Friedhofsgebühren Burg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Burg · Sachsen-Anhalt · PLZ 39288

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen 03.12.2025, Amtsblatt Nr. 1 vom 07.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.319,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 636 € + Zuschlag einmalig 683 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 1.2.1
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.411,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 728 € + Zuschlag einmalig 683 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 1.1.1 (1 bettige Wahlstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
765,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 82 € + Zuschlag einmalig 683 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 1.2.3
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
913,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 230 € + Zuschlag einmalig 683 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 1.1.4 (1 bettige Urnenwahlstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
878,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 195 € + Zuschlag einmalig 683 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 1.3.1 (Urnengemeinschaftsanlage)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.161,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 478 € + Zuschlag einmalig 683 €
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 1.4.2 (Gemeinschaftsbaum, 1 Urne)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
133,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung (1. Änderungssatzung 2026), Ziff. 3.2.1

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen 03.12.2025, Amtsblatt Nr. 1 vom 07.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg (Neufassung vom 23.04.2025, Lesefassung)

Lesefassung

Auf der Grundlage des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSA S. 136, 148) sowie der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2024 (GVBI. LSA S. 128, 132) sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Burg am 23. April 2025 folgende

Neufassung der Satzung der Stadt Burg über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg-Ost, sowie den Ortschaft Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen - (Friedhofsgebührensatzung)

beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen und seiner Einrichtung sind gebührenpflichtig.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist

b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistung stellt.

§ 3

Höhe, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  1. 2. Die Gebühr entsteht mit der Antragstellung und Bescheidung.
  2. 3. Soweit Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich diese Beträge um den zum Zeitpunkt festgesetzten Umsatzsteuersatz.
  1. 4. Soweit im Bescheid nichts anderes festgesetzt wird, ist die Gebühr innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe fällig.

§ 4 – Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – In-Kraft-Treten

Die Neufassung der Satzung der Stadt Burg über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 08. Dezember 2022 außer Kraft.

Burg,29. APR. 2025

gez. Stark Bürgermeister

-Siegel-Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg für den städtischen Friedhof Burg -Ost und den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg und Reesen sowie der Feierhalle in Detershagen

1. Grabbenutzungsgebühren

Nutzungsgebühr für 25 Jahre Liegezeit gemäß Friedhofssatzung

1.1 Wahlgrabstellen

1.1.1 1 bettige Wahlstelle

520,50 €

1.1.2 2 bettige Wahlstelle

792,00 €

1.1.3 3 bettige Wahlstelle

1.561,50 €

1.1.4 1 bettige Urnenwahlstelle

115,50 €

1.1.5 2 bettige Urnenwahlstelle

231,00 €

1.2 Reihengräber

1.2.1 Reihengrab

336,00 €

1.2.2 Kinderreihengrab

97,50 € bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (eine Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nicht erhoben)

1.2.3 Urnenreihengrab

58,50 €

1.3 Sondergräber

1.3.1 Urnengemeinschaftsanlage

195,00 €

1.3.2 Erdgemeinschaftsanlage

520,50 €

1.4 Baumgräber

1.4.1 Partnerbaum

1.735,50 €

1.4.2 Gemeinschaftsbaum

478,00 €

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

683,00 € (Bei Nutzungsverlängerungen im Zusammenhang mit einer Beisetzung/ Bestattung wird die Gebühr anteilig in Höhe von EUR

27,00 €

erhoben) 3. Bestattungsgebühren

3.1 Öffnen und Schließen der Gruft sowie Ausgrünen

3.1.1 Erdbestattung für Erwachsene

entfällt

3.1.2 Erdbestattung Kindergrab

entfällt

(bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)

3.1.3 Urnengrab

55,50 €

(gilt nur für die Urnengemeinschaftsanlage in Burg)

3.2 Gebäudebenutzungsgebühren

3.2.1 Kapellenbenutzung

105,00 €

3.2.2 Benutzung der Kühlhalle pro Tag

7,50 €

3.3 Leistungen

Begleitperson zur Beisetzung

entfällt

3.4 Genehmigung zum Errichten von Grabsteinen, Liegeplatten und Einfassungen

Für die Genehmigungsgebühr zum Errichten von Grabsteinen, Liegeplatten und Einfassungen werden 9% vom Nettoverkaufswert der Gesamtkosten des ferti- gen Werkes erhoben. Die Transport- und Aufstellungskosten zum Friedhof werden dabei nicht berücksichtigt. Die Mindestgebühr beträgt 15,00 € und die Höchstgebühr 200,00 €.

3.5 Einebnungsgebühren

3.5.1 Reihengrab oder 1 bettige Wahlstelle

65,00 €

3.5.2 2 bettige Wahlstelle

97,00 €

3.5.3 3 bettige Wahlstelle

130,00 €

3.5.4 Kindergrab oder Urnenstelle

15,00 €

3.5.5 Zusatzgebühr für Mehraufwand Einfassung/ 75,00 € Abdeckung

3.5.6 Unterhaltung einer vorzeitig (nach mind. 15 Jahren Ruhezeit) eingeebneten

  • Erdgrabstätte (je Einzelgrab) pro Jahr

12,00 €

  • Urnengrabstätte pro Jahr

4,00 € 4. Sondergebühren

4.1 Umbetten von Urnen

75,00 €

4.2 Ausbetten von Urnen

15,00 €

4.3 Nacherwerb pro Jahr

4.3.1 1 bettige Wahlstelle

52,50 €

4.3.2 2 bettige Wahlstelle

73,50 €

4.3.3 3 bettige Wahlstelle

94,50 €

4.3.4 1 bettige Urnenwahlstelle

36,00 €

4.3.5 2 bettige Urnenwahlstelle

42,00 €

4.4 Fahrgenehmigungen/ Jahresgebühr

25,00 €

(gilt für Burg und den Ortschaften)

4.5 Verwaltungsgebühr entsprechend der Verwaltungs-15,00 € kostensatzung der Stadt Burg –in der jeweils gültigen Fassung

5. Flächennutzungsgebühren innerhalb der Ruhegemeinschaft

5.1 Urnenreihengrabstätte

804,00 €

5.2 Urnenwahlgrabstätte (Partnergrab)

1.042,00 €

5.3 Verlängerung Flächennutzungsgebühr

(Urnenwahlgrabstätte /Partnergrab) pro Jahr 41,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg für die Trauerhalle des Friedhofes in Detershagen

  1. 1. Benutzung der Feierhalle

35,00 €

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung, 1. Änderungssatzung beschlossen 15.06.2023, ausgefertigt 20.06.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Lesefassung

  1. 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes der Stadt Burg, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen sowie der Feierhalle in Detershagen - Friedhofssatzung –

Aufgrund der §§ 8 und 45 Abs. 2 Ziff. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130) i.V.m. § 25 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen- Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt – BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136, 148), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Burg in seiner Sitzung vom 15. Juni 2023 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes der Stadt Burg, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen sowie der Feierhalle Detershagen - Friedhofssatzung-beschlossen:

Inhalt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Außerdienststellung und Entwidmung

Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszeiten

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 - Ausführung gewerblicher Arbeiten

Bestattungsarbeiten

§ 7 - Allgemeines

§ 8 - Särge

§ 9 - Ausheben Gräber

§ 10 - Ruhezeiten

§ 11 - Umbettungen

Grabstätten

§ 12 - Allgemeines

§ 13 - Reihengrabstätten

§ 14 - Wahlgrabstätten

§ 15 - Urnenreihengrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, Urnengemeinschaftsgrabstätten

§ 16 - Baumgrabstätten

§ 17 – Erdgemeinschaftsanlage

§ 17a –Ruhegemeinschaft

§ 17b – Mensch- Tier- Grabstätte

§ 18 - Ehrengrabstätten

•

Gestaltung der Grabstätten

§ 19 - Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Grabmale

§ 20 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 21 - Zustimmungserfordernis

§ 22 -Anlieferung

§ 23 - Fundamentierung und Befestigung

§ 24 - Verkehrssicherungspflicht

§ 25 -Entfernen von Grabmalen

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 -Allgemeines

§ 27 - Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 28 - Vernachlässigung

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 - Benutzung der Leichenhallen

§ 30 -Trauerfeiern

Schlussvorschriften

§ 31 -Alte Rechte

§ 32 - Haftung

§ 33 - Ordnungswidrigkeiten

§ 34 - Gebühren

§ 35 -In-Kraft-Treten

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Burg, Burg-Ost, Berliner Chaussee 139a und die Friedhöfe/Feierhalle der Ortschaften:

a) Friedhof Schartau Siedlerweg

b) Friedhof Niegripp Hauptstraße

c) Friedhof Ihleburg Lange Muhlenstraße

d) Feierhalle Detershagen

e) Friedhof Reesen Ziegelsdorfer Weg

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe Burg-Ost sowie in den Ortschaften Ihleburg, Niegripp und Schartau, Reesen und die Feierhalle in der Ortschaft Detershagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Burg. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Burg oder ihrer Ortschaften waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in Ausnahmefällen erfolgen.

Die Verantwortung obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

  1. 2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
  1. 3. Die Stadt Burg kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.
  1. 4. Die Stadt Burg kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
  1. 5. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweise Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten der Nutzungsberechtigten möglich.

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

Der Burger Ostfriedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Stadt Burg betreten werden. Die Friedhöfe in den Ortschaften sind stetig für den Besuch bis zum Einbruch der Dunkelheit geöffnet.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals oder der mit der Aufsicht betrauten Person ist Folge zu leisten.
  1. 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
  1. 3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (außer erteilter Sondergenehmigungen) Dieses Verbot gilt nicht für Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung sowie Fahrzeuge des Friedhofspersonals.

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, oder diesbezüglich zu werben (außer erteilter Sondergenehmigungen),

c) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt Burg zu fotografieren oder zu filmen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten (soweit sie nicht als Wege dienen),

g) zu lärmen, zu spielen, zu rauchen und zu lagern,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Stadt Burg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 4. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Burg; sie sind spätestens drei Tage vorher schriftlich anzumelden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhof ist im Auftrage der Nutzer und im Rahmen des jeweiligen Nutzungsrechts oder im Auftrag der Friedhofsverwaltung zulässig.
  1. 2. Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern aufgrund dieser Satzung obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflicht zu gewährleisten, ist der Friedhofsverwaltung die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände grundsätzlich vor Beginn unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Arbeitsaufnahme und des geplanten Umfangs der Tätigkeit mitzuteilen.
  1. 3. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Hierzu kann die Friedhofsverwaltung im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme verlangen, dass der Dienstleister einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz oder eine vergleichbare Sicherheit nachweist. Anerkannt werden dabei auch die von in anderen EU- Mitgliedsstaaten niedergelassenen Kreditinstituten und Versicherungen ausgestellten Bescheinigungen, dass ein solcher gleichwertiger Versicherungsschutz besteht. Besteht nur teilweise Gleichwertigkeit, so kann die Friedhofsverwaltung eine zusätzliche Sicherheit verlangen.
  1. 4. Geräte, Werkzeuge und Materialien dürfen nur so gelagert werden, dass sie andere nicht behindern. Sie sind zu entfernen, sobald die Arbeiten beendet sind oder unterbrochen werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Burg anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen und das Nutzungsrecht für diese Grabstelle nachzuweisen.
  3. 3. Zeit und Ort der Bestattung ist mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbaren und abzustimmen.

Bestattungen sollen in der Regel spätestens am siebenten Tag nach Eintritt des Todes erfolgen. Leichen, die nicht binnen 14 Tagen nach Eintritt des Todes, Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

  1. 4. Beerdigungszeiten für den Burger Ostfriedhof:

Bestattungen werden von

Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Samstag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

durchgeführt.

Trauerfeiern werden grundsätzlich im Stundenrhythmus, Beerdigungen ohne Feier werden im Abstand von 30 Minuten durchgeführt.

  1. 5. In den Ortschaften sind die Beerdigungszeiten weiterhin mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

§ 8

Särge

  1. 1. Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie alle mit den Sarg in das Grab verbrachten Materialien, insbesondere die Bekleidung der Leiche, dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrückliches vorgeschrieben ist.
  1. 2. Die Särge sollten höchstens 2.15 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Burg bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9

Ausheben der Gräber

  1. 1. Auf dem Burger Ostfriedhof sowie in den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg und Reesen werden die Gräber vom Bestatter ausgehoben und wieder geschlossen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Beisetzungen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage auf dem Burger Ostfriedhof.
  2. 2. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mind. 0.30 m starke Erdwände getrennt sein.
  3. 3. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf dem Burger Ostfriedhof sowie in den Ortschaften Schartau, Niegripp, Ihleburg und Reesen 25 Jahre.

§ 11

Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Burg. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
  3. 3. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Urnenreihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  4. 4. Alle Umbettungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Burg. Die Umbettungen auf dem Burger Ostfriedhof werden vom Friedhofspersonal vorgenommen. In den Ortschaften werden die Umbettungen von den jeweiligen Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die Stadt Burg bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  7. 7. Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen und richterlichen Anordnung.
  8. 8. Wird eine Grabstätte durch eine Ausgrabung oder Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.

Grabstätten

§ 12

Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten/Kinderreihengrabstätte

b) Wahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten

f) Ehrengrabstätten

g) Baumgrabstätten

h) Erdgemeinschaftsanlagen mit Namenskennzeichnung

i) Mensch/ Tier- Grabstätte

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts oder das Beisetzen von Urnen ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten sechsten Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschilder auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. (5) Eine Übergehung oder Freilassung von Reihengräbern ist nicht möglich.

§ 14

Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. 1
  1. 2. Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. Pro Grabstelle können jeweils zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Erdbestattung hat als Erstbeisetzung zu erfolgen.
  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde (Graburkunde).
  1. 4. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche örtliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
  1. 5. In den Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf wiedererworben worden ist.
  1. 6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis e) wird der Ältere Nutzungsberechtigter.

  1. 7. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Abs. 6, Satz 2 genannten Kreis übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Genehmigung der Stadt Burg.
  1. 8. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 9. Abs. 6 gilt in den Fällen des Absatzes 8 entsprechend.
  1. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und im Rahmen der Satzung über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 11. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte für die Nutzungszeit.
  1. 12. Auf das Nutzungsrecht kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, an unbelegten Grabstätten jederzeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15

Beisetzung von Aschen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in:
    • a) Urnenreihengrabstätten
    • b) Urnenwahlgrabstätten
    • c) Wahlgrabstellen je Stelle 2 Urnen
    • d) Urnengemeinschaftsgrabstätten
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche an die Nutzungsberechtigten abgegeben werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
  2. 3. Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Höhe der Aschenstätte.
  3. 4. In anonymen Gemeinschaftsgrabstätten werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung und ohne Teilnahme der Angehörigen der Reihe nach beigesetzt. Ein Ausbetten aus diesen Anlagen ist nicht möglich.
  4. 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Baumgrabstätten

  1. 1. Baumbestattungen von Ascheurnen sind an besonderss ausgewiesenen Bäumen im Kronentraufbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumgrabstätten werden auf den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten. (Derzeit nur auf dem Burger Ostfriedhof)
  2. 2. Es werden folgende Baumgrabstätten unterschieden:

a) Partnerbäume (Beisetzung für Ehepartner/Lebenspartner und zusätzlich 4 Urnen)

b) Gemeinschaftsbäume (Beisetzung bis zu 16 Urnen - in Abhängigkeit von der Höhe des Kronentraufbereiches)

  1. 3. Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen.
  2. 4. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.
  3. 5. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung mit entsprechlich farbig gestalteten Plaketten, in denen die Grabart eingraviert ist.
  4. 6. Im Umfeld der Baumgrabstätte kann der Nutzungsberechtigte eine Grabtafel oberflächengleich einlagen. Diese muss durch einen Fachbetrieb angefertigt und verlegt werden. Hier dürfen die Maße 0,30m x 0,20m x 0,05m nicht übersritten werden.
  5. 7. Das Ablegen von Grabschmuck ist nur anländlich einer Beisetzung und zu den Totengedenktagen zulässig.

§ 17

Erdgemeinschaftsanlage mit Namenskennzeichnung

  1. 1. In der Erdgemeinschaftsanlage erfolgen Sargbestattungen der Reihe nach innerhalb einer Rasenfläche.
  2. 2. Das Ablegen von Grabschmuck ist an einer dafür vorgesehenen Erinnerungsstätte möglich.
  3. 3. Eine Aus- bzw. Umbettung aus dieser Gemeinschaftsanlage ist nicht möglich.
  4. 4. Das Anbringen eines Namensschildes an der Erinnerungsstätte ist möglich. Die Kosten sind durch die Angehörigen selbst zu tragen.
  5. 5. Für die Bestattung und die spätere Pflege ist eine einmalige Gebühr zu entrichten.
  6. 6. Diese Grabanlage ist eine Dauergrabanlage. Ein Nutzungsrecht für diese Bestattungsart kann nicht erworben werden.

§ 17a

Ruhegemeinschaft

Die Ruhegemeinschaft ist eine ansprechend gestaltete Fläche, auf der Nutzungsrechte für Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten (Partnergräber) durch einen Dienstleister für jeweils 25 Jahre vergeben werden. Zu diesem Zweck stellt die Stadt räumlich abgegrenzte Nutzungsflächen auf dem Burger Ostfriedhof und den Ortschaften zur Bewirtschaftung der jeweiligen Ruhegemeinschaft durch Dienstleister gegen Gebühr zur Verfügung. Die Pflege, Bepflanzung, Grabmalgestellung- und Sicherung auf diesen Grabflächen werden aufgrund eines Vorsorge- bzw. Dauergrabpflegevertrages zwischen dem Dienstleister und den Hinterbliebenen durch den Dienstleister vorgenommen.

§ 17b

Mensch - Tier-Grabstätte

  1. 1. Mensch-Tier-Grabstätten sind ausschließlich Wahlgrabstätten. Auf diesen Grabstätten können Human- und Haustierbestattungen erfolgen. Es dürfen grundsätzlich nur kremierte Tiere beigesetzt werden.
  2. 2. Bei einer ersten Beisetzung muss es sich um eine Humanbestattung handeln. Die weiteren Belegungsplätze können wahlweise als Humanbestattung oder als Haustierbestattung (Grabbeigabe) genutzt werden.
  3. 3. Die Humanbestattung kann auch zeitgleich mit der Beisetzung der Urne des verstorbenen Haustieres (Grabbeigabe) erfolgen.
  4. 4. Die erforderlichen Leistungen im Zusammenhang mit der Grabbeigabe muss durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten, Verfolgte des Naziregimes (VdN – Anlage) – einzeln oder in geschlossenen Feldern – obliegt ausschließlich der Stadt Burg.

Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 1. Auf dem Burger Ostfriedhof und den Friedhofen der Ortschaften Schartau, Niegripp, Ihleburg und Reesen ist jeder Grabstätte so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, das die Wurde des jeweiligen Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Grabzeichen, Blumenschmuck und Bepflanzungen sind auf den anonymen Rasenflächen verboten.
  3. 3. Zur Erreichung einer einheitlichen Gestaltungsform des Burger Ostfriedhofes legt die Stadt Burg die Grundbepflanzung der jeweiligen Grabfelder und die Gröbe der verfügbaren Pflanzfläche fest.
  4. 4. Um die Wurde eines Waldfriedhofes zu wahren, sind Einfassungen aus Stein, Kunststein (mit Ausnahme Feld XIV Neuer Teil, sowie Feld II Kindergrabfeld) Holz Eisen oder Kunststoff auf dem gesamten Burger Ostfriedhof nicht erlaubt. Grababdeckungen mit Kies, Splitt, Natursteinen, Plastik und Kunststoffabdeckungen sowie alle nichtkompostierbaren Materialien (mit Ausnahme Feld XIV Neuer Teil, sowie Feld II Kindergrabfeld) sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind einheitliche in der Friedhofsplanung vorgesehene Wegbefestigungen mit Wegekantensteine aus Betonwerkstein oder Rasenkantensteine.
  5. 5. In den Ortschaften haben sich die Gestaltung der Gräber an den vorhandenen Gestaltungsvarianten zu orientieren.

Grabmale

§ 20

Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
  2. 2. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz oder Metall verwendet werden.
  3. 3. Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind jeder handwerklichen Bearbeitungen möglich. Sockel und Verdubelung müssen den Abmessungen und Belastungen des Grabmales entsprechen. Die Fundamentierung hat entsprechend den Bodenverhältnissen und Art des Grabes zu erfolgen. Holzkreuze müssen handwerklich gearbeitet, aus mindestens 6 cm starkem Hartholz bestehen und auf einem Sockel befestigt werden.
  4. 4. Liegende Grabmale werden fachgerecht eingebettet und dürfen nicht mehr als 1/3 der Grabfläche bedecken.
  5. 5. Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind stehende Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Reihengrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche

b) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,60 m² Ansichtsfläche

c) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten bis 1,50 m² Ansichtsfläche

d) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonderss festzulegenden Abmessungen. [Non-Text]

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Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 10 cm stark sein.

  1. 6. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale aus Naturgestein bis zu folgenden Größen zulässig.

a) auf Urnenreihengrabstätten bis 0,30 m² Ansichtsfläche

b) auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,50 m² Ansichtsfläche

c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonderss festzulegenden Abmessungen.

Stehende Grabmale aus Naturgestein müssen mindestens 10 cm stark sein.

  1. 7. Die Stadt Burg kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, sowie es unter Beachtung des § 19 für vertretbar gehalten wird.
  2. 8. In einem gesonderten Grabfeld (XIV N) des Burger Ostfriedhofes sowie in den Ortschaften werden Wahlgrabstätten und Urnenwahlstätten ausgewiesen, die mit Einfassungen und Abdeckungen aus Naturstein versehen werden können. Ebenso sind Abdeckungen mit Naturstein, Kies oder Splitt zulässig.
  3. 9. Folgende maximale Außenabmessungen der Einfassungen sind einzuhalten (Breite x Tiefe):

a) 1 bettige Wahlgrabstätten 1,00m x 2,20m

b) 2 bettige Wahlgrabstätten 2,50m x 2,20m

c) 3 bettige Wahlgrabstätten 4,00m x 2,20m

d) 1 bettige Urnenwahlgrabstätten 0,90m x 0,90m

e) 2 bettige Urnenwahlgrabstätten 1,20m x 0,90m

f) Kinderreihengrab 0,80m x 1,20m

§ 21

Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und aller sonstigen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt

Burg. Sie ist bereits vier Wochen vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht (maßstäblich) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,

b. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole (maßstäblich) unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

  1. 3. Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  2. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist.
  3. 5. Die zustimmungspflichtigen provisorischen kleinen Tafeln und Kreuze)dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22

Anlieferung

Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Burg und in den Ortschaften von den Friedhofs- bzw. Gemeindearbeitern überprüft werden können; der genehmigte Antrag ist vorzulegen. Der Zeitpunkt der Lieferung/ Aufstellung ist der Stadt Burg vorher schriftlich mitzuteile

§ 23

Fundamentierung und Befestigung

Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der allgemein anerkannten und jeweils geltenden Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabmale so zu fundamentieren, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Stadt Burg kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß der genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu sichern, dass keinerlei Gefahr davon ausgeht. Verantwortlich damit ist der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Ist die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teile gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen bzw. zu veranlassen.
  3. 3. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Burg auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungs-widrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Burg nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Burg berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen bzw. andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Stadt Burg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
  4. 4. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen die Stadt Burg von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft.
  1. 5. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag der Stadt Burg durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten des Friedhofes und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

  1. 1. Vor und nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Burg entfernt werden.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt Burg berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen.
  3. 3. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monate abholen bzw. entsorgen, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Burg über. Sofern Grabstätten von der Stadt Burg abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26

Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Abs. 7 bleibt unberührt.
  4. 4. Die Herrichtung und jeder wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Burg. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen. Der Antragsteller hat bei Reihengrab- und Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Stadt Burg die Vorlage einer maßstäblichen Zeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
  1. 5. Die Verpfugungsberechtigten konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Dienstleister beauftragen. Die Stadt Burg obliegt der Pflege der Ehrenanlagen, die sich auf dem Burger Ostfriedhof befinden.
  2. 6. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten müssen binnen sechs Wochen nach der Beisetzung bzw. nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
  3. 7. Die Stadt Burg kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
  4. 8. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Burg.
  5. 9. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
  6. 10. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher (s. Abs. 2), Einfassungen jeder Art (s. § 19), Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. Das Setzen von Einfassungen auf den Friedhöfen der Ortschaften ist zulässig.

§ 27

Besondere Gestaltungsvorschriften für die Bepflanzung

Der Burger Ostfriedhof ist als Waldfriedhof angelegt und aus diesem Grund sind den Wurzelraum einengende Einfassungen nicht erlaubt.

§ 28

Vernachlässigungen

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 24 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Burg die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessener Frist in Ordnung zu bringen.
  2. 2. Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten auf dem Friedhof und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände, bei Reihengrabstände auf dem Grabfeld.
  3. 3. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Burg abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Burg in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstände unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nichtbekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände zu erfolgen.
  4. 4. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist auf die schriftlichen Aufforderungen, die öffentliche Bekanmtmachung und den Hinweis auf der Grabstände oder Grabfeld auf die fürihn maßgeblichen Rechtsfolgen des § 28 Abs. 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Abs. 2 und 3 hinzuweisen.
  1. 5. Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung auf dem Burger Ostfriedhof und in den Ortschaften den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Burg ist nicht zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29

Benutzung der Leichenhallen

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Burg und in Begleitung des Friedhofspersonals oder des Gemeindearbeiters betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30

Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. 2. Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

Schlussvorschriften

§ 31

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt Burg oder die jeweiligen Ortschaften bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32

Haftung

  1. 1. Die Stadt Burg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut - und Überwachungspflichten.
  2. 2. Im Übrigen haftet die Stadt Burg nur für Schäden, die durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der von der Stadt Burg Beschäftigten oder der von ihr Beauftragten entstehen. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33

Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich gegen § 5 Abs. 1 auf dem Friedhof nicht entsprechend der Wurde des Ortes verhalt oder den Anordnungen des Friedhofspersonals oder einer der mit der Aufsicht betrauten Person nicht Folge leistet,
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. a) S. 1 die Wege auf dem Friedhof mit Fahrzeugen aller Art ohne Sondergenehmigung befind,
  4. 4. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. b) auf dem Friedhof ohne Sondergenehmigung Waren aller Art und/ oder gewerbliche Dienste anbietet oder bewirbt,
  5. 5. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. c) auf dem Friedhof ohne Auftrag des Nutzungsberechtigten oder ohne Zustimmung der Stadt Burg fotografiert oder filmt,
  6. 6. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. d) auf dem Friedhof Druckschriften verteil,
  7. 7. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. e) auf dem Friedhof Abraum und Abfälle außerhalb der damit bestimmten Stellen lagert,
  8. 8. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder Einfriedungen und Hecken übersteigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,
  9. 9. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. g) auf dem Friedhof larmt, spiel, raucht oder lagert,
  10. 10. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. h) auf dem Friedhof Tiere mitbringt,
  11. 11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Stadt Burg vornimmt,
  12. 12. entgegen § 14 Abs. 10 als Nutzungsberechtigter seiner Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstände für die Nutzungszeit nicht nachkommen,
  13. 13. entgegen § 16 Abs. 7 außerhalb einer Beisetzung oder den Totengedenktagen Grabschmuck ablegt,
  14. 14. entgegen § 19 Abs. 2 verbotswidrig handelt,
  15. 15. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 1 Einfassungen aus Stein, Kunststein, Holz, Eisen oder Kunststoff verwendet,
  1. 16. entgegen § 19 Abs. 4 Satz 2 Grababdeckungen aus Kies, Splitt, Natursteinen, Plastik, Kunststoff oder nichtkompostierbaren Materialien verwendet,
  2. 17. andere als die in § 20 Abs. 2 benannten Materialien für Grabmale benutzt,
  3. 18. den Bestimmungen aus § 20 Abs. 3 zuwiderhandelt,
  4. 19. die Bestimmungen nach § 20 Abs. 4 bis 6 über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält,
  5. 20. die nach § 20 Abs. 9 geregelten maximalen Außenabmessungen der Einfassungen nicht einhält,
  6. 21. entgegen § 21 Abs. 1 und 2 die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen ohne vorheriger Zustimmung der Stadt Burg durchführt,
  7. 22. entgegen § 23 Satz 1 und 3 Grabmale oder bauliche Anlagen nicht ordnungsgemäß plant, errichtet oder prüft,
  8. 23. entgegen § 24 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht gefahrlos sichert,
  9. 24. Grabmale ohne Zustimmung der Stadt Burg vor oder nach Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit entfernt,
  10. 25. Entgegen § 26 Abs. 1 Grabstätten nicht nach den Vorschriften des § 19 herrichtet und dauernd instand hält,
  11. 26. Entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 2 handelt,
  12. 27. Entgegen § 26 Abs. 4 Grabstätten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt Burg herrichtet oder wesentlich ändert,
  13. 28. Entgegen § 26 Abs. 6 Grabstätten nicht binnen sechs Wochen nach der Beisetzung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet hat,
  14. 29. Entgegen § 26 Abs. 9 Pflanzschutz- oder Unkrautvernichtungsmittel verwendet,
  15. 30. Entgegen § 26 Abs. 10 Satz 1 verbotswidrig Bäume oder großwüchsige Sträucher anpflanzt, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff benutzt oder Bänke aufstellt, 31. Entgegen § 27 den Wurzelraum einengende Einfassungen anlegt, 32. Entgegen § 28 Abs. 1 eine Grabstätte als Verfügungsberechtigter nicht innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt, 33. Entgegen § 28 Abs. 5 Satz 1 als Verfügungsberechtigter nicht innerhalb der gesetzten Frist Grabschmuck ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt, 34. Entgegen § 29 Abs. 1 Satz 2 die Leichenhalle ohne Erlaubnis der Stadt Burg und ohne Begleitung des entsprechenden Personals betritt.
  16. 2. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.

§ 34

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes der Stadt Burg, den Ortschaften und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg und der Ortschaften zu entrichten.

§ 35

In-Kraft-Treten

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Burg über die Benutzung des städtischen Friedhofes der Stadt Burg, Berliner Chaussee 139a und der Friedhöfe der Ortschaften Ihleburg, Niegripp, Schartau, Reesen sowie der Feierhalle in Detershagen – Friedhofssatzung – tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg in Kraft.

Burg, 20. JUNI 2023

gez. Stark Bürgermeister

  • Siegel -
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung 2026 zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg (beschlossen 03.12.2025, Amtsblatt 01/2026)

  1. 30. Jahrgang 7. Januar 2026 Nr. 1

INHALTSVERZEICHNIS

Amtlicher Teil Stadt Burg

  1. 1. Friedhofsgebührensatzung vom 3. Dezember 2025 – 1. Änderungssatzung 2026 Seite

1-5

Stadt Burg

  1. 1. Friedhofsgebührensatzung vom 3. Dezember 2025 – 1. Änderungssatzung 2026

Auf der Grundlage des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA) vom 5. Februar 2002 (GVBI. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBI. LSA S. 136, 148) sowie der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2025 (GVBI. LSA S. 410) sowie des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetztes (KAG-LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBI. LSA S. 405), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBI. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Burg am 03.

Dezember 2025 folgende

  1. 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Burg über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg-Ost, sowie den Ortschaft Niegripp, Schartau, hleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen – (Friedhofsgebührensatzung)

beschlossen:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen und seiner Einrichtung sind gebührenpflichtig.

Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich: Der Bürgermeister der Stadt Burg, Tel. 03921/921-0, Zusammenstellung: Büro des Bürgermeisters / Ratsverwaltung der Stadtverwaltung Burg, Tel.: 03921/921-670. Das Amtsblatt erscheint monatlich und zusätzlich bei Bedarf und kann kostenlos in den Ortschaftsbüros und in der Stadtverwaltung Burg (In der Alten Kaserne 2) abgeholt werden. Eine Verteilung an alle Haushalte der Stadt Burg erfolgt nicht. Einwohner und Interessierte mit einem Internetzugang und einer E-Mail-Adresse können sich auch in einen E-Mail-Verteiler zur Zusendung des Amtsblattes über das Internet eintragen lassen. Anmeldungen zur Aufnahme in den E-Mail-Verteiler können an die E-Mail-Adresse: [email protected] gerichtet werden.

Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau Nr. 1 vom 7. Januar 2026

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist

a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist

b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren Grabbenutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistung stellt.

§ 3

Höhe, Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung, welche Bestandteil dieser Satzung ist.
  1. 2. Die Gebühr entsteht mit der Antragstellung und Bescheidung.
  1. 3. Soweit Leistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich diese Beträge um den zum Zeitpunkt festgesetzten Umsatzsteuersatz.
  1. 4. Soweit im Bescheid nichts anderes festgesetzt wird, ist die Gebühr innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe fällig.

§ 4 – Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 – In-Kraft-Treten

Die 1. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Burg über die Gebühren für die Benutzung des städtischen Friedhofes Burg- Ost, sowie den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg, Reesen und der Feierhalle Detershagen tritt nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Burg in Kraft.

Burg, 03. DEZ. 2025

gez. Stark Bürgermeister

-Siegel-

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg für den städtischen Friedhof Burg -Ost und den Ortschaften Niegripp, Schartau, Ihleburg und Reesen sowie der Feierhalle in Detershagen

Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau Nr. 1 vom 7. Januar 2026 1. Grabbenutzungsgebühren

Nutzungsgebühr für 25 Jahre Liegezeit gemäß Friedhofssatzung

1.1 Wahlgrabstellen

  1. 1.1.1. 1 bettige Wahlstelle

728,00 €

  1. 1.1.2. 2 bettige Wahlstelle

1.565,00 €

  1. 1.1.3. 3 bettige Wahlstelle

2.652,00 €

  1. 1.1.4. 1 bettige Urnenwahlstelle

230,00 €

  1. 1.1.5. 2 bettige Urnenwahlstelle

345,00 €

1.2 Reihengräber

  1. 1.2.1. Reihengrab

636,00 €

  1. 1.2.2. Kinderreihengrab

253,00 €

  1. 1.2.3. Urnenreihengrab

82,00 €

1.3 Sondergräber

  1. 1.3.1. Urnengemeinschaftsanlage

195,00 €

  1. 1.3.2. Erdgemeinschaftsanlage

1.313,00 €

1.4 Baumgräber

  1. 1.4.1. Partnerbaum

2.781,00 €

  1. 1.4.2. Gemeinschaftsbaum

478,00 €

2. Friedhofsunterhaltungsgebühr

683,00 € Bei Nutzungsverlängerungen im Zusammenhang mit einer Beisetzung / Bestattung wird die Gebühr anteilig in Höhe von pauschal 27,00 € erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr entfällt bei bis zum vollendeten 6. Lebensjahr Verstorbenen.

3. Bestattungsgebühren

3.1 Öffnen und Schließen der Gruft sowie Ausgrünen

  1. 3.1.1. Erdbestattung für Erwachsene

entfällt

  1. 3.1.2. Erdbestattung Kindergrab

entfällt Gilt für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau Nr. 1 vom 7. Januar 2026

  1. 3.1.3. Urnengrab

60,00 €

(gilt nur für die Urnengemeinschaftsanlage in Burg)

3.2 Gebäudebenutzungsgebühren

  1. 3.2.1. Kapellenbenutzung

133,00 €

  1. 3.2.2. Benutzung der Kühlhalle pro Tag

26,00 €

3.3 Leistungen

Begleitperson zur Beisetzung

entfällt

3.4 Genehmigung zum Errichten von Grabsteinen, Liegeplatten und Einfassungen

Für die Genehmigungsgebühr zum Errichten von Grabsteinen, Liegeplatten und Einfassungen werden 9% vom Nettoverkaufswert der Gesamtkosten des fertigen Werkes erhoben. Die Transport- und Aufstellungskosten zum Friedhof werden dabei nicht berücksichtigt. Die Mindestgebühr beträgt 15,00 € und die Höchstgebühr 200,00 €.

3.5 Einebnungsgebühren

  1. 3.5.1. Reihengrab oder 1 bettige Wahlstelle

65,00 €

  1. 3.5.2. 2 bettige Wahlstelle

97,00 €

  1. 3.5.3. 3 bettige Wahlstelle

130,00 €

  1. 3.5.4. Kindergrab oder Urnenstelle

15,00 €

  1. 3.5.5. Zusatzgebühr für Mehraufwand Einfassung/ 75,00 € Abdeckung
  1. 3.5.6. Unterhaltung einer vorzeitig (nach mind. 15 Jahren Ruhezeit) eingeebneten
  • Erdgrabstätte (je Einzelgrab) pro Jahr

12,00 €

  • Urnengrabstätte pro Jahr

4,00 €

4. Sondergebühren

4.1 Umbetten von Urnen

77,00 €

4.2 Ausbetten von Urnen

15,00 €

4.3 Nacherwerb pro Jahr

  1. 4.3.1. 1 bettige Wahlstelle

59,00 €

  1. 4.3.2. 2 bettige Wahlstelle

97,00 €

  1. 4.3.3. 3 bettige Wahlstelle

136,00 €

Amtsblatt der Stadt Burg mit den Ortschaften Detershagen, Ihleburg, Niegripp, Parchau, Reesen und Schartau Nr. 1 vom 7. Januar 2026

  1. 4.3.4. 1 bettige Urnenwahlstelle

39,00 €

  1. 4.3.5. 2 bettige Urnenwahlstelle

44,00 €

4.4 Fahrgenehmigungen/ Jahresgebühr

25,00 € Gilt für Burg und den Ortschaften.

4.5 Verwaltungsgebühr entsprechend der Verwaltungs-

15,00 € kostensatzung der Stadt Burg – in der jeweils gültigen Fassung

5. Flächennutzungsgebühren innerhalb der Ruhegemeinschaft

5.1 Urnenreihengrabstätte

804,00 €

5.2 Urnenwahlgrabstätte (Partnergrab)

1.042,00 €

5.3 Verlängerung Flächennutzungsgebühr

(Urnenwahlgrabstätte /Partnergrab) pro Jahr 41,00 €

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Burg für die Trauerhalle des Friedhofes in Detershagen

  1. 1. Benutzung der Feierhalle

35,00 €

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Burg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Burg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 39xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Burg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Burg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Burg nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Burg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 39xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Burg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €