📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 37. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn (konsolidierte Lesefassung, Stand: 36. Änderung, gültig ab 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 19.12.1985,
geändert durch Satzungen vom 18.12.1987, 21.12.1989, 21.12.1990, 19.12.1991, 16.12.1992, 09.12.1993, 15.12.1994, 15.12.1995, 17.12.1996, 15.12.1997, 17.12.1998, 28.12.1999, 21.12.2000, 21.12.2001, 19.12.2003, 01.12.2005, 18.12.2006, 14.12.2007, 19.12.2008, 22.12.2009, 21.12.2010, 16.12.2011, 13.12.2012, 13.12.2013, 15.12.2014, 18.12.2015, 15.12.2016, 21.12.2017, 13.12.2018, 13.12.2019, 15.12.2020, 16.12.2021, 16.12.2022, 14.12.2023, 21.03.2024, 12.12.2024
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 19.12.1985,
geändert durch Satzung vom 18.12.1987, 21.12.1989, 21.12.1990, 19.12.1991, 16.12.1992, 09.12.1993, 15.12.1994, 15.12.1995, 17.12.1996, 15.12.1997, 17.12.1998, 28.12.1999, 21.12.2000, 21.12.2001, 19.12.2003, 01.12.2005, 18.12.2006, 14.12.2007, 19.12.2008, 22.12.2009, 21.12.2010, 16.12.2011, 13.12.2012, 13.12.2013, 15.12.2014, 18.12.2015, 15.12.2016, 21.12.2017, 13.12.2018, 13.12.2019, 15.12.2020, 16.12.2021, 16.12.2022, 14.12.2023, 21.03.2024, 12.12.2024
§ 1 Gebührentatbestand
Für die Benutzung von der Stadt verwalteter Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen werden von der Stadt zur teilweisen Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Friedhofsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 Gebührenmaßstab
Maßstab für die Gebührenerhebung sind Art und Größe der Grabstätte und die Benutzung der Friedhofseinrichtungen.
§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Die Gebühren hat zu zahlen,
a) wer die Benutzung oder Leistung beantragt,
b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,
c) wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat,
d) wer sich der Stadt gegenüber entsprechend verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Stadt durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 5 Zurücknahme oder Änderung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofs oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, ist eine Gebühr entsprechend den von der Stadt erbrachten Leistungen zu zahlen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NW) in der z. Zt. gültigen Fassung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Stadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Neukirchen-Vluyn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neukirchen-Vluyn, den 19.12.1985
Böhm Bürgermeister
HINWEIS
| Änderung | Ratsbeschluss | Bekanntmachung | Inkrafttreten |
|---|---|---|---|
| Satzung | 17.12.1985 | Amtsblatt Nr. 25/85 vom 30.12.1985 | 01.01.1986 |
| 1. Änderung | 16.12.1987 | Amtsblatt Nr. 25/87 vom 22.12.1987 | 01.01.1988 |
| 2. Änderung | 20.12.1989 | Amtsblatt Nr. 22/89 vom 28.12.1989 | 01.01.1990 |
| 3. Änderung | 12.12.1990 | Amtsblatt Nr. 17/90 vom 28.12.1990 | 01.01.1991 |
| 4. Änderung | 04.12.1991 | Amtsblatt Nr. 19/91 vom 20.12.1991 | 01.01.1992 |
| 5. Änderung | 02.12.1992 | Amtsblatt Nr. 19/92 vom 18.12.1992 | 01.01.1993 |
| 6. Änderung | 01.12.1993 | Amtsblatt Nr. 16/93 vom 15.12.1993 | 01.01.1994 |
| 7. Änderung | 30.11.1994 | Amtsblatt Nr. 23/94 vom 22.12.1994 | 01.01.1995 |
| 8. Änderung | 13.12.1995 | Amtsblatt Nr. 23/95 vom 29.12.1995 | 01.01.1996 |
| 9. Änderung | 06.11.1996 | Amtsblatt Nr. 18/96 vom 20.12.1996 | 01.01.1997 |
| 10. Änderung | 10.12.1997 | Amtsblatt Nr. 14/97 vom 19.12.1997 | 01.01.1998 |
| 11. Änderung | 09.12.1998 | Amtsblatt Nr. 16/98 vom 18.12.1998 | 01.01.1999 |
| 12. Änderung | 15.12.1999 | Amtsblatt Nr. 21/99 vom 30.12.1999 | 01.01.2000 |
| 13. Änderung | 20.12.2000 | Amtsblatt Nr. 17/00 vom 29.12.2000 | 01.01.2001 |
| 14. Änderung | 19.12.2001 | Amtsblatt Nr. 15/01 vom 28.12.2001 | 01.01.2002 |
| 15. Änderung | 17.12.2003 | Amtsblatt Nr. 13/03 vom 30.12.2003 | 01.01.2004 |
| 16. Änderung | 30.11.2005 | Amtsblatt Nr. 11/05 vom 09.12.2005 | 01.01.2006 |
| 17. Änderung | 13.12.2006 | Amtsblatt Nr. 15/2006 vom 28.12.2006 | 01.01.2007 |
| 18. Änderung | 12.12.2007 | Amtsblatt Nr. 14/2007 vom 28.12.2007 | 01.01.2008 |
| 19. Änderung | 17.12.2008 | Amtsblatt Nr. 14/2008 vom 30.12.2008 | 01.01.2009 |
| 20. Änderung | 16.12.2009 | Amtsblatt Nr. 17/2009 vom 29.12.2009 | 01.01.2010 |
| 21. Änderung | 15.12.2010 | Amtsblatt Nr. 15/2010 vom 28.12.2010 | 01.01.2011 |
| 22. Änderung | 14.12.2011 | Amtsblatt Nr. 20/2011 vom 30.12.2011 | 01.01.2012 |
| 23. Änderung | 12.12.2012 | Amtsblatt Nr. 14/2012 vom 21.12.2012 | 01.01.2013 |
| 24. Änderung | 11.12.2013 | Amtsblatt Nr. 17/2013 vom 19.12.2013 | 01.01.2013 |
| 25. Änderung | 10.12.2014 | Amtsblatt Nr. 14/2014 vom 17.12.2014 | 01.01.2015 |
| 26. Änderung | 16.12.2015 | Amtsblatt Nr. 18/2015 vom 18.12.2015 | 01.01.2016 |
| 27. Änderung | 14.12.2016 | Amtsblatt Nr. 15/2016 vom 29.12.2016 | 01.01.2017 |
| 28. Änderung | 20.12.2017 | Amtsblatt Nr. 15/2017 vom 22.12.2017 | 01.01.2018 |
| 29. Änderung | 12.12.2018 | Amtsblatt Nr. 15/2018 vom 20.12.2018 | 01.01.2019 |
| 30. Änderung | 11.12.2019 | Amtsblatt Nr. 15/2019 vom 18.12.2019 | 01.01.2020 |
| 31. Änderung | Dringlichkeitsentscheidung vom 10.12.2020 | Amtsblatt Nr. 21/2020 vom 18.12.2020 | 01.01.2021 |
| 32. Änderung | 15.12.2021 | Amtsblatt Nr. 18/2021 vom 22.12.2021 | 01.01.2022 |
| 33. Änderung | 14.12.2022 | Amtsblatt Nr. 21/2022 vom 21.12.2022 | 01.01.2023 |
| 34. Änderung | 13.12.2023 | Amtsblatt Nr. 22/2023 vom 20.12.2023 | 01.01.2024 |
| 35. Änderung | 20.03.2024 | Amtsblatt Nr. 06/2024 vom 28.03.2024 | 01.01.2022-31.12.2022 |
| 36. Änderung | 11.12.2024 | Amtsblatt Nr. 18/2024 vom 18.12.2024 | 01.01.2025 |
Korrektur der laufenden Nummer der Änderungssatzung: Amtsblatt Nr. 02/2025 vom 18.02.2025
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn
1. Verleihungsgebühren
1.1 Reihengrabstätten
Je Grabstelle werden erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 559,00 EUR |
| 1.1.2 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 1.430,00 EUR |
1.2 Wahlgrabstätten
Je Grabstelle werden erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.2 | für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 2.861,00 EUR |
1.3 Urnengrabstätten
Je Urnengrab werden erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.3.1 | bei Urnenreihengrabstätten | 447,00 EUR |
| 1.3.2 | bei Urnenwahlgrabstätten an bevorzugter Stelle | 2.225,00 EUR |
1.4 Aschenstreufeld / Aschengrabfeld
Je Asche werden erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.4.1 | bei Aschenstreufeld | 186,00 EUR |
| 1.4.2 | bei Aschengrabfeld | 224,00 EUR |
2. Gebühren für den Wiedererwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 | für Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 114,00 EUR |
| 2.2 | für Urnenwahlgrabstätten je Jahr | 89,00 EUR |
3. Grabbereitungsgebühren
3.1 Reihengrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1.1 | Bestattung von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten | 239,00 EUR |
| 3.1.2 | Bestattungen freitags ab 11.30 Uhr von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten | 571,00 EUR |
| 3.1.3 | Bestattungen samstags von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten | 647,00 EUR |
| 3.1.4 | Bestattung von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 613,00 EUR |
| 3.1.5 | Bestattungen freitags ab 11.30 Uhr von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 945,00 EUR |
| 3.1.6 | Bestattungen samstags von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 1.021,00 EUR |
3.2 Wahlgrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.2.1 | Bestattung von Verstorbenen in einer Wahlgrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 919,00 EUR |
| 3.2.2 | Bestattung freitags ab 11.30 Uhr von Verstorbenen in einer Wahlgrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 1.251,00 EUR |
| 3.2.3 | Bestattung samstags von Verstorbenen in einer Wahlgrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 1.327,00 EUR |
3.3 Urnengrabstätten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.3.1 | Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte | 61,00 EUR |
| 3.3.2 | Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte freitags ab 11.30 Uhr | 260,00 EUR |
| 3.3.3 | Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte samstags | 316,00 EUR |
| 3.3.4 | Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte | 298,00 EUR |
| 3.3.5 | Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte freitags ab 11.30 Uhr | 497,00 EUR |
| 3.3.6 | Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte samstags | 553,00 EUR |
3.4 Aschenstreufeld / Aschengrabfeld
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.4.1 | Bestattung im Aschenstreufeld | 119,00 EUR |
| 3.4.2 | Bestattung im Aschenstreufeld freitags ab 11.30 Uhr | 230,00 EUR |
| 3.4.3 | Bestattung im Aschenstreufeld samstags | 272,00 EUR |
| 3.4.4 | Bestattung im Aschengrabfeld | 123,00 EUR |
| 3.4.5 | Bestattung im Aschengrabfeld freitags ab 11.30 Uhr | 322,00 EUR |
| 3.4.6 | Bestattung im Aschengrabfeld samstags | 378,00 EUR |
4. Ausgrabungsgebühren, Umbettung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 4.1 | Ausgrabung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten | 718,00 EUR |
| 4.2 | Ausgrabung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten | 1.839,00 EUR |
| 4.3 | Ausgrabung einer Urne | 153,00 EUR |
| 4.4 | Für jede Ausgrabung sind die Kosten für Nebenarbeiten, wie Versetzung von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw., je angefangener Stunde zu bezahlen mit | 68,00 EUR |
- 4.5. Bei Umbettungen sind die Gebühren für die Ausgrabung, die Verleihungsgebühren für eine Wahlgrabstätte und die Grabbereitungsgebühren für die neue Grabstätte zu entrichten.
5. Gebühren für die Genehmigung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 5.1 | zur Errichtung eines Grabmals/Vollabdeckung | 78,00 EUR |
| 5.2 | zur Errichtung einer Grabplatte | 58,00 EUR |
| 5.3 | zur Errichtung einer Grabeinfassung und sonstiger baulicher Anlagen | 39,00 EUR |
| 5.4 | zur Zulassung von Gewerbetreibenden | 41,00 EUR |
6. Gebühren für die Benutzung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 6.1 | der Feierhalle | 257,00 EUR |
| 6.2 | der Leichenhalle, je angefangenen Tag | 44,00 EUR |
| 6.3 | des Kühlraumes, je angefangenen Tag | 67,00 EUR |
| 6.4 | Unterstellen einer Urne, je angefangenen Tag | 34,00 EUR |
| 6.5 | der Kleinorgel je Trauerfeier (ohne Organist) | 13,00 EUR |
7. Gebühren für sonstige Leistungen
7.1 Grabpflegearbeiten
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 7.1.1 | für anonyme Reihengrabstätten pro Jahr | 68,00 EUR |
| 7.1.2 | für anonyme Urnenreihengrabstätten pro Jahr | 13,60 EUR |
| 7.1.3 | für Rasenreihengräber mit Stele pro Jahr | 89,00 EUR |
| 7.1.4 | für Rasenurnenreihengräber mit Stele pro Jahr | 17,80 EUR |
| 7.1.5 | für Rasenreihengräber mit Grabplatte pro Jahr | 89,00 EUR |
| 7.1.6 | für Rasenurnenreihengräber mit Grabplatte pro Jahr | 17,80 EUR |
| 7.1.7 | für Aschestreufelder pro Jahr | 5,90 EUR |
| 7.1.8 | für Aschegrabfelder pro Jahr | 7,10 EUR |
7.2 Bei Verzicht / Entzug
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 7.2.1 | auf Reihengrab- oder Wahlgrabstätten je belegter Grabstelle und Jahr | 78,00 EUR |
| 7.2.2 | auf Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten je belegter Grabstelle und Jahr | 30,00 EUR |
7.3 Übrige Leistungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 7.3 | übrige Leistungen, die nach der Friedhofssatzung erforderlich bzw. von Bürgern gefordert werden, sind je angefangener Stunde zu bezahlen mit | 68,00 EUR |
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 17.12.2013, zuletzt geändert durch Satzung vom 24.07.2019 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 17.12.2013 (Stand: Änderung 2019)
Friedhofssatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 17.12.2013,
geändert durch Satzung vom 24.07.2019
Friedhofssatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 17.12.2013,
geändert durch Satzung vom 24.07.2019
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV.NRW.S.313) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur finanziellen Entlastung der Kommunen in Nordrhein-Westfalen (EntKommG) vom 29. April 2003 (GV.NRW.S.254), hat der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am 11.12.2013 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Bestattungsbezirke
§ 4 – Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 – Särge und Urnen
§ 10 – Ausheben der Gräber
§ 11 – Ruhezeit
§ 12 – Umbettungen
IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Arten der Grabstätten
§ 14 – Reihengrabstätten
§ 15 – Wahlgrabstätten
§ 16 – Kindergrabstätten
§ 17 – Aschenbeisetzungen
§ 18 – Aschenbeisetzungen ohne Urnen
§ 19 – Historische Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 22 – Gestaltungsvorschriften für Rasenreihengrab- und Rasenurnenreihengrabstätten
§ 23 – Zustimmungserfordernis
§ 24 – Anlieferung
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
§ 26 – Unterhaltung
§ 27 – Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhallen
§ 31 – Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
§ 33 – Haftung
§ 34 – Gebühren
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
§ 36 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Neukirchen-Vluyn gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:
a) Friedhof Neukirchen, Grotfeldsweg 27,
b) Friedhof Vluyn, Niederrheinallee 367, c) Friedhof Rayen, Bergweg 2.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt Neukir-chen-Vluyn.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Neukirchen-Vluyn waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung von Tod-und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibes-früchte, falls wenigstens ein Elternteil Einwohner der Stadt Neukirchen-Vluyn ist. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwal-tung.
(3) Gleichzeitig dienen die Friedhöfe als Stätte der Erholung. Deshalb und aus ökologischen Gründen sind die Friedhöfe intensiv zu bepflanzen. Die Bepflanzung dient auch der Ver-besserung des Stadtklimas.
§ 3 – Bestattungsbezirke
Die Wahl zwischen den in § 1 bezeichneten Friedhöfen ist frei.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten / Urnen-wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstät-te/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichname und Aschen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (Reihengrabstätten / Urnenreihengrab-stätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Ver-storbenen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mit-zuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Neukirchen-Vluyn in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen / Friedhofstei-len hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind bis Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus be-sonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu ver-halten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
c) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen außer zum persönlichen Gebrauch,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-staltungen sind spätestens 10 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung
(2) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu er-neuern.
(3) Auf schriftlichen Antrag hin werden solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnli-chen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.
§ 19 Handwerksordnung
bzw. (bei Antragstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.
b) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtver-sicherungsschutz nachweist.
(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tä-tigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden,
die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 2 Buchst. b dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der Dienstzeiten der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Ausnahmen sind in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lager-plätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli-cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofs-verwaltung anzumelden. Die erforderlichen Unterlagen müssen der Friedhofsverwaltung vor der Beisetzung vorliegen.
(2) Erdbestattungen müssen grundsätzlich innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen.
Leichname, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
Aschen, die in die Obhut der Friedhofsverwaltung gegeben wurden, müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfol-gen regelmäßig:
von Montag bis Freitags in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr,
an Samstagen um 9.00 und 10.00 Uhr,
am 24. und 31. Dezember um 09:00 und 10:00 Uhr (ausgenommen sonntags)
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestat-tungen ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physika-lische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nach-teilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichname innerhalb der Ruhe-zeit ermöglicht wird.
Särge, Sargausstattungen und –beigaben, Sargabdichtungen und Urnen und Überurnen müssen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Kleidung des Leich-nams soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte bzw. sein Beauftragter hat Grabzubehör und/oder Grabaufbau-ten vorher zu entfernen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichname und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettun-gen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringen-den öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihen-grabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Neukirchen-Vluyn nicht zulässig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweili-ge Nutzungsberechtigte. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Den Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung; bei Leichnamen von Anfang November bis Ende März.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht beeinflusst.
(7) Leichname und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. IV. Grabstätten und Aschenbeisetzungen
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreu- und Aschengrabfelder bleiben Eigentum der Stadt Neukirchen-Vluyn. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, nicht alle unter Abs. 3 aufgeführten Grabarten auf jedem Friedhof der Stadt Neukirchen-Vluyn zur Verfügung zu stellen.
(3) Es wird unterschieden in
a) Reihengrabstätten
- Reihengrab
- Anonymes Reihengrab
- Rasenreihengrab
b) Wahlgrabstätten
c) Kindergrabstätten
d) Urnenreihengrabstätten
- Urnenreihengrab
- Anonymes Urnenreihengrab
- Rasenurnenreihengrab
e) Urnenwahlgrabstätten
f) Aschenstreufelder und Aschengrabfelder
g) Historische Grabstätten
h) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(5) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes schließt das Abräumen der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung nach Ablauf der Nutzungszeit ein.
(6) Beeinträchtigungen durch Gehölze und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden, soweit sie die Nutzung nicht erheblich einschränken.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam beigesetzt werden. Es ist jedoch zuläs-sig, in einer Reihengrabstätte den Leichnam eines Kindes unter einem Jahr oder die Leichname von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(3) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene in einem vom Nutzungsberechtigten zu pflegendem Reihengrabfeld
b) für Verstorbene in einem anonymen Reihengrabfeld
c) für Verstorbene in einem Rasenreihengrabfeld
Unberührt davon bleiben die vorhandenen Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr bzw. ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(4) Alle Reihengrabstätten können vom Nutzungsberechtigten während der noch laufenden Ruhezeit jederzeit zurückgegeben werden. Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
(5) Bei Rückgabe einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit ist vom Nutzungsberechtigten einer Grabstelle, die durch ihn zu pflegen ist, eine Verzichtsgebühr für die noch verblei-bende Ruhezeit (zur Pflege der Grabstelle) zu zahlen.
(6) Anonyme Reihengrabstätten werden als Gemeinschaftsrasenfeld angelegt, das von der Stadt gepflegt wird. Das einzelne Grab ist nicht erkennbar. Es darf kein Grabmal gesetzt werden. Die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und anderen Schmuckgegenständen darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle (Ablagefläche und am Hochkreuz) erfolgen.
(7) Rasenreihengräber werden als Rasenflächen angelegt, die von der Stadt gepflegt wer-den. Für diese gilt
a) die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Grabstelle mit einer Stele oder einer Grabplatte zu kennzeichnen, die die Namen der/des Verstorbenen tragen. Die Stadt bestimmt den Standort des Grabmals sowie deren Form (Größe) und Material (s. § 22). Das Grabmal ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Beisetzung zu er-richten.
b) Für die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und anderen Schmuckgegenständen werden Ablageflächen (auf dem Rasenreihenfeld und am Hochkreuz) vorgehalten. Die Ablage am Fuß einer Stele, auf den Liegeplatten sowie auf den Rasenflächen ist untersagt. Widerrechtlich abgelegte Grabbeigaben werden von der Friedhofsverwal-tung entfernt.
(8) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder ganz oder teilweise abgeräumt. Dies wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15
Wahlgrabstätten (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage mög-lichst nach dem Wunsch des Erwerbers bestimmt wird.
(2) In jedem Wahlgrab dürfen ein Leichnam zuzüglich 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen in begründeten Einzelfäl-len zulassen. Bei Ablauf des Nutzungsrechts kann ein Wiedererwerb jeweils nur für 5 oder 25 Jahre erfolgen.
(4) Wahlgräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit eines Leichnams kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben wird.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und endet mit Ablauf der Nutzungszeit.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hingewiesen - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlän-gert wird.
Das gilt sowohl für Erd- als auch für Urnenbeisetzungen, wobei erlaubt ist, bis zu vier Urnen auf einer Erdbestattung beizusetzen, auch wenn die Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist. Nach einer Urnenbestattung ist eine Erdbestattung erst nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne möglich.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines To-des seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes wirksam wird.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, ist der Friedhofsverwal-tung von den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten der Nachfolger im Nutzungsrecht zu benennen. Geschieht das nicht, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder
d) auf die Adoptiv- und Stiefkinder
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
f) auf die Eltern
g) auf die vollbürtigen Geschwister
h) auf die Stiefgeschwister
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungs-berechtigt
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden; gezahlte Ge-bühren werden nicht erstattet. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte mög-lich; über Ausnahmen hiervon entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag im Einzel-fall.
Bei noch laufender Ruhezeit fallen dann Verzichtsgebühren (zur Pflege der Grabstelle) für jede einzelne Grabstelle an bis zu ihrem Ablauf. Diese sind vom Nutzungsberechtig-ten zu zahlen.
§ 16 – Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sowie für Tot- und Fehlgeburten. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben.
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes für die Grabstätte ist nur auf Antrag möglich. Bei Ablauf des Nutzungsrechts kann ein Wiedererwerb jeweils nur für 5 oder 25 Jahre erfolgen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und endet mit Ablauf der Nutzungszeit.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte vorher schriftlich hin-gewiesen - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öf-fentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte.
(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Todes sei-nen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der im Zeitpunkt des Todes wirksam wird.
Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, ist der Friedhofsverwal-tung von den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten der Nachfolger im Nutzungsrecht zu benennen. Geschieht das nicht, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
c) auf die Kinder
d) auf die Adoptiv- und Stiefkinder
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
f) auf die Eltern
g) auf die vollbürtigen Geschwister
h) auf die Stiefgeschwister
i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben
innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungs-berechtigt.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.
(8) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden; gezahlte Ge-bühren werden nicht erstattet.
Bei noch laufender Ruhezeit fallen dann Verzichtsgebühren (zur Pflege der Grabstelle) an bis zu ihrem Ablauf. Diese sind vom Nutzungsberechtigten zu zahlen.
§ 17 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten
- 1. Urnenreihengrab
- 2. Anonymes Urnenreihengrab
- 3. Rasenurnenreihengrab
b) Urnenwahlgrabstätten
c) Wahlgrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben wer-den. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstelle ist nicht möglich.
a) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Urnenreihengrabfelder ganz oder teilweise abge-räumt. Dies wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem be-treffenden Grabfeld bekannt gemacht.
b) Es werden Urnenreihengrabfelder für Urnen eingerichtet
- 1. in einem vom Nutzungsberechtigten zu pflegenden Reihengrabfeld
- 2. in einem anonymen Urnenreihengrabfeld
- 3. in einem Rasenreihengrabfeld
c) Alle Urnenreihengrabstellen können vom Nutzungsberechtigten während der noch laufenden Ruhezeit jederzeit zurückgegeben werden. Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. Bei Rückgabe einer Urnenreihengrabstelle vor Ablauf der Ruhezeit ist vom Nutzungsberechtigten einer Grabstelle, die durch ihn zu pflegen ist, eine Ver-zichtsgebühr für die noch verbleibende Ruhezeit (zur Pflege der Grabstelle) zu zah-len.
(3) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden als Gemeinschaftsgrabfeld angelegt, das von der Stadt gepflegt wird. Das einzelne Grab ist nicht erkennbar. Es darf kein Grabmal ge-setzt werden. Die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und anderen Schmuckgegen-ständen darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle (Ablagefläche und am Hochkreuz) er-folgen.
(4) Rasenurnenreihengräber werden als Rasenflächen angelegt, die von der Stadt gepflegt werden.
a) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Grabstelle mit einer Stele oder einer Grabplatte, die den Namen der/des Verstorbenen trägt, zu kennzeichnen. Das Grabmal ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ab Beisetzung zu errichten.
b) Für die Ablage von Blumenschmuck, Kerzen und anderen Schmuckgegenständen werden Ablageflächen (auf dem Rasenreihenfeld und am Hochkreuz) vorgehalten. Die Ablage am Fuß einer Stele, auf den Liegeplatten sowie auf den Rasenflächen ist untersagt. Widerrechtlich abgelegte Grabbeigaben werden von der Friedhofsverwal-tung entfernt.
(5) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten
a) an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage möglichst nach dem Wunsch des Erwerbers bestimmt wird. In jeder Urnenwahlgrabstelle sind bis zu vier Beisetzungen zulässig.
b) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen in begründeten Ein-zelfällen zulassen. Bei Ablauf des Nutzungsrechts kann ein Wiedererwerb jeweils nur für 5 oder 25 Jahre erfolgen.
c) Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
d) Das Nutzungsrecht an Urnenwahlgrabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden; gezahlte Gebühren werden nicht erstattet. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich; über Ausnahmen hiervon entscheidet die Friedhofsverwaltung auf Antrag im Einzelfall. Bei noch laufender Ruhezeit fallen Verzichtsgebühren für jede einzelne Grabstelle an bis zu ihrem Ablauf. Diese sind vom Nutzungsberechtig-ten zu zahlen.
(6) In Wahlgräbern können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Bei belegten Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von
bis zu 4 Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
§ 18 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Fried-hofes in einem Aschengrabfeld beigesetzt werden.
(3) Dem Friedhofsträger ist vor der Verstreuung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die Verfü-gung von Todes wegen im Original vorzulegen.
(4) Aschenstreu- und Aschengrabfeld werden als Gemeinschaftsrasenfeld angelegt, das von der Stadt gepflegt wird. Das einzelne Grab ist nicht erkennbar. Es darf kein Grabmal gesetzt werden. Die Ablage von Blumenschmuck und weiteren Grabbeigaben darf nur an der dafür vorgesehenen Stelle (Ablagefläche und Hochkreuz) erfolgen. Verwelkte Blumen oder Kränze können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 19 – Historische Grabstätten
Auf dem Friedhof Vluyn befinden sich entlang des alten Haupteingangs historische Grabstät-ten. Die daran angrenzenden Grabstätten müssen sich in der Gestaltung ihrer Umgebung (historische Grabstätten) anpassen. Historische Grabmale dürfen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung verändert werden. Bei vorhandenen his-torischen Grabmalen dürfen nur liegende Grabplatten zusätzlich verlegt werden. Es handelt sich um folgende Grabstätten:
Feld
Grab-Nummer 1-8, 21-26 11-16, 69-72, 195-198, 207-212 15-20, 25-28, 33-38 7-12, 33-40 2-12, 13-16 9-20
Diese Grabstellen stehen für Wiederbelegungen zur Verfügung mit der Auflage, dass sie auch bei Erwerb von nur einer Stelle als komplette Grabstätte erhalten bleiben müssen. Der Besitzer dieser Grabstätte verpflichtet sich, die gesamte Anlage zu pflegen und die Historie zu erhalten. Eine Umgestaltung muss mit der Friedhofverwaltung abgestimmt werden. Die zurzeit im Besitz der Stadt Neukirchen-Vluyn befindlichen historischen Grabstätten können auch unabhängig von einer Beisetzung auf Antrag erworben werden.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-hofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen ein-zelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und für Rasenreihen-und Rasenurnenreihengräbern. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Form, Materialienauswahl, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale steht in Abhängigkeit des verwendeten Materials und ihrer Höhe. Die Standsicherheit ist vom Nutzungsberechtigten bzw. seinem Beauftragten nachzuweisen (s. §§ 23 bis 26).
(3) Folgende Maße in der Höhe sind zulässig:
stehende Grabmale Stele
a) Kinder- und Reihen-grabstätten max. 100 cm max. 130 cm
b) einstellige Wahlgrabstät-ten max. 100 cm max. 130 cm
c) mehrstellige Wahlgrab-stätten max. 130 cm max. 160 cm
d) Urnenreihengrabstätten max. 60 cm max. 90 cm
e) Urnenwahlgrabstätten max. 80 cm max. 100 cm
(4) Folgende Flächenmaße für liegende Grabmale sind zulässig:
liegende Grabma-le
a) Kinder- und Reihen-grabstätten 0,3 m²
b) einstellige Wahlgrab-stätten 0,3 m²
c) mehrstellige Wahlgrab-stätten max. 80x120 cm (Breite x Länge)
d) Urnenreihengrabstätten max. 50x50 cm (Breite x Länge)
e) Urnenwahlgrabstätten max. 60x60 cm (Breite x Länge)
§ 22 – Gestaltungsvorschriften für Rasenreihengrab- und
Rasenurnenreihengrabstätten
(1) Auf Rasenreihengräbern und Rasenurnenreihengräbern sind nur Natursteinstelen bzw. Natursteinplatten, allseits handwerklich bearbeitet, ohne Spiegelschliff, zulässig in den Maßen:
Stele Grabplatte (Fixmaße)
a) Rasenreihen-grab max. 40 cm breit, max. 100 cm hoch, 14-20 cm stark 40 cm breit, 50 cm lang, mind. 10 cm stark
b) Rasenurnen-reihengrab max. 30 cm breit, max. 80 cm hoch, 14-20 cm stark 35 cm breit, 35 cm lang, mind. 10 cm stark
„Stele“ wird als durchgehende Säule definiert, d. h. ohne Sockel, deren Länge mindes-tens das Zweifache der Breite beträgt. Nicht gestattet sind Anbauten.
§ 23 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind auf Formblättern der Stadt Neu-kirchen-Vluyn zu stellen; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) den Anträgen sind dreifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist können Detailangaben nachgefordert werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet oder verändert worden ist.
(5) Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze genehmi-gungsfrei errichtet werden. Sie müssen spätestens 12 Monate nach der Beisetzung ent-fernt werden.
§ 24 – Anlieferung
Jedes Grabmal ist so anzuliefern, dass am Friedhofseingang durch die Friedhofsverwaltung vor der Aufstellung geprüft werden kann, ob es mit den vorgelegten, genehmigten Unterla-gen übereinstimmt. Entspricht das angelieferte Grabmal nicht den vorgelegten genehmigten Unterlagen, darf es nicht aufgestellt werden.
§ 25 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung und Prü-fung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentie-ren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bau-liche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Funda-mentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststär-ke der Grabmale bestimmt sich nach §§ 21 bzw. 22.
§ 26 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in würdigem und verkehrssi-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsbe-rechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) tref-fen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verant-wortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 27 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofs-verwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten ent-fernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blu-men und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel bzw. -beete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung ist so zu pflegen, dass an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung von Grabstätten, ausgenommen anonyme Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten sowie Aschenstreu- und Aschengrab-feld, ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Ruhe- oder Nutzungsrechts.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grab-pflege ist nicht gestattet.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verant-wortliche ( § 28 Abs. 4) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nut-zungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in die-sem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, so-weit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Mit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides hat der Nutzungsberechtigte drei Monate Zeit, über das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen zu verfügen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen
(3) Für den Fall, dass mit Zeitpunkt des Entzuges die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, wird für die noch verbleibende Ruhezeit eine Gebühr für die Pflege des Grabes pro Grabstelle und Jahr zu Lasten des Nutzungsberechtigten erhoben. VIII. Leichenhalle und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Lei-chenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 (2) bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichname bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung des Amtsarztes.
(4) Die Feierhalle ist unmittelbar nach ihrer Benutzung von der Dekoration zu räumen und durch die Angehörigen bzw. deren Beauftragten (z. B. Bestattungsinstitute) besenrein zu säubern.
§ 31 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Feierhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung des Leichnams der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 33 – Haftung
(1) Die Stadt Neukirchen-Vluyn haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflich-ten.
(2) Die Stadt Neukirchen-Vluyn haftet für Schäden, die durch das Verhalten ihrer Bedienste-ten verursacht wurden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Neukirchen-Vluyn verwalteten Friedhöfe und ihrer Ein-richtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent-richten.
§ 35 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 (1) nicht ruhig und der Würde des Friedhofes entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 (2) missachtet,
c) entgegen § 6 (3) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwal-tung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
eine Bestattung entgegen § 8 (1) der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt
e) eine Bestattung entgegen § 8 (1) der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt
f) entgegen § 23 (1) und (3), § 27 (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 (1) und (2) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt,
i) eine Stele oder eine Platte entgegen § 14 (7) a) nicht innerhalb von 6 Monaten errichtet bzw. legt,
j) entgegen § 28 (5) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet wer-den.
§ 36 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssat-zung vom 18.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften au-ßer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vom Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn am 11.12.2013 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung ergeht folgender Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzun-gen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Neukirchen-Vluyn, den 17.12.2013
Harald Lenßen Bürgermeister
HINWEIS
Ratsbeschluss
Bekanntmachung
Inkrafttreten
Satzung
11.12.2013
Amtsblatt Nr. 17
01.01.2014
vom 19.12.2013
- 1. Änderung 10.07.2019
Amtsblatt Nr. 08
01.08.2019
vom 31.07.2019
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
37. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)
Satzung vom ________________
über die 37. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 19.12.1985
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen im Land Nordrhein-Westfalen vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), sowie des § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn vom 17. Dezember 2013 hat der Rat der Stadt Neukirchen-Vluyn in seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Der zur Friedhofsgebührensatzung vom 19.12.1985 gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Neukirchen-Vluyn
- 1. Verleihungsgebühren
- 1.1. Reihengrabstätten Je Grabstelle werden erhoben:
- 1.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 614,00 EUR
- 1.1.2. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.572,00 EUR
- 1.2. Wahlgrabstätten Je Grabstelle werden erhoben:
- 1.2. für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an 3.145,00 EUR
- 1.3. Urnengrabstätten Je Urnengrab werden erhoben:
- 1.3.1. bei Urnenreihengrabstätten 491,00 EUR
- 1.3.2. bei Urnenwahlgrabstätten an bevorzugter Stelle 2.446,00 EUR
- 1.4. Aschenstreufeld / Aschengrabfeld Je Asche werden erhoben:
- 1.4.1. bei Aschenstreufeld 205,00 EUR
- 1.4.2. bei Aschengrabfeld 246,00 EUR 2. Gebühren für den Wiedererwerb oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes
- 2.1. für Wahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 126,00 EUR
- 2.2. für Urnenwahlgrabstätten je Jahr 98,00 EUR
- 3. Grabbereitungsgebühren
- 3.1. Reihengrabstätten
- 3.1.1. Bestattung von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 256,00 EUR
- 3.1.2. Bestattungen freitags ab 11.30 Uhr von Verstorbenen in einer Reihen- grabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 588,00 EUR
- 3.1.3. Bestattungen samstags von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, 664,00 EUR die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
- 3.1.4. Bestattung von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 657,00 EUR
- 3.1.5. Bestattungen freitags ab 11.30 Uhr von Verstorbenen in einer Reihen- grabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 989,00 EUR
- 3.1.6. Bestattungen samstags von Verstorbenen in einer Reihengrabstätte, 1.065,00 EUR die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten
- 3.2. Wahlgrabstätten
- 3.2.1. Bestattung von Verstorbenen in einer Wahlgrabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 985,00 EUR
- 3.2.2. Bestattung freitags ab 11.30 Uhr von Verstorbenen in einer Wahl- grabstätte, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 1.317,00 EUR
- 3.2.3. Bestattung samstags von Verstorbenen in einer Wahlgrabstätte, 1.393,00 EUR die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten
- 3.3. Urnengrabstätten
- 3.3.1. Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte 66,00 EUR
- 3.3.2. Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte freitags ab 11.30 Uhr 265,00 EUR
- 3.3.3. Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte samstags 321,00 EUR
- 3.3.4. Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte 319,00 EUR
- 3.3.6. Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte samstags 574,00 EUR 3.4 Aschenstreufeld / Aschengrabfeld
- 3.4.1. Bestattung im Aschenstreufeld 119,00 EUR
- 3.4.2. Bestattung im Aschenstreufeld freitags ab 11.30 Uhr 230,00 EUR
- 3.4.3. Bestattung im Aschenstreufeld samstags 272,00 EUR
- 3.4.4. Bestattung im Aschengrabfeld 131,00 EUR
- 3.4.5. Bestattung im Aschengrabfeld freitags ab 11.30 Uhr 330,00 EUR
- 3.4.6. Bestattung im Aschengrabfeld samstags 386,00 EUR
- 4. Ausgrabungsgebühren, Umbettung
- 4.1. Ausgrabung von Verstorbenen die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 769,00 EUR
- 4.2. Ausgrabung von Verstorbenen die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 1.970,00 EUR
- 4.3. Ausgrabung einer Urne 164,00 EUR
- 4.4. Für jede Ausgrabung sind die Kosten für Nebenarbeiten, wie Versetzung von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw. je angefangener Stunde zu bezahlen mit: 68,00 EUR
- 4.5. Bei Umbettungen sind die Gebühren für die Ausgrabung, die Verleihungsgebühren für eine Wahlgrabstätte und die Grabbereitungsgebühren für die neue Grabstätte zu entrichten.
- 5. Gebühren für die Genehmigung
- 5.1. zur Errichtung eines Grabmals/Vollabdeckung 82,00 EUR
- 5.2. zur Errichtung einer Grabplatte 61,00 EUR
- 5.3. zur Errichtung einer Grabeinfassung und sonstiger baulicher Anlagen 41,00 EUR
- 5.4. zur Zulassung von Gewerbetreibenden 38,00 EUR
- 6. Gebühren für die Benutzung
- 6.1. der Feierhalle 272,00 EUR
- 6.2. der Leichenhalle, je angefangenen Tag 48,00 EUR
- 6.3. des Kühlraumes, je angefangenen Tag 74,00 EUR
- 6.4. Unterstellen einer Urne, je angefangenen Tag 42,00 EUR 6.5 der Kleinorgel je Trauerfeier (ohne Organist) 14,00 EUR
- 7. Gebühren für sonstige Leistungen
- 7.1. Grabpflegearbeiten
- 7.1.1. für anonyme Reihengrabstätten pro Jahr 68,00 EUR
- 7.1.2. für anonyme Urnenreihengrabstätten pro Jahr 13,60 EUR
- 7.1.3. für Rasenreihengräber mit Stele pro Jahr 89,00 EUR
- 7.1.4. für Rasenurnenreihengräber mit Stele pro Jahr 17,80 EUR
- 7.1.5. für Rasenreihengräber mit Grabplatte pro Jahr 89,00 EUR
- 7.1.6. für Rasenurnenreihengräber mit Grabplatte pro Jahr 17,80 EUR
- 7.1.7. für Aschestreufelder pro Jahr 5,90 EUR
- 7.1.8. für Aschegrabfelder pro Jahr 7,10 EUR
- 7.2. Bei Verzicht / Entzug
- 7.2.1. auf Reihengrab- oder Wahlgrabstätten 78,00 EUR je belegter Grabstelle und Jahr
- 7.2.2. auf Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten 30,00 EUR je belegter Grabstelle und Jahr
- 7.3. Übrige Leistungen
- 7.3. übrige Leistungen, die nach der Friedhofssatzung erforderlich bzw. von Bürgern gefordert werden, sind je angefangener Stunde zu bezahlen mit: 68,00 EUR
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
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