Haren (Ems)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung der Stadt Haren (Ems)

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3), hat der Rat der Stadt Haren (Ems) in seiner Sitzung am 30.06.2026 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Haren (Ems) gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe

  • a) Friedhof Rütenbrock (städtischer Teil)
  • b) Friedhof Stadtkern
  • c) Friedhof Tinnen.

§ 2 Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen als nichtrechtsfähige Anstalten der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Haren (Ems) waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  • a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Rütenbrock:

Er umfasst das Gebiet der Ortschaften Lindloh/Schwartenberg und Rütenbrock.

  • b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Stadtkern:

Er umfasst das Gebiet in den Grenzen der Kath. Kirchengemeinde St. Martinus Haren (Ems).

  • c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Tinnen:

Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Tinnen. (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

  • a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
  • b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung.

(2) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grabstellen werden frühzeitig von der Friedhofsverwaltung über die weitere Vorgehensweise informiert.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist es nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen sind Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge der gewerblich tätigen Steinmetz-, Gärtnerei- und Bestattungsunternehmen, Elektrofahrzeuge für Senioren und Gehbehinderte sowie Fahrräder

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an kurzer Leine.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Sie kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die für notwendige Arbeiten auf dem Friedhof beauftragten Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Ort und Zeit der Bestattung werden in Absprache mit dem Bestattungsunternehmen und dem für die Bestattung Sorgepflichtigen im Sinne des § 8 Abs. 3 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (NBestattG) bestimmt.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,70 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Falls erforderlich hat der Nutzungsberechtigte Grabmale, Einfassungen, Fundamente und Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Wird die Friedhofsverwaltung mit der Entfernung beauftragt, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. Beschädigungen gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt einheitlich 25 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen nach § 15 NBestattG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(3) Alle Umbettungen werden vom Beauftragten der Friedhofsverwaltung unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten: Grabstätten für nur eine Leiche oder Asche, die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und ist nicht verlängerbar, mit Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 12 dieser Satzung

b) Reihenrasengrabstätten: Grabstätten für nur eine Leiche oder Asche, die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und ist nicht verlängerbar, keine Gestaltungs- oder Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 12 dieser Satzung

c) Reihenbaumurnengrabstätten: Grabstätten für nur eine Asche, die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre und ist nicht verlängerbar, keine Gestaltungs- oder Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 12 dieser Satzung

d) Familiengrabstätten: ein oder mehrstellige Grabstätten, die Nutzungszeit ist verlängerbar, mit Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 13 dieser Satzung

e) Familienrasengrabstätten: mehrstellige Grabstätten, enden mit Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) des zuletzt Bestatteten, keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 14 dieser Satzung

f) Familienbaumurnengrabstätten: mehrstellige Grabstätten, enden mit Ablauf der Ruhezeit (25 Jahre) des zuletzt Bestatteten, keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeit, weitere Regelungen in § 14 a dieser Satzung

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist bei Reihengrabstätten der für die Bestattung Sorgepflichtige (§ 8 Abs. 3 NBestattG), bei Familiengrab- und Familienrasengrabstätten der Inhaber des Kaufbriefes.

§ 12 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten werden unterteilt in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen

b) Reihenrasengrabstätten für Erdbestattungen

c) Urnenreihengrabstätten für Aschebestattungen

d) Rasenurnenreihengrabstätten für Aschebestattungen

e) Kindergrabstätten für Erdbestattungen

f) Reihenbaumurnengrabstätten für Aschebestattungen

(2) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist mit Ausnahme der Kindergrabstätten nicht möglich.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche oder eine Asche bestattet werden. Zulässig ist die gleichzeitige Beisetzung einer Kinderleiche unter einem Jahr.

(4) Bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen, die bis zum 31.12.2007 erworben wurden, ist unter Beibehaltung der vorhandenen Maße eine Umwandlung in eine Urnenfamiliengrabstätte möglich. Es dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Grabstätten auf dem Alten Teil des Friedhofs Stadtkern.

(5) Die Maße der Reihengräber für Erdbestattungen betragen 120 x 250 cm, die für Aschenbestattungen, mit Ausnahme der Baumurnengrabstätten 80 x 80 cm. Kindergräber (Kinder bis zu 6 Jahren) werden mit den Maßen 110 x 150 cm in der Regel als Reihengräber angelegt.

§ 13

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten werden unterteilt in

a) Familiengrabstätten für Erdbestattungen

b) Urnenfamiliengrabstätten für Aschenbestattungen

(2) Familiengrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Familiengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden.

(4) Familiengrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) In Familiengrabstätten für Erdbestattungen dürfen je Stelle bis zu drei Urnen beigesetzt werden; Abs. 4 S. 2 gilt bei Folgebestattungen entsprechend.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Familiengrabstätten für Erdbestattungen werden mit dem Maß 120 x 250 cm, Urnenfamiliengrabstätten mit dem Maß 80 x 80 cm je Grabstelle angelegt.

§ 14

Familienrasengrabstätten

(1) Familienrasengrabstätten werden unterteilt in

a) Familienrasengrabstätten für Erdbestattungen

b) Familienrasengrabstätten für Aschenbestattungen

(2) Familienrasengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zunächst 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Familienrasengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Bei einer weiteren Belegung ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte der letzten Ruhezeit anzupassen.

(3) Die Nutzungszeit einer Familienrasengrabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit der letztmöglichen Belegung einer Grabstelle. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 14 a

Familienbaumurnengrabstätten

(1) Familienbaumurnengrabstätten sind mehrstellige Grabstätten für Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von zunächst 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Familienbaumurnengrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Bei einer weiteren Belegung ist die Nutzungszeit für die gesamte Grabstätte der letzten Ruhezeit anzupassen.

(2) Die Nutzungszeit einer Familienbaumurnengrabstätte endet mit Ablauf der Ruhezeit der letztmöglichen Belegung einer Grabstelle. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Bestattung ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur Sicherstellung einer Verwesung innerhalb der Ruhezeit sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz, Zellstoff) erlaubt. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen, insbesondere von Nitrocellulose- und PVC-/PCP-Bestandteilen sein.

(2) Folien oder sonstige feuchtigkeitsbremsenden Stoffe, Sargauskleidungen, Leichenhüllen und -bekleidung müssen nachweislich biologisch abbaubar sein.

(3) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind.

§ 16

Gestaltungsgrundsatz

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Das Abdeckungsmaß der Gräber inklusiv Sockel und Umrandung darf 50 % der Grabfläche nicht übersteigen, da es sonst zu einer Beeinträchtigung der Verwesung kommen kann. Holzhäcksel, Rinde oder Kies sind als Grababdeckungen nur unter Ausschluss von Folien, Flies oder anderen potentiell belüftungshemmenden Materialien erlaubt.

(3) Das Pflastern oder Befestigen der Grabstättenzwischenräume mit Materialien jeglicher Art ist verboten. Das Verbot gilt entgegen § 25 auch für vorhandene Pflaster und Befestigungen bei Inkrafttreten der Satzung.

§ 17

Besondere Bestimmungen für Rasengrabstätten

(1) Rasengräber sind Grabstätten, die ohne Einfassung hergestellt werden.

(2) Rasengrabstätten sind zur namentlichen Kennzeichnung des dort beigesetzten Verstorbenen mit einem liegenden Grabstein zu versehen. Grabsteine dürfen ausschließlich nach den Vorschriften dieser Satzung angebracht werden. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren.

(3) Der Nutzungsberechtigte lässt den Grabstein durch eine Fachbetrieb erstellen und verlegen und trägt die Kosten.

(4) Die Grabsteine sind aus schwarzem Granit (Naturstein) mit einer polierten Oberfläche herzustellen. § 19 a dieser Satzung ist zu beachten. Es sind nur Gravuren zulässig. Aus der Oberfläche darf nichts herausragen. Die Beschriftung ist vertieft und in lichtgrau getönt in den Stein einzulassen. Es sind der Vor- und Nachname sowie ggf. der Geburtsname, das Geburts- und das Sterbedatum anzugeben.

(5) Liegende Grabsteine sind nach Vorgabe durch die Friedhofsverwaltung in Größe von 50 x 40 x 4 cm so einzulassen, dass sie beim Mähen kein Hindernis darstellen.

(6) Auf Reihenrasengrabstätten (Einzelgräber) darf ein zusätzlicher Gedenkstein nur für verstorbene Ehepartner verlegt werden, wenn dessen Grab aufgegeben wird. Der Gedenkstein hat das Maß 30 x 40 x 4 cm und ist bündig rechts neben dem Grabstein des Partners zu verlegen. Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(7) Die Pflege der Rasenflächen obliegt dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Eine Bepflanzung der Grabstätten ist nicht gestattet. Für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten.

(8) Das Aufstellen oder Hinlegen von Grabschmuck jeglicher Art ist lediglich außerhalb der Vegetationsphase vom 25. Oktober bis zum 31. März eines Jahres gestattet. Spätestens bis zum 01. April ist der Grabschmuck umgehend und selbständig zu entsorgen, so dass mit der Mahd begonnen werden kann. Ansonsten wird dieser ohne Ersatzansprüche auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt.

(9) Die Unterhaltung der Grabsteine obliegt dem Nutzungsberechtigten. Für Schäden an Grabsteinen durch das Mähen der Rasenflächen haftet die Friedhofsverwaltung nicht.

§ 17 a

Besondere Bestimmungen für Baumurnengrabstätten

(1) Die Anschaffung und das Anbringen von Plaketten an Bäumen sowie die Pflege der Fläche erfolgt für die gesamte Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung. Anpflanzungen sind unzulässig, für die Nutzungsberechtigten bestehen keine Gestaltungs- und Pflegemöglichkeiten.

(2) Bei Baumurnengrabstätten ist ganzjährig das Aufstellen und Hinlegen von Grabschmuck jeglicher Art, das Anbringen von Gegenständen an Bäumen sowie eine gärtnerische Pflege unzulässig. Bei Zuwiderhandlung wird der Grabschmuck umgehend ohne Ersatzansprüche auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsorgt.

(3) Ist ein Baum, an dem bereits ein Nutzungsrecht erworben wurde, durch Sturm, Krankheit, o. ä. abgängig, wird nach Möglichkeit an gleicher Stelle die Ersatzpflanzung eines jungen Baumes vorgenommen.

VI.

Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmalen anpassen. Die maximal zulässige Höhe der Grabmale und des Grabbewuchses beträgt 1,75 m.

(2) Nicht zugelassen sind:

a) Grabmale und Grabeinfassungen aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan, Kork, korrodiertes oder verzinktes Metall sowie aus Tropf- oder Grottensteinen,

b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

§ 19

Zustimmungserfordernis

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (Aufstellungsantrag) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag ist ein Grabmalentwurf mit Grundriss unter Angabe des Materials, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach 13 a BestattG beizufügen. Soweit notwendig können weitere Unterlagen angefordert werden.

§ 19 a

Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird, oder
  2. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Derzeit erfüllen in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem

Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG setzt in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verfügt,
  2. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,
  3. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,
  4. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist das vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bereitgestellte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die "Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen" (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie in seiner jeweils aktuellen Ausgabe.

§ 21

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen und Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist

der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten und Reihenrasengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Familiengrabstätten und Familienrasengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Die Plaketten bei Baumurnengrabstätten werden nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Beauftragten der Friedhofsverwaltung entfernt.

VII.

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Grabstätten, mit Ausnahme der Baumurnengrabstätten, müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von großwüchsigen Bäumen oder Sträuchern (§ 18 Abs. 1), das Aufstellen von Pflanzen und Bäumen aus Kunststoff, das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit ist nicht zulässig. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein

Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(2) Für Familiengrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII.

Schlussvorschriften

§ 25

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Umwandlungsmöglichkeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Verwesungsstörungen aufgrund einer Grabgestaltung entgegen der Grundsatzregelung des § 16 Abs. 2 können zu einer nicht möglichen Wiederbelegung einer Familiengrabstätte führen. Sie gehen zu Lasten des Nutzungsberechtigten.

§ 26

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 27

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Durch vorzeitig zurückgegebene Nutzungsrechte entsteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ge- und Verboten dieser Satzung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 29

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.04.2013 außer Kraft.

49733 Haren (Ems), den 30.06.2026

STADT HAREN (EMS)

Honnigfort Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems)

(Friedhofsgebührensatzung)

(in Form der 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Haren (Ems) vom 30.06.2026)

Aufgrund der § 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 07. Dezember 2006 (Nds. GVBl. S. 575), der §§ 1, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) hat der Rat der Stadt Haren (Ems) am 30.06.2026 folgende Gebührenordnung für die Friedhöfe der Stadt Haren (Ems) beschlossen:

§ 1

##### Gegenstand und Höhe der Gebühren

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Benutzungsgebühren und für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen und sonstigen Verwaltungstätigkeiten werden Verwaltungsgebühren erhoben. (2) Die Höhe der Benutzungsgebühren und der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2

##### Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist der jeweilige Nutzungsberechtigte gemäß § 11 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Stadt Haren (Ems). (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist derjenige, der die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit beantragt oder sonst zu ihnen Anlass gegeben hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3

##### Entstehung und Fälligkeit von Benutzungsgebühren

(1) Die Benutzungsgebührenpflicht und –schuld entsteht mit Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (2) Die Inanspruchnahme einer Familiengrabstätte beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht an ihr begründet oder verlängert wird (Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts). (3) Die Benutzungsgebühr für die Nutzung einer Grabstätte wird bei der Begründung oder bei der Verlängerung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungszeit erhoben. (4) Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kostenbescheides fällig.

§ 4

##### Entstehung und Fälligkeit von Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebührenpflicht und –schuld entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit der gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Kostenbescheides fällig.

§ 5

Übergangsvorschriften

Für am 01.01.2008 bereits vergebene Grabstätten wird eine Benutzungsgebühr nach Tarifnummer 22 des Gebührentarifs erhoben.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

49733 Haren (Ems), 30.06.2026

S t a d t H a r e n ( E m s )

Honnigfort (Bürgermeister)