🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Sonsbeck
Anlage 1 zu VL-60/2017 (1. Ergänzung)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
vom _____________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gebührentatbestand
Für die Benutzung von der Gemeinde verwalteter Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen werden von der Gemeinde zur teilweisen Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Friedhofsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenmaßstab
Maßstab für die Gebührenerhebung sind Art, Größe und teilw. Pflegedauer der Grabstätte und die Benutzung der Friedhofseinrichtungen.
§ 3 – Gebührenpflichtige
(1) Die Gebühren hat zu zahlen,
a) wer die Benutzung oder Leistung beantragt,
b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,
c) wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat,
d) wer sich der Gemeinde gegenüber entsprechend verpflichtet hat
e) die nach § 15 der Friedhofssatzung genannten Nutzungsberechtigten.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 5 – Zurücknahme oder Änderung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, ist eine Gebühr entsprechend den von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu zahlen.
§ 6 – Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit
§ 12 Abs. 1, Ziffer 5 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß.
§ 7 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
- 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GV NRW S. 30) in den jeweils gültigen Fassungen.
- 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 8 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 nach vorheriger Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit gültige Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten 1.1 Erwerb des Nutzungsrechtes 1.11 Reihengräber 1.11.1 für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle
200,00 1.11.2 für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 800,00 1.12 Wahlgräber 1.12.1 für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg 900,00 1.12.2 zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) 300,00 1.12.3 Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne) 1.000,00 1.12.4 Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne) 1.500,00 1.12.5 Grab im Ruhegarten mit Pflege + 1 Stele für 4 Urnen 3.800,00 Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12 1.13 Urnenreihengräber 1.13.1 Grab im Urnenhain 550,00 1.13.2 Grab im anonymen Urnenhain 550,00 1.13.3 Grab im Aschestreu- und -grabefeld 550,00
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg-bzw. Aschenbeisetzung 2.1 von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern 150,00 2.2 von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern 500,00 2.3 Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Gemeinschaftsurnenwahlgräber, Ruhegarten 350,00 2.4 Aschebeisetzung im Aschestreu- und -grabefeld 350,00 2.5 Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung 200,00 Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen 3.1 Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage 200,00 3.2 jeder weitere Tag 60,00 3.3 Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag 50,00 3.4 Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck - ab 01.01.2018 - ab 01.01.2019 - ab 01.01.2020 160,00 200,00 250,00 3.5 Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck 120,00 3.6 Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb 120,00 3.7 Trägerstellung je Träger 120,00 3.8 Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag 30,00
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen 4.1 Ausgrabungen von Särgen 4.11 bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren 1.000,00 4.12 bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren 1.000,00 4.13 bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren 1.000,00 4.14 Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H.
4.2 Ausgrabungen von Urnen 450,00 4.3 Umbettungen 4.31 Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen. 4.32 Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben. 200,00
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für sonstige Leistungen 5.1 Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen 60,00 5.2 Anhebung von eingesunkenen Gräbern 250,00 5.3 Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto) 70,00 5.4 Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht 40,00 5.5 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes 40,00
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck,
SCHMIDT, Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Gemeinde Sonsbeck Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Anlage 1 zur Drucksache-Nr. 61/20
03. November 2020
Gemeinde Sonsbeck
**Gebührenkalkulation
Friedhofs-und Bestattungswesen 01.01.2021 bis 31.12.2023**
Gemeinde Sonsbeck Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Anlage 1 zur Drucksache-Nr. 61/20
Erläuterungen
Inhaltsverzeichnis
- 1. Rechtsgrundlagen 3
- 2. Bemessungszeitraum 3
- 3. Ermittlung gebührenfähiger Kosten 3
3.1.Betriebs- und Unterhaltungskosten 3
- 3.2. Kalkulatorische Kosten 3
- 3.3. Anteil für das öffentliche Grün 4
- 4. Kostenverteilung 4
- 5. Gebühren fur den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten 4
- 6. Gebühren fur die Bestattung 5
- 7. Gebühren fur die Benutzung der Feierhallen 5
- 8. Sonstige Gebühren 5
- 9. Bemessungseinheiten 5
- 10. Kostendeckung 5
Gemeinde Sonsbeck Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Anlage 1 zur Drucksache-Nr. 61/20
1. Rechtsgrundlagen
Die vorliegende Gebührenkalkulation beruht auf § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG). Danach sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird.
Über die Höhe des Gebührensatzes hat der Rat als zuständiges Rechtsetzungsorgan innerhalb der gesetzlichen Schranken nach pflichtgemäßem Ermessen zu beschließen. Die vorliegende Gebührenkalkulation soll hierfür als Entscheidungsgrundlage dienen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen (Kostenüberschreitungsverbot) und in der Regel decken (Kostendeckungsgebot).
Kosten im Sinne des KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Hierzu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals.
Die Gemeinde Sonsbeck betreibt den Friedhof Hamb einschl. Friedhofshalle sowie die Friedhofshallen Labbeck und Sonsbeck als eine öffentliche Einrichtung.
2. Bemessungszeitraum
Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 KAG kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von höchstens drei Jahren zugrunde gelegt werden. Die vorliegende Gebührenkalkulation ist für einen dreijährigen Bemessungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 aufgestellt worden.
Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht.
3. Ermittlung gebührenfähiger Kosten
3.1. Betriebs- und Unterhaltungskosten
Bei der Ermittlung der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten für den Bemessungszeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2023 haben wir uns an die Vorgaben des Haushaltsplanes 2021 gehalten.
Kosten für den Denkmalschutz und die Pflege von Kriegsgräbern stellen betriebsfremde Kosten dar und dürfen daher nicht über Friedhofsgebühren finanziert werden. Aus diesem Grund müssen sie bei der Berechnung in Abzug gebracht werden. Es entstehen in der Gemeinde Sonsbeck keine Kosten für den Denkmalschutz, so dass ein entsprechender Abzug entfällt. Kosten für die Ehrengräber und Jüdischer Friedhof fallen in Höhe 8.315,19 € und 302,38 € an. Sie sind bei den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen enthalten. Da sie jedoch in gleicher Höhe erstattet werden, erfolgt eine Verrechnung, so dass diese Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einfließen.
3.2. Kalkulatorische Kosten
Für die Ermittlung der ansatzfähigen kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsung) wurden die Anlagenachweise zum Stand 31.12.2020 sowie die Vorausschau für das Jahr 2021 zugrunde gelegt und anhand der voraussichtlichen Zugänge laut Mitteilung der Verwaltung bis zum Ende des Berechnungszeitraums weiterberechnet.
Gemeinde Sonsbeck Gebührenkalkulation Friedhofswesen
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Mit den Abschreibungen soll die tatsächliche Abnutzung betriebsnotwendiger Anlagen durch den Gebrauch wertmäßig erfasst und als Kosten auf die einzelnen Jahre der mutmaßlichen Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Dabei können die Abschreibungen grundsätzlich vom Anschaffungswert oder vom Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der Anschaffungswert ist der Wert, der für die Anschaffung oder Herstellung tatsächlich nominal aufgewendet wurde. Der Wiederbeschaffungszeitwert ist der Wert, der für die Neubeschaffung des Anlageguts zum jeweiligen Abschreibungszeitpunkt aufgebracht werden müsste.
Die Gemeinde Sonsbeck nimmt ihre Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungszeitwert vor. Diese Handhabung sollte nach Mitteilung der Verwaltung in der vorliegenden Gebührenkalkulation weiterhin beibehalten werden Die Verzinsung hat ausschließlich auf der Grundlage des Anschaffungs- und Herstellungsswertes zu erfolgen. Sie wird nach der Restwertmethode ermittelt. Als Zinsbasis wird entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis der Jahresendwert herangezogen Als kalkulatorischen Zinssatz verwendet die Gemeinde 5 %. Dieser Satz wurde in der vorliegenden Gebührenkalkulation zugrunde gelegt.
3.3. Anteil für das öffentliche Grün
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis und den Empfehlungen aus der Rechtsprechung sollte ein Abzug für das öffentliche Grün (Vorteil der Allgemeinheit) vorgenommen werden. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass den gemeindeeigenen Friedhöfen neben dem Zweck der Bestattung und des Totengedenkens eine Naherholungsfunktion zukommt.
Der Abschlag kann ausschließlich bei den Grabnutzungskosten vorgenommen werden. Der Satz bleibt bei 50 %.
4. Kostenverteilung
Für die Berechnung der Friedhofsgebühren ist eine Aufteilung der gebührenrechtlichen Kosten in folgende Bereiche erforderlich:
Nutzung der Einsegnungshalle, Nutzung der Leichenkammer, Bestattung/Beisetzung und Grabnutzung
Eine Kosten- und Leistungsrechnung, aus der eine solche Aufteilung hervorgeht, liegt nicht vor. Sofern eine Direktzuordnung nicht möglich war, wurden hierbei sachgerechte Verteilungsschlüssel herangezogen.
5. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
Die Berechnung der Gebührensätze für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten erfolgte nach einem kombinierten fall-/flächenbezogenen Modell. Dabei werden zunächst zwei separate Teilgebühren ermittelt, die in der Summe den Gebührensatz ergeben. Hierzu werden die Kosten der Grabnutzung pauschal in zwei Kostenblöcke aufgeteilt und durch zwei unterschiedliche Bemessungseinheiten dividiert. In den vorliegenden Fällen wurde die fall- und flächenbezogene Verteilung in dem Verhältnis 50 zu 50 vorgenommen.
Der fallbezogene Kostenblock wird über die Zahl der voraussichtlichen Bestattungsfälle unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer verteilt. Auf diese Weise wird eine Teilgebühr pro Fall und Nutzungsjahr ermittelt.
Der zweite Kostenblock wird mit Hilfe von Äquivalenzziffern verteilt. Dabei werden die verschiedenen Leistungsmerkmale einzelner Grabarten berücksichtigt. Hierzu zählen die Grabflächen und Nutzungsdauer.
Gemeinde Sonsbeck Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Anlage 1 zur Drucksache-Nr. 61/20
Ferner wurden bei den Wahlgräbern Zuschläge berücksichtigt, da in diesen Fällen Auswahl der Lage, Mehrfachbelegung sowie eine Verlängerung nach Ablauf der Nutzungsdauer möglich ist.
Für den Mehraufwand durch die Pflege der Urnenreihengräber, anonymen Gräber und des Aschestreufeldes, sollte ein Zuschlag bei den entsprechenden Kosten erfolgen. Gleichzeitig sollten die übrigen Grabarten hierdurch entlastet werden. Aus diesem Grund wurde der entsprechende Mehraufwand in der Anlage 1 in Abzug gebracht.
Die Grabnutzungsgebühr für das Kindergrab sollte nach Meinung der Verwaltung mit einem Kostendeckungsgrad von ca. 50 % erhoben werden.
6. Gebühren für die Bestattung
Für die Durchführung von Bestattungen auf dem gemeindeeigenen Friedhof Hamb werden Bestattungsgebühren erhoben. Zu den Kosten der Gemeinde zählen u. a. die Personalkosten der Friedhofsverwaltung sowie die Verwaltungsgemeinkosten. Sie werden über die Anzahl der voraussichtlichen Bestattungsfälle verteilt.
Bestattungen sollen grundsätzlich in der Zeit von Montag – Donnerstag 08.00 – 16.00 Uhr und freitags 08.00 – 12.00 Uhr erfolgen.
Für Bestattungen außerhalb dieser Regelarbeitszeiten wird ein Zuschlag erhoben. Dieser liegt derzeit bei 200,00 € und wird nicht erhöht.
7. Gebühren für die Benutzung der Feierhallen
Die Gebühr für die Benutzung der Feierhallen bleibt unverändert. Da die Feierhalle in Sonsbeck komfortabler als die anderen Hallen einzustufen ist, wurde diese mit der letzten Gebührenerhöhung stufenweise über 3 Jahre auf nunmehr 250,00 Euro erhöht. Die Nutzung der Feierhallen in Hamb und Labbeck bleiben bei 120,00 Euro.
8. Sonstige Gebühren
Bei den sonstigen Verwaltungsgebühren wurden nur die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen für Grabmalgenehmigungen berücksichtigt. Die restlichen Gebühreneinnahmen wurden aufgrund der geringen Inanspruchnahme nicht ermittelt.
9. Bemessungseinheiten
Zur Ermittlung der anzusetzenden Mengen (Fallzahlen) wurde der Mittelwert der Fallzahlen aus den Jahren 2015 bis 2019 gebildet und als Grundlage für die Prognose der Fallzahlen verwendet.
10. Kostendeckung
Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass maximal eine Kostendeckung von 100 % anzustreben ist.
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG die Pflicht, diese innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen, hierzu ist sie aber nicht verpflichtet. Nach Mitteilung der Verwaltung liegen derzeit keine ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen vor. Vielmehr ergaben sich in den letzten Jahren Unterdeckungen. Es wurde ein Durchschnitt der Kostenunterdeckungen aus den Jahren 2017 – 2019 in Höhe von 26.912,95 Euro bei den Aufwendungen berechnet.
Gemeinde Sonsbeck Gebührenkalkulation Friedhofswesen
Anlage 1 zur Drucksache-Nr. 61/20
Kalkulation
Inhaltsverzeichnis
| Übersicht über die Kalkulationsergebnisse | 1 |
|---|---|
| *Kalkulation der Gebühren:* | |
| Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten | 2 |
| Gebühren für die Bestattung | 3 |
| Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und Einsegnungshalle | 4 |
| *Berechnungsgrundlagen:* | |
| Anlage 1 Ermittlung der Betriebskosten | 5 |
| Anlage 1 Ermittlung der kalkulatorischen Kosten | 6 |
| Anlage 1 Ermittlung der Bemessungseinheiten | 7 |
| Anlage 1 Ermittlung der Pflegekosten bei Urnengräbern | 8 |
Anlage 1
| Übersicht über die Kalkulationsergebnisse | ||||
|---|---|---|---|---|
| Stand 03.11.2020 | ||||
| Leistung | Vorschlag der Verwaltung | kalkulierte Gebührensätze | Gebührensatz alt | Prognostizierte Einnahmen |
| Gemäß § 2 der Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Erhebung von Friedhofsgebühren werden folgende Gebühren erhoben: | ||||
| A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten: | ||||
| 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab | 300,00 € | 597,57 € | 200,00 € | 150,00 € |
| 2. für Personen vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle im Reihengrab | 1.210,00 € | 1.171,95 € | 800,00 € | 1.210,00 € |
| 3. für Urnenreihengrabstätten | 800,00 € | 674,64 € | 550,00 € | 4.000,00 € |
| 4. für Urnen im anonymen Urnenhain | 800,00 € | 667,62 € | 550,00 € | 4.000,00 € |
| 5. für Grab im Aschestreu- und -grabefeld | 850,00 € | 710,55 € | 550,00 € | 4.250,00 € |
| 6. Wahlgrab, je Grabstelle | 1.600,00 € | 1.392,43 € | 900,00 € | 4.800,00 € |
| 7. zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) | 650,00 € | 459,99 € | 300,00 € | 650,00 € |
| 8. Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen) eigene Pflege | 1.600,00 € | 1.074,98 € | 1.000,00 € | 1.600,00 € |
| 9. Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen) eigene Pflege | 3.200,00 € | 1.712,95 € | 1.500,00 € | 3.200,00 € |
| 23.860,00 € | ||||
| Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 7 bzw. 9 +10 erhoben. | ||||
| Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 7 bzw. 9 + 10 | ||||
| B) Gebühren für die Bestattung | ||||
| 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren | 200,00 € | 790,56 € | 150,00 € | 100,00 € |
| 2. für Personen über 5 Jahre | 900,00 € | 948,67 € | 500,00 € | 3.600,00 € |
| 3. für Urnen: Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Urnenwahlgrab | 600,00 € | 632,45 € | 350,00 € | 10.200,00 € |
| 13.900,00 € | ||||
| Bei Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag erhoben | 200,00 € | - | 200,00 € | |
| C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen | ||||
| *Ausgrabungen von Särgen* | ||||
| bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren | 1.000,00 € | 1.000,00 € | ||
| bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren | 1.000,00 € | 1.000,00 € | ||
| bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 1.000,00 € | 1.000,00 € | ||
| Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren um 20 v. H. | ||||
| *Ausgrabungen von Urnen* | ||||
| Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde ebenfalls zu erstatten. | 450,00 € | 450,00 € | ||
| *Umbettungen* | ||||
| Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung zusätzlich für die Wiederbestattung die Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung zu zahlen. | ||||
| Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den zuvor genannten Gebühren eine Transportgebühr erhoben. | 200,00 € | 200,00 € | ||
| D) Die Gebühren für sonstige Leistungen | ||||
| Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen | 60,00 € | 60,00 € | 600,00 € | |
| Anhebung von eingesunkenen Gräbern | 250,00 € | 250,00 € | ||
| Übersendung einer Urne | 70,00 € | 70,00 € | ||
| Ausfertigung Ersatzurkunde über Grabnutzungsrecht | 40,00 € | 40,00 € | ||
| Umschreibung Grabnutzungsrecht | 40,00 € | 40,00 € | ||
| E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle: | ||||
| Benutzung der Leichenkammer, Sterbetg. + 3 Tg. | 250,00 € | 200,00 € | 10.250,00 € | |
| Zusatztage Leichenkammer je Tag | 70,00 € | 60,00 € | 6.468,00 € | |
| Kühlraumbenutzung je Tag | 60,00 € | 50,00 € | 4.728,00 € | |
| Benutzung der Feierhalle Sonsbeck | 250,00 € | 250,00 € | 9.550,00 € | |
| Benutzung der Feierhalle Labbeck | 120,00 € | 120,00 € | 240,00 € | |
| Benutzung der Feierhalle Hamb | 120,00 € | 120,00 € | 240,00 € | |
| 32.076,00 € | ||||
| Trägerstellung je Träger | 120,00 € | 120,00 € | ||
| Urnenaufbewahrung je Tag | 30,00 € | 30,00 € | ||
| Kostendeckung | 91,12093538 | 69.836,00 € |
Anlage 1
Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
| Kosten der Grabnutzung | Summe | ||
|---|---|---|---|
| fallbezogen | flächenbezogen | ||
| Betriebskosten lt. Seite 16 Anl. 1 (S.16)*K+M46 | 26.784,38 € | 26.584,38 € | 53.368,75 € |
| abzgl. Anteil für öffentliches Grün (50 %) | 13.342,19 € | 13.342,19 € | 26.684,38 € |
| Gesamtkosten | 13.442,19 € | 13.242,19 € | 26.684,38 € |
| Bemessungseinheiten lt. Anl. 3 | 922,76 | 1.556,77 | |
| Kosten je Bemessungseinheit | 14,57 | 8,51 € | |
| Grabart | Nutzungsjahre | Bemessungseinheiten flächenbezogen | Zuschlag für Mehraufwand (Pflege) |
| Reihengräber | |||
| Kindergrab | 20 | 36,00 | - € 291,35 € 306,22 € 597,57 € |
| Reihengrab | 30 | 86,40 | - € 437,02 € 734,93 € 1.171,95 € |
| Urnenreihengrab | 30 | 2,70 | 214,65 € 437,02 € 22,97 € 674,64 € |
| anonymes Urnengrab | 30 | 1,88 | 214,65 € 437,02 € 15,95 € 667,62 € |
| Aschestreufelder | 30 | 1,88 | 257,58 € 437,02 € 15,95 € 710,55 € |
| Wahlgräber | |||
| Wahlgrab pro Stelle | 30 | 112,32 | - € 437,02 € 955,41 € 1.392,43 € |
| Urnenbeisetzung auf Grab (max. 5) | 30 | 2,70 | - € 437,02 € 22,97 € 459,99 € |
| Urnenoppelwahlgrab (2 Urnen) | 30 | 75,00 | - € 437,02 € 637,96 € 1.074,98 € |
| Urnenoppelwahlgrab (4 Urnen) | 30 | 150,00 | - € 437,02 € 1.275,93 € 1.712,95 € |
Anlage 1
Gebühren für die Bestattung
| Gemeindekosten | |
|---|---|
| Betriebskosten lt. Seite 5 | 14.206,99 € |
| kalkulatorische Kosten lt. Seite 6 | 3.975,87 € |
| Summe der Kosten | 18.182,85 € |
| Bemessungseinheiten (siehe unten) | 23 |
| Betrag pro Bemessungseinheit | 790,56 € |
| Gebührentatbestand | Faktor Aufwendungen | Gemeindekosten | Gebührensatz |
|---|---|---|---|
| Kinder (unter 5 Jahren) Sarg | 1 | 790,56 € | 790,56 € |
| Urne | 0,8 | 790,56 € | 632,45 € |
| Personen über 5 Jahre Sarg | 1,2 | 790,56 € | 948,67 € |
| Aschestreufeld | 0,8 | 790,56 € | 632,45 € |
| Bestattungsart | Fälle | Mittelwert | Prognose | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | |||
| Kinder (unter 5 Jahren) Sarg | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0,2 | 1 |
| Urne Reihe + Anonym | 11 | 16 | 17 | 20 | 4 | 13,6 | 12 |
| Personen über 5 Jahre Sarg | 6 | 6 | 4 | 3 | 5 | 4,8 | 4 |
| Aschestreufeld | 8 | 5 | 9 | 6 | 3 | 6,2 | 6 |
| Summe | 25 | 28 | 30 | 29 | 12 | 22 | 23 |
Anlage 1
Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und Einsegnungshalle
Gebührenberechnung für die Nutzung der Leichenkammern
| Betriebskosten lt. Seite 5 | 19.656,82 € |
|---|---|
| kalkulatorische Kosten lt. Seite 6 | 3.975,87 € |
| Gesamtkosten | 23.632,69 € |
| prognostizierte Anzahl der Benutzungen der Leichenkammer in Fällen pro Jahr | 41 |
| Gebührenobergrenze für die Nutzung der Leichenkammer | 576,41 € |
Gebührenberechnung für die Nutzung der Einsegnungshalle
| Betriebskosten lt. Anl. 1 | 9.756,82 € |
|---|---|
| kalkulatorische Kosten lt. Anl. 2 | 3.975,87 € |
| Gesamtkosten | 13.732,69 € |
| prognostizierte Anzahl der Benutzungen der Einsegnungshalle in Fällen pro Jahr | 38 |
| Gebührenobergrenze für die Nutzung der Einsegnungshalle | 359,49 € |
| Ermittlung der durchschnittlichen Fallzahlen für die Benutzung der Friedhofshalle | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Mittelwert | |
| Benutzung der Leichenkammer (Fälle) | 54 | 50 | 33 | 31 | 37 | 41,00 |
| Benutzung der Einsegnungshalle (Fälle) | 47 | 49 | 33 | 29 | 33 | 38,20 |
| Zusatzage Leichenkammer | 113 | 101 | 70 | 75 | 103 | 92,40 |
| Kühlraumtage | 75 | 76 | 68 | 57 | 118 | 78,80 |
Anlage 1
Ermittlung der Betriebskosten
| Sachkonto | Bezeichnung | Kostenansatz 2021 | Verteilung | Gebäude | Bestattung | Grabnutzung | |||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einsegnungshalle | Leichenhalle | fallbezogen | flächenbezogen | ||||||
| Erträge | |||||||||
| 43117000 | Verwaltungsgebühren Friedhof | 500,00 € | 500,00 € | 350,00 € | 150,00 € | ||||
| 44816000 | abzgl. Erträge aus Kostenerstattungen Jüdisch. FH) | 302,38 € | |||||||
| 44816001 | Kostenerstattung Ehrengräber | 8.315,19 € | |||||||
| 48113200 | ILV Grünpflege von 13.551.01 | 26.684,38 € | |||||||
| Gesamtsumme Erträge | 34.801,95 € | 500,00 € | - € | - € | 350,00 € | 150,00 € | |||
| Aufwendungen | |||||||||
| 50120000 | Vergütung tariflich Beschäftigte | 10.200,00 € | 10.200,00 € | 2.040,00 € | 20% | 2.040,00 € | 20% | 3.060,00 € | 30% |
| Reinigungskraft | 4.500,00 € | 4.500,00 € | 2.250,00 € | 50% | 2.250,00 € | 50% | 1.530,00 € 15% | ||
| 50220000 | Beiträge Versorgungskassen tariflich Beschäftigte | 800,00 € | 800,00 € | 160,00 € | 20% | 160,00 € | 20% | 240,00 € | 30% |
| Reinigungskraft | 400,00 € | 400,00 € | 200,00 € | 50% | 200,00 € | 50% | 120,00 € 15% | ||
| 50320000 | Beiträge gesetzl. Soz.versicherung tariflich Beschäftigte | 2.100,00 € | 2.100,00 € | 420,00 € | 20% | 420,00 € | 20% | 630,00 € | 30% |
| Reinigungskraft | 900,00 € | 900,00 € | 450,00 € | 50% | 450,00 € | 50% | 315,00 € 15% | ||
| 52150000 | Instandhaltung Grundstücke/baul. Anlagen | 3.000,00 € | 3.000,00 € | - € | 3.000,00 € | 50% | |||
| 52410000 | Unterhaltung Grundstücke/baul. Anlagen | 5.000,00 € | 5.000,00 € | 750,00 € | 15% | 750,00 € | 15% | 500,00 € | 10% |
| 52411000 | Bewirtschaftung Grundstücke/baul. Anlage | 8.000,00 € | 8.000,00 € | 1.200,00 € | 15% | 1.200,00 € | 15% | 800,00 € | 10% |
| 52420012 | Unterhaltung Friedhof Hamb | 1.000,00 € | 1.000,00 € | 500,00 € | 50% | 500,00 € | 50% | ||
| 52550000 | Unterhaltung des bew. Vermögens | 500,00 € | 500,00 € | 200,00 € | 40% | 200,00 € | 40% | 100,00 € | 20% |
| 54315000 | Mitgliedsbeiträge | 30,00 € | - | - | - | - | - | ||
| 54411000 | Sonstige Versicherungen | 100,00 € | 100,00 € | - | - | 100,00 € | 100% | ||
| 57110009 | AFA Bauten auf fremden Grund und Boden | 6.522,00 € | 6.522,00 € | - | 6.522,00 € | 100% | - | ||
| 57113009 | AFA Gebäude | 641,00 € | 641,00 € | 256,40 € | 40% | 256,40 € | 40% | 128,20 € | 20% |
| 57117009 | AFA Betriebs- u. Geschäftsausstattung | 122,00 € | 122,00 € | 122,00 € | 100% | - | - | - | |
| 57112009 | AFA unbebaute Grundstücke | 749,00 € | 749,00 € | 112,35 € | 15% | 112,35 € | 15% | 74,90 € | 10% |
| 58113700 | ILV Anlagekapitalverzinsung an 16.612.01 | 4.644,00 € | - | - | - | - | 224,70 € 30% | ||
| 58113800 | ILV Differenz kalk. u. bilanzielle AFA | 1.662,00 € | - | - | - | - | - | ||
| Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen | |||||||||
| 58111500 | ILV Sachkosten an 01.111.02. 01.111.03 | 11.560,00 € | 11.560,00 € | 115,60 € | 1% | 115,60 € | 1% | 30% | 5.664,40 € 49% |
| 58112100 | ILV Personalkosten an 01.111.03 | 22.100,00 € | 13.482,43 € | 134,82 € | 1% | 134,82 € | 1% | 30% | 6.606,39 € 49% |
| Fehlbetrag aus den Jahren 2017, 2018 + 2019 | 26.912,95 € | 26.912,95 € | 1.345,65 € | 5% | 1.345,65 € | 5% | 8.073,89 € | 30% | |
| Gesamtsumme Aufwendungen | 111.442,95 € | 96.489,38 € | 9.756,82 € | 19.656,82 € | 14.206,99 € | 26.434,38 € | |||
| Summe bereinigte Gesamtaufwendungen | 76.641,00 € | 96.989,38 € | 9.756,82 € | 19.656,82 € | 14.206,99 € | 26.784,38 € |
*1) Der Verteilungsbetrag wurde bereinigt um die Personalkosten Ehrenfriedhof Sonsbeck (8.315,19 €)+ Jüdischer Friedhof (302,38 €)
Anlage 1
Ermittlung der kalkulatorischen Kosten
| Anlagen / Investitionen | RBW 31.12.2020 | AIA 2021 (kalkulierte) | RBW 31.12.2021 | kalk. Zins 5% | Summe kalk. Kosten | Gebäude | Aufteilung | ||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Einsegnungshalle | Leichenhalle | Bestattung | Grabnutzung | ||||||
| Friedhofshalle Sonsbeck | 92.017,29 | 6.522,00 | 89.461,25 | 4.473,06 | 10.995,06 | 3.665,02 | 3.665,02 | 3.665,02 | |
| Friedhofshalle Labbeck | 1.176,87 | 238,06 | 1.125,70 | 56,29 | 294,35 | 98,12 | 98,12 | 98,12 | |
| Friedhofshalle Hamb | 2.076,59 | 402,54 | 1.990,06 | 99,50 | 502,04 | 167,35 | 167,35 | 167,35 | |
| Sargwagen Sonsbeck | 415,05 | 121,48 | 293,57 | 14,68 | 136,16 | 45,39 | 45,39 | 45,39 | |
| Summe Investitionen | 95.685,80 | 7.284,08 | 92.870,58 | 4.643,53 | 11.927,61 | 3.975,87 | 3.975,87 | 3.975,87 | 0,00 |
Anlage 1
Ermittlung der Bemessungseinheiten
| Grabart | Länge in m² | Breite in m² | Grabfläche in m² | doppelte Belegung in | besondere Grabfelder | Nutzungs- jahre | Bemessungs- einheiten pro Grabart | Fälle bzw. Grabstellen | Mittelwert | Prognose | Verlängerungen fallbezogen | Bemessungseinheiten insgesamt fallbezogen | Bemessungseinheiten insgesamt flächenbezogen | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | 2015-2019 | ||||||||||||
| Reihengräber | |||||||||||||||||
| Kindergrab | 1,8 | 1 | 1,8 | 20 | 36,00 | 0 | 1 | 0 | 0 | 0 | 0,3333333 | 0,5 | 10,00 | 18,00 | |||
| Reihengrab | 2,4 | 1,2 | 2,88 | 30 | 86,40 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0,3333333 | 1 | 30,00 | 86,40 | |||
| Unterreihengrab | 0,3 | 0,3 | 0,09 | 30 | 2,70 | 5 | 8 | 8 | 9 | 0 | 6 | 5 | 150,00 | 13,50 | |||
| anonymes Urnengrab | 0,25 | 0,25 | 0,0625 | 30 | 1,88 | 5 | 8 | 7 | 9 | 4 | 6,6 | 5 | 150,00 | 9,38 | |||
| Aschestreufelder | 0,25 | 0,25 | 0,0625 | 30 | 1,88 | 8 | 5 | 9 | 6 | 3 | 6,2 | 5 | 150,00 | 9,38 | |||
| Wahlgräber | |||||||||||||||||
| Wahlgrab pro Stelle | 2,4 | 1,2 | 2,88 | 1,3 | 30 | 112,32 | 2 | 1 | 4 | 4 | 4 | 3 | 3 | 90,00 | 336,96 | ||
| Urne im Wahlgrab (max. 5) | 0,3 | 0,3 | 0,09 | 1 | 30 | 2,70 | 0 | 0 | 2 | 1 | 0 | 0,6 | 1 | 30,00 | 2,70 | ||
| Zweierumerwahlgrab | 1 | 0,5 | 0,5 | 5 | 30 | 75,00 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 | 0,2 | 1 | 30,00 | 75,00 | ||
| Vierenumerwahlgrab | 1 | 1 | 1 | 5 | 30 | 150,00 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 30,00 | 150,00 | ||
| Summe | 20 | 23 | 30 | 30 | 12 | 23,266667 | 22,5 | 640,00 | 551,31 | ||||||||
| Verlängerung von Nutzungsrechten | |||||||||||||||||
| Wahlgrab pro Stelle *) | 2,4 | 1,2 | 2,88 | 30 | 112,32 | 4 | 3 | 5 | 6 | 7 | 5 | 8,0 | 8,0 | 240,00 | 898,56 | ||
| Urnendoppelwahlgrab | 2,4 | 1,2 | 2,88 | 21 | 53,45 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 2,0 | 1,4 | 42,76 | 106,90 | ||
| Summe Verlängerungen Nutzungsrechte | 5 | 3 | 5 | 6 | 7 | 5 | 10,0 | 9,4 | 282,76 | 1005,46 | |||||||
| Gesamtsumme der Bemessungseinheiten | 922,76 | 1.556,77 |
*) siehe unten
| Ermittlung der Dauer der Verlängerungen je Grabart | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Summe | Prognose | ||
| Verlängerung Wahlgrab | 150 | 120 | 118 | 42 | 19 | 449 | ||
| Anzahl der Verlängerungen | 5 | 4 | 5 | 3 | 4 | 21 | ||
| Durchschnittliche Verlängerungsjahre je Fall | 21,4 | 21 |
Anlage 1
Ermittlung der Pflegekosten bei Urnengräbern
| anonyme Urnengräber | ||
|---|---|---|
| Kosten | ||
| Stunde Pflegearbeiten/Jahr | 0,25 | |
| Stundensatz | 28,62 € | |
| Pflegekosten pro Jahr | 7,16 € | |
| mal Nutzungsdauer Jahre | 30 | 214,65 € |
| erwartete Fälle | 5 | 1.073,25 € |
| Urnenreihengrab | ||
| Kosten | ||
| Stunde Pflegearbeiten/Jahr | 0,25 | |
| Stundensatz | 28,62 € | |
| Pflegekosten pro Jahr | 7,16 € | |
| mal Nutzungsdauer Jahre | 30 | 214,65 € |
| erwartete Fälle | 5 | 1.073,25 € |
| Aschestreufeld | ||
| Kosten | ||
| Stunde Pflegearbeiten/Jahr | 0,3 | |
| Stundensatz | 28,62 € | |
| Pflegekosten pro Jahr | 8,59 € | |
| mal Nutzungsdauer Jahre | 30 | 257,58 € |
| erwartete Fälle | 5 | 1.287,90 € |
| Summe voraussichtliche Kosten | 3.434,40 € |
Gebuehrenordnung
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
| Rats- beschluss | Aufsichtsbehördliche Genehmigung | Bekanntmachungs- anordnung | öffentlich bekanntge- macht | Inkraftgetreten |
|---|---|---|---|---|
| 12.12.2017 | - | 13.12.2017 | 14.12.2017 | 01.01.2018 |
| 1. Änderung | ||||
| 10.12.2020 | - | 11.12.2020 | 15.12.2020 | 01.01.2021 |
| 2. Änderung | ||||
| 08.03.2022 | - | 09.03.2022 | 10.03.2022 | 11.03.2022 |
| 3. Änderung | ||||
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
Satzung über die Erhebung von
Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeckvom 13.12.2017
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 12.12.2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührentatbestand
Für die Benutzung von der Gemeinde verwalteter Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für besondere Leistungen werden von der Gemeinde zur teilweisen Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Friedhofsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2
Gebührenmaßstab
Maßstab für die Gebührenerhebung sind Art, Größe und teilw. Pflegedauer der Grabstätte und die Benutzung der Friedhofseinrichtungen.
§ 3
Gebührenpflichtige
(1) Die Gebühren hat zu zahlen,
a) wer die Benutzung oder Leistung beantragt,
b) wer Leistungen in Anspruch nimmt,
c) wer nach bürgerlichem Recht die Beerdigungskosten zu tragen hat,
d) wer sich der Gemeinde gegenüber entsprechend verpflichtet hat,
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
e) die nach § 15 der Friedhofssatzung genannten Nutzungsberechtigten. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren werden von der Gemeinde durch Gebührenbescheid festgesetzt und angefordert. Sie werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
§ 5
Zurücknahme oder Änderung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder dessen Einrichtungen zurückgenommen oder geändert, ist eine Gebühr entsprechend den von der Gemeinde erbrachten Leistungen zu zahlen.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung in Verbindung mit § 12 Abs. 1, Ziffer 5 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß.
§ 7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
- 1. Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) und dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GV NRW S. 30) in den jeweils gültigen Fassungen.
- 2. Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2003 (GV NRW S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils gültigen Fassung.
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
§ 8
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2018 nach vorheriger Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig trittdie derzeit gültige Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Erhebung von Friedhofsgebühren außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommender Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahrenwurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabeidie verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangelergibt.
Sonsbeck, 13.12.2017
SCHMIDT Bürgermeister
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
**Gebührentarif
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 13.12.2017**
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 1 | Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten | |
| 1.1 | Erwerb des Nutzungsrechtes | |
| 1.11 | *Reihengräber* | |
| 1.11.1 | für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 300,00 |
| 1.11.2 | für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle | 1.200,00 |
| 1.12 | *Wahlgräber* | |
| 1.12.1 | für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg | 1.350,00 |
| 1.12.2 | zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) | 600,00 |
| 1.12.3 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne) | 1.650,00 |
| 1.12.4 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne) | 3.300,00 |
| Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben. | ||
| Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12 | ||
| 1.13 | *Urnenreihengräber* | |
| 1.13.1 | Grab im Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.2 | Grab im anonymen Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.3 | Grab im Aschestreu- und -grabefeld | 950,00 |
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 2 | Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg- bzw. Aschenbeisetzung | |
| 2.1 | von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern | 200,00 |
| 2.2 | von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern | 900,00 |
| 2.3 | Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Gemeinschaftsurnenwahlgräber | 600,00 |
| 2.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung | 200,00 |
| 3 | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen | |
| 3.1 | Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage | 250,00 |
| 3.2 | jeder weitere Tag | 70,00 |
| 3.3 | Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag | 60,00 |
| 3.4 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck | 250,00 |
| 3.5 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck | 120,00 |
| 3.6 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb | 120,00 |
| 3.7 | Trägerstellung je Träger | 120,00 |
| 3.8 | Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag | 30,00 |
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
| 3.9 | Zusätzlich anfallende Kosten durch Sonderreinigungen bzw. Desinfektion aufgrund ansteckender Krankheiten | Einliefernde Stelle mind. 50 %, Rest Angehörige |
|---|---|---|
| 4 | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen | |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| 4.1 | Ausgrabungen von Särgen | |
| 4.11 | bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren | 1.000,00 |
| 4.12 | bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.13 | bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.14 | Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H. | |
| 4.2 | Ausgrabungen von Urnen | 450,00 |
| 4.3 | Umbettungen | |
| 4.31 | Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen. | |
| 4.32 | Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben. | 200,00 |
| 5 | Gebühren für sonstige Leistungen |
Rechtsstand: 03/2022
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
67.02
| 5.1 | Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen | 60,00 |
|---|---|---|
| 5.2 | Anhebung von eingesunkenen Gräbern | 250,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| 5.3 | Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto) | 70,00 |
| 5.4 | Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht | 40,00 |
| 5.5 | Umschreibung des Grabnutzungsrechtes | 40,00 |
Rechtsstand: 03/2022
Gebuehrenordnung
06.12.2017
B E S C H L U S S
aus der 21. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Dienstag, 05.12.2017
Öffentliche Sitzung
6. Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck (einschließlich Gebührenbedarfsberechnung) VL-60/2017 BB10007 Die Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird beschlossen. Die Satzung (Anlage 1) ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Gebührenbedarfsberechnung zur Friedhofsgebührensatzung (Anlage 2) wird gebilligt.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
2. Friedhofssatzung Stand: 11.12.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Anlage 1 zu VL-59/2017
Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck
vom ……………
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen – Bestattungsgesetz – BestG NRW – vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405), und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV NRW S. 966) hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck am 12.12.2017 folgende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Sonsbeck gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsanlagen:
a) Kommunalfriedhof der Ortschaft Hamb,
b) Friedhofshallen der Ortschaften Sonsbeck, Labbeck und Hamb
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Sonsbeck. Sie ist Träger des Kommunalfriedhofs Hamb (im folgenden Friedhofsträger genannt).
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Sonsbeck waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Sonsbeck sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Kommunalfriedhofes Hamb Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Hamb. Bestattungen aus anderen Ortschaften der Gemeinde Sonsbeck sind zulässig. Bestattungen Auswärtiger sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig. Ebenfalls die Nutzung der Friedhofshallen durch Einwohner Sonsbecks und auswärtige Personen.
b) Bestattungsbezirk für die Totenhalle Sonsbeck ist das Gemeindegebiet
Sonsbeck.
Bestattungsbezirk für die Totenhalle Hamb ist die Ortschaft Hamb.
Bestattungsbezirk für die Totenhalle Labbeck ist die Ortschaft Labbeck.
Die Nutzung durch Auswärtige ist zulässig.
(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf einem anderen Friedhof ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt. Ebenso soll die Bestattung auf einem anderen Friedhof gestattet werden, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungs-berechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten vor Ablauf des Ruherechtes werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen oder zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar ist.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der gewerberechtlichen Zulassung. Der Haftpflichtversicherungsschutz muss gewährleistet sein. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung von Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte /Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen; wenn es der Friedhofsverwaltung nicht vorliegt.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung und unter Berücksichtigung derer Möglichkeiten, zulässig.
(5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge und Urnen
(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. In den Totenhallen sind ausnahmslos Särge oder Urnen zu verwenden. Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn die hierzu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes schnelle Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdeten Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll aus Papierstoff oder Naturtextilien bestehen.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag, Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der verfügungsberechtigte Angehörige, bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind die seinerzeit ausgehändigten Verleihungsurkunden vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. ihren Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten, Aschenstreu- und -grabefelder
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten und Aschenstreu- und -grabefelder bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Dauergrabstätten,
b) Wahlgrabstätten
c) Reihengrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Aschestreu- und -grabefelder,
g) Urnenwahlgräber
h) Urnengrab Ruhegarten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren des zu
Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf während der Ruhezeit nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 1 Monat vorher durch Mitteilung der Friedhofsverwaltung oder durch ein Hinweisschild (6 Monate vorher) auf dem betreffenden Grab bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 1 Monat vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die vollgebürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen.
(9) Jeder Rechtsnachfolger kann das Nutzungsrecht nach Erwerb auf sich umschreiben lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 – Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Aschestreu- und –grabefelder
c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen.
e) Urnenwahlgräbern
f) Urnengräbern im Ruhegarten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschegrabstätten, 30 x 30 cm, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Fälle. Das Urnenreihengrab wird begrünt und in die Friedhofsanlage einbezogen. Trauernachweise (Blumen, Kerzen usw.) sind im begrünten Bereich und auf dem Grabmal nicht zugelassen. Die Unterhaltung und Pflege dieses Feldes obliegt der Friedhofsverwaltung.
(3) Aschestreu- und –grabefelder sind Grabstätten, die die Friedhofsverwaltung für die Aschestreuung zur Verfügung gestellt hat. Auf Antrag wird das Nutzungsrecht verliehen. Auf Wunsch wird eine Aschestreu-oder Grabebescheinigung ausgehändigt. Für die Nutzung gelten die gesetzlichen Einschränkungen. Die Größe des Aschestreu- und –grabefeldes richtet sich nach der Anzahl der Fälle. Das Aschestreu- und –grabefeld wird begrünt und in die Friedhofsanlage einbezogen. Trauernachweise (Blumen, Kerzen usw.) sind im begrünten Aschestreu- und –grabefeld nicht zugelassen. Die Unterhaltung und Pflege dieses Feldes obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,30 m mal 0,30 m. Die Unterhaltung obliegt der Gemeinde.
(5) Urnenwahlgräber sind Aschegrabstätten für 2 oder für 4 Urnen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 1,00 m x 0,50 m (2 Urnen) oder 1,00 m x 1,00 m (4 Urnen) Die Unterhaltung und Pflege obliegt dem Erwerber.
(6) Urnengräber im Ruhegarten sind Aschegrabstätten für 4 Urnen incl. Grabmal und Gravierung. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Gemeinde.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können auf eine Sargbestattung bis zu 5 Urnen beigesetzt werden.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung oder den Detailbestimmungen etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.
§ 17 – Aschenbeisetzung ohne Urne
(1) Die Asche wird auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes im Grab beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.
(2) Ebenso kann die Asche durch Verstreuung und Vergrabung, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einem Aschestreu- bzw. grabefeld beigesetzt werden.
(3) Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche nach Absatz 1 oder 2 die Verfügung des Verstorbenen zu erklären. Im Aschestreu- bzw. grabefeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Grabmale und bauliche Anlagen (§§ 20 ff.) sind nicht zulässig.
§ 18 – Dauergrabstätten
Die Zuerkennung und die Anlage von Dauergrabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung. Bestehende Rechtsverhältnisse werden durch diese Satzung nicht berührt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Urnenreihengrabstätten, sowie Aschestreu-und –grabefelder. Ihre Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der sonstigen Anforderungen - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet weitergehender Bestimmungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 0,90 m Höhe 0,12 m; ab 0,90 m – 1,20 m Höhe 0,16 m und ab 1,20 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Für Grabmale dürfen nur Naturstein und in Teilen geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Leuchtend bunte Grabmale sind nicht zugelassen.
Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen allseitig bearbeitet sein. Dies gilt nicht für Findlinge und Spaltfelsen.
- 2. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, kein Kunststoff, Lichtbilder und Leuchtfarben.
- 3. Bauliche Grabeinfassungen, Gesamt- und Teilabdeckungen sind nicht zugelassen.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe 0,40 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, liegende 0,40 m x 0,50 m;
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m, liegende 0,50 m x 0,70 m;
c) Auf Wahlgrabstätten:
stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m;
bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m;
Es darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstättenbreite durch Stein abgedeckt werden. Kreuzformen, T-Formen, Madonnenformen u. a. gestalterische Elemente sind zulässig bis max. 1,30 m Höhe.
(5) Auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgräbern (2er) sind Grabmale bis zu folgenden Größen und Materialien zulässig:
a) Auf Urnenreihengrabstätten: liegende Grabmale: Größe 0,30 m x 0,30 m, Naturstein, im Rasen eingebettet. Inschriften, Ornamente und Symbole dürfen nicht vorstehen (oberflächenbündig).
b) Auf Urnenwahlgräbern:
liegende Grabmale in der Größe 0,50 m x 1,00 m (2er) oder 1,00 m x 1,00 m
(4er) , Naturstein, eingebettet und stehende Grabmale. Das Grab darf nicht
ganz abgedeckt werden. Es muss ein Pflanzstreifen erfolgen. Eine Rundum-
Einfassung des Grabes ist Pflicht.
(6) Soweit die Friedhofsverwaltung es unter der Würde des Ortes für vertretbar hält, kann sie im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften zulassen.
§ 21 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) Der maßstabgerechte Grabmalentwurf mit Größen, Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale (unter 0,15 x 0,30 m) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 1 Jahr nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 22 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen, wenn er verlangt wird.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21.
(3) Die Steinstärken müssen die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärken der Grabmale bestimmen sich nach dieser Satzung.
§ 24 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte oder Angehörige in der Reihenfolge nach § 15 (7) dieser Satzung.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften dem Friedhofsträger im Innenverhältnis, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zutrifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Einziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen dieser Satzung hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des dörflichen Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der
Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und Pflege übernehmen.
(5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden bzw. ist die abfallgerechte Entsorgung sicherzustellen. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 27 – Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften (Aschestreu- und –grabefelder) unterliegen die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Unterhaltung und Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.
§ 28 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 29 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Verstorbenen sind in der Leichenhalle in Särgen/Urnen aufzubahren. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle Sonsbeck aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden, übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
Schlussvorschriften
§ 31 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte unbestimmter Dauer bleiben unberührt.
§ 32 – Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Sonsbeck getragenen und verwalteten (Friedhofsträger/Friedhofsverwaltung) Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der
Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 22 Abs. (1) und (3), § 26 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 23 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 24 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 26 Abs. (8) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 28 vernachlässigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 35 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 18.12.2003 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck,
Schmidt BÜRGERMEISTER
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Sonsbeck
Anlage 2 zu VL-61/2020 – 1. Ergänzung -
Satzung zur 1. Änderung der Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeckvom 11.12.2020
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck wird gemäß Anlage geändert.
Artikel II
Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
Schmidt BÜRGERMEISTER
Gebührentarifüber die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeckvom 11.12.2020
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 1 | Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten | |
| 1.1 | Erwerb des Nutzungsrechtes | |
| 1.11 | *Reihengräber* | |
| 1.11.1 | für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 300,00 |
| 1.11.2 | für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle | 1.200,00 |
| 1.12 | *Wahlgräber* | |
| 1.12.1 | für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg | 1.350,00 |
| 1.12.2 | zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) | 600,00 |
| 1.12.3 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne) | 1.650,00 |
| 1.12.4 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne) | 3.300,00 |
| Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben. | ||
| Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12 | ||
| 1.13 | *Urnenreihengräber* | |
| 1.13.1 | Grab im Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.2 | Grab im anonymen Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.3 | Grab im Aschestreu- und -grabefeld | 950,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 2 | Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg- bzw. Aschenbeisetzung | |
| 2.1 | von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern | 200,00 |
| 2.2 | von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern | 900,00 |
| 2.3 | Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Gemeinschaftsurnenwahlgräber | 600,00 |
| 2.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung | 200,00 |
| 3 | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen | |
| 3.1 | Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage | 250,00 |
| 3.2 | jeder weitere Tag | 70,00 |
| 3.3 | Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag | 60,00 |
| 3.4 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck | 250,00 |
| 3.5 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck | 120,00 |
| 3.6 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb | 120,00 |
| 3.7 | Trägerstellung je Träger | 120,00 |
| 3.8 | Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag | 30,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 4 | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 4.1 | Ausgrabungen von Särgen | |
| 4.11 | bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren | 1.000,00 |
| 4.12 | bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.13 | bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.14 | Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H. | |
| 4.2 | Ausgrabungen von Urnen | 450,00 |
| 4.3 | Umbettungen | |
| 4.31 | Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen. | |
| 4.32 | Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben. | 200,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 5 | Gebühren für sonstige Leistungen | |
| 5.1 | Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen | 60,00 |
| 5.2 | Anhebung von eingesunkenen Gräbern | 250,00 |
| 5.3 | Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto) | 70,00 |
| 5.4 | Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht | 40,00 |
| 5.5 | Umschreibung des Grabnutzungsrechtes | 40,00 |
AMTSBLATT DER GEMEINDE SONSBECK
- Amtliches Verkündungsblatt -
34. Jahrgang
Sonsbeck, 15. Dezember 2020
Nr. 30/2020
INHALTSVERZEICHNIS
SEITE Bekanntmachung über die Gültigkeit der Kommunalwahl 2
- Satzung vom 11.12.2020 zur 7. Änderung der Satzung über die Stra?enreinigung und die Erhebung von Stra?enreinigungsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 07.03.2007 (Stra?enreinigungs- und Gebührensatzung) 3
- Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck vom 11.12.2020 4-5
- Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 11.12.2020 6-10
- Satzung vom 11.12.2020 zur 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwasserungssatzung der Gemeinde Sonsbeck vom 27.02.2009 11-12
- Satzung vom 11.12.2020 zur 21. Änderung der Gebühren-satzung für die Entsorgung von Grundstücksentwasserungsanlagen in der Gemeinde Sonsbeck vom 17.12.1992 13-14
- Satzung vom 11.12.2020 zur 22. Änderung der Satzung zur Umlegung der von der Gemeinde Sonsbeck an Wasser- und Bodenverbände oder an Zweckverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) vom 17.11.1997 15-16
- Satzung vom 11.12.2020 zur 29. Änderung der Gebühren-satzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck vom 22.12.1993 17-18
Herausgeber:
Der Bürgermeister der Gemeinde Sonsbeck, 47665 Sonsbeck, Herrenstraße 2, Rathaus
Verantwortlich für den Inhalt:
Bürgermeister Heiko Schmidt
Erscheinungsweise:
nach Bedarf
Bezug:
Abholung im Rathaus; auf Wunsch Zustellung gegen Erstattung des Portos nach entsprechendem schriftlichen Antrag an die Gemeinde Sonsbeck.
AMTSBLATT DER GEMEINDE SONSBECK
- Amtliches Verkündungsblatt -
- Satzung vom 11.12.2020 zur 17. Änderung der Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern, Zuwanderern, ausländischen Flüchtlingen und obdachlosen Personen vom 17.12.2003 19 – 20
Herausgeber:
Verantwortlich für den Inhalt: Erscheinungsweise:
Bezug:
Der Bürgermeister der Gemeinde Sonsbeck, 47665 Sonsbeck, Herrenstraße 2, Rathaus
Bürgermeister Heiko Schmidtnach Bedarf
Abholung im Rathaus; auf Wunsch Zustellung gegen Erstattung des Portos nach entsprechendem schriftlichen Antrag an die Gemeinde Sonsbeck.
Bekanntmachung über die Gültigkeit der Kommunalwahl
Der Rat der Gemeinde Sonsbeck hat in seiner Sitzung am 10.12.2020, nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss am 19.11.2020, die Wahl der Vertretung der Gemeinde Sonsbeck und die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Sonsbeck am 13.09.2020 für gültig erklärt.
Nach § 41 Kommunalwahlgesetz kann gegen diesen Beschluss des Rates binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines Beauftragten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem Auftraggeber zugerechnet werden.
Nach § 65 der Kommunalwahlordnung gebe ich den Beschluss des Rates der Gemeinde Sonsbeck hiermit öffentlich bekannt.
Sonsbeck, 14.12.2020
Gemeinde Sonsbeck Der Wahlleiter
Schmidt Anlage 2 zur VL- 69/2020
Satzung vom 11.12.2020 zur 7. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 07.03.2007 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der derzeit gültigen Fassung, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NW S. 706) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712) in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 07.03.2007 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) beschlossen:
Artikel I
§ 6 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich 1,55 EUR. Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
Artikel II
Diese Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehl't oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgefuhrt,
b) These Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich besteht gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und damit die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
SCHMIDT, Bürgermeister
Satzungzur 1. Änderung der Friedhofssatzungder Gemeinde Sonsbeckvom 11.12.2020
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen - Bestattungsgesetz - BestG NRW - vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.07.2014 (GV NRW S. 405) und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV NRW S. 916) hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck am 10.12.2020 folgende Satzung zur 1. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck beschlossen:
Artikel I
- 1. § 13 Abs. 2 (Arten der Grabstätten) erhält folgende Fassung:
(2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Dauergrabstätten,
b) Wahlgrabstättenc) Reihengrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Aschestreu- und -grabefelder,
g) Urnenwahlgräber
- 2. § 16 Abs. 1 (Aschenbeisetzungen) erhält folgende Fassung:
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstätten,
b) Aschestreu- und -grabefelderc) Anonymen Urnenreihengrabstätten,
d) Grabstätten für Erdbestattungen.
e) Urnenwahlgräbern
- 3. § 16 Abs. 6 wird entfernt.
Artikel II
Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
Schmidt, BÜRGERMEISTER
Satzung zur 1. Änderung der Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeckvom 11.12.2020
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Der Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck wird gemäß Anlage geändert.
Artikel II
Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denna) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
Schmidt, BÜRGERMEISTER
**Gebührentarif
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 11.12.2020**
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
|---|---|---|
| 1 | Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten | |
| 1.1 | Erwerb des Nutzungsrechtes | |
| 1.11 | *Reihengräber* | |
| 1.11.1 | für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle | 300,00 |
| 1.11.2 | für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle | 1.200,00 |
| 1.12 | *Wahlgräber* | |
| 1.12.1 | für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg | 1.350,00 |
| 1.12.2 | zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) | 600,00 |
| 1.12.3 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne) | 1.650,00 |
| 1.12.4 | Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne) | 3.300,00 |
| Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben. | ||
| Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12 | ||
| 1.13 | *Urnenreihengräber* | |
| 1.13.1 | Grab im Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.2 | Grab im anonymen Urnenhain | 950,00 |
| 1.13.3 | Grab im Aschestreu- und -grabefeld | 950,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| --- | --- | --- |
| 2 | Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg- bzw. Aschenbeisetzung | |
| 2.1 | von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern | 200,00 |
| 2.2 | von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern | 900,00 |
| 2.3 | Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Gemeinschaftsurnenwahlgräber | 600,00 |
| 2.4 | Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung | 200,00 |
| 3 | Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen | |
| 3.1 | Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage | 250,00 |
| 3.2 | jeder weitere Tag | 70,00 |
| 3.3 | Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag | 60,00 |
| 3.4 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck | 250,00 |
| 3.5 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck | 120,00 |
| 3.6 | Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb | 120,00 |
| 3.7 | Trägerstellung je Träger | 120,00 |
| 3.8 | Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag | 30,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| --- | --- | --- |
| 4 | Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen | |
| 4.1 | Ausgrabungen von Särgen | |
| 4.11 | bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren | 1.000,00 |
| 4.12 | bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.13 | bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren | 1.000,00 |
| 4.14 | Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H. | |
| 4.2 | Ausgrabungen von Urnen | 450,00 |
| 4.3 | Umbettungen | |
| 4.31 | Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen. | |
| 4.32 | Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben. | 200,00 |
| Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr/€ |
| --- | --- | --- |
| 5 | Gebühren für sonstige Leistungen | |
| 5.1 | Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen | 60,00 |
| 5.2 | Anhebung von eingesunkenen Gräbern | 250,00 |
| 5.3 | Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto) | 70,00 |
| 5.4 | Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht | 40,00 |
| 5.5 | Umschreibung des Grabnutzungsrechtes | 40,00 |
Satzung vom 11.12.2020 zur 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sonsbeck vom 27.02.2009
Aufgrundder §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1.029),
des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV NRW 77), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.05.2020 (GV. NRW. S. 376),
der §§ 1, 8 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327),
des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV. NRW. S. 341), in Verbindungmit der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Gemeinde Sonsbeck vom 14.12.2016
hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung zur 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
Artikel I
§ 12 Absätze 8 und 9 erhalten folgende neue Fassung:
(8) Die Benutzungsgebühr beträgt je cbm Schmutzwasser jährlich 3,50 EUR. (9) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Abs. 1 KAG von den Verbänden für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen und Anlagen oder für die von ihr gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder Abgaben herangezogen werden, beträgt die Gebühr für den Schmutzwasseranschluss 1,90 EUR/cbm Abwasser.
§ 14 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche i. S. d. Absatzes 1 beträgt 1,10 EUR jährlich. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen können für die nachfolgend aufgeführten Flächenarten prozentuale Abschläge von 50 % gewährt werden: Gründächer, teilversiegelte Bodenflächen (z. B. Rasengittersteine, Ökopflaster mit Nachweis).
Artikel II
Diese Satzung zur 12. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Sonsbeck tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
SCHMIDT, Bürgermeister
Satzung vom 11.12.2020 zur 21. Änderung der Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Sonsbeck vom 17.12.1992
Aufgrundder §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
der §§ 1, 2, 4, 6, 7 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029),
sowie des § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) vom 25.06.1995 (GV. NRW S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.05.2020 (GV. NRW. S. 376), in Verbindungmit §§ 1 ff der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Grundstücksentwässerungssatzung) in der Gemeinde Sonsbeck vom 14.12.2016,
hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung zur 21. Änderung der Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beschlossen:
Artikel I
§ 6 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgta) bei Kleinklaranlagen je cbm abgefahrenen Fåkalschlammes = 27,80 EURb) bei abflusslosen Gruben je cbm abgefahrenen Grubeninhaltes = 25,00 EUR.
Artikel II
Diese Satzung zur 21. Änderung der Gebührensatzung für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Sonsbeck tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
SCHMIDT, Bürgermeister Satzung vom 11.12.2020 zur 22. Änderung der Satzung zur Umlegung der von der Gemeinde Sonsbeck an Wasser- und Bodenverbände oder an Zweckverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) vom 17.11.1997
Aufgrundder §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW S. 1029),
und der §§ 88, 89, 91 und 92 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926/SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29.05.2020 (GV. NRW. S. 376),
hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung zur 22. Änderung der Satzung zur Umlegung der von der Gemeinde Sonsbeck an Wasser- und Bodenverbände oder an Zweckverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) vom 17.11.1997 beschlossen:
Artikel I
§ 5 "Gebührensatz" erhält folgende neue Fassung:
"Die jährliche Gebühr beträgt pro Quadratmeter im Gebiet desa) Wasser- und Bodenverbandes Kervenheimer Mühlenfleuth 0,002575 EURb) Wasser- und Bodenverbandes Issumer Fleuth 0,002150 EURc) Niersverbandes 0,001285 EUR.
Artikel II
Diese Satzung zur 22. Änderung der Satzung zur Umlegung der von der Gemeinde Sonsbeck an Wasser- und Bodenverbände oder an Zweckverbände zu zahlenden Beiträge und Umlagen (Verbandslasten) tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und damit die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
SCHMIDT, Bürgermeister
Satzung vom 11.12.2020 zur 29. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck vom 22.12.1993
Aufgrundder §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029),
der §§ 5 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250/SGV. NRW. 74), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), in Verbindungmit § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck vom 19.12.2018
hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung zur 29. Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Sonsbeck beschlossen:
Artikel I
§ 4 Absätze 2, 3, 4 und 6 erhalten folgende neue Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt jährlich für einen Restmüllbehälter:
- 1. 40 l-Abfallbehälter = Grundgebühr 27,24 EUR bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 35,04 EUR
- 2. 80 l-Abfallbehälter = Grundgebühr 27,24 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 70,08 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 140,16 EUR
- 3. 120 l-Abfallbehälter = Grundgebühr 27,24 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 105,12 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 210,24 EUR
- 4. 240 l-Abfallbehälter = Grundgebühr 27,72 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 210,24 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 420,48 EUR
- 5. 1.100 l-Abfallbehälter = Grundgebühr 40,44 EUR a) bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 963,72 EUR b) bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 1.927,44 EUR (3) Die Gebühr beträgt jährlich für einen braunen Abfallbehälter (Bio-Tonne):
- 1. 120 l-Abfalbbahler = Grundgebühr 2,28 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 36,12 EUR
- 2. 240 l-Abfalbbahler = Grundgebühr 2,76 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 72,24 EUR
- 3. 1.100 l-Abfalbbahler = Grundgebühr 15,48 EUR bei 26 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 332,04 EUR
(4) Die Gebühr beträgt jährlich für zusätzlich beantragte blaue Abfallbehälter (Papier und Pappe) je Gefäß:
- 1. 240 l-Abfalbbahler bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 11,76 EUR
- 2. 1.100 l-Abfalbbahler bei 13 Entleerungen/Jahr = Gebühr nach Volumen 54,12 EUR
(6) Für die Entsorgung eines Abfallsackes von 70 l für den Restmüll wird eine Gebühr von 5,00 EUR beim Kauf des Abfallsackes erhoben.
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung feht oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgefuhrt,
b) These Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und damit die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
SCHMIDT, Bürgermeister Satzung vom 11.12.2020 zur 17. Änderung der Satzung der Gemeinde Sonsbeck über die Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern, Zuwanderern, ausländischen Flüchtlingen und obdachlosen Personen vom 17.12.2003
Aufgrunddes § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 in der derzeit gültigen Fassung,
des § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) vom 28.02.2003 in der derzeit gültigen Fassung,
und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung zur 17. Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen (Übergangsheimsatzung) zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlern, Spätaussiedlern, Zuwanderern, ausländischen Flüchtlingen und obdachlosen Personen beschlossen:
Artikel I
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr für die Unterbringung beträgt 4,69 EUR je Quadratmeter und Monat.
§ 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Neben der Grundgebühr sind die Betriebskosten im Sinne des Absatzes 1 aufgrund des tatsächlichen Ver- bzw. Gebrauchs zu entrichten. Ist bei den Betriebskosten eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Ver- bzw. Gebrauch nicht möglich oder untunlich, so sind monatlich folgende Pauschalen zu entrichten:
a) Wasserversorgung 7,26 EUR/Person/Monatb) Entwasserung 18,69EUR/Person/Monatc) Mullabfuhr 8,19 EUR/Person/Monatd) Stromverbrauch 28,61 EUR/Person/Monate) Betrieb der Heizungsanlage 1,20 EUR/qm/Monat
Artikel II
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehl't oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgefuhrt,
b) These Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich besteht gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oderd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und damit die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
SCHMIDT, Bürgermeister
Aenderungssatzung der Sonsbeck
Anlage 2 zu VL-61/2020
Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck
vom 11.12.2020
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) sowie der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonsbeck in der jetzt geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Sonsbeck in seiner Sitzung am 10.12.2020 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I Der Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck wird gemäß Anlage geändert.
Artikel II Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehend genannte Satzung der Gemeinde Sonsbeck wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Sonsbeck, 11.12.2020
Schmidt BÜRGERMEISTER
Gebührentarif über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Sonsbeck vom 11.12.2020
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für den Erwerb oder die Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten 1.1 Erwerb des Nutzungsrechtes 1.11 Reihengräber 1.11.1 für Totgeburten und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 300,00 1.11.2 für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 1.210,00 1.12 Wahlgräber 1.12.1 für eine Einzelbelegung je Grabstelle Sarg 1.600,00 1.12.2 zusätzl. 5 Urnen auf Wahlgrab (Kosten pro Urne) 650,00 1.12.3 Gemeinschaftsurnenwahlgrab (2 Grabstellen, Urne) 1.600,00 1.12.4 Gemeinschaftsurnenwahlgrab (4 Grabstellen, Urne) 3.200,00 Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 1.12 erhoben. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 1.12 1.13 Urnenreihengräber 1.13.1 Grab im Urnenhain 800,00 1.13.2 Grab im anonymen Urnenhain 800,00 1.13.3 Grab im Aschestreu- und -grabefeld 850,00
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung von Sarg- bzw. Aschenbeisetzung 2.1 von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihengräbern und Wahlgräbern 200,00 2.2 von Verstorbenen vom Beginn des 6. Lebensjahres an in Reihengräbern und Wahlgräbern 900,00 2.3 Urnenbeisetzung; Urnenhain anonym, Reihe, Streuung, Gemeinschaftsurnenwahlgräber 600,00 2.4 Zuschlag für Beerdigungen an Samstagen außerhalb der üblichen Dienstzeiten je Beisetzung 200,00 Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und deren Einrichtungen 3.1 Benutzung der Leichenhalle, Sterbetag und 3 Tage 250,00 3.2 jeder weitere Tag 70,00 3.3 Benutzung des Kühlraumes, als Zuschlag zur Tarifstelle 3.1, je Tag 60,00 3.4 Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Sonsbeck 250,00 3.5 Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Labbeck 120,00 3.6 Benutzung der Feier- und Aussegnungshalle Hamb 120,00 3.7 Trägerstellung je Träger 120,00 3.8 Aufbewahrung einer Urne je angefangenen Tag 30,00
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen 4.1 Ausgrabungen von Särgen 4.11 bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren 1.000,00 4.12 bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren 1.000,00 4.13 bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren 1.000,00 4.14 Bei der Ausgrabung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.11 bis 4.13 um 20 v. H. 4.2 Ausgrabungen von Urnen 450,00 4.3 Umbettungen 4.31 Bei Umbettungen innerhalb eines Friedhofes sind neben der Gebühr für die Ausgrabung nach Tarifstelle 4.1 zusätzlich für die Wiederbestattung Gebühren nach Tarifstelle 2 zu zahlen.
4.32 Bei Umbettungen von einem gemeindlichen Friedhof auf einen anderen Friedhof innerhalb des Gemeindegebietes wird neben den Gebühren nach Tarifstelle 4.1 eine Transportgebühr von erhoben. 200,00
Tarifstelle Gegenstand Gebühr/€ Gebühren für sonstige Leistungen 5.1 Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen, Grabplatten und Grabeinfassungen 60,00 5.2 Anhebung von eingesunkenen Gräbern 250,00 5.3 Übersendung einer Urne (einschl. Verpackung und Porto) 70,00 5.4 Ausfertigung einer Ersatzurkunde über das Grabnutzungsrecht 40,00 5.5 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes 40,00