📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2008🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.12.2007, in Kraft seit 01.01.2008 Volltext anzeigen ▼
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Gebührensatzung für den städtischen Friedhof der Stadt Lingen (Ems) mit Gebührentarif (Stand: 20.12.2007, in Kraft seit 01.01.2008)
für den städtischen Friedhof der Stadt Lingen (Ems)
in der Fassung vom 20.12.2007
Inhaltsverzeichnis
Seite
§ 1 Art der Gebühren ................................................................................... 2
§ 2 Gebührenschuldner................................................................................ 2
§ 3 Entrichtung der Gebühren ...................................................................... 2
§ 4 Härteklausel ........................................................................................... 2
§ 5 Inkrafttreten ............................................................................................ 3
Anlage Gebührentarif
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge-setzes vom 07.12.2006 (Nds. GVBl. S. 575) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsi-schen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41) hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) in seiner Sitzung am 20.12.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Art der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und der Leichenhalle werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und die Leichenhalle benutzt wird.
(2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entrichtung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind bei der Inanspruchnahme des Friedhofes und der Leichenhalle zu entrichten.
(2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch die Friedhofskommission Lingen.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 – Härteklausel
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 – Inkrafttreten
(1) Die Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft.*)
(2) Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung vom 17.03.2005 mit dem dazu ge-hörenden Gebührentarif außer Kraft.
Lingen (Ems), 20.12.2007
Stadt Lingen (Ems) (L.S.)
gez. Pott Der Oberbürgermeister
*) Diese Gebührensatzung in der Fassung vom 20.12.2007 wurde im Amtsblatt vom Landkreis Emsland vom 15.01.2008 veröffentlicht.
Anlage
Gebührentarif
An Gebühren gemäß § 1 der Gebührensatzung werden erhoben:
- 1. Für ein Reihengrab
- a) eines Erwachsenen 180,00 €
- b) eines Kindes 77,00 €
- c) anonymes Urnengrab (einschl. Pflegekosten) 486,00 €
- d) Anonymengrab für eine Erdbestattung (einschl. Pflegekosten) 835,00 €
- 2. Für Wahlgräber je Grabstelle 348,00 €
- 3. Urnenwahlgrab 348,00
- 4. Wahlgrab im offenen Belegfeld für 20 Jahre 835,00 € für 30 Jahre 1.250,00 €
- 5. Für jede Verlängerung des Rechts an Wahlgräbern je Grabstelle 348,00 €
- 6. Für jede Verlängerung des Rechts an Reihengräbern wer- den die Gebühren wie für Wahlgräber erhoben.
- 7. Für jede Verlängerung einer Urkunde über Wahlgräber und jede Umschreibung einer Nutzungsberechtigung 8,00 €
- 8. Verwaltungsgebühr pro Beisetzung 77,00 €
- 9. Benutzung der Leichenhalle einschl. Dekoration 154,00 €
- 10. Unterstellung einer Leiche 52,00 €
- 11. Für die Genehmigung einer festen Grabeinfassung und
- a) die Aufstellung eines Denkmals 41,00 €
- b) die Niederlegung eines Grabsteinkissens 21,00 €
- c) die Niederlegung von zwei Grabplatten 41,00 € jede weitere Platte 21,00 €
11.1 Totengräbergebühren Gräber ausheben, schließen und ausschmücken
a) eines Erwachsenen 246,00 €
b) eines Kindes 130,00 €
c) bei Totgeburten und Urnen 62,00 €
d) Abräumen einer Grabstelle 62,00 €
11.2 Totengräbergebühren bei doppelt tiefen Bestattungen: Gräber ausheben, schließen und ausschmücken
a) eines Erwachsenen 358,00 €
b) Abräumen einer Grabstelle 103,00 €
c) zusätzliche Materialbeschaffung 93,00 €
d) Tieferlegung in der gleichen Grabstätte nach Arbeitsaufwand
- 12. Anteilige Kosten zur Entsorgung von künftigen Grabstätten 93,00 €
- 13. In den Grabfeldern, deren Wegeeinfassung durch die Friedhofskommission erstellt ist, ist für die Einfassung eine den Herstellungskosten entsprechende Gebühr zu entrich- ten, desgleichen, € wenn zwischen den Grabreihen He- cken durch die Friedhofskommission angelegt worden sind. Die anteiligen Kosten sind zusätzlich zu den Grabgebühren zu zahlen.
2. Friedhofssatzung Stand: 17.03.2005, zuletzt geändert 25.11.2009 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Lingen (Ems) – Städtischer Friedhof Darme (Fassung 17.03.2005, zuletzt geändert 25.11.2009)
der Stadt Lingen (Ems)
in der Fassung vom 17.03.2005, zuletzt geändert am 25.11.2009
Inhaltsverzeichnis
Seite I. Allgemeine Vorschriften
§ Geltungsbereich .....................................................................................3 § Friedhofszweck ......................................................................................3 § Aufsicht ..................................................................................................3 § Außerdienststellung und Entwidmung....................................................3
II. Ordnungsvorschriften
§ Öffnungszeiten .......................................................................................4 § Verhalten auf dem Friedhof....................................................................4 § Gewerbetreibende..................................................................................5
III. Bestattungsvorschriften
§ Allgemeines............................................................................................6 § Särge......................................................................................................7
§ 10 – Ausheben der Gräber.............................................................................7
§ 11 – Ruhezeit.................................................................................................7
§ 12 – Umbettungen..........................................................................................8
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines............................................................................................8
§ 14 – Reihengrabstätten..................................................................................9
§ 15 – Anonyme Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen ......................9
§ 16 – Wahlgrabstätten ...................................................................................10
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten ..........................................................................12
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 – Allgemeines..........................................................................................12
§ 19 – Wahlmöglichkeit ...................................................................................12
VI. Grabmale
§ 20 – Gestaltung der Grabmale für Friedhöfe bzw.
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften.........................13
§ 21 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften ..........................13
§ 22 – Zustimmungserfordernis.......................................................................14
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung ......................................................15
§ 24 – Plattenwege .........................................................................................15
§ 25 – Unterhaltung.........................................................................................15
§ 26 – Entfernung............................................................................................16
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Allgemeines..........................................................................................16
§ 28 – Friedhöfe bzw. Abteilungen ohne besondere
Gestaltungsvorschriften........................................................................17
§ 29 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften..............................17
§ 30 – Vernachlässigung.................................................................................17
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenhalle.................................................................18
§ 32 – Trauerfeiern..........................................................................................18
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte...........................................................................................19
§ 34 – Haftung.................................................................................................19
§ 35 – Gebühren .............................................................................................19
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten...........................................................................19
§ 37 – Inkrafttreten..........................................................................................20
I. Allgemeine Vorschriften
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.05.2009 (Nds. GVBl. S. 191), hat der Rat der Stadt Lingen (Ems) in seiner Sitzung am 17.03.2005, zuletzt geändert durch den II. Nachtrag vom 25.11.2009, folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Lingen (Ems) gelegenen Friedhof im Ortsteil Darme (städtischer Friedhof innerhalb des kirchlich-kommunalen Friedhofes im Ortsteil Darme).
§ 2 – Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Lingen (Ems). Sie dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Lingen (Ems) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zuge-lassen werden.
§ 3 – Aufsicht
(1) Die Aufsicht über den städtischen Friedhof obliegt dem Friedhofsbeirat Darme. Für die kirchlich-kommunalen Friedhöfe in den Ortsteilen Baccum, Holthausen-Biene, Darme und Bramsche (Estringen) werden Friedhofsbeiräte gebildet, die die örtlichen Interessen gegenüber der Friedhofskommission Lingen vertreten. Die Mitglieder der Friedhofsbeiräte handeln im Auftrag der jeweiligen Ortsräte und sind diesen verantwortlich.
(2) Die Ortsräte bestimmen die Anzahl der Mitglieder der Friedhofsbeiräte und ihre Zusammensetzung.
(3) Die Friedhofskommission Lingen übernimmt im Auftrage der Stadt Lingen (Ems) für den städtischen Friedhof die Durchführung der laufenden Geschäfte (insbe-sondere Annahme der Bestattungsmeldungen, Durchführung der Bestattungen, Verwaltung der Grabstätten, Gebührenerhebung, Pflege des Geländes).
(4) Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung obliegt der Friedhofskommissi-on Lingen.
§ 4 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ru-hestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu ma-chen; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die rest-liche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Lingen (Ems) in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforder-lich werden. Der Umbettungstermin soll bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf wei-tere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsbe-rechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-les auf Antrag andere Wahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Lingen (Ems) kos-tenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet, bei Dunkelheit sind sie geschlossen. Soweit für einzelne Friedhöfe Zeiten für den Besuch an den Eingängen bekannt gegeben sind, gelten diese Zeiten.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Per-sönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verant-wortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inli-neskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszu-führen,
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.
(4) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Friedhofskommission zur Zu-stimmung anzumelden.
§ 7 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedür-fen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Fried-hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifi-kation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jah-re zu erneuern.
(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Be-dienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tä-tigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhö-fen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchge-führt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz unter-sagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulas-sung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-ischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Eu-ropäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreiben-den haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu be- antragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlan-gen vorzuweisen. Abs. 1 - 4; Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungs-verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensge-setz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 – Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unter-lagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrab-stätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattun-gen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.
(2) Die Friedhofsverwaltung wirkt bei der Festsetzung von Ort und Zeit der Bestat-tung mit. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens am fünften Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sollen frühestens zehn Tage nach der Einäscherung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen acht
Tagen nach Eintritt des Todes und Aschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
(3) An Sonn- und Feiertagen findet keine Beisetzung statt. Ausnahmen kann die Friedhofsverwaltung zulassen.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stof-fen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustim-mung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Für eine Einzelbestattung beträgt die Mindesttiefe eines Grabes 1,80 m. Für die Leichen von Kindern unter 5 Jahren ist eine Tiefe von 1,40 m ausreichend.
(3) Bei einer Doppelbelegung (Tiefbestattung) ist eine Mindesttiefe von 2,70 m erfor-derlich. Doppelbelegungen (Tiefbestattungen) benötigen generell eine Genehmi-gung des Gesundheitsamtes.
(4) Soweit bei Urnen die Beisetzung unterirdisch erfolgt, muss sie in einer Tiefe von mindestens 0,65 m stattfinden.
(5) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt werden.
(6) Zwischen Grabsohle und höchsten Grundwasserstand muss eine Erdschicht von mindestens 0,70 m vorhanden sein.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Genehmigung des Gesundheitsamtes sowie der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorhe-rigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorlie-gen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Lingen (Ems) in den ersten drei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Lingen (Ems) nicht zuläs-sig. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelau-fen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, sofern das Gesundheitsamt nicht ei-nen anderen Termin bestimmt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht un-terbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugra-ben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
(3) Ascheurnen können in einem Grab des Ehegatten oder eines nahen Verwandten des Verstorbenen beigesetzt werden.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrech-ten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder Wahlgrabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im To-desfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Ei-ne Verlängerung des Nutzungsrechtes ist einmalig auf Antrag bei Verstorbenen über dem vollendeten 5. Lebensjahr um 10 Jahre möglich.
(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Friedhofsver-waltung kann jedoch die Beisetzung von Müttern mit Neugeborenen oder noch nicht ein Jahr alten Kindern oder von zwei gleichzeitig verstorbenen Kindern un-ter 10 Jahren in einem Grab gestatten.
(3) Reihengräber haben folgende Maße:
Länge 2,50, Breite 1,20 m,
Innenmaße der Grube:
Länge 2,40 m, Breite 0,90 m,
Abstand 0,30 m
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist können die Reihengräber wieder belegt werden. Das Abräumen ist sechs Monate vorher öffentlich bekannt zu geben.
(5) Auf den städtischen Friedhöfen in Baccum und Holthausen/Biene befinden sich Reihengräber für die Bestattung von Kleinkindern. Es besteht die Möglichkeit, diese Gräber als einstellige Wahlgräber zu erwerben. Für diese Gräber gelten die Bestimmungen entsprechend § 16 dieser Satzung.
§ 15 – Anonyme Reihengräber für Erd- und Urnenbestattungen
(1) Anonyme Reihengräber werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist (20 Jahre) vergeben. Anonyme Bestattungen werden ausschließlich auf von der Friedhofsverwaltung zu pflegenden Rasenflächen angeordnet und lassen keine besondere Gestaltung sowie keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu. Anonyme Bestattung bedeutet Verzicht auf jegliche Kenn-zeichnung.
(2) Tot- bzw. Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Lei-besfrüchte können in einem Sondergrabfeld beigesetzt werden. Entsprechende Flächen werden auf den Friedhöfen Baccum, Holthausen/Biene sowie Darme eingerichtet. Über eine Einrichtung weiterer Flächen entscheidet die zuständige
Friedhofskommission. Daneben sind auch Beisetzungen auf vorhandenen Rei-hen- bzw. Wahlgrabstätten nach Maßgabe dieser Satzung möglich.
§ 16 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nut-zungsrechtes ist auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Wiedererwerb ist auch für einzelne Wahlgräber möglich, falls die freiwerdenden Gräber eigenständig nutzbar sind und damit durch die Friedhofskommission wie-der vergeben werden können.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefgrab können zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsfrist wiedererworben worden ist. Eine Doppelbelegung ist nur zulässig, wenn dies die Grundwasser-und Bodenverhältnisse zulassen.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Nutzungsgebühr mit Aus-händigung der Verleihungsurkunde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmo-natigen Hinweis auf der Grabstätte - hingewiesen.
(5) Innerhalb der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhe-zeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um wei-tere 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Diese Regelung gilt rückwirkend für alle Gräber, die für die Zeit ab dem 01.01.2003 verlängert wurden. Für bereits verlängerte Nutzungsrechte ergeben sich hinsichtlich der zugestandenen Nut-zungszeiten keine Änderungen, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf kürzere Nutzungszeiten nach dieser Satzung und ein entsprechender Antrag wird gestellt. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn nicht rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit, ein Antrag auf Verlängerung gestellt wor-den ist. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt in dem Wahlgrab Bestatteten kann die Friedhofskommission anderweitig über die Grabstätte verfügen.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall sei-nes Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag über-tragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenen wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht
in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungs-berechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus ei-ner früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nut-zungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grab-stätte.
(13) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbeleg-ten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei Wahlgrabstätten ist eine Rückgabe einzelner Wahlgräber möglich, falls eine eigenständige Nutzung der zurückgegebenen Flächen möglich ist. Bei unbeleg-ten, zurückgegebenen Grabstätten ist eine anteilige Erstattung der Nutzungsge-bühr vorzunehmen. Dabei ist vorab ein Verwaltungskostenanteil in Höhe von 10 % in Abzug zu bringen. Von der Restsumme wird die zum Zeitpunkt des Er-werbes erhobene Gebühr im Verhältnis zur verbleibenden Nutzungszeit erstattet.
§ 17 – Urnenwahlgrabstätten
(1) In Urnenwahlgrabstätten werden ausschließlich Urnen beigesetzt.
(2) Die Größe einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,00 m x 1,00 m.
(3) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in bereits durch Erdbestattung belegten Gräbern ist eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung zu zahlen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas Anderes ergibt, gelten die Vor-schriften für Wahlgräber auch für Urnenwahlgrabstätten.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 18 – Allgemeines
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Wahlmöglichkeit
(1) Die Friedhofsverwaltung kann den Friedhof in Abteilungen mit und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften aufteilen.
(2) Sollen für einzelne Bereiche strengere, einengende Bestimmungen gelten, wird die Friedhofsverwaltung an anderer Stelle die Möglichkeit gewähren, dass die Friedhofsbenutzer ihren eigenen Wünschen entsprechende Grabmale aufstellen können, sofern diese nicht störend wirken oder der Anstaltszweck nicht gefährdet wird.
(3) Die Wahl einer Grabstelle auf einem Friedhof in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften setzt deren Anerkennung nach eingehender Unterrich-tung über Wahlmöglichkeit und Gestaltungsvorschrift und den freiwilligen Verzicht auf das Recht der freien Grabgestaltung durch den Grabstellensuchenden voraus (schriftliche Anerkennungserklärung).
VI. Grabmale
§ 20 – Gestaltung der Grabmale
für Friedhöfe bzw. Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Mit der Zuweisung einer Grabstelle ist das Recht verbunden, ein Grabmal zu wählen, das den Vorstellungen des Friedhofsnutzers entspricht, soweit der Fried-hofszweck dadurch nicht gefährdet wird. Grabmale, die eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören kön-nen, sind nicht zugelassen.
(2) Die Verwendung von Ersatzstoffen (Terrazzo, Gips), von Kork, Tropf- und Grot-tenstein, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck, Lichtbildern, Ölfar-benanstrich auf Grabsteinen sowie die Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung ist verboten.
§ 21 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in einer solchen Abteilung müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz und Schmiedeeisen verwendet werden. Findlinge werden nur ausnahmsweise an besonderen Stellen zugelas-sen.
(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.
b) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
c) Flächen dürfen keine Umrandung haben.
d) Schriftbrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
e) Schrift- und Schmuckformen sind in Form, Größe und Verteilung dem Grab-mal anzupassen. Sie sollen aus dem Werkstoff des Grabmals herausgearbei-tet werden. Besondere Schriftplatten oder Schmuckformen aus Metall, die am Grabmal zu befestigen sind, werden nur zugelassen, wenn damit eine beson-dere künstlerische Wirkung erzielt wird. Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten ver-stoßen, sind nicht gestattet.
f) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestal-tungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.
(4) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale sind allseitig gleichwertig zu entwickeln und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
(5) Stehende Grabmale sind bis zu folgender Größe zulässig:
a) auf Reihengrabstätten bis 0,30 qm Ansichtsfläche,
b) auf Urnenwahlgrabstätten bis 0,20 qm Ansichtsfläche,
c) auf einstelligen Wahlgrabstätten bis 0,40 qm Ansichtsfläche,
d) auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern bis zu einer Höhe von 1,00 m und bei Reihengräbern bis zu einer Höhe von 0,70 m,
e) auf Wahlgrabstätten in besonderer Lage bis zu den von der Friedhofsverwal-tung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(6) In den Belegungsplänen können im Rahmen des Abs. 5 für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschrieben werden.
(7) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung und Beach-tung von Abs. 1 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für ver-tretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über Absatz 1 bis 6 hinausgehende Anfor-derungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anferti-gung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grab-male sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalsentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 un-ter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung,
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Mo-dells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsi-cher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamen-tierung durchgeführt worden ist.
§ 24 – Plattenwege
Um den Zugang zu den Grabstätten zu erleichtern, werden auf dem Waldfriedhof Darme 50 cm breite Plattenwege vor den Gräbern (eine Schmalseite) und 25 cm breite Plattenstreifen zwischen den Gräbern (eine Längsseite) nach dem Setzen des Bodens verlegt. Feste Grabeinfassungen sind nicht gestattet.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind dauernd in gutem Zustand und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstät-ten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nut-zungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflich-tet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofs-verwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umle-gen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Auforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an-gemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kos-ten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Stadt Lingen (Ems) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht
ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 26 – Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofs-verwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisschei-nes der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Lingen (Ems). Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besonde-re Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständi-gen Landeskonservator. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert wer-den.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grab-schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge-samtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwort-lich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grab-anweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nut-zungsrechts. Absatz 6 bleibt unberührt.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Auch die Friedhofsverwaltung kann die Herrichtung und die Pflege gegen ein von ihr festzusetzendes Entgelt übernehmen. Sie unterhält und pflegt die Grabstätten je-doch nur solange, als das entrichtete Entgelt ausreicht.
(5) Die Verwendung nicht verrottbarer Kunststoffe als Grabschmuck, insbesondere Kunstblumen und Kunststräucher, ist möglichst zu vermeiden. Werden dennoch Kunststoffe verwandt, so sind diese in einem hierfür aufgestellten Behältnis ge-trennt zu entsorgen. Nicht gestattet ist das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Kon-servendosen u. ä.) zur Aufnahme von Blumen.
(6) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Belegung, Wahlgrab-stätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.
(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anla-gen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 28 – Friedhöfe bzw. Abteilungen
ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten darf nicht verunstaltend wirken und muss auf die Würde des Friedhofs Rücksicht nehmen.
§ 29 – Abteilung mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabstätten müssen entsprechend bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen ent-sprechen.
§ 30 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte (§ 27 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofs-verwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesse-nen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt o-der nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahl-grabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kos-ten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu brin-gen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vier-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonsti-gen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Stadt Lingen (Ems) ist im Falle des Satz 1 nicht, im anderen Falle einen Monat lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dür-fen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, kön-nen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sol-len in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Leichenhalle steht für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie soll für jede Trauerfeier nicht länger als zwei Stunden in Anspruch genommen werden.
(4) Die Trauerfeier liegt in der Verantwortung des Geistlichen der jeweiligen Religi-onsgemeinschaft. Bei Trauerfeiern ohne Geistlichen trägt der Bestattungsunter-nehmer die Verantwortung.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf Friedhöfen, die über den Rahmen kir-chenmusikalischer und klassischer Musik hinausgeht, bedarf der vorherigen Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung.
(6) Eine Ausschmückung der Leichenhalle kann von den Angehörigen auf deren Kosten erfolgen.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Lingen (Ems) bei Inkrafttreten dieser Sat-zung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vor-schriften. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 16 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ab-lauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 34 – Haftung
Die Stadt Lingen (Ems) haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Perso-nen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Über-wachungspflichten.
§ 35 – Gebühren
Für die Benutzung des städtischen Friedhofes im Ortsteil Darme und seiner Einrich-tungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 6 (2) NGO handelt und mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € belegt werden kann, wer gegen die Bestimmungen der §§ 6 (3), 12 (2), 18, 22 (1) und 27 (5) verstößt.
§ 37 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft *). Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 08.06.1989 außer Kraft.
Lingen (Ems), 25.11.2009
Stadt Lingen (Ems)
gez. Pott (Oberbürgermeister)
*) Diese Satzung vom 17.03.2005 wurde im Amtsblatt des Landkreises Emsland Nr. 6/2005 vom 31.03.2005 veröffentlicht. Der I. Nachtrag vom 20.12.2007 wurde im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 15.01.2008 veröffentlicht. Der II. Nachtrag vom 25.11.2009 wurde im Amtsblatt des Landkreises Emsland vom 15.01.2010 veröffentlicht.
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