🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Satzung zur Änderung
der Satzung der Gemeinde Wörth a.d.Isar über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.10.2006
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Wörth a.d.Isar folgende Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.10.2006:
§ 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
Die Grabgebühren betragen für die Dauer der Ruhefrist (= 15 Jahre)
| a) | bei Familiengräbern pro Grabplatz | € 365,00 |
|---|---|---|
| also für 2 Grabplätze im Familiengrab | € 730,00 | |
| und für jeden weiteren | € 365,00 | |
| b) | bei einem Reiheneinzelgrab (Einzelgrab) | € 365,00 |
| c) | 1. bei der Erstbelegung eines Familiengrabes ist eine Gebühr von | € 92,00 |
| 2. bei der Erstbelegung eines Reihengrabes ist eine Gebühr von | € 46,00 | |
| zur Deckung der Fundamentkosten zu bezahlen. | ||
| d) | bei einer Urnenerdgrabstelle (identische Einzelgrab) | € 365,00 |
| e) | bei einer Urnenstelengrabstelle (eine Nische; maximal 2 Urnen) | € 827,00 |
| f) | bei einer Neubelegung eines Urnenstelengrabes ist eine Gebühr von | € 203,50 |
| zur Deckung der Kosten der Kammerverschlußplatte zu bezahlen. |
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.
Wörth a.d.Isar, den 03.12.2020
Gemeinde Wörth a.d.Isar
Scheibenzuber, 1. Bürgermeister