🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 04.12.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
| RECHNUNGSAMT | STADT ÖSTRINGEN | 3.8 |
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| FRIEDHOFSSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) | Seite 1 |
FRIEDHOFSSATZUNG
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebühren)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Bestattungsgesetz in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.03.2013, geändert durch Satzung vom 21.10.2015, zuletzt geändert am 30.06.2020 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Östringen, er umfasst das Gebiet des Stadtteils Östringenb) Bestattungsbezirk des Friedhofs Odenheim, er umfasst das Gebiet des Stadtteils Odenheimc) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tiefenbach, er umfasst das Gebiet des Stadtteils Tiefenbachd) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eichelberg, er umfasst das Gebiet des Stadtteils Eichelberg.
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Eine bezirksübergreifende Bestattung ist erlaubt.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
g) Druckschriften zu verteilen.
h) zu lärmen, zu spielen, zu rauchen sowie zu lagern.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
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(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Diese kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten auf den Friedhöfen, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, verursachen.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes und spätestens 48 Stunden vor der Bestattung von den Bestattungspflichtigen des Verstorbenen oder von dem beauftragten Bestattungsunternehmer unter Vorlage der Sterbeurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Behörde bei der Stadt schriftlich anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die schriftliche Anmeldung muss eine verbindliche Erklärung des Bestattungspflichtigen über die gewünschte Grabart enthalten.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Spätester Termin zur Bestattung von montags bis donnerstags ist 15:00 Uhr, freitags 14:00 Uhr.
(3) Bestattungen werden wochentags (montags bis freitags) durchgeführt. Mit Genehmigung der Stadt kann eine Bestattung an Samstagen erfolgen. Im Falle einer Bestattung an Samstagen werden dem Bestattungspflichtigen die Gebühren nicht gemäß Punkt III. (Bestattungen) der Gebührenordnung in Rechnung gestellt, sondern anhand dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand gemäß Punkt V. (sonstige Leistungen) der Gebührenordnung. Falls die Stadt zu einer Bestattung an einem Samstag einen Dritten beauftragt, sind die Kosten durch den Bestattungspflichtigen zu tragen. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. Särge, Sargausstattung oder sonstige Ausstattungen der Verstorbenen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
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Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
(2) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, verrottbarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Nicht verrottbare Urnen und Überurnen werden nach Ablauf des Nutzungsrechts durch die Stadt einer Entsorgung zugeführt. Ein Wertersatz erfolgt nicht.
§ 7
Ausheben von Gräbern
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zu Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Zum Ausheben des Grabes müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller etwa vorhandene Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit (Ruhefrist) der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Urnen 15 Jahre. Bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
Die Ruhezeit beginnt mit dem Bestattungstag.
§ 9
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger
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gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
Umbettungen aus einem Reihengrab sind nicht zulässig.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen führt die Stadt in Zusammenarbeit mit einem Fachunternehmen durch. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten, Anlagen und Einrichtungen bleiben im Eigentum der Stadt. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
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(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber
- 2. Wahlgräber
- 3. Ehrengräber
- 4. Gemeinschaftsgrabanlage zur Beisetzung von Frühgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen
- 5. Gemeinschaftsgrabanlage zur Aschenentsorgung
(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Form und Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung sowie auf Verleihung oder erneute Verleihung eines Nutzungsrechts besteht nicht. Grabstätten und Anlagen nach Abs.2 stehen nicht auf allen Friedhöfen der Stadt zur Verfügung.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zugeteilt werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bzw. der Nutzungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist -sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt- in nachstehender Reihenfolge:
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden nachfolgende Reihengrabstätten ausgewiesen:
- 1. Reihenerdgräber
- 2. Anonyme Urnengräber
- 3. Gemeinschaftsgrabanlage für Frühgeborene, Fehlgeburten und Ungeborene
(3) In jedem Reihengrab kann nur ein Verstorbener bestattet werden.
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(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird durch vorherige schriftliche Benachrichtigung der Stadt an den Verfügungsberechtigten bekanntgegeben, soweit dessen Person und die Anschrift der Stadt bekannt sind. Die Kosten für das spätere Abräumen der Gräber werden von der Stadt bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechtes – also im Vorhinein – vom Verfügungsberechtigten bzw. Bestattungspflichtigen erhoben.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Urnen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Die Dauer des erstmaligen Nutzungsrechtes für ein Erdwahlgrab beträgt 25 Jahre, für ein Urnenwahlgrab 15 Jahre.
(3) Wahlgrabstätten werden unterschieden in:
a) Erdwahlgräberb) Erdwahlgräber in Staudenflächenc) Urnenwahlgräberd) Urnenwahlgräber im Baumhaine) Urnenwahlgräber am Baumf) Urnenwahlgräber in Rasenflächeng) Urnenwahlgräber in Staudenflächen (mit gemeinschaftlichem Grabmal)
h) Urnenwahlgräber in Staudenflächen (mit individuellem Grabmal)
i) Urnenwahlgräber im Taubenschwarmj) Urnenkammernk) Kinderwahlgräberl) Ehrengräber
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(4) Bei Wahlgräbern ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts nur auf Antrag für 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre möglich (weiteres Nutzungsrecht bzw. weitere Nutzungszeit).
§ 13
Nutzungsrecht
(1) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(2) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(3) Die Stadt kann den Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs beabsichtigt ist. Nach Ablauf der Ruhezeit können Wahlgrabstätten durch die Stadt wiederbelegt werden.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
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- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1) bis 7) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.5 Satz 3 genannten Personen übertragen, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
(7) Der oder die Nutzungsberechtigten haben der Stadt jede Änderung Ihrer Anschrift mitzuteilen.
(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(9) Auf das Nutzungsrecht an reservierten aber unbelegten Grabstätten kann auf schriftlichen Antrag hin jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der maßgeblichen letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht bezieht sich - mit Ausnahme der Sonderregelung bei Doppelgräbern - stets auf die gesamte Grabstätte und ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Eine Rückerstattung der bei Verleihung des Nutzungsrechtes entrichteten Reservierungs- bzw. Grabplatzgebühren – auch anteilig - ist bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nicht möglich.
Bei einem Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte dürfen das Abräumen der Grabstätte sowie das Einebnen und die anschließende Eingrünung der Grabfläche durch den Antragsteller oder durch von Ihm beauftragte Dritte erst erfolgen, wenn die schriftliche Genehmigung der Stadt vorliegt.
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Bei mehrteiligen Gräbern (Doppelgräbern) kann die Stadt auf schriftlichen Antrag zulassen, dass bei andauerndem Nutzungsrecht ein Teilverzicht auf das Nutzungsrecht gewährt wird. Dieser - auf einen Grabteil bzw. eine Grabhälfte des Doppelgrabes bezogene- Teilverzicht ist nur statthaft, wenn
- seit Verleihung des Nutzungsrechtes an der Doppelgrabstätte in der antragsgegenständlichen Grabhälfte keine Bestattung stattgefunden hat oder
- wenn die Ruhefrist des zuletzt in dieser Grabhälfte bestatteten Verstorbenen abgelaufen ist und
- hinsichtlich der verbleibenden Grabhälfte ein Nutzungsrecht fortbesteht.
Der Teilverzicht an dem Nutzungsrecht eines Doppelgrabes verpflichtet den Nutzungsberechtigten hinsichtlich der verbleibenden Grabhälfte zum Rück- und Umbau der „steinmetzmäßigen Einfassung“ zu einem Einzelgrab und zum Abräumen sowie zur Einebnung und Eingrünung der anderen Grabhälfte. Der Rück- und Umbau der Grabeinfassung und die daraus resultierenden Kosten gehen zulasten des jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die freiwerdende Grabfläche wird nach der Räumung und Eingrünung durch die Stadt gepflegt.
Mit dem Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte (ggf. Teilverzicht bei Doppelgräbern) ist die Stadt berechtigt über die frei gewordene Grabstätte anderweitig zu verfügen bzw. diese neu zu belegen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften nach den
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Friedhofsplänen liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 16 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus Beton oder aus Gipsb) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuckc) mit Farbanstrich auf Stein,
d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
e) mit Lichtbildern größer als DIN A6 Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
(3) Bei der Anlage, Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale, Grabplatten und Grabeinfassungen dürfen Firmenbezeichnungen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals etc. angebracht werden.
(4) Ausnahmen von Abs.2 Buchstabe a) bis e) sind im Einzelfall in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
§ 16
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, erhöhten Anforderungen entsprechen.
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(2) Erdwahlgräber
Erdwahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt.
Erdwahlgrabstätten sind zulässig in den Maßen 2,10 m lang und 0,90 m breit. Bei Doppelgräbern beträgt das zulässige Maß 2,10 m lang und 2,10 m breit. Bei Erdwahlgräbern sind individuelle Grabmale bis zu einer Höhe von 1,15 m zulässig.
Die Beschaffung und Beschriftung der Grabmale erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten. In den Friedhofsbereichen, in denen Erdwahlgräber traditionell mit einer „steinmetzmäßigen Einfassung“ entsprechend der Gestaltung der umliegenden Grabstätten herzustellen sind, hat der Nutzungsberechtigte für eine solche Einfassung und ausreichende Fundamentierung Sorge zu tragen. Sind bereits Fundamente erstellt, ist durch den Nutzungsberechtigten für die vorgesehene Trittplatteneinfassung zu sorgen.
Es sind Friedhofsbereiche festgelegt, in denen die Gräber bereits durch fundamentierte Trittplatten eingefasst sind. Hier ist keine weitere Einfassung des Grabes vorgeschrieben, eine Grabeinfassung ist jedoch erlaubt.
Die Beschaffung zulässiger Grabmale und die Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind erlaubt.
Im Erdwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen in jedem Grabteil (hoch/tief) eine Sargbestattung oder zwei Urnenbestattungen zulässig.
(3) Urnenwahlgräber
Urnenwahlgräber sind Grabstätten in dafür ausgewiesenen Friedhofsbereichen zur Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt. Urnenwahlgräber sind zulässig in den Maßen 1,0 m lang und 1,0 m breit. Es sind individuelle Einzelgrabmale bis zu einer Höhe von 0,85 m zulässig.
Die Beschaffung zulässiger Grabmale und die Pflege der Grabstätte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. In den Friedhofsbereichen, in denen Urnenwahlgräber
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traditionell mit einer „steinmetzmäßigen Einfassung“ entsprechend der Gestaltung der umliegenden Grabstätten herzustellen sind, hat der Nutzungsberechtigte für eine solche Einfassung und ausreichende Fundamentierung Sorge zu tragen. Sind bereits Fundamente erstellt, ist durch den Nutzungsberechtigten für die vorgesehene Trittplatteneinfassung zu sorgen.
Es sind Friedhofsbereiche festgelegt, in denen die Gräber bereits durch fundamentierte Trittplatten eingefasst sind. Hier ist keine weitere Einfassung des Grabes vorgeschrieben, eine Grabeinfassung ist jedoch erlaubt.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind erlaubt.
Im Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Urnenbestattungen zulässig.
(4) Urnenwahlgräber im Baumhain
Urnenwahlgräber im Baumhain sind Grabstätten in dafür ausgewiesenen Rasenflächen unter einem Baumhain für die Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt.
Es sind Einzelgrabplatten aus Mühlbacher Sandstein, mit den einheitlichen Maßen 0,30 m lang, 0,30 m breit sowie einer Höhe von 0,07 m, zulässig.
Die Beschaffung sowie die Beschriftung der Einzelgrabplatten erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Eine Beschriftung ist nur zulässig, wenn diese die zulässige Höhe der Grabplatte nicht verändert. Die Einzelgrabplatten sind bodenbündig im Rasenfeld unter dem Baumhain entsprechend der Verortung im Friedhofsbelegungsplan zu verlegen.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen etc. sind nicht erlaubt.
Die Rasenfläche wird durch die Stadt oder durch einen von Ihr beauftragten Dritten gepflegt.
Im Urnenwahlgrab im Baumhain sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen maximal zwei Urnebestattungen (Tiefgrab) zulässig.
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a) Urnenwahlgräber am Baum mit erhabenem Grabmal
Urnenwahlgräber am Baum mit erhabenem Grabmal sind Grabstätten in dafür ausgewiesenen Rasenflächen unter Bäumen für die Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt.
Es sind Einzelgrabmale mit einem einheitlichen Maß von 0,40 m Länge und 0,40 m Breite sowie einer Höhe von 0,07 m zulässig. Die Grabmale müssen eine Mähkante an der Außenseite von jeweils 0,10 m aufweisen. Innerhalb der verbleibenden Fläche mit 0,20 m Länge und 0,20 m Breite darf das Grabmal eine maximale Höhe von 0,40 m aufweisen. Das Grabmal ist bodenbündig im Rasenfeld entsprechend der Verortung im Friedhofsbelegungsplan zu verlegen.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind nicht erlaubt.
Die Rasenfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gepflegt.
Im Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Urnenbestattungen zulässig.
(5) Urnenwahlgräber am Baum
Urnenwahlgräber am Baum sind Grabstätten in dafür ausgewiesenen Flächen unter einzelnen Bäumen für die Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt. Die Verortung ergibt sich aus dem Friedhofsbelegungsplan.
Pro Baum wird ein Gemeinschaftsgrabmal erstellt. Die Beschaffung und Beschriftung dieses Grabmals erfolgt durch die Stadt. Die Beschriftung des Grabmals erfolgt einheitlich.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen etc. sind nicht erlaubt.
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Die Rasenfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gepflegt.
Im Urnenwahlgrab am Baum ist pro Grabstelle eine Urnenbestattung zulässig.
Für den Nutzungsberechtigten besteht bei der Erstbelegung der Grabstelle auf Antrag die Möglichkeit, für den Ehegatten oder den Lebensgefährten des Verstorbenen eine Reservierung einer weiteren Grabstätte am Baum neben der belegten Stelle für die Dauer nach § 8 kostenpflichtig zu reservieren. Die Gebühr der Reservierung wird im Voraus erhoben. Eine Verlängerung der Reservierung regelt sich nach § 12. Bei Eintritt der Nutzung wird die nicht in Anspruch genommene Reservierungszeit auf die nach § 8 neu festzulegende Ruhezeit angerechnet. Die Stadt ist während der Reservierungszeit für die Unterhaltung der Grabstätte zuständig. Die Reservierung endet, sobald eine Beisetzung in der Grabstelle stattfindet oder wenn die Reservierung nicht verlängert wird.
(6) Urnenwahlgrab in Rasenflächen
Urnenwahlgräber in Rasenflächen sind Grabstätten in dafür ausgewiesene Rasenflächen für die Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt. Die Verortung ergibt sich aus dem Friedhofsbelegungsplan.
Es sind Einzelgrabplatten, mit den einheitlichen Maßen 0,30 m Länge, 0,30 m Breite sowie einer Höhe von 0,07 m Höhe, zulässig.
Die Beschaffung der Einzelgrabplatten sowie die Beschriftung erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Eine Beschriftung ist nur zulässig, wenn diese die zulässige Höhe der Grabplatte nicht verändert. Die Einzelgrabplatten sind bodenbündig im Rasenfeld zu verlegen.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen etc. sind nicht erlaubt.
Die Rasenfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gepflegt.
Im Urnenwahlgrab in Rasenflächen sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen maximal zwei Urnenbestattungen (Tiefgrab) zulässig.
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(7) Urnenwahlgräber in Staudenflächen (mit gemeinschaftlichem Grabmal)
Urnenwahlgräber in Staudenflächen sind Grabstätten in den dafür ausgewiesenen Staudenflächen für die Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt.
Für jeweils 7 Grabstellen wird ein Gemeinschaftsgrabmal vorgehalten, auf dem die Namen der Verstorbenen vermerkt werden. Die Beschaffung des Gemeinschaftsgrabmals und dessen Beschriftung erfolgt durch die Stadt.
Die Beschriftung des Grabmals erfolgt einheitlich. Die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind nicht gestattet.
Die Staudenfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gepflegt.
Im Urnenwahlgrab in Staudenflächen ist pro Grabstelle eine Urnenbestattung zulässig.
Für den Nutzungsberechtigten besteht bei der Erstbelegung der Grabstelle auf Antrag die Möglichkeit, für den Ehegatten oder den Lebensgefährten des Verstorbenen eine Reservierung einer weiteren Grabstätte neben der belegten Stelle für die Dauer nach § 8 kostenpflichtig zu reservieren. Die Gebühr der Reservierung wird im Voraus erhoben. Eine Verlängerung der Reservierung regelt sich nach § 12. Bei Eintritt der Nutzung wird die nicht in Anspruch genommene Reservierungszeit auf die nach § 8 neu festzulegende Ruhezeit angerechnet. Die Stadt ist während der Reservierungszeit für die Unterhaltung der Grabstätte zuständig. Die Reservierung endet, sobald eine Beisetzung in der Grabstelle stattfindet oder wenn die Reservierung nicht verlängert wird.
(8) Urnenwahlgräber in Staudenflächen (mit individuellem Grabmal)
Urnenwahlgräber in Staudenflächen sind Grabstätten in den dafür ausgewiesenen Staudenflächen für die Erdbestattung von Urnen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt.
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Es sind individuelle Einzelgrabmale bis zu einer Höhe von 0,85 m zulässig. Die maximal zulässige Breite bestimmt sich nach der Einteilung im Friedhofsbelegungsplan. Die Beschaffung sowie die Beschriftung der Grabmale erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.
Die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind nicht gestattet.
Die Staudenfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gepflegt.
Im Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen maximal zwei Urnenbestattungen zulässig.
(9) Erdwahlgräber in Staudenflächen
Erdwahlgräber in Staudenflächen sind Grabstätten für Erdbestattungen. Die Lage der Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt. Die Grabstätten sind zulässig in den Maßen 2,10 m lang und 0,90 m breit. Bei Doppelgräbern beträgt das zulässige Maß 2,10 m lang und 2,10 m breit.
Es sind individuelle Grabmale bis zu einer Höhe von 1,15 m zulässig.
Die Beschaffung und Beschriftung der Grabmale erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind nicht erlaubt.
Die Grabfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gestaltet und gepflegt.
Im Erdwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen in jedem Grabteil (hoch/tief) eine Sargbestattung oder zwei Urnenbestattungen zulässig.
(10) Kinderwahlgräber
Kinderwahlgräber sind Grabstätten für die Bestattung von Totgeburten und Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres in dafür ausgewiesenen Friedhofsberei-
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chen. Die Lage der Grabstätte wird durch die Stadt bestimmt. Die Verortung ergibt sich aus dem Friedhofsbelegungsplan.
Es sind individuelle Einzelgrabmale in einer maximalen Höhe von 0,85 m zulässig.
Die Beschaffung sowie die Beschriftung der Einzelgrabmale erfolgt durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten.
Es sind Friedhofsbereiche festgelegt, in denen Gräber bereits durch fundamentierte Trittplatten eingefasst sind. Hier ist keine weitere Einfassung des Grabes vorgeschrieben, eine Grabeinfassung ist jedoch erlaubt. In den Friedhofsbereichen, in denen Kinderwahlgräber traditionell mit einer „steinmetzmäßigen Einfassung“ entsprechend der Gestaltung der umliegenden Grabstätten herzustellen sind, hat der Nutzungsberechtigte für eine solche Einfassung Sorge zu tragen.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind erlaubt.
Im Kinderwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen in jedem Grabteil (hoch/tief) eine Sargbestattung oder zwei Urnenbestattungen zulässig.
(11) Anonyme Urnengräber
Anonyme Urnengräber sind Grabstätten in Rasenflächen für die Erdbestattung von Urnen. Die Verortung ergibt sich aus dem Friedhofsbelegungsplan.
An der Grabstätte dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Hinterbliebenen dürfen auf oder an der Grabstätte keine Grabmale oder sonstigen Grabausstattungen errichten.
Anonyme Bestattungen werden ohne Bekanntgabe des Zeitpunktes und der Stelle der Beisetzung durchgeführt. Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kreuzen und dgl. sind nicht gestattet.
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Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt, gepflegt, unterhalten und geräumt.
In einem anonymen Urnengrab ist nur eine Urnenbestattung zulässig.
(12) Gemeinschaftsgrabanlage in einer Staudenfläche zur Bestattung von Frühgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen
Die in einer Staudenfläche angelegte Gemeinschaftsgrabanlage dient der Bestattung von Frühgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen in der Erde. Die Bestattung erfolgt anonym ohne Kennzeichnung der Lage des Grabes. Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt, gepflegt, unterhalten und geräumt.
(13) Urnenwahlgräber im Taubenschwarm
Urnenwahlgräber im Taubenschwarm sind Grabstätten in dafür vorgesehenen Flächen am Fuße einer Mauer für die Erdbestattung von Urnen. Es erfolgt eine fortlaufende Belegung, die Verortung ergibt sich aus dem Friedhofsbelegungsplan. Jedes Grab erhält als Grabmal eine einheitlich gestaltete Bronzetaube auf der der Name des/der Verstorbenen graviert wird. Die Bronzetaube wird an der der Grabfläche angrenzenden Mauer angebracht. Die einzelnen Tauben ergänzen sich zu einem Taubenschwarm.
Die Beschaffung und die Gravur der Bronzetauben erfolgt einheitlich durch die Stadtverwaltung unter Erhebung entsprechender Gebühren beim Nutzungsberechtigten. Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind nicht erlaubt. Die Grabfläche wird durch die Stadt oder durch einen von ihr beauftragten Dritten gestaltet und gepflegt. Im Urnenwahlgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Urnenbestattungen zulässig.
(14) Urnenkammern
Urnenkammern sind Grabstätten zur Beisetzung von Urnen in Urnenwänden und Urnenstelen. Die Reihenfolge der Belegung der einzelnen Urnenkammern wird von der Stadt festgelegt.
Die Schriftplatten für die Urnenkammern in Urnenwänden und Urnensteelen sind nach der Vorgabe des zu verwendenden Materials und der Maße durch die Stadt vom jeweiligen Nutzungsberechtigten und auf dessen Kosten zu beschaffen.
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Die Beschriftung der Schriftplatten erfolgt individuell durch den Nutzungsberechtigten.
Nach Ablauf der Nutzungszeit veranlasst die Stadt die Entnahme der Urnen aus den Urnenkammern und die anschließende anonyme Bestattung der Aschen. Die Überurnen können auf Antrag an den Nutzungsberechtigten übergeben werden, sofern der Antrag des Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt eingeht. Wird der Antrag nicht oder verspätet gestellt, entsorgt die Stadt die Überurne.
Die Ablage und das Anbringen von Blumenschmuck, Kerzen und dgl. sind nicht gestattet.
In einer Urnenkammer sind bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen maximal 2 Urnenbestattungen zulässig.
Es gelten darüber hinaus die Vorschriften für Wahlgräber (§12).
(15) Ehrengräber
Die Zuerkennung eines Ehrengrabes obliegt ausschließlich der Stadt.
Die Unterhaltung und Pflege obliegt für die Dauer der Verleihung des Nutzungsrechts dem Nutzungsberechtigten.
(16) Grabkammer zur Aschenentsorgung
In einem dafür ausgewiesenen Friedhofsbereich stellt die Stadt eine zentrale unterirdische Grabkammer zur Verfügung. Dort werden Aschen von Verstorbenen, die in Urnenwänden bestattet waren und deren Ruhefrist abgelaufen ist bzw. deren Nutzungsrecht in der Urnenkammer nicht verlängert wurde, bestattet. Die Aschen finden in der gemeinschaftlichen Grabkammer ihre letzte Ruhestätte.
Ein Grabmal ist weder individuell noch gemeinschaftlich zugelassen.
Die Bestattungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Die Ablage und das Anbringen von Blumen, Kerzen und dgl. sind nicht gestattet.
Die Grabanlage wird von der Stadt angelegt, gepflegt, unterhalten und geräumt.
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§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein.
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Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte ist für den verkehrssicheren Zustand der Grabmale verantwortlich und haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen.
Die Stadt als Friedhofsträger überprüft entsprechend den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes sowie den Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft in regelmäßigen Abständen die Standsicherheit der Grabmale. Bei der Kontrolle festgestellte nicht standsichere Grabmale werden durch die Stadt mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Der Nutzungsberechtigte wird hierüber schriftlich benachrichtigt.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen.
Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Entfernung
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(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts und nur unter Erklärung des endgültigen Verzichtes auf das Nutzungsrecht an der Grabstätte mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden. Es gelten im Übrigen die Regelungen des § 13 Abs. 9.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
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(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 23
Leichenhalle
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(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen können. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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| FRIEDHOFSSATZUNG (Friedhofsordnung und Bestattungsge- bührensatzung) | Seite 27 |
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs.1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonal nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art unberechtigterweise befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus führt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
- 6. die Gestaltungsvorschriften nicht beachtet (§§ 15 und 16, 21 und 22).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
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- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung der Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach der Verwaltungsgebührensatzung, die Höhe der Benutzungsgebühren nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre bzw. 15 Jahre bei Aschen seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 04.12.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 18.03.2013 mit dem dazu gehörigen Gebührenverzeichnis in der letzten Fassung außer Kraft.
Östringen, den 21.10.2015
Felix Geider Bürgermeister
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Anlage
zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
| I. Erwerb von Grabstätten | Nutzungsrecht (Jahre) | Gebühr € |
|---|---|---|
| Reihengrab | 25 | 1.000,00 € |
| Reihengrab mit Fundament | 25 | 1.600,00 € |
| Anonyme Urnenfelder (Reihengrab) | 15 | 700,00 € |
| Erdwahlgrab | 25 | 1.300,00 € |
| Doppelwahlgrab | 25 | 2.600,00 € |
| Erdwahlgrab mit Fundament | 25 | 2.100,00 € |
| Doppelwahlgrab mit Fundament | 25 | 4.200,00 € |
| Erdwahlgrab in Stauden | 25 | 4.500,00 € |
| Doppelwahlgrab in Stauden | 25 | 9.000,00 € |
| Urnenwahlgrab | 15 | 900,00 € |
| Urnenwahlgrab mit Fundament | 15 | 1.400,00 € |
| Urnenwahlgrab im Baumhain | 15 | 1.500,00 € |
| Urnenwahlgrab am Baum mit Gemeinschaftsgrabmal | 15 | 1.800,00 € |
| Urnenwahlgrab am Baum mit erh. Grabmal | 15 | 1.800,00 € |
| Urnenwahlgrab in Rasenflächen | 15 | 1.000,00 € |
| Urnenwahlgrab in Stauden mit Gemeinschaftsgrabmal | 15 | 1.300,00 € |
| Urnenwahlgrab in Stauden | 15 | 1.500,00 € |
| Urnenwahlgrab im Taubenschwarm | 15 | 1.000,00 € |
| Urnenkammer | 15 | 900,00 € |
| Kinderwahlgrab | 15 | 500,00 € |
| Kinderwahlgrab mit Fundament | 15 | 800,00 € |
| Gemeinschaftsgrabml. Fehlgeburten | - | 400,00 € |
| II. Benutzung der Kühlzellen und der Aussegnungshalle | ||
| Kühleinrichtung - pauschal - | - | 150,00 € |
| Aussegnungshalle | - | 300,00 € |
| III. Bestattungen | ||
| Erdbestattung | - | 400,00 € |
| Erdbestattung Tief | - | 550,00 € |
| Erdbestattung eines Kindes | - | 150,00 € |
| Bestattungsordner (4 Mann) | - | 240,00 € |
| Beisetzung von Aschen | - | 150,00 € |
| Beisetzung von Aschen Tief | - | 175,00 € |
| Beisetzung von Aschen (Kolumbarien) | - | 145,00 € |
| Beisetzung von Aschen - mit Montage | - | 175,00 € |
| Beisetzung von Aschen Tief - mit Montage | - | 200,00 € |
| Beisetzung von Urnen - Kinder | - | 100,00 € |
| IV. Zusätzliche Kosten | ||
| Taube | - | 670,00 € |
| Namensgravur in Taube | - | 260,00 € |
| Namensgravur in Gemeinschaftsgrabmal | - | 170,00 € |
| Vermessung Urnenstandort | - | 45,00 € |
| Wiederherstellen Staudenfläche bei Erdbestattung | - | 400,00 € |
| Abräumen Reihengrab | - | 450,00 € |
| V. Sonstige Leistungen | ||
| Stunde Arbeitszeit Beschäftigter | - | 33,00 € |
| Stunde Kleintransporter (ohne Fahrer) | - | 35,00 € |
| Stunde Unimog mit Hänger oder LKW (ohne Fahrer) | - | 35,00 € |
Kinderwahlgrab
15 Jahre Ruhezeit. Grabstätten zur Bestattung von Totgeburten und Kindernbis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Bestattungen möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung der Nutzungsfrist möglich. Grab kann individuell gestaltet werden.
Kindergrab in Staudenfläche
Erdgräber mit individuellem Grabmalund anonyme Bestattungvon Früh- und Fehlgeburten. Die Gräber werden von der Stadtgepflegt.
ÖSTRINGEN
Friedhofsverwaltungder Stadt Östringen
Stadtteil Tiefenbach
Westliche Hauptstraße 1 76684 Östringen
Tel. 07259 / 8710 oder 07259 / 9108-11 Fax. 07259 / 9108-28
Alle Informationen finden Siestets aktuell im Themenbereich Friedhöfe unter:
www.oestringen.de
Ortder
Begegnung
Erinnerung
Besinnung
Stille
FRIEDHOF
TIEFENBACH
| Urnenkammer / Stele Wahlgrab, 15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Bestattungen möglich. Die vorgegebenen Schriftplatten können individuell beschriftet werden. | ||||
|---|---|---|---|---|
| Doppelerdwahlgrab 25 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind in jedem Grabteil (hoch/tief) zwei Sargbestattungen oder vier Urnenbestattungen zulässig. | Urnenwahlgrab 15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Urnenbestattungen möglich. Grab kann individuell gestaltet werden. | |||
| Reihenerdgrabstätte 25 Jahre Ruhezeit. Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. Es ist nur eine Sargbestattung möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist ist keine Verlängerung der Nutzungsfrist möglich; das Grab wird von der Stadt abgeräumt. | Urnenwahlgrab im Rasen 15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Urnenbestattungen möglich. Einzelgrabplatten mit einheitlichen Maßen. | |||
| Einzelerdwahlgrab 25 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind in jedem Grabteil (hoch/tief) eine Sargbestattung oder zwei Urnenbestattungen zulässig. | Urnenwahlgrab in Staudenfläche mit individuellem Grabmal 15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Urnenbestattungen möglich. Die Gräber werden von der Stadt gepflegt. |
GEBÜHREN
FRIEDHÖFE
ÖSTRINGEN
| Erwerb von Grabstätten | Gebühr € |
|---|---|
| Reihengrab | 1.000,00 € |
| Reihengrab mit Fundament | 1.600,00 € |
| Anonyme Urnenfelder (Reihengrab) | 700,00 € |
| Erdwahlgrab | 1.300,00 € |
| Doppelwahlgrab | 2.600,00 € |
| Erdwahlgrab mit Fundament | 2.100,00 € |
| Doppelwahlgrab mit Fundament | 4.200,00 € |
| Erdwahlgrab in Stauden | 4.500,00 € |
| Doppelwahlgrab in Stauden | 9.000,00 € |
| Urnenwahlgrab | 900,00 € |
| Urnenwahlgrab mit Fundament | 1.400,00 € |
| Urnenwahlgrab im Baumhain | 1.500,00 € |
| Urnenwahlgrab am Baum mit Gem.-grabmal | 1.800,00 € |
| Urnenwahlgrab am Baum mit erh. Grabmal | 1.800,00 € |
| Urnenwahlgrab in Rasenflächen | 1.000,00 € |
| Urnenwahlgrab in Stauden mit Gem.-grabmal | 1.300,00 € |
| Urnenwahlgrab in Stauden | 1.500,00 € |
| Urnenwahlgrab im Taubenschwarm | 1.000,00 € |
| Urnenkammer | 900,00 € |
| Kinderwahlgrab | 500,00 € |
| Kinderwahlgrab mit Fundament | 800,00 € |
| Gemeinschaftsgrabanlage Fehlgeburten | 400,00 € |
| Taube | 670,00 € |
| Namensgravur Taube | 260,00 € |
| Namensgravur in Gemeinschaftsgrabmal | 170,00 € |
Je nach Grab-Art fallen weitere Kosten an!
Stadt Östringen Auszug aus der Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung (Stand: 04.12.2015)
2. Friedhofssatzung Stand: 21.10.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Kinderwahlgrab
15 Jahre Ruhezeit. Grabstätten zur Bestattung von Totgeburten und Kindernbis zur Vollendung des 10. Lebensjahres. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Bestattungen möglich. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Verlängerung der Nutzungsfrist möglich. Grab kann individuell gestaltet werden.
Einzelerdwahlgrab
25 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefristsind in jedem Grabteil (hoch/tief) 1 Sargbestattung oder 2 Urnenbestattungen zulässig.
Doppelerdwahlgrab
25 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefristsind in jedem Grabteil (hoch/tief) 2 Sargbestattungen oder 4 Urnenbestattungen zulässig.
Bestattung von Früh- und
Fehlgeburten in einer Staudenfläche
Die Bestattung erfolgt anonym ohne Kennzeichnung der Lage. Die Flächewird von der Stadt gepflegt.
Einzelerdwahlgrab in Staudenflächemit individuellem Grabmal
25 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind in jedem Grabteil (hoch/tief) eine Sargbestattungoder zwei Urnenbestattungen zulässig.
Reihenergrabstätte
25 Jahre Ruhezeit. Grabstätten für Sargbestattungen, die der Reihe nach belegtwerden. Es ist nur eine Sargbestattungmöglich. Nach Ablauf der Ruhefrist istkeine Verlängerung der Nutzungsfristmöglich. Das Grab wird von der Stadtabgeräumt.
Friedhofsverwaltungder Stadt Östringen
Am Kirchberg 19 76684 Östringen
Tel. 07253 / 207-25 Fax. 07253 / 207-53
Alle Informationen finden Siestets aktuell im Themenbereich Friedhöfe unter:
www.oestringen.de
Ortder
Begegnung
Erinnerung
Besinnung
Stille
FRIEDHOF
ÖSTRINGEN
Urnenwahlgrab in Staudenfläche mitindividuellem Grabmal
15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Urnenbestattungenmöglich. Die Gräber werden von der Stadt gepflegt.
Urnenkammer / Stele
Wahlgrab, 15 Jahre Ruhefrist. Beigleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Bestattungen möglich. Die vorgegebenen Schriftplatten können individuellbeschriftet werden.
Urnenwahlgrab im Baumhain oderim Rasen
15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Urnenbestattungenmöglich. Einzelgrabplatten im Rasenoder Baumhain oder Grabmale im Baumhain mit einheitlichen Maßen undeiner Mähkante.
Urnenwahlgrab
15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Urnenbestattungenmöglich. Grab kann individuell gestaltetwerden.
Urnenwahlgrab in Staudenfläche mit
Gemeinschaftsgrabmal
15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist nur eine Bestattung möglich. Der danebenliegende Platz kann reserviert werden. Die Gräber werden von der Stadt gepflegt.
Urnenwahlgrab am Baum mit
Gemeinschaftsgrabmal
15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist ist nur eine Bestattungmöglich. Der daneben liegende Platzkann reserviert werden.
Anonymes Urnengrab
Urnengrabstätte in Rasenfläche. Die Beisetzung der Urne erfolgt anonym undohne Kennzeichnung der Lage. Es ist nureine Bestattung möglich. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nichtmöglich.
Urnenwahlgrab im Taubenschwarm
15 Jahre Ruhefrist. Bei gleichzeitiger Ruhefrist sind zwei Bestattungenmöglich. Die Bronzetaube wirdbeschriftet und die Urne ist am Fuße der Mauer. Die Gräber werden von der Stadtgepflegt.
GEBÜHREN
FRIEDHÖFE
ÖSTRINGEN
Erwerb von Grabstätten
| Reihengrab | 1.000,00 € |
|---|---|
| Reihengrab mit Fundament | 1.600,00 € |
| Anonyme Urnenfelder (Reihengrab) | 700,00 € |
| Erdwahlgrab | 1.300,00 € |
| Doppelwahlgrab | 2.600,00 € |
| Erdwahlgrab mit Fundament | 2.100,00 € |
| Doppelwahlgrab mit Fundament | 4.200,00 € |
| Erdwahlgrab in Stauden | 4.500,00 € |
| Doppelwahlgrab in Stauden | 9.000,00 € |
| Urnenwahlgrab | 900,00 € |
| Urnenwahlgrab mit Fundament | 1.400,00 € |
| Urnenwahlgrab im Baumhain | 1.500,00 € |
| Urnenwahlgrab am Baum mit Gem.-grabmal | 1.800,00 € |
| Urnenwahlgrab am Baum mit erh. Grabmal | 1.800,00 € |
| Urnenwahlgrab in Rasenflächen | 1.000,00 € |
| Urnenwahlgrab in Stauden mit Gem.-grabmal | 1.300,00 € |
| Urnenwahlgrab in Stauden | 1.500,00 € |
| Urnenwahlgrab im Taubenschwarm | 1.000,00 € |
| Urnenkammer | 900,00 € |
| Kinderwahlgrab | 500,00 € |
| Kinderwahlgrab mit Fundament | 800,00 € |
| Gemeinschaftsgrabanlage Fehlgeburten | 400,00 € |
| Taube | 670,00 € |
| Namensgravur Taube | 260,00 € |
| Namensgravur in Gemeinschaftsgrabmal | 170,00 € |
Gebühr €
Je nach Grab-Art fallen weitere Kosten an!
Stadt Östringen
Auszug aus der Anlage zur
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
(Stand: 04.12.2015)