📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Dunzweiler vom 01.01.2024
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Dunzweiler vom 1. Januar 2024. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13.11.2023 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: INHALTSÜBERSICHT:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung I.
Grabnutzungsgebühren II.
Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten III. Ausheben und Schließen der Grabstätten IV.
Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen V.
Benutzung der Leichenhalle VI.
Entfernen von Grabstätten VII. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen VIII. Kostenerstattung für Baumurnenplaketten und Rasengrabplatten 1
§1 Allgemeines Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind: (1) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, (2) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.03.2020 außer Kraft.
Dunzweiler, den 01.01.2024
Korst Ortsbürgermeister Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Grabnutzungsgebühren
I.
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 3 der
Friedhofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) vom vollendeten 6. Lebensjahr ab (Einzelgrabstätten)
391,00 Euro 747,50 Euro
- 2. Reihentiefengrabstätte bei erstmaliger Überlassung
747,50 Euro
- 3. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1b
747,50 Euro
- 4. Urnenwahlgrabstätten bei erstmaliger Überlassung
747,50 Euro
- 5. Überlassung einer Rasenreihengrabstätte
747,50 Euro
- 6. Rasenreihentiefengrabstätte bei erstmaliger Überlassung
747,50 Euro
- 7. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte
747,50 Euro
- 8. Urnenrasenwahlgrabstätten bei erstmaliger Überlassung
747,50 Euro
- 9. Baumurneneinzelgrabstätten bei erstmaliger Überlassung
747,50 Euro
- 10. Bei Zweit- oder Mehrfachbelegung als Urne in bestehende Reihengräber (Sarg),
je Jahr der Nutzung 1/25 von 1 Satz b) Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
II.
Verlängerung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- 1. eine Wahlgrabstätte (Zweitbelegung) je Jahr der Verlängerung
47,50 Euro
- 2. eine Tiefengrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte je Jahr der Verlängerung
29,90 Euro
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden die
gleichen Gebühren wie nach I. Absatz 3,4,6,8 erhoben.
III.
Ausheben und Schließen der Grabstätten
Für das Ausheben und Schließen der Gräber, das Entfernen der überschüssigen Erde bei Bestattungen sowie das Verlegen des Grasteppichs bei Bestattungen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen. IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird von gewerblichen Unternehmen durchgeführt. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenschuldner in tatsächlich entstandener Höhe als Auslagen zu ersetzen. V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Gebühren für die Nutzung der Leichenhalle/Trauerhalle
250,00 Euro
VI. Entfernen von Grabstätten
Für das Abräumen und das Einebnen von Grabstätten mit Entfernen der Grabmäler und evtl. vorhandener Einfassung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätten – Einzel- und Tiefengrabstätten
b) Wahlgrabstätten – zweistellig –
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) Kindergrabstätten
f) Rasengrabstätten
230,00 Euro 345,00 Euro 86,00 Euro 86,00 Euro 86,00 Euro 86,00 Euro
VII. Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- 1. Genehmigung zur Aufstellung von Grabmälern sowie zur Herstellung
von Grababdeckungen
40,00 Euro
- 2. Für das Erteilen aller übrigen Genehmigungen werden Gebühren nach den jeweils
geltenden Landesrechtlichen Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren festgesetzt. VIII. Kostenerstattung für die Baumurnenplaketten und Rasengrabplatten
- 1. Die Beschaffung und das Anbringung des Metallschildes an Baumurnengrabstätten
(einschließlich Gravur)
- 2. Verlegung/Montage der Grabplatte für Rasengrabstätten
40,00 Euro 40,00 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 27.03.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dunzweiler vom 27.03.2020
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Dunzweiler vom 27. März 2020
Inhaltsverzeichnis
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofsverwaltung/ Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze 6. Grabmale § 18 Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 20 Standsicherheit der Grabmale § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 22 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 24 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle § 25 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften § 26 Alte Rechte § 27 Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten § 29 Gebühren § 30 Inkrafttreten
- 1. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für den Friedhof in Dunzweiler.
§ 2 – Friedhofsverwaltung/ Friedhofszweck
(1) Die Friedhofsverwaltung besteht aus dem Ortsbürgermeister oder dessen ständigem Vertreter und der zuständigen Abteilung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Oberes Glantal.
(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung der Gemeinde).
(3) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a. bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren b. die vor ihrem Wegzug in eine Pflege- oder Alterseinrichtung Bürger der Gemeinde waren c. ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder d. ohne Einwohner zu sein in der Gemeinde verstorben sind oder tot aufgefunden wurden, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatten, ihr Wohnsitz unbekannt war oder ihre Überführung an den Wohnsitz unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Gemeinde, in der eine Person verstorben oder tot aufgefunden worden ist, hat eine Bestattung auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu dulden (gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 BestG). e. Für ortsfremde Personen, die keinen Bezug zur Gemeinde hatten, kann ein „Auswärtigen-Zuschlag" erhoben werden f. In besonderen Fällen entscheidet der Ortsbürgermeister in Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung
Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G -
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. 2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherstellung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen und zu plakatieren,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen oder unzulässiger Weise zu betreten,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen und im Friedhofsbereich anzubinden,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einrichtung einheitlicher Ansprechpartner (4. VwVfÄndG) abgewickelt werden.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/ Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Gräbern befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzelfall die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof untersagen, wenn diese in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig sind oder gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen oder wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt haben.
(3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbebetriebes wird diesem zugerechnet.
- 3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeiten
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen werden grundsätzlich werktags von Montag bis einschließlich Freitag bis 16:30 Uhr vorgenommen. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt. An Samstagen können Bestattungen in Ausnahmefällen erlaubt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 BestG.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§8 Särge
und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie müssen leicht verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
(3) Urnen müssen in ihrer Beschaffung ökologisch abbaubar sein und dürfen maximal einen Durchmesser von 28 cm haben.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefengräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe der Grabsohle 2,40 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 2 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch Umbettungen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. GRABSTÄTTEN
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a. Reihengrabstätten, b. Wahlgrabstätten (nur einstellig - die Neuanlage von zweistelligen Wahlgrabstätten ist nicht mehr möglich) c. Rasenreihengrabstätten d. Rasenwahlgrabstätten (nur einstellig) e. Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten (nur zweistellig) f. Urnenreihenbaumgrabstätten g. Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Es wird grundsätzlich der Reihe nach beigesetzt.
(4) Ausgenommen hiervon sind Ehrengrabstätten.
(5) Beisetzungen in Urnenbaumgrabstätten, Urnenrasengrabstätten (ein- und zweistellig) und Rasenreihengrabstätten (mit und ohne Tieferlegung) erfolgen erst nach der baulichen Fertigstellung der dafür vorgesehenen Flächen.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a. Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergräber), b. Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 6. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. Ferner wird in Reihengrabstätten die Beisetzung von Urnen zugelassen, wenn die Restnutzungszeit der Grabstätte mindestens noch 15 Jahre beträgt. Es dürfen maximal 2 Urnen in einer Reihengrabstätte mit beigesetzt werden. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite am Fußende einer Grabstätte zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefengräber vergeben.
Die Wahlgrabstätten werden unterschieden in: a. einstellige Grabstätten mit Tieferlegung b. zweistellige Grabstätten (jedoch nur noch als Zweitbelegung) c. zweistellige Grabstätten mit Tieferlegung d. einstellige Rasengrabstätten mit Tieferlegung e. zweistellige Urnengrabstätten (s. § 15 Abs. 3) f. zweistelligen Urnenrasengrabstätten
(4) In den Wahlgrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten:
a. Ehegatte b. Verwandte auf- und absteigender Linie, Kinder und Geschwister
(5) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst erworben werden, wenn eine für die Aufnahme in die Wahlgrabstätte vorgesehene Person verstorben ist und das 55. Lebensjahr vollendet hat.
(6) Tieferlegungen an ein- und zweistelligen Grabstätten werden nur vorgenommen, wenn diese bei der Erstbestattung beantragt werden.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Wahlgrabstätte vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Die entsprechende Gebühr ist zu entrichten. Darüber hinaus kann die Beisetzung von maximal zwei Aschenurnen in einer Wahlgrabstätte zusätzlich zugelassen werden, sofern die Restnutzungsdauer der Grabstätte mindestens 15 Jahre beträgt. Die erste Urne ist am Kopfende, die zweite am Fußende einer Grabstätte zu bestatten.
(8) Das Nutzungsrecht an einer teilbelegten Wahlgrabstätte auf dem Friedhof kann durch besondere Genehmigung und erneute Zahlung der jeweiligen Nutzungsgebühr von dem überlebenden Nutzungsberechtigten einmal wieder erworben werden, sofern die Belegungsverhältnisse auf dem Friedhof dies zulassen.
(9) Im Falle des Ablebens des Nutzungsberechtigten gehen die Rechte und Pflichten bzgl. der Gestaltung und Pflege der Grabstätten auf die Verantwortlichen im Sinne des § 9 BestG über.
(10) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist kann die Gemeindeverwaltung über die Grabstätte anderweitig verfügen.
(11) Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn die Grabstätten nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder unterhalten werden. In diesen Fällen muss zuvor eine schriftliche Aufforderung ergangen sein. Sind die Berechtigten nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, befristete Aufforderung in Form einer Bekanntmachung.
(12) Neue Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten werden nicht mehr angelegt. § 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urnenreihengrabstätten (einstellig),
- 2. in Urnenwahlgrabstätten (zweistellig),
- 3. in Urnenrasengrabstätten (ein- und zweistellig)
- 4. in Urnenbaumgrabstätten (einstellig)
- 5. als Zweitbelegung in Wahlgrabstätten und Reihengrabstätten mit Tieferlegung
- 6. zusätzlich in Reihengrabstätten (§ 13 Abs. 3) und Wahlgrabstätten (§ 14 Abs. 7)
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 25 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Nutzungszeit für Urnenrasengrabstätten beträgt 15 Jahre.
(5) In Baumgrabstätten erfolgt die Beisetzung einer Urne im Wurzelbereich eines Baumes auf dem Gelände des Friedhofs. Die Nutzungszeit für die Urnenbaumgrabstätten beträgt 15 Jahre. Die Belegung der Baumgrabstätten wird mittels Plan durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde festgelegt.
(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung erfordert einen Beschluss des Ortsgemeinderates.
- 5. GESTALTUNG DER GRABSTATTEN
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. (2) Grabstätten können gärtnerisch und mit Grababdeckungen hergestellt werden.
- 6. GRABMALE
§ 18 – Gestaltung der Grabmale und der Grabstätten
(1) Grabmäler sind so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird.
(2) Auf dem Friedhof sind wahlweise feste Einfassungen möglich. Die Einfassungen dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten und auch nicht über das Grabfeld hinausragen. Die Räume zwischen den Gräbern sind mit Trittplatten ausgelegt. Grabbeete dürfen nicht über die Höhe der Trittplatten hinausragen.
(3) Auf dem Friedhof sind wahlweise feste Einfassungen möglich. Ausgenommen sind hiervon Urnenrasen- sowie Urnenbaumgrabstätten. Die Einfassungen dürfen eine Höhe von 15 cm nicht überschreiten und auch nicht über das Grabfeld hinausragen. Die Räume zwischen den Gräbern sind mit Trittplatten ausgelegt. Grabbeete dürfen nicht über die Höhe der Trittplatten hinausragen.
(4) Die Grabmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten:
a) bei Reihengrabstätten Höhe 1,00 m, Breite 0,70 m
b) bei Kindergräbern Höhe 0,60 m, Breite 0,40 m
c) bei Wahlgrabstätten Höhe 1,00 m, Breite 1,30 m
d) bei Urnengrabstätten Höhe 0,50 m, Breite 0,50 m
e) bei Rasengrabstätten Tiefe 0,35 m, Breite 0,45 m, Stärke 0,08 m Rasengrabstätten dürfen ausschließlich mit einer liegenden Grabplatte gestaltet werden. Die Beschaffung und Gestaltung der Rasengrabplatte erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Die Montage der Rasengrabplatte erfolgt durch die Ortsgemeinde, die Kosten hierfür sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
f) bei Baumurnengrabstätten Baumurnenreihengrabstätten erhalten eine Plakette, welche durch die Ortsgemeinde beschafft und graviert wird. Auch hierfür sind die entstehenden Kosten von dem Nutzungsberechtigten zu begleichen.
Grababdeckplatten dürfen die Maße des Grabfeldes, welche vor Ort auszumessen sind, nicht überschreiten.
§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen u. ä. bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Den Anträgen ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung in zweifacher Ausfertigung beizufügen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet, bzw. geändert worden ist.
Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale, Grababdeckungen, Einfassungen, Einfriedungen u. ä. können auf Kosten des oder der Verpflichteten (§ 9 BestG) bzw. des oder der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 20 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 – Verkehrssicherungspflicht der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte, bzw. in jedem Fall die nach
§ 9 BestG Verpflichteten.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(4) Der Verantwortliche (Abs. 1) ist für jeden Schaden haftbar, der anderen durch Umfallen von Steinen oder Teilen verursacht wird.
§ 22 Entfernen
von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale sowie Grabzubehör, Einfassungen und ähnliches innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch Anschreiben der nach § 9 BestG Verpflichteten oder durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen.
Für Grabstätten die bis zum 02.05.2008 erworben wurden gilt:
Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
Für Grabstätten die nach dem 02.05.2008 erworben wurden gilt:
Die Friedhofsverwaltung wird nach einer Frist von 3 Monaten die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen beseitigen. Die Gebühr für die Beseitigung wird bereits mit der Bestattungsgebühr an die Friedhofsverwaltung entrichtet. Möchte ein Verpflichteter die Grabstätte und die sonstigen baulichen Anlagen selbst entfernen, muss er dies der Friedhofsverwaltung innerhalb dieser 3 Monatsfrist anzeigen und erhält nach ordnungsgemäßer Beseitigung die mit der Bestattungsgebühr gezahlte Einebnungsgebühr in dieser Höhe zurück.
- 7. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTATTEN
§ 23 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. Anpflanzungen haben so zu erfolgen, dass öffentliche Anlagen und andere Grabstätten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-, Kindern- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Eine Grabstätte muss innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(5) Bei Rasen- sowie Baumgrabstätten muss der aufgelegte Blumenschmuck binnen vier Wochen nach der Bestattung entfernt werden, damit die Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung hergestellt und angesät werden kann. Der Erdhügel wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt.
Auf Rasengrabstätten sind Anpflanzungen und sonstiger Blumenschmuck nicht zugelassen. Nach Herstellung der Rasenfläche von Baumgrabstätten darf kein Schmuck aufgelegt und keine Anpflanzungen vorgenommen werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 24 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten, abräumen, einebnen (Kostenerstattung kann hier nur erfolgen, sofern bei Erwerb der Grabstätte keine Einebnungsgebühr gezahlt wurde) oder einsäen lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. LEICHENHALLE
§ 25 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Leichenhalle steht zur Durchführung von Begräbnisfeierlichkeiten zur Verfügung, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 26 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 25 Jahren werden auf 25 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 8 ist hiervon unberührt.
§ 27 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt, sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1-3),
- 2. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof entgegen § 6 Abs. 1 und 2 ausübt,
- 4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert,
- 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- 9. Grabstätten entgegen § 23 bepflanzt,
- 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- 11. die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. 1 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.08.1991 und die dazu erlassenen Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Dunzweiler, den 27. März 2020
Korst Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Dunzweiler?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dunzweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!