Friedhofsgebühren Weihmichl 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Weihmichl · Bayern · PLZ 84107

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.07.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌‍

Original -

Satzung der Gemeinde

Weihmichl

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen

Friedhofsgebührensatzungvom 03.07.2013

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung/Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) ein Familiengrab30,-- €
b) ein Einzelgrab/Urnengrab15,-- €
c) eine übergroße Grabstätte35,-- €
d) Urnenwand Platz klein30,-- €
Platz groß40,-- €

Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.

(2) Die Ruhefrist im Friedhof Weihmichl beträgt 15 Jahre.

(3) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festzusetzende Grabgebühr nach Abs. 1 bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(4) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts ( nach Ablauf der Ruhefrist) für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 40,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Für die vorgefertigten Fundamente im Erweiterungsteil des Friedhofes Weihmichl, Abt. VI, wird eine einmalige Investitionsgebühr von 40,00 € erhoben.

(2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

§ 7 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.10.2011 außer Kraft.

Furth, den 10.07. 2013

Gemeinde Weihmichl

Satzl

  1. 1. Bürgermeister