🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 08.12.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln – Friedhofsgebührensatzung vom __.__.2013
Aufgrund der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1959 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG – NRW vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313) und § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Hamminkeln am __.__.2013 die nachstehende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln - Friedhofsgebührensatzung - beschlossen:
§ 1
Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich im Einzelnen nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Gebührenordnung ist.
Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird ein Entgelt erhoben, dessen Höhe nach dem Leistungsaufwand und Fremdleistungen zu bemessen ist.
§ 2
Benutzer und zahlungspflichtig ist grundsätzlich diejenige Person, die das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt bzw. deren Rechtsnachfolger. Darüber hinaus ist zahlungspflichtig, wer gebührenpflichtige Handlungen beantragt oder Einrichtungen und Dienstleistungen des Friedhofsträgers in Anspruch nimmt.
§ 3
Die Gebühren sind spätestens einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
§ 4
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln - Friedhofsgebührensatzung - vom 18.12.1975, zuletzt geändert durch Satzung vom 28.05.2004, außer Kraft.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hamminkeln:
A) Erwerb des Nutzungsrechts bzw. eines Ruherechts
Nutzungszeit bzw. Ruhezeit für die Gräberarten 1.1, 1.3, 2.1, 3.1, 3.2, 4.1, 4.2 = 25 Jahre
Nutzungszeit für die Gräberarten 1.2, 2.2 = 15 Jahre
1. Wahlgrabstelle
- 1.1. fur Kinder uber funf Jahre und Erwachsene 915,00 €
- 1.2. fur Kinder bis funf Jahre einschließlich Tot- und Fehlgeburten 471,00 €
- 1.3. fur Urnengrab (bis zu vier Stellen) 533,00 €
2. Reihengrabstelle
- 2.1. fur Kinder uber funf Jahre und Erwachsene 814,00 €
- 2.2. fur Kinder bis funf Jahre einschließlich Tot- und Fehlgeburten 406,00 €
3. Rasengrabstelle (mit Grabplatte) einschließlich Rasenpflege über die Nutzungszeit
- 3.1. fur Kinder uber funf Jahre und Erwachsene 1.165,00 €
- 3.2. fur Urnengrab (bis zu zwei Stellen) 600,00 €
4. Rasengrabstelle (anonym, ohne Grabplatte) einschließlich Rasenpflege über die Nutzungszeit
- 4.1. fur Kinder uber funf Jahre und Erwachsene 1.138,00 €
- 4.2. fur Urnengrab (eine Stelle) 510,00 €
B) Benutzung der Friedhofsgebäude
- 1.1. Leichenhallenbenutzung, erster Tag 104,00 €
- 1.2. Leichenhallenbenutzung, je Folgetag 62,00 €
- 2.1. Leichenhallenbenutzung nur für eine Trauerfeier 75,00 €
- 2.2. Leichenhallenbenutzung nach der Bestattung fur seelsorgerische Betreuung 62,00 €
- 3.1. Aufbewährung eines Toten, der nicht auf einem der Kommunal-friedhöfe in Hamminkeln beigesetzt wird, erster Tag 83,00 €
- 3.2. Aufbewährung eines Toten, der nicht auf einem der Kommunal-friedhöfe in Hamminkeln beigesetzt wird, je Folgetag 54,00 €
C) Bestattungsgebühren (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)
- 1.1. fur eine Grabstelle fur Kinder uber funf Jahre und Erwachsene 401,00 €
- 1.2. fur eine Grabstelle fur Kinder bis funf Jahre einschließlich Tot- und Fehlgeburten 252,00 €
- 1.3. fur eine Urnengrabstelle 222,00 €
D) Beisetzung auf dem Aschestreufeld (einschließlich Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage)
- 1.1. Verstreuung der Asche einer verstorbenen Person 218,00 €
E) Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr
- 1.1. fur eine Wahlgrabstelle gemäß A)1.1 35,00 €
- 1.2. fur eine Wahlgrabstelle gemäß A)1.2 30,00 €
- 1.3. fur eine Wahlgrabstelle gemäß A)1.3 20,00 €
- 1.4. fur eine Rasengrabstelle gemäß A)3.1 46,00 €
- 1.5. fur eine Rasengrabstelle gemäß A)3.2 23,00 €
F) Rückgabe des Nutzungsrechts
Bei Wahlgrabstellen und unter Beachtung des § 16 Absatz 9 der Friedhofssatzung erfolgt auf Antrag bei Rückgabe des Nutzungsrechts je vollem Verkürzungsjahr eine Erstattung von 50 % der für den Erwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühr.
G) Ausgrabung und Umbettung sowie Urnenumsetzung
- 1.1. Für das Ausgraben ohne Wiederbeisetzung auf demselben Friedhof oder für eine Umbettung auf demselben Friedhof (ohne Kosten für einen etwa notwendigen neuen Sarg) wird nur ein Grundbetrag festgesetzt. Ergänzend zu diesem Grundbetrag werden die entstehenden Kosten im Wege einer Kostenerstattung erhoben.
| Grundbetrag | 248,00 € |
|---|---|
| 1.2 Ausgraben bzw. Umsetzen einer Urne | 278,00 € |
H) Verwaltungsgebühr für die Genehmigung einer Grabeinfassung und/oder eines Grabmals
| 1.1 Genehmigung für das Erstellen einer Grabeinfassung und/oder Liegestein bzw. Grabplatte | 15,00 € |
|---|---|
| 1.2 Genehmigung für das Errichten eines stehenden Grabmals, mit oder ohne Grabeinfassung | 57,00 € |
I) Pflege von Grabstellen mit zurückgegebenem oder entzogenem Nutzungsrecht innerhalb der Ruhezeit
| 1.1 pro Jahr, pro Grabstelle | 67,00 € |
|---|
2. Friedhofssatzung Stand: 20.12.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung) der Stadt Hamminkeln vom 20.12.2011 (in Kraft 01.01.2012)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln – Fried-hofssatzung vom 20.12.2011
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsge-setz – BestG – NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313) und § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Hamminkeln am 14.12.2011 die nachstehende Neufassung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln - Friedhofssatzung - beschlossen:
Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen II. Ordnungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten V. Grabmäler VI. Gärtnerische Gestaltung VII. Leichenhallen VIII. Listenführung IX. Schlussbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im Gebiet der Stadt Hamminkeln gelegenen und von ihr verwalteten Kommunalfriedhöfe. (2) Zur Zeit sind folgende Kommunalfriedhöfe eingerichtet:
a) Friedhof Hamminkeln-Dingden mit den Bestattungsflächen „Am Bokern" und Krechtinger Straße"
b) Friedhof Hamminkeln mit den Bestattungsflächen „Brauereistraße" und „Diersfordter Stra-ße"
c) Friedhof Hamminkeln-Ringenberg „Koppeldeich“ (3) Auf den in Absatz 2 genannten Friedhöfen können Leichen, Tot- und Fehlgeburten be-stattet und ihre Aschenreste beigesetzt werden.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Auf den Kommunalfriedhöfen kann nur beigesetzt werden, wer bei seinem Tode Wohn-sitz oder Aufenthalt in der Stadt Hamminkeln hatte oder wer ein Anrecht auf die Benutzung eines Wahlgrabes hat. Ausnahmen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung des Friedhofsamtes. (2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung und der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Gebührensat-zung erworben werden. (3) Nutzungsrechte an Reihen- und Urnengräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Nutzungsrechte über zunächst 25 Jahre können an Wahlgräbern auch im Vorhi-nein, also ohne Anlass eines Todesfalls verliehen werden. (4) Grabstellen, die „auf ewig", „auf Friedhofsdauer", „auf unbestimmte Zeit" oder auf ähnlich lautende, eine unbefristete Nutzungsdauer zugestehende Formulierungen, abgegeben wur-den, können ab dem Stichtag 30.12.1975 noch 25 Jahre lang genutzt werden. Danach muss das Nutzungsrecht zu den Bedingungen des jeweils gültigen Friedhofsgebührentarifs erneut erworben werden.
§ 3 Schließung
und Entwidmung
(1) Die Kommunalfriedhöfe können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohls durch Beschluss des Rates der Stadt Hamminkeln ganz oder zum Teil für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-falles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere gleichartige Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufent-halt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen hergerichtet. Die Er-satzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Die Kommunalfriedhöfe sind ganztägig für den Besuch geöffnet. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. Die Zeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher sollen sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 14 Jahren dürfen die Kommunalfriedhöfe nur in Begleitung von Erwachse-nen betreten. (3) Auf den Kommunalfriedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind von dieser Regelung ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal-tung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungs-feier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde, i) das Benutzen von Konservenbüchsen und ähnlichen Gefäßen zum Aufstellen von Blumen,
j) zu lärmen und zu spielen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Tage vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende werden auf den Friedhöfen durch die Friedhofsverwaltung nur zugelassen, wenn sie
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind;
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle, als Antragsteller des handwerksähnlichen Gewer-bes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung oder als Antrag-steller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachweisen oder sie selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt ha-ben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (2) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absatz 1 a) und Absatz 3 gelten entsprechend. (3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antrag-steller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungs-schutz nachweist. (4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid bzw. mit der Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vor-zuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuld-haft verursachen. (6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszei-ten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätes-tens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Ar-beiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 07.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 08.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlänge-rungen der Arbeitszeiten zulassen. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftli-cher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1) Bei der Anmeldung einer Beerdigung muss die Sterbeurkunde dem Friedhofs amt vorge-legt werden. Für Beisetzungen von Aschenresten (Urnen) ist zusätzlich eine Bescheinigung über die Einäscherung erforderlich. (2) Tag und Stunde der Beerdigung werden vom Friedhofsamt im Einvernehmen mit den Beteiligten festgesetzt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. (3) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnengrab-stätte bestattet.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber beträgt 25 Jahre. Bei Gräbern von Verstor-benen im Alter bis zu 5 Jahren beträgt sie 15 Jahre.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Für die mit einer Bestattung verbundenen Arbeiten auf den Kommunalfriedhöfen ist aus-schließlich das Friedhofsamt zuständig. (2) Die Gräber müssen durch eine mindestens 30 cm starke Erdwand voneinander getrennt sein. Die Grabsohle liegt bei Gräbern i.S. § 14 Absatz 2 a Punkt 2. auf ca. 1,40 m und bei Gräbern i.S. § 14 Absatz 2 a Punkt 1. und Absatz 2 b auf ca. 1,80 m unter Oberkante Gelän-de. Die Überdeckung von Urnen bis zur Geländeoberkante beträgt ca. 0,30 m. (3) Anlässlich einer Bestattung ist das Friedhofspersonal berechtigt, für den anfallenden Erd-aushub das Nachbargrab mit einem Erdcontainer zu überbauen, um das Erdreich zwischen-lagern zu können, sofern auf dem betroffenen Grab dafür keine Möglichkeit besteht bzw. der Platz dafür nicht ausreicht. Hierbei ist sicherzustellen, dass nach Beendigung der Grabarbei-ten der zuvor auf dem Nachbargrab angetroffene Zustand erhalten bzw. wieder hergestellt wird.
§ 10 Grabstellen
In jeder Einzelgrabstelle darf jeweils nur ein Verstorbener (= Leiche, Totgeburt, Fehlgeburt) beigesetzt werden. Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig ver-storbenen unter 1 Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einer Grabstelle zu bestatten.
§ 11 Grabpflege
(1) Sämtliche Gräber sollen innerhalb von 8 Wochen nach der Beerdigung in einen würdigen Zustand versetzt werden. Bis 6 Monate nach der Beerdigung sind sie entsprechend dieser Satzung endgültig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungsfrist ordnungsgemäß zu unterhalten. Das Abräumen der Gräber hat in Absprache mit dem Friedhofspersonal zu er-folgen. (2) Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß angelegt oder länger als 1 Jahr in der Unter-haltung vernachlässigt, so kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und das Grab durch das Friedhofspersonal auf Anordnung eingeebnet werden. Die damit verbunde-nen Kosten, ebenso die bis zum Ablauf der Ruhefrist anfallenden Kosten der Unterhaltung der abgeräumten Grabstätte, trägt der Nutzungsberechtigte bzw. der in § 16 Absatz 3 näher bezeichnete Personenkreis. Zuvor muss eine einmalige schriftliche Aufforderung durch Ein-schreibebrief ergangen sein; sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten nicht mehr festzustel-len, so genügt eine öffentliche Aufforderung in der für amtliche Bekanntmachungen der Stadt vorgesehenen Form. Vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an gerechnet hat der jeweilige Nut-zungsberechtigte die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte ord-nungsgemäß wieder herzurichten. (3) Gegen die Anordnung der Entziehung steht den Nutzungsberechtigten innerhalb eines Monats das Rechtsmittel des Widerspruchs zu. (4) Mit Rechtskraft der Anordnung der Entziehung endet das Nutzungsverhältnis ohne Ent-schädigungsansprüche und ohne anteilige Erstattung des gezahlten Erwerbspreises gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührensatzung. (5) Ein Einebnen von Grabstellen vor Ablauf des Nutzungsrechts ist nur mit schriftlicher Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Alle Kosten des Abräumens und Einebnens der Grabstelle sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen, ebenso die Kosten der Pflege der Grabstelle bis zum Ablauf der Ruhezeit. Das Nutzungsrecht wird entzogen, die Urkunde für Wahlgräber ist an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben.
§ 12 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen sind nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde und der Zustimmung des Gesundheitsamtes zulässig. (2) Umbettungen werden durch das Friedhofspersonal auf Anordnung ausgeführt. Sie sind nur zulässig in den Monaten Oktober bis April und nur in den frühen Morgenstunden bei Ab-sperrung des betreffenden Friedhofsteiles. Ausnahmen sind Absatz (4). (3) Eine Umbettung ist vom Inhaber der Urkunde über das Nutzungsrecht bzw. von den in § 17 Absatz 3 bezeichneten Personen schriftlich zu beantragen. Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden auf den Nachbar-gräbern fallen dem Antragsteller zur Last. (4) Ausgrabungen von Leichen zu anderen Zwecken als zur Umbettung können nur auf Grund einer richterlichen Anordnung erfolgen. (5) Bei Umsetzungen von Urnen ist sinngemäß zu verfahren. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 13 Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtun-gen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
IV. Grabstätten
§ 14 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschestreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengräber
- 1. für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- 2. für Kinder bis zum vollendetem 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
- b) Wahlgräber
- c) Urnenwahlgräber d) Rasenreihengräber
- e) Rasengräber mit Wahlmöglichkeit
- f) Rasengräber mit Wahlmöglichkeit für Urnengräber
- g) anonyme Gräber. Für Reihen- und Urnengräber wird auch die Möglichkeit der anonymen Beisetzung einge- räumt, siehe §§ 15 und 19 dieser Satzung. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be- stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 Reihengräber
(1) Reihengräber werden für eine sofortige Belegung abgegeben. Es wird der Reihe nach beigesetzt. Reihengräber werden nach Eintritt des Sterbefalls auf die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben. (2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für Kinder unter 5 Jahren und Tot- bzw. Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht mit einer Grabgröße von ca. 1,55 m x 0,75 m,
b) Reihengräber für Kinder über 5 Jahren und Erwachsenen mit einer Grabgröße von ca. 2,10 x 0,90 m. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. (3) Das Nutzungsrecht für Reihengräber beträgt 25 Jahre, bei Gräbern von Verstorbenen nach Absatz 2a) beträgt es 15 Jahre. Es kann nicht verlängert werden. (4) Umbettungen von einem Reihengrab in ein Wahlgrab sind aus Gründen der Familienzu-sammenlegung und Wegzug der Angehörigen aus der Stadt Hamminkeln auf Antrag gestat-tet. Die Vorschriften des § 12 gelten sinngemäß. (5) Beisetzungen von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht werden durchgeführt, wenn ein Elternteil diese Bestattungsform wünscht. (6) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten binnen 3 Monate das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung zu ent-fernen und zu entsorgen. Nach Ablauf dieser Frist geschieht dieses auf Anordnung durch das Friedhofsamt durch beauftragte Dritte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der jewei-lige Nutzungsberechtigte, nachdem er 1 Monat vor Ausführungsbeginn davon in Kenntnis gesetzt worden ist, sofern Name und gültige Anschrift dem Friedhofsamt bekannt sind.
§ 16 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln oder als mehrstellige Grabstellen für eine längere Nutzungsdauer abgegeben werden. Sie haben im Allgemeinen eine Größe von ca. 2,50 x 1,00 m und für Kinder unter 5 Jahren eine Grabgröße von ca. 1,60 x 1,00 m je Grabstelle. Ausnahmen sind im Einzelfall sowie in alten Grabbereichen für einzelne Friedhö-fe zulässig. § 9 ist zu beachten. (2) Über den Erwerb einer Wahlgrabstätte wird eine Urkunde auf den Namen des Nutzungs-berechtigten ausgestellt. Anschriftenänderungen sind dem Friedhofsamt mitzuteilen. Das Nutzungsrecht kann an Dritte nur mit Zustimmung des Friedhofsamtes übertragen werden. (3) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ab-lebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht be-stimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu sei-nem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustim-mung über:
a) dem überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
c) auf die volljährigen Kinder, d) auf die volljährigen Stiefkinder;
e) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreise der in § 17 Absatz 3 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte beträgt für Verstorbene über 5 Jahre 25 Jahre, für Verstorbene unter 5 Jahre 15 Jahre. Es kann auf Antrag vor Ablauf dieser Frist gegen erneute Zahlung entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif auf 5, 10 oder 25 Jahre verlängert werden. Diese Möglichkeit einer verkürzten Verlängerung der Nutzungs-zeit gilt ausschließlich ab einer Zweiergruft aufwärts und findet Anwendung, wenn zum Zeit-punkt der schriftlichen Antragstellung durch den Nutzungsberechtigten das Ruherecht von 25 Jahren auf allen Grabstellen der Grabstätte abgelaufen ist. (5) In einem Wahlgrab darf ein Verstorbener, dessen Ruhefrist die noch laufende Nutzungs-zeit überschreitet, nur beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht vor der Beisetzung für die gesamte Grabstätte entsprechend auf volle Jahre verlängert worden ist. Mehrstellige Gruften können mit dem Ablaufzeitpunkt des Nutzungsrechtes an der Gruft von dem Nut-zungsberechtigten insgesamt oder teilweise auf Antrag auf volle Jahre wiedererworben wer-den, soweit nicht Gründe der Friedhofsbewirtschaftung oder eine Neuaufteilung des betrof-fenen Grabfeldes entgegenstehen. Bei einem teilweisen Wiedererwerb des Nutzungsrechtes hat der Nutzungsberechtigte die nicht wieder erworbenen Grabstellen unverzüglich auf seine Kosten komplett zu räumen und evtl. Grabaufbauten sowie Bepflanzungen ordnungsgemäß zu entsorgen. (6) Folgt nach einer Urnenbestattung in einem Wahlgrab eine Erdbestattung, so soll die Urne aufgenommen und unter die Erdbestattung gesetzt werden. (7) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten binnen 3 Monate die Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung zu ent-fernen und zu entsorgen. Nach Ablauf dieser Frist geschieht dieses auf Anordnung durch das Friedhofsamt durch beauftragte Dritte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der jewei-lige Nutzungsberechtigte, nachdem er 1 Monat vor Ausführungsbeginn davon in Kenntnis gesetzt worden ist, sofern Name und gültige Anschrift dem Friedhofsamt bekannt sind. (8) Bei einer freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten die anteilige Gebühr entsprechend der bei Ersterwerb bzw. der letzten Verlängerung des Nutzungsrechtes gültigen Gebührensatzung erstattet. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhe-zeit zurückgegeben werden. Eine vorzeitige Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Ausnahmeregelung kann dann erfolgen, wenn auf einer mehrstelligen Grab-stätte das Nutzungsrecht an den noch unbelegten Grabstellen aufgrund deren Lage und Be-schaffenheit ohne Einschränkung vergeben werden kann. Absatz 7 zweiter Abschnitt gilt entsprechend. In diesem Fall hat der jeweilige Nutzungsberechtigte unverzüglich nach Ge-nehmigung der vorzeitigen Teilrückgabe die betroffenen Grabstellen auf seine Kosten kom-plett zu räumen und die Grabaufbauten und Bepflanzungen ordnungsgemäß zu entsorgen. (10) Im Falle einer weiteren Beisetzung hat der jeweilige Nutzungsberechtigte eigenverant-wortlich und auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für die Errichtung des Grabes erforderlich sind. (11) In den Wahlgräbern können der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Friedhofsamtes. Als Angehörige gelten
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister und
c) die Ehegatten der unter b) genannten Personen.
d) Lebenspartner aus häuslichen Gemeinschaften;
e) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft. (12) Wahlgräber dürfen weder ausgemauert noch zu Gruften oder Gewölben überbaut wer-den.
§ 17 Urnengräber
(1) Urnengräber werden hiernach nur als Wahlgräber, dennoch möglichst der Reihe nach, nach Eintritt des Sterbefalls zur Beisetzung der Asche zur Verfügung gestellt und haben eine Größe von ca. 1,00 x 1,00 m. (2) Für Urnengrabstellen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 14 sinngemäß. (3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab werden, sofern dieses Recht nicht verlängert wird, die Aschenreste durch das Friedhofspersonal an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. Rechte an den Aschenresten können nach Ablauf der Nut-zungszeit nicht geltend gemacht werden. (4) In jeder Urnengrabstelle können, soweit es die Größe der Aschenbehälter zulässt, in Ab-weichung von § 10 bis zu 4 Aschenbehälter beigesetzt werden. (5) Die Beisetzung ist nur unterirdisch und in einer Tiefe von mindestens 0,65 m gestattet. (6)Das Nutzungsrecht an dem Urnenwahlgrab wird für 25 Jahre verliehen. Es kann auf An-trag vor Ablauf dieser Frist gegen erneute Zahlung entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif um 5, 10 oder 25 Jahre verlängert werden. (7) Endet oder erlischt das Nutzungsrecht, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten binnen 3 Monate das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen und die Grabbepflanzung zu ent-fernen und zu entsorgen. Nach Ablauf dieser Frist geschieht dieses auf Anordnung durch das Friedhofsamt durch beauftragte Dritte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der jewei-lige Nutzungsberechtigte, nachdem er 1 Monat vor Ausführungsbeginn davon in Kenntnis gesetzt worden ist, sofern Name und gültige Anschrift dem Friedhofsamt bekannt sind. (8) Eine Beisetzung von Aschenresten ist auch zulässig in einer bereits durch Erdbestattun-gen belegten Wahlgrabstelle. In diesem Falle dürfen bis zu zwei Urnen je Grabstelle und nicht tiefer als 0,70 m beigesetzt werden.
§ 18 Rasengräber
(1) Rasengräber für Sargbeisetzungen werden als Reihengräber auf den Friedhöfen in Dingden, „Krechtinger Straße“ und „Am Bokern", in Hamminkeln „Brauereistraße" und in Ringenberg „Koppeldeich" vorgehalten. Das Ruherecht wird auf Antrag für 25 Jahre verlie-hen, ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. (2) Auf den Friedhöfen in Dingden, „Krechtinger Straße“, und in Hamminkeln, „Brauereistra-ße“, werden darüber hinaus Grabfelder für Rasengräber für Sargbeisetzungen vorgehalten, zu dem im Beisetzungsfall ein weiteres Belegungsrecht an dem direkt benachbarten Grab erworben werden kann. Beisetzungsberechtigt ist für diesen Sonderfall allein die Ehegat-tin/der Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetrage-ne Lebenspartnerschaft. Das Ruherecht wird für beide Grabstellen zunächst für 25 Jahre verliehen, ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. Das Ruherecht verlängert sich für beide Grabstellen im Beisetzungsfall für die zweite Grab-stelle gegen erneute Zahlung der Gebühr entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif um volle Jahre, so dass das Ruherecht für den zweiten Beisetzungsfall ebenfalls 25 Jahre beträgt. Eine weitere Verlängerung des Ruherechts ist danach ausgeschlossen. (3) Rasengräber für Urnenbeisetzungen werden vorgehalten und der Reihe nach belegt. Das Ruherecht wird auf Antrag für 25 Jahre verliehen, ein Nutzungsrecht wird nicht erteilt. Es können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Beisetzungsberechtigt für die zweite Urnenbeiset-zung im gleichen Urnengrab ist allein die Ehegattin/der Ehegatte oder Lebenspartne-rin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft. Das Ruherecht verlängert sich für das Urnengrab im Beisetzungsfall für die zweite Urne ge-gen erneute Zahlung der Gebühr entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif um volle Jahre, so dass das Ruherecht für den zweiten Beisetzungsfall ebenfalls 25 Jahre be-trägt. Eine weitere Verlängerung des Ruherechts ist danach ausgeschlossen. (4) Diese Gräber werden ausschließlich von dem Friedhofspersonal hergerichtet und für die Dauer des Ruherechts gepflegt. Die Kosten hierfür sind mit dem Erwerb des Ruherechtes zu entrichten. Das Einbringen oder Ablegen jeglichen Grabschmuckes ist untersagt. Dennoch dort eingepflanzte Blumen oder abgestellte Gegenstände werden ersatzlos entfernt, ohne dass Rückgabe- oder Entschädigungspflichten entstehen. (5) Die Grabstätte ist innerhalb von 3 Monaten nach der Beisetzung mit einer genehmi-gungspflichtigen ebenflächigen Grabplatte aus Hartgestein in den Maßen 50 cm Länge x 30 cm Breite x 6 - 8 cm Stärke, auf der vertieft eingeschlagen der Name und Lebensdaten des Verstorbenen stehen, zu versehen. Das Grabmal wird ausschließlich vom Friedhofspersonal abgelegt und schließt mit der Grasnarbe bündig ab. Nach Ablauf des Ruherechts wird die Grabplatte durch das Friedhofspersonal entfernt und kostenpflichtig beseitigt, sofern seitens eines Hinterbliebenen kein Anspruch hierauf erhoben wird. (6) Im Falle des Absatzes 2 sind beide Grabstellen innerhalb von 3 Monaten nach der ersten Beisetzung mit jeweils 1 Grabplatte entsprechend Absatz 5 zu versehen. Die Grabplatte für die noch nicht belegte Grabstelle kann bis zum Beisetzungsfall ohne jede Beschriftung ver-bleiben. (7) Im Falle des Absatzes 3 ist für das Urnengrab nur eine Grabplatte unabhängig von der Anzahl der beigesetzten Urnen zulässig.
§ 19 Anonyme Gräber
(1) Anonyme Reihengrabstätten sind Ruhestätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhe-zeit von 25 Jahren für Erdbestattungen von Kindern über 5 Jahre und Erwachsene und von 15 Jahren für Erdbestattungen von Kindern bis 5 Jahre abgegeben werden. Auskunft über die genaue Örtlichkeit der Beisetzung wird nach der Beisetzung nicht erteilt. Markierungen einzelner Grabstätten und Grabschmuck jeglicher Art ist nicht gestattet und wird ersatzlos entfernt. (2) Ausgrabungen von Leichen aus anonymen Reihengrabstätten sind, außer aufgrund einer richterlichen Anordnung, unzulässig. (3) Anonyme Urnengrabstätten sind Ruhestätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahre zur Beisetzung einer Asche von Kindern über 5 Jahre und Erwachsene und 15 Jahre von Kindern bis 5 Jahre abgegeben werden. Auskünfte über die genaue Örtlichkeit der Beisetzung werden nach der Beisetzung nicht erteilt. Markierungen einzelner Grabstätten und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet und werden ersatzlos entfernt. (4) Ausgrabungen von Aschen aus anonymen Urnengrabstätten sind unzulässig.
§ 20 Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes „Diersfordter Straße" in Hamminkeln durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Ver-storbene dies durch schriftliche Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. (2) Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen. Am Aschenstreufeld und auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale, bauliche Anlagen und jeglicher Grabschmuck sind nicht zulässig. (3) Die Verstreuung der Asche obliegt dem Friedhofspersonal bzw. beauftragten Personen.
V. Grabmäler
§ 21 Gestaltung
(1) Die Grabmäler haben sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einzu-ordnen und sich den benachbarten Grabmälern anzupassen. (2) Grabmäler sind aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall (z. B. Schmie-deeisen) - herzustellen, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung zu gestalten und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. (3) Nicht zugelassen sind a) Grabmäler aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und hand-werksgerecht bearbeitet sind,
b) aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
c) Grabmäler aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Topf- oder Grottenstei-nen,
d) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen und
e) Lichtbilder. (4) Stehende Grabmäler dürfen nicht höher als 1,20 m für Erwachsene und 0,70 m für Kinder sein. (5) Grabplatten/Liegesteine dürfen nur bis zu einer Größe von 1/3 der Grabfläche gelegt werden, dies gilt nicht für Urnengräber gemäß § 17. (6) Feste Grabeinfassungen auf dem Waldfriedhof „Am Bokern" sind untersagt. (7) Das Friedhofsamt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Es können nur Ent-würfe genehmigt werden, die eine bedeutende gestalterische Leistung erwarten lassen und die Lage und Eigenart der Grabstelle berücksichtigen. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, seitlich an den Grabmälern, an-gebracht werden.
§ 22 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen ist unbeschadet der nach baupolizeilichen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnis nur mit schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. (2) Vor Erteilung der Genehmigung darf mit den Arbeiten nicht begonnen werden. Ohne Ge-nehmigung aufgestellte Grabmäler usw. können auf Kosten des Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Mit dem Antrag sind bemaßte Ansichtszeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1 : 10 einzureichen. Aus dem Antrag müssen alle Einzelheiten der Anlage wie
a) Name und Anschrift der ausführenden Fachfirma
b) Abmessungen
c) Art des Materials
d) Art der Bearbeitung
e) Wortlaut und Ausführung der Inschrift sowie deren Anordnung klar ersichtlich sein. (3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die im Absatz 1 aufgeführten baulichen Anlagen nicht den Vorschriften der Friedhofssatzung entsprechen. Ein gleiches gilt für die Wieder-verwendung alter Grabmäler.
§ 23 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der je-weils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind vom Nutzungsberechtigten in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. So hat der Nutzungsberechtigte alljähr-lich, nach Ende der winterlichen Witterung und des Frostes die Prüfung des Grabsteines auf Standfestigkeit in Form einer „Druckprobe" vorzunehmen. Dabei muss das Grabmal am obe-ren Ende der Breitseite mit einem seitlichen Druck von 50 kg belastbar sein und darf dabei keinerlei Schwankungen aufweisen. (2) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten (zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten) sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht werden. Die Friedhofsverwal-tung kann Grabmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Anzeichen der Zerstörung aufweisen, umlegen oder kostenpflichtig entfernen lassen, wenn die Nutzungsberechtigten sich weigern oder außerstande sind, die Wiederherstellung ordnungsgemäß zu veranlassen. Sind die Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung nach ent-sprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige veranlassen.
§ 25 Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Ge-schieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstät-te kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche An-lagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Ei-genart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denk-malpfleger. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne be-sondere Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
VI. Gärtnerische Gestaltung der Grabstellen
§ 26 Gestaltung der Grabstätten, Herrichtung und Unterhaltung
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und somit die ungestörte Toten-andacht nicht beeinträchtigt und der Gesamteindruck der Friedhofsanlage nicht nachhaltig beeinflusst wird. Alle Grabstellen sind in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch anzulegen und umweltschonend zu unterhalten. Dabei ist vom Nutzungsberechtigten bzw. von der mit der Grabpflege beauftragten Person sicherzustellen, dass die Anpflanzungen eine Wachstums-höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Die damit evtl. verbundenen Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Es sind nur solche Pflanzen zu verwenden, die sich dem landschaftsgebundenen Cha-rakter des Friedhofes, seinen besonderen Bodenbedingungen und den übrigen Bepflanzun-gen anpassen. (3) Die vorgesehene Bepflanzung und Gestaltung der Grabstellen durch den Nutzungsbe-rechtigten ist vor der Herrichtung mit dem Friedhofsamt / dem Friedhofsgärtner einvernehm-lich abzustimmen. Das trifft insbesondere für die Grabbepflanzung auf dem Waldfriedhof „Am Bokern" und auf den Erweiterungsflächen der kommunalen Friedhöfe zu. Das Friedhofsamt hält hierzu eine Pflanzenliste der Arten und Sorten vor, die zur Verwendung als Grabbe-pflanzung empfohlen und zugelassen werden. Die Grabbeete dürfen nicht über 0,15 m hoch sein. (4) Das Bestreuen unbepflanzter Grabflächen mit Kies o.ä. ist nur untergeordnet zulässig. Eine gärtnerische Bepflanzung soll bei der Grabgestaltung vorherrschen. Sind Grabflächen mit Kies o.ä. bestreut, kann dies bei einer weiteren Beisetzung in der Grabstelle (Wahlgrab) innerhalb des Nutzungsrechts zu erhöhtem und für den Nutzungsberechtigten kostenpflichti-gem Aufwand für das Friedhofspersonal führen. (5) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. (6) Die Herrichtung und Pflege der anonymen Urnen- und Reihengrabstätten erfolgt aus-schließlich durch das Friedhofspersonal. Grabschmuck kann nur an der von dem Friedhofs-amt bestimmten Stelle abgelegt werden. (7) Grabstätten dürfen nicht mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, Fried-hofsanlagen und Gehwege beeinträchtigen. Das Friedhofsamt kann anordnen, dass wu-chernde oder absterbende Bäume oder Sträucher beschnitten oder beseitigt werden. Even-tuell dadurch anfallende Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte. (8) Verwelkte Blumen oder Kränze haben die Nutzungsberechtigten von den Gräbern zu entfernen und an bzw. in die entsprechend bereitstehenden Behälter abzulegen. (9) Grabschmuck jeglicher Art mit Kunststoffbestandteilen darf auf den Grabstätten nicht verwendet werden. (10) Auf Grabstellen dürfen Bänke oder Stühle nicht aufgestellt werden. (11) Eigene Geräte des Nutzungsberechtigten zur Pflege der Grabstätte hat dieser mit Ver-lassen des Friedhofes wieder mitzunehmen und nicht auf der Friedhofsanlage zu deponie-ren.
VII. Leichenhallen
§ 27 Benutzung
(1) Friedhofshallen stehen für die Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung und für Trauerfeiern zur Verfügung. (2) Wertgegenstände sollen den Leichen vor der Überführung von den Berechtigten abge-nommen sein. Für Verluste oder Beschädigungen haftet der Friedhofsträger nicht. (3) Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle darf nur von dem Beauftragten des Fried-hofsamtes vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Angehöri-gen, sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. (4) Die Leichen der Personen, die an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben sind, müs-sen in festverschlossenen Särgen in einen besonderen Raum der Friedhofshallen gebracht werden. Sie dürfen zur Besichtigung durch die Angehörigen nur mit Genehmigung des zu-ständigen Amtsarztes noch einmal geöffnet werden. (5) Wird eine Desinfektion der Leichenzellen erforderlich, so sind die Kosten hierfür von den Angehörigen zu tragen.
VIII. Listenführung
§ 28 Pläne / Verzeichnisse
Beim Friedhofsamt werden geführt:
a) Planunterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) der Kommunalfriedhöfe,
b) Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der verliehenen Wahl-, Reihen- oder Urnengräber.
IX. Schlussbestimmungen
§ 29 Gebühren
Gebühren werden für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Hamminkeln nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 30 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln – Friedhofssatzung vom 28.05.2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.12.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Hamminkeln wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ich weise darauf hin, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Ge-meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bei Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Bürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Hamminkeln vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die den Mangel ergibt.
Hamminkeln, 20. Dezember 2011 Stadt Hamminkeln Der Bürgermeister
- Schlierf -
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Hamminkeln, Stadt
Ergebnisliste Beschlussaufgaben (öffentlich) aus der Sitzung des Rates vom 08.12.2022
[[TOP 4 - öffentlich] - 2022/0194 Kindergartenbedarfsplanung 2023 und Auswirkungen im Stadtgebiet Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Nehling, Rita (22.12.2022) Gemäß der Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Generationen, Bildung und Sport und des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig, mit dem Kreis Wesel (Kreisjugendamt), den Fraktionsvorsitzenden und der Verwaltung die weitere Vorgehensweise abzusprechen, um eine ortsteilbezogene Lösung zu finden. Das Gespräch fand am 20.12.2022 statt
[TOP 5 - öffentlich] - 2022/0195 Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und Festlegung der Zahl und Verteilung der Eingangsklassen der Grundschulen in der Stadt Hamminkeln für das Schuljahr 2023-2024 Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Nehling, Rita (22.12.2022) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Generationen, Bildung und Sport beschließt der Rat einstimmig,
- 1. auf der Grundlage der Anmeldungen und der Erfahrungen der Vorjahre die kommunale Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2023/24 auf 14 Eingangsklassen festzulegen.
- 2. die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen für das Schuljahr 2023/24 wie folgt vorzunehmen:
Grundschule Brünen 2 Eingangsklassen Grundschule Dingden 4 Eingangsklassen Grundschule Hamminkeln 4 Eingangsklassen Die kommunale Klassenrichtzahl und entsprechende Verteilung wird dem Land am 15.Januar mitgeteilt
Grundschule Mehrhoog 4 Eingangsklassen, davon 3 Eingangsklassen in Mehrhoog und eine Eingangsklasse am Teilstandort Wertherbruch.
[TOP 6 - öffentlich] - 2022/0196 Schulentwicklungsplanung
a) Entwicklung aller Schulen
b) Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Hamminkeln Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Nehling, Rita (26.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses Soziales, Generationen, Bildung und Sport beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln einstimmig
a) die Daten der Schulentwicklungsplanung zur Kenntnis zu nehmen
b) die Beratung zum Raumkonzept der Grundschule Dingden auf der Grundlage der Schulent- wicklungsdaten statt in 2024 bereits in 2023 in der AG Schule zu intensivieren
c) Im Qualitätszirkel OGS unter Zurhilfenahme von Fördermitteln eine Ganztagsstrategie unter Berücksichtigung der kommenden rechtlichen Vorgaben zu entwickeln. Die Verwaltung hat einen Konzeptförderantrag an die Montag Stiftung "Ganztag schafft Raum" in Vorbereitung. Hierzu wird eine Projektgruppe aus Schulleitung, OGS-Träger und Leitung und Verwaltung an einer Informationsveranstaltung der Montag Stiftung am 31.01.2023 teilnehmen. Über den weiteren Verlauf wird berichtet.
Der Antrag zur Entwicklung einer Ganztagsstrategie wurde durch den Kreis Wesel an das Institut Soziale Arbeit (ISA) gestellt
[TOP 7 - öffentlich] - 2022/0198 Antrag Fahrgemeinschaft Dingdener Heide auf Investionskostenzuschuss Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Nehling, Rita (26.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Soziales, Generationen, Bildung und Sport beschließt der Rat einstimmig, dass die Stadt Hamminkeln den Fahrsportfreunden Dingdener Heide e. V. aufgrund der abgelaufenen Frist einen Investitionszuschuss erst im Jahr 2024 gewährt. Die Verwaltung wird beauftragt, alle erforderlichen Unterlagen anzufordern und dem Ausschuss im Jahr 2023 den Antrag wieder vorzulegen. Der Verein wurde entsprechend informiert.
[TOP 8 - öffentlich] - 2022/0177 Allgemeinverfügung zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 31 Denkmalschutzgesetzes NW Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Nehling, Rita (06.01.2023) Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln mit 25 Ja-Stimmen und 10 Nein-Stimmen, auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes gem.
§ 31 Denkmalschutzgesetz
NW zu verzichten und stimmt dem Erlass der in der Anlage beigefügten Allgemeinverfügung zu. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 20 am 16.12.22 veröffentlicht.
[TOP 9 - öffentlich] - 2022/0182 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose vom 09.06.2017 Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Gewiss, Rainer (30.01.2023) Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig die 2. Satzung zur Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für Unterkünfte für Flüchtlinge und Obdachlose vom 09.06.2017 in vorgelegter Fassung. Die geänderte Satzung wurde im Amtsblatt Nr. 21 am 23.12.22 veröffentlicht.
[TOP 10 - öffentlich] - 2022/0210
- 18. Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von van der Linde, Josef (23.12.2022) Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat mit 33 Ja-Stimmen und 4 Nein-Stimmen die 18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Hamminkeln in vorgelegter Fassung. Die 18. Satzung vom 09. Dezember 2022 zur Änderung der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung wurde im Amtsblatt Nr. 20 vom 16.12.2022 veröffentlicht.
TOP 11 - öffentlich] - 2022/0184 Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Reich, Friedhelm (11.01.2023) Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Hamminkeln – Friedhofssatzung – vom 20.12.2011 in der vorgelegten Fassung. Die vom Rat beschlossene Satzungsänderung wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt Nr. 20 der Stadt Hamminkeln bekanntgemacht und ist am darauf folgenden Tag in Kraft getreten.
[TOP 12 - öffentlich] - 2022/0209 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von van der Linde, Josef (23.12.2022) Gemäß Empfehlungen des Bauausschusses sowie Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig die 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung der Stadt Hamminkeln in der vorgelegten Fassung. Die 13. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Straßenreinigungssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 20 vom 16.12.2022 veröffentlicht.
[TOP 13 - öffentlich] - 2022/0208
- 6. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von van der Linde, Josef (23.12.2022) Gemäß Empfehlungen des Bauausschusses sowie Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig die 6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer der Stadt Hamminkeln in der folgenden Fassung: Die 6. Änderung der Satzung über die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes für fließende Gewässer wurde im Amtsblatt Nr. 20 vom 16.12.2022 veröffentlicht.
[TOP 14 - öffentlich] - 2022/0212 18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von van der Linde, Josef (23.12.2022) Gemäß Empfehlungen des Bauausschusses sowie Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig die 18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Entsorgung von Die 18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wurde im Amtsblatt Nr. 20 vom 16.12.2022 veröffentlicht.
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hamminkeln in der vorgelegten Fassung.
[TOP 15 - öffentlich] - 2022/0211
- 15. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von van der Linde, Josef (23.12.2022) Gemäß Empfehlungen des Bauausschusses sowie Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig die 15. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hamminkeln in der vorgelegten Fassung. Die 15. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurde im Amtsblatt Nr. 20 vom 16.12.2022 veröffentlicht.
[TOP 16 - öffentlich] - 2022/0215 Sicherung von Bahnübergängen an der Bocholter Bahnstrecke im Abschnitt Ringenberg - Dingden - Bocholt; hier: Beratung und Beschlussfassung über das Maßnahmenkonzept der Deutschen Bahn AG Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Boshuven, Manfred (25.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln einstimmig,
- 1. dem vorgelegten Konzept der Deutschen Bahn zuzustimmen. Für den Bahnübergang „Kranendeich“ ist als Maßnahme eine technische Sicherung mittels Halbschranken und Lichtzeichenanlage für den Fuß- und Radwegverkehr vorzusehen.
- 2. seinen Beschluss vom 23.06.2022 zur technischen Sicherungsmaßnahme am BÜ „Lankernbrok“ aufzuheben. Für diesen Der Beschluss wurde der Deutschen Bahn AG mitgeteilt.
Bahnübergang ist gemäß Konzept der Deutschen Bahn, eine technische Sicherung für Fußgänger und Radfahrer vorzusehen.
[TOP 17 - öffentlich] - 2022/0216 Antrag der CDU-Fraktion vom 04.10.2022
- Unterstützung des Kreises Wesel und der Kommunen Alpen, Hünxe, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn und Rheinberg bzgl. der
geplanten 3. Offenlage des RPR Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Boshuven, Manfred (25.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln mit 28 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen, dem Antrag der CDU-Fraktion hinsichtlich eines Beitritts zu einer möglichen gemeinsamen Klage gegen den künftigen Regionalplan zuzustimmen. Die 3. Offenlage des Regionalplanes Ruhr (RPR) erfolgt gemäß RVR ab dem 06.02.2023. Da bis dahin die Inhalte des Planes nicht bekannt sind, steht die Entscheidung über ein mögliches Klageverfahren noch aus.
[TOP 18 - öffentlich] - 2022/0217 Antrag auf Aufstellung einer Außenbereichssatzung gemäß § 35 BauGB für den Bereich Butenfeld/Strauchheide
- Antrag der CDU-Fraktion vom 02.11.2022
Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Boshuven, Manfred (25.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln mit 27 Ja-Stimmen und 9 Nein-Stimmen, die Verwaltung mit der Erarbeitung einer Außenbereichssatzung für den Bereich Butenfeld/Strauchheide zu beauftragen. Im Zuge der Erarbeitung wird derzeit im Rahmen einer juristischen Fachberatung die mögliche Abgrenzung des Satzungsbereiches überprüft.
[TOP 19 - öffentlich] - 2022/0218 Antrag auf Ausweisung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage im Ortsteil Dingden Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Boshuven, Manfred (25.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln einstimmig, den vorliegenden Antrag zur Ausweisung einer Fläche für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage in Dingden zu prüfen. Die Prüfung wird derzeit durch eine entsprechende Anfrage bei der Regionalplanungsbehörde (RVR) durchgeführt.
[TOP 20 - öffentlich] - 2022/0230 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes betreffend der Errichtung einer Freiflächen PV-Anlage mit Stromspeicher Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Boshuven, Manfred (30.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln einstimmig, die beantrage Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 „Am Lankerner Schulweg“ zuzustimmen. Die Änderungsplanung befindet sich in Bearbeitung.
[TOP 21 - öffentlich] - 2022/0219 Antrag auf Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 14 "Erholungsgebiet Dingdener Heide" im Ortsteil Dingden Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Boshuven, Manfred (25.01.2023) Gemäß Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln mit 30 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung, der beauftragten Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 14 „Erholungsgebiet Dingdener Heide“ zuzustimmen. Derzeit werden die notwendigen Unterlagen und Pläne für das Aufstellungsverfahren ausgearbeitet.
[TOP 26 - öffentlich] - 2022/0200 Endausbau Neubaugebiet An der Feuerwehr hier: Beschluss des Bauprogramms Aufgabe von Lobin, Sarah (09.01.2023) Rückmeldung von Könning, Albert (31.01.2023) Gemäß Empfehlung des Bauausschusses beschließt der Rat
- 1. einstimmig, den Ausbau der Straße „An der Feuerwehr“ als VBZ (verkehrsberuhigter Bereich) in Pflasterbauweise durchzuführen.
- 2. einstimmig, der vorgestellten Planung für den Straßenendausbau „An der Feuerwehr“ zuzustimmen und diese als Bauprogramm zu beschließen.
- 3. mit 28 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimme und 6 Enthaltungen, den Bürgermeister zu ermächtigen, Änderungen des Bauprogramms bis zu einer Höhe von 5 % der Bausumme ohne einen erneuten Änderungsbeschluss durch den Rat der Stadt Hamminkeln, vorzunehmen. Hierbei darf die Bausumme nicht die bereitgestellten Haushaltsmittel überschreiten. Der Beschluss wird zeitnah umgesetzt. Der Vergabeprozess erfolgt in Kürze.
[TOP 27 - öffentlich] - 2022/0202 Abwasser-/Niederschlagsbeseitigungskonzept hier: Neuerstellung für den Zeitraum 2023-2028 Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Stappert, Wolfgang (30.01.2023) Gemäß Empfehlung des Bauausschusses beschließt der Rat einstimmig, das Abwasserbeseitigungskonzept für den Zeitraum 2023 – 2028 zu genehmigen und dieses der Bezirksregierung Düsseldorf zur Kenntnis und Prüfung vorzulegen. Das Abwasser-/Niederschlagsbeseitigungskonzept liegt der Bezirksregierung Düsseldorf vor und ist dort in Bearbeitung.
[TOP 28 - öffentlich] - 2022/0203 Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage am Standort der Zentralkläranlage hier: Ergebnis der Machbarkeitsstudie und weitere Vorgehensweise Aufgabe von Lobin, Sarah (09.01.2023) Rückmeldung von Könning, Albert (31.01.2023) Gemäß Empfehlung des Bauausschusses beschließt der Rat mit 33 Ja-Stimmen und 3 Nein-Stimme, die Verwaltung zu beauftragen, die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie weiter zu verfolgen und für die sich daraus entwickelnden Maßnahmen, wie in der Sitzungsvorlage dargestellt, ab dem Haushalt `23 ff. umzusetzen. Die erforderlichen Finanzmittel sind in den jeweiligen Haushaltsjahren anzumelden und zu beraten, sodass eine funktionale Leistungsbeschreibung schnellstmöglich erstellt werden kann. Das Ergebnis der Machbarkeitsstudie wird weiter verfolgt und Mittel für die sich daraus entwickelnden Maßnahmen, wie in der Sitzungsvorlage dargestellt, ab dem Haushalt 2023 ff. eingeplant. Die erforderlichen Finanzmittel sind in den jeweiligen Haushaltsjahren angemeldet uund stehen zur Beratung an. Nach Bereitstellung der Haushlatsmittel wird eine funktionale Leistungsbeschreibung schnellstmöglich erstellt.
[TOP 29 - öffentlich] - 2022/0232 Vorzeitige Beschaffung eines Radladers für die Kläranlage hier: überplanmäßige Ausgaben im Haushaltsjahr 2022 Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Könning, Albert (31.01.2023) Gemäß Empfehlung des Bauausschusses beschließt der Rat einstimmig, die außerplanmäßige Ausgabe als Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 70.000 € für die Beschaffung eines neuen Radladers unter Berücksichtigung des Deckungsvorschlages für die nicht genutzte Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 1.100.000 € aus dem PSP-Element 7.019108.700.300 zu genehmigen. Der Beschluss wird zeitnah umgesetzt.
[TOP 30 - öffentlich] - 2022/0235 Beauftragung von Elektroarbeiten in städtischen Gebäuden hier: Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Bohmert, Bianca (09.01.2023) Gemäß Empfehlung des Bauausschusses beschließt der Rat einstimmig, dem Deckungsvorschlag durch die Kostenstelle 10011001 und dem Sachkonto 50120000 zu folgen und die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 30.000 Euro auf der Kostenstelle 10011001 und dem Sachkonto 52910000 bereitzustellen. Die überplanmäßigen Ausgaben wurden wie beschlossen bereitgestellt und entsprechend des genannten Verwendungszweckes verausgabt.
[TOP 31 - öffentlich] - 2022/0205
- 3. Änderung des Stellenplans für das Jahr 2022 Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Schumann, Inga (22.12.2022) Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat einstimmig bei 1 Enthaltung die 3. Änderung des Stellenplans 2022 wie im Sachverhalt von der Verwaltung dargestellt. Die 3. Änderung des Stellenplans 2022 wurde dem Kreis Wesel mit Schreiben vom 20.12.22 schriftlich mitgeteilt.
[TOP 32 - öffentlich] - 2022/0181 Erhöhung der Erträge durch weitere Heranziehung der Beteiligungen Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Kinder, Marina (03.01.2023) Gemäß Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln einstimmig,
- 1. den unter der Sitzungsvorlage 2022/0070 gefassten Beschluss aufzuheben.
- 2. für die kommende Verbandsversammlung der Niederrheinischen Sparkasse Rhein-Lippe einen Beschluss zu beantragen auf Ausschüttung eines Anteiles der jährlichen Bilanzgewinne an die Trägerkommen sobald die Eigenkapitalausstattung der Niederrheinischen Sparkasse Rhein-Lippe mindestens das Niveau des Durchschnittswertes der Mitglieds-sparkassen im Rheinischen Sparkassen- und Giroverband erreicht hat. Darüber hinaus beschließt der Rat der Stadt Hamminkeln die Gremienmitglieder anzuweisen, entsprechend des gefassten Beschlusses in der Verbandsversammlung zu votieren. Die Stadt Hamminkeln hat der Niederrheinischen Sparkasse Rhein- Lippe einen entsprechenden Antrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung der nächsten Zweckverbandsversammlung zugesendet.
[TOP 33 - öffentlich] - 2022/0236.1 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Stadt Hamminkeln zum 31.12.2021 und des Lageberichts für das Haushaltsjahr 2021 Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Ramms, Christian (22.12.2022) Gemäß Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses werden folgende jeweils einstimmige Beschlüsse gefasst:
- 1. Der Jahresabschluss der Stadt Hamminkeln zum 31.12.2021 wird in der vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 06.12.2022 gebilligten Fassung festgestellt.
- 2. Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 8.238.674,51 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt.
- 3. Dem Bürgermeister wird für das Haushaltsjahr 2021 gem. § 96 Abs. 1 GO NRW Entlastung erteilt.
- 4. Der Rat der Stadt Hamminkeln beschließt, auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 zu verzichten. Die Anzeige des Jahresabschlusses ist unverzüglich am 09.12.2022 erfolgt. Sobald uns die Aufsicht ihre Kenntnisnahme erklärt, erfolgt die Bekanntmachung des Jahresabschlusses. Die abschließende Buchung der Zuführung zur Ausgleichsrücklage ist bereits erfolgt.
[TOP 35 - öffentlich] - 2022/0191 Teilnahme am Projekt "Europa fängt in der Gemeinde an" sowie Benennung eines Projektmitgliedes Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Sweers, Jan-Christian (25.01.2023) Der Rat beschließt einstimmig, dass sich die Stadt Hamminkeln als Partner der Europäischen Kommission für das Projekt „Europa fängt in der Gemeinde an“ bewerben soll und wählt Ratsmitglied Bernd Störmer als aktives Mitglied im Netzwerk. Die Bewerbung wird am 25.01.2023, nach Unterschrift von Herrn Störmer, eingereicht.
[TOP 36 - öffentlich] - 2022/0187 Neubesetzung von Ratsausschüssen und Benennung von Gremiumsmitgliedern in Drittorganisationen Aufgabe von Lobin, Sarah (22.12.2022) Rückmeldung von Meiners, Christina (20.01.2023)
- 1. Die Ratsmitglieder beschließen einstimmig die von der CDU-Fraktion vorgeschlagenen Nachbesetzungen in den Ausschüssen:
Ausschuss Nachbesetzung Haupt- und Finanzausschuss Hermann-Josef Görkes (Mitglied) Rechnungsprüfungsausschuss Hermann-Josef Görkes (stv. Mitglied für RM Dr. Dieter Wigger) Feuerschutzausschuss Nils Eichelberg (stv. Mitglied für RM Bernhard Boland) Hermann-Josef- Görkes (stv. Mitglied für skB Achim Schulten) Ausschuss für Umwelt, Planung und Stadtentwicklung Hermann-Josef Görkes (Mitglied)
- 2. Der Rat der Stadt wählt einstimmig die im Sachverhalt vorgeschlagenen Personen zur Nachbesetzung der Drittorganisationen: Zweckverband Nachbesetzung Wasserversorgungsverband Wittenhorst – Verbandsversammlung Hermann-Josef Görkes (Mitglied) Marina Kinder (stv. Mitglied für Kämmerer Robert Graaf)
Wasserversorgungsverband Wittenhorst – Betriebsausschuss (Vorschlagsrecht) Hermann-Josef Görkes (Mitglied) Marina Kinder (stv. Mitglied für Kämmerer Robert Graaf)
Zweckverband Hochwasserschutz Issel – Verbandsversammlung Hermann-Josef Görkes (stv. Mitglied für RM Thomas Neu) Marina Kinder (stv. Mitglied für Kämmerer Robert Graaf) Die Daten wurden aktualisiert.
Die Drittorganisationen wurden über den Beschluss des Rates vom 08.12.2022 informiert.
Die Neumitglieder der AG Schule wurden angeschrieben.
Sparkassenzweckverband - Verbandsversammlung Marina Kinder (stv. Mitglied für Kämmerer Robert Graaf)
Wasser- und Bodenverband Nachbesetzung Mengering-Rümping-Honselbach (Verbandsausschuss – Gruppe Gemeinden) Bollmann (Mitglied) Manfred Brendjes (stv. Mitglied)
Isselverband – Ausschussgruppe Erschwerer (Vorschlagsrecht) Kay Even (stv. Mitglied für Wolfgang Stappert)
- 3. Der Rat beschließt einstimmig, die AG Schule mit Monika Wewering (Mitglied) und Melissa Ruhnke (stv. Mitglied) nachzubesetzen.
[TOP 37 - öffentlich] - 2022/0239 Erschließung des Neubaugebietes Ringstraße; hier: Genehmigung einer überplanmäßigen Ausgabe Aufgabe von Lobin, Sarah (09.01.2023) Rückmeldung von Könning, Albert (31.01.2023) Der Rat beschließt einstimmig, die Finanzmittel in Höhe von 150.000 Euro unter Berücksichtigung des o.g. Deckungsvorschlages für die Erschließung des Neubaugebietes Ringstraße bereitzustellen und die Verwaltung zu beauftragen, die Ausschreibung zeitnah zu veröffentlichen. Der Vergabeprozess wurde begonnen. Die Submission war am 27.01.2023.