📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Graben-Neudorf vom 24.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)
Gemeinde Graben-Neudorf
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) Vom 07.12.1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.10.2012 Aufgrund von
§§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz),
§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und
§§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Graben-Neudorf am 24.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 der Bestattungsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
§ 4 – Verwaltungsgebühren
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung einer Kolumbarienplatte befristete Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (§4 Friedhofsordnung) befristete Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege (§4 Friedhofsordnung) befristete Zulassung von sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeiten (§4 Friedhofsordnung Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen Anforderung von Urnen Ausstellung eines Leichenpasses
24,50 € 24,50 € 49,50 € 49,50 € 24,50 € 119,00 € 24,50 € 14,50 € 14,50 €
Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 24.11.2025
Artikel 2
§ 5 der Bestattungsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
§ 5 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben: 1.
Für die Bestattung 1.1 1.2 1.3 1.4
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren von Personen unter 10 Jahren von Tot- und Fehlgeburten pro Leichenträger (wenn Besorgung durch Gemeinde)
2.
Für die Beisetzung von Urnen
3.
Für die Überlassung eines Einzelgrabes 3.1 3.2 3.3 3.4
4.
180 €
1.100 € 600 € 600 € 650 €
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5
5.
bei Personen im Alter von 10 und mehr Jahren für Personen unter 10 Jahren Einzelurnenerdgrab Grabkammer im Kolumbarium
470 € 195 € 160 € 80 €
für ein Kaufgrab – Einzelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung für ein Kaufgrab – Doppelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung für ein Kaufgrab - Doppelfläche ohne Recht auf Tieferlegung für eine Urnenkaufgrab bis zu 2-facher Belegung für eine Urnenkaufkammer im Kolumbarium bis zu 2-facher Belegung
2.100 € 4.300 € 2.900 € 1.150 € 900 €
Für den erneuten Erwerb eines Grabnutzungsrechts 5.1
für die Dauer einer Nutzungsperiode
5.2
für eine davon abweichende Nutzungsdauer je Jahr der Verlängerung der Nutzungsperiode
- 5.2.1. für ein Kaufgrab – Einzelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung
- 5.2.2. für ein Kaufgrab – Doppelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung
- 5.2.3. für ein Kaufgrab - Doppelfläche ohne Recht auf Tieferlegung
- 5.2.4. für eine Urnenkaufgrab bis zu 2-facher Belegung
- 5.2.5. für eine Urnenkaufkammer im Kolumbarium bis zu 2-facher Belegung Die Gebühren nach Ziffern 5.2.1 - 5.2.5 werden anteilig je Monat abgerechnet.
wie Ziffern 4.1 - 4.5
84 € 172 € 116 € 46 € 36 €
Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe
6.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 24.11.2025
Für sonstige Leistungen 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7
für die Benutzung der Leichenhalle/Kapelle für die Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit Umbettung einer Urne aus Urnenerdgräbern Umbettung einer Urne aus Kolumbarien Ausgrabung Verstorbener vor Ablauf der Ruhezeit Ausgrabung Verstorbener nach Ablauf der Ruhezeit zur Bestattung in einem geöffneten Grab
- 5.8. Aufwand für Tieferlegung
- 5.9. Anlegen eines Doppelwahlgrabes 5.10 Ordnungsdienst 7.
285 € 55 € 1.490 € 450 € 165 € 1.460 € 800 € 155 € 65 € 100 €
Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen 7.1 7.2
8. nach 18:00 Uhr an Samstagen
100 € 150 €
Zuschlag für Auswärtige Für die Leistungen nach Nr. 3, 4, 5.1 und 5.2 wird für Auswärtige ein Zuschlag von 50% erhoben. In Härtefällen wie Heimaufenthalte, Ausbildung u. ä. bleibt die Festsetzung einer Einzelfallentscheidung vorbehalten.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Graben-Neudorf, 24.11.2025
Christian Eheim Bürgermeister H i n w e i s ü b e r d i e V e r l e t z u n g v o n V e r f a h r e n s- und/oder F o r m v o r s c h r i f t e n n a c h § 4 Abs. 4 G e m O Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Graben-Neudorf vom 24.11.2025 (Inkrafttreten 01.01.2026)
Gemeinde Graben-Neudorf
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) Vom 07.12.1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.10.2012 Aufgrund von
§§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs. 3 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz),
§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und
§§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG)
jeweils in der geltenden Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Graben-Neudorf am 24.11.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 der Bestattungsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
§ 4 – Verwaltungsgebühren
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung einer Kolumbarienplatte befristete Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern (§4 Friedhofsordnung) befristete Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege (§4 Friedhofsordnung) befristete Zulassung von sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeiten (§4 Friedhofsordnung Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Zustimmung zur Ausgrabung von Urnen Anforderung von Urnen Ausstellung eines Leichenpasses
24,50 € 24,50 € 49,50 € 49,50 € 24,50 € 119,00 € 24,50 € 14,50 € 14,50 €
Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 24.11.2025
Artikel 2
§ 5 der Bestattungsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
§ 5 – Benutzungsgebühren
Es werden erhoben: 1.
Für die Bestattung 1.1 1.2 1.3 1.4
von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren von Personen unter 10 Jahren von Tot- und Fehlgeburten pro Leichenträger (wenn Besorgung durch Gemeinde)
2.
Für die Beisetzung von Urnen
3.
Für die Überlassung eines Einzelgrabes 3.1 3.2 3.3 3.4
4.
180 €
1.100 € 600 € 600 € 650 €
Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5
5.
bei Personen im Alter von 10 und mehr Jahren für Personen unter 10 Jahren Einzelurnenerdgrab Grabkammer im Kolumbarium
470 € 195 € 160 € 80 €
für ein Kaufgrab – Einzelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung für ein Kaufgrab – Doppelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung für ein Kaufgrab - Doppelfläche ohne Recht auf Tieferlegung für eine Urnenkaufgrab bis zu 2-facher Belegung für eine Urnenkaufkammer im Kolumbarium bis zu 2-facher Belegung
2.100 € 4.300 € 2.900 € 1.150 € 900 €
Für den erneuten Erwerb eines Grabnutzungsrechts 5.1
für die Dauer einer Nutzungsperiode
5.2
für eine davon abweichende Nutzungsdauer je Jahr der Verlängerung der Nutzungsperiode
- 5.2.1. für ein Kaufgrab – Einzelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung
- 5.2.2. für ein Kaufgrab – Doppelgrabfläche mit dem Recht auf Tieferlegung
- 5.2.3. für ein Kaufgrab - Doppelfläche ohne Recht auf Tieferlegung
- 5.2.4. für eine Urnenkaufgrab bis zu 2-facher Belegung
- 5.2.5. für eine Urnenkaufkammer im Kolumbarium bis zu 2-facher Belegung Die Gebühren nach Ziffern 5.2.1 - 5.2.5 werden anteilig je Monat abgerechnet.
wie Ziffern 4.1 - 4.5
84 € 172 € 116 € 46 € 36 €
Gemeinde Graben-Neudorf Landkreis Karlsruhe
6.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) vom 24.11.2025
Für sonstige Leistungen 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7
für die Benutzung der Leichenhalle/Kapelle für die Benutzung der Kühlzelle, je angefangener Tag Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit Umbettung einer Urne aus Urnenerdgräbern Umbettung einer Urne aus Kolumbarien Ausgrabung Verstorbener vor Ablauf der Ruhezeit Ausgrabung Verstorbener nach Ablauf der Ruhezeit zur Bestattung in einem geöffneten Grab
- 5.8. Aufwand für Tieferlegung
- 5.9. Anlegen eines Doppelwahlgrabes 5.10 Ordnungsdienst 7.
285 € 55 € 1.490 € 450 € 165 € 1.460 € 800 € 155 € 65 € 100 €
Zuschlag für Bestattungen und Beisetzungen 7.1 7.2
8. nach 18:00 Uhr an Samstagen
100 € 150 €
Zuschlag für Auswärtige Für die Leistungen nach Nr. 3, 4, 5.1 und 5.2 wird für Auswärtige ein Zuschlag von 50% erhoben. In Härtefällen wie Heimaufenthalte, Ausbildung u. ä. bleibt die Festsetzung einer Einzelfallentscheidung vorbehalten.
Artikel 3 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Graben-Neudorf, 24.11.2025
Christian Eheim Bürgermeister H i n w e i s ü b e r d i e V e r l e t z u n g v o n V e r f a h r e n s- und/oder F o r m v o r s c h r i f t e n n a c h § 4 Abs. 4 G e m O Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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