Schalkham

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 01.04.2026

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrabnicht angegeben nicht angeboten (Waldfriedhof ausschließlich für Urnenbestattungen)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht angeboten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonym120,00 € Gemeinschaftsgrabplatz (Grabfeld anonym)
Baumbestattung800,00 € bis 2.500,00 € Kategorie I: 800 €, Kategorie II: 1.500 €, Kategorie III: 2.500 € (zzgl. möglicher Zuschlag 500 € für besondere Lage)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)nicht angegeben gesondert durch Bestatter, nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Gebuehrenordnung

Satzung über die Gebühren für die Benutzung

des Waldfriedhofs der Gemeinde Schalkham (Waldfriedhofgebührensatzung – WGS)¹

Aufgrund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - und der Benutzungssatzung für den Waldfriedhof in Schalkham erlässt die Gemeinde Schalkham folgende

Waldfriedhofgebührensatzung:

§ 1 Gebührenpflicht

  1. 1. Die Gemeinde erhebt für die Benutzung des Waldfriedhofes folgende Gebühren und Auslagen:

  • Verwaltungsgebühren und Auslagen,

Grabgebühren.

  1. 2. Die Gebühren werden gegenüber den Gebührenschuldnern mittels Gebührenbescheid geltend gemacht. Davon unberührt bleiben die Bestattungskosten, die gesondert direkt durch den Bestatter in Rechnung gestellt werden.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. 1. Gebührenschuldner ist:

a. wer gesetzlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen, b. wer den Antrag auf Bestattung einer Urne im Waldfriedhof gestellt hat, c. wer das Nutzungsrecht an einer Urnengrabstätte im Waldfriedhof erwirbt, oder d. wer den Auftrag zur Durchführung von Bestattungsleistungen erteilt hat.

  1. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen, Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung auf Durchführung von Bestattungsleistungen, bzw. mit Bestellung einer Grabstände.
  2. 2. Die Gebühren werden in der Regel sofort mit Antragstellung, spätestens 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

KIC: Waldfriedhofgebührensatzung Schalkham_Stand 27.04.2026 - KIC Nr.: 322354

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§ 4 Gebühren

  1. 1. Die Gebühren werden im Einzelnen - je Grabplatz - wie folgt festgesetzt:

a. Verwaltungsgebühren:

i. Gebührenbescheid der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen paushal Euro 50. ii. Auslagen paushal Euro 20.

Damit sind sämtliche Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung bei der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen abgegolten. Diese Gebühren sind auch bei der Verlängerung der Grabnutzung zu entrichten.

Für das Baumnamensschild ist das von der Friedhofsverwaltung freigegebene Schild über den Bestatter zu beziehen; es wird durch den Bestatter angebracht.

b. Grabgebühren:

i. Wiesengrabplatz, paushal Euro 500, ii. Sternenkindergrabplatz (Kinder unter 6 Jahre), paushal Euro 250, iii. Gemeinschaftsgrabplatz (Grabfeld anonym), paushal Euro 120 iv. Gemeinschaftsbaumgrabplatz (Einzelurnengrabplatz), an einem von der Friedhofsverwaltung ausgesuchten Baum (die Kategorien werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt):

  1. 1. Kategorie I, Baum mit Durchmesser (Brustdurchmesser - BDM) unter 25 cm, pauschal Euro 800,
  2. 2. Kategorie II, Baum mit besonderem Durchmesser (Brustdurchmesser - BDM) mind. 25 cm, pauschal Euro 1.500.
  3. 3. Kategorie III, Baum mit besonderem Durchmesser (Brustdurchmesser - BDM) mind. 50 cm, pauschal Euro 2.500.
  4. 4. Zuschlag besondere Lage Buchenhöhe oder Waldesruh, pauschal Euro 500.

v. Familiengrabplatz: in Bezug auf die ausgewiesenen Grabplätze der jeweiligen Kategorie unter iv. wird ein Abschlag von 20% gewährt.

vi. Ehrengrabplatz, gebührenfrei.

c. Grabplätze:

i. Die Anzahl der Grabplätze je Baum wird von der Friedhofsverwaltung im Rahmen der Baumkartierung festgelegt. ii. Die Einzelbelegung eines Baumes mit mehreren ausgewiesenen Grabplätzen ist möglich; in thisem Fall sind die Gebühren für alle ausgewiesenen Grabplätze an thisem Baum zu entrichten.

  1. 2. Die Laufzeit der Grabnutzung beträgt 24 Jahre. Die Verlängerung der Grabnutzungsdauer ist gegen die erneut fällige Grabgebühr (§ 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Satzung) möglich. Sollte der Grabplatz bei der Verlängerung einer anderen Kategorie (vgl. §4 Abs. 1 Buchst. b dieser Satzung) angehören, ist diese Gebühr zu entrichten.

KIC: Waldfriedhofgebührensatzung Schalkham_Stand 27.04.2026 - KIC Nr.: 322354

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  1. 3. Sofern die Ruhefrist nach § 28 der Benutzungssatzung zum Waldfriedhof Schalkham über die Laufzeit der Grabnutzung hinausläuft, ist für diese Zeit keine neue oder anteilige Grabgebühr zu entrichten.
  2. 4. Bei Reservierung zu Lebzeiten ist die entsprechende Grabgebühr mit Reservierung fällig; nach Ablauf von 24 Jahren ab Reservierung ist, unabhängig von der tatsächlichen Belegung, die erneute Grabgebühr fällig.
  3. 5. Mit der Gebührenentrichtung wird das Grabnutzungsrecht erworben, nicht die eigentliche Grabstatt (Baum oder Fläche).
  4. 6. Unabhängig von der Restlaufzeit der Buchung bleibt die Ruhefrist nach § 28 der Benutzungssatzung zum Waldfriedhof Schalkham gewahrt; erst nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabplatz neu belegt werden.
  5. 7. Für Schäden an der Grabstatt oder am Baum oder in der Fläche wird jegliche Haftung ausgeschlossen, insbesondere bei notwendigen, der Sicherheit dienenden Baum- oder Pflegearbeiten, oder wetterbedingten Schäden.
  6. 8. Kosten des Bestatters bleiben davon unberührt.
  7. 9. Die Verwaltungsgebühren werden zugunsten der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen festgesetzt, die Grabgebühren werden zugunsten der Gemeinde Schalkham festgesetzt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.03.2026 außer Kraft.

Gemeinde Schalkham

Gerzen, 24.06.2026

Lorenz Fuchs

  1. 1. Bürgermeister

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Anlage – Luftbild mit Lagebezeichnungen

KIC: Waldfriedhofgebührensatzung Schalkham_Stand 27.04.2026 - KIC Nr.: 322354

Seite 3 Anlage – Luftbild mit Lagebezeichnungen

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KIC: Waldfriedhofgebührensatzung Schalkham_Stand 27.04.2026 - KIC Nr.: 322354

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Amtliche Bekanntmachung

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Gemeinde Schalkham

Waldfriedhofsbenutzungssatzung Schalkham rückwirkend ab 01.04.2026 Waldfriedhofsgebührensatzung Schalkham ab 01.07.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalkham hat den Neuerlass der oben bezeichneten Satzungen im Rahmen der Sitzung vom 23.06.2026 beschlossen.

Die Waldfriedhofsbenutzungssatzung Schalkham vom 24.06.2026 tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Waldfriedhofsbenutzungssatzung Schalkham vom 12.03.2026 außer Kraft.

Die Waldfriedhofsgebührensatzung Schalkham vom 24.06.2026 tritt ab dem 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Waldfriedhofsgebührensatzung Schalkham vom 12.03.2026 außer Kraft.

Die Satzungen werden durch Niederlegung in der Geschäftsstelle, Rathausplatz 1, 84175 Gerzen (Zimmernummer 15, 1. Obergeschoss) amtlich bekanntgemacht.

Die Satzungen liegen in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, Rathausplatz 1, 84175 Gerzen (Zi.-Nr. 15, 1. OG) während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 Satz 1 Bekanntmachungsverordnung).

Gemeinde Schalkham Gerzen, 26.06.2026

Lorenz Fuchs

  1. 1. Bürgermeister

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Im Internet veröffentlicht am: 26.06.2026

Dokument.: Nr. 326666

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

Satzung über die Benutzung des Waldfriedhofs der Gemeinde Schalkham

(Waldfriedhofssatzung – WFS)¹

Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Schalkham folgende Waldfriedhofssatzung:

Inhalt:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsanspruch

§ 4 Friedhofsverwaltung

§ 5 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

§ 7 Verhalten im Friedhof

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

III. Grabplätze und Grabmale

§ 9 Grabplätze

§ 10 Grabarten

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

§ 12 Größe der Grabplätze

§ 13 Rechte an Grabplätzen

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen - entfällt

§ 19 Grabgestaltung - entfällt

§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen - entfällt

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

§ 22 Leichenhausbenutzungszwang - entfällt

§ 23 Leichentransport

§ 24 Leichenbesorgung

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 26 Bestattung

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

§ 28 Ruhefrist

§ 29 Exhumierung und Umbettung

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme

§ 31 Haftungsausschluss

§ 32 Zuwiderhandlungen

§ 33 Inkrafttreten

¹ Nachstehend finden Sie ein nichtamtliches Satzungsmuster zu einer Friedhofssatzung (FS) – Stand Mai 2021 –, welches vom Bayerischen Gemeindetag als zeitgemäße Grundlage für die Erarbeitung einer örtlichen Friedhofssatzung zur Berücksichtigung empfohlen wird. Es beschränkt sich auf die wesentlichen Regelungsinhalte einer Benutzungssatzung für kommunale Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen. Damit soll insbesondere den kleineren kommunalen Friedhofsträgern, die erfahrungsgemäß gar kein umfassendes detailliertes Regelwerk benötigen, ein Leitfaden zum Erlass einer FS zur Verfügung gestellt werden. Selbstverständlich sind die einzelnen Formulierungsvorschläge sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob sie auf die konkreten Verhältnisse vor Ort übertragbar sind oder ggf. auch der Ergänzung oder Anpassung bedürfen. Die einzelnen Vorschriften des Musters werden erläutert in Klingshirn/Drescher/Thimet, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern, sowie in Thimet, Kommunalabgaben- und Ortsrecht in Bayern.

KIC: Waldfriedhofbenutzungssatzung Schalkham_Stand 01.06.26 - KIC Nr.: 325514

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Die Gemeinde errichtet und unterhält den Waldfriedhof Schalkham für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schalkham.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindeangehörigen der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, aber auch der Gemeindeangehörigen des Altlandkreises Vilsbiburg und der Landkreise Dingolfing-Landau und Rottal-Inn als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem Waldfriedhof werden beigesetzt

  • a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der unter § 1 genannten Region hatten,
  • b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Urnengrab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),
  • c) die im Gebiet der des Altlandkreises Vilsbiburg, der Landkreise Dingolfing und Rottal-Inn Verstorbenen oder tot Aufgefundenen,
  • d) Tot- und Fehlgeburten im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen im Sinne des Art. 6 des BestG, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist.

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf - auf Antrag - der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Verwaltungsgemeinschaft so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Urnengrab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 Schließung und Entwidmung

(1) Der Waldfriedhof und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Verwaltungsgemeinschaft kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Verwaltungsgemeinschaft kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

(5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

KIC: Waldfriedhofbenutzungssatzung Schalkham_Stand 01.06.26 - KIC Nr.: 325514

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II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Der Waldfriedhof ist frei zugänglich. Die Abgrenzung ist naturnah ohne Einzäunungen sightbar. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Waldfriedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des gemeinslichen Personals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet

a. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die angeleit zu führen sind, b. zu rauchen und zu larmen, c. die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen, d. Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f. Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g. Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) im Friedhofsbereich aufzustellen oder zu belassen, h. an Sonn- und Feiertagen und in der Nahe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, i. Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z. B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, sowieit sie mit dem Zweck des Waldfriedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetriebende, die Gräber ausheben und verfüllten², bearbeiten oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Waldfriedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich oder im Wege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (2) Die Zulassung nach Abs. 1 wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht geeignet und zuverlüssig sind. Gewerbetriebende, die Gräber ausheben und verfüllten, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 8 abdeckt. (3) Die Gemeinde wird für die Bestattungstätigkeiten eine Angebotseinholung unter Maßgabe der obigen Voraussetzungen durchführten und diese Tätigkeiten dann auf 5 Jahre einem geeigneten Bestattungsunternehmen übertragen. Die Zulassung kann um weitere 5 Jahre verlangert werden.

² Eine Zulassungsregelung ist für das Ausheben und Verfüllen der Gräber nur erforderlich, wenn der Friedhofsträger auf den Benutzungszwang nach § 25 FS verzichtet und die Ausführung der Tätigkeiten der Beauftragung durch den Hinterbliebenen überlässt.

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Seite 3 (4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechtigungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden.

(5) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Waldfriedhof schuldhaft verursachen.

(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

III. Grabplätze und Grabmale

§ 9 Grabplätze

(1) Die Grabplätze stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.

§ 10 Grabarten

(1) Grabplätze im Sinne dieser Satzung sind Urnengrabplätze als Erdgrabplätze:

  • Einzelgrabplätze (auch Wiesengrab),
  • Sternenkindergrabplätze,
  • Gemeinschaftsgrabplätze (anonyme Grabplätze),
  • Familienbaumgrab (mehrere Grabplätze, ab drei Grabplätze),
  • Ehrengrabplätze.

(2) Die Lage der einzelnen Grabplätze wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Waldfriedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabplätze sind innerhalb der Grabfelder fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) In Einzelgrabplätze können maximal zwei Verstorbene übereinander bei gleichzeitigere Belegung und mit gleichzeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen ist eine Neubelegung möglich.

(4) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabplätzen obliegt der Gemeinde.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.

(2) Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Die Urnen sind in eine Mindesttiefe von 80 cm unter natürlichem Niveau zu verbringen; eine Überdeckung von mindestens 50 cm ist zu gewährleisten.

(3) Anonyme Urnengrabplätze sind Grabplätze für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem anonymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Abräumung von anonymen Urnengräbern wird nach Ablauf der Ruhefrist durch die Gemeinde durchgeführt.

(4) In einem Urnengrabplatz dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beigesetzt werden; dies ist gesondert zu beantragen.

(5) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabplätzen gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

(6) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an dem Grabplatz, in dem die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Gemeinde berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung des Grabplatzes, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z. B. anonymes Urnengemeinschaftsgrab) die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.

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§ 12 Größe der Grabplätze

Für die Einteilung der Grabplätze ist der Belegungsplan maßgebend. Die Urnengräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben.

§ 13 Rechte an Grabplätzen

(1) An einem beegungsfähigen Grabplatz kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf 24 Jahre verliehen, wenn der Erwerb anlasslich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es maximal für die Dauer von 24 Jahren verliehen. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabplatzen wird nur an einzeln natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht an Grabplatzen kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebnür um weitere 24 Jahre verlangert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlangerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulass.3 (4) Nach Erlösen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabpläte anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Die festgelegte Ruhezeit bleibt davon unberührt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist zwingend kein weiteres Nutzungsrecht mehr zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzachten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklarung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieser Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verpfugung zugewendet wurde. Bei einer Verpfugung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verpfugung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die äthere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgeführten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde). (4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In thisem Fall kann die Grabstände während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte wird unmittelbar nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes in einem dem Waldfriedhof angemessenen Zustand erhalten.

³ Wird in § 10 unterschieden zwischen Reihen- und Wahigrabstätten, so ist der Wiedererwerb des Nutzungsrechts grundsätzlich nur bei Wahigrabstätten möglich.

KIC: Waldfriedhofbenutzungssatzung Schalkham_Stand 01.06.26 - KIC Nr.: 325514

Seite 5 (2) Die Gemeinde stellt den waldgerechten Zustand nach der Beisetzung her und überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30).

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Eine gärtnerische Anlage bzw. irgendwelcher Grabschmuck sind nicht gestattet. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt.

§ 17 Grabmale und bauliche Anlagen

(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind nicht gestattet. (2) Von dem seitens der Friedhofsverwaltung beauftragten Bestatter wird auf Wunsch eine Namenstafel in Metallausführung gefertigt und angebracht für die Dauer der Grabnutzungsdauer. Auf der Tafel sind der Name, das Geburts- und das Sterbedatum aufgedruckt. Der Aufdruck ist hierauf beschränkt; die Angehörigen können einen reduzierten Aufdruck vorgeben; mindestens der Name ist anzugeben.

Andere Tafeln oder dergleichen sind nicht gestattet.

§§ 18 – 20 entfallen

IV. Bestattungsvorschriften

§ 21 Leichenhaus

Ein Leichenhaus wird nicht vorgehalten; Urnen sind bis zur Bestattung beim Bestatter zu verwahren.

§ 22 entfällt

§ 23 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 24 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen. Die Überführung der Leichen zur Kremierung hat über einen zugelassenen Bestatter zu erfolgen.

§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt und insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

  • a) das Ausheben und Verfüllen des Urnengrabes,
  • b) die Überführung der Urne zum Grabplatz,
  • c) das Versenken und Beisetzen der Urne,
  • d) die Ausgrabung und Umbettung von Urnen,
  • e) die Beschaffung und das Anbringen der Namenstafel des/der Verstorbenen,
  • f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.?

? Soweit die genannten Tätigkeiten hoheitlich mit Benutzungszwang ausgeführt werden, ist in der Gebührensatzung ein entsprechender Gebührentatbestand vorzusehen. Wird die Ausführung bestimmter Arbeiten „frei gegeben“, so dürfen diese hier nicht mehr aufgezählt und auch keine Gebühr in der FGS hierfür festgesetzt werden. Um

KIC: Waldfriedhofbenutzungssatzung Schalkham_Stand 01.06.26 - KIC Nr.: 325514

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§ 26 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Urnengrab verfüllt ist. Bestattungen haben im kleinen Rahmen stattzufinden; dies gilt nur für die Beisetzungszeremonie im Waldfriedhof; Trauerfeierlichkeiten in den Räumen des Bestatters oder in sonstigen Einrichtungen bleiben hiervon unberührt.

§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterlieben, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.

§ 28 Ruhefrist

Die Ruhefrist wird auf 3 Jahre festgesetzt.

Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 29 Exhumierung und Umbettung

(1) Die Umbettung von Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. (2) Zur Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige durren der Umbettung beiwomen.5 (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 30 Ersatzvornahme

(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diese Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen halten. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichen ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 31 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 32 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünfzig Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt,

c) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

zu gewährleisten, dass nur geeignete Bestatter die Ausführung der Arbeiten wie Aushaben und Verfüllen des Grabes auf dem Friedhof vornehmen dürfen, sollte speziell für die Bestatter dann das Zulassungsverfahren in § 8 FS Alternative 1 beibehalten und ein Gebührentatbestand in die FGS aufgenommen werden.

5 Diese Regelung ist nicht zwingend und kann entfallen.

KIC: Waldfriedhofbenutzungssatzung Schalkham_Stand 01.06.26 - KIC Nr.: 325514

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§ 33 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1. April 2026 rückwirkend in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung von 12.03.2026 außer Kraft.

Gemeinde Schalkham

Gerzen, 24.06.2026

  1. 1. Bürgermeister

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KIC: Waldfriedhofbenutzungssatzung Schalkham_Stand 01.06.26 - KIC Nr.: 325514

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Amtliche Bekanntmachung

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Gemeinde Schalkham

Waldfriedhofsbenutzungssatzung Schalkham rückwirkend ab 01.04.2026 Waldfriedhofsgebührensatzung Schalkham ab 01.07.2026

Der Gemeinderat der Gemeinde Schalkham hat den Neuerlass der oben bezeichneten Satzungen im Rahmen der Sitzung vom 23.06.2026 beschlossen.

Die Waldfriedhofsbenutzungssatzung Schalkham vom 24.06.2026 tritt rückwirkend zum 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Waldfriedhofsbenutzungssatzung Schalkham vom 12.03.2026 außer Kraft.

Die Waldfriedhofsgebührensatzung Schalkham vom 24.06.2026 tritt ab dem 01.07.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Waldfriedhofsgebührensatzung Schalkham vom 12.03.2026 außer Kraft.

Die Satzungen werden durch Niederlegung in der Geschäftsstelle, Rathausplatz 1, 84175 Gerzen (Zimmernummer 15, 1. Obergeschoss) amtlich bekanntgemacht.

Die Satzungen liegen in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Gerzen, Rathausplatz 1, 84175 Gerzen (Zi.-Nr. 15, 1. OG) während der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit (§ 4 Satz 1 Bekanntmachungsverordnung).

Gemeinde Schalkham Gerzen, 26.06.2026

Lorenz Fuchs

  1. 1. Bürgermeister

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Im Internet veröffentlicht am: 26.06.2026

Dokument.: Nr. 326666