Twist

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 12.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab480,00 € Preis für Personen ab 5 Jahren (unter 5 Jahren: 160,00 €)
Sargwahlgrab820,00 € Preis je Grabstelle in Wahlgrabstätte
Urnenreihengrab150,00 € Preis je Grabstelle
Urnenwahlgrab200,00 € Preis je Grabstelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Text enthalten
Baumbestattung450,00 € im Text als Baumurnengrabstätte bezeichnet
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)570,00 € / 190,00 € Separate Bestattungsgebühr für Ausheben/Verfüllen: 570,00 € (Sarg ab 5 J.), 190,00 € (Urne)
Trauerhalle / Halle390,00 € im Text als Leichenhalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die kommunalen Friedhöfe in der Gemeinde Twist (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 9), und der §§ 2, 4 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Gemeinde Twist in seiner Sitzung am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührensätze

Für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Twist sowie für die von ihr erbrachten Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. 1. Für die Vergabe einer Reihengrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre)
  2. 1. a) für Personen unter 5 Jahren 160,00 €
  3. 2. b) für Personen über 5 Jahren 480,00 €
  4. 3. c) im Rasengrabfeld 1.300,00 €
  5. 2. 2. Für die Vergabe einer Grabstelle in einer Wahlgrabstätte (Nutzungszeit 40 Jahre)
  6. 1. a) je Grabstelle 820,00 €
  7. 2. b) je zusätzliche Urnengrabstelle im Wahlgrab 200,00 €
  8. 3. 3. Für die Vergabe einer Urnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre)
  9. 1. a) je Grabstelle 150,00 €
  10. 2. b) je Grabstelle im Rasengrabfeld 430,00 €
  11. 4. 4. Für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre)
  12. 1. a) je Grabstelle 200,00 €
  13. 2. b) je Grabstelle im Rasengrabfeld 450,00 €
  14. 5. 5. Für die Vergabe einer Baumurnengrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre)
  15. 1. a) je Grabstelle 450,00 €
  16. 6. 6. Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts je Jahr und Grabstelle
  17. 1. a) Reihengräber für Personen unter 5 Jahren 6,00 €
  18. 2. b) Wahlgräber je Grabstelle (Sarg) 21,00 €
  19. 3. c) Wahlgräber je Grabstelle (Urne) 10,00 €
  20. 4. d) Wahlgräber im Rasengrabfeld (Sarg) 45,00 €
  21. 5. e) Wahlgräber im Rasengrabfeld (Urne) 23,00 €
  22. 6. f) Wahlurnengrab unter Bäumen 23,00 €

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  1. 7. Bestattungsgebühr für das Ausheben und Verfüllen von Grabstellen und Wahlgrabstellen
    • a) für Personen unter 5 Jahren 285,00 €
    • b) für Personen über 5 Jahren 570,00 €
    • c) für Sargbestattungen im Rasengrabfeld 620,00 €
    • d) für Urnen 190,00 €
    • e) bei Ausgrabungen und Umbettungen: Je nach Grabart wird die Gebühr nach a) bis d) erhoben.

  1. 8. Für die Benutzung der Leichenhalle
    • a) anlässlich einer Beisetzung auf den Friedhöfen der Gemeinde Twist 390,00 €
    • b) für die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb der Gemeinde Twist beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag 95,00 €

  1. 9. Sonderleistungen Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhöfe und deren Einrichtungen benutzt werden.

(2) Die Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entrichtung der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebührenpflicht und –schuld entsteht mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Inanspruchnahme einer Grabstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht an ihr begründet oder verlängert wird (Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts).

(3) Die Benutzungsgebühr für die Nutzung einer Grabstätte wird bereits bei der Begründung des Nutzungsrechts und auch bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben.

(4) Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.

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(5) Alle Zahlungen sind an die Gemeindekasse Twist zu leisten. (6) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4

Härteklausel

Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet oder ganz oder teilweise erlassen werden.

§5

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Twist vom 21.06.2017 außer Kraft.

Twist, den 12. Dezember 2024

Lübbers Bürgermeisterin

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Twist

Aufgrund der §§ 10, 13 Nr. 2 b, 58 Abs. 1 Nr. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. 20245 Nr. 9) und § 13a Abs. 1 des Nds. Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) hat der Rat der Gemeinde Twist in seiner Sitzung am 21.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet des Friedhofsträgers gelegenen und von ihm verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Twist-Bült
  2. 2. Friedhof Rühlermoor/-feld
  3. 3. Friedhof Hebelermeer

(2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Twist.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung des Friedhofsträgers gem. § 30 NKomVG.

(2) ¹ Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Gebiet des Friedhofsträgers ihren Wohnsitz hatten, oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. ² Der Friedhof dient auch der Bestattung von Tot- und Fehlgeburten. ³ Die Bestattung anderer Personen kann vom Friedhofsträger zugelassen werden.

§ 3 Aufsicht und Verwaltung

(1) Die Verwaltung und Aufsicht der Friedhöfe obliegen dem Friedhofsträger.

(2) Beauftragt der Friedhofsträger mit der Errichtung des Friedhofs oder mit dem Betrieb des Friedhofs Dritte, bleibt seine Verantwortlichkeit für die Erfüllung der mit der Trägerschaft verbundenen Pflichten unberührt.

§ 4 Nutzungsberechtigte

(1) Der oder die Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist.

(2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

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(4) ¹ Der Erwerber eines Nutzungsrechts hat der Gemeinde schriftlich mitzuteilen, wer nach seinem Ableben das Nutzungsrecht erhält. ² Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung zur Übernahme des Nutzungsrechtes getroffen, gehen die mit dem Nutzungsrecht verbundenen Rechte und Pflichten mit Versterben des vormals Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Nutzungsberechtigten über:

  1. 1. auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
  2. 2. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder,
  3. 3. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  4. 4. auf die Eltern,
  5. 5. auf die Geschwister,
  6. 6. auf die nicht unter Nr. 1 bis 5 fallenden Erben.

³ Abweichend von Satz 1 ist eine vertragliche Regelung der in Satz 1 genannten Angehörigen über das Nutzungsrecht zu berücksichtigen.

(5) ¹ Eine Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstücks mit dem darunter liegenden Erdreich. ² Eine Grabstätte kann mehrere Grabstellen umfassen.

(6) Eine Grabstelle ist der Teil der Grabstätte, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche oder der Asche dient.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten und Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Der Friedhofsträger kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

(3) ¹ Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

² Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(4) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.

(5) Innerhalb der Friedhöfe ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,
  2. 2. Tiere mitzubringen, ausgenommen Begleit- und Assistenzhunde.
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen – ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Spezialfahrzeuge für Menschen mit Behinderung - zu befahren, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
  4. 4. zu lärmen und zu spielen,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind solche, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  6. 6. Waren aller Art sowie gewerbliche Leistungen anzubieten,

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  1. 7. Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  2. 8. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Totengedenkfeier Arbeiten auszuführen,
  3. 9. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
  4. 10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, (6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind genehmigungspflichtig und eine Woche vor dem Termin beim Friedhofsträger zu beantragen. (8) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen des Friedhofsträgers nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6 Gewerbebetriebende

(1) Gewerbetreibende haben dem Friedhofsträger die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens drei Werktage vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen.

(2) ¹ Der Friedhofsträger kann einem Dienstleistungserbringer die Ausübung seiner Tätigkeit auf Zeit oder auf Dauer untersagen, wenn dieser nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. ² Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(3) ¹ Gewerbebetriebende und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung zu beachten. ² Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. ³ Die Arbeiten sind spätestens um 19 Uhr, an Samstagen spätestens um 15 Uhr zu beenden. ⁴ Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(4) ¹ Gewerbetreibende haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. ² Bei Beschädigungen von Grabanlagen haftet der Gewerbetreibende gegenüber dem Nutzungsberechtigten.

(5) ¹ Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. ² Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. ³ Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Erdaushub, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. ⁴ Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung der Beisetzung

(1) ¹ Jede Beerdigung ist unverzüglich nach Eintritt des Todesfalles bei dem Friedhofsträger anzumelden. ² Die vom Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde ist bei der

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Anmeldung vorzulegen. $^{3}$ Im Falle der Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 BestattG ist die Entscheidung der unteren Gesundheitsbehörde über die Entbehrlichkeit der Sterbeurkunde vorzulegen. $^{4}$ Eine Leiche, die aus dem Ausland überführt worden ist, darf nur nach Vorliegen eines Leichenpasses oder eines gleichwertigen amtlichen Dokumentes des Staates, in dem die Person verstorben ist, bestattet werden.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) $^{1}$ Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. $^{2}$ Dabei sind die in § 9 BestattG in der jeweils geltenden Fassung genannten Fristen zu beachten. $^{3}$ Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. $^{4}$ Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8 Grabbereitung

(1) $^{1}$ Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten des Friedhofsträgers für die Bestattung ausgehoben und wieder verfüllt. $^{2}$ Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt von der Oberkante des Sarges bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 90 cm, bei Urnengrabstätten von der Oberkante der Urne bis zur Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 60 cm.

§ 9 Särge und Urnen

(1) $^{1}$ Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. $^{2}$ Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. $^{3}$ Entsprechendes gilt für Sargzubehör, Leichen- und Bestattungstücher, sowie für Urnen.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre und für Leichen in der Sondergrabform „Sternenkindergrab“ und für Aschen 20 Jahre.

§ 11 Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen vor Ablauf der Mindestruhezeit bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde.

(3) $^{1}$ Die Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit abgelaufen ist, bedarf der Genehmigung des Friedhofsträgers. $^{2}$ Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. $^{3}$ Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können.

(4) $^{1}$ Antragsberechtigt ist der oder die jeweilige Totenfürsorgeberechtigte. $^{2}$ Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten muss, falls dieser nicht der Totenfürsorgeberechtigte ist, durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. $^{3}$ Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, die Kosten und Auslagen der Umbettung zu übernehmen; hierzu zählen auch die Kosten, die bei der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste werden auf dem Friedhof an geeigneter Stelle beigesetzt.

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  1. 6. Alle Umbettungen werden nur von Bediensteten oder Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(7) Das Wiederausgraben zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) ¹ Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. ² An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Friedhofssatzung. ³ Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

  1. 1. Reihengrabstätten
  2. 2. Wahlgrabstätten
  3. 3. Urnenreihengrabstätten
  4. 4. Urnenwahlgrabstätten
  5. 5. Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten (Sternenkindergrab).

⁴ Die Grabstätten nach Abs. 1 Satz 3 Ziff. 1 – 4 werden jeweils auch im Rasengrabfeld angeboten (Rasengrabstätten). ⁵ Grabstätten nach Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 – 4 werden je nach Friedhof auch in Grabfeldern unter Bäumen angeboten (Baumurnengrabstätten)

(2) ¹ An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Friedhofssatzung verliehen. ² Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer Person eingeräumt werden. ³ Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer nach Art oder Lage bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(5) ¹ In einem Grab darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. ² Ein verstorbener Elternteil und sein oder ihr gleichzeitig verstorbenes Kind unter einem Jahr oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einem Grab beigesetzt werden. ³ Weitere Ausnahmen sind in den §§ 14 bis 18 geregelt.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) ¹ Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird.

² Die Reihenfolge der Bestattung wird von der Friedhofverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung. ³ Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
  3. 3. Rasenreihengrabstätten

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(3) Reihengrabstätten sind in folgenden Maßen anzulegen:

  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m.
  • für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m.

Rasenreihengrabstätten in den Maßen: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m.

(4) In einer Reihengrabstätte ist nur eine Erdbestattung zulässig.

(5) Reihengrabstätten nach Abs. 2 Ziff. 1-3 können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung in eine einstellige Wahlgrabstätte umgewandelt werden.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten hingewiesen.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) ¹ Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, deren Lage und Anzahl der Grabstellen im Benehmen mit dem Erwerber oder der Erwerberin bestimmt, und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. ² In neuen Grabfeldern wird die Reihenfolge der Bestattungen durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Wahlgrabstätten mit einer oder mehreren Grabstellen
  2. 2. Wahlgrabstätten im Rasengrabfeld mit einer oder mehreren Grabstellen

(3) Wahlgrabstätten sind in folgenden Maßen anzulegen:

  • einstellige Wahlgrabstätten: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m.
  • mehrstellige Wahlgrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,00 m je Grabstelle

(4) ¹ In einer Wahlgrabstätte dürfen je Grabstelle zusätzlich zur Erdbestattung bis zu zwei Urnen von Angehörigen des Verstorbenen beigesetzt werden. ² Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind Personen nach § 14 Abs. 8 Satz 2. ³ Eine Erdbestattung in eine Grabstelle, die bereits mit einer Urne belegt ist, ist bis zum Ablauf der Ruhefrist nicht möglich.

(5) In Wahlgrabstätten dürfen je Grabstelle anstatt einer Erdbestattung zwei Urnen beigesetzt werden.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) ¹ Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. ² Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. ³ Der Friedhofsträger kann den Erwerb oder Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn eine Neuorganisation eines Grabfeldes oder die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.

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(8) ¹ In den Wahlgräbern können der Inhaber oder die Inhaberin des Nutzungsrechts und seine oder ihre Angehörigen bestattet werden. ² Als Angehörige gelten:

  1. 1. Ehegatten, Lebenspartner
  2. 2. Verwandte auf- und absteigender Linien, angenommene Kinder und Geschwister;
  3. 3. die Ehegatten bzw. Lebenspartner der unter Ziffer 2 bezeichneten Personen.

³ Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus diesem Kreis übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

(9) ¹ Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger oder seine Nachfolgerin im Nutzungsrecht (Rechtsnachfolger) bestimmen und ihm oder ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. ² Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz 2 über.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(12) ¹ Auf das Nutzungsrecht an Grabstätten, für die die letzte Ruhefrist abgelaufen ist, kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. ² Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³ Der Verzicht hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. ⁴ In begründeten Einzelfällen kann der Friedhofsträger Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich, falls er nicht bekannt ist durch eine öffentliche Bekanntmachung in Form eines Hinweises auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten hingewiesen.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) ¹ Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. ² Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Urnengrabstätten ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Urnengrabstätten
  2. 2. Rasenurnengrabstätten
  3. 3. Baumurnengrabstätten

(3) ¹ Urnengrabstätten sind in folgenden Maßen anzulegen:

Länge 1,00 m, Breite 0,50 m.

² Die Maße der Rasen- und Baumurnengrabstätten richtet sich nach dem jeweiligen Belegungsplan für das Grabfeld.

(4) In einer Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(5) Urnengrabstätten nach Abs. 2 Ziff. 1-3 können auf Antrag von der Friedhofsverwaltung in eine Urnenwahlgrabstätte umgewandelt werden.

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(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 13 auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Urnenwahlgrabstätten

(1) ¹ Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, deren Lage und Anzahl der Grabstellen im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt, und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. ² In neuen Grabfeldern wird die Reihenfolge der Bestattungen durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabzuweisung.

(2) In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen, in Urnengrabstätten nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1 können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften des § 14 auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 17 Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten (Sternenkindergrab)

(1) ¹ Das Sternenkindergrab ist ein Gemeinschaftsgrab für die Bestattung von Tod- und Fehlgeburten. Die Unterhaltung und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger. ² Es besteht Gebührenfreiheit. ³ Die Gestaltungsmöglichkeiten sind eingeschränkt:

  • Blumen und Grableuchten sind nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt,

  • Name und Sterbedatum sind nur auf Sternenmedaillen erlaubt, die von der Friedhofsverwaltung zu erwerben sind,

die Gravur kann individuell gestaltet werden.

§ 18 Ehrengrabstätten

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Grundsätze

(1) ¹ Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

² Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. ³ Das Anpflanzen von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet.

(2) ¹ Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

² Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. ³ Abs. 7 bleibt unberührt.

(3) ¹ Jede Grabstätte muss innerhalb von 4 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen instandgehalten werden. ² Anonyme Bestattungen sind nicht vorgesehen. ³ Daher ist jede Grabstätte mit einem Denkmal zu versehen, aus dem mindestens der Familienname der beigesetzten Personen hervorgeht. ⁴ Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) ¹ Für Grabstätten in Rasengrabfeldern und Grabfeldern unter Bäumen gelten eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten. ² Die Unterhaltung und Pflege der Rasen- und Baumgrabfelder obliegt dem Friedhofsträger. ³ Die Unterhaltungspflicht für den Nutzungsberechtigten beschränkt sich auf den Gedenkstein. ⁴ Es sind nur liegende

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Grabmale zulässig. $^{5}$ Das Abstellen von Blumen und Grableuchten ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen erlaubt. Ansonsten ist das Abstellen kleineren Grabschmucks nur in der Zeit vom 30. Oktober bis 1. April eines jeden Jahres zulässig. $^{6}$ Außerhalb der vorgesehenen Flächen und der entsprechenden Monate abgestellte Andenken und Blumen, können vom Friedhofsträger abgeräumt werden. $^{7}$ Die Unterhaltungs- und Pflegekosten des Friedhofsträgers werden für die gesamte Laufzeit im Voraus bei Erwerb des Nutzungsrechts entrichtet.

(5) Bei Folgebestattungen in Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte vorübergehend vollständig freizuräumen (inklusive Denkmal, Einfassung, Bepflanzung etc.), damit der Totengräberdienst uneingeschränkt durchgeführt werden kann.

(6) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verändern.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(8) $^{1}$ Die Verwendung von nicht biologisch abbaubaren Materialien bei der Durchführung von Bestattungen sowie von nicht kompostierbaren Materialien bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten ist nicht gestattet. $^{2}$ Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen auch in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenaufzuchtbehältern, die an der Pflanze bleiben, nicht verwendet werden. $^{3}$ Abweichend von Sätze 1 und 2 sind die folgenden Gestaltungsmittel zugelassen: Kränze, Trauergebinde, Grabvasen, Grableuchten und kleine Dekorationsartikel, die zeitlich befristet aufgestellt werden. $^{4}$ Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(9) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen (inklusive Grabschmuck, Einfassung, Denkmal und Fundamente) und hat die Friedhofsverwaltung unverzüglich hierüber zu informieren.

§ 20 Besonderen Gestaltungsvorschriften$^{1}$

(1) $^{1}$ Die Grabmale müssen den in den folgenden Absätzen gestellten Anforderungen entsprechen. $^{2}$ Zeichen und Inschriften, die der Würde des Friedhofes abträglich sind, sind unzulässig und können von der Gemeinde entfernt werden. $^{3}$ Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nur in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Abmessungen für Denkmäler über Erdoberkante

1. Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

1.1 Stehende Grabmale Maximale Breite 40 cm, maximale Höhe 80 cm.

1.2 Liegende Grabmale (Kissensteine) Maximale Breite 40 cm, maximale Tiefe 35 cm.

Maximal 0,03 cbm Inhalt.

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1.4 Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz , Metall oder Naturstein Maximale Höhe 80 cm.

  1. 2. Reihengrabstätten ab Vollendung des 5. Lebensjahres und einstelligen Wahlgrabstätten 2.1 Stehende Grabmale Maximale Breite 60 cm, maximale Höhe 120 cm. 2.2 Liegende Grabmale Maximale Breite 50 cm, maximale Tiefe 45 cm. 2.3 Findlinge Maximal 0,04 cbm Inhalt. 2.4 Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz, Metall oder Naturstein Maximale Höhe 120 cm. 2.5 Zum Grabmal können noch Trittplatten aus dem gleichen Material in der Größe von maximal 40 x 40 cm je Einzelplatz gelegt werden (unpoliert).
  2. 3. Mehrstellige Wahlgrabstätten 3.1 Stehende Grabmale Maximale Breite 130 cm, maximale Höhe 120 cm. 3.2 Liegende Grabmale (Kissensteine) Maximale Breite 80 cm, maximale Tiefe 60 cm. 3.3 Findlinge Maximal 0,20 cbm Inhalt. 3.4 Denkmäler als Kreuz oder Stele, als Holz, Metall oder Naturstein Maximale Höhe 120 cm. 3.5 Bei Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Grabstellen ist eine Ausweitung der Steinbreite zulässig. 3.6 Zum Grabmal können noch Trittplatten aus dem gleichen Material in der Größe von maximal 40 x 40 cm je Einzelplatz gelegt werden (unpoliert).
  3. 4. Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten 4.1 Stehende Grabmale Maximale Breite 40 cm, maximale Höhe 80 cm. 4.2 Liegende Grabmale (Kissensteine) Maximale Breite 40 cm, maximale Tiefe 35 cm. 4.3 Findlinge Maximal 0,03 cbm Inhalt. 4.4 Denkmäler als Kreuz oder Stele, aus Holz, Metall oder Naturstein Maximale Höhe 80 cm. 4.5 Grabplatte für Urnengrabstätten

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Maximale Breite 50 cm

Maximale Tiefe 100 cm

  1. 5. Rasenreihengrabstätten und Rasenurnengrabstätten

5.1 Liegende Grabmale

Maximale Breite 60 cm, maximale Tiefe 45 cm.

5.2 Das liegende Grabmal ist höhengleich mit dem Gelände einzubauen.

  1. 6. Baumurnengrabstätten

6.1 Es sind nur einheitliche liegende Grabmale zulässig, die von der Friedhofsverwaltung vorgegeben werden.

6.2 Das liegende Grabmal höhengleich mit dem Gelände einzubauen.

(3) Grabflächen

  1. 1. Grabstätten dürfen nicht überwiegend mit Steinen belegt werden. In Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.
  2. 2. ¹ Grabplatten, die mehr als 50 % der Grabstätte abdecken, sind nur auf Urnengräbern zulässig. ² In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen von dieser Vorschrift zulassen.

(4) Der Satzung nicht entsprechende Grabmale, Grabzeichen, Bänke, Bepflanzungen sowie in den Grabflächen liegende oder unter Bäumen und Sträuchern des Friedhofsgeländes abgelegte Harken, Gießkannen, Konservendosen, Weckgläser usw. können ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.

§ 21 Vernachlässigung

(1) ¹ Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung der Mängel in angemessener Frist schriftlich aufgefordert. ² Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche, auf 3 Monate befristete Aufforderung zur Beseitigung der Mängel. ³ Werden die Mängel nicht beseitigt, so kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen instand setzen oder die Mängel beseitigen lassen.

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 22 Genehmigungserfordernis

(1) ¹ Grabmale dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert werden. ² Die Genehmigung ist vor Aufstellung oder Änderung bei dem Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. ³ Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) ¹ Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf im Maßstab 1:10 beizufügen, aus dem im Besonderen die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal, das Material, sowie die vorgesehene Fundamentierung ersichtlich ist. ² Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene Beschriftung angebracht werden soll.

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(3) ¹ Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals nicht der genehmigten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt der Friedhofsträger dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals. ² Nach ergebnislosem Verlauf der Frist, kann der Friedhofsträger die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen. ³ Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals gilt § 23 Abs. 3.

(4) ¹ Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. ² Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 23 Standsicherheit von Grabmalen

(1) ¹ Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. ² Das Grabmal ist am Kopfende der Grabstätte anzulegen, ausgenommen in Rasengrabfelder in denen die Grabplatte nach Belegungsplan am Fußende vorgesehen ist.

(2) ¹ Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauerhaft in einem guten und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. ² Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. ³ Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. ⁴ Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(3) ¹ Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ² Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. ³ Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. ⁴ Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. ⁵ Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(4) ¹ Die Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 6 erfolgen. ² Diese müssen über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

§ 24 Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) ¹ Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. ² Derzeit erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien,

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Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. ³ Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) ¹ Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone,
  2. 2. IGEP,
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN, oder
  4. 4. Xertifix.

² Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, und
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt, oder
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) ¹ Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden.

² Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das als Anlage beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

(6) ¹ Für einen Zeitraum bis zum 01.01.2021 gelten die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 nicht für solche Natursteine, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des in Krafttretens dieser Friedhofssatzung zum 01.01.2021 in den Lagerbeständen der Steinmetze und Bildhauer befunden haben bzw. zu diesem Zeitpunkt von diesen zur Lieferung bestellt waren. ² Diese haben hierfür einen geeigneten Nachweis zu erbringen.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder während der Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) ¹ Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen durch den

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Nutzungsberechtigten zu entfernen. ² Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abzuräumen oder abräumen zu lassen. ³ Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung durch Hinweis auf der Grabstätte. ⁴ Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

VII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Leichenhalle

¹ Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. ² Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung des Friedhofsträgers betreten werden.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können nach vorheriger Anmeldung in einem dafür bestimmten Raum oder am Grab abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet werden.

VIII. Schlussvorschriften

§ 28 Schließung und Entwidmung

(1) ¹ Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. ² Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) ¹ Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. ² Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; bereits entrichtete Gebühren sind anzurechnen. ³ In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. ⁴ Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(4) Der Friedhofsträger kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) ¹ Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen. ² Die Nutzungsberechtigten von Wahlgrabstätten erhalten außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn ihr Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. ³ Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

§ 29 Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2.

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(2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden nach 30 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Belegung.

§ 30 Anordnungen im Einzelfall

(1) Der Friedhofsträger kann in Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen eine Anordnung im Einzelfall erlassen.

§ 31 Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder Tiere entstehen.

(2) ¹ Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals.

§ 32 Gebühren

(1) Für die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu 5.000 € kann gemäß § 10 Abs. 5 NKomVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher oder Besucherin entgegen § 5 Abs. 3 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. 2. die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 5 missachtet
  3. 3. entgegen § 5 Abs. 7 Totengedenkfeiern ohne Genehmigung des Friedhofsträgers durchführt,
  4. 4. als Gewerbetreibender
    • a) entgegen § 6 Abs. 2 trotz Tätigkeitsverbot tätig wird,
    • b) entgegen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
    • c) entgegen § 7 Abs. 5 Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. 5. entgegen § 22 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen errichtet oder verändert oder entgegen § 24 Natursteine verwendet,
  6. 6. entgegen § 23 Abs. 1 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  7. 7. entgegen § 23 Abs. 3 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält,
  8. 8. entgegen § 25 Abs. 1 Grabmale, Grabeinfassungen oder Grabausstattungen ohne Genehmigung entfernt,
  9. 9. entgegen § 19 Abs. 3 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt oder einer Aufforderung zur Herrichtung nicht rechtzeitig nachkommt,
  10. 10. entgegen § 19 Abs. 6 Produkte der Trauerfloristik verwendet, die Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe enthalten oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

§ 34 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.07.2007 außer Kraft.

Twist, den 21.11.2024

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Lübbers (Bürgermeisterin)

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