Friedhofsgebühren Haselünne 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Haselünne · Niedersachsen · PLZ 49740

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2019
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 21.11.2018 (Inkrafttreten 01.01.2019)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
475,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 13 €/J. × 25 J. = 325 €
📄 Gebührenordnung Teil A Ziffer 1a (Erdreihengrabstätte, Verstorbene ab 5 Jahren)
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
735,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 280 € + Unterhalt 13 €/J. × 35 J. = 455 €
📄 Gebührenordnung Teil A Ziffer 5a (Erdwahlgrabstätte, Flachgrab, mit einer Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
425,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 100 € + Unterhalt 13 €/J. × 25 J. = 325 €
📄 Gebührenordnung Teil A Ziffer 2 (Urnenreihengrabstätte)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
605,00 €
für 35 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 150 € + Unterhalt 13 €/J. × 35 J. = 455 €
📄 Gebührenordnung Teil A Ziffer 6a (Urnenwahlgrabstätte, Flachgrab, mit einer Grabstelle)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
375,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 375 € · Urne: 175 €
📄 Gebührenordnung Teil A Ziffer 15a und 15c (Totengräber); zzgl. Ziffer 24 (Gebühr anlässlich einer Bestattung 50,00 €)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenordnung Teil A Ziffer 14a

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 21.11.2018 (Inkrafttreten 01.01.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌ Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Vincentius Haselünne — Gebührenordnung

Rasenreihengrabstätten an der Stele (nur Urne)

An der Stele wird der Reihe nach im Todesfall bestattet, der Friedhofsträger bestimmt den Platz. Eine Verlängerung über die

Ruhefrist von 25 Jahren hinaus ist nicht möglich. Die Bestattung erfolgt auf dem Rasenfeld rund um die Stele. Je nach Wunsch werden der Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der bestatteten Person durch die Friedhofsverwaltung auf der Stele angebracht.

Rasenreihengrab (Urne) für 25 Jahre 1.200,- €

Kosten der Beschriftung:

pro Zeichen und Buchstabe 11,- €

Kindergräber

Reihengrab für 20 Jahre 40,- €

Bestattung 70,- €

Nach Ablauf der Ruhefrist wird das Grab nicht abgeräumt. Die „FUG“ ist für 20 Jahre zu zahlen.

Für Fehl- und Ungeborene unter 500g steht eine kostenfreie Grabstelle zur Verfügung.

ALLES VERÄNDERT SICH, ABER DAHINTER RUHT EIN EWIGES.

J.W.v. Goethe

Unser Friedhof

Friedhofsverwaltung

Stadt Haselünne Rathausplatz 1 49740 Haselünne

Sprechzeiten:

Montag - Donnerstag 8.30 Uhr – 12.30 Uhr Tel: 05961/509-272 [email protected]

BESTATTUNGSARTEN

auf dem Friedhof der Kath. Kirchengemeinde St. Vincentius Haselünne

Informationen und Gebühren 2021/2022

Liebe Mitbürgerinnen, Liebe Mitbürger,

unser Friedhof in Haselünne bietet Ihnen mit seiner parkähnlichen Anlage mehr als nur eine Begräbnisstätte. Es ist ein Ort sowohl der Trauerbewältigung als auch der stillen Erholung. Für Ihren individuellen Bestattungswunsch stehen Ihnen verschiedene Grabarten für eine Erd- oder Feuerbestattung zur Verfügung.

Mit diesem Flyer geben wir Ihnen eine kleine Hilfestellung, sich über das Angebot für Sarg- und Urnenbestattungen und deren Preise zu informieren.

Allgemeine Kosten:

Unabhängig von der Bestattungsart fallen für die Nutzung der Aufbahrungsträume, der Friedhofskapelle und die Beisetzung in der Regel folgende Kosten an:

Sargbestattung:575,- €
Urnenbestattung:375,- €
Abräumen einer Grabstätte je qm50,- €
Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG) pro Jahr und Stelle13,- €

Mit der „FUG“ werden die allgemeinen Bewirtschaftungskosten abgedeckt (u.a. Pflege der sonstigen Grünanlagen, Abfallbeseitigung, Unterhaltung der Wasserentnahmestellen und Toiletten, Betriebskosten für Maschinen und Fahrzeuge, usw.).

Individuell gestaltete Grabstätten

Für die Gestaltung und Pflege sind hier die Angehörigen zuständig. Die Aufstellung eines Grabmales bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Im Falle der erstmaligen Genehmigung eines Grabmals fallen Kosten in Höhe von 50,- € an.

Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)

Diese Grabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Eine Verlängerung ist möglich.

Wahlgrab (Sarg) für 35 Jahre je Stelle280,- €
Wahlgrab (Urne) für 35 Jahre je Stelle150,- €

Das Nutzungsrecht umfasst einen Zeitraum von 35 Jahren. Wird dieser Zeitraum bei einer weiteren Bestattung aufgrund der 25-jährigen Ruhefrist überschritten, ist das Nutzungsrecht für die Überschreitungszeit an der gesamten Grabstätte zu verlängern. Die anfallenden Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.

Reihengrabstätten (Einzelgrab)

Bei diesen Gräbern wird der Reihe nach im Todesfall bestattet, der Friedhofsträger bestimmt den Platz. Eine Verlängerung über die Ruhefrist von 25 Jahren hinaus ist nicht möglich.

Reihengrab (Sarg) für 25 Jahre150,- €
Reihengrab (Urne) für 25 Jahre100,- €

Bei der Bestattung in Reihen- oder Wahlgrabstätten (Sarg und Urne) kommen noch Kosten für die Wegeeinflussung hinzu (ca. 60 € - 110 € je nach Art des Grabes). Bei der Wiederbelegung einer aufgegebenen Grabstätte entfallen diese Kosten.

Einheitlich gestaltete Grabstätten

Die gärtnerische Anlage sowie die laufende Pflege erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. Die individuelle Gestaltung mit Gebinden oder Kerzen ist hier nicht möglich. Der

Vor- und Zuname sowie die Geburts- und Sterbedaten der bestatteten Person werden durch die Friedhofsverwaltung auf einheitlichen Grabplatten bzw. -stelen angebracht.

Rasenwahlgrabstätten

Diese Grabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben. Eine Verlängerung ist möglich.

Rasenwahlgrab (Sarg) für 35 Jahre je Stelle2.100,- €
Kosten Grabplatte250,- €
- Einzelgrab470,- €
- Doppelgrab
Rasenwahlgrab (Urne) für 35 Jahre je Stelle1.680,- €
Kosten Grabplatte250,- €
- Einzelgrab470,- €

Das Nutzungsrecht umfasst einen Zeitraum von 35 Jahren. Wird dieser Zeitraum bei einer weiteren Bestattung aufgrund der 25-jährigen Ruhefrist überschritten, ist das Nutzungsrecht für die Überschreitungszeit an der gesamten Grabstätte zu verlängern. Die anfallenden Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.

Rasenreihengrabstätten (Einzelgrab)

Hier wird der Reihe nach im Todesfall bestattet, der Friedhofsträger bestimmt den Platz. Eine Verlängerung über die Ruhefrist von 25 Jahren hinaus ist nicht möglich.

Rasenreihengrab (Sarg) für 25 Jahre1.500,- €
Kosten Grabplatte250,- €
Rasenreihengrab (Urne) für 25 Jahre1.200,- €
Kosten Grabplatte250,- €

Urnengrab im Bestattungsgarten

Diese Grabstätten werden nur als Einzel- oder Doppelgrab vergeben. Eine Verlängerung ist möglich. Jedes Grab erhält eine Sandstein-Stele mit Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr der bestatteten Person. Die Größe der Stele ist bei einem Doppelgrab angepasst.

Urnengrab für 35 Jahre1.680,- €
Kosten Grabstele
- Einzelgrab670,- bis 790,- €
- Doppelgrab1.690,- €
(incl. Nachbeschriftung)

Das Nutzungsrecht umfasst einen Zeitraum von 35 Jahren. Wird dieser Zeitraum bei einer weiteren Bestattung aufgrund der 25-jährigen Ruhefrist überschritten, ist das Nutzungsrecht

für die Überschreitungszeit an der gesamten Grabstätte zu verlängern. Die anfallenden Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung.

Kirchlicher Friedhof Katholische Kirchengemeinde St. Vincentius Haselünne — Gebührenordnung

FRIEDHOFSORDNUNG

und FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

INHALTSVERZEICHNIS

FRIEDHOFSORDNUNG

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 - Geltungsbereich

§ 2 - Friedhofszweck

§ 3 - Friedhofsverwaltung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 - Öffnungszteiten

§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 - Amtliche Handlungen

§ 7 - Gewerbliche Arbeitsen

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 - Bestattungstermine

§ 9 - Beschaffenheit der Särge und Urnen

§ 10 - Grabaushebungen

§ 11 - Ruhezeiten

IV. Grabstätten

§ 12 - Nutzungsrechte

§ 13 - Arten und Mindestgroßen der Gräber

§ 14 - Erdreihengrabstätten

§ 15 - Erdwahlgrabstätten

§ 16 - Urnengrabstätten

§ 17 - Einheitlich gestaltete Grabstätten

§ 18 - Umbettungen

§ 19 - Verzeichnis der Grabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 - Gestaltungs- und Belegungsplan

§ 21 - Grabgestaltung

§ 22 - Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23 - Grabmale

§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen

§ 25 - Leichenhalle

§ 26 - Trauerfeiern

VI. Schlussvorschriften

§ 27 - Außerdienststellung und Entwidmung

§ 28 - Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten

§ 29 - Haftung der Kirchengemeinde

§ 30 - Veröffentlichung und In-Kraft-Treten

FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

Teil A.

Teil B.

FRIEDHOFSORDNUNG

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde St. Vincentius in 49740 Haselünne gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der in § 1 genannten Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmungarf nicht versagt werden, wenn im örtlichen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht. (2) Als Personen in diesem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen. (3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe, des Gebets, der Verkündigung der christlichen Botschaft und der Besinnung zum Zwecke des Totengedenkens und der Erholung aufzusuchen.

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung einem besonderen Ausschuss des Kirchenvorstandes oder einer Verwaltungsstelle übertragen. (2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und diözesanem kirchlichen Recht. (3) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Die Gebühren sind ihrer Höhe nach so zu gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die Gebühreneinnahmen gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größer Ausgaben möglich ist.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden auf dem Friedhof bekannt gegeben.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Christliche Empfindungen verletzende Auberungen und Handlungen sind zu unterlassen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Leichenwagen ausgenommen - zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,

e) anlässlich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

h) zu spielen und zu lärmen,

i) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

(3) Totengedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalls abgehalten werden, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. (4) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.

§ 6 – Amtliche Handlungen

Auf dem Friedhof zu amtieren und Beerdigungen zu leiten, obliegt dem jeweiligen leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit vorher zu beantragender Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof amtieren.

§ 7 – Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetriebende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle Gestaltungsvorschriften, zu beachten. Die Kirchengemeinde kann für die Tätigkeiten von Gewerbetriebenden auf dem Friedhof besondere dem Friedhofszweck dienende Anordnungen erlassen. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie das Begehen der Wege und die Pflege der Gräber nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (3) Gewerbetriebende haben der Kirchengemeinde auf Anforderung hin ihre fachliche Befähigung nachzuweisen oder eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung abzugeben. (4) Die Kirchengemeinde kann Gewerbetriebenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder persönlich nicht zuverlüssig sind oder den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zuwider handeln, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Friedhof verbieten.

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III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Bestattungstermine

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen. (2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen darauf nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.

§ 9 – Beschaffenheit der Särge und Urnen

(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nur aus einem umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särge dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen sein. (2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnen dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beeinträchtigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreien Materialien bestehen. (3) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.

§ 10 – Grabaushebungen

Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.

§ 11 – Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500g 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit beginnnt mit der Beisetzung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zur genehmigungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 23 Abs. 1). (2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.

§ 13 – Arten und Mindestgrößen der Gräber

(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als

a) Erdgrabstätten aa) Erdreihengrabstätten bb) Erdwahlgrabstätten, Flachgrab

b) Urnengrabstätten aa) Urnenreihengrabstätten bb) Urnenwahlgrabstätten, Flachgrab

c) Einheitlich gestaltete Grabstätten aa) Erdreihengrabstätten bb) Erdwahlgrabstätten, Flachgrab cc) Urnenreihengrabstätten dd) Urnenwahlgrabstätten, Flachgrab.

Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:

a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g

b) Angehörige von Glaubensrichtungen, die nicht in einem Sarg bestattet werden.

(3) Für Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g muss jede Grabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein. Alle übrigen Grabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,40 m tief sein. Die Grabstellen dürfen nicht breiter als 1,00 m sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,65 m x 0,65 m sowie die Mindesttiefe 0,65 m.

Die Grabstätten von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,60 m beträgt.

(4) In jeder Erdreihengrabstätte und jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf grundsatzlich nur eine Leiche bzw. Asche, in jeder Urnenreihengrabstätte und in jeder Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte grundsatzlich nur eine Asche beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde. Ein Elternteil mit einem bis zu einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)dürfen in einer Grabstelle beerdigt werden. (5) Anonyme Beisetzungen sind unzulässig.

§ 14 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) Es konnen

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a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500g

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für Aschen

eingerichtet werden.

(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. (4) Das Nutzungsrecht an Erdreihengrabstätten wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkelkinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die Geschwister.

Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nicht.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt. (2) Erdwahlgrabstätten werden als Flachgräber mit 1, 2, 3, 4 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen. (3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (§ 15 Abs. 2), die von dem Nutzungsberechtigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt. (4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.

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(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu pflegen. (6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde zulässig. (7) Die Ruhezeiten (§ 11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiben. Soll die Nutzungszeit über-schritten werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungs-rechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, zur Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. (9) Die Veränderung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.

§ 16 – Urnengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 14 entsprechend. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Flachgräber mit 1, 2, 3, 4 Grabstellen abgegeben. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 15 entsprechend.

§ 17 – Einheitlich gestaltete Grabstätten

(1) Einheitlich gestaltete Grabstätten werden eingerichtet als Erdreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Erdwahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (Raseneinsaat, sonstige Begrungung). Sie erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens der Name des Verstorbenen vermerkt ist, keine besondere Gestaltung. Davon unberührt bleiben andere Gestaltungsformen, die die namentliche Zuordnung der jeweils Beigesetzten zu den entsprechenden Grabstätten gewährleisten. (2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 14 entsprechend. (3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als Flachgräber mit 1, 2, 3, 4 Grabstellen abgegeben. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

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(4) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 gilt entsprechend. (5) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie werden als Flachgräber mit 1, 2, 3, 4 Grabstellen abgegeben. § 16 Abs. 2 i. V. m. § 15 gilt entsprechend.

§ 18 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchengemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 19 – Verzeichnis der Grabstätten

Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 – Gestaltungs- und Belegungsplan

(1) Die Kirchengemeinde erstellt einen Gestaltungs- und Belegungsplan für den gesamten Friedhof. Der Friedhof kann in zwei etwa gleichwertige und gleich große Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften und ohne solche Regelungen eingeteilt werden. (2) Die beiden Bereiche werden einander so zugeordnet, dass sie entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Friedhofsbenutzer vergroßert oder verkleinert werden konnen. Bei der Bemessung der Größen der beiden Friedhofsteile bleiben die bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung belegten Grabfelder außer Betracht. (3) Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen Friedhofsbereichen besondere Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werden müssen. Diese Vorschriften werden von der Kirchengemeinde in einer Gestaltungssatzung festgelegt, die gemäß § 30 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung veröffentlich wird und allen Friedhofsbenutzern im Pfarrbüro zur Einsichtnahme zugänglich ist.

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(4) Solange und soweit nicht für einen bestimmten Teil des Friedhofes besondere Gestaltungsvorschriften gelten, unterliegen sowohl die Grabstätten als auch die Grabmale in ihrer Gestaltung keinen besonderen Anforderungen. Sie haben sich jedoch in ihrer äußeren Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofes abzustimmen.

§ 21 – Grabgestaltung

(1) Grabhugel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein. (2) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.

§ 22 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Sümmtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. (2) Die Grabstätten sind mindestens zweimal im Jahr, undzar zu Karfreitag und zum 1. November, herzurichten. (3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkorper von Kranzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfaden sowie Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichter mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig. (4) Verwelkte Pflanzen, Kränze und dergleichen sind an den für Abraum bestimmten Platz zu bringen. Dabei sind die vom Friedhofsträger für die getrennte Sammlung eingerichteten Sammelbehälter und -plätze zu benutzen.

§ 23 – Grabmale

(1) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufugen: der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Ornamente, Symbole) sowie über die Fundamentierung; sowie es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstätte verlangt werden. (2) Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Wurde des Friedhofes und seinem Charakter als kirchlicher Friedhof abtraglich sind, sind unzulässig und konnen von der Kirchengemeinde entfern werden. Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nur an der Seite oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden.

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(3) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend.

Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauftragt werden.

Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) hergestellt sein.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird. (5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.

§ 24 – Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen

(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen. (2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht besteht, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe im Aushangkasten der Gemeinde-oder Stadtverwaltung. Außen dem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstände aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsaen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen halten.

Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Sätze 1, 2, 3 und 4 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.

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In den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige Verantwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 5 und 7 hinzuweisen.

(3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grabschmuck sollen 6 Monate aufbewahrt werden. (4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wir der Sicherheitsgefahrndende Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren.

Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld.

(5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfern, fallen sie entschädigungslos in die Verfugungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhe- und Nutzungszeit 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der jeweiligen Grabstände besteht. (6) Bei Nichtbefolgung der Ge- und Verbote dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Anwendung.

§ 25 – Leichenhalle

Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle bestimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften.

§ 26 – Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen davon im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Kirche staat.

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VI. Schlussvorschriften

§ 27 – Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzeln Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. (2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geh auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen besteht zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzen für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzen für die restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, sowie Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 28 – Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten

(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern. (2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungsszeit von 30 Jahren gemäß § 15 der Friedhofsordnung alter Fassung (1981). Eine Veränderung dieser bisherigen Nutzungsszeit auf die Nutzungsszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung ist nur gegen Zahlung einer Veränderunggebühr möglich. Einen Anspruch auf Veränderung der bisherigen Nutzungsszeit hat der Nutzungseberechtigte nicht. (3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, werden auf die Nutzungsszeit nach § 15 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Das Nutzungsrecht endet mit Inkrafttreten der Reduzierung, sofern die reduzierte Nutzungsszeit, gerechnet seit Erwerb, bereits abgelaufen ist. Andernfalls endet es mit Ablauf der reduzierten Nutzungsszeit. Darüber hinaus hat der Inhaber eines Nutzungsrechts an einer Grabstände, welches durch diese Friedhofsordnung verkürzt wird, abweichend von § 15 Abs. 8 dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der entsprechenden Veränderunggebühr einen einmaligen Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche, hochs-

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tens jedoch um die in § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung genannte Nutzungszeit. § 15 Abs. 9 der Friedhofsordnung gilt entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt diese Ordnung.

§ 29 – Haftung der Kirchengemeinde

Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.

§ 30 – Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) These Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. (3) These Ordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffnlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde St. Vincentius, Kummer Dreh 21, 49740 Haselünne und bei der Stadt Haselünne, Rathausplatz 1, 49740 Haselünne.

Im Pfarrbüro liegt sie von montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags und mittwochs von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr, bei der Stadt Haselünne von montags bis mittwochs von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr zur Einsicht aus.

Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht. Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(4) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro und im Rathaus eingesehen werden kann.

01/2010

Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:

Haselünne, 21.11. 2018

Katholische Kirchengemeinde

St. Vincentius

Der Kirchenvorstand

(stellv.) Kirchenvorstandsvorsitzender

Kirchenvorstandsmitglied

Die vorstehende Friedhofsordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Osnabrück, 23.11.2018

Das Bischöfliche Generalvikariat

01/2010

GEBÜHRENORDNUNG

zur Friedhofsordnung

der Katholischen Kirchengemeinde St. Vincentius in 49740 Haselünne vom 21.11.2018

Teil A

Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:

  1. 1. für die Vergabe einer Erdreihengrabstätte

a) für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit: 25 Jahre) 150,00 €

b) für Verstorbene unter 5 Jahren, für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Ruhezeit: 20 Jahre) 40,00 €

  1. 2. für die Vergabe einer Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre)

100,00 €

  1. 3. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Erdreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre)

1500,00 €

  1. 4. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre)

1200,00 €

  1. 5. für die Vergabe einer Erdwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit 35 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 280,00 €

b) mit zwei Grabstellen 560,00 €

c) jeder weitere Grabstelle 280,00 €

  1. 6. für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit: 35 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 150,00 €

b) mit zwei Grabstellen 300,00 €

c) jeder weitere Grabstelle 150,00 €

  1. 7. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Erdwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit: 35 Jahre)

a) mit einer Grabstelle 2100,00 €

b) mit zwei Grabstellen 4200,00 €

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c) jede weitere Grabstelle

2100,00 €

  1. 8. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Urnenwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit: 35 Jahre)

a) mit einer Grabstelle

1680,00 €

b) mit zwei Grabstellen

3360,00 €

c) jede weitere Grabstelle

1680,00 €

  1. 9. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit

die unter 5. aufgeführten Gebühren

b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 5.

  1. 10. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit

die unter 6. aufgeführten Gebühren

b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 6.

  1. 11. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Erdwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit

die unter 7. aufgeführten Gebühren

b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 7.

  1. 12. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer einheitlich gestalteten Grabstätte als Urnenwahlgrabstätte

a) um die gesamte Nutzungszeit

die unter 8. aufgeführten Gebühren

b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit

der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 8.

  1. 13. Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln
  1. 14. für die Benutzung

a) der Aufbahrungshalle, der Friedhofskapelle, des Bestattungswagens

150,00 €

b) der Aufbahrungshalle

100,00 €

  1. 15. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Her-

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richten des Grabes

a) bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren 375,00 €

b) bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500g 70,00 €

c) bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen 175,00 €

  1. 16. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung

a) von Verstorbenen ab 5 Jahren 550,00 €

b) von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500g 310,00 €

c) von Aschen 310,00 €

  1. 17. bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof

zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 16. die Totengräbergebühr nach Ziffer 15.

  1. 18. für die Aufbewährung von Leichen, die außerhalb die-ses Friedhofs beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag, soweit die Beisetzung nicht in der Pfarreien-gemeinschaft Haselünne-Lehrte erfolgt
  2. 19. für die Aufbewährung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jeder angefangene Woch
  3. 20. für die allgemeine Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofes je Grabstelle (Liegeplatz) und Jahr: Personalkosten, Kosten der Abfallbeseitigung
  4. 21. für die Genehmigung fundamentierter Grabmäler oder sonstigen Grabaufbauten
  5. 22. für die Genehmigung nicht fundamentierter Grabplatten, Grabkissen oder sonstiger Grababdeckungen
  6. 23. für das Abräumen einer Grabstätte je Quadratmeter
  7. 24. Gebühr anlsslich einer Bestattung

50,00 €

10,00 €

13,00 €

50,00 €

20,00 €

50,00 €

50,00 €

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

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Teil B.

  1. 1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 1. Januar 2019 in Kraft.
  2. 2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
  3. 3. These Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde St. Vincentius, Krummer Dreh 21, 49740 Haselünne und bei der Stadt Haselünne, Rathausplatz 1, 49740 Haselünne.

Im Pfarrbüro liegt sie von montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und dienstags und mittwochs von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr, bei der Stadt Haselünne von montags bis mittwochs von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, donnerstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr zur Einsicht aus.

Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht.

Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis auf die neue Gebührenordnung in der Kirche in allen Heiligen Messen eines Sonntags.

  1. 4. In einem Schaukasten auf dem Friedhof wird darauf hingewiesen, dass der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung jederzeit zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro und im Rathaus eingesehen werden kann.

01/2010

Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührenordnung:

Haselünne, 21.11. 2018

Katholische Kirchengemeinde

St. Vincentius

Der Kirchenvorstand

(stellv.) Kirchenvorstandsvorsitzender

Kirchenvorstandsmitglied

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.

Osnabrück, 23.11.2018

Das Bischöfliche Generalvikariat

i. A. Kämper

01/2010

Auszug aus der geltenden Friedhofsordnung

  1. 1. Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Das Betreten kann jeder für bestimmte Zeiten untersagt werden.
  2. 2. Jeder hat sich der Wurde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten entsprechend zu verhalten.
  3. 3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen, Rollstühle, und Rollatoren sowie Leichenwagen ausgenommen, zu befahren,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,

e) anlasslich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

h) zu spielen und zu larmen,

i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.

  1. 4. Die Ruhezeit (= Nutzungszeit an Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500g 20 Jahre.
  2. 5. Bei Erdwahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren, bei Urnenwahlgrabstätten für die Dauer von 35 Jahren verliehen. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich, ohne dass ein Anspruch auf eine solche Veränderung besteht.
  3. 6. Die Grabstätten sind mindestens zu Karfreitag und zum 1. November in Ordnung zu bringen. Gewächse)dürfen benachbarte Graber, Wege und Anlagen nicht storen. Verwelkte Pflanzen und Kranze sind auf den fur die getrennte Sammlung von kompostierfähigem Material eingerichteten Platz zu bringen. Kunststoffe und andere der Kompostierung hinderliche Materialien dürfen fur den Grabschmuck nicht verwandt werden. Das Aufstellen unwürdiger und nicht standssicherer Gefäße ist unzulässig. Grabmale sind dauerhaft standssicher zu fundamentieren.
  4. 7. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der Friedhofsordnung ist der Nutzungsberechtigte.
  5. 8. Den Anordnungen der Kirchengemeinde und des Friedhofpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
  6. 9. Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszteiten im Pfarrbüro und im Rathaus eingesehen werden.

Katholische Kirchengemeinde

St. Vincentius, Haselünne

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haselünne?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haselünne mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 49xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Haselünne anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Haselünne
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 175 € (Urne) bzw. 375 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Haselünne (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 49xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Haselünne:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €
⛪ Kirchliche Friedhöfe in Haselünne:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: