📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (beschlossen am 27.03.2023, ausgefertigt am 28.08.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung
der Stadt Lauscha
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. Nr. 10 S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 36 der Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 22. Februar 2010, zuletzt geändert am 26.07.2018 hat der Stadtrat der Stadt Lauscha in der Sitzung am 27.03.2023 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 26.07.2018 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
- 1. Gebührenschuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
- 1.1. bei Erstbestattungen/Erstbeisetzungen
a) der überlebende Ehegatte,
b) Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
c) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d) Kinder,
e) Stiefkinder,
f) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
g) Eltern,
h) vollbürtige Geschwister,
i) Stiefgeschwister.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
- 1.2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller,
- 1.3. wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leitungen beantragt oder in Auftrag gibt.
- 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich oder mündlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
- 3. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- 1. Die Gebühr entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, undzar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- 2. Die Gebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranzierung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
- 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide Gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5
Gebühren
Für den Erwerb des Verfügungs-/Beisetzungsrechtes an den verschiedenen Grabarten werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Wahlgräber
- 1. Wahlgräber für Erdbestattungen
| Für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem einstelligen Erdwahlgrab | 1.408,00 Euro |
|---|---|
| Für das 25-jährige Nutzungsrecht an einem zweistelligen Erdwahlgrab | 2.345,00 Euro |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes einstelliges Erdwahlgrab jährlich | 56,00 Euro |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes zweistelliges Erdwahlgrab jährlich | 94,00 Euro |
- 2. Wahlgräber für Urnenbeisetzungen
| Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab (einstellig) | 600,00 Euro |
|---|---|
| Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Urnenwahlgrab (zweistellig) | 675,00 Euro |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes einstelliges Urnenwahlgrab jährlich | 40,00 Euro |
| Verlängerung des Nutzungsrechtes zweistelliges Urnenwahlgrab jährlich | 45,00 Euro |
- 3. Partnergrab
| Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Partnergrab | 600,00 Euro |
|---|---|
| Erstanlage, Grabstein und Namensnennung für 2 Verstorbene | 1.575,00 Euro |
| Verlängerung des Partnergrabes jährlich | 40,00 Euro |
Grabpflege der Partnergrabstätte Abschluss eines Pflegevertrages mit einer Treuhandgesellschaft
II. Baumgrab
| Für das 15-jährige Nutzungsrecht am Baumgrab, einschl. Grünpflege und Namensplatte | 1.750,00 Euro |
|---|---|
| Verlängerung des Nutzungsrechtes am Baumgrab jährlich | 40,00 Euro |
| Reservierung Grabplatz jährlich | 40,00 Euro |
III. Reihengräber
| Für die 15-jährige Überlassung (einstellig) | 600,00 Euro |
|---|---|
| Grabstein (Buch) mit Schrift, Fundament und Setzen | 1.012,00 Euro |
| Einlass | 196,00 Euro |
IV. Urnengemeinschaftsanlagen
- 1. Urnengemeinschaftsgrab – UGG (4 Personen) – Grabsteine mit Namenswürfel
| Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Ruhezeit 15 Jahre | 600,00 Euro |
|---|---|
| Erstanlage, Erstbepflanzung und Namensnennung am Grabstein | 850,00 Euro |
| Grabpflege der Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren | 281,00 Euro |
- 2. Urnengemeinschaftsgrab – UGG (8 Personen) – historische Gräber
| Grabstelle im Urnengemeinschaftsgrab Ruhezeit 15 Jahre | 600,00 Euro |
|---|---|
| Erstanlage, Erstbepflanzung und Namensnennung am Grabstein | 578,00 Euro |
| Grabpflege der Grabstelle für die Dauer von 15 Jahren | 281,00 Euro |
- 3. Urnengemeinschaftsanlage – UGA - anonym
| Grabstelle in der Urnengemeinschaftsanlage 15 Jahre Ruhezeit | 600,00 Euro |
|---|---|
| Pflege einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr gesamt | 600,00 Euro |
§ 6
Beisetzungsgebühren
Beisetzungsgebühr UGA 80,00 Euro
§ 7
Umbettung
- 1. Umbettung einer Urne (Versand) einschl. Ausgraben, ggf. Verpackung und Versenden der Urne, Wiederherrichten des Grabes nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
- 2. Umbettung einer Urne innerhalb des Friedhofes einschl. Ausgraben und erneute Beisetzung der Urne, Verschluss und herrichten der Gräber
nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
§ 8
Einebnungsgebühren
- 1. Einebnung von Urnenwahlgräbern (einstellig)
nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
- 2. Einebnung von Urnenwahlgräbern (zweistellig)
nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
- 3. Einebnung von Erdwahlgräbern
nach Aufwand des beauftragten Dienstleisters
§ 9
Bearbeitungsgebühren
Bearbeitungsgebühren werden für folgende Leistungen erhoben:
- 1. Urnenanforderung
- 2. Einebnungsanträge
- 3. Umbettungsanträge
- 4. Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetriebende
- 5. Erteilung der Erlaubnis zur Veränderung einer Grabstände
nach Aufwand je
angefangene 1/4 h 14,00 Euro
nach Aufwand je
angefangene 1/4 h 14,00 Euro
nach Aufwand je
angefangene 1/4 h 14,00 Euro
nach Aufwand je
angefangene 1/4 h 14,00 Euro
nach Aufwand je
angefangene 1/4 h 14,00 Euro
Alle weiteren nicht aufgeführten Gebühren werden nach Aufwand je angefangene ¼ h oder bei Sonderleistungen nach den tatsächlichen erbrachten Leistungen und dem Aufwand erhoben.
§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühr
Für die Unterhaltung des Friedhofes werden für jede Grabstätte nach § 15 der Friedhofssatzung vom 26.07.2018 50,00 Euro pro Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Grabart Urnengemeinschaftsanlage (UGA) wird für 15 Jahre beim Erwerb der Grabstätte fällig.
§ 11
Gebühren für gewerbliche Tätigkeit
Die Gebühr für die Berechtigungskarte für gewerbliche Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 Friedhofssatzung der Stadt Lauscha vom 26.07.2018 beträgt:
- 1. für Bestatter
40,00 Euro jährlich
- 2. für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende
20,00 Euro jährlich
§ 12
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Zugleich tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Lauscha vom 31.03.2017 außer Kraft.
Lauscha, den 28.08.2023
Zitzmann Bürgermeister
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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lauscha mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!