Hünxe

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 19. Oktober 2022 · Friedhofssatzung: 09. Juni 2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.175,00 Euro Erdbestattung von Verstorbenen ab 5. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre)
Sargwahlgrab2.700,00 Euro Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)
Urnenreihengrab750,00 Euro Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; § 4 Abs. 3 listet nur Erdbestattung auf
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)800,00 Euro (Sarg) / 630,00 Euro (Urne) Separate Bestattungsgebühren laut § 5 Abs. 1
Trauerhalle / Halle185,00 Euro / 125,00 Euro Als 'Haus des Abschieds' bezeichnet (185 € mit Aufbewahrung, 125 € nur Aussegnung)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g

für den Friedhof

der Evangelischen Kirchengemeinde Hünxe

vom 19. Oktober 2022

Die Evangelische Kirchengemeinde Hünxe

  • vertreten durch das Presbyterium -

erlässt gemäß Artikel 3 a Absatz 2 der Kirchenordnung i.V.m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVo) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Im Sand in Hünxe der Evangelischen Kirchengemeinde Hünxe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3

Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Nutzungsgebühren

(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 30 Jahre)510,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 30 Jahre)510,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre)1.175,00 Euro
d) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre)750,00 Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (pflegefreie Grabstätten)
a) Erdbestattung (Ruhezeit 30 Jahre)3.900,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 30 Jahre)1.890,00 Euro
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)2.700,00 Euro
b) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr90,00 Euro
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (ausschließlich bestehende Rasengrabstätten)
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)4.200,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 30 Jahre)1.950,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr140,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr65,00 Euro

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten575,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr575,00 Euro
c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an800,00 Euro
d) Urnenbeisetzung630,00 Euro
(2) Besondere Gebühren
a) Benutzung des „Haus des Abschieds“ (Aufbewahrung der Leiche bis einschließlich Aussegnung) einschließlich Grunddekoration185,00 Euro
b) Benutzung des „Haus des Abschieds“ (nur Aussegnung) einschließlich Grunddekoration125,00 Euro
c) Orgelspiel (bei Gottesdiensten in der Dorfkirche oder in „Unsere Arche“ anlässlich der Bestattung von Nicht-Gemeindegliedern)80,00 Euro
d) Benutzung der Kühleinrichtung, sofern die Bestattung nicht auf dem kirchengemeindlichen Friedhof in Hünxe stattfindet pro angefangenem Tag45,00 Euro
e) Einheitliche Grabplatte gem. § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 11 der Friedhofssatzung350,00 Euro
f) Küsterdienst (bei Gottesdiensten in der Dorfkirche oder in „Unsere Arche“ anlässlich der Bestattung von Nicht-Gemeindegliedern)55,00 Euro

§ 6

Gebühren für Umbettungen

(1) Umbettung auf demselben Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab3.430,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab3.430,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab1.830,00 Euro
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab2.080,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab2.080,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab1.030,00 Euro

(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof

a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 1.350,00 Euro

b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.350,00 Euro

c) Urnenbeisetzungen je Grab 900,00 Euro

§ 7

Sonstige Gebühren

(1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales 42,50 Euro (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals 42,50 Euro (3) Zustimmung zur Errichtung eines Holzkreuzes 42,50 Euro (4) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 42,50 Euro (5) Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage 42,50 Euro (6) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 42,50 Euro (7) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung

  • Berechtigungskarte für ein Jahr 60,00 Euro
  • Einzelberechtigungskarte 10,00 Euro

(8) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 42,50 Euro (9) Entfernung und Entsorgung eines liegenden Grabmals gemäß § 28 Absatz 3 Friedhofssatzung je angefangene 30 Min. 27,00 Euro (10) Entfernung und Entsorgung eines stehenden Grabmals gemäß § 28 Absatz 3 Friedhofssatzung je angefangene 30 Min. 27,00 Euro (11) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr 96,00 Euro

§ 8

Umsatzsteuer

Sofern künftig Leistungen nach dieser Friedhofsgebührensatzung der Umsatzsteuer unterworfen werden, so erhöhen sich die zu zahlenden Entgelte um den jeweils geltenden Steuersatz.

§ 9

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 09. Juni. 2021.

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 37 der Friedhofs- satzung der Kirchengemeinde vom 09. Juni 2021 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom

  1. 08. November 2004 außer Kraft.

Hünxe, den 19. Oktober 2022

Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Hünxe

Siegel

(Vorsitzender des Presbyteriums)

(Mitglied des Presbyteriums)