🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.09.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Westheide
Auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Fried-hofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSA S. 136), der §§ 5, 8 und 45 des KommunaIverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, inder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBL LSA Seite 288) sowie der §§ 1 und 5des KommunaIabgabengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletztgeändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBI. LSA S. 202) hat der Gemeinderat der Gemeinde Westheide in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Die Friedhofsgebührensatzung gilt für die Friedhöfe in Born, Hillersleben und Neuenhofe.
§ 2 – Gebührenpflicht
(1 ) Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Westheide und deren Einrichtungen sowiefür Leistungen und damit verbundenen Amtshandlungen werden Gebühren nach Maßgabe desdieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Für zusätzliche Leistungen, die nicht in der Gebührensatzung enthalten sind, wird die zuerhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
(3) Die Verbandsgemeinde Elbe-Heide, in ihrer Funktion als FriedhofsverwaItung, erlässt die Gebührenbescheide und zieht die Gebühren ein.
§ 3 – Gebührenpflichtige
(1 ) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der eine Leistung beziehungsweiseeine Einrichtung nach dieser Satzung in Anspruch genommen hat, insbesondere der Nutzungsberechtigte, der die Leistung in Auftrag gegeben hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige entsprechend der gültigen Friedhofssatzung der Gemeinde Westheide sind Gesamtschuldner.
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde Westheide.
(2) Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheideszur Zahlung fällig.
(3) Rückständige Gebühren werden im VerwaItungszwangsverfahren nach Maßgabe derhierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben.
§5 Gebühren
'l. GebührfürdieVerleihungvonGrabstätten(fürdieNutzungszeitvon20Jahren)
').1 Einzelreihengrab 700,00 €
- 1.2. Erdeinzelwahlgrab 780,00 €
- 1.3. Erddoppelwahlgrab 1.200,00 €
- 1.4. Baumbestattung 1.400,00 €
- 1.5. Kindergrab
- 1.6. Llrnenwahlgrab 500,00 €
- 1.7. Urnengemeinschaftsanlage 400,00 € (Enthält nur die Unterhaltung der Anlage)
- 1.8. UrnengemeinschaftsanIage mit Tafel an der Stele 670,00 € (Enthält Unterhaltung derAnlage und Tafel,Namensgravur nicht enthalten)
- 1.9. Tafel an der Stele 270,00 € (nur Tafel, Narnensgravur und Montage nicht enthaiten)
- 2. Gebühr für die Verlängerung der Liegezeit beträgt den 20-ten Teil der Verleihungsgebühr entsprechend der gewünschten Verlängerungsjahre
- 3. Genehmigung zur Beisetzung von Ascheurnen in 45,00 € bestehende Grabstellen je Ume, zzgl. Verlängerung /zur lJmbettung
- 4. Benutzung der Trauerhalle 70,00 €
- 5. Gebühren zur in Auftrag gegebenen Grabräumungen (Einebnung)
- 5.1. Einzelgrab 200,OC) €
- 5.2. Urnengrab 100,O €) €
- 5.3. Kindergrab 80,00 €
- 5.4. Doppelgrab 400,00 €
- 6. Grabpflegearbeiten entstandener Sachaufwand
§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen
Die Gemeinde Westheide kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbil1ig, können sie ganz oder zum Teil erlassenwerden.
§ 7 – li iki«nlittbä'i
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Westheide. den 26i09.2024 /
(Siegel)
Staufenbiel Bürgerm
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Gemeinde Westheide Präambel Aufgrund der §§ 5 und 8 i. V. m.
§ 45 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17.06.2014 (GVBL. LSA Seite 288) in der jeweils gültigen Fassung und den Vorschriften des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBL. LSA 2002, Seite 46), zuletzt geändert durch§ 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBL LSA Seite 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Westheide in seiner Sitzung am 26.09.2024 folgende Friedhofssatzung beschlossen: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Westheide gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe einschließlich der Trauerhallen: 1. Friedhof in Born 2. Friedhof in Hillersleben (Dorf) 3. Friedhof in Hillersleben (Siedlung)
- 4. Friedhof in Neuenhofe § 2 Friedhofszweck Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Westheide. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Westheide waren, oder ehemalige Einwohner, die ihre Wohnung wegen Aufnahme in einem auswärtigen Altersheim oder einer ähnlichen Einrichtung oder aus Pflegebedürftigkeit aufgegeben haben sowie Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Bestattet werden auch Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Westheide verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. Soweit Grabstätten in ausreichender Zahl vorhanden sind, dürfen auch andere Personen beigesetzt werden. Die entsprechende Genehmigung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. § 3 Verantwortlichkeit Die Durchsetzung der Friedhofssatzung sowie die Verwaltung der Friedhöfe obliegen der Verbandsgemeinde Elbe-Heide und der Gemeinde Westheide. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof ist täglich für Besucher geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung oder die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder einschränken. § 5 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend, zu verhalten. Den Anordnungendes Personals der Gemeinde und der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- a) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruckgemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung, sowie motorisierte Krankenfahrstühle) und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, lnlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
- c) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
- d) an Sonn- und Feiertagen oder während einer Bestattung störende Arbeitenauszuführen;
- e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung, außer zu privaten Zwecken;
- f) Druckschriften zu verteileng) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- i) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern, j) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere, mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde)
- k) Das Verwenden von unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Westheide Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhofssatzung vereinbar sind. ( 4) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen bedürfen der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie sind mindestens 10 Tage vorher anzumelden. § 6 Dienstleistungserbringer (1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen, sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zu stellen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme, möglichst vor Beginn spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, mitzuteilen. Die Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Adresse des Auftraggebers;
- 2. Name und Adresse des Dienstleistungserbringers;
- 3. beabsichtigter Termin des Beginns der Arbeiten und die voraussichtliche Dauer;
- 4. Umfang der geplanten/durchgeführten Arbeiten. (3) Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeitauf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltungbegrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober Weiseverstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung, im Einzel- oder Wiederholungsfallnicht nachkommt. ( 4) Die Dienstleistungserbringer dürfen insbesondere keinen unlauteren Wettbewerb betreibenund haften für alle im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf einem Friedhof schuldhaftverursachten Schäden. (5) Dienstleistungen dürfen auf den Friedhöfen Montag - Freitag 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 8:00 bis 13:00 Uhr ausgeführt werden. Einfahrtstore sind nach Benutzung zu schließen. Ausgenommen von den Arbeitszeitregelungen sind Bestattungsunternehmen, die einen Verstorbenen zum Friedhof überführen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Geräte dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehendund nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Erde und sonstige Materialien sind auf die für sie bestimmten Plätze zu bringen. Abgeräumte Grabmale, Einfassungssteine, Fundamentplatten und andere nicht verrottbare Materialien sind vom Friedhof zu entfernen. Wenn auf dem Friedhof ein dafür geeigneter Lagerplatz zur Verfügung steht, kann anlässlich einer Bestattung abzuräumendes Grabzubehör dort vorübergehend abgestellt werden. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (7) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die befestigten Friedhofswege (Hauptwege) mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen (max. 5 t) im Schritttempo befahren. Bei Frostaufbruch, starken Regenfällen und ähnlichen Situationen dürfen die Wege auf den Friedhöfen nicht befahren werden. (8) Die Vorlage des Nachweises der Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleistungserbringers kann von der Friedhofsverwaltung verlangt werden. Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines (1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltunganzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstättebeantragt, ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen. (3) Wird eine Bestattung in einer zu Lebzeiten erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt den Zeitpunkt der Trauerfeier und der Bestattung im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich, werdendie Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt. (5) An Sonn-, Fest- und Feiertagen finden grundsätzlich keine Bestattungen statt. (6) Verstorbene dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet odereingeäschert werden. Die Bestattung oder Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Fristverlängerungen bedürfen der Zustimmung des Amtes für Gesundheit und Verbraucherschutz des Landkreises Börde. (7) Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist (1 Monat) nach der Einäscherung beigesetzt werden, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. (8) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschriftunverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassungeiner solchen Mitteilung entsteht, haften die Nutzungsberechtigten. (9) Sollte durch höhere Gewalt, durch Einwirkung Dritter oder Naturereignisse die Nutzung des erworbenen Rechts nicht möglich sein, entsteht kein Ersatzanspruch gegen die Friedhofsverwaltung oder die Gemeinde Westheide. § 8 Särge und Urnen (1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrocellulosehaltige oder sonstigenumweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehörund - ausstattung. Bei Verwendung von Kunststoffen im Zubehör darf die Vergänglichkeitnicht gehemmt werden. (2) Urnen haben aus einem umweltfreundlichen Material zu bestehen, welches die ausreichende Zersetzung bis zum Ablauf der Ruhezeit gewährleistet. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. § 9 Grabherstellung (1) Die Gräber werden vom Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,0 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,6 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,3 m starke Erdwändegetrennt sein. § 10 Ruhefrist (1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstelle mit Ausnahme des§ 14 Abs. 6 nicht neu belegt werden. (2) Die Ruhefrist beginnt mit dem Tag der Bestattung bzw. Beisetzung. (3) Nach 20 Jahren können die Gräber eingeebnet werden. § 11 Ausgrabungen und Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nurbei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteiltwerden, wenna) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird;
- b) eine Bescheinigung des Amtes für Gesundheit und Verbraucherschutz des Landkreises Börde darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettungvon Leichen genehmigt werden kann;
- c) der Antrag von dem nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten des Verstorbenenschriftlich gestellt wird. Soweit er nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen. (4) Wesentliche behördlich oder richterlich veranlasste Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. bedürfen der Zustimmung des Nutzungsberechtigten. (5) Die Umbettung darf nur über ein Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. (9) Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich. Grabstätten § 12 Allgemeines Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können zeitlich begrenzte Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erlischt am Ende der der Ruhezeit. (1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- a) Erdeinzelwahlgrabb) Erddoppelwahlgrabc) Reihengrabd) Kindergrabe) Urnenwahlgrab (max. 2 Urnen)
- f) Urnengemeinschaftsanlage teilanonymg) Urnengemeinschaftsanlage anonym (3) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich auf den Friedhöfen nicht zugelassen. ( 4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einerder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten. (6) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebensseinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durchschriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des übertragenden wirksamwird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrechtin nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigtenmit deren Zustimmung über,
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
- 2. auf die volljährigen Kinder,
- 3. auf die Eltern,
- 4. auf die Großeltern,
- 5. auf die volljährigen Geschwister,
- 6. auf die volljährigen Enkel,
- 7. auf die nicht unter 1. bis 6. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. und 5. bis 6. wird der an Jahren Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt. (7) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einvernehmenmit der Gemeinde. (8) Bei Gemeinschaftsanlagen, die Dauergrabanlagen sind, endet die Liegezeit der Gemeinschaftsanlagen mit Ablauf der Ruhefrist der letzten Bestattung. § 13 Größe der Grabstellen (1) Die Größe der Grabstellen einschließlich Grabstein wird wie folgt festgesetzt (Außenkante Einfassung): Erdeinzelgrab Erddoppelgrab Kindergrab unter 5 Jahre Urnengrab Länge x Breite 2,50 m x 1,20 m 2,25 m x 2,70 m 1,50 m x 0,90 m 1,00 m x 1,00 m (2) Der Abstand von Grab zu Grab sollte 0,40 m betragen. Der Abstand zwischen den Grabreihen beträgt 1,00 m. Bei der Grabgestaltung sind Ausnahmen möglich. (3) Die Tiefe der Grube soll 2,00 m betragen; bei Urnengräbern 1,00 m. Sie soll mindestens so tief sein, dass der höchste Punkt des Sarges 1,00 m unter der Erdoberflächeliegt. Beim Zufüllen des Grabes ist auf dem Grab ein Hügel in der Größe des Sargesaufzuwerfen. (4) Im Einzelfall können davon abweichende Maße genehmigt werden. § 14 Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und fürdie gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten vergeben. Je Grabstätte darfnur eine Leiche beigesetzt werden. Auf eine belegte Wahlgrabstätte dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden, bei Doppelwahlgrabstätte entsprechend bis zu 4 Urnen. Dabei ist für jede Urne das bestehende Nutzungsrecht um die Anzahl der Jahre, die an der Ruhezeitfehlen, zu verlängern. Gleiches gilt bei der weiteren Belegung von Doppelgrabstätten für die gesamte Grabstätte. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. (3) Änderung einer mehrstelligen Grabstätte zu einer einstelligen Grabstätte ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren und Auslagen. (4) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung des Grabbriefes. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung verlängert werden. Eine Verlängerung ist nach Jahresansätzen möglich. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten auf die rechtzeitige Verlängerung hinzuweisen. (7) überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit das Nutzungsrecht, so ist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten im Sinne der Satzung zu tragen. (8) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätteim Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung. (9) Das Nutzungsrecht kann für die Grabstätte bzw. den Beisetzungsplatz im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (10) Eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung statthaft. Eine Übertragung des Nutzungsrechtes zu gewerblichen Zwecken ist nicht zulässig. § 15 Reihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die durch Bestattungen von Särgen und Urnen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist - 20 Jahre - abgegebenwerden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtesan einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. (5) Das Aufstellen oder Legen eines Grabmales ist möglich. Die anfallenden Kosten sind durchden Nutzungsberechtigten selbst zu tragen. § 16 Kindergrabstätten ( 1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren kostenlos vergeben wird. (2) Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts sind auf Antrag möglich. § 17 Urnengrabstätten (1) Urnengrabstätten sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmtwird. (2) In jeder Urnengrabstätte sind bis zu 2 Urnenbeisetzungen zugelassen. (3) Der Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich § 18 Urnengemeinschaftsanlage (1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer separaten Rasenfläche. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nichtbekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Die Grabanlage ist eine Dauergrabanlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsartkann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. (4) Für die Bestattung und die spätere Pflege wird eine einmalige Gebühr erhoben. (5) Für die teilanonyme Bestattung stehen Gedenkstellen zur Verfügung, an denen Namenstafeln der Verstorbenen angebracht werden können. In die Namenstafeln werden Vor- und Zunamen sowie die Angabe von Geburts- und Sterbedatum des Verstorbeneneingravierten. Die Namenstafeln sind bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Die Beschriftung einer Namenstafel wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Auf dem Friedhof Hillersleben (Dorf) ist eine Bestattung in der Urnengemeinschaftsanlage ausschließlich als teilanonyme Bestattung möglich. (6) Mit Kauf einer Namenstafel erwirbt man für die Dauer von 20 Jahren ein Nutzungsrecht an der Tafel. Nach Ablauf der Frist haben die Angehörigen die Möglichkeit die Tafel entfernen zu lassen. Wird hier nicht innerhalb von 3 Monaten Gebrauch gemacht, geht die Namenstafelautomatisch in den Besitz der Gemeinde über und kann dann durch die Gemeindeentsprechend entfernt werden. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer ist möglich. (7) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck auf der Rasenfläche der Urnengemeinschaftsanlage ist nicht gestattet. Hierfür befinden sich geeignete Fläche am Gedenksteinoder der Stele. § 19 Baumbestattung (1) Die Baumbestattung ist eine Gemeinschaftsgrabanlage für die Beisetzung von Urnen im Umkreis von dafür vorgesehenen Bäumen. (2) Das Nutzungsrecht der Grabstellen wird der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit für Aschebeisetzungen verliehen (20 Jahre), eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist möglich. (3) Je Grabstelle wird eine Urne eingesetzt und mit einer Platte gekennzeichnet. Die Platteenthält die Namen sowie die Geburts- und Sterbedaten des Verstorbenen. ( 4) Die Gedenkplatten sind bei der Friedhofsverwaltung zu erwerben. Die Beschriftung einer Platten wird von der Friedhofsverwaltung veranlasst. Die Kosten sind vom Angehörigen zu tragen. (5) Das Ablegen von Blumen und Grabschmuck auf der Anlage der Baumbestattungen ist nicht gestattet. Hierfür befinden sich geeignete Fläche vor der Anlage. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 20 Grabmaibestimmungen (1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung der Grabmaianlage gilt die BIV Richtlinie in derjeweils gültigen Fassung des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks. (2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmaianlagen sind der Friedhofsverwaltungmit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks (Richtlinie BIV) entspricht. anzuzeigen. (3) Die Anzeige darf nur eingereicht werden, wenn von dem Auftraggeber das Nutzungsrecht (Graburkunde) nachgewiesen wurde. Der Anzeige ist der Grabmaientwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. So sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Ein entsprechendes Formular der Friedhofsverwaltung ist auszufüllen. (4) Die Ersteller für Grabmale müssen sich über die bestehenden Gestaltungsvorschrifteninformieren, ehe sie eine Anzeige einreichen. (5) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnenwerden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung und dem technischen Regelwerk (Richtlinie BIV) geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt. (6) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlagenicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (7) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen oder werdensie ohne vorherige Anzeige aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu Lasten des Nutzungsberechtigten entfernt. (8) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich gegründet und aufgestellt werden, dass sie dauerhaft standsicher sind und auchbeim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen. (9) Ist.die Standsicherheit von Grabmalen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Es wird ein entsprechender Hinweis an der Grabstätteangebracht. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltungberechtigt, das Grabmal, die sonstige Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. (10) Bei Gefahr im Verzug ist die Friedhofsverwaltung verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Absperrung, Umlegung des Grabmals u. ä.). Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ermittelbar, genügt eineöffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf die Grabstätte. Bei unmittelbarer Gefahr ist der Friedhofsträger berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten geeignete Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. § 21 Gestaltungsgrundsätze (1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würdeder Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihrer Gesamtlage gewahrt wird. Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstättenoder öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Einzelsolitärbepflanzungen dürfen 1,50 m in der Höhe nicht überschreiten. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Materialund Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). § 22 Herrichten und Instandhaltung der Grabstätte ( 1) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcherentweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Gärtner damitbeauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit Ablauf des Nutzungsrechtes. Bei der Gestaltungsind die Richtlinien über die Gestaltung von Grabstätten zu beachten. (2) Grabstätten sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtesherzurichten. Provisorische Namensschilder werden auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. (3) Wird das Nutzungsrecht entzogen oder endet es regelmäßig, wird dem Nutzungsberechtigten eine Frist von 3 Monaten auf Abräumen des Grabes sowie Abtransport der Grabeinfassung und des Grabmales eingeräumt. Kommt er dieser Frist nicht nach, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über, die Beräumung veranlasst und auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt. Die Kosten werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnunggestellt. § 23 Vernachlässigte Grabstätten (1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte oder eine öffentliche Bekanntmachung. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und angesät werden. (3) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten desjeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmalein entsprechender 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte sowie eine öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. § 24 Einebnung und Beräumung (1) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind eigenverantwortlich vom Friedhof zu entfernen. Die geräumte Grabstätte ist zudem an das Höhenniveau des Grabfeldesanzugleichen. (2) Vor Einebnung der Grabstätte ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhezeit die Grabmale beräumt werden sollen. Die vollzogene Einebnung ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen. (3) Auf Antrag kann die Einebnung und Beräumung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Kosten werden dem Antragsteller entsprechend der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt. § 25 Schließung und Entwidmung (1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeitweiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweilsöffentlich bekanntzumachen. (4) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen. (5) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristenabgelaufen sind. (6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auf Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Trauerhalle und Trauerfeier § 26 Nutzungszweck (1) Die Trauerhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung und zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten. Sie dürfen nur in Begleitung des Bestattungspersonalsoder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Für die Benutzung der Trauerhalle ist die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltungeinzuholen. Die Benutzung der Trauerhalle ist entsprechend der Friedhofsgebührensatzungkostenpflichtig. (3) Haben Bestatter Zutritt zur Trauerhalle, liegt die Verantwortung für ordnungsgemäßes Verschließen und die Haftung für Schäden bei Ihnen. Die Reinigung der Trauerhalle nach der Trauerfeier erfolgt durch den Bestatter. (4) Die Leichen müssen eingesargt sein. Der Sarg muss spätestens 1 Stunde vor der Beerdigung endgültig geschlossen sein. Verboten ist eine Wiederöffnung wenn der Tod durch eine ansteckende Krankheit erfolgte. (5) Die Überführung des Sarges oder der Urne von der Trauerhalle zum Grab erfolgt durchein vom Erwerber oder Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen. (6) Die Trauerfeiern - sowohl kirchliche als auch weltliche - können in den Trauerhallen, an Gräbern oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. § 27 Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, die bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits erworben sind, richten sich Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung. § 28 Grabregister Über alle Bestattungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Name des Verstorbenen sowie Ort und Zeit des Todes und der Bestattung sowie die Grabnummer und der/die Nutzungsberechtigte/n anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt der Friedhofsverwaltung. § 29 Haftung (1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Friedhofssatzunghinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. (2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechendunterhalten und gesichert. Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Friedhofsverwaltung für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. § 30 Gebühren (1) Für die Inanspruchnahme der Friedhöfe einschließlich der Friedhofsleistungen sowie fürdie Bearbeitung der Anzeigeunterlagen der Dienstleistungserbringer werden Gebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Westheide und der Satzungüber die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung auf den Gebieten des eigenen Wirkungskreises (Verwaltungskostensatzung), in der jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Mit Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist der Erwerber verpflichtet, die Gebühr im Voraus für die Dauer der Ruhe/Nutzungszeit zu entrichten. (3) Eine Rückerstattung von Gebühren bei vorzeitiger Aufgabe oder Entzug eines Nutzungsrechtes erfolgt nicht. § 31 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann gemäß§ 8 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes belegtwerden, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechendverhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
- a) Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruckgemeinsamer politischer Gesinnung trägt;
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie motorisierte Krankenfahrstühle);
- c) Waren aller Art sowie Dienstleistungen anbietet (einschl. Kränze und Blumen);
- d) an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitenausführt;
- e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert und filmt;
- f) Druckerzeugnisse verteilt;
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, friedhofsfremden Abraum und Abfälle ablagert;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oderbeschädigt sowie Grabstätten unberechtigt betritt;
- i) lärmt, spielt sowie lagert;
- j) Hunde nicht an der Leine führt oder andere Tiere auf dem Friedhof mitführt;
- k) Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattungzusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere öffentliche Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltungdurchführt,
- 4. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 tätig wird, außerhalbder festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialienunzulässig lagert, die erforderlichen Angaben mitteilt: 5. entgegen § 7 Abs. 8 als Nutzungsberechtigter die Änderung der Anschrift nichtmitteilt; 6. entgegen § 20 Abs. 2 und 3 die Errichtung oder Veränderung von Grabmaianlagennicht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen anzeigt; 7. entgegen§ 20 Abs. 8 und 9 die Grabmale und baulichen Anlagen nicht dauerhaft in verkehrssicherem Zustand hält; 8. entgegen § 22 Abs. 2 Grabstätten nicht innerhalb der erforderlichen Frist oderherrichtet; 9. Grabstätten entgegen§ 23 vernachlässigt;
- 10. entgegen§ 24 Abs. 1,2 ohne Antrag Grabstätten einebnet. (2) Die Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 des Kommunalverfassungsgesetzes LSA können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden. § 32 Gleichstellungsklausel Die Funktions- und Personenbezeichnungen gelten jeweils in ihrer weiblichen und männlichen Form. § 33 Öffentliche Bekanntmachung (1) Diese Friedhofssatzung einschließlich der Anlagen und alle Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Elbe-Heide. § 34 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Westheide in der Fassung vom 14.11.2012 sowie die 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Westheide vom 27.05.2021 und die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Westheide vom 24.08.2022 außer Kraft.