🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 03.08.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Rogätz
Friedhofssatzung der Gemeinde Rogätz Inhaltsverzeichnisl. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – ZweckbestimmunglI. 0rdnungsvorschriften
§ 3 – Schließung
und Entwidmung
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten
auf dem Friedhof
§ 6 – DienstIeistungserbringerlll. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
§ 8 – Beschaffenheit
von Särgen und Urnen
§ 9 – Größe der Grabstellen
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Ausgrabung
und Umbettung IV Grabstätten
§ 12 – Allgemeines
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Kindergrabstätten
§ 16 – Rasengrabstätten
§ 17 – UrnenwahIgrabstätten
§ 18 – anonyme
UrnengemeinschaftsanIage
§ 19 – Beräumung
und Einebnung
§ 20 – Grabregister
V Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Allg. GestaItungsgrundsätze
VI Grabmale
§ 22 – Zustimmungserfordernis
§ 23 – Standsicherheit
§ 24 – Unterhaltung
VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Allgemeines
§ 26 – Vernachlässigung
§ 27 – Abfallbeseitigung
VIII Trauerhalle
§ 28 Benutzung
der Trauerhalle IX Gebühren und Billigkeitsmaßnahmen
§ 29 Gebührenpflicht
§ 30 Entstehen
und Fälligkeit der Gebühren
§ 31 – BiIligkeitsmaßnahmen
X. Schlussbestimmungen
§ 32 – Alte Rechte
§ 33 – Grabstätten
der Opfer von Krieg und Gewalt
§ 34 – Haftung der Gemeinde
§ 35 0rdnungswidrigkeiten
§ 36 Inkrafttreten
Anlage 1 - Gebührenkatalog Präambel Auf der Grundlage der §§ 5, 8 und 43 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) vom 17.06.2014
(GVBI. LSA S. 288),in der zurzeit geltenden Fassung, der §§ und des KommunaIabgabengesetzes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S.405), in derzurzeit gültigen Fassung und des Gesetzes des Leichen-, Bestattungs-und Friedhofswesendes Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt-BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBI. LSA S.46), in der zurzeit gültigen Fassung, wurde in der Gemeinderat Rogätz am 03.08.2021 folgende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften § I Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den im Eigentum der Gemeinde Rogätz stehenden und vonihr verwalteten Friedhof einschließlich der Trauerhalle.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Rogätz. Er dient der Bestattungaller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rogätz waren, ehemaliger Einwohner, die ihre Wohnung wegen Aufnahme in einem auswärtigen Altersheim oder einerähnlichen Einrichtung oder aus Pflegebedürftigkeit aufgegeben haben oder Personen, dieein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Weiterhin ist es Einwohnern der Gemeinde Rogätz gestattet Familienmitglieder bis 2. Grades sowie deren Ehegatten beizusetzen. Hierzu zählen insbesondere: @ Kinder * Eltern @ Großeltern * Halb-/Geschwister * Enkel. II. 0rdnungsvorschriften
§ 3 Schließung
und Entwidmung (1) Friedhöfe,
Friedhofsteile
oder einzelne
Grabstätten
können
aus wichtigemöffentlichen
Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wirddie Möglichkeit
weiterer Beisetzungen ausgeschlossen.
Durch die Entwidmungverliert
der Friedhof/Friedhofsteil
seine Eigenschaft
als öffentlichen Bestattungseinrichtung.
Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst sowie die Entwidmung sind jeweilsöffentliche bekanntzumachen. (3) Die Gemeinde
kann die Schließung
verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattungentgegenstehen.
Die Entwidmung
kann verfügt werden, wenn alle Nutzungsrechteund Ruhefristen abgelaufen sind. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung
Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigen abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung
entsprechender Rechte auch Umbettungen
ohne Kosten für den Nutzungsberechtigen möglich.
§ 4 Öffnungszeiten
Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend
untersagen.
Öffnungszeiten oder Einschränkungen werden an den Eingängen bekannt gegeben.
§ 5 Verhalten
auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der PersönIichkeitsrechte der Angehörigen
und Besuchern
entsprechend
zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und -verwaltung sind zu befolgen. (2) Kinder unter Jahren dürfen den Friedhof
nur in Begleitung
und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren. Ausgenommensind Sargtransportwagen,
Kinderwagen,
Rollstühle, elektrische Gehhilfen sowie Fahrzeuge der zugelassenen DienstIeistungserbringer, 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, 3. oder an Sonn-und Feiertagen bzw. in der Nähe einer Bestattung Arbeitenauszuführen, 4. die Erstellung und Verwertung
von Film-, Ton-, Video-und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, 5. Druckschriften zu verteilen, 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 7. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigenoder zu beschädigen, 8. Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, 9. Zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
- 10. Tiere mitzubringen, mit Ausnahme von angeleinten Hilfshunden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs zu vereinbaren sind. (5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. § 6 Dienstleistungserbringer (1) Arbeiten auf dem Friedhofsgelände
dürfen nur von Dienstleistern
erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere
Bildhauer, Steinmetze,
Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen). (2) Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern
obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicher zustellen, ist der Gemeinde
die Erbringung
von Dienstleistungen
auf dem Friedhofsgelände
vor Beginn, unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme,
Name und Adresse
des DienstIeistungserbringers
und des Auftraggebers sowie der beabsichtigte Termin und die Dauer der geplanten Arbeitenmitzuteilen. Hiervon ausgenommen sind saisonal bedingte und jährlich wiederkehrende Dienstleistungen. (3) Den Anordnungen des/der FriedhofspersonaIs/-verwaItung sind Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringerdurch die Friedhofsverwaltung
begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagtwerden,
wenn der Dienstleistungserbringer
gegen die Vorschriften
dieser Friedhofssatzung
in grober
Weise verstößt
oder den Anordnungen
des/der Friedhofspersonals/-verwaltung im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt. lll. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Bestattungen
sind unverzüglich
nach Beurkundung
des Sterbefalls
bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagenbeizufügen. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Der Bestattungstermin
wird in Absprache mit der Friedhofsverwaltung
festgelegt. Wünsche von Angehörigen sollen angemessen berücksichtigt werden. (4) Soweit eine Ausnahme nach gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt, werden Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen, die nichtbinnen eines Monats nach der Einäscherung bestattet sind, von Amts wegenbestattet. Die Kosten hat der zur Bestattung Verpflichtete zu tragen. Die Bestattungvon Urnen erfolgt in der Urnengemeinschaffsanlage und die Bestattung von Leichenin einem Reihengrab.
§ 8 Beschaffenheit
von Särgen und Urnen (1 ) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaIdehydabspaltenden,
nitrocelluIosehaltigen
odersonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (2) Die Urnen müssen aus zersetzbarem,
umweltfreundlichem
Material bestehen, welches in einem der Ruhefrist angemessenem Zeitraum ohne Rückstände vergeht.
§ 9 Größe der Grabstellen
(1 ) Die Größe der Grabstellen wird wie folgt festgesetzt (Außenkante Einfassung außerbei Rasengrabstätten): Breite x Länge Einzelgräber Doppelgräber Kindergrabstätten Rasenreihengrab Urnenwahlgrab 2er Urnenwahlgrab 4er 1 , 10 m x 3,00 m 2,60 m x 3,00 m 1,10 m x 3,00 m 1,75 m x 2,50 m 0,65 m x 1,30 m 1 ,30 m x 1,30 m (2) Der Abstand von Grab zu Grab muss mindestens O,40 m betragen. Der Abstandzwischen den Grabreihen beträgt mindestens O,60 m. (3) Die Tiefe der Grube soll 1,80 m betragen. Sie soll mindestens so tief sein, dass derhöchste Punkt des Sarges I,OO m unter der Erdoberfläche liegt. (4) Im Einzelfall können davon abweichende Maße genehmigt werden. (5) Die Grabeinfassungen
müssen eine Mindeststärke
von 8-10 cm bei Erdbegräbnisstellen
haben, bei Urnengräbern mindestens 5 cm Breite und 10 cm Höhe nicht überschreiten.
§ 10 Ruhezeiten
Die Ruhezeiten für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstelle mit Ausnahmen des § 14 Abs. 2 nicht neu belegtwerden. § Il Ausgrabung und Umbettung (1 ) Die Ruhe der Toten dart' grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen
von Leichen
und Aschen
bedürfen,
unbeschadet der sonstigengesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen
erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. (4) Die Umbettung
darf nur über ein Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Das Bestattungsunternehmen
ist vom Nutzungsberechtigten
im Vorfeld
zubeauftragen. (5) Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen. (7) Der Ablauf der Ruhe-und der Nutzungszeit
wird durch eine Umbettung nichtunterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auF Grundbehördlicher oder rechtlicher Anordnung ausgegraben werden. (9) Wird eine Grabstätte
durch eine Umbettung
frei, erlischt das Nutzungsrechtentschädigungslos. IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nurnach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrecht). (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: Einzelreihengrabstätten EinzeIwahlgrabstätten DoppelwahIgrabstätten Kindergrabstätten Rasengrabstätten UrnenwahIgrabstätten Anonyme UrnengemeinschaftsanIage (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechtenan einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte,
an Wahlgrabstätten,
an UrnenwahIgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grüfte und Grabgebäude sind grundsätzlich nicht zugelassen. (5) Wird eine Grabstätte vorzeitig aufgegeben, hat dieses in schriftlicher Form bei der Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegtund im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche je Grabstätte beigesetzt werden. Eskann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen Neugeborenen oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren in einer Grabstätte zu bestatten. (3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes oder Verlängerung des Nutzungsrechtes istnicht möglich.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten
sind Grabstätten für Erdbestattungen,
an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmenmit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nurauf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeinde kann Erwerbund Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesonderewenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist. (2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelwahlgräber vergeben. Je Grabstättedarf nur eine Leiche beigesetzt werden. Auf eine belegte Wahlgrabstätte
dürfenzusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Dabei ist für jede urne das bestehende Nutzungsrecht um die Anzahl der Jahre, die an der Ruhezeit fehlen, zu verlängern. Ausnahmen sind auf Antrag möglich. (3) Änderung einer mehrstelligen Grabstätte zu einer einstelligen Grabstätte ist schriftlichbei der Friedhofsverwaltung
zu beantragen.
Es besteht kein Anspruch
auf Rückerstattung von Gebühren und Auslagen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Überschreitet bei Beisetzungen die Ruhezeit das Nutzungsrecht, so ist zur Wahrungder Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zu verlängern. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten im Sinne der Satzung zu tragen. (6) Nach Ablauf der Ruhezeit kann das Nutzungsrecht
auf Antrag durch besondere Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung verlängert werden. Eine Verlängerung ist nach Jahresansätzen möglich. Die Nutzungsberechtigten sindverpflichtet für rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Die Friedhofsverwaltung ist nichtverpflichtet,
den Nutzungsberechtigten
auf die rechtzeitige
Verlängerunghinzuweisen. (7) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger
im Nutzungsrecht
bestimmen
und ihm das Nutzungsrecht
durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Ubertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,
- 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
- 2. auf die volljährigen ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die volljährigen Enkel,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die volljährigen Halb-/Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die Großeltern,
- 9. auf die nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4 sowie 6. und 7. wird der an Jahren Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigendes verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattungübernimmt. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus diesem Kreis übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. (8) Der Nutzungsberechtigte
entscheidet
über weitere mögliche Bestattungen
in der Grabstätte
im Rahmen
der Bestimmungen
dieser Satzung.
Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden. (9) Aus dem Nutzungsrecht
ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. (10)Bei Abgabe oder Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Gemeindeüber diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen entschädigungslos frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
§ 15 Kindergrabstätten
(1 ) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahrenvergeben wird. (2) Wiedererwerb und Verlängerung des Nutzungsrechts sind auF Antrag möglich. Im Ubrigen gelten die Bestimmungen des § 14.
§ 16 Rasengrabstätten
(1 ) Rasengräber sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen an denen auf Antragein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen werden kann und deren Lageim Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Während der Nutzungszeit kann bei einer Sargbestattung zudem eine Urne bzw. beieiner Urnenbestattung eine weitere Urne in dem bestehenden Rasengrab beigesetztwerden. Uberschreitet bei Beisetzung einer Urne die Ruhezeit das Nutzungsrecht, soist zur Wahrung der Ruhezeit das Nutzungsrecht um den notwendigen Zeitraum zuverlängern. Der Nutzungsberechtigte hat die Kosten im Sinne der Satzung zu tragen. (3) Ein Wiedererwerb oder eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist unabhängig einer Urnenbeisetzung nicht möglich. (4) Jede Rasengrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung mit einer Grabplatteversehen. Die Grabplatte wird bodengleich über der Urne oder der Kopfposition des Verstorbenen positioniert. (5) Die Grabplatte hat folgende Kriterien zu erfüllen: Maße: (Breite x Länge) Einzelbelegung
50 cm x 40 cm Doppelbelegung
50 cm x 70 cm Material: Granit Steinfarbe: dunkelgrau Schriftart: eingeschlagen ohne Farbgebung Es dürfen lediglich Daten des Verstorbenen
anhand der festgelegten
Schriftart, eingraviert
werden (Vor-und Zuname, ggf. Geburtsname, Geburtsdatum sowie Sterbedatum). (6) Das Ablegen von Grabschmuck und ähnlichem ist auf der Grabfläche nicht gestattet. Hierfür ist eine gesonderte Fläche vorgesehen. (7) Für die Bestattung und die spätere Pflege wird eine einmalige Gebühr erhoben.
§ 17 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten
sind Aschengrabstätten,
an denen auF Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmenmit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Wiedererwerb
oder die Verlängerung
des Nutzungsrechtes sind auT Antrag möglich. (2) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte
beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
Es werden
folgende UrnenwahIgrabstätten unterschieden: 2er Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen 4er Urnenwahlgrab bis zu 4 Urnen. Für weitere Urnen können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
§ 18 Anonyme
Urnengemeinschaftsanlage (1 ) Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage ist eine Grabanlage für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche. (2) Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Diese Grabanlage
ist eine Dauergrabanlage.
Ein Nutzungsrecht
für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. Umbettungen sind nicht möglich. (4) Das Ablegen von persönlichen Gaben (Grabschmuck und Ähnliches) auf der Rasenfläche ist nicht gestattet. (5) Für die Bestattung und die spätere Pflege wird eine einmalige Gebühr erhoben.
§ 19 Einebnung
und Beräumung (1 ) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes innerhalbvon 3 Monaten abzuräumen. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sindeigenverantwortlich vom Friedhof zu entfernen. (2) Vor der Beräumung der Grabstätte ist ein Antrag bei der Friedhofsverwaltung
zustellen. Die Grabstätte darf erst beräumt werden, wenn der Antrag genehmigt wurde. Das gleiche gilt, wenn vor Ablauf des Nutzungsrechtes oder der Ruhezeit die Grabmale beräumt werden sollen. Bei vorzeitiger Aufgabe der Grabstätte bestehtkein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren. (3) Erfolgt keine Beräumung innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oderdes Nutzungsrechtes, lässt die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigenbaulichen Anlagen auf Kosten der Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigtenentfernen. (4) Auf den Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nichtohne Weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung entsprechendder Hauptsatzung der Gemeinde Rogätz oder durch einen Hinweis auf der Grabstättefür die Dauer von Monaten, hingewiesen. Die Friedhofsverwaltung ist nichtverpflichtet, den Nutzungsberechtigten
auf die rechtzeitige Verlängerunghinzuweisen.
§ 20 Grabregister
Über alle Bestattungen ist ein fortlaufendes Grabregister zu führen, in welchem der Namedes Verstorbenen sowie Ort und Zeit des Todes und der Bestattung sowie die Grabnummerund der Nutzungsberechtigte anzugeben sind. Die Führung des Grabregisters obliegt der Friedhofsverwaltung. V. Gestaltung von Grabstätten
§ 21 Allgemeine
Gestaltungsgrundsätze Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würdedes Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. VI. Grabmale
§ 22 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen odersonstigen baulichen Anlagen bedarf der Zustimmung der FriedhofsverwaItung.
Die Zustimmung ist vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. (2) Dem Antrag ist eine Zeichnung im Maßstab I : 10 beizufügen, aus der die Anordnungvon Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich ist. (3) Entspricht die Ausführung eines Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung oder istes ohne Zustimmung errichtet oder geändert worden, so kann es auf Kosten des Auftraggebers entfernt werden.
§ 23 Standsicherheit
der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein und HoIzbiIdhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in derjeweils geltenden Fassung) zu fupdamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaftstandsicher sind und auch beim Offnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sichsenken können.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem undverkehrssicherem
Zustand
zu halten. Verantwortlich
dafür sind bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Auftraggeber für die Beisetzung, bei Wahlgrabstätten/ UrnenwahIgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit
von Grabmalen,
sonstigen baulichen An!agen oder Teilen davon gefährdet,
sind die für die Unterhaltung
Nutzungsberechtigtenverpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge werden auf Kosten des Nutzungsberechtigten
erforderliche
Sicherungsmaßnahmen
(z.B. umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchgeführt. (3) Bei nichtordnungsgemäßem
Zustand und trotz schriftlicher Aufforderung durch die FriedhoFsverwaltung innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist istdie Friedhofsverwaltung
berechtigt, auf Kosten des Verantwortlichen das Grabmal, die sonstigen
baulichen
Anlagen
oder Teile davon entfernen
zu lassen. AufbewahrungspfIicht besteht nicht. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtzu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweisauf der Grabstätte. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines
(i ) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und ständiggepflegt und verkehrssicher instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränzesind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Gestaltung
der Grabstätten
ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes
und derunmittelbaren Umgebung anzupassen. Für die Bepflanzung sind nur solche Pflanzenzu verwenden, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege nichtbeeinträchtigen.
EinzelsolitärbepfIanzungen
dürfen 1,50 m in der Höhe nichtüberschreiten. (3) Für das Herrichten
und Instandhalten
der Grabstätten
sind die jeweiligen Angehörigen bzw. Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mitdem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Die Grabstätten sind innerhalbvon 6 Monaten nach der Belegung herzurichten. (4) Die Gräber sind von Unkraut freizuhalten. Das Grabfeld, unmittelbar
zwischen Gräbern, mittelbar zu den Haupt- und Nebenwegen sind so in Ordnung zu halten, dass es den allgemeinen
Anforderungen
der Ordnung und Sauberkeit entspricht. Insbesondere
ist es von Unkraut freizuhalten,
soweit die Flächen nicht durch die Gemeinde gemäht werden. (5) Die Pflege der anonymen
UrnengemeinschaffsanIage/Rasengräbern obliegt der Gemeinde. Blumen und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen
Plätzenniedergelegt werden.
§ 26 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte
nicht ordnungsgemäß
hergerichtet
oder gepflegt,
hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätteinnerhalb einer jeweils festgesetzten
Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortlichenicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt eine öffent1iche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bleibt die Aufforderungunbeachtet, kann die Abräumung von Grabstätten von der Friedhofsverwaltung veranlasstwerden. Die Kosten hat der Verantwortliche zu tragen.
§ 27 Abfallbeseitigung
Durch die Pflege und Unterhaltung der Gräber und des Grabumfeldes anfallende Grünabfällesind auf dem von der Gemeinde
eingerichteten
Abfallplatz
ordnungsgemäß
abzulegen. Andere Abfallarten sind entsprechend getrennt in den entsprechenden Tonnen zu entsorgen. VIII. Trauerhalle
§ 28 Benutzung
der Trauerhalle (1 ) Die Trauerhalle dient zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zur Bestattung und zur Abhaltung von TrauerfeierIichkeiten. (2) Für die Benutzung
der Trauerhalle
ist die vorherige
Genehmigung
der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die Benutzung der Trauerhalle ist kostenpflichtig. (3) Haben Bestatter Zutritt zur Trauerhalle, liegt die Verantwortung für ordnungsgemäßes Verschließen, Reinigung und die Haftung für Schäden bei Ihnen. (4) Der Sarg muss 3 Stunden vor der Beerdigung wieder geschlossen sein. Verboten isteine Wiederöffnung
wenn der Tod durch eine ansteckende
oder meldepflichtige Krankheit erfolgte. IX, Gebühren
§ 29 Gebührenpflicht
(1 ) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet der, 4. eine Leistung nach dieser Satzung beauftragt
oder eine Einrichtung
nachdieser Satzung in Anspruch genommen hat,
- 2. nach den Vorschriffen des Bestattungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhaltjeweils in der gültigen Fassung der Bestattungspflicht unterliegt,
- 3. Erbe ist. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gebühren sichten sich nach dem in Anlage 1 befindlichen Gebührenkatalog. § 30 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Seite 1l / 14
(1) Die Gebühren
entstehen
mit der Inanspruchnahme
der Bestattungs-
und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen der Gemeinde. (2) Die Gebühren
werden
innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe
des Gebührenbescheides fällig. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe derhierfür gültigen Bestimmungen beigetrieben.
§ 31 Billigkeitsmaßnahmen
Die Gemeinde kann die Gebühren ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche
Härte für den Schuldner bedeuten würde. Ist deren Einziehungnach Lage des Einzelfalls unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden. X. Schlussbestimmungen
§ 32 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten,
über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten
dieser Satzungbereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. (2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts richtet sich nach dieser Satzung.
§ 33 Grabstätte
der Opfer von Krieg und Gewalt Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
bleiben dauernd
bestehen.
Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz.
§ 34 Hafiung
der Gemeinde (1) Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung
des Friedhofes,
seiner Anlagen und seiner Einrichtungen,
durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen. (2) Der Friedhofsverwaltung obliegt keine Obhuts- und ÜberwachungspfIicht. Währendder Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuendie Zugänge zu dem Friedhof, auf den Hauptwegen und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 35 0rdnungswidrigkeiten
(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften oder Bestimmungen dieser Satzung handelt, insbesondere: 1. entgegen
§ 5 Abs. 1 sich auf dem Friedhof
nicht der Würde des Ortes und der Achtung der PersönIichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend verhält unddie Anordnung des Personals der Gemeinde sowie der Friedhofsverwaltungnicht befolgt, 2. entgegen
§ 5 Abs.
Nr. 1 die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten befährt, ausgenommen sind Sargtransportwagen, Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der zugelassenen Dienstleistungserbringer, 3, entgegen § 5 Abs.3 Nr. 2 Waren aller Art insbesondere Kränze und Blumenverkauft sowie Dienstleistungen anbietet oder an Sonn- und Feiertagen bzw. während einer Bestattung Arbeiten ausführt, 4 . entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 4 Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt undverwertet, außer zu privaten Zwecken 5. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 5 Druckschriften verteilt, 6, entgegen § Abs. 3 Nr. 6 Abraum und Abfälle außerhalb der dafürbestimmten Stellen ablagert, 7. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 7 den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, 8. entgegen § Abs. 3 Nr. 8 Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen
(soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten
und Grabeinfassungen betritt. 9. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 9 auf dem Gelände lärmt, spielt, isst, trinkt sowielagert, 10 . entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 10 Tiere mitbringt, mit Ausnahme von angeleinten Hilfshunden, I1.entgegen § Abs. 5 Totengedenkfeiern nicht Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung anmeldet, 12.a1s DienstIeistungserbringer entgegen § 6 Abs. den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nicht bzw. nicht termingemäß mitteilt, 13 , entgegen § 7 Abs. 1 Bestattungen nicht unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anmeldet, 14 .entgegen § 11 Abs. 2 eine Umbettung von Leichen und Aschen ohnevorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt, 15 ,entgegen § Abs. 2 eine Grabstätte ohne vorheriger Antragsstellungberäumt, 16 . entgegen § 22 Abs. 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale, SteineinFassungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, 17 . entgegen § 25 Abs. 1 eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oderpflegt 18 .entgegen
§ Abs. nicht die vorherige
Genehmigung
der Friedhofsverwaltung einholt, (2) 0rdnungswidrigkeiten können gemäß § 8 Abs. 6 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§ 36 Inkrafttreten
(1 ) Diese Friedhofssatzung der Gemeinde Rogätz tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. Die Friedhofssatzung vom 13.11.2014 sowie die 1. Anderungssatzung
vom 02.02,2021 treten gleichzeitig außer Kraft. ßman n Bürgermeisterx!>X""''b Rogätz, den 03.08.2021
Anlage 1 Gebührenkatalog der Friedhofssatzung der Gemeinde Rogätz Für die Benutzung des gemeindeeigenen Friedhofes der Gemeinde Rogätz und ihrer Einrichtung sowie für Leistungen und damit verbundene Amtshandlungen werden folgende Gebühren für die Dauer des Nutzungsrechts erhoben: (1 ) Zuteilung eines Grabes 1. Gebühr für Urnengräber (Feld I )
- 1.1. 2er Urnenwahlgrab
- 1.2. 4er Urnenwahlgrab 2. Gebühr für Erdgrabstätten (Feld 2)
- 2.1. Einzelreihengrab
- 2.2. Einzelwahlgrab
- 2.3. Doppelwahlgrab
- 2.4. Kindergräber 3. Gebühr für Rasengräber
- 3.1. Rasengrab Sarg (Unterhaltung derAnlage enthalten)
- 3.2. Rasengrab Urne (Unterhaltung der Anlage enthalten) 4. UrnengemeinschaftsanIage
- 4.1. Anonym 5. Zulassung einer Urne auf einer bestehenden Grabstätte (2) Verlängerung 300,00 € 590,00 € 470,00 € 710,00 € 1 .200,00 € Kostenlos 1 .400,00 € zzgl. Grabplatte 1 .200,00 € zzgl. Grabplatte 950,00 € 135,00 € Die Verlängerung des Nutzungsrechtes für ErdwahIgrabstätten/Rasengrab mit Sargbestattung beträgt pro Jahr den 20-ten Teil, bei Urnengrabstätten/Rasengrab mit Urnenbestattung den 15-tenTei1 der Verleihungsgebühr der entsprechenden Grabart. Weitere Verlänqerunqen von Erdqrabstätten: 3-er Grabstätten
92,00 € je Verlängerungsjahr 4-er Grabstätten
1 I O,OO € je Verlängerungsjahr (3) Sonstige Gebühren Benutzung der Trauerhalle je Trauerfeier
120,00 € (4) Für zusätzliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird diezu erhebende Gebühr im Einzelfall nach dem tatsäch1ichen Aufwand festgesetzt.