Friedhofsgebühren Karlsdorf-Neuthard 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Karlsdorf-Neuthard · Baden-Württemberg · PLZ 76689

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (Änderungssatzung vom 03.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
733,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 3.1 Bestattungsgebührenordnung (Änderungssatzung vom 03.12.2024, i.K. seit 01.01.2025)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.149,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nutzungszeit 30 Jahre; Verlängerung 45 €/Jahr (Ziff. 5.6.2)
📄 § 5 Ziff. 5.1 Bestattungsgebührenordnung (1-stelliges Einzelwahlgrab, einfachtief)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
157,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4 Bestattungsgebührenordnung
🕊️ Urnenwahlgrab (3 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 3 Urnen
366,00 €*
Mehrstelliges Grab für 3 Urnen, 30 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschaltarif für das Urnen-Wahlgrab; bis zu 3 Urnen zulässig (§ 13 Abs. 2 u. 3 FriedhofsS); Nutzungszeit 3...
💡 Umgerechnet: 122 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 366 € für 3 Urnen (= Ø 122 € je Urne)
📄 § 5 Ziff. 5.4 Bestattungsgebührenordnung i.V.m. § 13 Abs. 3 Friedhofssatzung
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
697,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 40 v.H. an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen (Ziff. 1.4/2.2)
🧮 Sarg: 697 € · Urne: 432 €
📄 § 5 Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1 Bestattungsgebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
294,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 7.3 Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Änderungssatzung vom 03.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌ Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 03.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)

Gemeinde Karlsdorf-Neuthard Landkreis Karlsruhe

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 24. Januar 1980:

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard am 3. Dezember 2024 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 24. Januar 1980 beschlossen:

§ 1

Der § 4 (Verwaltungsgebühren) erhält folgende Neufassung:

1.Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung17,00 €
2.Anforderung von Urnen11,00 €
3.Unbedenklichkeitsbescheinigung Feuerbestattung11,00 €
4.Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
4.1 für einen Einzelfall34,00 €
4.1 für eine Dauerzulassung50,00 €
5.Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege68,00 €
6.Sonstige gewerbliche Tätigkeit68,00 €

§ 2

Der § 5 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Neufassung:

Es werden erhoben:
1Bestattung (jeweils Öffnen und Schließen eines Grabes)
1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren697,00 €
1.2von Personen unter 10 Jahren433,00 €
1.3von Tot-und Fehlgeburten173,00 €
1.4ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen je40 v.H.
1.5für die zusätzliche Tieferlegung vor der Bestattung nach 1.1 u. 1.2 ein Zuschlag von184,00 €
2.Beisetzung von Aschen
2.1in ein Urnengrab432,00 €
2.1.1in eine Urnennische292,00 €
2.2Zuschlag zu 2.1 und 2.1.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen je40 v.H.
3.Überlassung eines Reihengrabes
3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren733,00 €
3.2für Personen unter 10 Jahren157,00 €
3.3Urnenbeisetzung in eine bereits bestehende Reihengrabfläche78,00 €
3.4zusätzliche Beisetzung von Personen unter 10 Jahren oder Totgeburt in eine bereits bestehende Reihengrabfläche123,00 €
4.Überlassung eines Urnenreihengrabes157,00 €
5.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten, erstmalige Verleihung von Nutzungsrechten
5.1für ein Wahlgrab je Einzel-Grabfläche einfachfief1.149,00 €
5.1.1je Einzel-Grabfläche Tieferlegung1.666,00 €
5.2für ein Wahlgrab je Doppel-Grabfläche einfachfief2.301,00 €
5.2.1je Doppel-Grabfläche Tieferlegung2.818,00 €
5.3für ein Wahlgrab je Dreifach-Grabfläche einfachfief
5.3.1je Dreifach-Grabfläche Tieferlegung
5.4für ein Urnen-Wahlgrab366,00 €
5.4.1für eine Urnen-Wahlnische1.272,00 €
5.5bei einer zusätzlichen Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Urnen-Wahlgrab oder Wahlgrab nach 5.1 bis 5.4183,00 €
5.5.1bei einer zusätzliche Beisetzung von Personen unter 10 Jahren oder Totgeburten in eine bereits bestehende Wahlgrabfläche183,00 €
5.6erneuter Erwerb des Nutzungsrechtes
5.6.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1 - 5.4
5.6.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer pro Jahr der Verlängerung der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer für ein Wahlgrab
Einzel-Grabfläche einfachfief45,00 €
Einzel-Grabfläche Tieferlegung66,00 €
Doppel-Grabfläche einfachfief91,00 €
Doppel-Grabfläche Tieferlegung112,00 €
Dreifach-Grabfläche einfachfief136,00 €
Dreifach-Grabfläche Tieferlegung159,00€
Urnenwahl-Grab14,00 €
Urnenwahl-Nische84,00 €
Angefangene Jahre werden voll gerechnet!
6Verlegung von Trittplatten
6.1Trittplatten für ein Urnengrab374,00 €
6.2Trittplatten für ein Einzelgrab758,00 €
6.3Trittplatten für ein Doppelgrab868,00 €
7.Sonstige Leistungen
7.1für das Ausgraben oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je beteiligte Person und Stunde63,00 €
7.2für das Umbetten von Urnen als Erschwernispauschale, neben den jeweils anfallenden Gebühren nach Ziff. 2 für das Öffnen und Schließen eines bzw. zweier oder mehrerer Gräber, je beteiligte Person und angefangene Stunde63,00 €
7.3Benützung der Friedhofskapelle294,00 €
7.8Benützung einer Zelle je angefangene 24 Stunden99,00 €
7.9für die Abstellung von Personal durch die Gemeinde, je Person und Stunde63,00 €

§ 3

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Karlsdorf-Neuthard, den 03. Dezember 2024

gez.

Sven Weigt, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2018 (Friedhofssatzung vom 17.04.2018) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 17.04.2018

Satzung über die Friedhofsordnung in den Friedhöfen der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.04.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Bei Tiefgräbern (Stockwerksgräber), dürfen Särge höchstens 0,55 m hoch sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialen bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind,15 Jahre. Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

Auf Antrag können Gräber nach dem Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit von 15 Jahren abgeräumt werden und die Grabstelle aufgelassen werden, wenn kein anderer der in § 12 Abs.7 genannten Berechtigten das Nutzungsrecht beansprucht. Für die Dauer der Aufgabe der Grabnutzung ruht das Nutzungsrecht, die abgeräumten Gräber werden als Rasenflächen oder in sonstiger würdiger Art angelegt. Der Nachweis, dass ein Anspruch nachfolgender Nutzungsberechtigter gem. §12 Abs.7 nicht besteht obliegt dem Nutzungsberechtigten der den Antrag auf Abräumen des Grabes vor Ende des Nutzungsrechts stellt. Eine Wiederbelegung der Grabstelle erfolgt aber erst nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber (Erdgräber und Urnenstelen)
  5. 5. Urnengemeinschaftsgräber
  6. 6. Gärtnergepflegtes Gemeinschaftsgrabfeld für Erd- und Urnenbestattungen.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 9. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 9. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern oder Urnenstelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. In Stelen werden ausschließlich Wahlgrabstätten ausgewiesen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 3 Urnen.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) in Abweichung von §12 Abs.2 beträgt die Nutzungszeit in Urnenstelen generell 15 Jahre.

§ 14 Gärtnergepflegte Grabanlage

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof eine gärtnergepflegte Grabanlage für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit einem bestimmten von der Gemeinde zu benennenden privaten Gartenbaubetreib oder einer Vereinigung oder von Gartenbaubetrieben abschließen. (2) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die in § 11 Abs. 2 Nrn. 1-5 aufgeführten Grabarten angeboten. (3) Die vorgesehenen Gräber werden von einem privaten Gartenbaubetrieb unabhängig von einer Belegung bepflanzt und gepflegt. Eine eigene Pflege sowie Gestaltung durch die Grabnutzungsberechtigten ist nicht zulässig und auch nicht erforderlich. Das Anbringen von Grabzubehör wie Grablichter, feststehenden Vasen, Schalen etc. sind nur nach Absprache mit dem privaten Gartenbaubetrieb möglich. (7) Die Gestaltung der gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfelder muss den besonderen Gestaltungsvorschriften entsprechen. Grabmale und Gedenktafel für mehrere Gräber sind zulässig. Die Grabsteine sollen sich in ihrer Form und Art optisch in das Grabfeld einfügen.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Metall und Glas in entsprechender Güte verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit flächigem Farbanstrich auf Stein,
  2. 2. mit Kunststoffen in jeder Form,

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten

bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche

  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten

bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche

(6) Auf Urnengrabstätten und Kindergrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Urnengrabstätten

bis zu 0,30 m2 Ansichtsfläche

  1. 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten

bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä.. grundsätzlich nicht angebracht oder abgelegt werden, wenn dadurch die Gestaltung und die Würde der Kolumbarien-Anlage gefährdet würde oder davon Gefahren für die Anlage durch herabtropfendes Wachs etc. ausgehen würden.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen

schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 20 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Werden Grabmale und Einfassungen wegen eines weiteren Bestattungsfalles vorüber-gehend von der Grabstätte entfernt, sind diese grundsätzlich vom Unternehmer oder von dem Verpflichteten aus den Friedhöfen zu nehmen. Hilfsweise können diese Grabmale auch auf einem von der Gemeinde bestimmten Platz innerhalb der Friedhöfe gelagert werden. Für die Lagerung übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung. Entfernte Grabmale müssen innerhalb eines Monats nach dem neuen Bestattungsfall wieder aufgestellt werden.

§ 21 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 1 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs.

  1. 8. dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 12 Absatz 1 Satz 3. Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 12 Absatz 1 Satz 3) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die

sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 28 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Bestattungsgebührenordnung. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren –

Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 32 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnungen vom 11.12.1975 außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 03.12.2024 (in Kraft seit 01.01.2025)

Gemeinde Karlsdorf-Neuthard Landkreis Karlsruhe

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 24. Januar 1980:

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard am 3. Dezember 2024 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 24. Januar 1980 beschlossen:

§ 1

Der § 4 (Verwaltungsgebühren) erhält folgende Neufassung:

1.Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung17,00 €
2.Anforderung von Urnen11,00 €
3.Unbedenklichkeitsbescheinigung Feuerbestattung11,00 €
4.Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
4.1 für einen Einzelfall34,00 €
4.1 für eine Dauerzulassung50,00 €
5.Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege68,00 €
6.Sonstige gewerbliche Tätigkeit68,00 €

§ 2

Der § 5 (Benutzungsgebühren) erhält folgende Neufassung:

Es werden erhoben:
1Bestattung (jeweils Öffnen und Schließen eines Grabes)
1.1von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren697,00 €
1.2von Personen unter 10 Jahren433,00 €
1.3von Tot-und Fehlgeburten173,00 €
1.4ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.3 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen je40 v.H.
1.5für die zusätzliche Tieferlegung vor der Bestattung nach 1.1 u. 1.2 ein Zuschlag von184,00 €
2.Beisetzung von Aschen
2.1in ein Urnengrab432,00 €
2.1.1in eine Urnennische292,00 €
2.2Zuschlag zu 2.1 und 2.1.1 für Beisetzungen an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen je40 v.H.
3.Überlassung eines Reihengrabes
3.1für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren733,00 €
3.2für Personen unter 10 Jahren157,00 €
3.3Urnenbeisetzung in eine bereits bestehende Reihengrabfläche78,00 €
3.4zusätzliche Beisetzung von Personen unter 10 Jahren oder Totgeburt in eine bereits bestehende Reihengrabfläche123,00 €
4.Überlassung eines Urnenreihengrabes157,00 €
5.Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten, erstmalige Verleihung von Nutzungsrechten
5.1für ein Wahlgrab je Einzel-Grabfläche einfachfief1.149,00 €
5.1.1je Einzel-Grabfläche Tieferlegung1.666,00 €
5.2für ein Wahlgrab je Doppel-Grabfläche einfachfief2.301,00 €
5.2.1je Doppel-Grabfläche Tieferlegung2.818,00 €
5.3für ein Wahlgrab je Dreifach-Grabfläche einfachfief
5.3.1je Dreifach-Grabfläche Tieferlegung
5.4für ein Urnen-Wahlgrab366,00 €
5.4.1für eine Urnen-Wahlnische1.272,00 €
5.5bei einer zusätzlichen Beisetzung von Urnen in ein bestehendes Urnen-Wahlgrab oder Wahlgrab nach 5.1 bis 5.4183,00 €
5.5.1bei einer zusätzliche Beisetzung von Personen unter 10 Jahren oder Totgeburten in eine bereits bestehende Wahlgrabfläche183,00 €
5.6erneuter Erwerb des Nutzungsrechtes
5.6.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 5.1 - 5.4
5.6.2für eine davon abweichende Nutzungsdauer pro Jahr der Verlängerung der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer für ein Wahlgrab
Einzel-Grabfläche einfachfief45,00 €
Einzel-Grabfläche Tieferlegung66,00 €
Doppel-Grabfläche einfachfief91,00 €
Doppel-Grabfläche Tieferlegung112,00 €
Dreifach-Grabfläche einfachfief136,00 €
Dreifach-Grabfläche Tieferlegung159,00€
Urnenwahl-Grab14,00 €
Urnenwahl-Nische84,00 €
Angefangene Jahre werden voll gerechnet!
6Verlegung von Trittplatten
6.1Trittplatten für ein Urnengrab374,00 €
6.2Trittplatten für ein Einzelgrab758,00 €
6.3Trittplatten für ein Doppelgrab868,00 €
7.Sonstige Leistungen
7.1für das Ausgraben oder Tieferlegung von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je beteiligte Person und Stunde63,00 €
7.2für das Umbetten von Urnen als Erschwernispauschale, neben den jeweils anfallenden Gebühren nach Ziff. 2 für das Öffnen und Schließen eines bzw. zweier oder mehrerer Gräber, je beteiligte Person und angefangene Stunde63,00 €
7.3Benützung der Friedhofskapelle294,00 €
7.8Benützung einer Zelle je angefangene 24 Stunden99,00 €
7.9für die Abstellung von Personal durch die Gemeinde, je Person und Stunde63,00 €

§ 3

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2025 in Kraft.

Karlsdorf-Neuthard, den 03. Dezember 2024

gez.

Sven Weigt, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Karlsdorf-Neuthard?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Karlsdorf-Neuthard mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 76xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Karlsdorf-Neuthard anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Karlsdorf-Neuthard
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 432 € (Urne) bzw. 697 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 40 v.H. an Samstagen, Sonn- u. Feiertagen (Ziff. 1.4/2.2)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Karlsdorf-Neuthard (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 76xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Karlsdorf-Neuthard:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €