Friedhofsgebühren Xanten 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Xanten · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46509

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.12.2024 (inkl. 1. Änderung vom 13.03.2025, in Kraft seit 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. c)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. d) (je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. h)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
585,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. j) (je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
820,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. i)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.100,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt I Nr. 1 Buchst. q) (je Grabstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.090,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.090 € · Urne: 650 €
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt III Nr. 1 und Nr. 4
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Tarif zur Friedhofsgebührensatzung, Abschnitt II Nr. 2

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.12.2024 (inkl. 1. Änderung vom 13.03.2025, in Kraft seit 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xanten vom 16.12.2024 (inkl. 1. Änderung, Stand 2025)

7.4

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xanten vom 16.12.2024

Aufgrund der §§ 3 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW.2023), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (GV. NW. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Xanten am 10.12.2024 folgende Friedhofssatzung der Stadt Xanten be-schlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für die Inan-spruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung werden von der Stadt Xanten Gebühren erhoben, die in einem Gebührentarif festgesetzt sind. Der Gebührentarif ist Be-standteil dieser Satzung. Er wird im Bedarfsfall, in der Regel jedoch innerhalb von jeweils zwei Jahren an die gegebene Kostensituation angepasst. Im Gebührentarif nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer

a) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,

b) eine Bestattung in einer Grabstätte in Auftrag gibt,

c) Einrichtungen des Friedhofs benutzt,

d) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt,

e) wer die Gebührenschuld durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung, Fälligkeit und Beitreibung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Überlassung von Nutzungsrechten bzw. der Inan-spruchnahme einer Leistung im Sinne des § 1.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Gebühren für Umbettungen werden mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Ge-bührenbescheid oder in der Genehmigung ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angege-ben, so gilt dieser.

(3) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren. 7.4

§ 4 – Zurücknahme oder Änderung von Anträgen

Bei Zurücknahme oder Änderung eines Antrages auf Benutzung der vom Dienstleistungsbe-trieb Stadt Xanten verwalteten Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen verringern sich die Gebüh-ren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit den Vorbe-reitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, wird die Hälfte der Gebühr erhoben.

§ 5 – Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden. Die §§ 163, 222 und 227 der Abgaben-ordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. 7.4

Tarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xanten

I. Gebühren für die Überlassung von Grabstätten zur Nutzung

  1. 1. Gebühren für die Überlassung und den Wiedererwerb von Grabstätten Nutzungs- Gebührensatz pro Gebührensatz Grabart dauer Jahr der Nutzung insgesamt
    • a) für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre 0,05 EUR 1,00 EUR
    • b) Grabfeld für Kinder / Sternenkinder 20 Jahre 0,05 EUR 1,00 EUR
    • c) Sargreihengrabstätten 25 Jahre 40,00 EUR 1.000,00 EUR
    • d) Sargwahlgrabstätten (je Grabstelle) 25 Jahre 40,00 EUR 1.000,00 EUR
    • e) Sargwahlgrabstätten (Tiefgrab je Grabstelle) 25 Jahre 40,00 EUR 1.000,00 EUR
    • f) Wiesengrabstätten (Sarg) 25 Jahre 132,00 EUR 3.300,00 EUR
    • g) Gemeinschaftsgrabstätten (Sarg) 25 Jahre 132,00 EUR 3.300,00 EUR
    • h) Urnenreihengrabstätten 15 Jahre 33,33 EUR 500,00 EUR
    • i) anonyme Urnengrabstätten 15 Jahre 54,67 EUR 820,00 EUR
    • j) Urnenwahlgrabstätten (je Grabstelle; 15 Jahre 39,00 EUR 585,00 EUR Tiefgrab je Grabstelle)
    • k) Urnennischen /-stelen 15 Jahre 193,33 EUR 2.900,00 EUR
    • l) Wiesengrabstätten (Urne) 15 Jahre 73,33 EUR 1.100,00 EUR
    • m) Gemeinschaftsgrabstätten (Urne) 15 Jahre 107,33 EUR 1.610,00 EUR
    • n) Urnen-Röhren-Reihengrabstätten (je Stelle) 15 Jahre 126,00 EUR 1.890,00 EUR
    • o) Urnen-Röhren-Wahlgrabstätten (je Stelle) 15 Jahre 126,00 EUR 1.890,00 EUR
    • p) Grabstätte zur Ascheverstreuung 15 Jahre 81,33 EUR 1.220,00 EUR
    • q) Baumgrabstätten (je Grabstelle) 15 Jahre 73,33 EUR 1.100,00 EUR

r) Urnenbeisetzung in vorhandenes Sarggrab 25 Jahre 30,80 EUR 770,00 EUR

s) Urnenbeisetzung in vorhandenes Urnengrab 15 Jahre 30,80 EUR 462,00 EUR

  1. 2. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechts an Grabstätten Je Jahr der Verlängerung des Nutzungsrechts von Wahlgrabstätten wird der unter 1.) genannte Jahresbetrag festgesetzt. Dies gilt zeitanteilig auch für die Verlängerung bzw. den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnennischen in den Fällen des § 16 Abs. 2 der Friedhofssatzung. Die Regelungen zur Verlängerbarkeit ergeben sich allgemein aus der Friedhofssatzung der Stadt Xan- ten.

II. Gebühren für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

  1. 1. für die Benutzung der Leichenhalle (Kühlraum, je Tag) 85,00 EUR
  2. 2. für die Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle 280,00 EUR
  3. 3. für die Benutzung des Obduktionsraums 126,00 EUR
  4. 4. Vorhaltegebühr Infrastruktur (je Beisetzung, verbindlich) 200,00 EUR 7.4

III. Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren enthalten folgende Leistungen: Ausheben/Öffnen der Grabstätte, Einsen-ken des Sargs, Schließen der Grabstätte, Transport der Kränze und Blumengebinde zur Grabstätte und deren Ablage sowie – soweit es sich um eine pflegefreie Grabstelle handelt – die Wegnahme der verwelkten Kränze und Blumengebinde nach einer Bestattung.

  1. 1. Bei Sarggrabstätten 1.090,00 EUR
  2. 2. Bei Sarggrabstätten im Tiefgrab 1.310,00 EUR
  3. 3. Bei Sarggrabstätten für verstorbene Kinder bis zum 5. Lebensjahr 430,00 EUR
  4. 4. Bei Urnenreihen- und -wahlgrabstätten 650,00 EUR
  5. 5. Bei Urnenbeisetzungen im Tiefengrab 760,00 EUR
  6. 6. Bei Urnenbeisetzungen in einer Urnennische 320,00 EUR
  7. 7. Bei Urnenbeisetzungen in einer Urnen-Röhren-Grabstätte 320,00 EUR

IV. Gebühren für Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Ausgrabung von Särgen bei einer Ruhezeit von bis zu fünf Jahren 1.310,00 EUR
  2. 2. Ausgrabung von Särgen bei einer Ruhezeit zwischen fünf und zehn Jahren 1.530,00 EUR
  3. 3. Ausgrabung von Särgen bei einer Ruhezeit von mehr als zehn Jahren 1.750,00 EUR
  4. 4. Ausgraben von Aschen/Urnen 870,00 EUR

V. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Leichenresten oder Umbettung 71,67 EUR sowie Genehmigung zur Urnenverlegung
  2. 2. Genehmigung für Aushebung von Aschen, Grabmalen und Gebeinen 71,67 EUR
  3. 3. Umschreibung des Grabnutzungsberechtigten inkl. Angehörigensuche 35,84 EUR
  4. 4. Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere Person durch Erklä- 71,67 EUR rung des Berechtigten
  5. 5. Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht 71,67 EUR
  6. 6. Verwaltungsgebühr je Bestattung 71,67 EUR
  7. 7. Vorzeitige Rückgabe der Grabstelle 71,67 EUR
  8. 8. Verlängerung eines Grabnutzungsrechts 71,67 EUR

VI. Sonstige Gebühren

  1. 1. Begleitung Friedhofsgärtner 83,63 EUR
  2. 2. Abräumung Grabsystem (Stele / Wand / unter Bäumen) 123,63 EUR
  3. 3. Abräumung Erdgrab (pauschal) 247,25 EUR
  4. 4. Auflösung Urnennische 67,88 EUR
  5. 5. Standsicherheitsprüfung (je Prüfung) 5,58 EUR
  6. 6. Bestellung und Anbringung von Namensschildern 27,88 EUR
  7. 7. Entfernen von Grabschmuck 47,88 EUR
  8. 8. Pflegeaufwand nach Einebnung Urnengrabstätten (pauschal) 65,75 EUR
  9. 9. Pflegeaufwand nach Einebnung Sarggrabstätte (pauschal) 131,50 EUR
  10. 10. Gestellung eines Notsarges (je angefangenem Tag) 55,75 EUR 7.4

Ratsbeschluss Aufsichts- Bekannt- öffentlich Inkrafttreten behördliche machungs- bekannt-Genehmigung anordnung gemacht 10.12.2024 - 16.12.2024 18.12.2024 01.01.2025

  1. 1. Änderung 13.03.2025 - 14.03.2025 19.03.2025 20.03.2025
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 16.12.2024 (Lesefassung mit 1. Änderung vom 13.03.2025 und 2. Änderung vom 15.07.2026, gültig ab 23.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Xanten vom 16.12.2024 (Lesefassung mit 1. und 2. Änderung, gültig ab 23.07.2026)

7.3

Friedhofssatzung der Stadt Xanten vom 16.12.2024

Aufgrund der §§ 3 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW.2023), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (GV. NW. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Xanten am 10.12.2024 folgende Friedhofssatzung der Stadt Xanten be-schlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Eigentum der Stadt Xanten stehenden bzw. von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen:

a) Friedhof in Xanten,

b) Waldfriedhof in Xanten-Birten,

c) Friedhof in Xanten-Vynen,

d) Friedhof in Xanten-Obermörmter,

e) Leichenhallen in Xanten, Xanten-Lüttingen, Xanten-Wardt, Xanten-Marienbaum und Xanten-Birten

(2) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Xanten.

(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen (Leichen, Tot‐ und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Xanten waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung an-derer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Sie stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.

§ 2 – Aufsicht und Verwaltung

Die Aufsicht über die Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen sowie ihre Verwaltung obliegen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung „Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten – DBX –“ als Friedhofsverwaltung gemäß § 2 Buchstabe b) der Betriebssatzung der Stadt Xanten über die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten – DBX –“. In ord-nungsrechtlicher und insbesondere in gesundheitsaufsichtlicher Hinsicht unterstehen die Friedhöfe der Aufsicht der zuständigen Behörden. Die auf diesem Gebieten ergangenen Rechtsvorschriften sind zu beachten. 7.3

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und Friedhofseinrichtungen können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Die Schließung oder die Entwidmung erfolgen durch Beschluss des Betriebsausschusses des Dienstleistungsbetriebs Stadt Xanten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen aus-geschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstät-ten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der Nutzungsberechtigten oder dem Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf An-trag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie oder er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrab-stätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abge-laufen ist, auf Kosten der Stadt Xanten in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Nutzungsberechtigte von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie der oder dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Dienstleitungsbetrieb Stadt Xanten auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Öffnungszeiten durch Aushang an den Eingängen einzuschränken.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Anordnung der Aufsichtsperson nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(3) Kinder unter zehn Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. 7.3

(4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, Rollern, E-Rollern oder Rollschuhen / Roller-blades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühle, gescho-bene Fahrräder sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf den Friedhöfen täti-gen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattungsfeier oder einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag einer/eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Be-stattungsfeier notwendig und üblich sind oder von der Friedhofsverwaltung verteilt werden,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; anfallender Kies und Splitt dürfen nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden,

h) Hunde und sonstige Tiere frei laufen zu lassen; Verunreinigungen durch Tiere sind zu entfernen, Hunde sind an der Leine zu führen,

i) zu lärmen, zu lagern oder Sport zu treiben. Das Spielen auf dem Friedhof ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Spielflächen und Spielgeräten gestattet.

j) Sträucher, Bäume oder Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten zu beschneiden oder zu entfernen, selbst wenn diese störend oder hinderlich für die Grabstätten sein sollten; in sol-chen Fällen ist bei der/dem Friedhofsgärtner/in oder bei der Friedhofsverwaltung die erfor-derliche Beseitigung zu erbitten,

k) außerhalb der Grabstätten, zu denen ein Nutzungsrecht besteht, Pflanzen, Sträucher und sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Gegenstände ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung mitzunehmen,

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammen-hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spä-testens drei Werktage vorher schriftlich anzumelden.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Steinmetzinnen oder Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen oder Gärtner und Bestatterinnen oder Bestatter) und ihre Be-diensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sie haben die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. 7.3

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen montags bis samstags zwischen 08:00 Uhr und 18:00 ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Ar-beitszeiten sowie weitere Ausnahmen zulassen. In allen Fällen, in denen die Friedhofsver-waltung das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagt hat, sind gewerbliche Arbeiten ganz verboten.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendi-gung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-stand zu versetzen und alle Materialien wie z.B. Grünschnitt und Bauschutt sind fachgerecht durch den Gewerbetreibenden zu entsorgen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Aus-führung gewerblicher Arbeiten auf dem Friedhof und nur mit solchen Kraftfahrzeugen gestat-tet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftliche Zu-stimmung erhalten haben. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 t benutzt werden. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrs-ordnung.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dauerhaft ganz oder teilweise un-tersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der An-meldung sind die gemäß dem Bestattungsgesetz NRW erforderlichen Unterlagen beizufü-gen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit der anmel-denden Person fest. Die Bestattungen erfolgen von montags bis freitags, über Ausnahmen bei Urnenerdbeisetzungen an Samstagen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Auf dersel-ben Friedhofsanlage finden keine gleichzeitigen Bestattungen statt.

(3) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Be-scheinigung der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 8 – Särge und Urnen

7.3

(1) Beisetzungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwas-sers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermei-dung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC‐, PCP‐, formaldehydabspaltenden, nitrocellulosehaltigen oder sonstige umweltge-fährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papier, Stoff und Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,15 m lang, 0,80 m hoch und 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bei Tiefengräbern mindestens 1,60 m und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die Belange des Bodendenkmalschutzes beim Ausheben der Gräber speziell auf den Friedhofsanlagen Xanten und Xanten-Birten sind zu berücksichtigen.

(5) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör einschließlich Baum- und Strauchbe-stand – soweit erforderlich – rechtzeitig vor einer Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Aus-heben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsbe-rechtigten zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Le-bensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene bzw. noch vorhandene Gebeine und Urnen mit Aschen Verstorbener, auch diejenigen aus Urnennischen oder -stelen, werden in würdiger Weise an geeigneter Stelle innerhalb des jeweiligen Friedhofes beigesetzt.

§ 11 – Umbettungen

7.3

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen ge-setzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entge-genstehen. Die Regelungen des § 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.

(4) Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen ausschließlich auf Antrag. Antragsberechtigt ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person oder der verfü-gungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter).

(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Benehmen mit den Antragstellenden.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung bzw. deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(8) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbettungs-zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigen-tumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in folgende Arten

a) Reihengrabstätten (§ 13),

b) Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15),

c) Nischen einer Urnenstele (§ 16),

f) Urnen-Röhren-Grabstätten (§ 17),

g) Bereiche für Aschenbeisetzungen ohne Urne (§ 18) und

h) Ehrengrabstätten (§ 19).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage oder Art nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grab-stätten frühestens fünf Jahre vor dem Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet werden. Der Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Fried-hofsverwaltung. Die entsprechende Grabstätte wird seitens der Friedhofsverwaltung in eine Wiesengrabstätte umgewandelt; sie übernimmt die Pflege der Grabstätte für die Dauer bis zum Ablauf des Nutzungsrechts auf Kosten der Nutzungsberechtigten, die diesen gemäß der Friedhofsgebührensatzung in Rechnung gestellt werden. Das Nutzungsrecht endet mit einer entsprechenden Erklärung der Friedhofsverwaltung; die Regelung des § 24 Abs. 2 und 3 7.3

gelten entsprechend. Es erfolgt keine Rückzahlung der entrichteten Grabnutzungsgebühr. Die Verzichtsmöglichkeit besteht nicht bei Grabstätten nach § 16 bis § 18.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wer-den. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb des Nut-zungsrechtes ist nicht möglich.

(2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Sargreihengrabstätten (Abs. 3),

b) Urnenreihengrabstätten (Abs. 4),

c) anonyme Urnengrabstätten (Abs. 5),

d) Wiesengrabstätten (Abs. 6),

e) Baumgrabstätten (Abs. 7),

f) Gemeinschaftsgrabstätten (Abs. 8) und

g) naturnahe Reihengrabstätten (Abs. 7a).

(3) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nut-zungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibes-frucht.

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an.

Reihengrabstätten haben regelmäßig eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m und ist je zur Hälfte vom Nutzungsbe-rechtigten der angrenzenden Grabfläche zu pflegen.

(4) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die eine Größe von 0,50 m x 0,50 m haben.

(5) Anonyme Urnengrabstätten sind als Grünflächen angelegte Grabstätten, die für die Dau-er der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden. Die Urnen werden unter Ausschluss der Angehörigen und sonstiger Personen der Reihe nach bestattet. Die Bestat-tungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstät-ten und ihre Gestaltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu.

(6) Wiesengrabstätten sind in einem dafür vorgesehenen Bereich eines Friedhofs angelegte Grabstätten, deren Oberfläche ausschließlich aus einer einheitlichen Rasenfläche sowie ei-ner je Grabstätte eingelassenen Bodenplatte besteht. Die für ein Wiesengrab zu zahlende Grabnutzungsgebühr beinhaltet die Aufbereitung des Grabes nach der Bestattung, mit Aus-nahme des Einlassens der Bodenplatte, sowie die Pflege und Unterhaltung des Grabes für die Dauer des Nutzungsrechtes. Die Bodenplatte und das Einlassen der Bodenplatte hat der Inhaber des Grabnutzungsrechts selbst zu besorgen. Wiesengrabstätten für Särge haben regelmäßig eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m. Für Urnenwiesengrabstätten gelten die Bestimmungen des Absatz 4 entsprechend.

(7) Baumgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. In ihnen kann für die Dauer der Ruhezeit eine Urne beigesetzt werden. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorge-gebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte oder unmittelbar 7.3

im Erdboden. Die Kennzeichnung der Grabstellen erfolgt auf einem dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgrabmal oder der Verschlussplatte. Eine darüber hinausgehende individuelle Kennzeichnung (Schilder, Grabmale oder Ähnliches) der Grabstätten, auch an den Bäumen, ist nicht zulässig. Eine individuelle Grabgestaltung wie auch die Anbringung von Grab-schmuck oder das Aufstellen von Grablichtern sind nicht zulässig. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

(7a) Naturnahe Reihengrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Sträuchern und Ge-hölzen. Im Übrigen gelten für naturnahe Reihengrabstätten die Bestimmungen über Baum-reihengrabstätten in dieser Satzung sowie in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xan-ten analog.

(8) Gemeinschaftsgrabstätten Integriert in kleinere oder auch größere gärtnerisch gestaltete Bereiche befinden sich Ge-meinschaftsgrabstätten für Urnen- und Sargbestattungen. Die Anlage wird seitens bzw. im Auftrag der Friedhofsverwaltung gärtnerisch gepflegt. Eine darüber hinausgehende Grabge-staltung- und -pflege durch die Nutzungsberechtigen oder Dritte ist nicht zulässig.

(9) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

(10) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 14 – Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf An-trag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit der/dem Erwerber/in bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstät-ten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Graburkunde ausgestellt und dem Berechtig-ten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist. Eine Sargwahlgrabstätte (§ 15 Abs. 2) kann auch zu-gunsten der Beisetzung zweier Urnen anstatt der Bestattung eines neuen Sarges wiederer-worben werden, wenn im Rahmen des Ersterwerbs die Bestattung eines Sarges stattgefun-den hat.

(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils fünf, zehn oder 15 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Grä-ber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu stel-len, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. 7.3

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch ein Hinweisschild für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen werden. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall ihres bzw. seines Ablebens ihre bzw. ihren Nachfolger(in) im Nutzungsrecht bestimmen und ihr bzw. ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen und dies der Friedhofsverwaltung mitteilen. Wird bis zu ihrem bzw. seinem Ableben keine derartige Rege-lung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die jüngste Person nutzungsberech-tigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich umschrei-ben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der bisherigen nutzungsberechtigten Person die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorge-nannten Personen wieder eingeräumt werden.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

a) Sargwahlgrabstätten (Abs. 2),

b) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 3),

c) Baumwahlgrabstätten (Abs. 4) und

d) naturnahe Wahlgrabstätten (Abs. 5).

(2) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben. Sie haben in einfachbreiter Form (Einzelgrab) regelmäßig eine Län-ge von 2,50 m und eine Breite von 1,00 m, in doppelbreiter Form (Doppelgrab) regelmäßig eine Länge von 2,50 m und eine Breite von 2,40 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,40 m und ist je zur Hälfte vom Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabfläche zu pflegen. In einem Einzelgrab kann ein Verstorbener, in einem Doppelgrab können zwei Verstorbene nebeneinander und in einem Tiefengrab zwei Verstorbene übereinander bestat-tet werden. Tiefengräber können nur angelegt werden, wenn die technischen Voraussetzun-gen gegeben sind. Oberhalb eines Sarges, der in einer Wahlgrabstätte bestattet wurde, kann eine Urne bestattet werden.

Aufgrund der geologischen Bodenverhältnisse sind auf dem Friedhof in Xanten und auf dem Waldfriedhof in Xanten-Birten Tiefenbestattungen als Erd- oder Aschenbestattungen in ei-nem Tiefengrab unter den folgenden Bestimmungen möglich: 7.3

  1. 1. können oberhalb eines Sarges, der in einem Tiefengrab bestattet wurde, bis zu zwei Ur- nen bestattet werden.
  1. 2. kann oberhalb zweier Särge, die in einem Tiefengrab bestattet wurden, eine Urne bestat- tet werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, in denen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können. Die Grabstätten haben eine Größe von 1,00 m x 1,00 m. Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt mindestens 40 cm.

(4) Baumwahlgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Bäumen. In ihnen können für die Dauer der Ruhezeit mindestens zwei und bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Jeder Baumwahlgrabstätte wird ein Baum ausschließlich zugeordnet, sodass an diesem Baum keine weiteren Baumgrabstätten (Reihen- oder Wahlgrabstätten) angelegt werden dürfen. Zum Erwerb des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte sind mindestens zwei Baum-grabstätten (Grabstellen) im Sinne der Ziffer I. Nr. 1 Buchst. q) des Gebührentarifs zur Fried-hofsgebührensatzung der Stadt Xanten zu erwerben. Die Beisetzungen erfolgen in einer vorgegebenen Urnenerdröhre mit oberflächlich abschließender Verschlussplatte oder unmit-telbar im Erdboden. Auf Baumwahlgrabstätten sind stehende und liegende Grabmale im Sinne des § 21 Absatz 4 Buchstabe b) zulässig. Eine darüber hinaus gehende individuelle Grabgestaltung oder Kennzeichnung der Grabstätten (Schilder, Grabschmuck oder Ähnli-ches), auch an den Bäumen, ist nicht zulässig; jedoch ist das Aufstellen von Grablichtern gestattet. Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Baumwahlgrabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragten Unternehmen. Die Urnenerdröhren haben einen Durchmesser von 25 cm und lassen die Beisetzung von Urnen zu, die einen kleineren Durchmesser aufweisen. Für die Beisetzung sind nur feste und verschlossene biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

(5) Naturnahe Wahlgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Sträuchern und Gehöl-zen. Im Übrigen gelten für naturnahe Wahlgrabstätten die Bestimmungen über Baumwahl-grabstätten in dieser Satzung sowie in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xanten ana-log.

§ 16 – Aschenbeisetzungen in der Nische einer Urnenstele

(1) Urnenstelen sind oberirdische Kammersysteme mit verschließbaren Nischen zur Beiset-zung von bis zu zwei Urnen je Nische. Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhezeit einer Asche verliehen und kann grundsätzlich nicht wiedererworben werden.

(2) Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht ausschließlich dann einmalig verlängert bzw. wie-dererworben werden, wenn in derselben Nische eine weitere Asche bestattet werden soll:

  1. 1. Sofern die weitere Asche innerhalb der Ruhezeit der ersten Asche hinzugegeben wird, ist das Nutzungsrecht an der Nische solange zu verlängern, dass die weitere Asche ebenfalls eine Ruhezeit von 15 Jahren erhält.
  2. 2. Sofern die weitere Asche erst nach Ablauf der Ruhezeit der ersten Asche hinzugegeben wird, ist das Nutzungsrecht einmalig wieder zu erwerben. Für die Zeit zwischen Ablauf des Nutzungsrechts der ersten Asche und dem Wiedererwerb des Nutzungsrechts für die weitere Asche entstehen anteilige Kosten. Näheres regelt die Friedhofsgebührensatzung.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Verschlussplatte der Nische innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe entfernt. Die Kosten dafür trägt die nutzungsbe-rechtigte Person. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die nutzungsbe- 7.3

rechtigte Person. Sollte diese nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, erfolgt die Bekanntgabe durch einen Hinweis an der Kammerverschlussplatte.

§ 17 – Aschenbeisetzungen in Urnen-Röhren-Grabstätten

(1) Urnen-Röhren-Grabstätten sind Grabstätten, die aus in den Boden eingelassenen Röh-ren bestehen, in denen Urnen gestapelt bestattet werden können. Sie sind als Urnen-Röhren-Reihengrabstätte und als Urnen-Röhren-Wahlgrabstätte verfügbar. Das Nutzungs-recht an einer Urnen-Röhren-Grabstätte wird für die Ruhezeit einer Asche verliehen und ent-steht Aushändigung der Verleihungsurkunde. In Urnen-Röhren-Grabstätten dürfen aus-schließlich verrottbare Urnen verwendet werden.

(2) Urnen-Röhren-Reihengrabstätten bestehen aus Urnen-Röhren, die bis zu vier Urnen auf-nehmen können. Sie werden der Reihe nach belegt. Der Anspruch auf eine bestimmte Ur-nen-Röhre besteht nicht. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

(3) Urnen-Röhren-Wahlgrabstätten bestehen aus Urnen-Röhren, die bis zu zwei Urnen auf-nehmen können. Die Auswahl der Urnen-Röhre erfolgt im Benehmen mit dem Erwerber/ der Erwerberin des Nutzungsrechts. Wird die erste Urne zu einem früheren Zeitpunkt eingelas-sen als die zweite, ist das Nutzungsrecht an der Grabstätte so lange zu verlängern, bis die später hinzugegebene Urne eine Ruhezeit von 15 Jahren beendet hat. Für die Verlängerung entstehen anteilige Kosten. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist möglich; dies gilt auch für Nutzungsrechte, die zu verlängern waren.

§ 18 – Aschenbeisetzungen ohne Urne

(1) Die Asche kann auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich durch Verstreuung der Asche beigesetzt werden.

(2) Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 21ff) sind nicht zulässig.

(3) Das Abstellen von Blumenschmuck oder Grabbeigaben ist an allen Aschestreufeldern nicht gestattet.

§ 19 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder inge-schlossenen Feldern) obliegen dem Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Ge-samtanlage gewahrt wird. 7.3

(2) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Ein-fassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. vom Feb-ruar 2019) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(3) Die Abmessungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

(4) Zum Schutze des Baumbestandes gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Xanten in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 – Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Einschränkungen keinen zusätzlichen Anforderungen: Für den Waldfriedhof Xanten-Birten und den Friedhof Xanten-Vynen sind Einfassungen zu-lässig; diese dürfen nur aus Naturstein, Metall oder Betonrandsteinen bestehen. Hecken dürfen mit einer Maximalhöhe von 0,20 m angepflanzt werden.

(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderun-gen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Findlinge, Holz und geschmiedetes oder gegosse-nes Metall verwendet werden. Der zur Verwendung gelangte Werkstoff muss wetterbestän-dig sein. Holzkreuze sind nur in ortsüblicher Ausführung erlaubt.

b) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus Naturstein, Holz oder Metall bestehen.

c) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, aufgebrachte Gestaltungs-und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff und aufgebrachte Farben.

d) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich der Grabmale angebracht sein.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale sowie Grabkreuze bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Reihengrabstätten

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe = 1,20 m, Breite = 0,80 m, Mindeststärke = 0,12 m;
  2. 2. liegende Grabmale: bis 0,30 m².

b) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe = 1,40 m, Breite = 1,00 m, Mindeststärke = 0,12 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe = 1,40 m, Breite = 1,40 m, Mindeststärke = 0,12 m.
  2. 2. liegende Grabmale aa) bei einstelligen Grabstätten: bis 0,30 m²; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; 7.3

cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m.

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,30 x 0,30 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,30 x 0,30 m, Höhe bis 0,60 m;
    • b) auf Urnenwahlgrabstätten:
  3. 1. stehende Grabmale: 0,40 x 0,40 m, Höhe = 1,00 m;
  4. 2. liegende Grabmale: 0,50 x 0,50 m, Mindesthöhe 0,16 m.

(5) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Ei-genart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Xanten. Sie dürfen ohne Zustimmung der Stadt nicht entfernt oder abgeän-dert werden.

(6) Grabplatten sind auf dem Friedhof in Xanten-Birten verboten und auf dem Friedhof Xan-ten-Vynen, Felder 1 bis 3 und auf dem Friedhof Xanten-Obermörmter zugelassen. Auf dem Friedhof in Xanten ist die Vollabdeckung der Gräber mit Grabplatten auf 10 % eines Feldes begrenzt. Auf dem Friedhof Xanten-Vynen ist die Vollabdeckung der Gräber mit Grabplatten der Felder 4 bis 8 auf 5 % eines Feldes begrenzt. Ansonsten gilt, dass grundsätzlich nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte eines Reihen- oder eines Wahlgrabes durch Stein abge-deckt werden darf. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

(7) Die Bodenplatten der einzelnen Wiesengräber gelten als Grabmal im Sinne dieser Sat-zung. Für sie gelten folgende Vorschriften:

a) Bodenplatten bestehen ausnahmslos aus einheitlichem Naturstein und sind in einem ein-heitlichen Maß von 0,30 m x 0,30 m zu fassen. Sie sind ebenerdig so einzulassen, dass sie durch Rasenmähmaschinen ohne Hindernisse überfahren werden können.

b) Bodenplatten dürfen in ihrer Gestaltung keine Erhöhungen aufweisen. Schriften, Orna-mente und Symbole sind auf der Bodenplatte ausschließlich in Form einer Gravur gestattet. Andere Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere das Aufsetzen oder Anbringen von Schrif-ten, Symbolen oder Ornamenten aus Naturstein, Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Beton oder Farbe auf die Bodenplatte, sind nicht gestattet. Firmenbezeichnungen dürfen nicht ange-bracht werden.

c) Das Aufstellen, Beistellen, Anpflanzen, Anbringen oder Befestigen von Gegenständen, insbesondere von Kerzen, Kreuzen, religiösem oder sonstigem Grabschmuck oder -zubehör, ist nicht gestattet. Derartige Gegenstände werden bei Zuwiderhandlung ohne Vorankündi-gung auf Kosten des Inhabers des Grabnutzungsrechts durch die Friedhofsverwaltung ent-fernt.

(8) Die Kammerverschlussplatten der einzelnen Nischen einer Urnenstele gelten als Grab-mal im Sinne dieser Satzung. Sie bestehen ausnahmslos aus einheitlichem Naturstein und müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung den nachstehenden Anforderungen entspre-chen:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind ausschließlich in Form einer Gravur gestattet.

b) Andere Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere das Aufsetzen oder Anbringen von Schriften, Symbolen oder Ornamenten aus Naturstein, Holz, Metall, Glas, Kunststoff, Beton oder Farbe, sind nicht zugelassen.

c) Firmenbezeichnungen dürfen auf den Verschlussplatten nicht angebracht werden. 7.3

(9) Die kreisförmigen Verschlussplatten der Urnen-Röhren-Grabstätten (Grabsiegel) gelten als Grabmal im Sinne dieser Satzung. Sie befinden sich im Eigentum des Friedhofsträgers und werden den Nutzungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung gelten folgende Regeln:

a) Die Grabsiegel für Urnen-Röhren-Reihengrabstätten werden vom Friedhofsträger be-stimmt.

b) Die Grabsiegel für Urnen-Röhren-Wahlgrabstätten werden von den Nutzungsberechtigten aus vorhanden Motiven ausgewählt, die vom Friedhofsträger vorgehalten werden. Der An-spruch auf ein bestimmtes Motiv besteht nicht.

c) Auf das Grabsiegel können passend zugeschnittene Messingschilder aufgebracht werden, die die Daten der bestatteten Person enthalten. Die Messingschilder werden den Nutzungs-berechtigten übergeben und sind von diesen zu gestalten. Schriften, Ornamente und Symbo-le sind ausschließlich in Form einer Gravur gestattet. Andere Gestaltungsmöglichkeiten, ins-besondere das Aufsetzen oder Anbringen von Schriften, Symbolen oder Ornamenten jegli-cher Art und Beschaffenheit ist nicht zugelassen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht ange-bracht werden. Die Kosten der Grabsiegel und Messingschilder sind in den Gebühren für Urnen-Röhren-Grabstätten enthalten.

(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

(11) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 10 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22 – Einhaltung der Satzungsvorgaben

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen, ihre Errichtung und jede Veränderung müssen nach der Maßgabe dieser Satzung erfolgen. Die Maßvorgaben des § 21 sind einzu-halten. Verantwortlich ist die nutzungsberechtigte Person der betreffenden Grabstätte. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.

(2) Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenles-baren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite der Friedhofsverwaltung zum Zeitpunkt der Anbringung vollständig anzugeben. Die Nutzungsberechtigten bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann den Rückbau errichteter Grabmale und baulicher Anlagen verlangen, wenn diese nicht den Vorschriften der §§ 20 und 21 entsprechen. § 23 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absper-rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried- 7.3

hofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortli-chen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Landesverwal-tungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Stadt Xanten ist verpflichtet, diese Gegen-stände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeich-nis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabma-le und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und ‐pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(5) Abstandflächen zwischen zwei Grabstätten sind je zur Hälfte vom Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grabfläche zu pflegen.

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Ent-ziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anla-gen einschließlich Fundamentbrücken innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwal-tungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungs-berechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen ge-hen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Xanten über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger bau-licher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die entfernten Grabmale und sonstigen Grabaufbauten einschließlich Fundamentbrücken sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu entsorgen. Sie dürfen nicht den auf den Friedhöfen zur Verfügung gestellten Abfalleinrichtungen zugeführt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Kränze, Unrat und Scherben sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und dürfen innerhalb der Friedhöfe nur in die hierfür bestimmten Behälter oder Abraumplätze abgelegt werden. 7.3

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bei festgestellten Beeinträchtigun-gen ist die Friedhofsverwaltung zur Behebung auf Kosten der Verantwortlichen berechtigt. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken. Die Verwendung von Zierkies ist zulässig, sofern die mit Zierkies bedeckte Fläche nicht mehr als zwei Drittel der Grabfläche umfasst und die Restflä-che gärtnerisch gestaltet wird. Die Grabstätte muss in diesem Fall so eingefasst sein, dass das direkte Umfeld der Grabstätte nicht verschmutzt wird.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungs-zeit abräumen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pfle-gen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Wiesengrabstätten sowie der gärtne-rischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Dies gilt insbesondere auch für den Friedhofsbereich, auf dem die Urnenstelen aufgestellt sind, und für den Friedhofsbereich, in dem die Urnen-Röhren-Gräber eingerichtet sind.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpfle-ge ist nicht gestattet.

(7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Grabvasen, Markierungszeichen, Grablichter und Gießkannen aus Kunststoff sind gestattet.

(8) Im Friedhofsbereich, in dem die Urnen-Röhren-Gräber eingerichtet sind, auf Wiesengrab-stätten, Baumgrabstätten, naturnahe Grabstätten, Gemeinschaftsgrabstätten und im Bereich der Urnenstelen ist das Ablegen oder Anbringen von Grabschmuck unzulässig. Dies ist nur an von der Friedhofsverwaltung angelegten zentralen Stellen dieser Bereiche erlaubt. Die Friedhofsverwaltung ist befugt, diese Stellen in regelmäßigen Abständen abzuräumen sowie den dort abgelegten Grabschmuck und sonstige Gegenstände ersatzlos zu entsorgen.

(9) Die Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 26 – Gärtnerische Gestaltung

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche gestaltet werden.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

c) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten.

(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten nach Abs. 2 a) sind nur geeignete Gewächse zu ver-wenden, die die benachbarten Gräber nicht stören. Sie dürfen eine Höhe von 2 m nicht übersteigen. 7.3

(4) Unabhängig der Absätze 1 bis 3 besteht die gärtnerische Gestaltung von Wiesengräbern ausschließlich aus den Bodenplatten gemäß § 21 Absatz 7 sowie einer einheitlichen Rasen-fläche.

(5) Die für Urnen-Röhren-Grabstätten vorgesehenen Friedhofsflächen werden ausschließlich durch den Friedhofsträger gestaltet, gepflegt und unterhalten. Eine Gestaltung durch die Nutzungsberechtigten der Urnen-Röhren-Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verant-wortlichen (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab-stätte innerhalb einer angemessenen Frist in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwal-tung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungs-recht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Frist-setzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberech-tigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-teln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hin-weisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Fried-hofsverwaltung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne be-sonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spä-testens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schlie-ßen. § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektions-schutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung zu-ständigen Gesundheitsbehörde. 7.3

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerraum), an der Grab-stätte oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die religiösen Interessen der Religionsgemeinschaften werden gewährleistet. Die Gestal-tung der Beisetzungsfeierlichkeiten bleibt ihnen überlassen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbenen an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infek-tionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(4) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn die verstorbene Per-son an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

(5) Eine Ausschmückung des Andachtsraumes obliegt den Angehörigen der verstorbenen Person oder dem von diesen beauftragten Bestattungsunternehmen. Die Ausschmückungs-gegenstände, Kränze und Blumen dürfen frühestens zwei Stunden vor dem Beginn der Trauerfeier in den Andachtsraum gebracht werden. Sie sind innerhalb einer Stunde nach der Trauerfeier zu entfernen.

(6) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmel-dung bei der Friedhofsverwaltung, ausgenommen Darbietungen im Rahmen der Beerdi-gungsfeierlichkeiten. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be-reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vor-schriften.

§ 31 – Haftung

(1) Die Stadt Xanten und der Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrich-tungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haften die Stadt Xanten und der Dienstleis-tungsbetrieb Stadt Xanten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nut-zungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte. 7.3

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der vom Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung an den Dienstleistungsbetrieb Stadt Xanten zu entrichten.

§ 33 – Friedhofskataster

Beim Dienstleistungsbetrieb der Stadt Xanten werden geführt:

a) eine Namensliste aller Bestatteten mit Nutzungsberechtigten,

b) ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der verliehenen Wahl-, Reihen- und Urnengräber.

§ 34 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer,

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend ver-hält, oder Anordnungen von Aufsichtspersonen nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 4 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 6 Totengedenkfeiern und andere Veranstaltungen ohne vorherige Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert oder rei-nigt,

e) eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 7 Abs. 1 nicht bei der Friedhofsverwaltung anmeldet,

f) Grabmale entgegen § 20 Abs. 2 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entge-gen § 23 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

g) entgegen § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder bauliche Anlagen entfernt,

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof ent-fernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 25 und § 26 gestaltet oder vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000,00 Euro geahndet werden.

§ 35 – Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofes vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Aus-nahmen zulassen.

§ 36 – Inkrafttreten

7.3

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Die Vorschriften des § 13 Abs. 7 und Abs. 8 sowie des § 18 treten erst dann in Kraft, wenn das jeweilige Grabfeld fertig eingerichtet ist und Beisetzungen dort möglich sind. 7.3

Ratsbeschluss Aufsichts- Bekannt- öffentlich Inkrafttreten behördliche machungs- bekannt-Genehmigung anordnung gemacht 10.12.2024 - 16.12.2024 18.12.2024 01.01.2025

  1. 1. Änderung 13.03.2025 - 14.03.2025 19.03.2025 20.03.2025
  2. 2. Änderung 07.07.2026 - 15.07.2026 22.07.2026 23.07.2026
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Xanten vom 15.07.2026 (Amtsblatt 72/2026)

Auszug aus dem Amtsblatt der Stadt Xanten Nr. 23, 40. Jahrgang, ausgegeben am 22.07.2026, Eintrag Nr. 72/2026

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung vom 15.07.2026 zur 2. Änderung der

Friedhofssatzung der Stadt Xanten

Aufgrund der §§ 3 und 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW.2023), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2003 (GV. NW. S. 313), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Xanten am 07.07.2026 folgende Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Xanten beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck

§ 1 Abs. 1 Buchs. e) erhält folgenden neuen Wortlaut:

„Leichenhalle in Xanten“

§ 2 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) § 5 Abs. 4 Buchst. i) erhält folgenden neuen Wortlaut:

„zu lärmen, zu lagern oder Sport zu treiben. Das Spielen auf dem Friedhof ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Spielflächen und Spielgeräten gestattet.“

(2) § 5 Abs. 4 Buchst. l) entfällt ersatzlos.

§ 3 – Naturnahe Bestattungen

(1) § 13 Abs. 2 (Reihengrabstätten) wird um einen neuen Buchst. g) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„g) Naturnahe Reihengrabstätten (Abs. 7a)“

Zudem wird § 13 um einen Absatz 7a mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„(7a) Naturnahe Reihengrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Sträuchern und Gehölzen. Im Übrigen gelten für Naturnahe Reihengrabstätten die Bestimmungen über Baumreihengrabstätten in dieser Satzung sowie in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xanten analog.

(2) § 15 Abs. 1 (Wahlgrabstätten) wird um einen neuen Buchst. d) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„d) Naturnahe Wahlgrabstätten (Abs. 5)“

Zudem wird § 13 um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

„(5) Naturnahe Wahlgrabstätten befinden sich im Wurzelbereich von Sträuchern und Gehölzen. Im Übrigen gelten für Naturnahe Wahlgrabstätten die Bestimmungen über Baumwahlgrabstätten in dieser Satzung sowie in der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Xanten analog.

(3) In § 25 Abs. 8 Satz 1 (Herrichtung und Unterhaltung) wird hinter das Wort „Baumgrabstätten,“ das Wort „Naturnahe Grabstätten,“ eingefügt.

§ 4 – Inkrafttreten

§ 1 dieser Änderungssatzung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung

treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

(1) Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Xanten vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache, die den Mangel ergibt, bezeichnet worden.

Xanten, 15.07.2026

gez.: Rafael Zur Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Xanten?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Xanten mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 46xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Xanten anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Xanten
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 650 € (Urne) bzw. 1.090 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Xanten (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 46xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Xanten:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €