🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.07.2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument (Satzung + Gebühren) Salzbergen
Gemeinde Salzbergen
Landkreis Emsland
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Salzbergen
Aufgrund der §§ 10 I und 111 V Nr. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.02.2018 (Nds. GVBl. S. 22) und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S.121), hat der Rat der Gemeinde Salzbergen in seiner Sitzung am 26.07.2018 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Gemeinde Salzbergen beschlossen:
§ 1 Art der Gebühren
Für die Benutzung der Kommunalfriedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührentarif erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer
- 1. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt oder verlangert
- 2. Leistungen nach dieser Satzung beantragt oder veranlasst hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebühren, Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht:
- 1. Bei der Grabnutzung zum Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlangert wird;
- 2. Bei Inanspruchnahme der Einrichtungen und bei den Bestattungen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Härteklausel
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Emsland, in dem sie veröffentlich worden ist, in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tage tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Salzbergen vom 16.03.2010 außer Kraft.
Salzbergen, 26.07.2018
Andreas Kaiser Bürgermeister
Anlage: Gebührentarif zu § 1 der Satzung
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 26.07.2018
1 von 2
Gebührentarife für die Kommunalfriedhöfe in der Gemeinde Salzbergen
A) Grabstellen
1.1. Vergabe einer Reihengrabstätte
Für Personen ab 5 Jahren 900,00 €
Für Personen unter 5 Jahren 210,00 €
1.2. Vergabe einer Wahlgrabstätte
Vergabe einer Wahlgrabstätte mit zwei Grabstellen 1.050,00 €
Vergabe einer Wahlgrabstätte mit drei Grabstellen 1.250,00 €
Vergabe einer Wahlgrabstätte mit vier Grabstellen 1.450,00 €
Vergabe einer Wahlgrabstätte mit fünf Grabstellen 1.650,00 €
Vergabe einer Wahlgrabstätte mit sechs Grabstellen 1.900,00 €
Vergabe einer Wahlgrabstätte mit acht Grabstellen 2.100,00 €
1.3. Pflegefreie Grabstätten
- 1.3.1. Pflegefreies Reihengrab mit Bodendeckern 1.500,00 €
- 1.3.2. Pflegefreies Wahlgrab (2 Grabstellen) 2.250,00 €
- 1.4. Vergabe einer Urnengrabstätte in der Urnenanlage 1.500,00 €
(Doppelurnengrab)
- 1.5. Vergabe einer Grabstelle im Anonymen-Urnengrab 650,00 €
(Rasenurnengrab, nur Friedhof Rheiner Straße)
2. Zeitanteilige Gebühr bei Zubelegungen
Bei möglichen Zubelegungen auf bestehenden Wahlgrabstätten ist die verbleibende Nutzungszeit mindestens so weit zu verlängern, dass die Mindestruhezeit entsprechend der gültigen Friedhofssatzung eingehalten wird. Für die Verleihung der Grabnutzungsrechte wird für jedes fehlende Jahr eine zeitanteilige Gebühr erhoben. Dieses gilt bei Wahlgrabstätten auch für Verlängerungen der Nutzungszeit über die Mindestruhezeit hinaus.
B) Gebühren für Beisetzungen
1. Ausheben und Schließen eines Grabes
- 1.1. Personen ab vollendetem 5. Lebensjahr 339,00 €
- 1.2. Personen bis vollendetem 5. Lebensjahr 163,00 €
- 1.3. Für Tot- und Fehlgeburten 163,00 €
2. Urnenbestattungen
- 2.1. Urnenbestattung im Rasenurnengrab 163,00 €
- 2.2. Urnenbestattung in der Urnenanlage 45,00 €
- 2.3. Urnenbestattung in einer belegten Wahlgrabstätte 45,00 €
- 2.4. Entnahme einer Urne aus der Urnenanlage zur Umbettung 45,00 €
- 2.5. Entnahme einer Urne aus einem belegten Grab zur Umbettung 45,00 €
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung 26.07.2018
2 von 2
Gebührentarife für die Kommunalfriedhöfe in der Gemeinde Salzbergen
3. (Sarg-)Umbettungen
- 3.1. Umbettung einer Person unter 5 Jahren 285,00 €
- 3.2. Umbettung einer Person ab 5 Jahren 835,00 €
- 3.3. Bei einer Tiefenbestattung erhöhen sich die unter 1. aufgeführten Gebühren für das Ausheben und Schließen des Grabes um 75\%
C) Benutzung von Friedhofseinrichtungen
- 1. Kapelle ohne Aufbahrungsraum 225,00 €
- 2. Aufbahrungsraum mit Kuhleinrichtung 74,00 €
- 3. Benutzung Aufbahrungsraum bei Überführungen je Tag 55,00 €
D) Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales 70,00 €
E) Sonstige Leistungen
Für weitere Leistungen, die in diesem Gebührentarif nicht enthalten sind, ist das Entgelt mit der Gemeinde Salzbergen zu vereinbaren.
Weitere Verwaltungsgebühren werden nach dem Kostentarif der Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Salzbergen erhoben
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Salzbergen
Landkreis Emsland
Friedhofssatzung der Gemeinde Salzbergen
I. Allgemeine Vorschriften
Aufgrund der §§ 10 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.03.2017 (Nds. GVBl. S. 48), und der §§ 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), hat der Rat der Gemeinde Salzbergen in seiner Sitzung am 26.07.2018 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die in der Gemeinde Salzbergen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe „Am Feldkamp“ und „Rheiner Straße“.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Gemeinde Salzbergen. Sie dieren der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Salzbergen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung andere Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Salzbergen. (2) Als Personen in diesem Sinne gelten auch Tot- bzw. Fehlgeburten, die die gesetzlich geforderte Mindestgroße für eine Bestattungspflicht nicht erreichen und deren Bestattung von den Eltern gewünscht wird. (3) Die Friedhöfe sollen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahrnehmen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung, unter Währung der Wurde des Ortes aufzusuchen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Gemeinde Salzbergen.
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während des Tages für den Besuch geöffnet, bei Dunkelheit sind sie geschlossen. Soweit für die Friedhöfe Zeiten für den Besuch an den Eingängen bekannt gegeben sind, gelten diese Zeiten.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhofe und Friedhofsteile konnen aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gespert werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführrt werden (Entwidmung). Dasselse gilt auch für einzeln Grabstätten. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sowie Nutzungsrechte an Teilen von Wahlgrabstätten noch nicht ausgenutzt sind. (3) Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten / Urnengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten /Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in eine andere Grabstätte umgebettet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechts. (4) Schliebung und Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Die Nutzungsberechtigten einer Grabstände erhalten außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn der Aufenthaltsort ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
§ 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle sowie Leichenwagen ausgenommen, zu befahrenb) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeitsen auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen,
e) Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind).
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
h) zu lärmen, zu speilen und in der Nähe von Bestattungen zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde
(4) Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden. Ausgenommen sind die jährlich wiederkehrenden kirchlichen Totengedenkfeiern zu Allerseelen bzw. Allerheiligen.
§ 7
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gartner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. (2) Zuzulassen sind Gewerbetriebende, diea) sich schriftlich verpflichten, die Friedhofsordnung anzuerkennen und einzuhalten,
b) in fachlicher (beruflicher), betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind.
(3) Die der fachlichen Zuverlässigkeit zugrunde zu legenden Anforderungen sind dem geltenden Gewerbe- und Handwerksrecht (§§ 7 und 8 Handwerksordnung) zu entnehmen. Danach ist Sachkundea) bei Gärtnern gegeben, wenn die gartnerischen Arbeiten durch eine Fachkraft ausgeführrt oder zumindest überwacht werden, die mindestens die Abschluss (Gehilfen-)prüfung des Ausbildungsberufs „Gartner" abgelegt hat undb) bei Steinmetzen und Steinbildhauern, wenn diese ihr Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben dürfen.
(4) Unbeschadet § 6 Absatz 3 c) sind gewerbliche Arbeiten in den Fällen des § 4 Absatz 2 ganz untersagt und dürfen ansonsten nur während der von der Gemeinde Salzbergen festgelegten Zeiten ausgeführrt werden. (5) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum, Abfall, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (6) Gewerbetriebende, die trotz schriftlicher Abmahnung gegen die Vorschriften der Absätze 4 und 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Auf den Friedhöfen sind sowohl die Erdbestattung von Leichen als auch die Beisetzung der Aschen Verstorbener in Urnen zulässig. (2) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (3) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Erdbestattungen sollen spätestens 8 Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 1 Monat nach der Einäscherung bestattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Grabstände beigesetzt. (6) An Sonn- und Feiertagen findet keine Beisetzung statt. Ausnahmen kann die Gemeindeverwaltung zulassen.
(7) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeindeverwaltung/Pfarramt im Benehmen mit den für die Bestattung sorgepflichtigen Personen festgesetzt.
§ 9
Särge, Urnen, Aschekapseln
(1) Die Särge, Sargausstattung und Bekleidung des Verstorbenen müssen so beschaffen sein, das sie den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere)dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern und müssen die Verwesung des Verstorbenen und das Vergehen der Aschen innerhalb der Ruhefrist ermögen. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m bis 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m bis 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Urnen und Aschekapselem müssen so beschaffen sein, dass sie sich während der Ruhezeit zersetzen. Überurnem müssen aus abbaubarem umweltfreundlichen Material bestehen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden auf Veranlassung der Gemeindeverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (3) Die Entfernung der Grabmale bei vorhandenen Gräbern istrechtzeitig, aber mindestens 3 Arbeitstage vor einer Beisetzung durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle vornehmen zu halten. Ein Ersatz für die beim Ausheben der Gräber durch die Friedhofsverwaltung entfernte Bepflanzung und Grabaufbauten erfolgt nicht.
§ 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und bei Tot- und Fehlgeburten, auch wenn keine gesetzliche Bestattungspflicht besteht, 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Särgen und Urnen bedürfen, unbeschadet der Genehmigung des Gesundheitsamtes sowie der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste konnen mit vorheriger Zustimmung der Gemeindeverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) Alle Umbettungen werden unter Aufsicht der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Die Gemeindeverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung, sofern das Gesundheitsamt nicht einen anderen Termin bestimmt.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben oder aus der Urnenkammer zu entnehmen bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung. (9) Werden Grabststellen durch Ausgrabungen (Umbettungen) frei, so erlöschen die Nutzungsrechte. Das Verfügungsrecht über die frei gewordene Grabstätte fällt ohne Entschädigung an die Friedhofsverwaltung zurück.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Salzbergen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten)
b) Wahlgrabstätten (Familiengräber mit mehreren Beisetzungsstellen)
c) Urnenkammern (mit zwei Beisetzungsstellen)
d) Pflegefreie Wahlgräber mit Gedenkplatte, Abstellfläche und Bodendecker (3) Es werden auf dem Friedhof „Rheiner Straße“ zusätzlich „Sondergrabformen“ angeboten wie folgt:
a) Anonyme Urnenbestattung im Rasenurnengrabb) Über weitere Sondergrabformen entscheidet die Gemeindeverwaltung auf Antrag (4) Für Kinder unter 5 Jahren muss jede ausgehobene Grabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein. Alle übrigen Grabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein. Soweit bei Urnen die Beisetzung unterirdisch erfolgt, muss sie in einer Tiefe von mindestens 0,65m stattfinden. (5) Tot- und Fehlgeburten können in der Grabstätte „Sternenkinder“ auf dem Friedhof „Am Feldkamp“ in einem Sarg beigesetzt werden. Die Mindesttiefe beträgt 1,00m. Die Grabstätte wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt und lässt keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu. (6) Ascheurnen dürfen auch in einer belegten Grabstätte beigesetzt werden. In einer belegten Grabstätte darf eine Urne nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit für das belegte Grab noch mindestens zehn Jahre beträgt. Die Ruhezeiten enden dann bei Ablauf der Ruhezeit für das belegte Grab. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Verleihung des Nutzungsrechts mit den damit verbundenen Pflichten erfolgt an denjenigen, der die Bestattung veranlasst oder die Totenfürsorge übernommen hat. Lehnt dieser die Verleihung des Nutzungsrechtes ab, treffen die Pflichten die nächsten Angehörigen in der Reihenfolge des § 16 Abs. 7. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich.
(2) Es können eingerichtet werden:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahrb) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jeder zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr zusammen mit einem Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder von Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht zu geben.
§ 15
Sondergrabformen i.S. des § 13 Abs. 3
(1) Anonyme Gräber für Urnenbestattungen sind in einer ausschließlich von der Gemeindeverwaltung zu pflegenden Rasenfläche angeordnet und lassen keine besondere Gestaltung und keine Hinweise auf die Person des Verstorbenen zu.
§ 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (2) Wahlgrabstätten werden grundsatzlich als zwei- bis vierstellige Grabstätten vergeben. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeindeverwaltung (3) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefengräber. In einem Einfachgrab kann eine Leiche, in einem Tiefengrab konnen zwei Leichen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungsfrist wiedererworben worden ist. Eine Doppelbelegung ist nur zulässig, wenn dies die Grundwasser- und Bodenverhältnisse zulassen. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstände - hingewiesen. (5) Innerhalb der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (6) Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der jeweiligen Gebühr um weitere 10 oder 20 Jahre verlangert werden. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, für eine rechtzeitige Veränderung zu sorgen. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn nichtrechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Ablauf der Nutzungszeit, ein Antrag auf Veränderung gestellt worden ist. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist der zuletzt in dem Wahlgrab Bestatteten kann die Gemeindeverwaltung anderweitig über die Grabstände verfügen. (7) Schon bei der Verleitung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenen wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) an den überlebenden Ehegatten, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater und Mutter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 7 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Gemeindeveraltung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10)Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11)Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstände. (12)Ein vorzeitiger Verzicht auf das Nutzungsrecht eines Wahlgrabes ist nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit im Sinne des § 11 dieser Satzung zulässig. Ein Verzicht ist der Friedhofsverwaltung schriftlich zu erklärren. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Nutzungsgebühr ist ausgeschlossen.
§ 17
Urnengrabstätten
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in den Urnenkammern (Typ Böschung) und in belegten Grabstände für Erdbestattungen. (2) Die Urnenanlage „Typ Böschung" enthalt Urnenkammern. Die Nutzungszeit an einer Urnenkammer beträgt 25 Jahre. Die Beisetzung einer zweiten Urne in vorhandenen Kammern darf nur erfolgen, wenn die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (3) In den Urnenkammern konnen Urnen/Aschekapse bis zu einer Höhe von 28 cm und 19 cm Durchmesser beigesetzt werden. Die vorhandene Verschlussplatte darf mit einer Inschrift versehen werden. Die Stelle vor der Verschlussplatte steht den Angehörigen für die Beisetzung von Blumen und Gedächtnismaterialien zur Verfugung. Die Grünanlage wird ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt und lasst keine Gestaltung (Abstellen von Blumen etc.) durch Dritte zu. (4) Die Gemeindeverwaltung hat nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit das Recht, Aschenbehälter zu entfernen. Die Asche ist an geeigneter Stelle des Friedhofs anonym in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten und Urnenkammern. (6) Werden Urnenkammern durch Umbettungen frei, so erloschen die Nutzungsrechte. Das Verpfugungsrecht über die frei gewordene Urnenkammer fällt ohne Entscheidigung an die Friedhofsverwaltung zurück.
§ 18
Pflegefreie Gräber
(1) Die pflegefreien Erdgraber sind Reihengraber oder ein- und mehrstellige Wahlgraber, die in gesonderten Grabfeldern liegen. Die Bepflanzung und Pflege dieser Gräber obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung (pflegefrei für den Nutzungsberechtigten). Eine Bepflanzung erfolgt mit Bodendeckern (z.B. Waldsteinia). Die Grabstellen werden als ein- oder zweistelliges, verlangerbares Wahlgrab vergeben, die jedoch der Reihe nach belegt werden. Die Lage kann somit nicht frei gewählt werden. (2) Als persönliche Grabausstattung hat der Nutzungsberechtigte das Grab mit einer liegenden Grabplatte (60 x 40 cm, Dicke ca. 6-8 cm) sowie zwei Abstellflächen für Trauerutensilien (30 x 40 cm) bei einem Steinmetzbetrieb in Auftrag zu geben. Diese Platten müssen bündig in das Erdreich unterhalb der Grabstelle verlegt werden. Der Erwerb der Grabplatte einschl. Beschriftung und Abstellfläche erfolgt durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten. (3) Eine Bepflanzung oder andere Gestaltung durch Angehörige ist nicht zulässig.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Mit der Zuweisung einer Grabstelle ist das Recht verbunden, ein Grabmal zu wahlen, das den Vorstellungen des Friedhofnutzers entspricht, sowie der Friedhofszweck dadurch nicht gefährdet wird. Grabmale, die eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder andere Friedhofsbesucher in ihrer Andacht storen konnen, sind nicht zugelassen. (2) Grabplatten, die mehr als 40\% der Grabstände abdecken, sind nicht zulässig.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20
Grabmale
(1) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedigungen und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Salzbergen. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufugen: der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Ornamente, Symbole) sowie über die Fundamentierung; sowie es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (2) Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Wurde des Friedhofes und seinem Charakter als Friedhof abtraglich sind, sind unzulässig und konnen von der Gemeinde Salzbergen entfern werden. Firmenschilder und Herstellerbezeichnungen)dürfen auf den Grabmalen nur an der Seite oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden. (3) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicheren
Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauftragt werden.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird.
§ 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeindeverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeinde Salzbergen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreiwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeindeverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Gemeindeverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhgezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Gemeinde Salzbergen. Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeindeverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Herrichtung und Unterhaltung
§ 23
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs würdigen Weise angelegt und dauernd instand gehalten werden. Die gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Die Verwendung nicht verrottbarer Kunststoffe als Grabschmuck, insbesondere Kunstblumen und Kunststräucher, ist möglichst zu vermeiden. Werden davon Kunststoffe verwandt, so sind diese in einem hierfür aufgestelltten Behältnis getrennt zu entsorgen. Nicht gestattet ist das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen u.a.) zur Aufnahme von Blumen. (6) Reihengrabstätten müssen binnen drei Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten binnen drei Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Gemeindeverwaltung kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt. (8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstände obliegt ausschließlich der Gemeindeverwaltung.
§ 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genugt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände, bei Reihengrabständen auf dem Grabfeld. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen Reihengrabständen von der Gemeindeverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabständen kann die Gemeindeverwaltung in diesem Fall die Grabständen auf Kosten des jeweils Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen halten. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeindeverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 25
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeindeverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 26
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Friedhofskapelle steht für Trauerfeiern zur Verfügung. Sie soll für jede Trauerfeier nicht länger als zwei Stunden in Anspruch genommen werden.
(4) Die Trauerfeier liegt in der Verantwortung des Geistlichen der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Bei Trauerfeiern ohne Geistlichen trägt der Bestattungsunternehmer die Verantwortung.
(5) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf Friedhöfen, die über den Rahmen kirchenmusikalischer und klassischer Musik hinausgeht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeindeverwaltung.
(6) Eine Ausschmückung der Friedhofskapelle kann von den Angehörigen auf deren Kosten erfolgen.
IX. Schlussvorschriften
§ 27
Alte Rechte
Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, insbesondere für Nutzungszeiten, gelten weiterhin die Bestimmungen der bisherigen Vorschriften
§ 28
Haftung
Die Gemeinde Salzbergen haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 29
Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Salzbergen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30
Adressenänderung
Der Nutzungsberechtigte soll der Gemeindeverwaltung eine Anschriftenänderung mitteilen.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegena) § 6 Abs. 1 und 3 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b) § 7 Abs. 1 sich als Gewerbetreibender ohne Zulassung auf Friedhöfen betätigt und die sonstigen Vorschriften des § 7 nicht beachtet,
c) § 9 Särge und Urnen verwendet, die nicht den darin angegebenen Vorschriften entsprechen,
d) §§ 19 und 20 die Gestaltungsvorschriften für Grabstätten und Grabmale nicht beachtet,
e) § 23 Grabstätten nicht herrichtet oder ordnungsgemäß unterhält.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 € geahndet werden.
§ 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Emsland, in dem sie veröffentlicht worden ist, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 06.11.2008 außer Kraft
Salzbergen, den 26.07.2018
Andreas Kaiser Bürgermeister