Friedhofsgebühren Wesel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Wesel · Nordrhein-Westfalen · PLZ 46483

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​ 9. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.01.2021)

Anlage 2 9. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung – vom 19.12.2001

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405), der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am folgende 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung – vom 19.12.2001 beschlossen:

§ 1

§ 4 Buchstabe A. Nr. 2, 4, 5, 6 und 7 ändern sich wie folgt:

A. Erwerb des Nutzungsrechtes incl. Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzung (Nutzungszeit für alle Gräberarten 25 Jahre)

BeschreibungGebühr
2. Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr764,00 €
4. Urnenwahlgrab1.350,00 €
5. Urnenkolumbarium2.200,00 €
6. Urnengrab (Baumbestattung)1.350,00 €
7. Franziskus Kolumbarium2.700,00 €

§ 4 Buchstabe B. Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 ändern sich wie folgt:

B. Benutzung des Friedhofgebäudes

BeschreibungGebühr
1. Leichenzelle
a. 1. - 5. Tag einschließlich208,00 €
b. jeder weitere angefangene Tag46,00 €
2. Kühlzelle
a. 1. - 5. Tag einschließlich302,00 €
b. jeder weitere angefangene Tag84,00 €
3. Aussegnungshalle166,00 €
4. Franziskus Kolumbarium160,00 €
5. Obduktionsraum302,00 €

Anlage 2

§ 4 Buchstabe C. Nr. 1, 2 und 4 ändern sich wie folgt:

C. Bestattungsgebühren (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)

BeschreibungGebühr
1. Wahlgrab656,00 €
2. Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr514,00 €
4. Urnengrab / Urnenkolumbarium / Urnengrab (Baumbestattung)164,00 €

§ 4 Buchstabe D ändert sich wie folgt:

D. Beisetzung auf einem Aschenstreufeld (einschl. Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage)

BeschreibungGebühr
je Urne424,00 €

§ 4 Buchstabe E. Nr. 2, 3 und 4 ändern sich wie folgt:

E. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr (nur bei Wahlgräbern möglich)

BeschreibungGebühr
2. Urnengrab, Urnengrab (Baumbestattung)54,00 €
3. Urnenkolumbarium88,00 €
4. Franziskus Kolumbarium108,00 €

§ 4 Buchstabe G. ändert sich wie folgt:

G. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Gebühr wird einmalig je Bestattung bzw. Verstreuung erhoben und dient der Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur.

BeschreibungGebühr
Friedhofsunterhaltungsgebühr295,00 €

§ 4 Buchstabe H. Nr.1, 2, 3 4, 5 erster Punkt, 6 und 7 ändern sich wie folgt:

H. Sonstige Leistungen

BeschreibungGebühr
1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (einschl. Sicherheitskontrollen)110,00 €
2. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabplatte42,00 €

Anlage 2

BeschreibungGebühr
3. Bereitstellung einer Namensplatte einschl. Auflegen (graviert mit Vor- und Zuname, Geburts- und Todesjahr)208,00 €
4. Kammerverschlussplatte für die Grabstätte in einem Urnenkolumbarium. Die Kosten für die Gestaltung der Platte trägt der Nutzungsberechtigte. (Die Gebühr beinhaltet den Austausch mit der neutralen Kammerverschlussplatte nach der Gravur und am Ende der Nutzungszeit.)208,00 €
5. Kammerverschlussplatte Franziskus Kolumbarium208,00 €
6. Grabpflege / Rasenpflege für 25 Jahre
a. Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr880,00 €
b. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * / Urnengrab440,00 €
Bei weniger als 25 Jahren Pflegedauer wird je angefangenes Kalenderjahr 1/25 der Pflegegebühr erhoben.
7. Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium19,00 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2001 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Wesel

Anlage 2 Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom __________

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202) hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am _________ folgende Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Wesel gelegenen und von ihr verwalteten Kommunalfriedhöfe:

Friedhof Am Langen Reck

Friedhof an der Caspar-Baur-Straße

Friedhof an der Feldstraße

Friedhof in Flüren

Friedhof in Bislich

Friedhof in Diersfordt

Franziskus Kolumbarium

(2) Darüber hinaus werden auch die im Bereich der nicht kommunalen Friedhöfe in den Stadtteilen Büderich und Ginderich errichteten Friedhofshallen von dieser Satzung erfasst.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) 1Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wesel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Wesel innehatten. 2Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. 3Surrogate im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(2) 1Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(3) 1Auf dem Kommunalfriedhof Diersfordt sollen nur Einwohner des entsprechenden Ortsteils bestattet oder beigesetzt werden. 2Die Bestattung oder Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) 1Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Wesel ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Wesel innehat. 2Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

§ 3 – Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

Anlage 2 (2) 1Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 6 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. 3Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Kommunalfriedhöfe können durch Beschluss des Rates der Stadt Wesel ganz oder zum Teil für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 3Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen oder beigesetzter Urnen verlangen.

(3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden

(4) 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. 2Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

(5) 1Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. 2Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) 1Die Kommunalfriedhöfe sind während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. 2Die jeweils geltenden Besuchszeiten werden an den Eingängen bekanntgegeben. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf den Kommunalfriedhöfen nicht gestattet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(3) Auf den Kommunalfriedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle/ Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder

Anlage 2 Fotoaufnahmen anzufertigen, e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten, g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden, i) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(3) 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. 2Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. 3Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) 1Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) 1Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 23 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.

(6) 1Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
  1. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

Anlage 2

  1. 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

3Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 5Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) 1Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) 1Tag und Stunde der Bestattung oder Beisetzung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. 2An Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen/ Beisetzungen statt.

(5) 1Die Bestattung darf frühestens vierundzwanzig Stunden nach Eintreten des Todes erfolgen. 2Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach

§ 9 BestG NRW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des

Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) 1Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. 2Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. 3Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(7) 1Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch die Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. 2Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen oder Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) 1Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.

(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

Anlage 2 (4) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. 2Sind größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber / Grabbereitung

(1) Die unmittelbar mit einer Bestattung/ Beisetzung verbundenen Arbeiten auf den Kommunalfriedhöfen führt die Friedhofsverwaltung aus, soweit diese Satzung nicht andere Regelungen enthält.

(2) 1Die Gräber, ausgenommen Urnenkolumbarien, müssen durch eine mindestens 0,30 m starke Erdwand voneinander getrennt sein. 2Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.

(3) 1Bei vorhandenen Wahlgräbern, ausgenommen Urnenkolumbarium, hat der Nutzungsberechtigte vor der Bestattung oder Beisetzung das Grabzubehör bzw. die Bepflanzung entfernen zu lassen. 2Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten (siehe § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung - in der jeweils gültigen Fassung).

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber beträgt 25 Jahre.

§ 12 – Umbettungen/ Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) 1Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. 2Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. 3Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Wesel nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) 1Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. 2Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Totenfürsorgeberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des jeweils anderen

(5) 1Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung ausgeführt. 2Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) 1Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. 2Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte

Anlage 2 Fahrlässigkeit trifft.

(9) 1Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neubelegung

erfolgt. 2Bei Umbettung in der gleichen Gemeinde werden die Gebühren anteilig berechnet.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) 1Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) 1Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengräber

b) Wahlgräber,

b) Urnengräber

c) Urnenkolumbarium

d) Baumgrabstätte

e) Aschenstreufelder

2Für Reihen- und Urnengräber wird auch die Möglichkeit der anonymen Beisetzung eingeräumt, s. §§ 14 und 16 dieser Satzung.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) 1In jede Grabstelle darf jeweils nur ein Verstorbener beigesetzt werden. 2Es kann jedoch gestattet werden, eine Mutter mit einem gleichzeitig verstorbenen unter einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter 5 Jahren in einem Grab zu bestatten. 3Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot-und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten, sofern keine Todesbescheinigung ausgestellt wurde.

§ 14 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

c) Reihengräber für anonyme Bestattungen im Gemeinschaftsfeld

d) Reihengräber mit Namensplatte und Rasenpflege im Gemeinschaftsfeld

(3) Die Nutzungszeit für Reihengräber beträgt 25 Jahre und kann nicht verlängert werden.

(4) 1Anonyme Bestattungen erfolgen in einem Gemeinschaftsfeld. 2Das Markieren einzelner Grabstätten sowie das Aufstellen von Grabdenkmälern, Grabschmuck etc. ist nicht gestattet. 3Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung mittels einer einfachen Rasenpflege gepflegt.

4Die Kosten hierfür sind zusammen mit der Bestattungsgebühr zu entrichten.

(5) Die beabsichtigte Wiederbelegung des Gräberfeldes wird 6 Monate vor der Abräumung durch Aushang im Gräberfeld bekanntgegeben.

(6) 1Reihengrabstätten mit Namensplatte und Rasenpflege werden von der Friedhofsverwaltung mittels einer Liegeplatte in der Größe ca. 0,30 x 0,15 x 0,06 m, die mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beschriftet wird, gekennzeichnet. 2Die Kosten für die Liegeplatte sowie die einfache Rasenpflege sind vom Nutzungsberechtigten mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu tragen. 3Das Aufstellen von sonstigen Grabdenkmälern, Grabschmuck etc. ist nicht gestattet.

Anlage 2

§ 15 – Wahlgräber

(1) 1Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. 2Nutzungsrechte werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) 1Wahlgräber für Erdbestattungen werden als Einzel- oder Mehrfachgrabstätten vergeben. 2Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde an den Nutzungsberechtigten und Zahlung der Gebühren.

(3) 1Das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte kann auf Antrag vor Ablauf der Nutzungszeit gegen erneute Zahlung entsprechend des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gebührentarifs um mindestens 5 Jahre verlängert werden. 2Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte, sofern er ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, schriftlich oder durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen.

2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a – h fallenden Erben,

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft,

k) auf andere, nahestehende Personen.

3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – h) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

Anlage 2

(10) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Die Rückgabe hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(11) Wahlgräber dürfen weder ausgemauert noch zu Gruften oder Gewölben überbaut werden.

§ 16 – Urnengräber

(1) Urnengräber werden nur als Wahlgräber zur Verfügung gestellt und haben grundsätzlich eine Größe von 1 m x 1 m.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Urnenwahlgräber

b) Urnenwahlgräber für anonyme Beisetzung im Gemeinschaftsfeld

c) Urnenwahlgräber mit Namensplatte und Rasenpflege im Gemeinschaftsfeld

(3) Für Urnengrabstellen gelten die Vorschriften des § 15 sinngemäß.

(4) Für anonyme Beisetzungen gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 4.

(5) Für Urnenwahlgräber mit Namensplatte und Rasenpflege gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 6 sinngemäß.

(6) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab werden die Aschenreste durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. 2Rechte an den Aschenresten können nach Ablauf der Nutzungszeiten nicht geltend gemacht werden.

(7) In jeder Urnengrabstelle können, soweit es die Größe der Aschenbehälter zulässt, bis zu vier Aschenbehälter beigesetzt werden.

(8) 1Eine Beisetzung von Urnen ist zulässig in einer bereits durch Erdbestattung belegten Wahlgrabstelle. 2In diesem Fall dürfen bis zu zwei Urnen je Grabstelle und nicht tiefer als 0,7 m beigesetzt werden.

§ 17 – Urnenkolumbarium

(1) 1Urnenkolumbarien sind oberirdische Grabkammersysteme. 2Dort werden nur Wahlgräber für Beisetzungen angeboten. 3Da die Kapazitäten begrenzt sind, kann diese Bestattungsform nur gewählt werden, soweit freie Grabkammern verfügbar sind.

(2) In einer Grabkammer können, soweit es die Größe der Aschenbehälter zulässt, bis zu zwei Aschenbehälter beigesetzt werden.

(3) Die Vorschriften des § 15 gelten sinngemäß.

(4) 1Urnenkolumbarien sind mit einheitlichen Kammerverschlussplatten ausgestattet, die vom Nutzungsberechtigten individuell gestaltet werden können. 2In Abweichung von § 21 ist aus Gründen des Gesamteindruckes der Anlage eine andere Abdeckung der Grabkammer unzulässig. 3Kammerverschlussplatten dürfen nur von der Friedhofsverwaltung angebracht bzw. ausgetauscht werden. 4§ 24 gilt sinngemäß.

(5) Kerzen und Blumenschmuck dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen aufgestellt werden, die Herrichtung und Unterhaltung im Sinne des § 26 übernimmt im Übrigen die Friedhofsverwaltung.

(6) 1Nach Ablauf des Nutzungsrechtes werden die Aschenreste durch die Friedhofsverwaltung an geeigneter Stelle des Friedhofes der Erde übergeben. 2Rechte an den Aschenresten können nach Ablauf der Nutzungszeiten nicht geltend gemacht werden. 3Die Kammerverschlussplatte wird entfernt und durch eine neutrale Platte ersetzt. 4Sollte der bisherige Nutzungsberechtigte nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entfernung anderweitige Regelungen treffen, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Platte zu entsorgen.

Anlage 2

(7) Abweichend von Abs. 6 werden Aschenreste aus dem Kolumbarium Franziskuskirche nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes auf dem Friedhof Am Langen Reck an geeigneter Stelle der Erde übergeben.

(8) 1Abweichend von Abs. 4 ist für das Kolumbarium Franziskuskirche eine individuelle Gestaltung der Kammerverschlussplatte durch den Nutzungsberechtigten nicht zulässig. 2Die Kammer-verschlussplatten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich beschriftet. 3Die Schrift wird gesandstrahlt und ist einheitlich in der Schrifttype. 4Zusätzlich sind folgende Symbole auf der Grabplatte möglich: a) griechisches Kreuz, b) lateinisches Kreuz, c) betende Hände, d) aufgehende Sonne, e) Ringe, f) Kreuz mit Palmzweig, g) Alpha u. Omega. 5Die Beschriftung enthält Name, Vorname, Geburtsdatum und Sterbedatum der/des Verstorbenen. 6Die Friedhofsverwaltung kann einen Dritten mit der Beschriftung der Kammerverschlussplatte beauftragen.

(9) Abweichend von Abs. 5 ist Blumenschmuck im Franziskuskolumbarium nicht zulässig.

(10) Das Anbringen von Gegenständen an der Kammerverschlussplatte im Franziskus Kolumbarium ist nicht gestattet.

§ 18 – Baumgrabstätte

(1) 1Baumbestattungen von Ascheurnen sind in Urnengrabstätten an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich der Bäume möglich. 2Da die Kapazitäten begrenzt sind, kann diese Bestattungsform nur gewählt werden, soweit freie Baumgrabstätten verfügbar sind.

3Die Urnenbeisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.

(2) In einer Baumgrabstätte können bis zu 2 Aschenbehälter beigesetzt werden.

(3) 1Baumgrabstätten werden auf Wunsch von der Friedhofsverwaltung mittels einer oberflächengleich eingelassenen Liegeplatte in der Größe ca. 0,30 x 0,15 x 0,06 m, die mit dem Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen beschriftet wird, gekennzeichnet. 2Die Kosten für die Liegeplatte sind vom Nutzungsberechtigten mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes zu tragen. 3Das Aufstellen von sonstigen Grabdenkmälern, Grabschmuck und Kerzen ist nicht gestattet.

(4) 1Die Herrichtung und Unterhaltung im Sinne des § 26 obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. 2Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt oder zerstört werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

§ 19 – Aschenbeisetzung ohne Urne / Aschenstreufeld

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat, ohne Urne in einem Wahlgrab nach §§ 15,16 oder 18 beigesetzt werden.

(3) 1Dem Friedhofsträger ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen. 2Am Aschenstreufeld und auf dem Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. 3Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nicht zulässig.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

Anlage 2 (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 – Gestaltungsvorschriften

(1) 1Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. 2Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m

  • 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) 1Bezeichnungen der Herstellerfirmen dürfen nur in unauffälliger Weise an der Schmalseite der Grabmale in 0,10 m Höhe über der Erdoberkante angebracht sein. 2Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen, sind nicht zulässig.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) 1Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. 2Die Zustimmungen sind schriftlich zu beantragen und zu erteilen.

3Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. 4Dem Antrag sind zweifach beizufügen: der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung. 5Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrages vollständig anzugeben. 6In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 7Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(2) Bei der Errichtung der Grabmale ist die genehmigte Zeichnung von dem Aufsteller mitzuführen.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 23 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Steinmetzhandwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der ab 01.10.2017 gültigen Fassung) einzubringen.

(2) 1Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem

Anlage 2 Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.

§ 24 – Unterhaltung

(1) 1Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. 2Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der Totenfürsorgeberechtigte.

(2) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. 4Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung 3 Monate aufzubewahren. 5Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

§ 25 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) 1Nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. 2Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. 3Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. 4Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung oder abweichend von der erteilten Zustimmung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nicht genehmigungsfähig sind, einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) 1Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der Totenfürsorgeberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(2) 1Sämtliche Gräber sollen innerhalb von 8 Wochen nach der Bestattung oder Beisetzung in einen würdigen Zustand versetzt werden. 2Bis 6 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung sind sie grundsätzlich endgültig herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit/Ruhezeit ordnungsgemäß zu unterhalten.

(3) 1Verwelkte Blumen oder Kränze sind von den Nutzungsberechtigten oder Totenfürsorgeberechtigten von den Gräbern zu entfernen und auf den Abräumplätzen bzw. in den Abfallkörben abzulegen. 2Dies

Anlage 2 gilt nicht für die erstmalige Abräumung nach der Beisetzung, da diese von der Friedhofsverwaltung durchgeführt wird. 3Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, insbesondere wuchernde und absterbende Bäume oder Sträucher beschnitten oder beseitigt werden.

(4) 1Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern ist unzulässig. 2Ebenso ist das Aufstellen von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen nicht zulässig.

(5) Hecken sind von den Nutzungsberechtigten regelmäßig so zu schneiden und zu unterhalten, dass ihre Höhe 0,25 m nicht übersteigt; sie dürfen nicht störend wirken.

(6) 1Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. 2Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstellen nicht aufgestellt werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. 2Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) 1Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß unterhalten, hat der Verantwortliche die Grabstätte innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung in Ordnung zu bringen. 2Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. 3Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. 4In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) 1Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 2Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. 3Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und mit Rasen einsäen, b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen und c) die Rasenpflege übernehmen.

4Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Verantwortlichen zu tragen (s. § 4 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung - in der jeweils gültigen Fassung).

(3) 1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck oder ordnungswidriger Bepflanzung gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Friedhofshallen

§ 28 – Benutzung der Leichenhallen und Aussegnungshallen

(1) 1Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Beisetzung. 2Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. 3Die Bestatter müssen

Anlage 2 die Einlieferung und Abholung der Verstorbenen schriftlich anzeigen. 4Hierzu liegen in den einzelnen Leichenhallen Listen aus.

(2) Bei Benutzung der Leichenzellen in Ginderich, Büderich und Bislich ist die Friedhofsverwaltung spätestens am Werktag nach der Einlieferung durch den Bestatter zu benachrichtigen.

(3) 1Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung eingeräumten Zeiten sehen. 2Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. 3§ 28 Abs. 10 bleibt unberührt.

(4) 1Die Särge der an übertragbaren, meldepflichtigen Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und der Besuch der Verstorbenen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

3Verstorbene die durch Insekten besiedelt sind, bei denen der Verwesungsprozess fortgeschritten ist und Wasserleichen sind in eine Kühlzelle zu verbringen. 4Die Einlieferung der unter Satz 1 und 3 genannten Verstorbenen ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. 5Es ist sicherzustellen, dass keine Kontamination der Kühlzelle oder Leichenhalle mit Insekten erfolgen kann.

(5) 1Wertgegenstände sollen den Verstorbenen vor der Überführung von den Berechtigten abgenommen sein. 2Für Verluste oder Beschädigungen haftet die Stadt nicht.

(6) Wird eine Desinfektion der Leichenzelle erforderlich, so sind die Kosten hierfür von den Gebührenschuldnern (s. § 2 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung -) zu tragen.

(7) Beschädigungen an den Leichenzellen bzw. Zelleneinrichtungen oder sonstigen Gebäudeteilen sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich anzuzeigen.

(8) 1Trauerfeiern vor der eigentlichen Bestattung oder Beisetzung sollen in den Aussegnungshallen abgehalten werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(9) 1Im Franziskus Kolumbarium dürfen keine Trauerfeiern durchgeführt werden. 2Für Trauerfeiern steht dort die St. Franziskuskirche der Kath. Kirchengemeinde St. Nikolaus Wesel als Aussegnungshalle zur Verfügung.

(10) 1Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. 2Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(11) Die Benutzung der Aussegnungshalle kann auf Veranlassung des Amtsarztes des Gesundheitsamtes untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer übertragbaren, meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(12) Die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern wird durch einen Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung gewährleistet; dieser führt auch den Trauerzug bis zur Grabstätte.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 – Listenführung und Planunterlagen

Bei Friedhofsverwaltung werden geführt:

a) Planungsunterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) der Kommunalfriedhöfe, b) Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit fortlaufenden Nummern der verliehenen Wahl-, Reihen- oder Urnengräber sowie c) eine Namenskartei.

Anlage 2

§ 30 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Wesel verwalteten Friedhöfe mit ihren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Abs. (1) nicht der Würde des Friedhofes entsprechend

verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

  1. 2. die Verhaltensregeln des § 6 Abs. (3) missachtet,
  1. 3. entgegen § 6 Abs. (5) Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  1. 4. als Gewerbetreibender

a) entgegen § 7 Abs. (5) Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,

b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 7 Abs. (6) Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,

c) außerhalb der in § 7 Abs. (3) Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,

d) entgegen § 7 Abs. (4) Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) entgegen § 7 Abs. (4) Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

f) entgegen § 7 Abs. (4) Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,

g) entgegen § 7 Abs. (2) Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,

  1. 5. entgegen § 9 Abs. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben verwendet, die die chemische physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändert oder die Verrottung und Verwesung von Leichen innerhalb der Ruhezeit verhindern,
  1. 6. entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 25 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
  1. 7. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 23 Abs. (1) einbringt oder entgegen § 23 Abs. (2) bei der Einbringung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt
  1. 8. Entgegen § 24 Abs. (1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  1. 9. nicht biologisch abbaubare Werkstoffe insbesondere Kunststoffe entgegen § 26 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  1. 10. Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
  1. 11. entgegen § 28 Abs. (1) die Einlieferung bzw. Abholung nicht schriftlich anzeigt, entgegen § 28 Abs. (4) die Einlieferung der unter Satz 1 und 3 genannten Verstorbenen der Friedhofsverwaltung nicht unverzüglich mitteilt oder eine Kontamination (Insekten) der Kühlzelle oder Leichenhalle

Anlage 2 durch unsachgemäße Aufbahrung verursacht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 32 – Haftung

1Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. 3Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 4Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 5Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbarer Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. 6Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 33 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wesel über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 08.04.1992 in der Fassung vom 12.12.2007 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) die Bürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Wesel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Wesel, den

Bürgermeisterin

Anlagen

Formblatt für eine Tätigkeitsanzeige

Anlage 2 TÄTIGKEITSANZEIGE

Erstmalige Ausführung von Friedhofsarbeiten in Ihrem Zuständigkeitsbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zeigen an, dass wir beabsichtigen, zu dem oben eingetragenen Datum erstmals Arbeiten auf einem der von Ihnen getragenen Friedhöfe auszuführen.

Ein Nachweis der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung ist in Kopie (Anlage) beigefügt.

Wir sind darüber informiert, dass eine ausdrückliche Zustimmung von Ihrer Seite nicht erfolgt und dementsprechend die Zustimmung als stillschweigend erteilt gilt, wenn nichts anders mitgeteilt wird.

Der Inhalt Ihrer Friedhofsatzung ist uns bekannt und wird vollständig akzeptiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Name)

(Unterschrift)

Anlage: Versicherungsbescheinigung

Per Telefax: ____________________ Stadt/Gemeinde ____________________ Friedhofsverwaltung Betreff: Friedhofsarbeiten am

Telefon: Mobil: E-Mail: Datum:

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

9. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (gültig ab 01.01.2021)

Anlage 2 9. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel - Friedhofsgebührensatzung – vom 19.12.2001

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV. NW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV. NRW. S. 405), der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029)

hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am folgende 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Wesel – Friedhofsgebührensatzung – vom 19.12.2001 beschlossen:

§ 1

§ 4 Buchstabe A. Nr. 2, 4, 5, 6 und 7 ändern sich wie folgt:

A. Erwerb des Nutzungsrechtes incl. Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Nutzung

(Nutzungszeit für alle Gräberarten 25 Jahre)

2. Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 764,00 € 4. Urnenwahlgrab 1.350,00 € 5. Urnenkolumbarium 2.200,00 € 6. Urnengrab (Baumbestattung) 1.350,00 € 7.

Franziskus Kolumbarium 2.700,00 €

§ 4 Buchstabe B. Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 ändern sich wie folgt:

B. Benutzung des Friedhofgebäudes

  1. 1. Leichenzelle a. 1. - 5. Tag einschließlich

208,00 € b. jeder weitere angefangene Tag

46,00 €

  1. 2. Kühlzelle a. 1. - 5. Tag einschließlich

302,00 € b. jeder weitere angefangene Tag 84,00 €

  1. 3. Aussegnungshalle

166,00 €

  1. 4. Franziskus Kolumbarium

160,00 €

  1. 5. Obduktionsraum

302,00 €

Anlage 2

§ 4 Buchstabe C. Nr. 1, 2 und 4 ändern sich wie folgt:

C. Bestattungsgebühren (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes)

1. Wahlgrab 656,00 € 2. Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 514,00 € 4. Urnengrab / Urnenkolumbarium / Urnengrab (Baumbestattung) 164,00 €

§ 4 Buchstabe D ändert sich wie folgt:

D. Beisetzung auf einem Aschenstreufeld (einschl. Verstreuung, Bereitstellung und Unterhaltung der Anlage) je Urne

424,00 €

§ 4 Buchstabe E. Nr. 2 ,3 und 4 ändern sich wie folgt:

E. Verlängerung des Nutzungsrechtes pro Verlängerungsjahr

(nur bei Wahlgräbern möglich)

2. Urnengrab, Urnengrab (Baumbestattung) 54,00 € 3. Urnenkolumbarium 88,00 € 4. Franziskus Kolumbarium 108,00 €

§ 4 Buchstabe G. ändert sich wie folgt:

G. Friedhofsunterhaltungsgebühr

Die Gebühr wird einmalig je Bestattung bzw. Verstreuung erhoben und dient der Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsinfrastruktur. 295,00 €

§ 4 Buchstabe H. Nr.1, 2, 3 4, 5 erster Punkt, 6 und 7 ändern sich wie folgt:

H. Sonstige Leistungen

  1. 1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales (einschl. Sicherheitskontrollen) 110,00 €
  2. 2. Genehmigung zur Aufstellung einer Grabplatte

42,00 €

Anlage 2

  1. 3. Bereitstellung einer Namensplatte einschl. Auflegen (graviert mit Vor- und Zuname, Geburts- und Todesjahr)

208,00 €

  1. 4. Kammerverschlussplatte für die Grabstätte in einem Urnenkolumbarium. Die Kosten für die Gestaltung der Platte trägt der Nutzungsberechtigte. (Die Gebühr beinhaltet den Austausch mit der neutralen Kammerverschlussplatte nach der Gravur und am Ende der Nutzungszeit.)

208,00 €

  1. 5. Kammerverschlussplatte Franziskus Kolumbarium 208,00€
  2. 6. Grabpflege / Rasenpflege für 25 Jahre a. Wahlgrab / Reihengrab für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 880,00 € b. Reihengrab für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr * / Urnengrab 440,00 € Bei weniger als 25 Jahren Pflegedauer wird je angefangenes Kalenderjahr 1/25 der Pflege- gebühr erhoben.
  3. 7. Bescheinigung zur Vorlage beim Krematorium

19,00 €

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.