Friedhofsgebühren Ubstadt-Weiher 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ubstadt-Weiher · Baden-Württemberg · PLZ 76698

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 08.04.2025 (in Kraft ab 01.05.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.390,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderungssatzung vom 08.04.2025) Nr. 2.11
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.660,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderungssatzung vom 08.04.2025) Nr. 2.32 (Einzelgrab einfachtief, 1 Belegung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderungssatzung vom 08.04.2025) Nr. 2.21
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.640,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderungssatzung vom 08.04.2025) Nr. 2.41 (Urnengrab pauschal für bis zu 2 Urnen; kein 1-Urnen-Tarif im Verzeichnis vorhanden; vgl. § 12 Abs. 2 Ziff. 2: Urnenwahlgräber nur für 2 Beisetzungen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 900 € · Urne: 145 €
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderungssatzung vom 08.04.2025) Nr. 1.22 und 1.24
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
370,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (2. Änderungssatzung vom 08.04.2025) Nr. 1.31

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 08.04.2025 (in Kraft ab 01.05.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​ Öffentliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Gemeinde Ubstadt-Weiher hat in seiner Sitzung am 21. November 2017 folgende Satzung beschlossen. Die Satzung wird nachstehend öffentlich bekanntgemacht.

Gemeinde Ubstadt-Weiher Landkreis Karlsruhe

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 21. November 2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49, Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.11.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Ubstadt; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Ubstadt.
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Weiher; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Weiher.
  3. 3. Bestattungsbezirk des Friedhofs Stettfeld; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Stettfeld.
  4. 4. Bestattungsbezirk des Friedhofs Zeutern; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Zeutern.

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten

bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszufahren,
  3. 3. den Friedhof und andere Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie die Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder zu überfahren,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
  5. 5. Abarum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen,
  8. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  9. 9. zu lärmen und zu speilen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. (4) Pflanzenschutzmittel i.S.v. § 17 Abs. 1 PflSchG)dürfen nicht eingesetzt werden; dies gilt nicht soweit eine Ausnahmegenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vorliegt.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetz, Gärtner und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Dienstleistungserbringer und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten, insbesondere aber auch die gesetzlichen Vorschriften des Brandschutzes und der Arbeitssicherheit.

(5) Die Dienstleistungserbringer dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Materialien sind so zu lagern, dass sie weder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, noch den Betriebsablauf im Friedhof stören. Bei einer Beerdigung oder Unterbrechung der Tätigkeit ist der Arbeitsort wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(6) Dienstleistungserbringer, die gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(7) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzen Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

(1) Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden schadstofffrei auflösen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges allgemein 1,50 m, mindestens 0,90 m. Bei Gräbern für Kinder bis zu 10 Jahren 1,00 m (mindestens 0,90 m), bei Urnengräbern bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg bzw. die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Ausnahmen von der Mindestruhezeit konnen für Fehlgeburten und Ungeborene zugelassen werden.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen von Verstorbenen lasst die Gemeinde auf Rechnung der Antragsteller von Drittbeauftragten durchführten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen in allen Fällen. Umbettungen von Aschen werden wie Urnenbeisetzungen abgerechnet. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:

  1. 1. Rasenreihengrab für Sargbestattungen
  2. 2. Rasenreihengrab für Urnenbestattungen
  3. 3. Wahlgraber für Sargbestattungen
  4. 4. Wahlgraber für Urnenbestattungen
  5. 5. Urnennischen in den Stelen

(3) Ein über den Rahmen der gesetzlichen Vorschriften hinausgehender Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte besteht nicht, insbesondere hinsichtlich einer Grabstätte in bestimmter Lage und der Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich, Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1. Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

§ 11 a

Rasengräber und Urnenrasengräber

(1) Rasengräber und Urnenrasengräber sind Reihengräber nach § 11 dieser Satzung, die in speziell hierfür ausgewiesenen Sondergrabfeldern liegen und deren Pflege von der Gemeinde übernommen wird. (2) Für Rasengräber und Urnenrasengräber gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften nach § 16a dieser Satzung. (3) Unterhaltung und Entfernung der Grabausstattungen obliegen der Gemeinde.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung mit Ausstellung einer Graburkunde begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag verliehen für

  1. 1. Erdwahlgräber für Sargbestattungen als
  1. 1.1. Einzelgräber für 1 Beisetzung
  2. 1.2. Einzeltiefgraber für 2 Beisetzungen
  1. 1.3. Doppelgräber für 2 Beisetzungen
  2. 1.4. Doppeltiefgraber für 4 Beisetzungen
  3. 1.5. Einzelpflegegräber/Genossenschaftsgräber für 1 Beisetzung
  4. 1.6. Einzeltiefpflegegräber/Genossenschaftsgräber für 2 Beisetzungen
  5. 1.7. Kindergräber
  1. 2. Urnenwahlgräber als
  1. 2.1. Urnenerdgräber für 2 Beisetzungen
  2. 2.2. Urnenkammern in Stelen für 2 Beisetzungen
  3. 2.3. Urnenpflegegräber (Genossenschaftsgräber) für 2 Beisetzungen

Zusätzliche Belegungen mit Aschen in den einzelnen Grabstätten sind grundsätzlich möglich. Hier entscheidet die Friedhofsverwaltung im Einzelfall, ob die zusätzliche Belegung möglich ist. Es entsteht eine zusätzliche Gebührenpflicht.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) erstmalig anländlich eines Todesfalls verliehen. Bei Kindergrabern auf die Dauer von 15 Jahren. Eine Veränderung der Nutzungszeit kann bei der erstmaligen Nutzungsrechtsverleihung maximal bis 40 Jahre erfolgen. Die Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit ist nur auf Antrag möglich und soll mindestens 5 Jahre und damit maximal 10 Jahre betragen (in der Regel Veränderung in Zeitschritten von 5 Jahren). (4) Nutzungsrechte an Wahlgrabern für die Beisetzung von Aschen werden auf die Dauer von 15 Jahren erstmalig anländlich eines Todesfalls verliehen. Eine Veränderung der Nutzungszeit kann bei der erstmaligen Nutzungsrechtsverleihung hochstens bis maximal 25 Jahre erfolgen. Die Veränderung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Nutzungszeit ist nur auf Antrag möglich und soll mindestens 5 Jahre und damit maximal 10 Jahre betragen (in der Regel Veränderung in Zeitschritten von 5 Jahren). (5) Das Nutzungsrecht entsteht erst mit der Zahlung der Grabnutzungsgebühr. (6) Die Veränderung von Nutzungsrechten ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Dem Antrag kann statgegeben werden, sofern keine öffentlichen Interessen des Friedhofsträgers entgegenstehen. Ein Veränderunganspruch besteht nicht. (7) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Sofern keine andere Bestimmung getroffen wurde, besteht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin bzw. auf den Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
  2. 2. auf die Lebenspartnerin bzw. den Lebenspartner;
  1. 3. auf die Kinder;
  2. 4. auf die Stiefkinder;
  3. 5. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
  4. 6. auf die Eltern;
  5. 7. auf die Geschwister;
  6. 8. auf die Stiefgeschwister;
  7. 9. auf die nicht unter 1 bis 8 fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 3 bis 5 und 7 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod des Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Änderungen der Anschrift des Nutzungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung umgehend mitzuteilen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestattung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zum Personenkreis des Abs. 9 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung bezahlter Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts erfolgt nicht.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen können Urnen allein oder zusätzlich beigesetzt werden.

(14) Die Nutzungsrechte von Grabstätten in Feldern mit gärtnerischer Gesamtgestaltung können nur in Verbindung mit einem Pflegevertrag erworben bzw. verlängert werden. Die Vorgaben des Pflegevertrages sind einzuhalten.

§ 13

Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen und Urnenkammern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenwahlgrab und in den Stelenkammern können über die vorgesehene Belegung hinaus weitere Urnen gegen eine zusätzliche Gebühr beigesetzt werden.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Aschengrabstätte stehen. (4) Urnen aus Materialien, die sich während der Ruhezeit nicht zersetzen, sind nur in den Stelen/Urnenkammern zugelassen. (5) Aschen Verstorbener sind am Ende der Grabnutzungszeit der Gemeinde zu überlassen. Diese ist berechtigt, die Urnen zu entfernen und die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber für Erdbestattungen entsprechend für Urnengrabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Das Nähere bestimmt der jeweilige Belegungsplan. (2) Bei der Zuweisung einer der Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 16 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung von ihm in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführten halten.

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale erreicht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall und Glas verwendet werden.

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen und für die

Urnenkammern.

Ausnahmen im Einzelfall werden auf Antrag geprüft.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Firmenbezeichnungen)dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  2. 2. Maße für Grabmale (Breite/Höhe/Stärke)
  • Stehende Grabsteine: bis 80 cm / bis 120 cm / bis 20 cm (Einzelgräber)
  • Stehende Grabsteine: bis 200 cm / bis 120 cm / bis 20 cm (Doppelgräber)
  • Stehende Grabsteine: bis 60 cm / bis 120 cm / bis 20 cm (Urmengräber)
  • Liegende Grabmale: bis 90 cm / bis 200 cm / bis 20 cm (Einzelgräber)
  • Liegende Grabmale: bis 200 cm / bis 200cm / bis 20 cm (Doppelgräber)
  • Liegende Grabmale: bis 60 cm / bis 80 cm / bis 20 cm (Urmengräber
  • Wandplatten: bis 90 cm / bis 70 cm / bis 12 cm (Einzelgrab)
  • Wandplatten: bis 160 cm / bis 70 cm / bis 12 cm (Doppelgräber)

Die Mindeststärke von Grabsteinen beträgt 14 cm.

Zur Sicherstellung der Verwesung muss mindestens 1/3 der Grabfläche nicht mit Teilabdeckplatten oder wasserundurchlässiger Folie abgedeckt sein.

Im Einzelfall kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bei bestehenden Grabstätten ein abweichendes Maß erforderlich sein und als Ausnahme zugelassen werden.

  1. 3. Befestigung der Wandplatten: Direkt an der Friedhofsmauer oder mit Abstand bis 5 cm. Die Platten dürfen die Maueroberkante nicht überstehen.
  2. 4. Liegende Grabplatten sind nur in den vorgesehenen Grabfeldern zulässig und dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  3. 5. Grabeinfassungen jeder Art sind nicht zulässig, sowie die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
  4. 6. An Kolumbarien/Stelen bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.a. nicht angebracht oder abgelegt werden und werden bei Zuwiderhandlung vom Friedhofspersonal entfern.
  5. 7. Die Gestaltungsvorschriften gelten sinngemäß für Urnengräber und Stelen bzw. Urnennischen.
  6. 8. Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 und 3 auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 a

Gestaltungsvorschriften für Sondergrabfelder

(1)Rasensargraber und Rasenurnengräber Rasenreihengräber und Urnenreihengräber werden von der Gemeinde mit Rasen eingesät und regelmäßig gemäht. Auf Rasengräbern sind keine Pflanzflächen zulässig. Die Gemeinde erichtete eine zentrale Gedenktafel. An dieser können auf Wunsch der Angehörigen auf deren Rechnung einheitliche Namenstafeln angebracht werden. Weitere Grabausstattungen und Grabeinfassungen jeglicher Art sind nicht zulässig. (2) Gartnerbetreute Grabfelder Die Gestaltung und Pflege liegt bei den Gärtnern der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner, die eigene Pflege ist nicht möglich. Blumenstraße in Steckvasen und Kerzen, die nicht dauerhaft auf dem Grab bleiben und die Pflanzung nicht beeinträchtigen, sind möglich. Nicht zulässig sind Grabzubehör wie Grablampen, feststehende Vasen, Schalen, große Gebinde u.a..

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Abdeckplatten und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zu einer Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals mit der Bemaung aller Grabmalteile zweifach beizufugen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugegeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstiger Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18

Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher

gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein- Akademie e.V. (DENAK) in der Fassung Juli 2012.

(2) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

§ 19

Unterhaltung

(1) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird. Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(2) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich aller Fundamente und sonstiger Grabausstattungen nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann in die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist konnen zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder

sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Die Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. Besondere Regelungen gelten für die gartnerbetreuten Grabfelder. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihr gartnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zu gelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (8) Das Aufstellen von Ruhebänken ist nur der Gemeinde erlaubt.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen nach Möglichkeit vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Leichenzellen stehen für die Aufbewährung der Toten und die Einsegnungshalle für die Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung. (2) Unmittelbar nach dem Tode, jedoch spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes, muss die Leiche in die Leichenhalle überführten werden. Bis zum Tage der Beisetzung wird die Leiche in einer Aufbahrungstruhe oder der Leichenzelle aufgebahrt. Leichen, die von auswärts überführten werden, sind sofort in die Leichenhalle zu bringen. (3) Die Leichenhallen dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Öffnungszteiten besuchen.

§ 24

Bestattungszeiten

(1) Bestattungen werden in der Regel wochentags (montags bis freitags) in den Monaten Oktober bis März von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und in den Monaten April bis September von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgeführt. In Ausnahmefällen können auch samstags Beerdigungen durchgeführt werden, allerdings nur bis 13.00 Uhr. In den Monaten März und Oktober gelten außerhalb dieser Satzung festgelegte Übergangsregelungen.

(2) In besonders begründeten Fällen können von der Gemeinde Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zugelassen werden.

§ 25

Bestehende Rechte

Bestehende Rechte bleiben unberührt. Die Gemeinde kann im Einzelfall bestehenden Reihengräbern den Charakter eines Wahlgrabes zubilligen. Ansonsten gilt, dass bei Grabstätten, welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bestanden haben, sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften richten.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 26

Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

(2) entgegen § 3 Abs. 1, 2 und 4

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt,

i) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert,

j) lärmt und spielt, isst und trinkt sowie lagert,

k) Pflanzenschutzmittel i.S.v. § 17 Abs. 1 PflSchG ohne Genehmigung des Landratsamts einsetzt

(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),

(4) als Verfügungs- und Nutzungsberechtigte oder als Dienstleistungserbringer Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 31

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zur dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32

Übergangsbestimmungen für den alten Friedhof im Ortsteil Zeutern

(1) Im alten Friedhof werden Bestattungen sowie Verlängerungen von Nutzungsrechten an vorhandenen Wahlgräbern, die über das Jahr 2030 hinausgehen, nicht mehr zugelassen.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten bis zum Ende der Übergangsregelung analog auch für den alten Friedhof Zeutern.

§ 33

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 10. Dezember 2009 und die Bestattungsgebührenordnung vom 17. Dezember 1980 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ubstadt-Weiher, den 21.11.2017

Tony Löffler Bürgermeister

Gemeinde Ubstadt-Weiher

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung vom 21.11.2017

  1. 1. Gebühren für die Durchführung der Bestattung Satz
  1. 1.1. Tätigkeit der Verwaltung

1.11 Tätigkeit der Verwaltung für die Organisation einer Bestattung 110 €

  1. 1.2. Graböffnung- und -schließung einschließlich Ordnungsdienst

1.21 fur Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres 320 € 1.22 fur eine Sargbestattung (auch Erdrasengrab) 750 € 1.23 fur eine Sargbestattung mit Tieferlegung 810 € 1.24 fur eine Urnenbeisetzung (auch Rasen-Urnengrab) 130 € 1.25 fur eine Urnenbeisetzung in Stelen 100 € 1.26 Zuschlag,Trauerfeier mit Sarg'bei zeitlich ,entkoppetter" Urnenbeisetzung 60 €

  1. 1.3. Aussegnungshalle und Kühizellen/-särge

1.31 Nutzung der Aussegnungshalle 370 € 1.32 Nutzung der Kuhizellen/Kuhlsorge 110 €

  1. 1.4. Leichenträger

1.41 Gebühr je Leichenträger in Ausnahmefällen (Notfälle) 25 €

  1. 1.5. Umbettungen

Direkte Beauftragung zugelassener Unternehmer durch die Angehörigen

  1. 2. Gebühren für die Grabnutzung Belegungen Satz Jahre
  1. 2.1. Überlassung eines Sargreihengrabes

2.11 Rasengrab einfachfief (Einzelgrab) 1 1.390 € 25

  1. 2.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.21 Rasengrab Urnenbeisetzung (für 1 Urne) 1 700 € 15

  1. 2.3. Wahlgräber für Sargbestattungen

2.31 Grab für Kinder bis zum 10. Lebensjahr 1 860 € 15

2.32 Einzelgrab einfachfief 1 1.660 € 25

2.33 Einzelgrab doppelfief 2 3.000 € 25

2.34 Doppelgrab einfachfief 2 3.440 € 25

2.35 Doppelgrab doppelfief 4 6.110 € 25

  1. 2.4. Wahlgräber für Urnenbestattungen

2.41 Urnengrab (für bis zu 2 Urnen) 2 1.640 € 15

2.42 Urnenkammer in Stelen (für bis zu 2 Urnen) 2 2.010 € 15

  1. 2.5. Zusätzliche Bestattung in Wahlgräbern

2.51 über das bisher erworbene Nutzungsrecht hinaus je zusätzlicher Belegung 800 € 15

  1. 2.6. Verlängerungen von Wahlgräbern

für Nummern 2.3 - 2.5 ante lig nach dem Verhältnis der

Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode

  1. 2.7. Gebühren für Grabeinfassungen

2.71 Kindergrab 550 € 2.72 Einzelgrab 810 € 2.73 Doppelgrab 1.130 € 2.74 Urnengrab 440 €

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 08.04.2025 (aktuelles Gebührenverzeichnis, Stand 2025)

GEMEINDE UBSTADT-WEIHER LANDKREIS KARLSRUHE

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Ubstadt-Weiher vom 21.11.2017, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.12.2021

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabegesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 08. April 2025 die nachstehende Änderungssatzung beschlossen:

§1

Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) nach § 29 Abs. 1 (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren) der Friedhofssatzung vom 21.11.2017, in der Fassung vom 14.12.2021, wird durch die als Anlage zu dieser Satzung beigefügte Fassung vom 08. April 2025 ersetzt.

§2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Mai 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Gebührenverzeichnis nach §1 der 1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung vom 14.12.2021 außer Kraft.

Ubstadt-Weiher, den 09.04.2025

Tony Löffler

Bürgermeister

Gemeinde Ubstadt-Weiher

**Gebührenverzeichnis in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 08.04.2025 zur

Friedhofssatzung vom 21.11.2017**

1.Gebühren für die Durchführung der BestattungSatz
1.1Tätigkeit der Verwaltung
1.11Tätigkeit der Verwaltung für die Organisation einer Bestattung110 €
1.2Graböffnung- und -schließung einschließlich Ordnungsdienst
1.21für Kinder vor Vollendung des 10. Lebensjahres580 €
1.22für eine Sargbestattung (auch Erdrasengrab)900 €
1.23für eine Sargbestattung mit Tieferlegung990 €
1.24für eine Urnenbeisetzung (auch Rasen-Urnengrab)145 €
1.25für eine Urnenbeisetzung in Stelen125 €
1.26Zuschlag „Trauerfeier mit Sarg“ bei zeitlich „entkoppelter“ Urnenbeisetzung60 €
1.271.21 mit Samstagszuschlag1.040 €
1.281.22 mit Samstagszuschlag1.690 €
1.291.23 mit Samstagszuschlag1.870 €
1.3Aussegnungshalle und Kühlzellen/-särge
1.31Nutzung der Aussegnungshalle370 €
1.32Nutzung der Kühlzellen/Kühlsärge110 €
1.4Leichenträger
1.41Gebühr je Leichenträger in Ausnahmefällen (Notfälle)25 €
1.5Umbettungen
Direkte Beauftragung zugelassener Unternehmer durch die Angehörigen
2.Gebühren für die GrabnutzungBelegungenSatzJahre
2.1Überlassung eines Sargreihengrabes
2.11Rasenreihengrab einfachtief (Einzelgrab)11.390 €25
2.2Überlassung eines Urnenreihengrabes
2.21Rasenreihengrab Urnenbeisetzung (für 1 Urne)1700 €15
2.3Wahlgräber für Sargbestattungen
2.31Grab für Kinder bis zum 10. Lebensjahr1860 €15
2.32Einzelgrab einfachtief11.660 €25
2.33Einzelgrab doppeltief23.000 €25
2.34Doppelgrab einfachtief23.440 €25
2.35Doppelgrab doppeltief46.110 €25

2.4 Wahlgräber für Urnenbestattungen

2.41Urnengrab (für bis zu 2 Urnen)21.640 €15
2.42Urnenkammer in Stelen (für bis zu 2 Urnen)21.960 €15

2.5 Zusätzliche Bestattung in Wahlgräbern

2.51über das bisher erworbene Nutzungsrecht hinaus je zusätzlicher Belegung800 €15

2.6 Verlängerungen von Wahlgräbern

für Nummern 2.3 - 2.5 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsperiode

2.7 Gebühren für Grabeinfassungen

2.71Kindergrab550 €
2.72Einzelgrab810 €
2.73Doppelgrab1.130 €
2.74Urnengrab440 €

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrift der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt;

Ubstadt-Weiher, den 09.04.2025

Tony Löffler

Bürgermeister

digital signiert Gemeinde Ubstadt-Weiher 10.04.2025 17:03:10 +02

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ubstadt-Weiher?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ubstadt-Weiher mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ubstadt-Weiher anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ubstadt-Weiher
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 145 € (Urne) bzw. 900 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ubstadt-Weiher (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ubstadt-Weiher:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €