Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
Satzung (Originalwortlaut)
S atzung
für den Dorffriedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde Neukirchen
vom 18.01.2016
zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 15.04.2021
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Kirche ihre verstorbenen Glieder zu Grabe ge-
leitet. Sie gedenkt der Verstorbenen und vertraut sie der Gnade Gottes an. Sie ruft die Lebenden
zum Heil in Christus. Sie verkündigt dabei den Tod als Gericht Gottes über alles irdische Wesen
und bezeugt die Auferstehung Jesu Christi als Sieg über Sünde und Tod.
Auch zu der Zeit, in der das Evangelium auf dem Friedhof nicht verkündigt wird, ist der Friedhof
mit seinen Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem die Verkündigung sichtbar bezeugt
und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Der kirchliche Friedhof weist auf das christliche Menschenbild hin, das Lebende und Tote in einer
Gemeinschaft vor Gott versteht und zugleich die Einmaligkeit und Unverwechselbarkeit eines
jeden Menschen vor Gott betont.
In diesem Sinne achtet die Gemeinde bei der Genehmigung und Gestaltung der Grabmale und
sonstiger baulicher Anlagen auf dem Friedhof auch darauf, dass das verwendete Material in sei-
nem Herstellungsprozess ohne ausbeuterische Kinderarbeit gewonnen wurde.
Die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen,
vertreten durch das Presbyterium,
erlässt gemäß Artikel 3a Abs. 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 28 Verordnung über das Kirchli-
che Finanzwesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KF-Verordnung – KV-VO vom 26.
November 2010 in der jeweils gültigen Fassung und § 11 der Verordnung für das Friedhofswe-
sen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in
der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende
Friedhofssatzung
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofs
§ 2 Benutzung des Friedhofs
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf dem Friedhof
§ 5 Grabmal- und Gestaltungssatzung
§ 6 Zulassung für gewerbliche Arbeiten
§ 7 Gewerbliche Arbeiten
§ 8 Gebühren
II. Grabstätten
§ 9 Nutzungsrechte
§ 10 Übergang von Rechten
§ 11 Ruhezeiten
A. Reihengrabstätten
§ 12 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
B. Wahlgrabstätten
§ 13 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
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§ 14 Benutzung der Wahlgrabstätten
§ 15 Alte Rechte
C. Kolumbarien
§ 16 Kolumbarien
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 17 Grabgewölbe
§ 18 Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
§ 19 Aus- und Einbettungen
§ 20 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 21 Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
§ 22 Vernachlässigung der Grabstätten
§ 23 Dauergrabpflegeverträge
§ 24 Grabmale
§ 25 Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 26 Instandhaltung der Grabmale
§ 27 Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
§ 28 Entfernen von Grabmalen
III. Bestattungen und Feiern
§ 29 Bestattungen
§ 30 Anmeldung der Bestattung
§ 31 Leichenkammern
§ 32 Friedhofskapelle
§ 33 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 34 Musikalische Darbietungen
§ 35 Zuwiderhandlungen
IV. Schlussbestimmungen
§ 36 Haftung
§ 37 Öffentliche Bekanntmachung
§ 38 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofs
(1) Die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen (nachstehend „die Friedhofsträgerin“ ge-
nannt) ist Trägerin des Dorffriedhofes an der Hochstraße in Neukirchen (nachstehend „der Fried-
hof“ genannt).
(2) Leitung, Aufsicht und Verwaltung liegen bei der Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin
kann einen Friedhofsausschuss bilden oder sich Beauftragter bedienen.
(3) Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht
berührt.
(4) Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene
Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sons-
tige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
a) es zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist, oder
b) die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis
der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutz-
würdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
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(5) Im Übrigen gilt für die Übermittlung § 9 Kirchengesetz über den Datenschutz in der Evange-
lischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
§2
Benutzung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung (nachstehend „Bestattung“ ge-
nannt) der verstorbenen Gemeindeglieder der Evangelischen Kirchengemeinde Neukirchen und
sonstiger Personen, die bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen.
(2) Ferner werden auf ihm bestattet:
a) verstorbene Gemeindeglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) verstorbene ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsge-
meinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
(3) Andere Verstorbene können ausnahmsweise bestattet werden, wenn die Friedhofsträgerin
zustimmt.
§3
Öffnungszeiten
(1) Außerhalb der an den Eingängen ausgehängten Öffnungszeiten ist das Betreten des Fried-
hofs verboten. Die Haftung der Friedhofsträgerin außerhalb dieser Öffnungszeiten ist ausge-
schlossen.
(2) Die Friedhofsträgerin kann den Besuch des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile bei Vor-
liegen eines wichtigen Grundes vorübergehend einschränken.
§4
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen der Friedhofsträgerin bzw. ihrer Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen (z. B. Fahrrädern/Rollern/Roll-
schuhen/Rollerblades/Skateboards) zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Roll-
stühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen
Gewerbetreibenden (Einzelheiten ergeben sich aus der gem. § 6 dieser Satzung erforderli-
cher Zulassung),
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienstleistungen anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen sowie Abfälle ande-
rer Herkunft auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Ein-
friedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu
betreten,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern und sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Bestattungsfeier oder bei Umbettungen in un-
mittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten,
k) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen zu halten,
l) Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.
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(3) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs
und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Zustimmungen sind rechtzeitig bei der Fried-
hofsträgerin schriftlich einzuholen.
§5
Grabmal- und Gestaltungssatzung
Für die Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) hat die Friedhofs-
trägerin eine besondere Satzung erlassen.
§6
Zulassung für gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine vorherige Zulassung
durch die Friedhofsträgerin, die Art und Umfang der Tätigkeit festlegt. Die Friedhofsträgerin kann
Zulassungsbeschränkungen festlegen.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieb-
licher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofssatzung sowie die Grabmal-
und Gestaltungssatzung schriftlich anerkennen.
(3) Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetzinnen und Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner
bzw. Personen, die sie fachlich vertreten, müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in diesem
Beruf abgelegt haben oder eine anderweitig mindestens gleichwertige fachliche Qualifikation er-
worben haben. Bestatterinnen und Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein.
(4) Für sonstige Gewerbetreibende wird die Zulassung gesondert geregelt.
(5) Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, soweit keine gesetzlichen Regelungen
oder Verordnungen entgegenstehen.
(6) Die Friedhofsträgerin stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte aus. Sie kann be-
fristet erteilt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeitenden haben eine Ablichtung der
Berechtigungskarte mit sich zu führen und auf Verlangen der Friedhofsträgerin vorzuzeigen.
(7) Die Friedhofsträgerin kann die Zulassung schriftlich widerrufen, wenn die Voraussetzungen
für die Zulassung nicht mehr vorliegen oder die Gewerbetreibenden gegen die Vorschriften die-
ser Satzung oder der Grabmal- und Gestaltungssatzung verstoßen.
§7
Gewerbliche Arbeiten
(1) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusam-
menhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Der Friedhofsträgerin ist
von den Gewerbetreibenden der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung vorzulegen.
(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags innerhalb der ausgehängten Öffnungszeiten aus-
geführt werden und Bestattungen nicht stören.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Es ist nicht ge-
stattet, dass die Gewerbetreibenden an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs die Geräte
reinigen.
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(4) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden, nicht kompos-
tierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen. Die beim Aushub der Fundamente anfallende Erde
ist auf dem Friedhof an den dafür vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(5) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsge-
mäßen Zustand zu versetzen.
(6) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen da-
her nicht mit Firmenschildern versehen werden. Nicht farbig ausgelegte Firmenzeichen bis zu
einer Größe von 5 cm sind jedoch an einer Seite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder
für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtnereien sind nicht zulässig.
§8
Gebühren
Die Friedhofsträgerin erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Gebühren
nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten Gebührensatzung.
II. Grabstätten
§9
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingun-
gen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person
übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen
nur Rechte nach dieser Satzung.
Mit der Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte übernimmt die nutzungsberechtigte
Person nach einer Bestattung die Verpflichtung zur Errichtung eines Grabmals (Grabstein oder
Grabplatte). Als Inschrift sind Vor- und Nachname aufzunehmen. Zusätzlich kann das Geburts-
und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen werden, soweit durch diese Satzung nichts
Anderes geregelt ist. Das Grabmal ist bis zum Ablauf der Ruhezeit auf der Grabstelle zu belas-
sen.
(2) Die von der Friedhofsträgerin erstellten Aufteilungspläne werden für die Nutzungsberechtig-
ten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Bewerber um ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte
können anhand dieser Pläne oder gegebenenfalls an Ort und Stelle wählen, welche Grabstätte
sie wünschen. Ein Anspruch auf Vergabe oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer be-
stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(3) Die Friedhofsträgerin vergibt das Nutzungsrecht durch schriftlichen Bescheid. In dem Be-
scheid wird die genaue Lage der Grabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei
wird darauf hingewiesen, dass sich der Inhalt des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der
Friedhofssatzung, der Friedhofsgebührensatzung und einer ggf. vorhandenen Grabmal- und Ge-
staltungssatzung richtet.
(4) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für Kinder bis zum vollendeten 5.
Lebensjahr,
b) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
c) Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
d) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
e) Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
f) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
g) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften,
h) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
i) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
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(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur
Pflege der Grabstätten, soweit durch diese Satzung nichts Anderes geregelt ist.
(6) Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, der Friedhofsträgerin unverzüglich jede Änderung ih-
rer Kontaktdaten mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung
einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
(7) Bei Nutzungsrechten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vergeben wurden, müssen die Nut-
zungsberechtigten mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abge-
räumten (frei von Pflanzen und Gehölzen einschließlich Wurzelwerk) und im ordnungsgemäß
aufgefüllten Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht bis zum vorgenannten Zeitpunkt ab-
geräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten der bisherigen
nutzungsberechtigten Person durchgeführt.
Bei Nutzungsrechten, die nach Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung vergeben werden, räumt
die Friedhofsträgerin die Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit auf Kosten der nutzungsbe-
rechtigten Person ab.
Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen auf-
zubewahren.
(8) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden,
wenn die in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühren nicht entrichtet werden. Der
Widerruf des Nutzungsrechts setzt voraus, dass die Beitreibung der Gebühren im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens erfolglos durchgeführt worden ist. In diesem Fall ist die nutzungs-
berechtigte Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprüng-
lich festgesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz
7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht
entschädigungslos mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberech-
tigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich fest-
gesetzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Im Übrigen finden § 9 Absatz 7, § 28
Absatz 2 und 3 Anwendung.
(10) Die Bestimmungen der Absätze 7 und 9 gelten nicht für Reihen- und Wahlgemeinschafts-
grabstätten nach § 12 und § 13 dieser Satzung.
§ 10
Übergang von Rechten
(1) Die nutzungsberechtigte Person kann ihr Nutzungsrecht nur einer berechtigten Person im
Sinne von Absatz 3 übertragen.
(2) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll für den Fall des Todes der nutzungsberechtigten
Person die Nachfolge im Nutzungsrecht unter Verwendung des Formulars „Antrag auf Vergabe
eines Nutzungsrechts“ geregelt werden.
(3) Wird bis zum Tod der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten
Person mit deren Zustimmung über:
a) Ehefrau/Ehemann,
b) Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-
schaft,
6
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren Kin-
der,
d) die Ehefrau/Ehemann und eingetragenen Lebenspartnerin/Lebenspartner der unter c) be-
zeichneten Personen.
Sind keine Angehörigen der Gruppe a) bis d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nut-
zungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsträgerin auch von einer anderen Person übernommen
werden.
(4) Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsträgerin den Übergang
des Nutzungsrechts unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechts wird der
neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, kön-
nen Bestattungen nicht verlangt werden. Wird die Übernahme des Nutzungsrechts der Fried-
hofsträgerin nicht schriftlich innerhalb einer Frist von drei Monaten angezeigt, so gilt das Nut-
zungsrecht als erloschen.
(5) Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so endet das Nutzungsrecht an
der Grabstätte.
§ 11
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
beträgt 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an be-
trägt 25 Jahre.
(4) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre.
A. Reihengrabstätten
§ 12
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall für Erdbestattungen oder Urnen-
beisetzungen einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabfelder werden eingerichtet für:
a) Erdbestattung von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
b) Erdbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
c) Beisetzungen von Urnen:
Größe der Grabstätte: Länge 1,25 m, Breite 1,25 m
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Sarg oder eine Urne beigesetzt werden.
(4) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung fest-
gesetzten Ruhezeit. Die Ruhezeit kann nicht verlängert werden.
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(5) Zusätzlich werden Reihengräber für Urnenbeisetzungen in einer bereits gestalteten Gemein-
schaftsgrabanlage als gärtnereibetreute Grabanlage angeboten. Die mit der Errichtung und der
Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage beauftragte Gärtnerei errichtet innerhalb der Gemein-
schaftsgrabanlage auf allen Gräbern einheitliche Grabmale oder eine Gemeinschaftsstele unter
Berücksichtigung christlicher Symbolik. Als Inschrift sind Vor- und Nachname sowie Geburts-
und Sterbedatum der Verstorbenen aufzunehmen. Außer dem von der Gärtnerei errichteten
Grabmal darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätten
individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf den Grabstätten abzulegen, be-
steht nicht. Die Gärtnerei kann innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlage eine besondere Stelle
ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Grabschmuck wird von der beson-
deren Stelle in regelmäßigen Abständen entsorgt. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders
ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-
schmuck von der Gärtnerei abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in der vorgenannten Ge-
meinschaftsgrabanlage kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung
in dieser Gemeinschaftsgrabanlage besteht nicht. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der
Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsträgerin nur dann vergeben, wenn die nut-
zungsberechtigte Person mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, Ams-
terdamer Straße 206, 50735 Köln einen Dauergrabpflegevertrag sowie einen Vertrag zur Errich-
tung eines Grabmals in der einheitlich vorgeschriebenen Weise oder zur Eintragung der persön-
lichen Daten des Verstorbenen im oben genannten Umfang auf der Gemeinschaftsstelle abge-
schlossen hat. Für den Nachweis dieses Vertrags muss eine entsprechende Bestätigung der
Treuhandstelle gegenüber der Friedhofsträgerin vorgelegt werden. Erst dann wird die Friedhofs-
trägerin ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in dieser Gemeinschaftsgrabanlage vergeben.
(6) Zusätzlich werden Reihengräber für Sargbeisetzungen als gärtnereibetreute Grabanlage an-
geboten. Mit der Errichtung und der Pflege der Grabanlage wird eine Gärtnerei beauftragt. Ein
Anspruch, die Grabstätten individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf den
Grabstätten abzulegen, besteht nicht. Die Gärtnerei kann innerhalb der Grabanlage eine beson-
dere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Grabschmuck wird von
der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen entsorgt. Sofern Grabschmuck an einer nicht
besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser
Grabschmuck von der Gärtnerei abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in der vorgenannten
Grabanlage kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser
Grabanlage besteht nicht. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Grabanlage wird von der
Friedhofsträgerin nur dann vergeben, wenn die nutzungsberechtigte Person mit der Rheinischen
Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, Amsterdamer Straße 206, 50735 Köln einen Dauer-
grabpflegevertrag abgeschlossen hat und sich zur Errichtung eines Grabmals oder Grabplatte
mit Eintragung der persönlichen Daten der Verstorbenen verpflichtet. Als Inschrift sind Vor- und
Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum aufzunehmen. Für den Nachweis dieses Vertrags
muss eine entsprechende Bestätigung der Treuhandstelle gegenüber der Friedhofsträgerin vor-
gelegt werden. Erst dann wird die Friedhofsträgerin ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in
dieser Grabanlage vergeben.
(7) Zusätzlich werden Reihengräber für Urnen in einem Baumkronenbereich (Baumgrab) in einer
bereits durch die Friedhofsträgerin gestalteten Fläche angeboten. Die Pflege der Gemeinschafts-
Urnenanlage erfolgt durch die Friedhofsträgerin. Diese errichtet innerhalb der Gemeinschafts-
grabanlage eine Gemeinschaftsstele unter Berücksichtigung christlicher Symbolik. Als Inschrift
werden auf Namensplatten Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstor-
benen aufgenommen. Außer der von der Friedhofsträgerin errichteten Grabstele darf kein wei-
teres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätten individuell zu pflegen
und zu gestalten sowie Grabschmuck auf den Grabstätten abzulegen, besteht nicht. Die Fried-
hofsträgerin kann innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlage eine besondere Stelle ausweisen, an
der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Grabschmuck wird von der besonderen Stelle in
regelmäßigen Abständen entsorgt. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiese-
nen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der
Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in der vorgenannten
8
Gemeinschaftsgrabanlage kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestat-
tung in dieser Gemeinschaftsgrabanlage besteht nicht.
B. Wahlgrabstätten
§ 13
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die besonders angelegt werden und an denen ein Nut-
zungsrecht für eine grundsätzlich die Ruhezeit überschreitende Nutzungszeit vergeben wird. Vor
Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag der nutzungsberechtigten Person
verlängert werden.
(2) Für die Nutzungsfläche eines Grabes in einer Wahlgrabstätte gelten folgende Abmessungen:
Erdbestattungen: Länge 2,50 m - Breite 1,25 m
Urnenbeisetzung: Länge 1,25 m - Breite 1,25 m
(3) Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-
ten darf nur wie folgt belegt werden:
- mit einem Sarg,
- mit bis zu vier Urnen,
- mit einem Sarg und nachfolgend mit bis zu vier Urnen
Ein Grab in einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-
ten darf mit bis zu 4 Urnen belegt werden.
(4) Maße von alten Grabstätten werden hiervon nicht berührt.
(5) Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung des Grabes nicht zulässig.
(6) Die Nutzungszeit wird bei einer Sarg Bestattung auf 25 Jahre festgesetzt, bei der Nutzung
der Möglichkeit der Belegung des Grabes nur mit Urnen, wird die Nutzungszeit pro Urne auf 20
Jahre festgesetzt.
(7) Die Friedhofsträgerin kann die nutzungsberechtigte Person sechs Monate vor Ablauf des
Nutzungsrechts durch schriftliche Benachrichtigung auf das Ende des Nutzungsrechts hinwei-
sen.
(8) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung eines Grabes die neu be-
gründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der
Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(9) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann von der Friedhofsträ-
gerin verweigert werden, wenn eine Umgestaltung des Friedhofs zur Erfüllung des Friedhofs-
zweckes erforderlich ist oder wenn gesetzliche Auflagen Wiederbelegungen ausschließen.
(10) Ein Anspruch der nutzungsberechtigten Person auf Widerruf des Nutzungsrechts durch die
Friedhofsträgerin und auf Erstattung von Gebühren besteht nicht. Die Friedhofsträgerin kann das
Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte auf Antrag der nutzungsberechtigten Person widerrufen,
wenn keine Ruhefristen mehr zu berücksichtigen sind. Ein Widerruf ist nur für die gesamte Grab-
stätte möglich. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, wenn diese mit dem Friedhofs-
zweck vereinbar sind.
(11) Zusätzlich werden Wahlgrabstätten für Sargbeisetzungen als gärtnereibetreute Grabanlage
für zwei Gräber eingerichtet (Partnergräber). Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsanlage für
Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Recht, die Grabstätten individuell
zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf den Grabstätten abzulegen, besteht nicht.
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Die Gärtnerei kann innerhalb der Grabanlage eine besondere Stelle ausweisen, an der Grab-
schmuck abgelegt werden kann. Der Grabschmuck wird von der besonderen Stelle in regelmä-
ßigen Abständen entsorgt. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle
abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Gärtnerei
abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in der vorgenannten Grabanlage kann nur auf schrift-
lichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung in dieser Grabanlage besteht nicht. Ein Nut-
zungsrecht an einem Grab in dieser Grabanlage wird von der Friedhofsträgerin nur dann verge-
ben, wenn die nutzungsberechtigte Person mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrab-
pflegen GmbH, Amsterdamer Straße 206, 50735 Köln einen Dauergrabpflegevertrag abge-
schlossen hat und sich zur Errichtung eines Grabmals oder Grabplatte mit Eintragung der per-
sönlichen Daten der Verstorbenen verpflichtet. Als Inschrift sind Vor- und Nachname sowie Ge-
burts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufzunehmen. Für den Nachweis dieses Vertrags
muss eine entsprechende Bestätigung der Treuhandstelle gegenüber der Friedhofsträgerin vor-
gelegt werden. Erst dann wird die Friedhofsträgerin ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in
dieser Gemeinschaftsgrabanlage vergeben.
(12) Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen für zwei Gräber
(Partnergräber) in einer bereits abschließend gestalteten Gemeinschaftsgrabanlage als gärtne-
reibetreute Gemeinschaftsgrabanlage eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrab-
stätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden Die mit der Errichtung und
der Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage beauftragte Gärtnerei errichtet innerhalb der Gemein-
schaftsgrabanlage auf allen Gräbern einheitliche Grabmale oder eine Gemeinschaftsstele unter
Berücksichtigung christlicher Symbolik. Als Inschrift sind Vor- und Nachname sowie Geburts-
und Sterbedatum der Verstorbenen aufzunehmen. Außer dem von der Gärtnerei errichteten
Grabmal darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Ein Anspruch, die Grabstätten
individuell zu pflegen und zu gestalten sowie Grabschmuck auf den Grabstätten abzulegen, be-
steht nicht. Die Gärtnerei kann innerhalb der Gemeinschaftsgrabanlage eine besondere Stelle
ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Der Grabschmuck wird von der beson-
deren Stelle in regelmäßigen Abständen entsorgt. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders
ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grab-
schmuck von der Gärtnerei abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in der vorgenannten Ge-
meinschaftsgrabanlage kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung
in dieser Gemeinschaftsgrabanlage besteht nicht. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der
Gemeinschaftsgrabanlage wird von der Friedhofsträgerin nur dann vergeben, wenn die nut-
zungsberechtigte Person mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, Ams-
terdamer Straße 206, 50735 Köln einen Dauergrabpflegevertrag sowie einen Vertrag zur Errich-
tung eines Grabmals in der einheitlich vorgeschriebenen Weise oder zur Eintragung der persön-
lichen Daten der Verstorbenen im oben genannten Umfang auf der Gemeinschaftsstelle abge-
schlossen hat. Für den Nachweis dieses Vertrags muss eine entsprechende Bestätigung der
Treuhandstelle gegenüber der Friedhofsträgerin vorgelegt werden. Erst dann wird die Friedhofs-
trägerin ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte in dieser Gemeinschaftsgrabanlage vergeben.
(13) Bei der ersten Bestattung vergibt die Friedhofsträgerin ein Nutzungsrecht an beiden Grä-
bern der Wahlgemeinschaftsgrabstätte. Das Nutzungsrecht kann für das zweite noch nicht be-
legte Grab durch die Friedhofsträgerin mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine
Erklärung der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflegen GmbH, Amsterdamer Straße
206, 50735 Köln vorliegt, dass die für das zweite Grab fälligen Grabpflegerechnungen nicht aus-
geglichen wurden und ein erfolgloser Vollstreckungsversuch durchgeführt wurde.
§ 14
Benutzung der Wahlgrabstätten
(1) In Wahlgrabstätten werden Nutzungsberechtigte und ihre Angehörigen bestattet.
(2) Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) Ehefrau/Ehemann,
b) Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartner-
schaft,
c) Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister
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d) die Ehefrau/der Ehemann und eingetragenen Lebenspartnerin/Lebenspartner der unter c)
bezeichneten Personen.
(3) Auf Wunsch der nutzungsberechtigten Person können darüber hinaus mit Zustimmung der
Friedhofsträgerin auch andere Verstorbene bestattet werden.
(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin
§ 15
Alte Rechte
(1) Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsträgerin bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschrif-
ten. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Satzung.
(2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten die-
ser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 13 Abs. 6 dieser Satzung
seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder
vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
C. Kolumbarien
§ 16
Kolumbarien
Kolumbarien werden auf dem Friedhof nicht angeboten.
D. Gemeinsame Bestimmungen
§ 17
Grabgewölbe
Das Ausmauern von Grabstätten ist unzulässig.
§ 18
Belegung, Wiederbelegung, Öffnung der Gräber
(1) Die bei einer Bestattung aus Sicherheitsgründen erforderlichen Beseitigungen von Grabma-
len, baulichen Anlagen und Bepflanzungen sind von der nutzungsberechtigten Person rechtzeitig
zu veranlassen. Sofern diese Beseitigungen nicht bis spätestens 24 Stunden vor der Bestattung
erfolgen, kann die Friedhofsträgerin die Bestattung verweigern.
(2) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist zulässig, eine verstorbene Frau
mit ihrem ebenfalls verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Ge-
schwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wie-
derbelegt werden.
(4) Sargteile, Gebeine oder Urnenreste, die beim Ausheben eines Grabes gefunden werden,
werden spätestens nach der erneuten Beisetzung wieder mindestens in den Bodenbereich ein-
gebracht dem sie entstammen oder tiefer. Das Grab ist sofort wieder zu schließen, sofern noch
nicht verweste Leichname vorgefunden werden.
11
(5) Ein Grab darf nur mit Zustimmung der Friedhofsträgerin und der zuständigen Ordnungsbe-
hörde oder aufgrund richterlicher Anordnung geöffnet werden.
(6) Der Nutzungsberechtigte des Nachbargrabes hat – soweit erforderlich – das Benutzen seiner
Grabstätte zum Ablagern von Material und Erdreich zur Durchführung der Beerdigung zu gestat-
ten. Für unvermeidbare Beschädigungen an Grabmalen, Grabzubehör und Pflanzungen, die bei
der Grabanfertigung entstehen, übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung. Entstehende
Kosten, die an anderen Grabstätten bedingt durch die Bestattung anfallen, hat der jeweilige Nut-
zungsberechtigte zu tragen, durch den eine Bestattung durchgeführt wird.
§ 19
Aus- und Einbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Aus- und Einbettung eines Leichnams oder einer Urne ist ausnahmsweise bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes zulässig. Hierzu ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Fried-
hofsträgerin sowie der zuständigen Ordnungsbehörde erforderlich.
(3) Eine Ausbettung aus einer Reihengrabstätte zur Einbettung in eine andere Reihengrabstätte
ist nicht zulässig.
(4) Aus- und Einbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die An-
gehörigen. Die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.
(5) Aus- und Einbettungen werden von der Friedhofsträgerin durchgeführt. Sie bestimmt den
Zeitpunkt der Aus- und Einbettung. Aus- und Einbettung von Erdbestattungen finden in der Regel
nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Ausbet-
tungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.
(6) Die antragstellende Person trägt die Kosten der Aus- und Einbettung. Sie haftet für Schäden,
die durch eine Aus- oder Einbettung entstehen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Aus- und Einbettung nicht unterbrochen oder ge-
hemmt.
§ 20
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Bestattungen sind in Särgen, Beisetzungen sind in Urnen vorzunehmen.
(2) Die Särge für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr dürfen höchstens 2,10 m lang
und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofs-
trägerin bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr müssen so bemessen sein, dass
ihre Einsenkung in die nach § 12 vorgesehene Grabstätte möglich ist.
(4) Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gear-
beitet sein.
(5) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen, Urnen, Urnenkapseln und Totenbekleidung
müssen aus verrottbarem Material bestehen. Nicht verrottbare Materialien werden zurückgewie-
sen.
(6) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist
unzulässig.
12
(7) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikali-
sche oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig ver-
ändert wird.
(8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, verrottbaren Materialien
hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die nut-
zungsberechtigte Person oder deren Beauftragte zu entfernen. Kunststoffe sind auch als Verpa-
ckungsmaterial nicht erlaubt.
§ 21
Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten
(1) Das erstmalige Herrichten der Grabstätte nach der Bestattung durch Entfernung überschüs-
siger Erde und die Entsorgung des Grabschmucks werden durch die Friedhofsträgerin durchge-
führt.
(2) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts sowie
nach jeder Bestattung für die Dauer des Nutzungsrechts so zu gestalten und an die Umgebung
anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt.
Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass andere Grabstätten und die öffentlichen
Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Gehölze auf der Grabstätte dürfen eine Höhe
von 1,50 m und die Grenzen der Grabstätte nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist
nicht gestattet.
(3) Die Abgrenzungen der Grabstätten zu Wegen und Anlagen werden von der Friedhofsträge-
rin aus einheitlichem Material angelegt.
(4) Die Verwendung von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist unter-
sagt.
(5) Abfälle sind in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen.
(6) Das Abdecken der Grabstätte mit Materialien, die die Belüftung und Bewässerung des Erd-
reiches verhindern, ist verboten.
(7) Zweckentfremdete Behältnisse und Arbeitsgeräte dürfen nicht auf der Grabstätte aufbewahrt
werden.
(8) Das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten auf der Grabstätte ist nicht er-
laubt.
(9) Das Anbringen eines QR-Codes auf der Grabstätte, einschließlich Grabmal, ist nicht zulässig.
§ 22
Vernachlässigung der Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsbe-
rechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb
einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen auf
drei Monate befristeten Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen.
(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs-
trägerin die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen lassen
oder das Nutzungsrecht für die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte
13
Person verpflichtet, für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglich festge-
setzten Nutzungszeit Gebühren im Voraus zu entrichten. Vor dem Widerruf des Nutzungsrechts
bzw. vor Herrichtung der Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ist diese noch
einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Dabei sind
die Ersatzvornahme oder der Widerruf des Nutzungsrechts anzudrohen. In der Androhung zur
Ersatzvornahme sind die voraussichtlichen Kosten zu benennen. Im Falle des Widerrufs finden
im Übrigen § 9 Absatz 7, § 28 Absatz 2 und 3 Anwendung.
(3) Die nutzungsberechtigte Person ist in der Androhung des Widerrufs auf die Folgen des
Widerrufs gem. § 28 Absatz 3 hinzuweisen. Daneben ist sie auf die Verpflichtung hinzuweisen,
die Gebühren für die Unterhaltung der Grabstätte vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Nut-
zungsrechtswiderrufs bis zum Ende der ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit im Voraus zu
entrichten.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermit-
teln, kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsträgerin kann das
abgeräumte Material nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Auffor-
derungsbescheides entsorgen.
§ 23
Dauergrabpflegeverträge
Für die Sicherstellung der Grabpflege können Pflegeverträge mit gewerblichen Friedhofsgärtne-
reien abgeschlossen werden.
§ 24
Grabmale
Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden
verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht.
§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Das Aufstellen und jedes Verändern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen be-
dürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Zustimmung kann mit
Auflagen erteilt werden. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauerinnen und Bild-
hauer oder Steinmetzinnen und Steinmetze beauftragt werden.
(2) Die Zustimmung zur Errichtung oder Änderung ist rechtzeitig vor Vergabe des Auftrags unter
Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung
des Werkstoffs, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift und des Symbols einzuholen. Bei
Änderungen sind zusätzlich Fotografien der vorhandenen Grabmale einzureichen. Soweit diese
Unterlagen für die Beurteilung nicht ausreichen, müssen Zeichnungen in größerem Maßstab
oder Modelle sowie Proben des Werkstoffs und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt wer-
den. Das Errichten der Grabmale muss entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsi-
cherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. mit Sitz
in 56727 Mayen erfolgen.
(3) Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes
Nordrhein-Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusam-
menhang mit der Herstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind
bei Anträgen auf Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfas-
sungen entsprechende Nachweise im Sinne von § 4 a des Bestattungsgesetzes in der jeweils
aktuellsten Fassung vorzulegen.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht binnen eines
Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
14
(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet oder verändert
und nicht genehmigungsfähig sind, werden auf Kosten der nutzungsberechtigten Person ent-
fernt.
(6) Entspricht die Ausführung des Grabmals oder die sonstige bauliche Anlage nicht dem ge-
nehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, wird der nutzungsberechtigten Person
eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals oder der sonstigen
baulichen Anlage gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage auf Kosten der nutzungsberechtigten Person von der Grabstätte entfernt und zur Abho-
lung bereitgestellt. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauli-
chen Anlagen aufzubewahren. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen bau-
lichen Anlagen nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforde-
rungsbescheides entsorgen.
(7) Provisorische Grabzeichen dürfen als naturlasierte Holzstele oder -kreuz bis zu einer Höhe
von 0,80 m für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung gesetzt werden.
(8) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsträ-
gerin der Bescheid und ein Nachweis über die Zahlung der Gebühr vorzulegen. Einzelheiten
über das Anliefern und Aufstellen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind mit der
Friedhofsträgerin abzustimmen.
§ 26
Instandhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrs-
sicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person als Eigen-
tümerin des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage.
(2) Mängel bezüglich der Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon hat die nutzungsberechtigte Person unverzüglich durch auf dem Friedhof zugelas-
sene Gewerbetreibende beseitigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmung haftet die
nutzungsberechtigte Person für den Schaden. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält
die nutzungsberechtigte Person eine schriftliche Aufforderung zur Befestigung oder zur Beseiti-
gung.
(3) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ist auf die erforderli-
che Instandsetzung durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche
Bekanntmachung hinzuweisen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Aufforderung zur
Befestigung oder Beseitigung nicht nach, kann die Friedhofsträgerin am Grabmal oder an den
sonstigen baulichen Anlagen Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der nutzungsberechtigten Per-
son vornehmen lassen.
(4) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsträgerin berechtigt, ohne vorherige Aufforderung
an die nutzungsberechtigte Person das Grabmal auf deren Kosten umzulegen oder andere ge-
eignete Maßnahmen durchzuführen. Die nutzungsberechtigte Person erhält danach eine Auffor-
derung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verset-
zen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsträgerin die notwendigen Arbeiten durchführen oder
das Grabmal entfernen lassen. Die entstehenden Kosten hat die nutzungsberechtigte Person zu
tragen. Die Friedhofsträgerin kann das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nach Ab-
lauf einer Frist von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Aufforderungsbescheides entsorgen.
§ 27
Schutz bedeutender Grabmale, Anlagen, Gehölze und Bäume
(1) Künstlerisch oder geschichtlich bedeutende Grabmale und Anlagen oder solche, die als be-
sondere Eigenart des Friedhofs gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsträ-
gerin. Sie werden als erhaltenswerte Grabmale oder Anlagen in einem Verzeichnis der Fried-
hofsträgerin geführt und dürfen nur mit Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde verändert
oder entfernt werden.
15
(2) Bei eingetragenen denkmalwerten Grabmalen und Anlagen im Sinne des Denkmalschutz-
gesetzes ist bei Veränderungen zusätzlich die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde einzuho-
len.
(3) An Grabstätten mit künstlerisch oder geschichtlich bedeutenden Grabmalen und Anlagen,
die frei von Nutzungsrechten und Ruhefristen sind, können neue Nutzungsrechte nur vergeben
werden, wenn sich die künftige nutzungsberechtigte Person zur Restaurierung sowie zur laufen-
den Unterhaltung der Grabstätten verpflichtet.
(4) Gehölze und Bäume haben eine besondere Bedeutung für den Friedhof. Nutzungsberech-
tigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen, Pflanzen und Hecken.
§ 28
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorhe-
riger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin entfernt werden.
(2) Bei Nutzungsrechten, die vor Inkrafttreten dieser Satzung vergeben wurden, müssen die Nut-
zungsberechtigten mit Ablauf der Nutzungszeit der Friedhofsträgerin die Grabstätte in abge-
räumten (Abräumung und Entsorgung des Grabsteines einschließlich Fundament) und im ord-
nungsgemäß aufgefüllten Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht bis zum vorgenannten
Zeitpunkt abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von der Friedhofsträgerin auf Kosten
der bisherigen Nutzungsberechtigten durchgeführt.
Bei Nutzungsrechten, die nach Inkrafttreten dieser Satzung vergeben werden, räumt die Fried-
hofsträgerin die Grabstätten nach Ablauf der Nutzungszeit auf Kosten der Nutzungsberechtigten
ab. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, die abgeräumten Grabmale oder baulichen Anla-
gen aufzubewahren. Sollte seitens der Nutzungsberechtigten Interesse an der Übernahme des
jeweiligen Grabmals oder baulichen Anlagen bestehen, so ist dies der Friedhofträgerin bis zum
Ablauf der Nutzungszeit schriftlich mitzuteilen. Die Friedhofsträgerin übernimmt keine Haftung
für Schäden die durch den Abbau des jeweiligen Grabmals oder der jeweiligen baulichen Anlage
entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 verbleibt beim Widerruf des Nutzungsrechts gem. § 9 Absatz 8
und 9 sowie § 22 Absatz 2 Friedhofssatzung das Grabmal auf der Grabstätte und kann von der
Friedhofsträgerin mit Zustimmung der nutzungsberechtigten Person nach Ablauf der ursprüng-
lich festgesetzten Nutzungszeit entschädigungslos entfernt und entsorgt werden. Die Friedhofs-
trägerin ist berechtigt, bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs des Nutzungsrechts von der nut-
zungsberechtigten Person eine Gebühr für die Abräumung und Entsorgung des Grabmals zu
erheben.
(4) Bei erhaltens- und denkmalswerten Grabmalen ist § 27 zu beachten.
II. Bestattungen und Feiern
§ 29
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Fried-
hofsträgerin im Einvernehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Pfarrerin oder dem
zuständigen Pfarrer fest.
(2) Den Zeitpunkt einer nichtkirchlichen Bestattung legt die Friedhofsträgerin im Einvernehmen
mit den Angehörigen fest.
16
(3) Bei Bestattung durch eine andere Pfarrerin oder einen anderen Pfarrer ist die Friedhofsträ-
gerin zu informieren. Die Bestimmungen der Kirchenordnung über die Erteilung eines Erlaubnis-
scheins (Dimissoriale) bleiben unberührt.
(4) Bestattet wird in der Zeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr.
§ 30
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsträgerin unter Vorlage der Bescheinigung
des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisschei-
nes der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei Urnenbeisetzungen ist zusätzlich die Ein-
äscherungsurkunde vorzulegen. Die Bestattung kann frühestens 2 Arbeitstage nach der Anmel-
dung erfolgen. Die Anmeldevordrucke der Friedhofsträgerin sind zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antrag-
stellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberech-
tigte Person durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungsberechtigte
Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die künftige nutzungsberechtigte
Person durch ihre Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich
zu beantragen.
(2) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofs-
trägerin angemeldet, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vor-
lage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unter-
schriften nicht geleistet, kann die Bestattung nicht verlangt werden.
§ 31
Leichenkammern
Eine Leichenkammer steht nicht zur Verfügung.
§ 32
Friedhofskapelle
(1) Eine Friedhofskapelle steht nicht zur Verfügung. Die Durchführung von kirchlichen Trauer-
feiern ist in der Dorfkirche, Hochstr. 13 möglich.
(2) Die Friedhofsträgerin gestattet die Nutzung der Kirche durch Religionsgemeinschaften, die
zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
(3) Die Nutzung der Kirche kann versagt werden, wenn die verstorbene Person an einer melde-
pflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.
§ 33
Andere Bestattungsfeiern am Grab
(1) Bestattungsfeiern anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften am Grab sowie
Ansprachen am Grab bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
(2) Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht widerchristlichen Inhalts
sind, nach Abschluss der Bestattungsfeier an der Grabstätte niedergelegt werden.
(3) Kranzschleifen dürfen keine Inschriften widerchristlichen Inhalts tragen; andernfalls können
solche Schleifen entfernt werden.
§ 34
Musikalische Darbietungen
17
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern auf dem Friedhof ist vorher
die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.
(2) Besondere Feierlichkeiten auf dem Friedhof (einschließlich Musikdarbietungen) außerhalb
einer Bestattungsfeierlichkeit bedürfen der rechtzeitig einzuholenden Zustimmung der Fried-
hofsträgerin
§ 35
Zuwiderhandlungen
Wer den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt, kann durch beauftragte Per-
sonen der Friedhofsträgerin zum Verlassen des Friedhofs veranlasst, gegebenenfalls durch die
Friedhofsträgerin wegen Hausfriedensbruchs angezeigt werden.
IV. Schlussbestimmungen
§ 36
Haftung
Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des
Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch hö-
here Gewalt entstehen.
§ 37
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffent-
lichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut durch Be-
reitstellung im Internet unter www.kirche-neukirchen.de unter Angabe des Bereitstellungstages.
Am Tag der Veröffentlichung im Internet wird in den nachfolgend genannten Tageszeitungen
NRZ/WAZ und RP auf die Veröffentlichung im Internet hingewiesen. Die öffentliche Bekanntma-
chung ist mit dem Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar
ist, vollzogen
(3) Außerdem können die Friedhofssatzung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang
und Kanzelabkündigung bekannt gemacht werden.
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung vom
29.04.2002 außer Kraft.
Neukirchen-Vluyn, den 15.04.2021 Das Leitungsorgan
Siegel _________________ __________________
Unterschrift) (Unterschrift)
18
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührensatzung Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
Friedhofsgebührensatzung
für den Dorffriedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Neukirchen
vom 15.04.2021
Die Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß
Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsordnung (WiVO)
vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und
§ 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der
Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die
nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofes der Evangelischen Kirchengemeinde Neukirchen und der
Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe
dieser Satzung Gebühren erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt,
eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle
Gebühr zu entrichten.
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung
Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren
Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als
Gesamtschuldnerin.
§3
Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der
Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid
nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen
und Leistungen verweigern.
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
1
Friedhofsgebührensatzung Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
§4
Nutzungsgebühren
(1)
Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
1.1
Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Ruhezeit 15 Jahre
440 €
Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
Ruhezeit 25 Jahre
1.140 €
1.2
1.3
Urnenbeisetzung
Ruhezeit 20 Jahre
(2)
Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung
durch die Friedhofsträgerin:
2.1
Urnenbeisetzung im Kronenbereich eines Baumes einschließlich Namensplatte
auf der Gemeinschaftsstele
Ruhezeit 20 Jahre
475 €
1.750 €
(3)
Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
3.1
Erdbestattung je Grab
Nutzungszeit 25 Jahre
2.450 €
Urnenbeisetzung je Grab
Nutzungszeit 20 Jahre
1.420 €
3.2
3.3
3.4
Verlängerungsgebühr Wahlgrabstätte für Erdbestattung (siehe Absatz (3), 3.1)
pro Jahr und Grabstelle
98 €
Verlängerungsgebühr Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzung (siehe Absatz (3), 3.2)
pro Jahr und Grabstelle
71 €
(4)
Reihen- und Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht in einer gärtnereibetreuten
Gemeinschaftsanlage.
Die Betreuung erfolgt durch Friedhofsgärtnereien über einen gesonderten Vertrag des
Nutzungsberechtigten mit der Rheinischen Treuhandstelle.
4.1
Nutzungsgebühr Erdbestattung je Wahlgemeinschaftsgrab (Partnergrab)
Nutzungszeit 25 Jahre – je Doppelgrab
4.2
4.3
4.4
4.4
4.5
Nutzungsgebühr Urnenbeisetzung je Reihengemeinschaftsgrab
Ruhezeit 20 Jahre
2.900 €
540 €
Nutzungsgebühr Urnenbeisetzung je Wahlgemeinschaftsgrab (Partnergrab)
Ruhezeit 20 Jahre – je Doppelgrab
1.560 €
Nutzungsgebühr Erdbestattung je Reihengemeinschaftsgrab
Ruhezeit 25 Jahre
1.140 €
Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Wahlgemeinschaftsgrab (Partnergrab)
(siehe Absatz 4, 4.1) pro Jahr
116 €
Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Wahlgemeinschaftsgrab (Partnergrab)
(siehe Absatz 4, 4.3) pro Jahr
78 €
2
Friedhofsgebührensatzung Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
Die Gebühren sind beim erstmaligen Erwerb zu entrichten. Überschreitet bei einer Belegung oder
Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das
Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre sofort zu verlängern.
Bei Wahlgrabstätten mit mehreren Grabstellen (Familiengrabstätten) ist ein entsprechendes
Mehrfaches dieser Gebühr zu entrichten.
Die Gebühr für den Erwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
§5
Bestattungsgebühren
(1)
Grundgebühren
1.1
Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
530 €
1.2
Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
990 €
1.3
Urnenbeisetzung
370 €
§6
Gebühren für Umbettungen
1.
Umbettungen auf demselben Friedhof
1.1
Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
je Grab
1.950 €
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
je Grab
2.900 €
1.2
1.3
Urnenbeisetzungen je Grab
2.
Ausbettungen bei Überführung auf einen anderen Friedhof
2.1
Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
je Grab
1.450 €
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
je Grab
1.850 €
2.2
660 €
2.3
Urnenbeisetzungen je Grab
370 €
3.
Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
3.1
Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab
530 €
3.2
Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab
990 €
3.3
Urnenbeisetzungen je Grab
370 €
3
Friedhofsgebührensatzung Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
§7
Sonstige Gebühren
(1)
Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmales
60 €
(2)
Jährliche Prüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen
5€
(3)
Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals
45 €
(4)
Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage
60 €
(5)
Zustimmung zur Änderung eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage
60 €
(6.1) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs.1 Friedhofssatzung
Die Zulassung ist befristet auf 2 Jahre
100 €
(6.2) Verlängerung der Zulassung von Gewerbetreibenden um 2 Jahre
50 €
(7)
Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung /
Umschreibung des Nutzungsrechts
30 €
(8)
Widerruf des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit
50 €
(9)
Abräumung Pflanzenbewuchs/Gehölze einschl. Wurzelwerk, Auffüllung,
Einsaat gemäß § 9 Absatz 7 Friedhofssatzung
(9.1) Urnengrab
65 €
(9.2) 1stelliges Grab
120 €
(9.3) 2stelliges Grab
150 €
(10) Abräumung und Entsorgung eines Grabmals einschl. Fundament gemäß
§ 28 Absatz 3 Friedhofssatzung
(10.1) stehendes Grabmal auf einem Urnengrab
125 €
(10.2) stehendes Grabmal auf einem 1stelligen Grab
155 €
(10.3) stehendes Grabmal auf einem 2stelligen Grab
210 €
(10.4) liegender Grabstein
75 €
(11) Unterhaltung einer Grabstätte für Erdbestattungen bis zum Ende der
ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts
je Grab und Jahr
100 €
(12) Unterhaltung einer Grabstätte für Urnenbeisetzungen bis zum Ende der
ursprünglich festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts
je Grab und Jahr
50 €
§8
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der
Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
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Friedhofsgebührensatzung Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
§9
Öffentliche Bekanntmachung
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde
vom 18.01.2016.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der
Kirchengemeinde vom 18.01.2016 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom
19.01.2016 außer Kraft.
Neukirchen-Vluyn, 15.04.2021
Siegel
Evangelische Kirchengemeinde Neukirchen
Die Friedhofsträgerin
Vorsitzender des Presbyteriums
Finanzkirchmeisterin
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