Friedhofsgebühren Genthin 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Genthin · Sachsen-Anhalt · PLZ 39307

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.11.2017 (2. Änderungssatzung, neuer Gesamttarif, in Kraft ab 01.01.2018)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
930,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 1 a) (2. Änderungssatzung vom 23.11.2017, in Kraft ab 01.01.2018)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.090,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 2 a) (2. Änderungssatzung vom 23.11.2017, in Kraft ab 01.01.2018)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
580,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 1 c) (2. Änderungssatzung vom 23.11.2017, in Kraft ab 01.01.2018)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
680,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 170 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 680 € für 4 Urnen (= Ø 170 € je Urne)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 2 c) (2. Änderungssatzung vom 23.11.2017, in Kraft ab 01.01.2018)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
470,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 3 a) (2. Änderungssatzung vom 23.11.2017, in Kraft ab 01.01.2018)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
198,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Ziff. 4 (2. Änderungssatzung vom 23.11.2017, in Kraft ab 01.01.2018)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.11.2017 (2. Änderungssatzung, neuer Gesamttarif, in Kraft ab 01.01.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 27.11.2014 (mit Gebührentarif)

Stadt Genthin

Friedhofsgebührensatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf Grund der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes v. 13.12.1996 (KAG LSA) (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) jeweils in der gültigen Fassung, der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik) vom 30.03.06, (GVBl. LSA S. 204) hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 27.11.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht, Gebührentarif

  1. 1. Für die Bestattung, Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an den Wahlgrabstätten, werden Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
  2. 2. Wird von einer Bestattung oder einer Benutzung der Einrichtung der Friedhöfe nach Bestellung Abstand genommen, sind die Gebührenschuldner verpflichtet, die Aufwendungen zu ersetzen, die durch die Vorbereitung für die Bestattung oder Benutzung der Einrichtung der Friedhöfe entstanden sind.
  3. 3. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Es besteht kein Anspruch auf Gebührenrückzahlung.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist derjenige, der
    • a) gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen,
    • b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
    • c) Einrichtungen der Friedhöfe benutzt,
    • d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt.
  2. 2. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung und mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte.
  2. 2. Dem Gebührenschuldner wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühr ist mit Entstehung fällig. Hiervon abweichende Fälligkeitsbestimmungen durch den Gebührenbescheid sind zulässig.

§ 4

Beitreibung

  1. 1. Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt.
  2. 2. Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 5

Schlussbestimmungen

Die Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Genthin vom 26.06.2008 außer Kraft.

Genthin, den 27.11.2014

Thomas Barz Bürgermeister

Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Genthin

für die kommunalen Friedhöfe Genthin, Altenplathow, Fienerode, Parchen, Wiechenberg, Mützel, Tucheim, Gladau Dretzel, Paplitz

Gebühren für die Vergabe von Reihengräbern, Wahlgräbern, Urnengräbern und Gemeinschaftsgräbern.

  1. 1. Reihengräber
a) Personen über 5 Jahre1.340,22 €
b) Personen unter 5 Jahre763,79 €
c) Urnen808,59 €
  1. 2. Wahlgräber
a) Wahlgrab einstellig1.585,13 €
b) Wahlgrab zweistellig3.421,94 €
c) Urnenwahlgräber (bis 4 Urnen)957,93 €
d) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts wird bei Wahlgräbern für jedes weitere Jahr 1/25) der jeweiligen Gebührensätze erhoben, bei Urnenwahlgräbern (1/20). Die Verlängerung muss immer für sämtliche Grabstellen, und zwar mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen.
  1. 3. Gemeinschaftsgräber
a) Für die Nutzung einer Urnengemeinschaftsanlage521,87 €
b) Für die Nutzung einer Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein647,31 €
  1. 4. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle je Feier, nicht länger als 60 Minuten:
für Genthin und Altenplathow192,18 €
für Parchen, Mützel, Tucheim, Gladau, Paplitz183,03 €
für Fienerode, Dretzel100,66 €
5. Gebühren für Grabmalanträge15,30 €
6. Verwaltungsgebühr / Stunde13,00 €

Genthin, den 27.11.2014

Thomas Barz Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 27.11.2014 (zuletzt geändert durch 4. Änderungssatzung vom 23.11.2017) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 27.11.2014

Stadt Genthin

Friedhofssatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf der Grundlage der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes v. 13.12.1996 (KAG LSA) (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) jeweils in der gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 27.11.2014 nachfolgende Satzung beschlossen:

Inhalt

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 AuaBerdienststellung und Entwidmung

II Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführung gewerblicher Arbeitsen

III Bestattungsarbeiten

§ 7 Allgemeines

§ 8 Beschaffenheit der Sarge

§ 9 Ausheben Graber

§ 10 Ruhezeiten

§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen

IV Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 16 Sondergrabstätten

V Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18 Wahlmöglichkeit

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Anlieferung

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernen von Grabmalen

VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Allgemeines

§ 26 a) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 26 b) Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Vernachlässigung

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

§ 29 Trauerfeiern

IX Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

I Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Genthin gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Genthin

b) Friedhof Altenplathow

c) Friedhof Fieneroe

d) Friedhof Parchen

e) Friedhof Wiechenberg

f) Friedhof Mutzel

h) Friedhof Tucheim

i) Friedhof Gladau

j) Friedhof Dretzel

k) Friedhof Paplitz

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhofe gem. § 1 sind öffentliche Einrichtungen der Einheitsgemeinde Stadt Genthin.
  2. 2. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Genthin oder ihrer Ortschaften waren, ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen oder im Stadtgebiet gestorben sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung

  1. 1. Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Stadtrates aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten.
  2. 2. Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geh auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung nach Absatz 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich besteht zu machen; bei einzelnen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
  3. 3. Im Fall der Entwidmung sind die in den Reihen-/ Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsszeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umzubieten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, sowie Umbettungen erforderlich sind. Der Umbettungstermin soll bei Reihen-/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/ Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  4. 4. Soweit durch eine AuBerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfugung zu stellen.
  5. 5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhofe sind im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit fur Besucher geoffnet. Das Betreten der Friedhofe bei Dunkelheit oder Schnee und Eis geschieht auf eigene Gefahr.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhofe oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des Friedhofspersonals oder der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten.
  2. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erziehungsberechtigter betreten.
  3. 3. Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Krankenfahrstühle ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig zu fotografieren, sowie ohne Zustimmung der Stadt Genthin als Eigentümer Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind,

f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgen,

h) Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwenden,

i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

j) zu lärmen, zu spielen und zu lagern,

k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Ausführung gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Bestatter u.a.) dürfen ihre Tätigkeiten im Auftrag der Nutzer im Rahmen des Nutzungsrechtes oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen durchführen. Der Nutzer hat in diesem Falle die Beauftragung möglichst vorab anzuzeigen.
  2. 2. Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  3. 3. Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
  4. 4. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  5. 5. Dienstleister dürfen in Ausübung ihrer zugelassenen Betätigung auf dem Friedhof Lasten mit Fahrzeugen bis zu 2 t Nutzlast befördern. Die Fahrzeuge sind jedoch unverzüglich nach ihrer Ankunft auf dem Friedhof zu be- und entladen und dann sogleich wieder vom Friedhof zu entfernen. Wege mit einer Breite von weniger als 2,00 m dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.
  6. 6. Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An –und Abfahrtswege zu und von den Leichenhallen benutzen.
  7. 7. Die Höchstgeschwindigkeit für alle Fahrzeuge beträgt 10 km/h.

III Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Genthin anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde oder durch eine entsprechende Erklärung nachzuweisen. Wenn der Anmeldende nicht gleichzeitig Berechtigter oder Angehöriger ist, muss er dem Bestattungswesen eine Auftragsermächtigung vorlegen.
  3. 3. Zeit und Ort der Bestattung sind mit der Friedhofsverwaltung der Stadt Genthin zu vereinbaren und abzustimmen. Bestattungen finden nur montags bis samstags in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

§ 8

Beschaffenheit der Särge

  1. 1. Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem, leicht vergänglichem Material hergestellt sein, sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit aus- geschlossen ist. Bei Verwendung von Kunststoffen im Zubehör darf die Vergänglichkeit nicht gehemmt werden.
  1. 2. Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens folgende Abmessungen haben:

für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr:

Länge 2,05 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m

für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:

Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung kann Särge (oder Zubehör), die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.

§ 9

Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder geschlossen.
  2. 2. Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen:

  1. 1. bei Erdbestattungen für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 20 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre
  2. 2. für Urnen 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen und Ausgrabungen von Verstorbenen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Vor Ablauf dieser Frist kann eine Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn die Umbettung der Zusammenlegung von verstorbenen Ehepaaren und verstorbenen Verwandten ersten Grades dient. Ein Jahr vor Ablauf der Ruhefrist und nach Ablauf der Ruhefrist können keine Umbettungen mehr durchgeführt werden.
  3. 3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der nächste Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstellen der Nutzungsberechtigte. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig der Berechtigte, muss er eine Vollmacht vorlegen. In den Fällen des § 26 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Urnen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Umbettungen von Leichen werden nur in den Monaten Oktober bis März durchgeführt. Der § 24/2 BestattG LSA findet Berücksichtigung.
  6. 6. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig.
  7. 7. Umbettungen außerhalb des Stadtgebietes Verstorbener sind nur in bestehende Wahlgräber möglich.
  8. 8. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
  9. 9. Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  10. 10. Verstorbene und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. Der Antrag kann auch von öffentlichen oder privaten Versicherungsgesellschaften gestellt werden. IV Grabstätten

§ 12

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Genthin. An Ihnen konnen nur bei Todesfällen oder Umbettungen Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstättenarten aus. Die Grabstätten werden mit Feld- und Grabnummern bzw. Feld-, Reihen- und Grabstellennummern bezeichnet.
  2. 2. Es werden folgende Grabstättenarten ausgewiesen:

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Sondergrabstätten

f) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

g) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  2. 4. Für jeder Grabstände wird ein Nutzungsrecht vergeben,这点es ist vererblich, jedoch nicht veräußerlich.
  3. 5. Grabstätten konnen an natürliche Personen, juristiche Personengemeinschaften (Berechtigte) vergeben werden. Personengemeinschaften haben der Friedhofsverwaltung einen Bevollmächtigten zu benennen, das gilt auch, wenn das Nutzungsrecht nachträglich an eine Personengemeinschaft übergeht. Solange das nicht geschieht, gelten Mitteilungen und Erklärungen der Friedhofsverwaltung, die an ein Mitglied der Personengemeinschaft gerichtet sind, auch für alle übrigen. Wenn Schwierigkeiten über die Rechte und Pflichten an der Grabstände entstehen, kann die Friedhofsverwaltung jeder Benutzung der Grabstände versagen oder sonstige Zwischenregelungen treffen.
  4. 6. Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jeder Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für einen Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, haftet der Nutzungsberechtigte.
  5. 6. Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung und andere Ursachen haftet die Stadt nicht.
  6. 7. Soltte durch höhere Gewalt, durch Einwirkung Dritter oder Naturereignisse die Nutzung des Rechts nicht möglich sein, entstehen kein Ersatzanspruch gegen die Stadt.

§ 13

Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich.

Anonyme Grabstätten bleiben ebenerdig. Das Errichten eines Grabsteines bzw. Holzkreuzes ist hier nicht zulässig.

  1. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5.Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5.Lebensjahr

c) anonyme Reihengrabstätten

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf in der Regel nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahme:

a) Zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils kann auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Kleinkinderleiche die der Erwachsenenleiche nicht übersteigt.

b) In eine Reihengrabstätte konnen die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beigesetzt werden.

  1. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie durch persönliche Mitteilung bekannt gemacht. Dabei werden die Berechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt nicht abgeräumte Gegenstände gehen in das Eigentum der Stadt über.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Stadt ist unzulässig.
  2. 2. Das Nutzungsrecht kann durch besondere Genehmigung der Stadt gegen Zahlung der zur Zeit der erneuten Antragstellung geltenden Gebühr verlängert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, durch rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass für jeden in der Wahlgrabstätte Bestatteten die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 10 dieser Satzung) gewährleistet ist. Die Verlängerung muss mindestens 5 Jahre betragen.
  3. 3. Verlängert der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht nicht, so ist die Stadt auch vor Ablauf der Ruhefrist berechtigt, über das Wahlgrab nach vorheriger Mitteilung anderweitig zu verfügen und den oder die Bestatteten umzubetten.
  4. 4. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf die Nutzungszeit nach Abs. 1 bis 3 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  5. 5. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten. Es können je Grabstelle für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu 3 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Beisetzung erfolgen. Eine Leichenbeisetzung kann erst wieder vorgenommen werden, wenn die Ruhefrist der Aschenbeisetzung abgelaufen ist.
  6. 6. Das Nutzungsrecht wird mit dem Inhalt bestellt, dass während seiner Dauer der Erwerber und für den Fall seines Todes ein von ihm bestimmter Dritter nutzungsberechtigt sein soll. Für den Fall, dass der Dritte vor dem Erwerber verstirbt oder dieser keine namentliche Bestimmung trifft, wird vereinbart, dass nachstehende Personen entsprechend ihrer Reihenfolge nutzungsberechtigt sein sollen :

a) der überlebende Ehegatte

b) die Kinder

c) die Stiefkinder

d) die Enkelkinder

e) die Eltern

f) die vollbürtigen Geschwister

g) die halbbürtigen Geschwister

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

In den Gruppen g) bis h) wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. Die Urkunde ist bei der Anmeldung jeder weiteren Beisetzung in dem Wahlgrab der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Diese kann den Inhaber der Urkunde ohne Prüfung als den Berechtigten ansehen.

  1. 7. Das Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragbar. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.
  2. 8. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, über andere Beisetzungen zu entscheiden und Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu bestimmen.
  3. 9. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag zurückgegeben werden. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt nicht. Bei mehrstelligen Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf teilweise Rücknahme.
  4. 10. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
  5. 11. Werden durch Umbettungen Wahlgrabstätten frei, so fällt das Recht an die Friedhofsverwaltung zurück.

§ 15

Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten

c) Wahlgrabstätten gemäß § 14

d) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym)

e) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie haben eine Größe von 1,50 mal 1,00m (einschließlich Weg).

Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 13 Abs. 1 und 4 für Reihengrabstätten.

  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können, je nach der Größe der Aschenstätte, bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
  1. 4. In anonymen Gemeinschaftsgrabstätten werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Reihe nach beigesetzt. Ein Ausbetten aus diesen Anlagen ist nicht möglich.
  1. 5. In Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein oder Namenstafel werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Diese Anlagen gehören zu den Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 20, 26b)

Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Sondergrabstätten

  1. 1. Ehrengrabstätten werden durch die Stadtverwaltung verliehen, ihre Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 30 Jahren zuerkannt. Weitergehende Rechte werden durch Beschluss geregelt. Eine gesondert ausgewiesene Ehrengrabstätte kann nicht an die Angehörigen übertragen werden.
  2. 2. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.
  3. 3. Gemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag von juristischen Personen und Personengemeinschaften für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 für Wahlgräber entsprechend.

V Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsanforderungen - so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
  2. 2. In den Ortschaften hat sich die Gestaltung der Gräber an den vorhandenen Gestaltungsvarianten zu orientieren.
  3. 3. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Genthin, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  2. 2. Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.
  3. 3. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für eine Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen.

VI Grabmale und bauliche Anlagen

§ 19

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 17 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m für stehende Grabmale. Für Urnenwahlstellen dürfen die Grabmale nicht höher oder breiter als 0,80 m sein, bei einer Ansichtsfläche von höchstens 0,60 m².
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 20

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden oder naturfarbene Betonsteine, grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen.
    • b) Politur ist nicht zugelassen.
    • c) Feinschliff ist zugelassen.
    • d) Die Schrift ist vertieft oder erhaben in den Stein einzuhauen, vertiefte Schrift kann farbig in Grautönen ausgelegt werden.
    • e) Die Steine sind als liegende Grabmale zu setzen, sie müssen bündig in die vorhandene Rasenfläche eingebaut werden.
  2. 2. Folgende Maße für die Grabmale sind zulässig: liegende Grabmale: Breite 0,30 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke: 0,03 m
  3. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 21

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann nur von den Berechtigten unter Angabe der Wohnanschrift gestellt werden. Auf Verlangen ist die Berechtigung nachzuweisen.
  2. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) grundsätzlich der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
    • b) in besonderen Fällen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung, darüber hinaus kann die Vorführung eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.
  3. 3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  4. 4. Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

§ 22

Anlieferung

Bei der Anlieferung bzw. bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Antrag vorzulegen.

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Durch ein Fundament dürfen spätere Beisetzungen nicht behindert werden.
  2. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 19 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 24

Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Berechtigte. Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich jährlich durch eine Kontrolle von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Berechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Berechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt. VII Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Allgemeines

  1. 1. Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen oder Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. 2. Die Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die örtlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe von Pflanzen und Gehölzen darf 0,80 Meter nicht überschreiben.
  3. 3. Für die Herrichtung und Instandhaltung sind die Berechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts.
  4. 4. Die für die Grabstätten Berechtigten können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen.
  5. 5. Grabstätten müssen binnen drei Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
  6. 6. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26a

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten unbeschadet der Bestimmungen des § 19 für die gärtnerische Gestaltung keine zusätzlichen Anforderungen.

§ 26 b

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die gartnerischen Anlagen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen.
  3. 3. Nicht gestattet ist:
  • Blumenstraße, -schalen, -töpfe und -gebinde außerhalb der darauf angelegten Ablageflächen aus Steinen anzuordnen.
  • Den Rasen um die liegenden Grabmale herum zu entfernen, sowie Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand und ähnliche Materialien dort aufzubringen.

Geholze, Grunpflanzen oder Blumen zu pflanzen oder zu stecken. Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen.

  • Rankgerüste, Grablampen, Figuren, Bilder usw. aufzustellen.

§ 27

Vernachlässigung

  1. 1. Wird eine Reihen- und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und wird dieser Zustand ungeachtet eines für drei Monate auf der Grabstätte angebrachten Schildes und einer schriftlichen Benachrichtigung (wenn möglich) mit der Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen und einer allgemeinen öffentlichen Aufforderung zur Pflege der Grabstätte nicht beseitigt, können diese Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
  2. 2. Wird eine Wahl- oder Urnenwahlstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstände in Ordnung zu bringen.

Nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, an die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

  1. 3. Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabzubehör binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstelle zu entfernen.
  2. 4. Der Berechtigte (§ 26 Abs. 3) ist in der erneuten schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs.2 Satz 3 hinzuweisen.
  3. 5. Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschiedt dies nicht, ist der Berechtigte unbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfern. Erfolgt eine Entfernung des Grabschmuckes ohne schriftliche Aufforderung, ist er einen Monat aufzubewahren. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
  1. 6. Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Berechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechts, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen vier Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt.

VIII Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28

Benutzung der Leichenhallen

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  2. 2. Die Dekoration in den Trauerhallen wird durch die Friedhofsverwaltung oder durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.
  3. 3. Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, sowie sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Stadt für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

§ 29

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum der Leichenhalle (Feierraum), an den Gräbern oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden. Die Trauerfeiern sollen nicht länger als jeweils 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.
  3. 3. Jede den üblichen Rahmen von Trauerfeiern übersteigende Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Trauerhallen dürfen grundsätzlich nur von den durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Musikern gespielt werden.
  4. 4. Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Feierraumen sind vier Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

IX: Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Stadt Genthin haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Genthin nur für Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit durch die Beschäftigten der Stadt Genthin oder von ihr Beauftragten entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen § 4 betritt
    • b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
    • c) nicht vom Friedhof stammende Abfälle in die Abfallbehältern der Friedhöfe entsorgt( § 5 Abs.3 Pkt. g)
    • d) Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen verwendet(§ 5 Abs.3 Pkt. h)
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt(§ 10)
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße und Bearbeitung für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs.1 u. § 20 Abs.1 u. 2)
    • g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs.1)
    • h) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24)
    • i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs.1)
    • j) gegen die Bestimmungen des § 26 b verstößt
  2. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl.I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Genthin verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.10.2009 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Genthin, den 27.11.2014

(Thomas Barz) Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 12.03.2015

Stadt Genthin

1. Änderungssatzung

zur Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf der Grundlage der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes v. 13.12.1996 (KAG LSA) (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) jeweils in der gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 12.03.2015 nachfolgende 1. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 26 b - Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die gärtnerischen Anlagen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen. Es ist nicht gestattet, Blumensträuße, -schalen, -töpfe und -gebinde außerhalb der dafür angelegten Ablageflächen aus Steinen anzuordnen.
  2. 2. Bei Grabstätten auf Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen, ist es nicht gestattet:
  • Den Rasen um die liegenden Grabmale herum zu entfernen, sowie Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand und ähnliche Materialien dort aufzubringen.
  • Gehölze, Grünpflanzen oder Blumen zu pflanzen oder zu stecken.
  • Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen.
  • Rankgerüste, Grablampen, Figuren, Bilder usw. aufzustellen.
  1. 3. Bei Urnengemeinschaftsgräbern mit Stelen und Namenstafeln ist die Beschriftung mit Vorname, Name sowie Geburts- und Sterbejahr in einer vorgegebenen Schriftart- und Schriftgröße einzuhalten.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Genthin“ in Kraft.

Genthin, den 12.03.2015

(Thomas Barz) Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 23.06.2016

Stadt Genthin

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf der Grundlage der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes v. 13.12.1996 (KAG LSA) (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) jeweils in der gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 23.06.2016 nachfolgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

§ 12 – Allgemeines - wird im Pkt. 2 durch Buchstabe „h) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namenstafel“ ergänzt.

§ 2

§ 15 – Urnengrabstätten - wird im Punkt 1. ergänzt durch Buchstabe „f) Urnengemeinschaftsanlagen mit Namenstafel“.

§ 3

§ 20 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften –wird vor den Punkten 1. – 3. ergänzt durch die Zwischenüberschrift „Anlagen mit liegendem Grabmal“

Nach 3. wird Folgendes eingefügt:

Anlagen mit Stele und Namenstafel

  1. 1. Die Namenstafeln für diese Abteilungen müssen in Ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Es sind nur Granittafeln, Farbe Nero Impalla, zugelassen.
    • b) Alle sichtbaren Flächen und die Kanten der Tafeln müssen poliert sein.
    • c) Die Schriftart Römisch Kapital ist zu verwenden, die Schrift ist vertieft in den Stein einzuhauen und farbig mit grau auszulegen.
    • d) Auf der Tafel können nur Vorname, Name, Geburtstag und Todestag angegeben werden.
    • e) Zulässig sind folgende Maße der Granittafeln: Breite 0,25 m, Höhe 0,20 m, Stärke 0,03 m.
  2. 2. Die anzubringenden Tafeln werden von den Angehörigen in Auftrag gegeben. Das Anbringen der Tafel muss durch einen Steinmetz in verdeckter Montage vorgenommen werden.
  3. 3. Die Beisetzung der Urne auf der Rasenfläche erfolgt anonym. Die Rasenfläche darf durch die Friedhofsbesucher nicht betreten werden

§ 4

Im § 26 b – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften wird Punkt 3 gestrichen.

§ 5

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Genthin“ in Kraft.

Genthin, den 23.06.2016

(Thomas Barz) Bürgermeister

3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 08.12.2016

Stadt Genthin

3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf der Grundlage der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 08.12.2016 nachfolgende 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Genthin beschlossen:

§ 1

§ 20 - Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften wird nach der Überschrift „Anlagen mit Stele und Namenstafel“ wie folgt geändert:

Ziffer 1., Buchstabe e):

Zulässig sind folgende Maße der Granittafeln: Breite 0,30 m, Höhe 0,20 m, Stärke 0,03 m.

Ziffer 2., Satz 2: Die Worte „in verdeckter Montage“ werden gestrichen.

Ziffer 4.:

  1. 4. Für die Anlage mit Stele auf dem Friedhof Tucheim gelten folgende Regelungen:
    • a) Es sind nur Tafeln aus Messing zugelassen, die mit zwei Dübeln und zwei Messingschrauben zu befestigen sind.
    • b) Die Abmessungen der Messingschilder sind: Breite 11,5 cm, Höhe 4 cm und Stärke 0,8 cm
    • c) In kursiver Schrift sind Vorname, Name sowie Geburtsjahr und Sterbejahr anzugeben.

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Genthin“ in Kraft.

Genthin, den 08.12.2016

(Thomas Barz) Bürgermeister

4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 23.11.2017 (Inkrafttreten 01.01.2018)

Stadt Genthin

4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf der Grundlage der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. LSA S. 202) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 23.11.2017 nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Genthin beschlossen:

§ 1

Der § 1 – Geltungsbereich - wird nach Buchstabe k) ergänzt durch:

„I) Friedhof Schopsdorf“

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Genthin, den 23.11.2017

(Thomas Barz) Bürgermeister

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 23.06.2016

Stadt Genthin

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf Grund der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes v. 13.12.1996 (KAG LSA) (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) jeweils in der gültigen Fassung, der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik) vom 30.03.06, (GVBl. LSA S. 204) hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 23.06.2016 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Der Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Genthin für die kommunalen Friedhöfe wird im Punkt 3. – Gemeinschaftsgräber durch den Buchstaben c) mit folgendem Inhalt ergänzt:

c) Für die Nutzung einer Urnengemeinschaftsanlage mit Stele und Namenstafel 647,31 €.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im „Amtsblatt der Stadt Genthin“ in Kraft.

Genthin, den 23.06.2016

(Thomas Barz)

Bürgermeister

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin vom 23.11.2017 (Inkrafttreten 01.01.2018, neuer Gesamttarif)

Stadt Genthin

2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung

für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Genthin

Auf Grund der §§ 6, 45 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA vom 17. Juni 2014, GVBl. LSA S. 288) und des Kommunalabgabengesetzes v. 13.12.1996 (KAG LSA) (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S.288) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136) jeweils in der gültigen Fassung, der Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt nach den Grundsätzen der Doppik (Gemeindehaushaltsverordnung Doppik - GemHVO Doppik) vom 30.03.06, (GVBl. LSA S. 204) hat der Stadtrat der Stadt Genthin in seiner Sitzung am 23.11.2016 nachfolgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 1

Der Tarif zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:

Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Genthin

für die kommunalen Friedhöfe Genthin, Altenplathow, Fienerode, Parchen, Wiechenberg, Mützel, Tucheim, Gladau Dretzel, Paplitz und Schopsdorf

Gebühren für die Vergabe von Reihengräbern, Wahlgräbern und Gemeinschaftsgräbern

1. Reihengräber

a) Erdreihengrab für Personen über 5 Jahre 930,00 €

b) Erdreihengrab für Personen unter 5 Jahre 500,00 €

c) Urnenreihengrab 580,00 €

2. Wahlgräber

a) Wahlgrab einstellig 1.090,00 €

b) Wahlgrab zweistellig 2.290,00 €

c) Urnenwahlgraber (bis 4 Urnen) 680,00 €

d) Für die Veränderung des Nutzungsrechts wird bei Erd-Wahlgrabern für jeder weitere Jahr 1/25 der jeweiligen Gebührensätze erhoben, bei Urnenwahlgrabern 1/20. Die Veränderung muss immer für sümmtliche Grabstellen, undzar mindestens für einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgen.

3. Gemeinschaftsgräber

a) Nutzung der Urnengemeinschaftsanlage anonym 470,00 €

b) Nutzung der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein 540,00 €

c) Nutzung der Urnengemeinschaftsanlage mit Stele und Namenstafel 540,00 €

  1. 4. Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle je Feier, nicht länger als 60 Minuten:
Trauerhallen Genthin und Altenplathow198,00 €
Trauerhallen Parchen, Mützel, Tucheim, Gladau, Paplitz und Schopsdorf185,00 €
Trauerhalle Dretzel100,00 €
Trauerhalle Fienerode60,00 €
5. Gebühren für Grabmalanträge15,30 €
6. Verwaltungsgebühr / Stunde13,00 €

§ 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

Genthin, den 23.11.2017

(Thomas Barz)

Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Genthin?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Genthin mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Genthin anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Genthin
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Genthin nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Genthin (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Genthin:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €