🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Bad Schönborn
Satzung der Gemeinde Bad Schönborn vom 08.12.2020 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.10.2015
Aufgrund der§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) sowie den§§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen hatder Gemeinderat am 08.12.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: ·
§ 1 Wahlgräber
§ 12 wird wie folgt geändert:
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. In Einzelwahlgräber bis zu 2 Urnen; in Doppelwahlgräbern bis zu 4 Urnen. Es entsteht eine zusätzliche Gebühr.
§ 2 – Das Gebührenverzeichnis -Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung- wirdwie folgt geändert:
Anlage zur Friedhof- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Ziffer "2. Benutzungsgebühren" erhält folgende Fassung:
- 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab 460,-- € 2.12 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab mit 555,-- € Tieferlegung 2.13 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer 489,-- € Grabkammer 2.14 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer Grabkammer mit 489,-- € Tieferlegung 2.15 von Personen unter 6 Jahren 305,-- € 2.16 von Tot- und Fehlgeburten 305,-~ € 2.17 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Samstagen 119,-- € 2.18 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 119,-- € 2.19 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen außerhalb der üblichen 119,-- € Bestattungszeiten 2.20 Auslegung von Grabmatten für eine Erdbestattung 23,50 €
- 2.2. Beisetzung von Aschen 2.21 regelmäßig 180,-- € 2.22 in Kolumbarien 156,-- € 2.23 Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier 74,-- € 2.24 Trauerfeier ohne Urnenbeisetzung 68,-- € 2.25 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Samstagen 59,50 € 2.26 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 59,50 € 2.27 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen außerhalb der üblichen 59,50 € Bestattungszeiten 2.28 Auslegung von Grabmatten für eine Urnenerdbestattung 11,50 €
- 2.3. Überlassung eines Reihengrabes/Rasengrabes Belegungen 2.31 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1 915,-- € 2.32 für Personen unter 6 Jahren 1 210,-- €
Belegungen -2.4 Überlassung eines Urnengrabes/Urnenrasengrabes 1 405,-- €
- 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 1 1.245,-- € 2.51.2 Doppelwahlgrab 2 2.400,-- € 2.52 Einzelgrab mit Tieferlegung 2 1.845,-- € 2.53 Grabkammern 2 1.845,-- € 2.54.1 Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) 2 810,-- € 2.54.2 Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen 4 1.530,-- € 2.55 Urnenwahlgrab im Kolumbarium 2 1.200,-- € 2.56 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.56.1 Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bis 2.55 2.56.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. 2.57 über das bisher erworbene Nutzungsrecht hinaus je 525,-- € zusätzliche Belegung
- 2.6. Benutzung der Leichenhalle 2.61 Benutzung der Leichenhalle (ohne Leichenzellenbenutzung) 360,-- € 2.62 Benutzung der Leichenzelle - für den 1.bis 3. Tag, je angefangenem Tag 65,-- € ab dem 4. Tag, je angefangenem Tag 55,-- €
- 2. 7 Sonstige Leistungen
- 2. 71 Umbettungen
- 2. 71.1 Innerhalb desselben Friedhofes bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 1.043,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 769,-- € eines Kindes unter 10 Jahren 436,-- € 2 71 2 Aus~ a einen andere solatz bei einer Liegezeit von bis zu 15 Jahren 483,-- € bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 448,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 424,-- € Ausgrabung eines Kindes unter 10 Jahren 341,-- € 2.71.3 Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Ort bestattet war bei Leichen vor Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 376,-- € bei Leichen nach Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 317,-- €
- 2. 71.4 Tieferlegen einer Leiche nach deren Bestattung bei Leichen mit einer Liegezeit bis zu 15 Jahre 210,-- € bei Leichen mit einer Liegezeit zwischen 15 und 25 Jahren 186,-- € 2.71.5 Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 180,-- € Friedhofes Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 97,-- € 2.71.6 Herausnehmen einer Urne aus einem Kolumbarium zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 73,-- € mit Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes mit Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb 144,50 € desselben Friedhofes
- 2. 72 Leichenträger je Person 40,-- €
- 2. 73 Für die Benutzung des Sektionsraumes, je Leiche 100,-- € 2.74 J;ür die Mithilfe bei der Sektion, je Hilfskraft und Stunde Gestrichen 2016 2.75 /\ußergewöhnliche Leistungen. So1.veit /\rbeiten außerhalb der üblichen ~ /\rbeitszeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um je angefangene /\rbeitszeit
- 2. 76 Messingschild für Rasengrab 17,-- €
- 2. 77 Sonstige Arbeitsleistungen während der normalen Dienstzeit je Stunde 42,-- €
- 2. 78 Sonstige Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Dienstzeit je Stunde 47,-- € 2.79 Einsatz Kompressor/Pumpe je Stunde 77,-- €
§ 3 – 1 n krafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die dieser Satzungsänderung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Bürgermeister
Hinweis gern. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gema) oder aufgrund der Gema beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gema unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. S a tz u n g d e r G e m e in d e B a d S c h ö n b o rn v o m 1 0 .1 2 .2 0 1 9 zu r 2 . Ä n d e ru n g d e r F rie d h o fs s a tz u n g (F rie d h o fso rd n u n g u n d B e sta tt u n g sg e b ü h r.e n s a tz u n g ) vom 20.10.20 15 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH
Aufgrund der§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBAdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) sowie den§§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen hatder Gemeinderat am 10.12.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV
§ 1
Das Gebührenverzeichnis -Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung- wirdwie folgt geändert:
Anlage zur Friedhof- und Bestattungsgebührensatzung
- G ebührenverzeichnis -
Ziffer "2. Benutzungsgebühren" erhält fo lgende Fassung:
- 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab 460,-- € 2.12 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab mit 555,-- € Tieferlegung 2.13 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer 489,-- € Grabkammer 2.14 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer Grabkammer mit 489,-- € Tieferlegung 2.15 von Personen unter 6 Jahren 305,-- € 2.16 von Tot- und Fehlgeburten 305,-- € 2.17 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Samstagen 119,-- € 2.18 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 119,-- € 2.19 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen außerhalb der üblichen 119,-- € Bestattungszeiten 2.20 Auslegung von Grab matten für eine Erdbestattung 23,50 €
- 2.2. Beisetzung von A schen 2.21 regelmäßig 180,-- € 2.22 in Kolumbarien 156,-- € 2.23 Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier 74,-- € 2.24 Trauerfeier ohne Urnenbeisetzung 68,-- € 2.25 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Samstagen 59,50 € 2.26 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 59,50 € 2.27 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen außerhalb der üblichen 59,50 € Bestattungszeiten 2.28 Auslegung von Grabmatten für eine Urnenerdbestattung 11,50 € 2 .3 Ü b e rla ssu n g e in e s R e ih e n g ra b e s/ R a se n g ra b e s zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.31 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 795,-- € 2.32 für Personen unter 6 Jahren 180,-- €zyxwvutsrqponm
- 2.4. Überlassung eines Urnengrabes/Urnenrasengrabes 435,-- €
- 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 1.200,-- € 2.52 Einzelgrab mit Tieferlegung 1.650,-- € 2.53 Grabkammern 1.650,-- € 2.54 Urnenwahlgrab, Je Einzelgrabfläche 645,-- € 2.55 Urnenwahlgrab im Kolumbarium 900,-- € 2.56 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.56.1 Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bis 2.55 2.56.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
- 2.6. Benutzung der Leichenhalle 2.61 Benutzung der Leichenhalle (ohne Leichenzellenbenutzung) 360,-- € 2.62 Benutzung der Leichenzelle - für den 1.bis 3. Tag, je angefangenem Tag 65,-- € ab dem 4. Tag, je angefangenem Tag 55,-- €
- 2. 7 Sonstige Leistungen
- 2. 71 Umbettungen 2.71.1 Innerhalb desselben Friedhofes bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 1.043,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 769,-- € eines Kindes unter 10 Jahren 436,-- € 2.71.2 Ausgrabung einer Leiche und Überführung an einen anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit von bis zu 15 Jahren 483,-- € bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 448,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren 424,-- € Ausgrabung eines Kindes unter 10 Jahren 341,-- €
- 2. 71.3 Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Ort bestattet war bei Leichen vor Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 376,-- € bei Leichen nach Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 317,-- €
- 2. 71.4 Tieferlegen einer Leiche nach deren Bestattung bei Leichen mit einer Liegezeit bis zu 15 Jahre 210,-- € bei Leichen mit einer Liegezeit zwischen 15 und 25 Jahren 186,-- €
- 2. 71.5 Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 180,-- € Friedhofes Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 97,-- €
- 2. 71.6 Herausnehmen einer Urne aus einem Kolumbarium zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 73,-- € mit Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes mit Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb 144,50 € desselben Friedhofes
- 2. 72 Leichenträger je Person 40,-- € 2.73 Für die Benutzung des Sektionsraumes, je Leiche 100,-- € 2.74 Für sie Mithilfe bei Eier Sektion, je Hilfskraft uns Stunee Gestrichen 2016 2.75 Außergewöhnliche Leistungen. Soweit Arbeiten außerhalb Eier üblichen ~ Arbeitszeit eurchgeführt wereen, erhöhen sich sie Gebühren um je angefangene Arbeitszeit
- 2. 76 Messingschild für Rasengrab 17,-- € 2.77 Sonstige Arbeitsleistungen während der normalen Dienstzeit je Stunde 42,-- € 2.78 Sonstige Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Dienstzeit je Stunde 47,-- € 2.79 77,-- € zyxwvutsrq Einsatz Kompressor/Pumpe je Stunde zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
§ 3 – In k rafttre te n
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die dieser Satzungsänderung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
, den 11.12.2019
· Bürgermeister
H in w e is g e m . § 4 A b s. 4 d e r G e m e in d e o rd n u n g : Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die. Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Bad Schönborn
Satzung der Gemeinde Bad Schönborn vom 08.12.2020 zur 3. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 20.10.2015
Aufgrund der§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes überdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) sowie den§§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen hatder Gemeinderat am 08.12.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: ·
§ 1 Wahlgräber
§ 12 wird wie folgt geändert:
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. In Einzelwahlgräber bis zu 2 Urnen; in Doppelwahlgräbern bis zu 4 Urnen. Es entsteht eine zusätzliche Gebühr.
§ 2 – Das Gebührenverzeichnis -Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung- wirdwie folgt geändert:
Anlage zur Friedhof- und Bestattungsgebührensatzung
- Gebührenverzeichnis -
Ziffer "2. Benutzungsgebühren" erhält folgende Fassung:
- 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab 460,-- € 2.12 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab mit 555,-- € Tieferlegung 2.13 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer 489,-- € Grabkammer 2.14 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer Grabkammer mit 489,-- € Tieferlegung 2.15 von Personen unter 6 Jahren 305,-- € 2.16 von Tot- und Fehlgeburten 305,-~ € 2.17 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Samstagen 119,-- € 2.18 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 119,-- € 2.19 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen außerhalb der üblichen 119,-- € Bestattungszeiten 2.20 Auslegung von Grabmatten für eine Erdbestattung 23,50 €
- 2.2. Beisetzung von Aschen 2.21 regelmäßig 180,-- € 2.22 in Kolumbarien 156,-- € 2.23 Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier 74,-- € 2.24 Trauerfeier ohne Urnenbeisetzung 68,-- € 2.25 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Samstagen 59,50 € 2.26 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 59,50 € 2.27 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen außerhalb der üblichen 59,50 € Bestattungszeiten 2.28 Auslegung von Grabmatten für eine Urnenerdbestattung 11,50 €
- 2.3. Überlassung eines Reihengrabes/Rasengrabes Belegungen 2.31 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 1 915,-- € 2.32 für Personen unter 6 Jahren 1 210,-- €
Belegungen -2.4 Überlassung eines Urnengrabes/Urnenrasengrabes 1 405,-- €
- 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51.1 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 1 1.245,-- € 2.51.2 Doppelwahlgrab 2 2.400,-- € 2.52 Einzelgrab mit Tieferlegung 2 1.845,-- € 2.53 Grabkammern 2 1.845,-- € 2.54.1 Urnenwahlgrab (bis zu 2 Urnen) 2 810,-- € 2.54.2 Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen 4 1.530,-- € 2.55 Urnenwahlgrab im Kolumbarium 2 1.200,-- € 2.56 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.56.1 Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bis 2.55 2.56.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. 2.57 über das bisher erworbene Nutzungsrecht hinaus je 525,-- € zusätzliche Belegung
- 2.6. Benutzung der Leichenhalle 2.61 Benutzung der Leichenhalle (ohne Leichenzellenbenutzung) 360,-- € 2.62 Benutzung der Leichenzelle - für den 1.bis 3. Tag, je angefangenem Tag 65,-- € ab dem 4. Tag, je angefangenem Tag 55,-- €
- 2. 7 Sonstige Leistungen
- 2. 71 Umbettungen
- 2. 71.1 Innerhalb desselben Friedhofes bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 1.043,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 769,-- € eines Kindes unter 10 Jahren 436,-- € 2 71 2 Aus~ a einen andere solatz bei einer Liegezeit von bis zu 15 Jahren 483,-- € bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 448,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 424,-- € Ausgrabung eines Kindes unter 10 Jahren 341,-- € 2.71.3 Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Ort bestattet war bei Leichen vor Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 376,-- € bei Leichen nach Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 317,-- €
- 2. 71.4 Tieferlegen einer Leiche nach deren Bestattung bei Leichen mit einer Liegezeit bis zu 15 Jahre 210,-- € bei Leichen mit einer Liegezeit zwischen 15 und 25 Jahren 186,-- € 2.71.5 Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 180,-- € Friedhofes Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 97,-- € 2.71.6 Herausnehmen einer Urne aus einem Kolumbarium zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 73,-- € mit Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes mit Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb 144,50 € desselben Friedhofes
- 2. 72 Leichenträger je Person 40,-- €
- 2. 73 Für die Benutzung des Sektionsraumes, je Leiche 100,-- € 2.74 J;ür die Mithilfe bei der Sektion, je Hilfskraft und Stunde Gestrichen 2016 2.75 /\ußergewöhnliche Leistungen. So1.veit /\rbeiten außerhalb der üblichen ~ /\rbeitszeit durchgeführt werden, erhöhen sich die Gebühren um je angefangene /\rbeitszeit
- 2. 76 Messingschild für Rasengrab 17,-- €
- 2. 77 Sonstige Arbeitsleistungen während der normalen Dienstzeit je Stunde 42,-- €
- 2. 78 Sonstige Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Dienstzeit je Stunde 47,-- € 2.79 Einsatz Kompressor/Pumpe je Stunde 77,-- €
§ 3 – 1 n krafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die dieser Satzungsänderung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Bürgermeister
Hinweis gern. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gema) oder aufgrund der Gema beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gema unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. S a tz u n g d e r G e m e in d e B a d S c h ö n b o rn v o m 1 0 .1 2 .2 0 1 9 zu r 2 . Ä n d e ru n g d e r F rie d h o fs s a tz u n g (F rie d h o fso rd n u n g u n d B e sta tt u n g sg e b ü h r.e n s a tz u n g ) vom 20.10.20 15 zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIH
Aufgrund der§§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBAdas Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) sowie den§§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen hatder Gemeinderat am 10.12.2019 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWV
§ 1
Das Gebührenverzeichnis -Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung- wirdwie folgt geändert:
Anlage zur Friedhof- und Bestattungsgebührensatzung
- G ebührenverzeichnis -
Ziffer "2. Benutzungsgebühren" erhält fo lgende Fassung:
- 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab 460,-- € 2.12 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einem Erdgrab mit 555,-- € Tieferlegung 2.13 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer 489,-- € Grabkammer 2.14 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren in einer Grabkammer mit 489,-- € Tieferlegung 2.15 von Personen unter 6 Jahren 305,-- € 2.16 von Tot- und Fehlgeburten 305,-- € 2.17 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Samstagen 119,-- € 2.18 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 119,-- € 2.19 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen außerhalb der üblichen 119,-- € Bestattungszeiten 2.20 Auslegung von Grab matten für eine Erdbestattung 23,50 €
- 2.2. Beisetzung von A schen 2.21 regelmäßig 180,-- € 2.22 in Kolumbarien 156,-- € 2.23 Urnenbeisetzung ohne Trauerfeier 74,-- € 2.24 Trauerfeier ohne Urnenbeisetzung 68,-- € 2.25 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Samstagen 59,50 € 2.26 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 59,50 € 2.27 ein Zuschlag zu 2.21 bis 2.24 für Bestattungen außerhalb der üblichen 59,50 € Bestattungszeiten 2.28 Auslegung von Grabmatten für eine Urnenerdbestattung 11,50 € 2 .3 Ü b e rla ssu n g e in e s R e ih e n g ra b e s/ R a se n g ra b e s zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA 2.31 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 795,-- € 2.32 für Personen unter 6 Jahren 180,-- €zyxwvutsrqponm
- 2.4. Überlassung eines Urnengrabes/Urnenrasengrabes 435,-- €
- 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 1.200,-- € 2.52 Einzelgrab mit Tieferlegung 1.650,-- € 2.53 Grabkammern 1.650,-- € 2.54 Urnenwahlgrab, Je Einzelgrabfläche 645,-- € 2.55 Urnenwahlgrab im Kolumbarium 900,-- € 2.56 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.56.1 Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51 bis 2.55 2.56.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
- 2.6. Benutzung der Leichenhalle 2.61 Benutzung der Leichenhalle (ohne Leichenzellenbenutzung) 360,-- € 2.62 Benutzung der Leichenzelle - für den 1.bis 3. Tag, je angefangenem Tag 65,-- € ab dem 4. Tag, je angefangenem Tag 55,-- €
- 2. 7 Sonstige Leistungen
- 2. 71 Umbettungen 2.71.1 Innerhalb desselben Friedhofes bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 1.043,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 20 Jahren 769,-- € eines Kindes unter 10 Jahren 436,-- € 2.71.2 Ausgrabung einer Leiche und Überführung an einen anderen Bestattungsplatz bei einer Liegezeit von bis zu 15 Jahren 483,-- € bei einer Liegezeit von 15 bis 20 Jahren 448,-- € bei einer Liegezeit von mehr als 25 Jahren 424,-- € Ausgrabung eines Kindes unter 10 Jahren 341,-- €
- 2. 71.3 Wiederbestattung einer Leiche, die bereits an einem anderen Ort bestattet war bei Leichen vor Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 376,-- € bei Leichen nach Ablauf einer Liegezeit von 25 Jahren 317,-- €
- 2. 71.4 Tieferlegen einer Leiche nach deren Bestattung bei Leichen mit einer Liegezeit bis zu 15 Jahre 210,-- € bei Leichen mit einer Liegezeit zwischen 15 und 25 Jahren 186,-- €
- 2. 71.5 Ausgrabung einer Urne aus einem Erdgrab zur Überführung Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 180,-- € Friedhofes Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 97,-- €
- 2. 71.6 Herausnehmen einer Urne aus einem Kolumbarium zur Überführung an einen anderen Bestattungsplatz 73,-- € mit Wiederbestattung in einem Erdgrab innerhalb desselben 156,50 € Friedhofes mit Wiederbestattung in einem Kolumbarium innerhalb 144,50 € desselben Friedhofes
- 2. 72 Leichenträger je Person 40,-- € 2.73 Für die Benutzung des Sektionsraumes, je Leiche 100,-- € 2.74 Für sie Mithilfe bei Eier Sektion, je Hilfskraft uns Stunee Gestrichen 2016 2.75 Außergewöhnliche Leistungen. Soweit Arbeiten außerhalb Eier üblichen ~ Arbeitszeit eurchgeführt wereen, erhöhen sich sie Gebühren um je angefangene Arbeitszeit
- 2. 76 Messingschild für Rasengrab 17,-- € 2.77 Sonstige Arbeitsleistungen während der normalen Dienstzeit je Stunde 42,-- € 2.78 Sonstige Arbeitsleistungen außerhalb der normalen Dienstzeit je Stunde 47,-- € 2.79 77,-- € zyxwvutsrq Einsatz Kompressor/Pumpe je Stunde zyxwvutsrqponmlkjihgfedcbaZYXWVUTSRQPONMLKJIHGFEDCBA
§ 3 – In k rafttre te n
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die dieser Satzungsänderung entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
, den 11.12.2019
· Bürgermeister
H in w e is g e m . § 4 A b s. 4 d e r G e m e in d e o rd n u n g : Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die. Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Bad Schönborn (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: