Niederaichbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Einzelgrabstätte: 300,00 €)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab400,00 € als Urnenerdgrabstätte aufgeführt
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; gemäß § 1 Abs. 3 ggf. von Bestattungsunternehmen erhoben
Trauerhalle / Halle50,00 € (erster Tag) / 25,00 € (jeder weitere angefangene Tag) als Aussegnungshalle bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung

(FGS)

der Gemeinde Niederaichbach

vom 01.01.2026

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Gemeinde Niederaichbach folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen, für die sonstigen Leistungen der Gemeinde, für die Nutzung der Aussegnungshalle samt Anlagen in Niederaichbach und Oberaichbach sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6) (3) Die in dieser Satzung genannten Beiträge gelten nicht, wenn die Kosten von einem Dritten (z.B. Bestattungsunternehmen) erhoben werden.

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte inne hat (§ 16 ff der gemeindlichen Friedhofsbenutzungssatzung),

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes nach § 17 der gemeindlichen Friedhofsbenutzungssatzung sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr nach § 4 entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes nach § 16 ff der gemeindlichen Friedhofsbenutzungssatzung, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts (§ 16 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung) für die Dauer der Ruhefrist (§ 28 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung)

b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts (§ 17 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung) nach Ablauf der Ruhefrist (§ 28 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung) für den Zeitraum der Veränderung,

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist (§ 28 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung) gemäß § 17 Abs. 3 und 4 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist (§ 28 der gemeindlichen Friedhofsbenutzungssatzung) gemäß der gemeindlichen Friedhofssatzung

a) für eine Einzelgrabstätte 300,00 €

b) für eine Familiengrabstätte 500,00 €

c) für eine Kindergrabstätte für Kinder bis zu 10 Jahren 80,00 €

d) für eine Urnenerdgrabstätte 400,00 €

e) für eine Urnenkammer in einer Urnenstele bzw. Urnenwand 900,00 €

(2)Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts für 15 Jahre bei einer Einzel-, Familien- oder Urnenerdgrabstände sowie für 10 Jahre bei einer Kindergrabstände und bei Urnenkammerplätzen in einer Urnenstele bzw. Urnenwand ist gemäß § 17 Abs. 1 und 2 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung möglich. Ausnahmeweise kann auf Antrag eine Einzel- Familien- oder Urnenerdgrabstände für 10 Jahre verlangert werden. Für die Veränderungen wird die Gebühr in Höhe der jeweiligen Verlängerungszeit nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 17 Abs. 3 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung. (3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig oder wird das Nutzungsrecht vorzeitig aufgegeben, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren. (4) Wird eine Urne in einem Familien- oder Einzelgrab beigesetzt, so entspricht die Nutzungsgebühr der Gebühr für diese Gräber.

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle (§ 22 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung) in Niederaichbach und Oberaichbach beträgt für den ersten Tag 50,00 € Für jeder weiteren angefangenen Tag 25,00 € (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kuhlung in den Aussegnungshallen Niederaichbach und Oberaichbach (§ 22 Abs. 3 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung) beträgt pro angefangenen Kalendertag 25,00 €

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für die Entfernung von nicht durch den Nutzungsberechtigten entsorgten Kranzen, Blumen oder nicht in der darauf vorgesehenen Vorrichtung platzierten abgebrannten Kerzen (§ 13 Abs. 3 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung): 30,00 € (2) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden während bestehender Nutzungsdauer nach Maßgabe des § 19 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung: 20,00 € (3) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage gemäß § 29 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung errichten oder verändern zu dürfen: 50,00 € (4) Für die Erlaubnis, eine Einfassung nachträglich zu errichten: 20,00 € (5) Verwaltungsgebühr bei nicht ordnungsgemäß gepflegten Grabstätten nach Maßgabe der § 31 sowie § 32 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung: 25,00 € (6) Für die Erlaubnis zur Umbettung nach § 21 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung: 50,00 € (7) Für die Ausstellung eines Leichenpasses: 25,00 € (8) Für den erstmaligen Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenkammern in einer Urnenste oder Urnenwand wird gemäß § 13 Abs. 2 der gemeinslichen Friedhofsbenutzungssatzung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,00 € erhoben. Diese Gebühr beinhaltet die Umbettung von Urnen bei nicht verlangerten Nutzungsrechten in einer Urnenkammer sowie die anteilige Gebühr für den neuen gemeinslichen Grabplatz nach Maßgabe der Friedhofssatzung. (9) Nicht aufgeführte Leistungen sowie Leistungen Dritter (§ 26 Abs. 1 der gemeinslichen Friedhofsgebührensatzung) werden in Höhe der tatsächlichen Kosten erhoben.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.11.2013 mit allen Änderungen außer Kraft.

Niederaichbach, 12.12.2025

GEMEINDE NIEDERAICHBACH

Klaus, 1. Bürgermeister

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsbenutzungssatzung

(FS)

der Gemeinde Niederaichbach

vom 01.01.2026

Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Niederaichbach folgende Friedhofsbenutzungssatzung:

§ 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Niederaichbach und dient der Beisetzung

a) aller Personen, die bei ihrem Tode in der Gemeinde Niederaichbach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten

b) derjenigen Personen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV)

c) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, soweit eine ordnungsgemäß Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

d) von Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

(2) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Beisetzung anderer Personen gestatten. Die Bestattung bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde. (3) Der Friedhof wird von der Gemeinde Niederaichbach verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Gemeinde so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jeder Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 2

Kirchliche Friedhöfe

Bei kirchlichen Friedhöfen bleiben die Rechte, die sich aus dem Eigentum ergeben, durch diese Satzung unberührt.

§ 3

Ordnungsvorschriften

(1) Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Niederaichbach bestimmt sich nach Maßgabe dieser Satzung (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GO).

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(2) Der gemeindliche Friedhof dient der würdigen Bestattung Verstorbener und der würdigen Beisetzung der Asche Verstorbener. Der Friedhof wird von der Gemeinde Niederaichbach beaufsichtigt (§ 26).

(3) Der Friedhof ist von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr für den Besuch geöffnet.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Hierauf ist durch ein Hinweisschild an den Eingängen bzw. an den zu den gesperrten Friedhofsteilen führenden Wegen hinzuweisen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen (§ 26) ist Folge zu leisten.

(2) Kindern unter 6 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Der Anordnung des Friedhofspersonals (§ 26) haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist insbesondere nicht gestattet:

a) das Rauchen, Lärmen, Trinken und Lagern

b) das Verteilen von Druckschriften ohne Genehmigung, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind

c) das Anbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten von gewerblichen Diensten

d) das Deponieren des Abfalls außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze

e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit keine Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung vorliegt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Rollatoren

f) das Befahren mit Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern)

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten

h) das unbefugte Abreißen oder Mitnehmen von Blumen, Pflanzen, Sträuchern, Erde und sonstiger Gegenstände

i) die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege

j) der Aufenthalt zum Zwecke des Zuschauens bei Beerdigungsfeierlichkeiten für alle nicht zum Trauergefolge im weiteren Sinne Gehörenden

k) das Mitnehmen von Haustieren aller Art, Ausnahmen gelten für Blindenhunde

l) Der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren

m) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

§ 5

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

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(2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schliebung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlangert. Jede Schliebung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Grabstätten ist öffentlichbekanntzumachen. (3) Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, bzw. Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Niederaichbach in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, sowieit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin wird den Angehörigen, bzw. dem Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher mitgeteilt. (4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfugung zu stellen. (5) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Gemeinde Niederaichbach kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außerdienstgestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. (6) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

§ 6

Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Arbeiten an den Grabmälern und Einfassungen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Gemeinde ausgeführt werden. Hierbei sind nur Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen.

(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte und Werkzeuge dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (3) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsa rum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. (4) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

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(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

§ 7

Grabstätten

(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden kann.

§ 8

Grabarten

Die Grabstätten werden eingeteilt in:

  • Kindergräber für Kinder bis 10 Jahren
  • Einzelgräber
  • Familiengräber
  • Urnenerdgräber
  • Urnenkammern in einer Urnenstele sowie in einer Urnenwand.

§ 9

Maße der Gräber

Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße:

  1. 1. Kindergräber Länge 1,50m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m

  1. 2. Einzelgräber Abt. I: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m Abt. II und III: Länge 2,00 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,50 m

  1. 3. Familiengräber Abt. I: Länge 2,00 m, Breite 1,80 m, Abstand 0,30 m Abt. II und III: Länge 2,50 m, Breite 2,00 m, Abstand 0,50 m

  1. 4. Urnenerdgräber Länge 1,00 m, Breite 0,50m, Abstand 0,30m

  1. 5. Urnenkammern in einer Urnenstele sowie einer Urnenwand 2 Urnengrabplätze

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§ 10

Belegung der Gräber

(1) Wahlrend der laufenden Ruhefrist (§ 28) sind in einem Einzelgrab sowie in einem Kindergrab zwei Bestattungen, in einem Familiengrab vier Bestattungen zulässig. (2) In einem Urnenerdgrab dürfen bei gleichzeitiger Ruhefrist (§ 28) hochstens vier Urnen beigesetzt werden. (3) Werden Urnen in einem Familien- oder Einzelgrab beigesetzt, so)dürfen hochstens zwei Urnen in einer Grabstelle anstelle eines Sarges beigesetzt werden. (4) In Urnenkammern einer Urnenstele sowie in einer Urnenwand)dürfen gleichzeitig hochstens 2 Urnen beigesetzt werden.

§ 11

Allgemeine Bestattungsvorschriften

(1) Bestattungen im Sinne dieser Satzung ist die Bestattung von Leichen oder Leichenteilen in Erdgrabern bzw. Gruften sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde bzw. in Urnenkammern von Urnenstelen und Urnenwänden. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenkammer geschlossen ist. (2) Jede Leiche muss eingesargt sein. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (4) Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefahrndenden Lacke und Zusätze enthalten. Sie müssen innerhalb der Ruhefrist (§ 28) vergehen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. (5) Urnen (Überurnen und Aschekapsein), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist (§ 28) vergeht. Werden Urnen in einer Urnenkammer (Grabplatz in einer Urnenstele oder Urnenwand) beigesetzt, muss die Aschekapseil diesen Anforderungen entsprechen. Die Überurnen können auch aus Messing, Kupfer, Holz oder Naturstein bestehen. (6) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Erdbestattungen 1,60 m, bei Urnenbestattungen 0,60 m.

§ 12

Urnengräber

(1) Bei Aschereste und Urnen sind die Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV zu beachten. (2) Urnengräber sind Urnenerdgräber sowie Urnenkammern in einer Urnenstele und in einer Urnenwand.

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(3) Eine Urnenbeisetzung (in einem Urnenerdgrab oder einer Urnenkammer einer Urnenstele sowie einer Urnenwand) ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde sowie Bescheinigung über die Einascherung vorzulegen. § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Bei Urnenbeisetzungen in einem Einzel-, Familien-, Kinder- oder Urnenerdgrab müssen Aschereste und Urnen entsprechend Abs. 1 sowie § 11 gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (5) Wird nach Ablauf des Nutzungsrechts an Urnenkammern in einer Urnenste oder Urnenwand das Nutzungsrecht nicht erneut erworben, ist die Umbettung der Urne in ein anderes Grab nicht vorgesehen und trifft der Nutzungsberechtigte keine andere Verpfugung, setzen die Gemeinde Niederaichbach die Aschekapel der Urne in ein gemeinsliches Grab auf dem Friedhof Niederaichbach bei. Eine nicht-verrottbare Überurne wird nicht beigesetzt und entsorgt. Der Grabplatz, in dem die Aschekapel beigesetzt wird, verbleibt im Eigentum der Gemeinde Niederaichbach und dient der Währung der Totenruhe sowie der Durchführung des Bestattungszwangs gemäß § 1 Abs. 1 BestG. Ein Anspruch auf persönliche Kennzeichnung der Urne oder Aufstellung eines Grabmals an dieser Grabstände bestehen nicht.

§ 13

Urnenkammern in einer Urnenstele oder Urnenwand

(1) Wird das Nutzungsrecht an Urnenkammern in einer Urnenste oder Urnenwand erstmalig erworben, so erhält der Nutzungsberechtigte eine Abdeckplatte für diese Urnenkammer. Diese Abdeckplatte ist zwingend zu verwenden; andere Abdeckplatten sind nicht erlaubt. Die Abdeckplatten verbleiben im Eigentum der Gemeinde. (2) Beim erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechts bei Urnenkammern in einer Urnenste sowie Urnenwand wird eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 8 der gemeinslichen Friedhofsgebührensatzung erhoben. (3) Die Niederlegung von Kranzen, Blumensträußen oder Kerzen vor den Urnenstelen und Urnenwänden ist nur am Tag der Bestattung erlaubt. Sie müssen innerhalb von 2 Wochen entfernt werden. Wurden Kranze, Blumensträuße, sonstiger Schmuck oder abgebrannte Kerzen, die nicht in der darauf vorgesehenen Vorrichtung angebracht sind, nach 2 Wochen nicht entfernt, übernimmt die Gemeinde Niederaichbach die Entsorgung und stellt die angefallenen Kosten gemäß § 6 Abs. 1 der gemeinslichen Friedhofsgebührensatzung dem Nutzungsberechtigten in Rechnung. Im Übrigen richten sich die Möglichkeit der Gestaltung nach den Richtlinien zur Friedhofssatzung.

§ 14

Kriegsgräberanlagen

Zum Gedenken an die Kriegstoten des 1. und 2. Weltkrieges besteht auf dem Friedhof Niederaichbach ein Kriegerdenkmal. Das Grab wird von der Gemeinde Niederaichbach unterhalten. An ihm bestehen keine Rechte Dritter.

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§ 15

Gemeindliche Gräber

(1) Für Priestergräber bestehen besondere Gräber. Diese bleiben im Eigentum der Gemeinde Niederaichbach und werden in Zusammenarbeit mit dem katholischen Pfarramt unterhalten. An ihren bestehen keine Rechte Dritter. (2) Für Sozialbestattungen, deren Kosten die Gemeinde Niederaichbach übernimmt, bestehen gemeinsliche Gräber. Sie werden von der Gemeinde Niederaichbach unterhalten. An ihren bestehen keine Rechte Dritter. (3) Für Urnen in Urnenkammern einer Urnenstele oder Urnenwand, deren Nutzungsrechte nicht verlangert wurden (§ 12 Abs. 5), hält die Gemeinde Niederaichbach ein gemeinsliches Grab vor. In diese Gräber werden nur Aschekapsseln verbracht, deren Nutzungsrechte nach Ablauf der Ruhefrist (§ 28) nicht verlangert wurden. An ihren bestehen keine Rechte Dritter.

§ 16

Nutzungsrechte

(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben im Eigentum der Gemeinde. An ihren bestehen nur Rechte im Sinne dieser Satzung (Nutzungsrechte). (2) An einer belegeungsfähigen Grabstände kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts bestimmt sich nach Abs. 4. (3) Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich nur einer einzelnen natürlichen Person verliehen. Die Gemeinde kann Grabnutzungsrechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen. (4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände beträgt bei Einzelgräbern, Familiengräbern sowie Urnenerdgräbern 15 Jahre. Bei der Bestattung in Kindergräbern sowie in Urnenkammern von Urnenstelen und -wänden beträgt das Nutzungsrecht 10 Jahre. (5) Das Grabnutzungsrecht entsteht mit Unterzeichnung der Erklärung zum Erwerb des Grabnutzungsrechts für die in Abs. 4 genannte Laufzeit bzw. Erklärung zur Veränderung eines bestehenden Nutzungsrechts nach § 17 und Zahlung der festgesetzten Gebühr. Es erlischt automatisch, wenn die Gebühr nicht binnen eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides entrichtet wird. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

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§ 17

Verlängerung eines bestehenden Nutzungsrechts

(1) Abgelaufene Nutzungsrechte konnen auf Antrag und nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr nach § 4 Abs. 2 der gemeinslichen Friedhofsgebührensatzung verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte die Verlängerung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Rechts beantragt. Sie kann versagt werden, wenn der Platzbedarf des Friedhofs, Einschränkungen bei der betreffenden Grabstände oder sonstige wichtige Grunde dies nicht zulassen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann eingeschrankt oder von Auflagen abhängig gemacht werden. (2) Reicht die Ruhefrist (§ 28) einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinaus, für die ein Nutzungsrecht erworben wurde, ist das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist (§ 28) zu erwerben. (3) Die Veränderung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 erfolgt bei Familienräbern, Einzelräbern sowie Urnenerdräbern für die Dauer von 15 Jahren, bei Kinderräbern und Urnenkammern in einer Urnenstele sowie einer Urnenwand für die Dauer von 10 Jahren. Die Veränderung nach Abs. 2 erfolgt bis zum Ablauf der Ruhefrist (§ 28). (4) Die Gebühr für die Veränderung ist jeweils im Voraus zu entrichten. Die Berechtigten sind verpflichtet, für rechtmäßige Veränderung des Nutzungsrechts zu sorgen. Ist beabsichtigt, das Grab nach Ablauf des verlangerten Nutzungsrechts nach Abs. 1 zu raumen, kann in Ausnahmefällen die Veränderung des Nutzungsrechts auf 10 Jahre gestattet werden. Die Genehmigung wird auf Antrag im Einzelfall durch die Gemeinde erteilt. Ein Recht zur Veränderung auf 10 Jahre besteht nicht. (5) Die Grabgebühren sind nach § 4 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niederaichbach jeweils anteilig für den Verlängerungszeitraum zu entrichten (§ 38).

§ 18

Übernahme eines Grabnutzungsrecht bei Tod des Nutzungsberechtigten

(1) Bei Ableben des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über auf

a)den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner, undzar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge ihrer Väter und Mutter

e) auf die Eltern

f) auf die vollburtigen Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(2) Sind mehrere Personen zur Übernahme gleichberechtigt, bestimmt dieser Personenkreis den Nutzungsberechtigten. Wird diese Entscheidung nicht getroffen, überträgt die Gemeindeverwaltung das Nutzungsrecht auf einen Übernahmeberechtigten.

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(3) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. (4) Bei einer Übertragung des Nutzungsrechts ist die Urkunde an die Friedhofsverwaltung zurückzugeben. (5) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhefrist (§ 28) kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen.

§ 19

Übertragung des Nutzungsrechts unter Lebenden

Der Nutzungsberechtigte kann zu Lebzeiten auf das Benutzungsrecht zugunsten eines Dritten verzichten. Die Umschreibung ist schriftlich zu beantragen und auch vom neuen Nutzungsberechtigten zu unterschreiben. Die Umschreibung erfolgt auf Antrag nach Entrichtung der Umschreibegebühr (§ 6 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Niederaichbach).

§ 20

Erlöschen des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht erlischt,

a) Wenn das Grabnutzungsrecht abgelaufen ist und innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Rechts keine Veränderung beantragt wurde.

b) Wenn auf das Grabnutzungsrecht verzichtet wird. Der Verzicht bedarf der Einwilligung der Gemeinde. Vor Ablauf der Ruhefrist (§ 28) kann auf ein Nutzungsrecht nur verzichtet werden, wenn besondere Grunde vorliegen. Ein Anspruch auf Erstattung früher geleisteter Gebühren besteht nicht.

(2) Bei Erlöschen des Nutzungsrechts ist die Grabstände vollständig abzuräumen, einzuebnen sowie Gras anzusäen. Geschicht diesriotz Aufforderung nicht, ist die Gemeinde berechtigt, die notwendigen Arbeitsen auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchzufahren (§ 37 Abs. 2). Grabdenkmäler und sonstige Grabeinrichtungen gehen in das Eigentum der Gemeinde über, wenn sieriotz Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten aus dem Friedhof entfern werden. (3) Grabstätten, an denen keine Grabbenutzungsrechte mehr bestehen, können durch die Gemeinde neu vergeben werden.

§ 21

Umbettungen

(1)Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2)Umbettungen von Leichen und Urnen werden von der Friedhofsverwaltung gestattet, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen die Angehörigen des Verstorbenen sowie die Nutzungsberechtigten. In den Fällen des § 5 Abs. 1 und 2 konnen Leichen oder Aschen, deren Ruhefrist (§ 28) noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden.

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(3) Der Ablauf der Ruhefrist (§ 28) wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

§ 22

Aussegnungshallen

(1) Die Aussegnungshallen auf dem Friedhof Niederaichbach sowie auf dem kirchlichen Friedhof Oberaichbach stehen im Eigentum der Gemeinde Niederaichbach. (2) Die Aussegnungshallen auf dem Friedhof Niederaichbach sowie auf dem kirchlichen Friedhof Oberaichbach dient zur Aufbewährung der Leichen, bis diese bestattet oder überführrt werden sowie der Aufbewährung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. (3) Die Aufbahrung von Leichen erfolgt bei geschlossenen Särgen. Sie werden bei Bedarf in der Kühlvitrine aufgebahrt. (4) Für die Nutzung der Aussegnungshallen inkl. ihrer Anlagen werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 5 der gemeindlichen Friedhofsgebührensatzung. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen, Urnen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

§ 23

Leichenhausbenutzungszwang

(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenn

a) Der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,

b) Die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird

c) Die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

§ 24

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für

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die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 25

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 26

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde Niederaichbach oder in deren Auftrag von Dritten hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) Das Ausheben und Verfüllen des Grabes

b) Das Versenken des Sarges

c) Die Beisetzung von Urnen

d) Die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger

e) Die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen

f) Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle (Grundausstattung)

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals (Abs. 1 d) befreien.

(3) Das Bestattungsunternehmen, das nach Abs. 1 Aufgaben für die Gemeinde Niederaichbach wahrnimmt, wird ermächtigt, die Gebühren für die in Abs. 1 genannten Aufgaben einzuheben. Dem Bestattungsunternehmen werden gem. Art. 101 GO unter Beachtung des § 56 KommHV-Kameralistik die Kassengeschäfte insoweit übertragen.

§ 27

Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28

Ruhefristen

(1) Ruhefrist ist der Zeitraum zwischen der Bestattung einer Leiche bzw. Beisetzung einer Urne bis zur Wiederbelegung des Grabplatzes bzw. Auflösung des Grabes.

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(2) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung der einzelnen Grabplätzen beträgt bei Einzelgräbern, Familiengräbern sowie Urnenerdgräbern 15 Jahre. Bei der Bestattung in Kindergräbern sowie in Urnenkammern von Urnenstelen und -wänden beträgt die Ruhefrist 10 Jahre. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29

Bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist auf Antrag gemäß Abs. 2 nur mit Genehmigung der Gemeinde und nur nach Maßgabe des § 6 sowie der Richtlinien zur Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung gestattet. Die Gemeinde trifft in den Richtlinien Anordnungen, die sich auf Werkstoffe, Art und Höhe der Grabmäler, Einfriedung usw. beziehen. (2) Die Genehmigung der Gemeinde ist rechtzeitig unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1:10 einzuholen. Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole sind ebenfls maßstabsgetreu vorzulegen. Alle Zeichnungen sind mit Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, seines Inhalts, der Form und der Anordnung vorzulegen. (3) Die Genehmigung zur Aufstellung kann untersagt werden, wenn das Grabmal und die in Abs. 1 genannten Anlagen nicht den in den Richtlinien genannten Vorschriften entsprechen. (4) Firmenbezeichnungen)dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden. (5) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nichtbekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genugt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 31 und 32 widerspricht (Ersatzvornahme § 37).

§ 30

Gründung, Erhaltung und Entfernen von Grabmalen

(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neusten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils geltenden Fassung.

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(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 37). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

(3) Die Standsicherheit von Grabmalanlagen wird jährlich durch die Gemeinde Niederaichbach gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschland e.V.) in der jeweils geltenden Fassung geprüft.

(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 29) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 18 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und Gras anzusäen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme § 37). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

§ 31

Gestaltung der Gräber

(1) Die Gräber sind spätestens 6 Monate nach der Beisetzung gärtnerisch anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten und zu pflegen. Geschieht dies

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trotz Aufforderung nicht, können die Gräber nach vorheriger Anmahnung bei den Nutzungsberechtigten eingeebnet werden.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist in einer des Friedhofs wurdigen Weise vorzunehmen. (3) Die Gestaltung der angelegten Gräber richtet sich nach der Richtlinie zur Friedhofssatzung der Gemeinde Niederaichbach in der jeweils gültigen Fassung. Die Richtlinie ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 32

Herstellung und Unterhaltung der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofs wurdigen Weise gartnerisch angelegt und unterhalten werden. jeder Inhaber eines Nutzungsrechts hat Unkraut und Gras auf seiner Grabstände sowie entlang seines Grabdenkmales inkl. Einfassung selbstständig zu entfernen. (2) Wird eine Grabstände nicht nach § 31 sowie § 32 Abs. 1 ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, konnen die Grabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Die Kosten hierfür werden den Inhabern des Grabnutzungsrechts in der Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr (§ 6 Abs. 5 der gemeinslichen Friedhofsgebührensatzung) in Rechnung gestellt.

§ 33

Trauerfeier

(1) Vor der Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne findet auf Wunsch des Auftraggebers in der Aussegnungshalle eine Trauerfeier bei geschlossenem Sargstatt. (2) Das Fotografieren oder Filmen sowie das Herstellen von Tonaufnahmen von Trauerfeiern oder vom Leichenzug ist nur mit Zustimmung der Gemeinde Niederaichbach erlaubt. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Angehörigen damit einverstanden sind oder ein anerkannten öffentliches Interesse besteht. Bei den Aufnahmen ist jeder Störung der Feierlichkeiten verboten. Die von der Gemeinde erteilen Auflagen sind genauestens zu beachten. (3) Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen oder weltanschaulichen Feier, so sind in der Aussegnungshalle nur die Ansprachen und musikalischen Darbietungen erlaubt, die zum Zeremoniell gehoren. Nachrufe und Kranzniederlegungen sind nur bei der Grabstände zulässig.

§ 34

Bestattung

(1) Die Gemeinde Niederaichbach regelt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber bzw. dem beauftragten Bestattungsunternehmen alle Einzelheiten der Bestattung. § 33 gilt entsprechend.

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(2) Für die der Bestattung vorausgehenden Arbeiten an der Grabstätte wie z.B. das Entfernen der Pflanzen, der Grabeinfassung oder sonstiger Gegenstände hat der Auftraggeber rechtzeitig vor der Öffnung der Grabstätte selbst zu sorgen. Dies gilt insbesondere für das umgehende Entfernen des Grabdenkmals, wenn es aus Sicherheitsgründen nicht an der Grabstätte verbleiben kann. Werden ein nicht mehr standsicheres Denkmal oder sonstige Grabeinrichtungen nicht rechtzeitig entfernt, ist die Gemeinde berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme (§ 37) tätig zu werden.

Alte Rechte

§ 35

(1) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bezüglich der Ruhefristen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach § 17 an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

§ 36

Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Niederaichbach haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Errichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Niederaichbach nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 37

Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

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§ 38

Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs Niederaichbach und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39

Schlussbestimmungen

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 40

Zuwiderhandlungen

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.V.m. § 17 OWiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Bestimmungen des § 4 Friedhofsbenutzungssatzung über das Verhalten auf Friedhöfen zuwiderhandelt

b) den Bestimmungen des § 33 Friedhofssatzung über das Verhalten bei Trauerfeiern zuwiderhandelt

c) den Bestimmungen des § 6 Friedhofssatzung über gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof zuwiderhandelt.

(2) Mit einer Geldbuße kann außerdem belegt werden, wer

a) den Bestimmungen des § 30 über die Verkehrssicherheit von Grabmälern zuwiderhandelt.

b) entgegen der Bestimmungen dieser Friedhofssatzung Grabmale, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Erlaubnis ermittel oder andert oder die getroffenen Anordnungen nicht befolgt.

c) den Stimmungen der § 31 und § 32 Friedhofssatzung sowie der Richtlinie zur Gestaltung auf dem Friedhof zuwiderhandelt

§ 41

Übergangsvorschriften

Bestehende Grabnutzungsrechte und erteilte Genehmigungen behalten auch nach Inkrafttreten dieser Satzung ihre Gültigkeit.

§ 42

Inkrafttreten

(1) Die Friedhofssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13.11.2013 mit allen Änderungen außer Kraft.

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Niederaichbach, 12.12.2025

GEMEINDE NIEDERAICHBACH

Klaus, 1. Bürgermeister

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