Friedhofsgebühren Hambrücken 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Hambrücken · Baden-Württemberg · PLZ 76707

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2023 (Neufassung des Gebührenverzeichnisses, Änderungssatzung vom 30.11.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.710,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.31, Fassung der Änderungssatzung vom 30.11.2022, gültig ab 01.01.2023
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.925,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.51, Fassung ab 01.01.2023 (1-stelliges Einzelwahlgrab einfachtief; nicht Doppelwahlgrab 2.53/2.54)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.030,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.32, Fassung ab 01.01.2023
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.740,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.55, Fassung ab 01.01.2023
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
890,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.33, Fassung ab 01.01.2023; § 13 Abs. 5 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
520,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 520 € · Urne: 225 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.11 und 2.21, Fassung ab 01.01.2023
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
320,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 26 Friedhofssatzung) Ziff. 2.61, Fassung ab 01.01.2023

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2023 (Neufassung des Gebührenverzeichnisses, Änderungssatzung vom 30.11.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​‌ Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

Aufgrund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 6, 11, 13, 15, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie § 15 Bestattungsgesetz und § 16 Feuerwehrgesetz hat der Gemeinderat der Gemeinde Hambrücken am 23.04.2024 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung - FwES

Die Feuerwehrentschädigungssatzung in der Fassung vom 29.07.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung vom 13.12.2006, zuletzt geändert am 30.11.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

§ 29 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung

Die Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 25.10.2019 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:

§ 53 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Fassung vom 19.09.2001 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:

§ 19 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 25.07.2001 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB

Die Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB in der Fassung vom 29.01.1999 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

§ 9 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 7

Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen – und Flüchtlingsunterkünften

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Fassung vom 23.07.2019, zuletzt geändert am 20.12.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 8

Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Fassung vom 25.07.2001 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

§ 7 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2024 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hambrücken, den 13.05.2024

Dr. Marc Wagner Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung Hambrücken – Neufassung des Gebührenverzeichnisses, Inkrafttreten 01.01.2023

Gemeinde Hambrücken Landkreis Karlsruhe Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 12.12.2006 in der Fassung vom 26.07.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.2022 folgende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung gemäß § 26 Friedhofssatzung (Gebührenverzeichnis) erhält folgende Fassung:

Gebührenverzeichnis

  1. 1.1. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern 1.11 Einzelfall 10,00 € 1.12 befristete Tätigkeit je Kalenderjahr 86,00 €
  2. 1.2. sonstige gewerbliche Tätigkeit 19,00 €
  3. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 59,00 €
  4. 1.4. Tätigkeiten der Verwaltung im Zusammenhang mit Bestattungen nach Ziffer 2.11-2.13, 2.21 + 2.22 sowie sonstige Bestattungsleistungen nach Ziffer 2.71-2.75 59,00 €

2.Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 520,00 € 2.12 von Personen unter 6 Jahren 200,00 € 2.13 von Totgeburten 200,00 € 2.14 Trägerdienst (4 Träger) 225,00 € 2.15 zusätzlicher Träger 55,00 € 2.16 Ordnungsdienst zur Aufsicht privater Trägerpersonen (z.B. Angehörige, Vereinsmitglieder, etc.) 75,00 € 2.17 Ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen nach 18 Uhr 50% an Samstagen 100% Sonntagen und Feiertagen von je 150% Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 2023 Az. 752.041 Seite (2)
  1. 2.2. Beisetzung von Urnen 2.21 in Erdgrab 225,00 € 2.22 in Urnenwand 200,00 €

2.23 Trägerdienst (1 Träger) 75,00 € 2.24 Ein Zuschlag zu 2.21-2.23 für Bestattungen nach 18 Uhr 50% an Samstagen 100% Sonntagen und Feiertagen von je 150%

  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 2.31 Einzelgrab 1.710,00 € 2.32 Urnengrab 1.030,00 € 2.33 Urnenplatz in anonymer Gemeinschaftsstätte 890,00 € 2.34 Zweitbelegung eines Einzelgrabs doppeltief (Erstbelegung muss vor dem 01.01.2007 erfolgt sein.)
    • a) für die Dauer der vollen Ruhezeit wie Ziffer 2.31
    • b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Ruhezeit zur erneuten Nutzungsdauer; pro Jahr: 68,40 € Es findet eine taggenaue Abrechnung statt.
  1. 2.4. Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 6 Jahren 690,00 €
  1. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51 Einzelwahlgrab einfachtief 1.925,00 € 2.52 Einzelwahlgrab doppeltief 2.175,00 € 2.53 Doppelwahlgrab einfachtief 3.225,00 € 2.54 Doppelwahlgrab doppeltief 3.725,00 € 2.55 Urnenwahlgrab 1.740,00 € 2.56 für einen Urnenwahlgrabplatz in Urnenwand 2.140,00 € 2.57 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.57.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51-2.56 2.57.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungs- periode zu erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. Verlängerung Einzelwahlgrab einfachtief, pro Jahr 77,00 € Verlängerung Einzelwahlgrab doppeltief, pro Jahr 87,00 € Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 2023 Az. 752.041 Seite (3) Verlängerung Doppelwahlgrab einfachtief, pro Jahr 129,00 € Verlängerung Doppelwahlgrab doppeltief, pro Jahr 149,00 € Verlängerung Urnenwahlgrab, pro Jahr 87,70 € Verlängerung Urnenwahlgrabplatz in Urnenwand, pro Jahr 107,00 €
  1. 2.6. Benutzung der Aussegnungshalle 2.61 Aussegnungshalle 320,00 € 2.62 Benutzung einer Leichenzelle je angefangener Tag 50,00 €
  1. 2.7. Sonstige Leistungen 2.71 Ausgrabung und Umbettung eines Sarges 825,00 € 2.72 Umbettung einer Urne Erdgrab-Erdgrab 220,00 € 2.73 Umbettung einer Urne Erdgrab-Urnenwand 220,00 € 2.74 Umbettung einer Urne Urnenwand-Urnenwand 220,00 € 2.75 Umbettung einer Urne Urnenwand-Erdgrab 220,00 € 2.76 bei Erstbelegung, Tieferlegung auf 2 m 63,00 € 2.77 Vergütung Organist bei Aussegnung 35,00 €
  1. 2.8. Abräumen mit Entsorgung von Gräbern (Einfassung und Grabstein) 2.81 für Erdgräber 335,00 € 2.82 für Urnengräber 195,00 €

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

76707 Hambrücken, den 30.11.2022

gez.: Dr. Marc Wagner Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 12.12.2006 (Friedhofssatzung, Inkrafttreten 01.01.2007), zuletzt geändert durch § 2b UStG-Anpassungs-Satzung vom 23.04.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025, § 29 Umsatzsteuer) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 12.12.2006, aktuelle Webfassung

Gemeinde Hambrücken Landkreis Karlsruhe

Friedhofssatzung

*(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)*

vom 12.12.2006

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 12.12.2006 die nachstehende Fassung der Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Die Gemeinde betreibt den Friedhof im Gewann "Mittelgewann".

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(2)

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

1.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; 2.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen; 3.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten; 4.) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, 6.) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, 7.) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(3)

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlösigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(4)

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6

Särge

(1) Sarge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Sarge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Sarge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überlieferung der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstände, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen selbst ausführten. Dazu gehoren der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstände und die Überführten der Urnen zum Beisetzungsfriedhof. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des obersten Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der obersten Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gemeinde kann zulassen dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstände getragen wird.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(5)

§ 8

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Aschen 20 Jahre und bei Kindern, die vor Vollendung des 6. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus dem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettung lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(6)

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1.)Reihengräber 2.) Urnenreihengräber 3.) Wahlgräber 4.) Urnenwahlgräber 5.) Ehrengräber 6.) Nische in der Urnenwand 7.) anonyme Urnengemeinschaftsstätten

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:

1.) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), 2.) wer sich dazu verpflichtet hat, 3.) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

1.) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr,

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(7)

2.) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr an.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen (in Urnengräbern und in Nischen der Urnenwand), an denen ein örtlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.

Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag bei Erdbestattungen auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) und bei der Beisetzung von Aschen auf die Dauer von 20 Jahren verliehen. Sie werden in der Regel anländlich eines Todesfalles verliehen, können aber auch bereits zu Lebzeiten verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräbern, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes besteht (5) Wahlgräber konnen ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Wahlend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nurstattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

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(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit der Zustimmung über:

1.) auf den Ehegatten, 2.) auf die Kinder, 3.) auf die Stiefkinder, 4.) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter, 5.) auf die Eltern, 6.) auf die Geschwister, 7.) auf die Stiefgeschwister, 8.) auf die nicht unter 1.) bis 7.) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen, Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8, wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Die Gemeinde kann vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts beim Vorliegen eines dringenden Interesses das Nutzungsrecht an dem entsprechenden Grabplatz aufheben. Sie hat die Kosten der Umbettung und der Errichtung der neuen Grabstände selbst zu tragen. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden.

Friedhofssatzung der Gemeinde Hambrücken -

(9)

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Höhe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorben dienen. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urnen nicht übersritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind 4 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung staat.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein.-Die Grabmale sind mit mindestens zwei nichtrostenden Befestigungselementen zu sichern. Ausnahmsweise können Grabmale mit geringerer Stärke zugelassen werden, soweit im Einzelfall die Standsicherheit nachgewiesen wird.

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(10)

§ 16

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts von der Grabstätte entfernt werden, wenn bei erwachsenen Leichen eine Mindestruhezeit von 20 Jahren und bei Aschen eine Mindestruhezeit von 15 Jahren eingehalten wurde. Vor Ablauf der Mindestruhezeiten dürfen Grabmale nur nach vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzustellenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen;

§ 16 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeine bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

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(11)

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte.

§ 18

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 19

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

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Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen können die Angehörigen- den Verstorbenen von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr sehen.

In begründeten Fällen kann die Gemeinde Ausnahmen von dieser Benutzungsregelung zulassen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 21

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

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(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 22

*Ordnungswidrigkeiten*

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2).
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 16 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 23

*Erhebungsgrundsatz*

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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(14)

§ 24

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet

1.) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2.) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 25

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1.) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 2.) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 26

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

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X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27

Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 28

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 18.11.2003 i.d.F. vom 13.12.2005- außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind

Ausgefertigt:

76707 Hambrücken, den 13.12.2007

Thomas Ackermann

Bürgermeister

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung)

Aufgrund der §§ 4 und 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 6, 11, 13, 15, 17 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) sowie § 15 Bestattungsgesetz und § 16 Feuerwehrgesetz hat der Gemeinderat der Gemeinde Hambrücken am 23.04.2024 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen:

Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung - FwES

Die Feuerwehrentschädigungssatzung in der Fassung vom 29.07.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

§ 8 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Friedhofssatzung

Die Friedhofssatzung vom 13.12.2006, zuletzt geändert am 30.11.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 28 wird folgender § 29 eingefügt:

§ 29 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung

Die Satzung für die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 25.10.2019 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:

§ 53 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Fassung vom 19.09.2001 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:

§ 19 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 25.07.2001 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

§ 14 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB

Die Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a-c BauGB in der Fassung vom 29.01.1999 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:

§ 9 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 7

Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen – und Flüchtlingsunterkünften

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in der Fassung vom 23.07.2019, zuletzt geändert am 20.12.2022 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:

§ 13 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 8

Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Fassung vom 25.07.2001 wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:

§ 7 Umsatzsteuer:

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

Artikel 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2024 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben.

Hambrücken, den 13.05.2024

Dr. Marc Wagner Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung Hambrücken – Neufassung des Gebührenverzeichnisses, Inkrafttreten 01.01.2023

Gemeinde Hambrücken Landkreis Karlsruhe Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 12.12.2006 in der Fassung vom 26.07.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.11.2022 folgende Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:

§ 1

Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung gemäß § 26 Friedhofssatzung (Gebührenverzeichnis) erhält folgende Fassung:

Gebührenverzeichnis

  1. 1.1. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern 1.11 Einzelfall 10,00 € 1.12 befristete Tätigkeit je Kalenderjahr 86,00 €
  2. 1.2. sonstige gewerbliche Tätigkeit 19,00 €
  3. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 59,00 €
  4. 1.4. Tätigkeiten der Verwaltung im Zusammenhang mit Bestattungen nach Ziffer 2.11-2.13, 2.21 + 2.22 sowie sonstige Bestattungsleistungen nach Ziffer 2.71-2.75 59,00 €

2.Benutzungsgebühren

  1. 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 520,00 € 2.12 von Personen unter 6 Jahren 200,00 € 2.13 von Totgeburten 200,00 € 2.14 Trägerdienst (4 Träger) 225,00 € 2.15 zusätzlicher Träger 55,00 € 2.16 Ordnungsdienst zur Aufsicht privater Trägerpersonen (z.B. Angehörige, Vereinsmitglieder, etc.) 75,00 € 2.17 Ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.16 für Bestattungen nach 18 Uhr 50% an Samstagen 100% Sonntagen und Feiertagen von je 150% Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 2023 Az. 752.041 Seite (2)
  1. 2.2. Beisetzung von Urnen 2.21 in Erdgrab 225,00 € 2.22 in Urnenwand 200,00 €

2.23 Trägerdienst (1 Träger) 75,00 € 2.24 Ein Zuschlag zu 2.21-2.23 für Bestattungen nach 18 Uhr 50% an Samstagen 100% Sonntagen und Feiertagen von je 150%

  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 2.31 Einzelgrab 1.710,00 € 2.32 Urnengrab 1.030,00 € 2.33 Urnenplatz in anonymer Gemeinschaftsstätte 890,00 € 2.34 Zweitbelegung eines Einzelgrabs doppeltief (Erstbelegung muss vor dem 01.01.2007 erfolgt sein.)
    • a) für die Dauer der vollen Ruhezeit wie Ziffer 2.31
    • b) für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Ruhezeit zur erneuten Nutzungsdauer; pro Jahr: 68,40 € Es findet eine taggenaue Abrechnung statt.
  1. 2.4. Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 6 Jahren 690,00 €
  1. 2.5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.51 Einzelwahlgrab einfachtief 1.925,00 € 2.52 Einzelwahlgrab doppeltief 2.175,00 € 2.53 Doppelwahlgrab einfachtief 3.225,00 € 2.54 Doppelwahlgrab doppeltief 3.725,00 € 2.55 Urnenwahlgrab 1.740,00 € 2.56 für einen Urnenwahlgrabplatz in Urnenwand 2.140,00 € 2.57 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 2.57.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.51-2.56 2.57.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungs- periode zu erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine taggenaue Abrechnung statt. Verlängerung Einzelwahlgrab einfachtief, pro Jahr 77,00 € Verlängerung Einzelwahlgrab doppeltief, pro Jahr 87,00 € Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung 2023 Az. 752.041 Seite (3) Verlängerung Doppelwahlgrab einfachtief, pro Jahr 129,00 € Verlängerung Doppelwahlgrab doppeltief, pro Jahr 149,00 € Verlängerung Urnenwahlgrab, pro Jahr 87,70 € Verlängerung Urnenwahlgrabplatz in Urnenwand, pro Jahr 107,00 €
  1. 2.6. Benutzung der Aussegnungshalle 2.61 Aussegnungshalle 320,00 € 2.62 Benutzung einer Leichenzelle je angefangener Tag 50,00 €
  1. 2.7. Sonstige Leistungen 2.71 Ausgrabung und Umbettung eines Sarges 825,00 € 2.72 Umbettung einer Urne Erdgrab-Erdgrab 220,00 € 2.73 Umbettung einer Urne Erdgrab-Urnenwand 220,00 € 2.74 Umbettung einer Urne Urnenwand-Urnenwand 220,00 € 2.75 Umbettung einer Urne Urnenwand-Erdgrab 220,00 € 2.76 bei Erstbelegung, Tieferlegung auf 2 m 63,00 € 2.77 Vergütung Organist bei Aussegnung 35,00 €
  1. 2.8. Abräumen mit Entsorgung von Gräbern (Einfassung und Grabstein) 2.81 für Erdgräber 335,00 € 2.82 für Urnengräber 195,00 €

§ 2

Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

76707 Hambrücken, den 30.11.2022

gez.: Dr. Marc Wagner Bürgermeister

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hambrücken?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hambrücken mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Hambrücken anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Hambrücken
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 225 € (Urne) bzw. 520 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Hambrücken (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Hambrücken:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €