Philippsburg, Stadt

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2024 · Friedhofssatzung: 01.01.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab856,90 € Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre Ruhezeit (Pos. 4.1.1)
Sargwahlgrab1.174,27 € Einzelwahlgrab 20 Jahre (Pos. 4.2.2); Doppelwahlgrab: 1.631,28 €
Urnenreihengrab476,05 € Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre Ruhezeit (Pos. 4.1.2)
Urnenwahlgrab714,09 € Grabnutzungsgebühr für 20 Jahre Ruhezeit (Pos. 4.2.6)
Urnengrab anonym317,37 € Grundgebühr 20 Jahre (Pos. 4.1.3); zzgl. Zuschlag für anonyme Bestattung 648,13 € (Pos. 7.2)
Baumbestattung714,09 € Grabnutzungsgebühr 20 Jahre (Pos. 4.2.7); zzgl. Zuschlag für Baumbestattung 168,51 € (Pos. 7.3)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)421,59 € / 244,75 € Sargbestattung: 421,59 € (Pos. 2.21); Urnenbeisetzung: 244,75 € (Pos. 2.3)
Trauerhalle / Halle543,58 € Führt als 'Nutzung Friedhofsgebäude' (Pos. 2.5)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Stadt Philippsburg

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Stadt Philippsburg

vom 01.01.2024

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 7.11.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Philippsburg ist das Gebiet des Stadtteils Philippsburg

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Huttenheim ist das Gebiet des Ortsteils Huttenheim

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rheinsheim ist das Gebiet des Ortsteils Rheinsheim

(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf ein Jahr befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes

in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Bestatter stimmen Ort und Zeit der Bestattung mit der Gemeinde und dem zurzeit beauftragten Dienstleistungsunternehmen ab. Hierbei sind die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen zu berücksichtigen.

(3) Bestattungen finden montags - freitags von 9.00 – 16.00 Uhr statt. Die Gemeinde weist darauf hin, dass Erdbestattungen an Freitagnachmittagen Vorrang haben. In begründeten Fällen können Bestattungen außerhalb dieser Zeit zugelassen werden.

(4) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen und Beisetzungen vorgenommen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten.

(3) Urnen und die Aschekapsel für Urnenbeisetzungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdreich verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei der Erstbelegung eines Tiefgrabes beträgt die Tiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des Sarges 1,80 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, sowie bei Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit (§ 8) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

Reihengräber:

  1. 1. Erdreihengräber für Sargbestattung als 1.1 Reihengrab 1.2 Reihengräber als Pflegegräber (Gärtnerbetreute Genossenschaftsgräber)

  1. 2. Urnenreihengräber als 2.1. Erdurnenreihengräber 2.2. Erdurnenreihengräber als Pflegegräber (Gärtnerbetreute Genossenschaftsgräber) 2.3. Erdurnenreihengräber unter dem Baum (Baumbestattung)

2.4. Erdurnenreihengräber im anonymen Feld (nur im Stadtteil Philippsburg) 2.5. Urnenreihengräber in der Urnenwandkammer

Wahlgräber:

  1. 1. Erdwahlgräber für Sargbestattung als 1.1 Einzelwahlgräber (1. Person) 1.2 Einzelwahlgräber tief (2. Personen) 1.3 Doppelwahlgräber (2. Personen) 1.4 Doppelwahlgräber tief (4. Personen) 1.5 Einzelwahlgräber als Pflegegräber (Gärtnerbetreute Genossenschaftsgräber) 1.6 Einzelwahlgräber tief als Pflegegräber (Gärtnerbetreute Genossenschaftsgräber) 1.7 Kindergräber (bis 10 Jahren)

  1. 2. Urnenwahlgräber als

2.1 Erdurnenwahlgräber 2.2 Erdurnenwahlgräber als Pflegegräber (Gärtnerbetreute Genossenschaftsgräber) 2.3 Erdurnenwahlgräber unter dem Baum (Baumbestattung) 2.4 Urnenwahlgräber in der Urnenwandkammer

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 10. Lebensjahr

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Die bestehende Pflicht zur Abräumung der Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. Die Anzahl legt die Gemeinde fest.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, zusätzlich gibt es Urnenwandkammern und Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab ist nur 1 Urne zulässig.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei Urnenwahlgräbern 2 Urnen. Ausnahmen sind möglich.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Im Bereich der neuen Friedhofserweiterung Philippsburg sind Urnenreihengräber für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Mit der Wahl der anonymen Beisetzung wird bewusst auf Blumenschmuck und Grabmal verzichtet. Zudem dürfen bei der Beisetzung keine Angehörigen anwesend sein. Auf Wunsch ist das Anbringen des Namens auf einer gemeinsamen Gedenktafel möglich

(6) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Gestaltungsvorschriften

(1) In allen Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Im Bereich der neuen Friedhofserweiterung Philippsburg sind Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Ausgenommen hiervon sind die Felder 45, 46 und 47.

(3) Grababdeckplatten sind im neuen Erweiterungsbereich Philippsburg bei Grabstätten für Erdbestattungen bis zu 50 % der Grabfläche zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Felder 45, 46 und 47.

(4) In den Feldern 45, 46 und 47 im neuen Erweiterungsbereich Philippsburg sind die Grabstätten für Erdbestattungen zu 100 % mit Grababdeckplatten zu versehen. Stehende Grabmale sind nicht zulässig.

(5) Grabfelder im neuen Erweiterungsbereich Philippsburg mit einheitlicher Gestaltung werden im gesamten mit Rasen bzw. Bodendeckern gemeinschaftlich bepflanzt und gepflegt.

(6) Auf Grabfeldern im neuen Erweiterungsbereich Philippsburg mit einheitlicher Gestaltung sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) auf Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,3 m² Ansichtsfläche

b) auf Erdgrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,5 m² Ansichtsfläche

§ 16 a Urnenwand- Stele

(1) Diese Bestattungsart wird auf allen Friedhöfen angeboten.

(2) Die Beschriftung der Urnenwand- und Stelenverschlussplatten soll durch Gravur oder Einhauen erfolgen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild abgeben. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt.

(3) Das Anbringen von Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen und Ähnliches ist nicht gestattet.

§ 16 b Baumbestattung

(1) Diese Bestattungsart wird auf allen Friedhöfen angeboten. Pro Baum gibt es sechs Grabstätten, welche mit je zwei Urnen belegt werden können. Die Urnen werden übereinander beigesetzt, wenn die Grabstätte mit zwei Urnen belegt werden soll.

(2) Die Grabstätten werden der Reihe nach belegt. Erst wenn alle Gräber unter einem Baum belegt sind kann ein neuer Baum bestimmt werden.

(3) Es gelten folgende Gestaltungsvorschriften für die Schriftplatte:

a) Material der Schriftplatte nur ein Naturstein in einem Grauton. Die Oberfläche ist aus Gründen der Verkehrssicherheit bruchrau herzustellen. Jede andere Art der Oberflächenbehandlung ist untersagt.

b) Platte muss ebenerdig / erdbündig sein

c) Schrift nur in eingravierter Form möglich

d) Maße 40 cm x 40 cm / Tiefe 4 - 6 cm

(4) Ein stehendes Grabmal sowie eine Einfassung sind nicht gestattet.

(5) Bepflanzung und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde. Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Blumen und sonstiger Grabschmuck dürfen nicht abgelegt werden. Entgegen dieser Vorschrift angebrachter Blumen- bzw. Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(6) Die Grabfelder werden als Rasenfläche ausgestaltet und für die Laufzeit des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger unterhalten und gepflegt. (Rasenfläche wird ca. 1 x im Monat gemäht)

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 c Genossenschaftliche Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege eingerichtet werden (Gärtnergepflegter Bereich).

a) Naturnahe Grabfelder werden auf allen Friedhöfen angeboten.

b) Die Beisetzung im Gemeinschaftsfeld „Himmelspforte“ wird nur auf dem Friedhof in Philippsburg angeboten.

c) Sargbestattungen sowie Urnenbestattungen im gärtnergepflegten Grabfeld sind auf allen Friedhöfen möglich. Hier gibt es verschiedene Wahlmöglichkeiten zur Art der Bepflanzung sowie des Grabmals.

(2) Die Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten der Grabstätte haben keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und die vertraglich geregelten Bestimmungen mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,00 m Höhe: 14 cm bis 1,20 m Höhe: 16 cm bis 1,40 m Höhe: 18 cm.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des

Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19a Instandhaltung der Schriftplatten bei Baumbestattungen

(1) Die Nutzungsberechtigten sind dazu verpflichtet, jegliche Art der Verschmutzung der Schriftplatten eigenständig zu beseitigen. (2) Die Instandhaltung der Schriftplatten obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Stadt Philippsburg übernimmt keinerlei Verantwortung für die Pflege und Wartung der Schriftplatten. (3) Bei Feststellung von Beschädigungen oder technischen Problemen an den Schriftplatten sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet diese zu beseitigen und die Stadt Philippsburg unverzüglich darüber zu informieren. (4) Die Stadt Philippsburg behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherheit der Schriftplatten zu ergreifen. In solchen Fällen wird sie die Nutzungsberechtigten rechtzeitig informieren. (5) Veränderungen an den Schriftplatten durch die Nutzungsberechtigten bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Philippsburg. Die Zustimmung ist rechtzeitig vor der beabsichtigten Veränderung einzuholen. (6) Die Nutzungsberechtigten sind angehalten, die Schriftplatten regelmäßig auf ihren Zustand zu überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Erhaltung und Reinigung durchzuführen.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern, g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h. Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1 und 2).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 30 Umsatzsteuer

(1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Für Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung nach den bisherigen Vorschriften angelegt wurden, gelten die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften weiter. Für eine Änderung der Gestaltung bereits angelegter Grabstätten gelten die Vorschriften der Satzung, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung Gültigkeit besitzt.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2012 und die Bestattungsgebührensatzung vom 01.06.2021 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Philippsburg, den 1. Dezember 2023

Stefan Martus Bürgermeister

Hinweis § 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Stadt Philippsburg

Anlage zur Friedhofssatzung

Nr.Amtshandlung / GebührentatbestandGebühr €
1Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals je Einzelgrabfläche50,00
1.2Zulassung der gewerbsmäßig tätigen Betriebe auf den Friedhöfen (Steinmetz, Bestatter, Gärtner usw.) jährlich100,00
1.2.1Einzelfall (befristete Zulassung)50,00
1.3Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und GebeinenVerwGebS
1.4Genehmigung UmbettungVerwGebS
2Benutzungsgebühren
2.1Leichenbesorgung43,00
2.2Bestattung
2.21von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (pro Bestattungsfall)421,59
2.22a) von Tot- und Fehlgeburten b) von Personen unter 10 Jahren (pro Bestattungsfall)280,12
2.3Beisetzung von Aschen (pro Bestattungsfall)244,75
2.4Ordnungsdienst147,36
2.5Nutzung Friedhofsgebäude543,58
3Friedhofsunterhaltungsgebühr
3.1Je Bestattung (Verstorbene und Aschen) -20 Jahre Ruhezeit918,00
3.2Je Bestattung (Kinder unter 10 Jahren/Totgeburten/Fehlgeburten/Ungeborene) -10 Jahre Ruhezeit)459,00
monatlichjährlich
3.3Reine Verlängerung und Verlängerung pro Jahr bei Zubettungen3,8245,90
4Grabnutzungsgebühren
4.1Überlassung eines Reihengrabes für die Ruhezeit
4.1.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 20 Jahre856,90
4.1.2Urnenreihengrab (auch gepflegt) 20 Jahre476,05
4.1.3Urnenreihengrab anonym 20 Jahre317,37

4.2Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für Ruhezeit
4.2.1.Kindergrab Jahre10190,43
4.2.2Einzelwahlgrab20 Jahre1.174,27
4.2.3Einzelwahlgrab tief20 Jahre1.174,27
4.2.4Doppelwahlgrab20 Jahre1.631,28
4.2.5Doppelwahlgrab tief20 Jahre1.631,28
4.2.6Urnenwahlgrab20 Jahre714,09
4.2.7Baumgrab20 Jahre714,09
4.2.8Urnenwahlgrab in der Urnenwand/Stele20 Jahre555,40
4.2.9Zusätzliche Urne in Erdwahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenwand, Stele20 Jahre45,60
4.3Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
4.3.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode (20 Jahre sowie 10 Jahre), siehe 4.2.1 bis 4.2.8
4.3.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer (monatlich/jährlich) Es findet eine taggenaue / monatliche Abrechnung statt.
monatlichjährlich
4.3.2 aKindergrab1,5919,04
4.3.2 bEinzelwahlgrab4,8958,71
4.3.2 cEinzelwahlgrab tief4,8958,71
4.3.2 dDoppelwahlgrab6,8081,56
4.3.2 eDoppelwahlgrab tief6,8081,56
4.3.2 fUrnenwahlgrab2,9835,70
4.3.2 gBaumgrab2,9835,70
4.3.2 hUrnenwahlgrab in der Urnenwand/Urnenstele2,3127,77
4.3.2 iZusätzliche Urne in Erdwahlgrab, Urnenwahlgrab, Urnenwand, Stele0,192,28
5Sonstige Leistungen
5.1Benutzung und Reinigung des Unfallsarges70,00
5.2Ausgrabung, Umbettung oder Tieferlegung, Wiederbestattung von Leichen, Gebeinen oder Urnen
5.2.1Umbettung Leiche (Ausgraben und Wiederbestatten innerhalb Philippsburger Friedhöfe. in einem noch zu öffnenden anderen Grab) vor Ablauf der RuhezeitUmbettung vor Ablauf 1.796,34Wiederbestattung vor Ablauf 509,98
5.2.2Umbettung Leiche (Ausgraben und Wiederbestatten innerhalb Philippsburger Friedhöfe. in einem noch zu öffnenden anderen Grab) nach Ablauf der RuhezeitUmbettung nach Ablauf 1.393,73Wiederbestattung nach Ablauf 509,98
5.2.3Umbettung einer Urne (Ausgraben und WiederbestattenUmbettungWiederbeisetzung

innerhalb Philippsburger Friedhöfe. in einem noch zu öffnenden anderen Grab) vor u. nach Ablauf der Ruhezeit433,95244,75
5.2.4Ausgrabung Leiche (zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbestattung. im gleichen Grab oder in einem anderen bereits geöffneten Grab) vor Ablauf der Ruhezeit1.293,16
5.2.5Ausgrabung Leiche (zur Überführung nach auswärts, zur nachträglichen Einäscherung oder zur Wiederbestattung. im gleichen Grab oder in einem anderen bereits geöffneten Grab) nach Ablauf der Ruhezeit881,30
5.2.6a) Tiefergraben einer Grabstätte (Sarggräber) b) Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung (Sarggräber) c) Zuschlag zu Punkt 5.2.1 u. 5.2.2 - Tiefergraben des noch zu öffnenden anderen Grabes (Sarggräber) d) Tiefergraben einer Grabstätte (Urnengräber) e) Zuschlag für das Ausgraben aus der Tieferlegung (Urnengräber) c) Zuschlag zu Punkt 5.2.3 - Tiefergraben des noch zu öffnenden anderen Grabes (Urnengräber)156,34 156,34 156,34 110,45 110,45 110,45
5.2.7a) Ausgrabung einer Urne (nach auswärts) b) Wiederbeisetzung einer Urne (von auswärts)244,75 244,75
5.2.8Wiederbestattung auswärts Verstorbener vor bzw. nach Ablauf der Ruhezeit509,98
6.Zuschlag für Trittplatten und Fundamentbalken
6.1Trittplatten Kindergrab159,45
6.2Trittplatten Einzel- und Doppelgrab342,45
6.3Umrandung Urnengrab388,20
7.Zuschlag für Urnenwand / Urnenstele, anonyme Bestattung und Baumbestattung
monatlich
7.1a) Zuschlag für Urnenkammer je Ruhezeit 20 Jahre b) Zuschlag für Urnenkammer je 1 Jahr Verlängerung1,08259,97 13,00
7.2Zuschlag für anonyme Bestattung (Flächenpflege, Gedenkstein)648,13
7.3a) Zuschlag für Baumbestattung je Ruhezeit 20 Jahre b) Zuschlag für Baumbestattung je 1 Jahr Verlängerung0,70168,51 8,43

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung