Friedhofsgebühren Eching 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Eching · Bayern · PLZ 84174

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2016 (allgemeine Friedhofsgebührensatzung, i.K. 01.07.2016) / 2025 (FGS-W Waldruh Kronwinkl, i.K. 01.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 2.1 a) GebS (Einzelgrabstelle, Erdbestattung – kleinste angebotene Einheit; Kapazität laut § 12 Abs. 1 a) FS: zwei Belegungsplätze)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
513,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 2.1 b) GebS (Familiengrabstelle – einziges mehrstelliges Sarg-Wahlgrab; kein 1-stelliges Wahlgrab in der Satzung bepreist); § 12 Abs. 1 b) Friedhofssatzung: Familiengräber vier Belegungsplätze
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 2.1 c) GebS (Urnenerdgrabstelle – kleinste angebotene Urnen-Erdeinheit)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
450,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 2 Ziff. 2.2 a) GebS (Urnengrab in der Urnennische/Urnenwand, Einfachbelegung für 1 Urne; optionale Zweiturne +100 € gem. Ziff. 2.2 b)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 FGS-W (Einzelruhestätte an einem Ruhebaum Kategorie 1, Waldruh Kronwinkl – günstigste Einzelruhestätte für 1 Urne; Familienbaum für bis zu 12 Urnen ab 6.000 € nicht herangezogen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
400,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 5 Abs. 1 FGS-W (Urnenbeisetzung Waldruh Kronwinkl inkl. Komplettservice – einzige im Volltext ausgewiesene kommunale Beisetzungsgebühr); am Hauptfriedhof keine kommunale Beisetzungsgebühr: § 8 Abs. 1 Friedhofssatzung: Für den Grabaushub sind geeignete Fachfirmen zu beauftragen

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 (allgemeine Friedhofsgebührensatzung, i.K. 01.07.2016) / 2025 (FGS-W Waldruh Kronwinkl, i.K. 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung Waldruh Kronwinkl (FGS-W) der Gemeinde Eching, Stand 2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtung der Gemeinde Eching „Waldruh Kronwinkl“ (Friedhofsgebührensatzung Waldruh – FGS-W)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Eching folgende Satzung:

§ 1 Erhebungsgrundsatz für die Benutzung der Waldruh und für Amtshandlungen

Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse diese vorgenommen wird,

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:

a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt bzw. das Nutzungsrecht beantragt,

b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht:

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei den Benutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Für folgende Verwaltungsleistungen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:

Nr.LeistungGebühr
1.Ausstellung einer Beisetzungsbestätigung auf Antrag25 €
2.Erteilung einer Ausnahme von Festsetzungen der Friedhofsordnung40 €
3.Erteilung einer Umbettungsgenehmigung40 €
4.Neuausstellung einer verloren gegangenen Nutzungsrechtsurkunde25 €

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes, Bereitstellen der Infrastruktur und Begleitung der Bestattung sowie die Bereitstellung und Gravur eines Namensschildes beträgt 400,- €.

(2) Für die Verleihung von Nutzungsrechten (§ 7 Abs. 1 FS-W) an Ruhestätten in der Waldruh (siehe Anlage 1) werden folgende Gebühren erhoben:

RuhestätteGebühr
Familienbaum Kategorie 1 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen6.000 €
Familienbaum Kategorie 2 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen7.000 €
Familienbaum Kategorie 3 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen7.500 €
Familienbaum Kategorie 4 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen8.000 €
Familienbaum Kategorie 5 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen9.500 €
Familienbaum Kategorie 6 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen11.000 €
Familienbaum Kategorie 7 – für Bestattungen von bis zu 12 Urnen13.500 €
Einzelruhestätte an einem Sternenkinderbaum für Kinder bis 10 Jahrekostenfrei
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 1550 €
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 2850 €
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 31.150 €
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 41.400 €
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 51.550 €
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 61.700 €
Einzelruhestätten an einem Ruhebaum Kategorie 71.950 €

(3) Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

(4) Bei vorzeitig, vor Ablauf der Ruhezeit auf das Nutzungsrecht verzichteten Ruhestätten wird die entrichtete Gebühr nicht erstattet. Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an die Gemeinde ist ausgeschlossen.

(5) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhezeit für eine Einzelruhestätte ist für weitere 20 Jahre (maximal bis zum 31.12.2097) gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr nach § 5 Abs. 2 möglich.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Eching unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung auf eine der geschilderten Arten geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen. Ist die Verletzung nicht auf eine der geschilderten Arten geltend gemacht worden, gilt diese Satzung ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eching, den 27.11.2024

(Siegel und Unterschrift) Max Kotier Erster Bürgermeister Gemeinde Eching

Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am 29.11.2024 im Rathaus der Gemeinde Eching, Zimmer Nr. 11 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Amtstafel im Gemeindegebiet der Gemeinde Eching am 28.11.2024 hingewiesen.

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Satzung der Gemeinde Eching über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für die damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Eching folgende Satzung:

Teil I – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr

b) Bestattungsgebühren

c) Sonstige Gebühren

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht:

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

Teil II – Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Gebühren gelten für den Erwerb der Nutzungsrechte von:

a) 15 Jahre für Einzel- und Familiengrabstellen

b) 15 Jahre für Urnengrabstellen in der Urnennische (Urnenwand)

c) 15 Jahre für Urnenerdgrabstellen

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt folgende Grabgebühren fest:

2.1 Erdgräber

Nr.LeistungGebühr
a)EinzelgrabstellenEUR 450,--
b)FamiliengrabstellenEUR 513,--
c)UrnenerdgrabstellenEUR 450,--

2.2 Urnengrab in der Urnennische (Urnenwand)

Nr.LeistungGebühr
a)EinfachbelegungEUR 450,--
b)Bei Belegung der Urnengrabstätte (Urnennische) mit einer zweiten Urne ist zusammen eine Gebühr fälligEUR 100,--
c)Die vorhandenen Granitplatten sind der Friedhofsverwaltung gesondert abzulösen.–

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts, so kann das Nutzungsrecht jeweils um 5 Jahre verlängert werden. Die Gebühr ist anteilig und im Voraus zu entrichten.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für den Neuerwerb, das Umschreiben oder Verlängern eines Grabnutzungsrechts beträgt EUR 15,--

(2) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt EUR 15,--

(3) Schriftliche Auskünfte EUR 15,--

(4) Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen EUR 15,--

(5) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Säumniszuschläge

Werden Gebühren nach den § 4 bis § 6 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Art. 13 Ziffer 5 b KAG in Verbindung mit § 240 AO 1977.

Teil III – Schlussbestimmungen

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.02.2003 außer Kraft.

Derzeit gültige Fassung, Rechtsstand 01.06.2016

Eching, den 24.05.2016

(Siegel und Unterschrift)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (allgemeine Friedhofssatzung, 24.05.2016, i.K. 01.07.2016) / 2025 (Friedhofssatzung Waldruh Kronwinkl, 27.11.2024, i.K. 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung

über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen der

Gemeinde Eching

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Eching folgende Satzung:

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Die Friedhofsatzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Eching gelegenen und von ihr verwalteten gemeindlichen Friedhöfe und Urnennischen.

§ 2 Zweckbestimmung

(1) Die Friedhöfe sind Einrichtungen der Gemeinde Eching. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Eching waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (Gemeinde Eching).

Zweiter Teil

Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet, ansonsten ist der Zutritt verboten.

(2) Die Friedhofsverwaltung (Gemeinde) kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Bestattungsunternehmer, zu befahren.

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, Tiere mitzubringen – ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Friedhofsgartner, Gartner, Bildhauer, Steinmetze, Bestatter und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen, entsprechend dem jeweiligen Berufsbild, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetriebenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Soweit Öffnungszteiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten nicht vor 7:00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszteiten zulassen. (4) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Gewerbetriebende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen.

Dritter Teil

Bestattungsvorschriften

§ 6 Unterlagen u. Zeiten der Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Wird die Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstände beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 60 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer zersetzbaren Materialien hergestellt sein. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 mtr. lang, 0,65 mtr. hoch und im Mittelmaß 0,65 mtr. breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Zur Beisetzung in Erdgrabern dürfen nur Urnen aus verrottbarem Material verwendet werden (Biournen).

§ 8 Gräber

(1) Für den Grabaushub sind geeignete Fachfirmen zu beauftragen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,80 mtr. Die Beisetzungstiefe bei Urnen in Erdgrabern beträgt mindestens 0,80 mtr. (3) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt 0,60 mtr. (4) Die Gröbe der Gräber beträgt

für Einzelgräber

200 cm Länge

90 cm Breite

für Familiengräber

200 cm Länge

180 cm Breite

für Urnenerdgräber

Größe vorgegeben

für Urnengräber (Nischenwand)

Größe vorgegeben

§ 9 Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen der Leichen beträgt 15 Jahre, die Ruhefristen der Aschen beträgt ebenfalls 15 Jahre.

§ 10 Totenruhe u. Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhefrist noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in festgelegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Die Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung ausgegraben werden.

§ 11 Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofeigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Einzelgrabstätten

b) Familiengrabstätten

c) Urnengraber (Nische) u. Urnenerdgraber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 12 Belegung u. Nutzungsrecht

(1) Belegungsplätze:

a) Einzelgräber zwei

b) Familiengräber vier

c) Urnengraber zwei

In Einzel- und Familiengräbern können auch Urnen bestattet werden.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann für weitere fünf, zehn oder fünfzehn Jahre verlängert werden.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhefrist die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist erworben worden ist. Nach einer Bestattung verlängert sich die Nutzungszeit um weitere 15 Jahre (Ruhefrist).

(5) Für den Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten hat jeder Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für gesamte Grabstätte möglich.

(8) Bei Rückgabe von Grabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Grabstätte gezahlte Gebühr nicht zurückerstattet.

(9) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.

§ 13 Gestaltung der Grabstätten

Jede Grabstätte ist unbeschadet der besonderen Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften - §§ 20 und § 28 – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.

Vierter Teil

Grabmale

§ 14 Ausmaß der Grabmale

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

a) bei Einzelgräbern (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a) Höhe 1,50 m Breite 0,70 m

b) bei Familiengräbern (§ 11 Abs. 2 Buchstabe b) Höhe 1,50 m Breite 0,70 m

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 mtr. sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung.

(3) Auf Urnennischen in Hauwang sind nur die von der Friedhofsverwaltung Haunwang bereitgestellten Granitabdeckungen zulässig. Die Abdeckungen sind der Friedhofsverwaltung zu vergüten.

(4) Für Grabmale der Einzel- und Familiengräber)dürfen nur Natursteine, Glas sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien und Zutaten, insbesondere Beton, Emaille oder Kunststoff. Als Abdeckung für die Urnenerdgräber)dürfen nur Natursteine (Granit oder Marmor) verwendet werden. (5) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gestaltung und Beachtung des § 16 für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. (4) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen eben-falls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung erreicht werden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln zulässig.

§ 16 Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend der allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestelltten Versetzrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. (3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wir der ordnungsgemäß Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalteilen verursacht wird.

§ 18 Entfernung der Grabmale

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Einzel-, Familien- und Urnengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

§ 19 Einfassungen

(1) Grabeinfassungen sind nicht unbedingt erforderlich. (2) Sofern Grabeinfassungen erreicht werden, *\text{dürfen sie im Regelfall folgende Außenmaße} (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiben:

a) bei Einzelgräbern (§ 11 Abs. 2 Buchstabe a) Länge 2,00 m Breite 0,90 m

b) bei Familiengräbern (§ 11 Abs. 2 Buchstabe b) Länge 2,00 m Breite 1,80 m

Fünfter Teil

§ 20 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck, verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgartner beauftragen. (5) Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen.

(8) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(9) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

Siebter Teil

§ 21 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

Achter Teil

Schlussvorschriften

§ 22

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leichen oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 23

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung der Grabstätten keiner besonderen Anforderungen.

§ 25

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.02.2003 außer Kraft. Derzeit gültige Fassung, Rechtsstand 01.06.2016

Eching, den 24.05.2016

(Unterschrift und Siegel)

Friedhofssatzung Waldruh Kronwinkl (FS-W) der Gemeinde Eching, Stand 2025

Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinr ichtungen der Gemeinde Eching „Waldruh Kronwinkl“ {Friedhofssatzung Waldruh - FS-W)

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Eching folgende Satzung:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Gemeinde Eching wird diese Satzung für die Waldruh Kronwinkl erlassen.

(2) Die Waldruh Kronwinkl umfasst Teile der Grundstücke Flurnummern 710 und 683 der Gemarkung Kronwinkl. Das Areal der Waldfläche ist in der Übersichtskarte (Anlage 1) im Anhang dargestellt.

§ 2 Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

(1) Die Waldruh Kronwinkl ist eine öffentliche Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde Eching.

(2) Sie dient neben der Bestattung von Einwohnern der Gemeinde Eching auch der Beisetzung von Personen, die oder deren Angehörigen ein Nutzungsrecht zur Bestattung in der Waldruh Kronwinkl erworben haben.

(3) Gemeindeeinwohner haben einen Anspruch auf Bestattung in der Waldruh Kronwinkl.

§ 3 Nutzungskonzept der Waldruh

Die Waldruh bleibt in ihrem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Für die Bestattung sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen zugelassen (§ 8).

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Waldruh darf nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. (3) Bei starkem Wind ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala (62 bis 74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist die Waldruh geschlossen und darf nicht betreten werden.

§ 5 Verhalten in der Waldruh

(1) Jeder hat sich in der Waldruh der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

Untersagt ist insbesondere:

a) zu rauchen, Kerzen aufzustellen oder offenes Feuer anzuzünden,

b) außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der Hackschnitzelwege mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

c) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde und angeleinte Hunde,

d) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe laute Arbeiten auszuführen,

e) die Waldruh und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abfälle und sonstige Reste abzulagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste jeder Art anzubieten,

h) Druckschriften, insbesondere mit gewerblichem Inhalt zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeier n verwendet werden und gedruckte Informationen über die Waldruh.

i) zu lärmen, Musikwiedergabegeräte oder Lautsprecher zu betreiben, mit Ausnahme von während Bestattungsfeiern zugelassenen Geräten,

j) zu lagern.

k) Grabschmuck abzulegen, gleich welchen Materials, Grabmale, Gedenksteine Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Ausnahmen können auf Antrag im Einzelfall zugelassen werden, soweit sie mit der Würde der Waldruh zu vereinbaren sind.

§ 6 Bestattungen

(1) Bestattungen sind unverzüglich bei der Gemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die nach dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen beizufügen. Bei Bestattungen von Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht odereine Vormerkung nach dieser Satzung erworben haben, ist das Nutzungsrecht oder die Vormerkung nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Bestattungen finden grundsätzlich nur an Werktagen statt. Bei der Festsetzung des Bestattungstermins werden Wünsche der Nutzungsberechtigten und Angehörigen nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Gedenkfeiern für in der Waldruh Bestatteten und andere nicht unmittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind mindestens eine Woche vorher bei der Gemeinde anzumelden und es ist eine Genehmigung der Gemeinde einzuholen.

(4) Ein Beauftragter der Gemeinde nimmt an den Bestattungen teil.

(5) Bei Überschreitungen der Frist zur Beisetzung von Urnen (§19 Abs. 4 BestV Bayern) kann die Gemeinde die Beisetzung anordnen und durchführen.

§ 7 Nutzungsberechtigte und Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an Ruhestätten und Famiiienbäumen in der Waldruh werden auf Antrag bis maximal zum 31.12.2097 verliehen. Sie können bereits vor dem Tod des Antragstellers verliehen werden.

(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Zahlung der jeweiligen Gebühr und der Verleihung des Nutzungsrechts durch Erstellung einer Graburkunde

(3) Das Nutzungsrecht für Einzelruhestätten nach § 12 Abs. 1 endet mit Ablauf der Ruhezeit nach § 10.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Einzelruhestätte nach § 12 Abs. 1 kann erneut verliehen, bzw. verlängert werden. Das erneute Nutzungsrecht entsteht mit dem Tage, der auf das Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts folgt und endet nach Ablauf der Ruhezeit nach § 10.

(5) Wird ein Nutzungsrecht gleichzeitig für zwei Einzelruhestätt en nach § 12 Abs. 1 der Kategorien 2 bis 7 am gleichen Baum verliehen, gilt ein verbundenes Nutzungsrecht für diese Ruhestätten. Das verbundene Nutzungsrecht für beide Einzelruhestätten gemeinsam endet mit Ablauf der Ruhezeit für die zuletzt belegte Einzelruhestätte. Abs. 4 gilt entsprechend für jede Ruhestätte einzeln entsprechend.

(6) Bestattungen während der Nutzungszeit dürfen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nach § 10 nicht unterschritten wird.

(7) Der Nutzungsberechtigte eines Familienbaumes soll für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen (Rechtsnachfolger).

(8) Wird keine Regelung getroffen oder nimmt der Benannte die Übertragung des Nutzungsrechts nicht an, so sind in nachfolgender Reihenfolge auf Antrag nutzungsberechtigt:

  1. 1. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen,
  2. 2. die Kinder des Verstorbenen,
  3. 3. die Stiefkinder des Verstorbenen,
  4. 4. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter des Verstorbenen,
  5. 5. die Eltern des Verstorbenen,
  6. 6. die Geschwister des Verstorbenen,
  7. 7. die Stiefgeschwister des Verstorbenen,
  8. 8. alle nicht unter die Ziff. 1 bis 7 fallenden Erben.

Diese Reihenfolge gilt auch für die Nutzungsrechte an Einzelruhestätten. Innerhalb der einzelnen Gruppen nach Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 ist jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Die vorstehenden Regelungen gelten sinngemäß beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde zur Bestattung berechtigte Personen für die von ihm erworbenen Nutzungsrechte / Ruhestätten festlegen. Diese zur Bestattung berechtigten Personen werden als "Vormerkung" bezeichnet. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Gemeinde schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären. Eine Rückgabe und eine Erstattung der Gebühr für Nutzungsrechte ist ausgeschlossen.

§ 8 Zugelassene Urnen

(1) In der Waldruh zugelassene Urnen mit der Asche der Verstorbenen müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen und fest verschlossen sein.

(2) Die Urne ist mit den in § 27 der BestV zur Durchführung des Bestattungsgesetzes benannten Angaben zu kennzeichnen.

§ 9 Ausheben der Urnengräber

(1) Die Gemeinde hebt die Urnengräber aus und verschließt sie wieder.

(2) Die Tiefe der Bestattung richtet sich nach den anerkannten bestattungsrechtlichen Vorschriften und beträgt von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.

§ 10 Ruhezeit

(1) An den Ruhestätten in der Waldruh wird kein Eigentum erworben, sondern ein Nutzungsrecht nach dieser Satzung.

(2) Die Ruhezeit für Einzelruhestätten und für Ruhestätten an Familienbäumen nach

§ 12 Abs. 1 beträgt 20 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte, bzw. der Auftraggeber der Beisetzung.

(3) Die Umbettung wird von der Gemeinde durchgeführt. Sie bestimmt Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung des Nutzungsberechtigten, bzw. des Auftraggebers der Beisetzung.

(4) Die Aufwendungen der Umbettung hat der antragstellende Nutzungsberechtigte bzw. der antragstellende Auftraggeber der Beisetzung zu tragen.

§ 12 Art der Ruhestätten

(1) In der Waldruh werden folgende Arten von Ruhestätten zur Verfügung gestellt:

  • Einzelruhestätten an einem Gemeinschaftsbaum
  • Familienbaum mit bis zu 12 Ruhestätten
  • Einzelruhestätten an einem Sternenkinderbaum für Kinder bis 10 Jahre

(2) Die in Abs. 1 genannten Ruhestätten werden entsprechend den Festsetzungen des Friedhofsbelegungsplans in Kategorien 1 bis 7 und Sternenkinderb äume unterschieden. Die Einteilung der Kategorien ist in der Anlage 2 zu dieser Satzung zu entnehmen.

(3) Familienbäume mit der Möglichkeit zur Bestattung von bis zu 12 Urnen werden nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises vergeben.

(4) Eine Ruhestätte an einem Famiiienbaum kann nur einmalig belegt werden. Eine Zweitbelegung derselben Ruhestätte nach Ablauf der Ruhezeit ist ausgeschlossen.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(6) Ein Weiterverkauf von Ruhestätten bzw. Nutzungsrechten an Dritte ist untersagt.

(7) Eine Rückgabe von Nutzungsrechten an die Gemeinde ist nicht möglich.

§ 13 Ruhestättenregister

Die Gemeinde führt für die Ruhestätten in der Waldruh ein Bestattungsbuch nach den Anforderungen von § 29 BestV Bay.

§ 14 Markierungen, Grabpflege

(1)Die Gemeinde kennzeichnet jede belegte Ruhestätte am Ruhebaum mit einem einheitlichen Namensschild in der Größe nach der Anlage 3 dieser Satzung. Entsprechend den Wünschen der Nutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf zum Beispiel Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbejahr sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt.

(2) Die Pflege der Waldruh und der Ruhestätten erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde. Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig. Die Waldruh soll als gewachsene naturbelassene Anlage in ihrem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Grabschmuck, gleich welchen Materials, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt.

§ 15 Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine überdie Verkehrssicherungspflich t hinausgehenden Obhuts- und ÜbenA/achungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Waldruh, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Besucher haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzungen entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Besucher oder Handelnde zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) bei Starkwind, Gewitter, Glatteis, Schneeglätte entsprechend § 4 Abs. 3 die Waldruh betritt,

b) sich nicht entsprechend der Würde des Ortes gern. 5 Abs. 1 verhält, insbesondere

  • Rauchkerzen aufstellt oder offenes Feuer entzündet.
  • außerhalb der ausgewiesenen Zufahrtswege, insbesondere im Bereich der

Hackschnitzeiwege mit Fahrzeugen gern. § 5 Abs. 1 b fährt,

  • nicht gern. § 5 Abs. 1 c zugelassene Tiere mitbringt,
  • während Bestattungen oder Gedenkfeiern laute Arbeiten ausführt,
  • die Waldruh und ihre Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
  • Abfälle oder sonstige Reste außerhalb hierfür bestimmter Stellen ablagert,
  • Waren oder gewerbliche Dienste jeder Art anbietet,
  • nicht gern. § 5 Abs. 1 h zugelassene Druckschriften verteilt,
  • auf dem Waldruhgelände lärmt, Musikwiedergabe oder Lautsprecher

außerhalb zugelassener Bestattungsfeiern betreibt,

  • auf dem Waldruhgelände einen Lageplatz einrichtet,

c) gern. § 14 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 k nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck ablegt bzw. Grabmale und/oder Gedenksteine aufstellt.

(2) Bei Zuwiderhandlungen kann die Geldbuße nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit

§ 17 OWiG mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro betragen.

§ 17 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Nutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Hinweis: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Eching unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung auf eine der geschilderten Arten geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen. Ist die Verletzung nicht auf eine der geschilderten Arten geltend gemacht worden, gilt diese Satzung ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, dass die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Eching, den 27.11.2024

Max Kotier Erster Bürgermeister) Gemeinde Eching

Bekanntmachungsvermerk: Diese Satzung wurde am 29.11.2024 im Rathaus der Gemeinde Eching, Zimmer Nr. 11 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Amtstafel im Gemeindegebiet der Gemeinde Eching am 28.11.2024 hingewiesen. 591

72B 7J1

72S 7ia II ■

72&9 72S/2 Anlage 1: 719

724/9 724^11

706/2

710

e

mf

886

>2 Anlage 2

Beschreibung der Kategorien der Ruhebäume und Ruhestätten

Kategorie 1: Schwacher Baum

Oder: Baum in abgelegener Lage

Kategorie 2: Mittelstarker Baum Oder: Baum mit besonderem Merkmal Oder: Baum in entfernter Lage

Kategorie 3: Starker Baum Oder: Baum mit seltenem Merkmal Oder: Baum in mittlerer Lage

Kategorie 4: Starker Baum mit seltenem Merkmal Oder: Baum in guter Lage

Kategorie 5: Starker Baum mit einzigartigem Merkmal Oder: Baum in sehr guter Lage

Kategorie 6: Starker Baum mit mehreren einzigartigen Merkmalen Oder; Baum in besonders guter Lage

Kategorie 7: Baum mit einzigartigem charakteristisch-hervorstechendem Erscheinungsbild Oder: Baum in zentraler Lage

Erläuterungen;

Steigerung: Besonders - selten - einzigartig

Lage = Orientierung über Nähe zum Parkplatz und / oder Andachtsplatz

Mögliche Merkmale: Baumart Zwiesel Mehrstämmigkeit Wucherung Rindenzeichnung Färbung, etc. 3:

r

S B o LH

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86,9mm o

Maria-Sofia Weissmüller ●1954.12.03 -12006.11.28

Heinz Häupl ●1934.12.05-12007.05.14

Christiane Strunz-Mayr ●1950.05.14 -12007.11.01

Hans Glück ●1958.02.28-12008.05.17

Franz-Josef II Morgenstern ●1932.06.30-12009.01.01

Maria-Sofia Weissmüller ●1932,06.30-12009.01.01 JL

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Maria-Sofia Weissmüller *1954.12.03 -12006.11.28

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Eching?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Eching mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Eching anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Eching
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Eching:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €