Werne

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2021 · Friedhofssatzung: 05.12.2018

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.481,16 € Bereitstellungsgebühr für Verstorbene über 6 Jahre; zzgl. separate Bestattungsgebühr 799,75 €
Sargwahlgrab1.605,14 € Bereitstellungsgebühr; zzgl. separate Bestattungsgebühr 799,75 €
Urnenreihengrab799,27 € Bereitstellungsgebühr; zzgl. separate Bestattungsgebühr 319,53 €
Urnenwahlgrab923,25 € Bereitstellungsgebühr; zzgl. separate Bestattungsgebühr 319,53 €
Urnengrab anonym1.005,91 € Bereitstellungsgebühr für anonyme Urnenreihengrabstätte
Baumbestattung2.106,06 € pflegefreie Urnenreihengrabstätte am Baum; Wahlgrab am Baum: 2.230,04 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)799,75 € / 319,53 € Separate Bestattungsgebühr gemäß § 5 (Sarg / Urne)
Trauerhalle / Halle453,94 € Benutzung der Trauerhalle gemäß § 6

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtsblatt der Stadt Werne

Jahrgang: 2020

Ausgabe: 29

Ausgabetag: 15.12.2020

III/09

Gebührensatzung

für die Friedhöfe und für die Friedhofshalle der Stadt Werne im Ortsteil Stockum vom 15.12.2020

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Fassung der

Bekanntmachung vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405), den §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Stadt Werne vom 05.12.2018 hat der Rat der Stadt Werne am 09.12.2020 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für andere Leistungen der Stadt und der Verwaltung auf dem Gebiete des Bestattungswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 Rechtsnatur, Fälligkeit

Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. Sie sind einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der

  1. 1. die Benutzung des Friedhofes und /oder seiner Einrichtungen veranlasst und /oder zu wessen Gunsten die Benutzung vorgenommen wird,
  2. 2. sich gegenüber der Stadt Werne zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat,

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Jahrgang: 2020

Ausgabe: 29

Ausgabetag: 15.12.2020

  1. 3. eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
  2. 4. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,
  3. 5. nach dem Bestattungsgesetz NRW bestattungspflichtig ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

II. Gebührentarif

§ 4

Bereitstellungsgebühr

(1) Für die Bereitstellung eines Reihengrabes, pflegefreien Grabes, Urnengrabes und den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine Bereitstellungsgebühr erhoben. (2) Die Bereitstellungsgebühr je Stätte beträgt

  1. 1. für eine Reihengrabstätte

a) für Verstorbene über 6 Jahre 1.481,16 €

b) für Verstorbene bis zu 6 Jahren (Kindergrab) 532,84 €

  1. 2. für eine pflegefreie Reihengrabstätte im Rasen 3.072,27 €
  2. 3. für eine Wahlgrabstätte 1.605,14 €
  3. 4. für eine pflegeleichte Wahlgrabstätte 2.576,34 €
  4. 5. für eine pflegefreie Wahlgrabstätte 3.816,17 €
  5. 6. für eine Urnenreihengrabstätte 799,27 €
  6. 7. für eine pflegefreie Urnenreihengrabstätte im Rasen 1.915,12 €
  7. 8. für eine pflegefreie Urnenreihengrabstätte am Baum 2.106,06 €
  8. 9. für eine anonyme Urnenreihengrabstätte 1.005,91 €

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Jahrgang: 2020

Ausgabe: 29

Ausgabetag: 15.12.2020

III/09

  1. 10. für eine Urnenwahlgrabstätte 923,25 €
  2. 11. für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte 2.493,71 €
  3. 12. für eine pflegefreie Urnenwahlgrabstätte am Baum 2.230,04 €
  4. 13. für die Urnenzubestattung 551,31 €.

(3) Es wird eine Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes im Sinne von § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung erhoben. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt

a) bei Wahlgrabstätten je Stelle/Jahr der Veränderung 53,50 €,

b) bei pflegeleichten Wahlgrabstätten je Stelle/Jahr der Veränderung 85,88 €,

c) bei pflegefreien Wahlgrabstätten je Stelle/Jahr der Veränderung 127,21 €,

d) bei Urnenwahlgrabern je Stelle/Jahr der Veränderung 30,77 €,

e) bei pflegefreien Urnenwahlgrabern je Stelle/Jahr der Veränderung 83,12 €,

f) bei pflegefreien Urnenwahlgrabstätten am Baum je Stelle/Jahr der Veränderung 74,33 €.

§ 5

Bestattungsgebühr

Die Bestattungsgebühr beträgt

  1. 1. für eine Reihengrabstätte bzw. eine Wahlgrabstätte 799,75 €,
  2. 2. für eine Grabstände für eine Kindergrabstände 319,53 €,
  3. 3. für eine Urnengrabstände bzw. eine Urnenwahlgrabstände 319,53 €.

§ 6

Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhofshalle wird eine Gebühr erhoben. (2) Die Gebühr beträgt

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Ausgabe: 29

Ausgabetag: 15.12.2020

  1. 1. für die Benutzung einer Leichenzelle 244,43 €
  2. 2. für die Benutzung der Trauerhalle 453,94 €
  3. 3. für die Benutzung einer Leichenzelle einschließlich Trauerhalle 698,36 €.

§ 7

Aus-, Ein- und Umbettungsgebühr

(1) Für das Ausgraben einer Leiche oder einer Urne zum Zwecke der Überführung werden die Kosten nach tatsächchem Aufwand abgerechnet. (2) Für das Einbetten einer Leiche oder einer Urne werden die Kosten nach tatsächchem Aufwand abgerechnet. (3) Für das Umbetten einer Leiche oder einer Urne (Ausgraben und Beisetzen auf dem gleichen Friedhof) werden die Kosten nach tatsächchem Aufwand abgerechnet.

§ 8

Einebnungsgebühr

Die Gebühr für die Einebnung des Grabes bei vorzeitiger Rückgabe der Nutzungsrechte beträgt 185,60 €.

§ 8

Verwaltungsgebühren

Für die Verwaltungsleistungen werden Verwaltungsgebühren erhoben. Sie betragen

  1. 1. für die Genehmigung von Grabmalen und Gedenkzeichen 12,78 €,
  2. 2. für das Umschreiben von Nutzungsrechten 5,11 €,
  3. 3. für Zweitausfertigungen eines Besitzzeugnisses und für jeder weitere Ausfertigung 5,11 €,
  4. 4. für die Erteilung einer Ausgrabungs- oder Umbettungsgenehmigung 25,56 €.

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Jahrgang: 2020

Ausgabe: 29

Ausgabetag: 15.12.2020

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III. In-Kraft-Treten

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Werne, Ortsteil Stockum, sowie die bisherige Gebührensatzung der Stadt Werne für die Friedhofshalle auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde Werne und auf dem städtischen Friedhof im Ortsteil Stockum außer Kraft.

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Der Wortlaut des Beschlusses des Rates der Stadt Werne vom 09.12.2020 stimmt mit dieser Gebührensatzung überein. Das nach § 2 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NW S. 516, SGV NW 2023) vorgeschriebene Verfahren ist eingehalten worden.

Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Werne vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Werne 15.12.2020

Lothar Christ Bürgermeister

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