Friedhofsgebühren Rheinberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Rheinberg · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47495

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.12.2025 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.732,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.1.b) (Reihengrabstätte ab dem 5. Lebensjahr, je Grabstelle)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.772,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.2.a) (Wahlgrabstätte, je Grabstelle; 1-stelliges Einzelwahlgrab gem. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung: Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.213,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.a) (Urnenreihengrabstätte, je Grabstelle; nur 1 Urne gem. § 19 Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.906,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.d) (Urnenwahlgrabstätte, je Grabstelle; nur 1 Urne gem. § 20 Abs. 1 Friedhofssatzung)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.559,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.b) (Urnengrabstätte anonym, je Grabstelle; anonyme Urnenreihengrabstätte gem. § 25 Friedhofssatzung)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.079,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührentarif Ziff. I.3.c) (Baumbestattung, je Grabstelle; Baumgrabstätte für 1 Asche gem. § 23 Friedhofssatzung)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
645,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 645 € · Urne: 219 €
📄 Gebührentarif Ziff. II.2 (Erdbestattung Erwachsene) sowie Ziff. II.4 und II.5 (Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
279,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührentarif Ziff. III.2 (Aufbahrungsgebühren)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.12.2025 (Friedhofsgebührensatzung, gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rheinberg vom 17.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Satzung

der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.12.2025 (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW, § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 1 ff des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in den zurzeit geltenden Fassungen sowie der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinberg (Friedhofssatzung) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Rheinberg in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Rheinberg, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhöfe oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
  1. 2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
  1. 3. Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.

§ 4 – Zurücknahme oder Änderung von Anträgen

Bei Zurücknahme oder Änderung eines Antrages auf Benutzung der von der Stadt Rheinberg verwalteten Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit den Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen worden ist, wird die Hälfte der Gebühr erhoben.

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung einschließlich Gebührentarif tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Rheinberg über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 10.12.2024 (Friedhofsgebührensatzung) außer Kraft.

G e b ü h r e n t a r i f zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rheinberg

I. Nutzungsgebühren

  1. 1. Reihengrabstätten Je Grabstelle werden erhoben
    • a) für Tot- und Fehlgeburten sowie für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätte)

231,50 €

b) Reihengrabstätte ab dem 5. Lebensjahr 1.732,00 €

c) Reihengrabstätte anonym 2.079,00 €

d) Rasenreihengrabstätte 2.599,00 €

  1. 2. Wahlgrabstätten Je Grabstelle werden erhoben
    • a) Wahlgrabstätte 2.772,00 € Verlängerung pro Jahr 110,00 €
    • b) Wahlgrabstätte in besonderer Lage 3.465,00 € Verlängerung pro Jahr 138,00 €
  1. 3. Urnengrabstätten Je Grabstelle werden erhoben
    • a) Urnenreihengrabstätte 1.213,00 €
    • b) Urnengrabstätte anonym 1.559,00 €
    • c) Baumbestattung 2.079,00 €
    • d) Urnenwahlgrabstätte 1.906,00 € Verlängerung pro Jahr 76,00 €
    • e) Urnenstele 2.252,00 € Verlängerung pro Jahr 90,00 €

II. Bestattungsgebühren

  1. 1. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 132,00 €
  1. 2. Bestattung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 645,00 €
  1. 3. Bestattung in einem Tiefengrab 719,00 €
  1. 4. Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte 219,00 €
  1. 5. Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte 219,00 €
  1. 6. Bestattung in einer Urnenstele 141,00 €

III. Aufbahrungsgebühren

  1. 1. Benutzung der Leichenzelle je angefangenen Tag 145,00 €
  1. 2. Benutzung der Aussegnungshallen (Friedhofskapellen) 279,00 €

IV. Ausbettungsgebühren

  1. 1. Ausbettung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 292,00 €
  1. 2. Ausbettung von Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 710,00 €
  1. 3. Ausbettung von Urnen 270,00 €
  1. 4. In den Fällen der Ziffern 1 – 3 sind außerdem für Nebenarbeiten, wie Versetzen von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargrabstätten oder an den Friedhofseinrichtungen, die anlässlich der Ausgrabung von der Stadt Rheinberg aufgewandten Kosten zu erstatten.
  1. 5. Erfolgt die Ausgrabung auf behördliche Anordnung, so hat die Anordnungsbehörde die Gebühr zu zahlen.

V. Grabpflegegebühren

Bei der vorzeitigen Rückgabe von pflegegebundenen Gräbern wird für die noch bestehende Ruhezeit eine jährliche Pflegepauschale als Gesamtbetrag erhoben:

  1. 1. Erdgrabstätte 156,00 €
  1. 2. Urnengrabstätte 152,00 €

Diese Regelung gilt für Gräber, die ab dem 01.01.2014 erworben werden.

VI. Verwaltungsgebühren

  1. 1. Stehende Grabmale auf Reihengrabstätten/Urnengrabstätten 88,00 €
  1. 2. Stehende Grabmale auf Wahlgrabstätten 117,00 €
  1. 3. Liegende Grabmale und Grabplatten bis zu einer Größe von 1 qm 58,00 €
  1. 4. Liegende Grabmale und Grabplatten bei einer Größe von über 1 qm 117,00 €
  1. 5. Einfassungen aus Naturstein 29,00 €

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rheinberg ist am 11.12.2025 vom Rat der Stadt Rheinberg beschlossen worden und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird auf § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hingewiesen:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

Rheinberg, den 17.12.2025

gez.

Richter Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 10.12.2015 (Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Rheinberg vom 10.12.2015 (gültig ab 01.01.2016)

Satzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinberg vom 10.12.2015 (Friedhofssatzung)

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Rheinberg am 08.12.2015 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen

§ 15 Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage

§ 16 Tiefenwahlgrabstätten

§ 17 Aschenbeisetzungen

§ 18 Aschenbeisetzungen ohne Urne

§ 19 Urnenreihengrabstätten

§ 20 Urnenwahlgrabstätten

§ 21 Pflegefreie Grabstätten

§ 22 Urnenstelen

§ 23 Baumgrabstätten

§ 24 Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen

§ 25 Anonyme Urnenreihengrabstätten

§ 26 Rückgabe von Nutzungsrechten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 Allgemeines

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 29 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

§ 30 Genehmigungserfordernis

§ 31 Anlieferung

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Unterhaltung

§ 34 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 Herrichtung und Unterhaltung

§ 36 Besondere Gestaltungsvorschriften für anonyme Grabstätten und

Rasenreihengrabstätten

§ 37 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 38 Benutzung der Leichenhallen

§ 39 Trauerfeiern

IX. Schlussvorschriften

§ 40 Alte Rechte

§ 41 Haftung

§ 42 Gebühren

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rheinberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof „Annaberg“
  2. 2. Friedhof „Xantener Straße“
  3. 3. Friedhof „Borth“
  4. 4. Friedhof „Ossenberg“
  5. 5. Friedhof „Wallach“
  6. 6. Friedhof „In der Bendstege“
  7. 7. Friedhof „Am Südwall“
  8. 8. Friedhof „Am Westwall“
  9. 9. Friedhof „Budberg“

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Rheinberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rheinberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Rheinberg sind.

(3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden. (4) Die Beisetzung von Tieren ist auf den Friedhöfen der Stadt Rheinberg nicht zulässig.

(5) Die Zuteilung von Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz innerhalb des Stadtgebietes, jedoch ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet, eine Grabstätte auf einem bestimmten städtischen Friedhof zuzuteilen.

(6) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beisetzungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Rheinberg in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Rheinberg auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind stets für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Rollschuhen/Roller-blades/Skateboards/Fahrrädern/Mofas/Motorrädern usw. zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragte und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

g) Abraum und Abfälle, insbesondere alte Kränze, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Abfälle anderer Herkunft auf den Friedhöfen zu entsorgen,

h) zu lärmen und zu spielen sowie Musikgeräte abzuspielen. Live-Musik und Darbietungen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen und durch diese zu genehmigen,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.

(3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(4) Totengedenkfeiern, Bestattungsrituale anderer Glaubensgemeinschaften und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen insbesondere Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen einer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden müssen in

a) fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein,

b) jederzeit ihre Eintragung in der Handwerksrolle bzw. des handwerksähnlichen Gewerbes und ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der Handwerksordnung nachweisen können. Sie selbst oder deren fachliche Vertreter sollten die Meisterprüfung abgelegt haben oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen.

(3) Die Gewerbetreibenden müssen einen für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Beerdigungen dürfen durch die Arbeiten nicht gestört werden.

(8) Auf den Friedhöfen ist zu beachten,

a) dass Abfälle entsprechend der vorhandenen Behälter zu trennen sind,

b) dass Arbeitsgeräte und Utensilien so hinter den Grabstätten gelagert werden dürfen, dass sie die Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen

beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Wahlgrabstätte in besonderer Lage/Urnenwahlgrabstätte/Nische in einer Urnenstele beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort, Grabstelle und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung im Einvernehmen mit den Bestattern und Angehörigen fest. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. An Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen nach 15:00 Uhr finden keine Beisetzungen statt. Beisetzungen an Werktagen nach 15:00 Uhr sowie an Samstagen bis 12:00 Uhr bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich schnell fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

(6) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden von der Friedhofsverwaltung nicht gestellt.

(7) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(8) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Wird einer Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in Tücher gewickelt in einem Sarg aufgebahrt und mit dem Sarg bis zum Begräbnisplatz transportiert werden.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Für die Einhaltung ist der Bestatter verantwortlich. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Verstorbene, die aus dem Ausland in einem Zinksarg überführt werden, müssen vor der Bestattung in einen Sarg gemäß Abs. 2 eingesargt werden.

(4) Die Särge sollen in der Regel nicht mehr als 2 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Die Grabdekoration (Ausschlag des Grabes mit Matten) erfolgt ebenfalls durch das Friedhofspersonal.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte oder dessen Beauftragter haben Grabzubehör (Bepflanzung, Grablampen, Trittplatten, Grabmale, Fundamente oder Grabeinfassungen) ohne weitere Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung vor der Sargbestattung oder Urnenbeisetzung zu entfernen. Um einen fristgerechten Grabaushub für die Bestattung zu gewährleisten, wird nicht fristgerecht entferntes Grabzubehör auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggebers vom Friedhofspersonal entfernt. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die bei der notwendigen Entfernung von Grabzubehör an diesen entstehen. Es ist zu dulden, dass Grabaufbauten oder Bepflanzung auf einer Nachbargrabstätte, welche die Ausführung einer Beisetzung stören, entfernt werden, wenn sie nach der Beisetzung wieder auf das Grab verbracht werden.

(5) Nach der Erdbestattung sind die Grabstätten mit einem mindestens 0,20 m hohen Grabhügel zu versehen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die beim Absacken des Erdreiches an Grabmalen, Einfassungen und Bepflanzungen entstehen.

§ 10 – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste aus Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen verbleiben auch bei erneuter Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Aschen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag der nächsten Angehörigen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Für eine Umbettung müssen wichtige Gründe vorliegen. Umbettungen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Umbettungen werden nur vorgenommen aus einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte in eine andere Wahlgrabstätte oder aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte.

(4) Umbettungen werden nur während der kalten Jahreszeit (1. November bis 31. März) und nur von den Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Sie werden nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Ausgrabungen zu anderen Zwecken als zur Umbettung bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(7) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur auf schriftlichen Antrag mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden.

(8) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Rheinberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Lage und Form der Grabstätten sind in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Die Festlegung der örtlichen Lage von Grabstätten für anstehende Beerdigungen erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung in Absprache mit den Nutzungsberechtigten oder deren Beauftragten. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, nicht alle Grabarten auf jedem Friedhof zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten

c) Wahlgrabstätten in besonderer Lage

d) Tiefenwahlgrabstätten

e) Urnenreihengrabstätten

f) Urnenwahlgrabstätten

g) Urnenstelen

h) Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen

i) Anonyme Urnenreihengrabstätten

j) Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen

k) Baumgrabstätten

(3) Die Grabstätten haben in der Regel folgende Maße:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (auch Kindergräber genannt) 1,00 x 1,20 m,

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 1,20 x 2,40 m,

c) Urnenwahlgrabstätten 1,00 x 1,20 m,

d) Urnenreihengrabstätten 0,80 x 0,80 m,

e) Wahlgrabstätten, Wahlgrabstätten in besonderer Lage und Tiefenwahlgrabstätten je Grabstelle 1,20 x 2,40 m. Die Maße der einzelnen Grabarten können auf älteren Grabfeldern oder wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auch bei Neuanlagen von den in a) bis e) vorgegebenen Maßen abweichen. Die Entscheidung darüber trifft die Friedhofsverwaltung.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(5) Beeinträchtigungen durch städtische Bäume, sonstige Vegetationen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.

(6) Auf den Friedhöfen „Xantener Straße“ im Stadtteil Rheinberg, „Am Südwall“ und „Am Westwall“ im Stadtteil Orsoy sowie „Wallach“ im Stadtteil Borth werden seit dem 01.01.2006 keine Bestattungen mehr durchgeführt.

(7) Auf dem Friedhof „Borth“, Feld B, Nrn. 1 – 170 dürfen seit dem 01.01.2002 keine Bestattungen mehr in vorhandene Wahlgrabstätten durchgeführt werden.

(8) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist verpflichtet, die Änderung seines Wohnsitzes unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die Anschrift des Nutzungsberechtigten im Bedarfsfall zu ermitteln.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeiten sind Reihengrabstätten innerhalb von 3 Monaten von den Nutzungsberechtigten abzuräumen. Geschieht dies nicht, werden die Nutzungsberechtigten schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte über den Ablauf informiert.

§ 14 – Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen

Die Beisetzung in einer Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen erfolgt auf dem Friedhof Annaberg in einem Gemeinschaftsfeld. Auf der Rasenreihengrabstätte dürfen keine stehenden Grabmale errichtet und keine Blumen, Sträucher und Bäume gepflanzt werden. Die Beisetzung von Aschen ist in einer Rasenreihengrabstätte nicht gestattet.

§ 15 – Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage

(1) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten in besonderer Lage sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Es ist ebenfalls zulässig, in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen zusätzlich die Leiche eines Kindes unter einem Jahr oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(2) In einer Tiefenwahlgrabstätte können zwei Erdbestattungen durchgeführt werden. Außerdem ist hier die Beisetzung von bis zu 2 Urnen möglich.

(3) Ein Nutzungsrecht wird nur verliehen, wenn eine Beisetzung oder eine Umbettung in der zu verleihenden Wahlgrabstätte stattfinden soll oder die Wahlgrabstätte im Vorkauf erworben wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte innerhalb von 3 Monaten.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr nach dem Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht der gesamten Wahlgrabstätte mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(7) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte und für volle Jahre möglich. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulassen. Sie kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung deren Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben,

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb über die Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) Grabstellen dürfen nicht unterverkauft werden und es dürfen keine privaten Gemeinschaftsgrabanlagen angelegt werden. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht auch an andere Personen als die in Abs. 8 Satz 2 genannten Personen übertragen werden.

§ 16 Tiefenwahlgrabstätten

(1) Tiefenwahlgrabstätten sind Grabstätten gemäß § 15, bei denen die erste Bestattung in 2,30 m Tiefe erfolgen muss. Die Bestattung erfolgt übereinander.

(2) Tiefenwahlgrabstätten sind ausschließlich auf den Friedhöfen „Annaberg“, „Ossenberg“, „In der Bendstege“ und „Budberg“ ausgewiesen.

§ 17 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnenstelen,

d) anonymen Urnenreihengrabstätten,

e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten,

f) Baumgrabstätten.

(2) Die Beisetzung von Urnen ist nur in einer Tiefe von mindestens 0,75 m gestattet.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 18 – Aschenbeisetzungen ohne Urne

(1) Sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, kann die Asche ohne Urne in einer Urnenwahlgrabstätte, Urnenreihengrabstätte oder Baumgrabstätte beigesetzt werden.

(2) Das Ausstreuen von Totenaschen ist nicht zulässig.

§ 19 – Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 20 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 – 11 und 13 dieser Satzung gelten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 21 – Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind

a) Rasenreihengrabstätten,

b) anonyme Reihengrabstätten,

c) anonyme Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenstelen und

e) Baumgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht bei den unter a) – c) aufgeführten Grabarten ausschließlich aus Rasen, bei Baumgrabstätten aus Stauden (Bodendeckern). Jegliche Anbringung von Grabschmuck (z. B. Pflanzen, Blumenvasen, Schalen, Grablichtern o. ä.) sowie das Aufstellen von stehenden Grabmalen (auch Holzkreuzen) sind nicht zulässig.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens oder das Zurückschneiden der Stauden und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit erhoben und sind in der jeweiligen Nutzungsgebühr enthalten.

§ 22 – Urnenstelen

(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. Urnenstelen werden auf dem Friedhof Annaberg zur Verfügung gestellt.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes kann das Nutzungsrecht wiedererworben werden. Ein Vorerwerb einer Urnennische ist nicht möglich.

(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes muss die Kammerverschlussplatte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Bekanntgabe entfernt werden. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten. Sollte dieser nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sein, erfolgt eine Bekanntgabe durch einen Hinweis an der Kammerverschlussplatte.

(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und anonym beigesetzt.

(5) Im Übrigen finden für die Urnenstelen die Bestimmungen über Wahlgrabstätten (§ 15 Abs. 3, 7 – 10 und 12) Anwendung.

(6) Das Ablegen von Blumen, Kerzen, Vasen und anderen div. Gegenständen ist nicht zulässig, ebenfalls das Anbringen von Ablagemöglichkeiten an der Stele.

§ 23 Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren abgegeben werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller der Urnenbeisetzung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Baumgrabstätte ist nicht möglich.

(2) Die Bestattung in einer Baumgrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld. Bepflanzung, Blumenschmuck, Schalen usw. sind auf der Baumgrabstätte nicht zulässig.

(3) Im Übrigen finden für Baumgrabstätten die Bestimmungen über Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 14) Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.

§ 24 – Anonyme Reihengrabstätten für Erdbestattungen

Die Beisetzung in einer anonymen Reihengrabstätte erfolgt auf dem Friedhof Annaberg in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf.

§ 25 – Anonyme Urnenreihengrabstätten

Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt auf dem Friedhof Annaberg in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf.

§ 26 – Rückgabe von Nutzungsrechten

(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit durch Verzichtserklärung an die Stadt Rheinberg zurückgegeben werden. Für Grabstätten, welche ab dem 01.01.2014 erworben wurden, wird eine jährliche Pflegepauschale nach dem Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rheinberg in der jeweils gültigen Fassung als Gesamtbetrag erhoben. Stehende oder liegende Grabmale, Teilabdeckungen, Grabeinfassungen, sonstige bauliche Anlagen und Bepflanzungen können durch Abgabe der Verzichtserklärung entweder durch die Friedhofsverwaltung oder durch die Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(2) Besondere Regelungen für die Rückgabe des Nutzungsrechtes an Wahlgrab-stätten/Wahlgrabstätten in besonderer Lage/Urnenwahlgrabstätten: Im Regelfall ist die Rückgabe des Nutzungsrechtes nur für zusammenhängende Grabstellen gestattet. Die Beschränkung der Rückgabe auf einzelne Grabstellen einer Grabstätte ist in einvernehmlicher Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich. Dem Nutzungsberechtigten entsteht durch die Rückgabe kein Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. Die gemäß § 10 dieser Satzung einzuhaltende Ruhezeit bleibt unberührt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 27 – Allgemeines

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Gestaltung bezieht sich auf das Setzen eines Grabmales und auf die gärtnerische Anlage und Pflege der Grabstätte.

(2) Auf den Friedhöfen der Stadt Rheinberg werden pflegegebundene und pflegefreie Grabstätten vorgehalten. Es besteht die Möglichkeit, eine dieser Grabarten zu wählen.

(3) Pflegegebundene Grabstätten müssen nach den Vorschriften des § 35 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(4) Die auf den Friedhöfen befindlichen pflegefreien Grabstätten werden von der Stadt Rheinberg unterhalten.

(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Rheinberg (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 28 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Bauteile und die verwendeten Figuren, Ornamente und Symbole müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen Sitte und Anstand nicht verletzen. Aufbauten müssen statisch standsicher und ggfs. bauordnungsrechtlich zulässig sein.

(2) Für Grabmale dürfen unbearbeitete und handwerklich bearbeitete Natursteine, Schmiedeeisen, Holzarten und Holzkonstruktionen sowie handwerklich bearbeitete (Edel-)Metalle und Glaswerkstoffe verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole sollen sich zu einem optisch harmonischen Gesamtwerk zusammenfügen. Die Verwendung von optisch nicht dominierenden Farben sowie Erdpastellfarben sind zulässig.

(3) Nicht gestattet sind:

a) Kunststeine, z. B. Ziegelwaren, Gips,

b) Kunststoffe jeglicher Art,

c) optisch dominierende, glänzende und materialverdeckende, vollflächig aufgebrachte Farben,

d) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten,

e) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen oder Überdachungen.

(4) Bei der Herstellung der einzelnen Grabmale ist bei der Verwendung der vorgenannten Materialien und deren Kombinationen sowie der sonstigen Gestaltungs- und Bearbeitungsarten immer darauf zu achten, dass eine optisch harmonisch wirkende Gestaltungsweise entsprechend der Würde des besonderen Verwendungszwecks anzustreben ist. Die Abmessungen der Grabmale inklusive der Befestigungen dürfen nicht über die dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung stehenden Grabfläche hinausragen.

(5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen und unter Berücksichtigung der Pietät sowie der Würde des Ortes für vertretbar hält, kann sie auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Friedhofssatzung zulassen.

§ 29 – Zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Das Abdecken von pflegegebundenen Grabstätten für Erdbestattungen (ausgenommen Kindergrabstätten) mit Teilabdeckungen (Grabplatten) ist erlaubt. Die Teilabdeckungen dürfen jedoch das Maß von 0,50 m in der Breite und 1,80 m in der Länge je Grabstätte nicht überschreiten. Eine Teilabdeckung auf einer zweistelligen Wahlgrabstätte darf das Maß von 1,70 m in der Breite und 1,80 m in der Länge nicht überschreiten. Sämtliche Teilabdeckungen müssen mittig verlegt werden.

(2) Kindergrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten dürfen komplett mit Grabplatten abgedeckt werden.

(3) Auf Rasenreihengrabstätten dürfen nur liegende Grabmale aus Naturstein errichtet werden; sie müssen bündig verlegt und aus einem Stück bestehen. Einfassungen sind nicht gestattet. Die liegenden Grabmale müssen 0,60 m breit, 0,30 m tief und 0,12 m stark sein und außerdem abgerundete Kanten haben. Die Schrift muss vertieft sein. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht erlaubt. Die Stadt Rheinberg haftet nicht für Schäden an liegenden Grabmalen, die durch die Pflege der Rasenreihengrabstätten entstehen.

(4) Die Vorschriften für Rasenreihengrabstätten gelten entsprechend auch für Baumgrabstätten. Jedoch müssen die liegenden Grabmale auf Baumgrabstätten 0,50 m breit, 0,30 m tief und 0,08 m stark sein.

(5) Einfassungen an Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten und Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten auf neu angelegten Friedhofsteilen und Grabfeldern werden nicht gestattet. In den alten Friedhofsteilen sind als Einfassungen nur Dolomitkantensteine zur Wegseite zu verwenden. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) dürfen mit Dolomit als Rahmen mit einer Breite von 0,50 m und einer Länge von 1,00 m eingefasst werden.

§ 30 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Teilabdeckungen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Regelungen des § 4 a BestG NRW zu Grabsteinen aus Kinderarbeit sind zu beachten.

(2) Den Anträgen ist ein Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung in zweifacher Ausfertigung beizufügen.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Teilabdeckung, die Grabeinfassung oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet oder verändert worden ist. (4) Provisorische Grabmale dürfen als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze genehmigungsfrei errichtet werden. Sie müssen spätestens 12 Monate nach der Beisetzung entfernt werden.

§ 31 – Anlieferung

Der genehmigte Entwurf ist bei Errichtung eines Grabmals, der Teilabdeckung, der Grabeinfassung oder der sonstigen baulichen Anlage für eine etwaige Prüfung durch die Friedhofsverwaltung bereitzuhalten.

§ 32 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein-und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Größe der Grabmale muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Grabstätten stehen. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 33 – Unterhaltung

(1) Die von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten einmal jährlich durchgeführte Standsicherheitskontrolle mittels Druckprüfung ist eine Dienstleistung zugunsten der Nutzungsberechtigten. Die Nutzungsberechtigten sind für Schäden haftbar, welche infolge ihres Verschuldens, insbesondere durch Umfallen der Grabmale und Abstürzen von Teilen derselben, verursacht werden. Die schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung an die Nutzungsberechtigten zur Befestigung von lockeren Grabmalen, Grabeinfassungen, Abdeckungen und von sonstigen baulichen Anlagen dient dem Schutz der Nutzungsberechtigten vor möglichen Regressansprüchen Dritter aufgrund einer Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht.

(2) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei allen pflegegebundenen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen sowie die ordnungsgemäße Verlegung von Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die Grabeinfassung und Teilabdeckung oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände 12 Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von 12 Monaten aufgestellt wird. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden an Grabaufbauten, die durch die Entfernung bedingt entstehen können.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 34 – Entfernung

(1) Die Friedhofsverwaltung ist vor dem Entfernen von Grabmalen, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen oder sonstiger baulicher Anlagen vor Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit zu informieren.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind bei pflegegebundenen Grabstätten die Grabmale, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal, die Grabeinfassung, die Teilabdeckung oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden an Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die durch Entfernung entstehen können.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle pflegegebundenen Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der pflegegebundenen Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern ist unzulässig, ebenfalls das Einfassen der Grabstätten mit großwüchsigen Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem.

(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der pflegegebundenen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Für die Herrichtung und Instandhaltung der pflegefreien Grabstätten ist die Friedhofsverwaltung zuständig. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Pflegegebundene Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung bzw. innerhalb von 3 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung gärtnerisch angelegt werden.

(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln oder sonstigen chemischen Mitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.

(6) Individueller und personenbezogener Grabschmuck ist nur unter Berücksichtigung der Würde des Ortes gestattet.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung und deren Beauftragten.

(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 36 – Besondere Gestaltungsvorschriften

für anonyme Grabstätten und Rasenreihengrabstätten

(1) Auf anonymen Reihengrabstätten für Erbestattungen, anonymen Urnenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten ist es nicht gestattet, Blumen/Pflanzen, Gestecke, Kränze, Grablampen, Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens auf die Rasenfläche (Grabfläche) zu pflanzen, niederzulegen bzw. aufzustellen.

(2) Die Friedhofsverwaltung hat das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben (Blumen, Blumengestecke, Kränze und dergleichen) unverzüglich von den anonymen Grabstätten und den Rasenreihengrabstätten zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.

§ 37 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine pflegegebundene Grabstätte nicht ordnungsgemäß gärtnerisch hergerichtet oder gepflegt, wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich oder durch einen Hinweis an der Grabstätte aufgefordert, die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 38 – Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Dienststunden der Friedhofsmitarbeiter sehen. Außerhalb dieser Zeiten dürfen die Leichenhallen nur mit einem befugten Mitarbeiter eines Bestattungsinstitutes betreten werden.

(3) Hat der Verstorbene an einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten oder die Leichenverwesung hat bereits begonnen, so dass die Öffnung des Sarges der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde, ist der Sarg verschlossen zu halten.

(4) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 39 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend nochmals geöffnet und besucht werden.

(6) In Fällen, in welchen Hinterbliebenen zugängliche Leichenräume ausgeschmückt worden sind, hat der mit der Ausschmückung Beauftragte dafür zu sorgen, dass die Räume innerhalb von 2 Stunden nach der Trauerfeier wieder in den vorherigen Zustand gebracht werden.

(7) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. Eine Haftung der Stadt Rheinberg für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.

§ 39 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Nach der Trauerfeier ist die Friedhofskapelle besenrein zu verlassen.

(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Der Sarg ist spätestens beim Verlassen der Trauerhalle zu schließen.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Auf Wunsch können die Friedhofskapellen ausgeschmückt werden. Nach Abschluss der Trauerfeier ist die Ausschmückung restlos zu entfernen.

(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker/der Musik und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 40 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungs- bzw. Ruhezeit, die Belegung der Grabstätte und deren Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Etwaige Änderungen können nach den Bestimmungen der neuen Friedhofssatzung beantragt werden.

§ 41 – Haftung

Die Stadt Rheinberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstähle oder bei Vandalismusschäden. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung im Rahmen ihrer Dienstleistungsgeschäfte nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 42 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Rheinberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 6 ohne vorherige Genehmigung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) Beschädigungen der Urnenstelen herbeiführt,

g) entgegen § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 32 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 33 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 35 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

j) Grabstätten entgegen § 37 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 44 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Friedhöfe der Stadt Rheinberg vom 11.12.2003 (Friedhofssatzung) außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rheinberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rheinberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rheinberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rheinberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 219 € (Urne) bzw. 645 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rheinberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rheinberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €