Friedhofsgebühren Alpen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Alpen · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46519

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2025 (2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2004), Tarif gültig ab 01.01.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.988,37 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.1 (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.326,39 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.2.a (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026) — einstellige Wahlgrabstätte
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.428,84 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.a (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.790,77 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.b (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026) — Preis je Urnenstelle (1 Urne)
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
2.338,32 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 1.530,57 € + Zuschlag einmalig 807,75 €
📄 Gebührentarif Ziff. I.4.e (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026) — Urnenbaumgrabstätte für 1 Urne (§ 18a Abs. 2 Friedhofssatzung)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
516,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 516 € · Urne: 213 €
📄 Gebührentarif Ziff. III.1 und III.2 (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
159,23 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. II.2 (2. Änderungssatzung vom 16.12.2025, gültig ab 01.01.2026)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2025 (2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2004), Tarif gültig ab 01.01.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alpen vom 02.04.2004, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 16.12.2025 (Tarif gültig ab 01.01.2026)

2-11 Friedhofsgebührensatzung vom 02.04.2004 zur Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen

Satzung Ratsbeschluss Aufsichts- Bekannt- Öffentlich Inkrafttreten Regelung behördliche machungs- bekannt Verordnung Genehmigung anordnung gemacht

Neufassung 01.04.2004 --- 02.04.2004 09.04.2004 09.04.2004

  1. 1. Änderung 08.11.2006 --- 09.11.2006 24.11.2006 01.01.2007
  1. 2. Änderung 16.12.2025 --- 17.12.2025 19.12.2025 01.01.2026

Satzung der Gemeinde Alpen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02. April 2004 (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV NW S 313) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1 folgende des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung, in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen vom 02. April 2004 hat der Rat der Gemeinde Alpen in seiner Sitzung am 01. April 2004 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Art und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe, der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im einzelnen nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

§ 2 – Gebührenschuldiger

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Benutzung erfolgt. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
  2. 2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes durch die Bestattung. Die Gebührenschuld richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten. §4 Befreiung, Erlass oder Niederschlagung von Gebühren

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.

§5 Zurücknahme

oder Änderung von Anträgen

Bei Zurücknahme oder Änderung eines auf Benutzung des Friedhofes oder der Friedhofseinrichtungen gerichteten Antrages verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Falls mit der Inanspruchnahme oder mit den sachlichen Vorbereitungen des erteilten oder geänderten Antrages begonnen ist, wird die Hälfte der Gebühren erhoben.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung einschließlich Gebührentarif tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührentarif außer Kraft.

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alpen

Gebührentatbestände Gebühr

I. Grabverleihungsgebühren

  1. 1. Reihengrabstätte . Je Grabstätte werden erhoben: a. für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 173,00 € b. für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 432,50 €
  2. 2. Wahlgrabstätte Je Grabstelle werden erhoben: a. in der Reihe im vorgegebenen Grabfeld 865,00 € b. an bevorzugter Stelle 951,50 €
  3. 3. Urnengrabstelle a. Urnenreihengrabstelle Je Urnenstelle werden erhoben 216,25 € b. Urnenwahlgrabstelle Je Urnenstelle werden erhoben 432,50 €
  4. 4. Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld a. Reihengrabstätte je Grabstelle 664,50 € b. Urnenreihengrabstätte je Grabstelle 448,25 €
  5. 5. Wird bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jede Grabstelle und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung ein Fünfundzwanzigstel der für die betroffene Grabstätte im Zeitpunkt der Verlängerung zutreffende Gebühr zu entrichten

II. Benutzungsgebühren für Friedhofshallen

Es werden Gebühren erhoben für die Benutzung der Friedhofshallen

  1. 1. Alpen pro Tag 93,50 €
  2. 2. Menzelen pro Tag 65,45 €
  3. 3. Veen pro Tag 65,45 € III. Grabbereitungsgebühren
  1. 1. Bestattung in einer Wahlgrabstätte 313,00 €
  2. 2. Bestattung in einer Reihengrabstätte a. bei Personen unter 5 Jahre 123,00 € b. bei Personen über 5 Jahre 313,00 €
  3. 3. Bestattung in einer Urnengrabstelle 123,00 € IV. Ausgrabungsgebühren
  1. 1. Ausgrabung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben das
  2. 5. Lebensjahr nicht vollendet hatten 468,00 €
  3. 2. Ausgrabung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben das
  4. 5. Lebensjahr vollendet hatten 869,00 €
  5. 3. Ausgrabung von Urnen 468,00 € Für jede Ausgrabung im Einzelfall sind außerdem die der Friedhofsverwaltung für Nebenarbeiten, wie Versetzung von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw. entstandenen Kosten zu erstatten.

V. Umbettungen

Bei Umbettungen gelten die Tarife aus IV. entsprechend. Außerdem sind für die Grabstätten, in die umgebettet wird, die in Tarif III. genannten Grabbereitungsgebühren zu entrichten

VI. Pflegegebühren

  1. 1. Bei Verzicht auf eine Reihen-/Wahlgrabstätte pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 18,30 €
  2. 2. Bei Verzicht auf eine Urnenreihengrabstätte pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 9,60 €
  3. 3. Bei Verzicht auf eine Urnenwahlgrabstätte pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 11,30 €
  4. 4. Bei Verzicht auf ein Kindergrab pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 12,30 €

VII. Sonstige Gebühren

  1. 1. Gebühren für die Ausstellung einer Grabmalgenehmigung, einheitlich für jede Genehmigung 31,60 €
  2. 2. Gebühren für das Abräumen einer Grabstätte a. Wahlgrab bei vorzeitiger Rückgabe und Ablauf des Nutzungsrechtes 110,90 € b. Reihengrab bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes 83,10 € c. Kinder-/Urnengrab bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes 55,40 €
  3. 3. Für sonstige in der Friedhofssatzung erfasste Leistungen werden die Kosten im Einzelfall in Rechnung gestellt. Satzung vom 09.11.2006 zur 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde vom 02.04.2004

Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesens (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) und § 7 der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 1 folgende des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610) in der zur Zeit gültigen Fassung in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen vom 02.04.2004 hat der Rat der Gemeinde Alpen in seiner Sitzung am 08.11.2006 folgende 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alpen

Gebührentatbestände Gebühr

I. Grabverleihungsgebühren

  1. 1. Reihengrabstätte . Je Grabstätte werden erhoben: a. für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten 184,00 € b. für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5. Lebensjahr vollendet hatten 459,00 €
  2. 2. Wahlgrabstätte 1.033,00 € Je Grabstelle werden erhoben:
  3. 3. Urnengrabstelle a. Urnenreihengrabstelle Je Urnenstelle werden erhoben 344,00 € b. Urnenwahlgrabstelle Je Urnenstelle werden erhoben 688,00 €
  4. 4. Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld a. Reihengrabstätte je Grabstelle 714,00 € b. Urnenreihengrabstätte je Grabstelle 599,00 €
  5. 5. Wird bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jede Grabstelle und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung ein Fünfundzwanzigstel der für die betroffene Grabstätte im Zeitpunkt der Verlängerung zutreffende Gebühr zu entrichten.

II. Benutzungsgebühren für Friedhofshallen

  1. 1. Für die Benutzung einer Leichenzelle bis zu 4 Tagen Friedhofshalle Alpen pauschal 257,00 € darüber hinaus pro Werktag 43,00 € Friedhofshalle Menzelen pauschal 180,00 € darüber hinaus pro Werktag 30,00 € Friedhofshalle Veen pauschal 180,00 € darüber hinaus pro Werktag 30,00 €
  2. 2. Für die Benutzung der Aussegnungshalle Friedhofshalle Alpen 107,00 € Friedhofshalle Menzelen 75,00 € Friedhofshalle Veen 75,00 € III. Grabbereitungsgebühren
  1. 1. Bestattung in einer Wahlgrabstätte 323,00 €
  2. 2. Bestattung in einer Reihengrabstätte a. bei Personen unter 5 Jahre 126,00 € b. bei Personen über 5 Jahre 323,00 €
  3. 3. Bestattung in einer Urnengrabstelle 126,00 €

IV. Ausgrabungsgebühren

  1. 1. Ausgrabung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben das
  2. 5. Lebensjahr nicht vollendet hatten 488,00 €
  3. 2. Ausgrabung von Verstorbenen, die bei ihrem Ableben das
  4. 5. Lebensjahr vollendet hatten 907,00 €
  5. 3. Ausgrabung von Urnen 488,00 € Für jede Ausgrabung im Einzelfall sind außerdem die der Friedhofsverwaltung für Nebenarbeiten, wie Versetzung von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw. entstandenen Kosten zu erstatten.

V. Umbettungen

Bei Umbettungen gelten die Tarife aus IV. entsprechend. Außerdem sind für die Grabstätten, in die umgebettet wird, die in Tarif III. genannten Grabbereitungsgebühren zu entrichten.

VI. Pflegegebühren

  1. 1. Bei Verzicht auf eine Reihen-/Wahlgrabstätte pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 20,00 €
  2. 2. Bei Verzicht auf eine Urnenreihengrabstätte pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 11,00 €
  3. 3. Bei Verzicht auf eine Urnenwahlgrabstätte pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 12,00 €
  4. 4. Bei Verzicht auf ein Kindergrab pro Grabstelle und angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit 14,00 € VII. Sonstige Gebühren
  1. 1. Gebühren für die Ausstellung einer Grabmalgenehmigung, einheitlich für jede Genehmigung 33,00 €
  2. 2. Gebühren für das Abräumen einer Grabstätte a. Wahlgrab bei vorzeitiger Rückgabe und Ablauf des Nutzungsrechtes 127,00 € b. Reihengrab bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes 95,00 € c. Kinder-/Urnengrab bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes 63,00 €
  3. 3. Für sonstige in der Friedhofssatzung erfasste Leistungen werden die Kosten im Einzelfall in Rechnung gestellt.

§ 2 – Inkrafttreten

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. Am gleichen Tag tritt der bisherige Gebührentarif außer Kraft Satzung vom 16.12.2025 zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alpen vom 02.04.2004

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. 07. 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155), in Verbindung mit § 36 der Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen, hat der Rat der Gemeinde Alpen in seiner Sitzung am 16.12.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Der § 4 „Befreiung, Erlass oder Niederschlagung von Gebühren“ wird wie folgt geändert:

(1) Für die Bestattung von Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden keine Gebühren erhoben. Die anfallenden Kosten trägt die Gemeinde Alpen.

(2) Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 2

Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alpen

Gebührentatbestände Gebühr I. Grabverleihungsgebühren für 25 Jahre

  1. 1. Reihengrabstätten . Je Grabstelle werden erhoben: 1.988,37 €
  2. 2. Wahlgrabstätten Je Grabstelle werden erhoben: a. Wahlgrabstätte einstellig 2.326,39 € b. Wahlgrabstätte zweistellig 4.652,78 €
  3. 3. Urnengrabstätten Je Grabstelle werden erhoben: a. Urnenreihengrabstätte 1.428,84 € Je Urnenstelle werden erhoben b. Urnenwahlgrabstätte Je Urnenstelle werden erhoben 1.790,77 €
  4. 4. Grabstätten im Gemeinschaftsgrabfeld a. Wiesenreihengrabstätte einstellig 1.988,37 € b. Wiesenreihengrabstätte zweistellig 3.976,73 € c. Wiesenurnengrabstätte einstellig 1.428,84 € d. Wiesenurnengrabstätte zweistellig 2.857,68 € e. Urnenbaumgrabstätte 1.530,57 €
  5. 5. Wird bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jede Grabstelle und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung ein Fünfundzwanzigstel der für die betroffene Grabstätte im Zeitpunkt der Verlängerung zutreffende Gebühr zu entrichten.

II. Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen

  1. 1. Für die Benutzung einer Leichenzelle pro angefangenem Tag 60,41 €
  2. 2. Für die Benutzung einer Aussegnungshalle 159,23 €

III. Grabbereitungsgebühren

  1. 1. Bestattung in einer Grabstätte 516,14 €
  2. 2. Bestattung in einer Urnengrabstätte 212,69 €

IV. Grabmalkosten

Namensplatte:

  1. 1. Wiesenreihengrabstätte einstellig 339,15 €
  2. 2. Wiesenreihengrabstätte zweistellig 380,80 € Zusätzlich bei 2. Beisetzung 208,25 €
  3. 3. Wiesenurnengrabstätte einstellig 297,50 €
  4. 4. Wiesenurnengrabstätte zweistellig 333,20 € Zusätzlich bei 2. Beisetzung 196,35 € Namensblätter aus Cortenstahl:
  5. 5. Urnenbaumgrabstätte 687,82 €

V. Pflegegebühren

  1. 1. Bei Erwerb a. Wiesenreihengrabstätte einstellig für 25 Jahre 1.580,50 € b. Wiesenreihengrabstätte zweistellig für 25 Jahre 3.161,00 € c. Wiesenurnengrabstätte einstellig für 25 Jahre 807,75 € d. Wiesenurnengrabstätte zweistellig für 25 Jahre 1.615,50 € e. Urnenbaumgrabstätte für 25 Jahre 807,75 €
  2. 2. Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe einer Reihen- oder 63,22 € Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist - pro Jahr und je Grabstelle
  3. 3. Pflegegebühren bei vorzeitiger Rückgabe einer Urnenreihen- oder 32,31 € Urnenwahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist - pro Jahr und je Urnenstelle

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen, 1/3 51,28 € Teilabdeckungen – je Antrag
  2. 2. Abräumen von Wahlgrabstätten inkl. Entsorgung 226,31 € -bei Verzicht, Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes
  3. 3. Abräumen von Urnenwahlgrabstätten 141,34 € -bei Verzicht, Ablauf oder Entzug des Nutzungsrechtes
  4. 4. Sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

§ 3 – Inkrafttreten

Die Änderung der Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Am gleichen Tag tritt der bisherige Gebührentarif außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Gemeinde Alpen am 16.12.2025 beschlossene Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Alpen vom 02.04.2004 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis

Es wird auf § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung der Bekanntmachung hingewiesen:

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt."

Alpen, den 17.12.2025

Der Bürgermeister

gez. Staymann

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.09.2019 (Friedhofssatzung, Neufassung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen (Neufassung vom 24.09.2019)

2-10.2 Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen vom 24.09.2019 Satzung Regelung Verordnung

Ratsbeschluss Aufsichts-behördliche Genehmigung Bekannt-machungs-anordnung Öffentlich bekannt gemacht Inkrafttreten Neufassung 19.09.2019 24.09.2019 26.09.2019 27.09.2019

Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen vom 24.09.2019 -Neufassung-

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der derzeit gültigen Fassung und § 7 Absatz 2 i. V. m § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch

Artikel 4 Transparenzgesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 950) in der der derzeit gültigen

Fassung, hat der Rat der Gemeinde Alpen in seiner Sitzung vom 19.09.2019 folgende Friedhofssatzung der Gemeinde Alpen beschlossen:

Inhaltsübersicht: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Aschenbeisetzungen

§ 16 Ehrengrabstätten

§ 17 Beisetzungen im Wiesengrabfeld

§ 18 Beisetzungen im Memoriamgarten

§ 18a Beisetzung als Urne im Baumgrabfeld

§ 18b Sternenkinder

V Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 23 Zustimmungserfordernis

§ 24 Anlieferung

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

§ 26 Unterhaltung

§ 27 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

§ 29 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

§ 30 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhallen

§ 33 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

§ 35 Haftung

§ 36 Gebühren

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

§ 38 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Alpen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
    • a) Friedhof Alpen, Zum Wald
    • b) Friedhof Menzelen, Friedhofsweg
    • c) Friedhof Veen, Dorfstraße

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde Alpen.
  1. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Alpen oder nicht in der Gemeinde wohnende Mitglieder der hiesigen evangelischen, katholischen und neuapostolischen Kirchengemeinden waren. Verstorbene, die vor ihrem Ableben lediglich aus Pflege- bzw. Altersgründen verzogen sind, deren nächste Verwandte (Ehegatte, Kinder, Eltern, Geschwister) bereits auf einem Alpener Friedhof bestattet wurden und darüber hinaus diejenigen, die ein aktuelles Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Alpener Friedhof besaßen, können ebenfalls hier bestattet werden. Tot- und Fehlgeburten oder aus Schwangerschafts- abbrüchen stammende Leibesfrüchte können hier bestattet werden, wenn die o. g. Voraussetzungen für wenigstens einen Elternteil zutreffen. Für alle anderen Bestattungsfälle bedarf es einer Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters (Friedhofsverwaltung).
  1. 3. Die Wahl zwischen den in § 1 bezeichneten Friedhöfen ist frei, soweit nach den amtlichen Belegungsplänen Grabfelder zur Verfügung gestellt werden können. Nur bei Beisetzungen von Bewohnern aus den Alten- und Pflegeheimen, wird der Friedhof in Alpen, Zum Wald, vorgegeben. Ausnahmen werden hier jedoch gemacht, wenn der/die noch lebende Ehegatte oder Lebenspartner/in ebenfalls im dortigen Heim seinen Wohnsitz hat. So ist ein regelmäßiger Besuch des Friedhofes gewährleistet.
  1. 4. Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
  1. 5. Auf den Friedhöfen sind eine Bestattung von Tieren sowie das Beisetzen einer Tierurne als Grabbeigabe nicht erlaubt.

§ 3 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen/Ascheurnen verlangen.
  1. 2. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahl- grabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Alpen in eine andere Grabstätte umgebettet.
  1. 3. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungs- berechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  1. 4. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  1. 5. Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde Alpen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bei Eintritt der Dunkelheit ist ein Betreten des Friedhofes nicht mehr gestattet.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
  1. 3. Bei extremen Witterungsverhältnissen (z. B. anhaltender starker Frost, Schneefall, Bruchgefahr von Ästen), die ein sicheres Betreten der Friedhöfe unmöglich machen, kann die Friedhofsverwaltung die Friedhöfe über einen längeren Zeitraum komplett sperren. Die Besucher werden durch Hinweisschilder an den Eingangstoren über die Sperrung informiert.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle/Rollator sowie Fahrzeuge der Friedhofs- verwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren – soweit nicht eine besondere Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung vorliegt,
    • b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
    • c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen,
    • d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- und/oder Fotoaufnahmen zu erstellen,
    • e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
    • f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten und Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
    • g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
    • h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
    • i) Tiere frei laufen zu lassen (Anleinpflicht) und deren Exkremente liegen zu lassen,
    • j) ohne Erlaubnis Blumen, Pflanzen, Sträucher, Zweige oder sonstige Gegenstände zu pflücken oder mitzunehmen,
    • k) die Friedhofseinfriedungen zu übersteigen,
    • l) eine Grabstätte einzurichten, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.
  1. 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  1. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragsstellern des handwerklichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung bzw. (bei Antragsstellern der Gärtnerberufe) ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterprüfung abgelegt hat.
  1. 3. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflicht- Versicherungsschutz nachweist. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  1. 5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags (montags bis freitags) von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.
  1. 7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  1. 8. Der Transport von Mörtel ist auf den Friedhöfen nur in Gefäßen gestattet. Das Mischen, Lagern und Umladen von Mörtelstoffen ist auf dem Friedhof und auf gepflasterten Parkplätzen und Nebenanlagen nicht gestattet. Entstehender Abfall ist von den Gewerbetreibenden zu entsorgen.
  1. 9. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
  1. 10. Gewerbetreibenden dürfen bei Ausführung der Arbeiten auf den Friedhöfen zu Transportzwecken Fahrzeuge bis zu einer Nutzlast von höchstens 3,5 t benutzen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge darf 7 km/h (Schrittgeschwindigkeit) nicht überschreiten.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestattung erfolgt nur nach schriftlicher Anmeldung der Bestattung auf dem vorgegebenen Formblatt (Bestattungsvertrag).
  1. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen von montags bis samstags. Samstags sind grundsätzlich nur zwei Bestattungen bis 12.00 Uhr möglich. Darüber hinaus werden Ausnahmen nur gestattet, wenn mehrere Feiertage aufeinander folgen. Erdbestattungen dürfen nicht vor 24 Stunden und müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungs- pflichtigen in einer Urnengrabstätte bestattet.

§ 8 Särge und Urnen

  1. 1. Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Wird einer Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in einem Notsarg aufgebahrt und mit dem Notsarg zum Begräbnisplatz transportiert werden. Die Bestattung muss zum frühestmöglichen Termin gemäß § 13 Bestattungs gesetz NRW vorgenommen werden.
  1. 2. Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Die Särge müssen so gebaut und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umwelt- belasungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
  1. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,00 m lang, 0,65 hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 4. Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. § 9 Ausheben der Gräber (Grabbereitung)
  1. 1. Die Grabstellen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m (Erdüberdeckung).
  1. 3. Die Grabstellen für Erdbestattungen müssen mindestens voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör und Bepflanzungen vorher entfernen zu lassen. Für die Entfernung der Grabmale und sonstiger Werkstücke aus Naturstein, evtl. auch Einfassungen, ist ein zugelassener Steinmetz zu beauftragen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Bepflanzungen oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Falls durch die Grabbereitung der ursprüngliche Zustand der Nachbargrabstätte verändert wird, hat der Veranlasser der Bestattung die Wiederherstellung der Nachbargrabstätte zu veranlassen.

§ 10 Ruhefrist

  1. 1. Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Eine vorzeitige Wiederbelegung vor Ablauf der Ruhefrist ist gesetzlich nicht erlaubt. Sollen die Fristen aufgrund besonderer Verhältnisse verkürzt werden, so ist grundsätzlich in einem Gutachten zu belegen, dass die Bodenbeschaffenheit eine Wiederbelegung zu diesem Zeitpunkt zulässt. Eventuell entstehende Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
  1. 2. Finden sich beim Ausheben des Grabes, das zu einer Erdbestattung benutzt wird, noch Leichen- oder Sargteile, so sind sie sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen gefunden. So ist das Grab wieder zu verfüllen und darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Frist wieder benutzt werden. Die Möglichkeit der Umbettung nach § 11 bleibt unberührt.

§ 11 Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetz- lichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Zu- stimmung kann nur bei Vorliegen eines berechtigten wichtigen Grundes und bei Erd- bestattungen zusätzlich nur bei Vorliegen der amtsärztlichen Unbedenklichkeits- bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamtes erteilt werden. Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit dürfen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 (2) und (3) bleiben unberührt.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabverleihungsurkunde nach § 13 (1), § 14 (4), § 15 (2) und (3) vorzulegen. In den Fällen des § 31 (1) und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 (3) Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
  1. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. einem beauftragten Drittendurchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 4. Die Kosten der Umbettung sowie des erforderlichen Ersatzsarges und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, hat grundsätzlich derjenige zu tragen, auf dessen Veranlassung sie vorgenommen wird. Soweit bei der Umbettung Schäden entstehen, die auf schuld- haftem Verhalten der Friedhofsbediensteten beruhen, hat der Friedhofsträger den entstandenen Schaden zu beseitigen oder zu ersetzen. Die nun nicht mehr genutzte leere Grabstätte wird der Friedhofsverwaltung wieder zurückgegeben. Die gezahlte Verleihungsgebühr wird seitens der Gemeinde nicht erstattet.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter- brochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

Umbettungen aus dem vorhandenen Gemeinschaftsgrabfeld, dem Wiesengrabfeld und den anonymen Rasengrabstätten sind ausgeschlossen.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers (Gemeinde Alpen). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Lage, Form und Größe der Grabstätten sind in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Die Festlegung der örtlichen Lage von Grabstätten für anstehende Beerdigungen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten.
  1. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden:
    • a) Reihengrabstätten
    • b) Wahlgrabstätten
    • c) Urnenreihengrabstätten
    • d) Urnenwahlgrabstätten
    • e) Gemeinschaftsgrabstätten
    • f) Ehrengrabstätten
    • g) Wiesenreihengrabstätten
    • h) Wiesenurnengrabstätten
    • i) Sarg und Urnengrabstätten im Memoriamgarten
    • j) Urnenbaumgrabstätten
    • k) Kindergräber und Sternenkindergräber
  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Ein Vorabkauf einer Grabstätte, vor Eintritt eines Sterbefalles, ist nicht erlaubt.

§ 13 Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatteten zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabverleihungsurkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe des Grabes ist für die bis zum Ende der Ruhefrist notwendigen Grabpflege eine Pflegegebühr zu bezahlen. Gezahlte Verleihungsgebühren werden nicht erstattet.
  1. 2. Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
    • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tod- und Fehlgeburten
    • b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf entweder eine Leiche oder eine Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Familienangehörigen sowie eines Kindes unter einem Jahr, Tod- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammenden Leibesfrucht oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
  1. 4. Reihengrabstätten in einem besonderen Gemeinschaftsgrabfeld werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Bestattungspflichtigen müssen einen Nachweis dafür erbringen (z. B. Testament, schriftliche Erklärung der/des Verstorbenen). Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach unter einer Rasendecke. An dieser Grabstätte wird kein Nutzungsrecht erworben. Die Lage der einzelnen Gräber wird nicht gekennzeichnet. Die Friedhofsverwaltung führt einen Rasterplan über die einzelnen Beisetzungen. Die Lage der einzelnen Grabstätten wird den Hinterbliebenen nicht bekannt gegeben. Es besteht kein Recht zur Pflege der einzelnen Grabstätte, sowie auch kein Recht zur Errichtung eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen (§ 20 ff). Für die bis Ende der Ruhefrist notwendigen Grabpflege ist eine Pflegegebühr zu bezahlen. Die Friedhofsverwaltung errichtet auf dem Gemeinschaftsgrabfeld ein Erinnerungsmal, auf dem die Namen der Bestatteten angebracht werden.
  2. 5. Wird ein Reihengrab vor Ende der Ruhefrist eingeebnet, so ist für die bis zum Ende dieser Ruhefrist notwendigen Grabpflege eine Pflegegebühr zu bezahlen. Gezahlte Verleihungsgebühren werden nicht erstattet.
  1. 6. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Schild auf dem Grab für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 14 Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. Nutzungsrechte an Wahlgrab- stätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

Der Erwerb oder die Reservierung einer Grabstätte vor Eintritt eines Todesfalles ist nicht möglich. Die Grabstätten können nicht wiedererworben werden, wenn sich große Bäume in unmittelbarer Nähe zum Grab befinden. (lt. Baumschutzsatzung Abstand 2,50 m Stammmitte zum Grab). Eine neue Beerdigung kann eventuell jedoch als Urnenbeisetzung erfolgen, wenn von Seiten der Friedhofsverwaltung zugestimmt wird.

  1. 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Es kann bei Ablauf des Nutzungsrechtes die gesamte Grabstelle oder nur Teile davon verlängert werden.

Sollte eine neue Bestattung anstehen, hat der Nutzungsberechtigte das Recht, die Grabstelle zu teilen, wenn auf den geplanten abzugebenden Stellen keine Ruhefrist mehr vorhanden ist. Die noch mit Ruhefrist versehenen Stellen müssen jedoch wieder mit verlängert werden, so dass die verbleibende Grabeinheit ein Nutzungsrecht von 25 Jahren aufweist. Bei drei- und mehrstelligen Grabstellen ist hier jedoch immer eine Teilung möglich. Über Sonderfälle entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Eine Teilrückgabe ist im laufenden Verfahren des 25jährigen Nutzungsrechtes nicht möglich, sondern ausschließlich bei einer neuen Beerdigung. Ebenfalls ist sie bei gemauerten und/oder begehbaren Gruften nicht möglich.

Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstellen vergeben. In einer Grabstelle können eine Leiche und 2 Urnen oder 4 Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Grabverleihungsurkunde.
  2. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Schild für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
  1. 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  1. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht beim Tod des Berechtigten auf die in einer Verfügung von Todes wegen genannte Person über. In diesem Fall ist die Grabrechtsnachfolge in geeigneter Form gegenüber der Gemeinde Alpen zu belegen. Ist im Falle des Todes des Nutzungs- berechtigten die Rechtsnachfolge der Nutzungsberechtigung nicht geregelt, sind Personen in dieser Rangfolge, ausgerichtet an die gesetzliche Erbfolge des BGB, berechtigt ihren Eintritt in das Nutzungsverhältnis zu erklären

a) der überlebenden Ehegatten,

b) der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) die Kinder und Adoptivkinder,

d) die Enkelkinder,

e) die Stiefkinder,

f) die Eltern, bei Adoptionen jedoch Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern

g) die vollbürtigen Geschwister,

h) die Stiefgeschwister,

i) die Großeltern,

j) die nicht unter a) – i) fallenden Erben. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren Person. Wird von der Eintrittsberechtigung binnen 12 Monaten nach Aufforderung durch das Friedhofsamt kein Gebrauch gemacht, entfällt das Eintrittsrecht. Mit dem Eintritt einer Person in das Nutzungsrecht entfällt ein etwaiges Eintrittsrecht einer/ eines vorrangig zum Eintritt berechtigten; Ansprüche können deshalb gegen die Gemeinde nicht gestellt werden.

  1. 8. Erklärungen nach Abs.7 bedürfen der Schriftform und sind unterschrieben bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

Jeder Rechtsnachfolger ist verpflichtet, die Urkunde des Nutzungsrechts unverzüglich auf sich umschreiben zu lassen.

  1. 9. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
  2. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden, solange er sich dabei an die geltende Friedhofssatzung hält.
  1. 11. Die vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechtes ist frühestens nach 10 Jahren möglich. Die gezahlte Verleihungsgebühr wird nicht erstattet. Bei einer belegten oder teilbelegten Grabstätte ist für die bis zum Ende der Ruhefrist notwendige Grabpflege eine Pflegegebühr zu bezahlen.
  1. 12. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes sind die Grabstätten komplett (bei Grabsteinen einschließlich Fundament) abzuräumen und einzuebnen. Sofern dies nicht nach einmaliger schriftliche Aufforderung oder öffentlicher Bekanntmachung von den Berechtigten selbst geschieht, geht das Verfügungsrecht für das Wahlgrab nebst sämtlichen Anpflanzungen und Grabmal auf die Gemeinde über, und zwar ohne Entschädigung. Sofern die Gemeinde die Grabstätten abräumt, geschieht dies auf Kosten des bisherigen Nutzungsberechtigten oder seiner Rechtsnachfolger im Sinne des § 14 Abs. 7.
  1. 13. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 Aschenbeisetzungen

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in
    • a) Urnenreihengrabstätten
    • b) Urnenwahlgrabstätten
    • c) Gemeinschaftsgrabfeldern/Wiesengrabfeldern
    • d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.
    • e) Baumbestattungen Ausnahme: Bei der Bestattung im Wiesengrabfeld darf bei dem Erwerb eines Partnerreihengrabes (2 Stellen) eine Seite mit dem Sarg und die andere Seite mit 1 Urne belegt werden, wenn von dem NB eine Sarg- und einmal eine Urnenbeisetzung gewünscht wird. (schriftlicher Nachweis erforderlich)
  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grab- verleihungsurkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt werden kann. Über die Verleihung wird eine Grabverleihungsurkunde ausgehändigt. Die Grabstätten haben eine Größe von 1,00 m mal 1,00 m. In einem Urnenwahlgrab können 2 Urnen bestattet werden. Urnenwahlgräber können außer in Grabfeldern auch in Mauern und Terrassen eingerichtet werden.
  2. 4. Urnenreihengrabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld/Wiesengrabfeld/ Baumbestattungen werden für die Dauer von 25 Jahren vergeben und sind nicht verlängerbar. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m. Auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 4 wird verwiesen. In diesen Gemeinschaftsgrabfeldern wird auch eine Aschenbeisetzung ohne Urne eingeräumt. Der Wunsch zu dieser speziellen Aschenbeisetzung des Verstorbenen muss der Verwaltung durch eine Verfügung von Todeswegen nachgewiesen werden.
  1. 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen- grabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
  1. 6. Es besteht die Möglichkeit die Urnen nach Ablauf der Nutzungsdauer an den Nutzungsberechtigten herauszugeben. Wird diesem Verlangen stattgegeben, wird die in der Urne befindliche Asche entnommen und auf einem speziellen Bereich des Friedhofs ausgestreut (z.B. auf einer Streuwiese).

§ 16 Ehrengrabstätten

  1. 1. Die Festlegung von Ehrengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die Anlegung und Unterhaltung solcher Grabstätten ist mit der Grabverleihungsurkunde zu regeln.
  1. 2. Im Übrigen finden die Bestimmungen für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechende Anwendung.

§ 17 Wiesengrabfeld

  1. 1. Verstorbene können in einem Wiesengrabfeld (Reihengräber für Sargbestattungen, Urnenreihengräber für Urnenbeisetzungen) bestattet werden. Hier besteht die Möglichkeit, direkt eine Doppelstelle für den Ehepartner/Lebenspartner/ Lebensgefährten/in mit zu erwerben. Eine von der Friedhofsverwaltung bestimmte einheitliche Grabplatte mit dem Namen des/der Verstorbenen, dem Geburts- und Sterbejahr wird entsprechend der Grabgröße aufgebracht. Die Kosten für die Rasenpflege sowie der Grabplatte sind im Gebührenbescheid mit enthalten. Eine Grabmalgenehmigung entfällt.
  1. 2. Da es sich um Reihengräber handelt, ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist nicht möglich. Ausnahme: Sollte bei einem erworbenen Partnergrab der verbliebene Ehepartner/Lebenspartner/Lebensgefährte/in nach den 25 Jahren den Wunsch hegen, das Grab zu verlängern, damit er/sie selbst dort, wie ursprünglich vorgesehen, bestattet werden kann, so ist dies zulässig.
  1. 3. Die Größe einer Urnenreihengrabstelle beträgt 0,50 m x 1,00 m. Bestattet werden darf 1 Urne. Die Größe einer Reihengrabstelle beträgt 1,25 m x 2,60 m. Bestattet werden darf 1 Sarg. Sollte ein Paar den Wunsch hegen ein Partnerdoppelgrab zu erwerben um gemeinsam bestattet zu werden, so ist ausnahmsweise auf der einen Seite ein Sarg und auf der anderen Seite eine Urnenbeisetzung erlaubt. (schriftlicher Nachweis erforderlich) Zubelegungen sind nicht erlaubt.
  2. 4. Nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt bestatteten Verstorbenen in einem Partnergrab kann das Grab nicht mehr nacherworben werden, sondern steht der Gemeinde Alpen für eine neue Nutzung oder Umplanung des Gräberfeldes zur Verfügung.
  1. 5. Zubelegungen von anderen Verwandten werden ausgeschlossen. Die Nutzung eines Partnergrabes ist ausschließlich Partnern vorbehalten.
  1. 6. Um die Rasenpflege zu erleichtern, dürfen keine elektrischen Kerzen, Topfblumen, Plastik- oder Keramikdekorationen, Grablampen etc. aufgestellt werden. Diese werden bei Nichtbeachtung von den Friedhofsmitarbeitern ohne Ankündigung entsorgt. Blumengestecke, Schnittblumen und normale Friedhofsöllichter können an den zentralen Stellen im Wiesengrabfeld als Zeichen der Trauer abgelegt bzw. abgestellt werden. Die Friedhofsmitarbeiter sind berechtigt, ohne Vorankündigung Dekorationen zu entfernen, die den Jahreszeiten nicht mehr entsprechen.

§ 18 Memoriamgarten

  1. 1. Verstorbene können in einem separat angelegten Memoriamgarten bestattet werden. Hier besteht die Möglichkeit in einem Reihengrab, Wahlgrab, Urnenwahlgrab oder Urnenreihengrab beigesetzt zu werden. Die einzelnen Bereiche sind durch unterschiedliche Bepflanzungen gekennzeichnet. Für die Beisetzung gilt § 2 Abs. 2 entsprechend.
  1. 2. Für diese Form der Bestattung wird von dem Nutzungsberechtigten ein zusätzlicher Vertrag mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, Amsterdamer Straße 206, 50735 Köln, über die gärtnerische Unterhaltung geschlossen. Die Pflege und Betreuung dieser besonderen Grabstellen wird durch die Rheinische Treuhandstelle für die Dauer der Ruhefristen gewährleistet. Für diese Leistung sind ausschließlich die Treuhandstelle und der von ihr beauftragte Friedhofsgärtner zuständig und haftbar. Die Gemeinde Alpen als Friedhofsträger stellt ausschließlich die Grabstelle zur Verfügung, wofür auch eine eigene Gebührenrechnung und eine Nutzungsurkunde über die Dauer der Laufzeit ausgestellt werden. Ebenfalls erfolgt eine ggf. gewünschte Verlängerung des Nutzungsrechtes, sofern die gewählte Grabform dies zulässt.
    • a) Die Grabmalgestaltung und –höhe für dieses Gräberfeld wird der besonderen Gestaltung des Memoriamgartens angepasst. Liegemale sind wegen der Bepflanzung nicht möglich.
    • b) Die Höhe der Steine für Reihengräber und Wahlgräber darf eine Maximalhöhe von 1,60 m nicht übersteigen. Die Breite und Stärke ist § 21 zu entnehmen.
    • c) Bei Urnenwahlgräbern sind die Maße, Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,35 m, Stärke zwischen 0,14 m bis 0,20 m, erlaubt.
    • d) Für Urnenreihengräber wird eine Steinstele durch den Friedhofsgärtner vorgegeben und ist nicht frei wählbar.
    • e) Die einzelnen Leistungspositionen sind dem von der Rheinischen Trauhandstelle ausgestellten Vertrag zu entnehmen. Der Friedhofsträger fungiert nur als beratender Vermittler und ist nur für die eigentliche Beisetzung zuständig.
    • f) Die Grabgestaltung obliegt dem Friedhofsgärtner und darf nicht von Seiten der Nutzungsberechtigten erfolgen. Eigene Anpflanzungen und Veränderungen der Grabstellen sind hier nicht erlaubt. Ansprechpartner ist der Friedhofsgärtner bzw. die Rheinische Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH.
    • g) Das Ablegen von Topfblumen, Plastik- oder Keramikdekorationen, elektrischen Kerzen sowie das Abstellen von Grablampen jeglicher Art sind verboten, da sie dem Charakter eines Memoriamgartens widersprechen.
  1. 3. Dem Friedhofsträger ist eine Kopie des Vertrages mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege als Nachweis vor der Beisetzung einzureichen. Das gilt auch bei Verlängerungen von Nutzungsrechten in diesem Gräberfeld.

§ 18 a Baumgrabstätten

  1. 1. Auf dem Friedhof in Alpen hält die Gemeinde ein Feld für Baumbestattungen vor. Die Bestattung von Ascheresten ist im Wurzelbereich von ausgewiesenen Bäumen möglich. Die Beisetzung darf aus Gründen des Umweltschutzes nur in biologisch abbaubaren Urnen (ohne Überurne) erfolgen.
  1. 2. In einer Baumgrabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. Die Baumgrabstelle hat folgende Maße: Länge: 0,50 m - Breite: 0,50 m.
  1. 3. Das Nutzungsrecht an Baumgrabstätten wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung ist nicht möglich.
  1. 4. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
  1. 5. Die Kennzeichnung der Baumgrabstätten erfolgt durch eine von der Friedhofsverwaltung bestimmten einheitlichen Grabplatte, auf dem der Ruf- und Nachname des/der Verstorbenen sowie das Geburts- und Sterbejahr, eingetragen ist. Die Kosten für die Rasenpflege und Grabplatte sind im Gebührenbescheid mit enthalten. Eine Grabmalgenehmigung entfällt. Es ist untersagt, die Bäume und das Umfeld darüber hinaus zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
  1. 6. Um die Rasenpflege zu erleichtern, dürfen keine elektrischen Kerzen, Topfblumen, Plastik- oder Keramikdekorationen, Grablampen etc. aufgestellt werden. Diese werden bei Nichtbeachtung von den Friedhofsmitarbeitern ohne Ankündigung entsorgt. Blumengestecke, Schnittblumen und normale Friedhofsöllichter können an den zentralen Stellen im Wiesengrabfeld als Zeichen der Trauer abgelegt bzw. abgestellt werden. Die Friedhofsmitarbeiter sind berechtigt, ohne Vorankündigung Dekorationen zu entfernen, die den Jahreszeiten nicht mehr entsprechen.
  1. 7. Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Alpen. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.

§ 18 b Sternenkinder

  1. 1. Die Gemeinde Alpen stellt ein spezielles Grabfeld für die Bestattung von tot geborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindern, deren Geburtsgewicht unter 500 g liegt, zur Verfügung.
  2. 2. Die Bestattung ist kostenfrei.
  1. 3. Eine Beisetzung ist möglich, wenn der Hauptwohnsitz der Eltern oder eines Elternteils im Gemeindegebiet von Alpen liegt.
  1. 4. Die Ruhezeit beträgt 6 Jahre und kann nicht verlängert werden.
  1. 5. Das Aufbringen von Namensplatten ist hier nicht erlaubt. Sollte dies gewünscht sein, wird auf den Erwerb eines Kindergrabes in unmittelbarer Nähe verwiesen.
  1. 6. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung im Sternenkindergrab nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung im Kindergrab bzw. normalen Reihen- oder Wahlgräbern.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Grabfelder mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Auf den Friedhöfen sind Grabfelder mit allgemeinen und ein Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
  1. 2. Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen.
  1. 3. Das Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ergibt sich aus den Friedhofsplänen.
  1. 4. Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für Gemeinschaftsgrabfelder und für die Beisetzungen im Memoriamgarten. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung bzw. der beauftragten Friedhofsgärtnerei.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 bis 29) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.
  1. 2. Die Bepflanzung ist Teil der Gesamtgestaltung und hat so zu erfolgen, dass sie ihrer zentralen Rolle für die Wirkung des gesamten Friedhofs entspricht. Eine Grabgestaltung die ausschließlich auf Steinen (Kies etc.) beruht ist nicht zulässig. Die Gestaltung in Stein darf maximal 1/3 des Gesamtgrabes einnehmen. Unter den Steinen muss sich eine wasserdurchlässige Folie befinden, damit sich die Steine nicht mit dem Erdreich vermengen. Alternativen zu Stein können insbesondere Rindenmulch, Torf oder ähnliches sein.
  1. 3. Die einzelnen Grabfelder werden in den Friedhofsplänen ausgewiesen.
  2. 4. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Alpen in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 5. Rahmeneinfassungen von Wahl- und Reihengräbern sind nicht erlaubt. Diese sind ausschließlich bei Urnenwahlgräbern zulässig. Allerdings kann eine Abgrenzung zu den Nachbargräbern (linke und rechte Längsseite) ausschließlich durch lose aufgelegte und flache Trittsteine aus Naturstein erfolgen. Bei evtl. Beerdigungen in den Nachbargräbern können diese unbeschadet aufgenommen und anschließend wieder aufgelegt werden. Komplette Abgrenzungen durch Metallschienen, einbetonierte oder gegossene Seitenteile, Abtrennungen aus Kunststein, Holz etc. sind nicht erlaubt.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale für ein Reihen- bzw. Wahlgräbern beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,60 m Höhe 0,16 m.
  1. 2. Jedes Grabmal muss den Anforderungen entsprechen, die an eine würdige Totenruhe zu stellen sind. Grabmale dürfen nicht grob verunstaltend wirken und nicht aus einem Material hergestellt sein, das durch Witterungseinflüsse unverhältnismäßig schnell zerfällt.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  1. 4. Liegende und lagerhafte Grabmale auf Grabstätten für Körperbestattungen dürfen die Größe von 1/3 der Grabstätte nicht überschreiten. Die Mindeststärke beträgt 0,10 m.
  1. 5. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
    • a) stehende Grabmale Breite bis 0,60 m, Höhe bis 1,00 m, Mindeststärke 0,14 m - 0,16 m.
    • b) liegende Grabmale dürfen, auch wenn das Grabmal in mehreren Teilen aufgelegt wird, insgesamt die Größe von 0,60 m x 0,60 m, nicht überschreiten, Mindeststärke 0,10 m muss gegeben sein.
  1. 6. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen. Hier muss die Standsicherheit gesondert nachgewiesen werden.

§ 22 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale in Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  2. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  3. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  4. 3. Politur und Feinschliff bis Körnung 4 sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmales angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  5. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus Materialien sein, die einer würdevollen Erscheinung des Grabmales gerecht werden.
  6. 5. Erlaubt sind Schriften und Symbole aus Blei, wenn diese als Intarsie gearbeitet werden.
  7. 6. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  8. 7. Geschmiedete Grabzeichen müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rost- schutz ist notwendig.
  9. 8. Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann mitgegossen werden oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden.
  10. 9. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Edelstahl, Aluminium, Glas, Emaille, Kunststoff, Gold, Silber und Farben.
  1. 2. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
    • a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren
  2. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45, Mindeststärke 0,14 m;
  3. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 0,35 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge bis 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m
    • c) auf Wahlgräbern
  3. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zweistelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; Kreuze und Stelen: Höhe 1,30 – 1,60 m, Mindeststärke 0,20 m, die Maße für die Breite sind in Bezug auf die Höhe abzustimmen; bei zweistelligen Wahlgräbern im Breitformat Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,50 m, Mindeststärke 0,20 m; cc) bei drei- und mehrstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; Kreuze und Stelen: Höhe 1,30 m bis 1,60 m, Mindeststärke 0,20 m, die Maße für die Breite sind in Bezug auf die Höhe abzustimmen; dd) bei drei- und mehrstelligen Wahlgräbern im Breitformat: Breite bis 1,80 m, Mindeststärke 0,22 m. Es können auch solche Grabmale aufge- stellt werden, die aus mehreren Teilen oder Breitwandzeichen bestehen und Mindesthöhe 0,16 m; ee) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Höchstlänge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; ff) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Höchstlänge bis 1,20, Mindesthöhe 0,18 m.

Es darf nicht mehr als ein Drittel (1/3) der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

  1. 3. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23 Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs- pflichtig, sofern sie größer als 0,15 m bis 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Grabverleihungsurkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
    • a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
    • b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürliche Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
  1. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. § 24 Anlieferung
  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  1. 2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutsche Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
  1. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.

§ 26 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnen- reihengrabstätten der Inhaber der Grabverleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnen- wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, sind für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Die Gemeinde führt jährlich eine Grabmalkontrolle durch, bei der die Standsicherheit aller Grabmale überprüft wird.
  2. 3. Die Nutzungsberechtigten/ Inhaber der Grabverleihungsurkunde sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen mit Fundament zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu bewahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlage schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofs-verwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabverleihungsurkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, den besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Sie dürfen bei Wahl- und Reihengräbern eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. Bei Urnengräbern darf wegen der geringen Größe des Grabes die Gesamthöhe von 1 m nicht überschritten werden. Unzulässig ist insbesondere:
    • a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern
    • b) das Einfassen der Grabstätten mit über 0,30 m hohen Hecken. Ausgenommen hiervon sind Urnenwahlgräber, die mit einer Rahmeneinfassung aus Marmor oder Naturstein mit einer Stärke von maximal 6 cm eingefasst werden dürfen. Metall, Holz, Beton etc. sind ebenfalls unzulässig. Rahmeneinfassungen von Wahl- und Reihengräbern sind nicht erlaubt. Diese sind ausschließlich bei Urnenwahlgräbern zulässig. Allerdings kann eine Abgrenzung zu den Nachbargräbern (linke und rechte Längsseite) ausschließlich durch lose aufgelegte und flache Trittsteine aus Naturstein erfolgen. Bei evtl. Beerdigungen in den Nachbargräbern können diese unbeschadet aufgenommen und anschließend wieder aufgelegt werden. Komplette Abgrenzungen durch Metallschienen, einbetonierte oder gegossene Seitenteile, Abtrennungen aus Kunststein, Holz etc. sind nicht erlaubt.
    • c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
    • d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
  1. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen- grabstätten der Inhaber der Grabverleihungsurkunde, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte auf seine Kosten abräumt.
  1. 4. Für die Grabstätten Verantwortliche können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Bepflanzung ist Teil der Gesamtgestaltung und hat so zu erfolgen, dass sie ihrer zentralen Rolle für die Wirkung des gesamten Friedhofs entspricht. Eine Grabgestaltung die ausschließlich auf Steinen (Kies etc.) beruht ist nicht zulässig. Die Gestaltung in Stein darf maximal 1/3 des Gesamtgrabes einnehmen. Alternativen zu Stein können insbesondere Rindenmulch, Torf oder ähnliches sein.
  1. 5. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Kränze und Gestecke sind nach dem Verblühen der Blumen zu entfernen. Der Grabhügel muss nach 6 Wochen abgetragen werden.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 7. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 8. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei der Grabeinfassung sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
  1. 9. Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nichtkompostierbaren Materialien in die hierfür vorgesehenen Behälter abzulegen.
  1. 10. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 im Einzelfall zulassen.

§ 29 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden und zwar
    • a) mit ca. 4/5 Bodendeckern und 1/5 höheren Pflanzen,
    • b) die mit Bodendeckern bepflanzte Fläche kann für die Gestaltung eines Beetes mit jahreszeitlicher Wechselbepflanzung unterbrochen werden.
  1. 2. Unzulässig ist
    • a) das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Sträuchern.
    • b) das Einfassen der Grabstätte mit über 0,30 m hohen Hecken, mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem Ausgenommen hiervon sind Urnenwahlgräber, die mit einer Rahmeneinfassung aus Marmor oder Naturstein mit einer Stärke von maximal 5 cm eingefasst werden dürfen. Metall, Holz, Beton etc. sind ebenfalls unzulässig. Rahmeneinfassungen von Wahl- und Reihengräbern sind nicht erlaubt. Diese sind ausschließlich bei Urnenwahlgräbern zulässig. Allerdings kann eine Abgrenzung zu den Nachbargräbern (linke und rechte Längsseite) ausschließlich durch lose aufgelegte und flache Trittsteine aus Naturstein erfolgen. Bei evtl. Beerdigungen in den Nachbargräbern können diese unbeschadet aufgenommen und anschließend wieder aufgelegt werden. Komplette Abgrenzungen durch Metallschienen, einbetonierte oder gegossene Seitenteile, Abtrennungen aus Kunststein, Holz etc. sind nicht erlaubt.
    • c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
    • d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.
  1. 3. Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 18 und 24 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 im Einzelfall zulassen. § 31 Vernachlässigung der Grabpflege
  1. 1. Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 1) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen von der Friedhofsverwaltung festgelegten Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
    • a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
    • b) das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Die Gebühren für die weitere Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhefrist werden dem Nutzungsberechtigten dann ebenso wie die Kosten für die Grabeinebnung in Rechnung gestellt
  1. 3. Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 und Abs. 2 (Satz 1 und 2) entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Entziehung muss besonders angedroht werden. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach Erwachsen des Entziehungsbescheids in die Bestandskraft, zu entfernen. Die Gebühren für die weitere Grabpflege bis zum Ablauf der Ruhefrist werden dem Nutzungsberechtigten dann ebenso wie die Kosten für die Grabeinebnung in Rechnung gestellt.
  1. 4. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Friedhofsverwaltung ermächtigt den Grabschmuck ohne weite Androhung zu entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhallen

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und der Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nach Aufbahrung des Verstorbenen betreten werden. Das Aufbahren der Leichen hat ausschließlich in den hierfür eingerichteten Kühlzellen zu erfolgen.
  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 bleibt unberührt.
  2. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehen Stelle abgehalten werden.
  1. 2. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
  1. 3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  1. 4. Bei Musik- oder Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen muss ein der Totenwürde angemessener Rahmen gewahrt bleiben.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer (Erbbegräbnisse) werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei Schäden, die durch Wildverbiss oder Wühlmäuse, Maulwurf etc. entstehen, haftet die Gemeinde nicht.

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer
    • a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt.
    • b) die Verhaltungsregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,
    • c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
    • e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
    • f) entgegen § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt.
    • g) Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 25 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
    • h) Grabstätten entgegen § 28 nicht herrichtet und dauern in Stand hält und nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
    • i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,- €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 500,- € geahndet werden:
  1. 3. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung.

Übergangsregelungen

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften. Die Grabgestaltung muss den neuen Gestaltungsvorschriften innerhalb einer Frist von 12 Monaten angepasst werden.

§ 38 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 22.03.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Alpen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Alpen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 46xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Alpen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Alpen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 213 € (Urne) bzw. 516 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Alpen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 46xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Alpen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €