🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021-01-01 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
GEBÜHRENORDNUNGzur Friedhofsordnungder Katholischen Kirchengemeinde St. Alexander in 49844 Bawinkel vom 1. April 2016 / 1. Januar 2021
Teil A
Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:
- 1. für die Vergabe einer Erdreihengrabstättea) für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit: 30 Jahre) 150,00 €
- b) für Verstorbene unter 5 Jahren, für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Ruhezeit: 20 Jahre) 75,00 €
- 2. für die Vergabe einer Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 30 Jahre)
120,00 €
- 3. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Erdreihengrabstätte (Ruhezeit: 30 Jahre)
1765,00 €
- 4. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 30 Jahre)
1100,00 €
- 5. für die Vergabe einer Erdwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit 50 Jahre)
a) mit einer Grabstelle 250,00 €
b) mit zwei Grabstellen 500,00 €
c) jeder weitere Grabstelle 250,00 €
- 6. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstättea) um die gesamte Nutzungszeit die unter 5. aufgeführten Gebührenb) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 5.
- 7. Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln
- 8. für die Gestellung von Leichenträgern, soweit diese Tätigkeit nicht von Angehörigen oder Nachbarn wahrgenommen wird, je Leichenträger
34,00 €
- 9. für die Benutzungder Leichenhalle, der Friedhofskapelle, des Bestattungswagens
150,00 €
- 10. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Herrichten des Grabesa) bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren 350,00 €
b) bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g
100,00 €
c) bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen 135,00 €
- 11. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettunga) von Verstorbenen ab 5 Jahren 450,00 €
b) von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g
225,00 €
c) von Aschen 150,00 €
- 12. bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhofzusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 11, die Totengräbergebühr nach Ziffer 10.
- 13. für die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb dieses Friedhofs beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag
50,00 €
- 14. für die Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede angefangene Woche
50,00 €
- 15. für die allgemeine Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofes je Grabstelle (Liegeplatz) und Jahr: Personal-/Sachkosten: Friedhofsverwaltung/-pflege, Kosten der Abfallbeseitigung, Kosten der Wasser-/Stromversorgung auf dem Friedhof
10,00 €
- 16. für die Genehmigung von Grabmälern oder sonstigen Grabaufbauten
40,00 €
- 17. Verwaltungsgebühr anlässlich einer Umbettung
50,00 €
- 18. für eine von der Kirchengemeinde zu verlegende Grabeinfassung je lfd. Meter
80,00 €
- 19. für das Abräumen der Grabstätte durch die Kirchengemeinde je Stunde
50,00 €
01/2010
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
Teil B.
- 1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. Januar 2021 in Kraft.
- 2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
- 3. These Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde Schulstraße 29, 49844 Bawinkel / in der Kirche der Kirchengemeinde Lingener Straße 3, 49844 Bawinkel. Im Pfarrbüro liegt sie von montags bis donnerstags von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr, in der Kirche von montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht und auf der Homepage der Pfarrei-engemeinschaft Lengerich-Bawinkel (www.pglb.de) veröffentlich.
Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis auf die neue Gebührenordnung in der Kirche in allen Heiligen Messen eines Sonntags.
- 4. In einem Schaukasten auf dem Friedhof wird darauf hingewiesen, dass der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung jederzeit zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.
01/2010
Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührenordnung:
Bawinkel, 04.11. 2020
Katholische Kirchengemeinde
St. Alexander
Der Kirchenvorstand
KV-SiegelKirchenvorstandsvorsitzenderKirchenvorstandsmitglied
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, 18.11.2020
Das Bischöfliche Generalvikariat
i. A. Kämper
01/2010
2. Friedhofssatzung Stand: 2021-01-01 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
394
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Am Sport- 394 Bekanntmachung; Bauleitplanung der Gegelände“ der Gemeinde Bawinkel ist im nachstehenden Planaus- meinde Groß Berßen; Bebauungsplan Nr. 10 schnitt dargestellt. „Dorfstraße / Sandstraße“ der Gemeinde Groß Berßen; Einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Bebauungsplan der Innenentwicklung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB; Inkrafttreten des Bebauungspla-nes; Bekanntmachung gemäß § 10 BauGB Der Rat der Gemeinde Groß Berßen hat in seiner Sitzung am 15.03.2022 den einfachen Bebauungsplan Nr. 10 „Dorfstraße/ Sandstraße“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die Begründung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung nach § 10 BauGB tritt der Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sportgelände“ der Gemeinde Bawinkel in Der einfache Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB wurde Kraft. im vereinfachten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchfüh-rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan Nr. 40 „Am Sportgelände“ der Gemeinde Bawinkel liegt ab sofort einschließlich Begründung in der Gemein- Der räumliche Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanesdeverwaltung Bawinkel, Osterbrocker Straße 2, 49844 Bawinkel, Nr. 10 „Dorfstraße/Sandstraße“ ist im nachstehenden Übersichtsund in der Samtgemeindeverwaltung Lengerich, Mittelstraße 15, plan umrandet dargestellt. 49838 Lengerich, Zimmer 102, bereit. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Nach der Veröffentlichung des Bebauungsplans im Amtsblatt des Landkreises Emsland wird dieser mit der Begründung auf der Homepage der Samtgemeinde Lengerich unter www.lengerichemsland.de zur Verfügung gestellt und kann zusätzlich über daszentrale Internetportal des Landes Niedersachsen https://uvp.niedersachsen.de abgerufen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachungwird hingewiesen.
Gem. § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
– gem. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 eine beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften,
– unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be-bauungsplans und des Flächennutzungsplans oder Der einfache Bebauungsplan Nr. 10 „Dorfstraße/Sandstraße“ liegt mit Begründung bei der Gemeinde Groß Berßen, Dorfstraße 18, – gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä- 49777 Groß Berßen, während der Dienststunden öffentlich aus gungsvorgangs und kann dort eingesehen werden.
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Weiterhin können diese Unterlagen auch im Internet unter Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Adresse „www.soegel.de/samtgemeinde/bauleitplanung/beder Gemeinde Bawinkel, Osterbrocker Straße 2, 49844 Bawinkel, bauungsplaene“ eingesehen sowie zusätzlich über das zentraleunter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts Internetportal des Landes Niedersachsen „https://uvp.niedersachgeltend gemacht worden sind. sen.de“ abgerufen werden.
Bawinkel, 12.09.2022 Mit dieser Bekanntmachung tritt der einfache Bebauungsplan Nr. 10 „Dorfstraße/Sandstraße“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in GEMEINDE BAWINKEL Kraft. Der Bürgermeister Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 BauGB über die Geltendma--------------------------------------------------- chung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Ent-schädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Amtsblatt des LK EL Nr. 42/2022 vom 30.09.2022 395
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattundass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche gen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Nutzungsrechte Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif- an Teilen von Wahlgrabstätten noch nicht ausgenutzt sind. ten, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be- (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofesbauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 als Ruhestätte der Toten verloren. Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt geseit dem Veröffentlichungsdatum dieser Bekanntmachung schrift- geben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhältlich gegenüber der Gemeinde Groß Berßen unter Darlegung des außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufentdie Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haltsort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermittelnworden sind. ist.
Groß Berßen, 02.09.2022 II. Ordnungsvorschriften
GEMEINDE GROSS BERSSEN §4 Der Gemeindedirektor Öffnungszeiten
-------------------------------------------------- (1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
395 Satzung über das Friedhofs- und Bestat- (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass tungswesen auf dem kommunalen Friedhof das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen. in der Gemeinde Neubörger der Samtge-meinde Dörpen §5 Verhalten auf dem Friedhof Aufgrund des § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes ent-GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.03.2022 sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofs-(Nds. GVBl. S. 191), sowie der §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommu- personals ist Folge zu leisten. nalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom (2) Kindern unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung 13.10.2021 (Nds. GVBI. S. 700) hat der Rat der Samtgemeinde eines Erwachsenen betreten. Dörpen in seiner Sitzung am 20.09.2022 folgende Satzung für denkommunalen Friedhof in der Gemeinde Neubörger der Samtge- (3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet, meinde Dörpen erlassen: a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kin-I. Allgemeine Bestimmungen derwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsver-waltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbe-
§ 1 treibenden) zu befahren.
Geltungsbereich b. Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und Ker-zen, sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbe-Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der züglich zu werben. Samtgemeinde Dörpen in der Gemeinde Neubörger. Die Samt- c. an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen, mit Ausgemeinde Dörpen verwaltet den Friedhof. Die Verwaltung und Be- nahme kleinerer Arbeiten, die der Grabpflege dienen. Inaufsichtigung des Friedhofs- und des Bestattungswesens obliegt der Nähe einer Bestattung ist das Ausführen von störender zuständigen Friedhofsverwaltung der Samtgemeinde Dörpen den Arbeiten untersagt. (Bürgermeister*in Neubörger). d. Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, Andere Friedhöfe im Gebiet der Samtgemeinde Dörpen, die in die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich Trägerschaft eines Dritten stehen und der kommunale Friedhof sind). Neulehe der Samtgemeinde Dörpen, werden durch diese Satzung e. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohnenicht berührt. die Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
§ 2 f. den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab-
Friedhofszweck stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. (1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei g. (Grün-) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ihrem Ableben ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in abzulagern. der Gemeinde Neubörger hatten, sowie derjenigen, die ein h. Tiere mitzuführen, ausgenommen Blindenhunde und Anrecht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte ha- Assistenzhunde. ben. Für andere Personen bedarf die Beisetzung der beson-deren Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf dem (2) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestal- Friedhof vereinbar sind. tung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besin- §6 nung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof Erholung aufzusuchen. (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
§ 3 Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
Schließung und Entwidmung beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer (1) Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffent- Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. lichem Grunde für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt wer-den (Entwidmung).
Amtsblatt des LK EL Nr. 42/2022 vom 30.09.2022
Friedhofssatzung
FRIEDHOFSORDNUNGund FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG INHALTSVERZEICHNIS FRIEDHOFSORDNUNG I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Friedhofsverwaltung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 - Amtliche Handlungen
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten
III. BestattungsVorschriften
§ 8
- Bestattungstermine
§ 9
- Beschaffenheit der Särge und
Urnen
§ 10 - Grabaushebungen
§ 11 - Ruhezeiten
IV. Grabstätten
§ 12 - Nutzungsrechte
§ 13 - Arten und Mindestgrößen der
Gräber
§ 14 - Erdreihengrabstätten
§ 15 - Erdwahlgrabstätten
§ 16 - Urnengrabstätten
§ 17 - Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 18 - Umbettungen
§ 19 - Verzeichnis der Grabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 - Gestaltungs- und Belegungsplan
§ 21 - Grabgestaltung
§ 22 - Herrichtung und Pflege
der Grabstätten
§ 23 - Grabmale
§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnahmen
bei Verstößen
§ 25 - Leichenhalle
§ 26 - Trauerfeiem
VI. Schlussvorschriften
§ 27 - Außerdienststellung und
Entwidmung
§ 28 - Gestaltung und Nutzungszeiten
bei Altgrabstätten
§ 29 - Haftung der Kirchengemeinde
§ 30 - Veröffentlichung und In-Kraft-Treten
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG Teil A. Teil B.
FRIEDHOFSORDNUNG I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St. Alexander in 49844 Bawinkel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der in § 1 ge nannten Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Kirchenge meinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer be stimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen be darf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht. (2) Als Personen in diesem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen. (3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe, des Gebets, der Verkündigung der christ lichen Botschaft und der Besinnung zum Zwecke des Totengedenkens und der Erholung auf zusuchen.
§ 3 - Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung einem besonderen Ausschuss des Kirchenvorstandes oder einer Verwal tungsstelle übertragen. (2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und diözesanem kirchlichen Recht. (3) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der je weils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Die Gebühren sind ihrer Höhe nach so zu gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die Gebühren einnahmen gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größerer Ausgaben möglich ist. II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden auf dem Friedhof bekannt gegeben. 01/2010
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Christliche Empfindungen verletzende Äußerungen und Handlungen sind zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Lei chenwagen ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu ver kaufen,
e) anlässlich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu spielen und zu lärmen,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Be kanntmachung auf dem Friedhof ergänzen. (3) Totengedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalls abgehalten werden, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens eine Woche vorher an zumelden. (4) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
§ 6 - Amtliche Handlungen
Auf dem Friedhof zu amtieren und Beerdigungen zu leiten, obliegt dem jeweiligen leitenden Geist lichen der Kirchengemeinde oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit vor her zu beantragender Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof amtieren.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 - Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle Gestaltungsvorschriften, zu beachten. Die Kirchengemeinde kann für die Tätigkeiten von Ge werbetreibenden auf dem Friedhof besondere dem Friedhofszweck dienende Anordnungen erlassen. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vo rübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie das Begehen der Wege und die Pflege der Gräber nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Un terbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Ge räte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (3) Gewerbetreibende haben der Kirchengemeinde auf Anforderung hin ihre fachliche Befähigung nachzuweisen oder eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung abzugeben. 01/2010
(4) Die Kirchengemeinde kann Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder persönlich nicht zuverlässig sind oder den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) trotz zwei maliger schriftlicher Mahnung zuwider handeln, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Fried hof verbieten. III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Bestattungstermine
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Kirchengemein de anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen. (2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
§ 9 - Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen. Särge, Sargausstattun gen, Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nur aus einem umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen sein. (2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beein trächtigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien beste hen. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.
§ 10 - Grabaushebungen
Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben undwieder zugefüllt.
§ 11 - Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollen deten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g so wie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung. 01/2010
IV. Grabstätten (1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zur genehmi gungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 23 Abs. 1). (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenände rungen mitzuteilen.
§ 13 - Arten und Mindestgrößen der Gräber
(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als1
§ 12 - Nutzungsrechte
Kl a) Erdgrabstätten Kl aa) Erdreihengrabstätten Kl bb) Erdwahlgrabstätten □ Flachgrab □ Tiefgrab K lb) Urnengrabstätten □ aa) Urnenreihengrabstätten □ bb) Urnenwahlgrabstätten □ Flachgrab □ Tiefgrab Kl c) Einheitlich gestaltete Grabstätten □ aa) Erdreihengrabstätten □ bb) Erdwahlgrabstätten □ Flachgrab □ Tiefgrab □ cc) Urnenreihengrabstätten □ dd) Urnenwahlgrabstätten □ Flachgrab □ Tiefgrab. (2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:
a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 gb) Angehörige von Glaubensrichtungen, die nicht in einem Sarg bestattet werden. (3) Für Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindes tens 500 g muss jede Grabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein. Alle übrigen Grabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein, bei Tiefgräbern muss die Grabtiefe mindestens 2,40 m betragen. Die Grabstellen dürfen nicht breiter als 1,00 m sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,75 m x 0,75 m sowie die Min desttiefe 0,65 m. 1 Zutreffendes bitte ankreuzen 01/2010
Die Grabstätten von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g sollen als Erd grabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwi schen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,60 m beträgt. (4) In jeder Erdreihengrabstätte und jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bzw. Asche, in jeder Urnenreihengrabstätte und in jeder Grabstelle einer Ur nenwahlgrabstätte grundsätzlich nur eine Asche beigesetzt werden. Über Ausnahmen ent scheidet die Kirchengemeinde. Ein Elternteil mit einem bis zu einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle beerdigt werden. (5) Anonyme Beisetzungen sind unzulässig.
§ 1 4 - Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) Es könnena) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Un geborene mit einem Gewicht von mindestens 500 gb) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für Aschen eingerichtet werden. (3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchen gemeinde. (4) Das Nutzungsrecht an Erdreihengrabstätten wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Able ben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfol ge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu ertei lender Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern, f) auf die Geschwister. Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt. 01/2010
(6) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
§ 15 - Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungs recht auf die Dauer von 50 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt. (2) Erdwahlgrabstätten werden als Flachgräber mit 1, 2, 3, 4 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen. (3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (§ 15 Abs. 2), die von dem Nutzungsbe rechtigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt. (4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das Nut zungsrecht ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5 entsprechend. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu pflegen. (6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde zulässig. (7) Die Ruhezeiten (§11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiten. Soll die Nutzungszeit über schritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungs rechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsge bühr gewährt worden ist. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde entschä digungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Kir chengemeinde ist nicht verpflichtet, zur Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. (9) Die Verlängerung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.
§ 16 - Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 14 entsprechend. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 15 entsprechend. 01/2010
(1) Einheitlich gestaltete Grabstätten werden eingerichtet als Erdreihengrabstätten und Urnenrei hengrabstätten. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhal ten und gepflegt (Raseneinsaat, sonstige Begrünung). Sie erhalten bis auf ein von der Kir chengemeinde zu errichtendes Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens der Name des Verstorbenen vermerkt ist, keine besondere Gestaltung. Davon unberührt bleiben andere Gestaltungsformen, die die namentliche Zuordnung der jeweils Beigesetzten zu den entsprechenden Grabstätten gewährleisten. (2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Ur nenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 14 entsprechend. (3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbei setzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 gilt entsprechend.
§ 18 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein an deres Erd- oder Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberech tigte. (4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchengemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§ 17 - Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 19 - Verzeichnis der Grabstätten
Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben. V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 - Gestaltungs- und Belegungsplan
(1) Die Kirchengemeinde erstellt einen Gestaltungs- und Belegungsplan für den gesamten Fried hof. Der Friedhof kann in zwei etwa gleichwertige und gleich große Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften und ohne solche Regelungen eingeteilt werden. (2) Die beiden Bereiche werden einander so zugeordnet, dass sie entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Friedhofsbenutzer vergrößert oder verkleinert werden können. Bei der Bemessung der Größen der beiden Friedhofsteile bleiben die bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung belegten Grabfelder außer Betracht. 01/2010
(3) Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen Friedhofsbereichen besondere Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werden müssen. Diese Vorschriften werden von der Kirchengemeinde in einer Gestaltungs satzung festgelegt, die gemäß § 30 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung veröffentlicht wird und al len Friedhofsbenutzern im Pfarrbüro zur Einsichtnahme zugänglich ist. (4) Solange und soweit nicht für einen bestimmten Teil des Friedhofes besondere Gestaltungs vorschriften gelten, unterliegen sowohl die Grabstätten als auch die Grabmale in ihrer Gestal tung keinen besonderen Anforderungen. Sie haben sich jedoch in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofes abzustimmen.
§ 21 - Grabgestaltung
(1) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. (2) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beein trächtigen. (3) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.
§ 22 - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (2) Die Grabstätten sind mindestens zweimal im Jahr, und zwar zu Karfreitag und zum 1. Novem ber, herzurichten. (3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kränzen, Trauergebinden, Trauerge stecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Kränzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Ausge nommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszei chen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie ge trennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig. (4) Verwelkte Pflanzen, Kränze und dergleichen sind an den für Abraum bestimmten Platz zu bringen. Dabei sind die vom Friedhofsträger für die getrennte Sammlung eingerichteten Sam melbehälter und -plätze zu benutzen.
§ 23 - Grabmale
(1) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchenge meinde. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen: der Grabma lentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Ornamente, Symbole) sowie über die Fundamentierung; soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeich nungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 01/2010
(2) Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Würde des Friedhofes und seinem Charakter als kirchlicher Friedhof abträglich sind, sind unzulässig und können von der Kirchengemeinde entfernt werden. Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nur an der Seite oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden. (3) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauf tragt werden. Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kin derarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) herge stellt sein. (4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird. (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen. (2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Fliege hingewiesen. Die öffentli che Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe im Aushangkasten der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Sätze 1, 2, 3 und 4 entspre chend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofs verwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungs recht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ord nung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grab mal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf hinzu weisen, dass die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungs 01/2010
gewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofs verwaltung die Kosten zu tragen hat. In den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige Verantwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 5 und 7 hinzuweisen. (3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grab-schmuck sollte 6 Monate aufbewahrt werden. (4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Ver antwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wird der sicherheitsgefährdende Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwal tung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Fried hofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsver waltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öf fentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld. (5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nut zungszeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nut zungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhe- und Nutzungszeit 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der jeweiligen Grab stätte bekannt. (6) Bei Nichtbefolgung der Ge- und Verbote dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) An wendung.
§ 25 - Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle bestimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften.
§ 26 - Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen dafür im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Kirche statt. 01/2010
VI. Schlussvorschriften (1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtli-chen Genehmigung. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlos sen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen bekannt zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetz ten für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten um zubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, soweit Umbettun gen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beiset zungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsbe rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 28 - Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vor schriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern. (2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen be stimmten kürzeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungszeit. Eine Verlängerung dieser bisherigen Nutzungszeit auf die Nut zungszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung ist nur gegen Zahlung einer Verlänge rungsgebühr möglich. Einen Anspruch auf Verlängerung der bisherigen Nutzungszeit hat der Nutzungsberechtigte nicht. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter o-der unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, werden auf die Nutzungszeit nach § 15 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Das Nutzungsrecht endet mit Inkrafttreten der Reduzierung, sofern die reduzierte Nutzungszeit, gerechnet seit Erwerb, bereits abgelaufen ist. Andernfalls endet es mit Ablauf der reduzierten Nutzungszeit. Darüber hinaus hat der In haber eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte, welches durch diese Friedhofsordnung ver kürzt wird, abweichend von § 15 Abs. 8 dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der ent sprechenden Verlängerungsgebühr einen einmaligen Anspruch auf Verlängerung des Nut zungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche, höchs-
§ 27 - Außerdienststellung und Entwidmung
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tens jedoch um die in § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung genannte Nutzungszeit. § 15 Abs. 9 der Friedhofsordnung gilt entsprechend. (4) Im Übrigen gilt diese Ordnung.
§ 29 - Haftung der Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere ent stehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
§ 30 - Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. April 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. (3) Diese Ordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröf fentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde Schulstraße 29, 49844 Bawinkel/in der Kirche der Kirchenge meinde Lingener Straße 3, 49844 Bawinkel. Im Pfarrbüro liegt sie von montags bis donners tags von 09:00 Uhr bis 11:30 Uhr, in der Kirche von montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schau kasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht. Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben. (4) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenord nung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann. 01/2010
Kath. Kirchengemeinde St. Alexander Schulstraße 31,49844 Bawinkel Friedhofsordnung und Friedhofsgebührenordnung der Kath. Kirchengemeinde St. Alexander Bawinkel Nach §15 Abs. 8 Satz 1 der kirchengemeindlichen Friedhofsordnung fallen Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde nach Ablauf der Nutzungszeiten wieder zur freien Benutzung zu. In diesem Sinne endet das Recht an einer Wahlgrabstätte mit Ablauf der Nutzungszeit. Das Ende des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte kann jedoch auch durch Rückgabe des Nutzungsrechts (Verzicht) eintreten. Ein solcher Verzicht ist bei unbelegten Grabstätten jederzeit, bei teilbelegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. Ungeachtet einer entsprechenden Regelung in den kirchengemeindlichen Friedhofssatzungen ist es daher möglich, Grabnutzungsberechtigten auf Nachfrage die vorzeitige „Rückgabe" der Grabstätte im zuvor beschriebenen Sinne zu ermöglichen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, im Hinblick auf die Grabvergabe bereits entrichtete Gebühren zu erstatten. Bawinkel, 03.03.2016 Der Kirchenvorstand
Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung: Bawinkel, C> 2 ( C Das Bischöfliche Generalvikariati. A. 01/2010