Geisenhausen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 08.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab66,30 € Jahresgebühr für Reihengrab nach § 4 Abs. 1
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrabnicht angegeben nicht enthalten (nur Urnenfelder, Mauer, Stelen aufgeführt)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattung88,50 € Jahresgebühr für Erdbestattung im Urnen-Baumgrabfeld (1 Platz) nach § 4 Abs. 1
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)112,00 € / 56,00 € Separate Bestattungsgebühren nach § 5 (Grabmachen/Beerdigung bzw. Urnenbeisetzung)
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht enthalten (nur Leichenhaus aufgeführt)

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

Satzung

über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Geisenhausen

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 03. Dezember 2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.09.2023

Hinweis:

*Diese aktuelle Textfassung der Friedhofs- und Bestattungssatzung gibt den Stand unter Berücksichtigung der Änderungen der am 19. September 2023 beschlossenen und am 01. Oktober 2023 in Kraft getretenen Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungsreinrichtung des Marktes Geisenhausen vom 22. September 2023 wieder.*

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt der Markt Geisenhausen folgende Satzung:

ERSTER TEIL

*Allgemeine Vorschriften*

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeindlichen Friedhof (§§ 2 – 7, mit den einzelnen Grabstätten §§ 8 – 19),
  2. 2. das gemeindliche Leichenhaus (§§ 20 f.).

(2) Diese Satzung ist nicht anzuwenden auf verstorbene Gemeindeeinwohner, die kirchlich zu den Pfarreien, Exposituren bzw. Filialen außerhalb der Pfarrei Geisenhausen oder zu Feldkirchen gehören. Diese Verstorbenen werden weiterhin in den kirchlichen Friedhöfen beerdigt.

(3) Diese Satzung ist ferner nicht auf Gemeindeeinwohner anzuwenden, die in den kirchlichen Friedhöfen nach Abs. 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits ein Grabrecht besitzen.

ZWEITER TEIL

*Der gemeindliche Friedhof*

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. 2

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

Abschnitt 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 25) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde);
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  5. 5. zu rauchen;
  6. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen; 3

  1. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u. ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterstellen;
  2. 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
  3. 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten.

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(4) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

Abschnitt 1 Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-)Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. 4

§ 9 Grabarten

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:

  1. 1. Einzelgrabstätten (Reihengräber, § 10),
  2. 2. Doppel- und Familiengrabstätten (§ 11),
  3. 3. Urnenerdgrabstätten (§ 12),
  4. 4. Urnengrabfächer (§ 12)
  5. 5. Baumgrabstätten für Urnen (§ 12).

(2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen.

(3) Sämtliche Grabarten, ausgenommen Baumgrabstätten für Urnen, können als Wahlgräber erworben werden. Wird kein Wahlgrab in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. (2) In jedem Reihengrab dürfen nur zwei Leichen beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt. (3) An einem Grabplatz kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (4) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist, längstens bei Personen bis 5 Jahre für 15 Jahre, bei Personen ab 5 Jahren für 40 Jahre verliehen.

§ 11 Doppel- und Familiengrabstätten

(1) Doppel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 24), längstens für die Dauer von 40 Jahren (Grüfte 50 Jahre) – Nutzungszeit – begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungsberechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Ein Doppelgrab besteht aus vier, ein Familiengrab aus sechs Grabstellen. 5

(5) Familiengräber können nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt des Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 6 entsprechend.

(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären.

(9) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon wird der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnenbeisetzungen

(1) Urnen können in Urnenerdgrabstätten in einem Urnenfeld, Urnengrabfächern (in der Urnenmauer oder in einer Urnenstele) oder in Baumgrabstätten für Urnenbeigesetzt werden. Urnengrabfächer in Stelen dürfen, abhängig von der Größe des Faches, mit einer oder zwei Urnen belegt werden. Baumgrabstätten für Urnen dürfen nur mit einer Urne belegt werden. Alle sonstigen Urnengrabstätten dürfen mit höchstens zwei Urnen belegt werden.

(2) Baumgrabstätten für Urnen

a) Baumbestattungen von Urnen sind nur in Grünflächen in besonders ausgewiesenen Bereichen im Umfeld von Bäumen möglich.

b) Die Anzahl und Lage der Baumurnengrabstätten wird von der Friedhofsverwaltung festgelegt.

c) Je ausgewiesenem Baumbestattungsplatz ist die Bestattung einer Urne möglich.

d) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt über eine einheitliche Tafel, die nach erfolgter Beisetzung durch die Gemeinde an einer Stele angebracht wird. Hierauf können Name, Vorname, Geburts- und Sterbedatum der verstorbenen Person angegeben werden. Die Tafel aus Edelstahl im Format 10 x 15 cm wird von der Gemeinde gestellt und beschriftet, die Kosten hierfür trägt der Grabnutzungsberechtigte. Eine Kennzeichnung der Lage der Urne im Boden erfolgt nicht und hat zu unterbleiben.

e) Grabbepflanzungen und Grabschmuck in jeglicher Form sind nicht zulässig. Anlässlich der Beisetzung dürfen Blumen, Kränze und Gestecke sowie Kerzen an der Stele niedergelegt werden. Diese sind spätestens zwei Wochen nach der Beisetzung der Urne vollständig zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nach diesem Zeitraum ist es nicht gestat- 6

tet, Grabschmuck im Bereich der Baumgrabstätte abzulegen. Die Gemeinde ist berechtigt, widerrechtlich abgelegte Gegenstände entschädigungslos zu entfernen und zu entsorgen.

f) Sollte ein Baum im Laufe des Nutzungsrechts zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, führt die Gemeinde eine Ersatzpflanzung eines neuen Baumes durch. Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten und deren Umfeld obliegt der Gemeinde.

(3) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten wird auf die Dauer der Ruhezeit (§ 24) verliehen. Es kann erst nach Eintritt eines Sterbefalls erworben werden. Das Nutzungsrecht kann gegen erneute Zahlung der Grabnutzungsgebühr um mindestens weitere 5 Jahre, höchstens um 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt.

(4) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(5) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Urnen für Erdbestattungen müssen aus biologisch abbaubarem, leicht verrottbarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.

(6) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften der §§ 10 und 11 entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 9 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

1. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2):Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m
2. Doppelgräber (§ 11):Länge: 2,00 m, Breite: 2,00 m
3. Familiengräber (§ 11):Länge: 2,00 m, Breite: 3,00 m
4. Urnenstätten im Urnenfeld I (§ 12):Länge: 0,90 m, Breite: 0,90 m.
5. Urnenstätten im Urnenfeld II (§ 12):Länge: 1,20 m, Breite: 0,80 m.
6. Baumgrabstätten für Urnen (§ 12):Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m.

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne beträgt wenigstens 2,00 m.

(4) Bei Doppelbelegung muss die Tiefe des tieferliegenden Sarges wenigstens 2,50 m betragen.

(5) Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt wenigstens 1,00 m. 7

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung von Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 26 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

Abschnitt 2

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10,
  2. 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
  3. 3. die Angabe über die Schriftverteilung.

Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

  1. 1. Reihengräber (§ 10 Abs. 3 Nr. 2): Höhe: 1,20 m, Breite: 0,70 m 8

  1. 2. Doppelgräber (§ 11): Höhe: 1,50 m, Breite: 1,30 m
  2. 3. Familiengräber (§ 11): Höhe: 1,60 m, Breite: 2,00 m
  3. 4. Urnenstätten im Urnenfeld I (§ 12): Höhe: max. 0,15 m über dem Erdboden, Breite: 0,75 m, Länge: 0,75 m.
  4. 5. Urnenstätten im Urnenfeld II (§ 12): Höhe: 1,00 m, Breite: 0,80 m.

(2) Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breiten und Längen (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:

  1. 1. bei Reihengräbern: Breite: 0,70 m, Länge: 1,50 m
  2. 2. bei Doppelgräbern: Breite: 1,30 m, Länge: 1,50 m
  3. 3. bei Familiengräbern: Breite: 2,00 m, Länge: 1,60 m

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.

(2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.

(3) Bei Urnengräbern muss die Grabplatte aus Stein gefertigt sein. Bei Urnenstelen ist die Schrift einzumeißeln.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

(2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen.

(3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

(4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

(5) Die Fundamente der Grabdenkmäler werden von der Gemeinde erstellt.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 24) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über. 9

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20 Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) –

  1. 1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
  2. 2. zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
  3. 3. zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(3) Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 der Bestattungsverordnung).

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses (§ 19 Satz 2 der Bestattungsverordnung) durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung des Bestattungspflichtigen.

§ 21 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.

(3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird,

c) Verstorbene von auswärts in eine private Feuerbestattungsanlage überführt werden,

d) private Bestattungsunternehmer eigene Leichenräume vorhalten, die den gleichen Anforderungen wie das gemeindliche Leichenhaus genügen. 10

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 22

Die Bestattung der Verstorbenen ist durch Bestattungsdienstvertrag der Fa. Bestattungen Denk GmbH & Co, Trauerhilfe KG, Tegernseer Landstr. 153, München, Zweigniederlassung Landshut, Luitpoldstr. 17 a, übertragen.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 23 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 24 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. Bei Urnen beträgt die Ruhezeit 10 Jahre.

§ 25 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. 1. die bekanntgegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6), 11

  1. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  2. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23 Abs. 1),
  3. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),
  4. 6. Grabmäler und sonstige Grabanlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder wesentlich verändert (§ 15) oder diese entgegen § 19 entfernt,
  5. 7. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 28 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06. Oktober 1999, zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Juli 2006 außer Kraft.

2. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofsgebührensatzung (FGS)

des Marktes Geisenhausen

vom 08.12.2025

Auf Grund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Geisenhausen folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  • a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
  • b) Bestattungsgebühren (§ 5)
  • c) Sonstige Gebühren (§ 6)

§ 2 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist,

  • a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  • b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  • c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
  • d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren von der nutzungsberechtigten Person zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  • a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 24 der Friedhofs- und Bestattungssatzung,
  • b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
  • c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats,

2

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für

- ein Reihengrab66,30 €
- ein Doppelgrab85,80 €
- ein Familiengrab105,40 €
- Grüfte125,00 €
- Urnen in der Mauer (2 Plätze)127,70 €
- Urnenstelen (1 Platz)83,30 €
- Urnenstelen (2 Plätze)117,10 €
- eine Erdbestattung im Urnenfeld I (2 Plätze)61,60 €
- eine Erdbestattung im Urnenfeld II (2 Plätze)103,60 €
- eine Erdbestattung im Urnen-Baumgrabfeld (1 Platz)88,50 €

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für mindestens 5 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr nach Abs. 1 erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(3) Erlischt ein Nutzungsrecht vorzeitig, so erfolgt keine Rückerstattung der Nutzungsgebühren.

§ 5 Bestattungsgebühren

Die Bestattungsgebühren betragen:

(1) a) Benutzung des Leichenhauses je angefangenem Benutzungstag84,60 €
b) Verwaltungsgrundgebühr je Bestattung/Exhumierung164,00 €
(2) a) Aufbahrung, Leichenwärterdienste35,00 €
b) Mitwirkung bei Beisetzung, je Person22,00 €
c) Grabmachen, Beerdigung112,00 €
d) Vier Träger bei Beerdigung88,00 €
e) Verfüllen des Grabes, provisorischen Grabhügel anlegen, überschüssiges Erdreich abfahren22,00 €
f) Urnenbeisetzung56,00 €
g) ein Träger bei Urnenbeisetzung22,00 €
h) Kindergrab: Grabmachen, Beerdigung56,00 €
i) Träger bei Beerdigung, je Person22,00 €

3

j) Leichenhaus reinigen und läuten 17,90 €

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die sonstigen Gebühren betragen:

a) für die Erlaubnis zur Grabmal-Errichtung:

- Reihengrab27,00 €
- Doppelgrab33,00 €
- Familiengrab40,00 €
- Urnenerdgrab20,00 €
- Gruft65,00 €

b) für die Gestaltung von Umbettungen gemäß der Friedhofs- und Bestattungssatzung

120,00 €

c) für die Genehmigung der erstmaligen Zulassung von Gewerbetreibenden zu Arbeiten auf dem Friedhof gemäß der Friedhofs- und Bestattungssatzung

30,00 €

(2) Für sonstige Leistungen, die in der Anlage zu dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.12.2014 i. d. F. vom 22.09.2023 außer Kraft.

Geisenhausen, 08.12.2025

Reff

  1. 1. Bürgermeister