Friedhofsgebühren Velden 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Markt Velden · Bayern · PLZ 84149

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2021 (Friedhofsgebührensatzung vom 26.02.2021)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.220,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Einzelgrab 3. und 4. Reihe: 18 €/Jahr bzw. 360 € für 20 Jahre
🧮 Grabnutzung 520 € + Unterhalt 35 €/J. × 20 J. = 700 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Einzelgrab 1. und 2. Reihe (1 Grabstelle, von der Gemeinde zugewiesen)
🏛️ Sargwahlgrab (2 Plätze)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Plätze
1.420,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Familiengrab mit 2 Grabstellen (kleinstes erwerbbares Wahlgrab; 1-stelliges Wahlgrab nicht vorgesehen, Einz...
💡 Umgerechnet: 710 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.420 € für 2 Grabstellen (= Ø 710 € je Person / Stelle)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Familiengrab mit zwei Grabstellen 1. und 2. Reihe
🏺 Urnenreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
610,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur mit biologisch abbaubarer Urne (§ 8 Abs. 7 Friedhofssatzung)
🧮 Grabnutzung 260 € + Unterhalt 35 €/J. × 10 J. = 350 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Urnen-Erdgrab im neuen Friedhof
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit) 👥 2 Urnen
650,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 10 J. Ruhezeit
* Bedingung: Nische pauschal für 2 Urnen (Vergabe nur für 10 Jahre; kein 1-Urnen-Nischentarif in der Satzung); Urnen sol...
💡 Umgerechnet: 325 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 650 € für 2 Urnen (= Ø 325 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Urnen-Nischengrab für 2 Urnen (kleinste ausgewiesene Nischeneinheit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Von der Friedhofunterhaltsgebühr befreit (§ 7 Abs. 2 GebS)
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Anonymes Urnen-Erdgrab im neuen Friedhof Gruppe 6
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
650,00 €*
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Rohrsystem-Beisetzung unter Baum; Urne nicht biologisch abbaubar
🧮 Grabnutzung 300 € + Unterhalt 35 €/J. × 10 J. = 350 €
📄 § 4 Abs. 1 GebS – Urnen-Erdgrab im neuen Friedhof Gruppe 5 (Rohrsystem unter einem Baum)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Alter Friedhof 350 €; Tiefgrab 2,40 m: 375 €; Urne kostenfrei
📄 § 5 GebS – Bestattungsgebühren
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
60,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Leichenhausbenutzung (Aufbahrung); keine separate Trauerhalle ausgewiesen
📄 § 6 Nr. 07 GebS – Leichenhausbenutzungsgebühren

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2021 (Friedhofsgebührensatzung vom 26.02.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung des Marktes Velden vom 26.02.2021

/ p / / Ä %? i ? ? 011? MARKT V€LD€N PERIE [»ES VILSTALS '%,'?iii i ] Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 26. Februar 2021 Der Marktgemeinderat Velden erlässt auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes folgende neue Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen des Marktes Velden: !jl Bemessungsgrundlage Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten. S2 Gebührenarten und Gebührenpflicht (1) DielnanspruchnahmedergemeindlichenEinrichtungenfürdasBestattungswesenist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt

a) Grabgebühren

b) Bestattungsgebühren

c) sonstige Gebühren (3) Über die Grabgebühren und die sonstigen Gebühren ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Bestattungsgebühren sind durch Vertrag (Anlage 2) mit einem Bestattungsunternehmen festgelegt und werden von diesem auch mit den Angehörigen abgerechnet. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Gemeinde kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die

den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- und Lebensversicherungen zustehen. (4) Gebührenpflichtig ist a) b) c) d) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat, wer die Kosten veranlasst hat, derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Gemeinde gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen. j3 Entstehen und Fälligkeit (1 ) Die Gebührenschuld entsteht

a) mit der Inanspruchnahme von Leistungen

b) mit dem Erwerb oder der Verlängerung des Benutzungsrechts an einer Grabstätte,

c) mit jeder Belegung eines Grabes. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Kostenrechnung zur Zahlung fällig. (3) Die Gemeinde ist berechtigt, von dem künftigen Gebührenschuldner einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben. !4 Grabgebühren (1 ) Die Grabgebühr beträgt im alten und neuen Friedhof Velden: Art des Grabes EURO pro Jahr EURO für 20 Jahre Familiengrab mit zwei Grabstellen 1 . und 2. Reihe 36,00 720,00 Familiengrab mit zwei Grabstellen 3. und 4. Reihe 26,00 520,00 Einzelgrab 1 . und 2. Reihe 26,00 520,00 Einzelgrab 3. und 4. Reihe 18,00 360,00 Familiengrab mit drei Grabstellen 62,00 1 .240,00 Familiengrab an der Wand mit zwei Grabstellen 57,00 1.140,00 Familiengrab an der Wand mit drei Grabstellen 92,00 1 .840,00 Einzelgrab an der Wand 36,00 720,00

(2) Für die Verlängerung des Grabbenutzungsrechts gilt der jeweilige Jahresbetrag. !5 Bestattungsgebühren EURO 350,- 300,- 375,- 76,- 220,- 25,- 65,- 65,- 55,- Grabaushub und - schließung im alten Friedhof Grabaushub und - schließung im neuen Friedhof Velden und Vilslern bis 2,00 m Tiefgrabaushub u. - schließung im neuen Friedhof Velden und Vilslern bis 2,40 m Mitwirkung bei der Beisetzung (I Mann ) Träg,er bei der Beerdigung (4 Mann ) Leichenhausreinigung und Läuten Leichenhaus-Dekoration pro Leiche Grabdekoration (nur auf Wunsch der Angehörigen) Leichendienste (nur für Leichen die über Nacht im Leichenhaus sind) Anlegen eines provisorischen Grabhügels, Aufdekorieren der Kränze und Blumen nach der Beerdigung Urnenbestattung ohne Berechnung 50 % der Erwachsenengebühr In den Preisen ist die Bereitstellung aller Arbeitsgeräte und des Schalungsmaterials eingeschlossen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten. Familiengruft 67,00 1 .340,00 Art des Grabes EURO pro Jahr EURO für 10 Jahre Urnen-Nischengrab für 2 Urnen (Vergabe nur für 10 Jahre) 30,00 300,00 Urnen-Erdgrab im neuen Friedhof 26,00 260,00 Urnen-Erdgrab im alten Friedhof ,,Urnenfeld Sektion X" 60,00 600,00 Urnen-Erdgrab im neuen Friedhof Gruppe 5 in vorhandenem Rohrsystem unter einem Baum 30,00 300,00 Anonymes Urnen-Erdgrab im neuen Friedhof Gruppe unter den vorhandenen Nadelbäumen 20,00 200,00 Anonyme, unterirdische Hinterstellung einer Urne in der Gruft (Aufbewahrung 10 Jahre) 20,00 200,00 Kindergrab 13,00 130,00

!i6 Sonstige Gebühren An sonstigen Gebühren werden erhoben: Nr. Bezeichnung EURO Schriftliche Auskünfte 7,50 Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung Änderung von Grabdenkmälern und Grabplatten 15,00 Gebühren für die Gestattung von Ausnahmen 30,00 Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechts einschließlich Ausstellung der Urkunden 10,00 Verwaltungsgebühr für die Formalitäten bei einer Ausgrabung und Umbettung 15,00 Leichenöffnungen

a) Benutzung des Sektionsraumes im Leichenhaus

b) Reinigung des Leichenhauses nach Sektionen 20,00 20,00 Leichenhausbenutzungsgebühren

a) für eine Leiche bis 6 Jahre

b) für eine Leiche über 6 Jahre 30,00 60,00 08 Verwaltungsgebühr pro Beerdigung in den gemeindlichen Friedhöfen von der Vergabe der Grabstätte bis zur Erteilung einer Graburkunde 30,00 Entsorgung von Kränzen je Kranz 3,00 Entsorgung von Blumengebinden je Gebinde 1,50 Nutzung der Sargkühlvitrine bzw. einer mobilen Sargkühlanlage (jedoch höchstens 90,-EURO pro Sterbefall) 30,00 (pro angefangenen Tag) Verkauf der Grabplatte für Urnen-Nischen in Velden 90,00 Abräumen der Grabbepflanzung, Auffüllen der Grabstätte mit Humus und Gras-Ansaat bzw. Aufkiesen je Grab-stätte 70,00 Zuschlag für Abräumen von Bäumen mit einer Größe von mehr als 1,0 m pro Baum 35,00 Beseitigen eines Grabmals, einschließlich Fundament und/oder Grababdeckung proqm 120,00 Entfernen der Grabeinfassung, einschließlich Fundament pro Ifm 70,00 Entfernen von Gedenktafeln an der Friedhofsmauer 120,00 Ausbessern der Mauer nach Entfernen von Gedenktafeln und/oder der Halterungen proqm 400 00

!j7 Friedhofunterhaltsgebühr (1 ) Für den Unterhalt der Friedhöfe wird folgende Gebühr festgesetzt:

a) alter und neuer Friedhof Velden

b) Friedhof Vilslern 35,-EURO pro Jahr 35,-EURO pro Jahr Die Friedhofunterhaltsgebühr ist jeweils am 15. Juli eines Jahres fällig. Stichtag für die Berechnung pro Jahr ist jeweils der 01 . Januar. Änderungen bei Neukauf oder Auflassung von Gräbern sowie Änderung der Grabnutzungsberechtigten während des laufenden Jahres werden ab dem Folgejahr berücksichtigt. (2) Die jährliche Unterhaltsgebühr wird nicht für die anonymen Bestattungen im Urnenhaus (unterirdischer Teil) und im neuen Friedhof (Gruppe 6) erhoben. !18 Säumniszuschläge Werden Gebühren nach den 5!! 3 bis 4 der Satzung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, erhebt die Gemeinde Säumniszuschläge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. sg In-Kraft-Treten (1 ) Die Satzung tritt am 01 . März 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Gebührensatzung vom 13. April 2015 sowie die dazu ergangene erste Änderungssatzung vom 15.6.2007, die dazu ergangene zweite Änderungssatzung vom 20.7.2009 und die dazu ergangene dritte Änderungssatzung vom 6. September 2019 außer Kraft. Velden, 26. Februar 2021 Markt Velden füdwj

I. l / s t

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2021 (Friedhofssatzung vom 23.02.2021) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsatzung des Marktes Velden (Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen) vom 23.02.2021

MARKT VELDEN PERLE DES VILSTALS

Satzung

über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Velden (Friedhofsatzung)

vom 23. Februar 2021

Der Marktgemeinderat Velden erlässt auf Grund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn.1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) eine neue Satzung

TEIL 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1) Die Gemeinde unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen. Diesen Einrichtungen dienen:

a) die gemeinsdeigenen Friedhofe in Obervilslern und Velden

b) die gemeinsdeigenen Leichenhäuser

b) das Friedhofspersonal

(2) Die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen, wie Leichentransportmittel und Bestattungspersonal, werden durch Privatvertrag einem geeigneten Bestattungsunternehmen übertragen (Anlage 2).

§ 2

Benutzungsrecht und Benutzungszwang

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3

Bestattungsgebühren

Die Friedhof- und Bestattungsgebühren sind in der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung geregelt.

T E I L _ II

Der Friedhof

§ 4

Benutzungsrecht und Verwaltung

(1) Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Gemeindeeinwohner und wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabbenutzungsrecht im gemeinslichen Friedhof zusteht. (2) Die Bestattung und Aufnahme von Urnen anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Der Friedhof wird von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt.

T E I L _ III

Die Grabstätten

§ 5

Grabarten und Aufteilungspläne

(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind

a) Einzelgräber

b) Familiengräber

c) Kindergräber

d) Urnenerdgräber

e) Urnennischengräber

(2) Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten, getrennt nach Feld-Gruppen und -Abteilungen, fortlaufend nummeriert

§ 6

Einzelgräber

(1) Wird eine Familiengrabstätte nicht in Anspruch genommen, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen eine Einzelgrabstätte zu. (2) Aus einem Einzelgrab kann innerhalb des gleichen Friedhofes nur in ein Familiengrab umgebettet werden.

§ 7

Familiengräber und Einzelgräber

(1) An einem Grabplatz oder an einem Gräberfeld kann ein Benutzungsrecht erworben werden. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (2) Das Benutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist (§ 28) verliehen. (3) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestattenden Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstände lauft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Ein Familiengrab besteht grundsätzlich aus 2 Grabstellen; in Einzelfällen kann es aus 3 Grabstellen bestehen. Ein Einzelgrab besteht aus1 Grabstelle. (5) Familiengräber konnen nur an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Erlaubnis der Gemeinde (§ 16) als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufzustellenden Särge müssen mit dichtschliebenden Metalleinsätzen versehen sein.

§ 8

Aschenbeisetzungen (Urnengräber)

(1) Die Urnenbeisetzung ist der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung sind die standesamtliche Urkunde und die (2) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend den Vorschriften des § 16 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9.12.1970 (GVBI S. 671) gekennzeichnet sein. (3) Urnen konnen grundsätzlich nur unterirdisch beigesetzt werden. Werden von der Gemeinde in einer Abteilung Urnennischen eingerichtet, ist für Urnen diese Bestattungsart möglich. (4) In einer Grabstände dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 10 Abs. 5 der Satzung) beigesetzt werden.

(5) Die Urnengräber werden als Einzelgräber ausgewiesen. Für das Benutzungsrecht gelten die gleichen Bestimmungen wie für Familiengräber (§ 7 Abs. 1-3 der Satzung). (6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Gemeinde über das Urnengrab verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. Wird von der Gemeinde über das Urnengrab verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofes die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Eine Ausgrabung ist dann nicht mehr möglich. (7) Bei der Erdbestattung von Urnen in vorhandenen Einzel- und Familien-Gräbern in den gemeinslichen Friedhöfen, sowie den bestehenden Urnen-Erdgräbern im neuen Friedhof Velden (Gruppe 3) sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden. Gleiches gilt für die Erdbestattung von Urnen in der Sektion X (Stelen-Abteilung) im alten Friedhof Velden und den anonymen Erdbestattungen von Urnen in Gruppe 6 (Baumbestattungen) im neuen Friedhof. (8) Bei der Bestattung von Urnen in den Nischen und im unterirdischen Teil des Urnenhauses, sowie in Gruppe 5 im neuen Friedhof Velden (Urnen-Erdbestattungen im Rohrsystem) sollen den Urnen nicht biologisch abbaubar sein, um eine Entfernung nach Ablauf der Ruhefrist zu ermögen.

§ 9

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße

a) für Kinder bis zu 6 Jahren (sowie Tot- u. Fehlgeburten)

KindergräberLänge1,00 Meter
Breite0,60 Meter
b) für Personen über 6 Jahre:
Familiengräber mit 2 GrabstellenLänge2,00 Meter
Breite1,90 Meter
Familiengräber mit 3 Grabstellen (bis zu)Länge2,00 Meter
Breite3,00 Meter
EinzelgräberLänge2,00 Meter
Breite0,90 Meter
UrnenerdgräberLänge1,00 Meter
Breite0,60 Meter
UrnennischengräberBreite0,35 Meter
Höhe0,40 Meter
Tiefe0,48 Meter

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt im Neuen Friedhof Velden mindestens 50 cm und im Alten Friedhof Velden bis zu 50 cm (3) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt bei Kindern bis 6 Jahren weniger stens 1,10 Meter bei Kindern bis 10 Jahren weniger stens 1,30 Meter bei erwachsenen Personen weniger stens 1,80 Meter (4) Die Beisetzungstiefe fur Urnen betragt weniger stens 0,80 Meter

§ 10

Rechte an Grabstätten

(1) Sümmtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde; an ihren bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung. (2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Erwerber oder die Erben oder die Pfleger des Grabes rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt. (3) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Familiengräber wird an einzeln natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr (§ 35) verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird. (4) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 3) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlangert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlangerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässst. (5) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Familiengrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Die Gemeinde kann Ausnahmen bewilligen.

§ 11

Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeder Fall den Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 10 Abs. 5 bezeichneten Personen in der Dort angegebenen Reihenfolge, innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht. (4) Über die Umschreibung erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 12

Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 11, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Gemeinde verzichtet werden.

§ 13

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Das Benutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Benutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grabe Bestatteten noch nicht abgelaufen ist. (2) Bei Entzug des Benutzungsrechts wird dem Benutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der rechtlichen Nutzungszeit zugewiesen.

§ 14

Pflege und Instandhaltung der Gräber

(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.

Im Alten Friedhof und im Friedhof Vilslern dürfen die Grabbeete nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nur im Neuen Friedhof Velden gestattet.

(2) Bei zugewiesenen Einzelgrabstätten bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 11 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen. Der hiernach Verpflichtete gilt für die Dauer der Ruhefrist als Benutzungsberechtigter. (3) Bei allen anderen Familien- und Einzelgräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet. (4) Übernimmt bei zugewiesenen Einzelgrabstätten niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Gemeinde berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und den Grabplatz nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 dieser Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entstehenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

§ 15

Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Die Anpflanzungen sind auf die Grabflächen beschränkt und dürfen (in der Höhe) nicht über das Grabmal hinausragen; sie dürfen Nachbargräber, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (2) Anpflanzungen aller Art darüber den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführrt. In besonderen Fällen konnen Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergstraucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. (4) Die Gehölze auf und besoin den Gräbern gehen in das Eigentum der Gemeinde über. (5) Verwelkte Blumen, verdorrte Kränze und Erdreich sind von den Gräbern zu entfernen und unter Aussonderung der nicht verrottbaren Teile, getrennt voneinander in die davon vorgesehenen Abfallgruben zu entsorgen.

§ 16

Erlaubnispflicht für Grabdenkmäler und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf - unbeschadet sonstiger Vorschriften - der Erlaubnis der Gemeinde. Die Gemeinde ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoffe, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen usw. beziehen.

Insbesondere ist die Errichtung von Abdeckplatten (Grabplatten) rechtzeitig anzuzeigen, da nur in Ausnahmefällen eine Erlaubnis erteilt werden kann, wenn im näheren Umkreis des Friedhofes keine Angehörigen zur Übernahme der Grabpflege vorhanden sind.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler konnen von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden (§ 35 der Satzung), wenn sie den Sicherheitsrechtlichen Anforderungen (§ 17 der Satzung) nicht genugen oder den gestalterischen Merkmalen (§ 18 der Satzung) widerprechen. (3) Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales istrechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufugen, und darüber: a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1 : 25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, c) in besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein. (4) Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn ein Fachbetrieb das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabeinrichtung entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) und den Unfallverhütungsvorschriften (VSG 4.7) in der jeweils geltenden Fassung sowie den Gestaltungsrichtlinien dieser Satzung erreicht. (5) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 17 und 18 dieser Satzung entspricht. (6) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden. (7) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Höhe dauerhaft gegrundet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jeder durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

§ 17

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen, soweit es Sicherheit und Ordnung im Friedhof erfordern, folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m

b) bei Urnenerdgräbern Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m

c) bei Einzelgräbern Höhe 1,50 m, Breite 0,90 m

d) bei Familiengräbern Höhe 1,50 m, Breite 1,90 m

e) bei Wandgräbern darf die Höhe der Mauer nicht auffallend übersritten werden.

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Breiten (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) 0,60 m bei Kinder- und Urnengräbern

b) 0,90 m bei Einzelgräbern

c) 1,90 m bei Familiengräbern mit 2 Grabstellen

d) 3,00 m bei Familiengräbern mit 3 Grabstellen.

§ 18

Grabmalgestaltung, Gründung, Erhalt und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Das Grabmal muss so gestaltet sein, dass die Wurde des Friedhofs als Ruhestätte der Toten gewährleistet bleibt. Es darf nicht grob verunstaltet oder ärgerniserregend wirken. (2) Jedes Grabdenkmal muss seiner Gröbe entsprechend dauerhaft gegrundet werden. (3) Grabmäler aus Stein, die hoher als 1,00 m sind, müssen auf mindestens 1,40 m Tiefe gründen. Für Kleinere Grabsteine genugen Gründungsplatten. (4) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen. (5) Für die jährliche Grabsteinprüfung durch die Friedhofverwaltung gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal). (6) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 16) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. (7) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung der Gemeinde entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Gemeinde über. Sind Benutzungsberechtigte nicht besteht, ergeht die schriftliche Aufforderung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise. (8) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.

(9) Der Benutzungsberechtigte muss die vorhandene Gedenktafel für die Urnennische vom Markt Velden erwerben und innerhalb eines Monats nach dem Todesfall durch eine Steinmetzfirma beschriften lassen.

§ 19

Weitere Gestaltungsvorschriften

Weitere Gestaltungsvorschriften zu den §§ 15 bis 18 dieser Satzung, insbesondere für den Neuen Friedhof Velden, sind als Anlage 1 beigelegt und Bestandteil dieser Satzung.

TEIL IV

DAS LEICHENHAUS

§ 20

Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überfuhrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen. (2) Die Toten werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. (3) Die Art der Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg konnen die Angehörigen bestimmen. (4) Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, a) wenn der/die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat (§ 7 Bestattungsverordnung) oder b) wenn der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals oder der Besucher erfordert. (5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 20 der VO des Staatsministeriums des Innern vom 9.12.1970 (GVBl. S. 671). (6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat. (7) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behörddlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der{nachsten Angehörigen.

§ 21

Benutzungszwang

(1) Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 bis 6 Uhr zahlen bzw nicht mit. (2) Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft staatfindet. (3) Ausnahmen können gestattet werden, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Heim u.a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist.

b) der Tod in der Lebensgemeinschaft Hohenberg eingetreten ist und der Dort im Sockelgeschoß des Hauses Morgenstern amtlich genehmigte Aufbahrungsraum genutzt wird.

c) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 12 Stunden überführten wird.

T E I L V

LEICHENTRANSPORTMITTEL

§ 22

Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes das von der Gemeinde beauftragte Bestattungsunternehmen mit deren Leichentransportmitteln (Leichenwagen, Bahren). (2) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem anderen privaten Bestattungsunternehmen ausgeführten werden, wenn Grunde der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

TEIL VI

FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSPERSONAL

§ 23

Leichenperson

(1) Die Verrichtungen des Reinigens und Umkleiden von Leichen übernimmt das von der Gemeinde vertraglich bestellte Bestattungsunternehmen, aber stets erst nach erfolgter Leichenschau. (2) Die Verrichtung einer Leichenperson nach Absatz 1)dürfen auch von einem anderen privaten Bestattungsinstitut ausgeführrt werden, wenn Grunde der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.

§ 24

Leichenträger

(1) Der Transport von Leichen, die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen, die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten sowie der Begleitdienst bei Überführungen wird von dem von der Gemeinde vertraglich beauftragten Bestattungsunternehmen ausgeführrt. (2) Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1)dürfen mit Genehmigung der Gemeinde auch von einem anderen privaten Bestattungsunternehmen ausgeführrt werden

§ 25

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem durch Vertrag bestellten Bestattungsunternehmen als Friedhofswärter und dessen Gehilfen.

TEIL VII

BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 26

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde oder in der Urnennischenanlage. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist oder die Urne in der Nischenanlage hinterstellt ist.

(2) Das Grab muss spätestens 36 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden.

§ 27

Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen das beauftragte Bestattungsunternehmen im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest. (2) Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlungen wird der Trauerzug unter Führung des Friedhofswärters zum Grabe geleitet. (3) Nachrufe, Kranzniederlegungen oder musikalische Darbietungen dürfen erst nach Abschluss der religiösen Zeremonien erfolgen.

§ 28

Ruhefrist

(1) Die Ruhefrist für Erdgraber bis zur Wiederbelegung beträgt für Verstorbene über 10 Jahren: 20 Jahre, für Verstorbene bis zu 10 Jahren: 10 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt 10 Jahre. (3) Auf Wunsch der Angehörigen kann nach Ablauf der Ruhefrist auch eine kürzere Verlängerungsfrist vereinbart werden.

§ 29

Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde von einem anerkannten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten September mit Mai, undzarw an außerhalb der Besuchszeiten, erfolgen. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrages des Grabbenutzungsberechtigten. (2) Jede Leichenausgrabung ist dem Staatl. Gesundheitsamtrechtzeitig mitzuteilen. (3) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwihnen. (4) Die Leichen von Personen, die an einer gemeinschaftlichen oder übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.

(5) Abweichend vom Absatz 1 kann die Gemeinde, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Ausgrabungen durch ihr Personal vorzunehmen.

TEIL VIII

ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 30

Besuchszeiten

(1) Die Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen. (2) Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

§ 31

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. (Verbote siehe § 33 dieser Satzung).

§ 32

Gewerbliche Arbeiten im Friedhof

(1) Arbeitsen im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäß Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofsatzung oder Anordnungen der Gemeinde verstoßen wird. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (3) An Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen dürfen gewerbliche oder ruhestörende Arbeiten im Friedhof nicht vorgenommen werden. Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen sind davon ausgenommen.

(4) Wahlend der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt. (5) Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist - soweit erforderlich - die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen damit nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. (6) Die Arbeitspläte sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßem Zustand zu versetzen. (7) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausfuhrt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. (8) Gewerbetriebende auf welche die Europäische Dienstleistungsrichtlinie anwendbar ist, können das Verfahren nach Abs. 1 über eine einheitliche Stelle und auf Verlangen elektronisch abwickeln. Die Art. 71a bis 71e BayVwVfG finden Anwendung. Über die Anträge entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 3 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (9) Gewerbetriebende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsrum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

§ 33

Verbote

Innerhalb des Friedhofes ist verboten:

  1. 1. Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen
  2. 2. zu rauchen und zu lärmen
  3. 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Gemeinde erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 32 Abs. 5 ausgeführrt werden. vorliegt,
  4. 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten,
  5. 5. Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen,
  6. 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
  7. 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen,
  8. 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen,
  1. 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten,
  2. 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen u.ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße, Gießkannen oder Grabpflegegeräte zwischen den Gräbern oder auf dem Friedhofsgelände zu lagern bzw. zu hinterstellen.
  3. 11. fremde Grabplätze ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu photographieren.
  4. 12. Wasser für andere Zwecke als zur Grabpflege zu entnahmen.

TEIL IX

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 34

Bisherige Benutzungsrechte von unbegrenzter Dauer

Benutzungsrechte im Friedhof Vilslern, bei denen, in den darüber von der ehemaligen Gemeinde Vilslern ausgestellten Urkunden über den Erwerb eines Familien-Wahl-Grabes, die Überlassung auf die Dauer von 20 Jahren, gerechnet ab dem 1. Tag der Belegung erfolgte, erlöschen am 31.12.1991, wenn sie nicht nach den Vorschriften dieser Satzung neu erworben werden.

§ 35

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Gemeinde beseitigt werden.

Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

§ 36

Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit einer Geldbuße bis 1.000,-- € belegt werden, wer

  1. 1. den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt (§ 2)
  2. 2. die Anzeigepflicht über die Bestattung von Leichen verletzt (§§ 8 und 26)
  3. 3. die Pflege von Grabstätten vernachlüssigt (§§ 14 und 15)
  1. 4. sich als Besucher nicht entsprechend der Zweckbestimmung des Friedhofes verhält (§ 33)
  2. 5. ohne vorherige Zulassung durch die Gemeinde als Gewerbetreibender im Friedhof tätig wird (§ 32)
  3. 6. einer aufgrund dieser Satzung erlassenen vollziehbaren Anordnung für den Einzelfall zuwiderhandelt (§ 37).

§ 37

Anordnung für den Einzelfall

Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 38

Zwangsmittel

Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 39

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch die satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung,

§ 40

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.03.2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 13. April 2015 außer Kraft.

Velden, 23. Februar 2021

Markt Velden

Ludwig Greimel Erster Bürgermeister

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2.1

The following table is provided in the image.

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MARKT VELDEN

PERLE DES VILSTALS

Anlage 1 zur Friedhofsatzung des Marktes Velden

Der Marktgemeinderat hat in der Sitzung vom 10. Februar 2021 folgende Anlage 1 zur Benutzungssatzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Velden beschlossen:

Allgemeine Gestaltungsvorschriften für den Neuen Friedhof Velden

1. Grabmale

a) Grabmale und sonstige Grabausstattungsgegenstände müssen der Wurde des Ortes entsprechen. Sie sollen sich in die Gestaltung des Gesamt-friedhofes einordnen und sich den benachbarten Grabmälern anpassen.

b) Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff sein (Stein, Holz, Eisen oder Bronze). Sie sind den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung anzupassen und dem Werkstoff gerecht zu gestalten. Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmales ist erwünscht.

c) Sockel sind zulässig. Sie sollen nicht higher als 20 cm sein und können über das Grabmal nur vorne und seitlich etwas überragen. Für Anlagengräber und Einzelgräber sind keine Sockel zugelassen.

d) Liegende Grabmale oder sogenannte "Abdeckplatten" sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Liegende Grabsteine müssen ohne Fundament auf die Grabstelle gelegt werden, jedoch sind zwei Unterlagsplatten vorgeschrieben.

e) In den Belegungsplänen können für die Grabmale Höchst- und Mindestabmessungen vorgeschreiben werden.

2. Grabeinfassungen

a) Eine zusammenhängende Steineinfassung wie im alten Friedhof ist nicht zulässig. Eine bepflanzte Einfassung ist erwünscht.

b) Alternative Gestaltungen, wie Stahlrahmen, lose Natursteine, keine Gartenpalisaden etc. werden zugelassen.

3. Material für Grabmale

a) Zugelassene Materialien:

  • Naturstein: Tuff, Travertin, Muschelkalk, Donau- und Jurakalk, Marmor, Sandstein, Basaltlava, Belgischer Granit und Granite, sowie andere Natursteine, die den hier aufgeführten, hinsichtlich Struktur und Farbe ähnlich sind
  • Holz
  • Schmiedeeisen, Schmiedebronze

b) Nicht zugelassene Materialien:

  • Farbauffällige und weiße Steine (z.B. Onyx, Rosenquartz, rosa Portugallo (Carra)
  • schwarze Steine (poliert)
  • Kunststeine und Kunststoffe
  • verputztes und unverputztes Mauerwerk

-Glasplatten

  • Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan-,
  • Kunststein-, Kunststoff- und Gipsarbeiten
  • Anstriche und Gemälde
  • Schriften, Symbole und Ornamente in auffallender Gestaltung und Anordnung

4. Verarbeitung der Grabmale

Bei der Verarbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Grabmäler sollen allseitig handwerklich bearbeitet sein, Anschliffe sind zulässig; Anlagengräber müssen allseitig handwerklich bearbeitet sein.

  • nicht zugelassen sind gespaltene, bossierte und gänzlich gespitzte Steine

Grabmale sollenn aus einem Stuck hergestellt sein. In Ausnahmefallen kann das Grabmal auch aus mehreren Teilen bestehen. In diesen Fällen müssen diese Teile aus dem gleichen Material bestehen und gestalterisch eine Einheit bilden. Abdeckungen von Grabmalen auch aus fremdem Material sind nicht zugelassen. Auf jedem Grabmal kann auf der rechten Seitenfläche (vom Beschauer aus gesehen) etwas in einer Höhe von 40 cm der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat und die Nummer des Grabes, ohne weitere Zusätze in unauffälliger Weise eingraviert werden.

5. Holzgrabzeichen und geschmiedete Grabzeichen

a) Holzgrabzeichen dürfen nur mit Mitteln imprägniert werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen, Anstriche und Lackierungen sind nicht statthaft. Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten.

b) Alle Teile des geschmiedeten Grabzeichens müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig. Aufdringliche Farbanstriche (rohe Verzinkung, silber- oder goldbronzefarben u.ä.) sind nicht zugelassen. Das schmiedeeiserne Grabzeichen kann auf einem Natursteinsockel angebracht werden. Dieserarf nur ein Viertel der gesamten Höhe des Grabzeichens hoch sein.

6. Grabbeiwerk

a) Weihwasserkessel und Laternen dürfen nicht mehr als 30 cm über den Pflanzboden herausragen. Der Weihwasserkessel muß aus demselben Material wie das Grabmal bestehen.

Sockel für Laternen müssen ebenfalls aus dem gleichen Material wie das Grabmal bestehen. Sie müssen mit der Pflanzfläche eben verlegt werden und dürfen nicht größer als 0,20 m im Quadrat sein.

b) Vorrichtungen die zur Beschriftung außerhalb des Grabmales dienen, sind nicht zugelassen.

7. Ausnahmevorschriften

Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften und sonstige bauliche Anlagen zulassen.

Velden, 23. Februar 2021

Markt Velden

Erster Bürgermeister

  1. 1. 201711
  1. 1. 2017,《》。
  1. 1. 201711

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Velden?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Velden mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 84xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Velden anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Velden
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nur mit biologisch abbaubarer Urne (§ 8 Abs. 7 Friedhofssatzung)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Alter Friedhof 350 €; Tiefgrab 2,40 m: 375 €; Urne kostenfrei
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Velden (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Leichenhausbenutzung (Aufbahrung); keine separate Trauerhalle ausgewiesen
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 84xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Velden:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €