Gebührenordnung – Möser

Vollständige Gebührenordnung für Möser.

Gebührenordnung

Gebührentarif (Anlagen)

Erdgräber (einmalig für die Dauer von 20 Jahren)

Erdreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
Erdreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 981,00 €
Erdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 981,00 €
Doppelerdwahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.962,00 €

Urnengräber (einmalig für die Dauer von 15 Jahren)

Urnenreihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 0,00 €
Urnenreihengrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 446,00 €
Urnenwahlgrabstätte 446,00 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Grabstein 434,00 €
anonyme Urnengemeinschaftsanlage 187,00 €

B. Kapellenbenutzungsgebühr

Kapellennutzung 100,00 €

C. Friedhofsunterhaltungsgebühr

a) Für die am 01.01. eines jeden Jahres auf den Friedhöfen des Geltungsbereiches dieser Satzung vorhandene Grabstelle ist eine jährliche Gebühr von 23 € für die Unterhaltung der Friedhöfe zu entrichten. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren sind jeweils zum 30.01. fällig.

Über die Friedhofsunterhaltungsgebühr werden ausschließlich alle laufenden Maßnahmen der Pflege und Unterhaltung der Grün- und Weganlagen finanziert. Zu diesen Leistungen gehören der Rasenschnitt mit Schnittgutentsorgung, die Laubentsorgung, die Reinigung der Wege und der Winterdienst.

b) Die Gebühr ist während der gesamten Nutzungsdauer der Grabstätte zu entrichten. Bei Verkürzung der Nutzungsdauer (vorzeitiges Einebnen) ist die Gebühr jedoch mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit (§ 11 Friedhofssatzung) zu entrichten.

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D. Verlängerungen der Liegezeit nur bei Wahlgrabstätten

Die Liegezeit kann jederzeit ab 1 Jahr verlängert werden.

Für Einzel- und Doppelerdwahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/20 der Grabstellenbenutzungsgebühr berechnet.

Für Urnenwahlgrabstätten wird für jedes Jahr 1/15 der Grabstellenbenutzungsgebühr berechnet.

E. Verwaltungsgebühren

Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Möser folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a. Auf alle Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Möser Verwaltungsgebühren auf Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Möser

gemäß Punkt 8 5,00 € bis 100,00 €
bzw. gemäß Punkt 9 je nach Aufwand 39,00 €/h
b. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Friedhofssatzung) 24,00 €
c. Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 24 Friedhofssatzung) 12,00 €
d. Prüfung und Zustimmung zu einer Aufbettung von Urnen auf Wahlgrabstätten (§ 17 Friedhofssatzung) je Aufbettung 12,00 €
e) Ausstellen von Graburkunden 12,00 €
f) Zustimmung zur Einebnung von Gräbern 12,00 €

F. Einebnungsgebühren von Grabstellen

Die Aufwendungen für die Einebnung von Grabstellen jeder Art sind der Gemeinde Möser in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

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Original-Gebührenordnung als PDF

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