Friedhofsgebühren Niedere Börde 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Niedere Börde · Sachsen-Anhalt · PLZ 39326

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 29.11.2022 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Niedere Börde

(Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niedere Börde)

Aufgrund der §§8 und 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130) in der derzeit geltenden Fassung i.V.m. §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) in den zur Zeit geltenden Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedere Börde in seiner Sitzung am 29.11.2022 folgende Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Niedere Börde beschlossen.

§ 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Niedere Börde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofskapellen in den Ortsteilen: Dahlenwarsleben, Gersdorf, Groß Ammensleben, Gutenswegen, Jersleben, Klein Ammensleben, Meseberg, Samswegen und Vahldorf.

§ 2 - Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der dazugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Soweit Gebühren einzelner Tarifstellen der Umsatzsteuer unterliegen, ist zuzüglich zur Gebühr die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zu entrichten.

§ 3 - Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, (a) wer nach bürgerlichem Recht die Kosten zu tragen hat, (b) wer sich der Gemeinde gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet, (c) wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattung, der Verleihung von Nutzungsrechten oder der Durchführung sonstiger Leistungen beantragt hat. (2) Sind für eine Leistung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 - Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung des Friedhofes einschließlich seiner Einrichtungen bzw. mit der Beantragung der Leistungen nach der Friedhofssatzung. (2) Bei Verlängerung der Grabstätte durch eine weitere Beisetzung, wird die Gebühr pro angefangenen Monat, bis zum Ende der Ruhefrist erhoben.

(3) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten. (4) Der Anspruch der Gemeinde auf die Gebühr für die Benutzung der Trauerhalle entsteht mit der auf diese Leistung gerichteten Antragstellung. (5) Die Heranziehung zu den Benutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

§ 5 - Gebührenmaßstab

(1) Maßstab für die Bemessung der Grabplatzgebühren sind der Flächenbedarf der einzelnen Grabstätte, die Partizipation am Pflege- und Unterhaltungsaufwand der gesamten Friedhofsanlage (ausgedrückt durch das Fallzahlenverhältnis der unterschiedlichen Bestattungsformen) und die Dauer des Nutzungsrechtes. (2) Bestattungsgebühren werden für jede Beisetzung einer Urne in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage, in begründeten Ausnahmefällen, sowie für die weiteren in Anspruch genommenen Leistungen, erhoben. (3) Die Benutzungsgebühren bemessen sich nach Art und Umfang der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen. (4) Die Verwaltungsgebühren bemessen sich nach der Art der Verwaltungshandlung und dem durch die Vornahme der Verwaltungshandlung gewöhnlich beanspruchten Arbeitsaufwand. Maßstab für die Verwaltungsgebühren ist je ein Antrag auf Vornahme einer verwaltungsgebührenpflichtigen Handlung.

§ 6 - Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Leistungen und Bestattungseinrichtungen erhebt die Gemeinde Niedere Börde nach Maßstab dieser Satzung Benutzungsgebühren, Verwaltungsgebühren. (2) Die Benutzungsgebühren werden erhoben in Form von:

Laufende Gebühren (für einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum):

Grabstättengebühren: - für die Nutzung einer Grabstätte und des Friedhofes sowie deren Verwaltung und Unterhaltung,

  • für die Nutzung und Pflege einer Grabstelle auf der anonymen Urnengemeinschaftsanlage und des Friedhofes sowie deren Verwaltung und Unterhaltung,
  • für die Nutzung einer Grabstelle in der gärtnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlage und des Friedhofes sowie deren Verwaltung und Unterhaltung

Verlängerungsgebühren: - als Grabstättengebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte

Einmalige Gebühren

Bestattungsgebühren: - Ausheben und Schließen einer Grabstelle für das Beisetzen einer Urne in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage

  • Anbringen der Namenstafel

Benutzungsgebühren: - für die Benutzung der Trauerhalle, einschließlich der Reinigung

(3) Die Verwaltungsgebühren werden einmalig erhoben in Form von:

Genehmigungsgebühr für die Errichtung baulicher Anlagen auf der Grabstätte: - für die Bearbeitung eines Antrages auf Zustimmung zur Errichtung bzw. Entfernung oder für die Vornahme von Ergänzungen an einem Grabmal

Genehmigungsgebühr für Umbettungen: - für die Bearbeitung eines Antrages auf Umbettung

Genehmigungsgebühr für die Beisetzung in eine vorhandene Grabstätte: - Bearbeitung eines Antrages auf Nachbelegung in einer vorhandenen Grabstätte

Ausstellung einer Graburkunde: - jede weitere Ausstellung einer Graburkunde

Genehmigungsgebühr zur vorzeitigen Einebnung: - für die Abmeldung einer Grabstätte vor Ablauf der regulären oder verlängerten Ruhezeit

Einebnung durch die Gemeinde: - für die Bearbeitung eines Antrages zur Beräumung einer Grabstätte durch die Gemeinde

§ 7 - Billigkeitsmaßnahmen

(1) Die Gemeinde Niedere Börde kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung der Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

(2) Wird der Verzicht auf eine Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechtes erklärt, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 8 - Besonderes

Für besondere, zusätzliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die Gebühr im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 9 - Datenerhebung/-verarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten des Einwohnermeldeamtes durch die Gemeinde oder den von ihr Beauftragten zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten vom Einwohnermeldeamt übermitteln lassen und zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten.

(2) Die Gemeinde oder der von ihr Beauftragte ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Bestattung, dem Erwerb oder der Verlängerung eines Nutzungsrechtes angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Die Gemeinde darf sich diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung speichern und weiterverarbeiten.

(3) Die Gemeinde oder der von ihr Beauftragte ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 – 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 10 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Niedere Börde, 29.11.2022

Müller Bürgermeister

Veröffentlichungsvermerk:

Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niedere Börde vom 29.11.2022 wurde im Amtsblatt für die Gemeinde Niedere Börde Nr. 5, 17. Jahrgang, am 06.12.2022, veröffentlicht.

Anlage

Zur Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Gemeinde Niedere Börde (Friedhofsgebührensatzung)

Gebührenverzeichnis I

GebührGebühr Verlängerung pro JahrGebühr pro angefangenen Monat bei weiterer Beisetzung
I. Grabstättengebühr
Einzelwahlgrabstätte (Personen bis zu 5 Jahren)1.094 €36 €3 €
Einzelwahlgrabstätte (Personen über 5 Jahre)2.138 €71 €6 €
Einzelreihengrabstätte (Personen über 5 Jahre)2.138 €
Doppelwahlgrabstätte4.773 €159 €13 €
Urnenwahlgrabstätte623 €31 €3 €
Urnenreihengrabstätte623 €
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage583 €
Gemeinschaftsgrabanlage in der Form einer Anlage als Baumbestattung636 €
Urnenreihengrab in gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlage338 €
Urnenwahlgrab in der gärtnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlage (Partnergrab)623 €31 €2,44 €
II. Benutzungsgebühr Trauerhalle je Bestattung
Benutzung der Trauerhalle einschließlich Reinigung220 €
III. Ausheben und Verfüllen der Gräber (Bestattungsgebühr)
Beisetzung einer Ascheurne144 €
IV. Ausgrabungen und Umbettungen
Ausgrabung einer Ascheurne144 €
V. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigungsgebühr für Errichtung baulicher Anlagen auf der Grabstätte11 €
2. Genehmigungsgebühr für Umbettungen9 €
3. Genehmigungsgebühr für die Beisetzung in eine vorhandene Grabstätte18 €
4. Ausstellung einer Graburkunde4 €
5. Genehmigungsgebühr bei vorzeitiger Einebnung8 €
6. Einebnung durch die Gemeinde17 €
VI. Sonstige Bestattungsgebühren
1. Anbringen der Namenstafel (Baumbestattung)25 €

Bei den Gebühren für die anonyme Urnengemeinschaftsanlage handelt es sich um Nettobeträge. Im Falle einer gesetzlichen Umsatzsteuerpflicht gilt § 2 Abs. 3 der Friedhofsgebührensatzung.

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

GEMEINDE NIEDERE BÖRDE

Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

Aufgrund der § 8 Abs. 1, § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2025 (GVBl. LSA S. 834) in der derzeit geltenden Fassung i. V. m. § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA, S. 46), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. Oktober 2025 (GVBl. LSA S. 730) hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedere Börde in seiner Sitzung am 30.06.2026 folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Niedere Börde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofskapellen in den Ortsteilen: Dahlenwarsleben, Gersdorf, Groß Ammensleben, Gutenswegen, Jersleben, Klein Ammensleben, Meseberg, Samswegen und Vahldorf.

§ 2 Friedhofszweck, Aufsicht und Verwaltung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Niedere Borde. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren oder als Auswärte ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Gemeinde. (2) Die Friedhöfe stehen unter der Aufsicht der Gemeinde Niedere Borde und werden von dieser im Rahmen ihrer Aufgaben verwaltet.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzeln Grabstätten konnen aus zwingenden Gründen und wichtigen öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schliebung selbst und die Entwidmung sind jeweils ortsüblich besteht zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schliebung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schliebung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe in der Gemeinde Niedere Börde sind vom Tagesanbruch bis zum Anbruch der Dunkelheit für die Besucher geöffnet. (2) Die Gemeinde Niedere Borde kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile bzw. - felder vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern gegenüber entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeinde sind zu befolgen. Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, kann vom Friedhof verwiesen werden. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Aufsicht von Erwachsenen betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, einschl. Fahrrädern zu befahren, ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen oder Schubkarren, sowie zur Bewirtschaftung notwendige Fahrzeuge des Betriebshofes der Gemeinde Niedere Borde und der für die Friedhöfe zugelassenen Dienstleistungserbringer,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften, Flugblätter oder ähnliches zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) unberechtigt zu betreten oder zu beschädigen,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Plätze abzulegen, sowie Abfall der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, Dort zu entsorgen. Die bestehenden Abfallstellen sind ausschließlich für die Ablagerung organischer Abfälle bestimmt. Für Glas- und Verbundabfälle sind die aufgestellten Behälter zu nutzen,

g) Wasser aus den Wasserentnahmestellen zu entnahmen, um dies für Zwecke, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen, zu verwenden,

h) Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von angeleinten Hunden,

i) zu lärmen und zu speilen,

j) eigene Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten dauerhaft aufzustellen,

k) das Verwenden von Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmitteln im Rahmen privater Grabpflege,

  1. 1. Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen durchzuführen oder sich daran zu beteiligigen bzw. für derartige oder andere Zwecke Transparente, Tafeln, Schilder o. ä. auf dem Friedhofsgelände inkl. dessen Einfriedung aufzuhängen oder aufzustellen,

(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(5) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Gemeinde, sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Arbeitsen auf dem Friedhofsgelände dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen. (2) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen. (3) Der Gemeinde ist die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände vor Beginn mitzuteilen. Dies erfolgt unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme sowie deren Dauer, unter Angabe des Namens und der Adresse des Dienstleistungserbringers, sowie des Auftraggebers und unter Angabe der geplanten Arbeiten. (4) Den Anordnungen der Mitarbeiter der Gemeinde ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Gemeinde begrenzt oder unbegrenzt untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung verstott oder den Anordnungen der Gemeinde im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommen. (5) Gewerbliche Arbeitsen auf den Friedhofen dürfen nur montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 13.00 Uhr durchgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeitsen untersagt. (6) Es ist nicht gestattet, Geräte der Dienstleistungserbringer in oder an den Wasserstellen zu reinigen. (7) Die Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompostierbaren Abfälle von den Friedhöfen zu entfernen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind zur Auswahl der Grabstände und zur Festlegung des Bestattungstermins unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Dies hat unter Vorlage der notwendigen Unterlagen, insbesondere der Sterbeurkunde, der Anzeige des Todesfalls durch das Bestattungsunternehmen und ggf. eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde und des Urnenversandscheines zu erfolgen. Bei Erdbestattungen ist zusätzlich eine Bescheinigung über die zweite Leichenschau oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorzulegen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(4) Die Gemeinde bestimmt den Tag und die Uhrzeit der Bestattung oder Beisetzung im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsunternehmen. Erdbestattungen, sowie Einascherungen sollen spätestens 10 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens sechs Monate nach der Einascherung beigesetzt sein. Für Leichen, die einer Leichenöffnung gemäß § 9 Abs. 1 BestattG LSA unterzogen werden sollen, gilt die Bestattungsfrist nicht. Die zuständige Behörde kann eine Bestattungspflicht bestimmen. (5) Soweit keine zwingenden Grunde für eine Abweichung von den in Absatz 4 genannten Fristen vorliegen, erfolgt bei Fristüberschreitung eine Beisetzung von Amts wegen. (6) Für die Durchführung von Trauerfeiern und Beisetzungen gelten die Zeiten: Montag bis Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 8

Särge, Tücher und Urnen

(1) Die Särge für Erwachsene sollen in der Regel nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden einschließlich der Sargfüge nicht higher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. (2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särege, Sargausstattungen und Sargabdichtungen)dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Leichentücher, sowie alle in die Erde eingebrachten Teile müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenem Zeitraum ohne Rückstände vergehen. (4) Die Urnenkapsel muss aus zersetzbarem Material sein. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, die in einem der Ruhefrist angemessenem Zeitraum ohne Rückstände vergehen.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstände durch die Gemeinde von dem jeweiligen Bestattungsinstitut auf deren Gefahr ausgehoben und wieder verfüllt. In Ausnahmefällen werden das Ausheben, das Sichern und das Verfüllten von Wahlgrabständen durch die Gemeinde Niedere Börde an einen Dritten übertragen. Die darauf anfallenden Kosten werden dem Verfügungsberechtigten in Rechnung gestellt. Der die Grabung Durchführende hat hierbei zwingend die einschlagigen Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbaugenossenschaft (VSG 4.7) zu beachten. (2) Die Mindesttiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(4) Sollte es beim Ausheben eines Grabes aus Gründen der Sicherheit erforderlich sein, dass Grabsteine, Fundamente oder Grabzubehör von benachbarten Grabstätten entfernt werden müssen, sind die betreffenden Grabstätten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand, nach den anerkannten Regeln des Handwerks, herzustellen. Die Kosten dafür trägt derjenige, welcher Anlass zur Handlung gegeben hat. (5) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. (6) Werden beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für die künftige Nutzung als Bestattungsstätte vorübergehend zu sperren. (7) Sofern beim Ausheben eines Grabes Grabmale, Fundamente, Grabzubehör oder Pflanzen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Aus anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (UGA), sowie aus Baumgrabstätten sind Umbettungen nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen von Erd- und Urnenbestattungen, die auf Wunsch der Verfugungsberechtigten veranlasst werden, bedürfen eines schriftlichen Antrages, dem Vorliegen eines wichtigen Grundes und der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (4) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. (5) Umbettungen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monate nach der Bestattung nicht vorgenommen werden. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. (8) Erd- und Urnenbestattungen dürfen zu anderen, als zu Umbettungszwecken, nur auf Grund behörlicher oder richterlicher Anordnung ausgegeben werden. (9) Urnenumbettungen werden durch die Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Erdumbettungen erfolgen ausschließlich durch Spezialfirmen. (10) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

IV. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Es besteht kein Anspruch auf vollständige Auswahl aller nachfolgend aufgeführten Grabstättenarten auf jedem Friedhof der Gemeinde. (3) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Kindergrabstätten
  • Einzelwahlgrabstätten
  • Einzelreihengrabstätten

Doppelwahlgrabstätten

  • Urnenwahlgrabstätten
  • Urnenreihengrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • Gemeinschaftsgrabanlage in der Form einer Anlage als Baumbestattung
  • Gartnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen:

Urneneinzelgrab Urnenpartnergrab

(4) Die Größe der Grabstätten beträgt:

a) bei Kindergrabstätten

Länge 1,50 m

Breite 0,80 m = 1,2 qm

b) bei Einzelwahlgrabstätten und Einzelreihengrabstätten

Länge 2,20 m

Breite 1,10 m = 2,42 qm

c) bei Doppelwahlgrabstätten

Länge 2,20 m

Breite 2,50 m = 5,50 qm

d) bei Urnenwahlgrabstätten und Urnenreihengrabstätten

Länge 1,00 m

Breite 1,00 m = 1,00 qm

e) Anonyme Urnengemeinschaftsanlage auf einer Rasenfläche, der Reihe nach, innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

f) Gemeinschaftsgrabanlage in der Form einer Anlage als Baumbestattung vor einem Baum, innerhalb einer Fläche von 0,30 m x 0,30 m je Urne

g) Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen · Urneneinzelgrab innerhalb der Anlage = 0,50 qm · Urnenpartnergrab innerhalb der Anlage = 1,00 qm

(5) Grufte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen. (6) Die Lage der Grabstätte wird gleichzeitig mit deren Erwerb festgelegt. (7) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. (8) Das Nutzungsrecht besitzen die für die Beisetzung verantwortlichen Angehörigen eines Verstorbenen und die Personen, die bereits zu Lebzeiten ein solches Recht an einer Wahlgrabstände erworben haben. (9) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstände. Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, selbst in der Wahlgrabstände beigesetzt zu werden. Des Weiteren hat er über die Art der Gestaltung und der Pflege des Grabes zu entscheiden und ist zur Umsetzung dieser auch verpflichtet. (10) Änderungen der Anschrift sowie ein Wechsel des Nutzungsberechtigten hat der Nutzungsberechtigte der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Des Weiteren hat jeder Rechtsnachfolger unverzüglich nach Erwerb das Nutzungsrecht auf sich umschreiben zu halten. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. (11) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so Goes im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und darüber auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Eltern,

d) auf die Großeltern,

e) auf die volljährigen Geschwister,

f) auf die volljährigen Enkelkinder,

g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden volljährigen Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b), d), e) und f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis f) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Gemeinde auch von einer anderen Person übernommen werden.

(12) Der Inhaber der Urkunde, über den Erwerb des Nutzungsrechts, gilt im Zweifelsfalle der Gemeinde gegenüber als Nutzungsberechtigter. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(13) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (14) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, das Grab den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechend zu gestalten und zu unterhalten. Wer als Angehöriger verhindert ist, diese Pflichten zu erfüllen, muss einen Vertreter benennen oder die erforderlichen Maßnahmen in Auftrag geben. (15) Das Nutzungsrecht kann im Falle der ständigen Nichtwahrnehmung der Pflichten des Nutzungsberechtigten entschädigungslos entzogen werden. (16) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres, seit der Bestattung, übernimmt. (17) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechts an der Grabstände kann die Gemeinde über diese Grabstände nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen.

§ 13

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Kindern, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nur wenn keine Lückenbelegung möglich ist, wird das betreffende Feld erweitert. (2) Das Nutzungsrecht tritt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstände in Kraft. Die Lage der Grabstände wird gleichzeitig mit denen Erwerb festgelegt. (3) In Erdwahlgrabstätten für Personen bis zu 5 Jahren kann ein Sarg beigesetzt werden. (4) Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung des Nutzungsrechts entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr, entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung, mit Aushängigung der Graburkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Borde oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände, hingewiesen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Veränderung anzumahnen.

§ 14

Erdwahlgrabstätten für Särge und Urnen

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nur wenn keine Lückenbelegung möglich ist, wird das betreffende Feld erweitert. (2) Das Nutzungsrecht tritt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstände in Kraft. Die Lage der Grabstände wird gleichzeitig mit denen Erwerb festgelegt. (3) Bei Erdwahlgrabstätten wird in Einzel- und Doppelgrabstätten unterschieden. Je Einzelgrab konnen ein Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Je Doppelgrab konnen zwei Säre und bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Es ist auch zulässig, eine verstorbene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind bzw. Kindern in einem Sarg zu bestatten oder gleichzeitig geborene Geschwister bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. Nach Ablauf Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.

(4) Wahlend der Nutzungsszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungsszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungssrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (5) In einem Erdwahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. (6) Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung des Nutzungsrechts entstehen nach Zahlung der fälligen Gebühr, entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung, mit Aushängigung der Graburkunde. (7) Eine Verkleinerung von erworbenen Erdwahlgrabstätten ist in der Nutzungszeit ausgeschlossen. (8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Borde oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände, hingewiesen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Veränderung anzumahnen.

§14a

Erdwahlgrabstätten für Tücher

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen von Personen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nur wenn keine Lückenbelegung möglich ist, wird das betreffende Feld erweitert. (2) Das Nutzungsrecht tritt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstände in Kraft. Die Lage der Grabstände wird gleichzeitig mit denen Erwerb festgelegt. (3) Bei Erdwahlgrabstätten wird in Einzel- und Doppelgrabstätten unterschieden. Je Einzelgrab kann ausschließlich ein Tuch beigesetzt werden. Je Doppelgrab konnen ausschließlich zwei Tücher beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Erdbestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (4) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (5) In einem Erdwahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. (6) Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstände möglich. Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung des Nutzungsrechts entstehen nach Zahlung der fälligen Gebühr, entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung, mit Aushängigung der Graburkunde. (7) Eine Verkleinerung von erworbenen Erdwahlgrabstätten ist in der Nutzungszeit ausgeschlossen. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Börde oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte, hingewiesen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Verlängerung anzumahnen.

§ 15

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengraber sind Grabstätten, die durch Bestattungen von Särgen oder Tüchern der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren abgegeben werden. (2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Sarg oder ein Tuch bestattet werden. (3) Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung ist nicht möglich. (4) Auf den Ablauf des Ruherechtes wird der jeweilige Verpfugungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Borde oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände, hingeswiesen.

§ 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nur wenn keine Lückenbelegung möglich ist, wird das betreffende Feld erweitert. (2) Das Nutzungsrecht tritt mit dem Tage des Erwerbs der Grabstände in Kraft. Die Lage der Grabstände wird gleichzeitig mit denen Erwerb festgelegt. (3) In einem Urnenwahlgrab konnen bis zu 2 Urnen bestattet werden. Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (4) In einem Urnenwahlgrab dürfen der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen beigesetzt werden. (5) Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung des Nutzungsrechts entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr, entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung, mit Aushängigung der Graburkunde. (6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Borde oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände, hingeswiesen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, den Nutzungsberechtigten zur rechtzeitigen Veränderung anzumahnen. (7) Urnenwahlgrabstätten können nach deren Aufgabe wiederbelegt werden, auch wenn die Liegezeit noch nicht abgelaufen ist, wenn die darin befindlichen Urnen auf die Urnengemeinschaftsanlage umgebettet wurden. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

§ 17

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengraber sind Grabstätten, die durch Bestattungen von Urnen die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren abgegeben werden. (2) In jeder Urnenreihengrabstätte konnen bis zu zwei Urnen gleichzeitig bestattet werden. (3) Der Wiedererwerb bzw. die Veränderung ist nicht möglich. (4) Auf den Ablauf des Ruherechtes wird der jeweilige Verflugungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht besteht oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung im Amtsblatt der Gemeinde Niedere Borde oder durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstände, hingeswiesen.

§ 18

anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Reihengrabanlage für Urnenbeisetzungen. (2) These Grabanlage ist eine Daueranlage. Die Beisetzung der Urnen erfolgt innerhalb einer Rasenfläche. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,3m x 0,3m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. (3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. (4) Beisetzungen in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen erfolgen ohne Anwesenheit von Angehörigen. Das Einsetzen der Urne erfolgt durch die Gemeinde. Der Bestattungsplatz wird nichtbekanntgegeben und nicht gekennzeichnet. (5) Für die Beisetzung und spätere Pflege ist eine Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. (6) Das Ablegen von Blumenschmuck, bepflanzten Schalen und das Aufstellen von Vasen ist nur auf der darauf vorgesehenen Fläche gestattet. Einweggläser und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. (7) Es ist untersagt Figuren, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen und ähnlichen Grabschmuck aufzustellen sowie künstlichen Blumenschmuck abzulegen. Diese werden durch die Gemeinde entfernt.

§ 19

Gemeinschaftsgrabanlage in der Form einer Anlage als Baumbestattung

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten ausschließlich für biologisch abbaubare Urnen. (2) Die Urnenbeisetzung erfolgt der Reihe nach um einen, von der Gemeinde vorgegebenen, Baum. (3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. (4) Für die Beisetzung und spätere Pflege der Anlage, sowie für die Anbringung der Namenstafel ist eine Gebühr entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(5) Vor- und Familiennamen, Geburts- und Sterbedatum der Bestatteten werden auf ein Schild graviert (Namenstafel), welches durch die Angehörigen beschafft wird und dem Friedhofsträger zur Anbringung auf der darauf vorgesehenen Gedenktafel übergeben wird. Der Friedhofsträger legt die Höhe und Materialart des Schildes fest. (6) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts und Umbettungen sind nicht möglich. (7) Der Baumbestandarf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört oder verändert werden. Es ist untersagt, Bäume zu schmücken, zu bearbeiten oder in einer sonstigen Form zu bearbeiten. Die Pflege der Bäume unterliegt allein dem Friedhofsträger. (8) Das Ablegen von Blumenschmuck, bepflanzen Schalen und das Aufstellen von Vasen ist nur auf der darauf vorgesehenen Fläche gestattet. Einweggläser und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. (9) Es ist untersagt Figuren, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen und ähnlichen Grabschmuck aufzustellen sowie künstlichen Blumenschmuck abzulegen. Diese werden durch die Gemeinde entfernt. (10) Sollte auf Grund von Erkrankungen eines Baumes oder durch Naturereignisse eine Fällung von Bäumen erforderlich sein, entstehen gegenüber dem Friedhofsträger keine Schadensersatzansprüche, auch nicht, wenn die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist.

§ 20

Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen

(1) Grabstätten innerhalb der gartnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlagen werden ausschließlich mit der Auflage vergeben, dass ein Dauerpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege in Hannover abgeschlossen wird. Diese Dauerpflegevertrag beinhaltet die Kosten für die Errichtung und Pflege der Ruhegemeinschaftsanlage sowie die Steinmetzarbeiten. Die aktuellen Verträge können in der Friedhofsverwaltung eingesehen werden. (2) Für den Erwerb einer Grabstätte in einer gartnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlage ist an die Gemeinde eine Grabstättengebühr entsprechend der jeweils geltenden Fassung der Friedhofsgebührensatzung zu zahlen. (3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. (4) Bei einem Urneneinzelgrab in der gartnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Ein Nutzungsrecht kann für diese Bestattungsart nicht erworben werden. Eine Veränderung der Grabstände ist davon nicht möglich. Bei einer Umbettung in diese Anlage ist auch ein Dauerpflegevertrag über 20 Jahre abzuschlieben und die entsprechende Grabständegebühr zu entrichten. (5) Bei einem Urnenpartnergrab in der gartnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlage werden die Grabstätten der Reihe nach belegt. Ein Nutzungsrecht an der Grabstätte wird erworben und kann verlangert werden. Je Grabstätte konnen bis zu 2 Urnen bestattet werden. Zum Zeitpunkt der zweiten Beisetzung ist der privatrechtliche Vertrag für die Grabpflege und die Steinmetzarbeiten mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege in Hannover zu verlangern (Anschlussvertrag). Ferner fallen bei der zweiten Beisetzung Friedhofsgebühren laut jeweils geltender Friedhofsgebühren-satzung an. Die Verlangerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Die Verlangerung des Nutzungsrechts entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr, entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung, mit Aushängigung der Graburkunde. Bei einer Umbettung in diese Anlage ist auch ein Dauerpflegevertrag über 20 Jahre abzuschlieben und die entsprechende Grabstättengebühr zu entrichten. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(6) An den Grabmalen wird nur ein ideeller Anteil erworben. Die Grabmale werden mit Namen sowie Geburts- und Sterbedaten der Dort bestatteten Personen beschriftet. (7) Umbettungen während und nach der Liegezeit sind, sofern kein öffentliches Interesse vorliegt, ausgeschlossen. (8) Das Ablegen von Blumenschmuck, bepflanzten Schalen und das Aufstellen von Vasen sind nur auf der darauf vorgesehenen Fläche gestattet. Einweggläser und dergleichen dürfen nicht verwendet werden. (9) Es ist untersagt Figuren, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen und ähnlichen Grabschmuck aufzustellen sowie künstlichen Blumenschmuck abzulegen. Diese werden durch die Gemeinde entfernt.

V. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 21

Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerfeiern konnen in den Trauerhallen oder am Grab abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle ist kostenpflichtig. (3) Haben Bestatter Zutritt zur Trauerhalle, liegt die Verantwortung für ordnungsgemäßes Verschlieben und die Haftung für Schäden bei denen. (4) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 22

Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grabmalanlagen

(1) Zur Errichtung einer Grabeinfassung sowie eines Grabmales ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet. Das Grabmal dient der Identifikation und Zuordnung der Grabstelle und sollte mindestens den Nachnamen sowie das Geburtsjahr des Verstorbenen enthalten. (2) Als Grabmale dürfen nur solche aus Herkunftsländern nach § 23a Absatz 1 Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) verwendet werden. (3) Ein Nachweis über die Herkunft der Grabmale ist dem Friedhofsträger vorzulegen. Bei wieder aufgearbeiteten Grabmalen genegt als Nachweis eine schriftliche Selbsterklarung. (4) Die Errichtung und jeder Veränderung eines Grabmales und der damit zusammenhängenden Anlagen (z.B. Grabeinfassung usw.) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Diese Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist eine Zeichnung beizufügen. (5) These Genehmigung muss bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung des Grabmals eingeholt werden. Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (6) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 1 gilt entsprechend. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(7) Eine Grabeinfassung ist die Umrandung eines Grabes. Diese Grabeinfassung muss der Gröbe der Grabstätten entsprechend, gemäß § 12 Abs. 4, erreicht werden. (8) Die Errichtung von Grabeinfassungen aus Blech, Kunststoffen, Holz oder Pflanzen ist nicht gestattet. Ausnahme sind provisorische Einfassungen, bis zur Errichtung der Einfassung durch den Steinmetz, welche aus Holz sein dürfen. (9) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (10) Wurde kein Antrag auf Errichtung oder Veränderung von Grabmalen und Grabmalanlagen gestellt oder entspricht die praktische Ausführung des Grabmales nicht der des genehmigten Antrages, setzen die Gemeinde dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmales. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.

§ 23

Standsicherheit, Unterhaltung und Entfernung der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist und sie beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich damit ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (3) Die Verantwortlichen sind für alle Schäden haftbar, die durch das Umfallen oder durch Ablösen und Abstürzen von Grabmalen oder Anlagen bzw. Teilen davon verursacht werden. (4) Die Gemeinde ist berechtigt und verpflichtet, die Standsicherheit der Grabmale einmal jährlich zu überprüfen bzw. Dritte mit diesen Arbeiten zu beauftragen. (5) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Es kann ein entsprechender Hinweis an der Grabstände angebracht werden. Wir der ordnungswidrige Zustand, nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (6) Bei Gefahr im Verzug ist die Gemeinde verpflichtet, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen (Absperrung, Umlegung des Grabmales u. ä.). (7) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen und Nachweise verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (8) Grabstätten mit künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale, können erhalten bleiben. Die Kosten für den Wiedererwerb, die Pflege und den Erhalt hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf, Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.

§ 24

Allgemeine Gestaltungsvorschriften und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen in einer Wurde des Friedhofes entsprechenden Weise gartnerisch hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ständig instandgehalten werden. (2) Für die Herrichtung und Instandhaltung von Erd- und Urnenreihengrabstätten ist der Verfugungsberechtigte, bei Erd- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Diese kann die Grabstätte selbst anlagen und pflegen oder einen Dritten damit beauftragen. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (3) Unzulässig sind Pflanzen, die nach ihrer vollen Entwicklung die Nachbargrabstätten oder öffentliche Anlagen beeinflussen. Die Bepflanzung darf eine Gesamthöhe von 1,50 m nicht überschreiben und nicht erheblich über die Grabfläche (Grabeinfassung) hinauswachsen. Des Weiteren dürfen keine Rankgerüste oder Gitter auf Grabstätten verwendet werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Entfernung störender Gewächse anordnen. (4) Gießkannen, Vasen, Pflanzschalen und Gerätschaften gehören nicht vor oder hinter die Grabstätten bzw. in umliegende Anpflanzungen. Die Mitarbeiter der Gemeinde können solche Gegenstände entfernen. (5) Das Aufbringen von Feinsand und Kies (bis 3 mm) um die Grabstände ist möglich. Es muss jeder ein stufenloser Übergang von Grabstände zu Grabstände gewährleistet sein. (6) Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. Trauergebinde, Trauergestecke, Grabschmuck und Kranze sind nur zugelassen, wenn sie aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Das Anliefern von Gebinden mit Kunststoffen, von Plastikblumen und Folienbändern ist untersagt. (7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (8) Die Gemeinde kann bei Nichtbeachtung der allgemeinen Gestaltungs- und Unterhaltungsvorschriften den Nutzungs- bzw. Verpfugungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Entfernung der unzulässigen Anlagen auffordern. Bei Nichtbefolgung dieser Aufforderung kann die Gemeinde diese Unzulässigkeiten ohne Entscheidigung selbst entfernen. Die Kosten für die Entfernung werden dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen/ Grünflächen auf den Friedhofen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde oder darauf beauftragten Unternehmen. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

§ 25

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verfugungs- oder Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Wird der Aufforderung nicht gefolgt oder bleibt der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde die Grabstände abräumen, einebnen und einsaen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen ohne Anspruch auf Ersatz bzw. finanzielle Entscheidigung beseitigen halten. Ein Nutzungsrecht wird in diesem Falle ohne Ausgleich entzogen.

§ 26

Einebnung/ Beräumung

(1) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit hat die Einebnung der Grabstände zu erfolgen. Dazu gehoren die Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (einschließlich der Fundamente), sowie die Entfernung der Bepflanzung. (2) Das Entfernen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf grundsatzlich nur durch die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden und Dienstleister oder durch die Gemeinde, nach Auftragserteilung des Verpfugungsberechtigten, erfolgen. Die Gemeinde kann dies an Dritte übertragen. Erfolgt die Entfernung durch den Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigten, haftet dieser für alle darauf entstehenden Schäden. Er stellt den Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Bei einer Beräumung durch die Gemeinde erfolgt die Rechnungslegung nach dem tatsächlichen Aufwand und den entstehenden Verwaltungskosten. (4) Falls die Grabstände nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nicht beraumt wurde und die Beräumung auch nicht bei der Gemeinde beantragt wurde, fallen Grabmale, Grabzubehör oder die sonstigen baulichen Anlagen, drei Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, entschädigungslos in die Verfugungsgewalt der Gemeinde. (5) Soll eine Grabstände vorzeitig aufgegeben werden, muss dies schriftlich vorab beantragt werden. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und muss durch die Gemeinde vor Beräumung genehmigt werden. Es besteht kein Anspruch auf vorzeitige Einebnung. Wird dem Antrag davonstattgegeben, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren. (6) Eine Beräumung ist frühestens ab einer Ruhezeit von 15 Jahren bei Urnen und 20 Jahre bei Särgen zulässig.

VI. Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Ruhefrist nach den bei der Vergabe gultig gewesenen Vorschriften. (2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte bzw. Nutzungszeiten richten sich nach den bisherigen Vorschriften. Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

§ 28

Grabstätte der Opfer von Krieg und Gewalt

(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind dauerhaft zu erhalten. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (2) Gemäß § 2 Nr. 11 des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind Ehrengräber Grabstätten von Angehörigen der Bundeswehr, deren Kosten als Schadensausgleich aufgrund des Todes bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinn der §§ 63b und 63c des Soldatenversorgungsgesetzes in der geltenden Fassung von der Bundeswehr übernommen werden. (3) These Ehrengräber bleiben gemäß § 22a Bestattungsgesetz auch nach Ablauf der Ruhezeit bestehen (dauerndes Ruherecht). (4) Die Gemeinde hat die auf ihrem Gebiet liegenden Ehrengräber zu erhalten, es sei dann, es handelt sich um ein Ehrengrab, dessen Erhaltung Angehörige der verstorbenen Person oder Dritte mit Zustimmung der Angehörigen der verstorbenen Person zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Ehrengrab). (5) Wenn der verstorbene Angehörige der Bundeswehr in einer Grabstände bestattet ist, in der bereits eine verstorbene Person beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, deren Grab aber nicht unter § 28 Abs. 3 fällt, dann handelt es sich nicht um ein Ehrengrab.

§ 29

Friedhofskataster

Es wird ein Verzeichnis der ausgegebenen Gräber, der beigesetzten Verstorbenen und der Nutzungsberechtigten geführt.

§ 30

Haftung

Die Gemeinde Niedere Börde haftet nicht für Schäden, die durch Diebstahl, höhere Gewalt bzw. nicht sach- und satzungsgemäßer Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 sich außerhalb der Tageshelligkeit auf den Friedhöfen aufhält oder den Friedhof trotz vorübergehender Untersagung betritt Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde
  1. 2. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält; den Anordnungen der Gemeinde nicht Folge leistet
  2. 3. entgegen § 5 Abs. 3 auf den Friedhofen

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen oder Schubkarren) befind,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen durchfuhrt,

d) Druckschriften, Flugblätter oder ähnliches verteil, welche nicht für Bestattungsfeiern notwendig oder üblich sind,

e) die Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt, Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren) unberechtigt betritt oder beschädigt,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf vorgesehenen Plätze und Einrichtungen ablegt, sowie Abfall der nicht auf dem Friedhof angefallen ist, Dort entsorgt,

g) Wasser aus den Wasserentnahmestellen entnimmt und dies für Zwecke verwendet, die nicht der Grabbewirtschaftung dienen,

h) Tiere frei herumlaufen lasst,

i) larmt und spiel,

j) eigene Bänke oder Stühle auf den Wegen oder bei Grabstätten dauerhaft aufstellt,

k) Unkraut- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Rahmen privater Grabpflege verwendet,

  1. 1. Demonstrationen, Kundgebungen oder Versammlungen durchfuhrt oder sich daran beteiligt bzw. für derartige oder andere Zwecke Transparente, Tafeln, Schilder o. ä. auf dem Friedhofsgelände inkl. dessen Einfriedung aufhängt oder aufstellt
  1. 4. entgegen § 5 Abs. 5 Gedenkfeiern oder andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhofen, ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeinde durchfuhrt
  2. 5. als Dienstleistungserbringer entgegen § 6

a) Abs. 1 Arbeiten auf dem Friedhofsgelände ausübt, welche im Friedhofswesen anfallen, obwohl das Gewerbe oder der Beruf keine derartigen Leistungen beinhaltet

b) Abs. 3 seine Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände unter Angabe von Beginn, Ende und Dauer der Arbeiten, Name und Adresse vom Auftraggeber und Dienstleistungserbringer, sowie unter Angabe der geplanten Arbeiten vor Beginn nicht mitteilt

c) Abs. 5 seine Tätigkeiten außerhalb der erlaubten Zeiten und Tage ausübt

d) Abs. 6 seine Geräte an den Wasserstellen reinigt16

e) Abs. 7 die bei den Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle nicht von den Friedhofen entfernt

  1. 6. entgegen § 8

a) Abs. 1 bei Nichtvorliegen eines Ausnahmefalles die Höchstmaße des Sarges überschreitet

b) Abs. 2 Särge nicht festgefügt und so abdichtet, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist; Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus Kunststoff oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen verwendet

c) Abs. 3 für die Bestattung von Leichen in Tüchern, keine zersetzbaren Materialien verwendet

d) Abs. 4 für die Bestattung, keine Urnenkapseln, bzw. Überurnen aus zersetzbarem, leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material verwendet

  1. 7. entgegen § 9

a) Abs. 1 Gräber aushebt, ohne dass sie zugewiesen wurden Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

b) Abs. 2 die Mindesttiefe der einzelnen Gräber nicht eingehalten wird Abs. 3 die Gräber bei Erdbestattungen nicht mindestens durch 0,30 m starke Erdwände voneinander trennt

c) Abs. 4 beim Ausheben der Gräber aus Gründen der Sicherheit Grabsteine, Fundamente oder Grabzubehör von benachbarten Grabstätten entfernt hat und diese betreffenden Grabstätten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand, nach den anerkannten Regeln des Handwerkes, herstellt

d) Abs. 5 Grabstätten ausmauert

  1. 8. entgegen § 11

a) Abs. 1 die Ruhe der Toten stört

b) Abs. 2 Umbettungen vornehmen lasst, ohne vorherige Zustimmung der Gemeinde Niedere Borde

  1. 9. entgegen § 18

a) Abs. 6 außerhalb der vorgesehenen Flächen Blumenschmuck ablegt oder Vasen aufstellt, Einweggläser und dergleichen verwendet

b) Abs. 7 Figuren, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen und ähnlichen Grabschmuck aufstellt, sowie künstlichen Blumenschmuck ablegt

  1. 10. entgegen § 19

a) Abs. 7 den Baumbestand in seinem Erscheinungsbild stört oder verändert, Bäume schmückt oder bearbeitet

b) Abs. 8 außerhalb der vorgesehenen Flächen Blumenschmuck ablegt oder Vasen aufstellt, Einweggläser und dergleichen verwendet

c) Abs. 9 Figuren, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen und ähnlichen Grabschmuck aufstellt sowie künstlichen Blumenschmuck ablegt

  1. 11. entgegen § 20

a) Abs. 8 außerhalb der vorgesehenen Flächen Blumenschmuck ablegt oder Vasen aufstellt, Einweggläser und dergleichen verwendet

b) Abs. 9 Figuren, Erinnerungsstücke, Kerzen, Lampen und ähnlichen Grabschmuck aufstellt sowie künstlichen Blumenschmuck ablegt

  1. 12. entgegen § 22

a) Abs. 1 keine Grabeinfassung bzw. kein Grabmal errichtet

b) Grabsteine aus Kinderarbeit verwendet

c) Keinen Nachweis über die Herkunft vorlegt

d) Abs. 4 Grabmale und damit zusammenhängende Anlagen (z.B. Grabeinfassung usw.) ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder verändert

e) Abs. 6 alle sonstigen baulichen Anlagen ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet oder verändert

f) Abs. 7 Grabeinfassungen entgegen der Gröbe der Grabstätten, gemäß § 12 Abs. 4, errichtet

g) Abs. 8 eine Einfassung aus Blech, Kunststoffen, Holz oder Pflanzen errichtet.

  1. 13. entgegen § 23

a) Abs. 1 als Verantwortlicher die Grabmale nicht so fundamentiert und befestigt, dass sie, dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken können Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

b) Abs. 2 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht dauernd in einem verkehrssicheren Zustand hält

c) Abs. 9 Grabmale nicht ordnungsgemäß entfernt

  1. 14. entgegen § 24
    • a) Abs. 1 die Grabstätten nicht in einer der Würde des Friedhofes entsprechenden Weise herrichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes ständig instand hält
    • b) Abs. 3 für die Bepflanzung der Grabstätten Pflanzen verwendet, die bedingt durch ihr Wachstum Nachbargrabstätten oder die öffentlichen Anlagen beeinträchtigen; die Bepflanzung eine Gesamthöhe von 1,50 m überschreitet oder erheblich über die Grabfläche (Grabeinfassung) hinauswächst; Rankgerüste oder Gitter auf Grabstätten verwendet werden
    • c) Abs. 4 Gießkannen, Vasen, Pflanzschalen und Gerätschaften vor oder hinter die Grabstellen bzw. in umliegende Anpflanzungen platziert
    • d) Abs. 5 Feinsand oder Kies aufbringt, ohne einen stufenlosen Übergang von Grabstätte zu Grabstätte zu gewährleisten
    • e) Abs. 6 verwelkte Blumen und Kränze sowie das zum Abdecken der Gräber benutzte (verwelkte) Material nicht von den Grabstätten entfernt und an die dafür vorgesehenen Plätze ablegt; keine Trauergebinde, Trauergestecke, Grabschmuck und Kränze aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien benutzt sowie Gebinde mit Kunststoffen, Plastikblumen und Folienbändern anliefern lässt
    • f) Abs. 8 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet
    • g) Abs. 10 Herrichtungen, Unterhaltungen, sowie Veränderungen der gärtnerischen Anlagen/ Grünflächen auf den Friedhöfen außerhalb der Grabstätte vornimmt
  2. 15. entgegen § 26 Abs. 1 eine Grabstätte nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit nicht oder nicht vollständig beräumt.

Ordnungswidrigkeiten können auf Grund des § 8 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 33

Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden verallgemeinernd verwendet und beziehen sich auf alle Geschlechter.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde vom 29.11.2022 außer Kraft.

Niedere Börde, 30.06.2026

Müller Bürgermeister Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde

Veröffentlichungsvermerk:

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Niedere Börde vom 30.06.2026 wurde am 02.07.2026 auf der Internetseite der Gemeinde Niedere Börde (www.niedere-boerde.de/Verwaltung/Bekanntmachungen) veröffentlicht. Auf diese Bekanntmachung wurde in den Schaukästen der Gemeinde Niedere Börde hingewiesen.