📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Friedhofsgebührensatzung beschlossen am 27.11.2025, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben (beschlossen 27.11.2025, gültig ab 01.01.2026)
Stadt Haldensleben Der Bürgermeister
Satzung
über die Erhebung von Friedhofsgebühren durch die Stadt Haldensleben (Friedhofsgebührensatzung)
Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetztes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288), der §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA 1996, S. 405) sowie § 22 der Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben vom 03.12.2009, alle in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Haldensleben in seiner Sitzung am 27.11.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung für den städtischen Friedhof Haldensleben sowie für die Friedhöfe der Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf und Wedringen (in Wedringen nur die Friedhofskapelle betreffend) beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Städtischen Friedhofs Haldensleben sowie für die Friedhöfe der Ortsteile Satuelle, Hundisburg, Süplingen, Bodendorf und Wedringen (in Wedringen nur die Friedhofskapelle betreffend) und für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtungen des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist, wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat oder wer sich der Stadt Haldensleben gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet oder wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. sonstiger Leistungen. Die Gebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4 – Gebühren
Sollte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht bei einer oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Leistungen annehmen, so erhöht sich der Betrag um die im Zeitpunkt der Leistung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Der Leistende ist zur Nachforderung der Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger gegen Erteilung einer Rechnung mit gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt. Auf die Einrede der Verjährung wird diesbezüglich verzichtet.
A Grabstellen (einschließlich Wasserentnahme und Abfallbeseitigung, Pflege- und Unterhaltungsgebühr 30 € pro Jahr für die gesamte Nutzungszeit)
1. Erdgräber
1.1 Einzelwahlgrabstelle (1 Sarg sowie bis zu 2 Urnen)
1.650 € 1.2 Doppelwahlgrabstelle (2 Särge sowie bis zu 4 Urnen)
3.300 € 1.3 Reihengrabstelle
1.100 € 1.4 Kindergrabstelle
900 € 1.5 Einzelgrabstelle (Gemeinschaftsanlage)
1.110 €
2. Urnenwahlgräber
2.1 Einzelstelle mit Einfassung (für max. 2 Urnen)
1.520 € 2.2 Doppelstelle mit Einfassung (für max. 4 Urnen)
2.590 € 2.3 Einzelstelle ohne Einfassung (für max. 2 Urnen)
1.510 € 2.4 Doppelstelle ohne Einfassung (für max. 4 Urnen)
2.560 € 2.5 Baumbestattung Einzelstelle
1.580 € 2.6 Baumbestattung Doppelstelle
3.160 €
3. Urnengemeinschaftsanlagen (UGA)
3.1 anonyme UGA
1.070 € 3.2 teilanonyme UGA mit Liegeplatte
1.360 € 3.3 teilanonyme UGA mit Stele
1.430 €
4. Verlängerung des Nutzungsrechts der Wahlgrabstellen
4.1 Erdgrabstelle pro Einzelstelle/Jahr
55 € 4.2 Urnengrabstelle pro Einzelstelle/Jahr
51 €
B Pflege- und Unterhaltungsgebühr bei vorhandenen Grabstellen
Je Einzelgrabstelle pro Nutzungsjahr
14 €
Die Gebühr wird bei Grabstellen, die bereits vor 2011 erworben wurden, einmalig als Gesamtbetrag für die noch verbleibende Nutzungszeit erhoben.
C Bestattungs-/Beisetzungsgebühr
1. Gebühren für Grabaushub (inklusive Zubehör)
1.1 Erdgrab
331 € 1.2 Kindergrab
151 € 1.3 Urnengrab
38 €
D Kapellen
1. Kapelle Haldensleben
1.1 Benutzung/Ausgestaltung/Reinigung
80 €
2. Benutzungsgebühren Kapellen Ortsteile
2.1 Wedringen
80 € 2.2 Hundisburg
80 € 2.3 Satuelle
80 € 2.4 Süplingen
80 € 2.5 Bodendorf
80 €
E Sonderleistungen
1. Urnenumbettungen
1.1 Urnenentnahme aus Urnengrabstelle
52 € 1.2 Urnenentnahme aus Erdgrabstelle
nach tats. Aufwand 1.3 Urnenversandgebühren
72 €
2. Einebnungen
nach tats. Aufwand Beräumung und Entsorgung (Grabsteine/Einfassung/Sockel/Fundamente Pflanzmaterial usw.)
3. Grabherrichtung
3.1 Erdgrabstelle hügeln je Einzelstelle
100 € 3.2 Erdgrabstelle flach anlegen je Einzelstelle
125 € 3.3 Bepflanzung
nach tats. Aufwand
§ 5 – Besonderes
Für besondere, zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Entschädigung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Damit tritt die am 01.12.2022 beschlossene Friedhofsgebührensatzung der Stadt Haldensleben außer Kraft.
Haldensleben, den 27.11.2025
Hieber Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung, Lesefassung inkl. 5. Änderung vom 14.12.2022, gültig ab 01.01.2023; ursprünglich vom 03.12.2009) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben (Lesefassung inkl. 5. Änderung vom 14.12.2022, gültig ab 01.01.2023)
Friedhofssatzung der Stadt Haldensleben
(einschließlich 1. Änderung vom 24.02.2011, 2. Änderung vom 27.11.2014,
- 3. Änderung vom 3.12.2015, 4. Änderung vom 22.11.2018, 5. Änderung vom 14.12.2022)
Auf der Grundlage der §§ 3, 4 , 6 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383), sowie § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestG LSA) vom 5.02.2002 (GVBl. LSA, S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2004 (GVBl. LSA, S. 234) hat der Stadtrat der Stadt Haldensleben in seiner Sitzung am 01.12.2022 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Haldensleben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Städtischer Friedhof Haldensleben, Althaldensleber Straße Städtischer Friedhof Satuelle, Am Anger Städtischer Friedhof Hundisburg, Schackensleber Weg Städtischer Friedhof Süplingen, Schulzenberg Städtischer Friedhof Bodendorf, Hilgesdorfer Weg sowie die Friedhofskapelle in Wedringen
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Haldensleben. Sie dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die vor ihrem Ableben Einwohner der Stadt Haldensleben bzw. der Ortsteile Satuelle oder Hundisburg waren und/oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung u. Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus zwingenden Gründen und wichtigen öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Städtischen Friedhöfe sind während der Tageshelligkeit geöffnet. Ein Aufenthalt auf den Friedhöfen außerhalb dieser Zeit ist nichtgestattet.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile bzw. – felder eines der unter § 1 genannten Friedhöfe vorübergehend untersagen, wenn dies auf Grund von Erweiterungs- bzw. Instandsetzungs-maßnahmen oder von Bestattungshandlungen sowie zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern gegenüber entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonales sind zu befolgen. Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, kann des Friedhofs verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung von Erwachsenen betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten ( z.B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen abzulegen; Bodenmassen für die Anlage von Grabstätten dem Friedhofsgelände zu entnehmen, sowie überschüssige Bodenmassen auf dem Friedhofsgelände abzulagern,
d) Druckschriften zu verteilen, der Verkauf Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
e) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
f) zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern,
g) Tiere frei umherlaufen zu lassen
h) Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufzustellen.
Ausnahmen zu diesen Reglungen werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung erlassen.
§ 6 – Dienstleistungserbringer
(1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
(2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen (siehe Ordnungsvorschriften) zu ermöglichen, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) mitzuteilen.
(3) Dienstleistungserbringer benötigen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen eine Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung ist vom Dienstleistungserbringer mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn die Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung/- personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
(5) Für Schäden, die von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursacht werden, sind diese selbst haftbar.
III.
Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
(1) Für die Bestattung sind die Festlegungen dieser Friedhofssatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Bestattungen sind zur Auswahl der Grabstelle und zur Festlegung des Bestattungstermins unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist die Sterbeurkunde bzw. der Urnenversandschein, sowie der Antrag auf Bestattung und Graberwerb vorzulegen. Im Falle der Beisetzung in einer bereits erworbenen Wahlgrabstelle ist hierfür der Zeitraum des Nutzungsrechtes nachzuweisen.
(3) Der Bestattungstermin wird in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung festgelegt; besondere Wünsche der Angehörigen werden im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten angemessen berücksichtigt.
(4) Die Erdbestattung darf frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Die zuständige Behörde kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eine frühere Bestattung anordnen.
(5) Die Erdbestattung oder die Einäscherung soll innerhalb von 10 Tagen nach Todeseintritt erfolgen. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Für Leichen die einer Leichenöffnung gemäß § 9 Abs. 1 BestattG LSA unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist nicht. Die zuständige Behörde kann eine Bestattungsfrist bestimmen.
(6) Soweit keine zwingenden Gründe für eine Abweichung von den im Abs. 5 genannten Fristen vorliegen, erfolgt bei Fristüberschreitung eine Beisetzung von Amts wegen. Die Höhe der Kostenrückerstattung ergibt sich aus der Friedhofsgebührensatzung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(7) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papier und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt für die unter § 1 Geltungsbereich genannten Friedhöfe für:
Erdbestattungen
20 Jahre Urnenbestattungen
20 Jahre
Bei schweren Bodenverhältnissen (Ton/Lehm) kann die Ruhefrist im Einzelfall durch die Friedhofsverwaltung heraufgesetzt werden.
§ 10 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Aus Gründen im öffentlichen Interesse kann die Stadt Grabstellen verlegen und damit Umbettungen vornehmen lassen. Diese Umbettungen (Erd-/Urnenbestattung) erfolgen grundsätzlich in Grabstellen gleicher Art.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag, dem Vorliegen eines wichtigen Grundes und
der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Zur Antragstellung berechtigt ist:
- 1. Jeder, der in einem Testament durch den Erblasser mit der Durchführung der Bestattung betraut wurde,
- 2. der nach Bestattungsgesetz Sachsen-Anhalt zur Bestattung Verpflichtete,
- 3. der in einem Erbschein ausgewiesene Erbe oder in einem notariellen Testament benannte Erbe. Jeder Antragsteller ist nur einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Gruppen zuzuordnen. Einer Gruppe wird zugeordnet, wer nicht unter eine der in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichneten Gruppe fällt. Der Antragsteller benötigt jeweils die Zustimmung aller anderen in derselben Gruppe und vorhergehenden Gruppen Antragberechtigten. Der Antragsteller ist verpflichtet, die zur Umbettung erforderlichen Zustimmungen beizubringen.
(4) Urnenumbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt
der Umbettung. Erdbestattungen erfolgen ausschließlich durch Spezialfirmen.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen bzw. gehemmt.
(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
IV.
Grabstätten
§ 11 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden
- auf dem Städtischen Friedhof Haldensleben in
Reihengrabstätten
(Erdbestattung)
Wahlgrabstätten
(Erdbestattung)
Kindergrabstätten
(Erdbestattung)
Gemeinschaftsgrabstätten
(Erdbestattung)
Urnenwahlgrabstätten
(Einzel-/Doppelstellen/Reihenstellen
mit /ohne Einfassung)
Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme/teilanonyme Beisetzung)
Baumgrabstätten
(Einzel-/Paargrabstellen)
- auf den Friedhöfen der Ortsteile Satuelle, Hundisburg (Gemeinde-Friedhof) und
Süplingen in
Wahlgrabstätten
(Erdbestattung)
Urnenwahlgrabstätten
(Reihe – ohne Einfassung)
Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Beisetzung)
Urnengemeinschaftsgrabstätten (teilanonyme Beisetzung
- auf dem Friedhof des Ortsteiles Bodendorf in
Wahlgrabstätten
(Erdbestattung)
Urnenwahlgrabstätten
(Reihe – ohne Einfassung)
Urnengemeinschaftsgrabstätten (anonyme Beisetzung)
(3) Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten werden gesonderte Grabfelder für jede der genannten Grabstätten-arten eingerichtet.
(4) Das Nutzungsrecht haben die für die Beisetzung verantwortlichen Angehörigen eines Verstorbenen und die Personen, die bereits zu Lebzeiten ein solches Recht an einer Wahlgrabstätte erworben haben.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, die Grabstätte herzurichten und zu pflegen bzw. pflegen zu lassen. Die Verpflichtung erlischt mit der Beräumung der Grabstelle. Wird eine Grabstätte länger als 6 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der Nutzungsberechtigte unter Angabe einer angemessenen Frist (4 Wochen) schriftlich zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Aufforderung, die auf 6 Monate zu befristen ist. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so hat die Stadt Haldensleben das Recht, die betreffende Grabstätte zu beräumen, einzuebnen und begrünen zu lassen. Die abgeräumten Grabaufbauten gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Nach Ablauf der Ruhefrist sind diese Grabstätten wieder belegbar.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten für eine der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder ein Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(7) Das Ausheben des Grabes erfolgt auf dem Städtischen Friedhof Haldensleben durch Arbeitskräfte der Friedhofsverwaltung, in den Ortsteilen Satuelle und Hundisburg sind die Bestattungsinstitute hierfür verantwortlich. Das Verfüllen des Grabes obliegt den Bestattungsinstituten.
(8) Die Grabstätten haben folgende Mindestmaße für:
a) erwachsene Personen
Länge 2,20 m (Erdbestattung)
Breite 1,00 m
b) Kindergrabstätten Länge 1,60 m (Erdbestattung) Breite 0,80 m
c) Urnenstätten
Länge 1,00 m (Einzelstelle)
Breite 0,50 m
d) Urnenstätten
Länge 1,00 m (Doppelstelle)
Breite 1,20 m
(9) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante der Erdoberfläche bei Erdbestattungen 1,80 m (ohne Grabhügel), bei Urnenbestattungen 0,60 m.
(10) Urnenbeisetzungen sind außer in Urnengrabstätten auch in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen möglich, auf diesen können max. 2 Urnen je Einzelgrabstelle beigesetzt werden. Auf Urneneinzelstellen können bis zu 2 Urnen, auf Urnendoppelstellen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Auf Reihengrabstätten und auf Gemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen ist die Beisetzung von Urnen nicht möglich.
(11) Das Setzen von massiven Einfassungen auf Wahl- und Reihengrabstätten, sowie Kindergrabstätten ist gestattet. Auf Urnengrabstätten ist das Aufbringen von massiven Grababdeckungen möglich. Bei Erdgrabstätten ist nur eine Teilabdeckung (max. 2/3 der Fläche) erlaubt. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet die Einfassungen bzw. die Abdeckungen nach Abgabe der Grabstätte bzw. Ablauf der Nutzungszeit auf eigene Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Die Maße der Einfassungen bzw. der Grababdeckungen sind schriftlich einzureichen und den örtlichen Gegebenheiten (Maße wie bereits vorhandenen bzw. gesetzten Einfassungen) anzupassen.
(12) Die oberirdische Beräumung der Grabstellen kann erst nach Antragstellung bzw. Abgabe einer Verzichtserklärung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Es besteht die Möglichkeit der Beräumung durch den Nutzungsberechtigten selbst bzw. kann die Friedhofsverwaltung oder eine Fremdfirma damit beauftragt werden. Das Umsetzen noch vorhandener Urnen wird von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
§ 12 – Einzelbestimmungen zu den Grabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre/Nutzungszeit) des zu Bestattenden abgegeben werden. Nutzungsrechte über diese Zeit hinaus können nicht geltend gemacht werden. Ein wieder Erwerb oder eine Verlängerung dieser Grabstätten ist nicht möglich. Die Beräumung von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Beigesetzten. Dies wird 6 Monate zuvor öffentlich bekannt gegeben.
(2) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht über die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht tritt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstätte in Kraft, die Bestätigung erfolgt mittels Urkunde. Die Lage der Grabstätte wird gleichzeitig mit deren Erwerb festgelegt. Der wieder Erwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte gegen Zahlung einer Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung möglich. Die Stadt Haldensleben ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechts anzumahnen. Eine Beisetzung darf nur dann stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wurde. In Wahlgrabstätten dürfen sowohl der Nutzungsberechtigte als auch seine Angehörigen beigesetzt werden. Zur Bestattung anderer Personen bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem
nachfolgend genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:
a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Der Inhaber der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts gilt im Zweifelsfalle der Friedhofs-verwaltung gegenüber als Verfügungsberechtigter. Änderungen der Anschrift hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Kindergrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten, für die auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung ein Nutzungsrecht über den Zeitraum von 20 Jahren (Nutzungszeit) zu erwerben ist. Die Nutzungszeit tritt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstätte in Kraft, die Bestätigung erfolgt mittels Urkunde. Die Lage der Grabstätte wird gleichzeitig mit deren Erwerb festgelegt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist gegen Zahlung einer Gebühr entsprechend der der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung möglich. Die Stadtverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Verlängerung des Nutzungsrechtes anzumahnen.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht über die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Alle weiteren Festlegungen des § 12 Abs. 2 dieser Satzung (Wahlgrabstätten für Erdbestattungen) gelten analog. Die mögliche Anzahl der in Urnengrabstätten beizusetzenden Urnen ist dem § 11 Abs. 10 dieser Satzung zu entnehmen. Die mit vergebenen Reiheneinfassungen bleiben Eigentum der Stadt.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Aschenstätten, bei denen kein Anspruch auf Nutzungsrecht besteht. Auf den anonymen Grabstätten erfolgt die Beisetzung von Urnen ohne Beisein der Angehörigen durch die Friedhofsverwaltung. Bei den teilanonymen Grabstätten besteht die Möglichkeit der Beisetzung von Urnen im Beisein der Angehörigen und der Beschriftung der Grabplatten. Die Kosten der Beschriftung sind selbst zu tragen. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung dieser Nutzungszeit ist nicht möglich. Die Pflege obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Beräumung der Urnengemeinschaftsanlagen wird nach Ablauf der Nutzungszeit der zuletzt beigesetzten Urne von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(6) Gemeinschaftsgrabstätten (Erdbestattung) sind Grabstätten die der Reihe nach fortlaufend belegt und erst im Todesfalle für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Die mit vergebenen Grabplatten dienen der Ablage von Blumen, Grabschalen bzw. Gebinden. Die Beschriftung dieser ist zulässig. Die Kosten sind selbst zu tragen. Die Beisetzung von Urnen ist nicht möglich. Die Pflege dieser Anlagen obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Beräumung der Grabstätten wird nach Ablauf der Nutzungszeit des zuletzt Beigesetzten von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.
(7) Baumgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und die an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich sind. Die Beisetzungen erfolgen in einem Abstand von 2m zum Baum (Wurzelschutz). Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Die Kennzeichnung des Grabes erfolgt durch eine 30 cm x 30 cm große Steinplatte, die mit vergeben wird. Die Beschriftung ist zulässig. Die Kosten sind selbst zu tragen. Es werden folgende Baumgrabstätten, die als Wahlgrabstätten vergeben werden, unterschieden:
a) Baumbestattung in Einzelgräbern
b) Baumbestattung in Paargräbern
Da es sich um eine Form der Naturbestattung handelt, ist die Ablage von Grabschmuck in jeglicher Form nicht gestattet. Am Tag der Beisetzung ist das Niederlegen von Kränzen und Blumenschmuck gestattet. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört werden oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden müssen, schafft die Stadt Haldensleben Ersatz durch Pflanzen eines neuen Baumes.
(8) Überschreitet die für Bestattungen (Erd- bzw. Urnenbestattung) vorgeschriebene Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit, so ist zur Wahrung der Ruhefrist das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Die Gebühren ergeben sich auch in diesem Falle aus der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung.
(9) Verzichtet der Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragter vor Ablauf des Nutzungsrechtes auf eine weitere Nutzung der Grabstätte, so geht diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Eine Abgabe des Nutzungsrechts vor Beendigung der Ruhefrist ist nicht möglich. Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, diese Grabstellen wieder zu vergeben.
§ 13 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Haldensleben. Sofern Angehörige eine Veränderung an der Grabstelle wünschen, gelten die allgemeinen Regeln in der Friedhofssatzung.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 14 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Herrichtung, die Unterhaltung sowie jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich den Bediensteten der Friedhofsverwaltung.
§ 15 – Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grabmalanlagen
(1) Die Grabmale müssen den in der Satzung zur Gestaltung von Gräbern und Grabzeichen genannten allgemeinen Grundsätzen entsprechen und sind der Umgebung anzupassen.
(2) Die Errichtung und jede Veränderung eines Grabmales und der damit zusammenhängenden Anlagen bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung, die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung beizufügen.
(3) Entspricht die praktische Ausführung des Grabmals nicht der durch die Friedhofsverwaltung genehmigten Zeichnung des eingereichten Antrages, erhält der Nutzungsberechtigte eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Änderung der Abweichungen. Erfolgt in dieser Zeit keine Realisierung der Auflagen, kann die Stadtverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsprechende fachgerechte Korrekturen veranlassen.
(4) Die Errichtung oder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Für die Zulässigkeit des Setzens von massiven Grabeinfassungen und Grababdeckungen sind die Festlegungen des § 11 Abs. 11 dieser Satzung verbindlich.
§ 16 – Standsicherheit, Unterhaltung u. Entfernung der Grabmale und sonstigen
baulichen Anlagen
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist und sie beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich absenken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen einer Grabstätte dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes oder bei Verzicht auf eine Grabstätte sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten selbst zu entfernen bzw. durch Dritte entfernen zu lassen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit, des Nutzungsrechtes oder nach dem terminlich vereinbarten Verzicht, gehen die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Haldensleben über. Die Kosten für die Beräumung trägt der Nutzungsberechtigte. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein vierwöchiger Hinweis auf
der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld.
(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und die damit zusammenhängenden baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die erfassten Grabmale und baulichen Anlagen unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers und sollen nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(6) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen oder durch Ablösen und Abstürzen von Grabmalen oder Anlagen bzw. Teilen davon verursacht werden; es sei denn, der Schaden ist durch höhere Gewalt oder durch die Einwirkung Dritter entstanden.
(7) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt und verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale 1mal jährlich zu überprüfen. Auf mangelhafte Standsicherheit wird der Nutzungsberechtigte durch Schilder oder Aufkleber hingewiesen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Mängel sofort beheben zu lassen. Wird bei einer Nachprüfung festgestellt, dass dies nicht erfolgte, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale abnehmen zu lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(8) Beim Ausheben eines Grabes auf bereits belegten Grabstätten ist die Entfernung der Grabmale bzw. der Einfassungen zulässig, wenn es die Sicherheit erfordert. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
§ 17 – Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten und Gestaltung der Grabmale
(1) Alle Grabstätten müssen in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ständig instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie das zum Abdecken der Gräber benutzte (verwelkte) Material sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Das Aufstellen unwürdiger Gefäße zur Aufnahme von Blumen ist untersagt. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Gießkannen und Handarbeitsgeräte dürfen nicht sichtbar auf den Grabstätten bzw. hinter den Grabzeichen aufbewahrt werden.
(2) Für die Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege, bedingt durch ihr Wachstum usw., nicht beeinträchtigen.
(3) Bäume dürfen nicht gepflanzt werden, Sträucher nur in einer Höhe bis zu 0,50 m.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Nutzungsberechtigten zum Schnitt oder zur Entfernung störender Gewächse durch vorherige Information auffordern. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung binnen des vorgegebenen Zeitraumes (4 Wochen) nicht nach oder ist nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Schnitt oder die Entfernung auf Kosten des Nutzungsberechtigten selbst vornehmen.
(5) Wahl- und Reihengrabstätten, sowie Kindergrabstätten müssen spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes bzw. Nutzungszeit hergerichtet werden (siehe hierzu auch § 11, Absatz 5 dieser Satzung).
(6) Die Grabmale sind in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den erhöhten Anforderungen an ihre Umgebung anzupassen. Grabinschriften, Ornamente und Symbole sind nur auf den Vorderseiten der Grabmale zulässig.
VI.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 18 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen sind nur am Tage der Beisetzung für eine kurzfristige Aufnahme der zu Bestattenden bis zur Beisetzung zu nutzen. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Zu Bestattende, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit verstorben sind, müssen sofort in geschlossenen Särgen eingeliefert werden. Der Zutritt zu den Särgen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 19 – Trauerfeiern
(1) Für Trauerfeiern stehen die Feierhallen der Friedhofskapellen auf den Friedhöfen Haldensleben, Satuelle, Wedringen, Hundisburg, Süplingen und Bodendorf zur Verfügung.
(2) Die Benutzung der Feierhallen und die Aufbahrung des Verstorbenen im Freiraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken hinsichtlich des Zustandes des Verstorbenen bestehen.
(3) Der Transport des Sarges von der Feierhalle der Friedhofskapelle bis zur Grabstätte, das Einsenken des Sarges und das Verschließen des Grabes wird von Trägern übernommen, die von den Angehörigen oder von den Bestattungsinstituten gestellt werden.
VII.
Schlussvorschriften
§ 20 – Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Stadt die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhefrist nach den Festlegungen der bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bzw. Nutzungszeiten richten sich nach den bisherigen Vorschriften.
§ 21 – Haftung
Die Stadt Haldensleben haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht satzungsgemäße Benutzung eines der im § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und Anlagen bzw. durch dritte Personen oder durch Tiere entstanden sind.
§ 22 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Haldensleben verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 23 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 Absatz 1 und 2 sich außerhalb der bekannt gegeben Zeiten bzw. der Tageshelligkeit auf den Friedhöfen aufhält oder den Friedhof trotz vorübergehender Untersagung betritt
entgegen § 5, Absatz 1 sich nicht ruhig und der Würde des Friedhofes verhält; den Anordnungen des Friedhofspersonales nicht Folge leistet
entgegen § 5 Absatz 2 es als Erwachsener zulässt, dass ein Kind unter 10 Jahren den Friedhof betritt
entgegen § 5, Absatz 3
a) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unbefugt betritt
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle) befährt
c) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze und Einrichtungen ablegt; Bodenmassen dem Friedhof entnimmt, sowie überschüssige Bodenmassen auf dem Friedhof ablagert
d) Druckschriften verteilt oder Waren aller Art verkauft, sowie gewerbliche Dienstleistungen außer der durch die Stadt genehmigten Dienstleistungen anbietet
e) an Sonn- und Feiertagen oder in Nähe einer Bestattungshandlung Arbeiten durchführt
f) Lärm verursacht, spielt oder lagert
g) Tiere frei umherlaufen lässt
h) Bänke und Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten aufstellt
als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Absatz 1, 2, und 3 Arbeiten auf dem Friedhofsgelände ausübt obwohl das Gewerbe oder der Beruf keine Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen, Beginn und Ende der Arbeiten nicht mitteilt und ohne Genehmigung Arbeiten ausführt bzw. diese nicht auf Verlangen vorzeigt
entgegen § 8 Absatz 1 die Säge nicht fest fügt und so abdichtet, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist; für die Bestattung zur Vermeidung von Umweltbelastungen keine Särge, Sargzubehör, Sargausstattung und Überurnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material benutzt
entgegen § 10 Absatz 1 die Ruhe der Toten stört
entgegen § 10 Absatz 3 Umbettungen von Aschen und Leichen ohne Antrag und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt
entgegen § 14 Absatz 1 die Grabstelle nicht so gestaltet und der Umgebung anpasst, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird
entgegen § 14 Absatz 2 Herrichtungen, Unterhaltungen, sowie Veränderungen der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten vornimmt
- entgegen § 15 Absatz 2 Grabmale und damit zusammenhängende Anlagen ohne
Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet
- entgegen § 15 Absatz 4 alle sonstigen Anlagen ohne Genehmigung der
Friedhofsverwaltung verändert oder errichtet
- entgegen § 16 Absatz 3 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einer Grabstätte
vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes ohne das Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt
- entgegen § 17 Absatz 1 die Grabstätten nicht in einer der Würde des Friedhofes
entsprechenden Weise herrichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ständig instand hält; verwelkte Blumen und Kränze sowie das zum Abdecken der Gräber benutzte (verwelkte) Material nicht von den Grabstätten entfernt und an die dafür vorgesehenen Plätze ablegt; Gießkannen und Handarbeitsgeräte sichtbar auf den Grabstätten bzw. hinter den Grabzeichen aufbewahrt
- entgegen § 17 Absatz 2 für die Bepflanzung der Grabstätten Pflanzen verwendet,
die bedingt durch ihr Wachstum andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen beeinträchtigen
- entgegen § 17 Absatz 3 Bäume pflanzt bzw. Sträucher von mehr als 0,50 m Höhe
pflanzt
- entgegen § 17 Absatz 5 Wahl – , Reihen- und Kindergrabstätten nicht innerhalb von
6 Monaten nach dem Erwerb der Nutzungsrechtes bzw. der Nutzungszeit herrichtet
- entgegen § 17 Absatz 6 Grabmale in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den erhöhten
Anforderungen an ihre Umgebung nicht anpasst; Grabinschriften, Ornamente und Symbole nicht nur auf der Vorderseite anbringt
- entgegen § 18 Absatz 1 die Aufbahrungsräume auf den Friedhöfen nicht nur am
Tage der Beisetzung für eine kurzfristige Aufnahme der zu Bestattenden bis zur Beisetzung nutzt; diese ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betritt
(2) Ordnungswidrigkeiten gem. Abs. 1 können gemäß § 6 Absatz 7 GO LSA mit einer Geldbuße bis zu 2500,- € geahndet werden.
§ 24 – Inkrafttreten
Diese 5. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Haldensleben, den 14.12.2022
gez. Karte stellvertretender Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachungen:
Die 5. Änderung zur Satzung vom 14.12.2022 wurde im Amtsblatt der Stadt Haldensleben „Stadtanzeiger“ vom 22.12.2022 öffentlich bekannt gegeben
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haldensleben?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haldensleben mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!