Friedhofsgebühren Voerde (Niederrhein) 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Voerde (Niederrhein) · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46562

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: § 4 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.116,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, A. Erwerb des Nutzungsrechtes, Nr. 2 GebS (Reihenrasengrab für Verstorbene über 5 Jahre, 1 Stelle)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.248,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, A. Erwerb des Nutzungsrechtes, Nr. 6 GebS (Wahlgrab, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.051,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, A. Erwerb des Nutzungsrechtes, Nr. 5 GebS (Urnenreihenrasengrab, 1 Urnengrabstelle)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
985,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, A. Erwerb des Nutzungsrechtes, Nr. 9 GebS (Urnenwahlgrab, 1 Grabstelle für 1 Asche/Urne)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
591,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, A. Erwerb des Nutzungsrechtes, Nr. 10 GebS (Anonymes Urnengrab, 1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
788,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Gebührentarif, A. Erwerb des Nutzungsrechtes, Nr. 3 GebS (Waldurnengrab auf dem Waldfriedhof, je Urnengrabstelle 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
436,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 436 € · Urne: 221 €
📄 § 4 Gebührentarif, C. Bereitung, Nr. 1 und Nr. 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
157,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Gebührentarif, B. Benutzung des Friedhofsgebäudes, Nr. 3 GebS (Kapelle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: § 4 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025, in Kraft ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 17.12.2019, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025 (Stand: Januar 2026)

67 40 00 Friedhofsgebührensatzung Seite 1

Satzung

über die Erhebung von Gebühren

für die Belegung auf

kommunalen Friedhöfen der

Stadt Voerde (Niederrhein)

  • Friedhofsgebührensatzung -

vom 17. Dezember 2019

(nach dem Stand der 2. Änderungssatzung

vom 17.12.2025)

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Inhaltsangabe:

§ 1 Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

§ 4 Gebührentarif

§ 5 Gebührenbefreiung

§ 6 Zurücknahme von Aufträgen

§ 7 Inkrafttreten

674000_251217 Ortsrechtssammlung der Stadt Voerde (Niederrhein) Stand: Januar 2026 67 40 00 Friedhofsgebührensatzung Seite 3

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung auf kommunalen Friedhöfen der Stadt Voerde (Niederrhein)

  • Friedhofsgebührensatzung -

vom 17. Dezember 2019 (nach dem Stand der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025)

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) - in der zur Zeit gültigen Fassung - und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) - in der zur Zeit gültigen Fassung - in Verbindung mit der Satzung für die kommunalen Friedhöfe im Bereich der Stadt Voerde (Niederrhein) in der Fassung vom 17. Dezember 2019 - FRIEDHOFSSATZUNG - hat der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1 – Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungs- oder Beisetzungseinrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller, Nutzungsberechtigte und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofs oder der Bestattungseinrichtungen erfolgt. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

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§ 4 Gebührentarif

A. Erwerb des Nutzungsrechtes

Nr. Art des Grabes Gebühr

  1. 1. Reihengrab K 433,00 € für Verstorbene, bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
  2. 2. Reihenrasengrab 1.116,00 €
  3. 3. Waldurnengrab 788,00 €
  4. 5. Urnenreihenrasengrab 1.051,00 €
  5. 6. Wahlgrab 1.248,00 €
  6. 7. Wahlgrab pflegefrei 1.707,00 €
  7. 8. Muslimisches Wahlgrab 2.496,00 € Nutzungszeit 50 Jahre
  8. 9. Urnenwahlgrab 985,00 €
  9. 10. Anonymes Urnengrab 591,00 €
  10. 11. Aschestreufeld 394,00 €

B. Benutzung des Friedhofsgebäudes

Nr. Nutzungsart Gebühr

  1. 1. Ruhekammer 90,00 €
  2. 2. Kühleinrichtung 92,00 €
  3. 3. Kapelle 157,00 €

C. Bereitung

Nr. Art der Bestattung Gebühr

  1. 1. Sarg Verstorbene, ab vollendetem 5. Lebensjahr 436,00 €
  2. 2. Sarg Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 242,00 €
  3. 3. Urne 221,00 €
  4. 4. Aschestreufeld 212,00 €

D. Verlängerung des Nutzungsrechtes

Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr (nur bei Wahlgräbern möglich)

Nr. Art des Grabes Gebühr

  1. 1. Wahlgrab 49,00 €
  2. 2. Wahlgrab pflegefrei 68,00 €
  3. 3. Muslimisches Wahlgrab 49,00 €
  4. 4. Urnenwahlgrab 39,00 €
  5. 5. Bestehendes Rasenwahlgrab (Erwerb vor 2020) 44,00 €
  6. 6. Bestehendes Urnenrasenwahlgrab (Erwerb vor 2020) 39,00 €

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E. Umbettung

Umbettung auf demselben Friedhof (ohne Kosten für etwa notwendigen neuen Sarg)

Nr. Art des Grabes Art der Bestattung Gebühr

  1. 1. Wahlgrab, Reihengrab Sarg, Verstorbene ab Vollendung des 520,00 €
  2. 5. Lebensjahres
  3. 2. Wahlgrab, Reihengrab Sarg, Verstorbene bis zur Vollendung des 266,00 €
  4. 5. Lebensjahres
  5. 3. Wahlgrab, Reihengrab Urne 242,00 €

F. Genehmigungen

Art Gebühr Grabmalgenehmigung stehend (einschl. Standsicherheitskontrollen) 104,00 € Grabmalgenehmigung liegend 69,00 € Genehmigung Grabeinfassung 83,00 € Genehmigung Grababdeckung 83,00 €

G. Sonstige Leistungen

Alle Leistungen die vorgenommen werden und nicht durch einen in dieser Satzung festgeschriebenen Gebührensatz abgegolten sind werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand an Arbeitszeit und Material (z. B. Ausgrabung) entsprechend dem Stundenlohn für Friedhofswärter/Arbeiter und der Betriebsstundensätze für den Maschinenaufwand, zu Lasten des Antragstellers oder Auftraggebers (Nutzungsberechtigter) erhoben. Vorgenanntes gilt ebenso für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten und an Samstagen.

§ 5 – Gebührenbefreiung

Für die Bestattung in Ehrengrabstätten oder in Kriegsgräbern werden keine Gebühren erhoben.

§ 6 – Zurücknahme von Aufträgen

Wird durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten der erteilte Auftrag nachträglich eingeschränkt oder zurückgenommen, so kann für bereits begonnene Maßnahmen eine Entschädigung bis zu 50 % der für die begonnene Maßnahme zu berechnenden Gebühr erhoben werden.

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§ 7 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Friedhofssatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) – Friedhofsgebührensatzung – vom 17.12.1997 nach dem Stand der 15. Änderung vom 17.12.2015 außer Kraft.

§ 4 tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Voerde

(Niederrhein) – Friedhofsgebührensatzung – vom 17.12.2019 außer Kraft.

§ 4 tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 der Friedhofssatzung der Stadt Voerde

(Niederrhein) – Friedhofsgebührensatzung – vom 17.12.2019 (nach dem Stand der

  1. 1. Änderungssatzung vom 18.12.2020) außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Voerde wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Voerde (Niederrhein), den 17.12.2019

Haarmann Bürgermeister

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📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.12.2019, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 17.12.2019, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 17.12.2025 (Stand: Januar 2026)

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Satzung

für die kommunalen Friedhöfe

im Bereich der Stadt Voerde

(Niederrhein)

  • Friedhofssatzung –

vom 17. Dezember 2019

(nach dem Stand der 2.

Änderungssatzung

vom 17.12.2025)

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Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungen

§ 9 Grabbereitung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Schutz der Totenruhe

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Pflegefreie Grabstätten

§ 16 Islamisches Begräbnisfeld

§ 17 Aschenbeisetzungen

§ 18 Aschenbeisetzung ohne Urne

§ 19 Ehrengrabstätten

§ 20 Durchführung von Bestattungen

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

§ 23 Anlieferung

§ 24 Fundamentierung und Befestigung

§ 25 Gewährleistung der Sicherheit

§ 26 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 29 Leichenhallen und ihre Benutzung

§ 30 Friedhofskapelle und Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Gebühren

§ 33 Haftung

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

§ 35 Inkrafttreten

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Satzung

für die kommunalen Friedhöfe im Bereich der Stadt Voerde (Niederrhein)

  • Friedhofssatzung –

vom 17. Dezember 2019

(nach dem Stand der 2. Änderungsatzung vom 17.12.2025)

Präambel Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Stadt Voerde am 10.12.2019 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemei ne Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt oder Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

• Kommunalfriedhof Rönskenstraße 81, 46562 Voerde • Waldfriedhof Hindenburgstraße 91, 46562 Voerde

(2) Friedhofsträger ist Stadt Voerde (Ndrrh.) - der Bürgermeister – FD 7.2. Grenzstraße 191a, 46562 Voerde.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab).

(3) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

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§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 (A-D) genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

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II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

(3) Das Aufsuchen der in Leichenaufbewahrungszellen (Ruhekammern) aufgebahrten Toten ist gleichfalls nur während der durch Aushang bekanntgegebenen Öffnungszeiten möglich.

(4) Bestattungen erfolgen regelmäßig montags bis donnerstags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 13:30 Uhr und freitags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. In Ausnahmefällen kann der Friedhofsträger die Beisetzung an Samstagen zulassen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;

d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;

e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

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(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

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  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Best attungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungen

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Friedhofsträger anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest.

(5) Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Bestattungen und Beisetzungen werden ausschließlich vom Personal des Friedhofsträgers durchgeführt.

§ 9 – Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. Der Transport der Toten auf dem Friedhof erfolgt durch das Personal des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann jeweils Ausnahmen zulassen.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 26 (3) entsprechend.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre, bei Toten bis zum vollen fünften Lebensjahr 15 Jahre.

§ 11 – Schutz der Totenruhe

(Umbettungen)

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

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IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätte (K) Kind

b) Reihenrasengrabstätte

c) Urnenreihenrasengrabstätte

d) Waldurnengrabstätte

e) Wahlgrabstätte

f) Wahlgrabstätte pflegefrei

g) Urnenwahlgrabstätte

h) anonyme Urnengrabstätte

i) Aschestreufeld

j) muslimische Wahlgrabstätte

k) Ehrengrabstätte

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechtes hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen und Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

Es werden eingerichtet

a) Reihenrasengrabfelder für Beisetzungen Verstorbener, die über 5 Jahre alte waren

  • Netto-Grabfläche: Länge = 2,20m, Breite = 1,10 m

b) Urnenreihenrasengrabfelder

  • Netto-Grabfläche je Urnengrabstelle: Länge = 1,00 m, Breite = 0,70 m

Auf dem Waldfriedhof in Voerde-Friedrichsfeld an der Hindenburgstraße 91 werden

c) Waldurnengrabfelder

  • Netto-Grabfläche je Urnengrabstelle: Länge = 1,00 m, Breite = 0,70 m

Auf dem Kommunalfriedhof in Voerde an der Rönskenstraße 81 werden

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d) Reihengrabstätten (K)

  • Netto-Grabfläche: Länge = 1,50 m, Breite = 0,90 m;
  • Höchstmaß des fertigen Grabbeetes: Länge = 1,20 m, Breite = 0,60 m

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche beigesetzt werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot-und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht beizusetzen. Ebenso können die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zwei Aschen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden, sofern die Beisetzung zur gleichen Zeit erfolgen kann und eine einheitliche Ruhezeit gewahrt bleibt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Bestattungen und Beisetzungen deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können auch ohne Anlass eines Todesfalles und gegen vollständige Gebührenzahlung, für die Dauer von 25 Jahren verliehen werden. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung des Gebührenbescheides. Der Gebührenbescheid gilt als Verleihungsurkunde. Nach Erstbelegung ist die Ruhezeit von 25 Jahren durch Verlängerung der Nutzungszeit, gegen die dafür in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehene Gebühr zu verlängern.

(3) Überschreitet bei der Belegung einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte die für die beizusetzende Leiche oder Asche erforderliche Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so wird das Nutzungsrecht für die fehlende Zeit gegen Zahlung der dafür in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehene Gebühr verlängert. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (5) Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(6) Die Nutzungszeit kann auf Antrag und gegen Zahlung der dafür in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr um mindestens 1 Jahr oder ein Vielfaches davon mit einer Obergrenze von maximal 25 Jahren verlängert werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(7) Es wird gestattet, in einer Wahlgrabstelle zwei Aschen in einer Tiefe von mindestens 0,70 m beizusetzen. Sind in einer Wahlgrabstelle Aschenreste beigesetzt, kann in dieser Grabstelle eine Leiche erst nach Ablauf der Ruhezeit beigesetzt werden. Ist eine Wahlgrabstelle mit einer Leiche belegt, dürfen zwei Aschen in einer Tiefe von mindestens 0,70 m beigesetzt werden. Diese Regelung gilt für Bestattungen ab dem 01.01.2017.

Die Wahlgrabstätten werden unterschieden nach

a) allgemeinen Wahlgrabstätten, Netto-Grabfläche je Grabstelle = 3,00 m² (Länge = 2,50 m, Breite = 1,20 m);

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b) pflegefreie Wahlgrabstätten, Netto-Grabfläche je Grabstelle = 3,00 m² (Länge = 2,50 m, Breite = 1,20 m);

§ 15 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen oder Bodendeckern.

(2) Auf Rasengrabstätten ist jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen nicht zulässig. Der Nutzungsberechtigte einer Rasengrabstätte kann nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 0,30 m x 0,40 m x 0,06 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Die Pflege der Rasengrabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche, das Wässern, Freischneiden der Grabmale, das Richten bei eventuellen Absackungen und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Pflegefreie Wahlgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung angelegt mit Bodendeckern bepflanzt und für die Dauer des Nutzungsrechtes instandgehalten.

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

g) Geschwister,

h) Stiefgeschwister,

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und

j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

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Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach A) erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz (A) genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege, unter Berücksichtigung der in dieser Satzung festgelegten Rahmenbedingungen, der Grabstätte zu entscheiden.

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Dies gilt nicht für pflegefreie Wahlgrabstätten und Rasengrabstätten.

(4) Die Pflege der pflegefreien Wahlgrabstätten beschränkt sich auf das Pflanzen mit Bodendeckern sowie das Wässern. Das Freischneiden der Grabmale und Einfassungen erfolgt bis zu zweimal im Jahr. Bei Absackungen, die das Entfernen des Grabmales erforderlich machen, ist eine Fachfirma durch die Nutzungsberechtigten zu beauftragen. Gleiches gilt für Beilegungen.

(5) Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte pflegefrei kann nach der Bestattung oder Beisetzung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung, pro Grabstelle maximal zwei Platten, auf der Grabstätte anbringen oder anbringen lassen. Im Weiteren ist es zulässig pro Grabstätte eine Grablampe und eine Vase anzubringen.

(6) Auf den für Rasengrabstätten und Waldurnengrabstätten angelegten Ablageflächen sind ausschließlich Blumensträuße und Gestecke sowie handelsübliche Grabkerzen erlaubt.

§ 16 – Islamisches Begräbnisfeld

(1) Eine Bestattung nach islamischen Begräbnisregeln ist nur auf dem Waldfriedhof in Friedrichsfeld möglich. Es werden hierfür von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder mit Wahlgrabstätten im Sinne des § 14 Absatz 1 vorgesehen.

(2) Unbeschadet der Zulässigkeit von Begräbnisstätten nach Absatz 1 gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 8, 14, 21, 22 und 27 ff.

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§ 17 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen in Wahlgrabstätten, Waldurnengrabstätten oder in Urnenreihenrasengrabstätten beigesetzt werden. Außerdem werden für die Beisetzung von Aschen besondere Urnenwahlgrabstätten, Urnenreihenrasengrabstätten (Netto-Grabfläche je Urnengrabstelle: Länge = 1,00 m, Breite = 0,70m), anonyme Urnengrabstätten und Waldurnengrabstätten eingerichtet.

(2) Auf dem Waldfriedhof in Friedrichsfeld werden Waldurnengrabstätten eingerichtet. Hier dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen, im Waldbereich der Reihe nach, beigesetzt werden. Die namentliche Kennzeichnung erfolgt durch den Friedhofsträger.

(3) Jegliches Ablegen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter oder ähnlichem ist nur an den hierfür eingerichteten Ablageflächen zulässig.

(4) Soweit sich nichts anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten für Waldurnengrabstätten die Vorschriften wie für Reihengrabstätten sinngemäß.

(5) Es wird gestattet, in einer Urnenwahlgrabstätte je Grabstelle eine Asche in einer Tiefe von mindestens 0,70 m beizusetzen. Diese Regelungen gelten für Bestattungen ab dem 01.01.2012.

(6) Anonyme Urnengrabstätten sowie Waldurnengrabstätten werden nach Ablauf der Ruhezeit ohne Ankündigung oder Bekanntmachung neu belegt.

§ 18 – Aschenbeisetzung ohne Urne

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich (Aschestreufeld) des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Jegliches Ablegen von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter oder Ähnliches ist nur an den hierfür eingerichteten Ablageflächen zulässig.

(3) Eine namentliche Kennzeichnung der Verstorbenen erfolgt nicht.

§ 19 – Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Voerde (Niederrhein). Für Kriegsgräber gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 – Durchführung von Bestattungen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

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(2) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Wahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Bei einer Bestattung ohne Sarg oder Urne gemäß § 16 muss das Leichentuch für eine geregelte Leichenzersetzung aus durchlässigem und aus Sicht des Bodenschutzes aus rückstandsfrei zersetzbarem Material (Naturfasern) beschaffen sein.

(3) Bei einer Beisetzung in ein Waldurnengrab dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang und maximal 0,75 m breit sein, der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(5) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, deren Ausstattung und Beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zu Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Maßnahmen bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Grabeinfassungen sind bei Rasengräbern unzulässig.

(3) Die Grabmale, Grababdeckungen und Grabeinfassungen unterliegen unbeschadet der Bestimmung des § 22 den folgenden Anforderungen:

a) Grabeinfassungen dürfen in der Gesamtbreite bei

  1. 1. Wahlgräbern 6 cm,
  2. 2. Urnen- und Kindergräbern 4 cm nicht überschreiten.

b) Sofern auf Nachbargräbern oder an Wegen Einfassungen vorhanden sind, darf auf die Grabgrenze keine Doppeleinfassung gesetzt werden. Die höhenmäßige Anpassung an etwaige vorhandene öffentliche Platten o. Ä. (Wegekantensteine) ist bei Anbringung von Grabmalen, Grababdeckungen und Grabeinfassungen zu beachten und entsprechend anzupassen.

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c) Als Material für Einfassungen sind Natursteine aller Art zulässig. Falls an vorderen Begrenzungen von Wahlgräbern Betonrandsteine verlegt sind, ist eine weitere Einfassung auch aus diesem Material möglich.

d) Die Grabstätten sollen gärtnerisch gestaltet sein, siehe hierzu § 27 „Herrichtung und Unterhaltung“.

e) Unzulässig ist

  • das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  • das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem,
  • das Errichten von Rankgerüsten und Pergolen,
  • das Abdecken von Gräbern mit wasserundurchlässigen Materialien.

(4) Grabgestaltung auf dem Waldfriedhof in Voerde-Friedrichsfeld

a) Auf dem Waldfriedhof in Voerde-Friedrichsfeld, an der Hindenburgstraße 9, sind Einfassungen aus Naturstein an Reihengräbern, Kinderreihengräbern und Wahlgräbern auf dem islamischen Begräbnisfeld zugelassen.

b) Grabeinfassungen an Wahl- und Urnengräbern sind unzulässig, lediglich die kopfseitigen Abgrenzungen werden von der Friedhofsverwaltung hergestellt. Zwischen den Wahlgräbern mit Ausnahme der pflegefreien Grabstätten, sind Platten aus Wesersandstein 0,30 m x 1,50 m verlegt.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

(1) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und

(2) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

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(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

Die Grabmale dürfen auf

a) Reihengräbern (E) = 1,00 m,

b) Reihengräbern (K) = 0,80 m,

c) Wahlgrabstätten = 1,20 m

d) Urnenwahlgrabstätten und Wahlgrabstätten pflegefrei = 0,80 m

hoch, mit einer Toleranz von 5 Prozent, aufgestellt werden.

Bei allen Gräbern darf die Breite des fertigen Grabbeetes § 13 (2) oder die Breite der Wahl-/Urnenwahlgrabstätten § 14 (1) und17 (1) nicht überschritten werden, wenn nicht besondere Umstände andere Ausmaße rechtfertigen.

Auf Pflegefreien Wahlgrabstätten dürfen stehende Grabmale mit den maximalen Maßen 0,80 m hoch, 0,40 m breit pro Grabstelle am Kopfende nicht über Eck und nur ohne Sockel aufgestellt werden. Liegende Grabmale, dürfen maximale Außenmaße von 0,50 m x 0,40 m x 0,13 m haben. Als Materialvorgabe für beide vorgenannten Steine wird Naturstein vorgegeben.

Die Dicke der stehenden Grabmale darf 10 Prozent der längsten Seite (Höhe oder Breite) nicht unterschreiten und muss mindestens 10 cm betragen.

Die sichtbare Höhe eines Sockels darf 15 cm nicht überschreiten.

Ausnahmen zu § 21 (3) a bis c bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

Auf Rasengrabstätten dürfen je Grabstelle ausschließlich liegende Grabmale aus Naturstein mit den Außenmaßen von 0,30 m x 0,40 m x 0,06 m und 5 mm Fase an der sichtbaren Oberfläche bündig mit der Erdoberfläche in den Boden eingelassen werden. Die Beschriftung ist eingeschlagen auszuführen.

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§ 23 – Anlieferung

(1) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger durch Aushang bestimmen.

(2) Beim Liefern und Aufstellen von Grabmalen und der Ausführung sonstiger zustimmungspflichtiger Anlagen sind dem Friedhofswärter vorzulegen:

a) ein Nachweis darüber, dass die Gebühr bezahlt ist,

b) der genehmigte Entwurf.

(3) Die Anlieferung und Aufstellung der Grabmale und sonstiger Anlagen hat zeitlich im Einvernehmen mit dem zuständigen Friedhofswärter zu erfolgen.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 (1 bis 6) erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 25 – Gewährleistung der Sicherheit

(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

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(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 26 (2) und (3) entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(6) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 26 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf, Entziehung oder Verzicht auf das Nutzungsrecht sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(3) Sofern Grabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(4) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7, § 21 und § 22 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 24 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nicht unterschreiten darf.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabst ätten

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 21 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.

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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf/Verzicht des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(8) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. Gestalterische Elemente sind bis zu einem Flächenanteil von 25 % mit durchlässigem Material zulässig (z. B. Ziersplitt). Typische, dem Schmuck dienende Pflanzungen, wie z. B. Blattschmuckstauden dürfen eine Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten. Der Friedhofsträger kann für die Gestaltung durch Aushang besondere Vorgaben machen.

(9) Die Grabstätten dürfen nur bis zu 40 Prozent ihrer Fläche mit liegenden Grabmalen (Platten aus Stein oder anderem luft- und wasserundurchlässigem Material) abgedeckt werden.

(10) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte zum Zwecke der Wiederbelegung von den Nutzungsberechtigten abzuräumen.

(11) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern;

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem;

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(12) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

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§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 25 Absatz 4 Satz 3 und § 25 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

(2) Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeier n

§ 29 – Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers und in Begleitung dessen Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen

§ 30 (2) bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 – Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

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(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

(5) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvor schri ften

§ 31 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Haftung

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  1. 3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,

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  1. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  1. 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
  1. 7. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
  1. 8. entgegen § 22 Absatz 2 oder § 21 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  1. 9. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  1. 10. entgegen § 23 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  1. 11. entgegen § 24 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 12. entgegen § 25 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  1. 13. entgegen § 26 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  1. 14. entgegen § 27 Absatz 5 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  1. 15. entgegen § 27 Absatz 6 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

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§ 35 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung am 20.12.2019 in Kraft.

Die §§ 12, 13 und 22 treten am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 12, 13 und 22 in der Fassung vom 17.12.2019 außer Kraft.

Die §§ 13, 18 Absatz 3 und 27 Absatz 8 treten am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 13 in der Fassung vom 17.12.2019 (nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 19.12.2022) außer Kraft.

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Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung in der zurzeit gültigen Fassung, kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Voerde (Niederrhein), den 17.12.2019

Haarmann Bürgermeister

Anlagen

  1. 1. Formblatt für eine Tätigkeitsanzeige

673100_251217 Ortsrechtssammlung der Stadt Voerde (Niederrhein) Stand: Januar 2026 TÄTIGKEITSANZEIGE

Per Telefax: ____________________ Betreff: Friedhofsarbeiten am

Stadt/Gemeinde ____________________ ____________________ Friedhofsverwaltung Telefon: ____________________ ____________________ Mobil: ____________________ E-Mail: ____________________

Datum: ____________________

Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Name)

(Unterschrift)

Anlage: Versicherungsbescheinigung

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Voerde (Niederrhein)?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Voerde (Niederrhein) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 46xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Voerde (Niederrhein) anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Voerde (Niederrhein)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 221 € (Urne) bzw. 436 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Voerde (Niederrhein) (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 46xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Voerde (Niederrhein):
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €