🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Entgeltverzeichnis Friedhofswald Meppen-Roheide (Gebührenübersicht)
Kosten und Nutzungsrecht
Familien-/Freundschaftsbaum (für eine Einzelperson oder eine Familie bzw. einen Freundeskreis mit je 12 Bestattungsplätzen)
| Wertungstufe | Stammdurchmesser | Entgelt |
|---|---|---|
| Wertungstufe 1 | bis 30 cm | 2.820,00 € |
| Wertungstufe 2 | bis 50 cm | 4.030,00 € |
| Wertungstufe 3 | über 50 cm | 5.270,00 € |
Grab am Gemeinschaftsbaum
| Wertungstufe | Stammdurchmesser | Entgelt |
|---|---|---|
| Wertungstufe 1 | bis 30 cm | 500,00 € |
| Wertungstufe 2 | bis 50 cm | 660,00 € |
| Wertungstufe 3 | über 50 cm | 830,00 € |
Verlängerung des Nutzungsrechts (für ein Grab am Gemeinschaftsbaum)
| Wertungstufe | Entgelt je Grabstelle und Jahr |
|---|---|
| Wertungstufe 1 | 25,00 € |
| Wertungstufe 2 | 33,00 € |
| Wertungstufe 3 | 42,00 € |
Bestattungsentgelt
| Leistung | Entgelt |
|---|---|
| je Bestattung | 134,00 € |
*Kosten für den Bestatter, eine Urne etc. sind nicht enthalten.*
Allgemeines
Der Friedhofswald Meppen-Roheide bietet eine alternative Bestattungsform in idyllischer Lage am Wasser und im Grünen. Umschlossen von einem Ems-Altarm zeigt sich dieser Ort der Stille vor einer harmonischen Kulisse, die eine würdevolle Ruhestätte für die Verstorbenen und einen friedlichen Raum des Trauerns für die Angehörigen schafft.
Dieser Flyer soll Ihnen einen ersten Überblick über Besonderheiten und Wissenswertes zum Meppener Friedhofswald verschaffen. Darüber hinaus stehen Ihnen selbstverständlich die Ansprechpersonen der Stadt Meppen für weitere Informationen zur Verfügung.
Merkmale und Lage und Erreichbarkeit
- Die Urnen werden kreisförmig um den Baumstamm bei gesetzt.
- Die Bäume sind durch eine Nummer markiert.
- Ein Namensschild der verstorbenen Person wird an den Baum angebracht.
- Bei flexiblen Beerdigungszeiten kann der äußere Rahmen der Bestattungsfeier individuell durch die Angehörigen und Hinterbliebenen gestaltet werden.
Der Friedhofswald Meppen-Roheide liegt in der Nähe des Meppener Yachthafens (B70-Abfahrt Schützenhof). Parkmöglichkeiten befinden sich nur wenige Gehminuten entfernt am Ende der Straße „Schützenhof“. Von hier ist der Friedhofswald über den Leinpfad entlang der Ems erreichbar.
Eingabehilfe für das Navi: Roheide, 49716 Meppen.
Beratung und Besonderheiten
Eine fachkundige Beratung sowie die Betreuung erfolgt durch die Mitarbeitenden der Stadt Meppen.
BESTATTUNGSFORMEN
Familien- oder Freundschaftsbaum
- Bis zu 12 Urnenbeisetzungen möglich
- Nutzungszeit: 50 Jahre (Verlängerung möglich)
- Die Nutzungszeit beginnt mit der ersten Beisetzung am Baum.
Gemeinschaftsbaum
- Erwerb von einem oder mehreren Begräbnisplätzen
- Ruhezeit: 20 Jahre ab Beisetzung (Verlängerung möglich)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Meppen vom 27.03.2014
Inhaltsverzeichnis
- § 1 Gebührensätze (Seite 2)
- § 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (Seite 3)
- § 3 Gebührenschuldner (Seite 3)
- § 4 Fälligkeit der Gebühren (Seite 3)
- § 5 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen (Seite 3)
- § 6 Schlussbestimmungen (Seite 3)
Aufgrund des § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2012 (Nds. GVBl. S. 589), sowie der §§ 1, 2 u. 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), hat der Rat der Stadt Meppen in seiner Sitzung am 27.03.2014 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Meppen erlassen:
§ 1 Gebührensätze
Für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Meppen sowie für die von ihr erbrachten Leistungen werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Für die Vergabe einer Reihengrabstätte
- a) für Personen ab 5 Jahren: 416,00 €
- b) für Personen unter 5 Jahren: 232,00 €
- 2. Für die Vergabe einer
- a) Urnenreihengrabstätte mit Gestaltungsmöglichkeit: 216,00 €
- b) Urnengrabstätte als Rasengrab: 991,00 €
- c) Reihengrabstätte als Rasengrab (Ruhezeit: 20 Jahre): 1.982,00 €
- 3. Für die Vergabe einer Wahlgrabstätte (Nutzungszeit: 30 Jahre) pro Beisetzungsstelle: 624,00 €
- 4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden Gebühren in der Höhe erhoben, wie sie für eine Vergabe entstehen.
- 5. Die Bestattungsgebühr beträgt
- a) für Personen ab 5 Jahren (Wahlgrab oder Reihengrab): 461,00 €
- b) für Personen unter 5 Jahren sowie für Tot- und Fehlgeburten (Wahlgrab oder Reihengrab): 276,00 €
- c) für Urnengrabstätten: 224,00 €
- 6. Für die Benutzung der Leichenhalle
- a) anläßlich einer Beisetzung auf den Friedhöfen der Stadt Meppen: 153,00 €
- b) für die Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb der in Trägerschaft der Stadt Meppen stehenden Friedhöfe beigesetzt werden sollen, je angefangenen Tag: 51,00 €
- 7. Die Gebühr anlässlich einer Umbettung
- a) Ausbettung und Herrichten des Grabes bei Personen ab 5 Jahren: 461,00 €
- b) Wiederbeisetzung und Herrichtung des Grabes bei Personen ab 5 Jahren: 461,00 €
- c) Ausbettung und Herrichten des Grabes bei Personen bis 5 Jahren sowie bei Tot- und Fehlgeburten: 276,00 €
- d) Wiederbeisetzung und Herrichtung des Grabes bei Personen bis 5 Jahren: 276,00 €
- e) Ausbettung und Herrichten des Grabes bei Urnengrabstätten: 224,00 €
- f) Wiederbeisetzung und Herrichtung des Grabes bei Urnengrabstätten: 224,00 €
- 8. Für besondere zusätzliche Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu entrichtende Vergütung im Einzelfall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 2 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen, bei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
§ 3 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhöfe benutzt oder besondere Leistungen erbracht werden. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner im Sinne des Satzes 1, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 4 Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 5 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand bis zu den in § 1 festgelegten Sätze erhoben.
§ 6 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Meppen vom 06.06.2013 außer Kraft.
Meppen, 27.03.2014 Stadt Meppen gez. Jan Erik Bohling (Jan Erik Bohling) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2014 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Meppen (Stand 27.03.2014)
Friedhofssatzung
Stand: 27.03.2014
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Friedhofszweck 2
§ 3 Bestattungsbezirke 2
§ 4 Schließung und Entwidmung 2
§ 5 Öffnungszeiten 3
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof 3
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 3
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit 4
§ 9 Särge 4
§ 10 Ausheben der Gräber 4
§ 11 Ruhezeit 5
§ 12 Umbettungen 5
§ 13 Art der Grabstätten 5
§ 14 Reihengrabstätten 6
§ 15 Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten 6
§ 16 Urnengrabstätten 7
§ 17 Ehrengrabstätten 7
§ 18 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 7
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 7
§ 20 Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften 7
§ 21 Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 8
§ 22 Zustimmungserfordernis 8
§ 23 Anlieferung 8
§ 24 Fundamentierung und Befestigung 8
§ 25 Unterhaltung 9
§ 26 Entfernung 9
§ 27 Herrichtung und Unterhaltung 9
§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 10
§ 29 Vernachlässigung der Grabpflege 10
§ 30 Benutzung der Leichenhallen 10
§ 31 Trauerfeier 10
§ 32 Alte Rechte 11
§ 33 Haftung 11
§ 34 Gebühren 11
§ 35 Inkrafttreten 11
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die städt. Friedhöfe Groß Fullen und Rühle. Sie werden als eine öffentliche Einrichtung geführt. Die Stadt Meppen verwaltet diese Friedhöfe. Andere Friedhöfe im Gebiet der Stadt Meppen, die in Trägerschaft eines Dritten stehen, werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt Meppen. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Meppen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Meppen. Ergänzend hierzu gilt § 3 dieser Satzung. (3) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflä-chenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Für die Friedhöfe Groß Fullen und Rühle werden folgende Bestattungsbezirke gebildet:
a) Friedhof Groß Fullen: Stadtteile Groß Fullen, Klein Fullen und Versen,
b) Friedhof Rühle: Stadtteil Rühle. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes beigesetzt, indem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind und
c) auf einem der beiden Friedhöfe keine verfügbaren Grabstätten mehr vorhanden sind. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestat-tungen gesperrt werden (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Nutzungsrechte an Teilen von Wahlgrabstätten noch nicht ausgenutzt sind.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verlo-ren. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalts-ort bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. II. Ordnungsvorschriften
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Be-such geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahr-zeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben-den) zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne die Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen (ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind),
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde). (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Fried-Hofs und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (2) Gewerbliche Arbeiten auf Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, dass Betreten des Friedhofs auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung an-zumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vor-zulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. (5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Ein-tritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung be-stattet werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnen /Reihengrabstätte bestattet.
§ 9 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuch-tigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver-waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 – Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat ggfls. den Grabstein und Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Im Falle der Nichtbeachtung kann die Friedhofsverwaltung einen Unternehmer auf Kosten des Nutzungsberechtigten mit der Entfernung beauftragen.
§ 11 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei
a) Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre (Verlängerung um 10 Jahre in Verbin-dung mit § 14 Abs. 1 u. 2 a der Satzung gebührenpflichtig möglich),
b) bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 20 Jahre,
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unbe-rührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vor-heriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Rei-hengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Zuwei-sungsbescheid nach den §§ 14,15 oder 16. vorzulegen. (5) Die Umbettungen werden gemeinsam mit dem beauftragten Bestattungsinstitut und der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Erdaushub bis ca. auf Sarghöhe ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Die Bergung des Sarges und der Leiche bzw. der Sargreste und der Gebeinereste ist durch ein fachkundiges Bestattungsinstitut vorzunehmen. Die Verfüllung des Grabes ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (Einzelgrabstätten),
b) Wahlgrabstätten (Familiengräber mit mehreren Beisetzungsstellen),
c) Grabstätten für Sargbestattungen als Rasengräber (Ruhezeit: 20 Jahre)
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnengrabstätten als Rasengräber
f) Ehrengrabstätten. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Ver-gabe wird ein Zuweisungsbescheid erteilt. Die Verleihung des Nutzungsrechts mit den damit ver-bundenen Pflichten erfolgt an denjenigen, der die Bestattung veranlasst oder die Totenfürsorge übernommen hat. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. (2) Es können eingerichtet werden:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Wiedererwerb gem. § 11 Abs. a der Satzung möglich),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienan-gehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder von Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezei ten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab-feld bekannt zu machen.
§ 15 – Wahlgrabstätten (Familiengrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungs-recht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wer-den nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Über die Vergabe wird ein Zuweisungsbe-scheid erteilt. (2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten werden grundsätzlich als zwei- bis vierstellige Grabstätten vergeben. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit dem Tage der Beisetzung. (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachste-hender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtig-ter. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwal-tung. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu er-gangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art und Gestaltung sowie der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in Urnenreihengrabstätten und Grabstätten für Erdbestat-tungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todes-fall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Vergabe wird ein Zuweisungsbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrab-stätten.
§ 16a – Grabstätten für Sargbestattungen und Urnengrabstätten als Rasengräber
(1) Für Urnengrabstätten als Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung bestimmte Gräberfelder vorgesehen. (2) Rasengräber sind Grabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben werden. Über die Vergabe wird ein Zuweisungsbescheid erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist möglich. (3) Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gepflegt. Die Bepflanzung der Grabstätte oder das Niederlegen von Blumenschmuck oder anderem Grabschmuck wie Kerzen o.ä. ist nicht zulässig. (4) Auf den Grabstätten dürfen zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen liegende Grabmale von 0,35 m x 0,60 m x 0,15 m aus Naturstein bündig in den Boden eingelassen werden. (5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten als Rasengräber.
§ 17 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegt der Stadt Meppen; sie kann besondere Vereinbarungen treffen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen können Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Ge-staltungsvorschriften eingerichtet werden.
§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Ges-taltungsvorschriften (§§ 21 und 29) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Für einzelne Abteilungen können Belegungspläne aufgestellt werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Friedhöfe Rühle und Groß Fullen sind Anlagen mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-ten. (2) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschrif-ten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. Die Grabmale und baulichen Anlagen dürfen eine Höhe von 1,70 m nicht übersteigen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (4) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig. Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten dürfen nicht überwiegend mit Platten abgedeckt sein.
§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind derzeit nicht eingerichtet.
§ 22 – Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei allen Grabstätten den Zu-weisungsbescheid vorzulegen bzw. anzugeben. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gel-ten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
§ 23 – Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsver-waltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen. (2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-gang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 24 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu funda-mentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen be-nachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 20 und 21.
§ 25 – Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberech-tigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Meppen ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstät-te, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grab-malen oder Grabmalteilen verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 26 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftli-cher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, so-fern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nut-zungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräu-men zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen ent-schädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige letzte Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. (3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Cha-rakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen An-lagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach der Bestat-tung hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 28 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind derzeit nicht eingerichtet. Bei der Einrichtung können zusätzliche Vorschriften erlassen werden.
§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortli-che (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird er durch Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsver-waltung auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforde-rung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 – Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofsper-sonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarz-tes.
§ 31 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. IX. Schlussvorschriften
§ 32 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Friedhofssatzung der Stadt Meppen vom 06.11.1975 erworben wurden (ab 01 .01.1976) richten sich die Nutzungszeit, die Ruhefristen und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vordem 01.01.1976 entstandenen Nutzungsrechte werden wie folgt begrenzt:
a) Bei Wahlgrabstätten (Familiengräbern) beträgt die Nutzungszeit 40 Jahre ab Letzterwerb vor dem 01.01.1976,
b) bei Reihengrabstätten 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre ab Letzterwerb vor dem 01.01.1976. Die vor dem 01.01.1976 entstandenen Nut-zungsrechte enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Sat-zung. (3) Die Ruhezeiten für Personen, die vor dem 01.01.1976 beigesetzt worden sind, werden wie folgt festgesetzt:
a) Für Verstorbene, die in Wahlgrabstätten (Familiengräbern) beigesetzt worden sind, beträgt die Ruhefrist 30 Jahre,
b) für Verstorbene, die in Reihengräbern (Einzelgräbern) beigesetzt sind, beträgt die Ruhefrist 25 Jahre,
c) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhefrist 20 Jahre.
§ 33 – Haftung
Die Stadt Meppen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Meppen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Meppen, 27.03.2014
Stadt Meppen
(Bohling) Bürgermeister
Satzung für den Friedhofswald Meppen-Roheide (Friedhofswaldsatzung) vom 18.11.2009
für den Friedhofswald Meppen-Roheide (Friedhofswaldsatzung)
Stand: 18.11.2009
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich 2
§ 2 Zuständigkeit 2
§ 3 Friedhofszweck, Bestattungsfläche 2
§ 4 Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte 2
§ 5 Durchführung von Bestattungen 3
§ 6 Entgelte 3
§ 7 Ruhezeit, Um- und Ausbettungen 3
§ 8 Grabgestaltung 3
§ 9 Öffnungszeiten 4
§ 10 Verkehrssicherungspflicht 4
§ 11 Verhalten im Friedhofswald 4
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 5
§ 13 Inkrafttreten 5
Auf Grund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung hat der Rat der Stadt Meppen in seiner Sitzung am 18.11.2009 folgende Satzung für den Friedhofswald Meppen der Stadt Meppen beschlossen:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Neben der Friedhofssatzung der Stadt Meppen wird diese Friedhofswaldsatzung erlassen. Diese Satzung gilt für den im Bereich der Roheide angelegten Friedhofswald. Dieser umfasst die Waldflächen Gemarkung Meppen, Flur 35, Flurstück 16/8, die in dem dieser Satzung als Anlage zugehörigen Lageplan gekennzeichnet sind.
§ 2 – Zuständigkeit
Der Friedhofswald wird als öffentliche Einrichtung geführt. Friedhofsträger ist die Stadt Meppen. Die Verwaltung und der Betrieb des Friedhofswaldes Meppen obliegen der Stadt Meppen.
§ 3 – Friedhofszweck, Bestattungsfläche
(1) Der Friedhofswald Meppen bietet eine zusätzliche Grab- und Bestattungsform in Meppen an. Er dient der Beisetzung von Urnen im Wurzelwerk des Bewuchses innerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Grenzen und den jeweils von der Stadt Meppen freigegebenen Flächen.
(2) Die Stadt Meppen führt über die Grabstätten ein Friedhofsregister.
§ 4 – Arten von Grabstätten und Nutzungsrechte
(1) Im Friedhofswald Meppen werden folgende Grabstätten angeboten:
- 1. Erwerb von allen Begräbnisplätzen an einem Baum (Familien- und Freundschaftsbaum)
Bei dieser Grabstättenart werden alle Begräbnisplätze an einem Baum erworben. Es wird das Recht eingeräumt, im Bereich des Baumes bis zu 12 Urnenbeisetzungen vorzunehmen. Für diese Grabstätten wird ein Nutzungsrecht von 50 Jahren festgesetzt. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der ersten Beisetzung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf des Nutzungsrechts zu dem dann gültigen Entgeltsatz erneut erworben werden.
- 2. Erwerb von einzelnen Begräbnisplätzen an einem Gemeinschaftsbaum
Bei dieser Grabstättenart werden ein oder mehrere Begräbnisplätze an einem Gemeinschaftsbaum erworben, wobei das Recht auf Beisetzung mit übertragen wird. Das Nutzungsrecht wird auf 20 Jahre festgesetzt und beginnt ab der jeweiligen Beisetzung. Diese Begräbnisplätze können nach Ablauf des Nutzungsrechts zu dem dann gültigen Entgeltsatz erneut erworben werden. (2) Das Nutzungsrecht wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und dem Friedhofsträger vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Grundstückseigentümers.
(3) Der Erwerb eines Baumes zum Zwecke der Wiederveräußerung einzelner oder aller Grabstellen ist nicht zulässig. Die Übertragung von Nutzungsrechten ist nur nach vorheriger Genehmigung der Stadt Meppen, Friedhofsverwaltung, zulässig. Diese Genehmigung liegt im Ermessen des Friedhofsträgers und wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.
(4) Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an Begräbnisplätzen ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen liegen im Ermessen des Friedhofsträgers und werden nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt.
(5) Ist ein Baum an dem bereits ein Nutzungsrecht erworben wurde abgängig (z.B. durch Sturm oder Krankheit) wird nach Möglichkeit an gleicher Stelle eine Ersatzpflanzung vorgenommen. Sollte dies nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein, wird in unmittelbarer Nähe Ersatz geschaffen und zwar entweder durch einen bereits vorhandenen oder einen neu zu pflanzenden Baum.
§ 5 – Durchführung von Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist rechtzeitig beim Träger anzumelden. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Bestattung in Absprache mit den Angehörigen fest.
(2) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestattung im Friedhofswald Meppen werden ausschließlich durch städtisches Personal oder hierfür von der Stadt Meppen Beauftragte durchgeführt.
(3) Die Beisetzung der Totenasche erfolgt durch Vergraben einer biologisch abbaubaren Urne. Die Überdeckung der Urne mit Erdreich muss mindestens 0,50 m betragen.
§ 6 – Entgelte
Für die Einräumung von Nutzungsrechten sowie die Durchführung der Bestattung einschließlich aller Vor- und Nachbereitungsarbeiten erhebt die Stadt Meppen privatrechtliche Entgelte nach dem jeweils gültigen Entgeltverzeichnis für den Friedhofswald Meppen.
§ 7 – Ruhezeit, Um- und Ausbettungen
(1) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(3) Um- und Ausbettungen von Urnen im Friedhofswald Meppen sind nicht zulässig.
§ 8 – Grabgestaltung
(1) Grabmale jeglicher Art einschließlich Grabeinfassungen sind im Friedhofswald Meppen nicht zulässig. Das Erscheinungsbild des Friedhofswaldes darf weder gestört noch verändert werden. Aus diesem Grund ist insbesondere untersagt,
• Kränze, Grabschmuck oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, • Kerzen oder Lampen aufzustellen, • Anpflanzungen vorzunehmen.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen bringt der Friedhofsträger ein Markierungsschild am jeweiligen Begräbnisbaum an, worauf die persönlichen Daten und auf Wunsch ein religiöses Symbol verzeichnet werden können. Äußere Form, Material und Größe des Schildes werden durch den Friedhofsträger festgelegt.
(3) Pflegemaßnahmen im Friedhofswald durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
(4) Die Stadt Meppen als Friedhofsträger kann Pflegemaßnahmen durchführen, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Eine umfassende Rücksichtnahme auf die vorhandenen Grabstätten ist selbstverständlich.
§ 9 – Öffnungszeiten
Grundsätzlich ist das Betreten des Friedhofswaldes jedermann von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhofswald nur in Begleitung verantwortlicher Erwachsener betreten. Bei stürmischer Witterung ist das Betreten des Friedhofswaldes nicht erlaubt. Der Friedhofsträger kann bei Vorliegen von Gefahren das Betretungsrecht einschränken.
§ 10 – Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht im Friedhofswald Meppen obliegt der Stadt Meppen.
Der Friedhofswald ist ungeachtet seiner besonderen Zweckbestimmung Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Besucher haben sich beim Betreten des Friedhofswaldes sowohl auf den angelegten Wegen als auch außerhalb dieser Wege durch Beachtung entsprechender Sorgfalt auf die beschränkte Verkehrssicherheit eines weitgehend der Natur belassenen Waldgeländes einzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt besteht nur hinsichtlich der Vermeidung von Gefahren, mit denen in einem solchen Gelände nicht gerechnet werden muss. Insoweit obliegt der Stadt keine besondere Obhut und Überwachungspflicht. Die Stadt haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 11 – Verhalten im Friedhofswald
(1) Jeder hat sich im Friedhofswald Meppen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Im Friedhofswald Meppen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren, es sei denn, dass eine schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorliegt,
b) gewerbsmäßig zu fotografieren,
c) Bestattungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren oder zu filmen,
d) den Friedhofswald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
e) zu lärmen, zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Friedhofswaldes vereinbar sind.
§ 12 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 - 2 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Meppen, 25. November 2009
(Jan Erik Bohling) Bürgermeister