Friedhofsgebuehren Möser

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Möser

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Erdgräber Einmalig Für Die Dauer Von 20 Jahren

Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 981,00 €
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 981,00 €
Doppelerdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.962,00 €

Anlage None Urnengräber Einmalig Für Die Dauer Von 15 Jahren

Urnenreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
Urnenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 446,00 €
Urnenwahlgrabstätte 446,00 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein 434,00 €
anonyme Urnengemeinschaftsanlage 187,00 €

B. Kapellenbenutzungsgebühr

Kapellennutzung 100,00 €

C. Friedhofsunterhaltungsgebühr

a) Für die am 01.01. eines jeden Jahres auf den Friedhöfen des Geltungsbereiches dieser Satzung vorhandene Grabstelle ist eine jährliche Gebühr von 23 € für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jeweils zum 30.01. fällig.

Über die Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Grün- und Weganlagen finanziert. Zu diesen Leistungen gehören der Rasenschnitt mit Schnittgutentsorgung, die Laubentsorgung, die Reinigung der Wege und der Winterdienst.

b) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungsdauer der Grabstätte zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungsdauer (vorzeitiges Einebnen) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11 Friedhofssatzung) zu entrichten.

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D. Verlängerungen der Liegezeit nur bei Wahlgrabstätten

Die Liegezeit kann jederzeit ab 1 Jahr verlängert werden.

Für Einzel- und Doppelerdwahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/20 der Grabstellenbenutzungsgebühr berechnet.

Für Urnenwahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/15 der Grabstellenbenutzungsgebühr berechnet.

E. Verwaltungsgebühren

Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Möser folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a. Auf alle Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Möser Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Möser

gemäß Punkt 8 5,00 € bis 100,00 €
bzw. gemäß Punkt 9 je nach Aufwand 39,00 €/h
b. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Friedhofssatzung) 24,00 €
c. Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 24 Friedhofssatzung) 12,00 €
d. Prüfung und Zustimmung zu einer Aufbettung von Urnen auf Wahlgrabstätten (§ 17 Friedhofssatzung) je Aufbettung 12,00 €
e) Ausstellen von Graburkunden 12,00 €
f) Zustimmung zur Einebnung von Gräbern 12,00 €

F. Einebnungsgebühren von Grabstellen

Die Aufwendungen für die Einebnung von Grabstellen jeder Art sind der Gemeinde Möser in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Möser gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Möser Friedhof Lostau Friedhof Pietzpuhl Friedhof Hohenwarthe Friedhof Körbelitz Friedhof Schermen

§ 2 Paragraph 2

Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Möser, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. (2) Bei der Gestaltung der Friedhöfe ist der jeweilige Ortschaftsrat anzuhören.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofszweck

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Möser. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Möser waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Sie dienen Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Möser verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. (3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Gemeinde Möser sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

§ 4 II – Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Gemeinderates aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung nach Absatz 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

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(3) Im Fall der Entwidmung sind die in den Reihen-/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich sind. Der Umbettungstermin soll bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II – Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit für Besucher geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit oder Schnee und Eis geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erziehungsberechtigter betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle), b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig zu fotografieren, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind, f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgen, h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwenden, i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, j. zu lärmen und zu spielen, k. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen, l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen, abzuschneiden oder abzureißen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 7 III – Bestattungsvorschriften

Dienstleister

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer können ihre Tätigkeiten im Auftrag der Nutzer im Rahmen des Nutzungsrechtes oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen durchführen. Der Nutzer hat in diesem Falle die Beauftragung vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Nutzungsberechtigten/Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) anzuzeigen.

(2) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleister dürfen in Ausübung ihrer zugelassenen Betätigung auf dem Friedhof Lasten mit Fahrzeugen bis zu 2t Nutzlast befördern. Die Fahrzeuge sind jedoch unverzüglich nach ihrer Ankunft auf dem Friedhof zu be- und entladen und dann sogleich wieder vom Friedhof zu entfernen. Wege mit einer Breite von weniger als 2,00 m dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

(6) Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An- und Abfahrtswege zu und von den Trauerhallen benutzen.

(7) Den Anordnungen des Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III – Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungswesen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde oder durch eine entsprechende Erklärung nachzuweisen.

(2) Wenn der Anmeldende nicht gleichzeitig Berechtigter oder Angehöriger ist, muss er dem Bestattungswesen eine Auftragsermächtigung vorlegen.

(3) Bei einem Sterbefall ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erforderlich. (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformationen).

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung und Trauerfeier im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

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§ 9 Paragraph 9

Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem, leicht vergänglichem Material hergestellt sein, sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Bei Verwendung von Kunststoffen im Zubehör darf die Vergänglichkeit nicht gehemmt werden.

(2) Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens folgende Abmessungen haben:

a) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,05 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m,

b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Särge (oder Zubehör), die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Paragraph 11

Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 IV – Grabstätten

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht gestattet.

(3) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von dem Angehörigen der verstorbenen Person nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

(4) Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteilt werden, wenn

a) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird,

b) eine Bescheinigung des Gesundheits- und Veterinäramtes darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung von Leichen genehmigt werden kann,

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c) der Antrag von dem nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten des Verstorbenen schriftlich gestellt wird. Soweit er nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden, jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(8) Urnen können - außer in den Wintermonaten - jederzeit umgebettet werden.

(9) Die Ausgrabung bzw. Umbettung erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen.

(10) Aus- und Umbettungen aus den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

(11) Das Ausgraben von Leichen und Aschen bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung, soweit es nicht zum Zwecke der Umbettung erfolgt.

(12) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

IV – Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur bei Todesfällen oder Umbettungen Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstättenarten aus. Die Grabstätten werden mit Feld- und Grabnummern bzw. Feld-, Reihen- und Grabstellennummern bezeichnet.

(2) Es werden folgende Grabstättenarten ausgewiesen: a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten, c) Doppelerdwahlgrabstätte, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Sondergrabstätten, g) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) , h) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Paragraph 14

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes als Beleg eine „Grab-Urkunde“. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(6) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

(7) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung und andere Ursachen haftet die Gemeinde nicht.

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf in der Regel nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahme:

a) Zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils kann auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Kleinkinderleiche die der Erwachsenenleiche nicht übersteigt.

b) Zu der Leiche eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an können auf Antrag des Berechtigten zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Aschenbeisetzung die der Leiche nicht übersteigt.

c) In eine Reihengrabstätte können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie durch persönliche Mitteilung bekannt gemacht. Dabei werden die Berechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt nicht abgeräumte Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

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§ 16 Paragraph 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Reihengrabstätten gemäß § 15, c) Wahlgrabstätten gemäß § 17, d) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) § 19, e) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein § 20.

(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie haben eine Größe von 0,60 m bis 1 m Breite und 1 m Länge und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 0,80 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1, 4 und 5 für Reihengrabstätten (§ 15).

§ 17 Paragraph 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für Erdwahlgrabstätten und 20 Jahren für Urnenwahlgrabstätten erworben. Die Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte können nur bei Vorliegen eines Sterbefalles durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

(2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Es können je Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu 3 Urnen bzw. bei Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 weiteren Urnen beigesetzt werden.

(4) Erdwahlgrabstätten können auch in Form einer Doppelerdwahlgrabstätte erworben werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung entsprechend der Friedhofsgebührensatzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen (Verlängerung) werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, durch rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass für jeden in der Wahlgrabstätte Bestatteten die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 11 dieser Satzung) gewährleistet ist. Die Verlängerung muss mindestens 5 Jahre betragen.

§ 18 Paragraph 18

Sondergrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung verliehen, ihre Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 30 Jahren zuerkannt. Weitergehende Rechte werden durch Beschluss geregelt. Eine gesondert ausgewiesene Ehrengrabstätte kann nicht an die Angehörigen übertragen werden.

(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.

(3) Gemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag von juristischen Personen und Personengemeinschaften für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die

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Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 für Wahlgräber entsprechend.

§ 19 Paragraph 19

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Grabschmuck kann an einer hierfür gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden.

§ 20 V – Gestaltung der Grabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein können pro Beisetzungsplatz 2 Urnenbeisetzungen erfolgen. Der Beisetzungsplatz ist durch eine Grabnummer gekennzeichnet und wird der Reihe nach vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die 2. Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen kann. (3) Das Legen eines Grabmales bündig in die Rasenfläche ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

V – Gestaltung der Grabstätten

§ 21 VI – Grabmale und bauliche Anlagen

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen. Sie sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (4) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für eine Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. (5) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Möser, in der jeweils gültigen Fassung.

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VI – Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m für stehende Grabmale.

(2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Größen und Maßen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten / Erdwahlgrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche, b) Urnenreihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche, c) Doppelerdgrabstätten / Doppelwahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.

(3) Einzelerdreihengrabstätten / Einzelerdwahlgrabstätten sind in der Regel 0,90 m bis 1 m breit und 2 m lang. Doppelerdgrabstätten sind in der Regel 2,30 m bis 2,50 m breit und 2 m lang und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 1 m.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21 Abs. 2 dieser Satzung) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden oder naturfarbene Betonsteine, grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen, b) Politur ist nicht zugelassen, c) Feinschliff ist zugelassen, d) die Schrift ist vertieft oder erhaben in den Stein einzuhauen, vertiefte Schrift kann farbig in Grautönen ausgelegt werden, e) die Steine sind als liegende Grabmale zu setzen, sie müssen bündig in die vorhandene Rasenfläche eingebaut werden.

(2) Folgende Maße für die Grabmale sind zulässig:

Liegende Grabmale: Breite 0,30 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke: 0,03 m.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 24 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann nur von den Berechtigten unter Angabe der Wohnanschrift gestellt werden. Auf Verlangen ist die Berechtigung nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) grundsätzlich der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole, b) in besonderen Fällen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung,

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darüber hinaus kann die Vorführung eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

§ 25 Paragraph 25

Anlieferung

Bei der Anlieferung bzw. bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Antrag vorzulegen.

§ 26 Paragraph 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Durch ein Fundament dürfen spätere Beisetzungen nicht behindert werden.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 27 Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Berechtigte. Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich jährlich durch eine Kontrolle von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Berechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Berechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 28 VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Zustimmungsbescheides der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Ansprüche auf Grabmal und Grabzubehör müssen innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Werden diese Ansprüche nicht geltend gemacht, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde Möser über.

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(4) Die Absätze 1 – 3 gelten auch für Wahlgrabstätten, wenn entsprechend § 17 Abs. 5 ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf beantragt wird.

VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 b

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die gärtnerischen Anlagen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. (3) Nicht gestattet ist: a) Blumensträuße, -schalen, -töpfe und -gebinde außerhalb der dafür angelegten Ablageflächen aus Steinen anzuordnen, b) den Rasen um die liegenden Grabmale herum zu entfernen, sowie Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand und ähnliche Materialien dort aufzubringen, c) Gehölze, Grünpflanzen oder Blumen zu pflanzen oder zu stecken, d) Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen, e) Rankgerüste, Grablampen, Figuren, Bilder usw. aufzustellen.

§ 30 VIII – Trauerfeiern

Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihen- und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und wird dieser Zustand ungeachtet eines für drei Monate auf der Grabstätte angebrachten Schildes und einer schriftlichen Benachrichtigung (wenn möglich) mit der Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen und einer allgemeinen öffentlichen Aufforderung zur Pflege der Grabstätte nicht beseitigt, können diese Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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(2) Wird eine Wahl- oder Urnenwahlstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, an die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

(3) Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabzubehör binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstelle zu entfernen.

(4) Der Berechtigte (§ 29 Abs. 3) ist in der erneuten schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs.2 Satz 3 hinzuweisen.

(5) Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist der Berechtigte unbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Erfolgt eine Entfernung des Grabschmuckes ohne schriftliche Aufforderung, ist er einen Monat aufzubewahren. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Berechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechts, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen vier Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt.

VIII – Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Trauerhallen

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhalle dient ausschließlich der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. Sie darf ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht betreten werden.

(2) Die Dekoration in den Trauerhallen wird durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.

(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, sowie sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Gemeinde für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

§ 32 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.

(3) Jede den üblichen Rahmen von Trauerfeiern übersteigende Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Feierräumen sind vier Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

IX – Schlussvorschriften

§ 33 Paragraph 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Paragraph 34

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert.

(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 35 Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 den Friedhof betritt,

  2. entgegen § 6 Abs. 3

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befährt (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle),

b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,

c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführt,

d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig fotografiert, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren,

e. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind,

f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgt,

h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwendet,

i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

j. lärmt und spielt,

k. Tiere mitführt, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen,

l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt, abschneidet oder abreißt.

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  1. entgegen § 32 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeinde durchführt,
  2. entgegen § 7 als Dienstleistungserbringer tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
  4. entgegen § 22 und 23 die Gestaltungsvorschriften nicht einhält,
  5. entgegen § 24 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
  6. entgegen § 27 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. entgegen § 28 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  8. entgegen § 29b verstößt,
  9. entgegen § 30 Grabstätten vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Möser verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Paragraph 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Möser, den

gez. Bernd Köppen Bürgermeister

(Siegel)

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Möser gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Möser Friedhof Lostau Friedhof Pietzpuhl Friedhof Hohenwarthe Friedhof Körbelitz Friedhof Schermen

Paragraph 02

Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Möser, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. (2) Bei der Gestaltung der Friedhöfe ist der jeweilige Ortschaftsrat anzuhören.

Paragraph 03

Friedhofszweck

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Möser. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Möser waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Sie dienen Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Möser verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. (3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Gemeinde Möser sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

Paragraph 04

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Gemeinderates aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung nach Absatz 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

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(3) Im Fall der Entwidmung sind die in den Reihen-/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich sind. Der Umbettungstermin soll bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II – Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit für Besucher geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit oder Schnee und Eis geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erziehungsberechtigter betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle), b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig zu fotografieren, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind, f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgen, h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwenden, i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, j. zu lärmen und zu spielen, k. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen, l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen, abzuschneiden oder abzureißen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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Paragraph 07

Dienstleister

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer können ihre Tätigkeiten im Auftrag der Nutzer im Rahmen des Nutzungsrechtes oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen durchführen. Der Nutzer hat in diesem Falle die Beauftragung vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Nutzungsberechtigten/Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) anzuzeigen.

(2) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleister dürfen in Ausübung ihrer zugelassenen Betätigung auf dem Friedhof Lasten mit Fahrzeugen bis zu 2t Nutzlast befördern. Die Fahrzeuge sind jedoch unverzüglich nach ihrer Ankunft auf dem Friedhof zu be- und entladen und dann sogleich wieder vom Friedhof zu entfernen. Wege mit einer Breite von weniger als 2,00 m dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

(6) Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An- und Abfahrtswege zu und von den Trauerhallen benutzen.

(7) Den Anordnungen des Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III – Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungswesen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde oder durch eine entsprechende Erklärung nachzuweisen.

(2) Wenn der Anmeldende nicht gleichzeitig Berechtigter oder Angehöriger ist, muss er dem Bestattungswesen eine Auftragsermächtigung vorlegen.

(3) Bei einem Sterbefall ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erforderlich. (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformationen).

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung und Trauerfeier im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

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Paragraph 09

Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem, leicht vergänglichem Material hergestellt sein, sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Bei Verwendung von Kunststoffen im Zubehör darf die Vergänglichkeit nicht gehemmt werden.

(2) Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens folgende Abmessungen haben:

a) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,05 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m,

b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Särge (oder Zubehör), die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Paragraph 11

Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 12

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht gestattet.

(3) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von dem Angehörigen der verstorbenen Person nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

(4) Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteilt werden, wenn

a) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird,

b) eine Bescheinigung des Gesundheits- und Veterinäramtes darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung von Leichen genehmigt werden kann,

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c) der Antrag von dem nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten des Verstorbenen schriftlich gestellt wird. Soweit er nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden, jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(8) Urnen können - außer in den Wintermonaten - jederzeit umgebettet werden.

(9) Die Ausgrabung bzw. Umbettung erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen.

(10) Aus- und Umbettungen aus den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

(11) Das Ausgraben von Leichen und Aschen bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung, soweit es nicht zum Zwecke der Umbettung erfolgt.

(12) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

IV – Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur bei Todesfällen oder Umbettungen Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstättenarten aus. Die Grabstätten werden mit Feld- und Grabnummern bzw. Feld-, Reihen- und Grabstellennummern bezeichnet.

(2) Es werden folgende Grabstättenarten ausgewiesen: a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten, c) Doppelerdwahlgrabstätte, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Sondergrabstätten, g) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) , h) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 14

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes als Beleg eine „Grab-Urkunde“. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(6) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

(7) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung und andere Ursachen haftet die Gemeinde nicht.

Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf in der Regel nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahme:

a) Zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils kann auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Kleinkinderleiche die der Erwachsenenleiche nicht übersteigt.

b) Zu der Leiche eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an können auf Antrag des Berechtigten zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Aschenbeisetzung die der Leiche nicht übersteigt.

c) In eine Reihengrabstätte können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie durch persönliche Mitteilung bekannt gemacht. Dabei werden die Berechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt nicht abgeräumte Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

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Paragraph 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Reihengrabstätten gemäß § 15, c) Wahlgrabstätten gemäß § 17, d) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) § 19, e) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein § 20.

(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie haben eine Größe von 0,60 m bis 1 m Breite und 1 m Länge und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 0,80 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1, 4 und 5 für Reihengrabstätten (§ 15).

Paragraph 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für Erdwahlgrabstätten und 20 Jahren für Urnenwahlgrabstätten erworben. Die Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte können nur bei Vorliegen eines Sterbefalles durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

(2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Es können je Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu 3 Urnen bzw. bei Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 weiteren Urnen beigesetzt werden.

(4) Erdwahlgrabstätten können auch in Form einer Doppelerdwahlgrabstätte erworben werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung entsprechend der Friedhofsgebührensatzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen (Verlängerung) werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, durch rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass für jeden in der Wahlgrabstätte Bestatteten die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 11 dieser Satzung) gewährleistet ist. Die Verlängerung muss mindestens 5 Jahre betragen.

Paragraph 18

Sondergrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung verliehen, ihre Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 30 Jahren zuerkannt. Weitergehende Rechte werden durch Beschluss geregelt. Eine gesondert ausgewiesene Ehrengrabstätte kann nicht an die Angehörigen übertragen werden.

(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.

(3) Gemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag von juristischen Personen und Personengemeinschaften für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die

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Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 für Wahlgräber entsprechend.

Paragraph 19

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Grabschmuck kann an einer hierfür gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden.

Paragraph 20

Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein können pro Beisetzungsplatz 2 Urnenbeisetzungen erfolgen. Der Beisetzungsplatz ist durch eine Grabnummer gekennzeichnet und wird der Reihe nach vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die 2. Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen kann. (3) Das Legen eines Grabmales bündig in die Rasenfläche ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

V – Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 21

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen. Sie sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (4) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für eine Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. (5) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Möser, in der jeweils gültigen Fassung.

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VI – Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 22

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m für stehende Grabmale.

(2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Größen und Maßen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten / Erdwahlgrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche, b) Urnenreihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche, c) Doppelerdgrabstätten / Doppelwahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.

(3) Einzelerdreihengrabstätten / Einzelerdwahlgrabstätten sind in der Regel 0,90 m bis 1 m breit und 2 m lang. Doppelerdgrabstätten sind in der Regel 2,30 m bis 2,50 m breit und 2 m lang und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 1 m.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 23

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21 Abs. 2 dieser Satzung) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden oder naturfarbene Betonsteine, grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen, b) Politur ist nicht zugelassen, c) Feinschliff ist zugelassen, d) die Schrift ist vertieft oder erhaben in den Stein einzuhauen, vertiefte Schrift kann farbig in Grautönen ausgelegt werden, e) die Steine sind als liegende Grabmale zu setzen, sie müssen bündig in die vorhandene Rasenfläche eingebaut werden.

(2) Folgende Maße für die Grabmale sind zulässig:

Liegende Grabmale: Breite 0,30 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke: 0,03 m.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann nur von den Berechtigten unter Angabe der Wohnanschrift gestellt werden. Auf Verlangen ist die Berechtigung nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) grundsätzlich der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole, b) in besonderen Fällen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung,

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darüber hinaus kann die Vorführung eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

Paragraph 25

Anlieferung

Bei der Anlieferung bzw. bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Antrag vorzulegen.

Paragraph 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Durch ein Fundament dürfen spätere Beisetzungen nicht behindert werden.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Berechtigte. Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich jährlich durch eine Kontrolle von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Berechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Berechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

Paragraph 28

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Zustimmungsbescheides der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Ansprüche auf Grabmal und Grabzubehör müssen innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Werden diese Ansprüche nicht geltend gemacht, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde Möser über.

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(4) Die Absätze 1 – 3 gelten auch für Wahlgrabstätten, wenn entsprechend § 17 Abs. 5 ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf beantragt wird.

VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 29

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die gärtnerischen Anlagen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. (3) Nicht gestattet ist: a) Blumensträuße, -schalen, -töpfe und -gebinde außerhalb der dafür angelegten Ablageflächen aus Steinen anzuordnen, b) den Rasen um die liegenden Grabmale herum zu entfernen, sowie Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand und ähnliche Materialien dort aufzubringen, c) Gehölze, Grünpflanzen oder Blumen zu pflanzen oder zu stecken, d) Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen, e) Rankgerüste, Grablampen, Figuren, Bilder usw. aufzustellen.

Paragraph 30

Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihen- und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und wird dieser Zustand ungeachtet eines für drei Monate auf der Grabstätte angebrachten Schildes und einer schriftlichen Benachrichtigung (wenn möglich) mit der Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen und einer allgemeinen öffentlichen Aufforderung zur Pflege der Grabstätte nicht beseitigt, können diese Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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(2) Wird eine Wahl- oder Urnenwahlstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, an die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

(3) Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabzubehör binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstelle zu entfernen.

(4) Der Berechtigte (§ 29 Abs. 3) ist in der erneuten schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs.2 Satz 3 hinzuweisen.

(5) Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist der Berechtigte unbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Erfolgt eine Entfernung des Grabschmuckes ohne schriftliche Aufforderung, ist er einen Monat aufzubewahren. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Berechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechts, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen vier Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt.

VIII – Trauerfeiern

Paragraph 31

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhalle dient ausschließlich der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. Sie darf ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht betreten werden.

(2) Die Dekoration in den Trauerhallen wird durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.

(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, sowie sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Gemeinde für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

Paragraph 32

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.

(3) Jede den üblichen Rahmen von Trauerfeiern übersteigende Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Feierräumen sind vier Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

IX – Schlussvorschriften

Paragraph 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 34

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert.

(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 den Friedhof betritt,

  2. entgegen § 6 Abs. 3

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befährt (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle),

b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,

c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführt,

d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig fotografiert, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren,

e. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind,

f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgt,

h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwendet,

i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

j. lärmt und spielt,

k. Tiere mitführt, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen,

l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt, abschneidet oder abreißt.

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  1. entgegen § 32 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeinde durchführt,
  2. entgegen § 7 als Dienstleistungserbringer tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
  4. entgegen § 22 und 23 die Gestaltungsvorschriften nicht einhält,
  5. entgegen § 24 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
  6. entgegen § 27 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. entgegen § 28 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  8. entgegen § 29b verstößt,
  9. entgegen § 30 Grabstätten vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Möser verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Möser, den

gez. Bernd Köppen Bürgermeister

(Siegel)

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

0 Abschnitte.

Anlage None Erdgräber Einmalig Für Die Dauer Von 20 Jahren

Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 981,00 €
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 981,00 €
Doppelerdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.962,00 €

Anlage None Urnengräber Einmalig Für Die Dauer Von 15 Jahren

Urnenreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
Urnenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 446,00 €
Urnenwahlgrabstätte 446,00 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein 434,00 €
anonyme Urnengemeinschaftsanlage 187,00 €

B. Kapellenbenutzungsgebühr

Kapellennutzung 100,00 €

C. Friedhofsunterhaltungsgebühr

a) Für die am 01.01. eines jeden Jahres auf den Friedhöfen des Geltungsbereiches dieser Satzung vorhandene Grabstelle ist eine jährliche Gebühr von 23 € für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jeweils zum 30.01. fällig.

Über die Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Grün- und Weganlagen finanziert. Zu diesen Leistungen gehören der Rasenschnitt mit Schnittgutentsorgung, die Laubentsorgung, die Reinigung der Wege und der Winterdienst.

b) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungsdauer der Grabstätte zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungsdauer (vorzeitiges Einebnen) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11 Friedhofssatzung) zu entrichten.

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D. Verlängerungen der Liegezeit nur bei Wahlgrabstätten

Die Liegezeit kann jederzeit ab 1 Jahr verlängert werden.

Für Einzel- und Doppelerdwahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/20 der Grabstellenbenutzungsgebühr berechnet.

Für Urnenwahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/15 der Grabstellenbenutzungsgebühr berechnet.

E. Verwaltungsgebühren

Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Möser folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a. Auf alle Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Möser Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Möser

gemäß Punkt 8 5,00 € bis 100,00 €
bzw. gemäß Punkt 9 je nach Aufwand 39,00 €/h
b. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Friedhofssatzung) 24,00 €
c. Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 24 Friedhofssatzung) 12,00 €
d. Prüfung und Zustimmung zu einer Aufbettung von Urnen auf Wahlgrabstätten (§ 17 Friedhofssatzung) je Aufbettung 12,00 €
e) Ausstellen von Graburkunden 12,00 €
f) Zustimmung zur Einebnung von Gräbern 12,00 €

F. Einebnungsgebühren von Grabstellen

Die Aufwendungen für die Einebnung von Grabstellen jeder Art sind der Gemeinde Möser in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Möser gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Möser Friedhof Lostau Friedhof Pietzpuhl Friedhof Hohenwarthe Friedhof Körbelitz Friedhof Schermen

§ 2 Paragraph 2

Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Möser, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. (2) Bei der Gestaltung der Friedhöfe ist der jeweilige Ortschaftsrat anzuhören.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofszweck

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Möser. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Möser waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Sie dienen Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Möser verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. (3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Gemeinde Möser sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

§ 4 II – Ordnungsvorschriften

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Gemeinderates aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung nach Absatz 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

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(3) Im Fall der Entwidmung sind die in den Reihen-/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich sind. Der Umbettungstermin soll bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II – Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit für Besucher geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit oder Schnee und Eis geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Paragraph 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erziehungsberechtigter betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle), b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig zu fotografieren, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind, f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgen, h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwenden, i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, j. zu lärmen und zu spielen, k. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen, l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen, abzuschneiden oder abzureißen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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§ 7 III – Bestattungsvorschriften

Dienstleister

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer können ihre Tätigkeiten im Auftrag der Nutzer im Rahmen des Nutzungsrechtes oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen durchführen. Der Nutzer hat in diesem Falle die Beauftragung vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Nutzungsberechtigten/Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) anzuzeigen.

(2) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleister dürfen in Ausübung ihrer zugelassenen Betätigung auf dem Friedhof Lasten mit Fahrzeugen bis zu 2t Nutzlast befördern. Die Fahrzeuge sind jedoch unverzüglich nach ihrer Ankunft auf dem Friedhof zu be- und entladen und dann sogleich wieder vom Friedhof zu entfernen. Wege mit einer Breite von weniger als 2,00 m dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

(6) Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An- und Abfahrtswege zu und von den Trauerhallen benutzen.

(7) Den Anordnungen des Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III – Bestattungsvorschriften

§ 8 Paragraph 8

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungswesen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde oder durch eine entsprechende Erklärung nachzuweisen.

(2) Wenn der Anmeldende nicht gleichzeitig Berechtigter oder Angehöriger ist, muss er dem Bestattungswesen eine Auftragsermächtigung vorlegen.

(3) Bei einem Sterbefall ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erforderlich. (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformationen).

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung und Trauerfeier im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

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§ 9 Paragraph 9

Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem, leicht vergänglichem Material hergestellt sein, sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Bei Verwendung von Kunststoffen im Zubehör darf die Vergänglichkeit nicht gehemmt werden.

(2) Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens folgende Abmessungen haben:

a) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,05 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m,

b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Särge (oder Zubehör), die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

§ 10 Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11 Paragraph 11

Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 IV – Grabstätten

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht gestattet.

(3) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von dem Angehörigen der verstorbenen Person nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

(4) Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteilt werden, wenn

a) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird,

b) eine Bescheinigung des Gesundheits- und Veterinäramtes darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung von Leichen genehmigt werden kann,

4

c) der Antrag von dem nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten des Verstorbenen schriftlich gestellt wird. Soweit er nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden, jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(8) Urnen können - außer in den Wintermonaten - jederzeit umgebettet werden.

(9) Die Ausgrabung bzw. Umbettung erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen.

(10) Aus- und Umbettungen aus den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

(11) Das Ausgraben von Leichen und Aschen bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung, soweit es nicht zum Zwecke der Umbettung erfolgt.

(12) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

IV – Grabstätten

§ 13 Paragraph 13

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur bei Todesfällen oder Umbettungen Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstättenarten aus. Die Grabstätten werden mit Feld- und Grabnummern bzw. Feld-, Reihen- und Grabstellennummern bezeichnet.

(2) Es werden folgende Grabstättenarten ausgewiesen: a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten, c) Doppelerdwahlgrabstätte, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Sondergrabstätten, g) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) , h) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Paragraph 14

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes als Beleg eine „Grab-Urkunde“. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(6) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

(7) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung und andere Ursachen haftet die Gemeinde nicht.

§ 15 Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf in der Regel nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahme:

a) Zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils kann auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Kleinkinderleiche die der Erwachsenenleiche nicht übersteigt.

b) Zu der Leiche eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an können auf Antrag des Berechtigten zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Aschenbeisetzung die der Leiche nicht übersteigt.

c) In eine Reihengrabstätte können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie durch persönliche Mitteilung bekannt gemacht. Dabei werden die Berechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt nicht abgeräumte Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

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§ 16 Paragraph 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Reihengrabstätten gemäß § 15, c) Wahlgrabstätten gemäß § 17, d) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) § 19, e) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein § 20.

(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie haben eine Größe von 0,60 m bis 1 m Breite und 1 m Länge und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 0,80 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1, 4 und 5 für Reihengrabstätten (§ 15).

§ 17 Paragraph 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für Erdwahlgrabstätten und 20 Jahren für Urnenwahlgrabstätten erworben. Die Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte können nur bei Vorliegen eines Sterbefalles durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

(2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Es können je Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu 3 Urnen bzw. bei Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 weiteren Urnen beigesetzt werden.

(4) Erdwahlgrabstätten können auch in Form einer Doppelerdwahlgrabstätte erworben werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung entsprechend der Friedhofsgebührensatzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen (Verlängerung) werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, durch rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass für jeden in der Wahlgrabstätte Bestatteten die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 11 dieser Satzung) gewährleistet ist. Die Verlängerung muss mindestens 5 Jahre betragen.

§ 18 Paragraph 18

Sondergrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung verliehen, ihre Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 30 Jahren zuerkannt. Weitergehende Rechte werden durch Beschluss geregelt. Eine gesondert ausgewiesene Ehrengrabstätte kann nicht an die Angehörigen übertragen werden.

(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.

(3) Gemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag von juristischen Personen und Personengemeinschaften für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die

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Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 für Wahlgräber entsprechend.

§ 19 Paragraph 19

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Grabschmuck kann an einer hierfür gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden.

§ 20 V – Gestaltung der Grabstätten

Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein können pro Beisetzungsplatz 2 Urnenbeisetzungen erfolgen. Der Beisetzungsplatz ist durch eine Grabnummer gekennzeichnet und wird der Reihe nach vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die 2. Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen kann. (3) Das Legen eines Grabmales bündig in die Rasenfläche ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

V – Gestaltung der Grabstätten

§ 21 VI – Grabmale und bauliche Anlagen

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen. Sie sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (4) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für eine Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. (5) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Möser, in der jeweils gültigen Fassung.

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VI – Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m für stehende Grabmale.

(2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Größen und Maßen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten / Erdwahlgrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche, b) Urnenreihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche, c) Doppelerdgrabstätten / Doppelwahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.

(3) Einzelerdreihengrabstätten / Einzelerdwahlgrabstätten sind in der Regel 0,90 m bis 1 m breit und 2 m lang. Doppelerdgrabstätten sind in der Regel 2,30 m bis 2,50 m breit und 2 m lang und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 1 m.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21 Abs. 2 dieser Satzung) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden oder naturfarbene Betonsteine, grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen, b) Politur ist nicht zugelassen, c) Feinschliff ist zugelassen, d) die Schrift ist vertieft oder erhaben in den Stein einzuhauen, vertiefte Schrift kann farbig in Grautönen ausgelegt werden, e) die Steine sind als liegende Grabmale zu setzen, sie müssen bündig in die vorhandene Rasenfläche eingebaut werden.

(2) Folgende Maße für die Grabmale sind zulässig:

Liegende Grabmale: Breite 0,30 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke: 0,03 m.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 24 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann nur von den Berechtigten unter Angabe der Wohnanschrift gestellt werden. Auf Verlangen ist die Berechtigung nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) grundsätzlich der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole, b) in besonderen Fällen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung,

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darüber hinaus kann die Vorführung eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

§ 25 Paragraph 25

Anlieferung

Bei der Anlieferung bzw. bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Antrag vorzulegen.

§ 26 Paragraph 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Durch ein Fundament dürfen spätere Beisetzungen nicht behindert werden.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 27 Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Berechtigte. Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich jährlich durch eine Kontrolle von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Berechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Berechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 28 VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Zustimmungsbescheides der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Ansprüche auf Grabmal und Grabzubehör müssen innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Werden diese Ansprüche nicht geltend gemacht, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde Möser über.

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(4) Die Absätze 1 – 3 gelten auch für Wahlgrabstätten, wenn entsprechend § 17 Abs. 5 ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf beantragt wird.

VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 29 b

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die gärtnerischen Anlagen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. (3) Nicht gestattet ist: a) Blumensträuße, -schalen, -töpfe und -gebinde außerhalb der dafür angelegten Ablageflächen aus Steinen anzuordnen, b) den Rasen um die liegenden Grabmale herum zu entfernen, sowie Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand und ähnliche Materialien dort aufzubringen, c) Gehölze, Grünpflanzen oder Blumen zu pflanzen oder zu stecken, d) Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen, e) Rankgerüste, Grablampen, Figuren, Bilder usw. aufzustellen.

§ 30 VIII – Trauerfeiern

Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihen- und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und wird dieser Zustand ungeachtet eines für drei Monate auf der Grabstätte angebrachten Schildes und einer schriftlichen Benachrichtigung (wenn möglich) mit der Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen und einer allgemeinen öffentlichen Aufforderung zur Pflege der Grabstätte nicht beseitigt, können diese Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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(2) Wird eine Wahl- oder Urnenwahlstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, an die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

(3) Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabzubehör binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstelle zu entfernen.

(4) Der Berechtigte (§ 29 Abs. 3) ist in der erneuten schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs.2 Satz 3 hinzuweisen.

(5) Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist der Berechtigte unbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Erfolgt eine Entfernung des Grabschmuckes ohne schriftliche Aufforderung, ist er einen Monat aufzubewahren. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Berechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechts, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen vier Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt.

VIII – Trauerfeiern

§ 31 Benutzung der Trauerhallen

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhalle dient ausschließlich der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. Sie darf ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht betreten werden.

(2) Die Dekoration in den Trauerhallen wird durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.

(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, sowie sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Gemeinde für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

§ 32 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.

(3) Jede den üblichen Rahmen von Trauerfeiern übersteigende Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Feierräumen sind vier Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

IX – Schlussvorschriften

§ 33 Paragraph 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 Paragraph 34

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert.

(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

§ 35 Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 den Friedhof betritt,

  2. entgegen § 6 Abs. 3

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befährt (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle),

b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,

c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführt,

d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig fotografiert, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren,

e. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind,

f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgt,

h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwendet,

i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

j. lärmt und spielt,

k. Tiere mitführt, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen,

l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt, abschneidet oder abreißt.

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  1. entgegen § 32 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeinde durchführt,
  2. entgegen § 7 als Dienstleistungserbringer tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
  4. entgegen § 22 und 23 die Gestaltungsvorschriften nicht einhält,
  5. entgegen § 24 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
  6. entgegen § 27 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. entgegen § 28 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  8. entgegen § 29b verstößt,
  9. entgegen § 30 Grabstätten vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 36 Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Möser verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Paragraph 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Möser, den

gez. Bernd Köppen Bürgermeister

(Siegel)

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Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Möser gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Möser Friedhof Lostau Friedhof Pietzpuhl Friedhof Hohenwarthe Friedhof Körbelitz Friedhof Schermen

Paragraph 02

Verwaltung des Friedhofes

(1) Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Möser, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt. (2) Bei der Gestaltung der Friedhöfe ist der jeweilige Ortschaftsrat anzuhören.

Paragraph 03

Friedhofszweck

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Möser. (2) Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Möser waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. Sie dienen Personen, die ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz in der Gemeinde Möser verstorben sind oder tot aufgefunden wurden. (3) Die Bestattung auswärtig verstorbener Personen, die keine Bürger der Gemeinde Möser sind, bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

Paragraph 04

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann durch Beschluss des Gemeinderates aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung nach Absatz 1 Satz 1 und von einzelnen Reihen-/Urnenreihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.

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(3) Im Fall der Entwidmung sind die in den Reihen-/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich sind. Der Umbettungstermin soll bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahl-/Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahl-/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahl-/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.

(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II – Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit für Besucher geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit oder Schnee und Eis geschieht auf eigene Gefahr.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erziehungsberechtigter betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle), b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anzubieten, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig zu fotografieren, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind, f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgen, h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwenden, i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, j. zu lärmen und zu spielen, k. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen, l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich zu entfernen, abzuschneiden oder abzureißen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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Paragraph 07

Dienstleister

(1) Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer können ihre Tätigkeiten im Auftrag der Nutzer im Rahmen des Nutzungsrechtes oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen durchführen. Der Nutzer hat in diesem Falle die Beauftragung vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme (Name und Adresse des Dienstleistungserbringers sowie des Nutzungsberechtigten/Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer, geplante/durchgeführte Arbeiten) anzuzeigen.

(2) Die Dienstleister und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleister dürfen auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Dienstleister dürfen in Ausübung ihrer zugelassenen Betätigung auf dem Friedhof Lasten mit Fahrzeugen bis zu 2t Nutzlast befördern. Die Fahrzeuge sind jedoch unverzüglich nach ihrer Ankunft auf dem Friedhof zu be- und entladen und dann sogleich wieder vom Friedhof zu entfernen. Wege mit einer Breite von weniger als 2,00 m dürfen mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.

(6) Leichenfahrzeuge dürfen nur die unmittelbaren An- und Abfahrtswege zu und von den Trauerhallen benutzen.

(7) Den Anordnungen des Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Friedhofsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch die Friedhofsverwaltung begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Friedhofssatzung in grober bzw. besonders grober Weise verstößt oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung /-personals im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.

III – Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Bestattungswesen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde oder durch eine entsprechende Erklärung nachzuweisen.

(2) Wenn der Anmeldende nicht gleichzeitig Berechtigter oder Angehöriger ist, muss er dem Bestattungswesen eine Auftragsermächtigung vorlegen.

(3) Bei einem Sterbefall ist die Beratung durch die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung erforderlich. (Grabstättenauswahl vor Ort, Gebühreninformationen).

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung und Trauerfeier im Zusammenwirken mit dem jeweils beteiligten Bestattungsinstitut fest. Soweit möglich werden die Wünsche der Hinterbliebenen dabei berücksichtigt. Aschen müssen spätestens einen Monat nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

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Paragraph 09

Beschaffenheit der Särge

(1) Die Särge müssen aus Holz oder ähnlichem, leicht vergänglichem Material hergestellt sein, sie müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass bis zur Beisetzung jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Bei Verwendung von Kunststoffen im Zubehör darf die Vergänglichkeit nicht gehemmt werden.

(2) Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens folgende Abmessungen haben:

a) für Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr: Länge 2,05 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,75 m,

b) für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Särge (oder Zubehör), die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies aus bestattungstechnischen Gründen der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.

Paragraph 10

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Mindestgrabtiefe beträgt von Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,60 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

Paragraph 11

Ruhefrist

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

Paragraph 12

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht gestattet.

(3) Die Ausgrabung oder die Umbettung kann von dem Angehörigen der verstorbenen Person nur mit der Genehmigung der Friedhofsverwaltung veranlasst werden.

(4) Die Genehmigung kann durch die Friedhofsverwaltung nur erteilt werden, wenn

a) ein ganz besonderes Interesse nachgewiesen wird,

b) eine Bescheinigung des Gesundheits- und Veterinäramtes darüber vorliegt, dass und unter welchen Bedingungen die Aus- oder Umbettung von Leichen genehmigt werden kann,

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c) der Antrag von dem nächsten Angehörigen oder einem Beauftragten des Verstorbenen schriftlich gestellt wird. Soweit er nicht selbst nutzungsberechtigt ist, hat er die Zustimmung des Nutzungsberechtigten schriftlich nachzuweisen.

(5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen sollen grundsätzlich nur zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April vorgenommen werden, jedoch nicht im Zeitraum von 14 Tagen bis zu 6 Monaten nach dem Tode.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.

(8) Urnen können - außer in den Wintermonaten - jederzeit umgebettet werden.

(9) Die Ausgrabung bzw. Umbettung erfolgt durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen.

(10) Aus- und Umbettungen aus den anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht möglich.

(11) Das Ausgraben von Leichen und Aschen bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung, soweit es nicht zum Zwecke der Umbettung erfolgt.

(12) Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

IV – Grabstätten

Paragraph 13

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur bei Todesfällen oder Umbettungen Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstättenarten aus. Die Grabstätten werden mit Feld- und Grabnummern bzw. Feld-, Reihen- und Grabstellennummern bezeichnet.

(2) Es werden folgende Grabstättenarten ausgewiesen: a) Erdreihengrabstätten, b) Erdwahlgrabstätten, c) Doppelerdwahlgrabstätte, d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Sondergrabstätten, g) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) , h) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 14

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Sterbefalles vergeben. In diesem Fall erhält der künftige Inhaber des Nutzungsrechtes als Beleg eine „Grab-Urkunde“. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen.

(2) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Umbettungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

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(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde.

(4) Schon bei der Vergabe des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.

(5) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Bestattung übernimmt.

(6) Bei der Abgabe oder dem Entzug des Nutzungsrechtes der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätte nach Ablauf der Ruhefristen der Bestattungen entschädigungslos wieder frei verfügen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.

(7) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Diebstahl, Zerstörung und andere Ursachen haftet die Gemeinde nicht.

Paragraph 15

Reihengrabstätten

(1) Reihengräber sind einstellige Grabstätten für Erdbeisetzungen, die in Grabfeldern der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstelle ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf in der Regel nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Ausnahme:

a) Zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils kann auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten verstorbenen Kindes beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Kleinkinderleiche die der Erwachsenenleiche nicht übersteigt.

b) Zu der Leiche eines Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an können auf Antrag des Berechtigten zwei Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhefrist dieser Aschenbeisetzung die der Leiche nicht übersteigt.

c) In eine Reihengrabstätte können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren beigesetzt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhefrist wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld sowie durch persönliche Mitteilung bekannt gemacht. Dabei werden die Berechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegenstände zu entfernen. Zu diesem Zeitpunkt nicht abgeräumte Gegenstände gehen in das Eigentum der Gemeinde über.

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Paragraph 16

Urnengrabstätten

(1) Aschen (Urnen) dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Reihengrabstätten gemäß § 15, c) Wahlgrabstätten gemäß § 17, d) Urnengemeinschaftsanlagen (anonym) § 19, e) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein § 20.

(2) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten. Sie haben eine Größe von 0,60 m bis 1 m Breite und 1 m Länge und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 0,80 m. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1, 4 und 5 für Reihengrabstätten (§ 15).

Paragraph 17

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen, deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. An ihnen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren für Erdwahlgrabstätten und 20 Jahren für Urnenwahlgrabstätten erworben. Die Nutzungsrechte an einer Wahlgrabstätte können nur bei Vorliegen eines Sterbefalles durch Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben werden. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.

(2) Ein Erwerb des Nutzungsrechtes kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen.

(3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Beisetzungen von Urnen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Es können je Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist eine Leiche und zusätzlich bis zu 3 Urnen bzw. bei Urnenwahlgrabstätten bis zu 3 weiteren Urnen beigesetzt werden.

(4) Erdwahlgrabstätten können auch in Form einer Doppelerdwahlgrabstätte erworben werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung entsprechend der Friedhofsgebührensatzung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte im Rahmen der Friedhofsplanung wieder verliehen (Verlängerung) werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, durch rechtzeitige Verlängerung des Nutzungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass für jeden in der Wahlgrabstätte Bestatteten die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhefrist (§ 11 dieser Satzung) gewährleistet ist. Die Verlängerung muss mindestens 5 Jahre betragen.

Paragraph 18

Sondergrabstätten

(1) Ehrengrabstätten werden durch die Friedhofsverwaltung verliehen, ihre Anlage und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Ehrengrabstätten werden für die Dauer von 30 Jahren zuerkannt. Weitergehende Rechte werden durch Beschluss geregelt. Eine gesondert ausgewiesene Ehrengrabstätte kann nicht an die Angehörigen übertragen werden.

(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.

(3) Gemeinschaftsgrabstätten können auf Antrag von juristischen Personen und Personengemeinschaften für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlagen gelten nur die

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Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der Beigesetzten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 17 für Wahlgräber entsprechend.

Paragraph 19

Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Die anonymen Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabanlagen für die Beisetzung von Urnen innerhalb einer Rasenfläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit. (2) Die Bestattung erfolgt ohne Teilnahme der Angehörigen. Der Bestattungsplatz wird nicht bekannt gegeben und nicht gekennzeichnet. (3) Diese Grabanlagen sind Dauergrabanlagen. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden. (4) Grabschmuck kann an einer hierfür gesondert ausgewiesenen Fläche abgelegt werden.

Paragraph 20

Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabstein

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein können pro Beisetzungsplatz 2 Urnenbeisetzungen erfolgen. Der Beisetzungsplatz ist durch eine Grabnummer gekennzeichnet und wird der Reihe nach vergeben. (2) Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre vergeben. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist insofern möglich, damit die 2. Urnenbeisetzung unter Berücksichtigung der Einhaltung der Ruhefrist von 20 Jahren erfolgen kann. (3) Das Legen eines Grabmales bündig in die Rasenfläche ist möglich. Die anfallenden Kosten und Gebühren sind durch den Nutzungsberechtigten selbst zu tragen.

V – Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 21

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Einzelteilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften festlegen. Sie sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für Grabfelder aus gestalterischen Gründen Form, Material und Bearbeitung sowie Maße der Grabmale und die Gestaltung der Grabfläche vorschreiben (Gestaltungsrichtlinien). (4) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit zusätzlichen oder allgemeinen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Entscheidet sich der Antragsteller für eine Grabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. Eine entsprechende Erklärung ist vom Antragsteller zu unterzeichnen. (5) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Pflanzen verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten oder Wege beeinträchtigen. (6) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Gemeinde Möser, in der jeweils gültigen Fassung.

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VI – Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 22

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m für stehende Grabmale.

(2) Auf Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Größen und Maßen zulässig:

a) Erdreihengrabstätten / Erdwahlgrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche, b) Urnenreihengrabstätten / Urnenwahlgrabstätten bis 0,25 m² Ansichtsfläche, c) Doppelerdgrabstätten / Doppelwahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche.

(3) Einzelerdreihengrabstätten / Einzelerdwahlgrabstätten sind in der Regel 0,90 m bis 1 m breit und 2 m lang. Doppelerdgrabstätten sind in der Regel 2,30 m bis 2,50 m breit und 2 m lang und einem Abstand von 0,50 m. Der Weg zwischen den Grabreihen beträgt 1 m.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 23

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 21 Abs. 2 dieser Satzung) müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden oder naturfarbene Betonsteine, grellweiße Grabmale sind nicht zugelassen, b) Politur ist nicht zugelassen, c) Feinschliff ist zugelassen, d) die Schrift ist vertieft oder erhaben in den Stein einzuhauen, vertiefte Schrift kann farbig in Grautönen ausgelegt werden, e) die Steine sind als liegende Grabmale zu setzen, sie müssen bündig in die vorhandene Rasenfläche eingebaut werden.

(2) Folgende Maße für die Grabmale sind zulässig:

Liegende Grabmale: Breite 0,30 m, Länge 0,40 m, Mindeststärke: 0,03 m.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

Paragraph 24

Zustimmungserfordernis

(1) Zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Der Antrag kann nur von den Berechtigten unter Angabe der Wohnanschrift gestellt werden. Auf Verlangen ist die Berechtigung nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) grundsätzlich der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung und Art der Schrift, der Ornamente und der Symbole, b) in besonderen Fällen Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter der Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung,

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darüber hinaus kann die Vorführung eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden.

Paragraph 25

Anlieferung

Bei der Anlieferung bzw. bei der Aufstellung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung auf Verlangen der genehmigte Antrag vorzulegen.

Paragraph 26

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Durch ein Fundament dürfen spätere Beisetzungen nicht behindert werden.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, kann die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 24 bestimmen. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

Paragraph 27

Unterhaltung

(1) Die Grabmale sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Berechtigte. Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich jährlich durch eine Kontrolle von dem verkehrssicheren Zustand der Grabmale.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die Berechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Berechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Berechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

Paragraph 28

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale zu entfernen. Dazu bedarf es eines Zustimmungsbescheides der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden sie auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt.

(3) Ansprüche auf Grabmal und Grabzubehör müssen innerhalb der Frist geltend gemacht werden. Werden diese Ansprüche nicht geltend gemacht, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde Möser über.

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(4) Die Absätze 1 – 3 gelten auch für Wahlgrabstätten, wenn entsprechend § 17 Abs. 5 ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf beantragt wird.

VII – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 29

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen die gärtnerischen Anlagen in ihrer Gestaltung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Die Grabstätten liegen in Rasenflächen, die unmittelbar bis an die liegenden Grabmale heranreichen. (3) Nicht gestattet ist: a) Blumensträuße, -schalen, -töpfe und -gebinde außerhalb der dafür angelegten Ablageflächen aus Steinen anzuordnen, b) den Rasen um die liegenden Grabmale herum zu entfernen, sowie Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand und ähnliche Materialien dort aufzubringen, c) Gehölze, Grünpflanzen oder Blumen zu pflanzen oder zu stecken, d) Kanteneinfassungen jeglicher Art zu setzen, e) Rankgerüste, Grablampen, Figuren, Bilder usw. aufzustellen.

Paragraph 30

Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihen- und Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt und wird dieser Zustand ungeachtet eines für drei Monate auf der Grabstätte angebrachten Schildes und einer schriftlichen Benachrichtigung (wenn möglich) mit der Aufforderung, dieser Verpflichtung nachzukommen und einer allgemeinen öffentlichen Aufforderung zur Pflege der Grabstätte nicht beseitigt, können diese Grabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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(2) Wird eine Wahl- oder Urnenwahlstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, an die Stelle der zweiten schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Aufforderung, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.

(3) Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabzubehör binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides von der Grabstelle zu entfernen.

(4) Der Berechtigte (§ 29 Abs. 3) ist in der erneuten schriftlichen Aufforderung, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 28 Abs.2 Satz 3 hinzuweisen.

(5) Bei satzungswidrigem Grabschmuck hat der Berechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Geschieht dies nicht, ist der Berechtigte unbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Erfolgt eine Entfernung des Grabschmuckes ohne schriftliche Aufforderung, ist er einen Monat aufzubewahren. Eine weitergehende Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Wird das Nutzungsrecht dem Berechtigten auf Antrag wieder zuerkannt und die Grabstätte abermals vernachlässigt, genügt zur erneuten Entziehung des Nutzungsrechts, dass eine schriftliche, an die letzte bekannte Anschrift des Nutzungsberechtigten gerichtete Aufforderung, die Grabstätte binnen vier Wochen in Ordnung zu bringen, unbeachtet bleibt.

VIII – Trauerfeiern

Paragraph 31

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhalle dient ausschließlich der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. Sie darf ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung nicht betreten werden.

(2) Die Dekoration in den Trauerhallen wird durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigelegt werden.

(3) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, sowie sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Gemeinde für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

Paragraph 32

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle zu den festgesetzten Zeiten abgehalten werden.

(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Leiche nicht mindestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier in die Leichenhalle überführt worden ist.

(3) Jede den üblichen Rahmen von Trauerfeiern übersteigende Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

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(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen, an Mahnmalen oder in Feierräumen sind vier Wochen vorher schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

IX – Schlussvorschriften

Paragraph 33

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 34

Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Die Wege, Plätze und Einrichtungen werden im Rahmen der bereitgestellten Mittel und des zur Verfügung stehenden Personals der Zweckbestimmung der Friedhöfe entsprechend unterhalten und gesichert.

(3) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte besteht nicht. Eine Haftung der Gemeinde für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen und witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze und Einrichtungen zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 den Friedhof betritt,

  2. entgegen § 6 Abs. 3

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befährt (außer Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, Dienstleistungserbringer mit einer Fahrgenehmigung, die Ihre Tätigkeit vorher in der Friedhofsverwaltung angezeigt haben und Hinterbliebene mit einer Fahrgenehmigung sowie Kinderwagen und motorisierte Krankenfahrstühle),

b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet,

c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführt,

d. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen zu deren privater Verwendung gewerbsmäßig fotografiert, sowie ohne Zustimmung der Gemeinde als Eigentümer bei sonstigem kommerziellen Fotografieren,

e. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich und notwendig sind,

f. Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g. nicht vom Friedhof stammende Abfälle in den Abfallbehältern der Friedhöfe zu entsorgt,

h. Wasser von den Friedhöfen außerhalb der Friedhofsanlagen zu verwendet,

i. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

j. lärmt und spielt,

k. Tiere mitführt, ausgenommen Hunde. Diese sind an der Leine zu führen,

l. Blumen, Pflanzen, Sträucher, Erde und dergleichen widerrechtlich entfernt, abschneidet oder abreißt.

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  1. entgegen § 32 Abs. 4 Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf Friedhöfen (insbesondere Versammlungen und Aufzüge) ohne Ausnahmegenehmigung der Gemeinde durchführt,
  2. entgegen § 7 als Dienstleistungserbringer tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  3. entgegen § 12 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt,
  4. entgegen § 22 und 23 die Gestaltungsvorschriften nicht einhält,
  5. entgegen § 24 als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Dienstleister Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
  6. entgegen § 27 Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. entgegen § 28 Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
  8. entgegen § 29b verstößt,
  9. entgegen § 30 Grabstätten vernachlässigt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Paragraph 36

Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde Möser verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 37

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Möser, den

gez. Bernd Köppen Bürgermeister

(Siegel)

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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