🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.08.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 20.07.2026
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S.155), in Verbindung mit
§ 34 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14. Juli
2026 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Höhe und Art der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Kamp-Lintfort, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofs oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, so verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit den Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen wurde, wird die Hälfte der entsprechenden Gebühr erhoben.
§ 5 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Diese Satzung einschl. Gebührentarifteil tritt am 01.08.2026 in Kraft. Am 31.07.2026, 24.00 Uhr, verliert die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschl. Gebührentarifteil ihre Gültigkeit.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 20.07.2026
I. Grabgebühren
- 1. Reihengrabstätten je Grabstelle werden erhoben
- a) Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
1.045 €
b) Reihengrabstätte
2.185 €
c) Reihengrabstätte -muslimisches Grabfeld
2.185 €
d) Reihengrabstätte -pflegefrei
3.275 €
- 2. Wahlgrabstätten es werden erhoben
- a) für die erste Grabstelle einer Wahlgrabstätte
3.275 €
b) für jede weitere Grabstelle
2.456 €
- 3. Urnenreihengrabstätten je Grabstelle werden erhoben
- a) Urnenreihengrabstätte
1.310 €
b) Urnenreihengrabstätte -anonym-
1.770 €
c) Baumgrabstätte
2.160 €
d) Aschestreufeld
535 €
- 4. Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle
- a) Urnenwahlgrab
1.450 €
b) Urnenstele -je Nische-
2.355 €
c) Urnengemeinschaftsgrabanlage
1.115 € zzgl. der Pflegekosten (Fremdleistung Pflegefirma)
- 5. Verlängerungsgebühren Wird mit der Bestattung/Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, Urnengemeinschaftsgrabstätte und Urnenstele das Nutzungsrecht dieser Grabstätte verlängert, so ist für jede Grabstelle/Kammer und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. bei Urnengrabstätten 1/15 der Verleihungsgebühr für diese Grabkategorie zu entrichten.
- 6. Vorerwerb Ein Vorerwerb ist nur für Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten und nur für den gesamten Ersterwerbszeitraum möglich.
II. Bestattungsgebühren
a) Bestattung von Tot-/Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschafts-abbrüchen stammenden Leibesfrüchte
150 €
b) Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
196 €
c) Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
459 €
d) Beisetzung in einer Urnengrabstätte
369 €
f) Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage
369 €
e) Beisetzung in einer Urnenstele
150 €
III. Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
a) Benutzung eines Leichenraumes pro angefangenen Tag
43 €
b) Benutzung des Gefrierraumes pro angefangenen Tag
359 €
c) Benutzung der Friedhofskapelle
245 €
d) Annahme eines Sarges ohne Benutzung des Leichenraumes
100 €
IV. Ausgrabungs-/Umbettungsgebühren
a) Ausgrabung/Umbettung von Verstorbenen bis zum 5.Lebensjahr
600 €
b) Ausgrabung/Umbettung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500 €
c) Ausgrabung einer Urne
330 €
V. Sonstige Gebühren
a) Abräumen vorhandener Bepflanzungen auf einer Grabstätte vor einer Bestattung/Beisetzung durch die FH-Verwaltung
175 €
b) Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 ½ Std vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals beginnen
160 €
c) Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen, Voll-/ und Teilabdeckungen – je Antrag
100 €
d) Abräumen von
- 1. Wahlgrabstätten, 1-stellig
260 €
- 2. Wahlgrabstätten, 2-stellig
335 €
- 3. Wahlgrabstätten, drei und mehrstellig
- Kosten zu Wahlgrabstätte 2-stellig zzgl. jeder weiteren Stelle
50 € inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes-
e) Abräumen von Reihengrabstätten inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
230 €
f) Abräumen von Urnenreihen-/Urnenwahlgrabstätten -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
190 €
g) Ausräumen einer Urnenstele -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
100 €
h) Erneuerung eines entzogenen Nutzungsrechtes
50 €
i) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Wahlgrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
160 €
j) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Reihengrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
135 €
k) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Urnengrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
85 €
l) Sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den 20.07.2026
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister
Hinweis
Ratsbeschluss Bekanntmachung Inkrafttreten Satzung 14.07.2026 Amtsblatt Nr. 16/2026 01.08.2026 vom 23.07.2026
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.08.2026
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzes NRW (BestG NW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 01.09.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488) zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S.155), in Verbindung mit § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 14. Juli 2026 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Höhe und Art der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Kamp-Lintfort, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofs oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, so verringern sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen. Soweit mit den Vorbereitungen zur Ausführung beantragter Leistungen begonnen wurde, wird die Hälfte der entsprechenden Gebühr erhoben.
§ 5 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Diese Satzung einschl. Gebührentarifteil tritt am 01.08.2026 in Kraft. Am 31.07.2026, 24.00 Uhr, verliert die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschl. Gebührentarifteil ihre Gültigkeit.
Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.08.2026
I. Grabgebühren
- 1. Reihengrabstätten je Grabstelle werden erhoben
- a) Grabfeld Tot-/Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte
250 €
b) Kindergrabstätte (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)
1.045 €
c) Reihengrabstätte
2.185 €
d) Reihengrabstätte -muslimisches Grabfeld
2.185 €
e) Reihengrabstätte -pflegefrei
3.275 €
- 2. Wahlgrabstätten es werden erhoben
- a) für die erste Grabstelle einer Wahlgrabstätte
3.275 €
b) für jede weitere Grabstelle
2.456 €
- 3. Urnenreihengrabstätten je Grabstelle werden erhoben
- a) Urnenreihengrabstätte
1.310 €
b) Urnenreihengrabstätte -anonym-
1.770 €
c) Baumgrabstätte
2.160 €
d) Aschestreufeld
535 €
- 4. Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle
- a) Urnenwahlgrab
1.450 €
b) Urnenstele -je Nische-
2.355 €
c) Urnengemeinschaftsgrabanlage
1.115 € zzgl. der Pflegekosten (Fremdleistung Pflegefirma)
- 5. Verlängerungsgebühren Wird mit der Bestattung/Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte, Urnengemeinschaftsgrabstätte und Urnenstele das Nutzungsrecht dieser Grabstätte verlängert, so ist für jede Grabstelle/Kammer und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. bei Urnengrabstätten 1/15 der Verleihungsgebühr für diese Grabkategorie zu entrichten.
- 6. Vorerwerb Ein Vorerwerb ist nur für Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnengemeinschaftsgrabstätten und nur für den gesamten Ersterwerbszeitraum möglich.
II. Bestattungsgebühren
a) Bestattung von Tot-/Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschafts-abbrüchen stammenden Leibesfrüchte
150 €
b) Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
196 €
c) Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
459 €
d) Beisetzung in einer Urnengrabstätte
369 €
f) Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage
369 €
e) Beisetzung in einer Urnenstele
150 €
III. Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
a) Benutzung eines Leichenraumes pro angefangenen Tag
43 €
b) Benutzung des Gefrierraumes pro angefangenen Tag
359 €
c) Benutzung der Friedhofskapelle
245 €
d) Annahme eines Sarges ohne Benutzung des Leichenraumes
100 €
IV. Ausgrabungs-/Umbettungsgebühren
a) Ausgrabung/Umbettung von Verstorbenen bis zum 5.Lebensjahr
600 €
b) Ausgrabung/Umbettung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500 €
c) Ausgrabung einer Urne
330 €
V. Sonstige Gebühren
a) Abräumen vorhandener Bepflanzungen auf einer Grabstätte vor einer Bestattung/Beisetzung durch die FH-Verwaltung
175 €
b) Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 ½ Std vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals beginnen
160 €
c) Genehmigung von Grabmalen, Einfassungen, Voll-/ und Teilabdeckungen – je Antrag
100 €
d) Abräumen von
- 1. Wahlgrabstätten, 1-stellig
260 €
- 2. Wahlgrabstätten, 2-stellig
335 €
- 3. Wahlgrabstätten, drei und mehrstellig
- Kosten zu Wahlgrabstätte 2-stellig zzgl. jeder weiteren Stelle
50 € inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes-
e) Abräumen von Reihengrabstätten inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
230 €
f) Abräumen von Urnenreihen-/Urnenwahlgrabstätten -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
190 €
g) Ausräumen einer Urnenstele -bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechtes
100 €
h) Erneuerung eines entzogenen Nutzungsrechtes
50 €
i) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Wahlgrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
160 €
j) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Reihengrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
135 €
k) Unterhaltungsgebühren für die Restlaufzeit einer Ruhefrist bei Urnengrabstätten bei vorzeitiger Rückgabe -pro Jahr
85 €
l) Sonstige Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ……2026
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__.____
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzt NRW (BestG NW) ) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 06.12.2016 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Höhe und Art der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Kamp-Lintfort, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes durch die Bestattung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen, Umbettungen
1. Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen oder auf eine Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, so sind Gebühren in Höhe von 30 % der Gebührensätze der §§ bis des Gebührentarifs zu erheben, wenn mit den Vorbereitungsarbeiten oder der Benutzung bereits begonnen worden ist.
2. Umbettungen Für die dem Jahr der Umbettung folgenden angefangenen Jahre der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) für die Grabstätte, aus der umgebettet wurde, wird die Hälfte des Anteils der entrichteten Verleihungsgebühr erstattet, der auf den unausgenutzten Teil der Nutzungszeit entfällt. Anlage V zu DS 439
Bei Umbettung aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte werden keine Gebühren erstattet.
§ 5 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Diese Satzung einschl. Gebührentarifteil tritt am 01.01.2017 in Kraft. Am 31.12.2016, 24.00 Uhr, verliert die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschl. Gebührentarifteil ihre Gültigkeit.
2. Friedhofssatzung Stand: 20.07.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT KAMP-LINTFORT
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__._____
Präambel
I. Allgemeine Vorschriften ab Seite 3
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften ab Seite 4
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ab Seite 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Särge und Urnen
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
IV. Grabstätten ab Seite 9
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Reihengrabstätten -pflegefrei
§ 16 Muslimische Grabstätten
§ 17 Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten
§ 19 Anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 20 Aschestreufeld
§ 21 Urnenwahlgrabstätten
Friedhofssatzung 2
§ 22 Urnenstelen
§ 23 Baumgrabstätten
§ 24 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 25 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
§ 26 Rückgabe von Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten ab Seite 15
§ 27 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
§ 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten ab Seite 18
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern ab Seite 19
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
§ 32 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften ab Seite 20
§ 33 Alte Rechte
§ 34 Haftung
§ 35 Gebühren
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung
Friedhofssatzung 3
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.08.2026
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 14.Juli 2026 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort gelegene und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Dachsberg
- 2. Friedhof Hoerstgen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Kamp-Lintfort. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegen der Stadt Kamp-Lintfort. (2) Die Friedhöfe gewährleisten die Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und die Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehatten. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung, der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sind. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch
die Stadt Kamp-Lintfort zugewiesen worden ist.
Friedhofssatzung 4 (2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes
und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der
sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist,
sind die in § 17 Absatz (7) Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten
Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Stadt Kamp-Lintfort kann sämtliche Unterlagen
einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattung bzw. Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt die Stadt Kamp-Lintfort an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:
a) In den Monaten März bis Oktober von 7.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch längstens bis 21.00 Uhr.
b) In den Monaten November bis Februar von 8.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch längstens bis 20:00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Friedhofssatzung 5
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der
Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards, E-Scootern usw., ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachgewiesen haben, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum Zweck des Grabbesuches mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten Zeiten genehmigen.
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasen- und Gehölzflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, soweit es nicht durch die Pflege und die Bestattung unvermeidbar ist.
h) Zu lagern, zu lärmen und zu spielen, sowie Musikgeräte abzuspielen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde. (Hundekot ist zu entfernen)
j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
(3) Minderjährige, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortstecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen dort ist nicht erlaubt.
Friedhofssatzung 6 (4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung gleich. (6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Wege verhängen. (7) Gewerbetreibende dürfen den bei der Grabpflege anfallenden Abraum nur in dafür vorgesehene Behälter ablagern. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch die Gewerbe-treibenden in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (8) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien dürfen nur auf die Friedhöfe gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubaren Materialien bestehen. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Friedhofssatzung 7 (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Diese erfolgen regelmäßig montags bis freitags, jeweils vormittags. Schriftlich begründete Ausnahmen können zugelassen werden. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen oder Beisetzungen statt. (4) Die bei der Bestattung oder Beisetzung benötigten Träger werden nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Der Grabaushub wird nicht abgefahren. In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Grabmale, Grabeinfassungen, Bepflanzung, Schalen, Lampen, Trittplatten, usw.) vor der Bestattung oder Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber störendes Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Särge und Urnen
(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Wird einer Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in Tücher gewickelt in einem Sarg aufgebahrt und mit dem Sarg bis zum Begräbnisplatz transportiert werden. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Für die Einhaltung ist der Bestatter verantwortlich. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe
Friedhofssatzung 8 zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der Friedhofverwaltung. (3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Verstorbene, die aus dem Ausland in einem Zinksarg überführt werden, müssen vor der Bestattung in einen Sarg gemäß Absatz 1 eingesargt werden.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr und bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der Genehmigung der örtlichen
Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.
(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. (6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 5 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte
Friedhofssatzung 9 IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Reihengrabstätten 1.1. Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr) 1.2. Reihengrabstätten 1.3. Reihengrabstätten -pflegefrei-1.4. Muslimische Grabstätten
- 2. Wahlgrabstätten 2.1 Wahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten 3.1 Urnenreihengrabstätten 3.2 Anonyme Urnenreihengrabstätten 3.3 Baumgrabstätten 3.4 Aschestreufeld
- 4. Urnenwahlgrabstätten 4.1 Urnenwahlgrabstätten 4.2 Urnenstelen 4.3 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
- 5. Ehrengrabstätten / Kriegsopfergräber Auf dem Waldfriedhof Dachsberg sind die unter 1. bis 5. unterschiedenen Grabstätten zugelassen. Auf dem Friedhof Hoerstgen sind die unter 1.2, 1.3, 2.1, 3.1, 4.1 und 4.3. aufgeführten Grabstätten zugelassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmte Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grabkammern und Tiefengräber sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten einer Kindergrabstätte kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tot- und Fehlgeburten oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht b) für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr c) für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr
Friedhofssatzung 10 (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Reihengrabstätten -pflegefrei-
(1) Pflegefreie Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Bestattung in einer pflegefreien Reihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der pflegefreien Reihengrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Diverse Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Es ist dem/der Verfügungsberechtigten gestattet ein Grabmal nach Vorgabe dieser Satzung aufzustellen. (4) Im Übrigen finden für pflegefreie Reihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 16 Muslimische Grabstätten
(1) Muslimische Grabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Das Grabfeld ist nach Mekka ausgerichtet.
(2) Eine muslimische Grabstätte kann ein- oder mehrstellig erworben werden. Auf jede Grabstelle darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Grabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird.
(3) Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer muslimischen Grabstätte ist auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten möglich. (4) Auf den Ablauf des Verfügungsrechts wird der/die jeweilige Verfügungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen.
Friedhofssatzung 11
§ 17 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 25 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Teile des Friedhofs nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf einer Wahlgrabstelle dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
Friedhofssatzung 12 (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte ist auf schriftlichen Antrag auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 18 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Urnenbeisetzung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Im Übrigen finden für Urnenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 19 Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist noch ein Denkmal gesetzt werden darf. Blumenschmuck etc. sind nur an der dafür vorgesehenen Stelle am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. (2) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte kann nur erfolgen, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder der Auftraggeber schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, dass die gewählte Beisetzungsform dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. (3) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen.
§ 20 Aschestreufeld
(1) Die Asche wird auf einem vom der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofs durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der/die Verstorbene dies vor dem Ableben schriftlich bestimmt hat. Die Verstreuung erfolgt durch das beauftragte Bestattungsunternehmen. (2) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Ausstreuung -mit den erforderlichen Bestattungsunterlagen-auch die schriftliche Erklärung im Original vorzulegen. (3) Das Aschestreufeld wird als naturnahes Gemeinschaftsgrabfeld angelegt. Ein einzelnes Grab ist nicht erkennbar. Es darf kein Grabmal aufgesetzt werden. Blumenschmuck und sonstige Grabbeigaben dürfen nur an der dafür vorgesehenen Stelle abgelegt werden.
§ 21 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage im Benehmen
Friedhofssatzung 13 mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Urnengrabstellen. (2) Im Übrigen finden für Urnenwahlgrabstätten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 22 Urnenstelen
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen, zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. (2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Der Vorerwerb oder die Wahl einer bestimmten Urnennische ist nicht möglich. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Ist kein Wiedererwerb gewünscht, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs ohne weitere Namensnennung wieder beigesetzt. (4) Folgende Dinge sind nicht zulässig:
a) Ablegen von Blumen, Kerzen, Vasen, div. Gegenständen aus Ton, Metall etc. vor der Stele,
außer an dem dafür vorgesehenen Platz.
b) Anbringen von Ablagemöglichkeiten jeglicher Ausführung und Material an der Stele.
c) Anbringen von Schmuck jeglicher Art, der die Größe der Kammerverschlussplatte
überschreitet. Eine Ausladung von max. 14 cm darf nicht überschritten werden.
d) Veränderung, Bearbeitung oder Beschädigung der vom Hersteller bereitgestellten
Kammerverschlussplatte oder der Stele selbst. (5) Im Übrigen finden für Urnenstelen die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 23 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer Baumgrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Baumgrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Div. Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Im Übrigen finden für Baumgrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
Friedhofssatzung 14
§ 24 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Grabfeld vorgegeben wird. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage erfolgt in einem Gemeinschaftsgrabfeld für deren Unterhaltung und Pflege sich die Stadt Kamp-Lintfort Dritter bedient. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.
(2) Mit dem Erwerb einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage verpflichtet sich der/die Nutzungsberechtige zum Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit der jeweiligen Grabstelle.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Beim Wiedererwerb der Grabstelle besteht die Verpflichtung zum weiteren Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages.
(4) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist auf schriftlichen Antrag hin auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Im Übrigen finden für Urnengemeinschaftsgräber die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 25 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung, sowie die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt Kamp-Lintfort. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten.
§ 26 Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer belegungsfreien Wahlgrabstätte oder einer belegten Wahlgrabstätte kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte wird diese auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes zu entrichten. (2) Das Verfügungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte kann auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Verfügungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Reihengrabstätte wird diese auf Kosten des/der Verfügungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Verfügungsrechtes zu entrichten.
Friedhofssatzung 15 (3) Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer belegten oder unbelegten Wahlgrabstätte oder einer Reihengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühren.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 27 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der/Die Nutzungs-, bzw. Verfügungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Beeinträchtigungen durch Bäume, sonstige Vegetation und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Grabgrößen: Reihengräber, Urnenreihengräber und muslimische Gräber:
a) Kindergrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m
b) Reihengrabstätten Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m
c) Urnenreihengrabstätte / Baumgrabstätten: Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
d) Anonyme Urnenreihengrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m
e) Muslimische Gräber: Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m je Stelle Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:
a) Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m , je Stelle (z.B. 2-stellige Wahlgrabstätte = 2,50 m x 2,50 m)
b) Urnenwahlgrabstätte: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle
(z.B. 2-stellige Urnenwahlgrabstätte = 0,65 m x 1,00 m)
c) Urnengemeinschaftsgrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite 0,50 m je Stelle
(4) Grabmale:
a) Stehende Grabmale: Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 0,12 m ab einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m 0,14 m ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m und 0,18 m ab einer Höhe von 1,50 m. Bei pflegefreien Reihengrabstätten ist ausschließlich ein stehendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: Höhe 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Steinstärke: 0,12 m bis 0,40
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig. Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
b) Liegende Grabmale: Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 0,08 m. Die Breite des liegenden Grabmals darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten. Bei Baumgrabstätten ist ausschließlich ein liegendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: mind. 0,40 m x 0,30 m, max. darf 2/3 der Grabstätte mit dem Grabstein abgedeckt sein, Steinstärke: 0,08 m bis 0,14 m.
Friedhofssatzung 16
c) Abdeckplatten: Auf dem Waldfriedhof Dachsberg und den Friedhof in Hoerstgen, mit Ausnahme von pflegefreien Reihengrabstätten und anonymen Urnen, sind sowohl Voll-, als auch Teilabdeckungen zulässig.
d) Holzgrabmale: Grabmale aus Holz sind auf den Friedhöfen der Stadt Kamp-Lintfort in folgenden Abmessungen zulässig: 1. Kindergrabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m 2. Reihengrabstätten: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m 3. Urnenreihengrabstätten: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m 4. Wahlgrabstätten: Höhe bis 1,70 m, Breite bis 1,05 m, zzgl. 0,35 m Breite je weitere Stelle 5. Urnenwahlgrabstätten: Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,45 m,
zzgl. 0,15 m Breite je weitere Stelle Lackierte oder lasierte Holzgrabmale mit aufgeklebten Buchstaben, welche nicht in handwerklicher Form bearbeitet wurden, gelten als provisorisches Grabmal und sind max. sechs Monate auf dem Grab zulässig. (5) Einfassungen: Bei Einfassungen sind folgende Abmessungen zulässig: a) Wahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 2,50 m, Breite: 2,50 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m b) Urnenwahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 0,65 m, Breite: 1,00 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m c) Kindergrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m. d) Reihengrabstätten:
Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m, Mindeststärke 0,05 m. e) Urnenreihengrabstätten:
Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m. Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig. Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Kindergräbern, mit Ausnahme von pflegefreien Reihengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten, muss eine Steineinfassung mit den oben genannten Maßen gesetzt werden. (6) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, jedoch sind Bäume und hochwachsende Sträucher unzulässig. (7) Pflanzen und Materialien zur Grabgestaltung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes zu entfernen. Geschieht dies nicht, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kamp-Lintfort über. (8) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, der Grabfelder für Rasenreihengrabstätten, Urnenstelen und Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kamp-Lintfort.
Friedhofssatzung 17
§ 28 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die maßlichen Anforderungen des § 27 Abs. 4 und 5 sind zu beachten.
Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabmalanlagen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antrag ist schriftlich durch den Verfügungsberechtigten/die Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten bzw. den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (2) Anlieferung
a) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-
verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
b) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-
eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann
die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Fundamentierung und Befestigung
a) Zum Schutz der Allgemeinheit und der/des Verfügungsberechtigten bzw. der/des
Nutzungsberechtigten sind Grabmale, Einfassungen etc. so zu fundamentieren, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Alle Anlagen sind
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungs-
verbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils
gültigen Fassung) zu fundamentieren/zu befestigen.
b) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist. (4) Unterhaltung
a) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gepflegtem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
b) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)
treffen.
c) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Friedhofssatzung 18
d) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung
zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
e) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Kamp-
Lintfort bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Kamp-Lintfort im
Innenverhältnis, soweit die Stadt Kamp-Lintfort nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
f) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.
g) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 5) Entfernung
a) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von
der Grabstätte entfernt werden.
b) Mit Ablauf der Ruhezeit (Reihengrabstätten) oder des Nutzungsrechtes (Wahlgrabstätten)
oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale sonstige
baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach
schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort
über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die
jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
c) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht
genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der
Verfügungsberechtigten bzw. der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 27 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, wuchernde oder abgestorbene Pflanzen geschnitten oder beseitigt werden.
Friedhofssatzung 19 (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Torf und torfhaltigen Produkten ist nicht gestattet, ausgenommen an der Pflanze befindliche Wurzelballen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (8) Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck, sowie bei Verwendung von Torf oder torfhaltigen Produkten, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck, den Torf oder die torfhaltigen Produkte entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Waldfriedhof Dachsberg dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung/Abholung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder mit einem befugten Mitarbeiter/einer befugten Mitarbeiterin eines Bestattungsinstitutes betreten werden. Die Öffnungszeiten der Leichenhalle sind an der Eingangstüre, sowie im Schaukasten bekannt gemacht.
Friedhofssatzung 20 (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen/die Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Stadt Kamp-Lintfort für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 32 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Findet die Trauerfeier in der Friedhofskapelle statt, ist der Sarg oder die Urne fünf Minuten vor Beginn der Trauerfeier dorthin zu bringen. Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) In der Friedhofskapelle besteht eine Dauerbeschmückung, die nicht verändert werden darf. Eine zusätzliche Ausschmückung für die jeweilige Trauerfeier durch den Bestatter ist zulässig. (5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt. (6) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern kann ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Friedhofsverwaltung abgestellt werden. (7) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Kamp-Lintfort bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
Friedhofssatzung 21
§ 34 Haftung
Die Stadt Kamp-Lintfort haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kamp-Lintfort nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 35 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kamp-Lintfort verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung
nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ohne vorherige Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung tätig wird, trotz eines durch die Friedhofs-verwaltung nach § 7 Abs. 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbot tätig wird, außerhalb der nach
§ 7 Abs. 3 , Satz 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge oder
Materialien entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 unzulässig lagert, entgegen § 7 Abs. 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungs-gemäßen Zustand versetzt, entgegen §7 Abs. 4 Satz 3 Geräte an oder in den Wasser-entnahmestellen der Friedhöfe reinigt, entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonal einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen.
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
f) Beschädigungen der Stele herbeiführt,
g) entgegen § 28 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 28 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 28 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Wertstoffe, insbesondere Kunststoffe sowie Torf entgegen § 29 Abs. 7
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder entgegen Abs. 8
Abfall nicht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 27 Abs. 1 vernachlässigt,
k) entgegen § 32 Abs. 7 Musik- und Gesangsdarbietungen ohne vorherige Anmeldung der
Friedhofsverwaltung durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
Friedhofssatzung 22
§ 37 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 28.03.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ….. 2026
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister
Friedhofssatzung
Herausgeber und Impressum Friedhofssatzung, Aktualität: ….. Stadt Kamp-Lintfort, Der Bürgermeister, Postfach 10 17 60, 47462 Kamp-Lintfort Redaktion Tiefbau-/Grünflächenamt, Abteilung Friedhöfe, Frau Kempkens, Telefon: 02842 943492 Druck: Hauptamt -Hausdruckerei-Erscheinungsweise: Nach Bedarf Bezug: Abholung, Auslage im Foyer des Rathauses
Auf Wunsch kostenlose Zustellung, Antrag über die oben genannte Telefonnummer
oder schriftlich: Stadt Kamp-Lintfort
Postfach 10 17 60, 47462 Kamp-Lintfort Newsletter: www.kamp-lintfort.de (Aktuelles / Newsletter)
Anlage 1 zu Drucksache 983-XV
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT KAMP-LINTFORT
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ……2020
Präambel
I. Allgemeine Vorschriften ab Seite 3
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften ab Seite 4
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ab Seite 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
Friedhofssatzung 2
IV. Grabstätten ab Seite 8
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Rasenreihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenreihengrabstätten
§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Urnenstelen
§ 21 Baumgrabstätten
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 23 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
§ 24 Rückgabe von Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten ab Seite 14
§ 25 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
§ 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten ab Seite 18
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern ab Seite 19
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
§ 30 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften ab Seite 20
§ 31 Alte Rechte
§ 32 Haftung
§ 33 Gebühren
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
§ 35 In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung Seite ..
Friedhofssatzung 3
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom …….2020
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV NRW Seite 201 bis 214)", hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am …..2020 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort gelegene und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Dachsberg
- 2. Friedhof Hoerstgen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Kamp-Lintfort. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung, der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Die Stadt darf sich zur
Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen.
Friedhofssatzung 4
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattung bzw. Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/Die Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten dem/der Verfügungsberechtigten, bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, mitzuteilen. (6) Die Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:
a) In den Monaten März bis Oktober von 7.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch längstens bis 21.00 Uhr.
b) In den Monaten November bis Februar von 8.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch längstens bis 20:00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards usw., ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachgewiesen haben, kann die
Friedhofssatzung 5
Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum Zweck des Grabbesuches mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten Zeiten genehmigen.
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasen- und Gehölzflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, soweit es nicht durch die Pflege und die Bestattung unvermeidbar ist.
h) Zu lärmen und zu spielen, sowie Musikgeräte abzuspielen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde. (Hundekot ist zu entfernen)
j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer und Bestatter, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. Gewerbetreibende die vor in Kraft treten dieser Satzung bereits gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen durchgeführt haben, bedürfen keiner neuen Genehmigung. (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen dort ist nicht erlaubt.
Friedhofssatzung 6
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetreibende dürfen den bei der Grabpflege anfallenden Abraum nur in dafür vorgesehene Behälter ablagern. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch die Gewerbe-treibenden in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. (7) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien dürfen nur auf die Friedhöfe gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen. Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt. (8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese müssen spätestens einen Tag vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorliegen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Diese erfolgen regelmäßig montags bis freitags, jeweils vormittags. Schriftlich begründete Ausnahmen können zugelassen werden. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen oder Beisetzungen statt. (4) Die bei der Bestattung oder Beisetzung benötigten Träger werden von der Friedhofsverwaltung nicht gestellt. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.
Friedhofssatzung 7
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Särge und Urnen
(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beerdigung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie dürfen insbesondere keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Der Grabaushub wird nicht abgefahren. Die Friedhofsverwaltung darf sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Bepflanzung, Trittplatten, Grabmale, Fundamente, Grabeinfassungen, Oberboden oder Graberde usw.) vor der Bestattung oder Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber störendes Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
Friedhofssatzung 8
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Kamp-Lintfort nicht zulässig. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte sind nur dann zulässig, wenn die vorhandenen Stellen innerhalb einer Wahlgrabstätte nicht ausreichen.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 16 Abs. 4 vorzulegen. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden. (5) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Umbettung von Aschenurnen, werden von der Friedhofsverwaltung nur in den Monaten November bis Februar durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung darf sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Den genauen Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung. (6) Eine Umbettung ist nur im ersten bzw. ab dem sechsten Jahr nach der Erdbestattung möglich. Bei einer Urnenbeisetzung entfällt diese Regelung. (7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Kamp-Lintfort oder deren Beauftrage bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen, Leichenteile und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung wieder ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: 1. Reihengrabstätten 1.1. Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr) 1.2. Reihengrabstätten (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr) 1.3. Rasenreihengrabstätten (pflegefrei) 1.4. Muslimische Reihengrabstätten
Friedhofssatzung 9
- 2. Wahlgrabstätten 2.1 Wahlgrabstätten
- 3. Urnenreihengrabstätten 3.1 Urnenreihengrabstätten 3.2 Anonyme Urnenreihengrabstätten 3.3 Baumgrabstätten (pflegefrei)
- 4. Urnenwahlgrabstätten 4.1 Urnenwahlgrabstätten 4.2 Urnenstelen 4.3 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
- 5. Ehrengrabstätten / Kriegsopfergräber Auf dem Waldfriedhof Dachsberg sind die unter 1. bis 5. unterschiedenen Grabstätten zugelassen. Auf dem Friedhof Hoerstgen sind die unter 1.2, 1.3, 2.1, 3.11 und 4.3. aufgeführten Grabstätten zugelassen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Grabkammern, Tiefengräber und die Beisetzung von Aschen durch Ausstreuen auf einem Aschestreufeld sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten einer Kindergrabstätte kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tot- und Fehlgeburten oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht b) für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr c) für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr d) für muslimische Bestattungen (Ausrichtung nach Mekka)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
Friedhofssatzung 10
§ 15 Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Bestattung in einer Rasenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Rasenreihengrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Diverse Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Es ist dem/der Verfügungsberechtigten gestattet ein Grabmal nach Vorgabe dieser Satzung aufzustellen. (4) Im Übrigen finden für Rasenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 30 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf einer Wahlgrabstelle dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
Friedhofssatzung 11
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte ist auf schriftlichen Antrag auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Urnenbeisetzung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Im Übrigen finden für Urnenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist, noch ein Denkmal gesetzt werden darf. Blumenschmuck etc. sind nur an der dafür vorgesehenen Stelle am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. (2) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte kann nur erfolgen, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder der Auftraggeber schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, dass die gewählte Beisetzungsform dem Willen der/des Verstorbenen entspricht.
Friedhofssatzung 12
(3) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen.
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Urnengrabstellen. (2) Im Übrigen finden für Urnenwahlgrabstätten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 20 Urnenstelen
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen, zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. (2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Der Vorerwerb oder die Wahl einer bestimmten Urnennische ist nicht möglich. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Ist kein Wiedererwerb gewünscht, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs ohne weitere Namensnennung wieder beigesetzt. (4) Folgende Dinge sind nicht zulässig:
a) Ablegen von Blumen, Kerzen, Vasen, div. Gegenständen aus Ton, Metall etc. an der Stele,
außer an dem dafür vorgesehenen Platz.
b) Anbringen von Ablagemöglichkeiten jeglicher Ausführung und Material an der Stele.
c) Anbringen von Schmuck jeglicher Art, der die Größe der Kammerverschlussplatte
überschreitet. Eine Ausladung von max. 14 cm darf nicht überschritten werden.
d) Veränderung, Bearbeitung oder Beschädigung der vom Hersteller bereitgestellten
Kammerverschlussplatte. (5) Im Übrigen finden für Urnenstelen die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Anderes ergibt.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer Baumgrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig.
Friedhofssatzung 13
(2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Baumgrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Div. Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Im Übrigen finden für Baumgrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage in einem von der Friedhofsverwaltung bestimmten Grabfeld vorgegeben wird. Die Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage erfolgt in einem Gemeinschaftsgrabfeld für deren Unterhaltung und Pflege sich die Stadt Kamp-Lintfort Dritter bedient. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig.
(2) Mit dem Erwerb einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage verpflichtet sich der/die Nutzungsberechtige zum Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages für die gesamte Ruhezeit der jeweiligen Grabstelle.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle in der Urnengemeinschaftsgrabanlage kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Beim Wiedererwerb der Grabstelle besteht die Verpflichtung zum weiteren Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages.
(4) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist auf schriftlichen Antrag hin auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5) Im Übrigen finden für Urnengemeinschaftsgräber die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 23 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung, sowie die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt Kamp-Lintfort. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten.
Friedhofssatzung 14
§ 24 Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer belegungsfreien Wahlgrabstätte oder einer belegten Wahlgrabstätte kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte wird diese auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes zu entrichten. (2) Das Verfügungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte kann auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Verfügungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Reihengrabstätte wird diese auf Kosten des/der Verfügungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Verfügungsrechtes zu entrichten. (3) Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer belegten oder unbelegten Wahlgrabstätte oder einer Reihengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühren.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der/Die Nutzungs-, bzw. Verfügungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Beeinträchtigungen durch Bäume, sonstige Vegetation und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Grabgrößen: Reihengräber/Urnenreihengräber:
a) Kindergrabstätten: Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m
b) Reihengrabstätten Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m
c) Urnenreihengrabstätte und Baumgrabstätten: Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
d) Anonyme Urnenreihengrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:
a) Einstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m
b) Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Bestattungsstelle
(z. B. 2-stellige Wahlgrabstätte = 2,50 m x 2,50 m)
c) Urnenwahlgrabstätte: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Bestattungsstelle
(z.B. 2-stellige Urnenwahlgrabstätte = 0,65 m x 1,00 m)
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite 0,50 m je Bestattungsstelle
Friedhofssatzung 15
(4) Grabmale:
a) Stehende Grabmale:
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt: 0,12 m ab einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m 0,14 m ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m und 0,18 m ab einer Höhe von 1,50 m. Bei Rasenreihengrabstätten ist ausschließlich ein stehendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: Höhe 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Steinstärke: 0,12 m bis 0,40
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig. Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
b) Liegende Grabmale: Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 0,08 m. Die Breite des liegenden Grabmals darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten. Bei Baumgrabstätten ist ausschließlich ein liegendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: mind. 0,40 m x 0,30 m, max. 0,75 m x 0,50 m, Steinstärke: 0,08 m bis 0,14 m.
c) Abdeckplatten: Auf dem Waldfriedhof Dachsberg und den Friedhof in Hoerstgen, mit Ausnahme von Rasenreihengrabstätten und anonymen Urnen sind sowohl Voll-, als auch Teilabdeckungen zulässig.
d) Holzgrabmale: Grabmale aus Holz sind auf den Friedhöfen der Stadt Kamp-Lintfort in folgenden Abmessungen zulässig: 1. Kindergrabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m 2. Reihengrabstätten: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m 3. Urnenreihengrabstätten: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m 4. Wahlgrabstätten: Höhe bis 1,70 m, Breite bis 1,05 m, zzgl. 0,35 m Breite je weitere Stelle 5. Urnenwahlgrabstätten: Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,45 m,
zzgl. 0,15 m Breite je weitere Stelle Lackierte oder lasierte Holzgrabmale mit aufgeklebten Buchstaben, welche nicht in handwerklicher Form bearbeitet wurden, gelten als provisorisches Grabmal und sind max. sechs Monate auf dem Grab zulässig. (5) Einfassungen: Bei Einfassungen sind folgende Abmessungen zulässig: a) Wahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 2,50 m, Breite: 2,50 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m b) Urnenwahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 0,65 m, Breite: 1,00 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m c) Kindergrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m. d) Reihengrabstätten:
Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m, Mindeststärke 0,05 m. e) Urnenreihengrabstätten:
Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
Friedhofssatzung 16
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig. Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Kindergräbern, mit Ausnahme von Rasenreihengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten, muss eine Steineinfassung mit den oben genannten Maßen gesetzt werden. (6) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen, jedoch sind Bäume und hochwachsende Sträucher unzulässig. (7) Pflanzen und Materialien zur Grabgestaltung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes zu entfernen. Geschieht dies nicht, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kamp-Lintfort über. (8) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, der Grabfelder für Rasenreihengrabstätten, Urnenstelen und Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kamp-Lintfort.
§ 26 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die maßlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 und 5 sind zu beachten.
Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabmalanlagen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antrag ist schriftlich durch den Verfügungsberechtigten/die Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten bzw. den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (2) Anlieferung
a) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-
verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
b) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-
eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann
die Friedhofsverwaltung bestimmen. (3) Fundamentierung und Befestigung
a) Zum Schutz der Allgemeinheit und der/des Verfügungsberechtigten bzw. der/des
Nutzungsberechtigten sind Grabmale, Einfassungen etc. so zu fundamentieren, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung,
die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmale) der Deutschen
Naturstein-Akademie in der jeweils gültigen Fassung.
Friedhofssatzung 17
b) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist. (4) Unterhaltung
a) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gepflegtem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
b) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)
treffen.
c) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
d) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung
zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
e) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Kamp-
Lintfort bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Kamp-Lintfort im
Innenverhältnis, soweit die Stadt Kamp-Lintfort nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
f) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.
g) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 5) Entfernung
a) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von
der Grabstätte entfernt werden.
b) Mit Ablauf der Ruhezeit (Reihengrabstätten) oder des Nutzungsrechtes (Wahlgrabstätten)
oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale sonstige
baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach
schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist
nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort
über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die
jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
c) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht
genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der
Verfügungsberechtigten bzw. der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
Friedhofssatzung 18
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, wuchernde oder abgestorbene Pflanzen geschnitten oder beseitigt werden. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Torf und torfhaltigen Produkten ist nicht gestattet, ausgenommen an der Pflanze befindliche Wurzelballen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (8) Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
Friedhofssatzung 19
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck, sowie bei Verwendung von Torf oder torfhaltigen Produkten, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck, den Torf oder die torfhaltigen Produkte entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Waldfriedhof Dachsberg dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder mit einem befugten Mitarbeiter/einer befugten Mitarbeiterin eines Bestattungsinstitutes betreten werden. Die Öffnungszeiten der Leichenhalle sind an der Eingangstüre sowie im Schaukasten bekannt gemacht.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen/die Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Stadt Kamp-Lintfort für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 30 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Findet die Trauerfeier in der Friedhofskapelle statt, ist der Sarg oder die Urne fünf Minuten vor Beginn der Trauerfeier dorthin zu bringen. Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
Friedhofssatzung 20
(4) In der Friedhofskapelle besteht eine Dauerbeschmückung, die nicht verändert werden darf. Eine zusätzliche Ausschmückung, die nicht durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, ist mit max. fünf Produkten der Trauerfloristik zulässig. (5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden nicht von der Friedhofsverwaltung gestellt. (6) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Friedhofsverwaltung abgestellt; dieser führt auch den Trauerzug bis zur Grabstätte. (7) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Kamp-Lintfort bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 32 Haftung
Die Stadt Kamp-Lintfort haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kamp-Lintfort nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kamp-Lintfort verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung
nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien
unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) Beschädigungen der Stele herbeiführt,
g) entgegen § 25 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt,
h) Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 25 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Wertstoffe, insbesondere Kunststoffe sowie Torf entgegen § 26 Abs. 7
Friedhofssatzung 21
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder entgegen Abs. 8
Abfall nicht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
k) entgegen § 29 Abs. 7 Musik- und Gesangsdarbietungen ohne vorherige Anmeldung der
Friedhofsverwaltung durchführt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 35 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01……. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.01.2017 außer Kraft.
Friedhofssatzung 22
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ….. 2020
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Kamp-Lintfort, Stadt
+Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses ASK am Donnerstag, 17.11.2016
Sitzungsort: Sitzungsdauer: Sitzungssaal 2 des Rathauses 15:00 bis 15:40 Uhr
Anwesend: Gütges, Matthias Borkenhäuser, Ralf Schoenfeld, Michael Drese, Barbara Krebs, Bernhard Lidicky, Arno Mesenhol, Armin Platen, Heinz Günter Bonse, Ralf Illigen, Werner Wähner, Peter Dammertz, Stefan Raskopf, Michael Müller, Melanie Raczkowski, Timo van Lier, Ingo
CDU (Vorsitzender) SPD SPD i.V.f. StVo Busian, Dirk SPD SPD SPD SPD SPD CDU CDU i.V.f. SB Weferinghaus, Sven Bündnis 90 / Die Grünen DIE LINKE i.V.f. StVo Kazuch, Michael FW/FDP i.V.f. SB Heuser, Stephan fraktionslos ASK ASK
nicht anwesend: Busian Dirk CDU Weferinghaus, Sven CDU Kazuch, Michael Die Linke Heuser, Stephan FW/FDP Prohl, Paul ASK
von der Verwaltung:
Notthoff, Martin Kämmerer Lefarth, Bernhard Betriebsleiter ASK /Amt 66 Bettina Seigner Schriftführerin/Amt 66 Strucken, Albert Amt 66 Kempkens, Nicole ASK/Friedhof Grünberger, Ute Kämmerei
Seite 1 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gäste: ./.
Presse: ./. Von der vorliegenden Tagesordnung
a) öffentliche Sitzung Fragestunde für Einwohner
Erklärung von Ausschussmitgliedern bei Vorliegen von Ausschließungsgründen gem. § 31 GO NRW
Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 23. Juni 2016 422 Wirtschaftsplan ASK 2017 421 Zwischenbericht 01.01.-30.09.2016 gem. Eigenbetriebsverordnung für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2016 410 Entgeltsatzung des Servicebetriebes ASK Kamp-Lintfort
- 4. Nachtrag 404 Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015 411 Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen Neufassung der Satzung nach Änderungen des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG NRW zum 10.07.2016 412 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort 438 Änderung der Friedhofssatzung zum 01.01.2017 439 Änderung der Friedhofsgebührensatzung -Gebührentarif- zum 01.01.2017 Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich- Heinrich-Allee hier: Beschluss des Bauprogramms Seite 2 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 13 428
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 5. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 6. Gebührenrechtlicher Teil hier: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18. Dezember 2008 420 Kanalinvestitionen 2017 Maßnahmenbeschluss 427
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017
- 4. Gebührenrechtlicher Teil hier: 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 29.12.1993 Mitteilungen
Anträge
Beantwortung von früheren Anfragen
Anfragen
Erklärungen
wurden die Tagesordnungspunkte 1 bis 16 erledigt. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten lag nichts vor. Das Ergebnis der Beratungen ergibt sich aus den Anlagen, die Bestandteil dieser Niederschrift sind.
Kamp-Lintfort, den 01.12.2016
Gütges Seigner (Ausschussvorsitzender) (Schriftführerin) Seite 3 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 1
Fragestunde für Einwohner
Es waren keine Einwohner anwesend.
Seite 4 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 2
Erklärung von Ausschussmitgliedern bei Vorliegen von Ausschließungsgründen gem. § 31 GO NRW
Es wurden keine Erklärungen von Stadtverordneten abgegeben.
Seite 5 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 3
Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 23. Juni 2016
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses des ASK am 15. September 2016 wird genehmigt.
Beschluss: -einstimmig-
Die stimmberechtigten Mitglieder, die in der öffentlichen Sitzung des Betriebsausschusses ASK am 15. September 2016 nicht anwesend waren, stimmten nicht ab.
Seite 6 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 4 Drucksache 422
Wirtschaftsplan ASK 2017
Die CDU-Fraktion (Herr Bonse) fragt nach, ob bei den höheren Investitionen bei den Fremdleistungen Friedhof -Anlage 1 a Erläuterung zum Erfolgsplan 2017- lediglich die Erneuerung des Hauptweges auf dem Friedhof berücksichtigt wurde.
Herr Lefarth führt dazu aus, dass außer der Erneuerung des Hauptweges der Zählerschacht erneuert wird und eine Dachrinnensanierung vorgenommen werden muss.
Beschluss: Der Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ASK für das Jahr 2017 wird wie vorgelegt beschlossen.
- einstimmig -
Seite 7 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 5 Drucksache 421
Zwischenbericht gem. Eigenbetriebsverordnung für den Zeitraum vom
- 01.01. 2016 bis 30.09.2016
Frau Drese (SPD-Fraktion) hat eine Verständnisfrage zur Anlage 2, Punkt 2: „Die Einnahmen durch Bürger aber im DSD Bereich „Glas“ sind die Einnahmen rückläufig“.
Antwort der Verwaltung:
Herr Lefarth (Betriebsleiter) erklärt, dass sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen hat. Die Erläuterung zum Erfolgsplan 1-9/2016, Anlage 2, Punkt 2 muss lauten: „Die Einnahmen im Bereich „Glas“ und durch Bürger sind rückläufig“.
Erläuterung der Verwaltung:
Unter „Umsatzerlöse Dritter“ werden Einnahmen aus dem DSD Bereich „Glas“, sowie alle Einnahmen, die durch Bürger, Firmen und sonstige Institutionen entstehen, erfasst. Die Umsatzerlöse „Glas“ werden nur 2 mal im Jahr abgerechnet; die Umsatzerlöse Bürger und Sonstige sind stark schwankend und schwer zu kalkulieren.
Beschluss: Der Betriebsausschuss nimmt den Zwischenbericht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016 zur Kenntnis.
- einstimmig -
Seite 8 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 6 Drucksache 410
Entgeltsatzung des Servicebetriebes ASK Kamp-Lintfort
- 4. Nachtrag
Beschluss: Aufgrund der §§ 7, 41, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 /SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NW S. 228) hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 30.09.2014 folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort, "ASK Kamp-Lintfort", Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 beschlossen:
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort " ASK Kamp-Lintfort" - Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe - I. Dienstleistungen - erhält folgende Fassung:
Gebührentarife
Pauschale Dienstleistungen
- 1. Pauschale Gestellung eines Sperrmüll- oder Grünschnittcontainers Größe 10 cbm bis 30 cbm /Tag
180,00 €
(Bei den Ziffern 2 – 12 „Pauschale Dienstleistungen“ ergibt sich kein weiter Anpassungsbedarf)
Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort „ASK Kamp-Lintfort“ –Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 9 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 7 Drucksache 404
Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015
Beschluss: Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) beschließt der Rat der Stadt Kamp-Lintfort folgenden 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015:
§ 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß § 62 LWG den Wasser- und Bodenverbänden Issumer Fleuth und Niersverband. (2) Die Stadt legt die von ihr für die Gewässerunterhaltung an die in Absatz 1 genannten Verbände abzuführenden Beiträge innerhalb des Stadtgebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG und § 64 Absatz 1 Ziffer 2 LWG auf die Gebührenpflichtigen um. Als umzulegender Aufwand gilt jeweils der Unterhaltungsaufwand des Vorvorjahres (01.01. - 31.12.).
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Maßstab für die Gebühr ist die Größe des Grundstücks in Quadratmetern. Es wird hierbei unterschieden zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Gebühr beträgt je Quadratmeter
- 1. für versiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0907 € b. des Niersverbands
0,0366 €
- 2. für unversiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0003 € b. des Niersverbands
0,0001 €
Seite 10 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird das Verhältnis von versiegelten und unversiegelten Flächen auf einem Grundstück verändert, so hat der Gebührenpflichtige dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Dieser 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser-und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 11 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 8 Drucksache 411
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen Neufassung der Satzung nach Änderungen des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG NRW zum 10.07.2016
Beschluss:
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz- (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
- einstimmig -
Seite 12 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 9 Drucksache 412
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort
Beschluss: Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz-(AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
- einstimmig -
Seite 13 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 10 Drucksache 438
Änderung der Friedhofssatzung zum 01.01.2017
Beschluss: Die in der Anlage 2 dargestellte Friedhofssatzung wird beschlossen.
- einstimmig -
Seite 14 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 11 Drucksache 439
Änderung der Friedhofsgebührensatzung -Gebührentarif- zum 01.01.2017
Herr Bonse (CDU-Fraktion) erklärt, dass seine Fraktion grundsätzlich die Notwendigkeit einer Erhöhung der Friedhofsgebühren sieht, allerdings äußert er Bedenken bei einer Preissteigerung von ca. 30 %.
Herr Lefarth (Betriebsleiter) erklärt, dass auf Grund der letzten Betriebsabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 sich Unterdeckungen in nicht unerheblicher Höhe ergeben haben. Grundlage für die Kalkulation der Friedhofsgebühren ist die vom Fachamt ermittelte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017. Weiterhin ist maßgeblich das durch § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz norminierte Kostendeckungsprinzip. Der kalkulierte Gebührenbedarf und die tatsächliche Gebühreneinnahme sollen möglichst geringe Abweichungen voneinander haben.
Herr Gütges (Ausschussmitglied) gibt zu Bedenken, dass trotz der schönen Anlagen der Friedhof eine kostenrechnende und -intensive Einrichtung bleibt. Es sollte überlegt werden, ob der Friedhof in seiner Form beibehalten werden kann und sollte.
Frau Kempkens (Amt 67) weisst darauf hin, dass in den letzten 5 Jahren die Gebühren nicht erhöht wurden, doch auf Grund der erheblichen Unterdeckung die Verwaltung handeln musste.
Herr Notthoff (Kämmerer) erklärt, dass der durch andere Gebühren nicht gedeckter Gebührenbedarf durch Verleihungsgebühren ausgeglichen werden soll. Mittlerweile stellt die Kalkulation der Friedhofsgebühren die Verwaltung vor immer größere Probleme. Durch die Vorgabe, dass Unterdeckungen mit in zukünftige Gebührenkalkulationen einzubringen sind, hat sich die Situation zur Kalkulation erheblich verschlechtert. Zum einen stellt der Friedhof auf Grund seiner topographischen Lage einen sehr personalkostenintensiven Betrieb dar, trotz der im Laufe immer dünner gewordenen Personaldecke. Zum anderen hat sich die Friedhofskultur immer mehr dahingehend verändert, dass Bestattungen nicht mehr so durchgeführt werden, wie es in der Vergangenheit üblich war. Das klassische Grab bzw. die mehrstellige Wahlgrabstätte wird oft nicht als letzte Ruhestätte gewählt, sondern die anonyme Bestattungen auf der "grünen Wiese". Die eingerichteten Baumgräber und pflegefreien Rasenreihengräber sowie die Einführung der Urnensteelen spiegeln das veränderte Angebotsprofil des Friedhofes wieder und werden von den Hinterbliebenen gut angenommen. Somit sind die Gebühren nach der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2011 den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
Beschluss: Die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des Gebührentarifs wird beschlossen.
- einstimmig -
Seite 15 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 12 Drucksache 51/2
Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee hier: Beschluss des Bauprogramms
Frau Drese (SPD-Fraktion) bittet darum, dass die Anlieger rechtzeitig über die anfallenden Anliegerkosten informiert werden.
Beschluss: Das Bauprogramm des Ausbaus der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee wird beschlossen.
- einstimmig -
Seite 16 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 13 Drucksache 428
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 5. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 6. Gebührenrechtlicher Teil hier: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18. Dezember 2008
Beschluss:
- 1. Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) Abwasserbeseitigung 2015 mit Erläuterungsbericht wird zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Schmutzwasser werden zur Kenntnis genommen.
- 3. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Niederschlagswasser werden zur Kenntnis genommen.
- 4. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 8.837,87 EUR für Schmutzwasser wird im Jahr 2017 berücksichtigt.
- 5. Die Überdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 140.764,85 EUR für Niederschlagswasser wird im Jahr 2017 mit 70.382,00 EUR und im Jahr 2018 mit 70.382,85 EUR berücksichtigt.
- 6. Folgender 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18.12.2008 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687), Seite 17 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW. S. 926 ff.), geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV NRW. S. 599) und des § 20 der Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 folgenden 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 beschlossen:
§ 3 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,55 EUR.
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 beträgt die Nieder schlagswassergebühr jährlich 0,81 EUR.
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei ausnahmsweise gestatteter Einleitung von Grund-, Tag- und Drainagewasser hat der Gebüh renpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zuge führten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Be triebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Die Ermittlung des Gebührensatzes erfolgt auf Quadratmeter-Basis. Die tatsächlich oder geschätz ten eingeleiteten Wassermengen (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmengen der letzten 10 Wasserwirtschaftsjahre auf Quadratmeter (m²) umge rechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 760,85 mm pro m² für die Berechnung zugrunde gelegt. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter i. S. d. § 4 Abs.4 0,81 EUR.
Dieser 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 18 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 14 Drucksache 420
Kanalinvestitionen 2017 Maßnahmenbeschluss
Beschluss: Den Kanalbaumaßnahmen wird zugestimmt. Herr Lefarth erläutert auf Nachfrage, dass bei den Baumaßnahmen die Straßenwiederherstellung im unmittelbaren Rohrgraben mit berücksichtigt wird. Bei Maßnahmen, die den Straßenumbau auf voller Breite mit Umgestaltung betreffen, wird der Stadtentwicklungsausschuss entsprechend beteiligt.
- einstimmig -
Seite 19 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 15 Drucksache 427
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017
- 4. Gebührenrechtlicher Teil hier: 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 29.12.1993
Die Fraktionen bedanken sich für die ausführliche Drucksache.
Beschluss:
- 1. Die Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung für das Jahr 2015, die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 werden zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 in Höhe von 222.559,29 EUR wird in den Jahren 2017 und 2018 mit 74.186,00 EUR und im Jahr 2019 mit 74.187,29 EUR ausgeglichen.
- 3. Folgender 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 29.12.1993 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni.2015 (GV NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687) und des § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 24.07.2012 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 folgenden 25. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 beschlossen:
Seite 20 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 4 Abs. 1 – 7 erhalten folgende Fassung:
(1) Bei wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 139,15 EUR 120 l - Behälter 184,72 EUR 240 l - Behälter 321,40 EUR 770 l - Behälter 1.021,17 EUR 1.100 l - Behälter 1.445,09 EUR
(2) Bei 2--wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 69,57 EUR 120 l - Behälter 92,35 EUR 240 l - Behälter 160,70 EUR 770 l - Behälter 510,58 EUR 1.100 l - Behälter 722,54 EUR
(3) Bei 3-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 46,38 EUR 120 l - Behälter 61,57 EUR 240 l - Behälter 107,13 EUR 770 l - Behälter 340,39 EUR 1.100 l - Behälter 481,70 EUR
(4) Bei 4-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 40 l - Behälter 23,40 EUR 80 l - Behälter 34,79 EUR 120 l - Behälter 46,18 EUR 240 l - Behälter 80,35 EUR 770 l - Behälter 255,29 EUR 1.100 l - Behälter 361,27 EUR
(5) Für die Entsorgung eines Müllsackes von 70 l wird eine Gebühr von 7,50 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
(6) Die jährliche Gebühr die Entsorgung der Biotonne beträgt für einen 120 l - Behälter 41,00 EUR 240 l - Behälter 65,00 EUR
Seite 21 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) (7) Für die Entsorgung eines Gartenabfallsackes von 70 l wird eine Gebühr von 3,00 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
Dieser 25 Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 22 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 16
Mitteilungen
Herr Lefarth (Betriebsleiter) teilt mir, dass der Parkplatz auf dem Kamper Berg fertig gestellt ist. Die Endinstallation der Beleuchtung steht noch aus. Die Inbetriebnahme soll in der nächsten Woche erfolgen. Seite 23 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 17
Anträge
Es wurden keine Anträge gestellt.
Seite 24 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 18
Beantwortung von früheren Anfragen
Es gab keine Beantwortung von früheren Anfragen.
Seite 25 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 19
Anfragen
Frau Müller gibt zu Bedenken, dass die beweglichen Baken z.Zt. zur Absperrung unbefestigt im Ein-und Ausfahrtbereich stehen. Herr Lefarth führt aus, dass die Absperrbaken mit Inbetriebnahme des Parkplatzes von der ausführenden Baufirma wieder beseitigt werden. Seite 26 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 20
Erklärungen
Es wurden keine Erklärungen abgegeben.
Seite 27 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 422 ASK Kamp-Lintfort 21.10.2016 Bernhard Lefarth
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Wirtschaftsplan ASK 2017
Beschlussentwurf: Der Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ASK für das Jahr 2017 wird wie vorgelegt beschlossen.
Lefarth
Anlage(n):
- 1. Erfolgsplan 2017 1a Erläuterung zum Erfolgsplan 2017
- 2. Erfolgsplan 2017 im Detail
- 3. Vermögensplan 2017
- 4. Neuanschaffungen 2017
- 5. Finanzplan 2017
- 6. Stellenplan 2017 mit Erläuterung
Seite 28 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Der Wirtschaftsplan ist gem. Eigenbetriebsverordnung § 14 Abs. 1 spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Dieser Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan.
Erfolgsplan Der Erfolgsplan muss alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Für das Jahr 2017 weist der Erfolgsplan Gesamtaufwendungen in Höhe von 16.466 T€ aus. Grundlage für diese Aufwendungen sind die notwendigen Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes für das Jahr 2017 erwartet und nach jetzigem Kenntnisstand anfallen werden. Die Aufwendungen liegen damit um 198 T€ über dem Ansatz des Wirtschaftsplanes 2016. Die Einzelheiten sind der Anlage 1 a (Erläuterung zum Erfolgsplan 2017) zu entnehmen.
Die Erträge sind in Höhe von 16.564 T€ geplant und liegen damit 158 T€ über dem Wirtschaftsplan 2016. Auch hier sind die Einzelheiten in den Erläuterungen zum Erfolgsplan 2017 dargestellt. Unter Berücksichtigung von Zinsen und Steuern ergibt sich ein geplanter Überschuss für das Wirtschaftsjahr 2017 in Höhe von 2 T€.
Vermögensplan Im Vermögensplan (Anlage 3) ergeben sich Ausgaben in Höhe von 916 T€. Für die Deckung der Ausgaben sind folgende Einnahmen vorgesehen: Abschreibung 540 T€ Fremdmittel 374 T€ Jahresüberschuss 2 T€ Die geplanten Neuanschaffungen für das Jahr 2017 sind in der Anlage 4 dargestellt und betragen insgesamt 443 T€.
Finanzplan Der 5-jährige Finanzplan besteht aus der Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes nach Jahren gegliedert, sowie der Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebes. Der Finanzplan stellt die finanzielle Entwicklung des Betriebes bis zum Jahre 2021 dar.
Das in 2007 aufgenommene Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. € wird zum 31.12.2017 noch einen Stand von 807 T€ haben. Das in 2012 aufgenommene Darlehen über 700 T€ hat am 31.12.2017 einen Stand von 316 T€. In 2014 wurde ein Darlehen über 1.500 T€ aufgenommen, dies hat zum 31.12.2017 einen Stand von 1.007 T€. Ein weiteres Darlehen über 750 T€ wurde in 2016 aufgenommen, dies wird am 31.12.2017 einen Stand von 639 T€ haben. Seite 29 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Stellenplan Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die im Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Stadt zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben. Der Stellenplan 2017 weist eine Gesamtstellenzahl von 91,54 Stellenanteilen aus. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 6 mit den dazugehörigen Erläuterungen.
Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen sind den Anlagen zur Drucksache zu entnehmen.
Lefarth Seite 30 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 Ist WP WP 2015 2016 2017 T € T € T € Pos Erträge
- 1. Umsatzerlöse Stadt 15.579 16.149 16.321
- 2. Umsatzerlöse Dritter 134 108
- 3. Erlöse Altpapier 71 Umsatzerlöse 15.736 16.354 16.509
- 4. sonstige betriebliche Erträge 52 SUMME 15.818 16.406 16.564
Aufwendungen
- 5. Material- und Sachaufwand 9.038 9.916 9.805
- 6. Personalaufwand 4.715 4.700 4.900
- 7. Abschreibungen 540 500 550
- 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.005 1.152 1.211 SUMME 15.298 16.268 16.466
- 9. Zinsen und ähnliche Erträge 1
- 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 72 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 435 34
- 11. Steuern vom Einkommen und Ertrag 29
- 12. Sonstige Steuern 9
- 13. Jahresüberschuss 402 2 E r f o l g s p l a n 2 0 1 7 21.08.2018 Seite 31 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a In der ersten Spalte ist das Geschäftsjahr 2015 im "Ist" dargestellt. Die weiteren Spaltenbeinhalten den Wirtschaftsplan 2016 sowie den Wirtschaftsplan 2017. 1. Umsatzerlöse Stadt Ist Plan Plan 2015 in T€ 2016 in T€ 2017 in T€ Umsatzerlöse Stadt 15.579 16.149 16.321 Als Bemessungsgrundlage der ASK Leistung (Personal u. Fahrzeuge) für den Wirtschaftsplan 2017 dient die Ist-Zahl 2015. In 2015 betrug die ASK Leistung 6.341 T€, geplant für 2017 sind 6.282 T€. Als wichtigste Erlösarten werden für das Wirtschaftsjahr 2017 geplant: Umsatzerlöse Abfallbeseitigung: 4.730 €
Umsatzerlöse Abwasserbeseitigung: 5.670 €
Umsatzerlöse Grünflächenpflege 2.653 €
Umsatzerlöse Straßenunterhaltung: 1.405 €
Umsatzerlöse Friedhofsunterhaltung 1.047 €
Umsatzerlöse Straßenreinigung: 602 €
2. Umsatzerlöse Dritter 108 €
Umsatzerlöse die durch Behebung von Unfallschäden entstehen, aber auch Berechnungen von Genehmigungsgebühren, sowie Sonderleistungen ausdem Abfallbereich werden hier erfasst. Desweiteren sind hier ebenfalls die Umsätze des DSD (Reinigung der Glas-Containerstandplätze) enthalten. 3. Erlöse Altpapier 80 €
Erstattung Altpapier durch KWA und DSD. Die Erlöse richten sich nach den Marktpreisen für Altpapier und der Papiermenge. Erläuterung zum Erfolgsplan 2017 21.08.2018 Seite 32 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a 4. Sonstige betriebliche Erträge 55 €
Insbesondere werden hier Mieterträge, die Erlöse aus den Verkäufen des Anlagevermögens und Versicherungsentschädigungen verbucht. 5. Material- und Sachaufwand 9.805 €
Dieser Bereich unterteilt sich in Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und dem Aufwand für bezogene Leistungen.
Im Bereich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind die Positionen Strom Straßen-
beleuchtung mit 180 T€ sowie der Strom für den Abwasserbereich 92 T€ die grössten Einzelausgaben. In den bezogenen Leistungen ist insbesondere die Lineg mit 4.100T€ undder Kreis Wesel mit 3.200 T€ enthalten. Der geplante Lineg Beitrag hat sich gegenüber 2015 um 250 T€ erhöht. Die Gebühren des Kreis Wesel (Abfall) haben sich gegenüber 2015 um 108T€ erhöht.
Nachfolgend werden die Positionen erläutert, die gegenüber der Ist-Zahl 2015 eine Steigerung von mind. 10 T€ aufweisen. Lineg (5100015)
+ 250 T€ Der Beitrag für 2017 wurde mit 4.100 T€ geplant. Die Ist-Zahl 2015 lag bei 3.850 T€. Fremdleistung Friedhof (5930000)
+ 121 T€ 2015 Ist 160T€ 2016 Plan 169T€ 2017 Plan 258 T€ Geplant wurde eine Erhöhung in der Unternehmerpflege (+6T€) und in der Baumpflege (+21T€). Weiterhin ist die Erneuerung der Hauptwege mit 61 T€, der Zählerschacht 8T€ und die Dachrinnensanierung mit 15T€ einkalkuliert. Gebühren Kreis Wesel (5001000)
+ 108 T€ Der Beitrag für 2017 wurde mit 3.200 T€ geplant. Die Ist-Zahl 2015 lag bei 3.092 T€.
Regenüberläufe/Hochwasserverschlussanl.(5100008) + 65 T€ Eingeplant ist die Installation von Tauchwänden(40T€), sowie die Erneuerung der Hochwasserverschlussanlage (25T€)
Fremdleistungen Straßenbegleitgrün (5935003) + 33 T€ Verglichen mit der Istzahl 2015 ergibt sich die Abweichung von 33T€. Der Planansatz 2017 liegt aber um 11T€ unter dem Plan 2016 Fremdleistungen Grünfläche (5935000) + 32 T€ Verglichen mit der Istzahl 2015 ergibt sich die Abweichung von 34T€. Der Planansatz 2017 liegt aber um 2T€ unter dem Plan 2016 21.08.2018 Seite 33 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a Fremdleistungen Abwasser PS (5900000) + 25 T€ Der Planansatz 2017 ist identisch mit der Planzahl 2016. Die Istzahl 2015 war deutlich geringer. Fremdleistung Straßenbeleuchtung (594000) +22 T€ 2015 Ist 5T€ 2016 Plan 27 T€ 2017 Plan 27 T€ Fremdleistungen Spiel-/Sportplätze (5935300) + 20 T€ Abweichung aufgrund geringer Ist-Zahl 2015 Beseitig. v.Schadstellen nach TV Inspektion (5900300) + 20 T€ Aufstockung des Planansatzes aufgrund Schachtdeckelsanierung. Unterhaltung Terrassengarten (5540000) + 18 T€ 2015 Ist 17T€ 2016 Plan 35 T€ 2016 Plan 35 T€ Ersatz Buxus Beseitigung von Rückständen Kleinkläranlagen (5900110) + 16 T€ Aufgrund der Istzahl 2015 wurde der Ansatz bereits reduziert. Material Straßenbeleuchtung (5300100) +12 T€ Abweichung aufgrund geringer Ist-Zahl 2015 6. Personalaufwand 4.900 T€ Momentan erfolgt eine monatliche Zahlung an das Personalamt in Höhe von 393 T€. Für 2017 wurde eine Erhöhung einkalkuliert.
7. Abschreibungen 540 T€ Derzeitige Hochrechnung. 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.133 T€ Die wertmäßig grössten Positionen sind:
Verwaltungskostenanteil der Stadt 240 T€ Treibstoffe 190 T€ Fahrzeugkosten 140 T€ Rep.u.Instandhltg. Gebäude 110 T€ KFZ-Versicherung 60 T€ Abfallbehälter 30 T€ Versicherungen 30 T€ Reinigung 28 T€ Heizung / Gas 25 T€ 21.08.2018 Seite 34 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a 9. Zinserträge 0,5 T€ Zinserträge durch Abzinsung von Rückstellungen werden bei Abschlussdes Jahres ermittelt. Zinserträge für unser lfd. Konto entfallen
- 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 65 T€ Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen werden nach den vorliegenden Darlehensverträgen berechnet. Für das Darlehen 3152(von 2007) werden Zinsen von ca. 38 T€ für Darlehen 3153(von 2011) werden Zinsen von ca. 8 T€ und für Darlehen 3154(von 2014) werden Zinsen von ca. 15 T€ anfallen. Darlehen 3155(von 2016) werden Zinsen von ca. 3 T€ anfallen. Zum 31.12.17 wird der Stand des Darlehens 3152 807 T€ der Stand des Darlehens 3153 316 T€ der Stand des Darlehens 3154 1.007 T€ und der Stand des Darlehens 3155 639 T€ betragen.
- 11. Steuern vom Einkommen und Ertrag 24 T€ Planbetrag der Steuern für den Gewerbebetrieb (DSD) basieren auf den Ist-Zahlen 2015.
- 12. Sonstige Steuern 8 T€ Hauptsächlich KFZ-Steuern
- 13. Jahresüberschuss 2 T€ Aus den zuvor genannten Einzelbeträgen ergibt sich ein Jahresüberschussin Höhe von 2T€. 21.08.2018 Seite 35 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 Erfolgsplan im Detail 2017 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € Erträge 4000000 Umsatzerlöse Abfallbeseitigung 4.639.776 4.622.930 4.729.100 4100000 Umsatzerlöse Abwasserbeseitigung 5.297.091 5.726.360 5.669.700 4200000 Umsatzerlöse Straßenreinigung 598.318 559.365 601.600 4300000 Umsatzerlöse Straßenunterhaltung 1.407.652 1.449.910 1.405.210 4310000 Umsatzerlöse Grünfläche 2.539.173 2.649.524 2.653.420 4320000 Umsatzerlöse Friedhof 913.270 900.290 1.047.610 4400000 Umsatzerlöse Fuhrpark 124.123 167.520 144.740 4550000 Umsatzerlöse sonstige (ab 07 E) vorher G 59.424 72.850 69.350 Umsatzerlöse Stadt 15.578.827 16.148.749 16.320.730 4550320 Erlöse Altpapier (KWA+DSD) 74.384 71.000 80.000 4550210 Erlöse Duales Systeme (Glas) 39.535 47.000 47.500 4555000 Erlöse aus Leistungen für Dritte 43.342 87.600 60.600 Umsatzerlöse gesamt 15.736.088 16.354.349 16.508.830 4830000 sonstiges 353 300 300 4849000 Erlöse Verkäufe Anlagenvermögen 12.498 5.000 5.000 6884000 Buchwert Abgang 4860000 Mieterträge 41.580 36.780 45.180 4930000 Erträge Auflösung Rückstellung 23.080 4980000 Versicherungsentschädigungen 4.619 10.000 5.000 sonstige betriebliche Erträge 82.130 52.080 55.480 S U M M E 15.818.218 16.406.429 16.564.310 Aufwendungen
5000000 Material Abfallbeseitigung 5.693 2.000 2.000 5000100 Informationsmaterial Abfallbeseitigung 20.559 25.000 25.000 5000200 Unterhaltg. Altkleidercontainer 15.528 11.000 11.000 5100000 Material Abwasserbeseitigung (PS) 42.920 40.000 40.000 5100001 Wasserproben 1.818 2.100 2.100 5100002 Strom Abwasserbeseitigung 89.395 95.000 92.000 5100003 Wasser Abwasserbeseitigung 4.670 5.000 5.000 5100004 Übernahme von Kanal und Topographie 5.645 9.000 9.000 5100005 Material Abwasserbeseitigung (Kanal) 6.910 10.000 8.000 5100006 Gebühren Kanaldatenbank 4.759 3.000 3.000 5100007 Datenerfassung Sonderbauwerke Kanal 12.914 15.000 15.000 5100008 Regenüberl./Hochwasserverschlussanl. 65.000 5200000 Material Straßenreinigung 377 150 1.000 5200010 Verwertung Straßenkehricht 38.098 47.000 40.000 5250000 Material Winterdienst 10.587 25.000 15.000 5300000 Material Straßenunterhaltung 52.052 70.000 60.000 5300010 Unters.u.Rep.von Brücken/Bauwerken 87.769 50.000 50.000 5300020 Unterflurverteiler Innenstadt 2.500 2.500 5300100 Material Straßenbeleuchtung 27.678 150.000 40.000 5300101 Strom Straßenbeleuchtung 172.557 232.000 180.000 5300200 Verkehrszeichen und Zubehör 38.219 30.000 35.000 5300301 Strom Ampelanlagen 8.910 8.500 8.500 5300350 Anpassung Straßendatenbank 10.000 10.000 5300400 Material für sonstige Leistungen 4.972 6.000 6.000 5300450 Material für Schulen 971 5.000 3.000 5300460 Material für Kindergärten 2.582 5.000 3.000 5300500 Material für Spielplätze 17.275 30.000 25.000 5400000 Material für andere Ämter 9.488 10.000 10.000 Seite 36 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € 5400100 Treibstoffe für andere Ämter 20.193 28.000 28.000 5400400 Material für Fahrzeuge + Geräte 32 14.066 25.000 20.000 5400500 Material für Fahrzeuge + Geräte 10 5.072 4.000 4.000 5400600 Material für Fahrzeuge + Geräte 51 403 1.500 1.500 5400800 Material für Fahrzeuge Lineg 0 5500000 Unterhaltg. Märkte 100 100 5530100 Material für Friedhof 12.169 15.000 15.000 5530110 Strom/Wasser Friedhof 3.551 5.500 5.500 5551000 Materiall für Unterhaltung Grünflächen 15.968 30.000 25.000 5551100 Materiall für Unterhaltung Straßenbegleitg. 7.832 6.000 6.000 5600000 Material für Fremdaufträge Dritte 115 3.000 2.000 5600100 Material für Fremdaufträge Dritte o.Zusch. 1.000 8.000 Aufwand für Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe 761.781 1.017.350 881.200 5001000 Gebühren Kreis Wesel 3.091.690 3.165.000 3.200.000 5100015 LINEG 3.849.687 4.150.000 4.100.000 5100016 LINEG (Kleinkläranlagen) 22.117 25.000 25.000 5100017 LINEG (Unternehmer) 8.463 7.000 3.000 5100018 LINEG-Abwasserabgabe 77.440 70.000 70.000 5100020 Abwasserabgabe (Kleineinleiter) 716 1.000 1.000 5100025 Verbandsumlage 57.081 59.000 60.000 5510000 Unterhaltung Wälder 7.699 7.500 7.500 5520000 Abfallbeseitigung Friedhof 22.325 24.000 24.000 5540000 Unterhaltung Terrassengarten 17.117 34.700 34.700 5552000 Abfallbeseitigung Grünflächen 22.493 25.000 25.000 5900000 Fremdleistung Abwasserbeseitigung PS 25.431 50.000 50.000 5900010 Fremdleistung Abwasserbeseitigung Ka 24.556 29.000 3.000 5900100 Beseitigung Rückst. Kleinkläranlagen 6.519 8.500 6.500 5900110 Beseitigung Rückst. Kleinkläranlagen St. 43.275 75.000 60.000 5900200 TV-Untersuchung 55.696 70.000 65.000 5900300 Bes.v.Schadstellen nach TV-Inspektion 35.187 40.000 55.000 5910000 Fremdleistung Straßenunterhaltung 26.066 30.000 30.000 5910001 Wartung und Rep. von Ampeln 17.457 35.000 25.000 5910100 Beseitigung v.Fremdstoffen Straßeneinl. 8.813 8.600 9.000 5920000 Fremdleistung Abfallbeseitigung 18.614 18.000 19.000 5930000 Fremdleistungen Friedhof 159.629 169.400 280.600 5935000 Fremdleistungen Grünfläche 168.181 204.924 200.000 5935001 Fremdleistungen unbebauter Grundstck. 18.518 20.588 20.000 5935002 Fremdleistungen Terrassengarten 37.144 42.906 36.000 5935003 Fremdleistungen Straßenbegleitgrün 209.333 253.680 242.000 5935100 Fremdleistungen Schule 112.362 88.013 90.000 5935200 Fremdleistungen Kindergärten 20.150 24.117 30.000 5935300 Fremdleistungen Spiel-/Sportplätze 104.696 135.776 125.000 5940000 Fremdleistung Straßenbeleuchtung 4.506 26.500 26.500 5940100 Fremdleistung sonstiges (FW) 189 200 400 5940200 Fremdleistung Asl B 2.678 500 500 Aufwendungen für bezogene Leistungen 8.275.828 8.898.904 8.923.700 Material- und Sachaufwand 9.037.609 9.916.254 9.804.900 Personalaufwand 4.714.848 4.700.000 4.900.000
Abschreibungen 539.834 500.000 550.000
Seite 37 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € 6270000 Centausbuchung Anlagevermögen 0 6290000 Abfallbehälter 17.089 40.000 30.000 6300000 sonst. betr. Aufwendungen 840 1.000 1.000 6310000 Mieten Büroräume 21.990 22.000 22.000 6320000 Heizung / Oel FH 8.813 20.000 15.000 6320100 Heizung / Gas 17.801 30.000 25.000 6325000 Strom 19.001 20.000 20.000 6325100 Strom Leichenhalle / Kapelle 8.435 9.800 9.800 6326000 Wasser 4.002 5.000 5.000 6330000 Reinigung 26.954 28.000 28.000 6330100 Reinigung FH 10.925 12.300 12.600 6335000 Instandhltg. Betriebl. Räume 7.854 10.000 10.000 6335010 Instandhltg. Betriebl. Räume FH 6.847 6.000 7.000 6345000 sonst. Raumkosten 2.500 1.000 6350000 sonst. Grundstücksaufwendungen 910 5.000 2.000 6400000 Versicherungen 28.001 30.000 30.000 6420000 Beiträge 2.372 3.000 3.000 6430000 Sonst. Abgaben (Kanalbenutzungsgeb.) 23.717 25.000 25.000 6450000 Rep.u.Instandhltg. Gebäude 4.669 8.000 110.000 6451000 Reparatur und Wartung Toranlage 686 1.500 1.500 6452000 Reparatur und Wartung Tore 10.303 9.000 4.000 6460000 Reparatur Ma.+Geräte Straßenunterhaltg. 6.640 4.000 5.000 6460001 Reparatur Ma.+Geräte Abwasserbes. 1.583 1.000 1.000 6460002 Reparatur Ma.+Geräte Fuhrpark 10.666 7.600 4.000 6460003 Reparatur Ma.+Geräte Abfallbeseitigung 828 6.000 4.000 6460004 Reparatur Ma.+Geräte Straßenreinigung 293 200 200 6460005 Reparatur Ma.+Geräte Grünfläche 8.502 6.000 9.000 6460006 Reparatur Ma.+Geräte Friedhof 6.395 8.400 6.000 6470000 Rep.u.Instandhltg.Betriebs u.Geschäftsau. 1.281 1.500 1.500 6495000 Anpassung Straßendatenbank Tifosy 1.660 4.000 4.000 6495100 Aida Wartungskosten 4.980 5.000 5.000 6495200 Secova Kosten 4.798 5.700 5.700 6495300 Softwarepflege Kanaldatenbank 3.944 3.250 3.250 6500000 Fahrzeugkosten 131.265 145.000 140.000 6500100 Material KFZ-Werkstatt (vorher 5400200) 12.918 15.000 12.000 6510000 Treibstoffe 160.316 210.000 190.000 6510100 Betriebsstoffe KFZ 1.593 5.000 4.000 6520000 KFZ-Versicherungen 57.853 60.000 60.000 6580000 Mautgebühren 103 500 500 6590000 Leihfahrzeuge 5.000 1.000 6600000 Werbungskosten Informationsmaterial 1.993 100 200 6640000 Bewirtungskosten 3.498 2.000 2.500 6650000 Reisekosten Arbeitnehmer 13.736 15.000 15.000 6800000 Porto 120 100 150 6805000 Telefon 7.845 10.000 10.000 6812000 Verwaltungskostenanteil der Stadt 226.520 220.000 240.000 6815000 Bürobedarf 6.155 8.000 8.000 6815100 Miete und Wartung Bürogeräte 5.108 10.000 6.000 6820000 Zeitschriften und Bücher 3.320 2.500 3.000 6821000 Fortbildungskosten Tiefbauamt 2.030 2.000 2.000 6821001 Fortbildungskosten Abfall Kfz 4.602 6.500 6.000 6821002 Fortbildungskosten Straße Kanal 1.430 2.500 3.000 6821003 Fortbildungskosten Elektro Verwaltung 1.770 5.700 5.000 6821010 Fortbildungskosten GF 3.963 6.000 6.000 6821012 Schulungskosten AIDA 2.500 2.500 6822000 Dienst- und Schutzkleidung 30.311 25.000 25.000 6825000 Rechts- und Beratungskosten 500 6826000 Kosten Betriebsausschuss 1.200 1.200 1.320 Seite 38 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € 6827000 Abschluss- und Prüfungskosten 10.965 12.000 12.000 6828000 Veränd.Rückst.Aufbewahrung 2.437 100 100 6845000 Werkzeuge u. Kleingeräte Straßenunterh. 3.641 3.500 3.500 6845100 Werkzeuge u. Kleingeräte KFZ-Werkstatt 762 2.000 2.000 6845200 Werkzeuge u. Kleingeräte Straßenreinig. 200 200 6845300 Werkzeuge u. Kleingeräte Fuhrpark 1.038 1.000 1.000 6845400 Werkzeuge u. Kleingeräte Abwasser 5.402 2.000 2.000 6845410 Werkzeuge u. Kleingeräte Abwasser(PS) 979 500 1.000 6845500 Werkzeuge u. Kleingeräte Grünfläche 6.703 7.000 7.000 6845600 Werkzeuge u. Kleingeräte Friedhof 694 1.000 1.000 6850000 Sonst. Betriebsbedarf 13.834 10.000 10.000 6850100 Sonst. Betriebsbedarf Kanal 240 500 1.000 6850200 Sonst. Betriebsbedarf Straßenreinigung 500 3.000 6850300 Sonst. Betriebsbedarf Abfall 500 500 6850400 Sonst. Betriebsbedarf Straßenunterhltg. 3.028 2.000 4.000 6850500 Sonst. Betriebsbedarf Grünfläche 4.094 4.000 4.000 6850600 Sonst. Betriebsbedarf Friedhof 243 1.000 1.000 6855000 Nebenkosten Geldverkehr 529 500 500 6859100 Abfallbeseitigung 1.000 1.000 6859200 Abfallbeseitigung Werkstatt 200 400 6884000 Buchwert Abgang (Verkauf Anlageverm) 0 6885000 Herabsetzung Festwert 0 6923000 Einstellung EWB 2.000 2.000 6930000 Forderungsverlust 0 Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.005.111 1.152.350 1.210.920
7100000 Zinsen und ähnliche Erträge 0 7100010 Zinserträge Abzinsung v Rückstellungen 500 0 500 7321010 Zinsaufwand Abzinsung v.Rückstellungen 2.647 1.000 7321000 Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten 82.605 72.007 63.814 ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT 435.564 66.318 34.676 7600000 Körperschaftssteuer 8.253 10.000 8.000 7608000 Solidaritätszuschlag 454 500 500 7610000 Gewerbesteuer 8.662 11.000 9.000 7630000 Kapitalertragssteuer 6.750 8.000 7.000 Steuern vom Einkommen und Ertrag 24.119 29.500 24.500 7650000 abziehbare Vorsteuer -600 -500 -500 7680000 Grundsteuer 0 7685000 KFZ-Steuer 10192 9.000 9.000 sonstige Steuern 9.592 8.500 8.500 Jahresüberschuss 401.853 28.318 1.676 Seite 39 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 3 € Ausgaben / Mittelverwendung
Neuanschaffungen 443.000
Tilgung von Darlehen 473.000
916.000
Einnahmen / Mittelherkunft Abschreibungen 540.000 Fremdmittelbedarf 374.000 Jahresüberschuss 2.000 916.000 V e r m ö g e n s p l a n 2 0 1 7 Seite 40 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 4
Arbeitsgeräte Grünflächenpflege 13.000 Pentop 5.000 Heißwassergerät Wildkrautbeseitigung 6.500 Tennenplatzpflegegerät 13.500 Ausbau Grabfelder 165.000 Wärmeversorgung Leichenhalle und Kapelle 60.000 Arbeitsgeräte Straßenunterhaltung/Kanal 15.000 Ersatz WES-2165 DB Koffer 45.000 Ersatz WES-2454 DB Sprinter 43.000 Tandemwalze 20.000 Papierpresse 22.000 Abgasrauchtester 12.000 Arbeitsgeräte KFZ-Werkstatt 3.000 Arbeitsgeräte Elektro-Werkstatt 1.500 Büroartikel 5.000 Software Atos 8.000 sonstiges 5.500 443.000 N e u a n s c h a f f u n g e n 2017 Seite 41 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 6 ehemalige Arbeiter Entgeld-Stellen-Stellen-Stellen-Stellen-Stellen-Stellen-Diff. Zugruppeanteileanteileanteileanteileanteileanteile TVöD 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 4,00 5,00 7,00 9,00 9,00 9,00 26,50 27,50 26,00 27,00 26,00 28,50 +2,50 33,00 36,00 37,00 35,28 36,28 35,64 -0,64 10,00 4,00 4,00 4,00 4,00 3,00 -1,00 2 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 ger.Besch. 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 Summe 76,00 75,00 76,50 77,78 77,78 78,64 +0,86 Azubi 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 ehemalige Angestellte 14 0,60 0,60 0,60 0,60 0,60 0,60 0,40 +0,40 0,40 0,40 0,40 0,40 0,00 -0,40 0,40 0,80 0,80 0,40 0,40 0,40 0,40 4,88 4,98 4,60 4,60 4,60 5,60 +1,00 2,20 2,20 2,60 2,60 2,60 1,60 -1,00 1,80 2,00 2,38 2,66 2,66 2,50 -0,16 Summe 10,68 10,98 10,98 11,26 11,26 11,10 -0,16 Beamte Verg. Gr. A 12 0,80 0,80 0,80 0,80 0,80 0,80 Gesamt 88,48 87,78 89,28 90,84 90,84 91,54 +0,70 Stellenplan 2017 Seite 42 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 6
Erläuterung zum Stellenplan 2017
- 1. Tariflich Beschäftigte
- 1.1. Ehemalige Arbeiter Stellenausstattung Der Stellenplan 2017 weist in diesem Bereich 78,64 Stellen aus. Gegenüber dem Stellenplan 2016 ergibt sich eine Erhöhung um 0,86 Stellen durch die Rücknahme einer Freistellung für den Personalrat sowie Umstrukturierungen im Bereich des Friedhofs Dachsberg.
Stellenumwandlung Durch Umstrukturierungen, Renteneintritt, Neueinstellungen und Anpassungen gem. TVÖD ergeben sich Veränderungen in den Entgeltgruppen 4, 5, und 6.
- 1.2. Ehemalige Angestellte Stellenausstattung Der Stellenplan weist hier 11,10 Stellen aus. Gegenüber dem Stellenplan 2016 ergibt sich eine Reduzierung um 0,16 Stellen durch Umstrukturierungen im Bereich der Abfallwirtschaft.
Stellenumwandlung Durch zusätzliche Aufgaben und Anpassungen gem. TVÖD ergeben sich Veränderungen in den Entgeltgruppen 6, 8, 9, 12 und 13.
- 2. Beamte Der Stellenplan weist 0,8 Stellen aus und ist gegenüber dem Stellenplan 2016 unverändert.
- 3. Auszubildende Der Stellenplan weist 1 Ausbildungsstelle aus. Diese ist zurzeit mit einem Auszubildenden in der KFZ-Werkstatt besetzt.
Der Stellenplan 2017 weist mit 91,54 Stellen gegenüber 2016 einer Erhöhung um 0,70 Stellen aus. Seite 43 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Einnahme / Mittelherkunft Lfd.Nr. Bezeichnunggeplant 2016 2017 2018 2019 2020 2021 in Euroin Euroin Euroin Euroin Euroin Euro 1. Abschreibungen 500.000 550.000 550.000 560.000 570.000 570.000 2. Fremdmittel 767.000 364.000 963.000 905.000 412.000 614.000 3. Jahresüberschuss 28.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 Deckungsmittel 1.295.000 916.000 1.515.000 1.467.000 984.000 1.186.000 Finanzplan Ausgabe / Mittelverwendung 1. Investitionen 905.000 443.000 1.030.000 970.000 475.000 690.000 2. Tilgung von Darlehen 390.000 473.000 485.000 497.000 509.000 496.000 Ausgaben gesamt 1.295.000 916.000 1.515.000 1.467.000 984.000 1.186.000 Anlage 5 Seite 44 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 421 Finanzwesen (ASK) 21.10.2016 Bernhard Lefarth
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016
Zwischenbericht gem.
§ 20 Eigenbetriebsverordnung
für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016
Der Betriebsausschuss nimmt den Zwischenbericht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016 zur Kenntnis.
Anlage(n):
- 1. Erfolgsplan 2016
- 2. Erläuterungen zum Erfolgsplan 2016
- 3. Investitionsplan 2016
Seite 45 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Gem. Eigenbetriebsverordnung sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes vierteljährlich schriftlich zu unterrichten. Der hier vorgelegte Vierteljahresbericht richtet sich nach dem Wirtschaftsplan.
Im Erfolgsplan werden die Zahlen des Betriebes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2016 mit den Ansätzen im Wirtschaftsplan gegenübergestellt.
Gem. Wirtschaftsplan sollten bis zum 30.09.2016 12.305 T€ an Erträgen erzielt werden. Tatsächlich sind für den o.a. Zeitraum 11.786 T€ erzielt worden. Im gleichen Zeitraum sind Aufwendungen in Höhe von 11.471 T€ entstanden. Unter Berücksichtigung von Zinsen und Steuern ergibt sich ein Überschussbetrag in Höhe von 237 T€. Damit liegt das Ergebnis zum 30.09.2016 216 T€ über dem geplanten Ansatz. Zum Jahresende wird sich dieser Überschussbetrag durch Abschlussbuchungen verändern. Hier ist insbesondere die Personalkostenabrechnung, Rückstellungen, Abschreibung und auch der evtl. bevorstehende Winterdiensteinsatz von Bedeutung. Die Abweichung in den einzelnen Positionen werden in der Anlage 2 (Erläuterung zum Erfolgsplan 2016) dargestellt.
Investitionen: Der Investitionsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 weist einen Kostenrahmen in Höhe von 1.023 T€ aus. Per 30.09.2016 stehen für Investitionen noch 782 T€ zur Verfügung. Einzelheiten sind der Anlage 3 (Investitionsplan 2016) zu entnehmen.
Kostenrechnende Einrichtungen: Die nachfolgend aufgeführten Zahlen stellen die Kosten des ASK bei den kostenrechnenden Einrichtungen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und per 30.09.2016 dar. Zusätzliche Kosten, die in die Betriebsabrechnung einfließen, wie Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung und Ausgleich von Über- oder Unterdeckung der Vorjahre sind ebenso unberücksichtigt geblieben wie die kalkulierten Gebühreneinnahmen. Seite 46 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
2013 2014 2015 1-9/2016 Kanal 4.511 T€ 5.107 T€ 5.297 T€ 4.160 T€ Abfall 4.572 T€ 4.615 T€ 4.640 T€ 3.310 T€ Straßenreinigung gesamt 612 T€ 535 T€ 598 T€ 383 T€ Friedhof 763 T€ 912 T€ 913 T€ 647 T€
Es ist festzustellen, daß die Kosten des ASK für die kostenrechnenden Bereiche nahezu konstant geblieben sind.
Allgemeines: Die Personalkosten werden erst am Jahresanfang spitz abgerechnet, diese Abrechnung und die Berechnung von Rückstellungen kann unter Umständen noch erhebliche Veränderungen auf das Ergebnis haben.
Lefarth Seite 47 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 Plan Soll Ist 2016 30.09. 30.09. Abweichung Pos. T € T € T € T € Erträge Umsatzerlöse Stadt 16.149 12.112 11.588 -524 1. Umsatzerlöse Dritter 134 101 -34 2. Erlöse Altpapier 53 4 Umsatzerlöse 16.354 12.266 11.712 -554 sonstige betriebliche Erträge 39 35 3. SUMME 16.406 12.305 11.786 -519
Aufwendungen
Material- und Sachaufwand 9.916 7.437 6.678 -759 4. Personalaufwand 4.700 3.525 3.537 5. Abschreibungen 500 375 427 6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.152 864 829 7. SUMME 16.268 12.201 11.471 -730 Zinsen und ähnliche Erträge 1 -1 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 54 1
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 51 260 209 Steuern vom Einkommen und Ertrag 23 -7 Sonstige Steuern 7 0 Jahresüberschuss 21 237 216 E r f o l g s p l a n 2 0 1 6 21.08.2018 Seite 48 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 Erläuterung zum Erfolgsplan 1-9/2016 1. Die Abweichung ist hauptsächlich auf die reduzierten Ausgaben im Materialbereichzurückzuführen siehe auch Punkt 4.
2. Die Einnahmen durch Bürger aber im DSD Bereich Glas sind die Einnahmen rückläufig. 3. Durch Verkäufe von Fahrzeugen, Geräten und Holz wurde hier eine nicht planbare Einnahme erzielt. Ebenso wird hier die Vermietung des Sprinters erfasst. 4. Es ist davon auszugehen, das sich die Abweichungen verringern da noch Ausgabenim 4. Quartal erfolgen bzw. dort erst abgerechnet werden. 5. Die Personalkosten werden monatlich als Abschläge an das Personalamt erstattet. Diese Abschläge werden als Kosten erfasst. Die Festsetzung des Abschlages wird vom Personalamt vorgegeben. Die Ist-Abrechnung erfolgt einmal jährlich. 6. Die Abschreibung wird den geplanten Ansatz aus heutiger sich um etwa 70.000 Euroübersteigen. 7. Es gibt diverse Aufwendungen, die nicht monatsgenau abgerechnet werden, z.B. Treibstoffe, etc. 21.08.2018 Seite 49 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 3 neuer Plan 2016 Ist per 30.09. noch zur Verfügung Arbeitsgeräte Straßenunterhaltung 19.000 9.584 9.416 Arbeitsgeräte Grünfläche 15.000 13.866 1.134 sonstige Betriebsanlagen 6.900 1.325 5.575 Ersatz WES-2000 Hubarbeitsbühne 267.000 267.000 Ersatz WES-KL 84 Kleinkehrmaschine 175.000 790 174.210 Ersatz Hochdruckreiniger 5.000 5.000 Großflächenrasenmäher 32.000 31.494 506 Winterdienstgeräte 32.000 3.770 28.230 Tankstellen Zapfsäule und Terminal 17.000 8.678 8.322 Arbeitsgeräte KFZ-Werkstatt 4.281 1.834 2.447 Klimaanlage Büro 344 344 Arbeitsgeräte Friedhof 5.019 5.013 Herstellung neuer Grabfelder 195.380 120.784 74.596 Wärmeversorgung Leichenhalle und Kapelle 45.000 5.630 39.370 Fenster Friedhof Verwaltungsgebäude 15.000 15.000 Heizungsanlage Friedhof 8.097 -8.097 Kombi Warnanlage für Abscheider 2.500 2.500 Kanalspiegel 15.000 15.000 Arbeitsgeräte Elektro-Werkstatt 1.500 516 984 Dachsanierungen 89.000 3.730 85.270 Schließanlage Betriebshof 15.100 10.923 4.177 E-Hubzug für Pumpwerke 4.000 4.000 Abwasservakuumpumpe 45.000 45.000 Auftragszeiterfassungssystem 15.000 15.000 Büroartikel 2.000 248 1.752 SUMME 1.023.024 241.281 781.743 Investitionsplan 2 0 1 6 Seite 50 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 410 Servicebetrieb ASK 29.09.2016 Wolfgang Hermann / Sina van Bebber
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Entgeltsatzung des Servicebetriebes ASK Kamp-Lintfort
- 4. Nachtrag – Anpassung der Gebührensätze
Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7, 41, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 /SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NW S. 228) hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgenden 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort, "ASK Kamp-Lintfort", Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel-und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 beschlossen:
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort " ASK Kamp-Lintfort" - Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe - II. Pauschale Dienstleistungen - erhält folgende Fassung:
Gebührentarife II. Pauschale Dienstleistungen
- 1. Pauschale Gestellung eines Sperrmüll- oder Grünschnittcontainers
180,00 € Größe 10 cbm – 30 cbm / Tag
(Bei den Ziffern 2 – 12 „Pauschale Dienstleistungen“ ergibt sich kein weiterer Anpassungsbedarf)
Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort " ASK Kamp-Lintfort" - Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Anlage(n): Seite 51 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Die Erhöhung des Entgeltes der Containergestellung (beinhaltet auch die Entsorgung am AEZ Asdonkshof) ist letztmalig zum 01.01.2009 erfolgt. Aufgrund der über die Jahre erfolgten tariflichen Erhöhungen sowie der gestiegenen Kosten für Treibstoffe, Betriebsstoffe, Versicherungen etc. ist eine moderate Anpassung des Pauschalpreises angemessen.
Finanzielle Auswirkungen: Die Auswirkungen sind abhängig von der tatsächlichen Anforderung und Gestellung der einzelnen Container.
Lefarth
Seite 52 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 404 Steuerabteilung 24.10.2016 Tim Rybus
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015
Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) beschließt der Rat der Stadt Kamp-Lintfort folgenden 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015:
§ 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß § 62 LWG den Wasser- und Bodenverbänden Issumer Fleuth und Niersverband. (2) Die Stadt legt die von ihr für die Gewässerunterhaltung an die in Absatz 1 genannten Verbände abzuführenden Beiträge innerhalb des Stadtgebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG und § 64 Absatz 1 Ziffer 2 LWG auf die Gebührenpflichtigen um. Als umzulegender Aufwand gilt jeweils der Unterhaltungsaufwand des Vorvorjahres (01.01. - 31.12.).
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Maßstab für die Gebühr ist die Größe des Grundstücks in Quadratmetern. Es wird hierbei unterschieden zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Gebühr beträgt je Quadratmeter Seite 53 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
1) für versiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0907 € b. des Niersverbands
0,0366 € 2) für unversiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0003 € b. des Niersverbands
0,0001 €
§ 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird das Verhältnis von versiegelten und unversiegelten Flächen auf einem Grundstück verändert, so hat der Gebührenpflichtige dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Dieser 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Notthoff
Seite 54 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß Landeswassergesetz (LWG NRW) den Wasser- und Bodenverbänden Issumer Fleuth und Niersverband. Gewässer zweiter Ordnung sind die in Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG genannten Gewässer (unter anderem die Niers). Seit dem 01.01.1995 werden die Kosten für die Gewässerunterhaltung als Gebühren auf die sich im seitlichen Einzugsgebiet befindlichen Grundstückseigentümer gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) umgelegt. Im letzten Jahr erfolgte bereits eine Anpassung der Satzung an rechtliche Vorgaben (vgl. Drucksache Nr. 273) sowie eine Ermittlung der versiegelten, bewaldeten und sonstigen unversiegelten Flächen in den Einzugsgebieten.
Abbildung 1: Seitliches Einzugsgebiet des Niersverbands und des Wasser- und Bodenverbands Issumer Fleuth auf dem Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort Durch das Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV.NRW.S.559 ff.), in Kraft getreten am 16.07.2016, wurde nun aktuell unter anderem das LWG NRW neugefasst. Hierdurch hat sich auch die Rechtsgrundlage für die Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung verändert. Anstelle des bisherigen § 92 LWG NRW ist nunmehr § 64 LWG NRW maßgeblich. Folgende Änderungen ergeben sich hierdurch: 1. Hinzugekommen ist die Möglichkeit, bei der Umlage auch zukünftig die Personal- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Dies war vorher nicht möglich. Bei zukünftigen Berechnungen der Gebührensätze können demnach weitere Kosten mit einfließen. (vgl. § 64 Abs. 1. Satz 2 LWG NRW) 2. Anstelle der bisherigen vorgeschriebenen Differenzierung nach versiegelten, unversiegelten und bewaldeten Flächen unter Berücksichtigung von maßgeblichen Unterschieden des Wasserabflusses, erfolgt künftig nur noch eine vereinfachte Differenzierung nach versiegelten und unversiegelten Flächen. Auch die bisherige Ermittlung von Abflussbeiwerten entfällt. Stattdessen sind pauschal 90 % der Kosten auf die versiegelten Flächen und 10 % auf die unversiegelten Flächen zu verteilen. (vgl.
§ 64 Abs. 1. Satz 7 LWG NRW)
3. Es ist nun vorgeschrieben, dass der Gebührenmaßstab in Quadratmeter Grundstücksfläche festgesetzt werden muss. Bislang wurde die Umlage je Ar (1 Ar = 100 qm) erhoben. (vgl. § 64 Abs. 1. Satz 8 LWG NRW) Seite 55 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Durch die oben dargelegte Neufassung sind Anpassungen in der städtischen Satzung und bei der Gebührenerhebung erforderlich. Da die Flächenermittlungen im vergangenen Jahr bereits in Quadratmetern vorgenommen wurden, bedarf es für die zukünftige Erhebung keiner Neuermittlung der gebührenpflichtigen Flächen. Die Aktualisierung der Veranlagungen kann mit dem vorliegenden Datenbestand durchgeführt werden.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Gewässerumlagesatzung gilt als umzulegender Aufwand jeweils der Unterhaltungsaufwand des Vorvorjahres, da die Wasser- und Bodenverbände die Beiträge für ein Veranlagungsjahr immer erst im darauffolgenden Jahr endgültig mit Bescheid festsetzen. Für das Jahr 2015 betrugen die Kosten der Gewässerunterhaltung 11.315,27 € (Niersverband) bzw. 32.411,81 € (Wasser- und Bodenverband Issumer Fleuth). Hinzu kommen die nun umlagefähigen Personal- und Verwaltungskosten für die Grundlagenermittlung und Durchführung der Umlage. Im Jahr 2015 betrugen diese, bedingt durch die aufwändige Ermittlung der Grundlagen (vgl. hierzu Drucksache Nr. 273), 5.942,58 €. Für die weitere Durchführung der Umlage ist zukünftig mit umlagefähigen Kosten von ca. 1.000,00 € zu rechnen.
Wasser- und Bodenverband Issumer Fleuth Niersverband Umlage des Verbandes 2015
32.411,81 € Umlage des Verbandes 2015
11.315,27 € Personal- und Verwaltungskostenanteil 2.971,29 € Personal- und Verwaltungskostenanteil 2.971,29 €
umlagefähiger Aufwand somit 35.383,10 € umlagefähiger Aufwand somit 14.286,56 €
Kostenanteil Kostenanteil
versiegelte Flächen 0,9 31.844,79 € versiegelte Flächen 0,9 12.857,90 € unversiegelte Flächen 0,1 3.538,31 € unversiegelte Flächen 0,1 1.428,66 €
Flächenaufteilung Flächenaufteilung
versiegelte Flächen
350.995 qm versiegelte Flächen
350.995 qm unversiegelte Flächen
13.237.071 qm unversiegelte Flächen
13.237.071 qm Summe 13.588.066 qm Summe 13.588.066 qm
Ermittlung der Gebührensätze Ermittlung der Gebührensätze
versiegelte Flächen
0,0907 €/qm versiegelte Flächen
0,0366 €/qm unversiegelte Flächen
0,0003 €/qm unversiegelte Flächen
0,0001 €/qm Tabelle 1: Berechnung der Gebührensätze ab 2017
Die Umstellung des Gebührenmaßstabs wird unter Beachtung der nun im § 64 LWG vorgeschriebenen Kostenverteilung zu einer weiteren Verschiebung der Gebühren bzw. Mehrbelastung der Eigentümer von bebauten Grundstücken führen, während Eigentümer von unversiegelten Flächen entlastet werden. So werden ca. 60 % der Abgabepflichtigen ab dem nächsten Jahr mit einer geringeren Umlage belastet, während es bei den restlichen 40 % zu einer Steigerung der jährlichen Gebühr kommen wird. Die jährliche Belastung für die einzelnen Abgabepflichtigen wird durch das nachfolgende Schaubild verdeutlicht.
Schaubild 2: Verteilung der jährlichen Belastung nach dem neuen Gebührenmaßstab 0-30 € 53% 30-60 € 12% 60-90 € 6% 90-120 € 4% >120 € 25% Seite 56 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
So liegt die jährliche Umlage für mehr als die Hälfte der Abgabepflichtigen unter 30,00 €.
Fallbeispiel Gebühr (bisher) Gebühr (neu) Landwirtschaftliches Grundstück mit Hofgebäude und Ackerflächen (700 qm versiegelt, 20.000 qm unversiegelte Fläche) 76,75 € 96,66 € Fortwirtschaftliches Grundstück (30.000 qm bewaldete Fläche) 48,99 € 11,26 € Einfamilienhaus (200 qm versiegelt, 600 qm unversiegelte Fläche) 5,22 € 25,70 € Tabelle 2: Beispiele für Auswirkungen der Maßstabsänderung
Mit den, im Beschlussentwurf dargestellten, Satzungsänderungen werden die notwendigen Anpassungen der Umlagesatzung an den geänderten Gebührenmaßstab vollzogen sowie die Gebührensätze für das Jahr 2017 angepasst.
Finanzielle Auswirkungen: Durch die notwendige Maßstabsänderung kommt es zu einer höheren Belastung der (versiegelten) städtischen Flächen im Einzugsgebiet der beiden Wasser- und Bodenverbände. Für das Jahr 2017 betragen die jährlichen Mehrkosten im Ergebnis 7.254,34 €. Demgegenüber steht ein höherer Ertrag bei der Gewässerumlage durch die Berücksichtigung von nunmehr umlagefähigen Personalkosten in Höhe von 5.942,58 €. Im Übrigen werden lediglich die Kosten, mit welchen die Stadt Kamp-Lintfort belastet wird, umgelegt.
Notthoff Seite 57 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 411 Tiefbauamt 29.09.2016 Wolfgang Hermann Aileen Jungbecker Sina van Bebber
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungs-anlagen Neufassung der Satzung nach Änderungen und in Kraft treten des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG NRW zum 16.07.2016.
Beschlussentwurf: Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz- (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
Seite 58 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Notthoff
Anlage(n):
Seite 59 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit dem 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), welches einigen satzungsrechtlichen Anpassungsbedarf für die Gemeinden hat erforderlich werden lassen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LWG NRW beinhaltet weiterhin die Entleerung und ordnungsgemäße Behandlung des Inhaltes von abflusslosen Gruben über den sog. „rollenden Kanal“.
Für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr des Inhaltes aus abflusslosen Gruben sind die Städte und Gemeinden gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 Landeswassergesetz NRW abwasserbeseitigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick darauf eine öffentliche Einrichtung betrieben, welche die Abfuhr des Inhaltes von abflusslosen Gruben und des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zum Gegenstand hat.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung. Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).
Bezogen auf die Überwachung von Kleinkläranlagen müssen in der Satzung keine Regelungen mehr getroffen werden, weil diese Pflicht im Katalog des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW nicht mehr enthalten ist, da § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW a.F. nicht mehr übernommen worden ist. Die Überwachung der Kleinkläranlagen sowie der Erlass von Sanierungsverfügungen im Hinblick auf Kleinkläranlagen liegen nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde als unterer Umweltbehörde. Dieses entbindet die Gemeinde aber nicht von ihrer Pflicht, bei der Entleerung von Kleinkläranlagen festgestellte Missstände der unteren Wasserbehörde zu melden. Die Gemeinde kann nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 jedoch nur dann eigene Verfügungen gegenüber dem Betreiber der Kleinkläranlage erlassen, wenn die ihr obliegende Abfuhr des Klärschlamms beeinträchtigt wird.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass der Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen werden kann, der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrechterhält, aber keinerlei vertragliche Beziehung zur Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft hat. Wegen der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW ist es danach grundsätzlich als erforderlich anzusehen, in der entsprechenden Satzung über die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als Benutzungsordnung für die öffentliche Entsorgungseinrichtung auch Benutzungsbedingungen für eine ordnungsgemäße Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festzulegen. Insoweit ist es notwendig, einen grundsätzlichen Abfuhrturnus auch für vollbiologische Kleinkläranlagen als Benutzungsbedingung in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben festzulegen. Insoweit gilt die DIN 4261 vom Oktober 2010. Diese ersetzt die Vorgänger-DIN 4261 Teil 1 (Dezember 2002), die wiederum die DIN 4261 Teil 1 - Februar 1991) und Teil 2 (September 1990) ersetzte. Der Teil 1 der DIN 4261 vom Oktober Seite 60 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
2010 gibt in Ziffer 7 (Betrieb und Wartung) grundsätzlich vor, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr von einem Fachkundigen zu warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegel-Messung vorzunehmen und gegebenenfalls die Schlamm-entsorgung zu veranlassen ist.
In Anbetracht der genannten rechtlichen Rahmenbedingungen wird es als zulässig angesehen, in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu bestimmen, dass
bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in dreijährigem Abstand und
bei abflusslosen Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich
die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss. Dabei ergibt sich der grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus Ziffer 7.2 der der DIN 4261 Teil 1 vom Oktober 2010. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe eines Mindest-Entsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Gemeinde, die ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb im Rahmen des Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus ihrer Anstaltsgewalt heraus vorgeben kann, welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist. Soweit sich im Einzelfall aber bereits aus der DIN 4261 Teil 1 vom Oktober 2010 (Ziffer 7.2) ein Abfuhrbedarf ergibt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dieser Vorgabe Folge zu leisten und eine Abfuhr auch dann durchzuführen, wenn der Abfuhrzeitraum von 3 Jahren unterschritten wird. Die satzungsrechtliche Vorgabe des Abfuhrzeitraums von 3 Jahren gilt nicht, soweit auf der Grundlage des § 56 LWG NRW eine andere Regelung eingeführt worden ist. Dieses ist zurzeit nicht der Fall, d. h. es gibt zurzeit keine andere Regelung auf der Grundlage des § 56 LWG NRW. Soweit im Einzelfall kein Bedarf für die Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen bestehen sollte, ist dieses durch den Grundstückseigentümer durch das Wartungsprotokoll zu dokumentieren. Alternativ hierzu kann die Gemeinde auch selbst vor Ort durch eigenes Personal prüfen, ob ein Abfuhrbedarf tatsächlich nicht gegeben ist. Ein entsprechender Nachweis des Grundstückseigentümers oder eine Überprüfung vor Ort durch die Gemeinde, wenn sie aus ihrer Sicht erforderlich ist, weil sie den Klärschlamm im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Es geht also darum, dass die Gemeinde ihre Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß erfüllt und Haftungsfolgen für sich ausschließt. Bereits in seiner Sitzung am 20.09.2016 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort zu Drucksache Nr. 375 die neuen Gebührensätze für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) ab dem 01.01.2016 beschlossen. Die beschlossenen Gebührensätze sind in diese Satzung eingearbeitet und sollen mit ihr veröffentlicht werden.
Seite 61 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz- (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Stadt Kamp-Lintfort betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Klein-kläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Behandlung der Anlageninhalte wird von der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG) aufgrund besonderer Bestimmungen wahrgenommen.
§ 2 – Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
Seite 62 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 3 – Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
- 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
- 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
- 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähig- keit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
- 4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
- 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
§ 4 – Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grund-stücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Be-trieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbe-seitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grund stückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Be-einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrecht-lichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, natur-schutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständi-gen Behörden vorlegt.
§ 5 – Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Seite 63 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 6 – Durchführung der Entsorgung
(1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen (vollbiologisch) ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im dreijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebs-anleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 7 – Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 8 – Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten so-Seite 64 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
wie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.
§ 9 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionspüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Seite 65 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichung von Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 10 – Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 – Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Entsorgung Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Anlagen-/Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gem. § 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehraufwendungen verpflichtet.
(4) Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt gem. § 64 Abs. 1 LWG anstelle der Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser einleiten, zu zahlen hat, erhebt die Stadt eine Kleineinleiterabgabe nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung
(5) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes mit Erst- oder Zweitwohnsitz festgesetzt. Bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgabe ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Erhebungsjahres auszugehen.
§ 12 – Gebührensatz
(1) Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren je abge-fahrenen Kubikmeter (m³) Grubeninhalt von
27,82 € bei Kleinkläranlagen und 22,36 € bei abflusslosen Gruben erhoben.
(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt jährlich je Einwohner ab 01.01.1997 = 19,68 €
Seite 66 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 13 – Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Anlagen-/Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
§ 14 – Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6, sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie für jeden tatsächlichen Nutzer.
(2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(3) Im Falle des Eigentümerwechsels sind der neue Eigentümer oder die anderen in Absatz 1 Genannten vom 01. des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
§ 15 – Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 betreibt und unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nach kommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprü fung nicht vorlegt.
Seite 67 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 117 OWiG).
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft, § 12 tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 10.Dezember 2014 außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Notthoff
Seite 68 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 412 Tiefbauamt 31.10.2016 Wolfgang Hermann
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort
Beschlussentwurf:
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.01.2017
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972 ff.), des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW) zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. 1997, S. 602) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S 1666) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Notthoff
Seite 69 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit dem 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), welches u.a. einigen satzungsrechtlichen Anpassungsbedarf für die Gemeinden hat erforderlich werden lassen.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung. Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).
Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde. Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 49, 51, 52 und 53 LWG NRW möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Gemeinde daher nicht von ihrer Abwasser-beseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die Gemeinde auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, kann auch von der Möglichkeit des § 49 Absatz 5 LWG NRW oder des § 7 Absatz 4 der Muster-Satzung Gebrauch gemacht werden. Das BVerwG (Beschl. vom 13.04.2015 – Az.: 7 B 31.14 –hat allerdings klargestellt, dass von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Gewerbebetriebe nur in ganz begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden kann, d. h. es erachtet eine restriktive Anwendung für geboten. Dieses ist auch erforderlich, damit nicht eine Abkoppelung aus Gründen der reinen Gebührenersparnis erfolgt, was wiederum zu Lasten aller anderen gebührenpflichtigen Benutzer geht.
Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedingungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungs-einrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Benutzungs-bedingungen für den Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen. In der Abwasserbeseitigungssatzung wird als Benutzungsbedingung insbesondere auch vorgegeben, dass bestimmte Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen wie z. B. Grund-, Drainage- und Kühlwasser, Blut aus Schlachtungen, Emulsionen aus Mineralölprodukten, Medikamente und pharmazeutische Produkte, Silagewasser, flüssige Stoffe aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung wie Gülle und Jauche, radioaktives Abwasser. Außerdem werden Grenzwerte vorgegeben, die das Abwasser seiner Verschmutzungsqualität nach einhalten muss (z. B. Grenzwerte für CSB, AOX). Maßgeblich sind hierbei die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage. Hierzu gehört insbesondere, dass das abwasser-technische Fachpersonal nicht gesundheitlich gefährdet und die Funktionstüchtigkeit der Kanäle und Kläranlagen nicht beeinträchtigt werden. Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten. Das bedeutet, dass die Einleitungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage (u. a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen. In der Praxis erfolgt insoweit eine Orientierung an dem DWA Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 bis 3) und den Grenzwerten der Abwasser-Verordnung des Bundes für kommunales Abwasser (Anlage 1 der Abwasser-Verordnung). Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden nimmt (z. B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z. B. in der Kläranlage kommt. Die Einleitungsbedingungen dienen deshalb auch dazu, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Seite 70 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben nach der Abwasserverordnung des Bundes ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann. Weiter regelt die Gemeinde in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann, z.B. die Sanierung einer defekten, privaten Abwasserleitung. Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können, Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist die Regelung in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung).
Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Gemeinde neben der Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der Verwaltungs-vollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen vieler Gemeinden, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen.
Die Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten orientiert sich am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“ reicht hierzu nicht aus.
Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt nunmehr aus § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG. Ein höheres Bußgeld kann nicht festgesetzt werden, weil § 161 a LWG NRW a.F. (vorher bis zu 50.000 €) im LWG NRW 2016 nicht fortgeführt worden ist.
Seite 71 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.01.2017
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972 ff.), des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW) zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. 1997, S. 602) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S 1666) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Kamp-Lintfort umfasst unter anderem das Sammeln, Fort-leiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
3. die Übergabe des nach Nr. 2 übernommenen Abwassers an den zuständigen Abwasserverband,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54 – 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 01.01.2017.
6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Seite 72 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussstutzen, nicht jedoch die Grundstücksan
schlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Stadt vom 01.01.2017 geregelt ist.
7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung (Hauptkanal) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Seite 73 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§ 3 – Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§ 4 – Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
Seite 74 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
§ 5 – Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§ 6 – Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 7 – Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen: 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; Seite 75 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
- 1. Allgemeine Parameter
a) Temperatur:
35°C
b) pH-Wert:
wenigstens 6,5; höchstens 10,0
c) Absetzbare Stoffe
10 ml/l (nach einer 1/2 Stunde Absetzzeit)
- 2. Organische Stoffe und Stoffgrößen
a) Schwerflüchtige lipophile
Stoffe (u.a. verseifbare Öle,
Fette)
gesamt
300mg/l
b) Kohlenwasserstoffindex*
gesamt
100 mg/l
soweit im Einzelfall eine
weitergehende Entfernung
der Kohlenwasserstoffe
erforderlich ist:
20 mg/l
c) adsorbierbare organisch
gebundene Halogene
(AOX)*
1 mg/l
d) Leichtflüchtige
Halogenierte
Kohlenwasserstoffe
(LHKW)*
0,5mg/l
e) Phenolindex,
wasserdampfflüchtig*
100mg/l
f) Organische halogenfreie
Lösemittel
10g/l als TOC
- 3. Metalle und Metalloide
a) Antimon¹ (Sb) 0,5 mg/l
b) Arsen* (As) 0,5 mg/l
c) Blei* (Pb) 1 mg/l
d) Cadmium* 1) (Cd) 0,5 mg/l Seite 76 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
e) Chrom* (Cr) 1 mg/l
f) Chrom-VI* (Cr) 0,2 mg/l
g) Cobald* (Co) 2 mg/l
h) Kupfer* (Cu) 1 mg/l
i) Nickel* (Ni) 1 mg/l
j) Quecksilber* (Hg) 0,1 mg/l
k) Zinn* (Sn) 5 mg/l
l) Zink* (Zn) 5 mg/l
m) Aluminium (Al) Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
n) Eisen (Fe) Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
- 4. Weitere anorganische Stoffe
a) Stickstoff aus Ammonium (NH4-N+ 100 mg/l Kläranlagen <5000 EW
und Ammoniak NH3-N) 200 mg/l Kläranlagen >5000 EW
b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 10 mg/l
c) Cyanid, gesamt* (CN) 20 mg/l
d) Cyanid, leicht freisetzbar* 1 mg/l
e) Sulfat* 2) (SO 4) 600 mg/l Abwasseranlagen ohne HS-Zement
3000 mg/l Abwasseranlagen in HS-
Zementausführung
f) Sulfid* leicht freisetzbar
2 mg/l
g) Fluorid* gelöst (F) 50 mg/l
h) Phosphor gesamt* 3) (P) 50 mg/l
- 5. Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
a) Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l
b) Aerobe biologische Abbaubarkeit Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
c) Nitrifikationshemmung
Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
- Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung an das Abwasser vor Vermischung
oder für den Ort des Anfalles
- 1. Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen.
- 2. Der Grenzwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdatenblatt)
- 3. Die Ordnung für die Benutzung der Anlagen der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG Benutzungsordnung) ist Bestandteil dieser Satzung.
Seite 77 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasser-beseitigungspflicht befreit ist.
(9) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§ 8 – Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Seite 78 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§ 9 – Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlags-wasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10 – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
Seite 79 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 11 – Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von den Überlassung des verwendeten Niederschlagwassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12 – Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13 – Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einstiegsschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktion der Anschlussleitung möglich ist.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigeschacht mit Seite 80 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Zugang für Personal) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder eines geeigneten Inspektions-öffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachtes ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung und lichte Weite des Einstiegsschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Sie macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasser-anlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14 – Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbe-Seite 81 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
seitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern rüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16 – Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Seite 82 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17 – Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18 – Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19 – Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
Seite 83 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
(4) Derjenige, der unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen eine Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
§ 20 – Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Kanalanschlussbeitrag, Aufwandersatz und Entwässerungsgebühren
1. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage werden Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung erhoben. 2. Für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung (ausgenommen die Reinigung) der Grundstücksanschlussleitungen werden ein Aufwand- bzw. Kostenersatz nach § 10 KAG NRW und der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung erhoben und 3. für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen Entwässerungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 22 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. Seite 84 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Die Ordnung für die Benutzung der Anlagen der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft nicht einhält.
3.
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4.
§ 8 – Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut
der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5.
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7.
§ 11 – auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der
Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält.
9.
§ 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert.
10.
§ 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt.
11.
§ 15 – die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt entgegen § 15
Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.
12.
§ 16 Absatz 2
der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13.
§ 18 Absatz 3
die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m.
§ 117 Owi
G mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Seite 85 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 23 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt vom 15.10.2014 außer Kraft.
Notthoff Seite 86 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 438 Friedhofsverwaltung 02.11.2016 Nicole Kempkens
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Änderung der Friedhofssatzung zum 01.01.2017
Beschlussentwurf: Die in der Anlage 2 dargestellte Friedhofssatzung wird beschlossen.
Notthoff
Anlage(n): Anlage 1 Liste Änderungen Anlage 2 Neue Friedhofssatzung Seite 87 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Aufgrund der Betriebsabrechnung der kostendeckenden Einrichtung "Friedhöfe" wurde festgestellt, dass die Friedhofsgebühren für das Jahr 2017 angepasst werden müssen. Im Zuge dessen wurde durch die Friedhofsverwaltung auch die Friedhofssatzung entsprechend den Erfordernissen der aktuellen Rechtsprechung und Vorgaben der Musterfriedhofssatzung überarbeitet. Die zu beschließende Friedhofssatzung ist als Anlage der Drucksache beigefügt. Eine Liste der geänderten Inhalte ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen: Die Änderungen der Friedhofssatzung haben keine finanziellen Auswirkungen.
Notthoff Seite 88 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Änderungen in der neuen Friedhofssatzung: Die nachfolgenden Änderungen ergeben sich aus der neuen Musterfriedhofssatzung des NW-Städte-und Gemeindebundes. Es handelt sich um geringe inhaltliche Änderungen bestimmter Paragraphen; die Mehrzahl der Änderungen sind ausschließlich redaktioneller und strukturellen Gründen erfolgt.
- 1. Präambel der aktuellen Gesetzgebung angepasst
- 2. § 2 Friedhofszweck Anpassung Bestattung/Beisetzung, Änderungen nach der Mustersatzung
- 3. § 3 Verwaltung und Beaufsichtigung Überschrift von Friedhofsverwaltung in „Verwaltung und Beaufsichtigung“ umbenannt
- 4. § 4 Schließung und Entwidmung BestG sieht nicht mehr vor, dass die Schließung oder Entwidmung des Friedhofs nur aus einem wichtigen öffentlichen Grund erfolgen darf, Formulierung nach Mustersatzung; Anpassung Bestattung/Beisetzung
- 5. § 6 Verhalten auf den Friedhöfen Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung ………bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz nach Mustersatzung übernommen
- 6. § 7 Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen Regelungen nach Mustersatzung ergänzt und strukturiert
- 7. § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Regelungen entsprechend dem aktuellen Bestattungsgesetzt NRW (BestG NRW) und nach Mustersatzung abgeändert, z.B.: Anpassung: Bestattung/Beisetzung, § 13 BestG NRW Änderung in den Bestattungsfristen von 8 auf 10 Tage, Fristen für Beisetzung von Aschen von 2 Monaten auf 6 Wochen etc. Nachweis ans Krematorium wegen fristgerechter Beisetzung der Totenaschen.
- 8. § 9 Säge und Urnen Das BestG sieht keinen Sargzwang mehr vor, Regelungen nach Mustersatzung ergänzt wg sargloser Bestattung, Kontrolle über Verstorbenen denen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, kleine redaktionelle Änderungen
- 9. § 12 Umbettungen Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung ergänzt
- 10. § 13 Arten von Grabstätten Abs. 1 letzter Satz nach Mustersatzung abgeändert. bei den beiden pflegefreien Grabarten diese „Besonderheit“ auch so vermerkt, damit das für den Bürger gleich ersichtlich ist, dass er hier keine Pflege leisten muss
- 11. § 14 Reihengrabstätten Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung ergänzt und umstrukturiert
- 12. § 15 Rasenreihengrabstätten in Anlehnung an den § 14 Reihengrabstätten ergänzt und neu strukturiert, neu aufgenommen:
- 1. Das die Anlage und Unterhaltung der Stadt obliegt und eine individuelle Mitgestaltung nicht zulässig ist
- 2. dass das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen nur im November (wegen den Totenfeiertagen) zulässig ist.
- 3. Festgelegt, dass Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe zulässig sind.
Anlage 1 zu DS 438 Seite 89 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 13. 4. Explizit auf den „sachgemäßen Gebrauch“ der Plastikvase hingewiesen (wegen missbräuchlicher Verwendung vieler Grabnutzer)
- 5. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden kann. Gegenstände werden sechs Monate aufbewahrt
- 14. § 16 Wahlgrabstätten nach Mustersatzung ergänzt und strukturiert
- 15. § 17 Urnenreihengrabstätten die Worte „zur Beisetzung“ und „zugeteilt“ hinzugefügt bzw. abgeändert
- 16. § 18 Anonyme Urnenreihengrabstätte die Worte „zur Beisetzung“ und „zugeteilt“ hinzugefügt bzw. abgeändert Verfügung von Todes wegen in „Willen der/des Verstorbenen entspricht“ geändert
- 17. §19 Urnenwahlgrabstätten die Worte „zur Beisetzung“ und „und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird“ eingefügt
- 18. § 20 Urnenstelen Wiederwerb Nutzungsrecht gleich im Paragraphen aufgeführt
- 19. § 21 Baumgrabstätten in Anlehnung an den § 17 Urnenreihengrabstätten ergänzt und strukturiert, neu aufgenommen:
- 1. Dass die Anlage und Unterhaltung der Gemeinschaft der Stadt obliegt und eine individuelle Mitgestaltung nicht zulässig ist
- 2. dass das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen nur im November (wegen den Totenfeiertagen) zulässig ist.
- 3. Festgelegt, dass Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe zulässig sind.
- 4. Explizit auf den „sachgemäßen Gebrauch“ der Plastikvase hingewiesen (wegen missbräuchlicher Verwendung vieler Grabnutzer)
- 5. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden kann. Gegenstände werden sechs Monate aufbewahrt
- 20. § 24 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten Abs. 4 Grabmale: zur besseren Übersichtlichkeit etwas umstrukturiert und unterteilt bei stehende Grabmale: aufgenommen, dass bei dem Rasenreihengrab das vorgeschriebene stehende Grabmal eine Höhe von 50 – 60 cm haben muss. Die Verwaltung wünscht hier eine einheitliche Gestaltung, daher die Festsetzung auf 50-60 cm Höhe.
Den Auszug für Baumgrabstätten zu 4 b) liegende Grabmale sortiert.
- 21. § 25 Grabmale umbenannt in Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Abs. 1: umstrukturiert u Formulierungen nach Mustersatzung Abs. 2: Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung übernommen Abs. 4: Punkt d) und e) Formulierungen von Wörtern nach der Mustersatzung übernommen Abs. 5: Aufnahme: „Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten“ , Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzt wg Abräumung, etc.
- 22. § 26 Herrichtung und Unterhaltung Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung ergänzt, Frist zur Anlegung von Grabstätten von 2 auf 6 Monate nach Mustersatzung abgeändert. Seite 90 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 23. § 27 Vernachlässigung der Grabpflege Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung aufgenommen wie „der Verantwortliche“ und der Hinweis auf die Verwaltungsvollstreckung bei Vernachlässigung,
- 24. § 28 Benutzung der Leichenhalle Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung aufgenommen
- 25. § 29 Trauerfeiern Abs. 2: Regelung nach Mustersatzung, ist eingefügt worden, weil das in der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen nach enthaltene grundsätzliche Verbot über die Ausstellung der Leiche nicht mehr existiert. Abs. 7: Kontrolle über mögliche andere Veranstaltungen auf dem Friedhof
- 26. § 33 Ordnungswidrigkeiten Änderungen/Neuregelungen in den einzelnen Paragraphen berücksichtigt Seite 91 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Herausgeber und Impressum Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, Aktualität: …….. Stadt Kamp-Lintfort, Der Bürgermeister, Postfach 10 17 60, 47462 Kamp-Lintfort Redaktion ASK Servicebetrieb, Abteilung Friedhöfe Frau Kempkens, Telefon: 02842 943492 Druck: Hauptamt -Hausdruckerei-Erscheinungsweise: Nach Bedarf Bezug: Abholung, Auslage im Foyer des Rathauses
Auf Wunsch kostenlose Zustellung, Antrag über die oben genannte Telefonnummer
oder schriftlich: Stadt Kamp-Lintfort
Postfach 10 17 60, 47462 Kamp-Lintfort Newsletter: www.kamp-lintfort.de (Aktuelles / Newsletter)
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT KAMP-LINTFORT
Inhalt: Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ____.____.2016 Präambel I. Allgemeine Vorschriften ab Seite 3
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften ab Seite 4
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ab Seite 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
Anlage 2 zu DS 438 Seite 92 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 2
IV. Grabstätten ab Seite 8
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Rasenreihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenreihengrabstätten
§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Urnenstelen
§ 21 Baumgrabstätten
§ 22 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
§ 23 Rückgabe von Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten ab Seite 13
§ 24 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten ab Seite 17
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern ab Seite 18
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften ab Seite 19
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung
Seite 93 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 3
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ___.___.___
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort gelegene und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Dachsberg
- 2. Friedhof Hoerstgen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Kamp-Lintfort. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung, der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Die Stadt darf sich zur
Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen.
Seite 94 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 4
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattung bzw. Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/Die Nutzungsberechtigte
einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der
Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie
bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten dem/der Verfügungsberechtigten, bei Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, mitzuteilen.
(6) Die Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:
a) In den Monaten März bis Oktober von 7.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch
längstens bis 21.00 Uhr.
b) In den Monaten November bis Februar von 8.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch
längstens bis 20:00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards usw., ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachgewiesen haben, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum Zweck des Grabbesuches mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten Zeiten genehmigen. Seite 95 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 5
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasen- und Gehölzflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, soweit es nicht durch die Pflege und die Bestattung unvermeidbar ist.
h) Zu lärmen und zu spielen, sowie Musikgeräte abzuspielen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde. (Hundekot ist zu entfernen)
j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer und Bestatter, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. Gewerbetreibende die vor in Kraft treten dieser Satzung bereits gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen durchgeführt haben, bedürfen keiner neuen Genehmigung. (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen dort ist nicht erlaubt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an
den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden. Seite 96 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 6
(6) Gewerbetreibende dürfen den bei der Grabpflege anfallenden Abraum nur in dafür vorgesehene Behälter ablagern. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch die Gewerbe-treibenden in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(7) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien dürfen nur auf die Friedhöfe
gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen.
Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese müssen spätestens einen Tag vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorliegen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine
Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Diese
erfolgen regelmäßig montags bis freitags, jeweils vormittags. Schriftlich begründete Ausnahmen
können zugelassen werden. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden
keine Bestattungen oder Beisetzungen statt.
(4) Die bei der Bestattung oder Beisetzung benötigten Träger werden von der Friedhofsverwaltung
nicht gestellt. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Särge und Urnen
Seite 97 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 7
(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beerdigung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie dürfen insbesondere keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein.
Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,20 m lang,
0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Der
Grabaushub wird nicht abgefahren. Die Friedhofsverwaltung darf sich zur Erfüllung dieser
Aufgabe Dritter bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Bepflanzung, Trittplatten, Grabmale,
Fundamente, Grabeinfassungen, Oberboden oder Graberde usw.) vor der Bestattung oder
Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber störendes Grabzubehör durch
die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
Seite 98 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 8
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- oder
Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der
Stadt Kamp-Lintfort nicht zulässig. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte sind nur dann
zulässig, wenn die vorhandenen Stellen innerhalb einer Wahlgrabstätte nicht ausreichen.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 16 Abs. 4 vorzulegen. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Umbettung von Aschenurnen, werden von der
Friedhofsverwaltung nur in den Monaten November bis Februar durchgeführt. Die
Friedhofsverwaltung darf sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Den genauen
Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(6) Eine Umbettung ist nur im ersten bzw. ab dem sechsten Jahr nach der Erdbestattung möglich.
Bei einer Urnenbeisetzung entfällt diese Regelung.
(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für
den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Kamp-Lintfort oder deren
Beauftrage bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(9) Leichen, Leichenteile und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung wieder ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr)
- 1.2. Reihengrabstätten (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr)
- 1.3. Rasenreihengrabstätten (pflegefrei)
- 1.4. Muslimische Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
- 2.1. Wahlgrabstätten Seite 99 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 9
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 3.1. Urnenreihengrabstätten
- 3.2. Anonyme Urnenreihengrabstätten
- 3.3. Baumgrabstätten (pflegefrei)
- 4. Urnenwahlgrabstätten
- 4.1. Urnenwahlgrabstätten
- 4.2. Urnenstelen
- 5. Ehrengrabstätten / Kriegsopfergräber
Auf dem Waldfriedhof Dachsberg sind die unter 1. bis 5. unterschiedenen Grabstätten zugelassen. Auf
dem Friedhof Hoerstgen sind die unter 1.2, 1.3, 2.1 und 3.1. aufgeführten Grabstätten zugelassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grabkammern, Tiefengräber und die Beisetzung von Aschen durch Ausstreuen auf einem
Aschestreufeld sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten einer Kindergrabstätte kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tot- und Fehlgeburten oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht b) für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr c) für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr d) für muslimische Bestattungen (Ausrichtung nach Mekka)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6
Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und
erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Die
Bestattung in einer Rasenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und
Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder
des Grabfeldes ist nicht zulässig. Seite 100 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 10
(2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Rasenreihengrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Diverse Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Es ist dem/der Verfügungsberechtigten gestattet ein Grabmal nach Vorgabe dieser Satzung aufzustellen. (4) Im Übrigen finden für Rasenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 30 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf einer Wahlgrabstelle dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister, Seite 101 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 11
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte ist auf schriftlichen Antrag auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Urnenbeisetzung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Im Übrigen finden für Urnenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist, noch ein Denkmal gesetzt werden darf. Blumenschmuck etc. sind nur an der dafür vorgesehenen Stelle am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. (2) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte kann nur erfolgen, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder der Auftraggeber schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, dass die gewählte Beisetzungsform dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. (3) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen.
Seite 102 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 12
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Urnengrabstellen. (2) Im Übrigen finden für Urnenwahlgrabstätten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 20 Urnenstelen
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen, zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. (2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Der Vorerwerb oder die Wahl einer bestimmten Urnennische ist nicht möglich. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Ist kein Wiedererwerb gewünscht, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs ohne weitere Namensnennung beigesetzt. (4) Folgende Dinge sind nicht zulässig:
a) Ablegen von Blumen, Kerzen, Vasen, div. Gegenständen aus Ton, Metall etc. an der Stele,
außer an dem dafür vorgesehenen Platz.
b) Anbringen von Ablagemöglichkeiten jeglicher Ausführung und Material an der Stele.
c) Anbringen von Schmuck jeglicher Art, der die Größe der Kammerverschlussplatte
überschreitet. Eine Ausladung von max. 14 cm darf nicht überschritten werden. (5) Im Übrigen finden für Urnenstelen die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Bestattung in einer Baumgrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Baumgrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Div. Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Im Übrigen finden für Baumgrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
Seite 103 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 13
§ 22 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung, sowie die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt Kamp-Lintfort. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten.
§ 23 Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer belegungsfreien Wahlgrabstätte oder einer belegten Wahlgrabstätte kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte wird diese auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes zu entrichten. (2) Das Verfügungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte kann auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Verfügungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Reihengrabstätte wird diese auf Kosten des/der Verfügungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Verfügungsrechtes zu entrichten. (3) Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer belegten oder unbelegten Wahlgrabstätte oder einer Reihengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühren.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der/Die Nutzungs-, bzw. Verfügungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Beeinträchtigungen durch Bäume, sonstige Vegetation und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Grabgrößen: Reihengräber/Urnenreihengräber:
a) Kindergrabstätten: Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m
b) Reihengrabstätten Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m
c) Urnenreihengrabstätte und Baumgrabstätten: Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
d) Anonyme Urnenreihengrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m
Seite 104 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 14
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:
a) Einstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m
b) Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Bestattungsstelle
(z. B. 2-stellige Wahlgrabstätte = 2,50 m x 2,50 m)
c) Urnenwahlgrabstätte: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Bestattungsstelle
(z.B. 2-stellige Urnenwahlgrabstätte = 0,65 m x 1,00 m)
(4) Grabmale:
a) Stehende Grabmale:
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
0,12 m ab einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m
0,14 m ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m und
0,18 m ab einer Höhe von 1,50 m.
Bei Rasenreihengrabstätten ist ausschließlich ein stehendes Grabmal mit folgenden
Abmessungen zulässig: Höhe 0,50 bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Steinstärke: 0,12 m bis 0,40
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig.
Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
b) Liegende Grabmale: Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 0,08 m. Die Breite des liegenden Grabmals darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten. Bei Baumgrabstätten ist ausschließlich ein liegendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: Länge bis 0,75 m, Breite bis 0,50 m, Steinstärke: 0,08 m bis 0,14 m.
c) Abdeckplatten:
Auf dem Waldfriedhof Dachsberg und den Friedhof in Hoerstgen, mit Ausnahme von
Rasenreihengrabstätten und anonymen Urnen sind sowohl Voll-, als auch Teilabdeckungen
zulässig.
d) Holzgrabmale: Grabmale aus Holz sind auf den Friedhöfen der Stadt Kamp-Lintfort in folgenden Abmessungen zulässig:
1. Kindergrabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m 2. Reihengrabstätten: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m 3. Urnenreihengrabstätten: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m 4. Wahlgrabstätten: Höhe bis 1,70 m, Breite bis 1,05 m, zzgl. 0,35 m Breite je weitere Stelle 5. Urnenwahlgrabstätten: Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,45 m,
zzgl. 0,15 m Breite je weitere Stelle Lackierte oder lasierte Holzgrabmale mit aufgeklebten Buchstaben, welche nicht in handwerklicher Form bearbeitet wurden, gelten als provisorisches Grabmal und sind max. sechs Monate auf dem Grab zulässig.
(5) Einfassungen:
Bei Einfassungen sind folgende Abmessungen zulässig:
a) Wahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 2,50 m, Breite: 2,50 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m
b) Urnenwahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 0,65 m, Breite: 1,00 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m Seite 105 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 15
c) Kindergrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
d) Reihengrabstätten: Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m, Mindeststärke 0,05 m.
e) Urnenreihengrabstätten:
Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig.
Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Kindergräbern, mit Ausnahme von
Rasenreihengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten, muss eine
Steineinfassung mit den oben genannten Maßen gesetzt werden.
(6) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen,
jedoch sind Bäume und hochwachsende Sträucher unzulässig. (7) Pflanzen und Materialien zur Grabgestaltung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes zu entfernen. Geschieht dies nicht, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kamp-Lintfort über.
(8) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, der Grabfelder für Rasenreihengrabstätten,
Urnenstelen und Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kamp-Lintfort.
§ 25 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die maßlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 und 5 sind zu beachten.
Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabmalanlagen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antrag ist schriftlich durch den Verfügungsberechtigten/die Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten bzw. den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (2) Anlieferung
a) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
b) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann
die Friedhofsverwaltung bestimmen. Seite 106 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 16
(3) Fundamentierung und Befestigung
a) Zum Schutz der Allgemeinheit und der/des Verfügungsberechtigten bzw. der/des
Nutzungsberechtigten sind Grabmale, Einfassungen etc. so zu fundamentieren, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung,
die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmale) der Deutschen
Naturstein-Akademie in der jeweils gültigen Fassung.
b) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist. (4) Unterhaltung
a) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gepflegtem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
b) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)
treffen.
c) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
d) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
e) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Kamp-
Lintfort bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Kamp-Lintfort im
Innenverhältnis, soweit die Stadt Kamp-Lintfort nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
f) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.
g) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 5) Entfernung
a) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
b) Mit Ablauf der Ruhezeit (Reihengrabstätten) oder des Nutzungsrechtes (Wahlgrabstätten) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale sonstige
baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
c) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der
Verfügungsberechtigten bzw. der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
Seite 107 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 17
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, wuchernde oder abgestorbene Pflanzen geschnitten oder beseitigt werden. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Torf und torfhaltigen Produkten ist nicht gestattet, ausgenommen an der Pflanze befindliche Wurzelballen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (8) Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Seite 108 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 18
In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck, sowie bei Verwendung von Torf oder torfhaltigen Produkten, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck, den Torf oder die torfhaltigen Produkte entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Waldfriedhof Dachsberg dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder mit einem befugten Mitarbeiter/einer befugten Mitarbeiterin eines Bestattungsinstitutes betreten werden. Die Öffnungszeiten der Leichenhalle sind an der Eingangstüre sowie im Schaukasten bekannt gemacht.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen/die Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Stadt Kamp-Lintfort für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Findet die Trauerfeier in der Friedhofskapelle statt, ist der Sarg oder die Urne fünf Minuten vor Beginn der Trauerfeier dorthin zu bringen. Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Seite 109 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 19
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (4) In der Friedhofskapelle besteht eine Dauerbeschmückung, die nicht verändert werden darf. Eine
zusätzliche Ausschmückung, die nicht durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, ist mit max. fünf
Produkten der Trauerfloristik zulässig.
(5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden von der
Friedhofsverwaltung nicht gestellt. (6) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Friedhofsverwaltung abgestellt; dieser führt auch den Trauerzug bis zur Grabstätte. (7) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Kamp-Lintfort bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Haftung
Die Stadt Kamp-Lintfort haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kamp-Lintfort nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kamp-Lintfort verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung
nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien
unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) Beschädigungen der Stele herbeiführt,
g) entgegen § 25 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt, Seite 110 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 20
h) Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 25 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Wertstoffe, insbesondere Kunststoffe sowie Torf entgegen § 26 Abs. 7
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder entgegen Abs. 8
Abfall nicht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
k) entgegen § 29 Abs. 7 Musik- und Gesangsdarbietungen ohne vorherige Anmeldung der
Friedhofsverwaltung durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 34 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.12.2010 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ____.____._____
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister Seite 111 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 439 Beitragswesen 02.11.2016 Albert Strucken
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Änderung der Friedhofsgebührensatzung -Gebührentarif- zum 01.01.2017
Beschlussentwurf: Die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des Gebührentarifs wird beschlossen.
Notthoff
Anlage(n): Anlage I - Erläuterungen Anlage II - Berechnung Anlage III - Fallzahlen 2010 bis 2015 und Prognose Fallzahlen 2017 Anlage IV - Synopse Anlage V - Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührenteil Anlage VI - Kostenvergleich Bestattung neue/alte Gebührensatzung Anlage VII - Vergleich Bestattungskosten umliegende Städte Seite 112 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit Drucksache 398 wurde den politischen Gremien die Betriebsabrechnung (BAB) kostendeckende Einrichtungen "Friedhöfe" vorgelegt. Die Ergebnisse der letzten Betriebsabrechnungen für 2014 und 2015 ergaben jeweils Unterdeckungen in nicht unerheblicher Höhe. Grundlage für die Kalkulation der Friedhofsgebühren ist die vom Fachamt ermittelte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017. Weiterhin ist maßgeblich das durch § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz norminierte Kostendeckungsprinzip. Der kalkulierte Gebührenbedarf und die tatsächliche Gebühreneinnahme sollen möglichst geringe Abweichungen voneinander haben. Wie auch in den Vorjahren soll die Kalkulation weiterhin möglichst auf den Kosten der einzelnen Posten der Betriebsabrechnung basieren. Weiterhin wird für die einzelnen Gebührenpositionen die durch die Friedhofsverwaltung übermittelte Fallzahlstatistik der Jahre 2010 bis 2015 mit den Prognosen des Fachamtes für das Jahr 2017 zurate gezogen. Unverändert ist ebenso, dass sich die Kommunen mit allgemeinen Haushaltsmitteln an bestimmten Einrichtungen beteiligen. Ein solches Allgemeininteresse ist auch bei öffentlichen Friedhöfen gegeben. Dieser öffentliche Anteil wurde durch Beschluss des Rates vom 02.12.1999 auf 15% festgesetzt mit der Folge, dass von den Gesamtkosten des Friedhofes 15 % als öffentlicher Anteil subtrahiert wird. Der zur Gebührenerhöhung notwendige Satzungsbeschluss Nach § 2 KAG NRW dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die auf Seite 1 dieser Drucksache verfasste Beschlussempfehlung sieht vor, die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des Gebührenteils zu dieser Satzung neu zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen: Die Änderungen der Friedhofsgebühren sollen zukünftige Unterdeckungen vermeiden.
Notthoff Seite 113 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fall zahlen 2001 Fall zahlen 2002 Fallzahlen 2003 Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 hochger. Aktueller Gebührentarif Erwartete Gebühr 2005 Prognose Fallzahlen 2006 Erwartete Gebühr 2006
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 0 30 17,00 255,00 255,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4725 4950 5675 4925 5137 23,00 118.151,00 5200 119.600,00
§ 1 Z.1 c)
Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 0 50 100 40,00 4.000,00 2.000,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (n.d.Reihe) 3043 3320 3193 2476 2257 47,00 106.079,00 2300 108.100,00
§ 1 Z.2 b)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1726 923 1371 1706 1441 65,00 93.665,00 1500 97.500,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 875 1075 875 1050 1088 11,04 12.011,52 1050 11.592,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab n.d.R 370 494 798 627 999 28,20 28.171,80 800 22.560,00
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 0 35,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 0 51,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 0 2 256,00 512,00 512,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 0 31,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 312 296 348 309 309 276,00 85.284,00 316 87.216,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 27 18 46,00 966,00 1.150,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 58 67 220,00 16.500,00 15.400,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 2 0 38,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 5
Ausschmückung des Grabes 318 303 352 320 327 36,00 11.772,00 328 11.808,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabaushubes 317 302 352 323 327 36,00 11.772,00 328 11.808,00
§ 2 Z. 7
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 0 1 130,00 130,00 130,00
§ 3 Bst. a
Pflegegebühr anonymes Reihengrab 2325 2850 3700 3550 3825 11,00 42.075,00 3950 43.450,00
§ 3 Bst. b
Pflegegebühr anonymes Urnenreihengrab 500 700 525 675 600 1,40 840,00 650 910,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Reihengrab 498 388 609 324 252 11,00 2.772,00 350 3.850,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenreihengrab 32 49 1,40 68,60 70,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (einstellig) 0 0 11,00 209,00 0,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (zweistellig) 585 449 809 547 417 22,00 9.174,00 500 11.000,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (dreistellig) 35 13 33,00 561,00 990,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (vierstellig) 23 22 44,00 880,00 792,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (fünfstellig) 0 0 55,00 0,00 0,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (sechsstellig) 0 0 66,00 0,00 0,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (zweistellig) 0 0 2,80 0,00 0,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (vierstellig) 6 0 5,60 61,60 0,00
§ 4 Bst. a
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 0 665,00 0,00 0,00
§ 4 Bst. b
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 0 4 1.278,00 6.134,40 2.556,00
§ 4 Bst. c
Ausgrabung einer Urne 0 0 322,00 644,00 644,00
§ 6 Bst. a
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen 287 288 396 330 366 103,00 37.698,00 350 36.050,00
§ 6 Bst. b
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 41 71 41,00 4.059,00 3.075,00
§ 6 Bst. c
Benutzung eines Kühlraumes 15 30 97,00 582,00 2.619,00
§ 6 Bst. d
Benutzung der Friedhofskapelle 301 288 343 294 309 118,00 36.462,00 305 35.990,00
§ 6 Bst. f)
Ausschmückung eines Leichenraumes 127 119 149 57 41,00 2.337,00 2.460,00
§ 6 Bst. g)
Benutzung des Aufbahrungsraumes 28 24 31,00 837,00 806,00
§ 6 Bst. h)
Sargannahme ohne Leichenraum 59 45 77,00 2.310,00 2.156,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 52 45 26,00 1.066,00 1.300,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 51 75 26,00 1.846,00 1.690,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 0 10,00 0,00 0,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 1 0 51,00 0,00 0,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 71 74 26,00 1.872,00 1.872,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 52 56 26,00 1.144,00 1.300,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 34 43 51,00 2.244,00 2.448,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 236 172 280 208 161 51,00 8.211,00 180 9.180,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 35 44 51,00 1.377,00 2.550,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 30 16 36,00 1.584,00 1.512,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 21 16 36,00 1.404,00 1.440,00 657.721,92 660.341,00 Anlage zu DS 200/1 Seite 114 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 17,00 0,00 0,00 17,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4925 5175 5125 23,00 117.875,00 2650 60.950,00 23,00 n.n. Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 23,00 1300 35.100,00 27,00 n.n. Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 52.500,00 30,00
§ 1 Z.1 c)
Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 125 40,00 2.000,00 40,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 2476 2395 1377 47,00 64.719,00 3000 150.000,00 50,00
§ 1 Z.2 b)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1706 1537 1547 65,00 100.555,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1050 1100 975 11,04 10.764,00 1100 12.144,00 11,04
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 627 884 308 28,20 8.685,60 400 11.280,00 28,20
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 35,00 0,00 35,00 n.n. Verleihungsgebühr Urnenkolumbarium 360 20.160,00 56,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 75,00 75,00 80,00 80,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 2 256,00 0,00 520,00 260,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 31,00 0,00 0,00 35,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 309 310 284 276,00 78.384,00 300 105.000,00 350,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 18 46,00 598,00 1.500,00 50,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 74 220,00 11.880,00 9.000,00 150,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 1 38,00 0,00 0,00 38,00
§ 2 Z. 5
Ausschmückung des Grabes 320 332 290 36,00 10.440,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabaushubes 323 332 289 36,00 10.404,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 7
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 2 130,00 0,00 130,00 130,00
§ 3 Bst. a
Pflegegebühr anonymes Reihengrab 3550 3825 3700 11,00 40.700,00 n.n. Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab ohne Namensnennung 1300 16.900,00 13,00 n.n. Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab mit Namensnennung 1750 35.000,00 20,00
§ 3 Bst. b
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 675 725 500 1,40 700,00 600 840,00 1,40
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Reihengrab 324 281 235 11,00 2.585,00 300 3.300,00 11,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenreihengrab 19 1,40 28,00 56,00 1,40
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (einstellig) 13 11,00 0,00 0,00 11,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (zweistellig) 547 431 327 22,00 7.194,00 300 6.600,00 22,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (dreistellig) 27 33,00 0,00 990,00 33,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (vierstellig) 26 44,00 924,00 1.540,00 44,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (fünfstellig) 0 55,00 0,00 0,00 55,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (sechsstellig) 0 66,00 462,00 660,00 66,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (zweistellig) 20 2,80 0,00 28,00 2,80
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (vierstellig) 7 5,60 0,00 0,00 5,60
§ 4 Bst. a
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 665,00 0,00 0,00 665,00
§ 4 Bst. b
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 1.278,00 0,00 2.560,00 1.280,00
§ 4 Bst. c
Ausgrabung einer Urne 2 322,00 644,00 660,00 330,00 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 Seite 115 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 6 Bst. a
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen incl Aufbahrungsraum und Glockengeläut 330 354 327 103,00 33.681,00 320 44.800,00 140,00
§ 6 Bst. b
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 104 41,00 3.116,00 3.200,00 40,00
§ 6 Bst. c
Benutzung eines Kühlraumes 4 97,00 1.552,00 2.375,00 95,00
§ 6 Bst. d
Benutzung der Friedhofskapelle 294 300 254 118,00 29.972,00 310 37.200,00 120,00
§ 6 Bst. f)
Ausschmückung eines Leichenraumes 66 41,00 3.403,00 3.075,00 41,00
§ 6 Bst. g)
Benutzung des Aufbahrungsraumes 22 31,00 806,00
§ 6 Bst. h)
Sargannahme ohne Leichenraum 30 77,00 1.001,00 2.000,00 80,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 45 26,00 884,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 66 26,00 1.014,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 10,00 0,00 0,00 15,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 51,00 0,00 0,00 51,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 65 26,00 1.664,00 2.800,00 35,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 37 26,00 1.222,00 2.100,00 35,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 39 51,00 1.275,00 1.785,00 51,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 208 178 166 51,00 8.466,00 200 15.000,00 75,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 32 51,00 1.173,00 2.295,00 51,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 38 36,00 900,00 1.260,00 36,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 31 36,00 648,00 1.260,00 36,00 560.393,60 672.998,00 entfällt ab 2008 Seite 116 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fall zahlen 2002 Fallzahlen 2003 Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Aktueller Gebührentarif Gebühr 2005
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 30 15 17,00 255,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4950 5675 4925 5175 23,00 119.025,00
§ 1 Z.1 c)
Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 0 125 40,00 5.000,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (n.d.Reihe) 3320 3193 2476 2395 47,00 112.565,00
§ 1 Z.2 b)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 923 1371 1706 1537 65,00 99.905,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1075 875 1050 1100 11,04 12.144,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab n.d.R 494 798 627 884 28,20 24.928,80
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 0 35,00 0,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 2 0 51,00 0,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 3 2 256,00 512,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 0 31,00 0,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 296 348 309 310 276,00 85.560,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 20 18 46,00 828,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 61 74 220,00 16.280,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 0 1 38,00 38,00
§ 2 Z. 5
Ausschmückung des Grabes 303 352 320 332 36,00 11.952,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabaushubes 302 352 323 332 36,00 11.952,00
§ 2 Z. 7
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 1 2 130,00 260,00
§ 3 Bst. a
Pflegegebühr anonymes Reihengrab 2850 3700 3550 3825 11,00 42.075,00
§ 3 Bst. b
Pflegegebühr anonymes Urnenreihengrab 700 525 675 725 1,40 1.015,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Reihengrab 388 609 324 281 11,00 3.091,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenreihengrab 40 19 1,40 26,60
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (einstellig) 0 13 11,00 143,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (zweistellig) 449 809 547 431 22,00 9.482,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (dreistellig) 35 27 33,00 891,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (vierstellig) 11 26 44,00 1.144,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (fünfstellig) 0 0 55,00 0,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (sechsstellig) 0 0 66,00 0,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (zweistellig) 16 20 2,80 56,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (vierstellig) 26 7 5,60 39,20
§ 4 Bst. a
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 0 665,00 0,00
§ 4 Bst. b
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 2 1.278,00 2.556,00
§ 4 Bst. c
Ausgrabung einer Urne 2 2 322,00 644,00
§ 6 Bst. a
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen 288 396 330 354 103,00 36.462,00
§ 6 Bst. b
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 87 104 41,00 4.264,00
§ 6 Bst. c
Benutzung eines Kühlraumes 23 4 97,00 388,00
§ 6 Bst. d
Benutzung der Friedhofskapelle 288 343 294 300 118,00 35.400,00
§ 6 Bst. f)
Ausschmückung eines Leichenraumes 119 149 66 41,00 2.706,00
§ 6 Bst. g)
Benutzung des Aufbahrungsraumes 27 22 31,00 682,00
§ 6 Bst. h)
Sargannahme ohne Leichenraum 43 30 77,00 2.310,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 60 45 26,00 1.170,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 65 66 26,00 1.716,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 0 1 10,00 10,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 0 51,00 0,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 93 65 26,00 1.690,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 68 37 26,00 962,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 37 39 51,00 1.989,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 172 280 208 178 51,00 9.078,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 73 32 51,00 1.632,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 34 38 36,00 1.368,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 35 31 36,00 1.116,00 665.310,60 Seite 117 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 17,00 0,00 0,00 17,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4925 5175 5125 23,00 117.875,00 2650 55.650,00 21,00
§ 1 Z.1 c)
Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 23,00 1300 36.400,00 28,00
§ 1 Z.1 d)
Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 57.750,00 33,00 f. weg Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 125 40,00 2.000,00 40,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 2476 2395 1377 47,00 64.719,00 2910 133.860,00 46,00 f. weg Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1706 1537 1547 65,00 100.555,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1050 1100 975 11,04 10.764,00 1115 22.300,00 20,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 627 884 308 28,20 8.685,60 400 24.000,00 60,00 f. weg Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 35,00 0,00 35,00
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenkolumbariumneu 360 20.160,00 56,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 75,00 75,00 80,00 80,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 2 256,00 0,00 520,00 260,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 31,00 0,00 0,00 35,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 309 310 284 276,00 78.384,00 300 120.000,00 400,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 18 46,00 598,00 1.500,00 50,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 74 220,00 11.880,00 12.000,00 200,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 1 38,00 0,00 0,00 38,00
§ 2 Z. 5
Beisetzung in einem Urnenkolumbariumneu 450,00 30,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabes 320 332 290 36,00 10.440,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 7
Ausschmückung des Grabaushubes 323 332 289 36,00 10.404,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 8
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 2 130,00 0,00 130,00 130,00 f. weg Pflegegebühr anonymes Reihengrab 3550 3825 3700 11,00 40.700,00
§ 3 Bst. a)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 1300 26.000,00 20,00
§ 3 Bst. b)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 43.750,00 25,00
§ 3 Bst. c)
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 675 725 500 1,40 700,00 600 1.800,00 3,00
§ 3 Bst. d)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Reihengrab/Wahlgräber 1545 1328 1015 11,00 11.165,00 1190 23.800,00 20,00
§ 3 Bst. e)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenreihengrab/ Urnenwahlgrab 47 1,40 28,00 180,00 3,00
§ 4 Bst. a)
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 665,00 0,00 0,00 665,00
§ 4 Bst. b)
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 1.278,00 0,00 2.560,00 1.280,00
§ 4 Bst. c)
Ausgrabung einer Urne 2 322,00 644,00 660,00 330,00 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 Anlage III zu DS Seite 118 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 6 Bst. a)
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen (incl Aufbahrungsraum und Glockengeläut) erweitert 354 327 103,00 33.681,00 320 44.800,00 140,00
§ 6 Bst. b)
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 104 41,00 3.116,00 3.200,00 40,00
§ 6 Bst. c)
Benutzung eines Kühlraumes 4 97,00 1.552,00 2.375,00 95,00
§ 6 Bst. d)
Benutzung der Friedhofskapelle 294 300 254 118,00 29.972,00 310 36.580,00 118,00
§ 6 Bst. e)
Ausschmückung eines Leichenraumes 66 41,00 3.403,00 3.075,00 41,00 f. weg Benutzung des Aufbahrungsraumes 22 31,00 806,00
§ 6 Bst. f)
Sargannahme ohne Leichenraum 30 77,00 1.001,00 2.000,00 80,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 45 26,00 884,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 66 26,00 1.014,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 10,00 0,00 0,00 15,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 51,00 0,00 0,00 51,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 65 26,00 1.664,00 2.800,00 35,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 37 26,00 1.222,00 2.100,00 35,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 39 51,00 1.275,00 1.785,00 51,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 208 178 166 51,00 8.466,00 197 14.775,00 75,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 32 51,00 1.173,00 3.375,00 75,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 38 36,00 900,00 1.400,00 40,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 31 36,00 648,00 1.400,00 40,00 560.393,60 729.565,00 729.815,00 250,00 entfällt ab 2008 Seite 119 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 17,00 0,00 0,00 17,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4925 5175 5125 23,00 117.875,00 2650 55.650,00 21,00
§ 1 Z.1 c)
Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 23,00 1300 36.400,00 28,00
§ 1 Z.1 d)
Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 57.750,00 33,00 f. weg Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 125 40,00 2.000,00 40,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 2476 2395 1377 47,00 64.719,00 2910 133.860,00 46,00 f. weg Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1706 1537 1547 65,00 100.555,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1050 1100 975 11,04 10.764,00 1100 22.000,00 20,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 627 884 308 28,20 8.685,60 400 24.000,00 60,00 f. weg Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 35,00 0,00 35,00
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenkolumbariumneu 360 20.160,00 56,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 75,00 75,00 80,00 80,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 2 256,00 0,00 520,00 260,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 31,00 0,00 0,00 35,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 309 310 284 276,00 78.384,00 300 120.000,00 400,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 18 46,00 598,00 1.450,00 50,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 74 220,00 11.880,00 12.600,00 200,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 1 38,00 0,00 0,00 38,00
§ 2 Z. 5
Beisetzung in einem Urnenkolumbariumneu 450,00 30,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabes 320 332 290 36,00 10.440,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 7
Ausschmückung des Grabaushubes 323 332 289 36,00 10.404,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 8
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 2 130,00 0,00 130,00 130,00 f. weg Pflegegebühr anonymes Reihengrab 3550 3825 3700 11,00 40.700,00
§ 3 Bst. a)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 1300 26.000,00 20,00
§ 3 Bst. b)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 43.750,00 25,00
§ 3 Bst. c)
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 675 725 500 1,40 700,00 600 1.800,00 3,00
§ 3 Bst. d)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Reihengrab/Wahlgräber 1545 1328 1015 11,00 11.165,00 1190 23.800,00 20,00
§ 3 Bst. e)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenreihengrab/ Urnenwahlgrab 47 1,40 28,00 180,00 3,00
§ 4 Bst. a)
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 665,00 0,00 0,00 665,00
§ 4 Bst. b)
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 1.278,00 0,00 2.560,00 1.280,00
§ 4 Bst. c)
Ausgrabung einer Urne 2 322,00 644,00 660,00 330,00 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 Anlage III zu DS Seite 120 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 6 Bst. a)
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen (incl Aufbahrungsraum und Glockengeläut) erweitert 354 327 103,00 33.681,00 320 44.800,00 140,00
§ 6 Bst. b)
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 104 41,00 3.116,00 3.200,00 40,00
§ 6 Bst. c)
Benutzung eines Kühlraumes 4 97,00 1.552,00 2.375,00 95,00
§ 6 Bst. d)
Benutzung der Friedhofskapelle 294 300 254 118,00 29.972,00 310 36.580,00 118,00
§ 6 Bst. e)
Ausschmückung eines Leichenraumes 66 41,00 3.403,00 3.075,00 41,00 f. weg Benutzung des Aufbahrungsraumes 22 31,00 806,00
§ 6 Bst. f)
Sargannahme ohne Leichenraum 30 77,00 1.001,00 2.000,00 80,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 45 26,00 884,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 66 26,00 1.014,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 10,00 0,00 0,00 15,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 51,00 0,00 0,00 51,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 65 26,00 1.664,00 2.800,00 35,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 37 26,00 1.222,00 2.100,00 35,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 39 51,00 1.275,00 1.785,00 51,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 208 178 166 51,00 8.466,00 197 14.775,00 75,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 32 51,00 1.173,00 3.375,00 75,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 38 36,00 900,00 1.400,00 40,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 31 36,00 648,00 1.400,00 40,00 560.393,60 729.815,00 729.815,00 0,00 entfällt ab 2008 Seite 121 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2010 Fallzahlen 2011 Fallzahlen 2012 Fallzahlen 2013 Fallzahlen 2014 Fallzahlen 2015 Fallzahlen Durchschn. 2010 - 2015 Aktueller Gebührentarif Prognose Fallzahlen 2017 Neuer Gebühren-tarif Erwartete Gebühr 2017
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 45 30 17,00 20,00 900,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 925 750 475 500 350 500 700,00 21,00 700 25,00 17.500,00
§ 1 Z.1 c)
pflegefreies Rasenreihengrab 2975 3500 2675 2950 2775 2825 3540 33,00 3380 40,00 135.200,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 1710 690 990 1110 570 720 1158 41,67 720 40,00 28.800,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 675 540 450 495 615 570 669 23,33 600 25,00 15.000,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Baumgrabstätte 425 495 510 525 555 630 628 40,00 650 45,00 29.250,00
§ 1 Z.4 a)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 75 210 225 135 147 53,33 130 55,00 7.150,00
§ 1 Z.4 b)
Verleihungsgebühr Urnensteele 405 675 765 1035 1005 1215 1020 56,00 1200 66,66 79.992,00
§ 1 Z.5
Verlängerung Urnensteele 7 15 35 56,00 66,66 1.999,80
§ 1 Z.5
Verlängerung Urnenwahlgrab 14 24 0 53,33 55,00 1.100,00
§ 1 Z.5
Verlängerung Wahlgrab 1075 1329 1081 1176 1232 1065 1392 41,67 1300 40,00 52.000,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 1 0 1 80,00 90,00 90,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 3 2 260,00 280,00 560,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 230 237 188 203 177 182 243 400,00 250 450,00 112.500,00
§ 2 Z. 4
Abräumung einer Wahlgrabstätte 10 6 5 50,00 56,00 560,00
§ 2 Z. 5
Bestattung in einer Urnengrabstätte/Baumgrab 97 96 102 111 200,00 100 225,00 22.500,00
§ 2 Z. 6
Abräumen Urnenwahlgrabstätte 0 1 0 38,00 42,00 42,00
§ 2 Z. 7
Beisetzung in einem Urnenkolumbarium (öffnen/schließen) 49 73 92 30,00 40,00 3.920,00
§ 2 Z. 8
Ausschmückung des Grabes und Grabaushubes 242 265 213 238 202 211 274 80,00 265 90,00 23.850,00
§ 2 Z. 9
Zuschlag für Bestattungen, die sp. als 1 1/2 St. 5 2 5 160,00 160,00 480,00
§ 3 Z. 1
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab 2975 3500 2675 2950 2775 2825 3540 25,00 3500 30,00 105.000,00
§ 3 Z. 2
Unterhaltungsgebühr Baumgrab 255 495 510 525 555 630 594 13,33 590 18,00 10.620,00
§ 3 Z. 3
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 525 420 345 360 465 495 522 7,50 520 15,00 7.800,00
§ 3 Z. 4
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Reihengrab 150 86 105 156 138 23,40 139 27,00 3.753,00
§ 3 Z. 5
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Wahlgrab 290 231 222 261 220 276 300 36,00 290 41,00 11.890,00
§ 3 Z. 6
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenreihengrab 28 24 26 7,70 9,00 225,00
§ 3 Z. 7
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenwahlgrab 0 43 7 9,00 12,00 144,00
§ 4 Z. 1
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 0 0 680,00 680,00 0,00
§ 4 Z. 2
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 0 1 1.500,00 1.500,00 1.500,00
§ 4 Z. 3
Ausgrabung einer Urne 1 1 0 330,00 330,00 330,00
§ 6 Z. 1
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen (incl Verabschiedungsraum) 316 348 282 292 280 276 359 145,00 345 165,00 56.925,00
§ 6 Z. 2
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 120 139 100 149 217 164 40,00 170 45,00 7.650,00
§ 6 Z. 3
Benutzung eines Kühlraumes 8 3 5 95,00 110,00 660,00
§ 6 Z. 4
Benutzung der Friedhofskapelle 252 300 259 292 291 289 337 118,00 295 135,00 39.825,00
§ 6 – Ausschmückung eines Leichenraumes (nur bis 2010)
§ 6 Z. 5
Sargannahme ohne Leichenraum 29 36 38 80,00 90,00 3.600,00
§ 7 Z. 1
Verleihung eines Nutzungsrechtes 65 101 112 101 35,00 110 40,00 4.400,00
§ 7 Z. 2
Übertragung eines Nutzungsrechtes 61 52 39 35,00 40,00 2.200,00
§ 7 Z. 3
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 0 0 0 15,00 20,00 0,00
§ 7 Z. 4
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 0 0 51,00 55,00 0,00
§ 7 Z. 5
Genehmigung Grabeinfassung, Grabmalen, Voll-Teilabd. 180 219 203 228 207 246 257 55,00 255 62,00 15.810,00
§ 7 Z. 6
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 56 44 74 130,00 150,00 10.950,00
§ 7 Z. 7
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 17 16 16 65,00 75,00 5.475,00 822.150,80 Anlage III zu DS 439 Seite 122 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__.____
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzt NRW (BestG NW) ) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 06.12.2016 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Höhe und Art der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Kamp-Lintfort, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes durch die Bestattung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen, Umbettungen
1. Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen oder auf eine Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, so sind Gebühren in Höhe von 30 % der Gebührensätze der §§ bis des Gebührentarifs zu erheben, wenn mit den Vorbereitungsarbeiten oder der Benutzung bereits begonnen worden ist.
2. Umbettungen Für die dem Jahr der Umbettung folgenden angefangenen Jahre der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) für die Grabstätte, aus der umgebettet wurde, wird die Hälfte des Anteils der entrichteten Verleihungsgebühr erstattet, der auf den unausgenutzten Teil der Nutzungszeit entfällt. Anlage V zu DS 439 Seite 123 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Bei Umbettung aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte werden keine Gebühren erstattet.
§ 5 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Diese Satzung einschl. Gebührentarifteil tritt am 01.01.2017 in Kraft. Am 31.12.2016, 24.00 Uhr, verliert die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschl. Gebührentarifteil ihre Gültigkeit.
Seite 124 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Neufassung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__.____
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzt NRW (BestG NW) ) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 06.12.2016 den nachfolgenden Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Verleihungsgebühren
1. Reihengrabstätten
Es werden erhoben:
a) bei Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr)
300,00 €
b) bei Reihengrabstätten (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr)
625,00 €
c) bei pflegefreien Rasenreihengräbern
1.000,00 €
2. Wahlgrabstätten
Je Grabstelle werden erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
1.200,00 €
3. Urnenreihengrabstätten
Es werden erhoben:
a) bei Urnenreihengrabstätten
450,00 €
b) bei Baumgrabstätten
675,00 €
4. Urnenwahlgrabstätten
Je Urnenstelle werden erhoben:
a) bei Urnenwahlgrabstätten
825,00 €
b) bei Urnenstelen
1.000,00 €
5. Wird bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenstelen das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jede Grabstelle und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung ein Dreißigstel (bei Urnenwahlgräbern ein Fünfzehntel)der für die betroffene Grabstätte im Zeitpunkt der Verlängerung zutreffenden Gebühr zu entrichten. 6. Ein Vorerwerb an einer Wahlgrabstätte nach Ziffer 2. Buchst. a) sowie Ziffer 4.Buchst. a) ist nur für einen Gesamtzeitraum möglich.
§ 2 – Grabbereitungsgebühren
1. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten
100,00 €
2. Bestattung von Verstorbenen bis zum 5 Lebensjahr
280,00 €
3. Bestattung von Verstorbenen ab dem 6 Lebensjahr
450,00 €
4. Abräumen der vorhandenen Bepflanzung einer Wahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
56,00 €
5. Bestattung in einer Urnengrabstätte/Baumgrab
225,00 €
Seite 125 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
6. Abräumen der vorhandenen Bepflanzungen einer Urnenwahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
42,00 €
7. Bestattung in einer Urnenstele
40,00 €
8. Ausschmücken des Grabes und des Grabaushubes
mit Dekorationsmatten
90,00 €
9. Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 1/2 Stunden
vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals
beginnen
160,00 €
§ 3 – Unterhaltungsgebühren
Bei anonymen Bestattungen und/oder Verzichten auf Nutzungsrechte an Grabstätten wird für die Unterhaltung/das Einebnen die folgende Gebühr erhoben:
1) Rasenreihengrab
750,00 € 2) Baumgrab
270,00 € 3) Anonymes Urnenreihengrab
225,00 € 4) Bei Verzicht auf eine Reihengrabstätte pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
27,00 € 5) Bei Verzicht auf ein Wahlgrab pro angefangenes Jahr
bis zum Ende der Ruhezeit
41,00 € 6) Bei Verzicht auf ein Urnenreihengrab pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
9,00 €
§ 4 – Ausgrabungsgebühren
1) Ausgrabung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr
680,00 €
2) Ausgrabung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500,00 €
3) Ausgrabung einer Urne
330,00 €
Für jede Ausgrabung im Einzelfall sind außerdem die der Friedhofsverwaltung für Nebenarbeiten, wie Versetzung von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw. entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 5 – Umbettungen
Bei Umbettungen gilt § 4 entsprechend. Außerdem sind für die Grabstätten, in die umgebettet wird, die in § 2 genannten Grabbereitungsgebühren zu entrichten. Seite 126 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 6 – Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für die Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen inklusive Benutzung des Verabschiedungsraumes
165,00 €
2) für die Benutzung eines Leichenraumes auf Wunsch über
mehr als 4 Tage, je weiterer Tag, wobei Samstage,
Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden
45,00 €
3) für die Benutzung eines Kühlraumes je Tag
110,00 €
4) für die Benutzung der Friedhofskapelle
135,00 €
5) Annahme eines Sarges ohne Benutzung der Leichenhalle
90,00 €
Sowohl der Tag der Einlieferung als auch der Tag der Bestattung gelten in den unter 1), 2) und 3) genannten Fällen jeweils als ein voller Tag.
§ 7 – Sonstige Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) für die Verleihung eines Nutzungsrechtes
40,00 € 2) für die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen
anderen Nutzungsberechtigten
40,00 € 3) für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der
Verleihungsurkunde
20,00 € 4) für die Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes
55,00 € 5) für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabmalen und
Voll- bzw. Teilabdeckungen – je Antrag
62,00 € 6) für das Abräumen einer Wahl-/Urnenwahlgrabstätte, Entfernen
des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder
Entzug eines Nutzungsrechtes-
150,00 € 7) für das Abräumen einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte/
Entfernen des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung bei Verzicht oder
Entzug eines Verfügungsrechtes
75,00 €
§ 8 – Die Neufassung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Am 31.12.2016, 24 Uhr, verliert der bisherige Gebührentarif seine Gültigkeit.
Seite 127 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ____.____.____ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ____.____.______
Dr. Landscheidt Bürgermeister Seite 128 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebührenvergleich umliegende Städte Bezeichung Moers Kempen Rheinberg Krefeld Kamp-Lintfort Reihengrabgibt es nicht mehr 911,00 € 1.121,00 € 1.154,00 € 625,00 € pflegefreies Rasen-,/Reihengrab 2.000,00 € 1.828,00 € 1.682,00 € 2.870 -3.874 € 1.000,00 € Wahlgrab, 2-stellig 3.700,00 € 2.280,00 € 3.528,00 € 4.320,00 € 2.400,00 € Urnenreihengrab 1.330,00 € 531,00 € 785,00 € 1.051,00 € 450,00 € anonymes Urnenreihengrab 1.290,00 € 1.009,00 € 1.318,00 € 675,00 € Urnenwahlgrab, 2-stellig 2.600,00 € 1.510,00 € 2.202,00 € 3.360,00 € 1.650,00 € Stele/Kolumbarium, je Nische 1.890,00 € ./. 1.458,00 € 6.300,00 € 1.000,00 € Grabbereitung Sargbestattung 553,00 € 324-432 € 588,00 € 897,00 € 450,00 € Benutzung Friedhofskapelle 190,00 € 270,00 € 231,00 € 283,00 € 135,00 € Leichenraum 36 € je Tag 40 € bis 4 Tage 48 € je Tag 97,00 € 165,00 € bis 4 Tage Anlage VII zu DS 439 Seite 129 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Erläuterungen zur Berechnung der Friedhofsgebühren
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 zur Betriebskostenabrechnung 2015 für die Kostenrechnung der Einrichtung „Friedhöfe“ weist bei Kosten von 861.000,00 € einen Gebührenbedarf von 822.150,00 € aus, wobei dieser Betrag bereits einen Teil der Unterdeckung aus 2014 und 2015 in Höhe von 90.300,00 € beinhaltet. Die nachfolgenden Berechnungen gehen davon aus, daß die Friedhofsgebühren diesen Gebührenbedarf decken sollen. Als Selbstbehalt wurde in der Betriebskostenabrechnung für 2015 sowie für die Gebührenbedarfsberechung 2017 ein Prozentsatz von 15 % festgesetzt.
Zu den §§ 2 bis 7 der Gebührensatzung Die §§ 2 bis 7 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung beinhalten die Inanspruchnahme von Einrichtungen bzw. Leistungen des Friedhofes. Die Kosten hierfür sind anhand der Kostenstellenberichte 2015 ermittelbar und werden mit einem sich aus der Gebührenbedarfsberechnung ergebenden Faktor bis zum Jahre 2017 hochgerechnet. Eventuelle Besonderheiten sind bei der jeweiligen Gebührenstelle aufgeführt.
Zu § 1 - Verleihungsgebühren Wie in der Vergangenheit auch soll der restliche, im Wege der anderen Gebühren nicht gedeckte Gebührenbedarf, durch die Verleihungsgebühren ausgeglichen werden. Mittlerweile stellt die Kalkulation der Friedhofsgebühren die Verwaltung vor immer größere Probleme. Durch die Vorgabe, dass Unterdeckungen mit in zukünftige Gebührenkalkulationen einzubringen sind, hat sich die Situation zur Kalkulation erheblich verschlechtert. Diese Probleme befinden sich auf verschiedenen Ebenen. Zum einen stellt der Friedhof aufgrund seiner topografischen Lage einen sehr personalkostenintensiven Betrieb dar, trotz der im Laufe der Jahre immer dünner gewordenen Personaldecke. Zum anderen hat sich die „Friedhofskultur“ immer mehr dahingehend verändert, dass Bestattungen nicht mehr so durchgeführt werden, wie es in der Vergangenheit „üblich“ war. Das klassische Grab bzw. die mehrstellige Wahlgrabstätte wird oft nicht mehr als letzte Ruhestätte gewählt, sondern die anonyme Bestattung auf der „grünen Wiese“. Hierzu wurden auch mit der Novellierung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) weitere Liberalisierungspunkte gefunden, um eine „klassische“ Bestattung zu umgehen. Die daraufhin eingerichteten Baumgräber und pflegefreien Rasenreihengräber sowie die Einführung der Urnensteelen spiegeln das veränderte Angebotsportfolio des Friedhofes wieder und werden von den Hinterbliebenen gut angenommen. Nichtsdestotrotz sind die Gebühren nach der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2011 den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
Anlage I zu DS 439 Seite 130 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Berechnung der Friedhofsgebühren
Grabbereitungsgebühren - § 2 Ziffern 1 bis 4 und 8
1. Kosten Der Kostenstellenbericht weist unter den Kostenstellen Kinder – und Erwachsenengräber der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 Kosten bei den Grabbereitungsgebühren in Höhe von insgesamt 107.100,09 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Personalkosten - Zeile 10
64.719,32 €
b) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0300, 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
10.003,92 €
bb) davon Verwaltungskosten
4.118,59 €
14.122,51 €
c) Umlagekosten - Zeile 0550
25.281,00 €
2. Hochrechnung
a) Personalkosten 2015
64.719,32 €
bis 2017 gerechnet ca.
62.723,09 €
b) aa) Sachkosten 2015
10.003,92 €
bis 2017 gerechnet ca.
10.444,65 €
bb) Verwaltungskosten 2015
4.118,59 €
bis 2017 gerechnet ca.
4.202,59 €
c) Umlagekosten 2015
25.281,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
23.703,65 €
Zusammenstellung der Hochrechnungen: a)
Personalkosten
62.723,09 € b) aa) Sachkosten
10.444,65 € b bb) Verwaltungskosten
4.202,59 € c)
Umlagekosten
23.703,65 €
Gebührenbedarf rd. 102.000,00 €
Anlage II zu DS 439 Seite 131 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3. Gebührenberechnung
Der Gebührenbedarf beträgt rd. 102.000,00 €. Nach den Fallzahlen 2010 bis 2015 u. der Prognose für 2017 ergeben sich nachstehende Gebühren ab 01.01.2017:
Grabbereitungsgebühren:
zu erw.
Tarif neu € Fallzahl
Einnahme €
§ 2 Ziffer 1
Bestattung von Tot-und Fehlgeburten und Abbrüche 100,00 100,00
§ 2 Ziffer 2
Bestattung von unter 5 jährigen 280,00 560,00
§ 2 Ziffer 3
Bestattung von über 5 jährigen 450,00 240 112.000,00
§ 2 Ziffer 8
Ausschmückung des Grabes und des Grabaushubes 90,00 265 23.850,00
Zuschläge (sofern die Abräumung der Grabdekoration durch die städtische Friedhofsverwaltung erfolgt)
zu § 2 Ziffer 4 für das Abräumen einer Wahlgrabstätte 56,00 100 560,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
137.070,00
Das kalkulierte Gebührenaufkommen ist zwar über dem berechneten Gebührenbedarf, jedoch ist durch schwankende Fallzahlen auf die allgemeinen Preissteigerungen seit 2010 abzustellen.
Seite 132 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Grabbereitungsgebühren/Bestattung in einem Urnengrab - § 2 Ziffer 4
1. Kosten Der Kostenstellenbericht weist unter der Kostenstelle Urnengräber der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 Kosten bei den Grabbereitungsgebühren in Höhe von insgesamt 11.793,16 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Personalkosten - Zeilen 10
9.383,72 €
b) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0300, 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
1.101,10 €
bb) davon Verwaltungskosten
385,70 €
1.486,80 €
c) Umlagekosten - Zeilen 0550
590,00 €
2. Hochrechnung
a) Personalkosten 2015
9.383,72 €
bis 2017 gerechnet ca.
9.094,28 €
b) aa) Sachkosten 2015
1.101,10 €
bis 2017gerechnet ca.
1.149,61 €
bb) Verwaltungskosten 2015
385,70 €
bis 2017 gerechnet ca.
393,57 €
c) Umlagekosten 2015
590,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
553,19 €
Zusammenstellung: a)
Personalkosten
9.094,28 € b) aa) Sachkosten
1.149,61 € b bb) Verwaltungskosten
393,57 € c)
Umlagekosten
553,19 €
Gebührenbedarf rd. 11.200,00 €
Seite 133 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3. Gebührenberechnung Der Gebührenbedarf beträgt ca. 11.200,00 €. Die Höhe der o.g. Gebühren ist aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlich:
Grabbereitungsgebühren (Urnengrab):
Tarif neu
Fallzahl zu erwartende
Einnahme/ €
§ 2 Ziffer 5
Beisetzung Urne/Baumgrab 225,00 100 22.500,00
§ 2 Ziffer 4
Zuschlag für das Abräumen einer Wahlgrabstätte 56,00 560,00
§ 2 Ziffer 6
Zuschlag für das Abräumen einer Urnenwahlgrabstätte 42,00 42,00 „ 2 Ziffer 5 Beisetzung in einer Urnenstele 40,00 3.920,00
Voraussichtliches Gebührenaufkommen:
27.022,00
Das voraussichtliche Gebührenaufkommen ist zwar über dem Gebührenbedarf des BAB 2015, jedoch haben schwankende Auswahlverfahren und Fallzahlen einen großen Einfluss auf die Gebühr. Daher wurde die Kalkulation anhand der allgemeinen Preissteigerungsquote von 2010 bis 2016 durchgeführt.
Seite 134 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Zuschlag für Bestattungen nach Arbeitszeitbeendigung
- § 2 Ziffer 9
- 1. Kosten Für die Bestattungen, die später als 1 ½ Stunden vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals beginnen, ist ein Zuschlag zu erheben. Die Berechnung des Zuschlages erfolgt auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort, „ASK Kamp-Lintfort – Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Straße, Kanal“ vom 21.05.2015 Arbeiterstunde
38,00 € Stunde Friedhofswärter
38,00 € Stunde Verwaltungskraft Friedhofsverwaltung
38,00 €
- 2. Gebührenberechnung: Für die vorgenannten Arbeiten sind 2 Arbeiter,1 Friedhofswärter und 1 Verwaltungskraft der Friedhofsverwaltung notwendig, so daß sich folgende Berechnung ergibt:
1 Arbeitsstunde 38,00 € x 2 Arbeitskräfte
76,00 €
1 Stunde Friedhofswärter
38,00 €
1 Stunde Verwaltungskraft Friedhofsverwaltung:
38,00 €
Personalkosten 2007
152,00 €
Steigerungssatz für 2017 Personalkosten ca.
8,00 €
Gebührenbedarf
160,00 €
Der Zuschlag nach § 2 Ziffer 9 beträgt
160,00 €
Seite 135 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Unterhaltungsgebühren § 3
Zum 01.07.1998 wurde für anonyme Bestattungen sowie für die Pflege/ das Einebnen von Gräbern beim vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Pflegegebühr eingeführt. Diese sind nicht mehr auskömmlich, da eine erhöhte Nachfrage die Pflege dieser Grabfelder immer intensiver macht. Nachstehend sind die Unterhaltungsgebühren incl. der zu erwartenden Fallzahlen aufgeführt:
Preis pro
Anzahl
Unterhaltungs-Unterhaltungs-zu erwartende jahr
jahre
Einnahme/ €
€
ca.
§ 3 – Ziffer 1)
Rasenreihengräber
30,00 3500
105.000,00
§ 3 – Ziffer 2)
Baumgräber
18,00 590
10.620,00
§ 3 – Ziffer 3)
Anonyme Urnenreihengräber 15,00 520
7.800,00
§ 3 – Ziffer 4)
Verzicht Reihengrab 27,00 140
3.780,00
§ 3 – Ziffer 5)
Verzicht Wahlgrab
41,00 290
11.890,00
§ 3 – Ziffer 6)
Verzicht Urnenreihengrab 9,00 225,00
§ 3 – Ziffer 7)
Verzicht Urnenwahlgrab 12,00 144,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
139.459,00
Seite 136 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Ausgrabungsgebühren - § 4, Ziffern 1 bis 3
1. Kosten Der Kostenstellenbericht weist unter der Kostenstelle Ausgrabungsgebühren der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 Kosten in unerheblicher Höhe von insgesamt rd. 550,00 € aus.
2. Gebührenberechnung
Der Gebührenbedarf für 2017 ist anhand des BAB für 2015 nur annähernd zu schätzen. Anhand der Fallzahlen für die Jahre 2010 bis 2015 sowie der Prognose für 2017 ergeben sich die nachstehend aufgeführten Gebühren.
Hierzu ist noch folgendes als Bemerkung anzufügen: Der Gebührenbedarf der Ausgrabungsgebühren ist einer starken Schwankung ausgesetzt, da hier verschiedene Faktoren diese Gebühr sehr schnell beeinflussen. Zum einen kann dies von der Zeit der Ausgrabung (Alter der Grabstelle mit dem damit verbundenen Zustand des Sarges und/oder der Urne) sowie auch von den äußeren Gegebenheiten abhängen (Wetterverhältnisse, Geländegegebenheiten). Außerdem kommt hinzu, daß diese Tarifstelle eine geringe Inanspruchnahme aufzeigt, so dass sich hier selbst geringfügig ansteigende oder verminderte Fallzahlen direkt stark auf die Gebührentarifstelle auswirken. Infolge der oftmals zuvor erwähnten widrigen Umstände bei einer Ausgrabung soll die Gebührenhöhe weiterhin unverändert bleiben.
Tarif Fallzahl zu erwartende
€
Einnahme/ €
Ausgrabungsgebühren
§ 4 Ziffer 1)
Ausgrabungen
unter 5 Jahren 680,00 0,00
§ 4 Ziffer 2)
Ausgrabungen
über 5 Jahren 1.500,00 1.500,00
§ 4 Ziffer 3)
Ausgrabungen
Urnen
330,00 330,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen:
1.830,00
Seite 137 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Benutzung von Einrichtungen - Leichenhalle -
§ 6 Ziffern 1 bis 3 und 5
1. Kosten Der Kostenstellenbericht der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 weist Kosten bei der Leichenhalle in Höhe von insgesamt 69.013,20 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
5.494,68 €
bb) davon Verwaltungskosten
1.924,71 €
7.419,39 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
Zeile 0793
10.163,50 €
c) Mieten Anerkennungsbeträge
49.770,00 €
Zeile 340
2. Hochrechnung
a) aa) Sachkosten 2015
5.494,68 €
bis 2017 gerechnet ca.
5.736,75 €
bb) Verwaltungskosten 2015
1.924,71 €
bis 2017 gerechnet ca.
1.963,97 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
10.163,50 €
bis 2017 gerechnet ca.
9.844,65 €
c) Mieten Anerkennungsbeiträge 2015
49.770,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
50.500,00 €
Zusammenstellung: a) aa) Sachkosten
5.736,75 €
bb) Verwaltungskosten
1.963,97 € b)
AllgemeineKosten Grundstück, Gebäude
9.844,65 € c)
Mieten, Anerkennungsbeiträge
50.500,00 €
Gebührenbedarf rd. 68.045,37 €
Seite 138 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Gebührenberechnung
Anhand der voraussichtlich zu erwartenden Fallzahlen ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze:
Tarif Fall-zu erwartende
€
zahl Einnahme/ €
§ 6 Ziffer 1)
Benutzung Leichenraum bis 4 Tage incl. des Verabschiedungsraums
165,00 345 56.925,00
§ 6 Ziffer 2)
Benutzung Leichenraum über 4 Tage
45,00 170 7.650,00
§ 6 Ziffer 3)
Benutzung Kühlraum je Tag
110,00 550,00
§ 6 Ziffer 5)
Annahme eines Sarges ohne Benutzung der Leichenhalle
90,00 3.600,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen:
68.725,00
Seite 139 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Benutzung von Einrichtungen - Friedhofskapelle -
§ 6 Ziffer 4)
1. Kosten Der Kostenstellenbericht der Betriebsabrechnung für das Jahr 20156 weist bei der Friedhofskapelle Kosten in Höhe von insgesamt 52.950,43 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
3.764,88 €
bb) davon Verwaltungskosten
1.318,79 €
5.083,67 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
Zeile 0793
12.627,38 €
c) Mieten Anerkennungsbeträge
34.102,00 €
Zeile 340
2. Hochrechnung
a) aa) Sachkosten 2015
3.764,88 €
bis 2017 gerechnet ca.
3.930,74 €
bb) Verwaltungskosten 2015
1.318,79 €
bis 2017 gerechnet ca.
1.345,69 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
12.627,38 €
bis 2017 gerechnet ca.
13.183,69 €
c) Mieten Anerkennungsbeiträge 2015
34.102,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
34.596,48 €
Zusammenstellung: a) aa) Sachkosten
3.930,74 €
bb) Verwaltungskosten
1.345,69 € b)
AllgemeineKosten Grundstück, Gebäude
13.183,69 € c)
Mieten, Anerkennungsbeiträge
34.596,48 €
Gebührenbedarf rd. 53.056,60 € Gebührenberechnung
Der Gebührenbedarf beträgt rd. 53.100,00 €.. Die derzeitige Gebührenhöhe ist nur geringfügig anzuheben, damit nicht durch „Abwahlverhalten“ der Hinterbliebenen ein Einbruch der Gebühreneinnahme erfolgt.
Tarif Fallzahl zu erwartende
€
Einnahme/ €
§ 5 Ziffer 4
Benutzung der Friedhofskapelle
135,00 295
39.825,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
39.825,00 Seite 140 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sonstige Gebühren § 7
Für die im § 7 näher bezeichneten Leistungen werden Gebühren erhoben. Diese sind im Wesentlichen als Verwaltungsgebühren anzusehen, da sie eine Gegenleistung für Verwaltungstätigkeiten (= Amtshandlungen) darstellen. Eine geringfügige Anpassung der Gebühren ist vorgesehen, da auch die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung sowie der Gebührentarif dazu erhöht wurde.
Die Tarife ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Gebührentarife nach § 7
Tarif
Fall-
erw.
€
zahl
Einn. €
1)
§ 7 Ziffer 1)
40,00
110
4.400,00
2)
§ 7 Ziffer 2)
40,00
2.200,00
3)
§ 7 Ziffer 3)
20,00
0,00
4)
§ 7 Ziffer 4)
55,00
0,00
5)
§ 7 Ziffer 5)
62,00
255
15.810,00
6)
§ 7 Ziffer 6)
150,00
10.950,00
7)
§ 7 Ziffer 7)
75,00
5.475,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
38.835,00
Seite 141 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Verleihungsgebühren - § 1
Die Verleihungsgebühr soll den restlichen Gebührenbedarf decken (Gebührenbedarf insgesamt ./. Gebührenaufkommen aus §§ 2 bis 7 = Gebührenaufkommen aus § 1)
Kosten Friedhof (s. Gebührenbedarfsberechnung) = 861.000,00 € abz. 15 % Selbstbehalt
= 129.150,00 € + Unterdeckung 2014
= 50.440,00 € + Unterdeckung 2015
39.860,00 € Gebührenbedarf
= 822.150,00 € abz. erwartetes Gebührenaufkommen aus §§ 2 bis 7 = 453.246,00 € Gebührenbedarf Rest
= 368.904,00 €
Auf die Gebührenstellen des § 1 sind 368.904,00 € zu verteilen.
Die Veränderung der Friedhofsstruktur zieht auch die Veränderung der Verleihungsgebühren nach sich. Aufgrund der hochgerechneten Fallzahlen und der vorstehenden Aussagen errechnen sich die nachstehenden neuen Gebühren ab 01.01.2017. Die Aufstellung enthält nicht die Fallzahlen pro Einzelfall, sondern zusammen mit der Verlängerung von Nutzungsrechten die Anzahl der Verleihungsjahre insgesamt:
Tarif neu
zu
pro
Fall-
erwartende
Jahr/€
jahre
Einnahme/€
§ 1 Ziffer 1 Reihengrabstätten
a) Verstorbene unter 5 Jahren 20,00
900,00 b) Verstorbene über 5 Jahre 25,00
700
17.500,00 c) Verstorbene über 5 Jahre
a) im pflegefreien Rasenreihengrab 40,00
3380
135.200,00
§ 1 Ziffer 2 Wahlgrabstätten
40,00
2020
80.800,00
§ 1 Ziffer 3 Urnengrabstätten
a) Urnenreihengräber
25,00
600
15.000,00
b) Baumgrabstätte
45,00
650
29.250,00
b) Urnenwahlgrabstätten
55,00
150
8.250,00
c) Urnensteele
66,66
1230
81.991,80
voraussichtliches Gebührenaufkommen
368.891,80
Seite 142 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Synopse alter Tarif/neuer Tarif Gebührenteil zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort
§ 1 – Verleihungsgebühren
1. Reihengrabstätten
neuer Tarif
alter Tarif
Es werden erhoben:
a) für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
300,00 € 255,00 €
b) für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5.
Lebensjahr vollendet hatten
625,00 € 525,00 € c) beim pflegefreien Rasenreihengrab
1000,00 € 825,00 €
2. Wahlgrabstätten
Je Grabstelle werden erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
1.200,00 € 1.250,00 €
3. Urnenreihengrabstätten
Es werden erhoben:
a) bei Urnenreihengrabstätten
450,00 € 350,00 €
b) bei Baumgrabstätten
675,00 € 600,00 €
4. Urnenwahlgrabstätten
Je Urnenstelle werden erhoben:
a) bei Urnenwahlgrabstätten
825,00 € 800,00 €
b) bei Urnenstelen
1.000,00 € 840,00 €
§ 2 – Grabbereitungsgebühren
1. Bestattung von standesamtlich beurkundeten Tot- Fehlge-
burten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten
100,00 € 80,00 €
2. Bestattung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr
280,00 € 260,00 € Anlage IV zu DS 439 Seite 143 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
neuer Tarif
alter Tarif
3. Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
450,00 € 400,00 €
4. Abräumen der vorhandenen Bepflanzungen einer Wahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
56,00 € 50,00 €
5. Bestattung in einer Urnengrabstätte/Baumgrab
225,00 € 200,00 €
6. Abräumen der vorhandenen Bepflanzungen einer Urnenwahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
42,00 € 38,00 €
7. Bestattung in einer Urnenstele
40,00 € 30,00 €
8. Ausschmücken des Grabes und des Grabaushubes mit Dekorationsmatten 90,00 € 80,00 €
9. Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 1/2 Stunden
vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals
beginnen
160,00 € 160,00 €
§ 3 – Unterhaltungsgebühren
1) Rasenreihengrab
750,00 € 625,00 € 2) Baumgrab
270,00 € 200,00 € 3) Anonymes Urnenreihengrab
225,00 € 112,50 € 4) Bei Verzicht auf eine Reihengrabstätte
pro angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
27,00 € 23,40 € 5) Bei Verzicht auf ein Wahlgrabstätte pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
41,00 € 36,00 € 6) Bei Verzicht auf ein Urnenreihengrab pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
9,00 € 7,70 €
Seite 144 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
neuer Tarif
alter Tarif
§ 4 – Ausgrabungsgebühren
1) Ausgrabung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr
680,00 € 680,00 €
2) Ausgrabung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500,00 € 1.500,00 €
3) Ausgrabung einer Urne
330,00 € 330,00 €
§ 6 – Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) für die Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen
165,00 € 145,00 €
inklusive Benutzung des Verabschiedungsraumes 2) für die Benutzung eines Leichenraumes auf Wunsch über
mehr als 4 Tage, je weiterer Tag, wobei Samstage,
Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden
45,00 € 40,00 €
3) für die Benutzung eines Kühlraumes je Tag
110,00 € 95,00 €
4) für die Benutzung der Friedhofskapelle
135,00 € 118,00 €
5) Annahme eines Sarges ohne Benutzung der Leichenhalle
90,00 € 80,00 €
Seite 145 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
neuer Tarif
alter Tarif
§ 7 – Sonstige Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) für die Verleihung eines Nutzungsrechtes
40,00 € 35,00 € 2) für die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen
anderen Nutzungsberechtigten
40,00 € 35,00 € 3) für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der
Verleihungsurkunde
20,00 € 15,00 € 4) für die Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes
55,00 € 51,00 € 5) für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabmalen und
Voll- bzw. Teilabdeckungen – je Antrag
62,00 € 55,00 € 6) für das Abräumen einer Wahl-/Urnenwahlgrabstätte, Entfernen
des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung – bei Verzicht oder
Entzug eines Nutzungsrechtes-
150,00 € 130,00 € 7) für das Abräumen einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/
Entfernen des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung bei Verzicht oder
Entzug eines Verfügungsrechtes
75,00 € 65,00 €
Seite 146 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebühren zu verschiedenen Bestattungsarten im Vergleich jetzt und ab 01.01.2017
- 1. Bestattung eines Erwachsenen in einem namentlichen Reihengrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Reihengrab 25 Jahre 525,00 625,00 Grabbereitungsgebühr 400,00 450,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00
1.268,00 € 1.465,00 €
Mehrkosten: 197,00 €
- 2. Bestattung eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Reihengrab 25 Jahre 825,00 1.000,00 Grabbereitungsgebühr 400,00 450,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Pflegegebühr/Unterhaltungsgebühr 625,00 750,00
2.193,00 € 2.590,00 €
Mehrkosten: 397,00 €
- 3. Bestattung eines Erwachsenen in einem Wahlgrab 2-stellig
Gebühr / € Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Wahlgrab 30 Jahre 2.500,00 2.400,00 Grabbereitungsgebühr 400,00 450,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Verleihungsurkunde Nutzungsrecht 35,00 40,00
3.278,00 € 3.280,00 €
Mehrkosten: 2,00 €
Anlage VI zu DS 439 Seite 147 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebühren zu verschiedenen Bestattungsarten im Vergleich jetzt und ab 01.01.2017
- 4. Beisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab 2-stellig
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 15 J. 1.600,00 1.650,00 Grabbereitungsgebühr 200,00 225,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Verleihungsurkunde Nutzungsrecht 35,00 40,00
2.178,00 € 2.305,00 €
Mehrkosten: 127,00 €
- 5. Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 15 J 350,00 450,00 Grabbereitungsgebühr 200,00 225,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00
893,00 € 1.065,00 €
Mehrkosten: 172,00 €
- 6. Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 15 J 840,00 1.000,00 Bestattung in Stele (öffnen/schließen) 30,00 40,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Verleihungsurkunde Nutzungsrecht 35,00 40,00
1.168,00 € 1.380,00 €
Mehrkosten: 212,00 €
Seite 148 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebühren zu verschiedenen Bestattungsarten im Vergleich jetzt und ab 01.01.2017
- 7. Beisetzung einer Urne in einem Baumgrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 15 J 600,00 675,00 Grabbereitungsgebühr) 200,00 225,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Unterhaltungsgebühr 200,00 270,00
1.343,00 € 1.560,00 €
Mehrkosten: 217,00 €
Seite 149 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 428 Haushalts- und Finanzabteilung 31.10.2016 Ute Grünberger Cordula Lemke
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 5. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 6. Gebührenrechtlicher Teil hier: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18. Dezember 2008
Beschlussentwurf:
- 1. Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) Abwasserbeseitigung 2015 mit Erläuterungsbericht wird zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Schmutzwasser werden zur Kenntnis genommen.
- 3. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Nieder- schlagswasser werden zur Kenntnis genommen.
- 4. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 8.837,87 EUR für Schmutzwasser wird im Jahr 2017 berücksichtigt.
- 5. Die Überdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 140.764,85 EUR für Niederschlagswasser wird im Jahr 2017 mit 70.382,00 EUR und im Jahr 2018 mit 70.382,85 EUR berücksichtigt.
- 6. Folgender 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18.12.2008 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), Seite 150 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687), des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW. S. 926 ff.), geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV NRW. S. 599) und des § 20 der Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am …………………… folgenden
- 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 beschlossen:
§ 3 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,55 EUR.
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 beträgt die Nieder-schlagswassergebühr jährlich 0,81 EUR.
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei ausnahmsweise gestatteter Einleitung von Grund-, Tag- und Drainagewasser hat der Gebühren-pflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasser-zähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Die Ermittlung des Gebührensatzes erfolgt auf Quadratmeter-Basis. Die tatsächlich oder geschätz-ten eingeleiteten Wassermengen (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmengen der letzten 10 Wasserwirtschaftsjahre auf Quadratmeter (m²) umge-rechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 760,85 mm pro m² für die Berech-nung zugrunde gelegt. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter i. S. d. § 4 Abs.4 0,81 EUR.
Dieser 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Notthoff
Anlagen:
- 1. Erläuterungsbericht 2015
- 2. Kostenrechnung und Analyse 2015
- 3. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser 2017
- 4. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser 2017
- 5. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser 2017
- 6. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser 2017
- 7. Kostenübersicht 2015 bis 2017
Seite 151 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Als Anlage werden die Betriebsabrechnung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Kostenstellenbericht und Erläuterungsbericht sowie die Gebührenbedarfsberechnungen und die Kostenträgereinheitsrechnungen für das Jahr 2017 für Schmutzwasser und Niederschlagswasser vorgelegt.
Die Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2015 sowie die Gebührenbedarfsberechnungen und Kostenträgereinheitsrechnungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser 2017 zeigen folgendes Ergebnis:
Die Betriebsabrechnung 2015 schließt im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung mit einer Unter-deckung in Höhe von 8.837,87 EUR (= 0,17 %) ab. Die Niederschlagswasserbeseitigung schließt mit einer Überdeckung in Höhe von 140.764,85 EUR (= 4,67 %) ab. Erläuterungen und eine Analyse ergeben sich aus Anlage 1 und 2 der Drucksache.
Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird um 0,18 EUR/m³ auf 3,55 EUR/m³ erhöht. Eine Berechnung des Gebührenbedarfs und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 sind als Anlage 3 und 4 beigefügt.
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung bleibt mit 0,81 EUR/m² unverändert. Die Berechnung des Gebührenbedarfs sowie die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 sind aus Anlage 5 und 6 der Drucksache ersichtlich.
Die Gebühr für die Einleitung von Grundwasser, Drainagewasser u. ä. wird auf einen Quadratmeter-Maßstab umgerechnet und ist gleich dem Gebührensatz für Niederschlagswasser. Die durchschnitt-liche Jahresniederschlagsmenge beträgt 760,85 mm pro Quadratmeter. Ein Kubikmeter eingeleitetes Grund- oder Drainagewasser entspricht einer Fläche von 1,30 m² (1 m² = 0,7609 m³).
Eine Kostenübersicht für die Jahre 2015 bis 2017 ist als Anlage 7 der Drucksache beigefügt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der Kosten (einschl. Stadtanteil)im Zeitraum von 2012 bis 2017 dar:
Seite 152 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 153 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 1 305
Erläuterungsbericht zum BAB „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015
Gliederung:
1.
Allgemeines 2. Vermögensermittlung und -bewertung, Anlagenbeschreibung, Wertfortschreibung 2.1 Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen 2.1.1 Entwässerungsleitungen 2.1.2 Pumpstationen - baulicher Teil - 2.1.3 Pumpstationen - maschineller Teil - 2.1.4 Druckrohrleitungen 2.1.5 Sandfänge und Sonderbauwerke 2.2 Bewegliche Sachen 3. Kostenartenrechnung 4. Kostenstellen 4.1
Hauptkostenstelle „SW-Kanal“ 4.2
Hauptkostenstelle „MW-Kanal“ 4.3
Hauptkostenstelle „RW-Kanal“ 4.4
Hauptkostenstelle „Sandfänge“ 4.5
Hauptkostenstelle „Pumpstation SW“ 4.6
Hauptkostenstelle „Pumpstation MW“ 4.7
Hauptkostenstelle „Pumpstation RW“ 4.8
Hauptkostenstelle „Straßeneinläufe“ 5. Vermögensrechnung, Vermögensveränderung (Einnahmen und Ausgaben) 6. Personalkostenermittlung 7. Ermittlung der sächlichen Verwaltungskosten, Unterhaltungs- u. Betriebskosten, LINEG-Umlage 8. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 9. Zusatzkosten 9.1 Abschreibung vom beweglichen Vermögen und Verteilung auf die Hauptkostenstellen 9.2 Verzinsung des aufgewandten Kapitals und Verteilung auf die Hauptkostenstellen 10. Umlage der Kosten der allgemeinen Kostenstellen und Hilfskostenstellen und Verteilungsschlüssel
Seite 154 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 1. Allgemeines Als Anlage werden die Betriebsabrechnung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Kostenstellenbericht und Erläuterungsbericht sowie die Gebührenbedarfsberechnungen und die Kostenträgereinheitsrechnungen für das Jahr 2017 für Schmutzwasser und Niederschlagswasser vorgelegt.
Betriebsabrechnung 2015
Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 schließt mit Gesamtkosten in Höhe von 8.441.422,69 EUR ab. Den Kosten stehen Gesamterlöse in Höhe von 8.573.349,67 EUR (incl. des Stadtanteils in Höhe von 1.097.918,00 EUR) gegenüber, so dass sich eine Überdeckung in Höhe von 131.926,98 EUR (= 1,56 %) ergibt. Dieser Betrag errechnet sich aus einer Unterdeckung bei der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 8.837,87 EUR und einer Überdeckung bei der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 140.764,85 EUR. Die Unterdeckung soll gem. § 6 Abs. 2 KAG innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen ausgeglichen werden. Die Überdeckung ist innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen auszugleichen. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung bei der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 8.837,87 EUR im Jahr 2017 zu berücksichtigen. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung schlägt die Verwaltung vor, die Überdeckung in Höhe von 140.764,85 EUR im Jahr 2017 mit 70.382,00 EUR und im Jahr 2018 mit 70.382,85 EUR zu verrechnen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurden folgende Abweichungen festgestellt:
Kosten: + 105.259,69 EUR Erlöse: + 237.186,67 EUR
= Verbesserung 131.926,98 EUR
2. Vermögensermittlung und -bewertung, Anlagenbeschreibung Wertfortschreibung Die Anlagen der kommunalen Abwasserbeseitigung binden erhebliche Kapitalmittel auf langfristige Zeit. Das Abwassersystem in Kamp-Lintfort repräsentiert einen Wiederbeschaffungszeitwert von rd. 93,3 Mio. EUR, d.h. pro Einwohner rd. 2.476,00 EUR. Die Wiederbeschaffungszeitwerte, die für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung und die Anschaffungs-/Herstellungswerte, die für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegt wurden, sind aus der Aufstellung der nächsten Seite zu ersehen.
2.1 Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen Die Stadt Kamp-Lintfort entwässert im Trenn- und Mischsystem. Um in verschiedenen Seite 155 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Stadtteilen ein Ablaufgefälle zu erhalten, wurden Pumpstationen für Mischwasser, Regenwasser und Schmutzwasser, teilweise mit Druckrohrleitungen, eingebaut. In die Regenwasserkanäle sind teilweise Sandfänge eingefügt.
Da die Stadt keine eigene Kläranlage besitzt, bedient sie sich der Kläranlage der LINEG an der Moerser Straße. Die LINEG, bei der die Stadt Genossenschaftsmitglied ist, klärt das Schmutzwasser und besorgt den Weitertransport des anfallenden Wassers in die Fossa Eugeniana.
Im Wirtschaftsjahr 2015 waren folgende Abwasseranlagen in Betrieb:
- 2.1.1. Entwässerungsleitungen für Mischwasser (MW) 15.953.788,00 € 20,63% abgemagertes System 5.344.072,00 € 6,91% Regenwasser (RW) 25.538.366,00 € 33,02% nur Straßenentwässerung 2.490.387,00 € 3,22% Schmutzwasser (SW) 28.023.186,00 € 36,23% 77.349.799,00 € 100,00%
- 2.1.2. Pumpstationen (PS) - baulicher Teil für Mischwasser (MW) 66.169,00 € Regenwasser (RW) 4.072.876,00 € Schmutzwasser (SW) 1.805.522,00 € 5.944.567,00 €
- 2.1.3. Pumpstationen (PS) - maschineller Teil für Mischwasser (MW) 0,00 € Regenwasser (RW) 2.610.691,00 € Schmutzwasser (SW) 339.387,00 € 2.950.078,00 €
- 2.1.4. Druckrohrleitungen (DRL) Mischwasser (MW) 53.629,00 € Regenwasser (RW) 1.343.281,00 € Schmutzwasser (SW) 1.212.864,00 € 2.609.774,00 €
- 2.1.5. Sandfänge und Sonderbauwerke Regenwassersandfänge 849.015,00 € Regenüberlauf- und Einmündungsbauwerke, Sammelbecken 3.613.525,00 € 4.462.540,00 € Wiederbeschaffungszeitwertinsgesamt 93.316.758,00 €
2.2 Bewegliche Sachen Die Reinigung des Kanalnetzes und der Straßeneinlaufschächte wird durch ASK Seite 156 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) durchgeführt. Die dazu benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gehören zum Vermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Eine Vermögenserfassung und -bewertung der beweglichen Sachen wird daher im Rahmen dieser Betriebsabrechung nicht mehr vorgenommen.
- 3. Kostenartenrechnung Kostenart 2014 2015 Personalkosten 694.338,09 € 675.623,78 € Strom- und Wasserkosten 116.289,78 € 92.609,27 € Unterhaltung und Betriebskosten für Gebäude, Anlagen, Geräte und Maschinen 280.846,65 € 263.852,67 € Verbrauchsmaterial 1.850,80 € 257,59 € Abwasserabgabe 40.596,96 € 63.088,56 € Erstattung an die Stadtwerke 62.492,53 € 64.430,08 € Allg. Verwaltungskostenbeiträge 67.799,99 € 83.043,60 € Kosten Betriebsabrechnung 28.043,64 € 22.876,37 € Umlage LINEG-Betriebshaushalt 3.623.861,17 € 3.863.105,00 € kalkulatorische Abschreibungen 1.828.474,65 € 1.801.707,10 € kalkulatorische Zinsen 1.096.514,87 € 1.142.572,49 € vermögenswirksame Ausgaben 0,00 € 0,00 € Fahrzeugkosten ASK 371.206,34 € 357.093,18 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 11.163,00 € 8.212.315,47 € 8.441.422,69 €
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um die Gesamtkosten des Betriebes „Abwasserbeseitigung“. In dieser Aufstellung sind die Kosten für die Straßenentwässerung enthalten.
- 4. Kostenstellen Für die Betriebsabrechnung „Abwasserbeseitigung“ wurden Hauptkostenstellen, Neben- kostenstellen und eine allgemeine Kostenstelle eingerichtet.
Die Zusammenfassung der Kostenstellen des BAB für den Bereich der Abwasserbesei-tigung zeigt das Betriebsergebnis 2015 auf:
- 4.1. Hauptkostenstelle „Kanal Schmutzwasser“ Bei dieser und den beiden folgenden Hauptkostenstellen (Ziff. 4.2 und 4.3) werden die Kosten erfasst, die durch das Sammeln und Ableiten des Schmutz-, Misch- und Regenwassers (einschließlich der Straßenentwässerung) bis zur Kläranlage entstehen (Vorhaltung der Kanalleitungen, Betrieb, Unterhaltung, LINEG-Umlagen und Verwaltungsgemeinkosten). Bei der Hauptkostenstelle Kanal Schmutzwasser handelt es sich um folgende Kosten: Seite 157 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Personalkosten 106.882,52 € 3,16% Unterhaltung der Kanalleitungen 44.141,39 € 1,31% LINEG-Beitrag 2.165.855,12 € 64,06% Abwasserabgabe 63.088,56 € 1,87% Erstattung Stadtwerke 34.949,54 € 1,03% Aus- und Fortbildung 77,22 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 509.042,55 € 15,06% kalkulatorische Zinsen 362.793,12 € 10,73% Fahrzeugkosten ASK 51.891,00 € 1,53% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 42.365,53 € 1,25% 3.381.086,55 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00% 3.381.086,55 € 100,00%
4.2 Hauptkostenstelle „Kanal Mischwasser“ Hier entstanden folgende Kosten: Personalkosten 77.101,90 € 3,79% Unterhaltung der Kanalleitungen 76.703,49 € 3,77% LINEG-Beitrag 1.311.511,32 € 64,49% Abwasserabgabe 0,00 € 0,00% Erstattung Stadtwerke 22.621,95 € 1,11% kalkulatorische Abschreibungen 327.365,21 € 16,10% kalkulatorische Zinsen 311.822,71 € 15,33% Fahrzeugkosten ASK 33.942,25 € 1,67% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 27.422,12 € 1,35% 2.188.490,95 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00%
- Umlage Straßenentwässerung
-154.930,30 € -7,62% 2.033.560,65 € 100,00%
4.3 Hauptkostenstelle „Kanal Regenwasser“ Im Stadtgebiet sind rd. 3/4 der gesamten Kanalstrecken nach dem Trennsystem verlegt, davon rd. die Hälfte an Regenwasserkanälen. Bei dieser Hauptkostenstelle sind folgende Kosten entstanden: Seite 158 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Personalkosten 110.685,19 € 9,89% Unterhaltung der Kanalleitungen 46.099,50 € 4,12% LINEG-Beitrag 385.738,56 € 34,45% Abwasserabgabe 0,00 € 0,00% Erstattung Stadtwerke 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 379.498,38 € 33,89% kalkulatorische Zinsen 228.662,94 € 20,42% Fahrzeugkosten ASK 73.274,75 € 6,54% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 15.695,30 € 1,40% 1.239.654,62 € Ausgleich von Unterdeckungen 6.298,22 € 0,56% -Umlage Straßenentwässerung -126.298,66 € -11,28% 1.119.654,18 € 100,00%
4.4 Hauptkostenstelle „Sandfänge“ Vor der Einleitung von größeren Regenwassernetzen in die entsprechenden Vorfluter sind zur Beruhigung des Wasserflusses und zum Absetzen von mitgeführten Sinkstoffen (insbesondere Sand, Erde und Staub) sog. Sandfänge eingebaut worden. Diese werden von Zeit zu Zeit von den abgesetzten Stoffen, die sonst den Wasserdurchfluss im Kanal hemmen und die von der LINEG betriebenen Vorfluteranlagen belasten würden, befreit. Bei dieser Hauptkostenstellen sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 31.516,77 € 26,37% Unterhaltung der Anlagen 0,00 € 0,00% Erstattung Stadtwerke 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 51.654,98 € 43,22% kalkulatorische Zinsen 26.968,46 € 22,56% Fahrzeugkosten ASK 17.148,75 € 14,35% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 1.632,28 € 1,37% 128.921,24 € Ausgleich von Unterdeckungen 655,00 € 0,55% -Umlage Straßenentwässerung -10.059,56 € -8,42% 119.516,68 € 100,00%
Seite 159 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 4.5 Hauptkostenstelle „Pumpstationen Schmutzwasser“ Im System der Entwässerungsleitungen mussten in verschiedenen Stadtteilen Pumpstationen (teilweise mit Druckrohrleitungen) eingebaut werden, um die erforderlichen Abfallgefälle zu erreichen. Bei diesen Schmutzwasser-Pumpstationen sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 231.761,23 € 37,27% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten 130.115,07 € 20,92% Erstattung Stadtwerke 6.427,68 € 1,03% kalkulatorische Abschreibungen 77.337,07 € 12,44% kalkulatorische Zinsen 47.486,17 € 7,64% Verbrauchsmaterial 167,43 € 0,03% Fahrzeugkosten ASK 120.739,50 € 19,42% Baumaßnahmen 0,00 € 0,00% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 7.791,57 € 1,25% 621.825,72 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00% 621.825,72 € 100,00%
4.6 Hauptkostenstelle „Pumpstationen Mischwasser“ In den Mischwasserkanälen sind zur Erreichung eines Ablaufgefälles Pumpstationen eingebaut. Bei diesen Mischwasser-Pumpstationen sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 9.074,02 € 23,98% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten 11.941,26 € 31,56% Erstattung Stadtwerke 430,91 € 1,14% kalkulatorische Abschreibungen 2.156,36 € 5,70% kalkulatorische Zinsen 1.046,31 € 2,77% Verbrauchsmaterial 45,08 € 0,12% Fahrzeugkosten ASK 16.471,00 € 43,53% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 522,35 € 1,38% 41.687,29 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00% -Umlage Straßenentwässerung -3.848,46 € -10,17% 37.838,83 € 100,00%
Seite 160 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
4.7 Hauptkostenstelle „Pumpstationen Regenwasser“ Bei den Regenwasser-Pumpstationen im Stadtgebiet sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 22.766,20 € 8,25% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten 34.446,46 € 12,49% Erstattung Stadtwerke 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 191.086,15 € 69,28% kalkulatorische Zinsen 21.499,59 € 7,80% Fahrzeugkosten ASK 16.295,68 € 5,91% Baumaßnahmen 0,00 € 0,00% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 3.668,68 € 1,33% 289.762,76 € Ausgleich von Unterdeckungen 1.472,18 € 0,53% -Umlage Straßenentwässerung -15.435,40 € -5,60% 275.799,54 € 100,00%
4.8 Hauptkostenstelle „Straßenentwässerung“ Die Kosten der Straßenentwässerung sind Bestandteil der Niederschlagswassergebühr. Die Stadt beteiligt sich an den Kosten der Niederschlagswassergebühr in Höhe des Gebührensatzes für den auf öffentliche Straßenflächen entfallenden Anteil.
Die Kosten teilen sich wie folgt auf:
Personalkosten 85.835,95 € 10,07% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten. 12.982,63 € 1,52% kalkulatorische Abschreibungen 263.566,40 € 30,93% kalkulatorische Zinsen 142.293,19 € 16,70% Fahrzeugkosten ASK 27.330,25 € 3,21% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 6.822,14 € 0,80% Ausgleich von Unterdeckungen 2.737,60 € 0,32% + Umlage Straßenentwässerung 310.572,38 € 36,45% 852.140,54 € 100,00%
Seite 161 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 5. Vermögensrechnung, Vermögensveränderungsrechnung (Einnahmen und Ausgaben) Bei der „Abwasserbeseitigung“ handelt es sich um einen kapitalintensiven Betrieb. Von den Gesamtkosten entfallen 21,34 % auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Betriebsanlagen.
- 6. Personalkostenermittlung
Die Entgelte der tariflich Beschäftigten werden nach Arbeitsplatzbeschreibungen auf die entsprechenden Kostenstellen aufgeteilt. Die Personalkosten des ASK werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden mittels Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Stundensätze wurden zum 01.11.2014 aufgrund der Änderung der Entgeltsatzung erhöht.
7. Ermittlung der sächlichen Verwaltungskosten, Unterhaltungskosten, Betriebskosten, LINEG-Umlage einschl. Abwasserabgabe
Die Sachkosten, Verwaltungskosten, Unterhaltungskosten und Betriebskosten werden durch den ASK mitgeteilt bzw. sind in den Verrechnungssätzen des ASK enthalten. Die Höhe der LINEG-Umlage und die Abwasserabgabe ergeben sich aus den Beitrags- und Umlagebescheiden der LINEG.
Die LINEG-Umlage 2015 betrug lt. Entwurf des Wirtschaftsplanes rd. 3.863.751 EUR . Die Aufteilung ergibt sich aus folgender Auflistung:
Seite 162 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) LINEG-Beitrag 2015: 3.863.751,17 € Zusammensetzung Planung und Bau 1.160.030,44 € Unterhaltung und Betrieb 2.025.452,24 € Sonstige Arbeiten 582.001,08 € Gemeinkosten 96.267,41 € 3.863.751,17 € ./. Überschuss aus Vorjahren 28.306,60 € 3.835.444,57 € Planung und Bau Unterhaltung und Betrieb Sonstige Arbeiten Gemeinkosten Planung und Bausonstige Arbeiten Unterhaltung und Betrieb Gemeinkosten
8. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung
Die Verwaltungskostenbeiträge stellen Erstattungen für Verwaltungsleistungen anderer Ämter der Stadtverwaltung dar, die diese für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ erbringen (z.B. Haupt- u. Personalamt, Rechnungsprüfungsamt usw.). Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge richtet sich nach dem Umfang der Leistungen der in Anspruch genommenen Ämter. Zu den Verwaltungskostenbeiträgen zählen Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten. Bei der Ermittlung der Verwaltungskostenbeiträge handelt es sich um Annäherungswerte. Sie werden etwa alle fünf Jahre neu berechnet. Die letzte Neuberechnung der Verwaltungskostenbeiträge wurde für das Jahr 2015 durchgeführt. Für die Folgezeit wird eine jährliche Kostenerhöhung von pauschal 2,00 % berücksichtigt.
Der Gesamtbetrag der allgemeinen Verwaltungskostenbeiträge wurde für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ mit 83.043,60 EUR ermittelt. Der Verwaltungskostenbeitrag für die Betriebskostenabrechnung beträgt 22.876,37 EUR.
Seite 163 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 9. Zusatzkosten Zu den Zusatzkosten gehören kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Diese Zusatzkosten ergeben mit den Personal- und Sachkosten und den Verwaltungskostenbeiträgen eine Vollkostenrechnung.
- 9.1. Abschreibung vom unbeweglichen Vermögen und Verteilung auf die Hauptkostenstellen Die lineare Abschreibung gewährleistet eine gleichmäßige Verteilung der Abnutzungskosten der Abwasseranlagen zum augenblicklichen Wert (Wiederbeschaffungszeitwert) bezogen auf die Jahre der mutmaßlichen Nutzung (Nutzungsdauer). Durch die Abschreibung wird gleichzeitig die Wertminderung erfasst (Vermögensrechnung). Es ergibt sich folgende Berechnung: Seite 164 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 165 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 166 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 9.2. Verzinsung des aufgewandten Kapitals und Verteilung auf die Hauptkostenstellen Die kalkulatorischen Zinsen stellen einen Gegenwert für entgangenen Nutzen dar. Sie haben Kostencharakter, da sie echten Wertverzehr im Sinne der Kapitalnutzung bewirken. Bei der Verzinsung des Anlagenkapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten (Erschließungsvertragskanäle) sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
Aufgrund der Entwicklung des Zinsniveaus der letzten Jahre ist gem. Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.04.2005 ab dem Kalkulationsjahr 2006 nur noch eine kalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage von 7 % zulässig. Ab 2009 wird aufgrund der Empfehlung des Städte- u. Gemeindebundes eine Verzinsung auf der Grundlage von 6,6 % vorgenommen.
Es ergibt sich folgende Berechnung: Seite 167 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 168 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 169 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
10. Umlage der Kosten der allgemeinen Kostenstellen und Hilfskostenstellen sowie Verteilungsschlüssel Nicht alle Kosten können direkt als Stelleneinzelkosten zugeordnet werden. Die Gemeinkosten sind durch Schlüsselung zu verteilen. Zu diesem Zweck werden Verteilungsschlüssel angewendet, die entsprechend zu den Gemeinkosten messbar erscheinen. Die Gesamtkosten werden zu dieser Zahl ins Verhältnis gesetzt und proportional auf die zu belastenden Hauptkostenstellen gebucht.
Folgende Verteilungsschlüssel wurden gewählt:
Gemeinkosten Verteilungsschlüssel
Sächliche Verwaltungskosten, allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung
Alle direkt zugeordneten Kosten einschl. Personal-und Sachkosten
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fahrzeuge des ASK werden nach Einsatzstunden mittels Stundensätzen berechnet. Die Stundensätze wurden zum 01.11.2014 aufgrund der Anpassung der Entgeltsatzung erhöht.
Seite 170 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 2 305
Kostenrechnung und Analyse nach dem BAB 2015 „Abwasserbeseitigung“
Personalkosten 675.623,78 € 8,00% Unterhaltung der baulichen Anlagen und Geräteund Betriebskosten 356.719,53 € 4,23% Erstattung an die Stadtwerke 64.430,08 € 0,76% LINEG-Beitrag 3.863.105,00 € 45,76% Abwasserabgabe 63.088,56 € 0,75% kalkulatorische Abschreibungen 1.801.707,10 € 21,34% kalkulatorische Zinsen 1.142.572,49 € 13,54% Fahrzeugkosten ASK 357.093,18 € 4,23% Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 105.919,97 € 1,25% 8.430.259,69 € Ausgleich von Unterdeckungen 11.163,00 € 0,13% 8.441.422,69 € 100,00%
Seite 171 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 3 305
Gebührenbedarfsberechnung 2017
Im Jahr 2017 werden Kosten in Höhe von rund 9.199.655,00 EUR erwartet. Damit sind die Gesamtkosten um 355.675,00 EUR höher, als im Vorjahr (2016: 8.843.980,00 EUR).
Diese Mehrkosten werden durch die Erhöhung der LINEG-Beiträge begründet. Für das Jahr 2017 sind von der Stadt Kamp-Lintfort rund 358.000 EUR mehr zu entrichten, als im Vorjahr.
Aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2015 steht ein anteiliger Betrag in Höhe von 70.382,00 EUR zum Ausgleich der Überdeckung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Überdeckung verbleibt ein Gebührenbedarf in Höhe von 9.129.273,00,00 EUR. Der Gebührenbedarf teilt sich auf in 6.029.230,01 EUR für die Schmutzwasserbeseitigung und 3.100.042,99 EUR für die Niederschlagswasserbeseitigung.
Nach Abzug des Stadtanteils in Höhe von 1.127.840,40 EUR beträgt der von den Gebührenschuldnern zu finanzierende Gebührenbedarf 8.001.432,60 EUR.
Seite 172 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser 2017
Personalkosten 408.004,34 € 6,88% Unterhaltung der baulichen Anlagen und Geräte und Betriebskosten 239.885,87 € 4,05% Erstattung an die Stadtwerke 57.847,23 € 0,98% LINEG-Beitrag 3.469.564,44 € 58,50% Abwasserabgabe 63.650,00 € 1,07% kalkulatorische Abschreibungen 752.267,02 € 12,68% kalkulatorische Zinsen (6,6 % vom Restbuchwert des Anschaffungs-/Herstellungswertes) 657.230,96 € 11,08% Fahrzeugkosten ASK 211.153,16 € 3,56% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 70.790,99 € 1,19% 5.930.394,01 € 100,00% Ausgleich von Unterdeckungen 98.836,00 € Gesamtkosten Schmutzwasser 6.029.230,01 €
Seite 173 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 4 305 Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser 2017
Kosten: Gesamtkosten der Schmutzwasserbeseitigung 2017 6.029.230,01 € ./. Ausgleich von Überdeckungen 0,00 € € = Gebührenbedarf 6.029.230,01 € Leistung: = Abwassereinheiten 2017 1.699.467,00 m3 Gebührenberechnung: Gebührenbedarf 6.029.230,01 € : Abwassereinheiten 1.699.467,00 m3 = Gebühr pro m3 3,55 € Kalkulationsgrundlage für die Leistungsmenge bei der Schmutzwasserbeseitigung Die Leistungsmenge wurde durch die Steuerabteilung auf der Grundlage aktueller Datenbestände ermittelt, die durch das Kommunale Rechenzentrum Niederrhein zur Verfügung gestellt werden. Für das Jahr 2017 sind keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten, so dass der zur Zeit aktuelle Stand der Verbrauchseinheiten in Höhe von 1.699.467 m³ für die Berechnung zu Grunde gelegt wird (Vorjahr 1.666.383,00 m³). Die gestiegenen Kosten bei nahezu unveränderten Verbrauchseinheiten führen zu einer Gebührenerhöhung um 0,18 EUR/m³ auf 3,55 EUR/m³ . Dies entspricht einer Erhöhung von 5,3 %.
Seite 174 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 5 305
Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser 2017
Personalkosten 291.995,66 € 9,31% Unterhaltung der baulichen Anlagen und Geräte und Betriebskosten 130.114,13 € 4,15% Erstattung an die Stadtwerke 8.552,77 € 0,27% LINEG-Beitrag 990.435,56 € 31,56% Abwasserabgabe 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 947.732,98 € 30,20% kalkulatorische Zinsen (6,6 % vom Restbuchwert des Anschaffungs-/Herstellungswertes) 572.769,04 € 18,25% Fahrzeugkosten ASK 156.846,84 € 5,00% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 39.409,01 € 1,26% 3.137.855,99 € 100,00% Ausgleich ant. Unterdeckung aus 2014 32.569,00 € Gesamtkosten Niederschlagswasser 3.170.424,99 €
Seite 175 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 6 305
Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser 2017
Kosten: Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung 2017 3.170.424,99 € ./. ant. Überdeckung aus 2015 70.382,00 € = Gebührenbedarf 3.100.042,99 € Leistung: = befestigte und/oder bebaute Fläche 3.813.998,00 m² Gebührenberechnung: Gebührenbedarf 3.100.042,99 € : befestigte/bebaute Fläche 3.813.998,00 m² = Gebühr pro m² 0,81 €
Kalkulationsgrundlage für die befestigten Flächen bei der Niederschlagswasser-beseitigung Die zu berücksichtigenden abflusswirksamen Flächen werden durch das Fachamt ermittelt. Aktuell wurde eine Fläche von 3.900.418 m² mitgeteilt. Für das Veranlagungsjahr 2017 ist noch mit einem Abgang von 86.420,00 m² zu rechnen, so dass eine abflusswirksame Fläche von 3.813.998,00 m“ zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet im Vergleich zum Veranlagungsjahr 2016 eine Steigerung um 88.826 m².
Der Anteil der städtischen Flächen steigt um 11.645 m² auf 1.392.396 m².
Es werden Mehrkosten in Höhe von rund 72.066 EUR im Vergleich zum Vorjahr erwartet. Ursache ist insbesondere der höhere LINEG-Beitrag. Aufgrund des Anstiegs der zu berücksichtigende Fläche und aufgrund der anteiligen Verrechnung der Überdeckung aus dem Jahr 2015 kann eine Erhöhung des Gebührensatzes vermieden werden. Für das Veranlagungsjahr 2017 bleibt der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr unverändert 0,81 EUR/ m².
Seite 176 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr
Anlage 7 305
Kostenübersicht „Abwasserbeseitigung“ 2015 bis 2017
Kostenarten BAB GBB 2016 GBB 2016 GBB 2017 GBB 2017 2015 Schmutz-Nieder-Schmutz-Niederwasserschlagsw. wasserschlagsw. EUR EUR EUR EUR EUR Personalkosten 675.623,78 414.435,98 301.064,02 408.004,34 291.995,66 Unterhaltung und Betriebskosten 356.719,53 279.124,28 125.875,72 239.885,87 130.114,13 Erstattung an die Stadtwerke 64.430,08 55.399,45 8.000,55 57.847,23 8.552,77 LINEG-Beitrag 3.863.105,00 3.190.267,94 912.432,06 3.469.564,44 990.435,56 Abwasserabgabe 63.088,56 61.550,00 0,00 63.650,00 0,00 kalkulatorische Abschreibungen 1.801.707,10 751.253,62 948.746,38 752.267,02 947.732,98 kalkulatorische Zinsen 1.142.572,49 616.111,18 563.888,82 657.230,96 572.769,04 Fahrzeugkosten ASK 357.093,18 222.530,58 159.869,42 211.153,16 156.846,84 Verwaltungs-/Betriebskosten, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 105.919,97 63.531,92 36.168,08 70.790,99 39.409,01 8.430.259,69 5.654.204,95 3.056.045,05 5.930.394,01 3.137.855,99 + Ausgleich Unterdeckung 11.163,00 89.998,00 43.732,00 98.836,00 32.569,00 Gesamtkosten 8.441.422,69 5.744.202,95 3.099.777,05 6.029.230,01 3.170.424,99
Seite 177 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 51 /2 Beitragswesen 02.11.2016 Iris Schlieper
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016
Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee hier: Beschluss des Bauprogramms
Beschlussentwurf: Das Bauprogramm des Ausbaus der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee wird beschlossen.
Notthoff
Anlage(n): Erschließungsanlage Schulstraße u. Heinrichstraße Seite 178 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 26.08.2014 wurde der Straßenaus- und Umbau der zwischen der Eyller Straße und der Friedrich-Heinrich-Allee liegenden Straßenzüge Ferdinanten-, Schul-, und Heinrichstraße genehmigt. Der Ausbau sollte in vier Abschnitten erfolgen. In der Drucksache (Nr. 51) wurden zunächst die ersten beiden Abschnitte festgelegt.
- 1. Bauabschnitt: Ferdinantenstraße von der Eyller Straße bis zur Schulstraße
- 2. Bauabschnitt: Schulstraße: von der Eyller Straße bis zur Rundstraße Beide Abschnitte wurden zwischenzeitlich fertiggestellt. In zwei weiteren Bauabschnitten soll die Schulstraße / Heinrichstraße in den Jahren 2019 und 2020 sukzessive bis zur Friedrich-Heinrich-Allee ausgebaut werden. Zur Abrechnung der Gesamtmaßnahme ist der Beschluss eines vollständigen Bauprogramms durch die politischen Gremien notwendig. In der beigefügten Anlage ist die Darstellung des Bauprogramms Schulstraße / Heinrichstraße ersichtlich.
Finanzielle Auswirkungen: Da der Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße im gesamten Bereich für die anliegenden Grundstücke einen Erneuerungsvorteil nach den Vorschriften des KAG NRW bedeutet, können von den ermittelten Kosten in Höhe von rund 1.983.400,00 EUR Anliegerbeiträge in Höhe von rund 975.000,00 EUR gefordert werden. Eine Abrechnung der Gesamtbaumaßnahme nach den Bestimmungen des § 8 KAG NRW wird voraussichtlich in den Jahren 2021/ 2022 erfolgen.
Notthoff Seite 179 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
ERSCHLIEßUNGSANLAGE SCHULSTRAßE/HEINRICHSTRAßE © Stadt Kamp-Lintfort 02.11.2016 Erschließung Schulstraße/Heinrichstraße Tiefbauamt Beitragsabteilung Seite 180 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 420 Entwässerung 13.10.2016 Heiko Fauseweh
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016
Kanalinvestitionen 2017 Maßnahmenbeschluss
Beschlussentwurf: Den Kanalbaumaßnahmen wird zugestimmt
Notthoff
Anlage(n): Anlage 1: Schulstraße Anlage 2: Hermann-Löns-Weg Anlage 3: Eisenstraße Anlage 4: Bruchstraße Anlage 5: Friedrich-Heinrich-Allee Seite 181 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Kanalinvestitionen 2017: Für die Sanierung des gesamten städtischen Kanalnetzes, innerhalb von 20 Jahren, sind im Jahr 2008 (Drucksache Nr. 556 vom 16.05.2008) jährliche Kosten in Höhe von 1,135 Mio. € ermittelt worden. Ein Sanierungskonzept für die Jahre 2013 bis 2017 wurde im Jahr 2012 (Drucksache 496 vom 11.10.2012) verabschiedet. Die dort enthaltenen Kanalbaumaßnahmen in offener Bauweise wurden zum größten Teil bereits umgesetzt. Die aufgeführten Einzelschadens- und Inlinersanierungen wurden auf spätere Jahre zurückgesetzt, da auf neue Erkenntnisse der optischen Inspektion und nicht vorhersehbare Schadensereignisse reagiert werden musste. Gemäß §56 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Grundsätzlich ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§55 WHG). Darüber hinaus dürfen Abwasseranlagen gemäß §60 nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Dies ist umso wichtiger, als die Kommune vor dem Hintergrund des Strafgesetzbuches § 324 "Gewässerverunreinigung" und 324a "Bodenverunreinigung" bei nicht sach- und fachgerechtem Betrieb und Umsetzung eines entsprechenden Sanierungskonzeptes haftbar gemacht werden kann. Das Tiefbauamt hat im Jahr 2016 gemeinsam mit der RAG Aktiengesellschaft die Aufnahme aller Schachtdeckelhöhen und Schachttiefen mit Zu- und Abläufen beauftragt, da keine weiteren Bodensenkungen durch bergbauliche Einwirkungen zukünftig zu erwarten sind. Die Auswertung des Nivellements liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse aus der Höhenaufnahme, sollen die hydraulischen notwendigen Sanierungsmaßnahmen für spätere Jahre ausgearbeitet werden. Für das Jahr 2017 stehen die folgenden Sanierungsmaßnahmen fest. In der Schulstraße soll die Schmutz- und Regenwasserkanalisation in geschlossener Bauweise saniert werden. Da die hydraulische Leistungsfähigkeit sowie die vorgefundenen Schadensbilder eine Inlinersanierung ermöglichen, soll im Nachgang zur abgeschlossenenen Oberflächenerneuerung des Geisbruchdreiecks im Jahr 2017 die Kanalisation saniert werden. Die Kanalisation im Hermann-Löns Weg zeigt ebenfalls starke Beschädigungen durch Wurzeleinwuchs, einragende Stutzen und Rissbildungen auf. Die Schadensbilder und Gefälleverhältnisse lassen eine Inlinersanierung zu. Bei der Befahrung der Mischwasserkanalisation in der Eisenstraße wurden starke Beschädigungen festgestellt. Scherbenbildungen, Längs- und Querrisse sowie Absackungen erfordern eine Erneuerung in offener Bauweise. Die Erneuerung der Kanalisation in der Bruchstraße wird im Jahr 2016 im Bereich Husemannstraße bis Eyller Straße abgeschlossen. Im Jahr 2017 soll die Erneuerung der Kanalisation in den Stichwegen erfolgen. In offener Bauweise muss in die Kanalisation entsprechend der neuen Tiefenlage angebunden werden. Seite 182 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Die Schmutzwasserkanalisation in der Friedrich-Heinrich-Allee ist im Bereich zwischen Hausnummer 172 und Zufahrt Max-Planck-Straße auf einer Länge von 185 m so stark beschädigt, dass eine Erneuerung in offener Bauweise zwingend erforderlich ist. Die vorhandene Kanalisation liegt zum Teil in privaten Grundstücken und wird im Zuge der Baumaßnahme in die öffentliche Fahrbahn gelegt. 2017 Straße System Verfahren zu sanierende Haltungen Länge MW Länge SW Länge RW Kosten Schulstraße TS Inliner SW + RW 170 m 256 m
166.000 € Hermann-Löns Weg TS Inliner SW + RW 260,m 288 m 223.000 € Eisenstraße MW Offene Bauweise MW 141 m
145.000 € Bruchstraße Stichwege TS Offene Bauwesie SW+RW
312 m 308 m 413.000 € Friedrich-Heinrich-Allee TS Offene Bauweise SW
185,18 188.000 €
Gesamt: 1.135.000 €
Finanzielle Auswirkungen: Einnahmen: Schulstraße: Die Kanalisation in der Schulstraße wurde 1954 im Trennsystem verlegt. Die Nutzungszeit liegt bei über 60 Jahren, sodass eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW gegeben ist. Die Kosten für den Regenwasserkanal wurden mit rund 115.000,00 EUR ermittelt. Der Anteil der Straßenentwässerung beläuft sich auf rund 57.500,00 EUR. Bei einem Anliegeranteil von 60 % werden rund 34.500, EUR von den Anliegern gefordert.
Hermann-Löns-Weg : Die im Hermann-Löns-Weg im Jahr 1961 verlegte Kanalisation hat eine Nutzungszeit von über 55 Jahren. Auch hier ist eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW gegeben. Von den Kosten für den Regenwasserkanal in Höhe von rund 117.000,00 EUR beträgt der Anteil der Straßenentwässerung 58.500,00 EUR. Der Anliegeranteil beträgt 70 %, somit werden rund 40.950,00 EUR von den Anliegern gefordert.
Eisenstraße: Der in der Eisenstraße im Jahr 1954 verlegte Mischwasserkanal hat eine Nutzungszeit von über 60 Jahren. Eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW ist hier ebenfalls gegeben. Von den Gesamtkosten in Höhe von rund 145.000,00 EUR verbleibt ein Straßenentwässerungsanteil von 36.250,00 EUR. Bei einem Anliegeranteil von 70 % werden rund 25.380,00 EUR von den Anliegern gefordert.
Bruchstraße: Die in den Stichstraßen verlegte Kanalisation wurde überwiegend im Jahr 1964 verlegt. Auch hier ist nach einer Nutzungsdauer von über 50 Jahren eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW gegeben. Die Kosten für die Herstellung des Regenwasserkanals betragen rund 205.000,00 EUR. Der Anteil der Straßenentwässerung liegt bei 102.500,00 EUR. Bei einem Anliegeranteil von 60 % ergeben sich Einnahmen nach § 8 KAG in Höhe von rund 61.500,00 EUR. Seite 183 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedrich-Heinrich-Allee: Bei dem in der Friedrich-Heinrich-Allee verlegten Kanalisation wird ausschließlich der Schmutzwasserkanal erneuert. Diese Baumaßnahme ist nach den Bestimmungen des KAG NRW nicht beitragsfähig.
Notthoff Seite 184 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
A M M S S S S M S M M M M S M S S S S S S S M M M Parken Parken Par ken Parken P arken Par ken Parken Litfaßsäule Rasen Gehölz Gehweg Gehölz Rasen Radweg Gehweg Asphalt Radweg G ehweg Pfl aster Platten K opfsteinpflaster Bushaltestele B ushaltestelle P P P P P P P P P Gehweg P arkbuchten P latten Pl aten Pl atte n Pfla ste r Gehweg Radweg Pflaster Platten Pflaster Pl atten Pflaster P Pfl aster Platten Platten P flaster Platten G eh weg Rad weg Pflas ter Platten G ehweg Radweg Radweg Gehw eg Ra dwe g Gehweg Platten Asp hal t Asphalt K opfsteinpflaster Pl atten Geh weg Radweg Platten Asph alt Ra dwe g G ehweg Pl atte n Gehweg Rad weg P latten Pfla ster Radweg Gehweg Asphalt Pl atten Platten Pflaster Platten Radweg P flaster G ehw eg Radweg Asphal t Pl atten P fl aster Pflaster P flaster Asphalt Pflaster Gehw eg Radweg Gehweg Radweg Pflaster Platten Pflaster Pfl aster Pflaster Gehweg Pflaster P latten P latten Pflaster P flaster Platten P latten Radweg P flaster Pflaster Platten A sphalt Pflaster Pflaster P latten Platten P flaster Pflaster Pflaster Gehweg Platten Platten P laten Pflaster Platten Platten Gehweg Pflaster Splitt Gehweg Fahr radstellplatz Fahrr adstellplatz P laten Pflaster Pflaster Pflaster Pflaster Platten P latten Platten Pflaster Platten Gehweg Gehweg Gehweg K opfsteinpflaster Kopfsteinpfl aster Kopfsteinpflaster Kopfsteinpflaster K opfsteinpflaster Kopfsteinpflaster Kopfsteinpflaster Spielplatz Tische T isch tennisplatte Tischte nnisplatte T isch tennisplatte X X X X X X X X X X X X 37060373 KD: 24,43 KS: 2 3,43 37060372 KD: 24,22 KS: 23,39 380 5 DN 30 0 B 54,04 0,6 ‰ 37060371 KD: 24,29 KS: 23,34 3806 DN 300 B 33,79 1,5‰ 37060375 KD: 24,91 KS: 24 ,01 37060374 KD: 24, 70 KS: 23,71 3803 DN 30 0 B 54,13 5,4‰ 3804 DN 30 0 B 56,0 7 5,0‰ 37070400 KD: 25,6 3 KS: 22,99 37060402 KD: 25,38 KS: 22,20 SE: 22,21 SE: 22,55 1589 DN 2 00 STZ 3 5,57 12,4‰ 37060401 KD: 25 ,22 KS: 22,0 0 SE: 22 ,01 15 87 DN 200 STZ 29,64 6,4‰ 37060403 KD: 25,34 KS: 22 ,27 SE: 2 2,29 SE: 2 2,30 15 88 DN 20 0 STZ 1 0,54 5,7‰ 37060712 KD: 2 4,29 KS: 22, 41 SE: 22 ,43 37060707 KD: 24, 08 KS: 22,34 SE: 22,3 7 SE: 22,3 6 38 16 DN 300 B 8,62 4 ,6‰ 37060708 KD: 2 4,49 KS: 22, 14 SE: 22 ,16 3 817 DN 250 STZ 46,46 3, 9‰ 37060709 KD: 25,33 KS: 22,02 SE: 22,04 3818 DN 300 B 46,0 7 2,2‰ 37060441 KD: 25,12 KS: 21,92 SE: 21,92 SE: 21,99 3 819 DN 250 AZ 22,50 1,3‰ 37060710 KD: 24, 65 KS: 22,55 SE: 22,5 7 37060717 KD: 24,8 4 KS: 23,44 37060716 KD: 24 ,89 KS: 23,40 SE: 23,4 1 3811 DN 300 B 32,56 0,9‰ 37060715 KD: 24 ,68 KS: 23,1 4 SE: 23 ,16 38 12 DN 300 B 54 ,38 4,4‰ 37060714 KD: 24,4 3 KS: 22,83 SE: 22,84 381 3 DN 30 0 B 5 5,19 5,4‰ 37060713 KD: 2 4,21 KS: 22, 60 SE: 22 ,62 3814 DN 300 B 55,7 2 3,8‰ 3815 D N 300 B 33,14 5,1‰ 1590 DN 150 STZ 13,80 8,0 ‰ 37060405 KD: 25,4 5 KS: 22,43 1591 DN 150 STZ 13,14 9,9‰ 37060055 KD: 2 5,49 KS: 23, 18 37060054 KD: 25,3 3 KS: 23,11 1 390 EI_NO 300/45 0 B 44,09 1,6‰ 37060056 KD: 25,61 KS: 23,31 1391 EI_NO 300/450 B 42,90 3,0‰ 37060057 KD: 25,70 KS: 23,35 1 392 EI_NO 300/45 0 B 40,11 1 ,0 ‰ 37060058 KD: 2 5,66 KS: 23 ,40 1393 EI_ NO 300 /4 50 B 43,00 1,2‰ 37070023 KD: 2 5,69 KS: 23, 53 1394 EI_NO 3 00/450 B 43,46 3,0‰ 37070024 KD: 25,7 5 KS: 23,57 SE: 23,63 18 47 EI_NO 300/450 B 19 ,89 2,0‰ 40,7 7 2,5‰ 37060034 KD: 25,33 KS: 2 2,93 SE: 23,10 37060484 KD: 25,56 KS: 23,86 SE: 23,87 37060485 KD: 25,63 KS: 23 ,82 SE: 2 3,84 SE: 2 3,82 1674 DN 250 AZ 12,55 3,2‰ 37060488 KD: 25,50 KS: 23,79 SE: 23,80 1677 D N 250 AZ 19,95 1,5‰ 37060489 KD: 24,90 KS: 23,39 SE: 23,68 1679 DN 250 AZ 55,93 2,0‰ 37060482 KD: 25,51 KS: 2 3,69 SE: 23,71 37060446 KD: 25,4 3 KS: 23,55 SE: 23,57 SE: 23,56 3082 DN 25 0 STZ 42 ,08 2,9‰ 37060487 KD: 2 5,53 KS: 23 ,93 37060486 KD: 25,7 7 KS: 23,87 SE: 23,89 167 6 DN 250 AZ 50,54 0,8‰ 37060490 KD: 25,62 KS: 23,88 1678 DN 250 AZ 40,98 2,0‰ 37060478 KD: 25,7 8 KS: 24,07 37060479 KD: 25,78 KS: 23,94 1669 DN 250 STZ 35,39 3 ,7‰ 37060480 KD: 25, 79 KS: 24,05 1670 DN 250 ST Z 17,69 6,2‰ 37060481 KD: 25 ,63 KS: 23,8 0 SA: 23 ,83 SE: 23 ,80 1 671 DN 250 STZ 41,60 3,4‰ 1672 DN 250 STZ 4 2,92 2,8‰ 37060483 KD: 25 ,62 KS: 23,9 7 1673 DN 250 AZ 31,01 3,2‰ 37060448 KD: 24,93 KS: 23,26 SE: 23,38 SE: 23,26 37060039 KD: 25,1 5 KS: 23,54 1374 E I_N O 200/300 B 36,35 3,3‰ 37070020 KD: 25,57 KS: 24,30 37060001 KD: 25 ,33 KS: 24,1 1 SE: 24, 11 SE: 24, 14 13 32 EI_NO 20 0/30 0 B 34,21 4,7‰ 37060002 KD: 25,20 KS: 2 3,93 SA: 23,94 SE: 23,93 1333 EI_ NO 200/300 B 30,94 5 ,8‰ 37060004 KD: 2 5,34 KS: 24 ,22 SE: 2 4,23 1331 DN 2 00 STZ 9,68 11,4 ‰ 37060038 KD: 25,16 KS: 23,36 1373 EI _NO 200/ 300 B 35,49 5, 1‰ 37060084 KD: 25,76 KS: 24,34 SE: 24,36 37060086 KD: 25 ,63 KS: 24,2 3 SE: 24, 31 SE: 24, 26 1420 DN 300 B 42, 96 1,9‰ 37060088 KD: 25 ,56 KS: 24,49 1421 DN 300 B 59,24 3,0‰ 37060087 KD: 2 5,52 KS: 24 ,10 SE: 2 4,13 142 2 DN 30 0 B 42,82 2,3 ‰ 37060089 KD: 25 ,60 KS: 24,5 6 SE: 24, 58 1423 DN 300 B 12,43 5,6‰ 37060090 KD: 25 ,48 KS: 24,6 1 1424 DN 300 B 18,00 1,7‰ 37060047 KD: 25,16 KS: 23,89 SE: 23,91 37060048 KD: 24,93 KS: 23,83 1384 DN 400 B 42,57 1,4‰ 37060049 KD: 2 4,79 KS: 23 ,69 1385 DN 400 B 34,96 4,0‰ 37060050 1386 DN 400 B 16,12 123,4‰ 37060083 KD: 25 ,78 KS: 24,49 SE: 24,5 0 1 418 DN 300 B 36,0 9 3,6‰ 37060085 KD: 25,80 KS: 24,46 1419 DN 300 B 16,51 6,1‰ 37060044 KD: 25,65 KS: 24,03 SE: 24,09 37060045 KD: 25,42 KS: 2 3,98 SE: 24,01 SE: 23,99 1380 DN 400 B 48,82 0 ,8‰ 1381 DN 300 B 40, 55 2,2‰ 37060046 KD: 25,36 KS: 23,95 SA: 23,99 SA: 23,95 SE: 23,99 1383 DN 400 B 37,04 2 ,2‰ 37060052 KD: 2 4,98 KS: 22 ,58 37060051 37060053 KD: 24,98 KS: 22,66 1388 EI_NO 400/600 B 11 ,52 6,9‰ 1389 EI_NO 40 0/600 B 50,51 5,3‰ 37060391 KD: 25, 26 KS: 23,87 3771 DN 500 B 9,24 7,6‰ 37060390 3772 DN 500 B 23,11 16,4‰ 37060729 KD: 25,2 3 KS: 23,47 3789 DN 250 PVCU 25,16 3,2‰ 37070415 KD: 25,70 KS: 2 1,70 37070416 KD: 25, 74 KS: 21,65 SE: 21,66 1960 DN 2 00 STZ 2 0,77 1,9‰ 37060447 KD: 2 5,13 KS: 23, 38 SE: 23 ,39 1639 DN 250 STZ 37,57 3,2‰ 37060449 KD: 24,8 8 KS: 23,23 1641 DN 250 STZ 12,73 2,4‰ 37060450 KD: 24,9 9 KS: 22,97 1642 DN 250 STZ 50,89 5,1‰ 37060435 KD: 25,36 KS: 22,76 SA: 22,86 SE: 22,76 37060451 KD: 25,48 KS: 2 2,53 37060436 KD: 25,32 KS: 22,80 37060437 KD: 25, 27 KS: 22,57 1628 DN 200 STZ 36,24 6,3 ‰ 37060438 KD: 25,22 KS: 22 ,40 1 629 DN 200 STZ 35,79 4,7‰ 37060439 KD: 25 ,13 KS: 22,2 3 37060440 KD: 25,14 KS: 22,06 1 631 DN 200 STZ 35,36 4,8‰ 1632 DN 200 STZ 35,87 3,9‰ 37060035 KD: 25 ,31 KS: 23,11 1368 EI_NO 250/375 B 35 ,93 0,3‰ 37060036 KD: 25 ,28 KS: 23,1 9 1370 EI_NO 250/375 B 36,2 0 2,2‰ 37060037 KD: 2 5,24 KS: 23 ,30 1371 EI_NO 250/375 B 35,89 3 ,1‰ 1372 EI_NO 250/375 B 36,28 1,7‰ 1627 DN 200 STZ 33 ,76 1,8‰ 1630 DN 200 STZ 36,44 4,7‰ 37060005 KD: 25,46 KS: 24,29 1335 DN 150 STZ 13,06 4,6‰ 37060006 KD: 25,34 KS: 2 4,32 1336 DN 150 STZ 13,78 6,5‰ 7456 DN 250 AZ 1 5,25 2,0‰ 37060119 OG: 25,03 KD: 25,0 7 KS: 23,12 DN 300 B 1 4,2‰ 1 626 DN 200 STZ 52,91 4 ,0‰ 37060445 KD: 25,68 KS: 23,68 SE: 23,69 1 637 DN 250 ST Z 45,21 2, 7‰ 1638 DN 250 ST Z 51,53 3,1‰ 37060452 KD: 2 5,61 KS: 22 ,39 16 44 DN 200 STZ 42,94 3,3‰ 37060453 KD: 25,6 8 KS: 22,18 1645 DN 200 STZ 40,06 5,2‰ 37060454 KD: 25,66 KS: 22,05 16 46 DN 200 STZ 43,03 3,0‰ 19 59 DN 2 00 STZ 43,3 9 8,1‰ 1961 DN 200 STZ 4 0,03 3 ,5 ‰ X X X 20 ,53 2,9‰ X X ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Anlage 1 2017 Übersicht 1 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 185 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
FF Parken Geh.- u. Radweg Parken Parken Parken Geh.- u. Radweg Radweg Gehweg Parken Geh.- u. Radweg Gehweg Gehweg Gehweg G ehweg Gehweg Gehweg Gehweg 37060109 KD: 25,79 KS: 24,06 SA: 24,06 SA: 24,12 1446 DN 300 B 48,76 3,7‰ 37060514 KD: 26,39 KS: 23,08 37060110 KD: 25,54 KS: 23,67 1447 DN 300 B 53,92 8,2‰ 1448 DN 300 B 55,43 2,2‰ 37060122 KD: 26,39 KS: 24,35 37060141 KD: 24,02 KS: 21,68 SE: 21,68 SE: 21,69 1471 DN 300 B 47,80 4,8‰ 37060134 KD: 25,84 KS: 23,81 37060135 KD: 25,98 KS: 23,48 SE: 23,54 1464 DN 300 B 28,12 9,6‰ 37060136 KD: 25,63 KS: 22,93 1465 DN 300 B 49,91 11,0‰ 37060137 KD: 25,19 KS: 22,36 SE: 22,37 1466 DN 300 B 54,11 10,3‰ 37060138 KD: 24,93 KS: 22,07 1467 DN 300 B 39,88 7,0‰ 37060139 KD: 24,66 KS: 21,89 1468 DN 300 B 31,29 5,8‰ 37060140 KD: 24,42 KS: 21,79 SE: 21,81 146 9 DN 300 B 31,35 2,9‰ 1470 DN 300 B 53,69 2,0‰ 37060146 KD: 24,18 KS: 22,21 37060165 KD: 24,37 KS: 22,99 37060164 KD: 24,49 KS: 22,85 1495 DN 300 B 30,59 4,6 ‰ 37060167 KD: 25,52 KS: 23,35 37060166 KD: 25,24 KS: 22,99 SE: 23,00 1496 DN 300 B 37,16 9,4‰ 37060168 KD: 25,70 KS: 23,60 1497 DN 300 B 22,29 11,2‰ 37060170 KD: 25,00 KS: 23,20 37060169 KD: 24,81 KS: 22,95 SE: 22,96 1498 DN 300 B 42,75 5,6‰ 37060163 KD: 24,62 KS: 22,74 SE: 22,75 SE: 22,74 1493 DN 300 B 33,11 3,3‰ 1494 DN 300 B 44,29 4,7‰ 37060522 KD: 24,02 KS: 21,36 SE: 21,39 37060543 KD: 24,18 KS: 22,11 37060557 KD: 24,37 KS: 21,60 SE: 22,82 37060556 KD: 24,48 KS: 21,51 1745 DN 300 STZ 30,52 2,6‰ 37060555 KD: 24,63 KS: 21,41 SE: 21,45 SE: 21,41 1743 DN 300 STZ 33,88 1,8‰ 37060537 KD: 24,02 KS: 20,80 SE: 21,12 SE: 20,81 37060531 KD: 25,98 KS: 22,64 37060532 KD: 25,63 KS: 22,26 1716 DN 250 STZ 50,01 7,6‰ 37060533 KD: 25,18 KS: 21,86 SE: 21,87 1717 DN 250 STZ 54,22 7,4‰ 37060534 KD: 24,91 KS: 21,59 SE: 21,60 1718 DN 250 STZ 39,98 6,5‰ 37060535 KD: 24,65 KS: 21,46 1719 DN 250 STZ 31,98 4,1‰ 37060536 KD: 24,43 KS: 21,31 SE: 21,33 1720 DN 250 STZ 31,48 4,1‰ 1721 DN 250 STZ 52,64 3,6‰ 37060558 KD: 25,26 KS: 22,03 37060561 KD: 24,80 KS: 21,70 SE: 21,71 1744 DN 250 STZ 43,64 6,6‰ 37060559 KD: 25,52 KS: 22,32 1746 DN 250 STZ 37,08 8,1‰ 37060560 KD: 25,69 KS: 22,58 1747 DN 250 STZ 21,46 12,1‰ 37060562 KD: 24,98 KS: 22,06 1748 DN 250 STZ 42,77 8,2‰ 1710 DN 250 STZ 27,27 -2,6‰ 37060508 KD: 25,78 KS: 22,68 SA: 22,68 SA: 22,76 1698 DN 250 STZ 47,93 4,0‰ 37060509 KD: 25,54 KS: 22,49 1699 DN 250 STZ 54,16 5,0‰ 1700 DN 250 STZ 55,46 2,5‰ 6171 DN 150 ST 20,97 6170 DN 150 ST 13,15 6169 DN 150 ST 13,69 6168 DN 150 ST 15,07 6167 DN 150 ST 8,34 X X Anlage 2 2017 Übersicht 2 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 186 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Platten Platten Gehweg Platten Pflaster Platten Platten Gehweg P Platten Platten Pflaster P P Platten Platten Pflaster PFl P Pfl. Pflaster Pflaster Platten Pflaster Platten Platten P P P P P P Pflaster P P Pflaster Pflaster Pflaster Platten Platten Pflaster P Gehweg (Platten) Plat ten Pflaster Schacht Schacht Pflaster Postkasten 36070809 KD: 24,40 KS: 21,87 36070810 KD: 24,35 KS: 21,67 1015 DN 400 B 38,94 5,1‰ 36070546 KD: 24,43 KS: 19,23 SE: 19,65 SE: 19,32 SE: 21,28 939 DN 400 B 65,44 6,0‰ 36070804 KD: 24,48 KS: 22,04 SE: 22,10 10 14 DN 400 B 36,54 4,7‰ 36070154 KD: 24,65 KS: 21,56 36070155 KD: 24,71 KS: 21,31 723 EI_NO 350/525 B 38,18 6,5‰ 36070156 KD: 24,60 KS: 20,93 SA: 20,95 SE: 21,23 SE: 20,93 724 EI_NO 350/525 B 12,60 6,4‰ 36070161 KD: 24,69 KS: 20,97 SE: 21,03 SE: 21,13 725 EI_NO 350/525 B 14,89 2,7‰ 36070647 KD: 24,52 KS: 20,44 6990 DN 400 PVC/B 51,01 7,1‰ 6991 DN 400 PVC/B 51,27 3,3‰ 36070811 KD: 24,63 KS: 22,66 36070802 KD: 24,58 KS: 22,53 1008 DN 300 B 45,45 1,8‰ 3607 KD: 2 KS: 2 1016 DN 300 B 38,42 2,3‰ 36070805 KD: 24,46 KS: 22,47 1 7 1011 EI_NO 200/300 B 35,29 11,3‰ 36070315 KD: 24,48 KS: 21,16 6996 DN 500 PVC/B 51,45 2,5‰ 6997 DN 500 PVC/B 51,67 3,3‰ 36070549 KD: 24,66 KS: 19,12 36070550 KD: 24,84 KS: 18,97 943 EI_NO 400/600 B 29,46 5,1‰ 36070551 KD: 24,69 KS: 18,87 944 EI_NO 400/600 B 21,91 4,6‰ SE: 19,67 945 EI_NO 400/600 B 15,50 1,3‰ 36070639 KD: 24,66 KS: 22,02 36070640 KD: 24,69 KS: 19,84 SE: 21,82 SE: 19,85 940 DN 300 PVC/B 46,69 4,3‰ 36070152 KD: 24,40 KS: 22,03 SE: 22,05 36070310 KD: 24,70 KS: 21,83 SA: 21,84 SE: 21,83 SE: 21,85 720 DN 400 PVC/B 37,68 4,8‰ 941 DN 30 53,96 4 938 DN 300 PVC/B 36,28 5,2‰ 722 EI_NO 350/525 B 45,62 6,1‰ 946 EI_NO 350/525 B 13,90 28,1‰ 36070803 KD: 24,46 KS: 22,32 SE: 22,34 1009 DN 350 B 42,14 4,5‰ 1010 DN 350 B 56,93 3,9‰ 942 E I_NO 400/600 B 42,98 2,6‰ 36070297 KD: 24,62 KS: 22,35 36070651 KD: 24,64 KS: 19,53 7293 DN 400 PVC/B 46,42 6,5‰ 7297 DN 300 PVC/B 51,09 4,1‰ ! ! ! Anlage 3 2017 Übersicht 3 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 187 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
M Platten Pflaster Platten Pflaster Pflaster Pflaster Gehweg Gehweg Gehwe g Pflaster Platten Platten Gehwe g P P Platten Platten Pl atten Platten Pflaster Pflaster Gehweg P P P P P Parkplatz Pfla ster Pfla ster X X X X X X X X 37070029 KD: 25,33 KS: 23,20 SA: 23,21 SA: 24,11 SE: 23,23 SE: 23,20 36070198 KD: 25,14 KS: 23,86 SA: 23,88 SE: 23,86 764 EI_NO 200/300 B 56,66 4,4‰ 36070199 KD: 25,09 KS: 23,66 SE: 23,68 SE: 23,70 765 EI_NO 200/300 B 7,39 24,4‰ 36070187 KD: 25,01 KS: 23,29 SE: 23,33 SE: 23,31 36070206 KD: 24,98 KS: 23,29 SE: 23,34 772 EI_NO 200/300 B 5,91 -8,5‰ 36070197 KD: 25,42 KS: 23,54 SE: 23,55 3083 EI_NO 200/300 B 51,02 6,1‰ 755 EI_NO 200/300 B 38,78 8,5‰ 37070031 KD: 25,17 KS: 22,79 SA: 22,80 SE: 22,80 SE: 22,79 SE: 23,04 1858 EI_NO 250/375 B 37,74 9,5‰ 37070424 KD: 25,18 KS: 21,68 SE: 22,29 SE: 21,68 SE: 21,77 1972 DN 200 STZ 36,78 7,3‰ 37070422 KD: 25,33 KS: 21,15 SE: 22,77 SE: 21,15 SE: 22,03 36070597 KD: 25,13 KS: 20,84 SE: 20,85 990 EI_NO 200/300 B 55,44 5,4‰ 36070604 KD: 25,20 KS: 20,83 6436 EI_NO 200/300 B 8,89 1,1‰ 37070011 KD: 24,78 KS: 22,33 SE: 22,62 SE: 22,57 36070602 KD: 23,75 KS: 21,51 36070601 KD: 23,72 KS: 21,39 994 DN 250 STZ 39,19 2,8‰ 37070410 KD: 24,72 KS: 22,21 37070409 KD: 24,79 KS: 21,91 SE: 21,96 SE: 22,00 1955 DN 200 STZ 42,38 5,9‰ 37070033 KD: 25,27 KS: 22,92 37070032 KD: 25,23 KS: 22,86 SE: 22,86 SE: 22,94 1859 EI_NO 250/375 B 33,17 1,8‰ 37070036 KD: 24,17 KS: 22,96 1860 DN 300 B 65,16 0,3‰ 1861 EI_NO 250/375 B 32,60 8,9‰ 37070035 KD: 25,38 KS: 23,39 37070034 KD: 25,29 KS: 23,21 SE: 23,27 1862 DN 300 B 42,7 9 2,8‰ 37070423 KD: 24,96 KS: 21,75 1969 DN 250 STZ 32,56 4,9‰ 1970 DN 250 STZ 35,45 2,0‰ 36070205 KD: 23,71 KS: 22,39 36070203 KD: 23,74 KS: 22,21 SE: 22,24 SE: 22,22 770 DN 300 B 35,63 4,8‰ 771 DN 300 B 47,62 17,9‰ 36070605 KD: 25,03 KS: 21,17 SE: 21,20 996 DN 250 STZ 6,57 51,8‰ 36070600 KD: 24,60 KS: 21,27 SE: 21,29 997 DN 250 STZ 29,85 2,3‰ 1854 DN 300 B 27,22 0,4‰ 37070030 KD: 24,93 KS: 22,65 1855 EI_NO 300/450 B 34,18 4,4‰ 36070202 KD: 24,60 KS: 23,68 SA: 23,76 SA: 23,68 766 DN 300 B 34,89 2,3 ‰ 769 DN 300 B 56,89 25,3‰ 36070586 KD: 25,02 KS: 20,54 SE: 20,54 SE: 21,88 37078806 KD: 23,76 KS: 22,33 37070429 KD: 24,22 KS: 21,86 SE: 21,91 5119Priv DN 200 PVCU 3 5,91 1 1,7‰ 37078807 KD: 23,78 KS: 22,58 5120Priv DN 150 PVCU 2 5,79 9,7‰ 981 EI_NO 200/300 B 36,38 8,0‰ 1837 EI_NO 300/450 B 33,35 2,4‰ 1856 EI_NO 250/375 B 33,82 2,1‰ 37070037 KD: 24,95 KS: 23,48 1857 DN 200 STZ 44,34 9,9‰ 37070426 KD: 25,26 KS: 21,18 SE: 21,20 1967 DN 250 STZ 33,88 0,9‰ 37070427 KD: 25,31 KS: 22,89 1968 DN 200 STZ 28,15 4,3‰ 37070430 KD: 24,96 KS: 22,77 1971 DN 200 STZ 45,15 10,6‰ 37070425 KD: 25,23 KS: 21,38 SE: 21,49 SE: 21,38 1973 DN 250 STZ 32,61 9,2‰ 1974 DN 200 STZ 64,67 5,7‰ 1975 DN 250 STZ 33,13 5,4‰ 37070428 KD: 25,39 KS: 23,05 1976 DN 200 STZ 4 2,73 3,5‰ 36070596 KD: 25,42 KS: 22,48 SE: 22,50 3093 DN 200 STZ 49,84 9,0‰ 993 DN 250 STZ 55,37 1,8‰ 36070188 KD: 25,04 KS: 23,41 754 DN 300 B 29,79 3,4‰ 36070587 KD: 25,05 KS: 22,02 SE: 22,03 980 DN 250 STZ 29,24 4,8‰ 982 DN 250 STZ 29,98 4,0‰ X X ! ! Anlage 4 2017 Übersicht 4 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 188 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
38050040 KD: 21,78 KS: 19,69 38050030 KD: 21,71 KS: 18,72 SE: 19,33 SE: 18,76 2377 DN 600 B 70,29 5,1‰ 2389 DN 600 B 65,87 1,5‰ 38050034 KD: 22,59 KS: 19,31 SE: 19,54 N 1200 B 1,9‰ 38050031 KD: 21,88 KS: 18,84 SE: 18,85 2376 DN 1200 B 34,76 2,3‰ 38050032 KD: 22,08 KS: 18,97 SA: 19,00 SE: 18,97 SE: 20,03 2378 DN 1200 B 51,41 2,9‰ 38050033 KD: 22,31 KS: 19,19 2379 DN 1200 B 49,34 4,5‰ 2381 DN 1200 B 51,32 2,1‰ 38050082 KD: 22,79 KS: 20,30 2380 DN 500 B 41,59 6,5‰ 2395 DN 500 B 52,90 12,9‰ 38050411 KD: 21,79 KS: 20,66 SE: 20,68 38050412 KD: 21,78 KS: 20,68 SE: 20,70 2407 DN 250 B 6,62 0,0‰ 38050413 KD: 22,04 KS: 20,82 2408 DN 250 B 50,84 2,4‰ 38050029 KD: 21,61 KS: 18,73 2375 DN 1200 B 18,74 -0,5‰ 38050414 KD: 22,16 KS: 20,97 SE: 20,98 2409 DN 250 AZ 48,13 2,9‰ 38050453 KD: 22,83 KS: 21,05 2420 DN 250 AZ 53,05 3,8‰ 2410 DN 250 AZ 31,52 2,5‰ 38050417 KD: 22,27 KS: 20,08 SE: 20,11 38050416 KD: 21,69 KS: 18,55 SE: 18,56 SE: 18,70 2412 DN 250 AZ 29,11 47,4‰ 38050422 KD: 21,77 KS: 18,77 2413 DN 250 AZ 64,25 3,3‰ 38050418 KD: 22,31 KS: 20,43 2414 DN 250 AZ 52,23 6,1‰ 38050419 KD: 22,52 KS: 20,73 2415 DN 250 AZ 51,73 6,0‰ 38050420 KD: 22,79 KS: 21,02 2416 DN 250 AZ 52,11 5,6‰ 2418 DN 250 AZ 66,23 2,3‰ 2411 DN 250 AZ 48,65 3,7‰ 6336 DN 150 ST 24,13 6335 DN 150 ST 61,80 6334 DN 150 ST 33,95 6333 DN 150 ST 59,28 6332 DN 150 ST 36,84 Anlage 5 2017 Übersicht 5 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 189 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 427 Haushalts- und Finanzabteilung 31.10.2016 Ute Grünberger Cordula Lemke
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017
- 4. Gebührenrechtlicher Teil hier: 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 29.12.1993
Beschlussentwurf:
- 1. Die Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung für das Jahr 2015, die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 werden zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 in Höhe von 222.559,29 EUR wird in den Jahren 2017 und 2018 mit 74.186,00 EUR und im Jahr 2019 mit 74.187,29 EUR ausgeglichen.
- 3. Folgender 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 29.12.1993 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni.2015 (GV NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687) und des § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 24.07.2012 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am …………………. folgenden 25. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 beschlossen:
Seite 190 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 4 Abs. 1 – 7 erhalten folgende Fassung:
(1) Bei wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 139,15 EUR 120 l - Behälter 184,72 EUR 240 l - Behälter 321,40 EUR 770 l - Behälter 1.021,17 EUR 1.100 l - Behälter 1.445,09 EUR
(2) Bei 2--wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 69,57 EUR 120 l - Behälter 92,35 EUR 240 l - Behälter 160,70 EUR 770 l - Behälter 510,58 EUR 1.100 l - Behälter 722,54 EUR
(3) Bei 3-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 46,38 EUR 120 l - Behälter 61,57 EUR 240 l - Behälter 107,13 EUR 770 l - Behälter 340,39 EUR 1.100 l - Behälter 481,70 EUR
(4) Bei 4-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 40 l - Behälter 23,40 EUR 80 l - Behälter 34,79 EUR 120 l - Behälter 46,18 EUR 240 l - Behälter 80,35 EUR 770 l - Behälter 255,29 EUR 1.100 l - Behälter 361,27 EUR
(5) Für die Entsorgung eines Müllsackes von 70 l wird eine Gebühr von 7,50 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
(6) Die jährliche Gebühr die Entsorgung der Biotonne beträgt für einen 120 l - Behälter 41,00 EUR 240 l - Behälter 65,00 EUR
Seite 191 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(7) Für die Entsorgung eines Gartenabfallsackes von 70 l wird eine Gebühr von 3,00 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
Dieser 25 Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Notthoff
Anlagen:
- 1. Erläuterungsbericht 2015
- 2. Kostenrechnung und Analyse 2015
- 3. Gebührenbedarfsberechnung 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechung 1. Quartal 2017
- 5. Kostenübersicht 2015 bis 2017
- 6. Kostenträgereinheitsrechnung 2017
- 7. Kostenträgereinheitsrechnung 1. Quartal 2017 8.Gebührenübersicht 2016 und 2017
Sachverhalt: Die Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung für das Jahr 2015 sowie die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 zeigen folgendes Ergebnis:
Die Betriebsabrechnung 2015 schließt mit einer Überdeckung in Höhe von 222.559,29 EUR (= 4,65 %) ab. Eine Analyse sowie der Erläuterungsbericht für das Jahr 2015 ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 dieser Drucksache.
Für das Jahr 2017 bleiben die Kosten im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung des Vorjahres im Wesentlichen konstant.
Durch einen geringen Anstieg der Schüttungen und des Abfallvolumens kann die Gebühr für alle Abfallbehälter geringfügig gesenkt werden. In Abhängigkeit von Größe des Abfallgefäßes und Aus-wahl des Abfuhrintervalles errechnet sich eine Ersparnis von 0,76 % bis 2,20 %.
Die Tabelle auf der nächsten Seite stellt die Entwicklung der Kosten und Erlöse im Zeitraum 2012 bis 2017 dar.
Seite 192 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Notthoff Seite 193 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 1 305
Erläuterungsbericht zum BAB 2015 für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“
1. Allgemeines 2. Personaleinsatz 3. Betriebsabrechnungsbogen (BAB)/Kostenstellenbericht 3.1 Kostenartenrechnung 3.1.1 Hauptkostenstellen „Abfallabfuhr“ 3.1.1.1 Hauptkostenstelle "Abfuhr Restmüll" 3.1.1.2 Hauptkostenstelle „Beseitigung wilder Müllkippen“ 3.1.1.3 Hauptkostenstelle „Straßenpapierkorbleerung“ 3.1.1.4 Hauptkostenstelle „Abfuhr Sperrmüll“ 3.1.1.5 Hauptkostenstelle „Abfuhr Biotonne“
- 3.1.1.6. Hauptkostenstelle „Abfuhr Baum- und Strauchschnitt“ 3.1.1.7 Hauptkostenstelle „Abfuhr Altmetall“ 3.1.1.8 Hauptkostenstelle „Elektronikschrott“ 3.1.1.9 Hauptkostenstelle „Abfuhr Papier“
- 3.1.1.10. Hauptkostenstelle „Abfuhr Altkleider“
- 3.1.1.11. Hauptkostenstelle „Abfallgefäßetausch“ 3.1.2 Hauptkostenstellen „Entsorgung/Verwertung“ 3.1.2.1 Hauptkostenstelle „Entsorgung Restmüll“ 3.1.2.2 Hauptkostenstelle „Entsorgung Sperrmüll“ 3.1.2.3 Hauptkostenstelle „Verwertung Biotonne“ 3.1.2.4 Hauptkostenstelle „Verwertung Baum- und Strauchschnitt“ 3.1.2.5 Hauptkostenstelle „Entsorgung Schadstoffe“ 3.2 Ermittlung der Personalkosten 3.3 Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung 4. Kalkulatorische Kosten 5. Kostenübersicht
Seite 194 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
1. Allgemeines Gem. § 6 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen sollen kostendeckende Benutzungsgebühren erhoben werden. Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Zum Nachweis der Kosten wird ein Betriebsabrechnungsbogen erstellt.
Betriebsabrechnung 2015 Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 schließt mit Gesamtkosten in Höhe von 4.785.868,59 EUR ab. Den Kosten stehen Gesamterlöse in Höhe von 5.008.427,88 EUR gegenüber, so dass sich eine Überdeckung in Höhe von 222.559,29 EUR (= 4,65 %) ergibt. Die Überdeckung ist gem. § 6 Abs. 2 KAG innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen auszugleichen. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung in den Jahren 2017 und 2018 mit 74.186,00 EUR und im Jahr 2019 mit 74.187,29 EUR auszugleichen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurden folgende Abweichungen festgestellt:
Kosten - 59.181,41 EUR Erlöse + 163.377,88 EUR Verbesserung 222.559,29 EUR
Kosteneinsparungen gab es bei den Entsorgungskosten und den Fahrzeugkosten. Höhere Erlöse sind durch eine Erstattung des Kreises Wesel erzielt worden
2. Personaleinsatz Die anfallenden Aufgaben im Bereich der Abfallbeseitigung, wie die Leerung der Abfallbehälter, Großraumbehälter -Container- und Biotonnen (einschl. der Gartenabfallsäcke), die Sperrmüllabfuhr, die Leerung von Papiercontainern und Papiertonnen usw. werden durch Mitarbeiter des ASK erfüllt.
3. Betriebsabrechnungsbogen/Kostenstellenbericht Für die Abrechnung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten ist es erforderlich, einen Betriebsabrechnungsbogen zu erstellen. Die Unterlagen zur Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung 2015 werden dem Rechnungsprüfungsamt und der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Seite 195 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3.1 Kostenartenrechnung
Kostenartenrechnung 2014 2015 Entgelte tariflich Beschäftigter 939.715,28 € 992.820,01 € Fahrzeugkosten ASK 553.580,25 € 556.960,85 €
a) Abfallbeseitigung/Wertstoffsammlung (einschl. MwSt.) 3.186.176,02 € 3.111.543,44 €
b) Sachkosten 30.541,45 € 29.194,72 € und Kosten der Betriebsabrechnunga) allg. Verwaltungskostenbeiträge 80.675,17 € 80.590,62 €
b) Kosten Betriebsabrechnung 17.998,16 € 14.758,95 € Zwischensumme 4.808.686,33 € 4.785.868,59 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00 € Gesamtkosten 4.808.686,33 € 4.785.868,59 € allg. Verwaltungskostenbeiträge Personalkosten Betriebskosten Kosten für Fremdleistungen
Seite 196 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Die Zusammenfassung der Hauptkostenstellen des BAB dient als Grundlage für Hochrechnungen bei der Gebührenbedarfsberechnung und Kostenträgereinheitsrechnung und ergibt folgendes Betriebsergebnis:
Hauptkostenstellen Kosten Erlöse Überdeckung / (Verteilung Unterdeckung (-) wie Kosten) Abfallabfuhr Restmüll 537.830,04 € 645.802,08 € 107.972,04 € wilde Müllkippen 19.009,10 € 17.813,88 € -1.195,22 € Straßenpapierkorbleerung 52.584,41 € 49.278,11 € -3.306,30 € Sperrmüll 208.673,63 € 195.553,05 € -13.120,58 € Biotonne 320.934,58 € 300.755,46 € -20.179,12 € Baum- und Strauchschnitt 34.227,13 € 32.075,06 € -2.152,07 € Altmetall 12.014,25 € 11.258,84 € -755,41 € Sammlung Elektronikschrott 62.038,24 € 58.137,51 € -3.900,73 € Papierabfuhr 181.334,51 € 166.551,45 € -14.783,06 € Altkleidersammlung 151.127,77 € 141.625,45 € -9.502,32 € Abfallgefäßtausch 26.476,97 € 24.812,21 € -1.664,76 € 1.606.250,63 € 1.643.663,10 € 37.412,47 € Abfallbeseitigung/ Entsorgung/Verwertung Restmüll 1.789.616,97 € 1.705.951,40 € -83.665,57 € Sperrmüll 750.041,31 € 716.266,23 € -33.775,08 € Biotonne 598.569,52 € 569.891,53 € -28.677,99 € Baum- und Strauchschnitt 8.594,14 € 8.183,93 € -410,21 € Papier 0,00 € 199.834,39 € 199.834,39 € Altkleider 16.403,88 € 149.632,43 € 133.228,55 € Altmetall/Elektronikschrott 7.528,74 € 14.705,36 € 7.176,62 € Schadstoffe 8.863,40 € 299,51 € -8.563,89 € 3.179.617,96 € 3.364.764,78 € 185.146,82 € insgesamt 4.785.868,59 € 5.008.427,88 € 222.559,29 €
Seite 197 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1. Hauptkostenstellen „Abfallabfuhr“
- 3.1.1.1. Hauptkostenstelle "Abfuhr Restmüll " Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 327.932,17 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 10.615,88 € Verbrauchsmaterial, Aus- u. Fortbildung 4.765,37 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 8.553,31 € Fahrzeugkosten 185.963,31 € Rechtsanwaltskosten 0,00 € 537.830,04 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 537.830,04 €
- 3.1.1.2. Hauptkostenstelle "Beseitigung wilder Müllkippen" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 4.931,26 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 375,21 € Verbrauchsmaterial, Aus- u. Fortbildung 0,00 € Abfallbeseitigung 1.974,32 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 302,31 € Fahrzeugkosten 11.426,00 € 19.009,10 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 19.009,10 €
- 3.1.1.3. Hauptkostenstelle "Straßenpapierkorbleerung" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 27.651,46 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 1.037,93 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 836,27 € Fahrzeugkosten 23.058,75 € 52.584,41 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 52.584,41 € Seite 198 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1.4. Hauptkostenstelle "Abfuhr Sperrmüll" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 128.615,64 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 4.118,87 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 3.318,62 € Abfallbeseitigung, Verbrauchsmaterial 0,00 € Fahrzeugkosten 72.620,50 € 208.673,63 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 208.673,63 €
- 3.1.1.5. Hauptkostenstelle "Abfuhr Biotonne" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 204.518,23 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 6.334,72 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 5.103,94 € Verbrauchsmaterial 0,00 € Fahrzeugkosten 104.977,69 € 320.934,58 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 320.934,58 €
- 3.1.1.6. Hauptkostenstelle "Abfuhr Baum- und Strauchschnitt" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 18.275,72 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 675,58 € Verbrauchsmateial 0,00 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 544,33 € Fahrzeugkosten 14.731,50 € 34.227,13 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 34.227,13 €
Seite 199 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1.7. Hauptkostenstelle "Abfuhr Altmetall" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 5.059,04 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 237,14 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 191,07 € Abfallbeseitigung 0,00 € Fahrzeugkosten 6.527,00 € 12.014,25 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 12.014,25 €
- 3.1.1.8. Hauptkostenstelle "Abfuhr Elektronikschrott" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 43.531,28 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 1.224,53 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 986,62 € Abfallbeseitigung, Verbrauchsmaterial 476,31 € Fahrzeugkosten 15.819,50 € 62.038,24 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 62.038,24 €
3.1.1.9 Hauptkostenstelle "Abfuhr Papier" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 111.910,57 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 3.637,09 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 0,00 € Fahrzeugkosten 65.786,85 € 181.334,51 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 181.334,51 € Die Sammlung des Papiers wird durch den ASK durchgeführt. Das gesammelte Papier wird der KWA zum Zwecke der Verwertung zugeführt.
Seite 200 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1.10. Hauptkostenstelle "Abfuhr Altkleider" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 97.865,96 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 2.983,01 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 2.403,44 € Abfallbeseitigung 1.006,36 € Fahrzeugkosten 46.869,00 € 151.127,77 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 151.127,77 €
- 3.1.1.11. Hauptkostenstelle "Abfallgefäßtausch" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 18.006,68 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 522,61 € Abfallbeseitigung, Verbrauchsmaterial 724,86 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 421,07 € Fahrzeugkosten 6.801,75 € 26.476,97 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 26.476,97 €
3.1.2 Hauptkostenstellen "Entsorgung/Verwertung" Der Kreis Wesel ist für die ordnungsmäßige Beseitigung oder Verwertung des Abfalls verantwortlich. Im Zeitraum 2012 bis 2014 hat er dafür folgende Gebühren erhoben:
2013 2014 2015 EUR EUR EUR Grundgebühr
- je Einwohner
22,50 22,50 22,50
- je soz.vers.pfl. Beschäftigten
21,50 21,50 21,50 Hausmüll je t 207,00 207,00 207,00 Spermüll je t 207,00 207,00 207,00 Bioabfall je t 97,00 97,00 97,00 Baum- und Strauchschnitt je t 45,00 45,00 45,00
Seite 201 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.2.1. Hauptkostenstelle "Entsorgung Restmüll" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 1.753.172,92 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 35.887,31 € Unterhaltung Geräte/Einrichtungsgegenstände 556,74 € 1.789.616,97 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 1.789.616,97 €
- 3.1.2.2. Hauptkostenstelle "Entsorgung Sperrmüll" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 734.997,48 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 15.043,83 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 750.041,31 €
3.1.2.3 Hauptkostenstelle "Verwertung Biotonne" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 586.566,07 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 12.003,45 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 598.569,52 €
Seite 202 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.2.4. Hauptkostenstelle "Verwertung Baum- und Strauchschnitt" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 8.421,77 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 172,37 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 8.594,14 €
3.1.2.5 Hauptkostenstelle "Entsorgung Schadstoffe" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 8.863,40 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 8.863,40 €
Schadstoffe (z. B. Batterien, Medikamente, Spraydosen, Leuchtstoffröhren, Farben, Lösungsmittel, Chemikalien u. a.) können am Abfallentsorgungszentrum Asdonkshof abgegeben werden. Außerdem wird vierteljährlich eine Haussammlung durchgeführt. Die Schadstoffsammlung übernimmt die Firma Schönmakers Umweltdienste GmbH & Co. KG. Da besondere Gebühren für die Abgabe der Sonderabfälle nicht erhoben werden, müssen diese Kosten mit Erlösen aus den Abfallbeseitigungsgebühren gedeckt werden.
Die Entwicklung der Abfallmengen seit 2006 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle und Grafik:
Seite 203 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Abfallmengen 2006 - 2015
Jahr Baum-/Strauchschnitt Sperrmüll Biotonne Restmüllgesamtt tt tt 2006 271,10 1.950,86 3.556,00 6.825,00 12.602,96 2007 330,38 1.968,20 4.087,88 6.572,26 12.958,72 2008 248,72 1.980,26 4.114,28 6.343,56 12.686,82 2009 178,52 1.898,00 4.118,68 6.227,62 12.422,82 2010 103,56 2.024,70 4.021,46 6.096,12 12.245,84 2011 116,68 1.909,48 4.095,40 5.991,10 12.112,66 2012 120,14 2.012,75 4.062,06 5.808,06 12.003,01 2013 198,34 2.132,56 3.764,57 5.667,31 11.762,78 2014 246,46 2.100,16 4.678,57 5.641,25 12.666,44 2015 173,60 2.048,04 4.330,76 5.588,94 12.141,34 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 16.000 18.000 20.000 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Jahr Baum-/Strauchschnitt Sperrmüll Biotonne Restmüll
Seite 204 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3.2 Ermittlung der Personalkosten Die Personalkosten werden durch den ASK ermittelt und mittels Verrechnungssätzen für die geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Zum 01.11.2014 wurde die Entgeltsatzung des ASK geändert und die Verrechnungssätze für Personal- und Fahrzeugstunden erhöht.
3.3 Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung Bei den Verwaltungskostenbeiträgen handelt es sich um Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge richtet sich nach dem Umfang der Aufwendungen der in Anspruch genommenen Verwaltungsstellen. Für das Jahr 2015 wurde eine Neuberechnung der allgemeinen Verwaltungskostenbeiträge und der Kosten der Betriebsabrechnung durchgeführt. Für die Folgejahre werden die Kosten mit 2 % fortgeschrieben.
4. Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) Durch die Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind die Gebäude, Anlagen, Maschinen und Geräte in das Vermögen des ASK über gegangen. Die kalkulatorischen Kosten werden daher im Rahmen dieser Drucksache nicht mehr dargestellt.
- 5. Kostenübersicht
Die Aufstellung auf der folgenden Seite zeigt eine Kostenübersicht der Jahre 2013 bis 2015:
Seite 205 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
2013 2014 2015 Abfuhr Restmüll 467.695,22 € 472.345,00 € 537.830,04 € Sperrmüll 248.974,34 € 265.482,30 € 208.673,63 € Straßenpapierkorbleerung 54.929,63 € 59.996,21 € 52.584,41 € wilde Müllkippen 14.894,43 € 14.672,59 € 19.009,10 € Biotonne 277.063,69 € 287.267,30 € 320.934,58 € Baum-/Strauchschnitt 17.701,33 € 14.019,86 € 34.227,13 € Papier 201.764,65 € 203.976,11 € 181.334,51 € Altkleidersammlung 75.412,06 € 116.048,02 € 151.127,77 € Altmetall 15.722,25 € 19.159,22 € 12.014,25 € Elektronikschrott 54.338,09 € 66.762,22 € 62.038,24 € Abfallgefäßetausch 38.412,80 € 33.527,36 € 26.476,97 € Entsorgung/Verwertung
- Grundgebühr
a) je Einwohner (22,50 €) (22,50 €) (22,50 €)
b) je soz.vers.-pflichtig. Beschäftigten (21,50 €) (21,50 €) (21,50 €) Restmüll 1.855.933,42 € 1.830.850,92 € 1.789.616,97 €
- je t
(207,00 €) (207,00 €) (207,00 €) Sperrmüll 727.128,32 € 718.618,45 € 750.041,31 €
- je t
(207,00 €) (207,00 €) (207,00 €) Biotonne 590.268,01 € 651.738,75 € 598.569,52 €
- je t
(97,00 €) (97,00 €) (97,00 €) sortenreiner Baum- und Strauchschnitt 8.614,99 € 11.821,50 € 8.594,14 €
- je t
(45,00) (45,00) (45,00) Elektroschrott 7.340,19 € 8.825,05 € 7.528,74 € Schadstoffe 9.766,55 € 7.919,78 € 8.863,40 € Altkleider 16.253,66 € 25.655,69 € 16.403,88 € 4.682.213,63 € 4.808.686,33 € 4.785.868,59 €
Seite 206 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 2 305
Kostenrechnung und Analyse nach dem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2015 für die Abfallbeseitigung
Für die Kostenrechnung der Abfallbeseitigung sind die Ergebnisse folgender Hauptkostenstellen zu Grunde zu legen:
Kostenstelle Kosten Anteil Abfuhr Restmüll 537.830,04 € 11,24% Abfuhr Sperrmüll 208.673,63 € 4,36% Straßenpapierkorbleerung 52.584,41 € 1,10% wilde Müllkippen 19.009,10 € 0,40% Abfuhr Biotonne 320.934,58 € 6,71% Abfuhr Baum-/Strauchschnitt 34.227,13 € 0,72% Abfuhr Papier 181.334,51 € 3,79% Abfuhr Altkleider 151.127,77 € 3,16% Abfuhr Altmetall 12.014,25 € 0,25% Abfuhr Elektronikschrott 62.038,24 € 1,30% Abfallgefäßetausch 26.476,97 € 0,55% Entsorgung Restmüll 1.789.616,97 € 37,39% Entsorgung Sperrmüll 750.041,31 € 15,67% Verwertung Biotonne 598.569,52 € 12,51% Verwertung Baum-/Strauchschnitt 8.594,14 € 0,18% Altkleider 16.403,88 € 0,34% Altmetall/Elektronikschrott 7.528,74 € 0,16% Entsorgung Schadstoffe 8.863,40 € 0,19% 4.785.868,59 € 100,00%
Seite 207 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Es ergibt sich folgende Kostenanalyse:
Kosten Anteil Personalkosten
- 1.1. Entgelte für tariflich Beschäftigte 992.820,01 € 992.820,01 € 20,74% Sachkosten (direkte Kosten)
- 2.1. Informationsmaterial, Abfallberatung 29.194,72 € 29.194,72 € 0,61% Abfallentsorgung, -verwertung
- 3.1. Grundgebühr für die Entsorgung 1.063.829,00 €
- 3.2. Restmüll 1.154.812,87 €
- 3.3. Sperrmüll 423.944,28 €
- 3.4. Biotonne 420.083,72 €
- 3.5. Baum- u. Strauchschnitt 7.812,00 €
- 3.5. sonst. (Elektronikschrott, wilde Müllkippen, Altmetall usw.) 32.198,17 €
- 3.5. Schadstoffe 8.863,40 € 3.111.543,44 € 65,02% 4. Fahrzeugkosten
- 4.1. Fahrzeugkosten ASK 556.960,85 € 556.960,85 € 11,64% 5. Verwaltungskostenbeiträge 80.590,62 € 80.590,62 € 1,68% Kosten der Betriebsabrechnung 14.758,95 € 14.758,95 € 0,31% Zwischensumme 4.785.868,59 € 100,00% Ausgleich Unterdeckung aus Vorjahren 0,00 € 0,00% 4.785.868,59 € 100,00%
Seite 208 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 3 305
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
Im Jahr 2017 werden Gesamtkosten in Höhe von 4.908.800,00 EUR erwartet. Gegenüber dem Jahr 2016 entspricht dies einer Kostensteigerung von rund 0,3 %. Von den ermittelten Kosten sind der anteilige Überdeckungsausgleich aus dem Jahr 2013 in Höhe von 94.678,48 EUR, der anteilige Überdeckungsausgleich aus dem Jahr 2014 in Höhe von 37.580,95 EUR und der anteilige Überdeckungsausgleich aus dem Jahr 2015 in Höhe von 74.186,00 EUR abzuziehen, so dass sich für das Jahr 2017 ein zu finanzierender Gebührenbedarf in Höhe von rund 4.702.350,00 EUR (Vorjahr: 4.701.200,00 EUR) ergibt. Damit entspricht der Gebührenbedarf in etwa dem Betrag des Vorjahres.
Gebühr des Kreises Die Gebühr des Kreises für die Abfallbeseitigung im Jahr 2017 setzt sich weiterhin zusammen aus einer Grund- und einer Leistungsgebühr.
a) Grundgebühr
Die Grundgebühr deckt anteilig die Kosten der Vorhalteleistung für das Abfallentsorgungszentrum „Asdonkshof“. Sie richtet sich nach der Einwohnerzahl zum 31.12.2015 (Quelle: Mikrozensus) und beträgt unverändert 21,50 EUR je Einwohner für die Vorschaltanlage sowie 1,00 EUR je Einwohner für die Vorhaltekosten des Kompostierwerkes. Zusätzlich ist eine weitere Gebühr in Höhe von unverändert 21,50 EUR je sozialversicherungspflichtigem Beschäftigten zu zahlen. Der Ermittlung zu Grunde gelegt werden hierbei die Daten der Bundesagentur für Arbeit (Stand: 31.12.2015). Die Grundgebühr macht ca. 33,0 % der Gesamtgebühr des Kreises aus.
b) Leistungsgebühr Die Leistungsgebühr wird als Gebühr je angelieferter Tonne erhoben. Die Mengenprognose des Kreises Wesel berücksichtigt u. a. die Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Kreis Wesel behält sich vor, bei bedeutsamen Mengenänderungen seine Gebührensatzung zum nächstmöglichen Quartal anzupassen. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, die Abfallentsorgungsgebühren weiterhin quartalsweise festzusetzen. Grundlage der Vierteljahresgebühr ist die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017. Der Satzungstext wird darauf abgestimmt.
Der Verwaltungsvorschlag des Kreises Wesel sieht vor, die Gebührensätze sowohl für die Grundgebühren, als auch für die Leistungsgebühren unverändert zu lassen.
Die Gebührensätze des Kreises Wesel für die Abfallbeseitigung am Abfallentsorgungs-zentrum Asdonkshof für das Jahr 2017 sind noch durch den Kreistag zu beschließen.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Kreistag ist für das Jahr 2017 von folgenden Sätzen auszugehen:
Grundgebühr für anteilige Vorhaltungskosten der Verbrennungsanlage:
21,50 EUR (2016: 21,50 EUR) je Einwohner x 37.683 Einwohner (Stand 31.12.2015)
= 810.184,50 EUR für anteilige Vorhaltungskosten der Kompostierungsanlage:
1,00 EUR (2016: 1,00 EUR) je Einwohner x 37.683 Einwohner (Stand 31.12.2015)
= 37.683,00 EUR
Seite 209 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
für anteilige Vorhaltungskosten der Verbrennungsanlage:
21,50 EUR (2016: 21,50 EUR) je Beschäftigten x 9.953 Beschäftigte (Stand 31.12.2015)
= 213.989,50 EUR für die Wertstoffsammlung wird ebenfalls ein Betrag in Höhe von 1,00 EUR pro Einwohner
erhoben. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, der zum Jahresende nach den
tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet wird.
Leistungsgebühr Hausmüll 207,00 EUR /t (2016: 207,00 EUR/t) Sperrmüll 207,00 EUR /t (2016: 207,00 EUR/t) sortenr. Baum- u. Strauchschnitt 45,00 EUR/t (2016: 45,00 EUR/t) Biotonne 97,00 EUR/t (2016: 97,00 EUR/t)
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Seite 210 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung 2017
Kosten Anteil Personalkosten
- 1.1. Personalkosten ASK 1.008.000,00 € 20,53% Sachkosten 29.500,00 € 0,60% Abfallentsorgung, -verwertung
- 3.1. Grundgebühr für die Entsorgung (37.683 Einw. x 22,50 EUR + 9.953 Besch. x 21,50 EUR) 1.062.000,00 € 21,63%
- 3.2. Restmüll (5.600 t x 207,00 EUR/t) 1.159.200,00 € 23,61%
- 3.3. Sperrmüll (2.100 t x 207,00 EUR/t) 434.700,00 € 8,86%
- 3.4. Biotonne (4.400 t x 97,00 EUR/t) 427.000,00 € 8,70%
- 3.5. sortenr. Baum-/Strauchschn. (200 t x 45,00 EUR/t 9.000,00 € 0,18%
- 3.6. Schadstoffsammlung 9.000,00 € 0,18%
- 3.7. Wertstoffsammlung 64.000,00 € 1,30%
- 3.8. Abfallbeseitigung aus Grünflächen 1.900,00 € 0,04%
- 3.9. sonstiger Abfall 40.000,00 € 0,81% Fahrzeugkosten Fahrzeugkosten ASK 565.000,00 € 11,51% Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung 99.500,00 € 2,03% Gesamtkosten 2017 4.908.800,00 € 100,00% ./. ant. Ausgleich der Überdeckung 2013 94.680,00 € ./. ant. Ausgleich der Überdeckung 2014 37.580,00 € ./. ant. Ausgleich der Überdeckung 2015 74.190,00 € Gebührenbedarf 2017 4.702.350,00 €
Seite 211 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 4 305 Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung I. Quartal 2017
Kosten Personalkosten
- 1.1. Personalkosten ASK 252.000,00 € Sachkosten 7.375,00 € Abfallentsorgung, -verwertung
- 3.1. Grundgebühr für die Entsorgung (37.683 Einw. x 22,50 EUR :
- 4. + (9.953 Besch. x 21,50 EUR : 4) 265.500,00 €
- 3.2. Restmüll (5.600 t x 207,00 EUR/t : 4) 289.800,00 €
- 3.3. Sperrmüll (2.100 t x 207,00 EUR/t : 4) 108.675,00 €
- 3.4. Biotonne (4.400 t x 97,00 EUR/t : 4) 106.750,00 €
- 3.5. sortenr. Baum-/Strauchschn. (200 t x 45,00 EUR/t : 4) 2.250,00 €
- 3.6. Schadstoffsammlung 2.250,00 €
- 3.7. Wertstoffsammlung 16.000,00 €
- 3.8. Abfallbeseitigung aus Grünflächen 475,00 €
- 3.9. sonstiger Abfall 10.000,00 € Fahrzeugkosten Fahrzeugkosten ASK 141.250,00 € Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung 24.875,00 € Gesamtkosten I. Quartal 2017 1.227.200,00 € anteil. Ausgleich der Überdeckung (:4) 23.670,00 € anteil. Ausgleich der Überdeckung (:4) 9.395,00 € anteil. Ausgleich der Überdeckung (:4) 18.547,50 € Gebührenbedarf I. Quartal 2017 1.175.587,50 €
Seite 212 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 5 305
Kostenübersicht 2015 bis 2017 „Abfallbeseitigung“
BAB 2015 GBB 2015 GBB 2016 GBB 2017 1. Personalkosten
- 1.1. Personalkosten ASK 992.820,01 € 934.200,00 € 954.000,00 € 1.008.000,00 € 2. Sachkosten (direkte Kosten)
- 2.1. Verw.-/Betriebskosten, Unterhaltungskosten, Kosten für Informationsmaterialien 29.194,72 € 24.000,00 € 30.500,00 € 29.500,00 €
- 2.2. Entsorgungskosten Grundgebühr für Entsorgung 1.063.829,00 € 1.081.000,00 € 1.064.000,00 € 1.062.000,00 € Restmüll 1.154.812,87 € 1.180.000,00 € 1.159.000,00 € 1.159.200,00 € Sperrmüll 423.944,28 € 434.700,00 € 434.700,00 € 434.700,00 € Biotonne 420.083,72 € 417.100,00 € 455.900,00 € 427.000,00 € Baum-/Strauchschnitt 7.812,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € Schadstoffe, Sonderabfälle 8.863,40 € 9.800,00 € 8.000,00 € 9.000,00 € Wertstoffsammlung 64.000,00 € 64.000,00 € 64.000,00 € Abfallbeseitigung Grünflächen 1.900,00 € 1.900,00 € 1.900,00 €
- 2.9. sonstiger Abfall 32.198,17 € 12.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € 3. Fahrzeugkosten
- 3.1. Fahrzeugkosten ASK 556.960,85 € 576.700,00 € 570.000,00 € 565.000,00 € 6. Verwaltungskostenbeiträge u. Betriebsabrechnung 95.349,57 € 100.650,00 € 102.600,00 € 99.500,00 € Gesamtkosten 4.785.868,59 € 4.845.050,00 € 4.893.600,00 € 4.908.800,00 € + Ausgleich Unterdeckungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
- Ausgleich Überdeckungen
60.149,00 € 60.150,00 € 60.150,00 € 94.680,00 €
- Ausgleich Überdeckungen
94.677,00 € 94.670,00 € 94.670,00 € 37.580,00 €
- Ausgleich Überdeckungen
37.580,00 € 74.190,00 €
- Erstattung des Kreises
136.534,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4.494.508,59 € 4.690.230,00 € 4.701.200,00 € 4.702.350,00 € Kostenarten
Seite 213 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 6 305
Kostenträgereinheitsrechnung 2017
für die Abfallbeseitigung
Kostenlt. Gebührenbedarfsberechnung 2017 4.702.350,00 € ./. Erlöse aus der Biotonne 415.264,00 € ./. Erlöse aus der Wertstofferfassung für Altpapier und Altmetall 214.500,00 € ./. Erlöse für Abfallsackverkauf, Annahme Grünabfälle 10.000,00 € ./. Erlöse Wertstofferfassung 45.000,00 € ./. Erlöse Altkleiderverwertung 150.000,00 € 3.867.586,00 € a) schüttabhängiger Kostenanteil = Personalkosten (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr Biotonne) 496.544,62 € + = Fahrzeugkosten (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr Biotonne) 297.464,58 € 794.009,20 € b) volumenmäßiger Kostenanteil = verbleibende Kosten 3.073.576,80 € Leistungenzu a) Anzahl Schüttungen 214.912 zu b) Volumeneinheiten in l 35.077.033 Kostenträgerrechnung: zu a) 794.009,20 € : 214.912 Schüttungen 3,69458 € /Schüttungzu b) 3.073.576,80 € : 35.077.033 l 0,08762 € /l Erlöskontrollrechnung 214.912 Schüttungen x 3,69458 €/Schüttung 794.009,20 € 35.077.033 l x 0,08762 €/l 3.073.576,80 € 6.984 Biotonnen
- 4.989x 65,00 €
324.285,00 €
- 2.219 x 41,00 €
90.979,00 € Abfallsackverkauf 5.000,00 € Annahme Grünabfälle, Tapetenreste 5.000,00 € Werstofferfassung, Altpapier, Altmetall pp. 214.500,00 € Erlöse Wertstofferfassung 45.000,00 € Altkleiderverwertung 150.000,00 € 4.702.350,00 € Aufteilung
Seite 214 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 7 305 Kostenträgereinheitsrechnung 2017 für die Abfallbeseitigung I. Quartal 2017
Kostenlt. Gebührenbedarfsberechnung 2017 (:4) 1.175.587,50 € ./. Erlöse aus der Biotonne 103.816,00 € ./. Erlöse aus der Wertstofferfassung für Altpapier und Altmetall 53.625,00 € ./. 2.500,00 € ./. Erlöse Wertstofferfassung 11.250,00 € ./. 37.500,00 € 966.896,50 € a) schüttabhängiger Kostenanteil = Löhne für Abfallwerker und Fahrer (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr der Biotonne) 124.136,15 € + Anteil der Betriebskosten der Abfallfahrzeuge (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr der Biotonne) 74.366,15 € 198.502,30 € b) volumenmäßiger Kostenanteil = verbleibende Kosten 768.394,20 € Leistungenzu a) Anzahl Schüttungen 53.728 zu b) Volumeneinheiten in l 8.769.258 Kostenträgerrechnung: zu a) 198.502,30 € : 53.728 Schüttungen 3,69458 € /Schüttungzu b) 768.394,20 € : 8.769.258 l 0,08762 € /l Erlöskontrollrechnung 53.728 Schüttungen x 3,69458 €/Schüttung 198.502,30 € 8.769.258 l x 0,08762 €/l 768.394,20 € 6.984 Biotonnen
- 4.989 x 65,00 €/p. a. : 4
81.071,25 €
- 2.219 x 41,00 €/p. a. : 4
22.744,75 € Abfallsackverkauf 1.250,00 € Annahme Grünabfälle, Tapetenreste 1.250,00 € Werstofferfassung, Altpapier, Altmetall pp. 53.625,00 € Erlöse Wertstofferfassung 11.250,00 € Altkleiderverwertung 37.500,00 € 1.175.587,50 € Aufteilung Erlöse Altkleiderverwertung Erlöse Abfallsackverkauf, Annahme Grünabfälle
Seite 215 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gem. Kostenträgereinheitsrechnung sind bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren folgende Sätze zu Grunde zu legen:
a) Preis je Liter Abfallvolumen 0,08762 EUR
b) zusätzlich als Staffelpreisanteil
je Leerung
40 - 240 l Gefäß
3,69458 EUR
770 l Gefäß 11,08374 EUR
1.100 l Gefäß 14,77832 EUR
Ein Gebührenvergleich zwischen den Jahren 2016 und 2017 ergibt sich aus der Anlage 8.
Die Gebühren für die Abfallsäcke betragen weiterhin für den
a) Hausmüllsack 7,50 EUR/Stück b) Gartenabfallsack 3,00 EUR/Stück.
Für die Abgabe der Windelsäcke wird weiterhin lediglich eine Schutzgebühr erhoben:
a) 50 l Windelsack 1,50 EUR/Stück b) 70 l Windelsack 2,00 EUR/Stück.
Seite 216 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 8 305
Gebührenübersicht „Abfallbeseitigung“ 2015 - 2016
Gefäß Leerungs-Gebühr Gebühr Differenzin % rhythmus Quartal Quartal 2016 2017 80 l-Behälterwöchentlich 141,16 € 139,15 € -2,01 € -1,42 120 l-Behälterwöchentlich 187,98 € 184,72 € -3,26 € -1,73 240 l-Behälterwöchentlich 328,42 € 321,40 € -7,02 € -2,14 770 l-Behälterwöchentlich 1.043,79 € 1.021,17 € -22,62 € -2,17 1.100 l-Behälterwöchentlich 1.477,56 € 1.445,09 € -32,47 € -2,20 80 l-Behälter 2-wöchentlich 70,59 € 69,57 € -1,02 € -1,44 120 l-Behälter 2-wöchentlich 93,99 € 92,35 € -1,64 € -1,74 240 l-Behälter 2-wöchentlich 164,22 € 160,70 € -3,52 € -2,14 770 l-Behälter 2-wöchentlich 521,90 € 510,58 € -11,32 € -2,17 1.100 l-Behälter 2-wöchentlich 738,77 € 722,54 € -16,23 € -2,20 80 l-Behälter 3-wöchentlich 47,05 € 46,38 € -0,67 € -1,42 120 l-Behälter 3-wöchentlich 62,66 € 61,57 € -1,09 € -1,74 240 l-Behälter 3-wöchentlich 109,47 € 107,13 € -2,34 € -2,14 770 l-Behälter 3-wöchentlich 347,93 € 340,39 € -7,54 € -2,17 1.100 l-Behälter 3-wöchentlich 492,52 € 481,70 € -10,82 € -2,20 40 l-Behälter 4-wöchentlich 23,58 € 23,40 € -0,18 € -0,76 80 l-Behälter 4-wöchentlich 35,29 € 34,79 € -0,50 € -1,42 120 l-Behälter 4-wöchentlich 46,99 € 46,18 € -0,81 € -1,72 240 l-Behälter 4-wöchentlich 82,10 € 80,35 € -1,75 € -2,13 770 l-Behälter 4-wöchentlich 260,95 € 255,29 € -5,66 € -2,17 1.100 l-Behälter 4-wöchentlich 369,39 € 361,27 € -8,12 € -2,20 Gefäß Leerung-Gebühr Gebühr Differenzin % rhythmus 2016 2017 240 l-Biotonne 2-wöchentlich/Jahr 65,00 € 65,00 € 0,00 € 0,00 120 l-Biotonne 2-wöchentlich/Jahr 41,00 € 41,00 € 0,00 € 0,00 Hausmüllsack 7,50 € 7,50 € 0,00 € 0,00 Gartenabfallsack 3,00 € 3,00 € 0,00 € 0,00
Seite 217 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Aenderungssatzung der Kamp-Lintfort, Stadt
+Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses ASK am Donnerstag, 17.11.2016
Sitzungsort: Sitzungsdauer: Sitzungssaal 2 des Rathauses 15:00 bis 15:40 Uhr
Anwesend: Gütges, Matthias Borkenhäuser, Ralf Schoenfeld, Michael Drese, Barbara Krebs, Bernhard Lidicky, Arno Mesenhol, Armin Platen, Heinz Günter Bonse, Ralf Illigen, Werner Wähner, Peter Dammertz, Stefan Raskopf, Michael Müller, Melanie Raczkowski, Timo van Lier, Ingo
CDU (Vorsitzender) SPD SPD i.V.f. StVo Busian, Dirk SPD SPD SPD SPD SPD CDU CDU i.V.f. SB Weferinghaus, Sven Bündnis 90 / Die Grünen DIE LINKE i.V.f. StVo Kazuch, Michael FW/FDP i.V.f. SB Heuser, Stephan fraktionslos ASK ASK
nicht anwesend: Busian Dirk CDU Weferinghaus, Sven CDU Kazuch, Michael Die Linke Heuser, Stephan FW/FDP Prohl, Paul ASK
von der Verwaltung:
Notthoff, Martin Kämmerer Lefarth, Bernhard Betriebsleiter ASK /Amt 66 Bettina Seigner Schriftführerin/Amt 66 Strucken, Albert Amt 66 Kempkens, Nicole ASK/Friedhof Grünberger, Ute Kämmerei
Seite 1 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gäste: ./.
Presse: ./. Von der vorliegenden Tagesordnung
a) öffentliche Sitzung Fragestunde für Einwohner
Erklärung von Ausschussmitgliedern bei Vorliegen von Ausschließungsgründen gem. § 31 GO NRW
Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 23. Juni 2016 422 Wirtschaftsplan ASK 2017 421 Zwischenbericht 01.01.-30.09.2016 gem. Eigenbetriebsverordnung für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2016 410 Entgeltsatzung des Servicebetriebes ASK Kamp-Lintfort
- 4. Nachtrag 404 Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015 411 Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen Neufassung der Satzung nach Änderungen des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG NRW zum 10.07.2016 412 Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort 438 Änderung der Friedhofssatzung zum 01.01.2017 439 Änderung der Friedhofsgebührensatzung -Gebührentarif- zum 01.01.2017 Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich- Heinrich-Allee hier: Beschluss des Bauprogramms Seite 2 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 13 428
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 5. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 6. Gebührenrechtlicher Teil hier: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18. Dezember 2008 420 Kanalinvestitionen 2017 Maßnahmenbeschluss 427
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017
- 4. Gebührenrechtlicher Teil hier: 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 29.12.1993 Mitteilungen
Anträge
Beantwortung von früheren Anfragen
Anfragen
Erklärungen
wurden die Tagesordnungspunkte 1 bis 16 erledigt. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten lag nichts vor. Das Ergebnis der Beratungen ergibt sich aus den Anlagen, die Bestandteil dieser Niederschrift sind.
Kamp-Lintfort, den 01.12.2016
Gütges Seigner (Ausschussvorsitzender) (Schriftführerin) Seite 3 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 1
Fragestunde für Einwohner
Es waren keine Einwohner anwesend.
Seite 4 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 2
Erklärung von Ausschussmitgliedern bei Vorliegen von Ausschließungsgründen gem. § 31 GO NRW
Es wurden keine Erklärungen von Stadtverordneten abgegeben.
Seite 5 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 3
Genehmigung der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 23. Juni 2016
Die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Betriebsausschusses des ASK am 15. September 2016 wird genehmigt.
Beschluss: -einstimmig-
Die stimmberechtigten Mitglieder, die in der öffentlichen Sitzung des Betriebsausschusses ASK am 15. September 2016 nicht anwesend waren, stimmten nicht ab.
Seite 6 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 4 Drucksache 422
Wirtschaftsplan ASK 2017
Die CDU-Fraktion (Herr Bonse) fragt nach, ob bei den höheren Investitionen bei den Fremdleistungen Friedhof -Anlage 1 a Erläuterung zum Erfolgsplan 2017- lediglich die Erneuerung des Hauptweges auf dem Friedhof berücksichtigt wurde.
Herr Lefarth führt dazu aus, dass außer der Erneuerung des Hauptweges der Zählerschacht erneuert wird und eine Dachrinnensanierung vorgenommen werden muss.
Beschluss: Der Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ASK für das Jahr 2017 wird wie vorgelegt beschlossen.
- einstimmig -
Seite 7 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 5 Drucksache 421
Zwischenbericht gem. Eigenbetriebsverordnung für den Zeitraum vom
- 01.01. 2016 bis 30.09.2016
Frau Drese (SPD-Fraktion) hat eine Verständnisfrage zur Anlage 2, Punkt 2: „Die Einnahmen durch Bürger aber im DSD Bereich „Glas“ sind die Einnahmen rückläufig“.
Antwort der Verwaltung:
Herr Lefarth (Betriebsleiter) erklärt, dass sich hier der Fehlerteufel eingeschlichen hat. Die Erläuterung zum Erfolgsplan 1-9/2016, Anlage 2, Punkt 2 muss lauten: „Die Einnahmen im Bereich „Glas“ und durch Bürger sind rückläufig“.
Erläuterung der Verwaltung:
Unter „Umsatzerlöse Dritter“ werden Einnahmen aus dem DSD Bereich „Glas“, sowie alle Einnahmen, die durch Bürger, Firmen und sonstige Institutionen entstehen, erfasst. Die Umsatzerlöse „Glas“ werden nur 2 mal im Jahr abgerechnet; die Umsatzerlöse Bürger und Sonstige sind stark schwankend und schwer zu kalkulieren.
Beschluss: Der Betriebsausschuss nimmt den Zwischenbericht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016 zur Kenntnis.
- einstimmig -
Seite 8 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 6 Drucksache 410
Entgeltsatzung des Servicebetriebes ASK Kamp-Lintfort
- 4. Nachtrag
Beschluss: Aufgrund der §§ 7, 41, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NRW S. 380) in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 /SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NW S. 228) hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 30.09.2014 folgenden 3. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort, "ASK Kamp-Lintfort", Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 beschlossen:
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort " ASK Kamp-Lintfort" - Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe - I. Dienstleistungen - erhält folgende Fassung:
Gebührentarife
Pauschale Dienstleistungen
- 1. Pauschale Gestellung eines Sperrmüll- oder Grünschnittcontainers Größe 10 cbm bis 30 cbm /Tag
180,00 €
(Bei den Ziffern 2 – 12 „Pauschale Dienstleistungen“ ergibt sich kein weiter Anpassungsbedarf)
Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort „ASK Kamp-Lintfort“ –Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 9 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 7 Drucksache 404
Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015
Beschluss: Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) beschließt der Rat der Stadt Kamp-Lintfort folgenden 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015:
§ 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß § 62 LWG den Wasser- und Bodenverbänden Issumer Fleuth und Niersverband. (2) Die Stadt legt die von ihr für die Gewässerunterhaltung an die in Absatz 1 genannten Verbände abzuführenden Beiträge innerhalb des Stadtgebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG und § 64 Absatz 1 Ziffer 2 LWG auf die Gebührenpflichtigen um. Als umzulegender Aufwand gilt jeweils der Unterhaltungsaufwand des Vorvorjahres (01.01. - 31.12.).
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Maßstab für die Gebühr ist die Größe des Grundstücks in Quadratmetern. Es wird hierbei unterschieden zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Gebühr beträgt je Quadratmeter
- 1. für versiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0907 € b. des Niersverbands
0,0366 €
- 2. für unversiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0003 € b. des Niersverbands
0,0001 €
Seite 10 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird das Verhältnis von versiegelten und unversiegelten Flächen auf einem Grundstück verändert, so hat der Gebührenpflichtige dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Dieser 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser-und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 11 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 8 Drucksache 411
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen Neufassung der Satzung nach Änderungen des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG NRW zum 10.07.2016
Beschluss:
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz- (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
- einstimmig -
Seite 12 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 9 Drucksache 412
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort
Beschluss: Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz-(AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
- einstimmig -
Seite 13 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 10 Drucksache 438
Änderung der Friedhofssatzung zum 01.01.2017
Beschluss: Die in der Anlage 2 dargestellte Friedhofssatzung wird beschlossen.
- einstimmig -
Seite 14 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 11 Drucksache 439
Änderung der Friedhofsgebührensatzung -Gebührentarif- zum 01.01.2017
Herr Bonse (CDU-Fraktion) erklärt, dass seine Fraktion grundsätzlich die Notwendigkeit einer Erhöhung der Friedhofsgebühren sieht, allerdings äußert er Bedenken bei einer Preissteigerung von ca. 30 %.
Herr Lefarth (Betriebsleiter) erklärt, dass auf Grund der letzten Betriebsabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 sich Unterdeckungen in nicht unerheblicher Höhe ergeben haben. Grundlage für die Kalkulation der Friedhofsgebühren ist die vom Fachamt ermittelte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017. Weiterhin ist maßgeblich das durch § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz norminierte Kostendeckungsprinzip. Der kalkulierte Gebührenbedarf und die tatsächliche Gebühreneinnahme sollen möglichst geringe Abweichungen voneinander haben.
Herr Gütges (Ausschussmitglied) gibt zu Bedenken, dass trotz der schönen Anlagen der Friedhof eine kostenrechnende und -intensive Einrichtung bleibt. Es sollte überlegt werden, ob der Friedhof in seiner Form beibehalten werden kann und sollte.
Frau Kempkens (Amt 67) weisst darauf hin, dass in den letzten 5 Jahren die Gebühren nicht erhöht wurden, doch auf Grund der erheblichen Unterdeckung die Verwaltung handeln musste.
Herr Notthoff (Kämmerer) erklärt, dass der durch andere Gebühren nicht gedeckter Gebührenbedarf durch Verleihungsgebühren ausgeglichen werden soll. Mittlerweile stellt die Kalkulation der Friedhofsgebühren die Verwaltung vor immer größere Probleme. Durch die Vorgabe, dass Unterdeckungen mit in zukünftige Gebührenkalkulationen einzubringen sind, hat sich die Situation zur Kalkulation erheblich verschlechtert. Zum einen stellt der Friedhof auf Grund seiner topographischen Lage einen sehr personalkostenintensiven Betrieb dar, trotz der im Laufe immer dünner gewordenen Personaldecke. Zum anderen hat sich die Friedhofskultur immer mehr dahingehend verändert, dass Bestattungen nicht mehr so durchgeführt werden, wie es in der Vergangenheit üblich war. Das klassische Grab bzw. die mehrstellige Wahlgrabstätte wird oft nicht als letzte Ruhestätte gewählt, sondern die anonyme Bestattungen auf der "grünen Wiese". Die eingerichteten Baumgräber und pflegefreien Rasenreihengräber sowie die Einführung der Urnensteelen spiegeln das veränderte Angebotsprofil des Friedhofes wieder und werden von den Hinterbliebenen gut angenommen. Somit sind die Gebühren nach der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2011 den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
Beschluss: Die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des Gebührentarifs wird beschlossen.
- einstimmig -
Seite 15 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 12 Drucksache 51/2
Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee hier: Beschluss des Bauprogramms
Frau Drese (SPD-Fraktion) bittet darum, dass die Anlieger rechtzeitig über die anfallenden Anliegerkosten informiert werden.
Beschluss: Das Bauprogramm des Ausbaus der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee wird beschlossen.
- einstimmig -
Seite 16 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 13 Drucksache 428
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 5. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 6. Gebührenrechtlicher Teil hier: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18. Dezember 2008
Beschluss:
- 1. Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) Abwasserbeseitigung 2015 mit Erläuterungsbericht wird zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Schmutzwasser werden zur Kenntnis genommen.
- 3. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Niederschlagswasser werden zur Kenntnis genommen.
- 4. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 8.837,87 EUR für Schmutzwasser wird im Jahr 2017 berücksichtigt.
- 5. Die Überdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 140.764,85 EUR für Niederschlagswasser wird im Jahr 2017 mit 70.382,00 EUR und im Jahr 2018 mit 70.382,85 EUR berücksichtigt.
- 6. Folgender 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18.12.2008 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687), Seite 17 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW. S. 926 ff.), geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV NRW. S. 599) und des § 20 der Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 folgenden 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 beschlossen:
§ 3 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,55 EUR.
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 beträgt die Nieder schlagswassergebühr jährlich 0,81 EUR.
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei ausnahmsweise gestatteter Einleitung von Grund-, Tag- und Drainagewasser hat der Gebüh renpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zuge führten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Be triebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Die Ermittlung des Gebührensatzes erfolgt auf Quadratmeter-Basis. Die tatsächlich oder geschätz ten eingeleiteten Wassermengen (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmengen der letzten 10 Wasserwirtschaftsjahre auf Quadratmeter (m²) umge rechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 760,85 mm pro m² für die Berechnung zugrunde gelegt. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter i. S. d. § 4 Abs.4 0,81 EUR.
Dieser 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 18 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 14 Drucksache 420
Kanalinvestitionen 2017 Maßnahmenbeschluss
Beschluss: Den Kanalbaumaßnahmen wird zugestimmt. Herr Lefarth erläutert auf Nachfrage, dass bei den Baumaßnahmen die Straßenwiederherstellung im unmittelbaren Rohrgraben mit berücksichtigt wird. Bei Maßnahmen, die den Straßenumbau auf voller Breite mit Umgestaltung betreffen, wird der Stadtentwicklungsausschuss entsprechend beteiligt.
- einstimmig -
Seite 19 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 15 Drucksache 427
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017
- 4. Gebührenrechtlicher Teil hier: 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 29.12.1993
Die Fraktionen bedanken sich für die ausführliche Drucksache.
Beschluss:
- 1. Die Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung für das Jahr 2015, die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 werden zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 in Höhe von 222.559,29 EUR wird in den Jahren 2017 und 2018 mit 74.186,00 EUR und im Jahr 2019 mit 74.187,29 EUR ausgeglichen.
- 3. Folgender 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 29.12.1993 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni.2015 (GV NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687) und des § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 24.07.2012 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am 12. Dezember 2016 folgenden 25. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 beschlossen:
Seite 20 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 4 Abs. 1 – 7 erhalten folgende Fassung:
(1) Bei wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 139,15 EUR 120 l - Behälter 184,72 EUR 240 l - Behälter 321,40 EUR 770 l - Behälter 1.021,17 EUR 1.100 l - Behälter 1.445,09 EUR
(2) Bei 2--wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 69,57 EUR 120 l - Behälter 92,35 EUR 240 l - Behälter 160,70 EUR 770 l - Behälter 510,58 EUR 1.100 l - Behälter 722,54 EUR
(3) Bei 3-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 46,38 EUR 120 l - Behälter 61,57 EUR 240 l - Behälter 107,13 EUR 770 l - Behälter 340,39 EUR 1.100 l - Behälter 481,70 EUR
(4) Bei 4-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 40 l - Behälter 23,40 EUR 80 l - Behälter 34,79 EUR 120 l - Behälter 46,18 EUR 240 l - Behälter 80,35 EUR 770 l - Behälter 255,29 EUR 1.100 l - Behälter 361,27 EUR
(5) Für die Entsorgung eines Müllsackes von 70 l wird eine Gebühr von 7,50 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
(6) Die jährliche Gebühr die Entsorgung der Biotonne beträgt für einen 120 l - Behälter 41,00 EUR 240 l - Behälter 65,00 EUR
Seite 21 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) (7) Für die Entsorgung eines Gartenabfallsackes von 70 l wird eine Gebühr von 3,00 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
Dieser 25 Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
- einstimmig -
Seite 22 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 16
Mitteilungen
Herr Lefarth (Betriebsleiter) teilt mir, dass der Parkplatz auf dem Kamper Berg fertig gestellt ist. Die Endinstallation der Beleuchtung steht noch aus. Die Inbetriebnahme soll in der nächsten Woche erfolgen. Seite 23 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 17
Anträge
Es wurden keine Anträge gestellt.
Seite 24 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 18
Beantwortung von früheren Anfragen
Es gab keine Beantwortung von früheren Anfragen.
Seite 25 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 19
Anfragen
Frau Müller gibt zu Bedenken, dass die beweglichen Baken z.Zt. zur Absperrung unbefestigt im Ein-und Ausfahrtbereich stehen. Herr Lefarth führt aus, dass die Absperrbaken mit Inbetriebnahme des Parkplatzes von der ausführenden Baufirma wieder beseitigt werden. Seite 26 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Betriebsausschuss ASK öffentliche Sitzung 17.11.2016
Zu Tagesordnungspunkt 20
Erklärungen
Es wurden keine Erklärungen abgegeben.
Seite 27 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 422 ASK Kamp-Lintfort 21.10.2016 Bernhard Lefarth
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Wirtschaftsplan ASK 2017
Beschlussentwurf: Der Wirtschaftsplan der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung ASK für das Jahr 2017 wird wie vorgelegt beschlossen.
Lefarth
Anlage(n):
- 1. Erfolgsplan 2017 1a Erläuterung zum Erfolgsplan 2017
- 2. Erfolgsplan 2017 im Detail
- 3. Vermögensplan 2017
- 4. Neuanschaffungen 2017
- 5. Finanzplan 2017
- 6. Stellenplan 2017 mit Erläuterung
Seite 28 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Der Wirtschaftsplan ist gem. Eigenbetriebsverordnung § 14 Abs. 1 spätestens 1 Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Dieser Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Finanzplan und dem Stellenplan.
Erfolgsplan Der Erfolgsplan muss alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Für das Jahr 2017 weist der Erfolgsplan Gesamtaufwendungen in Höhe von 16.466 T€ aus. Grundlage für diese Aufwendungen sind die notwendigen Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes für das Jahr 2017 erwartet und nach jetzigem Kenntnisstand anfallen werden. Die Aufwendungen liegen damit um 198 T€ über dem Ansatz des Wirtschaftsplanes 2016. Die Einzelheiten sind der Anlage 1 a (Erläuterung zum Erfolgsplan 2017) zu entnehmen.
Die Erträge sind in Höhe von 16.564 T€ geplant und liegen damit 158 T€ über dem Wirtschaftsplan 2016. Auch hier sind die Einzelheiten in den Erläuterungen zum Erfolgsplan 2017 dargestellt. Unter Berücksichtigung von Zinsen und Steuern ergibt sich ein geplanter Überschuss für das Wirtschaftsjahr 2017 in Höhe von 2 T€.
Vermögensplan Im Vermögensplan (Anlage 3) ergeben sich Ausgaben in Höhe von 916 T€. Für die Deckung der Ausgaben sind folgende Einnahmen vorgesehen: Abschreibung 540 T€ Fremdmittel 374 T€ Jahresüberschuss 2 T€ Die geplanten Neuanschaffungen für das Jahr 2017 sind in der Anlage 4 dargestellt und betragen insgesamt 443 T€.
Finanzplan Der 5-jährige Finanzplan besteht aus der Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes nach Jahren gegliedert, sowie der Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Betriebes. Der Finanzplan stellt die finanzielle Entwicklung des Betriebes bis zum Jahre 2021 dar.
Das in 2007 aufgenommene Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. € wird zum 31.12.2017 noch einen Stand von 807 T€ haben. Das in 2012 aufgenommene Darlehen über 700 T€ hat am 31.12.2017 einen Stand von 316 T€. In 2014 wurde ein Darlehen über 1.500 T€ aufgenommen, dies hat zum 31.12.2017 einen Stand von 1.007 T€. Ein weiteres Darlehen über 750 T€ wurde in 2016 aufgenommen, dies wird am 31.12.2017 einen Stand von 639 T€ haben. Seite 29 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Stellenplan Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die im Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Stadt zu führen und in der Stellenübersicht des Eigenbetriebes nachrichtlich anzugeben. Der Stellenplan 2017 weist eine Gesamtstellenzahl von 91,54 Stellenanteilen aus. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 6 mit den dazugehörigen Erläuterungen.
Finanzielle Auswirkungen Die finanziellen Auswirkungen sind den Anlagen zur Drucksache zu entnehmen.
Lefarth Seite 30 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 Ist WP WP 2015 2016 2017 T € T € T € Pos Erträge
- 1. Umsatzerlöse Stadt 15.579 16.149 16.321
- 2. Umsatzerlöse Dritter 134 108
- 3. Erlöse Altpapier 71 Umsatzerlöse 15.736 16.354 16.509
- 4. sonstige betriebliche Erträge 52 SUMME 15.818 16.406 16.564
Aufwendungen
- 5. Material- und Sachaufwand 9.038 9.916 9.805
- 6. Personalaufwand 4.715 4.700 4.900
- 7. Abschreibungen 540 500 550
- 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.005 1.152 1.211 SUMME 15.298 16.268 16.466
- 9. Zinsen und ähnliche Erträge 1
- 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 72 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 435 34
- 11. Steuern vom Einkommen und Ertrag 29
- 12. Sonstige Steuern 9
- 13. Jahresüberschuss 402 2 E r f o l g s p l a n 2 0 1 7 21.08.2018 Seite 31 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a In der ersten Spalte ist das Geschäftsjahr 2015 im "Ist" dargestellt. Die weiteren Spaltenbeinhalten den Wirtschaftsplan 2016 sowie den Wirtschaftsplan 2017. 1. Umsatzerlöse Stadt Ist Plan Plan 2015 in T€ 2016 in T€ 2017 in T€ Umsatzerlöse Stadt 15.579 16.149 16.321 Als Bemessungsgrundlage der ASK Leistung (Personal u. Fahrzeuge) für den Wirtschaftsplan 2017 dient die Ist-Zahl 2015. In 2015 betrug die ASK Leistung 6.341 T€, geplant für 2017 sind 6.282 T€. Als wichtigste Erlösarten werden für das Wirtschaftsjahr 2017 geplant: Umsatzerlöse Abfallbeseitigung: 4.730 €
Umsatzerlöse Abwasserbeseitigung: 5.670 €
Umsatzerlöse Grünflächenpflege 2.653 €
Umsatzerlöse Straßenunterhaltung: 1.405 €
Umsatzerlöse Friedhofsunterhaltung 1.047 €
Umsatzerlöse Straßenreinigung: 602 €
2. Umsatzerlöse Dritter 108 €
Umsatzerlöse die durch Behebung von Unfallschäden entstehen, aber auch Berechnungen von Genehmigungsgebühren, sowie Sonderleistungen ausdem Abfallbereich werden hier erfasst. Desweiteren sind hier ebenfalls die Umsätze des DSD (Reinigung der Glas-Containerstandplätze) enthalten. 3. Erlöse Altpapier 80 €
Erstattung Altpapier durch KWA und DSD. Die Erlöse richten sich nach den Marktpreisen für Altpapier und der Papiermenge. Erläuterung zum Erfolgsplan 2017 21.08.2018 Seite 32 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a 4. Sonstige betriebliche Erträge 55 €
Insbesondere werden hier Mieterträge, die Erlöse aus den Verkäufen des Anlagevermögens und Versicherungsentschädigungen verbucht. 5. Material- und Sachaufwand 9.805 €
Dieser Bereich unterteilt sich in Aufwand für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und dem Aufwand für bezogene Leistungen.
Im Bereich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind die Positionen Strom Straßen-
beleuchtung mit 180 T€ sowie der Strom für den Abwasserbereich 92 T€ die grössten Einzelausgaben. In den bezogenen Leistungen ist insbesondere die Lineg mit 4.100T€ undder Kreis Wesel mit 3.200 T€ enthalten. Der geplante Lineg Beitrag hat sich gegenüber 2015 um 250 T€ erhöht. Die Gebühren des Kreis Wesel (Abfall) haben sich gegenüber 2015 um 108T€ erhöht.
Nachfolgend werden die Positionen erläutert, die gegenüber der Ist-Zahl 2015 eine Steigerung von mind. 10 T€ aufweisen. Lineg (5100015)
+ 250 T€ Der Beitrag für 2017 wurde mit 4.100 T€ geplant. Die Ist-Zahl 2015 lag bei 3.850 T€. Fremdleistung Friedhof (5930000)
+ 121 T€ 2015 Ist 160T€ 2016 Plan 169T€ 2017 Plan 258 T€ Geplant wurde eine Erhöhung in der Unternehmerpflege (+6T€) und in der Baumpflege (+21T€). Weiterhin ist die Erneuerung der Hauptwege mit 61 T€, der Zählerschacht 8T€ und die Dachrinnensanierung mit 15T€ einkalkuliert. Gebühren Kreis Wesel (5001000)
+ 108 T€ Der Beitrag für 2017 wurde mit 3.200 T€ geplant. Die Ist-Zahl 2015 lag bei 3.092 T€.
Regenüberläufe/Hochwasserverschlussanl.(5100008) + 65 T€ Eingeplant ist die Installation von Tauchwänden(40T€), sowie die Erneuerung der Hochwasserverschlussanlage (25T€)
Fremdleistungen Straßenbegleitgrün (5935003) + 33 T€ Verglichen mit der Istzahl 2015 ergibt sich die Abweichung von 33T€. Der Planansatz 2017 liegt aber um 11T€ unter dem Plan 2016 Fremdleistungen Grünfläche (5935000) + 32 T€ Verglichen mit der Istzahl 2015 ergibt sich die Abweichung von 34T€. Der Planansatz 2017 liegt aber um 2T€ unter dem Plan 2016 21.08.2018 Seite 33 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a Fremdleistungen Abwasser PS (5900000) + 25 T€ Der Planansatz 2017 ist identisch mit der Planzahl 2016. Die Istzahl 2015 war deutlich geringer. Fremdleistung Straßenbeleuchtung (594000) +22 T€ 2015 Ist 5T€ 2016 Plan 27 T€ 2017 Plan 27 T€ Fremdleistungen Spiel-/Sportplätze (5935300) + 20 T€ Abweichung aufgrund geringer Ist-Zahl 2015 Beseitig. v.Schadstellen nach TV Inspektion (5900300) + 20 T€ Aufstockung des Planansatzes aufgrund Schachtdeckelsanierung. Unterhaltung Terrassengarten (5540000) + 18 T€ 2015 Ist 17T€ 2016 Plan 35 T€ 2016 Plan 35 T€ Ersatz Buxus Beseitigung von Rückständen Kleinkläranlagen (5900110) + 16 T€ Aufgrund der Istzahl 2015 wurde der Ansatz bereits reduziert. Material Straßenbeleuchtung (5300100) +12 T€ Abweichung aufgrund geringer Ist-Zahl 2015 6. Personalaufwand 4.900 T€ Momentan erfolgt eine monatliche Zahlung an das Personalamt in Höhe von 393 T€. Für 2017 wurde eine Erhöhung einkalkuliert.
7. Abschreibungen 540 T€ Derzeitige Hochrechnung. 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.133 T€ Die wertmäßig grössten Positionen sind:
Verwaltungskostenanteil der Stadt 240 T€ Treibstoffe 190 T€ Fahrzeugkosten 140 T€ Rep.u.Instandhltg. Gebäude 110 T€ KFZ-Versicherung 60 T€ Abfallbehälter 30 T€ Versicherungen 30 T€ Reinigung 28 T€ Heizung / Gas 25 T€ 21.08.2018 Seite 34 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 a 9. Zinserträge 0,5 T€ Zinserträge durch Abzinsung von Rückstellungen werden bei Abschlussdes Jahres ermittelt. Zinserträge für unser lfd. Konto entfallen
- 10. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 65 T€ Die Zinsen und ähnliche Aufwendungen werden nach den vorliegenden Darlehensverträgen berechnet. Für das Darlehen 3152(von 2007) werden Zinsen von ca. 38 T€ für Darlehen 3153(von 2011) werden Zinsen von ca. 8 T€ und für Darlehen 3154(von 2014) werden Zinsen von ca. 15 T€ anfallen. Darlehen 3155(von 2016) werden Zinsen von ca. 3 T€ anfallen. Zum 31.12.17 wird der Stand des Darlehens 3152 807 T€ der Stand des Darlehens 3153 316 T€ der Stand des Darlehens 3154 1.007 T€ und der Stand des Darlehens 3155 639 T€ betragen.
- 11. Steuern vom Einkommen und Ertrag 24 T€ Planbetrag der Steuern für den Gewerbebetrieb (DSD) basieren auf den Ist-Zahlen 2015.
- 12. Sonstige Steuern 8 T€ Hauptsächlich KFZ-Steuern
- 13. Jahresüberschuss 2 T€ Aus den zuvor genannten Einzelbeträgen ergibt sich ein Jahresüberschussin Höhe von 2T€. 21.08.2018 Seite 35 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 Erfolgsplan im Detail 2017 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € Erträge 4000000 Umsatzerlöse Abfallbeseitigung 4.639.776 4.622.930 4.729.100 4100000 Umsatzerlöse Abwasserbeseitigung 5.297.091 5.726.360 5.669.700 4200000 Umsatzerlöse Straßenreinigung 598.318 559.365 601.600 4300000 Umsatzerlöse Straßenunterhaltung 1.407.652 1.449.910 1.405.210 4310000 Umsatzerlöse Grünfläche 2.539.173 2.649.524 2.653.420 4320000 Umsatzerlöse Friedhof 913.270 900.290 1.047.610 4400000 Umsatzerlöse Fuhrpark 124.123 167.520 144.740 4550000 Umsatzerlöse sonstige (ab 07 E) vorher G 59.424 72.850 69.350 Umsatzerlöse Stadt 15.578.827 16.148.749 16.320.730 4550320 Erlöse Altpapier (KWA+DSD) 74.384 71.000 80.000 4550210 Erlöse Duales Systeme (Glas) 39.535 47.000 47.500 4555000 Erlöse aus Leistungen für Dritte 43.342 87.600 60.600 Umsatzerlöse gesamt 15.736.088 16.354.349 16.508.830 4830000 sonstiges 353 300 300 4849000 Erlöse Verkäufe Anlagenvermögen 12.498 5.000 5.000 6884000 Buchwert Abgang 4860000 Mieterträge 41.580 36.780 45.180 4930000 Erträge Auflösung Rückstellung 23.080 4980000 Versicherungsentschädigungen 4.619 10.000 5.000 sonstige betriebliche Erträge 82.130 52.080 55.480 S U M M E 15.818.218 16.406.429 16.564.310 Aufwendungen
5000000 Material Abfallbeseitigung 5.693 2.000 2.000 5000100 Informationsmaterial Abfallbeseitigung 20.559 25.000 25.000 5000200 Unterhaltg. Altkleidercontainer 15.528 11.000 11.000 5100000 Material Abwasserbeseitigung (PS) 42.920 40.000 40.000 5100001 Wasserproben 1.818 2.100 2.100 5100002 Strom Abwasserbeseitigung 89.395 95.000 92.000 5100003 Wasser Abwasserbeseitigung 4.670 5.000 5.000 5100004 Übernahme von Kanal und Topographie 5.645 9.000 9.000 5100005 Material Abwasserbeseitigung (Kanal) 6.910 10.000 8.000 5100006 Gebühren Kanaldatenbank 4.759 3.000 3.000 5100007 Datenerfassung Sonderbauwerke Kanal 12.914 15.000 15.000 5100008 Regenüberl./Hochwasserverschlussanl. 65.000 5200000 Material Straßenreinigung 377 150 1.000 5200010 Verwertung Straßenkehricht 38.098 47.000 40.000 5250000 Material Winterdienst 10.587 25.000 15.000 5300000 Material Straßenunterhaltung 52.052 70.000 60.000 5300010 Unters.u.Rep.von Brücken/Bauwerken 87.769 50.000 50.000 5300020 Unterflurverteiler Innenstadt 2.500 2.500 5300100 Material Straßenbeleuchtung 27.678 150.000 40.000 5300101 Strom Straßenbeleuchtung 172.557 232.000 180.000 5300200 Verkehrszeichen und Zubehör 38.219 30.000 35.000 5300301 Strom Ampelanlagen 8.910 8.500 8.500 5300350 Anpassung Straßendatenbank 10.000 10.000 5300400 Material für sonstige Leistungen 4.972 6.000 6.000 5300450 Material für Schulen 971 5.000 3.000 5300460 Material für Kindergärten 2.582 5.000 3.000 5300500 Material für Spielplätze 17.275 30.000 25.000 5400000 Material für andere Ämter 9.488 10.000 10.000 Seite 36 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € 5400100 Treibstoffe für andere Ämter 20.193 28.000 28.000 5400400 Material für Fahrzeuge + Geräte 32 14.066 25.000 20.000 5400500 Material für Fahrzeuge + Geräte 10 5.072 4.000 4.000 5400600 Material für Fahrzeuge + Geräte 51 403 1.500 1.500 5400800 Material für Fahrzeuge Lineg 0 5500000 Unterhaltg. Märkte 100 100 5530100 Material für Friedhof 12.169 15.000 15.000 5530110 Strom/Wasser Friedhof 3.551 5.500 5.500 5551000 Materiall für Unterhaltung Grünflächen 15.968 30.000 25.000 5551100 Materiall für Unterhaltung Straßenbegleitg. 7.832 6.000 6.000 5600000 Material für Fremdaufträge Dritte 115 3.000 2.000 5600100 Material für Fremdaufträge Dritte o.Zusch. 1.000 8.000 Aufwand für Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe 761.781 1.017.350 881.200 5001000 Gebühren Kreis Wesel 3.091.690 3.165.000 3.200.000 5100015 LINEG 3.849.687 4.150.000 4.100.000 5100016 LINEG (Kleinkläranlagen) 22.117 25.000 25.000 5100017 LINEG (Unternehmer) 8.463 7.000 3.000 5100018 LINEG-Abwasserabgabe 77.440 70.000 70.000 5100020 Abwasserabgabe (Kleineinleiter) 716 1.000 1.000 5100025 Verbandsumlage 57.081 59.000 60.000 5510000 Unterhaltung Wälder 7.699 7.500 7.500 5520000 Abfallbeseitigung Friedhof 22.325 24.000 24.000 5540000 Unterhaltung Terrassengarten 17.117 34.700 34.700 5552000 Abfallbeseitigung Grünflächen 22.493 25.000 25.000 5900000 Fremdleistung Abwasserbeseitigung PS 25.431 50.000 50.000 5900010 Fremdleistung Abwasserbeseitigung Ka 24.556 29.000 3.000 5900100 Beseitigung Rückst. Kleinkläranlagen 6.519 8.500 6.500 5900110 Beseitigung Rückst. Kleinkläranlagen St. 43.275 75.000 60.000 5900200 TV-Untersuchung 55.696 70.000 65.000 5900300 Bes.v.Schadstellen nach TV-Inspektion 35.187 40.000 55.000 5910000 Fremdleistung Straßenunterhaltung 26.066 30.000 30.000 5910001 Wartung und Rep. von Ampeln 17.457 35.000 25.000 5910100 Beseitigung v.Fremdstoffen Straßeneinl. 8.813 8.600 9.000 5920000 Fremdleistung Abfallbeseitigung 18.614 18.000 19.000 5930000 Fremdleistungen Friedhof 159.629 169.400 280.600 5935000 Fremdleistungen Grünfläche 168.181 204.924 200.000 5935001 Fremdleistungen unbebauter Grundstck. 18.518 20.588 20.000 5935002 Fremdleistungen Terrassengarten 37.144 42.906 36.000 5935003 Fremdleistungen Straßenbegleitgrün 209.333 253.680 242.000 5935100 Fremdleistungen Schule 112.362 88.013 90.000 5935200 Fremdleistungen Kindergärten 20.150 24.117 30.000 5935300 Fremdleistungen Spiel-/Sportplätze 104.696 135.776 125.000 5940000 Fremdleistung Straßenbeleuchtung 4.506 26.500 26.500 5940100 Fremdleistung sonstiges (FW) 189 200 400 5940200 Fremdleistung Asl B 2.678 500 500 Aufwendungen für bezogene Leistungen 8.275.828 8.898.904 8.923.700 Material- und Sachaufwand 9.037.609 9.916.254 9.804.900 Personalaufwand 4.714.848 4.700.000 4.900.000
Abschreibungen 539.834 500.000 550.000
Seite 37 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € 6270000 Centausbuchung Anlagevermögen 0 6290000 Abfallbehälter 17.089 40.000 30.000 6300000 sonst. betr. Aufwendungen 840 1.000 1.000 6310000 Mieten Büroräume 21.990 22.000 22.000 6320000 Heizung / Oel FH 8.813 20.000 15.000 6320100 Heizung / Gas 17.801 30.000 25.000 6325000 Strom 19.001 20.000 20.000 6325100 Strom Leichenhalle / Kapelle 8.435 9.800 9.800 6326000 Wasser 4.002 5.000 5.000 6330000 Reinigung 26.954 28.000 28.000 6330100 Reinigung FH 10.925 12.300 12.600 6335000 Instandhltg. Betriebl. Räume 7.854 10.000 10.000 6335010 Instandhltg. Betriebl. Räume FH 6.847 6.000 7.000 6345000 sonst. Raumkosten 2.500 1.000 6350000 sonst. Grundstücksaufwendungen 910 5.000 2.000 6400000 Versicherungen 28.001 30.000 30.000 6420000 Beiträge 2.372 3.000 3.000 6430000 Sonst. Abgaben (Kanalbenutzungsgeb.) 23.717 25.000 25.000 6450000 Rep.u.Instandhltg. Gebäude 4.669 8.000 110.000 6451000 Reparatur und Wartung Toranlage 686 1.500 1.500 6452000 Reparatur und Wartung Tore 10.303 9.000 4.000 6460000 Reparatur Ma.+Geräte Straßenunterhaltg. 6.640 4.000 5.000 6460001 Reparatur Ma.+Geräte Abwasserbes. 1.583 1.000 1.000 6460002 Reparatur Ma.+Geräte Fuhrpark 10.666 7.600 4.000 6460003 Reparatur Ma.+Geräte Abfallbeseitigung 828 6.000 4.000 6460004 Reparatur Ma.+Geräte Straßenreinigung 293 200 200 6460005 Reparatur Ma.+Geräte Grünfläche 8.502 6.000 9.000 6460006 Reparatur Ma.+Geräte Friedhof 6.395 8.400 6.000 6470000 Rep.u.Instandhltg.Betriebs u.Geschäftsau. 1.281 1.500 1.500 6495000 Anpassung Straßendatenbank Tifosy 1.660 4.000 4.000 6495100 Aida Wartungskosten 4.980 5.000 5.000 6495200 Secova Kosten 4.798 5.700 5.700 6495300 Softwarepflege Kanaldatenbank 3.944 3.250 3.250 6500000 Fahrzeugkosten 131.265 145.000 140.000 6500100 Material KFZ-Werkstatt (vorher 5400200) 12.918 15.000 12.000 6510000 Treibstoffe 160.316 210.000 190.000 6510100 Betriebsstoffe KFZ 1.593 5.000 4.000 6520000 KFZ-Versicherungen 57.853 60.000 60.000 6580000 Mautgebühren 103 500 500 6590000 Leihfahrzeuge 5.000 1.000 6600000 Werbungskosten Informationsmaterial 1.993 100 200 6640000 Bewirtungskosten 3.498 2.000 2.500 6650000 Reisekosten Arbeitnehmer 13.736 15.000 15.000 6800000 Porto 120 100 150 6805000 Telefon 7.845 10.000 10.000 6812000 Verwaltungskostenanteil der Stadt 226.520 220.000 240.000 6815000 Bürobedarf 6.155 8.000 8.000 6815100 Miete und Wartung Bürogeräte 5.108 10.000 6.000 6820000 Zeitschriften und Bücher 3.320 2.500 3.000 6821000 Fortbildungskosten Tiefbauamt 2.030 2.000 2.000 6821001 Fortbildungskosten Abfall Kfz 4.602 6.500 6.000 6821002 Fortbildungskosten Straße Kanal 1.430 2.500 3.000 6821003 Fortbildungskosten Elektro Verwaltung 1.770 5.700 5.000 6821010 Fortbildungskosten GF 3.963 6.000 6.000 6821012 Schulungskosten AIDA 2.500 2.500 6822000 Dienst- und Schutzkleidung 30.311 25.000 25.000 6825000 Rechts- und Beratungskosten 500 6826000 Kosten Betriebsausschuss 1.200 1.200 1.320 Seite 38 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 2015 2016 2017 Ist Plan Plan € € € 6827000 Abschluss- und Prüfungskosten 10.965 12.000 12.000 6828000 Veränd.Rückst.Aufbewahrung 2.437 100 100 6845000 Werkzeuge u. Kleingeräte Straßenunterh. 3.641 3.500 3.500 6845100 Werkzeuge u. Kleingeräte KFZ-Werkstatt 762 2.000 2.000 6845200 Werkzeuge u. Kleingeräte Straßenreinig. 200 200 6845300 Werkzeuge u. Kleingeräte Fuhrpark 1.038 1.000 1.000 6845400 Werkzeuge u. Kleingeräte Abwasser 5.402 2.000 2.000 6845410 Werkzeuge u. Kleingeräte Abwasser(PS) 979 500 1.000 6845500 Werkzeuge u. Kleingeräte Grünfläche 6.703 7.000 7.000 6845600 Werkzeuge u. Kleingeräte Friedhof 694 1.000 1.000 6850000 Sonst. Betriebsbedarf 13.834 10.000 10.000 6850100 Sonst. Betriebsbedarf Kanal 240 500 1.000 6850200 Sonst. Betriebsbedarf Straßenreinigung 500 3.000 6850300 Sonst. Betriebsbedarf Abfall 500 500 6850400 Sonst. Betriebsbedarf Straßenunterhltg. 3.028 2.000 4.000 6850500 Sonst. Betriebsbedarf Grünfläche 4.094 4.000 4.000 6850600 Sonst. Betriebsbedarf Friedhof 243 1.000 1.000 6855000 Nebenkosten Geldverkehr 529 500 500 6859100 Abfallbeseitigung 1.000 1.000 6859200 Abfallbeseitigung Werkstatt 200 400 6884000 Buchwert Abgang (Verkauf Anlageverm) 0 6885000 Herabsetzung Festwert 0 6923000 Einstellung EWB 2.000 2.000 6930000 Forderungsverlust 0 Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.005.111 1.152.350 1.210.920
7100000 Zinsen und ähnliche Erträge 0 7100010 Zinserträge Abzinsung v Rückstellungen 500 0 500 7321010 Zinsaufwand Abzinsung v.Rückstellungen 2.647 1.000 7321000 Zinsen für langfristige Verbindlichkeiten 82.605 72.007 63.814 ERGEBNIS DER GEWÖHNLICHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT 435.564 66.318 34.676 7600000 Körperschaftssteuer 8.253 10.000 8.000 7608000 Solidaritätszuschlag 454 500 500 7610000 Gewerbesteuer 8.662 11.000 9.000 7630000 Kapitalertragssteuer 6.750 8.000 7.000 Steuern vom Einkommen und Ertrag 24.119 29.500 24.500 7650000 abziehbare Vorsteuer -600 -500 -500 7680000 Grundsteuer 0 7685000 KFZ-Steuer 10192 9.000 9.000 sonstige Steuern 9.592 8.500 8.500 Jahresüberschuss 401.853 28.318 1.676 Seite 39 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 3 € Ausgaben / Mittelverwendung
Neuanschaffungen 443.000
Tilgung von Darlehen 473.000
916.000
Einnahmen / Mittelherkunft Abschreibungen 540.000 Fremdmittelbedarf 374.000 Jahresüberschuss 2.000 916.000 V e r m ö g e n s p l a n 2 0 1 7 Seite 40 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 4
Arbeitsgeräte Grünflächenpflege 13.000 Pentop 5.000 Heißwassergerät Wildkrautbeseitigung 6.500 Tennenplatzpflegegerät 13.500 Ausbau Grabfelder 165.000 Wärmeversorgung Leichenhalle und Kapelle 60.000 Arbeitsgeräte Straßenunterhaltung/Kanal 15.000 Ersatz WES-2165 DB Koffer 45.000 Ersatz WES-2454 DB Sprinter 43.000 Tandemwalze 20.000 Papierpresse 22.000 Abgasrauchtester 12.000 Arbeitsgeräte KFZ-Werkstatt 3.000 Arbeitsgeräte Elektro-Werkstatt 1.500 Büroartikel 5.000 Software Atos 8.000 sonstiges 5.500 443.000 N e u a n s c h a f f u n g e n 2017 Seite 41 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 6 ehemalige Arbeiter Entgeld-Stellen-Stellen-Stellen-Stellen-Stellen-Stellen-Diff. Zugruppeanteileanteileanteileanteileanteileanteile TVöD 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 4,00 5,00 7,00 9,00 9,00 9,00 26,50 27,50 26,00 27,00 26,00 28,50 +2,50 33,00 36,00 37,00 35,28 36,28 35,64 -0,64 10,00 4,00 4,00 4,00 4,00 3,00 -1,00 2 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 1,20 ger.Besch. 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 Summe 76,00 75,00 76,50 77,78 77,78 78,64 +0,86 Azubi 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 ehemalige Angestellte 14 0,60 0,60 0,60 0,60 0,60 0,60 0,40 +0,40 0,40 0,40 0,40 0,40 0,00 -0,40 0,40 0,80 0,80 0,40 0,40 0,40 0,40 4,88 4,98 4,60 4,60 4,60 5,60 +1,00 2,20 2,20 2,60 2,60 2,60 1,60 -1,00 1,80 2,00 2,38 2,66 2,66 2,50 -0,16 Summe 10,68 10,98 10,98 11,26 11,26 11,10 -0,16 Beamte Verg. Gr. A 12 0,80 0,80 0,80 0,80 0,80 0,80 Gesamt 88,48 87,78 89,28 90,84 90,84 91,54 +0,70 Stellenplan 2017 Seite 42 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 6
Erläuterung zum Stellenplan 2017
- 1. Tariflich Beschäftigte
- 1.1. Ehemalige Arbeiter Stellenausstattung Der Stellenplan 2017 weist in diesem Bereich 78,64 Stellen aus. Gegenüber dem Stellenplan 2016 ergibt sich eine Erhöhung um 0,86 Stellen durch die Rücknahme einer Freistellung für den Personalrat sowie Umstrukturierungen im Bereich des Friedhofs Dachsberg.
Stellenumwandlung Durch Umstrukturierungen, Renteneintritt, Neueinstellungen und Anpassungen gem. TVÖD ergeben sich Veränderungen in den Entgeltgruppen 4, 5, und 6.
- 1.2. Ehemalige Angestellte Stellenausstattung Der Stellenplan weist hier 11,10 Stellen aus. Gegenüber dem Stellenplan 2016 ergibt sich eine Reduzierung um 0,16 Stellen durch Umstrukturierungen im Bereich der Abfallwirtschaft.
Stellenumwandlung Durch zusätzliche Aufgaben und Anpassungen gem. TVÖD ergeben sich Veränderungen in den Entgeltgruppen 6, 8, 9, 12 und 13.
- 2. Beamte Der Stellenplan weist 0,8 Stellen aus und ist gegenüber dem Stellenplan 2016 unverändert.
- 3. Auszubildende Der Stellenplan weist 1 Ausbildungsstelle aus. Diese ist zurzeit mit einem Auszubildenden in der KFZ-Werkstatt besetzt.
Der Stellenplan 2017 weist mit 91,54 Stellen gegenüber 2016 einer Erhöhung um 0,70 Stellen aus. Seite 43 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Einnahme / Mittelherkunft Lfd.Nr. Bezeichnunggeplant 2016 2017 2018 2019 2020 2021 in Euroin Euroin Euroin Euroin Euroin Euro 1. Abschreibungen 500.000 550.000 550.000 560.000 570.000 570.000 2. Fremdmittel 767.000 364.000 963.000 905.000 412.000 614.000 3. Jahresüberschuss 28.000 2.000 2.000 2.000 2.000 2.000 Deckungsmittel 1.295.000 916.000 1.515.000 1.467.000 984.000 1.186.000 Finanzplan Ausgabe / Mittelverwendung 1. Investitionen 905.000 443.000 1.030.000 970.000 475.000 690.000 2. Tilgung von Darlehen 390.000 473.000 485.000 497.000 509.000 496.000 Ausgaben gesamt 1.295.000 916.000 1.515.000 1.467.000 984.000 1.186.000 Anlage 5 Seite 44 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 421 Finanzwesen (ASK) 21.10.2016 Bernhard Lefarth
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016
Zwischenbericht gem.
§ 20 Eigenbetriebsverordnung
für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016
Der Betriebsausschuss nimmt den Zwischenbericht für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 30.09.2016 zur Kenntnis.
Anlage(n):
- 1. Erfolgsplan 2016
- 2. Erläuterungen zum Erfolgsplan 2016
- 3. Investitionsplan 2016
Seite 45 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Gem. Eigenbetriebsverordnung sind der Bürgermeister und der Betriebsausschuss über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes vierteljährlich schriftlich zu unterrichten. Der hier vorgelegte Vierteljahresbericht richtet sich nach dem Wirtschaftsplan.
Im Erfolgsplan werden die Zahlen des Betriebes für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.09.2016 mit den Ansätzen im Wirtschaftsplan gegenübergestellt.
Gem. Wirtschaftsplan sollten bis zum 30.09.2016 12.305 T€ an Erträgen erzielt werden. Tatsächlich sind für den o.a. Zeitraum 11.786 T€ erzielt worden. Im gleichen Zeitraum sind Aufwendungen in Höhe von 11.471 T€ entstanden. Unter Berücksichtigung von Zinsen und Steuern ergibt sich ein Überschussbetrag in Höhe von 237 T€. Damit liegt das Ergebnis zum 30.09.2016 216 T€ über dem geplanten Ansatz. Zum Jahresende wird sich dieser Überschussbetrag durch Abschlussbuchungen verändern. Hier ist insbesondere die Personalkostenabrechnung, Rückstellungen, Abschreibung und auch der evtl. bevorstehende Winterdiensteinsatz von Bedeutung. Die Abweichung in den einzelnen Positionen werden in der Anlage 2 (Erläuterung zum Erfolgsplan 2016) dargestellt.
Investitionen: Der Investitionsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 weist einen Kostenrahmen in Höhe von 1.023 T€ aus. Per 30.09.2016 stehen für Investitionen noch 782 T€ zur Verfügung. Einzelheiten sind der Anlage 3 (Investitionsplan 2016) zu entnehmen.
Kostenrechnende Einrichtungen: Die nachfolgend aufgeführten Zahlen stellen die Kosten des ASK bei den kostenrechnenden Einrichtungen für die Jahre 2013, 2014, 2015 und per 30.09.2016 dar. Zusätzliche Kosten, die in die Betriebsabrechnung einfließen, wie Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung und Ausgleich von Über- oder Unterdeckung der Vorjahre sind ebenso unberücksichtigt geblieben wie die kalkulierten Gebühreneinnahmen. Seite 46 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
2013 2014 2015 1-9/2016 Kanal 4.511 T€ 5.107 T€ 5.297 T€ 4.160 T€ Abfall 4.572 T€ 4.615 T€ 4.640 T€ 3.310 T€ Straßenreinigung gesamt 612 T€ 535 T€ 598 T€ 383 T€ Friedhof 763 T€ 912 T€ 913 T€ 647 T€
Es ist festzustellen, daß die Kosten des ASK für die kostenrechnenden Bereiche nahezu konstant geblieben sind.
Allgemeines: Die Personalkosten werden erst am Jahresanfang spitz abgerechnet, diese Abrechnung und die Berechnung von Rückstellungen kann unter Umständen noch erhebliche Veränderungen auf das Ergebnis haben.
Lefarth Seite 47 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 1 Plan Soll Ist 2016 30.09. 30.09. Abweichung Pos. T € T € T € T € Erträge Umsatzerlöse Stadt 16.149 12.112 11.588 -524 1. Umsatzerlöse Dritter 134 101 -34 2. Erlöse Altpapier 53 4 Umsatzerlöse 16.354 12.266 11.712 -554 sonstige betriebliche Erträge 39 35 3. SUMME 16.406 12.305 11.786 -519
Aufwendungen
Material- und Sachaufwand 9.916 7.437 6.678 -759 4. Personalaufwand 4.700 3.525 3.537 5. Abschreibungen 500 375 427 6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.152 864 829 7. SUMME 16.268 12.201 11.471 -730 Zinsen und ähnliche Erträge 1 -1 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 54 1
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 51 260 209 Steuern vom Einkommen und Ertrag 23 -7 Sonstige Steuern 7 0 Jahresüberschuss 21 237 216 E r f o l g s p l a n 2 0 1 6 21.08.2018 Seite 48 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 2 Erläuterung zum Erfolgsplan 1-9/2016 1. Die Abweichung ist hauptsächlich auf die reduzierten Ausgaben im Materialbereichzurückzuführen siehe auch Punkt 4.
2. Die Einnahmen durch Bürger aber im DSD Bereich Glas sind die Einnahmen rückläufig. 3. Durch Verkäufe von Fahrzeugen, Geräten und Holz wurde hier eine nicht planbare Einnahme erzielt. Ebenso wird hier die Vermietung des Sprinters erfasst. 4. Es ist davon auszugehen, das sich die Abweichungen verringern da noch Ausgabenim 4. Quartal erfolgen bzw. dort erst abgerechnet werden. 5. Die Personalkosten werden monatlich als Abschläge an das Personalamt erstattet. Diese Abschläge werden als Kosten erfasst. Die Festsetzung des Abschlages wird vom Personalamt vorgegeben. Die Ist-Abrechnung erfolgt einmal jährlich. 6. Die Abschreibung wird den geplanten Ansatz aus heutiger sich um etwa 70.000 Euroübersteigen. 7. Es gibt diverse Aufwendungen, die nicht monatsgenau abgerechnet werden, z.B. Treibstoffe, etc. 21.08.2018 Seite 49 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Anlage 3 neuer Plan 2016 Ist per 30.09. noch zur Verfügung Arbeitsgeräte Straßenunterhaltung 19.000 9.584 9.416 Arbeitsgeräte Grünfläche 15.000 13.866 1.134 sonstige Betriebsanlagen 6.900 1.325 5.575 Ersatz WES-2000 Hubarbeitsbühne 267.000 267.000 Ersatz WES-KL 84 Kleinkehrmaschine 175.000 790 174.210 Ersatz Hochdruckreiniger 5.000 5.000 Großflächenrasenmäher 32.000 31.494 506 Winterdienstgeräte 32.000 3.770 28.230 Tankstellen Zapfsäule und Terminal 17.000 8.678 8.322 Arbeitsgeräte KFZ-Werkstatt 4.281 1.834 2.447 Klimaanlage Büro 344 344 Arbeitsgeräte Friedhof 5.019 5.013 Herstellung neuer Grabfelder 195.380 120.784 74.596 Wärmeversorgung Leichenhalle und Kapelle 45.000 5.630 39.370 Fenster Friedhof Verwaltungsgebäude 15.000 15.000 Heizungsanlage Friedhof 8.097 -8.097 Kombi Warnanlage für Abscheider 2.500 2.500 Kanalspiegel 15.000 15.000 Arbeitsgeräte Elektro-Werkstatt 1.500 516 984 Dachsanierungen 89.000 3.730 85.270 Schließanlage Betriebshof 15.100 10.923 4.177 E-Hubzug für Pumpwerke 4.000 4.000 Abwasservakuumpumpe 45.000 45.000 Auftragszeiterfassungssystem 15.000 15.000 Büroartikel 2.000 248 1.752 SUMME 1.023.024 241.281 781.743 Investitionsplan 2 0 1 6 Seite 50 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 410 Servicebetrieb ASK 29.09.2016 Wolfgang Hermann / Sina van Bebber
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Entgeltsatzung des Servicebetriebes ASK Kamp-Lintfort
- 4. Nachtrag – Anpassung der Gebührensätze
Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7, 41, 95, 107 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496) in Verbindung mit §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712 /SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NW S. 228) hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgenden 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort, "ASK Kamp-Lintfort", Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel-und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 beschlossen:
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort " ASK Kamp-Lintfort" - Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe - II. Pauschale Dienstleistungen - erhält folgende Fassung:
Gebührentarife II. Pauschale Dienstleistungen
- 1. Pauschale Gestellung eines Sperrmüll- oder Grünschnittcontainers
180,00 € Größe 10 cbm – 30 cbm / Tag
(Bei den Ziffern 2 – 12 „Pauschale Dienstleistungen“ ergibt sich kein weiterer Anpassungsbedarf)
Der 4. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort " ASK Kamp-Lintfort" - Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Strasse, Kanal, Grünflächen, Spiel- und Sportplätze, Friedhöfe vom 12.07.2005 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Anlage(n): Seite 51 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Die Erhöhung des Entgeltes der Containergestellung (beinhaltet auch die Entsorgung am AEZ Asdonkshof) ist letztmalig zum 01.01.2009 erfolgt. Aufgrund der über die Jahre erfolgten tariflichen Erhöhungen sowie der gestiegenen Kosten für Treibstoffe, Betriebsstoffe, Versicherungen etc. ist eine moderate Anpassung des Pauschalpreises angemessen.
Finanzielle Auswirkungen: Die Auswirkungen sind abhängig von der tatsächlichen Anforderung und Gestellung der einzelnen Container.
Lefarth
Seite 52 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 404 Steuerabteilung 24.10.2016 Tim Rybus
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung hier: 1. Nachtrag zur Satzung über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015
Beschlussentwurf: Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 62 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), sowie der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) beschließt der Rat der Stadt Kamp-Lintfort folgenden 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015:
§ 1 erhält folgende Fassung:
(1) Im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß § 62 LWG den Wasser- und Bodenverbänden Issumer Fleuth und Niersverband. (2) Die Stadt legt die von ihr für die Gewässerunterhaltung an die in Absatz 1 genannten Verbände abzuführenden Beiträge innerhalb des Stadtgebietes als Gebühren nach den §§ 6 und 7 KAG und § 64 Absatz 1 Ziffer 2 LWG auf die Gebührenpflichtigen um. Als umzulegender Aufwand gilt jeweils der Unterhaltungsaufwand des Vorvorjahres (01.01. - 31.12.).
§ 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Maßstab für die Gebühr ist die Größe des Grundstücks in Quadratmetern. Es wird hierbei unterschieden zwischen versiegelten und unversiegelten Flächen.
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die jährliche Gebühr beträgt je Quadratmeter Seite 53 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
1) für versiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0907 € b. des Niersverbands
0,0366 € 2) für unversiegelte Flächen im Einzugsgebiet a. der Issumer Fleuth
0,0003 € b. des Niersverbands
0,0001 €
§ 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Wird das Verhältnis von versiegelten und unversiegelten Flächen auf einem Grundstück verändert, so hat der Gebührenpflichtige dies der Stadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Dieser 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Umlage des Aufwandes der Wasser- und Bodenverbände für die Gewässerunterhaltung (Gewässerumlagesatzung) vom 08.12.2015 tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Notthoff
Seite 54 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort obliegt die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung und der sonstigen Gewässer gemäß Landeswassergesetz (LWG NRW) den Wasser- und Bodenverbänden Issumer Fleuth und Niersverband. Gewässer zweiter Ordnung sind die in Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 LWG genannten Gewässer (unter anderem die Niers). Seit dem 01.01.1995 werden die Kosten für die Gewässerunterhaltung als Gebühren auf die sich im seitlichen Einzugsgebiet befindlichen Grundstückseigentümer gemäß § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) umgelegt. Im letzten Jahr erfolgte bereits eine Anpassung der Satzung an rechtliche Vorgaben (vgl. Drucksache Nr. 273) sowie eine Ermittlung der versiegelten, bewaldeten und sonstigen unversiegelten Flächen in den Einzugsgebieten.
Abbildung 1: Seitliches Einzugsgebiet des Niersverbands und des Wasser- und Bodenverbands Issumer Fleuth auf dem Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort Durch das Gesetz zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV.NRW.S.559 ff.), in Kraft getreten am 16.07.2016, wurde nun aktuell unter anderem das LWG NRW neugefasst. Hierdurch hat sich auch die Rechtsgrundlage für die Umlage des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung verändert. Anstelle des bisherigen § 92 LWG NRW ist nunmehr § 64 LWG NRW maßgeblich. Folgende Änderungen ergeben sich hierdurch: 1. Hinzugekommen ist die Möglichkeit, bei der Umlage auch zukünftig die Personal- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen. Dies war vorher nicht möglich. Bei zukünftigen Berechnungen der Gebührensätze können demnach weitere Kosten mit einfließen. (vgl. § 64 Abs. 1. Satz 2 LWG NRW) 2. Anstelle der bisherigen vorgeschriebenen Differenzierung nach versiegelten, unversiegelten und bewaldeten Flächen unter Berücksichtigung von maßgeblichen Unterschieden des Wasserabflusses, erfolgt künftig nur noch eine vereinfachte Differenzierung nach versiegelten und unversiegelten Flächen. Auch die bisherige Ermittlung von Abflussbeiwerten entfällt. Stattdessen sind pauschal 90 % der Kosten auf die versiegelten Flächen und 10 % auf die unversiegelten Flächen zu verteilen. (vgl.
§ 64 Abs. 1. Satz 7 LWG NRW)
3. Es ist nun vorgeschrieben, dass der Gebührenmaßstab in Quadratmeter Grundstücksfläche festgesetzt werden muss. Bislang wurde die Umlage je Ar (1 Ar = 100 qm) erhoben. (vgl. § 64 Abs. 1. Satz 8 LWG NRW) Seite 55 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Durch die oben dargelegte Neufassung sind Anpassungen in der städtischen Satzung und bei der Gebührenerhebung erforderlich. Da die Flächenermittlungen im vergangenen Jahr bereits in Quadratmetern vorgenommen wurden, bedarf es für die zukünftige Erhebung keiner Neuermittlung der gebührenpflichtigen Flächen. Die Aktualisierung der Veranlagungen kann mit dem vorliegenden Datenbestand durchgeführt werden.
Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 der Gewässerumlagesatzung gilt als umzulegender Aufwand jeweils der Unterhaltungsaufwand des Vorvorjahres, da die Wasser- und Bodenverbände die Beiträge für ein Veranlagungsjahr immer erst im darauffolgenden Jahr endgültig mit Bescheid festsetzen. Für das Jahr 2015 betrugen die Kosten der Gewässerunterhaltung 11.315,27 € (Niersverband) bzw. 32.411,81 € (Wasser- und Bodenverband Issumer Fleuth). Hinzu kommen die nun umlagefähigen Personal- und Verwaltungskosten für die Grundlagenermittlung und Durchführung der Umlage. Im Jahr 2015 betrugen diese, bedingt durch die aufwändige Ermittlung der Grundlagen (vgl. hierzu Drucksache Nr. 273), 5.942,58 €. Für die weitere Durchführung der Umlage ist zukünftig mit umlagefähigen Kosten von ca. 1.000,00 € zu rechnen.
Wasser- und Bodenverband Issumer Fleuth Niersverband Umlage des Verbandes 2015
32.411,81 € Umlage des Verbandes 2015
11.315,27 € Personal- und Verwaltungskostenanteil 2.971,29 € Personal- und Verwaltungskostenanteil 2.971,29 €
umlagefähiger Aufwand somit 35.383,10 € umlagefähiger Aufwand somit 14.286,56 €
Kostenanteil Kostenanteil
versiegelte Flächen 0,9 31.844,79 € versiegelte Flächen 0,9 12.857,90 € unversiegelte Flächen 0,1 3.538,31 € unversiegelte Flächen 0,1 1.428,66 €
Flächenaufteilung Flächenaufteilung
versiegelte Flächen
350.995 qm versiegelte Flächen
350.995 qm unversiegelte Flächen
13.237.071 qm unversiegelte Flächen
13.237.071 qm Summe 13.588.066 qm Summe 13.588.066 qm
Ermittlung der Gebührensätze Ermittlung der Gebührensätze
versiegelte Flächen
0,0907 €/qm versiegelte Flächen
0,0366 €/qm unversiegelte Flächen
0,0003 €/qm unversiegelte Flächen
0,0001 €/qm Tabelle 1: Berechnung der Gebührensätze ab 2017
Die Umstellung des Gebührenmaßstabs wird unter Beachtung der nun im § 64 LWG vorgeschriebenen Kostenverteilung zu einer weiteren Verschiebung der Gebühren bzw. Mehrbelastung der Eigentümer von bebauten Grundstücken führen, während Eigentümer von unversiegelten Flächen entlastet werden. So werden ca. 60 % der Abgabepflichtigen ab dem nächsten Jahr mit einer geringeren Umlage belastet, während es bei den restlichen 40 % zu einer Steigerung der jährlichen Gebühr kommen wird. Die jährliche Belastung für die einzelnen Abgabepflichtigen wird durch das nachfolgende Schaubild verdeutlicht.
Schaubild 2: Verteilung der jährlichen Belastung nach dem neuen Gebührenmaßstab 0-30 € 53% 30-60 € 12% 60-90 € 6% 90-120 € 4% >120 € 25% Seite 56 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
So liegt die jährliche Umlage für mehr als die Hälfte der Abgabepflichtigen unter 30,00 €.
Fallbeispiel Gebühr (bisher) Gebühr (neu) Landwirtschaftliches Grundstück mit Hofgebäude und Ackerflächen (700 qm versiegelt, 20.000 qm unversiegelte Fläche) 76,75 € 96,66 € Fortwirtschaftliches Grundstück (30.000 qm bewaldete Fläche) 48,99 € 11,26 € Einfamilienhaus (200 qm versiegelt, 600 qm unversiegelte Fläche) 5,22 € 25,70 € Tabelle 2: Beispiele für Auswirkungen der Maßstabsänderung
Mit den, im Beschlussentwurf dargestellten, Satzungsänderungen werden die notwendigen Anpassungen der Umlagesatzung an den geänderten Gebührenmaßstab vollzogen sowie die Gebührensätze für das Jahr 2017 angepasst.
Finanzielle Auswirkungen: Durch die notwendige Maßstabsänderung kommt es zu einer höheren Belastung der (versiegelten) städtischen Flächen im Einzugsgebiet der beiden Wasser- und Bodenverbände. Für das Jahr 2017 betragen die jährlichen Mehrkosten im Ergebnis 7.254,34 €. Demgegenüber steht ein höherer Ertrag bei der Gewässerumlage durch die Berücksichtigung von nunmehr umlagefähigen Personalkosten in Höhe von 5.942,58 €. Im Übrigen werden lediglich die Kosten, mit welchen die Stadt Kamp-Lintfort belastet wird, umgelegt.
Notthoff Seite 57 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 411 Tiefbauamt 29.09.2016 Wolfgang Hermann Aileen Jungbecker Sina van Bebber
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungs-anlagen Neufassung der Satzung nach Änderungen und in Kraft treten des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen - LWG NRW zum 16.07.2016.
Beschlussentwurf: Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz- (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
Seite 58 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Notthoff
Anlage(n):
Seite 59 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit dem 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), welches einigen satzungsrechtlichen Anpassungsbedarf für die Gemeinden hat erforderlich werden lassen.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW umfasst die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde nach § 46 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Klärschlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Die Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LWG NRW beinhaltet weiterhin die Entleerung und ordnungsgemäße Behandlung des Inhaltes von abflusslosen Gruben über den sog. „rollenden Kanal“.
Für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr des Inhaltes aus abflusslosen Gruben sind die Städte und Gemeinden gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 5 Landeswassergesetz NRW abwasserbeseitigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund wird im Hinblick darauf eine öffentliche Einrichtung betrieben, welche die Abfuhr des Inhaltes von abflusslosen Gruben und des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen zum Gegenstand hat.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung. Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).
Bezogen auf die Überwachung von Kleinkläranlagen müssen in der Satzung keine Regelungen mehr getroffen werden, weil diese Pflicht im Katalog des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 LWG NRW nicht mehr enthalten ist, da § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LWG NRW a.F. nicht mehr übernommen worden ist. Die Überwachung der Kleinkläranlagen sowie der Erlass von Sanierungsverfügungen im Hinblick auf Kleinkläranlagen liegen nunmehr in der alleinigen Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde als unterer Umweltbehörde. Dieses entbindet die Gemeinde aber nicht von ihrer Pflicht, bei der Entleerung von Kleinkläranlagen festgestellte Missstände der unteren Wasserbehörde zu melden. Die Gemeinde kann nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 jedoch nur dann eigene Verfügungen gegenüber dem Betreiber der Kleinkläranlage erlassen, wenn die ihr obliegende Abfuhr des Klärschlamms beeinträchtigt wird.
Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Ausgangslage erscheint es angezeigt, dass der Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen werden kann, der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrechterhält, aber keinerlei vertragliche Beziehung zur Gemeinde als abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft hat. Wegen der öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Gemeinde für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW ist es danach grundsätzlich als erforderlich anzusehen, in der entsprechenden Satzung über die Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben als Benutzungsordnung für die öffentliche Entsorgungseinrichtung auch Benutzungsbedingungen für eine ordnungsgemäße Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen festzulegen. Insoweit ist es notwendig, einen grundsätzlichen Abfuhrturnus auch für vollbiologische Kleinkläranlagen als Benutzungsbedingung in der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben festzulegen. Insoweit gilt die DIN 4261 vom Oktober 2010. Diese ersetzt die Vorgänger-DIN 4261 Teil 1 (Dezember 2002), die wiederum die DIN 4261 Teil 1 - Februar 1991) und Teil 2 (September 1990) ersetzte. Der Teil 1 der DIN 4261 vom Oktober Seite 60 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
2010 gibt in Ziffer 7 (Betrieb und Wartung) grundsätzlich vor, dass vollbiologische Kleinkläranlagen mindestens einmal pro Jahr von einem Fachkundigen zu warten sind und bei dieser Wartung auch eine Schlammspiegel-Messung vorzunehmen und gegebenenfalls die Schlamm-entsorgung zu veranlassen ist.
In Anbetracht der genannten rechtlichen Rahmenbedingungen wird es als zulässig angesehen, in der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu bestimmen, dass
bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in dreijährigem Abstand und
bei abflusslosen Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich
die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss. Dabei ergibt sich der grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus Ziffer 7.2 der der DIN 4261 Teil 1 vom Oktober 2010. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe eines Mindest-Entsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Gemeinde, die ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb im Rahmen des Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus ihrer Anstaltsgewalt heraus vorgeben kann, welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist. Soweit sich im Einzelfall aber bereits aus der DIN 4261 Teil 1 vom Oktober 2010 (Ziffer 7.2) ein Abfuhrbedarf ergibt, ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dieser Vorgabe Folge zu leisten und eine Abfuhr auch dann durchzuführen, wenn der Abfuhrzeitraum von 3 Jahren unterschritten wird. Die satzungsrechtliche Vorgabe des Abfuhrzeitraums von 3 Jahren gilt nicht, soweit auf der Grundlage des § 56 LWG NRW eine andere Regelung eingeführt worden ist. Dieses ist zurzeit nicht der Fall, d. h. es gibt zurzeit keine andere Regelung auf der Grundlage des § 56 LWG NRW. Soweit im Einzelfall kein Bedarf für die Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen bestehen sollte, ist dieses durch den Grundstückseigentümer durch das Wartungsprotokoll zu dokumentieren. Alternativ hierzu kann die Gemeinde auch selbst vor Ort durch eigenes Personal prüfen, ob ein Abfuhrbedarf tatsächlich nicht gegeben ist. Ein entsprechender Nachweis des Grundstückseigentümers oder eine Überprüfung vor Ort durch die Gemeinde, wenn sie aus ihrer Sicht erforderlich ist, weil sie den Klärschlamm im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß zu entsorgen hat. Es geht also darum, dass die Gemeinde ihre Abwasserbeseitigungspflicht ordnungsgemäß erfüllt und Haftungsfolgen für sich ausschließt. Bereits in seiner Sitzung am 20.09.2016 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort zu Drucksache Nr. 375 die neuen Gebührensätze für die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) ab dem 01.01.2016 beschlossen. Die beschlossenen Gebührensätze sind in diese Satzung eingearbeitet und sollen mit ihr veröffentlicht werden.
Seite 61 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben)
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer -Abwasserabgabengesetz- (AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.01.2005 (BGBl. I. S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 01.06.2016 (BGBl. I S. 1290) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw – GV. NRW. 2013, S. 602 ff. –), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Stadt Kamp-Lintfort betreibt in ihrem Gebiet die Entsorgung des Inhaltes der Grundstücksentwässerungsanlagen als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Klein-kläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage ist der Grundstückseigentümer. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LWG NRW nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
(3) Die Entsorgung umfasst die Entleerung der Anlage sowie Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Zur Durchführung der Entsorgung kann sich die Stadt Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Behandlung der Anlageninhalte wird von der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG) aufgrund besonderer Bestimmungen wahrgenommen.
§ 2 – Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt die Entsorgung einer Grundstücksentwässerungsanlage und die Übernahme des Inhaltes zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht).
(2) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Gemeinde von der zuständigen Behörde gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks übertragen worden ist.
Seite 62 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 3 – Begrenzung des Benutzungsrechtes
(1) Von der Entsorgung im Rahmen dieser Satzung ist Abwasser ausgeschlossen, das aufgrund seiner Inhaltsstoffe,
- 1. die mit der Entleerung und Abfuhr beschäftigten Mitarbeiter verletzt oder Geräte und Fahrzeuge in ihrer Funktion beeinträchtigt oder
- 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährdet oder gesundheitlich beeinträchtigt oder
- 3. die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Bestand angreift oder ihren Betrieb, die Funktionsfähig- keit oder die Unterhaltung gefährdet, erschwert, verteuert oder behindert oder
- 4. die Klärschlammbehandlung,- beseitigung oder -verwertung beeinträchtigt oder verteuert oder
- 5. die Reinigungsprozesse der Abwasseranlage so erheblich stört, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
§ 4 – Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grund-stücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen (Anschluss- und Benutzungszwang).
(2) Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt auch für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche Abwasser.
(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Be-trieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW vorliegen oder die Abwasserbe-seitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 5 Satz 2 LWG NRW gegeben sind. Hierzu muss der Grund stückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Be-einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrecht-lichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, natur-schutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständi-gen Behörden vorlegt.
§ 5 – Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Die Grundstücksentwässerungsanlage und die Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein.
(2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Seite 63 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 6 – Durchführung der Entsorgung
(1) Der Inhalt von Kleinkläranlagen (vollbiologisch) ist bei einem Abfuhrbedarf, mindestens jedoch im dreijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens zu 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch Wartungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegel-Messung) mit einer von ihm beauftragten Wartungsfirma nachzuweisen. Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein Jahr verschoben. Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstückseigentümer der Stadt erneut ein aktuelles Wartungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegel-Messung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhaltes der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(2) Abflusslose Gruben sind bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr zu entleeren. Ein Bedarf liegt vor, wenn die abflusslose Grube bis 50 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Ist die abflusslose Grube mit einer Füllstandsanzeige und einer Warnanlage ausgerüstet, so liegt ein Bedarf vor, wenn die abflusslose Grube bis auf 80 % des nutzbaren Speichervolumens angefüllt ist. Der Grundstückseigentümer hat die Entsorgung rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen.
(3) Auch ohne vorherigen Antrag und außerhalb des Entsorgungsplans kann die Stadt den Inhalt der Grundstücksentwässerungsanlage entsorgen, wenn besondere Umstände eine Entsorgung erfordern oder die Voraussetzungen für eine Entsorgung vorliegen und ein Antrag auf Entsorgung unterbleibt.
(4) Die Stadt bestimmt den genauen Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Entsorgung.
(5) Zum Entsorgungstermin hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung der Vorgaben in § 5 Abs. 2 dieser Satzung, die Grundstücksentwässerungsanlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.
(6) Die Grundstücksentwässerungsanlage ist nach der Entleerung unter Beachtung der Betriebs-anleitung, der DIN-Vorschriften und der wasserrechtlichen Erlaubnis wieder in Betrieb zu nehmen.
(7) Der Anlageninhalt geht mit der Übernahme in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, darin nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Werden Wertgegenstände gefunden, sind sie als Fundsache zu behandeln.
§ 7 – Anmeldung und Auskunftspflicht
(1) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen. Die für die Genehmigung einer derartigen Anlage vorhandenen baurechtlichen und wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, über § 7 dieser Satzung hinaus der Stadt alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Erfolgt ein Eigentümerwechsel bei dem Grundstück, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 8 – Entleerung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht
(1) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW die Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LWG NRW das Abwasser aus abflusslosen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftragen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten so-Seite 64 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
wie den Beauftragten der Stadt ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in Frage kommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftragten haben sich auf Verlangen durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden.
§ 9 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen,
die Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionspüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlage, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 Abs. 1 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwVO Abw NRW Abwasserleitungen, die der alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlichen Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwVO Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 6 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Seite 65 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichung von Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 10 – Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für Schäden in Folge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage oder Zuwegung. In gleichem Umfang hat er die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden.
(2) Kommt der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen aus dieser Satzung nicht oder nicht ausreichend nach und ergeben sich hieraus Mehraufwendungen, ist er zum Ersatz verpflichtet.
(3) Kann die in der Satzung vorgesehene Entsorgung wegen höherer Gewalt nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Im Übrigen haftet die Stadt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11 – Benutzungsgebühren
(1) Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung und Entsorgung Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW und den Bestimmungen dieser Satzung.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Anlagen-/Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
(3) Bei jeder Entsorgung ist die Menge des abzufahrenden Grubeninhalts zu ermitteln und von dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten zu bestätigen. Falls der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen gem. § 6 nicht oder nicht ausreichend nachkommt und sich daraus Mehraufwendungen ergeben, ist er zum Ersatz der hierdurch bedingten Mehraufwendungen verpflichtet.
(4) Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Stadt gem. § 64 Abs. 1 LWG anstelle der Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³ je Tag Schmutzwasser einleiten, zu zahlen hat, erhebt die Stadt eine Kleineinleiterabgabe nach § 12 Abs. 2 dieser Satzung
(5) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes mit Erst- oder Zweitwohnsitz festgesetzt. Bei der Festsetzung der Kleineinleiterabgabe ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Erhebungsjahres auszugehen.
§ 12 – Gebührensatz
(1) Für die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren je abge-fahrenen Kubikmeter (m³) Grubeninhalt von
27,82 € bei Kleinkläranlagen und 22,36 € bei abflusslosen Gruben erhoben.
(2) Die Kleineinleiterabgabe beträgt jährlich je Einwohner ab 01.01.1997 = 19,68 €
Seite 66 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 13 – Gebührenpflicht, Veranlagung, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen.
(2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die festgestellte Menge des abgefahrenen Anlagen-/Grubeninhalts. Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. Als Berechnungseinheit gilt der Kubikmeter abgefahrenen Grubeninhalts, gemessen an der Messeinrichtung des Spezialabfuhrfahrzeuges.
§ 14 – Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die sich aus dieser Satzung für den Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend auch für Wohnungseigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Die sich aus den §§ 3, 4, 5, 6, sowie 8 und 9 ergebenden Pflichten gelten auch für jeden schuldrechtlich zur Nutzung Berechtigten sowie für jeden tatsächlichen Nutzer.
(2) Mehrere Verpflichtete sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(3) Im Falle des Eigentümerwechsels sind der neue Eigentümer oder die anderen in Absatz 1 Genannten vom 01. des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.
§ 15 – Begriff des Grundstücks
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 16 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) Abwasser einleitet, das nicht den Anforderungen des § 3 entspricht,
b) entgegen § 4 sich nicht an die Entsorgung anschließt oder sie nicht benutzt,
c) Grundstücksentwässerungsanlagen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 betreibt und unterhält oder einer Aufforderung der Gemeinde nach § 5 Abs. 2 zur Beseitigung der Mängel nicht nach kommt,
d) entgegen § 6 Abs. 1 und Abs. 2 die Entleerung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
e) entgegen § 6 Abs. 5 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht freilegt oder die Zufahrt nicht gewährleistet,
f) entgegen § 6 Abs. 6 die Grundstücksentwässerungsanlage nicht wieder in Betrieb nimmt,
g) seiner Auskunftspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3 sowie § 8 Abs. 1 nicht nachkommt,
h) entgegen § 8 Abs. 2 den Zutritt nicht gewährt,
i) entgegen § 8 Abs. 3 das Betreten und Befahren seines Grundstücks nicht duldet.
j) entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprü fung nicht vorlegt.
Seite 67 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m § 117 OWiG).
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft, § 12 tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 10.Dezember 2014 außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Notthoff
Seite 68 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 412 Tiefbauamt 31.10.2016 Wolfgang Hermann
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort
Beschlussentwurf:
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.01.2017
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972 ff.), des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW) zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. 1997, S. 602) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S 1666) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
Notthoff
Seite 69 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit dem 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), welches u.a. einigen satzungsrechtlichen Anpassungsbedarf für die Gemeinden hat erforderlich werden lassen.
Aufgabe der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden ist es in diesem Zusammenhang, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Ausgehend hiervon ist eine Gemeinde wegen der bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung. Dieses gilt auch für die strafrechtliche Verantwortung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung (§ 324 Strafgesetzbuch).
Die Abwasserbeseitigungspflicht steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Gemeinde. Veränderungen sind vielmehr nur in Anwendung der §§ 49, 51, 52 und 53 LWG NRW möglich. Die Begrenzung des Benutzungsrechtes befreit die Gemeinde daher nicht von ihrer Abwasser-beseitigungspflicht. Das kann im Ergebnis dazu führen, dass die Gemeinde auch zur Beseitigung des Abwassers verpflichtet ist, das den Anforderungen des § 7 der Satzung nicht genügt. Um dieses zu verhindern, kann auch von der Möglichkeit des § 49 Absatz 5 LWG NRW oder des § 7 Absatz 4 der Muster-Satzung Gebrauch gemacht werden. Das BVerwG (Beschl. vom 13.04.2015 – Az.: 7 B 31.14 –hat allerdings klargestellt, dass von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Gewerbebetriebe nur in ganz begründeten Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden kann, d. h. es erachtet eine restriktive Anwendung für geboten. Dieses ist auch erforderlich, damit nicht eine Abkoppelung aus Gründen der reinen Gebührenersparnis erfolgt, was wiederum zu Lasten aller anderen gebührenpflichtigen Benutzer geht.
Die Gemeinde ist befugt, in der Abwasserbeseitigungssatzung Benutzungsbedingungen für ihre öffentliche Abwasseranlage zu regeln. Das Organisationsermessen der Gemeinde zur Regelung der detaillierten Benutzungsbedingungen in der Abwasserbeseitigungssatzung ist allerdings nicht schrankenlos. Es findet seine Grenze in dem Zweck der kommunalen Abwasserentsorgungs-einrichtung und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Benutzungs-bedingungen für den Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung zumutbar (verhältnismäßig) sein müssen. In der Abwasserbeseitigungssatzung wird als Benutzungsbedingung insbesondere auch vorgegeben, dass bestimmte Stoffe nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden dürfen wie z. B. Grund-, Drainage- und Kühlwasser, Blut aus Schlachtungen, Emulsionen aus Mineralölprodukten, Medikamente und pharmazeutische Produkte, Silagewasser, flüssige Stoffe aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung wie Gülle und Jauche, radioaktives Abwasser. Außerdem werden Grenzwerte vorgegeben, die das Abwasser seiner Verschmutzungsqualität nach einhalten muss (z. B. Grenzwerte für CSB, AOX). Maßgeblich sind hierbei die Notwendigkeiten des Betriebes der öffentlichen Abwasseranlage. Hierzu gehört insbesondere, dass das abwasser-technische Fachpersonal nicht gesundheitlich gefährdet und die Funktionstüchtigkeit der Kanäle und Kläranlagen nicht beeinträchtigt werden. Dabei muss sich der Schutzzweck im Rahmen der satzungsrechtlichen Kompetenz der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde halten. Das bedeutet, dass die Einleitungsbedingungen nicht (nur) wasserrechtlicher Natur sein dürfen, sondern sich in erster Linie auf betriebstechnische Gründe im Hinblick auf die öffentliche Abwasseranlage (u. a. Kanalnetz und Kläranlage) beziehen müssen. In der Praxis erfolgt insoweit eine Orientierung an dem DWA Merkblatt M 115 „Einleiten von nicht häuslichem Abwasser“ (Teil 1 bis 3) und den Grenzwerten der Abwasser-Verordnung des Bundes für kommunales Abwasser (Anlage 1 der Abwasser-Verordnung). Durch die satzungsrechtliche Festlegung dieser Einleitungsbedingungen stellt die Gemeinde damit sicher, dass ihre öffentliche Abwasseranlage keinen Schaden nimmt (z. B. keine Einleitung von Stoffen, die im Kanal aushärten und zu Verstopfungen führen) und es nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen z. B. in der Kläranlage kommt. Die Einleitungsbedingungen dienen deshalb auch dazu, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde die Seite 70 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
ihr aufgegebenen Reinigungsvorgaben nach der Abwasserverordnung des Bundes ordnungsgemäß einhalten und damit erfüllen kann. Weiter regelt die Gemeinde in der Abwasserbeseitigungssatzung (Entwässerungssatzung) insbesondere die Benutzungsbedingungen für ihre Abwasserentsorgungseinrichtung. Ausgehend hiervon ergibt sich ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis, auf dessen Grundlage die Gemeinde Anordnungen im Einzelfall aus ihrer Anstaltsgewalt heraus treffen kann, z.B. die Sanierung einer defekten, privaten Abwasserleitung. Ebenso ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis Sorgfaltspflichten der Gemeinde gegenüber dem Anschlussnehmer und des Anschlussnehmers gegenüber der Gemeinde, aus welchen sich Schadensersatzansprüche ergeben können, Rechtsgrundlage des Schadensersatzanspruches ist die Regelung in § 280 BGB (positive Vertragsverletzung).
Zur Durchsetzung der einzelnen Satzungsbestimmungen stehen der Gemeinde neben der Möglichkeit, Verstöße als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, auch die Mittel der Verwaltungs-vollstreckung zur Verfügung. Den Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung kann durchaus aus politischen Gründen Priorität eingeräumt werden. Der vorgesehene Katalog der Ordnungswidrigkeiten beschränkt sich daher auf einige wesentliche Verstöße gegen Benutzungsregelungen. Er ist nicht als Empfehlung, sondern lediglich als Handlungsmöglichkeit zu verstehen und soll insbesondere den Bestrebungen vieler Gemeinden, die Anzahl von möglichen Ordnungswidrigkeiten einzudämmen und die Tatbestände auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren, nicht entgegenstehen.
Die Formulierung des Katalogs von Ordnungswidrigkeiten orientiert sich am allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts. Der Tatbestand muss danach das ordnungswidrige Handeln so bestimmt umschreiben, dass grundsätzlich berechenbar ist, ob ein geplantes Handeln eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die gelegentlich zu findende Formulierung „Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt“ reicht hierzu nicht aus.
Die mögliche Höhe der Geldbuße folgt nunmehr aus § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 17 OWiG. Ein höheres Bußgeld kann nicht festgesetzt werden, weil § 161 a LWG NRW a.F. (vorher bis zu 50.000 €) im LWG NRW 2016 nicht fortgeführt worden ist.
Seite 71 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.01.2017
Aufgrund der §§ 7,8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 14.7.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972 ff.), des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV NRW 2013, S. 602 ff. – im Satzungstext bezeichnet als SüwVO Abw NRW) zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV NRW 2016, S. 559 ff.) sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. 1997, S. 602) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S 1666) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt Kamp-Lintfort umfasst unter anderem das Sammeln, Fort-leiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
3. die Übergabe des nach Nr. 2 übernommenen Abwassers an den zuständigen Abwasserverband,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54 – 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) vom 01.01.2017.
6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW.
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z.B. Straßen- bzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
Seite 72 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§ 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
4. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die Anschlussstutzen, nicht jedoch die Grundstücksan
schlussleitungen.
c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, die in der Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen der Stadt vom 01.01.2017 geregelt ist.
7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung (Hauptkanal) bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Seite 73 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
8. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z.B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
9. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
10. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
11. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
12. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
13. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§ 3 – Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
§ 4 – Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
Seite 74 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist.
§ 5 – Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dieses gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Absatz 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z.B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§ 6 – Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§ 7 – Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder 6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 1 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen: 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; Seite 75 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
11. Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-Luft-Gemisch entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte
(3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
- 1. Allgemeine Parameter
a) Temperatur:
35°C
b) pH-Wert:
wenigstens 6,5; höchstens 10,0
c) Absetzbare Stoffe
10 ml/l (nach einer 1/2 Stunde Absetzzeit)
- 2. Organische Stoffe und Stoffgrößen
a) Schwerflüchtige lipophile
Stoffe (u.a. verseifbare Öle,
Fette)
gesamt
300mg/l
b) Kohlenwasserstoffindex*
gesamt
100 mg/l
soweit im Einzelfall eine
weitergehende Entfernung
der Kohlenwasserstoffe
erforderlich ist:
20 mg/l
c) adsorbierbare organisch
gebundene Halogene
(AOX)*
1 mg/l
d) Leichtflüchtige
Halogenierte
Kohlenwasserstoffe
(LHKW)*
0,5mg/l
e) Phenolindex,
wasserdampfflüchtig*
100mg/l
f) Organische halogenfreie
Lösemittel
10g/l als TOC
- 3. Metalle und Metalloide
a) Antimon¹ (Sb) 0,5 mg/l
b) Arsen* (As) 0,5 mg/l
c) Blei* (Pb) 1 mg/l
d) Cadmium* 1) (Cd) 0,5 mg/l Seite 76 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
e) Chrom* (Cr) 1 mg/l
f) Chrom-VI* (Cr) 0,2 mg/l
g) Cobald* (Co) 2 mg/l
h) Kupfer* (Cu) 1 mg/l
i) Nickel* (Ni) 1 mg/l
j) Quecksilber* (Hg) 0,1 mg/l
k) Zinn* (Sn) 5 mg/l
l) Zink* (Zn) 5 mg/l
m) Aluminium (Al) Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
n) Eisen (Fe) Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
- 4. Weitere anorganische Stoffe
a) Stickstoff aus Ammonium (NH4-N+ 100 mg/l Kläranlagen <5000 EW
und Ammoniak NH3-N) 200 mg/l Kläranlagen >5000 EW
b) Stickstoff aus Nitrit (NO2-N) 10 mg/l
c) Cyanid, gesamt* (CN) 20 mg/l
d) Cyanid, leicht freisetzbar* 1 mg/l
e) Sulfat* 2) (SO 4) 600 mg/l Abwasseranlagen ohne HS-Zement
3000 mg/l Abwasseranlagen in HS-
Zementausführung
f) Sulfid* leicht freisetzbar
2 mg/l
g) Fluorid* gelöst (F) 50 mg/l
h) Phosphor gesamt* 3) (P) 50 mg/l
- 5. Chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
a) Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l
b) Aerobe biologische Abbaubarkeit Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
c) Nitrifikationshemmung
Grenzwert wird in Einzelfällen festgelegt
- Parameter mit Anforderungen in den Anhängen zur Abwasserverordnung an das Abwasser vor Vermischung
oder für den Ort des Anfalles
- 1. Der Grenzwert gilt für halogenfreie phenolische Verbindungen. Ergeben substanzspezifische Analysen, dass halogenierte, insbesondere toxische und biologisch schwer abbaubare Phenole vorhanden sind, sind hierfür im Einzelfall gesonderte Grenzwerte festzulegen.
- 2. Der Grenzwert gilt für mit Wasser ganz oder teilweise mischbare und gemäß OECD 301 biologisch leicht abbaubare Lösemittel (entnehmbar aus Sicherheitsdatenblatt)
- 3. Die Ordnung für die Benutzung der Anlagen der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft (LINEG Benutzungsordnung) ist Bestandteil dieser Satzung.
Seite 77 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage- und Kühlwasser und sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt werden. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen.
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, in die öffentliche Abwasseranlage besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt. Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasser-beseitigungspflicht befreit ist.
(9) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§ 8 – Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel- Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheide- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4) Die Abscheider- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
Seite 78 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
§ 9 – Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung.
(6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlags-wasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen.
(8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann.
§ 10 – Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(2) Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Absatz 1 liegt nicht vor, wenn die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen soll, Gebühren zu sparen.
Seite 79 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 11 – Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von den Überlassung des verwendeten Niederschlagwassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12 – Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft die Stadt.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13 – Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzwasser- und Regenkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einstiegsschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § 13 Abs. 4 dieser Satzung. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktion der Anschlussleitung möglich ist.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer eine geeignete Inspektionsöffnung (alternativ kann geregelt werden: Einsteigeschacht mit Seite 80 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Zugang für Personal) auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden Anschlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines geeigneten Einsteigeschachtes oder eines geeigneten Inspektions-öffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung bzw. des Einsteigeschachtes ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage und Ausführung und lichte Weite des Einstiegsschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Sie macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NRW gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasser-anlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(8) Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte sind dinglich im Grundbuch abzusichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14 – Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.
§ 15 – Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbe-Seite 81 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
seitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2) Zustands- und Funktionsprüfungen an privaten Abwasserleitungen dürfen nur durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW durchgeführt werden.
(3) Nach § 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW sind im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehörige Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu prüfen. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind nach § 7 Satz 2 SüwV Abw NRW Abwasserleitungen, die zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser dienen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwV Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach ihrer wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs. 2 Satz 3 LWG NRW) informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW fortführt.
(5) Zustands- und Funktionsprüfungen müssen nach § 9 Abs. 1 SüwVO Abw NRW nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 SüwV Abw NRW gelten die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 als allgemein anerkannte Regeln der Technik, soweit die SüwVO Abw NRW keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw NRW genannten Anlagen beizufügen. Diese Bescheinigung nebst Anlagen ist der Stadt durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten (§ 8 Abs. 2 bzw. Abs. 8 SüwVO Abw NRW) unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen, damit eine zeitnahe Hilfestellung durch die Stadt erfolgen kann.
(7) Private Abwasserleitungen, die nach dem 01.01.1996 auf Zustand und Funktionstüchtigkeit geprüft worden sind, bedürfen nach § 11 SüwVO Abw NRW keiner erneuten Prüfung, sofern rüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(8) Die Sanierungsnotwendigkeit und der Sanierungszeitpunkt ergeben sich grundsätzlich aus § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW. Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen in § 10 Abs. 1 SüwVO Abw NRW kann die Stadt gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw NRW nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 16 – Indirekteinleiter-Kataster
(1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht.
(2) Bei Indirekteinleitungen im Sinne des Absatz 1 sind der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Absatz 1 die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge zu benennen. Bei bestehenden Anschlüssen hat dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu geschehen. Auf Verlangen hat der Seite 82 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17 – Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18 – Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrunde liegenden Daten erheblich ändern oder
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Gemeinde zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 GG (Eigentum) sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19 – Haftung
(1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
Seite 83 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
(4) Derjenige, der unter Nichtbeachtung der Einleitungsbedingungen eine Erhöhung der Abwasserabgabe verursacht, hat der Stadt den erhöhten Betrag der Abwasserabgabe zu erstatten.
§ 20 – Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.)
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Kanalanschlussbeitrag, Aufwandersatz und Entwässerungsgebühren
1. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Abwasseranlage werden Kanalanschlussbeiträge nach Maßgabe der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung erhoben. 2. Für die Herstellung, Erneuerung und Beseitigung sowie die Kosten der Unterhaltung (ausgenommen die Reinigung) der Grundstücksanschlussleitungen werden ein Aufwand- bzw. Kostenersatz nach § 10 KAG NRW und der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung erhoben und 3. für die Inanspruchnahme der Abwasseranlagen Entwässerungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.
§ 22 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2.
§ 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. Seite 84 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Die Ordnung für die Benutzung der Anlagen der Linksniederrheinischen Entwässerungsgenossenschaft nicht einhält.
3.
§ 7 Absatz 5
Abwasser ohne Einwilligung der Gemeinde auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4.
§ 8 – Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut
der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5.
§ 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6.
§ 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7.
§ 11 – auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der
Gemeinde angezeigt zu haben.
8. §§ 12, Abs. 4, 13 Absatz 4 die Pumpenschächte, die Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächte nicht frei zugänglich hält.
9.
§ 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert.
10.
§ 14 Absatz 2
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt.
11.
§ 15 – die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt entgegen § 15
Abs. 6 Satz 3 dieser Satzung nicht vorlegt.
12.
§ 16 Absatz 2
der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers erteilt.
13.
§ 18 Absatz 3
die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Abs. 2 GO NRW i.V.m.
§ 117 Owi
G mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Seite 85 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 23 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt vom 15.10.2014 außer Kraft.
Notthoff Seite 86 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 438 Friedhofsverwaltung 02.11.2016 Nicole Kempkens
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Änderung der Friedhofssatzung zum 01.01.2017
Beschlussentwurf: Die in der Anlage 2 dargestellte Friedhofssatzung wird beschlossen.
Notthoff
Anlage(n): Anlage 1 Liste Änderungen Anlage 2 Neue Friedhofssatzung Seite 87 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Aufgrund der Betriebsabrechnung der kostendeckenden Einrichtung "Friedhöfe" wurde festgestellt, dass die Friedhofsgebühren für das Jahr 2017 angepasst werden müssen. Im Zuge dessen wurde durch die Friedhofsverwaltung auch die Friedhofssatzung entsprechend den Erfordernissen der aktuellen Rechtsprechung und Vorgaben der Musterfriedhofssatzung überarbeitet. Die zu beschließende Friedhofssatzung ist als Anlage der Drucksache beigefügt. Eine Liste der geänderten Inhalte ist ebenfalls als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen: Die Änderungen der Friedhofssatzung haben keine finanziellen Auswirkungen.
Notthoff Seite 88 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Änderungen in der neuen Friedhofssatzung: Die nachfolgenden Änderungen ergeben sich aus der neuen Musterfriedhofssatzung des NW-Städte-und Gemeindebundes. Es handelt sich um geringe inhaltliche Änderungen bestimmter Paragraphen; die Mehrzahl der Änderungen sind ausschließlich redaktioneller und strukturellen Gründen erfolgt.
- 1. Präambel der aktuellen Gesetzgebung angepasst
- 2. § 2 Friedhofszweck Anpassung Bestattung/Beisetzung, Änderungen nach der Mustersatzung
- 3. § 3 Verwaltung und Beaufsichtigung Überschrift von Friedhofsverwaltung in „Verwaltung und Beaufsichtigung“ umbenannt
- 4. § 4 Schließung und Entwidmung BestG sieht nicht mehr vor, dass die Schließung oder Entwidmung des Friedhofs nur aus einem wichtigen öffentlichen Grund erfolgen darf, Formulierung nach Mustersatzung; Anpassung Bestattung/Beisetzung
- 5. § 6 Verhalten auf den Friedhöfen Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung ………bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Absatz nach Mustersatzung übernommen
- 6. § 7 Gewerbliche Betätigung auf Friedhöfen Regelungen nach Mustersatzung ergänzt und strukturiert
- 7. § 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit Regelungen entsprechend dem aktuellen Bestattungsgesetzt NRW (BestG NRW) und nach Mustersatzung abgeändert, z.B.: Anpassung: Bestattung/Beisetzung, § 13 BestG NRW Änderung in den Bestattungsfristen von 8 auf 10 Tage, Fristen für Beisetzung von Aschen von 2 Monaten auf 6 Wochen etc. Nachweis ans Krematorium wegen fristgerechter Beisetzung der Totenaschen.
- 8. § 9 Säge und Urnen Das BestG sieht keinen Sargzwang mehr vor, Regelungen nach Mustersatzung ergänzt wg sargloser Bestattung, Kontrolle über Verstorbenen denen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, kleine redaktionelle Änderungen
- 9. § 12 Umbettungen Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung ergänzt
- 10. § 13 Arten von Grabstätten Abs. 1 letzter Satz nach Mustersatzung abgeändert. bei den beiden pflegefreien Grabarten diese „Besonderheit“ auch so vermerkt, damit das für den Bürger gleich ersichtlich ist, dass er hier keine Pflege leisten muss
- 11. § 14 Reihengrabstätten Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung ergänzt und umstrukturiert
- 12. § 15 Rasenreihengrabstätten in Anlehnung an den § 14 Reihengrabstätten ergänzt und neu strukturiert, neu aufgenommen:
- 1. Das die Anlage und Unterhaltung der Stadt obliegt und eine individuelle Mitgestaltung nicht zulässig ist
- 2. dass das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen nur im November (wegen den Totenfeiertagen) zulässig ist.
- 3. Festgelegt, dass Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe zulässig sind.
Anlage 1 zu DS 438 Seite 89 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 13. 4. Explizit auf den „sachgemäßen Gebrauch“ der Plastikvase hingewiesen (wegen missbräuchlicher Verwendung vieler Grabnutzer)
- 5. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden kann. Gegenstände werden sechs Monate aufbewahrt
- 14. § 16 Wahlgrabstätten nach Mustersatzung ergänzt und strukturiert
- 15. § 17 Urnenreihengrabstätten die Worte „zur Beisetzung“ und „zugeteilt“ hinzugefügt bzw. abgeändert
- 16. § 18 Anonyme Urnenreihengrabstätte die Worte „zur Beisetzung“ und „zugeteilt“ hinzugefügt bzw. abgeändert Verfügung von Todes wegen in „Willen der/des Verstorbenen entspricht“ geändert
- 17. §19 Urnenwahlgrabstätten die Worte „zur Beisetzung“ und „und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird“ eingefügt
- 18. § 20 Urnenstelen Wiederwerb Nutzungsrecht gleich im Paragraphen aufgeführt
- 19. § 21 Baumgrabstätten in Anlehnung an den § 17 Urnenreihengrabstätten ergänzt und strukturiert, neu aufgenommen:
- 1. Dass die Anlage und Unterhaltung der Gemeinschaft der Stadt obliegt und eine individuelle Mitgestaltung nicht zulässig ist
- 2. dass das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen nur im November (wegen den Totenfeiertagen) zulässig ist.
- 3. Festgelegt, dass Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe zulässig sind.
- 4. Explizit auf den „sachgemäßen Gebrauch“ der Plastikvase hingewiesen (wegen missbräuchlicher Verwendung vieler Grabnutzer)
- 5. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden kann. Gegenstände werden sechs Monate aufbewahrt
- 20. § 24 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten Abs. 4 Grabmale: zur besseren Übersichtlichkeit etwas umstrukturiert und unterteilt bei stehende Grabmale: aufgenommen, dass bei dem Rasenreihengrab das vorgeschriebene stehende Grabmal eine Höhe von 50 – 60 cm haben muss. Die Verwaltung wünscht hier eine einheitliche Gestaltung, daher die Festsetzung auf 50-60 cm Höhe.
Den Auszug für Baumgrabstätten zu 4 b) liegende Grabmale sortiert.
- 21. § 25 Grabmale umbenannt in Grabmale und sonstige bauliche Anlagen Abs. 1: umstrukturiert u Formulierungen nach Mustersatzung Abs. 2: Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung übernommen Abs. 4: Punkt d) und e) Formulierungen von Wörtern nach der Mustersatzung übernommen Abs. 5: Aufnahme: „Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten“ , Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetzt wg Abräumung, etc.
- 22. § 26 Herrichtung und Unterhaltung Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung ergänzt, Frist zur Anlegung von Grabstätten von 2 auf 6 Monate nach Mustersatzung abgeändert. Seite 90 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 23. § 27 Vernachlässigung der Grabpflege Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung aufgenommen wie „der Verantwortliche“ und der Hinweis auf die Verwaltungsvollstreckung bei Vernachlässigung,
- 24. § 28 Benutzung der Leichenhalle Formulierungen von Wörtern oder Sätzen nach der Mustersatzung aufgenommen
- 25. § 29 Trauerfeiern Abs. 2: Regelung nach Mustersatzung, ist eingefügt worden, weil das in der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Leichenwesen nach enthaltene grundsätzliche Verbot über die Ausstellung der Leiche nicht mehr existiert. Abs. 7: Kontrolle über mögliche andere Veranstaltungen auf dem Friedhof
- 26. § 33 Ordnungswidrigkeiten Änderungen/Neuregelungen in den einzelnen Paragraphen berücksichtigt Seite 91 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Herausgeber und Impressum Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung, Aktualität: …….. Stadt Kamp-Lintfort, Der Bürgermeister, Postfach 10 17 60, 47462 Kamp-Lintfort Redaktion ASK Servicebetrieb, Abteilung Friedhöfe Frau Kempkens, Telefon: 02842 943492 Druck: Hauptamt -Hausdruckerei-Erscheinungsweise: Nach Bedarf Bezug: Abholung, Auslage im Foyer des Rathauses
Auf Wunsch kostenlose Zustellung, Antrag über die oben genannte Telefonnummer
oder schriftlich: Stadt Kamp-Lintfort
Postfach 10 17 60, 47462 Kamp-Lintfort Newsletter: www.kamp-lintfort.de (Aktuelles / Newsletter)
FRIEDHOFSSATZUNG DER STADT KAMP-LINTFORT
Inhalt: Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ____.____.2016 Präambel I. Allgemeine Vorschriften ab Seite 3
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung
§ 4 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften ab Seite 4
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften ab Seite 6
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 9 Särge und Urnen
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Umbettungen
Anlage 2 zu DS 438 Seite 92 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 2
IV. Grabstätten ab Seite 8
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Reihengrabstätten
§ 15 Rasenreihengrabstätten
§ 16 Wahlgrabstätten
§ 17 Urnenreihengrabstätten
§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätten
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
§ 20 Urnenstelen
§ 21 Baumgrabstätten
§ 22 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
§ 23 Rückgabe von Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten ab Seite 13
§ 24 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
§ 25 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
VI. Herrichtung und Pflege von Grabstätten ab Seite 17
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern ab Seite 18
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Trauerfeiern
VIII. Schlussvorschriften ab Seite 19
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung
Seite 93 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 3
Bekanntmachung der Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ___.___.___
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort am 06.12.2016 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Kamp-Lintfort gelegene und von ihr
verwalteten Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Dachsberg
- 2. Friedhof Hoerstgen
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Kamp-Lintfort. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung, der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kamp-Lintfort sind. (3) Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Toter als derjenigen nach Abs. 2 bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. Diese kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 Verwaltung und Beaufsichtigung
Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Die Stadt darf sich zur
Erfüllung der Aufgaben Dritter bedienen.
Seite 94 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 4
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer
anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattung bzw. Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten bzw. Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihen-/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der/Die Nutzungsberechtigte
einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn der
Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie
bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten dem/der Verfügungsberechtigten, bei Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätten dem/der Nutzungsberechtigten, mitzuteilen.
(6) Die Ersatzgrabstätten werden auf Kosten der Stadt Kamp-Lintfort in ähnlicher Weise wie die
Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen bzw. Friedhofsteilen
hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind geöffnet:
a) In den Monaten März bis Oktober von 7.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch
längstens bis 21.00 Uhr.
b) In den Monaten November bis Februar von 8.30 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit, jedoch
längstens bis 20:00 Uhr. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die
Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Rollerblades, Skateboards usw., ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren. Bei Personen, die der Friedhofsverwaltung eine außergewöhnliche Gehbehinderung nachgewiesen haben, kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhöfe zum Zweck des Grabbesuches mit einem Pkw in Schrittgeschwindigkeit zu bestimmten Zeiten genehmigen. Seite 95 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 5
b) Waren aller Art und gewerbliche Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) An Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen.
d) Ohne schriftlichen Auftrag eines/einer Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen.
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
g) Die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasen- und Gehölzflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, soweit es nicht durch die Pflege und die Bestattung unvermeidbar ist.
h) Zu lärmen und zu spielen, sowie Musikgeräte abzuspielen.
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen kurz angeleinte Hunde und Blindenhunde. (Hundekot ist zu entfernen)
j) Sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes
und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher schriftlich anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Gewerbetreibende aus deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann, insbesondere Steinmetze, Bildhauer und Bestatter, benötigen für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. Gewerbetreibende die vor in Kraft treten dieser Satzung bereits gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen durchgeführt haben, bedürfen keiner neuen Genehmigung. (2) Auf Ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofs, spätestens um 19 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In der Nähe einer Bestattung sind störende Arbeiten zu unterlassen und das Abstellen von Fahrzeugen dort ist nicht erlaubt.
(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an
den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der
Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu
versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden. Seite 96 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 6
(6) Gewerbetreibende dürfen den bei der Grabpflege anfallenden Abraum nur in dafür vorgesehene Behälter ablagern. Die jeweiligen Arbeitsbereiche sind durch die Gewerbe-treibenden in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(7) Kränze, Gestecke, Gebinde, Blumen und Verpackungsmaterialien dürfen nur auf die Friedhöfe
gebracht werden, wenn sie aus verrottbarem, biologisch abbaubarem Material bestehen.
Kunststoffe aller Art sind nicht erlaubt.
(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher
Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die
Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer
durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Diese müssen spätestens einen Tag vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorliegen. (2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine
Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Diese
erfolgen regelmäßig montags bis freitags, jeweils vormittags. Schriftlich begründete Ausnahmen
können zugelassen werden. An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden
keine Bestattungen oder Beisetzungen statt.
(4) Die bei der Bestattung oder Beisetzung benötigten Träger werden von der Friedhofsverwaltung
nicht gestellt. (5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG NW durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Särge und Urnen
Seite 97 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 7
(1) Beerdigungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beerdigung ohne Sarg gestatten. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für anfallende Mehrkosten aufzukommen. Der Transport innerhalb des Friedhofs muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Über-urnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sie dürfen insbesondere keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(3) Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein.
Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,20 m lang,
0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Der
Grabaushub wird nicht abgefahren. Die Friedhofsverwaltung darf sich zur Erfüllung dieser
Aufgabe Dritter bedienen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.
(4) Der/Die Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör (Bepflanzung, Trittplatten, Grabmale,
Fundamente, Grabeinfassungen, Oberboden oder Graberde usw.) vor der Bestattung oder
Beisetzung zu entfernen. Sofern beim Ausheben der Gräber störendes Grabzubehör durch
die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den
Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 12 Umbettungen
Seite 98 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 8
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen
Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihen- oder
Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der
Stadt Kamp-Lintfort nicht zulässig. Umbettungen aus einer Wahlgrabstätte sind nur dann
zulässig, wenn die vorhandenen Stellen innerhalb einer Wahlgrabstätte nicht ausreichen.
§ 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten der/die verfügungsberechtigte Angehörige des/der Verstorbenen (Totenfürsorgeberechtigter), bei Umbettungen aus Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten der/die jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Mit dem Antrag ist die Verleihungsurkunde nach § 16 Abs. 4 vorzulegen. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 27 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen, mit Ausnahme der Umbettung von Aschenurnen, werden von der
Friedhofsverwaltung nur in den Monaten November bis Februar durchgeführt. Die
Friedhofsverwaltung darf sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen. Den genauen
Zeitpunkt der Umbettung bestimmt die Friedhofsverwaltung.
(6) Eine Umbettung ist nur im ersten bzw. ab dem sechsten Jahr nach der Erdbestattung möglich.
Bei einer Urnenbeisetzung entfällt diese Regelung.
(7) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller/die Antragstellerin zu tragen. Das gilt auch für
den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung
entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadt Kamp-Lintfort oder deren
Beauftrage bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(9) Leichen, Leichenteile und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung wieder ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten
- 1.1. Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr)
- 1.2. Reihengrabstätten (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr)
- 1.3. Rasenreihengrabstätten (pflegefrei)
- 1.4. Muslimische Reihengrabstätten
- 2. Wahlgrabstätten
- 2.1. Wahlgrabstätten Seite 99 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 9
- 3. Urnenreihengrabstätten
- 3.1. Urnenreihengrabstätten
- 3.2. Anonyme Urnenreihengrabstätten
- 3.3. Baumgrabstätten (pflegefrei)
- 4. Urnenwahlgrabstätten
- 4.1. Urnenwahlgrabstätten
- 4.2. Urnenstelen
- 5. Ehrengrabstätten / Kriegsopfergräber
Auf dem Waldfriedhof Dachsberg sind die unter 1. bis 5. unterschiedenen Grabstätten zugelassen. Auf
dem Friedhof Hoerstgen sind die unter 1.2, 1.3, 2.1 und 3.1. aufgeführten Grabstätten zugelassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der
Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Grabkammern, Tiefengräber und die Beisetzung von Aschen durch Ausstreuen auf einem
Aschestreufeld sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Bestattung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten einer Kindergrabstätte kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Tot- und Fehlgeburten oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende
Leibesfrucht b) für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr c) für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr d) für muslimische Bestattungen (Ausrichtung nach Mekka)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche, Tot- und Fehlgeburt oder aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6
Monate vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 15 Rasenreihengrabstätten
(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und
erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des/der zu Bestattenden zugeteilt werden. Die
Bestattung in einer Rasenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und
Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder
des Grabfeldes ist nicht zulässig. Seite 100 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 10
(2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Rasenreihengrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Diverse Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Es ist dem/der Verfügungsberechtigten gestattet ein Grabmal nach Vorgabe dieser Satzung aufzustellen. (4) Im Übrigen finden für Rasenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 16 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 30 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Auf einer Wahlgrabstelle dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühr und Aushändigung der Verleihungsurkunde. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der/die jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich – falls er/sie nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger/seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem/ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister, Seite 101 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 11
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben
j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. (8) Die Übertragung des Nutzungsrechtes durch den bisherigen Nutzungsberechtigten erfolgt grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen werden. (9) Jeder Rechtsnachfolger/Jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet oder beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (11) Der Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte ist auf schriftlichen Antrag auch vor Eintritt eines Sterbefalles möglich. (12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 17 Urnenreihengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Verfügungsberechtigt ist der Antragsteller/die Antragstellerin der Urnenbeisetzung. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechtes an einer Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Im Übrigen finden für Urnenreihengrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 18 Anonyme Urnenreihengrabstätten
(1) Anonyme Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Beisetzung in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem weder ein Grab erkennbar ist, noch ein Denkmal gesetzt werden darf. Blumenschmuck etc. sind nur an der dafür vorgesehenen Stelle am Gemeinschaftsgrabmal zulässig. (2) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte kann nur erfolgen, wenn dies dem Willen der/des Verstorbenen entspricht oder der Auftraggeber schriftlich gegenüber der Friedhofsverwaltung erklärt, dass die gewählte Beisetzungsform dem Willen der/des Verstorbenen entspricht. (3) Die Beisetzung der Asche in einer anonymen Urnenreihengrabstätte erfolgt unter Ausschluss der Angehörigen oder sonstiger Personen.
Seite 102 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 12
§ 19 Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Anzahl der erworbenen Urnengrabstellen. (2) Im Übrigen finden für Urnenwahlgrabstätten die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 20 Urnenstelen
(1) Die Urnenstele ist ein oberirdisches Urnensystem mit verschließbaren Nischen, zur Beisetzung von bis zu zwei Urnen je Nische. (2) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische wird für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche verliehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Der Vorerwerb oder die Wahl einer bestimmten Urnennische ist nicht möglich. (3) Das Nutzungsrecht an einer Urnennische kann wiedererworben werden. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht kann jeweils um 5 Jahre, jedoch höchstens für die Dauer von 15 Jahren, nacherworben werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Ist kein Wiedererwerb gewünscht, werden die Urnen von der Friedhofsverwaltung entnommen und an einem festgelegten Ort innerhalb des Friedhofs ohne weitere Namensnennung beigesetzt. (4) Folgende Dinge sind nicht zulässig:
a) Ablegen von Blumen, Kerzen, Vasen, div. Gegenständen aus Ton, Metall etc. an der Stele,
außer an dem dafür vorgesehenen Platz.
b) Anbringen von Ablagemöglichkeiten jeglicher Ausführung und Material an der Stele.
c) Anbringen von Schmuck jeglicher Art, der die Größe der Kammerverschlussplatte
überschreitet. Eine Ausladung von max. 14 cm darf nicht überschritten werden. (5) Im Übrigen finden für Urnenstelen die Bestimmungen über Wahlgrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
§ 21 Baumgrabstätten
(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche zugeteilt werden. Die Bestattung in einer Baumgrabstätte erfolgt in einem Gemeinschaftsfeld deren Anlage und Unterhaltung der Stadt Kamp-Lintfort obliegt. Eine individuelle Mitgestaltung der Grabfläche oder des Grabfeldes ist nicht zulässig. (2) Das Ablegen von Blumenschmuck, Schalen, Gestecken, Grablampen und Vasen ist auf der Baumgrabstätte mit Ausnahme des Monats November nicht zulässig. Div. Erinnerungsgaben aus Ton, Metall etc. wie Herzen, Kugeln, Engel und dergleichen bis 10 cm Höhe sind zulässig. Der sachgemäße Gebrauch einer Plastikvase für frische Schnittblumen ist ebenfalls zulässig. Das Abräumen von Blumenschmuck, Gestecken und Erinnerungsgaben kann von der Friedhofsverwaltung in angemessenen Zeitabständen zur Herstellung der Friedhofsordnung vorgenommen werden. Die abgeräumten Dinge werden maximal sechs Monate an einer zentralen Stelle aufbewahrt. (3) Im Übrigen finden für Baumgrabstätten die Bestimmungen über Reihengrabstätten für Erdbestattungen Anwendung, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas anderes ergibt.
Seite 103 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 13
§ 22 Ehrengrabstätten und Kriegsopfergräber
(1) Die Zuerkennung, sowie die Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Kamp-Lintfort. Anderen ist eine eigenmächtige Änderung der Grabanlage nicht gestattet. (2) Gräber im Sinne des Gräbergesetzes (Kriegsopfergräber) vom 1. Juli 1965 obliegen der Obhut der Stadt Kamp-Lintfort. Die einzelnen Gräberfelder sind einheitlich zu gestalten.
§ 23 Rückgabe von Grabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an einer belegungsfreien Wahlgrabstätte oder einer belegten Wahlgrabstätte kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Nutzungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechtes einer Wahlgrabstätte wird diese auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Nutzungsrechtes zu entrichten. (2) Das Verfügungsrecht an einer belegten Reihengrabstätte kann auf Antrag des/der Verfügungsberechtigten zurückgegeben werden. Damit tritt der/die Verfügungsberechtigte sämtliche Rechte an die Stadt Kamp-Lintfort ab. Bei vorzeitiger Rückgabe einer Reihengrabstätte wird diese auf Kosten des/der Verfügungsberechtigten abgeräumt und bis zum Ablauf der Ruhezeit unterhalten. Die hierdurch entstehenden Kosten sind bei Rückgabe des Verfügungsrechtes zu entrichten. (3) Bei der freiwilligen Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer belegten oder unbelegten Wahlgrabstätte oder einer Reihengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der seinerzeit entrichteten Gebühren.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 Allgemeine Gestaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Der/Die Nutzungs-, bzw. Verfügungsberechtigte hat das Recht über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Beeinträchtigungen durch Bäume, sonstige Vegetation und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden. (3) Grabgrößen: Reihengräber/Urnenreihengräber:
a) Kindergrabstätten: Länge: 1,50 m, Breite: 0,90 m
b) Reihengrabstätten Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m
c) Urnenreihengrabstätte und Baumgrabstätten: Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m
d) Anonyme Urnenreihengrabstätte: Länge: 0,50 m, Breite: 0,50 m
Seite 104 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 14
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten:
a) Einstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m
b) Zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Bestattungsstelle
(z. B. 2-stellige Wahlgrabstätte = 2,50 m x 2,50 m)
c) Urnenwahlgrabstätte: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Bestattungsstelle
(z.B. 2-stellige Urnenwahlgrabstätte = 0,65 m x 1,00 m)
(4) Grabmale:
a) Stehende Grabmale:
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
0,12 m ab einer Höhe von 0,40 m bis 1,00 m
0,14 m ab einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m und
0,18 m ab einer Höhe von 1,50 m.
Bei Rasenreihengrabstätten ist ausschließlich ein stehendes Grabmal mit folgenden
Abmessungen zulässig: Höhe 0,50 bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m, Steinstärke: 0,12 m bis 0,40
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig.
Die Breite der Grabmale darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten.
b) Liegende Grabmale: Die Mindeststärke für liegende Grabmale beträgt 0,08 m. Die Breite des liegenden Grabmals darf die Breite der Grabstätte nicht überschreiten. Bei Baumgrabstätten ist ausschließlich ein liegendes Grabmal mit folgenden Abmessungen zulässig: Länge bis 0,75 m, Breite bis 0,50 m, Steinstärke: 0,08 m bis 0,14 m.
c) Abdeckplatten:
Auf dem Waldfriedhof Dachsberg und den Friedhof in Hoerstgen, mit Ausnahme von
Rasenreihengrabstätten und anonymen Urnen sind sowohl Voll-, als auch Teilabdeckungen
zulässig.
d) Holzgrabmale: Grabmale aus Holz sind auf den Friedhöfen der Stadt Kamp-Lintfort in folgenden Abmessungen zulässig:
1. Kindergrabstätten: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,40 m 2. Reihengrabstätten: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m 3. Urnenreihengrabstätten: Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,40 m 4. Wahlgrabstätten: Höhe bis 1,70 m, Breite bis 1,05 m, zzgl. 0,35 m Breite je weitere Stelle 5. Urnenwahlgrabstätten: Höhe bis 0,65 m, Breite bis 0,45 m,
zzgl. 0,15 m Breite je weitere Stelle Lackierte oder lasierte Holzgrabmale mit aufgeklebten Buchstaben, welche nicht in handwerklicher Form bearbeitet wurden, gelten als provisorisches Grabmal und sind max. sechs Monate auf dem Grab zulässig.
(5) Einfassungen:
Bei Einfassungen sind folgende Abmessungen zulässig:
a) Wahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 2,50 m, Breite: 2,50 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 2,50 m, Breite: 1,25 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m
b) Urnenwahlgrabstätten:
einstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m
zweistellig: Länge: 0,65 m, Breite: 1,00 m, Mindeststärke 0,05 m
mehrstellig: Länge: 0,65 m, Breite: 0,50 m je Stelle, Mindeststärke 0,05 m Seite 105 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 15
c) Kindergrabstätten:
Länge: 1,00 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
d) Reihengrabstätten: Länge: 1,80 m, Breite: 0,75 m, Mindeststärke 0,05 m.
e) Urnenreihengrabstätten:
Länge: 0,75 m, Breite: 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
Abweichungen bei den Maßangaben, mit Ausnahme der Breite, von bis zu 5 % sind zulässig.
Bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten sowie Kindergräbern, mit Ausnahme von
Rasenreihengrabstätten, Baumgrabstätten und anonymen Urnenreihengrabstätten, muss eine
Steineinfassung mit den oben genannten Maßen gesetzt werden.
(6) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen,
jedoch sind Bäume und hochwachsende Sträucher unzulässig. (7) Pflanzen und Materialien zur Grabgestaltung sind innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes zu entfernen. Geschieht dies nicht, gehen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Kamp-Lintfort über.
(8) Die Gestaltung der anonymen Grabfelder, der Grabfelder für Rasenreihengrabstätten,
Urnenstelen und Baumgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Kamp-Lintfort.
§ 25 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die maßlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 und 5 sind zu beachten.
Zustimmungserfordernis Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabmalanlagen und Einfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Der Antrag ist schriftlich durch den Verfügungsberechtigten/die Verfügungsberechtigte bei Reihengrabstätten bzw. den Nutzungsberechtigten/die Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten zu stellen. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden. (2) Anlieferung
a) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
b) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann
die Friedhofsverwaltung bestimmen. Seite 106 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 16
(3) Fundamentierung und Befestigung
a) Zum Schutz der Allgemeinheit und der/des Verfügungsberechtigten bzw. der/des
Nutzungsberechtigten sind Grabmale, Einfassungen etc. so zu fundamentieren, dass sie
dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Für die Erstellung,
die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische
Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmale) der Deutschen
Naturstein-Akademie in der jeweils gültigen Fassung.
b) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung
durchgeführt worden ist. (4) Unterhaltung
a) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gepflegtem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der/die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte.
b) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen
davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich
Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen)
treffen.
c) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung
nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
Verantwortlichen zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein achtwöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
d) Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren.
e) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von
Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt Kamp-
Lintfort bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt Kamp-Lintfort im
Innenverhältnis, soweit die Stadt Kamp-Lintfort nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
f) Die Reinigung von Grabmalen ist nur mit biologisch abbaubaren Mitteln zugelassen.
g) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als
besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale
und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und
Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. 5) Entfernung
a) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
b) Mit Ablauf der Ruhezeit (Reihengrabstätten) oder des Nutzungsrechtes (Wahlgrabstätten) oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale sonstige
baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder
sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Kamp-Lintfort über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der/die jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
c) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht genehmigungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des/der
Verfügungsberechtigten bzw. der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu
lassen.
Seite 107 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 17
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bänke oder sonstige Sitzgelegenheiten dürfen auf Grabstätten nicht aufgestellt werden. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der/die Verfügungsberechtigte, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen. Die Friedhofsverwaltung kann anordnen, dass störende, wuchernde oder abgestorbene Pflanzen geschnitten oder beseitigt werden. (5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln sowie von Torf und torfhaltigen Produkten ist nicht gestattet, ausgenommen an der Pflanze befindliche Wurzelballen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen. (8) Abfälle sind getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in die dafür vorgesehenen Behälter abzulegen.
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. Seite 108 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 18
In dem Entziehungsbescheid wird der Verantwortliche aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck, sowie bei Verwendung von Torf oder torfhaltigen Produkten, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck, den Torf oder die torfhaltigen Produkte entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 28 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle auf dem Waldfriedhof Dachsberg dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder mit einem befugten Mitarbeiter/einer befugten Mitarbeiterin eines Bestattungsinstitutes betreten werden. Die Öffnungszeiten der Leichenhalle sind an der Eingangstüre sowie im Schaukasten bekannt gemacht.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen/die Verstorbene während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen in besonderen Räumen der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung zum Friedhof abzunehmen. Eine Haftung der Stadt Kamp-Lintfort für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Findet die Trauerfeier in der Friedhofskapelle statt, ist der Sarg oder die Urne fünf Minuten vor Beginn der Trauerfeier dorthin zu bringen. Die Trauerfeiern dürfen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. (2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der/die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Seite 109 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 19
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen (4) In der Friedhofskapelle besteht eine Dauerbeschmückung, die nicht verändert werden darf. Eine
zusätzliche Ausschmückung, die nicht durch die Friedhofsverwaltung erfolgt, ist mit max. fünf
Produkten der Trauerfloristik zulässig.
(5) Die bei der Erdbestattung oder Urnenbeisetzung benötigten Träger werden von der
Friedhofsverwaltung nicht gestellt. (6) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Trauerfeiern wird ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin der Friedhofsverwaltung abgestellt; dieser führt auch den Trauerzug bis zur Grabstätte. (7) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Kamp-Lintfort bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Haftung
Die Stadt Kamp-Lintfort haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Kamp-Lintfort nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Kamp-Lintfort verwalteten Friedhöfe und Ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher/Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals und der Friedhofsverwaltung
nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender/Gewerbetreibende entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien
unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) Beschädigungen der Stele herbeiführt,
g) entgegen § 25 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen
errichtet, verändert oder entfernt, Seite 110 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofssatzung 20
h) Grabmale entgegen § 25 Abs. 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen
§ 25 Abs. 4 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
i) nicht verrottbare Wertstoffe, insbesondere Kunststoffe sowie Torf entgegen § 26 Abs. 7
verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder entgegen Abs. 8
Abfall nicht in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgt,
j) Grabstätten entgegen § 27 vernachlässigt,
k) entgegen § 29 Abs. 7 Musik- und Gesangsdarbietungen ohne vorherige Anmeldung der
Friedhofsverwaltung durchführt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.
§ 34 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 01.12.2010 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ____.____._____
Prof. Dr. Landscheidt Bürgermeister Seite 111 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 439 Beitragswesen 02.11.2016 Albert Strucken
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Haupt- und Finanzausschuss 22.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
Änderung der Friedhofsgebührensatzung -Gebührentarif- zum 01.01.2017
Beschlussentwurf: Die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des Gebührentarifs wird beschlossen.
Notthoff
Anlage(n): Anlage I - Erläuterungen Anlage II - Berechnung Anlage III - Fallzahlen 2010 bis 2015 und Prognose Fallzahlen 2017 Anlage IV - Synopse Anlage V - Friedhofsgebührensatzung einschließlich Gebührenteil Anlage VI - Kostenvergleich Bestattung neue/alte Gebührensatzung Anlage VII - Vergleich Bestattungskosten umliegende Städte Seite 112 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit Drucksache 398 wurde den politischen Gremien die Betriebsabrechnung (BAB) kostendeckende Einrichtungen "Friedhöfe" vorgelegt. Die Ergebnisse der letzten Betriebsabrechnungen für 2014 und 2015 ergaben jeweils Unterdeckungen in nicht unerheblicher Höhe. Grundlage für die Kalkulation der Friedhofsgebühren ist die vom Fachamt ermittelte Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017. Weiterhin ist maßgeblich das durch § 6 Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz norminierte Kostendeckungsprinzip. Der kalkulierte Gebührenbedarf und die tatsächliche Gebühreneinnahme sollen möglichst geringe Abweichungen voneinander haben. Wie auch in den Vorjahren soll die Kalkulation weiterhin möglichst auf den Kosten der einzelnen Posten der Betriebsabrechnung basieren. Weiterhin wird für die einzelnen Gebührenpositionen die durch die Friedhofsverwaltung übermittelte Fallzahlstatistik der Jahre 2010 bis 2015 mit den Prognosen des Fachamtes für das Jahr 2017 zurate gezogen. Unverändert ist ebenso, dass sich die Kommunen mit allgemeinen Haushaltsmitteln an bestimmten Einrichtungen beteiligen. Ein solches Allgemeininteresse ist auch bei öffentlichen Friedhöfen gegeben. Dieser öffentliche Anteil wurde durch Beschluss des Rates vom 02.12.1999 auf 15% festgesetzt mit der Folge, dass von den Gesamtkosten des Friedhofes 15 % als öffentlicher Anteil subtrahiert wird. Der zur Gebührenerhöhung notwendige Satzungsbeschluss Nach § 2 KAG NRW dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die auf Seite 1 dieser Drucksache verfasste Beschlussempfehlung sieht vor, die Friedhofsgebührensatzung einschließlich des Gebührenteils zu dieser Satzung neu zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen: Die Änderungen der Friedhofsgebühren sollen zukünftige Unterdeckungen vermeiden.
Notthoff Seite 113 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fall zahlen 2001 Fall zahlen 2002 Fallzahlen 2003 Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 hochger. Aktueller Gebührentarif Erwartete Gebühr 2005 Prognose Fallzahlen 2006 Erwartete Gebühr 2006
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 0 30 17,00 255,00 255,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4725 4950 5675 4925 5137 23,00 118.151,00 5200 119.600,00
§ 1 Z.1 c)
Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 0 50 100 40,00 4.000,00 2.000,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (n.d.Reihe) 3043 3320 3193 2476 2257 47,00 106.079,00 2300 108.100,00
§ 1 Z.2 b)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1726 923 1371 1706 1441 65,00 93.665,00 1500 97.500,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 875 1075 875 1050 1088 11,04 12.011,52 1050 11.592,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab n.d.R 370 494 798 627 999 28,20 28.171,80 800 22.560,00
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 0 35,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 0 51,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 0 2 256,00 512,00 512,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 0 31,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 312 296 348 309 309 276,00 85.284,00 316 87.216,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 27 18 46,00 966,00 1.150,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 58 67 220,00 16.500,00 15.400,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 2 0 38,00 0,00 0,00
§ 2 Z. 5
Ausschmückung des Grabes 318 303 352 320 327 36,00 11.772,00 328 11.808,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabaushubes 317 302 352 323 327 36,00 11.772,00 328 11.808,00
§ 2 Z. 7
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 0 1 130,00 130,00 130,00
§ 3 Bst. a
Pflegegebühr anonymes Reihengrab 2325 2850 3700 3550 3825 11,00 42.075,00 3950 43.450,00
§ 3 Bst. b
Pflegegebühr anonymes Urnenreihengrab 500 700 525 675 600 1,40 840,00 650 910,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Reihengrab 498 388 609 324 252 11,00 2.772,00 350 3.850,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenreihengrab 32 49 1,40 68,60 70,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (einstellig) 0 0 11,00 209,00 0,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (zweistellig) 585 449 809 547 417 22,00 9.174,00 500 11.000,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (dreistellig) 35 13 33,00 561,00 990,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (vierstellig) 23 22 44,00 880,00 792,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (fünfstellig) 0 0 55,00 0,00 0,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (sechsstellig) 0 0 66,00 0,00 0,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (zweistellig) 0 0 2,80 0,00 0,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (vierstellig) 6 0 5,60 61,60 0,00
§ 4 Bst. a
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 0 665,00 0,00 0,00
§ 4 Bst. b
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 0 4 1.278,00 6.134,40 2.556,00
§ 4 Bst. c
Ausgrabung einer Urne 0 0 322,00 644,00 644,00
§ 6 Bst. a
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen 287 288 396 330 366 103,00 37.698,00 350 36.050,00
§ 6 Bst. b
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 41 71 41,00 4.059,00 3.075,00
§ 6 Bst. c
Benutzung eines Kühlraumes 15 30 97,00 582,00 2.619,00
§ 6 Bst. d
Benutzung der Friedhofskapelle 301 288 343 294 309 118,00 36.462,00 305 35.990,00
§ 6 Bst. f)
Ausschmückung eines Leichenraumes 127 119 149 57 41,00 2.337,00 2.460,00
§ 6 Bst. g)
Benutzung des Aufbahrungsraumes 28 24 31,00 837,00 806,00
§ 6 Bst. h)
Sargannahme ohne Leichenraum 59 45 77,00 2.310,00 2.156,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 52 45 26,00 1.066,00 1.300,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 51 75 26,00 1.846,00 1.690,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 0 10,00 0,00 0,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 1 0 51,00 0,00 0,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 71 74 26,00 1.872,00 1.872,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 52 56 26,00 1.144,00 1.300,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 34 43 51,00 2.244,00 2.448,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 236 172 280 208 161 51,00 8.211,00 180 9.180,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 35 44 51,00 1.377,00 2.550,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 30 16 36,00 1.584,00 1.512,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 21 16 36,00 1.404,00 1.440,00 657.721,92 660.341,00 Anlage zu DS 200/1 Seite 114 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 17,00 0,00 0,00 17,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4925 5175 5125 23,00 117.875,00 2650 60.950,00 23,00 n.n. Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 23,00 1300 35.100,00 27,00 n.n. Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 52.500,00 30,00
§ 1 Z.1 c)
Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 125 40,00 2.000,00 40,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 2476 2395 1377 47,00 64.719,00 3000 150.000,00 50,00
§ 1 Z.2 b)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1706 1537 1547 65,00 100.555,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1050 1100 975 11,04 10.764,00 1100 12.144,00 11,04
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 627 884 308 28,20 8.685,60 400 11.280,00 28,20
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 35,00 0,00 35,00 n.n. Verleihungsgebühr Urnenkolumbarium 360 20.160,00 56,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 75,00 75,00 80,00 80,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 2 256,00 0,00 520,00 260,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 31,00 0,00 0,00 35,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 309 310 284 276,00 78.384,00 300 105.000,00 350,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 18 46,00 598,00 1.500,00 50,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 74 220,00 11.880,00 9.000,00 150,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 1 38,00 0,00 0,00 38,00
§ 2 Z. 5
Ausschmückung des Grabes 320 332 290 36,00 10.440,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabaushubes 323 332 289 36,00 10.404,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 7
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 2 130,00 0,00 130,00 130,00
§ 3 Bst. a
Pflegegebühr anonymes Reihengrab 3550 3825 3700 11,00 40.700,00 n.n. Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab ohne Namensnennung 1300 16.900,00 13,00 n.n. Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab mit Namensnennung 1750 35.000,00 20,00
§ 3 Bst. b
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 675 725 500 1,40 700,00 600 840,00 1,40
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Reihengrab 324 281 235 11,00 2.585,00 300 3.300,00 11,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenreihengrab 19 1,40 28,00 56,00 1,40
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (einstellig) 13 11,00 0,00 0,00 11,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (zweistellig) 547 431 327 22,00 7.194,00 300 6.600,00 22,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (dreistellig) 27 33,00 0,00 990,00 33,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (vierstellig) 26 44,00 924,00 1.540,00 44,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (fünfstellig) 0 55,00 0,00 0,00 55,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (sechsstellig) 0 66,00 462,00 660,00 66,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (zweistellig) 20 2,80 0,00 28,00 2,80
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (vierstellig) 7 5,60 0,00 0,00 5,60
§ 4 Bst. a
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 665,00 0,00 0,00 665,00
§ 4 Bst. b
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 1.278,00 0,00 2.560,00 1.280,00
§ 4 Bst. c
Ausgrabung einer Urne 2 322,00 644,00 660,00 330,00 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 Seite 115 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 6 Bst. a
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen incl Aufbahrungsraum und Glockengeläut 330 354 327 103,00 33.681,00 320 44.800,00 140,00
§ 6 Bst. b
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 104 41,00 3.116,00 3.200,00 40,00
§ 6 Bst. c
Benutzung eines Kühlraumes 4 97,00 1.552,00 2.375,00 95,00
§ 6 Bst. d
Benutzung der Friedhofskapelle 294 300 254 118,00 29.972,00 310 37.200,00 120,00
§ 6 Bst. f)
Ausschmückung eines Leichenraumes 66 41,00 3.403,00 3.075,00 41,00
§ 6 Bst. g)
Benutzung des Aufbahrungsraumes 22 31,00 806,00
§ 6 Bst. h)
Sargannahme ohne Leichenraum 30 77,00 1.001,00 2.000,00 80,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 45 26,00 884,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 66 26,00 1.014,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 10,00 0,00 0,00 15,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 51,00 0,00 0,00 51,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 65 26,00 1.664,00 2.800,00 35,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 37 26,00 1.222,00 2.100,00 35,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 39 51,00 1.275,00 1.785,00 51,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 208 178 166 51,00 8.466,00 200 15.000,00 75,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 32 51,00 1.173,00 2.295,00 51,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 38 36,00 900,00 1.260,00 36,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 31 36,00 648,00 1.260,00 36,00 560.393,60 672.998,00 entfällt ab 2008 Seite 116 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fall zahlen 2002 Fallzahlen 2003 Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Aktueller Gebührentarif Gebühr 2005
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 30 15 17,00 255,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4950 5675 4925 5175 23,00 119.025,00
§ 1 Z.1 c)
Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 0 125 40,00 5.000,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (n.d.Reihe) 3320 3193 2476 2395 47,00 112.565,00
§ 1 Z.2 b)
Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 923 1371 1706 1537 65,00 99.905,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1075 875 1050 1100 11,04 12.144,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab n.d.R 494 798 627 884 28,20 24.928,80
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 0 35,00 0,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 2 0 51,00 0,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 3 2 256,00 512,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 0 31,00 0,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 296 348 309 310 276,00 85.560,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 20 18 46,00 828,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 61 74 220,00 16.280,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 0 1 38,00 38,00
§ 2 Z. 5
Ausschmückung des Grabes 303 352 320 332 36,00 11.952,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabaushubes 302 352 323 332 36,00 11.952,00
§ 2 Z. 7
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 1 2 130,00 260,00
§ 3 Bst. a
Pflegegebühr anonymes Reihengrab 2850 3700 3550 3825 11,00 42.075,00
§ 3 Bst. b
Pflegegebühr anonymes Urnenreihengrab 700 525 675 725 1,40 1.015,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Reihengrab 388 609 324 281 11,00 3.091,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenreihengrab 40 19 1,40 26,60
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (einstellig) 0 13 11,00 143,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (zweistellig) 449 809 547 431 22,00 9.482,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (dreistellig) 35 27 33,00 891,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (vierstellig) 11 26 44,00 1.144,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (fünfstellig) 0 0 55,00 0,00
§ 3 Bst. c
Pflegegebühr bei Verz. Wahlgrab (sechsstellig) 0 0 66,00 0,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (zweistellig) 16 20 2,80 56,00
§ 3 Bst. d
Pflegegebühr bei Verz. Urnenwahlgrab (vierstellig) 26 7 5,60 39,20
§ 4 Bst. a
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 0 665,00 0,00
§ 4 Bst. b
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 2 1.278,00 2.556,00
§ 4 Bst. c
Ausgrabung einer Urne 2 2 322,00 644,00
§ 6 Bst. a
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen 288 396 330 354 103,00 36.462,00
§ 6 Bst. b
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 87 104 41,00 4.264,00
§ 6 Bst. c
Benutzung eines Kühlraumes 23 4 97,00 388,00
§ 6 Bst. d
Benutzung der Friedhofskapelle 288 343 294 300 118,00 35.400,00
§ 6 Bst. f)
Ausschmückung eines Leichenraumes 119 149 66 41,00 2.706,00
§ 6 Bst. g)
Benutzung des Aufbahrungsraumes 27 22 31,00 682,00
§ 6 Bst. h)
Sargannahme ohne Leichenraum 43 30 77,00 2.310,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 60 45 26,00 1.170,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 65 66 26,00 1.716,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 0 1 10,00 10,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 0 51,00 0,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 93 65 26,00 1.690,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 68 37 26,00 962,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 37 39 51,00 1.989,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 172 280 208 178 51,00 9.078,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 73 32 51,00 1.632,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 34 38 36,00 1.368,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 35 31 36,00 1.116,00 665.310,60 Seite 117 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 17,00 0,00 0,00 17,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4925 5175 5125 23,00 117.875,00 2650 55.650,00 21,00
§ 1 Z.1 c)
Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 23,00 1300 36.400,00 28,00
§ 1 Z.1 d)
Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 57.750,00 33,00 f. weg Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 125 40,00 2.000,00 40,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 2476 2395 1377 47,00 64.719,00 2910 133.860,00 46,00 f. weg Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1706 1537 1547 65,00 100.555,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1050 1100 975 11,04 10.764,00 1115 22.300,00 20,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 627 884 308 28,20 8.685,60 400 24.000,00 60,00 f. weg Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 35,00 0,00 35,00
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenkolumbariumneu 360 20.160,00 56,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 75,00 75,00 80,00 80,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 2 256,00 0,00 520,00 260,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 31,00 0,00 0,00 35,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 309 310 284 276,00 78.384,00 300 120.000,00 400,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 18 46,00 598,00 1.500,00 50,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 74 220,00 11.880,00 12.000,00 200,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 1 38,00 0,00 0,00 38,00
§ 2 Z. 5
Beisetzung in einem Urnenkolumbariumneu 450,00 30,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabes 320 332 290 36,00 10.440,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 7
Ausschmückung des Grabaushubes 323 332 289 36,00 10.404,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 8
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 2 130,00 0,00 130,00 130,00 f. weg Pflegegebühr anonymes Reihengrab 3550 3825 3700 11,00 40.700,00
§ 3 Bst. a)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 1300 26.000,00 20,00
§ 3 Bst. b)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 43.750,00 25,00
§ 3 Bst. c)
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 675 725 500 1,40 700,00 600 1.800,00 3,00
§ 3 Bst. d)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Reihengrab/Wahlgräber 1545 1328 1015 11,00 11.165,00 1190 23.800,00 20,00
§ 3 Bst. e)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenreihengrab/ Urnenwahlgrab 47 1,40 28,00 180,00 3,00
§ 4 Bst. a)
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 665,00 0,00 0,00 665,00
§ 4 Bst. b)
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 1.278,00 0,00 2.560,00 1.280,00
§ 4 Bst. c)
Ausgrabung einer Urne 2 322,00 644,00 660,00 330,00 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 Anlage III zu DS Seite 118 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 6 Bst. a)
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen (incl Aufbahrungsraum und Glockengeläut) erweitert 354 327 103,00 33.681,00 320 44.800,00 140,00
§ 6 Bst. b)
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 104 41,00 3.116,00 3.200,00 40,00
§ 6 Bst. c)
Benutzung eines Kühlraumes 4 97,00 1.552,00 2.375,00 95,00
§ 6 Bst. d)
Benutzung der Friedhofskapelle 294 300 254 118,00 29.972,00 310 36.580,00 118,00
§ 6 Bst. e)
Ausschmückung eines Leichenraumes 66 41,00 3.403,00 3.075,00 41,00 f. weg Benutzung des Aufbahrungsraumes 22 31,00 806,00
§ 6 Bst. f)
Sargannahme ohne Leichenraum 30 77,00 1.001,00 2.000,00 80,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 45 26,00 884,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 66 26,00 1.014,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 10,00 0,00 0,00 15,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 51,00 0,00 0,00 51,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 65 26,00 1.664,00 2.800,00 35,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 37 26,00 1.222,00 2.100,00 35,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 39 51,00 1.275,00 1.785,00 51,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 208 178 166 51,00 8.466,00 197 14.775,00 75,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 32 51,00 1.173,00 3.375,00 75,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 38 36,00 900,00 1.400,00 40,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 31 36,00 648,00 1.400,00 40,00 560.393,60 729.565,00 729.815,00 250,00 entfällt ab 2008 Seite 119 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 17,00 0,00 0,00 17,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 4925 5175 5125 23,00 117.875,00 2650 55.650,00 21,00
§ 1 Z.1 c)
Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 23,00 1300 36.400,00 28,00
§ 1 Z.1 d)
Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 57.750,00 33,00 f. weg Verleihungsgebühr Reihengrab in bevorzugter Lage 125 40,00 2.000,00 40,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 2476 2395 1377 47,00 64.719,00 2910 133.860,00 46,00 f. weg Verleihungsgebühr Wahlgrab (a.b.St.) 1706 1537 1547 65,00 100.555,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 1050 1100 975 11,04 10.764,00 1100 22.000,00 20,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 627 884 308 28,20 8.685,60 400 24.000,00 60,00 f. weg Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab a.b.St 0 35,00 0,00 35,00
§ 1 Z.3 c)
Verleihungsgebühr Urnenkolumbariumneu 360 20.160,00 56,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 0 75,00 75,00 80,00 80,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 2 256,00 0,00 520,00 260,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (unter 5 J.) 0 31,00 0,00 0,00 35,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 309 310 284 276,00 78.384,00 300 120.000,00 400,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (über 5 J.) 18 46,00 598,00 1.450,00 50,00
§ 2 Z. 4
Grabbereitungsgebühr für eine Urne 74 220,00 11.880,00 12.600,00 200,00 Zuschlag Abräumung einer Wahlgrabstätte (Urne) 1 38,00 0,00 0,00 38,00
§ 2 Z. 5
Beisetzung in einem Urnenkolumbariumneu 450,00 30,00
§ 2 Z. 6
Ausschmückung des Grabes 320 332 290 36,00 10.440,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 7
Ausschmückung des Grabaushubes 323 332 289 36,00 10.404,00 290 11.600,00 40,00
§ 2 Z. 8
Bestattung später als 1,5 St. vor E. d. Dienstzeit 2 130,00 0,00 130,00 130,00 f. weg Pflegegebühr anonymes Reihengrab 3550 3825 3700 11,00 40.700,00
§ 3 Bst. a)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab ohne Namensnennungneu 1300 26.000,00 20,00
§ 3 Bst. b)
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab mit Namensnennungneu 1750 43.750,00 25,00
§ 3 Bst. c)
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 675 725 500 1,40 700,00 600 1.800,00 3,00
§ 3 Bst. d)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Reihengrab/Wahlgräber 1545 1328 1015 11,00 11.165,00 1190 23.800,00 20,00
§ 3 Bst. e)
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenreihengrab/ Urnenwahlgrab 47 1,40 28,00 180,00 3,00
§ 4 Bst. a)
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 665,00 0,00 0,00 665,00
§ 4 Bst. b)
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 1.278,00 0,00 2.560,00 1.280,00
§ 4 Bst. c)
Ausgrabung einer Urne 2 322,00 644,00 660,00 330,00 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 entfällt ab 2008 Anlage III zu DS Seite 120 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2004 Fallzahlen 2005 Fallzahlen 2006 Aktueller Gebührentarif (aus 2003) Gebühr 2006 Prognose Fallzahlen 2008 Erwartete Gebühr 2008 Neuer Gebührentarif
§ 6 Bst. a)
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen (incl Aufbahrungsraum und Glockengeläut) erweitert 354 327 103,00 33.681,00 320 44.800,00 140,00
§ 6 Bst. b)
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 104 41,00 3.116,00 3.200,00 40,00
§ 6 Bst. c)
Benutzung eines Kühlraumes 4 97,00 1.552,00 2.375,00 95,00
§ 6 Bst. d)
Benutzung der Friedhofskapelle 294 300 254 118,00 29.972,00 310 36.580,00 118,00
§ 6 Bst. e)
Ausschmückung eines Leichenraumes 66 41,00 3.403,00 3.075,00 41,00 f. weg Benutzung des Aufbahrungsraumes 22 31,00 806,00
§ 6 Bst. f)
Sargannahme ohne Leichenraum 30 77,00 1.001,00 2.000,00 80,00
§ 7 Bst. a)
Verleihung eines Nutzungsrechtes 45 26,00 884,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. b)
Übertragung eines Nutzungsrechtes 66 26,00 1.014,00 1.575,00 35,00
§ 7 Bst. c)
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 1 10,00 0,00 0,00 15,00
§ 7 Bst. d)
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 51,00 0,00 0,00 51,00
§ 7 Bst. e)
Genehmigung Grabeinfassung 65 26,00 1.664,00 2.800,00 35,00
§ 7 Bst. f)
aa) Genehmigung Grabmal Reihen-/Urnenreihengrab 37 26,00 1.222,00 2.100,00 35,00
§ 7 Bst. f)
bb) Genehmigung Grabmal Wahl-/Urnenwahlgrab 39 51,00 1.275,00 1.785,00 51,00
§ 7 Bst. g)
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 208 178 166 51,00 8.466,00 197 14.775,00 75,00
§ 7 Bst. h)
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 32 51,00 1.173,00 3.375,00 75,00
§ 7 Bst. i)
aa) Genehmigung Grabplatte Reihen-/Urnenreihengrab 38 36,00 900,00 1.400,00 40,00
§ 7 Bst. i)
bb) Genehmigung Grabplatte Wahl-/Urnenwahlgrab 31 36,00 648,00 1.400,00 40,00 560.393,60 729.815,00 729.815,00 0,00 entfällt ab 2008 Seite 121 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Rechts-grundlage Gebühren-tarif Text Fallzahlen 2010 Fallzahlen 2011 Fallzahlen 2012 Fallzahlen 2013 Fallzahlen 2014 Fallzahlen 2015 Fallzahlen Durchschn. 2010 - 2015 Aktueller Gebührentarif Prognose Fallzahlen 2017 Neuer Gebühren-tarif Erwartete Gebühr 2017
§ 1 Z.1 a)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Kindergräber) 15 45 30 17,00 20,00 900,00
§ 1 Z.1 b)
Verleihungsgebühr Reihengrab (Erwachsene) 925 750 475 500 350 500 700,00 21,00 700 25,00 17.500,00
§ 1 Z.1 c)
pflegefreies Rasenreihengrab 2975 3500 2675 2950 2775 2825 3540 33,00 3380 40,00 135.200,00
§ 1 Z.2 a)
Verleihungsgebühr Wahlgrab 1710 690 990 1110 570 720 1158 41,67 720 40,00 28.800,00
§ 1 Z.3 a)
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 675 540 450 495 615 570 669 23,33 600 25,00 15.000,00
§ 1 Z.3 b)
Verleihungsgebühr Baumgrabstätte 425 495 510 525 555 630 628 40,00 650 45,00 29.250,00
§ 1 Z.4 a)
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 75 210 225 135 147 53,33 130 55,00 7.150,00
§ 1 Z.4 b)
Verleihungsgebühr Urnensteele 405 675 765 1035 1005 1215 1020 56,00 1200 66,66 79.992,00
§ 1 Z.5
Verlängerung Urnensteele 7 15 35 56,00 66,66 1.999,80
§ 1 Z.5
Verlängerung Urnenwahlgrab 14 24 0 53,33 55,00 1.100,00
§ 1 Z.5
Verlängerung Wahlgrab 1075 1329 1081 1176 1232 1065 1392 41,67 1300 40,00 52.000,00
§ 2 Z. 1
Bestattungsgebühr (Tot-Fehlgeb. und Schw.-Abbr.) 1 0 1 80,00 90,00 90,00
§ 2 Z. 2
Grabbereitungsgebühr (Verst. unter 5 Jahre) 3 2 260,00 280,00 560,00
§ 2 Z. 3
Grabbereitungsgebühr (Verst. über 5 Jahre) 230 237 188 203 177 182 243 400,00 250 450,00 112.500,00
§ 2 Z. 4
Abräumung einer Wahlgrabstätte 10 6 5 50,00 56,00 560,00
§ 2 Z. 5
Bestattung in einer Urnengrabstätte/Baumgrab 97 96 102 111 200,00 100 225,00 22.500,00
§ 2 Z. 6
Abräumen Urnenwahlgrabstätte 0 1 0 38,00 42,00 42,00
§ 2 Z. 7
Beisetzung in einem Urnenkolumbarium (öffnen/schließen) 49 73 92 30,00 40,00 3.920,00
§ 2 Z. 8
Ausschmückung des Grabes und Grabaushubes 242 265 213 238 202 211 274 80,00 265 90,00 23.850,00
§ 2 Z. 9
Zuschlag für Bestattungen, die sp. als 1 1/2 St. 5 2 5 160,00 160,00 480,00
§ 3 Z. 1
Unterhaltungsgebühr Rasenreihengrab 2975 3500 2675 2950 2775 2825 3540 25,00 3500 30,00 105.000,00
§ 3 Z. 2
Unterhaltungsgebühr Baumgrab 255 495 510 525 555 630 594 13,33 590 18,00 10.620,00
§ 3 Z. 3
Unterhaltungsgebühr anonymes Urnenreihengrab 525 420 345 360 465 495 522 7,50 520 15,00 7.800,00
§ 3 Z. 4
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Reihengrab 150 86 105 156 138 23,40 139 27,00 3.753,00
§ 3 Z. 5
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Wahlgrab 290 231 222 261 220 276 300 36,00 290 41,00 11.890,00
§ 3 Z. 6
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenreihengrab 28 24 26 7,70 9,00 225,00
§ 3 Z. 7
Unterhaltungsgebühr bei Verz. Urnenwahlgrab 0 43 7 9,00 12,00 144,00
§ 4 Z. 1
Ausgrabungsgebühr (Verst. unter 5 J.) 0 0 0 680,00 680,00 0,00
§ 4 Z. 2
Ausgrabungsgebühr (Verst. über 5 J.) 2 0 1 1.500,00 1.500,00 1.500,00
§ 4 Z. 3
Ausgrabung einer Urne 1 1 0 330,00 330,00 330,00
§ 6 Z. 1
Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen (incl Verabschiedungsraum) 316 348 282 292 280 276 359 145,00 345 165,00 56.925,00
§ 6 Z. 2
Benutzung eines Leichenraumes über 4 Tage 120 139 100 149 217 164 40,00 170 45,00 7.650,00
§ 6 Z. 3
Benutzung eines Kühlraumes 8 3 5 95,00 110,00 660,00
§ 6 Z. 4
Benutzung der Friedhofskapelle 252 300 259 292 291 289 337 118,00 295 135,00 39.825,00
§ 6 – Ausschmückung eines Leichenraumes (nur bis 2010)
§ 6 Z. 5
Sargannahme ohne Leichenraum 29 36 38 80,00 90,00 3.600,00
§ 7 Z. 1
Verleihung eines Nutzungsrechtes 65 101 112 101 35,00 110 40,00 4.400,00
§ 7 Z. 2
Übertragung eines Nutzungsrechtes 61 52 39 35,00 40,00 2.200,00
§ 7 Z. 3
Ausstellung Zweitausf. Verleihungsurkunde 0 0 0 15,00 20,00 0,00
§ 7 Z. 4
Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes 0 0 0 51,00 55,00 0,00
§ 7 Z. 5
Genehmigung Grabeinfassung, Grabmalen, Voll-Teilabd. 180 219 203 228 207 246 257 55,00 255 62,00 15.810,00
§ 7 Z. 6
Abräumung bei Verzicht Wahl-/Urnenwahlgrab 56 44 74 130,00 150,00 10.950,00
§ 7 Z. 7
Abräumung Verzicht Reihen-/Urnenreihengrab 17 16 16 65,00 75,00 5.475,00 822.150,80 Anlage III zu DS 439 Seite 122 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__.____
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzt NRW (BestG NW) ) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 06.12.2016 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Höhe und Art der Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe in Kamp-Lintfort, deren Bestattungseinrichtungen und für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die Leistung der Friedhofsverwaltung erbracht wird. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
1. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden sofort nach Zugang des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
2. Die Gebührenschuld entsteht mit der Verleihung des Nutzungsrechtes durch die Bestattung. Die Gebührenhöhe richtet sich nach den Gebührensätzen, die am Tage der Bestattung gelten.
§ 4 – Zurücknahme von Anträgen, Umbettungen
1. Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen oder auf eine Leistung der Friedhofsverwaltung zurückgenommen, so sind Gebühren in Höhe von 30 % der Gebührensätze der §§ bis des Gebührentarifs zu erheben, wenn mit den Vorbereitungsarbeiten oder der Benutzung bereits begonnen worden ist.
2. Umbettungen Für die dem Jahr der Umbettung folgenden angefangenen Jahre der Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) für die Grabstätte, aus der umgebettet wurde, wird die Hälfte des Anteils der entrichteten Verleihungsgebühr erstattet, der auf den unausgenutzten Teil der Nutzungszeit entfällt. Anlage V zu DS 439 Seite 123 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Bei Umbettung aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte werden keine Gebühren erstattet.
§ 5 – Erlass von Gebühren aus Billigkeitsgründen
Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Diese Satzung einschl. Gebührentarifteil tritt am 01.01.2017 in Kraft. Am 31.12.2016, 24.00 Uhr, verliert die bisherige Friedhofsgebührensatzung einschl. Gebührentarifteil ihre Gültigkeit.
Seite 124 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Neufassung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom __.__.____
Aufgrund des § 4 des Bestattungsgesetzt NRW (BestG NW) ) in der Fassung der Bekanntgabe vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 25. April 2005 (GV. NRW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in Verbindung mit § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Kamp-Lintfort, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 06.12.2016 den nachfolgenden Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Verleihungsgebühren
1. Reihengrabstätten
Es werden erhoben:
a) bei Kindergrabstätten (Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr)
300,00 €
b) bei Reihengrabstätten (Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr)
625,00 €
c) bei pflegefreien Rasenreihengräbern
1.000,00 €
2. Wahlgrabstätten
Je Grabstelle werden erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
1.200,00 €
3. Urnenreihengrabstätten
Es werden erhoben:
a) bei Urnenreihengrabstätten
450,00 €
b) bei Baumgrabstätten
675,00 €
4. Urnenwahlgrabstätten
Je Urnenstelle werden erhoben:
a) bei Urnenwahlgrabstätten
825,00 €
b) bei Urnenstelen
1.000,00 €
5. Wird bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenstelen das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jede Grabstelle und für jedes angefangene Jahr der Verlängerung ein Dreißigstel (bei Urnenwahlgräbern ein Fünfzehntel)der für die betroffene Grabstätte im Zeitpunkt der Verlängerung zutreffenden Gebühr zu entrichten. 6. Ein Vorerwerb an einer Wahlgrabstätte nach Ziffer 2. Buchst. a) sowie Ziffer 4.Buchst. a) ist nur für einen Gesamtzeitraum möglich.
§ 2 – Grabbereitungsgebühren
1. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus
Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten
100,00 €
2. Bestattung von Verstorbenen bis zum 5 Lebensjahr
280,00 €
3. Bestattung von Verstorbenen ab dem 6 Lebensjahr
450,00 €
4. Abräumen der vorhandenen Bepflanzung einer Wahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
56,00 €
5. Bestattung in einer Urnengrabstätte/Baumgrab
225,00 €
Seite 125 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
6. Abräumen der vorhandenen Bepflanzungen einer Urnenwahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
42,00 €
7. Bestattung in einer Urnenstele
40,00 €
8. Ausschmücken des Grabes und des Grabaushubes
mit Dekorationsmatten
90,00 €
9. Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 1/2 Stunden
vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals
beginnen
160,00 €
§ 3 – Unterhaltungsgebühren
Bei anonymen Bestattungen und/oder Verzichten auf Nutzungsrechte an Grabstätten wird für die Unterhaltung/das Einebnen die folgende Gebühr erhoben:
1) Rasenreihengrab
750,00 € 2) Baumgrab
270,00 € 3) Anonymes Urnenreihengrab
225,00 € 4) Bei Verzicht auf eine Reihengrabstätte pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
27,00 € 5) Bei Verzicht auf ein Wahlgrab pro angefangenes Jahr
bis zum Ende der Ruhezeit
41,00 € 6) Bei Verzicht auf ein Urnenreihengrab pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
9,00 €
§ 4 – Ausgrabungsgebühren
1) Ausgrabung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr
680,00 €
2) Ausgrabung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500,00 €
3) Ausgrabung einer Urne
330,00 €
Für jede Ausgrabung im Einzelfall sind außerdem die der Friedhofsverwaltung für Nebenarbeiten, wie Versetzung von Grabmalen, Beseitigung von Beschädigungen an Nachbargräbern usw. entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 5 – Umbettungen
Bei Umbettungen gilt § 4 entsprechend. Außerdem sind für die Grabstätten, in die umgebettet wird, die in § 2 genannten Grabbereitungsgebühren zu entrichten. Seite 126 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 6 – Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
Es werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. für die Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen inklusive Benutzung des Verabschiedungsraumes
165,00 €
2) für die Benutzung eines Leichenraumes auf Wunsch über
mehr als 4 Tage, je weiterer Tag, wobei Samstage,
Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden
45,00 €
3) für die Benutzung eines Kühlraumes je Tag
110,00 €
4) für die Benutzung der Friedhofskapelle
135,00 €
5) Annahme eines Sarges ohne Benutzung der Leichenhalle
90,00 €
Sowohl der Tag der Einlieferung als auch der Tag der Bestattung gelten in den unter 1), 2) und 3) genannten Fällen jeweils als ein voller Tag.
§ 7 – Sonstige Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) für die Verleihung eines Nutzungsrechtes
40,00 € 2) für die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen
anderen Nutzungsberechtigten
40,00 € 3) für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der
Verleihungsurkunde
20,00 € 4) für die Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes
55,00 € 5) für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabmalen und
Voll- bzw. Teilabdeckungen – je Antrag
62,00 € 6) für das Abräumen einer Wahl-/Urnenwahlgrabstätte, Entfernen
des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung -bei Verzicht oder
Entzug eines Nutzungsrechtes-
150,00 € 7) für das Abräumen einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte/
Entfernen des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung bei Verzicht oder
Entzug eines Verfügungsrechtes
75,00 €
§ 8 – Die Neufassung des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Am 31.12.2016, 24 Uhr, verliert der bisherige Gebührentarif seine Gültigkeit.
Seite 127 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende Gebührentarif zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom ____.____.____ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kamp-Lintfort, den ____.____.______
Dr. Landscheidt Bürgermeister Seite 128 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebührenvergleich umliegende Städte Bezeichung Moers Kempen Rheinberg Krefeld Kamp-Lintfort Reihengrabgibt es nicht mehr 911,00 € 1.121,00 € 1.154,00 € 625,00 € pflegefreies Rasen-,/Reihengrab 2.000,00 € 1.828,00 € 1.682,00 € 2.870 -3.874 € 1.000,00 € Wahlgrab, 2-stellig 3.700,00 € 2.280,00 € 3.528,00 € 4.320,00 € 2.400,00 € Urnenreihengrab 1.330,00 € 531,00 € 785,00 € 1.051,00 € 450,00 € anonymes Urnenreihengrab 1.290,00 € 1.009,00 € 1.318,00 € 675,00 € Urnenwahlgrab, 2-stellig 2.600,00 € 1.510,00 € 2.202,00 € 3.360,00 € 1.650,00 € Stele/Kolumbarium, je Nische 1.890,00 € ./. 1.458,00 € 6.300,00 € 1.000,00 € Grabbereitung Sargbestattung 553,00 € 324-432 € 588,00 € 897,00 € 450,00 € Benutzung Friedhofskapelle 190,00 € 270,00 € 231,00 € 283,00 € 135,00 € Leichenraum 36 € je Tag 40 € bis 4 Tage 48 € je Tag 97,00 € 165,00 € bis 4 Tage Anlage VII zu DS 439 Seite 129 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Erläuterungen zur Berechnung der Friedhofsgebühren
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 zur Betriebskostenabrechnung 2015 für die Kostenrechnung der Einrichtung „Friedhöfe“ weist bei Kosten von 861.000,00 € einen Gebührenbedarf von 822.150,00 € aus, wobei dieser Betrag bereits einen Teil der Unterdeckung aus 2014 und 2015 in Höhe von 90.300,00 € beinhaltet. Die nachfolgenden Berechnungen gehen davon aus, daß die Friedhofsgebühren diesen Gebührenbedarf decken sollen. Als Selbstbehalt wurde in der Betriebskostenabrechnung für 2015 sowie für die Gebührenbedarfsberechung 2017 ein Prozentsatz von 15 % festgesetzt.
Zu den §§ 2 bis 7 der Gebührensatzung Die §§ 2 bis 7 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung beinhalten die Inanspruchnahme von Einrichtungen bzw. Leistungen des Friedhofes. Die Kosten hierfür sind anhand der Kostenstellenberichte 2015 ermittelbar und werden mit einem sich aus der Gebührenbedarfsberechnung ergebenden Faktor bis zum Jahre 2017 hochgerechnet. Eventuelle Besonderheiten sind bei der jeweiligen Gebührenstelle aufgeführt.
Zu § 1 - Verleihungsgebühren Wie in der Vergangenheit auch soll der restliche, im Wege der anderen Gebühren nicht gedeckte Gebührenbedarf, durch die Verleihungsgebühren ausgeglichen werden. Mittlerweile stellt die Kalkulation der Friedhofsgebühren die Verwaltung vor immer größere Probleme. Durch die Vorgabe, dass Unterdeckungen mit in zukünftige Gebührenkalkulationen einzubringen sind, hat sich die Situation zur Kalkulation erheblich verschlechtert. Diese Probleme befinden sich auf verschiedenen Ebenen. Zum einen stellt der Friedhof aufgrund seiner topografischen Lage einen sehr personalkostenintensiven Betrieb dar, trotz der im Laufe der Jahre immer dünner gewordenen Personaldecke. Zum anderen hat sich die „Friedhofskultur“ immer mehr dahingehend verändert, dass Bestattungen nicht mehr so durchgeführt werden, wie es in der Vergangenheit „üblich“ war. Das klassische Grab bzw. die mehrstellige Wahlgrabstätte wird oft nicht mehr als letzte Ruhestätte gewählt, sondern die anonyme Bestattung auf der „grünen Wiese“. Hierzu wurden auch mit der Novellierung des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) weitere Liberalisierungspunkte gefunden, um eine „klassische“ Bestattung zu umgehen. Die daraufhin eingerichteten Baumgräber und pflegefreien Rasenreihengräber sowie die Einführung der Urnensteelen spiegeln das veränderte Angebotsportfolio des Friedhofes wieder und werden von den Hinterbliebenen gut angenommen. Nichtsdestotrotz sind die Gebühren nach der letzten Gebührenerhöhung im Jahr 2011 den veränderten Gegebenheiten anzupassen.
Anlage I zu DS 439 Seite 130 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Berechnung der Friedhofsgebühren
Grabbereitungsgebühren - § 2 Ziffern 1 bis 4 und 8
1. Kosten Der Kostenstellenbericht weist unter den Kostenstellen Kinder – und Erwachsenengräber der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 Kosten bei den Grabbereitungsgebühren in Höhe von insgesamt 107.100,09 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Personalkosten - Zeile 10
64.719,32 €
b) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0300, 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
10.003,92 €
bb) davon Verwaltungskosten
4.118,59 €
14.122,51 €
c) Umlagekosten - Zeile 0550
25.281,00 €
2. Hochrechnung
a) Personalkosten 2015
64.719,32 €
bis 2017 gerechnet ca.
62.723,09 €
b) aa) Sachkosten 2015
10.003,92 €
bis 2017 gerechnet ca.
10.444,65 €
bb) Verwaltungskosten 2015
4.118,59 €
bis 2017 gerechnet ca.
4.202,59 €
c) Umlagekosten 2015
25.281,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
23.703,65 €
Zusammenstellung der Hochrechnungen: a)
Personalkosten
62.723,09 € b) aa) Sachkosten
10.444,65 € b bb) Verwaltungskosten
4.202,59 € c)
Umlagekosten
23.703,65 €
Gebührenbedarf rd. 102.000,00 €
Anlage II zu DS 439 Seite 131 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3. Gebührenberechnung
Der Gebührenbedarf beträgt rd. 102.000,00 €. Nach den Fallzahlen 2010 bis 2015 u. der Prognose für 2017 ergeben sich nachstehende Gebühren ab 01.01.2017:
Grabbereitungsgebühren:
zu erw.
Tarif neu € Fallzahl
Einnahme €
§ 2 Ziffer 1
Bestattung von Tot-und Fehlgeburten und Abbrüche 100,00 100,00
§ 2 Ziffer 2
Bestattung von unter 5 jährigen 280,00 560,00
§ 2 Ziffer 3
Bestattung von über 5 jährigen 450,00 240 112.000,00
§ 2 Ziffer 8
Ausschmückung des Grabes und des Grabaushubes 90,00 265 23.850,00
Zuschläge (sofern die Abräumung der Grabdekoration durch die städtische Friedhofsverwaltung erfolgt)
zu § 2 Ziffer 4 für das Abräumen einer Wahlgrabstätte 56,00 100 560,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
137.070,00
Das kalkulierte Gebührenaufkommen ist zwar über dem berechneten Gebührenbedarf, jedoch ist durch schwankende Fallzahlen auf die allgemeinen Preissteigerungen seit 2010 abzustellen.
Seite 132 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Grabbereitungsgebühren/Bestattung in einem Urnengrab - § 2 Ziffer 4
1. Kosten Der Kostenstellenbericht weist unter der Kostenstelle Urnengräber der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 Kosten bei den Grabbereitungsgebühren in Höhe von insgesamt 11.793,16 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Personalkosten - Zeilen 10
9.383,72 €
b) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0300, 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
1.101,10 €
bb) davon Verwaltungskosten
385,70 €
1.486,80 €
c) Umlagekosten - Zeilen 0550
590,00 €
2. Hochrechnung
a) Personalkosten 2015
9.383,72 €
bis 2017 gerechnet ca.
9.094,28 €
b) aa) Sachkosten 2015
1.101,10 €
bis 2017gerechnet ca.
1.149,61 €
bb) Verwaltungskosten 2015
385,70 €
bis 2017 gerechnet ca.
393,57 €
c) Umlagekosten 2015
590,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
553,19 €
Zusammenstellung: a)
Personalkosten
9.094,28 € b) aa) Sachkosten
1.149,61 € b bb) Verwaltungskosten
393,57 € c)
Umlagekosten
553,19 €
Gebührenbedarf rd. 11.200,00 €
Seite 133 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3. Gebührenberechnung Der Gebührenbedarf beträgt ca. 11.200,00 €. Die Höhe der o.g. Gebühren ist aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlich:
Grabbereitungsgebühren (Urnengrab):
Tarif neu
Fallzahl zu erwartende
Einnahme/ €
§ 2 Ziffer 5
Beisetzung Urne/Baumgrab 225,00 100 22.500,00
§ 2 Ziffer 4
Zuschlag für das Abräumen einer Wahlgrabstätte 56,00 560,00
§ 2 Ziffer 6
Zuschlag für das Abräumen einer Urnenwahlgrabstätte 42,00 42,00 „ 2 Ziffer 5 Beisetzung in einer Urnenstele 40,00 3.920,00
Voraussichtliches Gebührenaufkommen:
27.022,00
Das voraussichtliche Gebührenaufkommen ist zwar über dem Gebührenbedarf des BAB 2015, jedoch haben schwankende Auswahlverfahren und Fallzahlen einen großen Einfluss auf die Gebühr. Daher wurde die Kalkulation anhand der allgemeinen Preissteigerungsquote von 2010 bis 2016 durchgeführt.
Seite 134 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Zuschlag für Bestattungen nach Arbeitszeitbeendigung
- § 2 Ziffer 9
- 1. Kosten Für die Bestattungen, die später als 1 ½ Stunden vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals beginnen, ist ein Zuschlag zu erheben. Die Berechnung des Zuschlages erfolgt auf Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung der Stadt Kamp-Lintfort, „ASK Kamp-Lintfort – Servicebetrieb für Abfallentsorgung, Straße, Kanal“ vom 21.05.2015 Arbeiterstunde
38,00 € Stunde Friedhofswärter
38,00 € Stunde Verwaltungskraft Friedhofsverwaltung
38,00 €
- 2. Gebührenberechnung: Für die vorgenannten Arbeiten sind 2 Arbeiter,1 Friedhofswärter und 1 Verwaltungskraft der Friedhofsverwaltung notwendig, so daß sich folgende Berechnung ergibt:
1 Arbeitsstunde 38,00 € x 2 Arbeitskräfte
76,00 €
1 Stunde Friedhofswärter
38,00 €
1 Stunde Verwaltungskraft Friedhofsverwaltung:
38,00 €
Personalkosten 2007
152,00 €
Steigerungssatz für 2017 Personalkosten ca.
8,00 €
Gebührenbedarf
160,00 €
Der Zuschlag nach § 2 Ziffer 9 beträgt
160,00 €
Seite 135 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Unterhaltungsgebühren § 3
Zum 01.07.1998 wurde für anonyme Bestattungen sowie für die Pflege/ das Einebnen von Gräbern beim vorzeitigen Verzicht auf das Nutzungsrecht eine Pflegegebühr eingeführt. Diese sind nicht mehr auskömmlich, da eine erhöhte Nachfrage die Pflege dieser Grabfelder immer intensiver macht. Nachstehend sind die Unterhaltungsgebühren incl. der zu erwartenden Fallzahlen aufgeführt:
Preis pro
Anzahl
Unterhaltungs-Unterhaltungs-zu erwartende jahr
jahre
Einnahme/ €
€
ca.
§ 3 – Ziffer 1)
Rasenreihengräber
30,00 3500
105.000,00
§ 3 – Ziffer 2)
Baumgräber
18,00 590
10.620,00
§ 3 – Ziffer 3)
Anonyme Urnenreihengräber 15,00 520
7.800,00
§ 3 – Ziffer 4)
Verzicht Reihengrab 27,00 140
3.780,00
§ 3 – Ziffer 5)
Verzicht Wahlgrab
41,00 290
11.890,00
§ 3 – Ziffer 6)
Verzicht Urnenreihengrab 9,00 225,00
§ 3 – Ziffer 7)
Verzicht Urnenwahlgrab 12,00 144,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
139.459,00
Seite 136 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Ausgrabungsgebühren - § 4, Ziffern 1 bis 3
1. Kosten Der Kostenstellenbericht weist unter der Kostenstelle Ausgrabungsgebühren der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 Kosten in unerheblicher Höhe von insgesamt rd. 550,00 € aus.
2. Gebührenberechnung
Der Gebührenbedarf für 2017 ist anhand des BAB für 2015 nur annähernd zu schätzen. Anhand der Fallzahlen für die Jahre 2010 bis 2015 sowie der Prognose für 2017 ergeben sich die nachstehend aufgeführten Gebühren.
Hierzu ist noch folgendes als Bemerkung anzufügen: Der Gebührenbedarf der Ausgrabungsgebühren ist einer starken Schwankung ausgesetzt, da hier verschiedene Faktoren diese Gebühr sehr schnell beeinflussen. Zum einen kann dies von der Zeit der Ausgrabung (Alter der Grabstelle mit dem damit verbundenen Zustand des Sarges und/oder der Urne) sowie auch von den äußeren Gegebenheiten abhängen (Wetterverhältnisse, Geländegegebenheiten). Außerdem kommt hinzu, daß diese Tarifstelle eine geringe Inanspruchnahme aufzeigt, so dass sich hier selbst geringfügig ansteigende oder verminderte Fallzahlen direkt stark auf die Gebührentarifstelle auswirken. Infolge der oftmals zuvor erwähnten widrigen Umstände bei einer Ausgrabung soll die Gebührenhöhe weiterhin unverändert bleiben.
Tarif Fallzahl zu erwartende
€
Einnahme/ €
Ausgrabungsgebühren
§ 4 Ziffer 1)
Ausgrabungen
unter 5 Jahren 680,00 0,00
§ 4 Ziffer 2)
Ausgrabungen
über 5 Jahren 1.500,00 1.500,00
§ 4 Ziffer 3)
Ausgrabungen
Urnen
330,00 330,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen:
1.830,00
Seite 137 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Benutzung von Einrichtungen - Leichenhalle -
§ 6 Ziffern 1 bis 3 und 5
1. Kosten Der Kostenstellenbericht der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 weist Kosten bei der Leichenhalle in Höhe von insgesamt 69.013,20 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
5.494,68 €
bb) davon Verwaltungskosten
1.924,71 €
7.419,39 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
Zeile 0793
10.163,50 €
c) Mieten Anerkennungsbeträge
49.770,00 €
Zeile 340
2. Hochrechnung
a) aa) Sachkosten 2015
5.494,68 €
bis 2017 gerechnet ca.
5.736,75 €
bb) Verwaltungskosten 2015
1.924,71 €
bis 2017 gerechnet ca.
1.963,97 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
10.163,50 €
bis 2017 gerechnet ca.
9.844,65 €
c) Mieten Anerkennungsbeiträge 2015
49.770,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
50.500,00 €
Zusammenstellung: a) aa) Sachkosten
5.736,75 €
bb) Verwaltungskosten
1.963,97 € b)
AllgemeineKosten Grundstück, Gebäude
9.844,65 € c)
Mieten, Anerkennungsbeiträge
50.500,00 €
Gebührenbedarf rd. 68.045,37 €
Seite 138 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) Gebührenberechnung
Anhand der voraussichtlich zu erwartenden Fallzahlen ergeben sich die nachfolgenden Gebührensätze:
Tarif Fall-zu erwartende
€
zahl Einnahme/ €
§ 6 Ziffer 1)
Benutzung Leichenraum bis 4 Tage incl. des Verabschiedungsraums
165,00 345 56.925,00
§ 6 Ziffer 2)
Benutzung Leichenraum über 4 Tage
45,00 170 7.650,00
§ 6 Ziffer 3)
Benutzung Kühlraum je Tag
110,00 550,00
§ 6 Ziffer 5)
Annahme eines Sarges ohne Benutzung der Leichenhalle
90,00 3.600,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen:
68.725,00
Seite 139 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Benutzung von Einrichtungen - Friedhofskapelle -
§ 6 Ziffer 4)
1. Kosten Der Kostenstellenbericht der Betriebsabrechnung für das Jahr 20156 weist bei der Friedhofskapelle Kosten in Höhe von insgesamt 52.950,43 € aus. In diesem Betrag sind Kosten enthalten, die für die Kalkulation für 2017 unterschiedlich hochgerechnet wurden.
a) Sach- und Verwaltungskosten - Zeilen 0475, 0477 u. 0792
aa) davon Sachkosten
3.764,88 €
bb) davon Verwaltungskosten
1.318,79 €
5.083,67 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
Zeile 0793
12.627,38 €
c) Mieten Anerkennungsbeträge
34.102,00 €
Zeile 340
2. Hochrechnung
a) aa) Sachkosten 2015
3.764,88 €
bis 2017 gerechnet ca.
3.930,74 €
bb) Verwaltungskosten 2015
1.318,79 €
bis 2017 gerechnet ca.
1.345,69 €
b) Allgemeine Kosten Grundstück, Gebäude
12.627,38 €
bis 2017 gerechnet ca.
13.183,69 €
c) Mieten Anerkennungsbeiträge 2015
34.102,00 €
bis 2017 gerechnet ca.
34.596,48 €
Zusammenstellung: a) aa) Sachkosten
3.930,74 €
bb) Verwaltungskosten
1.345,69 € b)
AllgemeineKosten Grundstück, Gebäude
13.183,69 € c)
Mieten, Anerkennungsbeiträge
34.596,48 €
Gebührenbedarf rd. 53.056,60 € Gebührenberechnung
Der Gebührenbedarf beträgt rd. 53.100,00 €.. Die derzeitige Gebührenhöhe ist nur geringfügig anzuheben, damit nicht durch „Abwahlverhalten“ der Hinterbliebenen ein Einbruch der Gebühreneinnahme erfolgt.
Tarif Fallzahl zu erwartende
€
Einnahme/ €
§ 5 Ziffer 4
Benutzung der Friedhofskapelle
135,00 295
39.825,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
39.825,00 Seite 140 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sonstige Gebühren § 7
Für die im § 7 näher bezeichneten Leistungen werden Gebühren erhoben. Diese sind im Wesentlichen als Verwaltungsgebühren anzusehen, da sie eine Gegenleistung für Verwaltungstätigkeiten (= Amtshandlungen) darstellen. Eine geringfügige Anpassung der Gebühren ist vorgesehen, da auch die allgemeine Verwaltungsgebührenordnung sowie der Gebührentarif dazu erhöht wurde.
Die Tarife ergeben sich aus der nachstehenden Aufstellung:
Gebührentarife nach § 7
Tarif
Fall-
erw.
€
zahl
Einn. €
1)
§ 7 Ziffer 1)
40,00
110
4.400,00
2)
§ 7 Ziffer 2)
40,00
2.200,00
3)
§ 7 Ziffer 3)
20,00
0,00
4)
§ 7 Ziffer 4)
55,00
0,00
5)
§ 7 Ziffer 5)
62,00
255
15.810,00
6)
§ 7 Ziffer 6)
150,00
10.950,00
7)
§ 7 Ziffer 7)
75,00
5.475,00
voraussichtliches Gebührenaufkommen
38.835,00
Seite 141 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Verleihungsgebühren - § 1
Die Verleihungsgebühr soll den restlichen Gebührenbedarf decken (Gebührenbedarf insgesamt ./. Gebührenaufkommen aus §§ 2 bis 7 = Gebührenaufkommen aus § 1)
Kosten Friedhof (s. Gebührenbedarfsberechnung) = 861.000,00 € abz. 15 % Selbstbehalt
= 129.150,00 € + Unterdeckung 2014
= 50.440,00 € + Unterdeckung 2015
39.860,00 € Gebührenbedarf
= 822.150,00 € abz. erwartetes Gebührenaufkommen aus §§ 2 bis 7 = 453.246,00 € Gebührenbedarf Rest
= 368.904,00 €
Auf die Gebührenstellen des § 1 sind 368.904,00 € zu verteilen.
Die Veränderung der Friedhofsstruktur zieht auch die Veränderung der Verleihungsgebühren nach sich. Aufgrund der hochgerechneten Fallzahlen und der vorstehenden Aussagen errechnen sich die nachstehenden neuen Gebühren ab 01.01.2017. Die Aufstellung enthält nicht die Fallzahlen pro Einzelfall, sondern zusammen mit der Verlängerung von Nutzungsrechten die Anzahl der Verleihungsjahre insgesamt:
Tarif neu
zu
pro
Fall-
erwartende
Jahr/€
jahre
Einnahme/€
§ 1 Ziffer 1 Reihengrabstätten
a) Verstorbene unter 5 Jahren 20,00
900,00 b) Verstorbene über 5 Jahre 25,00
700
17.500,00 c) Verstorbene über 5 Jahre
a) im pflegefreien Rasenreihengrab 40,00
3380
135.200,00
§ 1 Ziffer 2 Wahlgrabstätten
40,00
2020
80.800,00
§ 1 Ziffer 3 Urnengrabstätten
a) Urnenreihengräber
25,00
600
15.000,00
b) Baumgrabstätte
45,00
650
29.250,00
b) Urnenwahlgrabstätten
55,00
150
8.250,00
c) Urnensteele
66,66
1230
81.991,80
voraussichtliches Gebührenaufkommen
368.891,80
Seite 142 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Synopse alter Tarif/neuer Tarif Gebührenteil zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kamp-Lintfort
§ 1 – Verleihungsgebühren
1. Reihengrabstätten
neuer Tarif
alter Tarif
Es werden erhoben:
a) für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5.
Lebensjahr noch nicht vollendet hatten
300,00 € 255,00 €
b) für Verstorbene, die bei ihrem Ableben das 5.
Lebensjahr vollendet hatten
625,00 € 525,00 € c) beim pflegefreien Rasenreihengrab
1000,00 € 825,00 €
2. Wahlgrabstätten
Je Grabstelle werden erhoben:
a) bei Wahlgrabstätten
1.200,00 € 1.250,00 €
3. Urnenreihengrabstätten
Es werden erhoben:
a) bei Urnenreihengrabstätten
450,00 € 350,00 €
b) bei Baumgrabstätten
675,00 € 600,00 €
4. Urnenwahlgrabstätten
Je Urnenstelle werden erhoben:
a) bei Urnenwahlgrabstätten
825,00 € 800,00 €
b) bei Urnenstelen
1.000,00 € 840,00 €
§ 2 – Grabbereitungsgebühren
1. Bestattung von standesamtlich beurkundeten Tot- Fehlge-
burten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchten
100,00 € 80,00 €
2. Bestattung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr
280,00 € 260,00 € Anlage IV zu DS 439 Seite 143 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
neuer Tarif
alter Tarif
3. Bestattung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
450,00 € 400,00 €
4. Abräumen der vorhandenen Bepflanzungen einer Wahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
56,00 € 50,00 €
5. Bestattung in einer Urnengrabstätte/Baumgrab
225,00 € 200,00 €
6. Abräumen der vorhandenen Bepflanzungen einer Urnenwahlgrabstätte
durch die Friedhofsverwaltung
42,00 € 38,00 €
7. Bestattung in einer Urnenstele
40,00 € 30,00 €
8. Ausschmücken des Grabes und des Grabaushubes mit Dekorationsmatten 90,00 € 80,00 €
9. Zuschlag für Bestattungen, die später als 1 1/2 Stunden
vor dem Ende der Dienstzeit des Friedhofspersonals
beginnen
160,00 € 160,00 €
§ 3 – Unterhaltungsgebühren
1) Rasenreihengrab
750,00 € 625,00 € 2) Baumgrab
270,00 € 200,00 € 3) Anonymes Urnenreihengrab
225,00 € 112,50 € 4) Bei Verzicht auf eine Reihengrabstätte
pro angefangenes Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
27,00 € 23,40 € 5) Bei Verzicht auf ein Wahlgrabstätte pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
41,00 € 36,00 € 6) Bei Verzicht auf ein Urnenreihengrab pro angefangenes
Jahr bis zum Ende der Ruhezeit
9,00 € 7,70 €
Seite 144 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
neuer Tarif
alter Tarif
§ 4 – Ausgrabungsgebühren
1) Ausgrabung von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr
680,00 € 680,00 €
2) Ausgrabung von Verstorbenen ab dem 6. Lebensjahr
1.500,00 € 1.500,00 €
3) Ausgrabung einer Urne
330,00 € 330,00 €
§ 6 – Benutzungsgebühren für Friedhofseinrichtungen
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) für die Benutzung eines Leichenraumes bis zu 4 Tagen
165,00 € 145,00 €
inklusive Benutzung des Verabschiedungsraumes 2) für die Benutzung eines Leichenraumes auf Wunsch über
mehr als 4 Tage, je weiterer Tag, wobei Samstage,
Sonn- und Feiertage nicht mitgerechnet werden
45,00 € 40,00 €
3) für die Benutzung eines Kühlraumes je Tag
110,00 € 95,00 €
4) für die Benutzung der Friedhofskapelle
135,00 € 118,00 €
5) Annahme eines Sarges ohne Benutzung der Leichenhalle
90,00 € 80,00 €
Seite 145 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
neuer Tarif
alter Tarif
§ 7 – Sonstige Gebühren
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1) für die Verleihung eines Nutzungsrechtes
40,00 € 35,00 € 2) für die Übertragung des Nutzungsrechtes auf einen
anderen Nutzungsberechtigten
40,00 € 35,00 € 3) für die Ausstellung einer Zweitausfertigung der
Verleihungsurkunde
20,00 € 15,00 € 4) für die Erneuerung des entzogenen Nutzungsrechtes
55,00 € 51,00 € 5) für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grabmalen und
Voll- bzw. Teilabdeckungen – je Antrag
62,00 € 55,00 € 6) für das Abräumen einer Wahl-/Urnenwahlgrabstätte, Entfernen
des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung – bei Verzicht oder
Entzug eines Nutzungsrechtes-
150,00 € 130,00 € 7) für das Abräumen einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte/
Entfernen des Grabmals/Einfassung inkl. Entsorgung bei Verzicht oder
Entzug eines Verfügungsrechtes
75,00 € 65,00 €
Seite 146 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebühren zu verschiedenen Bestattungsarten im Vergleich jetzt und ab 01.01.2017
- 1. Bestattung eines Erwachsenen in einem namentlichen Reihengrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Reihengrab 25 Jahre 525,00 625,00 Grabbereitungsgebühr 400,00 450,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00
1.268,00 € 1.465,00 €
Mehrkosten: 197,00 €
- 2. Bestattung eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Reihengrab 25 Jahre 825,00 1.000,00 Grabbereitungsgebühr 400,00 450,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Pflegegebühr/Unterhaltungsgebühr 625,00 750,00
2.193,00 € 2.590,00 €
Mehrkosten: 397,00 €
- 3. Bestattung eines Erwachsenen in einem Wahlgrab 2-stellig
Gebühr / € Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Wahlgrab 30 Jahre 2.500,00 2.400,00 Grabbereitungsgebühr 400,00 450,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Verleihungsurkunde Nutzungsrecht 35,00 40,00
3.278,00 € 3.280,00 €
Mehrkosten: 2,00 €
Anlage VI zu DS 439 Seite 147 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebühren zu verschiedenen Bestattungsarten im Vergleich jetzt und ab 01.01.2017
- 4. Beisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab 2-stellig
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenwahlgrab 15 J. 1.600,00 1.650,00 Grabbereitungsgebühr 200,00 225,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Verleihungsurkunde Nutzungsrecht 35,00 40,00
2.178,00 € 2.305,00 €
Mehrkosten: 127,00 €
- 5. Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 15 J 350,00 450,00 Grabbereitungsgebühr 200,00 225,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00
893,00 € 1.065,00 €
Mehrkosten: 172,00 €
- 6. Beisetzung einer Urne in einer Urnenstele
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 15 J 840,00 1.000,00 Bestattung in Stele (öffnen/schließen) 30,00 40,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Verleihungsurkunde Nutzungsrecht 35,00 40,00
1.168,00 € 1.380,00 €
Mehrkosten: 212,00 €
Seite 148 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebühren zu verschiedenen Bestattungsarten im Vergleich jetzt und ab 01.01.2017
- 7. Beisetzung einer Urne in einem Baumgrab
Gebühr / €
Gebühr / € bis 31.12.2016 ab 01.01.2017
Verleihungsgebühr Urnenreihengrab 15 J 600,00 675,00 Grabbereitungsgebühr) 200,00 225,00 Grab- und Grabaushub Ausschmückung 80,00 90,00 Benutzung Leichenraum 145,00 165,00 Friedhofskapelle 118,00 135,00 Unterhaltungsgebühr 200,00 270,00
1.343,00 € 1.560,00 €
Mehrkosten: 217,00 €
Seite 149 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 428 Haushalts- und Finanzabteilung 31.10.2016 Ute Grünberger Cordula Lemke
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser für das Jahr 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 5. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser für das Jahr 2017
- 6. Gebührenrechtlicher Teil hier: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18. Dezember 2008
Beschlussentwurf:
- 1. Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) Abwasserbeseitigung 2015 mit Erläuterungsbericht wird zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Schmutzwasser werden zur Kenntnis genommen.
- 3. Die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 für Nieder- schlagswasser werden zur Kenntnis genommen.
- 4. Die Unterdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 8.837,87 EUR für Schmutzwasser wird im Jahr 2017 berücksichtigt.
- 5. Die Überdeckung aus dem Jahr 2015 in Höhe von 140.764,85 EUR für Niederschlagswasser wird im Jahr 2017 mit 70.382,00 EUR und im Jahr 2018 mit 70.382,85 EUR berücksichtigt.
- 6. Folgender 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 18.12.2008 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV NRW S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), Seite 150 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687), des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW. S. 926 ff.), geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV NRW. S. 599) und des § 20 der Entwässerungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am …………………… folgenden
- 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 beschlossen:
§ 3 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,55 EUR.
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 beträgt die Nieder-schlagswassergebühr jährlich 0,81 EUR.
§ 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Bei ausnahmsweise gestatteter Einleitung von Grund-, Tag- und Drainagewasser hat der Gebühren-pflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und geeichten Wasser-zähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert.
Die Ermittlung des Gebührensatzes erfolgt auf Quadratmeter-Basis. Die tatsächlich oder geschätz-ten eingeleiteten Wassermengen (m³) werden unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmengen der letzten 10 Wasserwirtschaftsjahre auf Quadratmeter (m²) umge-rechnet. Es wird eine durchschnittliche Jahresniederschlagsmenge von 760,85 mm pro m² für die Berech-nung zugrunde gelegt. Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter i. S. d. § 4 Abs.4 0,81 EUR.
Dieser 9. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 18.12.2008 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Notthoff
Anlagen:
- 1. Erläuterungsbericht 2015
- 2. Kostenrechnung und Analyse 2015
- 3. Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser 2017
- 4. Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser 2017
- 5. Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser 2017
- 6. Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser 2017
- 7. Kostenübersicht 2015 bis 2017
Seite 151 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Als Anlage werden die Betriebsabrechnung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Kostenstellenbericht und Erläuterungsbericht sowie die Gebührenbedarfsberechnungen und die Kostenträgereinheitsrechnungen für das Jahr 2017 für Schmutzwasser und Niederschlagswasser vorgelegt.
Die Betriebsabrechnung Abwasserbeseitigung 2015 sowie die Gebührenbedarfsberechnungen und Kostenträgereinheitsrechnungen für Schmutzwasser und Niederschlagswasser 2017 zeigen folgendes Ergebnis:
Die Betriebsabrechnung 2015 schließt im Bereich der Schmutzwasserbeseitigung mit einer Unter-deckung in Höhe von 8.837,87 EUR (= 0,17 %) ab. Die Niederschlagswasserbeseitigung schließt mit einer Überdeckung in Höhe von 140.764,85 EUR (= 4,67 %) ab. Erläuterungen und eine Analyse ergeben sich aus Anlage 1 und 2 der Drucksache.
Die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird um 0,18 EUR/m³ auf 3,55 EUR/m³ erhöht. Eine Berechnung des Gebührenbedarfs und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 sind als Anlage 3 und 4 beigefügt.
Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung bleibt mit 0,81 EUR/m² unverändert. Die Berechnung des Gebührenbedarfs sowie die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 sind aus Anlage 5 und 6 der Drucksache ersichtlich.
Die Gebühr für die Einleitung von Grundwasser, Drainagewasser u. ä. wird auf einen Quadratmeter-Maßstab umgerechnet und ist gleich dem Gebührensatz für Niederschlagswasser. Die durchschnitt-liche Jahresniederschlagsmenge beträgt 760,85 mm pro Quadratmeter. Ein Kubikmeter eingeleitetes Grund- oder Drainagewasser entspricht einer Fläche von 1,30 m² (1 m² = 0,7609 m³).
Eine Kostenübersicht für die Jahre 2015 bis 2017 ist als Anlage 7 der Drucksache beigefügt.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der Kosten (einschl. Stadtanteil)im Zeitraum von 2012 bis 2017 dar:
Seite 152 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 153 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 1 305
Erläuterungsbericht zum BAB „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015
Gliederung:
1.
Allgemeines 2. Vermögensermittlung und -bewertung, Anlagenbeschreibung, Wertfortschreibung 2.1 Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen 2.1.1 Entwässerungsleitungen 2.1.2 Pumpstationen - baulicher Teil - 2.1.3 Pumpstationen - maschineller Teil - 2.1.4 Druckrohrleitungen 2.1.5 Sandfänge und Sonderbauwerke 2.2 Bewegliche Sachen 3. Kostenartenrechnung 4. Kostenstellen 4.1
Hauptkostenstelle „SW-Kanal“ 4.2
Hauptkostenstelle „MW-Kanal“ 4.3
Hauptkostenstelle „RW-Kanal“ 4.4
Hauptkostenstelle „Sandfänge“ 4.5
Hauptkostenstelle „Pumpstation SW“ 4.6
Hauptkostenstelle „Pumpstation MW“ 4.7
Hauptkostenstelle „Pumpstation RW“ 4.8
Hauptkostenstelle „Straßeneinläufe“ 5. Vermögensrechnung, Vermögensveränderung (Einnahmen und Ausgaben) 6. Personalkostenermittlung 7. Ermittlung der sächlichen Verwaltungskosten, Unterhaltungs- u. Betriebskosten, LINEG-Umlage 8. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 9. Zusatzkosten 9.1 Abschreibung vom beweglichen Vermögen und Verteilung auf die Hauptkostenstellen 9.2 Verzinsung des aufgewandten Kapitals und Verteilung auf die Hauptkostenstellen 10. Umlage der Kosten der allgemeinen Kostenstellen und Hilfskostenstellen und Verteilungsschlüssel
Seite 154 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 1. Allgemeines Als Anlage werden die Betriebsabrechnung „Abwasserbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Kostenstellenbericht und Erläuterungsbericht sowie die Gebührenbedarfsberechnungen und die Kostenträgereinheitsrechnungen für das Jahr 2017 für Schmutzwasser und Niederschlagswasser vorgelegt.
Betriebsabrechnung 2015
Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 schließt mit Gesamtkosten in Höhe von 8.441.422,69 EUR ab. Den Kosten stehen Gesamterlöse in Höhe von 8.573.349,67 EUR (incl. des Stadtanteils in Höhe von 1.097.918,00 EUR) gegenüber, so dass sich eine Überdeckung in Höhe von 131.926,98 EUR (= 1,56 %) ergibt. Dieser Betrag errechnet sich aus einer Unterdeckung bei der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 8.837,87 EUR und einer Überdeckung bei der Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 140.764,85 EUR. Die Unterdeckung soll gem. § 6 Abs. 2 KAG innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen ausgeglichen werden. Die Überdeckung ist innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen auszugleichen. Die Verwaltung schlägt vor, die Unterdeckung bei der Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 8.837,87 EUR im Jahr 2017 zu berücksichtigen. Für den Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung schlägt die Verwaltung vor, die Überdeckung in Höhe von 140.764,85 EUR im Jahr 2017 mit 70.382,00 EUR und im Jahr 2018 mit 70.382,85 EUR zu verrechnen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurden folgende Abweichungen festgestellt:
Kosten: + 105.259,69 EUR Erlöse: + 237.186,67 EUR
= Verbesserung 131.926,98 EUR
2. Vermögensermittlung und -bewertung, Anlagenbeschreibung Wertfortschreibung Die Anlagen der kommunalen Abwasserbeseitigung binden erhebliche Kapitalmittel auf langfristige Zeit. Das Abwassersystem in Kamp-Lintfort repräsentiert einen Wiederbeschaffungszeitwert von rd. 93,3 Mio. EUR, d.h. pro Einwohner rd. 2.476,00 EUR. Die Wiederbeschaffungszeitwerte, die für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung und die Anschaffungs-/Herstellungswerte, die für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen zugrunde gelegt wurden, sind aus der Aufstellung der nächsten Seite zu ersehen.
2.1 Betriebsanlagen und sonstige technische Anlagen Die Stadt Kamp-Lintfort entwässert im Trenn- und Mischsystem. Um in verschiedenen Seite 155 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Stadtteilen ein Ablaufgefälle zu erhalten, wurden Pumpstationen für Mischwasser, Regenwasser und Schmutzwasser, teilweise mit Druckrohrleitungen, eingebaut. In die Regenwasserkanäle sind teilweise Sandfänge eingefügt.
Da die Stadt keine eigene Kläranlage besitzt, bedient sie sich der Kläranlage der LINEG an der Moerser Straße. Die LINEG, bei der die Stadt Genossenschaftsmitglied ist, klärt das Schmutzwasser und besorgt den Weitertransport des anfallenden Wassers in die Fossa Eugeniana.
Im Wirtschaftsjahr 2015 waren folgende Abwasseranlagen in Betrieb:
- 2.1.1. Entwässerungsleitungen für Mischwasser (MW) 15.953.788,00 € 20,63% abgemagertes System 5.344.072,00 € 6,91% Regenwasser (RW) 25.538.366,00 € 33,02% nur Straßenentwässerung 2.490.387,00 € 3,22% Schmutzwasser (SW) 28.023.186,00 € 36,23% 77.349.799,00 € 100,00%
- 2.1.2. Pumpstationen (PS) - baulicher Teil für Mischwasser (MW) 66.169,00 € Regenwasser (RW) 4.072.876,00 € Schmutzwasser (SW) 1.805.522,00 € 5.944.567,00 €
- 2.1.3. Pumpstationen (PS) - maschineller Teil für Mischwasser (MW) 0,00 € Regenwasser (RW) 2.610.691,00 € Schmutzwasser (SW) 339.387,00 € 2.950.078,00 €
- 2.1.4. Druckrohrleitungen (DRL) Mischwasser (MW) 53.629,00 € Regenwasser (RW) 1.343.281,00 € Schmutzwasser (SW) 1.212.864,00 € 2.609.774,00 €
- 2.1.5. Sandfänge und Sonderbauwerke Regenwassersandfänge 849.015,00 € Regenüberlauf- und Einmündungsbauwerke, Sammelbecken 3.613.525,00 € 4.462.540,00 € Wiederbeschaffungszeitwertinsgesamt 93.316.758,00 €
2.2 Bewegliche Sachen Die Reinigung des Kanalnetzes und der Straßeneinlaufschächte wird durch ASK Seite 156 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) durchgeführt. Die dazu benötigten Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gehören zum Vermögen der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung. Eine Vermögenserfassung und -bewertung der beweglichen Sachen wird daher im Rahmen dieser Betriebsabrechung nicht mehr vorgenommen.
- 3. Kostenartenrechnung Kostenart 2014 2015 Personalkosten 694.338,09 € 675.623,78 € Strom- und Wasserkosten 116.289,78 € 92.609,27 € Unterhaltung und Betriebskosten für Gebäude, Anlagen, Geräte und Maschinen 280.846,65 € 263.852,67 € Verbrauchsmaterial 1.850,80 € 257,59 € Abwasserabgabe 40.596,96 € 63.088,56 € Erstattung an die Stadtwerke 62.492,53 € 64.430,08 € Allg. Verwaltungskostenbeiträge 67.799,99 € 83.043,60 € Kosten Betriebsabrechnung 28.043,64 € 22.876,37 € Umlage LINEG-Betriebshaushalt 3.623.861,17 € 3.863.105,00 € kalkulatorische Abschreibungen 1.828.474,65 € 1.801.707,10 € kalkulatorische Zinsen 1.096.514,87 € 1.142.572,49 € vermögenswirksame Ausgaben 0,00 € 0,00 € Fahrzeugkosten ASK 371.206,34 € 357.093,18 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 11.163,00 € 8.212.315,47 € 8.441.422,69 €
Bei dieser Aufstellung handelt es sich um die Gesamtkosten des Betriebes „Abwasserbeseitigung“. In dieser Aufstellung sind die Kosten für die Straßenentwässerung enthalten.
- 4. Kostenstellen Für die Betriebsabrechnung „Abwasserbeseitigung“ wurden Hauptkostenstellen, Neben- kostenstellen und eine allgemeine Kostenstelle eingerichtet.
Die Zusammenfassung der Kostenstellen des BAB für den Bereich der Abwasserbesei-tigung zeigt das Betriebsergebnis 2015 auf:
- 4.1. Hauptkostenstelle „Kanal Schmutzwasser“ Bei dieser und den beiden folgenden Hauptkostenstellen (Ziff. 4.2 und 4.3) werden die Kosten erfasst, die durch das Sammeln und Ableiten des Schmutz-, Misch- und Regenwassers (einschließlich der Straßenentwässerung) bis zur Kläranlage entstehen (Vorhaltung der Kanalleitungen, Betrieb, Unterhaltung, LINEG-Umlagen und Verwaltungsgemeinkosten). Bei der Hauptkostenstelle Kanal Schmutzwasser handelt es sich um folgende Kosten: Seite 157 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Personalkosten 106.882,52 € 3,16% Unterhaltung der Kanalleitungen 44.141,39 € 1,31% LINEG-Beitrag 2.165.855,12 € 64,06% Abwasserabgabe 63.088,56 € 1,87% Erstattung Stadtwerke 34.949,54 € 1,03% Aus- und Fortbildung 77,22 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 509.042,55 € 15,06% kalkulatorische Zinsen 362.793,12 € 10,73% Fahrzeugkosten ASK 51.891,00 € 1,53% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 42.365,53 € 1,25% 3.381.086,55 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00% 3.381.086,55 € 100,00%
4.2 Hauptkostenstelle „Kanal Mischwasser“ Hier entstanden folgende Kosten: Personalkosten 77.101,90 € 3,79% Unterhaltung der Kanalleitungen 76.703,49 € 3,77% LINEG-Beitrag 1.311.511,32 € 64,49% Abwasserabgabe 0,00 € 0,00% Erstattung Stadtwerke 22.621,95 € 1,11% kalkulatorische Abschreibungen 327.365,21 € 16,10% kalkulatorische Zinsen 311.822,71 € 15,33% Fahrzeugkosten ASK 33.942,25 € 1,67% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 27.422,12 € 1,35% 2.188.490,95 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00%
- Umlage Straßenentwässerung
-154.930,30 € -7,62% 2.033.560,65 € 100,00%
4.3 Hauptkostenstelle „Kanal Regenwasser“ Im Stadtgebiet sind rd. 3/4 der gesamten Kanalstrecken nach dem Trennsystem verlegt, davon rd. die Hälfte an Regenwasserkanälen. Bei dieser Hauptkostenstelle sind folgende Kosten entstanden: Seite 158 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Personalkosten 110.685,19 € 9,89% Unterhaltung der Kanalleitungen 46.099,50 € 4,12% LINEG-Beitrag 385.738,56 € 34,45% Abwasserabgabe 0,00 € 0,00% Erstattung Stadtwerke 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 379.498,38 € 33,89% kalkulatorische Zinsen 228.662,94 € 20,42% Fahrzeugkosten ASK 73.274,75 € 6,54% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 15.695,30 € 1,40% 1.239.654,62 € Ausgleich von Unterdeckungen 6.298,22 € 0,56% -Umlage Straßenentwässerung -126.298,66 € -11,28% 1.119.654,18 € 100,00%
4.4 Hauptkostenstelle „Sandfänge“ Vor der Einleitung von größeren Regenwassernetzen in die entsprechenden Vorfluter sind zur Beruhigung des Wasserflusses und zum Absetzen von mitgeführten Sinkstoffen (insbesondere Sand, Erde und Staub) sog. Sandfänge eingebaut worden. Diese werden von Zeit zu Zeit von den abgesetzten Stoffen, die sonst den Wasserdurchfluss im Kanal hemmen und die von der LINEG betriebenen Vorfluteranlagen belasten würden, befreit. Bei dieser Hauptkostenstellen sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 31.516,77 € 26,37% Unterhaltung der Anlagen 0,00 € 0,00% Erstattung Stadtwerke 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 51.654,98 € 43,22% kalkulatorische Zinsen 26.968,46 € 22,56% Fahrzeugkosten ASK 17.148,75 € 14,35% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 1.632,28 € 1,37% 128.921,24 € Ausgleich von Unterdeckungen 655,00 € 0,55% -Umlage Straßenentwässerung -10.059,56 € -8,42% 119.516,68 € 100,00%
Seite 159 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 4.5 Hauptkostenstelle „Pumpstationen Schmutzwasser“ Im System der Entwässerungsleitungen mussten in verschiedenen Stadtteilen Pumpstationen (teilweise mit Druckrohrleitungen) eingebaut werden, um die erforderlichen Abfallgefälle zu erreichen. Bei diesen Schmutzwasser-Pumpstationen sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 231.761,23 € 37,27% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten 130.115,07 € 20,92% Erstattung Stadtwerke 6.427,68 € 1,03% kalkulatorische Abschreibungen 77.337,07 € 12,44% kalkulatorische Zinsen 47.486,17 € 7,64% Verbrauchsmaterial 167,43 € 0,03% Fahrzeugkosten ASK 120.739,50 € 19,42% Baumaßnahmen 0,00 € 0,00% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 7.791,57 € 1,25% 621.825,72 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00% 621.825,72 € 100,00%
4.6 Hauptkostenstelle „Pumpstationen Mischwasser“ In den Mischwasserkanälen sind zur Erreichung eines Ablaufgefälles Pumpstationen eingebaut. Bei diesen Mischwasser-Pumpstationen sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 9.074,02 € 23,98% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten 11.941,26 € 31,56% Erstattung Stadtwerke 430,91 € 1,14% kalkulatorische Abschreibungen 2.156,36 € 5,70% kalkulatorische Zinsen 1.046,31 € 2,77% Verbrauchsmaterial 45,08 € 0,12% Fahrzeugkosten ASK 16.471,00 € 43,53% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 522,35 € 1,38% 41.687,29 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00% -Umlage Straßenentwässerung -3.848,46 € -10,17% 37.838,83 € 100,00%
Seite 160 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
4.7 Hauptkostenstelle „Pumpstationen Regenwasser“ Bei den Regenwasser-Pumpstationen im Stadtgebiet sind folgende Kosten entstanden:
Personalkosten 22.766,20 € 8,25% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten 34.446,46 € 12,49% Erstattung Stadtwerke 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 191.086,15 € 69,28% kalkulatorische Zinsen 21.499,59 € 7,80% Fahrzeugkosten ASK 16.295,68 € 5,91% Baumaßnahmen 0,00 € 0,00% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 3.668,68 € 1,33% 289.762,76 € Ausgleich von Unterdeckungen 1.472,18 € 0,53% -Umlage Straßenentwässerung -15.435,40 € -5,60% 275.799,54 € 100,00%
4.8 Hauptkostenstelle „Straßenentwässerung“ Die Kosten der Straßenentwässerung sind Bestandteil der Niederschlagswassergebühr. Die Stadt beteiligt sich an den Kosten der Niederschlagswassergebühr in Höhe des Gebührensatzes für den auf öffentliche Straßenflächen entfallenden Anteil.
Die Kosten teilen sich wie folgt auf:
Personalkosten 85.835,95 € 10,07% Bauliche Unterhaltung und Betriebskosten. 12.982,63 € 1,52% kalkulatorische Abschreibungen 263.566,40 € 30,93% kalkulatorische Zinsen 142.293,19 € 16,70% Fahrzeugkosten ASK 27.330,25 € 3,21% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 6.822,14 € 0,80% Ausgleich von Unterdeckungen 2.737,60 € 0,32% + Umlage Straßenentwässerung 310.572,38 € 36,45% 852.140,54 € 100,00%
Seite 161 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 5. Vermögensrechnung, Vermögensveränderungsrechnung (Einnahmen und Ausgaben) Bei der „Abwasserbeseitigung“ handelt es sich um einen kapitalintensiven Betrieb. Von den Gesamtkosten entfallen 21,34 % auf die kalkulatorischen Abschreibungen der Betriebsanlagen.
- 6. Personalkostenermittlung
Die Entgelte der tariflich Beschäftigten werden nach Arbeitsplatzbeschreibungen auf die entsprechenden Kostenstellen aufgeteilt. Die Personalkosten des ASK werden entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden mittels Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Stundensätze wurden zum 01.11.2014 aufgrund der Änderung der Entgeltsatzung erhöht.
7. Ermittlung der sächlichen Verwaltungskosten, Unterhaltungskosten, Betriebskosten, LINEG-Umlage einschl. Abwasserabgabe
Die Sachkosten, Verwaltungskosten, Unterhaltungskosten und Betriebskosten werden durch den ASK mitgeteilt bzw. sind in den Verrechnungssätzen des ASK enthalten. Die Höhe der LINEG-Umlage und die Abwasserabgabe ergeben sich aus den Beitrags- und Umlagebescheiden der LINEG.
Die LINEG-Umlage 2015 betrug lt. Entwurf des Wirtschaftsplanes rd. 3.863.751 EUR . Die Aufteilung ergibt sich aus folgender Auflistung:
Seite 162 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) LINEG-Beitrag 2015: 3.863.751,17 € Zusammensetzung Planung und Bau 1.160.030,44 € Unterhaltung und Betrieb 2.025.452,24 € Sonstige Arbeiten 582.001,08 € Gemeinkosten 96.267,41 € 3.863.751,17 € ./. Überschuss aus Vorjahren 28.306,60 € 3.835.444,57 € Planung und Bau Unterhaltung und Betrieb Sonstige Arbeiten Gemeinkosten Planung und Bausonstige Arbeiten Unterhaltung und Betrieb Gemeinkosten
8. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung
Die Verwaltungskostenbeiträge stellen Erstattungen für Verwaltungsleistungen anderer Ämter der Stadtverwaltung dar, die diese für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ erbringen (z.B. Haupt- u. Personalamt, Rechnungsprüfungsamt usw.). Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge richtet sich nach dem Umfang der Leistungen der in Anspruch genommenen Ämter. Zu den Verwaltungskostenbeiträgen zählen Personal-, Sach- und kalkulatorische Kosten. Bei der Ermittlung der Verwaltungskostenbeiträge handelt es sich um Annäherungswerte. Sie werden etwa alle fünf Jahre neu berechnet. Die letzte Neuberechnung der Verwaltungskostenbeiträge wurde für das Jahr 2015 durchgeführt. Für die Folgezeit wird eine jährliche Kostenerhöhung von pauschal 2,00 % berücksichtigt.
Der Gesamtbetrag der allgemeinen Verwaltungskostenbeiträge wurde für die kostenrechnende Einrichtung „Abwasserbeseitigung“ mit 83.043,60 EUR ermittelt. Der Verwaltungskostenbeitrag für die Betriebskostenabrechnung beträgt 22.876,37 EUR.
Seite 163 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018) 9. Zusatzkosten Zu den Zusatzkosten gehören kalkulatorische Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen. Diese Zusatzkosten ergeben mit den Personal- und Sachkosten und den Verwaltungskostenbeiträgen eine Vollkostenrechnung.
- 9.1. Abschreibung vom unbeweglichen Vermögen und Verteilung auf die Hauptkostenstellen Die lineare Abschreibung gewährleistet eine gleichmäßige Verteilung der Abnutzungskosten der Abwasseranlagen zum augenblicklichen Wert (Wiederbeschaffungszeitwert) bezogen auf die Jahre der mutmaßlichen Nutzung (Nutzungsdauer). Durch die Abschreibung wird gleichzeitig die Wertminderung erfasst (Vermögensrechnung). Es ergibt sich folgende Berechnung: Seite 164 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 165 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 166 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 9.2. Verzinsung des aufgewandten Kapitals und Verteilung auf die Hauptkostenstellen Die kalkulatorischen Zinsen stellen einen Gegenwert für entgangenen Nutzen dar. Sie haben Kostencharakter, da sie echten Wertverzehr im Sinne der Kapitalnutzung bewirken. Bei der Verzinsung des Anlagenkapitals bleibt der aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten (Erschließungsvertragskanäle) sowie aus Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht.
Aufgrund der Entwicklung des Zinsniveaus der letzten Jahre ist gem. Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 13.04.2005 ab dem Kalkulationsjahr 2006 nur noch eine kalkulatorische Verzinsung auf der Grundlage von 7 % zulässig. Ab 2009 wird aufgrund der Empfehlung des Städte- u. Gemeindebundes eine Verzinsung auf der Grundlage von 6,6 % vorgenommen.
Es ergibt sich folgende Berechnung: Seite 167 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 168 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Seite 169 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
10. Umlage der Kosten der allgemeinen Kostenstellen und Hilfskostenstellen sowie Verteilungsschlüssel Nicht alle Kosten können direkt als Stelleneinzelkosten zugeordnet werden. Die Gemeinkosten sind durch Schlüsselung zu verteilen. Zu diesem Zweck werden Verteilungsschlüssel angewendet, die entsprechend zu den Gemeinkosten messbar erscheinen. Die Gesamtkosten werden zu dieser Zahl ins Verhältnis gesetzt und proportional auf die zu belastenden Hauptkostenstellen gebucht.
Folgende Verteilungsschlüssel wurden gewählt:
Gemeinkosten Verteilungsschlüssel
Sächliche Verwaltungskosten, allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung
Alle direkt zugeordneten Kosten einschl. Personal-und Sachkosten
Die Unterhaltungs- und Betriebskosten der Fahrzeuge des ASK werden nach Einsatzstunden mittels Stundensätzen berechnet. Die Stundensätze wurden zum 01.11.2014 aufgrund der Anpassung der Entgeltsatzung erhöht.
Seite 170 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 2 305
Kostenrechnung und Analyse nach dem BAB 2015 „Abwasserbeseitigung“
Personalkosten 675.623,78 € 8,00% Unterhaltung der baulichen Anlagen und Geräteund Betriebskosten 356.719,53 € 4,23% Erstattung an die Stadtwerke 64.430,08 € 0,76% LINEG-Beitrag 3.863.105,00 € 45,76% Abwasserabgabe 63.088,56 € 0,75% kalkulatorische Abschreibungen 1.801.707,10 € 21,34% kalkulatorische Zinsen 1.142.572,49 € 13,54% Fahrzeugkosten ASK 357.093,18 € 4,23% Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 105.919,97 € 1,25% 8.430.259,69 € Ausgleich von Unterdeckungen 11.163,00 € 0,13% 8.441.422,69 € 100,00%
Seite 171 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 3 305
Gebührenbedarfsberechnung 2017
Im Jahr 2017 werden Kosten in Höhe von rund 9.199.655,00 EUR erwartet. Damit sind die Gesamtkosten um 355.675,00 EUR höher, als im Vorjahr (2016: 8.843.980,00 EUR).
Diese Mehrkosten werden durch die Erhöhung der LINEG-Beiträge begründet. Für das Jahr 2017 sind von der Stadt Kamp-Lintfort rund 358.000 EUR mehr zu entrichten, als im Vorjahr.
Aus der Betriebsabrechnung des Jahres 2015 steht ein anteiliger Betrag in Höhe von 70.382,00 EUR zum Ausgleich der Überdeckung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung der Überdeckung verbleibt ein Gebührenbedarf in Höhe von 9.129.273,00,00 EUR. Der Gebührenbedarf teilt sich auf in 6.029.230,01 EUR für die Schmutzwasserbeseitigung und 3.100.042,99 EUR für die Niederschlagswasserbeseitigung.
Nach Abzug des Stadtanteils in Höhe von 1.127.840,40 EUR beträgt der von den Gebührenschuldnern zu finanzierende Gebührenbedarf 8.001.432,60 EUR.
Seite 172 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebührenbedarfsberechnung Schmutzwasser 2017
Personalkosten 408.004,34 € 6,88% Unterhaltung der baulichen Anlagen und Geräte und Betriebskosten 239.885,87 € 4,05% Erstattung an die Stadtwerke 57.847,23 € 0,98% LINEG-Beitrag 3.469.564,44 € 58,50% Abwasserabgabe 63.650,00 € 1,07% kalkulatorische Abschreibungen 752.267,02 € 12,68% kalkulatorische Zinsen (6,6 % vom Restbuchwert des Anschaffungs-/Herstellungswertes) 657.230,96 € 11,08% Fahrzeugkosten ASK 211.153,16 € 3,56% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 70.790,99 € 1,19% 5.930.394,01 € 100,00% Ausgleich von Unterdeckungen 98.836,00 € Gesamtkosten Schmutzwasser 6.029.230,01 €
Seite 173 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 4 305 Kostenträgereinheitsrechnung Schmutzwasser 2017
Kosten: Gesamtkosten der Schmutzwasserbeseitigung 2017 6.029.230,01 € ./. Ausgleich von Überdeckungen 0,00 € € = Gebührenbedarf 6.029.230,01 € Leistung: = Abwassereinheiten 2017 1.699.467,00 m3 Gebührenberechnung: Gebührenbedarf 6.029.230,01 € : Abwassereinheiten 1.699.467,00 m3 = Gebühr pro m3 3,55 € Kalkulationsgrundlage für die Leistungsmenge bei der Schmutzwasserbeseitigung Die Leistungsmenge wurde durch die Steuerabteilung auf der Grundlage aktueller Datenbestände ermittelt, die durch das Kommunale Rechenzentrum Niederrhein zur Verfügung gestellt werden. Für das Jahr 2017 sind keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten, so dass der zur Zeit aktuelle Stand der Verbrauchseinheiten in Höhe von 1.699.467 m³ für die Berechnung zu Grunde gelegt wird (Vorjahr 1.666.383,00 m³). Die gestiegenen Kosten bei nahezu unveränderten Verbrauchseinheiten führen zu einer Gebührenerhöhung um 0,18 EUR/m³ auf 3,55 EUR/m³ . Dies entspricht einer Erhöhung von 5,3 %.
Seite 174 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 5 305
Gebührenbedarfsberechnung Niederschlagswasser 2017
Personalkosten 291.995,66 € 9,31% Unterhaltung der baulichen Anlagen und Geräte und Betriebskosten 130.114,13 € 4,15% Erstattung an die Stadtwerke 8.552,77 € 0,27% LINEG-Beitrag 990.435,56 € 31,56% Abwasserabgabe 0,00 € 0,00% kalkulatorische Abschreibungen 947.732,98 € 30,20% kalkulatorische Zinsen (6,6 % vom Restbuchwert des Anschaffungs-/Herstellungswertes) 572.769,04 € 18,25% Fahrzeugkosten ASK 156.846,84 € 5,00% Verwaltungs-/Betriebs.Kost. -Verwaltung-, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 39.409,01 € 1,26% 3.137.855,99 € 100,00% Ausgleich ant. Unterdeckung aus 2014 32.569,00 € Gesamtkosten Niederschlagswasser 3.170.424,99 €
Seite 175 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 6 305
Kostenträgereinheitsrechnung Niederschlagswasser 2017
Kosten: Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung 2017 3.170.424,99 € ./. ant. Überdeckung aus 2015 70.382,00 € = Gebührenbedarf 3.100.042,99 € Leistung: = befestigte und/oder bebaute Fläche 3.813.998,00 m² Gebührenberechnung: Gebührenbedarf 3.100.042,99 € : befestigte/bebaute Fläche 3.813.998,00 m² = Gebühr pro m² 0,81 €
Kalkulationsgrundlage für die befestigten Flächen bei der Niederschlagswasser-beseitigung Die zu berücksichtigenden abflusswirksamen Flächen werden durch das Fachamt ermittelt. Aktuell wurde eine Fläche von 3.900.418 m² mitgeteilt. Für das Veranlagungsjahr 2017 ist noch mit einem Abgang von 86.420,00 m² zu rechnen, so dass eine abflusswirksame Fläche von 3.813.998,00 m“ zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet im Vergleich zum Veranlagungsjahr 2016 eine Steigerung um 88.826 m².
Der Anteil der städtischen Flächen steigt um 11.645 m² auf 1.392.396 m².
Es werden Mehrkosten in Höhe von rund 72.066 EUR im Vergleich zum Vorjahr erwartet. Ursache ist insbesondere der höhere LINEG-Beitrag. Aufgrund des Anstiegs der zu berücksichtigende Fläche und aufgrund der anteiligen Verrechnung der Überdeckung aus dem Jahr 2015 kann eine Erhöhung des Gebührensatzes vermieden werden. Für das Veranlagungsjahr 2017 bleibt der Gebührensatz für die Niederschlagswassergebühr unverändert 0,81 EUR/ m².
Seite 176 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr
Anlage 7 305
Kostenübersicht „Abwasserbeseitigung“ 2015 bis 2017
Kostenarten BAB GBB 2016 GBB 2016 GBB 2017 GBB 2017 2015 Schmutz-Nieder-Schmutz-Niederwasserschlagsw. wasserschlagsw. EUR EUR EUR EUR EUR Personalkosten 675.623,78 414.435,98 301.064,02 408.004,34 291.995,66 Unterhaltung und Betriebskosten 356.719,53 279.124,28 125.875,72 239.885,87 130.114,13 Erstattung an die Stadtwerke 64.430,08 55.399,45 8.000,55 57.847,23 8.552,77 LINEG-Beitrag 3.863.105,00 3.190.267,94 912.432,06 3.469.564,44 990.435,56 Abwasserabgabe 63.088,56 61.550,00 0,00 63.650,00 0,00 kalkulatorische Abschreibungen 1.801.707,10 751.253,62 948.746,38 752.267,02 947.732,98 kalkulatorische Zinsen 1.142.572,49 616.111,18 563.888,82 657.230,96 572.769,04 Fahrzeugkosten ASK 357.093,18 222.530,58 159.869,42 211.153,16 156.846,84 Verwaltungs-/Betriebskosten, Allg. Verwaltungskostenbeiträge, Kosten der Betriebsabrechnung 105.919,97 63.531,92 36.168,08 70.790,99 39.409,01 8.430.259,69 5.654.204,95 3.056.045,05 5.930.394,01 3.137.855,99 + Ausgleich Unterdeckung 11.163,00 89.998,00 43.732,00 98.836,00 32.569,00 Gesamtkosten 8.441.422,69 5.744.202,95 3.099.777,05 6.029.230,01 3.170.424,99
Seite 177 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 51 /2 Beitragswesen 02.11.2016 Iris Schlieper
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016
Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee hier: Beschluss des Bauprogramms
Beschlussentwurf: Das Bauprogramm des Ausbaus der Schulstraße / Heinrichstraße von der Eyller Straße bis zur Friedrich-Heinrich-Allee wird beschlossen.
Notthoff
Anlage(n): Erschließungsanlage Schulstraße u. Heinrichstraße Seite 178 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Mit Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 26.08.2014 wurde der Straßenaus- und Umbau der zwischen der Eyller Straße und der Friedrich-Heinrich-Allee liegenden Straßenzüge Ferdinanten-, Schul-, und Heinrichstraße genehmigt. Der Ausbau sollte in vier Abschnitten erfolgen. In der Drucksache (Nr. 51) wurden zunächst die ersten beiden Abschnitte festgelegt.
- 1. Bauabschnitt: Ferdinantenstraße von der Eyller Straße bis zur Schulstraße
- 2. Bauabschnitt: Schulstraße: von der Eyller Straße bis zur Rundstraße Beide Abschnitte wurden zwischenzeitlich fertiggestellt. In zwei weiteren Bauabschnitten soll die Schulstraße / Heinrichstraße in den Jahren 2019 und 2020 sukzessive bis zur Friedrich-Heinrich-Allee ausgebaut werden. Zur Abrechnung der Gesamtmaßnahme ist der Beschluss eines vollständigen Bauprogramms durch die politischen Gremien notwendig. In der beigefügten Anlage ist die Darstellung des Bauprogramms Schulstraße / Heinrichstraße ersichtlich.
Finanzielle Auswirkungen: Da der Ausbau der Schulstraße / Heinrichstraße im gesamten Bereich für die anliegenden Grundstücke einen Erneuerungsvorteil nach den Vorschriften des KAG NRW bedeutet, können von den ermittelten Kosten in Höhe von rund 1.983.400,00 EUR Anliegerbeiträge in Höhe von rund 975.000,00 EUR gefordert werden. Eine Abrechnung der Gesamtbaumaßnahme nach den Bestimmungen des § 8 KAG NRW wird voraussichtlich in den Jahren 2021/ 2022 erfolgen.
Notthoff Seite 179 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
ERSCHLIEßUNGSANLAGE SCHULSTRAßE/HEINRICHSTRAßE © Stadt Kamp-Lintfort 02.11.2016 Erschließung Schulstraße/Heinrichstraße Tiefbauamt Beitragsabteilung Seite 180 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 420 Entwässerung 13.10.2016 Heiko Fauseweh
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016
Kanalinvestitionen 2017 Maßnahmenbeschluss
Beschlussentwurf: Den Kanalbaumaßnahmen wird zugestimmt
Notthoff
Anlage(n): Anlage 1: Schulstraße Anlage 2: Hermann-Löns-Weg Anlage 3: Eisenstraße Anlage 4: Bruchstraße Anlage 5: Friedrich-Heinrich-Allee Seite 181 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Sachverhalt: Kanalinvestitionen 2017: Für die Sanierung des gesamten städtischen Kanalnetzes, innerhalb von 20 Jahren, sind im Jahr 2008 (Drucksache Nr. 556 vom 16.05.2008) jährliche Kosten in Höhe von 1,135 Mio. € ermittelt worden. Ein Sanierungskonzept für die Jahre 2013 bis 2017 wurde im Jahr 2012 (Drucksache 496 vom 11.10.2012) verabschiedet. Die dort enthaltenen Kanalbaumaßnahmen in offener Bauweise wurden zum größten Teil bereits umgesetzt. Die aufgeführten Einzelschadens- und Inlinersanierungen wurden auf spätere Jahre zurückgesetzt, da auf neue Erkenntnisse der optischen Inspektion und nicht vorhersehbare Schadensereignisse reagiert werden musste. Gemäß §56 des Wasserhaushaltsgesetzes ist die Stadt zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Grundsätzlich ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§55 WHG). Darüber hinaus dürfen Abwasseranlagen gemäß §60 nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Dies ist umso wichtiger, als die Kommune vor dem Hintergrund des Strafgesetzbuches § 324 "Gewässerverunreinigung" und 324a "Bodenverunreinigung" bei nicht sach- und fachgerechtem Betrieb und Umsetzung eines entsprechenden Sanierungskonzeptes haftbar gemacht werden kann. Das Tiefbauamt hat im Jahr 2016 gemeinsam mit der RAG Aktiengesellschaft die Aufnahme aller Schachtdeckelhöhen und Schachttiefen mit Zu- und Abläufen beauftragt, da keine weiteren Bodensenkungen durch bergbauliche Einwirkungen zukünftig zu erwarten sind. Die Auswertung des Nivellements liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Auf Grundlage der neuen Erkenntnisse aus der Höhenaufnahme, sollen die hydraulischen notwendigen Sanierungsmaßnahmen für spätere Jahre ausgearbeitet werden. Für das Jahr 2017 stehen die folgenden Sanierungsmaßnahmen fest. In der Schulstraße soll die Schmutz- und Regenwasserkanalisation in geschlossener Bauweise saniert werden. Da die hydraulische Leistungsfähigkeit sowie die vorgefundenen Schadensbilder eine Inlinersanierung ermöglichen, soll im Nachgang zur abgeschlossenenen Oberflächenerneuerung des Geisbruchdreiecks im Jahr 2017 die Kanalisation saniert werden. Die Kanalisation im Hermann-Löns Weg zeigt ebenfalls starke Beschädigungen durch Wurzeleinwuchs, einragende Stutzen und Rissbildungen auf. Die Schadensbilder und Gefälleverhältnisse lassen eine Inlinersanierung zu. Bei der Befahrung der Mischwasserkanalisation in der Eisenstraße wurden starke Beschädigungen festgestellt. Scherbenbildungen, Längs- und Querrisse sowie Absackungen erfordern eine Erneuerung in offener Bauweise. Die Erneuerung der Kanalisation in der Bruchstraße wird im Jahr 2016 im Bereich Husemannstraße bis Eyller Straße abgeschlossen. Im Jahr 2017 soll die Erneuerung der Kanalisation in den Stichwegen erfolgen. In offener Bauweise muss in die Kanalisation entsprechend der neuen Tiefenlage angebunden werden. Seite 182 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Die Schmutzwasserkanalisation in der Friedrich-Heinrich-Allee ist im Bereich zwischen Hausnummer 172 und Zufahrt Max-Planck-Straße auf einer Länge von 185 m so stark beschädigt, dass eine Erneuerung in offener Bauweise zwingend erforderlich ist. Die vorhandene Kanalisation liegt zum Teil in privaten Grundstücken und wird im Zuge der Baumaßnahme in die öffentliche Fahrbahn gelegt. 2017 Straße System Verfahren zu sanierende Haltungen Länge MW Länge SW Länge RW Kosten Schulstraße TS Inliner SW + RW 170 m 256 m
166.000 € Hermann-Löns Weg TS Inliner SW + RW 260,m 288 m 223.000 € Eisenstraße MW Offene Bauweise MW 141 m
145.000 € Bruchstraße Stichwege TS Offene Bauwesie SW+RW
312 m 308 m 413.000 € Friedrich-Heinrich-Allee TS Offene Bauweise SW
185,18 188.000 €
Gesamt: 1.135.000 €
Finanzielle Auswirkungen: Einnahmen: Schulstraße: Die Kanalisation in der Schulstraße wurde 1954 im Trennsystem verlegt. Die Nutzungszeit liegt bei über 60 Jahren, sodass eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW gegeben ist. Die Kosten für den Regenwasserkanal wurden mit rund 115.000,00 EUR ermittelt. Der Anteil der Straßenentwässerung beläuft sich auf rund 57.500,00 EUR. Bei einem Anliegeranteil von 60 % werden rund 34.500, EUR von den Anliegern gefordert.
Hermann-Löns-Weg : Die im Hermann-Löns-Weg im Jahr 1961 verlegte Kanalisation hat eine Nutzungszeit von über 55 Jahren. Auch hier ist eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW gegeben. Von den Kosten für den Regenwasserkanal in Höhe von rund 117.000,00 EUR beträgt der Anteil der Straßenentwässerung 58.500,00 EUR. Der Anliegeranteil beträgt 70 %, somit werden rund 40.950,00 EUR von den Anliegern gefordert.
Eisenstraße: Der in der Eisenstraße im Jahr 1954 verlegte Mischwasserkanal hat eine Nutzungszeit von über 60 Jahren. Eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW ist hier ebenfalls gegeben. Von den Gesamtkosten in Höhe von rund 145.000,00 EUR verbleibt ein Straßenentwässerungsanteil von 36.250,00 EUR. Bei einem Anliegeranteil von 70 % werden rund 25.380,00 EUR von den Anliegern gefordert.
Bruchstraße: Die in den Stichstraßen verlegte Kanalisation wurde überwiegend im Jahr 1964 verlegt. Auch hier ist nach einer Nutzungsdauer von über 50 Jahren eine Erneuerungsbedürftigkeit mit den verbundenen Vorteilen nach den Vorschriften des KAG NRW gegeben. Die Kosten für die Herstellung des Regenwasserkanals betragen rund 205.000,00 EUR. Der Anteil der Straßenentwässerung liegt bei 102.500,00 EUR. Bei einem Anliegeranteil von 60 % ergeben sich Einnahmen nach § 8 KAG in Höhe von rund 61.500,00 EUR. Seite 183 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Friedrich-Heinrich-Allee: Bei dem in der Friedrich-Heinrich-Allee verlegten Kanalisation wird ausschließlich der Schmutzwasserkanal erneuert. Diese Baumaßnahme ist nach den Bestimmungen des KAG NRW nicht beitragsfähig.
Notthoff Seite 184 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
A M M S S S S M S M M M M S M S S S S S S S M M M Parken Parken Par ken Parken P arken Par ken Parken Litfaßsäule Rasen Gehölz Gehweg Gehölz Rasen Radweg Gehweg Asphalt Radweg G ehweg Pfl aster Platten K opfsteinpflaster Bushaltestele B ushaltestelle P P P P P P P P P Gehweg P arkbuchten P latten Pl aten Pl atte n Pfla ste r Gehweg Radweg Pflaster Platten Pflaster Pl atten Pflaster P Pfl aster Platten Platten P flaster Platten G eh weg Rad weg Pflas ter Platten G ehweg Radweg Radweg Gehw eg Ra dwe g Gehweg Platten Asp hal t Asphalt K opfsteinpflaster Pl atten Geh weg Radweg Platten Asph alt Ra dwe g G ehweg Pl atte n Gehweg Rad weg P latten Pfla ster Radweg Gehweg Asphalt Pl atten Platten Pflaster Platten Radweg P flaster G ehw eg Radweg Asphal t Pl atten P fl aster Pflaster P flaster Asphalt Pflaster Gehw eg Radweg Gehweg Radweg Pflaster Platten Pflaster Pfl aster Pflaster Gehweg Pflaster P latten P latten Pflaster P flaster Platten P latten Radweg P flaster Pflaster Platten A sphalt Pflaster Pflaster P latten Platten P flaster Pflaster Pflaster Gehweg Platten Platten P laten Pflaster Platten Platten Gehweg Pflaster Splitt Gehweg Fahr radstellplatz Fahrr adstellplatz P laten Pflaster Pflaster Pflaster Pflaster Platten P latten Platten Pflaster Platten Gehweg Gehweg Gehweg K opfsteinpflaster Kopfsteinpfl aster Kopfsteinpflaster Kopfsteinpflaster K opfsteinpflaster Kopfsteinpflaster Kopfsteinpflaster Spielplatz Tische T isch tennisplatte Tischte nnisplatte T isch tennisplatte X X X X X X X X X X X X 37060373 KD: 24,43 KS: 2 3,43 37060372 KD: 24,22 KS: 23,39 380 5 DN 30 0 B 54,04 0,6 ‰ 37060371 KD: 24,29 KS: 23,34 3806 DN 300 B 33,79 1,5‰ 37060375 KD: 24,91 KS: 24 ,01 37060374 KD: 24, 70 KS: 23,71 3803 DN 30 0 B 54,13 5,4‰ 3804 DN 30 0 B 56,0 7 5,0‰ 37070400 KD: 25,6 3 KS: 22,99 37060402 KD: 25,38 KS: 22,20 SE: 22,21 SE: 22,55 1589 DN 2 00 STZ 3 5,57 12,4‰ 37060401 KD: 25 ,22 KS: 22,0 0 SE: 22 ,01 15 87 DN 200 STZ 29,64 6,4‰ 37060403 KD: 25,34 KS: 22 ,27 SE: 2 2,29 SE: 2 2,30 15 88 DN 20 0 STZ 1 0,54 5,7‰ 37060712 KD: 2 4,29 KS: 22, 41 SE: 22 ,43 37060707 KD: 24, 08 KS: 22,34 SE: 22,3 7 SE: 22,3 6 38 16 DN 300 B 8,62 4 ,6‰ 37060708 KD: 2 4,49 KS: 22, 14 SE: 22 ,16 3 817 DN 250 STZ 46,46 3, 9‰ 37060709 KD: 25,33 KS: 22,02 SE: 22,04 3818 DN 300 B 46,0 7 2,2‰ 37060441 KD: 25,12 KS: 21,92 SE: 21,92 SE: 21,99 3 819 DN 250 AZ 22,50 1,3‰ 37060710 KD: 24, 65 KS: 22,55 SE: 22,5 7 37060717 KD: 24,8 4 KS: 23,44 37060716 KD: 24 ,89 KS: 23,40 SE: 23,4 1 3811 DN 300 B 32,56 0,9‰ 37060715 KD: 24 ,68 KS: 23,1 4 SE: 23 ,16 38 12 DN 300 B 54 ,38 4,4‰ 37060714 KD: 24,4 3 KS: 22,83 SE: 22,84 381 3 DN 30 0 B 5 5,19 5,4‰ 37060713 KD: 2 4,21 KS: 22, 60 SE: 22 ,62 3814 DN 300 B 55,7 2 3,8‰ 3815 D N 300 B 33,14 5,1‰ 1590 DN 150 STZ 13,80 8,0 ‰ 37060405 KD: 25,4 5 KS: 22,43 1591 DN 150 STZ 13,14 9,9‰ 37060055 KD: 2 5,49 KS: 23, 18 37060054 KD: 25,3 3 KS: 23,11 1 390 EI_NO 300/45 0 B 44,09 1,6‰ 37060056 KD: 25,61 KS: 23,31 1391 EI_NO 300/450 B 42,90 3,0‰ 37060057 KD: 25,70 KS: 23,35 1 392 EI_NO 300/45 0 B 40,11 1 ,0 ‰ 37060058 KD: 2 5,66 KS: 23 ,40 1393 EI_ NO 300 /4 50 B 43,00 1,2‰ 37070023 KD: 2 5,69 KS: 23, 53 1394 EI_NO 3 00/450 B 43,46 3,0‰ 37070024 KD: 25,7 5 KS: 23,57 SE: 23,63 18 47 EI_NO 300/450 B 19 ,89 2,0‰ 40,7 7 2,5‰ 37060034 KD: 25,33 KS: 2 2,93 SE: 23,10 37060484 KD: 25,56 KS: 23,86 SE: 23,87 37060485 KD: 25,63 KS: 23 ,82 SE: 2 3,84 SE: 2 3,82 1674 DN 250 AZ 12,55 3,2‰ 37060488 KD: 25,50 KS: 23,79 SE: 23,80 1677 D N 250 AZ 19,95 1,5‰ 37060489 KD: 24,90 KS: 23,39 SE: 23,68 1679 DN 250 AZ 55,93 2,0‰ 37060482 KD: 25,51 KS: 2 3,69 SE: 23,71 37060446 KD: 25,4 3 KS: 23,55 SE: 23,57 SE: 23,56 3082 DN 25 0 STZ 42 ,08 2,9‰ 37060487 KD: 2 5,53 KS: 23 ,93 37060486 KD: 25,7 7 KS: 23,87 SE: 23,89 167 6 DN 250 AZ 50,54 0,8‰ 37060490 KD: 25,62 KS: 23,88 1678 DN 250 AZ 40,98 2,0‰ 37060478 KD: 25,7 8 KS: 24,07 37060479 KD: 25,78 KS: 23,94 1669 DN 250 STZ 35,39 3 ,7‰ 37060480 KD: 25, 79 KS: 24,05 1670 DN 250 ST Z 17,69 6,2‰ 37060481 KD: 25 ,63 KS: 23,8 0 SA: 23 ,83 SE: 23 ,80 1 671 DN 250 STZ 41,60 3,4‰ 1672 DN 250 STZ 4 2,92 2,8‰ 37060483 KD: 25 ,62 KS: 23,9 7 1673 DN 250 AZ 31,01 3,2‰ 37060448 KD: 24,93 KS: 23,26 SE: 23,38 SE: 23,26 37060039 KD: 25,1 5 KS: 23,54 1374 E I_N O 200/300 B 36,35 3,3‰ 37070020 KD: 25,57 KS: 24,30 37060001 KD: 25 ,33 KS: 24,1 1 SE: 24, 11 SE: 24, 14 13 32 EI_NO 20 0/30 0 B 34,21 4,7‰ 37060002 KD: 25,20 KS: 2 3,93 SA: 23,94 SE: 23,93 1333 EI_ NO 200/300 B 30,94 5 ,8‰ 37060004 KD: 2 5,34 KS: 24 ,22 SE: 2 4,23 1331 DN 2 00 STZ 9,68 11,4 ‰ 37060038 KD: 25,16 KS: 23,36 1373 EI _NO 200/ 300 B 35,49 5, 1‰ 37060084 KD: 25,76 KS: 24,34 SE: 24,36 37060086 KD: 25 ,63 KS: 24,2 3 SE: 24, 31 SE: 24, 26 1420 DN 300 B 42, 96 1,9‰ 37060088 KD: 25 ,56 KS: 24,49 1421 DN 300 B 59,24 3,0‰ 37060087 KD: 2 5,52 KS: 24 ,10 SE: 2 4,13 142 2 DN 30 0 B 42,82 2,3 ‰ 37060089 KD: 25 ,60 KS: 24,5 6 SE: 24, 58 1423 DN 300 B 12,43 5,6‰ 37060090 KD: 25 ,48 KS: 24,6 1 1424 DN 300 B 18,00 1,7‰ 37060047 KD: 25,16 KS: 23,89 SE: 23,91 37060048 KD: 24,93 KS: 23,83 1384 DN 400 B 42,57 1,4‰ 37060049 KD: 2 4,79 KS: 23 ,69 1385 DN 400 B 34,96 4,0‰ 37060050 1386 DN 400 B 16,12 123,4‰ 37060083 KD: 25 ,78 KS: 24,49 SE: 24,5 0 1 418 DN 300 B 36,0 9 3,6‰ 37060085 KD: 25,80 KS: 24,46 1419 DN 300 B 16,51 6,1‰ 37060044 KD: 25,65 KS: 24,03 SE: 24,09 37060045 KD: 25,42 KS: 2 3,98 SE: 24,01 SE: 23,99 1380 DN 400 B 48,82 0 ,8‰ 1381 DN 300 B 40, 55 2,2‰ 37060046 KD: 25,36 KS: 23,95 SA: 23,99 SA: 23,95 SE: 23,99 1383 DN 400 B 37,04 2 ,2‰ 37060052 KD: 2 4,98 KS: 22 ,58 37060051 37060053 KD: 24,98 KS: 22,66 1388 EI_NO 400/600 B 11 ,52 6,9‰ 1389 EI_NO 40 0/600 B 50,51 5,3‰ 37060391 KD: 25, 26 KS: 23,87 3771 DN 500 B 9,24 7,6‰ 37060390 3772 DN 500 B 23,11 16,4‰ 37060729 KD: 25,2 3 KS: 23,47 3789 DN 250 PVCU 25,16 3,2‰ 37070415 KD: 25,70 KS: 2 1,70 37070416 KD: 25, 74 KS: 21,65 SE: 21,66 1960 DN 2 00 STZ 2 0,77 1,9‰ 37060447 KD: 2 5,13 KS: 23, 38 SE: 23 ,39 1639 DN 250 STZ 37,57 3,2‰ 37060449 KD: 24,8 8 KS: 23,23 1641 DN 250 STZ 12,73 2,4‰ 37060450 KD: 24,9 9 KS: 22,97 1642 DN 250 STZ 50,89 5,1‰ 37060435 KD: 25,36 KS: 22,76 SA: 22,86 SE: 22,76 37060451 KD: 25,48 KS: 2 2,53 37060436 KD: 25,32 KS: 22,80 37060437 KD: 25, 27 KS: 22,57 1628 DN 200 STZ 36,24 6,3 ‰ 37060438 KD: 25,22 KS: 22 ,40 1 629 DN 200 STZ 35,79 4,7‰ 37060439 KD: 25 ,13 KS: 22,2 3 37060440 KD: 25,14 KS: 22,06 1 631 DN 200 STZ 35,36 4,8‰ 1632 DN 200 STZ 35,87 3,9‰ 37060035 KD: 25 ,31 KS: 23,11 1368 EI_NO 250/375 B 35 ,93 0,3‰ 37060036 KD: 25 ,28 KS: 23,1 9 1370 EI_NO 250/375 B 36,2 0 2,2‰ 37060037 KD: 2 5,24 KS: 23 ,30 1371 EI_NO 250/375 B 35,89 3 ,1‰ 1372 EI_NO 250/375 B 36,28 1,7‰ 1627 DN 200 STZ 33 ,76 1,8‰ 1630 DN 200 STZ 36,44 4,7‰ 37060005 KD: 25,46 KS: 24,29 1335 DN 150 STZ 13,06 4,6‰ 37060006 KD: 25,34 KS: 2 4,32 1336 DN 150 STZ 13,78 6,5‰ 7456 DN 250 AZ 1 5,25 2,0‰ 37060119 OG: 25,03 KD: 25,0 7 KS: 23,12 DN 300 B 1 4,2‰ 1 626 DN 200 STZ 52,91 4 ,0‰ 37060445 KD: 25,68 KS: 23,68 SE: 23,69 1 637 DN 250 ST Z 45,21 2, 7‰ 1638 DN 250 ST Z 51,53 3,1‰ 37060452 KD: 2 5,61 KS: 22 ,39 16 44 DN 200 STZ 42,94 3,3‰ 37060453 KD: 25,6 8 KS: 22,18 1645 DN 200 STZ 40,06 5,2‰ 37060454 KD: 25,66 KS: 22,05 16 46 DN 200 STZ 43,03 3,0‰ 19 59 DN 2 00 STZ 43,3 9 8,1‰ 1961 DN 200 STZ 4 0,03 3 ,5 ‰ X X X 20 ,53 2,9‰ X X ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! ! Anlage 1 2017 Übersicht 1 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 185 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
FF Parken Geh.- u. Radweg Parken Parken Parken Geh.- u. Radweg Radweg Gehweg Parken Geh.- u. Radweg Gehweg Gehweg Gehweg G ehweg Gehweg Gehweg Gehweg 37060109 KD: 25,79 KS: 24,06 SA: 24,06 SA: 24,12 1446 DN 300 B 48,76 3,7‰ 37060514 KD: 26,39 KS: 23,08 37060110 KD: 25,54 KS: 23,67 1447 DN 300 B 53,92 8,2‰ 1448 DN 300 B 55,43 2,2‰ 37060122 KD: 26,39 KS: 24,35 37060141 KD: 24,02 KS: 21,68 SE: 21,68 SE: 21,69 1471 DN 300 B 47,80 4,8‰ 37060134 KD: 25,84 KS: 23,81 37060135 KD: 25,98 KS: 23,48 SE: 23,54 1464 DN 300 B 28,12 9,6‰ 37060136 KD: 25,63 KS: 22,93 1465 DN 300 B 49,91 11,0‰ 37060137 KD: 25,19 KS: 22,36 SE: 22,37 1466 DN 300 B 54,11 10,3‰ 37060138 KD: 24,93 KS: 22,07 1467 DN 300 B 39,88 7,0‰ 37060139 KD: 24,66 KS: 21,89 1468 DN 300 B 31,29 5,8‰ 37060140 KD: 24,42 KS: 21,79 SE: 21,81 146 9 DN 300 B 31,35 2,9‰ 1470 DN 300 B 53,69 2,0‰ 37060146 KD: 24,18 KS: 22,21 37060165 KD: 24,37 KS: 22,99 37060164 KD: 24,49 KS: 22,85 1495 DN 300 B 30,59 4,6 ‰ 37060167 KD: 25,52 KS: 23,35 37060166 KD: 25,24 KS: 22,99 SE: 23,00 1496 DN 300 B 37,16 9,4‰ 37060168 KD: 25,70 KS: 23,60 1497 DN 300 B 22,29 11,2‰ 37060170 KD: 25,00 KS: 23,20 37060169 KD: 24,81 KS: 22,95 SE: 22,96 1498 DN 300 B 42,75 5,6‰ 37060163 KD: 24,62 KS: 22,74 SE: 22,75 SE: 22,74 1493 DN 300 B 33,11 3,3‰ 1494 DN 300 B 44,29 4,7‰ 37060522 KD: 24,02 KS: 21,36 SE: 21,39 37060543 KD: 24,18 KS: 22,11 37060557 KD: 24,37 KS: 21,60 SE: 22,82 37060556 KD: 24,48 KS: 21,51 1745 DN 300 STZ 30,52 2,6‰ 37060555 KD: 24,63 KS: 21,41 SE: 21,45 SE: 21,41 1743 DN 300 STZ 33,88 1,8‰ 37060537 KD: 24,02 KS: 20,80 SE: 21,12 SE: 20,81 37060531 KD: 25,98 KS: 22,64 37060532 KD: 25,63 KS: 22,26 1716 DN 250 STZ 50,01 7,6‰ 37060533 KD: 25,18 KS: 21,86 SE: 21,87 1717 DN 250 STZ 54,22 7,4‰ 37060534 KD: 24,91 KS: 21,59 SE: 21,60 1718 DN 250 STZ 39,98 6,5‰ 37060535 KD: 24,65 KS: 21,46 1719 DN 250 STZ 31,98 4,1‰ 37060536 KD: 24,43 KS: 21,31 SE: 21,33 1720 DN 250 STZ 31,48 4,1‰ 1721 DN 250 STZ 52,64 3,6‰ 37060558 KD: 25,26 KS: 22,03 37060561 KD: 24,80 KS: 21,70 SE: 21,71 1744 DN 250 STZ 43,64 6,6‰ 37060559 KD: 25,52 KS: 22,32 1746 DN 250 STZ 37,08 8,1‰ 37060560 KD: 25,69 KS: 22,58 1747 DN 250 STZ 21,46 12,1‰ 37060562 KD: 24,98 KS: 22,06 1748 DN 250 STZ 42,77 8,2‰ 1710 DN 250 STZ 27,27 -2,6‰ 37060508 KD: 25,78 KS: 22,68 SA: 22,68 SA: 22,76 1698 DN 250 STZ 47,93 4,0‰ 37060509 KD: 25,54 KS: 22,49 1699 DN 250 STZ 54,16 5,0‰ 1700 DN 250 STZ 55,46 2,5‰ 6171 DN 150 ST 20,97 6170 DN 150 ST 13,15 6169 DN 150 ST 13,69 6168 DN 150 ST 15,07 6167 DN 150 ST 8,34 X X Anlage 2 2017 Übersicht 2 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 186 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Platten Platten Gehweg Platten Pflaster Platten Platten Gehweg P Platten Platten Pflaster P P Platten Platten Pflaster PFl P Pfl. Pflaster Pflaster Platten Pflaster Platten Platten P P P P P P Pflaster P P Pflaster Pflaster Pflaster Platten Platten Pflaster P Gehweg (Platten) Plat ten Pflaster Schacht Schacht Pflaster Postkasten 36070809 KD: 24,40 KS: 21,87 36070810 KD: 24,35 KS: 21,67 1015 DN 400 B 38,94 5,1‰ 36070546 KD: 24,43 KS: 19,23 SE: 19,65 SE: 19,32 SE: 21,28 939 DN 400 B 65,44 6,0‰ 36070804 KD: 24,48 KS: 22,04 SE: 22,10 10 14 DN 400 B 36,54 4,7‰ 36070154 KD: 24,65 KS: 21,56 36070155 KD: 24,71 KS: 21,31 723 EI_NO 350/525 B 38,18 6,5‰ 36070156 KD: 24,60 KS: 20,93 SA: 20,95 SE: 21,23 SE: 20,93 724 EI_NO 350/525 B 12,60 6,4‰ 36070161 KD: 24,69 KS: 20,97 SE: 21,03 SE: 21,13 725 EI_NO 350/525 B 14,89 2,7‰ 36070647 KD: 24,52 KS: 20,44 6990 DN 400 PVC/B 51,01 7,1‰ 6991 DN 400 PVC/B 51,27 3,3‰ 36070811 KD: 24,63 KS: 22,66 36070802 KD: 24,58 KS: 22,53 1008 DN 300 B 45,45 1,8‰ 3607 KD: 2 KS: 2 1016 DN 300 B 38,42 2,3‰ 36070805 KD: 24,46 KS: 22,47 1 7 1011 EI_NO 200/300 B 35,29 11,3‰ 36070315 KD: 24,48 KS: 21,16 6996 DN 500 PVC/B 51,45 2,5‰ 6997 DN 500 PVC/B 51,67 3,3‰ 36070549 KD: 24,66 KS: 19,12 36070550 KD: 24,84 KS: 18,97 943 EI_NO 400/600 B 29,46 5,1‰ 36070551 KD: 24,69 KS: 18,87 944 EI_NO 400/600 B 21,91 4,6‰ SE: 19,67 945 EI_NO 400/600 B 15,50 1,3‰ 36070639 KD: 24,66 KS: 22,02 36070640 KD: 24,69 KS: 19,84 SE: 21,82 SE: 19,85 940 DN 300 PVC/B 46,69 4,3‰ 36070152 KD: 24,40 KS: 22,03 SE: 22,05 36070310 KD: 24,70 KS: 21,83 SA: 21,84 SE: 21,83 SE: 21,85 720 DN 400 PVC/B 37,68 4,8‰ 941 DN 30 53,96 4 938 DN 300 PVC/B 36,28 5,2‰ 722 EI_NO 350/525 B 45,62 6,1‰ 946 EI_NO 350/525 B 13,90 28,1‰ 36070803 KD: 24,46 KS: 22,32 SE: 22,34 1009 DN 350 B 42,14 4,5‰ 1010 DN 350 B 56,93 3,9‰ 942 E I_NO 400/600 B 42,98 2,6‰ 36070297 KD: 24,62 KS: 22,35 36070651 KD: 24,64 KS: 19,53 7293 DN 400 PVC/B 46,42 6,5‰ 7297 DN 300 PVC/B 51,09 4,1‰ ! ! ! Anlage 3 2017 Übersicht 3 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 187 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
M Platten Pflaster Platten Pflaster Pflaster Pflaster Gehweg Gehweg Gehwe g Pflaster Platten Platten Gehwe g P P Platten Platten Pl atten Platten Pflaster Pflaster Gehweg P P P P P Parkplatz Pfla ster Pfla ster X X X X X X X X 37070029 KD: 25,33 KS: 23,20 SA: 23,21 SA: 24,11 SE: 23,23 SE: 23,20 36070198 KD: 25,14 KS: 23,86 SA: 23,88 SE: 23,86 764 EI_NO 200/300 B 56,66 4,4‰ 36070199 KD: 25,09 KS: 23,66 SE: 23,68 SE: 23,70 765 EI_NO 200/300 B 7,39 24,4‰ 36070187 KD: 25,01 KS: 23,29 SE: 23,33 SE: 23,31 36070206 KD: 24,98 KS: 23,29 SE: 23,34 772 EI_NO 200/300 B 5,91 -8,5‰ 36070197 KD: 25,42 KS: 23,54 SE: 23,55 3083 EI_NO 200/300 B 51,02 6,1‰ 755 EI_NO 200/300 B 38,78 8,5‰ 37070031 KD: 25,17 KS: 22,79 SA: 22,80 SE: 22,80 SE: 22,79 SE: 23,04 1858 EI_NO 250/375 B 37,74 9,5‰ 37070424 KD: 25,18 KS: 21,68 SE: 22,29 SE: 21,68 SE: 21,77 1972 DN 200 STZ 36,78 7,3‰ 37070422 KD: 25,33 KS: 21,15 SE: 22,77 SE: 21,15 SE: 22,03 36070597 KD: 25,13 KS: 20,84 SE: 20,85 990 EI_NO 200/300 B 55,44 5,4‰ 36070604 KD: 25,20 KS: 20,83 6436 EI_NO 200/300 B 8,89 1,1‰ 37070011 KD: 24,78 KS: 22,33 SE: 22,62 SE: 22,57 36070602 KD: 23,75 KS: 21,51 36070601 KD: 23,72 KS: 21,39 994 DN 250 STZ 39,19 2,8‰ 37070410 KD: 24,72 KS: 22,21 37070409 KD: 24,79 KS: 21,91 SE: 21,96 SE: 22,00 1955 DN 200 STZ 42,38 5,9‰ 37070033 KD: 25,27 KS: 22,92 37070032 KD: 25,23 KS: 22,86 SE: 22,86 SE: 22,94 1859 EI_NO 250/375 B 33,17 1,8‰ 37070036 KD: 24,17 KS: 22,96 1860 DN 300 B 65,16 0,3‰ 1861 EI_NO 250/375 B 32,60 8,9‰ 37070035 KD: 25,38 KS: 23,39 37070034 KD: 25,29 KS: 23,21 SE: 23,27 1862 DN 300 B 42,7 9 2,8‰ 37070423 KD: 24,96 KS: 21,75 1969 DN 250 STZ 32,56 4,9‰ 1970 DN 250 STZ 35,45 2,0‰ 36070205 KD: 23,71 KS: 22,39 36070203 KD: 23,74 KS: 22,21 SE: 22,24 SE: 22,22 770 DN 300 B 35,63 4,8‰ 771 DN 300 B 47,62 17,9‰ 36070605 KD: 25,03 KS: 21,17 SE: 21,20 996 DN 250 STZ 6,57 51,8‰ 36070600 KD: 24,60 KS: 21,27 SE: 21,29 997 DN 250 STZ 29,85 2,3‰ 1854 DN 300 B 27,22 0,4‰ 37070030 KD: 24,93 KS: 22,65 1855 EI_NO 300/450 B 34,18 4,4‰ 36070202 KD: 24,60 KS: 23,68 SA: 23,76 SA: 23,68 766 DN 300 B 34,89 2,3 ‰ 769 DN 300 B 56,89 25,3‰ 36070586 KD: 25,02 KS: 20,54 SE: 20,54 SE: 21,88 37078806 KD: 23,76 KS: 22,33 37070429 KD: 24,22 KS: 21,86 SE: 21,91 5119Priv DN 200 PVCU 3 5,91 1 1,7‰ 37078807 KD: 23,78 KS: 22,58 5120Priv DN 150 PVCU 2 5,79 9,7‰ 981 EI_NO 200/300 B 36,38 8,0‰ 1837 EI_NO 300/450 B 33,35 2,4‰ 1856 EI_NO 250/375 B 33,82 2,1‰ 37070037 KD: 24,95 KS: 23,48 1857 DN 200 STZ 44,34 9,9‰ 37070426 KD: 25,26 KS: 21,18 SE: 21,20 1967 DN 250 STZ 33,88 0,9‰ 37070427 KD: 25,31 KS: 22,89 1968 DN 200 STZ 28,15 4,3‰ 37070430 KD: 24,96 KS: 22,77 1971 DN 200 STZ 45,15 10,6‰ 37070425 KD: 25,23 KS: 21,38 SE: 21,49 SE: 21,38 1973 DN 250 STZ 32,61 9,2‰ 1974 DN 200 STZ 64,67 5,7‰ 1975 DN 250 STZ 33,13 5,4‰ 37070428 KD: 25,39 KS: 23,05 1976 DN 200 STZ 4 2,73 3,5‰ 36070596 KD: 25,42 KS: 22,48 SE: 22,50 3093 DN 200 STZ 49,84 9,0‰ 993 DN 250 STZ 55,37 1,8‰ 36070188 KD: 25,04 KS: 23,41 754 DN 300 B 29,79 3,4‰ 36070587 KD: 25,05 KS: 22,02 SE: 22,03 980 DN 250 STZ 29,24 4,8‰ 982 DN 250 STZ 29,98 4,0‰ X X ! ! Anlage 4 2017 Übersicht 4 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 188 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
38050040 KD: 21,78 KS: 19,69 38050030 KD: 21,71 KS: 18,72 SE: 19,33 SE: 18,76 2377 DN 600 B 70,29 5,1‰ 2389 DN 600 B 65,87 1,5‰ 38050034 KD: 22,59 KS: 19,31 SE: 19,54 N 1200 B 1,9‰ 38050031 KD: 21,88 KS: 18,84 SE: 18,85 2376 DN 1200 B 34,76 2,3‰ 38050032 KD: 22,08 KS: 18,97 SA: 19,00 SE: 18,97 SE: 20,03 2378 DN 1200 B 51,41 2,9‰ 38050033 KD: 22,31 KS: 19,19 2379 DN 1200 B 49,34 4,5‰ 2381 DN 1200 B 51,32 2,1‰ 38050082 KD: 22,79 KS: 20,30 2380 DN 500 B 41,59 6,5‰ 2395 DN 500 B 52,90 12,9‰ 38050411 KD: 21,79 KS: 20,66 SE: 20,68 38050412 KD: 21,78 KS: 20,68 SE: 20,70 2407 DN 250 B 6,62 0,0‰ 38050413 KD: 22,04 KS: 20,82 2408 DN 250 B 50,84 2,4‰ 38050029 KD: 21,61 KS: 18,73 2375 DN 1200 B 18,74 -0,5‰ 38050414 KD: 22,16 KS: 20,97 SE: 20,98 2409 DN 250 AZ 48,13 2,9‰ 38050453 KD: 22,83 KS: 21,05 2420 DN 250 AZ 53,05 3,8‰ 2410 DN 250 AZ 31,52 2,5‰ 38050417 KD: 22,27 KS: 20,08 SE: 20,11 38050416 KD: 21,69 KS: 18,55 SE: 18,56 SE: 18,70 2412 DN 250 AZ 29,11 47,4‰ 38050422 KD: 21,77 KS: 18,77 2413 DN 250 AZ 64,25 3,3‰ 38050418 KD: 22,31 KS: 20,43 2414 DN 250 AZ 52,23 6,1‰ 38050419 KD: 22,52 KS: 20,73 2415 DN 250 AZ 51,73 6,0‰ 38050420 KD: 22,79 KS: 21,02 2416 DN 250 AZ 52,11 5,6‰ 2418 DN 250 AZ 66,23 2,3‰ 2411 DN 250 AZ 48,65 3,7‰ 6336 DN 150 ST 24,13 6335 DN 150 ST 61,80 6334 DN 150 ST 33,95 6333 DN 150 ST 59,28 6332 DN 150 ST 36,84 Anlage 5 2017 Übersicht 5 von 5 offenen Bauweise Inliner Seite 189 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Drucksache Nr. 427 Haushalts- und Finanzabteilung 31.10.2016 Ute Grünberger Cordula Lemke
öffentliche Sitzung Betriebsausschuss ASK 17.11.2016 Rat der Stadt 06.12.2016
- 1. Betriebsabrechnung für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“ für das Jahr 2015 mit Erläuterungsbericht
- 2. Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
- 3. Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017
- 4. Gebührenrechtlicher Teil hier: 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallentsorgung vom 29.12.1993
Beschlussentwurf:
- 1. Die Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung für das Jahr 2015, die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 werden zur Kenntnis genommen.
- 2. Die Überdeckung aus der Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 in Höhe von 222.559,29 EUR wird in den Jahren 2017 und 2018 mit 74.186,00 EUR und im Jahr 2019 mit 74.187,29 EUR ausgeglichen.
- 3. Folgender 25. Nachtrag zur Gebührensatzung für die Abfallbeseitigung in der Stadt Kamp-Lintfort vom 29.12.1993 wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni.2015 (GV NRW. S. 496), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW. S. 687) und des § 21 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Kamp-Lintfort vom 24.07.2012 hat der Rat der Stadt Kamp-Lintfort in seiner Sitzung am …………………. folgenden 25. Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 beschlossen:
Seite 190 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
§ 4 Abs. 1 – 7 erhalten folgende Fassung:
(1) Bei wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 139,15 EUR 120 l - Behälter 184,72 EUR 240 l - Behälter 321,40 EUR 770 l - Behälter 1.021,17 EUR 1.100 l - Behälter 1.445,09 EUR
(2) Bei 2--wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 69,57 EUR 120 l - Behälter 92,35 EUR 240 l - Behälter 160,70 EUR 770 l - Behälter 510,58 EUR 1.100 l - Behälter 722,54 EUR
(3) Bei 3-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 80 l - Behälter 46,38 EUR 120 l - Behälter 61,57 EUR 240 l - Behälter 107,13 EUR 770 l - Behälter 340,39 EUR 1.100 l - Behälter 481,70 EUR
(4) Bei 4-wöchentlicher Entsorgung beträgt die Gebühr für 1 Kalenderquartal für einen 40 l - Behälter 23,40 EUR 80 l - Behälter 34,79 EUR 120 l - Behälter 46,18 EUR 240 l - Behälter 80,35 EUR 770 l - Behälter 255,29 EUR 1.100 l - Behälter 361,27 EUR
(5) Für die Entsorgung eines Müllsackes von 70 l wird eine Gebühr von 7,50 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
(6) Die jährliche Gebühr die Entsorgung der Biotonne beträgt für einen 120 l - Behälter 41,00 EUR 240 l - Behälter 65,00 EUR
Seite 191 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
(7) Für die Entsorgung eines Gartenabfallsackes von 70 l wird eine Gebühr von 3,00 EUR beim Kauf des Sackes erhoben.
Dieser 25 Nachtrag zur Gebührensatzung vom 29.12.1993 tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Notthoff
Anlagen:
- 1. Erläuterungsbericht 2015
- 2. Kostenrechnung und Analyse 2015
- 3. Gebührenbedarfsberechnung 2017
- 4. Gebührenbedarfsberechung 1. Quartal 2017
- 5. Kostenübersicht 2015 bis 2017
- 6. Kostenträgereinheitsrechnung 2017
- 7. Kostenträgereinheitsrechnung 1. Quartal 2017 8.Gebührenübersicht 2016 und 2017
Sachverhalt: Die Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung für das Jahr 2015 sowie die Gebührenbedarfsberechnung und die Kostenträgereinheitsrechnung für das Jahr 2017 zeigen folgendes Ergebnis:
Die Betriebsabrechnung 2015 schließt mit einer Überdeckung in Höhe von 222.559,29 EUR (= 4,65 %) ab. Eine Analyse sowie der Erläuterungsbericht für das Jahr 2015 ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 dieser Drucksache.
Für das Jahr 2017 bleiben die Kosten im Vergleich zur Gebührenbedarfsberechnung des Vorjahres im Wesentlichen konstant.
Durch einen geringen Anstieg der Schüttungen und des Abfallvolumens kann die Gebühr für alle Abfallbehälter geringfügig gesenkt werden. In Abhängigkeit von Größe des Abfallgefäßes und Aus-wahl des Abfuhrintervalles errechnet sich eine Ersparnis von 0,76 % bis 2,20 %.
Die Tabelle auf der nächsten Seite stellt die Entwicklung der Kosten und Erlöse im Zeitraum 2012 bis 2017 dar.
Seite 192 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Notthoff Seite 193 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 1 305
Erläuterungsbericht zum BAB 2015 für die kostenrechnende Einrichtung „Abfallbeseitigung“
1. Allgemeines 2. Personaleinsatz 3. Betriebsabrechnungsbogen (BAB)/Kostenstellenbericht 3.1 Kostenartenrechnung 3.1.1 Hauptkostenstellen „Abfallabfuhr“ 3.1.1.1 Hauptkostenstelle "Abfuhr Restmüll" 3.1.1.2 Hauptkostenstelle „Beseitigung wilder Müllkippen“ 3.1.1.3 Hauptkostenstelle „Straßenpapierkorbleerung“ 3.1.1.4 Hauptkostenstelle „Abfuhr Sperrmüll“ 3.1.1.5 Hauptkostenstelle „Abfuhr Biotonne“
- 3.1.1.6. Hauptkostenstelle „Abfuhr Baum- und Strauchschnitt“ 3.1.1.7 Hauptkostenstelle „Abfuhr Altmetall“ 3.1.1.8 Hauptkostenstelle „Elektronikschrott“ 3.1.1.9 Hauptkostenstelle „Abfuhr Papier“
- 3.1.1.10. Hauptkostenstelle „Abfuhr Altkleider“
- 3.1.1.11. Hauptkostenstelle „Abfallgefäßetausch“ 3.1.2 Hauptkostenstellen „Entsorgung/Verwertung“ 3.1.2.1 Hauptkostenstelle „Entsorgung Restmüll“ 3.1.2.2 Hauptkostenstelle „Entsorgung Sperrmüll“ 3.1.2.3 Hauptkostenstelle „Verwertung Biotonne“ 3.1.2.4 Hauptkostenstelle „Verwertung Baum- und Strauchschnitt“ 3.1.2.5 Hauptkostenstelle „Entsorgung Schadstoffe“ 3.2 Ermittlung der Personalkosten 3.3 Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung 4. Kalkulatorische Kosten 5. Kostenübersicht
Seite 194 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
1. Allgemeines Gem. § 6 KAG für das Land Nordrhein-Westfalen sollen kostendeckende Benutzungsgebühren erhoben werden. Kosten in diesem Sinne sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Zum Nachweis der Kosten wird ein Betriebsabrechnungsbogen erstellt.
Betriebsabrechnung 2015 Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2015 schließt mit Gesamtkosten in Höhe von 4.785.868,59 EUR ab. Den Kosten stehen Gesamterlöse in Höhe von 5.008.427,88 EUR gegenüber, so dass sich eine Überdeckung in Höhe von 222.559,29 EUR (= 4,65 %) ergibt. Die Überdeckung ist gem. § 6 Abs. 2 KAG innerhalb von vier Jahren nach ihrem Entstehen auszugleichen. Die Verwaltung schlägt vor, die Überdeckung in den Jahren 2017 und 2018 mit 74.186,00 EUR und im Jahr 2019 mit 74.187,29 EUR auszugleichen.
Gegenüber der Gebührenkalkulation für das Jahr 2015 wurden folgende Abweichungen festgestellt:
Kosten - 59.181,41 EUR Erlöse + 163.377,88 EUR Verbesserung 222.559,29 EUR
Kosteneinsparungen gab es bei den Entsorgungskosten und den Fahrzeugkosten. Höhere Erlöse sind durch eine Erstattung des Kreises Wesel erzielt worden
2. Personaleinsatz Die anfallenden Aufgaben im Bereich der Abfallbeseitigung, wie die Leerung der Abfallbehälter, Großraumbehälter -Container- und Biotonnen (einschl. der Gartenabfallsäcke), die Sperrmüllabfuhr, die Leerung von Papiercontainern und Papiertonnen usw. werden durch Mitarbeiter des ASK erfüllt.
3. Betriebsabrechnungsbogen/Kostenstellenbericht Für die Abrechnung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten ist es erforderlich, einen Betriebsabrechnungsbogen zu erstellen. Die Unterlagen zur Betriebsabrechnung Abfallbeseitigung 2015 werden dem Rechnungsprüfungsamt und der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Seite 195 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3.1 Kostenartenrechnung
Kostenartenrechnung 2014 2015 Entgelte tariflich Beschäftigter 939.715,28 € 992.820,01 € Fahrzeugkosten ASK 553.580,25 € 556.960,85 €
a) Abfallbeseitigung/Wertstoffsammlung (einschl. MwSt.) 3.186.176,02 € 3.111.543,44 €
b) Sachkosten 30.541,45 € 29.194,72 € und Kosten der Betriebsabrechnunga) allg. Verwaltungskostenbeiträge 80.675,17 € 80.590,62 €
b) Kosten Betriebsabrechnung 17.998,16 € 14.758,95 € Zwischensumme 4.808.686,33 € 4.785.868,59 € Ausgleich von Unterdeckungen 0,00 € 0,00 € Gesamtkosten 4.808.686,33 € 4.785.868,59 € allg. Verwaltungskostenbeiträge Personalkosten Betriebskosten Kosten für Fremdleistungen
Seite 196 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Die Zusammenfassung der Hauptkostenstellen des BAB dient als Grundlage für Hochrechnungen bei der Gebührenbedarfsberechnung und Kostenträgereinheitsrechnung und ergibt folgendes Betriebsergebnis:
Hauptkostenstellen Kosten Erlöse Überdeckung / (Verteilung Unterdeckung (-) wie Kosten) Abfallabfuhr Restmüll 537.830,04 € 645.802,08 € 107.972,04 € wilde Müllkippen 19.009,10 € 17.813,88 € -1.195,22 € Straßenpapierkorbleerung 52.584,41 € 49.278,11 € -3.306,30 € Sperrmüll 208.673,63 € 195.553,05 € -13.120,58 € Biotonne 320.934,58 € 300.755,46 € -20.179,12 € Baum- und Strauchschnitt 34.227,13 € 32.075,06 € -2.152,07 € Altmetall 12.014,25 € 11.258,84 € -755,41 € Sammlung Elektronikschrott 62.038,24 € 58.137,51 € -3.900,73 € Papierabfuhr 181.334,51 € 166.551,45 € -14.783,06 € Altkleidersammlung 151.127,77 € 141.625,45 € -9.502,32 € Abfallgefäßtausch 26.476,97 € 24.812,21 € -1.664,76 € 1.606.250,63 € 1.643.663,10 € 37.412,47 € Abfallbeseitigung/ Entsorgung/Verwertung Restmüll 1.789.616,97 € 1.705.951,40 € -83.665,57 € Sperrmüll 750.041,31 € 716.266,23 € -33.775,08 € Biotonne 598.569,52 € 569.891,53 € -28.677,99 € Baum- und Strauchschnitt 8.594,14 € 8.183,93 € -410,21 € Papier 0,00 € 199.834,39 € 199.834,39 € Altkleider 16.403,88 € 149.632,43 € 133.228,55 € Altmetall/Elektronikschrott 7.528,74 € 14.705,36 € 7.176,62 € Schadstoffe 8.863,40 € 299,51 € -8.563,89 € 3.179.617,96 € 3.364.764,78 € 185.146,82 € insgesamt 4.785.868,59 € 5.008.427,88 € 222.559,29 €
Seite 197 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1. Hauptkostenstellen „Abfallabfuhr“
- 3.1.1.1. Hauptkostenstelle "Abfuhr Restmüll " Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 327.932,17 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 10.615,88 € Verbrauchsmaterial, Aus- u. Fortbildung 4.765,37 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 8.553,31 € Fahrzeugkosten 185.963,31 € Rechtsanwaltskosten 0,00 € 537.830,04 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 537.830,04 €
- 3.1.1.2. Hauptkostenstelle "Beseitigung wilder Müllkippen" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 4.931,26 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 375,21 € Verbrauchsmaterial, Aus- u. Fortbildung 0,00 € Abfallbeseitigung 1.974,32 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 302,31 € Fahrzeugkosten 11.426,00 € 19.009,10 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 19.009,10 €
- 3.1.1.3. Hauptkostenstelle "Straßenpapierkorbleerung" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 27.651,46 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 1.037,93 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 836,27 € Fahrzeugkosten 23.058,75 € 52.584,41 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 52.584,41 € Seite 198 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1.4. Hauptkostenstelle "Abfuhr Sperrmüll" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 128.615,64 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 4.118,87 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 3.318,62 € Abfallbeseitigung, Verbrauchsmaterial 0,00 € Fahrzeugkosten 72.620,50 € 208.673,63 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 208.673,63 €
- 3.1.1.5. Hauptkostenstelle "Abfuhr Biotonne" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 204.518,23 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 6.334,72 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 5.103,94 € Verbrauchsmaterial 0,00 € Fahrzeugkosten 104.977,69 € 320.934,58 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 320.934,58 €
- 3.1.1.6. Hauptkostenstelle "Abfuhr Baum- und Strauchschnitt" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 18.275,72 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 675,58 € Verbrauchsmateial 0,00 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 544,33 € Fahrzeugkosten 14.731,50 € 34.227,13 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 34.227,13 €
Seite 199 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1.7. Hauptkostenstelle "Abfuhr Altmetall" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 5.059,04 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 237,14 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 191,07 € Abfallbeseitigung 0,00 € Fahrzeugkosten 6.527,00 € 12.014,25 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 12.014,25 €
- 3.1.1.8. Hauptkostenstelle "Abfuhr Elektronikschrott" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 43.531,28 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 1.224,53 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 986,62 € Abfallbeseitigung, Verbrauchsmaterial 476,31 € Fahrzeugkosten 15.819,50 € 62.038,24 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 62.038,24 €
3.1.1.9 Hauptkostenstelle "Abfuhr Papier" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 111.910,57 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 3.637,09 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 0,00 € Fahrzeugkosten 65.786,85 € 181.334,51 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 181.334,51 € Die Sammlung des Papiers wird durch den ASK durchgeführt. Das gesammelte Papier wird der KWA zum Zwecke der Verwertung zugeführt.
Seite 200 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.1.10. Hauptkostenstelle "Abfuhr Altkleider" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 97.865,96 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 2.983,01 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 2.403,44 € Abfallbeseitigung 1.006,36 € Fahrzeugkosten 46.869,00 € 151.127,77 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 151.127,77 €
- 3.1.1.11. Hauptkostenstelle "Abfallgefäßtausch" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Personalkosten 18.006,68 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 522,61 € Abfallbeseitigung, Verbrauchsmaterial 724,86 € Umlage für Abfall- und Umweltberatung 421,07 € Fahrzeugkosten 6.801,75 € 26.476,97 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 26.476,97 €
3.1.2 Hauptkostenstellen "Entsorgung/Verwertung" Der Kreis Wesel ist für die ordnungsmäßige Beseitigung oder Verwertung des Abfalls verantwortlich. Im Zeitraum 2012 bis 2014 hat er dafür folgende Gebühren erhoben:
2013 2014 2015 EUR EUR EUR Grundgebühr
- je Einwohner
22,50 22,50 22,50
- je soz.vers.pfl. Beschäftigten
21,50 21,50 21,50 Hausmüll je t 207,00 207,00 207,00 Spermüll je t 207,00 207,00 207,00 Bioabfall je t 97,00 97,00 97,00 Baum- und Strauchschnitt je t 45,00 45,00 45,00
Seite 201 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.2.1. Hauptkostenstelle "Entsorgung Restmüll" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 1.753.172,92 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 35.887,31 € Unterhaltung Geräte/Einrichtungsgegenstände 556,74 € 1.789.616,97 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 1.789.616,97 €
- 3.1.2.2. Hauptkostenstelle "Entsorgung Sperrmüll" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 734.997,48 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 15.043,83 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 750.041,31 €
3.1.2.3 Hauptkostenstelle "Verwertung Biotonne" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 586.566,07 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 12.003,45 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 598.569,52 €
Seite 202 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
- 3.1.2.4. Hauptkostenstelle "Verwertung Baum- und Strauchschnitt" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 8.421,77 € allg. Verwaltungskostenbeiträge und Kosten BAB 172,37 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 8.594,14 €
3.1.2.5 Hauptkostenstelle "Entsorgung Schadstoffe" Die Kosten dieser Hauptkostenstelle setzen sich zusammen aus:
Abfallbeseitigung 8.863,40 € Ausgleich von Unterdeckungen aus Vorjahren 0,00 € 8.863,40 €
Schadstoffe (z. B. Batterien, Medikamente, Spraydosen, Leuchtstoffröhren, Farben, Lösungsmittel, Chemikalien u. a.) können am Abfallentsorgungszentrum Asdonkshof abgegeben werden. Außerdem wird vierteljährlich eine Haussammlung durchgeführt. Die Schadstoffsammlung übernimmt die Firma Schönmakers Umweltdienste GmbH & Co. KG. Da besondere Gebühren für die Abgabe der Sonderabfälle nicht erhoben werden, müssen diese Kosten mit Erlösen aus den Abfallbeseitigungsgebühren gedeckt werden.
Die Entwicklung der Abfallmengen seit 2006 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle und Grafik:
Seite 203 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Abfallmengen 2006 - 2015
Jahr Baum-/Strauchschnitt Sperrmüll Biotonne Restmüllgesamtt tt tt 2006 271,10 1.950,86 3.556,00 6.825,00 12.602,96 2007 330,38 1.968,20 4.087,88 6.572,26 12.958,72 2008 248,72 1.980,26 4.114,28 6.343,56 12.686,82 2009 178,52 1.898,00 4.118,68 6.227,62 12.422,82 2010 103,56 2.024,70 4.021,46 6.096,12 12.245,84 2011 116,68 1.909,48 4.095,40 5.991,10 12.112,66 2012 120,14 2.012,75 4.062,06 5.808,06 12.003,01 2013 198,34 2.132,56 3.764,57 5.667,31 11.762,78 2014 246,46 2.100,16 4.678,57 5.641,25 12.666,44 2015 173,60 2.048,04 4.330,76 5.588,94 12.141,34 2.000 4.000 6.000 8.000 10.000 12.000 14.000 16.000 18.000 20.000 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Jahr Baum-/Strauchschnitt Sperrmüll Biotonne Restmüll
Seite 204 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
3.2 Ermittlung der Personalkosten Die Personalkosten werden durch den ASK ermittelt und mittels Verrechnungssätzen für die geleisteten Stunden in Rechnung gestellt. Zum 01.11.2014 wurde die Entgeltsatzung des ASK geändert und die Verrechnungssätze für Personal- und Fahrzeugstunden erhöht.
3.3 Allgemeine Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung Bei den Verwaltungskostenbeiträgen handelt es sich um Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinne. Die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge richtet sich nach dem Umfang der Aufwendungen der in Anspruch genommenen Verwaltungsstellen. Für das Jahr 2015 wurde eine Neuberechnung der allgemeinen Verwaltungskostenbeiträge und der Kosten der Betriebsabrechnung durchgeführt. Für die Folgejahre werden die Kosten mit 2 % fortgeschrieben.
4. Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen) Durch die Gründung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung sind die Gebäude, Anlagen, Maschinen und Geräte in das Vermögen des ASK über gegangen. Die kalkulatorischen Kosten werden daher im Rahmen dieser Drucksache nicht mehr dargestellt.
- 5. Kostenübersicht
Die Aufstellung auf der folgenden Seite zeigt eine Kostenübersicht der Jahre 2013 bis 2015:
Seite 205 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
2013 2014 2015 Abfuhr Restmüll 467.695,22 € 472.345,00 € 537.830,04 € Sperrmüll 248.974,34 € 265.482,30 € 208.673,63 € Straßenpapierkorbleerung 54.929,63 € 59.996,21 € 52.584,41 € wilde Müllkippen 14.894,43 € 14.672,59 € 19.009,10 € Biotonne 277.063,69 € 287.267,30 € 320.934,58 € Baum-/Strauchschnitt 17.701,33 € 14.019,86 € 34.227,13 € Papier 201.764,65 € 203.976,11 € 181.334,51 € Altkleidersammlung 75.412,06 € 116.048,02 € 151.127,77 € Altmetall 15.722,25 € 19.159,22 € 12.014,25 € Elektronikschrott 54.338,09 € 66.762,22 € 62.038,24 € Abfallgefäßetausch 38.412,80 € 33.527,36 € 26.476,97 € Entsorgung/Verwertung
- Grundgebühr
a) je Einwohner (22,50 €) (22,50 €) (22,50 €)
b) je soz.vers.-pflichtig. Beschäftigten (21,50 €) (21,50 €) (21,50 €) Restmüll 1.855.933,42 € 1.830.850,92 € 1.789.616,97 €
- je t
(207,00 €) (207,00 €) (207,00 €) Sperrmüll 727.128,32 € 718.618,45 € 750.041,31 €
- je t
(207,00 €) (207,00 €) (207,00 €) Biotonne 590.268,01 € 651.738,75 € 598.569,52 €
- je t
(97,00 €) (97,00 €) (97,00 €) sortenreiner Baum- und Strauchschnitt 8.614,99 € 11.821,50 € 8.594,14 €
- je t
(45,00) (45,00) (45,00) Elektroschrott 7.340,19 € 8.825,05 € 7.528,74 € Schadstoffe 9.766,55 € 7.919,78 € 8.863,40 € Altkleider 16.253,66 € 25.655,69 € 16.403,88 € 4.682.213,63 € 4.808.686,33 € 4.785.868,59 €
Seite 206 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 2 305
Kostenrechnung und Analyse nach dem Betriebsabrechnungsbogen (BAB) 2015 für die Abfallbeseitigung
Für die Kostenrechnung der Abfallbeseitigung sind die Ergebnisse folgender Hauptkostenstellen zu Grunde zu legen:
Kostenstelle Kosten Anteil Abfuhr Restmüll 537.830,04 € 11,24% Abfuhr Sperrmüll 208.673,63 € 4,36% Straßenpapierkorbleerung 52.584,41 € 1,10% wilde Müllkippen 19.009,10 € 0,40% Abfuhr Biotonne 320.934,58 € 6,71% Abfuhr Baum-/Strauchschnitt 34.227,13 € 0,72% Abfuhr Papier 181.334,51 € 3,79% Abfuhr Altkleider 151.127,77 € 3,16% Abfuhr Altmetall 12.014,25 € 0,25% Abfuhr Elektronikschrott 62.038,24 € 1,30% Abfallgefäßetausch 26.476,97 € 0,55% Entsorgung Restmüll 1.789.616,97 € 37,39% Entsorgung Sperrmüll 750.041,31 € 15,67% Verwertung Biotonne 598.569,52 € 12,51% Verwertung Baum-/Strauchschnitt 8.594,14 € 0,18% Altkleider 16.403,88 € 0,34% Altmetall/Elektronikschrott 7.528,74 € 0,16% Entsorgung Schadstoffe 8.863,40 € 0,19% 4.785.868,59 € 100,00%
Seite 207 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Es ergibt sich folgende Kostenanalyse:
Kosten Anteil Personalkosten
- 1.1. Entgelte für tariflich Beschäftigte 992.820,01 € 992.820,01 € 20,74% Sachkosten (direkte Kosten)
- 2.1. Informationsmaterial, Abfallberatung 29.194,72 € 29.194,72 € 0,61% Abfallentsorgung, -verwertung
- 3.1. Grundgebühr für die Entsorgung 1.063.829,00 €
- 3.2. Restmüll 1.154.812,87 €
- 3.3. Sperrmüll 423.944,28 €
- 3.4. Biotonne 420.083,72 €
- 3.5. Baum- u. Strauchschnitt 7.812,00 €
- 3.5. sonst. (Elektronikschrott, wilde Müllkippen, Altmetall usw.) 32.198,17 €
- 3.5. Schadstoffe 8.863,40 € 3.111.543,44 € 65,02% 4. Fahrzeugkosten
- 4.1. Fahrzeugkosten ASK 556.960,85 € 556.960,85 € 11,64% 5. Verwaltungskostenbeiträge 80.590,62 € 80.590,62 € 1,68% Kosten der Betriebsabrechnung 14.758,95 € 14.758,95 € 0,31% Zwischensumme 4.785.868,59 € 100,00% Ausgleich Unterdeckung aus Vorjahren 0,00 € 0,00% 4.785.868,59 € 100,00%
Seite 208 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 3 305
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017
Im Jahr 2017 werden Gesamtkosten in Höhe von 4.908.800,00 EUR erwartet. Gegenüber dem Jahr 2016 entspricht dies einer Kostensteigerung von rund 0,3 %. Von den ermittelten Kosten sind der anteilige Überdeckungsausgleich aus dem Jahr 2013 in Höhe von 94.678,48 EUR, der anteilige Überdeckungsausgleich aus dem Jahr 2014 in Höhe von 37.580,95 EUR und der anteilige Überdeckungsausgleich aus dem Jahr 2015 in Höhe von 74.186,00 EUR abzuziehen, so dass sich für das Jahr 2017 ein zu finanzierender Gebührenbedarf in Höhe von rund 4.702.350,00 EUR (Vorjahr: 4.701.200,00 EUR) ergibt. Damit entspricht der Gebührenbedarf in etwa dem Betrag des Vorjahres.
Gebühr des Kreises Die Gebühr des Kreises für die Abfallbeseitigung im Jahr 2017 setzt sich weiterhin zusammen aus einer Grund- und einer Leistungsgebühr.
a) Grundgebühr
Die Grundgebühr deckt anteilig die Kosten der Vorhalteleistung für das Abfallentsorgungszentrum „Asdonkshof“. Sie richtet sich nach der Einwohnerzahl zum 31.12.2015 (Quelle: Mikrozensus) und beträgt unverändert 21,50 EUR je Einwohner für die Vorschaltanlage sowie 1,00 EUR je Einwohner für die Vorhaltekosten des Kompostierwerkes. Zusätzlich ist eine weitere Gebühr in Höhe von unverändert 21,50 EUR je sozialversicherungspflichtigem Beschäftigten zu zahlen. Der Ermittlung zu Grunde gelegt werden hierbei die Daten der Bundesagentur für Arbeit (Stand: 31.12.2015). Die Grundgebühr macht ca. 33,0 % der Gesamtgebühr des Kreises aus.
b) Leistungsgebühr Die Leistungsgebühr wird als Gebühr je angelieferter Tonne erhoben. Die Mengenprognose des Kreises Wesel berücksichtigt u. a. die Auswirkungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. Der Kreis Wesel behält sich vor, bei bedeutsamen Mengenänderungen seine Gebührensatzung zum nächstmöglichen Quartal anzupassen. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, die Abfallentsorgungsgebühren weiterhin quartalsweise festzusetzen. Grundlage der Vierteljahresgebühr ist die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017. Der Satzungstext wird darauf abgestimmt.
Der Verwaltungsvorschlag des Kreises Wesel sieht vor, die Gebührensätze sowohl für die Grundgebühren, als auch für die Leistungsgebühren unverändert zu lassen.
Die Gebührensätze des Kreises Wesel für die Abfallbeseitigung am Abfallentsorgungs-zentrum Asdonkshof für das Jahr 2017 sind noch durch den Kreistag zu beschließen.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Kreistag ist für das Jahr 2017 von folgenden Sätzen auszugehen:
Grundgebühr für anteilige Vorhaltungskosten der Verbrennungsanlage:
21,50 EUR (2016: 21,50 EUR) je Einwohner x 37.683 Einwohner (Stand 31.12.2015)
= 810.184,50 EUR für anteilige Vorhaltungskosten der Kompostierungsanlage:
1,00 EUR (2016: 1,00 EUR) je Einwohner x 37.683 Einwohner (Stand 31.12.2015)
= 37.683,00 EUR
Seite 209 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
für anteilige Vorhaltungskosten der Verbrennungsanlage:
21,50 EUR (2016: 21,50 EUR) je Beschäftigten x 9.953 Beschäftigte (Stand 31.12.2015)
= 213.989,50 EUR für die Wertstoffsammlung wird ebenfalls ein Betrag in Höhe von 1,00 EUR pro Einwohner
erhoben. Es handelt sich dabei um einen Pauschalbetrag, der zum Jahresende nach den
tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet wird.
Leistungsgebühr Hausmüll 207,00 EUR /t (2016: 207,00 EUR/t) Sperrmüll 207,00 EUR /t (2016: 207,00 EUR/t) sortenr. Baum- u. Strauchschnitt 45,00 EUR/t (2016: 45,00 EUR/t) Biotonne 97,00 EUR/t (2016: 97,00 EUR/t)
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2017 ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
Seite 210 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung 2017
Kosten Anteil Personalkosten
- 1.1. Personalkosten ASK 1.008.000,00 € 20,53% Sachkosten 29.500,00 € 0,60% Abfallentsorgung, -verwertung
- 3.1. Grundgebühr für die Entsorgung (37.683 Einw. x 22,50 EUR + 9.953 Besch. x 21,50 EUR) 1.062.000,00 € 21,63%
- 3.2. Restmüll (5.600 t x 207,00 EUR/t) 1.159.200,00 € 23,61%
- 3.3. Sperrmüll (2.100 t x 207,00 EUR/t) 434.700,00 € 8,86%
- 3.4. Biotonne (4.400 t x 97,00 EUR/t) 427.000,00 € 8,70%
- 3.5. sortenr. Baum-/Strauchschn. (200 t x 45,00 EUR/t 9.000,00 € 0,18%
- 3.6. Schadstoffsammlung 9.000,00 € 0,18%
- 3.7. Wertstoffsammlung 64.000,00 € 1,30%
- 3.8. Abfallbeseitigung aus Grünflächen 1.900,00 € 0,04%
- 3.9. sonstiger Abfall 40.000,00 € 0,81% Fahrzeugkosten Fahrzeugkosten ASK 565.000,00 € 11,51% Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung 99.500,00 € 2,03% Gesamtkosten 2017 4.908.800,00 € 100,00% ./. ant. Ausgleich der Überdeckung 2013 94.680,00 € ./. ant. Ausgleich der Überdeckung 2014 37.580,00 € ./. ant. Ausgleich der Überdeckung 2015 74.190,00 € Gebührenbedarf 2017 4.702.350,00 €
Seite 211 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 4 305 Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung I. Quartal 2017
Kosten Personalkosten
- 1.1. Personalkosten ASK 252.000,00 € Sachkosten 7.375,00 € Abfallentsorgung, -verwertung
- 3.1. Grundgebühr für die Entsorgung (37.683 Einw. x 22,50 EUR :
- 4. + (9.953 Besch. x 21,50 EUR : 4) 265.500,00 €
- 3.2. Restmüll (5.600 t x 207,00 EUR/t : 4) 289.800,00 €
- 3.3. Sperrmüll (2.100 t x 207,00 EUR/t : 4) 108.675,00 €
- 3.4. Biotonne (4.400 t x 97,00 EUR/t : 4) 106.750,00 €
- 3.5. sortenr. Baum-/Strauchschn. (200 t x 45,00 EUR/t : 4) 2.250,00 €
- 3.6. Schadstoffsammlung 2.250,00 €
- 3.7. Wertstoffsammlung 16.000,00 €
- 3.8. Abfallbeseitigung aus Grünflächen 475,00 €
- 3.9. sonstiger Abfall 10.000,00 € Fahrzeugkosten Fahrzeugkosten ASK 141.250,00 € Verwaltungskostenbeiträge und Kosten der Betriebsabrechnung 24.875,00 € Gesamtkosten I. Quartal 2017 1.227.200,00 € anteil. Ausgleich der Überdeckung (:4) 23.670,00 € anteil. Ausgleich der Überdeckung (:4) 9.395,00 € anteil. Ausgleich der Überdeckung (:4) 18.547,50 € Gebührenbedarf I. Quartal 2017 1.175.587,50 €
Seite 212 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 5 305
Kostenübersicht 2015 bis 2017 „Abfallbeseitigung“
BAB 2015 GBB 2015 GBB 2016 GBB 2017 1. Personalkosten
- 1.1. Personalkosten ASK 992.820,01 € 934.200,00 € 954.000,00 € 1.008.000,00 € 2. Sachkosten (direkte Kosten)
- 2.1. Verw.-/Betriebskosten, Unterhaltungskosten, Kosten für Informationsmaterialien 29.194,72 € 24.000,00 € 30.500,00 € 29.500,00 €
- 2.2. Entsorgungskosten Grundgebühr für Entsorgung 1.063.829,00 € 1.081.000,00 € 1.064.000,00 € 1.062.000,00 € Restmüll 1.154.812,87 € 1.180.000,00 € 1.159.000,00 € 1.159.200,00 € Sperrmüll 423.944,28 € 434.700,00 € 434.700,00 € 434.700,00 € Biotonne 420.083,72 € 417.100,00 € 455.900,00 € 427.000,00 € Baum-/Strauchschnitt 7.812,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € 9.000,00 € Schadstoffe, Sonderabfälle 8.863,40 € 9.800,00 € 8.000,00 € 9.000,00 € Wertstoffsammlung 64.000,00 € 64.000,00 € 64.000,00 € Abfallbeseitigung Grünflächen 1.900,00 € 1.900,00 € 1.900,00 €
- 2.9. sonstiger Abfall 32.198,17 € 12.000,00 € 40.000,00 € 40.000,00 € 3. Fahrzeugkosten
- 3.1. Fahrzeugkosten ASK 556.960,85 € 576.700,00 € 570.000,00 € 565.000,00 € 6. Verwaltungskostenbeiträge u. Betriebsabrechnung 95.349,57 € 100.650,00 € 102.600,00 € 99.500,00 € Gesamtkosten 4.785.868,59 € 4.845.050,00 € 4.893.600,00 € 4.908.800,00 € + Ausgleich Unterdeckungen 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €
- Ausgleich Überdeckungen
60.149,00 € 60.150,00 € 60.150,00 € 94.680,00 €
- Ausgleich Überdeckungen
94.677,00 € 94.670,00 € 94.670,00 € 37.580,00 €
- Ausgleich Überdeckungen
37.580,00 € 74.190,00 €
- Erstattung des Kreises
136.534,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 4.494.508,59 € 4.690.230,00 € 4.701.200,00 € 4.702.350,00 € Kostenarten
Seite 213 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 6 305
Kostenträgereinheitsrechnung 2017
für die Abfallbeseitigung
Kostenlt. Gebührenbedarfsberechnung 2017 4.702.350,00 € ./. Erlöse aus der Biotonne 415.264,00 € ./. Erlöse aus der Wertstofferfassung für Altpapier und Altmetall 214.500,00 € ./. Erlöse für Abfallsackverkauf, Annahme Grünabfälle 10.000,00 € ./. Erlöse Wertstofferfassung 45.000,00 € ./. Erlöse Altkleiderverwertung 150.000,00 € 3.867.586,00 € a) schüttabhängiger Kostenanteil = Personalkosten (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr Biotonne) 496.544,62 € + = Fahrzeugkosten (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr Biotonne) 297.464,58 € 794.009,20 € b) volumenmäßiger Kostenanteil = verbleibende Kosten 3.073.576,80 € Leistungenzu a) Anzahl Schüttungen 214.912 zu b) Volumeneinheiten in l 35.077.033 Kostenträgerrechnung: zu a) 794.009,20 € : 214.912 Schüttungen 3,69458 € /Schüttungzu b) 3.073.576,80 € : 35.077.033 l 0,08762 € /l Erlöskontrollrechnung 214.912 Schüttungen x 3,69458 €/Schüttung 794.009,20 € 35.077.033 l x 0,08762 €/l 3.073.576,80 € 6.984 Biotonnen
- 4.989x 65,00 €
324.285,00 €
- 2.219 x 41,00 €
90.979,00 € Abfallsackverkauf 5.000,00 € Annahme Grünabfälle, Tapetenreste 5.000,00 € Werstofferfassung, Altpapier, Altmetall pp. 214.500,00 € Erlöse Wertstofferfassung 45.000,00 € Altkleiderverwertung 150.000,00 € 4.702.350,00 € Aufteilung
Seite 214 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 7 305 Kostenträgereinheitsrechnung 2017 für die Abfallbeseitigung I. Quartal 2017
Kostenlt. Gebührenbedarfsberechnung 2017 (:4) 1.175.587,50 € ./. Erlöse aus der Biotonne 103.816,00 € ./. Erlöse aus der Wertstofferfassung für Altpapier und Altmetall 53.625,00 € ./. 2.500,00 € ./. Erlöse Wertstofferfassung 11.250,00 € ./. 37.500,00 € 966.896,50 € a) schüttabhängiger Kostenanteil = Löhne für Abfallwerker und Fahrer (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr der Biotonne) 124.136,15 € + Anteil der Betriebskosten der Abfallfahrzeuge (ohne Papierabfuhr und ohne Abfuhr der Biotonne) 74.366,15 € 198.502,30 € b) volumenmäßiger Kostenanteil = verbleibende Kosten 768.394,20 € Leistungenzu a) Anzahl Schüttungen 53.728 zu b) Volumeneinheiten in l 8.769.258 Kostenträgerrechnung: zu a) 198.502,30 € : 53.728 Schüttungen 3,69458 € /Schüttungzu b) 768.394,20 € : 8.769.258 l 0,08762 € /l Erlöskontrollrechnung 53.728 Schüttungen x 3,69458 €/Schüttung 198.502,30 € 8.769.258 l x 0,08762 €/l 768.394,20 € 6.984 Biotonnen
- 4.989 x 65,00 €/p. a. : 4
81.071,25 €
- 2.219 x 41,00 €/p. a. : 4
22.744,75 € Abfallsackverkauf 1.250,00 € Annahme Grünabfälle, Tapetenreste 1.250,00 € Werstofferfassung, Altpapier, Altmetall pp. 53.625,00 € Erlöse Wertstofferfassung 11.250,00 € Altkleiderverwertung 37.500,00 € 1.175.587,50 € Aufteilung Erlöse Altkleiderverwertung Erlöse Abfallsackverkauf, Annahme Grünabfälle
Seite 215 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Gem. Kostenträgereinheitsrechnung sind bei der Berechnung der Abfallbeseitigungsgebühren folgende Sätze zu Grunde zu legen:
a) Preis je Liter Abfallvolumen 0,08762 EUR
b) zusätzlich als Staffelpreisanteil
je Leerung
40 - 240 l Gefäß
3,69458 EUR
770 l Gefäß 11,08374 EUR
1.100 l Gefäß 14,77832 EUR
Ein Gebührenvergleich zwischen den Jahren 2016 und 2017 ergibt sich aus der Anlage 8.
Die Gebühren für die Abfallsäcke betragen weiterhin für den
a) Hausmüllsack 7,50 EUR/Stück b) Gartenabfallsack 3,00 EUR/Stück.
Für die Abgabe der Windelsäcke wird weiterhin lediglich eine Schutzgebühr erhoben:
a) 50 l Windelsack 1,50 EUR/Stück b) 70 l Windelsack 2,00 EUR/Stück.
Seite 216 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
20 Gr Anlage 8 305
Gebührenübersicht „Abfallbeseitigung“ 2015 - 2016
Gefäß Leerungs-Gebühr Gebühr Differenzin % rhythmus Quartal Quartal 2016 2017 80 l-Behälterwöchentlich 141,16 € 139,15 € -2,01 € -1,42 120 l-Behälterwöchentlich 187,98 € 184,72 € -3,26 € -1,73 240 l-Behälterwöchentlich 328,42 € 321,40 € -7,02 € -2,14 770 l-Behälterwöchentlich 1.043,79 € 1.021,17 € -22,62 € -2,17 1.100 l-Behälterwöchentlich 1.477,56 € 1.445,09 € -32,47 € -2,20 80 l-Behälter 2-wöchentlich 70,59 € 69,57 € -1,02 € -1,44 120 l-Behälter 2-wöchentlich 93,99 € 92,35 € -1,64 € -1,74 240 l-Behälter 2-wöchentlich 164,22 € 160,70 € -3,52 € -2,14 770 l-Behälter 2-wöchentlich 521,90 € 510,58 € -11,32 € -2,17 1.100 l-Behälter 2-wöchentlich 738,77 € 722,54 € -16,23 € -2,20 80 l-Behälter 3-wöchentlich 47,05 € 46,38 € -0,67 € -1,42 120 l-Behälter 3-wöchentlich 62,66 € 61,57 € -1,09 € -1,74 240 l-Behälter 3-wöchentlich 109,47 € 107,13 € -2,34 € -2,14 770 l-Behälter 3-wöchentlich 347,93 € 340,39 € -7,54 € -2,17 1.100 l-Behälter 3-wöchentlich 492,52 € 481,70 € -10,82 € -2,20 40 l-Behälter 4-wöchentlich 23,58 € 23,40 € -0,18 € -0,76 80 l-Behälter 4-wöchentlich 35,29 € 34,79 € -0,50 € -1,42 120 l-Behälter 4-wöchentlich 46,99 € 46,18 € -0,81 € -1,72 240 l-Behälter 4-wöchentlich 82,10 € 80,35 € -1,75 € -2,13 770 l-Behälter 4-wöchentlich 260,95 € 255,29 € -5,66 € -2,17 1.100 l-Behälter 4-wöchentlich 369,39 € 361,27 € -8,12 € -2,20 Gefäß Leerung-Gebühr Gebühr Differenzin % rhythmus 2016 2017 240 l-Biotonne 2-wöchentlich/Jahr 65,00 € 65,00 € 0,00 € 0,00 120 l-Biotonne 2-wöchentlich/Jahr 41,00 € 41,00 € 0,00 € 0,00 Hausmüllsack 7,50 € 7,50 € 0,00 € 0,00 Gartenabfallsack 3,00 € 3,00 € 0,00 € 0,00
Seite 217 von 217 - Öffentliche Niederschrift 17.11.2016 Betriebsausschuss ASK (exportiert: 21.08.2018)
Aenderungssatzung der Kamp-Lintfort, Stadt
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN „Baustelle“ Friedhofsgebühren Bericht und Gestaltungsvorschläge
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff „Vorgeschichte“ und Entwicklung Häufige Diskussionen um Friedhofsgebühren in den Sitzungen meist zum Thema „Unterdeckung“, aber auch
- Überprüfung der Flächen, mögliche Reduzierung ( Begehung )
- Prüfung zur Erhöhung des „öffentlichen Anteils“
- Einführung neuer Bestattungsformen ( „Prinzip Hoffnung“ )
„interne Konsolidierungsmaßnahmen“
- Reduzierung der Stellen von 12 auf 8,5 ( Zeitraum ca. 15 Jahre )
- fachlich vertretbare Erhöhung des Anteils der ungelernten Kräfte
- Übernahme von Teilleistungen im Wegebau
Letzte Anpassung in der Ratssitzung Dezember 2017 für 2018 Unterdeckungen nicht mehr realistisch zu kompensieren Veranschlagung von Mehrerträgen im kommunalen Haushalt
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff Inanspruchnahme der Bestattungsformen Trend zur Urnenbestattung als meistgenutzte Bestattungsform Erweiterung der Varianten zur Urnenbestattung Kaum noch ( neue ) Wahlgrabstätten Pflegefreiheit gewinnt immer mehr an Bedeutung
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff Beratungsauftrag Kommunalagentur ( 13.10.2020 ) Überprüfung der Gebührenstruktur und Straffung der Gebührentarife Bearbeitung der Kalkulationsgrundlagen Intensive Arbeitsphase bis Mai 2021 Empfehlungen :
- Hinweis auf landesweit bestehende Probleme mit Unterdeckungen
- Verzicht auf Übernahme der Unterdeckungen in den Gebührenbedarf
- Erhöhung des öffentlichen Anteils ( von 15 auf 20% )
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff Bezeichnung Grundgebühr Tarif „alt“ Tarif „neu“ Vgl. Moers Vgl. Neuk.-V. Sargbestattung Rasenreihengrab
- 1.000. € 2.772 €
- 3.019. € 2.558 € ( Issum ) Sargbestattung Wahlgrab 1.200/2.400 € 2.772/4.851 € 3.224 € 2.878 € Urne in Urnenstele
- 1.000. € 1.767 € 2.163 € 1.847 € Urne in Baumgrabpflegefrei 675 € 1.247 € 1.234 € ( Rheinberg ) Urnenreihengrabanonym 450 € 1.039 € 1.572 € 926 € ( Rheinberg ) Wesentliche Änderungsvorschläge zu Tarifen
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff Betriebsstatistik Anzahl Bestattungen : 361 / Sterbefälle : 527 Bestattungen Urnenstele : 105 Sargbestattung Rasenreihe pflegefrei : 81 Bestattungen Urnenbaumgrab : 54 Sargbestattung Wahlgrab : 49 ( davon 12 „neu“ ) Urnenbestattung anonym : 31 Anfragen zum „Aschestreufeld“ als neue Bestattungsform
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff Die neuen Gebührensätze enthalten die folgenden stabilisierenden Faktoren : Erhöhung des öffentlichen Anteils von 15% auf 20 % Keine Unterdeckungen aus den Vorjahren !
© Stadt Kamp-Lintfort ANPASSUNGEN UND ÄNDERUNGEN FRIEDHOFSGEBÜHREN ASK-Ausschuss am 23.09.2021, Martin Notthoff Weiteres Vorgehen : Diskussion der „ersten Lesung“ von heute Vorschlag zur Anpassung Gebührentarife in Satzungsform zur Sitzung ASK am 25.11.2021 Beratung im Haupt- und Finanzausschuss am 30.11.2021 Verabschiedung Satzung in der Ratssitzung am 14.12.2021