🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Holzwickede
In der Fassung der 15. Änderungssatzung vom 12.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
SATZUNG ÜBER DIE FRIEDHOFSGEBÜHREN DER GEMEINDE HOLZWICKEDE
Auf Grund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155) und des § 30 der Friedhofssatzung der Gemeinde Holzwickede vom 16. Dezember 2013, hat der Rat der Gemeinde Holzwickede in seiner Sitzung am 11.Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde Holzwickede erhebt für die Benutzung des kommunalen Friedhofs sowie für die damit verbundenen Verwaltungsleistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung in Verbindung mit dem anliegenden Gebührentarif. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der Einrichtung.
§ 2 Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die in § 1 Abs. 1 genannte Einrichtung in Anspruch nimmt oder eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder der durch eine solche unmittelbar begünstigt wird.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 3 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und mit dessen Bekanntgabe fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser. In Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, entstehen die Gebühren mit Erbringung der Leistung.
§ 4 Billigkeitsregelungen
Im Einzelfall können Gebühren auf besonderen Antrag ermäßigt, gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in kraft.
***
Gebührentarif zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Holzwickede vom 14.12.2009 für das Jahr 2026:
(1) Gebühren für die Überlassung eines Nutzungsrechtes von 25 Jahren an Begräbnisplätzen:
1. Sargbeisetzungen
- a) in Wahlgrabstätten zur Eigenpflege – je Grabstelle: 1.003,00 €
- b) in Wahlgrabstätten - pflegefrei - je Grabstelle: 1.451,00 €
- c) in Reihengrabstätten bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres zur Eigenpflege: 330,00 €
- d) in Reihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr zur Eigenpflege: 828,00 €
- e) in Reihengrabstätten bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres pflegefrei: 767,00 €
- f) in Reihengrabstätten ab dem vollendeten 5. Lebensjahr pflegefrei: 1.053,00 €
2. Urnenbeisetzungen
- a) in Wahlgrabstätten zur Eigenpflege - für zwei Urnen: 800,00 €
- b) in Wahlgrabstätten pflegefrei (Urnenstele) - für zwei Urnen (wird nicht mehr angeboten): 0,00 €
- c) in Wahlgrabstätten pflegefrei (Bronzesiegel): 600,00 €
- d) in Reihengrabstätten zur Eigenpflege: 540,00 €
- e) in anonymen Reihengrabstätten pflegefrei: 623,56 € *
- f) in halbanonymen Reihengrabstätten pflegefrei (Brückenfeld): 648,55 € *
- g) in halbanonymen Reihengrabstätten pflegefrei (Baumbestattungen): 647,36 € *
- h) in halbanonymen Reihengrabstätten pflegefrei (Urnengemeinschaftsanlage (Hochbeet)): 728,28 € *
3. Zusätzliche Gebühren bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten
- a) bei Sargbestattungen pro Jahr: 114,00 €
- b) bei Urnenbestattungen pro Jahr: 80,00 €
(2) Bestattungsgebühren
1. Herstellung des Grabes
- Reihen- und Wahlgrabstätte für Personen bis zu 5 Jahren (Kindergrab): 246,00 €
- Reihen- und Wahlgrabstätte für Personen über 5 Jahre: 448,00 €
- Urnenbestattung (Wahl-, Reihen- u. Urnengräber): 128,00 €
- Urnenbestattung (anonyme und halbanonyme Urnengräber): 128,00 € *
- Mehraufwand für das Öffnen von Urnenstelen: in Höhe der jeweiligen Selbstkosten
- Mehraufwand für Urnengemeinschaftsanlage (Hochbeet): 29,00 € *
2. Ausführung einer Ausbettung: 834,00 €
3. Ausführung einer Umbettung (Für Ausbetten einer Leiche und Wiederbestattung auf demselben Friedhof): 834,00 €
4. Ausführung einer Ausbettung/Umbettung einer Urne: 126,00 €
(3) Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle, des Aufbahrungsraumes, Leichentransport, Orgel und der Kühlanlage
- 1. Benutzung der Trauerhalle einschl. Aufbahrungsraum, Leichentransportwagen und Orgel: 230,00 €
- 2. Benutzung der Kühlanlage je Tag: 35,00 €
- 3. Benutzung des Aufbahrungsraumes je Tag: 15,00 €
(4) Gebühr für Namensschilder / Grabstein
Für alle Namensschilder und Grabsteine der pflegefreien Grabstätten richtet sich die Gebührenhöhe nach den jeweiligen Selbstkostenpreisen inkl. Umsatzsteuer.
(5) Sonstige Gebühren
- Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen, Grabeinfassungen oder Grabaufbauten für liegende Grabmale: 24,00 €
- Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen, Grabeinfassungen oder Grabaufbauten für stehende Grabmale: 30,00 €
- = inkl. Umsatzsteuer
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Holzwickede (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: