Biederitz

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 09.10.2025 · Friedhofssatzung: 09.10.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab310,25 € Erdreihengrab (einmalig für 25 Jahre)
Sargwahlgrab970,00 € Erdwahlgrab (einmalig für 25 Jahre)
Urnenreihengrab145,60 € Urnenreihengrab (einmalig für 20 Jahre)
Urnenwahlgrab203,60 € Urnenwahlgrabstätte 2-stellig (4-stellig: 364,20 €)
Urnengrab anonym186,20 € Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (einmalig für 20 Jahre)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben enthalten
Trauerhalle / Halle183,00 € Benutzung der Trauerhalle

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Lesefassung

Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Biederitz

Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410) und Vorschriften über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Biederitz auf seiner Sitzung am 09.10.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 22.12.2020 beschlossen:

§1 Gegenstand und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Biederitz und ihrer Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen werden Gebühren nach dem Gebührentarif zu dieser Satzung erhoben.

§2 Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig ist der Nutzungsberechtigte einer Grabstelle. Mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

§3 Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§4 Stundungen und Erlass

Im Einzelfall können Gebühren, deren Einziehung eine unbillige Härte wäre, gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Rückständige Gebühren unterliege der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§5 Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Biederitz vom 09.10.2025 tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land in Kraft.

Biederitz, den 09.10.2025

Bürgermeister

Siegel

Anlage

Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Biederitz

I. Unterhaltungsgebühren

Unterhaltungsgebühren Erdgräber628,00 €
Unterhaltungsgebühren Urnengräber502,40 €
Unterhaltungsgebühren Tier-Urnengräber125,60 €
Unterhaltungsgebühren Verlängerung nach Ablauf der Liegezeit der Erdgräber und Urnengräber je Jahr25,12 €

II. Nutzungsrecht an Grabstätten

1. Erdgräber, einmalig für die Dauer von 25 Jahren

Kindergrabstätte bis zum 5. Lebensjahr105,00 €
Erdreihengrab310,25 €
Erdwahlgrab970,00 €
Doppelwahlgrab1.819,00 €
Erdgemeinschaftsanlage mit Grabmal stehender Stein2.328,25 €
Individuallösung Erdgemeinschaftsanlage mit zentralem Grabmal1.862,50 €
Individuallösung Erdgemeinschaftsanlage anonym1.862,50 €

2. Urnengräber, einmalig für die Dauer von 20 Jahren

Urnenreihengrab145,60 €
Urnenwahlgrabstätte 2 stellig203,60 €
Urnenwahlgrabstätte 4 stellig364,20 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmal267,60 €
Anonyme Urnengemeinschaftsanlage186,20 €
Ruhegemeinschaftsanlage als Urnengemeinschaft145,60 €
Ruhegemeinschaftsanlage als Urnenpartnergrab203,60 €

3. Weitere Beisetzung

Ist bei Grabstätten seit der letzten Belegung mehr als ein Jahr vergangen, so ist bei einer weiteren Beisetzung
Urnengrabstätte1/20
Erdgrabstätte1/25
der Gebühr je Grabstelle und je Jahr bis zum Erreichen der Ruhefrist zu entrichten

III. Kapellenbenutzungsgebühr

Benutzung der Trauerhalle183,00 €

IV. Entsorgung von Blumen und Kränzen jeglicher Art

Einmalige Entsorgung für Blumen und Kränze30,00 €

V. Verlängerungen des Nutzungsrechts je Jahr

Eine Verlängerung des Nutzungsrechts erfolgt auf Antragstellung.

Erdwahlgrab38,80 €
Doppelwahlgrab72,76 €
Erdgemeinschaftsanlage mit Grabmal stehender Stein93,13 €
Urnenwahlgrab 2 stellig10,18 €
Urnenwahlgrab 4 stellig18,21 €
Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmal13,38 €

VI. Einebnungsgebühren von Grabstätten

Die Gebühr für die Begradigung der Grabstelle nach der Ruhefrist wird als einmalige Gebühr erhoben:

Erdgrab105,00 €
Doppelgrab155,00 €
Urnengrab65,00 €

VII. Amtshandlungen und Verwaltungstätigkeiten

Für die Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Biederitz folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Auf alle Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Biederitz Verwaltungsgebühren auf der Grundlage der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Biederitz

1. gemäß Anlage Kostentarif zur Verwaltungskostensatzung (§2) der Gemeinde Biederitz Ziffer 910,00 €
2. Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen gemäß § 12 der Friedhofssatzung30,00 €
3. Prüfung und Genehmigung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen30,00 €
4. Prüfung und Zustimmung zu einer Aufbettung von Urnen auf Erdgrabstätten, Urnengrabstätten sowie Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabmal, je Aufbettung65,00 €

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Lesefassung

Friedhofssatzung der Gemeinde Biederitz

Auf der Grundlage der §§ 8 Abs. 1 i.V.m. 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBl. LSA S. 410) und Vorschriften über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148) hat der Gemeinderat der Gemeinde Biederitz auf seiner Sitzung am 09.10.2025 folgende 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 22.12.2020 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Biederitz gelegene Friedhöfe, deren Eigentümerin die Gemeinde ist oder die die Gemeinde aufgrund vertraglicher Vereinbarung für Bestattungszwecke nutzt:

  • Friedhof Biederitz
  • Friedhof Gerwisch
  • Friedhof Gübs
  • Friedhof Heyrothsberge
  • Friedhof Königsborn
  • Friedhof Woltersdorf

(2) Der Gemeinde Biederitz obliegt die Verwaltung und Beaufsichtigung dieser Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Biederitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Biederitz und richtet sich nach den Belegungsmöglichkeiten des entsprechenden Friedhofes.

§ 3 Trauerhallen

Die Trauerhallen der Friedhöfe der Gemeinde Biederitz werden nur mit Stühlen und Rednerpult zu Zwecken der Durchführung von Trauerfeiern bereitgestellt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit für Besucher geöffnet. Das Betreten der Friedhöfe bei Dunkelheit geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde Biederitz kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Bevollmächtigten der Gemeinde Biederitz sind zu befolgen. (2) Das Betreten der einzelnen Grabstätten ist nur den Angehörigen der dort beigesetzten Personen sowie den Nutzungsberechtigten der Grabstätte gestattet. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (sowie Inlineskates und Skateboards) zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Bestattungsfahrzeuge und Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, außer Hinweise der Grabpflegefirma

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Zustimmung der Gemeinde Biederitz und der betroffenen Nutzungsberechtigten den Friedhof und seine Einrichtungen gewerbsmäßig zu fotografieren, Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

f) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,

g) nicht angeleinte Hunde mitzuführen.

h) einen Hund an einer Leine zu führen, die länger als 1,50 Meter ist

i) als Tierführer/in den Kot des eigenen Tieres nicht zu beseitigen

j) zu lärmen und zu spielen. (4) Die Gemeinde Biederitz kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Die Benutzung verschneiter und vereister Wege, die weder geräumt noch gestreut sind, geschieht auf eigene Gefahr.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Gemeinde Biederitz die Beauftragung von Dienstleistungserbringern unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Dienstleistungserbringer und Ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Geräte, Werkzeuge und Material dürfen nur so gelagert werden, dass sie andere nicht behindern. Sie sind zu entfernen, sobald Arbeiten beendet sind oder unterbrochen werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Beantragung, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Gemeinde Biederitz anzumelden. Der Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) In Abstimmung mit der Gemeinde Biederitz werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt.

§ 8 Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht oder schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Es dürfen keine umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten sein. (2) Sämtliche Aschebehälter müssen aus einem verrottungsfähigen Material bestehen. Es soll gewährleistet werden, dass sich der Aschebehälter nach Ablauf der Ruhefrist im Erdreich auflöst.

§ 9 Trauerfeiern

Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle und/oder an der Grabstätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

§ 10 Bestattung

(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber erfolgt durch den jeweiligen Bestatter. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Für das Schließen der Gräber gelten folgende Vorschriften: a. Bei Urnenbestattungen beträgt die Bodenbedeckung mindestens 0,50 m. b. Bei Sargbestattungen beträgt der Erdauftrag bis Oberfläche mindestens 0,90 m (ohne Hügel). (4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Urnen gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen. Die Schmuckurnen sind dabei zu entfernen.

§ 11 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag bei der Gemeinde Biederitz nach Ablauf der Ruhezeit gebührenpflichtig verlängert werden.

§ 12 vorzeitige Rückgabe

(1) Die vorzeitige Rückgabe von Grabanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Biederitz. (2) Die vorzeitige Rückgabe von Erdgräbern kann frühestens nach 18 Jahren beantragt werden. (3) Die vorzeitige Rückgabe von Urnengräbern kann frühestens nach 15 Jahren beantragt werden. (4) Das Erdgrab wird eingeebnet. Eine weitere Belegung des Erdgrabes wird erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich sein. (5) Bei der vorzeitigen Rückgabe der Gräber durch den Nutzungsberechtigten entsteht kein Anspruch des Nutzungsberechtigten auf finanzielle Entschädigung der bereits gezahlten Gebühr.

§ 13 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Biederitz. Die Zustimmung kann nur bei Angabe eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Ist der Antragsteller nicht gleichzeitig der Berechtigte, hat er eine Vollmacht vorzulegen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde Biederitz auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Gemeinde Biederitz bestimmt und wird durch den von der Gemeinde Biederitz ausgewählten Bestatter durchgeführt. (6) Neben der Zahlung der Kosten der Umbettung hat der Antragsteller den Ersatz für eventuelle Schäden zu tragen, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (9) Bei der Aufgabe/Rückgabe der Nutzung der Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten entsteht kein Anspruch des Nutzungsberechtigten auf finanzielle Entschädigung der bereits gezahlten Gebühr. (10) Das Umbetten aus einer anonymen Grabstätte ist nicht gestattet.

III. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten

b) Urnenreihengrabstätten

c) Erdwahlgrabstätten, Einzel und Doppelt

d) Urnenwahlgrabstätte bis 2 oder 4 Urnen

e) Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmalen

f) Urnengemeinschaftsanlage anonym

g) Erdgemeinschaftsanlage mit Grabmal stehender Stein (ohne Abgrenzung)

h) Individuallösungen in Absprache mit der Verwaltung

i) Anlage zur Beisetzung von Hunden, Katzen und anderen kleinen Wegbegleitern des Menschen

j) Tier-Mensch-Bestattung auf allen Wahlgrabstätten

k) Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen

(3) Diese Arten von Grabstätten stehen nicht auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Die konkrete Auswahl an Grabstätten für die einzelnen Friedhöfe ergibt sich aus der Anlage 1, die Bestandteil dieser Satzung ist. Gemeinschaftsanlagen nach Abs. 2 e bis i können jeweils als eine Anlage in der Gemeinde Biederitz zur Verfügung gestellt werden. (4) Die Tier-Mensch-Bestattung steht nur in der Ortschaft Biederitz zur Verfügung (5) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird bei Eintritt eines Todesfalles vergeben. In diesem Fall erhält der Nutzungsberechtigte als Beleg eine „Grab-Urkunde“. Der Wechsel des Nutzungsrechtes sowie Wohnungswechsel des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können aber auch bereits zu Lebzeiten erworben werden. Diese Grabstätten sind durch den Erwerber zu kennzeichnen, einzurichten und zu pflegen. §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1, 2 und 3 gelten dementsprechend. (3) Der Nutzungsberechtigte entscheidet über weitere mögliche Bestattungen in der Grabstätte. Wesentliche Veränderungen, Ausgrabungen usw. können nur mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten veranlasst werden.

§ 16 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung oder Urnenbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist demnach nicht möglich. (2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (3) Eine Aufbettung ist nicht möglich. (4) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in einer Größe von 0,60 m Breite und 1,20 m Länge,

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr in einer Größe von mindestens 0,90 m Breite und 2,10 m Länge. (5) Der Abstand zwischen den Längsseiten benachbarter Reihengräber beträgt 0,30 m; zwischen den Breitseiten 0,50 m. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten und dem Ablauf der Nutzungszeiten wird drei Monate vorher öffentlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab / Grabfeld bekanntgemacht. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gilt diese Vorschrift auch für Urnenreihengrabstätten. (8) Bei Neuanlage von Urnenreihengrabstätten sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m, Abstand 0,30 m, zugelassen für 1 Urnen In der Ortschaft Gerwisch und Königsborn zusätzlich: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,30 m, zugelassen für 1 Urnen In allen weiteren Friedhöfen haben bestehende Gräber dieser Größe Bestandsschutz

§ 17 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten werden als Einzel-, Urnen- oder Doppelwahlgrabstätte vergeben, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden in der Regel anlässlich eines Todesfalles verliehen, können aber auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen zulässig. Der Nutzungsberechtigte hat ein Recht auf Beisetzung in der Wahlgrabstelle, sofern eine Belegung möglich ist. Die Pflege der Grabstätte muss ab Erwerb des Nutzungsrechtes erfolgen. (2) Eine Erdwahlgrabstätte kann mit bis zu 4 Urnen aufgebettet werden. (3) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn weitere Bestattungen erfolgen sollen. (4) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege des Grabes. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.

(6) Überschreitet bei einer Wiederbelegung der Grabstätte die Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so muss das Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit hinzuerworben werden, die für die Wahrung der Ruhezeit notwendig ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Sollten keine Regelungen getroffen worden sein, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste der Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrechterlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (8) Jeder Nachfolger im Nutzungsrecht hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (9) Bei Neuanlage von Grabfeldern sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:

a) Einzelgrabstätten sind in der Regel 1,20 m breit und 2,10 m lang.

b) Doppelgrabstätten sind in der Regel 2,40 m breit und 2,10 m lang. (10) Der Abstand zwischen den Längsseiten benachbarter Wahlgräber beträgt 0,30 m; zwischen den Breitseiten mindestens 0,60 m. (11) Eine Urnenwahlgrabstätte ist mit 2 Urnen oder mit 4 Urnen zu belegen. (12) Bei Neuanlage von Urnenwahlgrabstätten sind folgende Abmessungen vorgeschrieben: Länge: 1,00 m Breite: 1,00 m, Abstand 0,30 m, zugelassen für 4 Urnen In der Ortschaft Gerwisch und Königsborn zusätzlich: Länge: 1,20 m, Breite: 0,60 m, Abstand: 0,30 m, zugelassen für 2 Urnen In allen weiteren Friedhöfen haben bestehende Gräber dieser Größe Bestandsschutz

§ 17 a Tier-Mensch-Bestattung auf allen Wahlgrabstätten

(1) Auf allen Wahlgrabstätten können gemeinsam Human- und Haustierbestattungen vorgenommen werden. Das Nutzungsrecht entspricht der Grabart. (2) Der Erwerb des Nutzungsrechts kann auch bereits zu Lebzeiten erfolgen. (3) Die Beisetzung der Urnen des verstorbenen Haustieres erfolgt als Grabbeigabe. (4) Bei einem 2-stelligen Urnengrab ist nur eine Beisetzung des Tieres als Grabbeigabe gestattet. (5) Bei einem 4-stelligen Urnengrab werden 4 Urnen beigesetzt. Mindestens ein Belegungsplatz ist für eine Humanbestattung zu verwenden. Die restlichen 3 Belegungsplätze können wahlweise als Humanbestattung oder als Beisetzung der Grabbeigabe genutzt werden. (6) Die Grabbeigabe kann auch als erste beigesetzt werden. (7) Bei einem Erdwahlgrab können die 4 Aufbettungen wahlweise als Humanbestattung oder als Grabbeigabe genutzt werden. (8) Die Bestattung der Grabbeigabe ist nur durch einen Bestatter vorzunehmen.

§ 18 Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmal

(1) Urnengemeinschaftsanlagen mit Grabmalen sind Gemeinschaftsanlagen mit Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. In jeder Grabstätte können zwei Urnenbeisetzungen erfolgen. (2) Die Grabstätten sind mit Grabdenkmälern auszustatten. Auf den Grabmalen sind die Namen der dort bestatteten Personen aufgeführt. (3) Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Die Gestaltung der Grabmale erfolgt durch die Angehörigen. (5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. (6) Blumen / Kränze / Gestecke und andere Grabbeigaben sind ausschließlich auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche abzulegen.

§ 19 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Anonyme Urnengemeinschaftsanlagen sind großflächig angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhezeit bereitgestellt werden. (2) Die Bestattung findet ohne Teilnahme der Angehörigen statt. Der Bestattungsplatz wird weder bekanntgegeben noch gekennzeichnet. (3) Die Auswahl, Pflege, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. (4) Diese Grabanlage ist eine Daueranlage. Eine Ausgrabung oder Umbettung der beigesetzten Urnen ist nicht möglich. (5) Rechte und Pflichten an anonymen Grabstätten sowie ihre Gestaltung und Pflege obliegen ausschließlich der Gemeinde Biederitz. (6) Blumen / Kränze / Gestecke und andere Grabbeigaben sind ausschließlich auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche abzulegen.

§ 20 Individuallösungen in Absprache mit der Verwaltung

Hier werden folgende Grabarten nur nach Absprache mit der Gemeinde Biederitz angeboten:

a) Erdgemeinschaftsanlage mit zentralem Grabmal

b) Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen

§ 21 Erdgemeinschaftsanlage mit Grabmal stehender Stein

(7) Erdgemeinschaftsanlagen mit stehendem Stein sind Gemeinschaftsanlagen mit Grabstätten für die Beisetzung von einem Verstorbenen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. (8) Die Grabstätten sind mit Grabmalen auszustatten. Auf dem Grabmal sind der Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der dort bestatteten Person aufzuführen. (9) Die Gestaltung der Grabmale erfolgt durch die Angehörigen. Sie bestimmt sich nach § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 24 Abs. 1 und 2 dieser Satzung (10) Die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. (11) Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (12) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. (13) Blumen / Kränze / Gestecke und andere Grabbeigaben sind ausschließlich auf einer gesondert ausgewiesenen Fläche abzulegen.

§ 21 a Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlagen

(1) Grabstätten innerhalb der gärtnerbetreuten Ruhegemeinschaftsanlagen werden ausschließlich mit der Auflage vergeben, dass ein Dauergrabpflegevertrag mit der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Niedersachsen / Sachsen-Anhalt GmbH in Hannover abgeschlossen wird. Dieser umfasst die Kosten für die Errichtung und Pflege der Anlage sowie die Steinmetzarbeiten. Die aktuellen Verträge sind in der Friedhofsverwaltung einsehbar. (2) Für den Erwerb einer gärtnerbetreuten Grabstätte ist an die Gemeinde Biederitz eine Grabstättengebühr entsprechend der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. (3) Folgende Grabarten werden innerhalb der gärtnerbetreuten Ruhegemeinschaft angeboten:

a) Urneneinzelgrabstätten werden der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben. Eine Verlängerung der Grabstätte ist somit nicht möglich.

b) Urnenpartnergrabstätten sind Urnenwahlgräber auf denen bis zu 2 Urnen bestattet werden können. Das Nutzungsrecht beträgt 20 Jahre und kann verlängert werden. Für die Verlängerung ist der Abschluss eines Anschlussvertrages erforderlich. (4) Das Ablegen von Blumen / Kränzen / Gestecken oder anderen Grabbeigaben ist nur auf der dafür vorgesehenen Fläche gestattet.

§ 22 Bestattungsvorschriften für die Anlage zum Beisetzen von Hunden, Katzen und weiteren kleinen Wegbegleitern des Menschen

(1) Zweck der Anlage ist die Einerdung von Hunden, Katzen und weiteren kleinen Wegbegleitern. (2) Wir wollen Ihnen die Möglichkeit geben, Ihr Tier würdig zu bestatten. (3) Unter Nennung der Adresse und des Namens des Tiereigners ist der Gemeinde Biederitz folgendes mitzuteilen:

  • wann die Einerdung des Tieres gewünscht wird
  • wann das Tier verstorben ist

  • welcher Rasse das Tier angehörte

(4) Die Einerdung ist nur als Urne möglich. (5) Die Einerdung ist nur mit einem Bestatter ihrer Wahl durchzuführen. (6) Die maximale Größe des Grabes beträgt 0,50 x 0,50 Meter und darf nicht überschritten werden. (7) Der Grabrahmen besteht aus Holz, die Grabmale und Grabplatten können aus Holz und Steinen gefertigt sein. (8) Die Grabstätten werden der Reihe nach vergeben. (9) Das Grab ist innerhalb von 8 Wochen herzurichten. (10) Die Laufzeit einer Grabstätte beträgt 5 Jahre. (11) Eine Verlängerung ist nicht möglich.

III. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt wird. (2) Bepflanzungen und das Aufstellen von Vasen, Schalen oder ähnlichem außerhalb der Grabstelle sind nicht gestattet. (3) Die Größe des Grabmales muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen.

§ 24 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung in die nähere Umgebung einfügen. (2) Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung der Friedhöfe bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. (3) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. (4) Als individuelle Kennzeichnung auf der Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmal, sind Grabmale nachfolgenden Gestaltungskriterien zulässig:

a) Die Grabmale sind als liegende rechteckige Platten in einer einheitlichen Größe von L: 0,30 m X B: 0,40 m und einer Mindeststärke von 0,03 m ebenerdig über der Grabstätte zu verlegen.

b) Beschriftungen und Verzierungen sind ohne Erhöhung auf der Platte anzubringen. (5) Es ist untersagt, den Rasen um die Grabmale der §§ 18, 19 und 21 herum zu entfernen, um Marmorkies oder andere Kiesarten, Splitt, Sand oder ähnliche Materialien dort aufzubringen. (6) Ausnahmen von den Vorschriften können von der Gemeinde Biederitz zugelassen werden.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Biederitz. Sie ist vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Ohne Zustimmung errichtete Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Gemeinde Biederitz beseitigt werden.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind während der gesamten Nutzungszeit in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der Inhaber des Nutzungsrechts. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde Biederitz auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung oder, sofern der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, nach öffentlicher Bekanntmachung und eines vierwöchigen Hinweises auf der Grabstätte nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Biederitz berechtigt, auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten den gefahrlosen Zustand herzustellen. Hierzu können das Grabmal, die

sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon entfernt werden. Die Gemeinde Biederitz ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden, der von der Grabstelle ausgeht, haftbar. (5) Die Gemeinde ist zuständig für die Unterhaltung der gemeindeeigenen Flächen, Anlagen sowie Gebäude wie z. B. die Grünflächen, die Trauerhallen, Eingangsbereiche, Entsorgungsplätze, usw. Der dafür anfallende Gebührenteil wird durch eine Unterhaltungsgebühr erhoben, die ab In-Krafttreten dieser Satzung von allen Friedhofsbenutzern zu entrichten ist.

§ 27 Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Gebühren besteht nicht. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen und Bepflanzungen auf der Grabstelle zu entfernen. Dazu bedarf es einer vorherigen Zustimmung der Gemeinde Biederitz. (3) Wird die Gemeinde mit der Entfernung der Grabstätte beauftragt, ergeht dem Nutzungsberechtigten nach geleisteter Arbeit ein Bescheid entsprechend der aktuell gültigen Friedhofsgebührensatzung, soweit die Kosten nicht bereits bezahlt wurden. (4) Beantragt der Nutzungsberechtigte die eigenständige Beräumung der Grabstätte, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden. (5) Ist die Grabstelle nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts begnadigt, wird sie auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt. Die Gemeinde ist zur Aufbewahrung nicht verpflichtet. (6) Die Gemeinde ist zur Aufbewahrung der Grabmale, sonstigen baulichen Anlagen und Bepflanzungen auf der Grabstelle nicht verpflichtet.

§ 28 Allgemeines

(1) Verwelkte Blumen, Kränze, Gestecke und verwitterte künstliche Blumen sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Stellen zu entsorgen. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die örtlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Hecken, Bäume und Ziersträucher dürfen nicht höher als 1,00 Meter wachsen. (4) Grabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach Belegung hergerichtet sein.

§ 29 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde Biederitz die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde Biederitz in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. (4) Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeinde Biederitz in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen oder nach Ablauf der Mindestruhezeit einebnen lassen. (5) In den Fällen nach Abs. 1 kann das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten und Erdgrabstätten ohne Entschädigung entzogen werden. Die Grabstätten werden eingeebnet (6) Bei Grabschmuck gilt Absatz 1, Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Gemeinde Biederitz den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

V. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde Biederitz bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Satz 1 gilt auch für die Abstandsmaße zwischen Gräbern in bereits begonnenen Grabfeldern. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Gemeinde Biederitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

§ 32 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils gelten Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen § 5 Abs. 3

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführt,

d) ohne Zustimmung der Gemeinde Biederitz und der betroffenen Nutzungsberechtigten den Friedhof und seine Einrichtungen gewerbsmäßig fotografiert,

e) Druckschriften verteilt,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt betritt,

g) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,

h) Tiere mitbringt, ausgenommen davon sind angeleinte Hunde

i) einen Hund an einer Leine zu führen, die länger als 1,50 Meter ist

j) als Tierführer/in den Kot des eigenen Tieres nicht beseitigt

k) lärmt und spielt (2) Ordnungswidrig handelt weiterhin, wer fahrlässig oder vorsätzlich entgegen

a) der §§ 18 und 19 Absatz 6 handelt

b) des § 24, Absatz 5 handelt (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 34 Inkrafttreten

Die 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Biederitz vom 09.10.2025 tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Jerichower Land in Kraft.

Biederitz, 09.10.2025

Gericke Bürgermeister

Siegel

Anlage

zur Friedhofsatzung der Gemeinde Biederitz

Friedhof Biederitz

  • Reihengrabstätte
  • Urnenreihengrabstätte
  • Wahlgrabstätten
  • Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlage für Urnenpartnergrabstätten
  • Gärtnerbetreute Ruhegemeinschaftsanlage für Urneneinzelgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmahlen
  • Tier-Mensch-Bestattungen

Friedhof Gerwisch

  • Reihengrabstätte
  • Urnenreihengrabstätte
  • Wahlgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmahlen

Friedhof Gübs

  • Reihengrabstätte
  • Urnenreihengrabstätte
  • Wahlgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

Friedhof Königsborn

  • Reihengrabstätte
  • Urnenreihengrabstätte
  • Wahlgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmahlen

Friedhof Heyrothsberge

  • Urnenreihengrabstätte
  • Urnenwahlgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

Friedhof Woltersdorf

  • Reihengrabstätte
  • Urnenreihengrabstätte
  • Wahlgrabstätten
  • Anonyme Urnengemeinschaftsanlage
  • Urnengemeinschaftsanlage mit Grabmahlen