Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus in Holzwickede-Opherdicke
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Nachgang ab Juli 2021
# Friedhofsgebührensatzung
Der Kirchenvorstand der Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus in 59439 Holzwickede-Opherdicke hat mit Beschluss vom 08.07.2021 für den katholischen Friedhof folgende Gebührensatzung beschlossen:
# § 1
Allgemeines
Für die Benutzung des katholischen Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem beiliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührensatzung ist (Anlage 1).
# § 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der den Friedhof oder seine Einrichtungen in eigenem Namen benutzt bzw. derjenige, in dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
# § 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren entstehen mit der Benutzung des Friedhofs einschließlich seiner Einrichtungen oder Beanspruchung der Dienstleistung.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheids fällig. Die Zahlung der Gebühren geschieht durch Bareinzahlung oder durch Post- bzw. Banküberweisung.
Der Kirchenvorstand kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern noch ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
# § 4
Rücknahme von Aufträgen
Bei Rücknahme eines auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages können, falls mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen ist, bis zu 50 % der Gebühren, je nach dem Umfang der erbrachten Leistungen, erhoben werden.
# § 5
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
# § 6
Rückständige Gebühren
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
# § 7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom 08.07.2021
nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung, nach der staatsaufsichtlichen Genehmigung und der
anschließenden Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 15.07.2009 außer
Kraft.
# Anlage 1 - Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung
# I. Grabnutzungsgebühren
# 1. Reihengrabstätte
a) Reihengrabstätte für Verstorbene unter 5 Jahren 612,00 €
b) Reihengrabstätte für Verstorbene ab 5 Jahren 911,00 €
c) Erdgrabstätte als Reihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit
1. Erdbestattung in einem Grabfeld mit einer gemeinsamen Steinstele incl. Schriftzug 1.380,00 €
2. Erdbestattung auf einem Wiesenfeld zzgl. Rasenstein und Schriftzug 1.090,00 €
d) Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit
1. Aschenbeisetzung in einem Grabfeld mit einer gemeinsamen Steinstele incl. Schriftzug 1.380,00 €
2. Aschenbeisetzung auf einem Wiesenfeld, zzgl. Rasenstein und Schriftzug 790,00 €
# 2. Wahlgrabstätte
a) Wahlgrabstätte bestehend aus 1-3 Grabstellen pro Grabstelle 1.190,00 €
b) Urnenwahlgrabstätte 800,00 €
c) Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeit
1. Aschenbeisetzung in einer Urnenstele zzgl. Stele, Schriftzug und Einsetzen der Urne 3.800,00 €
2. Aschenbeisetzung mit einer Steinstele pro Grabstätte zzgl. Stele und zweitem Schriftzug 2.215,00 €
d) Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer Wahlgrabstätte 385,00 €
Die zusätzlichen Gebühren für Stele, Einsetzen der Urnen, Rasenstein und Schriftzug werden
nach Lieferung durch den beauftragten Steinmetz zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für
die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
# 3. Nacherwerbsgebühr
Die Nacherwerbsgebühr bei Wahlgrabstätten beträgt 100 % der vorgenannten Gebühren.
# 4. Ausgleichsgebühr
Sofern bei einer Belegung einer Wahlgrabstelle die Ruhefrist die noch laufende Nutzungszeit überschreitet, ist für diese Zeit eine Ausgleichsgebühr für die gesamte Wahlgrabstätte zu zahlen. Diese beträgt 1/30 bzw. 1/25 (je nach Ruhezeit) der Nacherwerbsgebühr der Wahlgrabstätte /der Urnenwahlgrabstätte für jedes angefangene, die Nutzungszeit überschreitende Jahr.
# II. Verwaltungsgebühren
1. Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde und Überlassung der Friedhofssatzung 60,00 €
2. Gebühr für die Umschreibung einer Graburkunde auf den Namen anderer Berechtigter
3. Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 50,00 €
# III. Gebühren für die Bestattung
# 1. Leichenkammer
a) Benutzung der Leichenkammer
b) Dekoration der Leichenkammer
# 2. Trauerhalle
a) Benutzung der Trauerhalle
b) Harmonium-/Orgelbenutzung
c) Dekoration der Trauerhalle
d) Sonstiges:
# 3. Ausheben, Verfüllen oder Herrichten der Grabstelle
a) für eine Erdbestattung
i) in einer Reihengrabstätte
(1) Sarg bis zu 1,20 m Länge 242,00 €
(2) Sarg über 1,20 m Länge 485,00 €
ii) in einer Wahlgrabstätte
(1) Sarg bis 1,20 m Länge 242,00 €
(2) Sarg über 1,20 m Länge 485,00 €
b) für eine Urnenbeisetzung 242,00 €
Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Die Bestattung oder Beisetzung an einem Samstag hat eine erhöhte Gebühr bei den erforderlichen Arbeiten durch den Friedhofsgärtner zur Folge.
4. Ausschlagen des Grabes und Grabverbau --- €
5. Sarg-/Urnenträger je Person --- €
6. Sonstiges: --- €
# IV. Gebühren für Ausgrabung und Umbettung
Gebühren / Kosten für Ausgrabungen und Umbettungen werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.
# V. Sonstige Gebühren
1. Benutzung des Obduktionsraumes --- €
2. Gebühr für die Einebnung von Grabstätten
a) Einebnung Reihengrabstätte für Verstorbenen unter 5 Jahren 84,00 €
b) Einebnung Reihengrabstätte für Verstorbenen über 5 Jahren 142,00 €
c) Einebnung Urnenreihengrabstätte 88,00 €
d) Einebnung 1-stellige Wahlgrabstätte 142,00 €
e) Einebnung 2-stellige Wahlgrabstätte 189,00 €
3. Gebühr - pro Jahr und Grabstelle - für die vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten; frühestens 5 Jahre vor Ablauf des Nutzungsrechtes möglich 29,75 €
Kirchenaufsichtlich genehmigt:
Paderborn, den 25. August 2021
Az.: 6.10.1/2234.30.10.1/2009/13112-2020
Erzbischöfliches Generalvikariat
i.A. Dr. Olt
Umsatz 27.7.21
Ort, Datum
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Staatsaufsichtlich genehmigt:
Arnsberg, den 06. Okt. 2021. Az: 48.4 - 11.1
Bezirksregierung Arnsberg
im Auftrag
Quelle
Kath. Kirchengemeinde St. Stephanus in Holzwickede-Opherdicke