Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Stephanus in Holzwickede-Opherdicke
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofssatzung
der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Stephanus in Holzwickede-Opherdicke
Inhaltsverzeichnis
I
§ 1
§ 2
§ 3
II
§ 4
§ 5
§ 6
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Friedhofszweck
Schließung und Entwidmung
Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Särge und Urnen
Ausheben der Gräber
Ruhezeit
Umbettungen
IV
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
V
§ 18
VI
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
Grabstätten
Arten der Grabstätten
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Aschenbeisetzungen
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
Gestaltung der Grabstätten
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Grabmale und bauliche Anlagen
Gestaltungsvorschriften
Zustimmungserfordernis
Anlieferung
Fundamentierung und Befestigung
Unterhaltung
Entfernung
VII
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25
§ 26
Herrichtung und Unterhaltung
Vernachlässigung der Grabpflege
VIII
§ 27
Trauerfeier
Trauerfeiern
IX
Schlussvorschriften
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Alte Rechte
Haftung
Gebühren
In-Kraft-Treten
Friedhofssatzung
der römisch-katholischen Kirchengemeinde
St. Stephanus in Holzwickede-Opherdicke
I.
Allgeme ine Best immunge n
§1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St.
Stephanus in 59439 Holzwickede-Opherdicke, die als Körperschaft des öffentlichen
Rechts Trägerin des Friedhofs gemäß dem Gesetz über das Friedhofs- und
Bestattungswesen in Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 – Bestattungsgesetz Best
G NRW - ist.
(2) Die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Kirchenvorstand.
§2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und
der Beisetzung ihrer Aschenreste, sofern sie bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben
römisch-katholische Angehörige der Kirchengemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof
auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte,
falls die Eltern Angehörige der Kirchengemeinde waren.
(2) Die Bestattung von nicht zur Kirchengemeinde gehörenden Personen bedarf der
vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und Friedhofsteile können durch Beschluss des Kirchenvorstandes
und nach Anzeige bei der Bezirksregierung und der Gemeinde Holzwickede für weitere
Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden
(Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten
verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten)
noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten sowie bei
Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem jeweiligen Nutzungsberechtigten
mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Kirchengemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher
Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II.
Ordnungsvorschrifte n
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist zu folgenden Zeiten für den Besuch geöffnet:
In den Monaten von April bis einschließlich Oktober
in der Zeit von 08.00 Uhr – 19.00 Uhr und
in den Monaten von November bis einschließlich März
in der Zeit von 09.00 Uhr – 16.00 Uhr.
(2) Die Kirchengemeinde kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs
oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu
leisten.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a)
die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden - zu befahren;
b)
Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen;
d)
ohne schriftlichen Auftrag bzw. ohne Zustimmung der Kirchengemeinde gewerbsmäßig zu fotografieren;
e)
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f)
den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h)
zu lärmen oder zu lagern;
i)
Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzuführen oder ihnen den Zugang zum
Friedhof zu ermöglichen;
j)
Speisen und Getränke zu verzehren.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind; sie kann die vorstehenden
Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde; sie
sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§6
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen
für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a)
in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b)
ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche
Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen.
(3) Die Kirchengemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragssteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Die Absätze (2) und (3) gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die
dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle
Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem
Friedhof schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags ausgeführt werden.
Störende Arbeiten in der Nähe von Bestattungen oder Beisetzungen sind zu unterlassen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Kirchengemeinde genehmigten Stellen gelagert werden.
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(8) Die Kirchengemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei
denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III.
Allgeme ine Bestattungsvorschriften
§7
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung / Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Von der Kirchengemeinde werden Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung
festgesetzt. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt
des Todes durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach
der erfolgten Einäscherung beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
§8
Särge und Urnen
(1) Erdbestattungen sind stets in Särgen, Aschenbeisetzungen sind stets in Urnen
vorzunehmen.
(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren
Ausstattung und Beigaben sowie Totenkleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre
Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhezeit nach § 10 ermöglicht
wird.
Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren
Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus kunststofffreien Materialien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,56 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Kirchengemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim
Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Kirchengemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten der Kirchengemeinde zu erstatten.
§ 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
und für Aschenbeisetzungen beträgt jeweils 25 Jahre.
Die Ruhezeit für Erdbestattungen bei Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
beträgt 30 Jahre.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Totenaschen ist nur zulässig, wenn sie durch
wichtige Gründe gerechtfertigt ist.
Sie bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und - unbeschadet der
sonstigen gesetzlichen Vorschriften - der vorherigen Zustimmung der
Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche
Genehmigung der Ordnungsbehörde sowie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes
vorliegen.
Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte innerhalb dieses Friedhofs (mit Ausnahme der
Maßnahmen von Amts wegen) sind nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur
mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet
werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur
auf Antrag.
Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
die in § 13 Abs. 1 genannte Person, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 14 Abs. 5. In den
Fällen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 26
Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden nur von den von der Kirchengemeinde hierzu Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die
Kirchengemeinde oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit
trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen und gehemmt.
(8) Leichen und Totenaschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV.
Grabstätten
§ 12
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers und somit der Kirchengemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofssatzung
erworben werden. Die Maße der Grabstätten und ihre Entfernung voneinander
bestimmt die Kirchengemeinde.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a)
Reihengrabstätten (§ 13)
b)
Wahlgrabstätten (§14)
c)
Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3)
d)
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten:
- Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die
Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einem Grabfeld mit
einer gemeinsamen Stele (§ 16 Abs. 2)
- Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten mit einer Steinstele (§ 16
Abs. 3)
- Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einer Urnenstele (§ 16
Abs. 4)
- Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten auf einem Wiesenfeld (§ 16 Abs. 5).
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an
einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt
und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b)
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und
eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen
Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Die Grabstelle einer Reihengrabstätte hat folgende Maße:
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten:
Länge: 0,80 m
Breite: 0,50 m
b)
für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr:
Länge: 2,10 m
Breite: 1,00 m
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht
durch schriftlichen Vertrag übertragen.
(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
umschreiben zu lassen.
(7) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem
betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten
werden anlässlich eines Todesfalles oder bereits zu Lebzeiten für die gesamte
Grabstätte verliehen. Die Kirchengemeinde kann die Erteilung eines Nutzungsrechts
ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(2) Wahlgrabstätten werden mit einer Grabstelle oder mit mehreren Grabstellen vergeben.
Eine Grabstelle einer Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
Länge: 2,10 m
Breite:
1,00 m
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn
die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für
die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit
die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die
Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit gegen Entrichtung der entsprechenden
Verlängerungsgebühr (Ausgleichsgebühr) gewährt worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der
Zahlung der fälligen Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren
Namen der letzte Friedhofsgebührenbescheid für die Wahlgrabstätte ausgestellt
worden ist. Im Übrigen gelten § 13 Abs. 5 bis 7 entsprechend. Das Nutzungsrecht kann
in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und
nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei
Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6
Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für
die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des
Friedhofsträgers frühestens 5 Jahre vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die
ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des
Friedhofsträgers durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist und die
Friedhofssatzung nicht etwas anderes regelt. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen
Einfluss auf die bereits gezahlten und noch zu zahlenden Gebühren.
(9) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 15
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a)
Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3)
b)
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (Abs. 4)
c)
Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einem Grabfeld mit
einer gemeinsamen Stele (§ 16 Abs. 2)
d)
Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten auf einem Wiesenfeld
(§ 16 Abs. 5)
e)
Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten mit einer Steinstele
(§ 16 Abs. 3)
f)
Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einer Urnenstele
(§ 16 Abs. 4).
(2) Die Urnenwahlgrabstätte hat insgesamt folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite:
0,65 m
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen für die
Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) je Urne verliehen und deren Lage gleichzeitig im
Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.
(4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen kann anstelle eines Sarges eine Urne
beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Kirchengemeinde auf Antrag
die Beisetzung einer Urne pro Grabstelle zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen
Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für die Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend für Urnenwahlgrabstätten
bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 16
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Erdbestattungen als
Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einem Grabfeld mit einer
gemeinsamen Steinstele (Abs. 2) oder als Reihengrabstätten ohne
Gestaltungsmöglichkeiten auf einem Wiesenfeld (Abs. 5).
Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten für die Beisetzung von Totenaschen gibt
es als Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einem Grabfeld
mit einer gemeinsamen Steinstele (Abs. 2), als Urnenwahlgrabstätte ohne
Gestaltungsmöglichkeiten mit einer Steinstele pro Grabstätte (Abs. 3), als
Urnenwahlgrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einer Urnenstele (Abs. 4)
oder als Urnenreihengrabstätte ohne Gestaltungsmöglichkeiten auf einem
Wiesenfeld (Abs. 5).
Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und
gepflegt.
Die Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten erhalten je nach Grabstättenart bis auf
eine von der Kirchengemeinde zu errichtende gemeinsame Grabstele (Abs. 2),
Steinstele pro Grabstätte (Abs. 3) Urnenstele pro Grabstätte (Abs. 4) oder ebenerdige
Grabplatte (Abs. 5), auf dem sich der Vorname, der Nachname, das Geburtsjahr und
das Sterbejahr des Verstorbenen befinden, keine weitere Gestaltung.
(2) Die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die
Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einem Grabfeld mit
einer gemeinsamen Stele werden wie die Reihengrabstätten der Reihe nach belegt.
Die Grabstätte wird erst anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit der
Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein
Friedhofsgebührenbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser
Grabstätte ist nicht möglich.
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die
Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die Urnenreihengrabstätten
ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einem Grabfeld mit einer gemeinsamen Stele die
Vorschriften über Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend.
(3) An Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten mit einer Steinstele
kann auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Beisetzung von bis zu zwei Urnen für die
Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) je Urne verliehen werden.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der
Zahlung der darin genannten Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf
deren Namen der Friedhofsgebührenbescheid ausgestellt worden ist. Das
Nutzungsrecht kann wiedererworben werden.
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die
Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten mit einer Steinstele die
Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 5) entsprechend.
(4) Das Nutzungsrecht kann auch an einer Urnenwahlgrabstätte ohne
Gestaltungsmöglichkeiten in einer Urnenstele erworben werden. Die von der
Kirchengemeinde zu errichtende Urnenstele besteht aus zwei aufeinanderliegenden
Steinquadern. In dem unteren Steinquader befindet sich eine Urnenstelenkammer. In
dieser Urnenstelenkammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Der zweite
Steinquader dient der Schließung der Urnenstele. Das Nutzungsrecht an einer solchen
Urnenwahlgrabstätte wird auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen. Die Lage hat der Erwerber mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
Das Nutzungsrecht entsteht mit Erhalt des Friedhofsgebührenbescheids und der
Zahlung der darin genannten Gebühren. Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf
deren Namen der Friedhofsgebührenbescheid ausgestellt worden ist. Das
Nutzungsrecht kann wiedererworben werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird die Asche in einer hierfür
vorgesehenen Grabstätte auf dem Friedhof endgültig beigesetzt.
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die
Urnenwahlgrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten in einer Urnenstele die
Vorschriften über Urnenwahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3 und 5) entsprechend.
(5) Die Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die
Urnenreihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten auf einem Wiesenfeld
werden wie die Reihengrabstätten der Reihe nach belegt. Die Grabstätte wird erst
anlässlich eines Todesfalls für die Dauer der Ruhezeit der Erdbestattung oder der
Aschenbeisetzung zugeteilt. Über die Zuteilung wird ein Friedhofsgebührenbescheid
erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an dieser Grabstätte ist nicht möglich.
Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten für die
Reihengrabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeiten und die Urnenreihengrabstätten
ohne Gestaltungsmöglichkeiten auf einem Wiesenfeld die Vorschriften über
Reihengrabstätten (§ 13) entsprechend.
§ 17
Bestattungsbuch und Verzeichnis der Grabstätten
(1) Die Kirchengemeinde führt ein Bestattungsbuch, in dem der Familienname, der
Vorname, das Geburtsdatum, der Todestag sowie der Tag der Bestattung
einschließlich der genauen Bezeichnung der Grabstätte eingetragen werden müssen.
(2) Die Kirchengemeinde führt außerdem ein Verzeichnis über sämtliche Grabstätten,
die Nutzungsrechte, die Beigesetzten und die Ruhezeiten.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in
seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
VI.
Grabmale und bauliche Anlagen
§ 19
Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden
Anforderungen entsprechen:
Es dürfen Grabplatten, Grabsteine aus Naturstein, Findlinge sowie Grabmale aus
Metall und Holz mit folgenden maximalen Abmessungen verwendet werden:
Bei Wahlgrabstätten:
Bei Reihengrabstätten und
Urnenwahlgrabstätten
Höhe: 1,00 m
Breite je Grabstelle 0,5 m
Mindeststärke 0,14 m
Höhe: 0,5 m
Breite: 0,5 m
Mindeststarke 0,14 m
Grabplatten sind zulässig in der Größe der Grabstelle.
§ 20
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind
zustimmungspflichtig, soweit sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat
bei Reihengrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten /
Urnenwahlgrabstätten mit Gestaltungsmöglichkeiten sein jeweiliges Nutzungsrecht
nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a)
der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung;
b)
soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Absätze 1
und 2 gelten entsprechend.
(4) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein ist dem
Friedhofsträger mit dem Antrag eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das
Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen aus Naturstein
a) in einem Staat hergestellt wurden, auf dessen Staatsgebiet bei der Herstellung von
Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen
zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird, oder
b) ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit hergestellt wurden, oder
c) vor dem 1. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingeführt worden sind.
Die Bestätigung darüber, dass die Herstellung des Grabmals oder der sonstigen
baulichen Anlagen ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von lit. b)
erfolgte, ist von einer anerkannten Zertifizierungsstelle zu erteilen. Daneben ist der
Stein durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als
zertifiziert zu kennzeichnen.
Für den Nachweis über den Zeitpunkt der Einfuhr im Sinne von lit. c) eignen sich Lieferscheine, Zollunterlagen, Rechnungen oder Inventarlisten; in Ausnahmefällen können
Eigenerklärungen ausreichend sein. Die Art des Nachweises wird im Bestattungsbuch
vermerkt oder in einer anderen geeigneten Weise dokumentiert.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(6) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte
Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der
Beisetzung verwendet werden.
§ 21
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der
Kirchengemeinde der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am
Friedhofseingang von der Kirchengemeinde überprüft werden können.
§ 22
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das
Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für
Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und
Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche
Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Kirchengemeinde gleichzeitig mit der
Zustimmung nach § 20. Die Kirchengemeinde kann überprüfen, ob die
vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die
Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.
§ 23
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten
mit Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten mit
Gestaltungsmöglichkeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Kirchengemeinde
auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von
Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist beseitigt, ist die Kirchengemeinde berechtigt, das Grabmal oder
Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Kirchengemeinde ist
verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen
aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand
nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das
Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die
Haftung der Kirchengemeinde bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haften der
Kirchengemeinde im Innenverhältnis, soweit die Kirchengemeinde nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche,
die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt. Die Kirchengemeinde kann die Zustimmung zur Änderung
derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen
Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu beteiligen.
§ 24
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im
Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Kirchengemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Kirchengemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Kirchengemeinde
ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum
der Kirchengemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei
Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen
schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt
werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Kirchengemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale
einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten
entfernen zu lassen.
VII. H e r r i c h t u n g u n d P f l e g e d e r G r a b s t ä t t e n
§ 25
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und
dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
Auf den Grabstätten ohne Gestaltungsmöglichkeit dürfen Blumenschmuck und Kerzen
ausschließlich in dem dafür vorgesehenen und gestalteten Bereich abgelegt oder
aufgestellt werden. Verwelkter Blumenschmuck wird von der Kirchengemeinde
abgeräumt.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem
besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Die
Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.
Unzulässig ist
a)
das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
b)
das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem
c)
das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen
d)
das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten mit
Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten mit
Gestaltungsmöglichkeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die
Kirchengemeinde kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der
Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten mit
Gestaltungsmöglichkeiten sowie bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten mit
Gestaltungsmöglichkeiten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. übernehmen.
(6) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten
nach der Bestattung bzw. Beisetzung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten
innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet
werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Kirchengemeinde.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes
Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu
entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 26
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der
Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchengemeinde in
diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen.
Die Kirchengemeinde kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen,
soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat.
In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal
und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Kirchengemeinde
in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate
unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a)
die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck
entfernen.
VIII. T r a u e r f e i e r n
§ 27
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Kirche, am Grab oder an einer anderen dafür im
Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich in der Kirche statt.
(3) Die Leitung der Beerdigung obliegt dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm
Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit einer vorher zu beantragenden
Erlaubnis des zuständigen Pfarrers auf dem Friedhof amtieren.
(4) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen gestattet werden, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet
wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer
ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die
Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der
Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden
widersprechen würde.
(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen
Abstimmung mit dem zuständigen Pfarrer oder dem von ihm Beauftragten. Die
Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger
Rahmen gewahrt bleibt.
IX.
Schlussvorschrifte n
§ 28
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften.
§ 29
Haftung
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße
Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte
Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
§ 30
Gebühren
Für die Benutzung des von der Kirchengemeinde verwalteten Friedhofs und seiner
Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Friedhofssatzung tritt aufgrund des Beschlusses des Kirchenvorstandes vom
08.07.2021 nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung und Veröffentlichung in
Kraft.
Holzwickede, den 08.07.2021
Der Kirchenvorstand
Vorsitzender
Mitglied
Mitglied
Siegel des Kirchenvorstandes
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Paderborn, den
Az.: 1.7/1522.20.30#42909/534/1-2020
Erzbischöfliches Generalvikariat
Veröffentlichung
ausgehängt:
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Quelle
Römisch-katholische Kirchengemeinde St. Stephanus in Holzwickede-Opherdicke