Friedhofsgebühren Mockrehna 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Mockrehna · Sachsen · PLZ 04862

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.11.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​ Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mockrehna (Friedhofsgebührensatzung) – Lesefassung gültig ab 01.01.2026

Lesefassung gültig ab 01.01.2026

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mockrehna (Friedhofsgebührensatzung)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mockrehna gelegenen und von ihr verwalteten a. Friedhöfe und Trauerfeierhallen: Gräfendorf, Klitzschen, Mockrehna (Zehnweg), Strelln, Wildenhain und

b. für die Trauerfeierhallen auf den Friedhöfen in Audenhain (Oberaudenhain) und Langenreichenbach.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Gebüh-ren werden für Nutzungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der Friedhöfe erhoben. Die Kosten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

  1. 1. wer die Nutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
  2. 2. der Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat,
  4. 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
  5. 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, b. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofserhaltungsgebühren mit Beginn der Nut-zungszeit. (2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit im Voraus zu zahlen. (3) Die Nutzungszeit entspricht a. im Bestattungsfall der Mindestruhefrist von 20 Jahren bzw. 10 Jahren entsprechend

§ 6 SächsBestG,

b. bei Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall (§ 15 Abs. 4 der Fried-hofssatzung) der Dauer von 5 Jahren, c. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes entsprechend § 15 Abs. 8 der Friedhofssat-zung jeweils 5 Jahren.

(4) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbettung, Ver-zicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung innerhalb desselben Friedhofes er-folgt eine Anrechnung. (5) Friedhofserhaltungsgebühren werden für jede Beerdigung einer Leiche und für jede Beisetzung einer Asche unabhängig von der gewählten Grabart mit Beginn der Nutzung einmalig für den ge-samten Nutzungszeitraum fällig. Alle anderen Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

Lesefassung gültig ab 01.01.2026

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis berechnet. Das Ge-bührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gebühr für eine Umbettung (Aus- und Einbettung) einer Leiche oder Asche innerhalb des Gel-tungsbereiches dieser Satzung ergibt sich aus den Einzeltatbeständen des Gebührenverzeichnis-ses. (3) Die Gebühr für Ausnahmen nach § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna wird im Verhältnis der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren ermittelt. (4) Die Friedhofserhaltungsgebühr wird auch erhoben, wenn das Nutzungsrecht besteht (Bewilli-gung) und a. bisher keine Belegung erfolgte oder b. die Mindestruhefristen abgelaufen sind. (5) In den Fällen des Absatzes 4 erfolgt die Gebührenberechnung jährlich in Höhe der entsprechen-den Gebühr für die Belegung mit einer Leiche bzw. Asche. (6) Die Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt für ganze Jahre.

§ 6 Verwaltungsgebühren

Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwen-dung.

§ 7 Übergangsregelung, Alte Rechte

(1) Für bereits belegte Grabstellen gilt: a. Friedhofserhaltungsgebühren für Gräber, die nicht durch den Friedhofsträger gepflegt werden, werden jährlich zum 30.03. eines Jahres fällig. Die Nutzungsberechtigten (Ge-bührenschuldner) dieser Grabstellen erhalten die Möglichkeit, die Friedhofserhaltungs-gebühren für die verbleibenden Jahre der Nutzungszeit insgesamt zu bezahlen. b. Im Übrigen gilt diese Satzung. (2) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Sat-zung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung. Bei Nachbelegungen ist für vorhandene Belegungen, sofern noch nicht geschehen, die Friedhofserhaltungsgebühr für die verbleibenden Jahre insgesamt zu entrichten.

Klepel Bürgermeister

Lesefassung gültig ab 01.01.2026

Anlage

Gebührenverzeichnis zu § 5 der Friedhofsgebührensatzung

Folgende Gebühren in Euro werden erhoben:

I. Friedhöfe Mockrehna und Gräfendorf

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 40,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Reihengrabstätte (Erdbestattung in Rasenlage mit Grabplatte) 700,00 b. Urnenwahlgrabstätte 650,00 c. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 650,00 d. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein 650,00 e. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 800,00 f. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.500,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 32,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 32,50 c. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein 32,50 d. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 40,00 e. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 75,00

II. Friedhof Strelln

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 35,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 450,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 450,00 c. teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein 700,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.400,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 22,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 22,50 c. teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein 35,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 70,00

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III. Friedhof Wildenhain

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 30,00 Ausnahme Friedhofserhaltungsgebühr für Urnenreihengrabstätte pro Jahr 15,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 450,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 450,00 c. Urnenreihengrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 450,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.300,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 22,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 22,50 c. d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 65,00

IV. Friedhof Klitzschen

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 23,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 400,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 400,00 c. Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte 1.250,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 20,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 20,00

V. Audenhain (Oberaudenhain)

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00

VI. Langenreichenbach

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00

VII. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab in Sonderfällen für die komm. Friedhöfe Mockrehna/Gräfendorf, Strelln, Wildenhain, Klitzschen

Für Gräber, die nicht durch den Friedhofsträger gepflegt werden, gelten nach Ablauf aller Mindestruhefristen folgende Gebühren: Urnenwahlgrabstätte 10,00 Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 10,00

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Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna (Friedhofsgebührensatzung Mockrehna)

Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna

Jahrgang 6 Freitag, 19.06.2020 Nummer 13/2020

In dieser Ausgabe welche die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören (z. B. Rasenmahd, Bohren, Hämmern usw.). lesen Sie Unabhängig von den Ruhezeiten gilt für das gesamte Seite Gemeindegebiet (einschließlich der Ortsteile) die Re-gelung des § 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz. Da-Information Breitbandausbau 1 nach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Informationen Ordnungsamt Mockrehna 1 Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbar-Bekanntmachung elektronisch gefasste 2 schaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit Beschlüsse des Gemeinderates Mockrehna und eines anderen zu schädigen. aus der Gemeinderatssitzung vom 09.06.2020 Nachtruhe ist in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Information Staatsbetrieb Geobasisinformation 2

Friedhofsgebührensatzung Mockrehna der 3 Evangelischen Kirchengemeinde-verbandes

Friedhofsgebührensatz Nieder- und Ober- 5 Verunreinigungen durch Hundekot audenhain der Evangelischen Kirchengemeinde-verbandes Sehr geehrte Hundehalterinnen, sehr geehrte Hun-dehalter, Öffentliche Bekanntmachung -Anhörungstermin 7 Flurbereinigungsverfahren Audenhain die Gemeindeverwaltung Mockrehna erhält immer wieder Beschwerden über mit Hundekot ver-Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 8 schmutzte Fußwege und öffentliche Anlagen, wie „Schwarzer Graben; Hochwasserrückhaltebecken z.B. Kinderspielplätze oder Parkanlagen. Audenhain 1. Planänderung Wir möchten Sie hiermit als Hundehalterinnen und Hundehalter bitten, darauf zu achten, dass Ihr Hund Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren 10 nicht die öffentlichen Anlagen und Wiesen durch „Schwarzer Bach; Hochwasserrückhaltebecken Hundekot verschmutzt. Der Hundekot stellt nicht nur Schöna 1. Planänderung ein Ärgernis dar, sondern kann ggfs. Sogar zu einer Infektionsquelle werden. Natürlich muss der Hund LRA Nordsachsen -Öffentliche Hinweise- 13 auch sein Geschäft machen können. Dabei gilt aber: Wenn Sie mit Ihrem Hund Gassi gehen, entfernen Sie bitte wieder seine Hinterlassenschaft. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch darauf hin-Information Breitbandausbau weisen, dass auf öffentlichen Flächen hinterlassene Hundehaufen kein Kavaliersdelikt sind, sondern Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu dürfen, dass Arbei- nach der Polizeiverordnung der Gemeinde Mock-ten zum Bereitbandausbau durch die Telekom in den rehna eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit ei-Ortsteilen Gräfendorf, Wildenhain, Langenreichen- ner Geldbuße geahndet werden kann. bach, Klitzschen und Mockrehna begonnen haben. Wir möchten Sie daher bitten: Beseitigen Sie um-Seitens der bauausführenden Firmen wird versucht gehend die Hinterlassenschaften Ihres Hundes von Einschränkungen bezüglich des Straßenverkehrs so Gehwegen, Straßen und aus öffentlichen Anlagen, gering wie möglich zu halten. nur dann sind Sie und Ihr „bester Freund“ von allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern stets gern gesehen und verhelfen damit Ihrem Ort zu einem sauberen Er-Informationen Ordnungsamt Mockrehna scheinungsbild. Bitte betrachten Sie diese Information als gegen-Information zu Ruhezeiten standslos, falls Sie zu den Hundehalterinnen und Hundehalter gehören, die bisher schon immer die Haus- und Gartenarbeiten dürfen im Zeitraum von Hinterlassenschaften ihres Vierbeiners vorschriftsge-7.00 Uhr bis 21.00 Uhr durchgeführt werden. mäß entsorgen. Außerhalb dieses Zeitraumes sowie an Sonn- und Feiertagen ganztags sind alle Tätigkeiten verboten, Vielen Dank für Ihre Mithilfe.

Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna

Herausgeber: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna Verantwortlich: Der Bürgermeister der Gemeinde Mockrehna, Herr Peter Klepel Redaktion/Druck: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna, Ansprechpartner: Frau Angelique Nagel, Tel. 034244/574-21, Fax: 034244/574-22, E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt erscheint in den ungeraden Wochen jeweils Freitag. Es wird am Verwaltungsstandort Mockrehna, Unterdorf 4 in 04862 Mockrehna ausgelegt. Bei Bedarf erscheinen Sonderausgaben. Einzelexemplare sind gegen Entgelterstattung über die Gemeindeverwaltung zu beziehen. Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |2

Elektronisch gefasste Beschlüsse 37/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Errich-des Gemeinderates Mockrehna: tung Mehrgenerationspavillon am Dorfteich Wildenhain“ Beschluss Nr. Inhalt 38/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Sanie-rung Sport- und Gemeinschaftsraum 17/04/20 Beschlussfassungen des Gemeindera- „Alte Schule“ in Wildenhain“ tes während der Corona-Krise 39/06/20 Personaleinstellung Erzieher 18/04/20 Veräußerung Teilfläche aus dem Flur-stück 9/52 der Flur 1 des B-Plan-Gebie-tes „Am Gassenteich-West“ 19/04/20 Veräußerung Teilfläche aus dem Flur-stück 9/49 und 9/51 der Flur 1 des B-Plan-Gebietes „Am Gassenteich-West“ 20/04/20 Veräußerung Teilfläche aus dem Flur-stück 9/56 der Flur 1 des B-Plan-Gebie-tes „Am Gassenteich-West“ Aufgabe von Punkten des amtlichen Raumbe-21/04/20 Verwendung investive Schlüsselzuwei- zugsfestpunktfeldes des Freistaates Sachsen sung 2019 + Rest 2018 22/04/20 Spenden 23/04/20 Übertragung Haushaltsmittel von 2019 Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermes-nach 2020 sung Sachsen (GeoSN) bearbeitet auf der Grund-24/04/20 Spenden lage des Gesetzes über das amtliche Vermessungs-25/05/20 Planungsleistungen Digitale Schulen wesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat 26/05/20 Lieferung Kommunalfahrzeug Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Kataster-27/05/20 Grundsatzbeschluss Verschiebung Ei- gesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 genmittel und außerplanmäßige Aus- (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch gabe für „Erneuerung der Dachabdich- Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431), das tung und Blitzschutz JC Wildenhain“ amtliche Raumbezugsfestpunktfeld (ehemals Trigo-28/05/20 Grundsatzbeschluss außerplanmäßige nometrisches Festpunktfeld). Ausgabe für „Mehrgenerationen-Bewe-gungsparcours mit Trimm-Dich-Anlage In diesem Zusammenhang sind auf dem Gebiet der in Langenreichenbach“ Gemeinde Mockrehna Raumbezugsfestpunkte 29/05/20 Grundsatzbeschluss außerplanmäßige (RBP, ehemals Trigonometrische Punkte) überprüft Ausgabe für „Neuerrichtung Spielplatz in worden. Langenreichenbach Dabei haben Mitarbeiter des GeoSN von folgenden Liegenschaften Punkte dauerhaft entfernt: Beschlüsse des Gemeinderates Mockrehna aus der Sitzung vom – vom Flurstück 41/10 der Gemarkung Audenhain 09.06.2020: Flur 2, – vom Flurstück 258/62 der Gemarkung Audenhain Beschluss Nr. Inhalt Flur 4, – vom Flurstück 165/33 der Gemarkung Audenhain 30/06/20 Zustimmung Wahl Ortswehrleiter Klitz- Flur 7, schen – vom Flurstück 44/34 der Gemarkung 31/06/20 Veräußerung Teilfläche aus dem Flur- Langenreichenbach Flur 5, stück 9/54 der Flur 1 des B-Plan-Gebie- – vom Flurstück 223 der Gemarkung tes „Am Gassenteich-West“ Langenreichenbach Flur 7, 32/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Erneue- – vom Flurstück 105/50 der Gemarkung rung Fenster, Türen und Sanitäranlagen Langenreichenbach Flur 9, im JC Schöna“ – vom Flurstück 22 der Gemarkung 33/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Erneue- Langenreichenbach Flur 10, rung Fenster, Außentüren, Rohrverle- – vom Flurstück 21/7 der Gemarkung Schöna Flur 1, gungsarbeiten, Verschließung Keller, – vom Flurstück 130/1 der Gemarkung Schöna Pflasterarbeiten im Außenbereich JC Flur 3, Audenhain“ – vom Flurstück 185/22 der Gemarkung Wildschütz 34/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Installa- Flur 2, tion Stromverteileranlage Festplatz – vom Flurstück 302/42 der Gemarkung Wildschütz Mockrehna“ Flur 4. 35/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Erweite-rung Spielplatz sowie Aufstellung Infor- Die Pflichten, die für die Eigentümer der Flurstücke mationstafeln in der Orts- und Feldlage und für Nutzungsberechtigte mit der Duldung der Langenreichenbach“ Festpunkte verbunden waren, sind damit entfallen. 36/06/20 Grundsatzbeschluss LEADER „Umge-staltung innerörtliche Grünfläche zur Dresden, den 27. April 2020 dörflichen Begegnungsstätte Langenrei-chenbach“ Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN) Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |3

Friedhofsgebührensatzung Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftli-für den Friedhof Mockrehna des Evangelischen chen Gebührenbescheid. Kirchengemeindeverbandes Audenhain (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebühren-vom 01.06.2020 schuldner durch einen einfachen Brief bekannt gege-ben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Ge-Inhaltsübersicht: bührenbescheides fällig.

Abschnitt 1: Gebühren (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die

§ 1 Gebührenpflicht Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen

§ 2 Gebührenschuldner untersagen sowie Leistungen verweigern, solange

§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und

§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von auch keine entsprechende Sicherheit geleistet wor-

Gebühren den ist.

§ 5 Rechtsmittel

(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kos-Abschnitt 2: Gebührentarif tenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung

§ 6 Nutzungsgebühren können die Gebühren und die durch die Mahnung

§ 7 Bestattungsgebühren entstandenen Kosten im Wege des landesrechtli-

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und chen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beige-

Umbettungen trieben werden.

§ 9 Gebühren für die Grabberäumung

§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren §4

§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichen- Stundung, Erlass und Rückzahlung von

halle, einer Friedhofskapelle oder einer Gebühren Kirche

§ 12 Verwaltungskosten (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeits-

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten

gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen wer-den. Abschnitt 1: Gebühren (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ab-

§ 1 lauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger

Gebührenpflicht stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, (1) Für die Benutzung den Friedhof in Mockrehna, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für beson-dere Leistungen des Friedhofsträgers werden Ge- §5 bühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensat- Rechtsmittel zung erhoben. (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträ-(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in An- gers kann der Betroffene innerhalb eines Monats spruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs bei dem Friedhofsträger (Evangelischer Kirchenge-und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantra- meindeverband Audenhain, Am Schwarzen Graben gung Abstand genommen, sind die Aufwendungen 130, 04862 Mockrehna OT Audenhain) Widerspruch zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden einlegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim sind. Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838 Ei-lenburg, gewahrt.

§ 2 – Gebührenschuldner (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht

ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende (1) Schuldner der Gebühr ist Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

  1. 1. der Nutzungsberechtigte,
  2. 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid
  3. 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zustän- einer gebührenpflichtigen Leistung. digen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbe-Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestat- scheid haben keine aufschiebende Wirkung, das tungspflichtige (Haftungsschuldner). heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufge-(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. hoben.

§ 3 (5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestim-

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruch-nahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |4

Abschnitt 2: Gebührentarif 1. jährlich pro Einzelgrab 23,00 €

§ 6 2. jährlich pro Doppelgrabstelle 46,00 €

Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden fol- § 11 gende Gebühren erhoben: Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle,

  1. 1. für Wahlgräber einer Friedhofskapelle oder einer Kirche
  2. 1.1. je Wahlgrabstelle
  3. 1.1.1. Einzelwahlgrabstelle 450,00 € Für die Benutzung der Kirche / Trauerhalle durch Doppelwahlgrabstelle 900,00 € Nichtkirchenmitglieder wird eine Gebühr von
  4. 1.1.2. Urnenwahlgrabstelle 450,00 € 125,00 € erhoben.
  5. 1.2. für Urnenbeisetzungen in einer Für die Benutzung der Kirche / Trauerhalle durch Kir- schon belegten Wahlgrabstätte 100,00 € chenmitglieder wird keine Gebühr erhoben.

(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von § 12 Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Verwaltungsgebühren Jahr folgende Gebühren erhoben: Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils

  1. 1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung Doppelwahlgrabes 22,50 € erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführ- ten Verwaltungsgebühren:
  2. 2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit ei- 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass ner weiteren Urne 22,50 € einer Bestattung 50,00 €
  1. 3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wieder- 2. für sonstige Verwaltungsleistungen erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte 22,50 € 2.1. Genehmigung einer Umbettung 100,00 €
  2. 2.2. Berechtigungskarte zur Durchführung §7 gewerblicher Arbeiten (3 Jahre) 40,00 € Bestattungsgebühren 2.3. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (einmalig) 15,00 € (1) Die Kosten für das Ausheben und Schließen ei- 3.5. Pflegekosten bei vorzeitiger Rückgabe nes Grabes werden dem Nutzungsberechtigten der Grabstelle (pro Jahr) 23,00 € durch das beauftragte Bestattungsunternehmen in 3.6. Mahngebühr pro Mahnung 5,00 € Rechnung gestellt.

§ 8 § 13

Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Die Kosten für Ausgrabungen aufgrund richterli- (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Ände-cher Anordnung und für Umbettungen trägt der Staat rungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-oder werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem chung in Kraft. Antragsteller in Rechnung gestellt.

(2) Wird der Friedhofsträger in diesem Zusammen-hang über das normale Maß hinaus in Anspruch ge-nommen, werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Antragsteller Verwaltungsgebühren entspre-chend des Aufwandes in Rechnung gestellt.

§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entzie-hung des Nutzungsrechtes bzw. nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte sind die tatsächlich entstanden Kos-ten zu ersetzen.

§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung (wie Ra-senmahd, Baumpflege, Abfallbeseitigung u.ä.) sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben: Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |5

Friedhofsgebührensatzung (2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebühren-für den Friedhöfe Nieder- und Oberaudenhain schuldner durch einen einfachen Brief bekannt gege-des Evangelischen Kirchengemeindeverbandes ben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Ge-Audenhain bührenbescheides fällig.

vom 01.06.2020 (3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen Inhaltsübersicht: untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und Abschnitt 1: Gebühren auch keine entsprechende Sicherheit geleistet wor-

§ 1 Gebührenpflicht den ist.

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit (4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kos-

§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von tenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung

Gebühren können die Gebühren und die durch die Mahnung

§ 5 Rechtsmittel entstandenen Kosten im Wege des landesrechtli-

chen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beige-Abschnitt 2: Gebührentarif trieben werden.

§ 6 Nutzungsgebühren

§ 7 Bestattungsgebühren §4

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Stundung, Erlass und Rückzahlung von

Umbettungen Gebühren

§ 9 Gebühren für die Grabberäumung

§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren (1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeits-

§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichen- gründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten

halle, einer Friedhofskapelle oder einer gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen wer-Kirche den.

§ 12 Verwaltungskosten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ab-

lauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger Abschnitt 1: Gebühren stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht,

§ 1 auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

Gebührenpflicht

§ 5 – (1) Für die Benutzung den Friedhof in Audenhain, Rechtsmittel

seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für beson-dere Leistungen des Friedhofsträgers werden Ge- (1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträ-bühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensat- gers kann der Betroffene innerhalb eines Monats zung erhoben. nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger (Evangelischer Kirchenge-(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in An- meindeverband Audenhain, Am Schwarzen Graben spruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr 130, 04862 Mockrehna OT Audenhain) Widerspruch zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs einlegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantra- Kreiskirchenamt Eilenburg, Nikolaiplatz 3, 04838 Ei-gung Abstand genommen, sind die Aufwendungen lenburg, gewahrt. zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. (2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht

§ 2 ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende

Gebührenschuldner Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(1) Schuldner der Gebühr ist (3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid

  1. 1. der Nutzungsberechtigte, des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zustän-
  2. 2. der für die Grabstätte Verantwortliche, digen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
  3. 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung. (4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbe- scheid haben keine aufschiebende Wirkung, das (2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestat- durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufge- tungspflichtige (Haftungsschuldner). hoben.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (5) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestim-mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und

§ 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruch- Abschnitt 2: Gebührentarif nahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftli- §6 chen Gebührenbescheid. Nutzungsgebühren Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |6

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden fol- auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe gende Gebühren erhoben: der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für Wahlgräber
  2. 1.1. je Wahlgrabstelle
  3. 1.1.1. Einzelwahlgrabstelle 400,00 € 1. jährlich pro Einzelgrab 22,00 € Doppelwahlgrabstelle 800,00 €
  4. 1.1.2. Urnenwahlgrabstelle 400,00 € 2. jährlich pro Doppelgrabstelle 44,00 €
  5. 1.2. für Urnenbeisetzungen in einer schon belegten Wahlgrabstätte 100,00 €
  6. 2. für eine Reihengrabstätte in der § 11 Gemeinschaftsgrabanlage je Grabstelle Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle,
  7. 2.1. Urnenbeisetzungen 2.069,59 € einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

In den Gemeinschaftsgrabanlagen sind Namensta- Für die Benutzung der Kirche / Trauerhalle durch feln zu verlegen, die Kosten sind in der Nutzungsge- Nichtkirchenmitglieder wird eine Gebühr von bühr (2.1.) enthalten. 125,00 € erhoben. Für die Benutzung der Kirche / Trauerhalle durch Kir-(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von chenmitglieder wird keine Gebühr erhoben. Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben: § 12 Verwaltungsgebühren

  1. 1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes 20,00 € Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung
  2. 2. anlässlich der Belegung eines Wahlgrabes mit ei- erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführ- ner weiteren Urne 20,00 € ten Verwaltungsgebühren:
  1. 3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wieder- 1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass erwerb eines Rechtes an einer Grabstätte 20,00 € einer Bestattung 50,00 €
  2. 2. für sonstige Verwaltungsleistungen §7 2.1. Genehmigung einer Umbettung 100,00 € Bestattungsgebühren 2.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (3 Jahre) 40,00 € (1) Die Kosten für das Ausheben und Schließen ei- 2.3. Berechtigungskarte zur Durchführung nes Grabes werden dem Nutzungsberechtigten gewerblicher Arbeiten (einmalig) 15,00 € durch das beauftragte Bestattungsunternehmen in 3.5. Pflegekosten bei vorzeitiger Rückgabe Rechnung gestellt. der Grabstelle (pro Jahr) 22,00 €
  3. 3.6. Mahngebühr pro Mahnung 5,00 € §8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen § 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Die Kosten für Ausgrabungen aufgrund richterli- cher Anordnung und für Umbettungen trägt der Staat (1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Ände- oder werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem rungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli- Antragsteller in Rechnung gestellt. chung in Kraft.

(2) Wird der Friedhofsträger in diesem Zusammen-hang über das normale Maß hinaus in Anspruch ge-nommen, werden dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Antragsteller Verwaltungsgebühren entspre-chend des Aufwandes in Rechnung gestellt.

§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entzie-hung des Nutzungsrechtes bzw. nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte sind die tatsächlich entstanden Kos-ten zu ersetzen.

§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung (wie Ra-senmahd, Baumpflege, Abfallbeseitigung u.ä.) sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |7

Zeit der Auslegung:

vom 17. Juli 2020 bis einschließlich 04. August 2020 Teilnehmergemeinschaft Audenhain Orte der Auslegung (während der allgemeinen Dienststunden): Der Vorstandsvorsitzende • Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna Flurbereinigungsverfahren Audenhain • Teilnehmergemeinschaft Audenhain beim Landrat-samt Nordsachsen, Amt für Ländliche Neuordnung, Landkreis: Nordsachsen Dr.-Belian-Str. 5, Zimmer 320, 04838 Eilenburg Flurbereinigungsgemeinde: Mockrehna Im Verfahrensgebiet der Flurbereinigung Audenhain Öffentliche Bekanntmachung wurden Vermessungsarbeiten auf der Grund-lage des Sächsischen Vermessungs- und Katastergeset-Die Teilnehmergemeinschaft Audenhain hat den zes (SächsVermKatG) durchgeführt, um die neuen Flurbereinigungsplan erstellt. Darin sind die Ergeb- Grenzpunkte abzumarken. Die entsprechende Karte nisse des Flurbereinigungsverfahrens Audenhain zu- zur Abmarkung (Abfindungskarte) liegt als Bestand-sammengefasst. Der Flurbereinigungsplan wurde teil des Flurbereinigungsplanes zur Einsichtnahme am 12. März 2020 genehmigt. Den Teilnehmern wird für die Beteiligten mit aus. Die Grenzen der neuen jeweils der sie betreffende Auszug des Flurbereini- Flurstücke können auf Wunsch und nach Terminab-gungsplanes zugestellt. sprache vor Ort vorgewiesen werden.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Auden- Rechtsbehelfsbelehrung: hain lädt die Grundstückseigentümer und Erbbaube-rechtigten im Verfahrensgebiet sowie die Nebenbe- Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan kön-teiligten am Verfahren der Flurbereinigung Auden- nen nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Anhö-hain (§ 10 FlurbG) oder ihre gesetzlichen Vertreter rungstermin beim und Bevollmächtigten hiermit zum Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft Audenhain Anhörungstermin zur Bekanntgabe des beim Landratsamt Nordsachsen Flurbereinigungsplans Dr.- Belian- Straße 5, 04838 Eilenburg gemäß § 59 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) oder beim ein. Landratsamt Nordsachsen, Amt für Ländliche Versammlungsort: Trailer Audenhain Neuordnung (ehem. Gemeindesaal) Audenhain, Hausanschrift: Dr. Belian-Straße 5, 04838 Eilenburg Am Schwarzen Graben 136 Postanschrift: 04855 Torgau 04862 Mockrehna oder einem der weiteren Verwaltungsstandorte des Versammlungszeit: Landratsamtes Nordsachsen

• am 16. Juli 2020, um 16:30 Uhr für die Schlossstraße 27, 04860 Torgau Bestandsblätter Audenhain 1 bis 180 Südring 17, 04860 Torgau • am 16. Juli 2020, um 18:30 Uhr für die Dr.- Belian- Straße 1, 4 und 5, 04838 Eilenburg Bestandsblätter Audenhain 181 bis 399 Richard-Wagner- Straße 7a, 04509 Delitzsch • am 21. Juli 2020, um 16:30 Uhr für die Friedrich- Naumann- Promenade 9, 04758 Oschatz Bestandsblätter Audenhain 400 bis 599 Fischerstraße 26, 04860 Torgau • am 21. Juli 2020, um 18:30 Uhr für die Bestandsblätter Audenhain 600 bis 835 sowie schriftlich eingelegt werden. Gräfendorf 48; Klitzschen 34 und alle sog. fiktiven Bestandsblätter (9000 ff.) Es wird gebeten, den Widerspruch zu begründen.

Zur Einsichtnahme für die Beteiligten werden der Eilenburg, den 20.05.2020 Textteil, die Vorstandsbeschlüsse, das Verzeichnis der Flurstücke (neu) mit den Anteilen zur Beitrags- gez. pflicht und die Karten und der Plan über die gemein- Friebel schaftlichen und öffentlichen Anlagen (Plan nach § 41 FlurbG) zur uneingeschränkten Einsichtnahme ausgelegt. Die Einzelnachweise (Bestandsblatt (alt), Forderungsnachweis, Belastungs-nachweis und Be-standsblatt (neu)) werden zur beschränkten Einsicht-nahme ausgelegt. Die beschränkte Einsichtnahme ist nur bei Nachweis des berechtigten Interesses gestattet (Eigentümer; Rechtsinhaber, usw.). Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |8

Bekanntmachung - (km 0+760,26 bis 0+894,29) über die Auslegung der einer 134 m langen Absperrwand aus Stahlspund-Planänderungsunterlagen wänden mit gedichteten Schlössern und Profilstahl-im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben abdeckung, „Neubau Hochwasserrückhaltebecken Audenhain“ - (km 0+759,43) einem Sielbauwerk zur Sperrung des Hinterteichgra-vom 19.06.2020 bens, der in den Schwarzen Graben mündet und

I. - einem Abgabepegel (Pegelhaus mit Pegel-Für das oben genannte Vorhaben führt die Landes- schacht) zur Beckensteuerung unterhalb des Durch-direktion Sachsen als Anhörungs- und Planfeststel- lassbauwerkes. lungsbehörde auf Antrag der Landestalsperrenver-waltung des Freistaates Sachsen, Be-trieb El- Gegenstand des Vorhabens sind auch bauzeitliche baue/Mulde/Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, Maßnahmen, wie die temporäre Umverlegung des 04571 Rötha, vom 5. März 2014 unter dem Ge- Schwarzen Grabens auf ca. 170 Metern Länge, Was-schäftszeichen C46_L-0522/1 ein Planfeststellungs- serhaltungen, Maßnahmen an vorhandenen Medien-verfahren nach § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasser- leitungen und die Fällung von Bäumen im Baufeld so-haushaltsgesetzes in Verbindung mit § 1 des Geset- wie ein naturschutz-fachliches Kompensationskon-zes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und zept mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Dar-des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat über hinaus beinhaltet das Vorhaben Maßnahmen Sachsen sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfah- aufgrund der Wasserrahmenrichtlinie, die eine Ver-rensgesetzes durch. schlechterung des ökologischen Zustandes des Darüber hinaus wird für das Vorhaben ein Umwelt- Fließgewässers verhindern sollen. verträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem Gesetz Parallel zu diesem Planfeststellungsverfahren für über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis das Hochwasserrückhaltebecken Audenhain wird ein zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung durchgeführt. weiteres Planfeststellungsverfahren für das flussauf-Aufgrund der Erkenntnisse aus dem im Jahr 2016 wärts geplante Hochwasserrückhaltebecken Schöna durchgeführten Anhörungsverfahren beantragte die durchgeführt. Landestalsperrenverwaltung nunmehr Änderungen der damals ausgelegten Planunter-lagen. Aus die- III. sem Grund ist die erneute Beteiligung der Öffentlich- Die geänderten Planunterlagen „1. Tektur der Ge-keit erforderlich. nehmigungsunterlagen“ (Zeichnungen und Erläute-rungen) liegen in der Zeit von II. Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Nordsach- Montag, dem 29. Juni 2020 bis einschließlich sen und betrifft die Gemeinde Mockrehna. Für das Dienstag, dem 28. Juli 2020, Bauvorhaben und die landschaftspflegerischen so- in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unter-wie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnah- dorf 4, 04862 Mockrehna, im Sekretariat, 1. Ober-men werden Flurstücke in der Gemarkung Auden- geschoss hain beansprucht. Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist die während der Dienststunden: Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens als gesteuertes Trockenbecken (grünes Becken) im Montag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr Hauptschluss mit einem Stauvolumen von 207.000 Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr m³ (Vollstau) und einer Regelabgabe von 2,86 m³/s. Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr Das Vorhaben besteht im Wesentlichen aus: Freitag: 9:00 – 11:30 Uhr

  • (km 0+008,00 bis 0+766,57) bzw. außerhalb der vorstehenden Öffnungszeiten

einem geschütteten Erddamm, der in Bereichen ge- nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit Frau ringer Dammhöhe (<1,25 m) als Ein-Zonen-Damm Nagel (Telefon: 034244-5740 oder -57421) zur allge-und im Übrigen als Zwei-Zonen-Damm ausgeführt meinen Einsichtnahme aus. wird, nebst beiderseitigen Schutzstreifen auf einer Aufgrund der aktuellen Situation (COVID-19-Pande-Länge von insgesamt 758,52 m mit einer Aufstands- mie) ist in jedem Fall zuvor unter den vorgenannten breite von etwa 23 m, einer Kronenbreite von 3,00 m Telefonnummern ein Termin zur Einsichtnahme zu (teilweise 3,50 m – mit Betriebsweg) und einer maxi- vereinbaren, damit das physische Aufeinandertreffen mal wahrnehmbaren Dammhöhe von 2,40 m über von Personen, die Einsicht nehmen wollen und lange der Urhöhe des Vorlandes, Wartezeiten, wenn möglich vermieden werden kön-nen. Ebenso ist während der Einsichtnahme das Tra-

  • (km 0+528,63 bis 0+558,63) gen einer Mund-Nasen-Bedeckung erwünscht.

einer separaten Hochwasserentlastung in Form ei- Die beantragten Änderungen sind in den Planunter-nes abgesenkten, planmäßig überströmba-ren lagen gekennzeichnet bzw. beschrieben. Gegenüber Dammbereichs (Dammscharte) mit einer Überfall- der Auslegung im Jahr 2016 sind im Rahmen der länge von 30 m, Planänderung folgende Unterlagen ergänzt und/oder neu gefasst worden:

  • (km 0+583,64)

einem zweifeldrigen, rechtwinklig zur Dammachse  Ordner 1 angeordneten, offenen Durchlassbauwerk aus Stahl- - Alternativenprüfung, Erläuterungsbericht beton mit Ökoberme und Betriebsauslass,  Ordner 4

  • Technische Planung, Erläuterungsbericht

Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 Seite |9

  • Anlage 1, Technisches Datenblatt Die Einwendungen müssen zumindest den Namen
  • Anlage 2, Bauwerksverzeichnis sowie die volle Anschrift des Einwenders enthalten.
  • Anlage 3.5, 2D-HN-Modellierung – Aktuali- Sie sollten den geltend gemachten Belang und das

sierung der hydraulischen Berechnung zur Maß der Beeinträchtigung er-kennen lassen. Es Alternativenprüfung (Szenario 2) wäre wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeein-

  • Anlage 3.6, Hydraulische Berechnun- trächtigungen in den Einwendungen möglichst die

gen/2D-HN-Modellierung Hochwasserrück- Flurstücknummern und Gemarkungen der betroffe-haltebe-cken Schöna und Hochwasserrück- nen Grundstücke angegeben werden. haltebecken Audenhain bei Niedrigwasser Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung  Ordner 6 erhobene Einwendungen.

  • Anlage 8, Mengenbilanz Erdstoffe Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen

 Ordner 7 auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form

  • Karten, Pläne, Zeichnungen vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wer-
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, den (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer

Bericht Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit

  • Grundstücksunterlagen Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen

 Ordner 8 bis 10 Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können

  • Umweltplanung (für Details siehe Pkt. V.) diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17

des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Es können IV. ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberück-

  1. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be- sichtigt bleiben, als Unter-zeichner ihren Namen oder rührt werden, kann innerhalb eines Monats nach Ab- ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben ha- lauf der Auslegungsfrist, das heißt ben. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbe- bis einschließlich Freitag, dem 28. August 2020 stätigung erfolgt.
  2. 2. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist bei der sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht
  • Gemeinde Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mock- auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§

rehna, oder 73 Absatz 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgeset-

  • Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, zes). Einwendungen und Stellungnahmen der aner-

09120 Chemnitz, oder kannten Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist

  • Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 und

Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Der Einwen-

  • Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, dungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen

Braustraße 2, 04107 Leipzig und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltver-schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur träglichkeitsprüfung beziehen, nur auf dieses Verwal-Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erhe- tungsverfahren. ben. Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der Sofern die Erhebung einer Einwendung zur Nieder- Benutzung können später nur nach § 14 Absatz 6 schrift bei der Landesdirektion Sachsen erwogen des Wasserhaushaltsgesetzes geltend gemacht wer-wird, sollte zuvor bei der Landesdirektion Sachsen den (§ 119 Nummer 3 des Sächsischen Wasserge-eine telefonische Voranmeldung erfolgen (Durch- setzes). wahl 0341 977-4613). Für die telefonische Voranmel- 3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die dung bei der Gemeindeverwaltung Mockrehna sind rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der aner-die o. g. Telefonnummern zu nutzen. kannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen Sofern die Erhebung der Einwendung bei der Lan- der Behörden zu dem Plan sind grundsätzlich in ei-desdirektion Sachsen erfolgt, kann die Schriftform nem Termin zu erörtern (sogenannter Erörterungs-durch die elektronische Form ersetzt werden. In die- termin). sem Fall ist das elektronische Dokument mit einer Der Erörterungstermin wird vorher bekannt gemacht. qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Grundsätzlich sind die Behörden, der Träger des Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Vorhabens, diejenigen, die Einwendungen erhoben Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Über- oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem mittlung des elektronischen Dokuments hat an die Erörterungstermin gesondert zu benachrichtigen. Adresse [email protected] zu erfolgen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und Es ist ausreichend, wenn die Einwendung bei einer des Träger des Vorhabens mehr als 50 Benachrich-der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben tigungen vorzunehmen, so können diese Benach-wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendun- richtigungen durch öffentliche Bekanntmachung er-gen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht er- setzt werden. forderlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungs-Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung termin kann auch ohne ihn verhandelt werden. nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, 4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunter-Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsord- lagen, für die Erhebung von Einwendungen und das nung gegen die Entscheidung nach § 74 des Verwal- Vorbringen von Äußerungen, die Teilnahme am Er-tungsverfahrensgesetzes einzulegen, können nach § örterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, 73 Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- werden nicht erstattet. zes bis zum Ende dieser Einwendungsfrist Stellung- 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des nahmen bei den oben genannten Behörden zu dem Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbe-Plan abgeben. hörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 S e i t e | 10

Bekanntmachung ersetzt werden, wenn außer an jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen Planänderungsunterlagen, § 27a Absatz 1 Satz 4 vorzunehmen sind. des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  1. 6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesdi- rektion Sachsen personenbezogene Daten in Erfül- lung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestim- mungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Infor- mationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie un- ter dem Link https://www.lds.sachsen.de/daten- schutz sowie in dem dort eingestellten Informations- blatt „Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Hochwasserschutz“. Bekanntmachung über die Auslegung der V. Planänderungsunterlagen Die Landesdirektion Sachsen hat gemäß § 3a und § im Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben 3c Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- „Schwarzer Bach, Neubau keitsprüfung in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Hochwasserrückhaltebecken Schöna“ Fassung festgestellt, dass für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg- vom 19.06.2020 lichkeitsprüfung besteht. Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung I. des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Plan- Für das oben genannte Vorhaben führt die Landes- feststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs- direktion Sachsen als Anhörungs- und Planfeststel- bzw. Versagungsbeschluss. lungsbehörde auf Antrag der Landestalsperrenver- Die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen waltung des Freistaates Sachsen, Betrieb El- über die Umweltauswirkungen des Vorhabens sind baue/Mulde/Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, gegenüber der Auslegung im Jahr 2016 im Rahmen 04571 Rötha, vom 4. September 2013 unter dem Ge- der Planänderung ergänzt und/oder neu gefasst wor- schäftszeichen C46_L-0522/327 ein Planfeststel- den: lungsverfahren nach § 68 Absatz 1 und § 70 des
  2. 1. die gemeinsam für die Hochwasserrückhaltebe- Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Verbindung mit cken Schöna und Audenhain erstellte Umweltver- § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsver- träglichkeitsstudie, fahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für
  3. 2. die gemeinsam für die Hochwasserrückhaltebe- den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) sowie den cken Schöna und Audenhain erstellten Unterlagen §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu den Belangen von Natura 2000: (VwVfG) durch.
  • Erheblichkeitsabschätzung zu dem Gebiet von ge- Darüber hinaus wird für das Vorhaben ein Umwelt-

meinschaftlicher Bedeutung „Elbtal zwischen Mühl- verträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem Gesetz berg und Greudnitz“, über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis

  • Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Gebiet von zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung durchgeführt.

gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer Teich Torgau Aufgrund der Erkenntnisse aus dem im Jahr 2016 und benachbarte Teiche“, durchgeführten Anhörungsverfahren beantragte die

  • Verträglichkeitsuntersuchung zu dem europäischen Landestalsperrenverwaltung Änderungen der da-

Vogelschutzgebiet „Elbaue und Teichgebiete bei mals ausgelegten Planunterlagen. Aus diesem Torgau“, Grund ist die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit

  1. 3. der Landschaftspflegerische Begleitplan mit land- erforderlich. schaftspflegerischer Konfliktanalyse und Maßnah- menkonzept, II.
  2. 4. der spezielle artenschutzrechtliche Fachbeitrag, Das Vorhaben befindet sich auf dem Gebiet der
  3. 5. die Detailplanung der Kompensationsmaßnahmen Landkreise Nordsachsen und Leipzig und betrifft die „Rückbau der Sohlengleiten Audenhain II und V“ und Gemeinde Mockrehna, Gemarkungen Schöna und „Anlage eines Kleingewässers“. Audenhain, sowie die Gemeinde Thallwitz, Gemar- Sie sind Bestandteil der ausliegenden Planände- kung Treben. rungsunterlagen und können ebenfalls von der Öf- Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist ent- fentlichkeit eingesehen werden. sprechend der 2016 ausgelegten Unter-lagen die Er- Weitere relevante Informationen können bei der für richtung eines Hochwasserrückhaltebeckens als ge- das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für steuertes Trockenbecken (grünes Becken) im Haupt- die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha- schluss des Schwarzen Baches südwestlich der bens zuständigen Landesdirektion Sachsen einge- Ortslage Schöna mit einem Vollstauvolumen von holt werden. Zudem können an diese auch Äußerun- 395.622 m³ und einer Regelabgabe von 1,61 m³/s. gen und Fragen gerichtet werden. Insofern ist auf die Wesentliche Bestandteile des Vorhabens sind: unter Pkt. IV.1 dieser Bekanntmachung benannte Einwendungsfrist zu verweisen. − der Bau eines 855 m langen Zwei-Zonen-Erddam- mes als Absperrbauwerk im Schwarzen Bach mit ei- VI. ner maximal wahrnehmbaren Dammhöhe von ca. Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszu- 6,90 m über der Urhöhe des Vorlandes und einer legenden Planänderungsunterlagen gemäß § 27a Kronenbreite von 3,50 m des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch unter − einschließlich einer Untergrundabdichtung mittels www.lds.sachsen.de/bekanntmachung unter der einer Spundwand am beckenseitigen Dammfuß des Rubrik Hochwasserschutz einsehbar. Maßgeblich ist Absperrbauwerkes, Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 S e i t e | 11

− als „Betriebsfläche“ bezeichnete Schutzstreifen vereinbaren, damit das physische Aufeinandertreffen von jeweils 5,00 m beidseitig des Absperrbauwerkes, von Personen, die Ein-sicht nehmen wollen und − ein Durchlassbauwerk als Komplexbauwerk mit lange Wartezeiten, wenn möglich vermieden werden Hochwasserentlastungsanlage und separatem Be- können. Ebenso ist während der Einsichtnahme das triebsauslass, Ökoberme und ökologische durchgän- Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung er-wünscht. gigem Gewässerlauf, Die beantragten Änderungen sind in den Planunter-− sämtliche für die Steuerung und den Betrieb des lagen in blauer Farbe gekennzeichnet. Gegenüber Beckens erforderlicher Betriebseinrichtungen und der Auslegung im Jahr 2016 sind im Rahmen der Wegeverbindungen, Planänderung folgende Unter-lagen ergänzt und/o-− bauzeitliche Maßnahmen, wie die temporäre Um- der neu gefasst worden: verlegung des Schwarzen Baches auf 175 Metern Länge, Wasserhaltungen, Maßnahmen an vorhande-  Ordner 1 nen Medienleitungen und die Fällung von gewässer- - Alternativenprüfung und straßenbegleitenden Bäumen und  Ordner 4 − ein naturschutzfachliches Kompensationskonzept - Technische Planung, Erläuterungsbericht mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. - Anlage 1, Technisches Datenblatt Gegenstand des Vorhabens sind auch Maßnahmen - Anlage 2, Bauwerksverzeichnis gemäß der Wasserrahmenrichtlinie, die eine Ver- - Anlage 3.1, Retentionsberechnungen schlechterung des ökologischen Zustandes des - Anlage 3.5, 2D-HN-Modellierung – Aktuali-Fließgewässers verhindern sollen, benannt als M 3.8 sierung der hydraulischen Berechnung zur WRRL, M 4.1 WRRL und M 4.4 WRRL, die in ihrer Alternativenprüfung (Szenario 2) Gesamtheit eine naturnahe Aufwertung des Fließge- - Anlage 3.6, Hydraulische Berechnun-wässers Schwarzer Graben einschließlich des Um- gen/2D-HN-Modellierung Hochwasserrück-fluters Audenhain bewirken sollen. halte-becken Schöna und Hochwasserrück-Parallel zu diesem Planfeststellungsverfahren für haltebecken Audenhain bei Niedrigwasser das Hochwasserrückhaltebecken Schöna wird ein  Ordner 5 weiteres Planfeststellungsverfahren für das flussab- - Anlage 5.3, Prüfbericht Neubau Absperr-wärts geplante Hochwasser-rückhaltebecken Auden- bauwerk hain durchgeführt  Ordner 6

  • Anlage 8, Mengenbilanz Erdstoffe

III.  Ordner 7 Die geänderten Planunterlagen „1. Tektur der Ge- - Karten, Pläne, Zeichnungen nehmigungsunterlagen“ (Zeichnungen und Erläute- - Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, Be-rungen) mit Stand vom 28. November 2019 liegen in richt der Zeit vom - Grundstücksunterlagen  Ordner 8 bis 10 Montag, dem 29. Juni 2020 bis einschließlich - Umweltplanung (für Details siehe Pkt. V.) Dienstag, dem 28. Juli 2020, in der Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unter- IV. dorf 4, 04862 Mockrehna, im Sekretariat, 1. Ober- 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be-geschoss rührt werden, kann innerhalb eines Monats nach Ab-lauf der Auslegungsfrist, das heißt während der Dienststunden: Montag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:00 Uhr bis einschließlich Freitag, dem 28. August 2020 Dienstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15:30 Uhr bei der Freitag 9:00 – 11:30 Uhr, - Gemeinde Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mock-rehna, oder bzw. außerhalb der vorstehenden Öffnungszeiten - Gemeinde Thallwitz, Dorfplatz 5, 04808 Thallwitz, nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit Frau oder Nagel (Telefon: 034244-5740 oder -57421), - bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, o-der und in der Gemeindeverwaltung Thallwitz, Dorf- - Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, platz 5, 04808 Thallwitz, Sekretariat, Zimmer 03, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder

  • Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig,

während der Dienststunden: Braustraße 2, 04107 Leipzig Montag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr schriftlich (mit eigenhändiger Unterschrift) oder zur Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erhe-Mittwoch: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr ben. Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr Sofern die Erhebung einer Einwendung zur Nieder-Freitag: 7:30 - 11:00 Uhr schrift bei der Landesdirektion Sachsen erwogen wird, sollte zuvor bei der Landesdirektion Sachsen bzw. außerhalb der vorstehenden Öffnungszeiten eine telefonische Voranmeldung erfolgen (Durch-nach vorheriger telefonischer Abstimmung mit Frau wahl 0341 977-4613). Für die telefonische Voranmel-Bräutigam (Telefon: 03425 9999-111), dung bei den Gemeindeverwaltungen sind die o. g. zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Telefonnummern zu nutzen. Aufgrund der aktuellen Situation (COVID-19-Pande- Sofern die Erhebung der Einwendung bei der Lan-mie) ist in jedem Fall zuvor unter den vorgenannten desdirektion Sachsen erfolgt, kann die Schriftform Telefonnummern der jeweiligen Gemeindeverwal- durch die elektronische Form ersetzt werden. In die-tungen ein Termin zur Einsichtnahme zu sem Fall ist das elektro-nische Dokument mit einer Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 S e i t e | 12

qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Der Zu-gang für elektronische Dokumente ist auf die Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntma-Dateiformate .docx und .pdf beschränkt. Die Über- chung ersetzt werden. mittlung des elektronischen Dokuments hat an die Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungs-Adresse [email protected] zu erfolgen. termin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Es ist ausreichend, wenn die Einwendung bei einer 4. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunter-der oben genannten Stellen fristgemäß erhoben lagen, für die Erhebung von Einwendungen und das wird. Das Erheben von gleichlautenden Einwendun- Vorbringen von Äußerungen, die Teilnahme am Er-gen bei jeder der oben genannten Stellen ist nicht er- örterungstermin oder Vertreterbestellung entstehen, forderlich. werden nicht erstattet. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbe-Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsord- hörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung nung gegen die Entscheidung nach § 74 des Verwal- über die Einwendungen kann durch öffentliche Be-tungsverfahrensgesetzes einzulegen, können nach § kanntmachung ersetzt werden, wenn außer an den 73 Abs. 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgeset- Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vor-zes bis zum Ende dieser Einwendungsfrist Stellung- zunehmen sind. nahmen bei den oben genannten Behörden zu dem 6. Es wird darauf hingewiesen, dass die Landesdi-Plan abgeben. rektion Sachsen personenbezogene Daten in Erfül-Die Einwendungen müssen zumindest den Namen lung ihrer Aufgaben gemäß den geltenden Bestim-sowie die volle Anschrift des Ein-wenders enthalten. mungen zum Datenschutz verarbeitet. Weitere Infor-Sie sollten den geltend gemachten Belang und das mationen über die Verarbeitung der Daten und Ihre Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Es wäre Rechte bei der Verarbeitung der Daten finden Sie un-wünschenswert, wenn bei Eigentumsbeeinträchti- ter dem Link https://www.lds.sachsen.de/daten-gungen in den Einwendungen möglichst die Flur- schutz sowie in dem dort eingestellten Informations-stücknummern und Gemarkungen der betroffenen blatt „Wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren Grundstücke angegeben werden. Hochwasserschutz“. Unberücksichtigt bleiben vor Beginn der Auslegung erhobene Einwendungen. V. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen Die Landesdirektion Sachsen hat gemäß § 3a und § auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form 3c Satz UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wer- Fassung festgestellt, dass für das Vorhaben eine den (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit lichkeitsprüfung besteht. Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Die Entscheidung über Zulässigkeit oder Ablehnung Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können des Vorhabens ergeht nach Durchführung des Plan-diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 feststellungsverfahrens mit einem Planfeststellungs-VwVfG). Es können ferner gleichförmige Eingaben bzw. Versagungsbeschluss. insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner Die folgenden entscheidungserheblichen Unterlagen ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleser- über die Umweltauswirkungen des Vor-habens sind lich angegeben haben. gegenüber der Auslegung im Jahr 2016 im Rahmen Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbe- der Planänderung ergänzt und/oder neu gefasst wor-stätigung erfolgt. den:

  1. 2. Mit Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist 1. die gemeinsam für die Hochwasserrückhaltebe- sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht cken Schöna und Audenhain erstellte Umweltver- auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ träglichkeitsstudie, 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stel- 2. die gemeinsam für die Hochwasserrückhaltebe- lungnahmen der anerkannten Vereinigungen sind cken Schöna und Audenhain erstellten Unterlagen nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ zu den Belangen von Natura 2000: 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG). Der Einwendungs- - Erheblichkeitsabschätzung zu dem Gebiet von ge- ausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und meinschaftlicher Bedeutung „Elbtal zwischen Mühl- Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § berg und Greudnitz“, 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwal- - Verträglichkeitsuntersuchung zu dem Gebiet von tungs-verfahren. gemeinschaftlicher Bedeutung „Großer Teich Torgau Einwendungen wegen nachteiliger Wirkungen der und benachbarte Teiche“, Benutzung können später nur nach § 14 Abs. 6 WHG - Verträglichkeitsuntersuchung zu dem europäischen geltend gemacht werden (§ 119 Nr. 3 SächsWG). Vogelschutzgebiet „Elbaue und Teichgebiete bei
  2. 3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die Torgau“, rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen der aner- 3. der Landschaftspflegerische Begleitplan mit land- kannten Vereinigungen sowie die Stellungnahmen schaftspflegerischer Konfliktanalyse und Maßnah- der Behörden zu dem Plan sind grundsätzlich in ei- menkonzept, nem Termin zu erörtern (sogenannter Erörterungs- 4. der spezielle artenschutzrechtliche Fachbeitrag, termin). 5. die Detailplanung der Kompensationsmaßnahmen Der Erörterungstermin wird vorher bekannt gemacht. „Rückbau der Sohlengleiten Auden-hain III und IV“ Grundsätzlich sind die Behörden, der Träger des und „Ersatzpflanzung“. Vorhabens, diejenigen, die Einwendungen erhoben Sie sind Bestandteil der ausliegenden Planände- oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem rungsunterlagen und können ebenfalls von der Öf- Erörterungstermin gesondert zu benachrichtigen. fentlichkeit eingesehen werden. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und Weitere relevante Informationen können bei der für des Träger des Vorhabens mehr als 50 das Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und für Gemeinde Mockrehna Nr. 13/2020 S e i t e | 13

die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha-bens zuständigen Landesdirektion Sachsen einge-holt werden. Zudem können an diese auch

Äußerungen und Fragen gerichtet werden. Insofern ist auf die unter Pkt. IV.1 dieser Bekanntmachung be-nannte Einwendungsfrist zu verweisen.

VI. Öffentlicher Hinweis Diese Bekanntmachung ist einschließlich der auszu-legenden Planänderungsunterlagen gemäß § 27a Information an Landwirte und VwVfG auch unter www.lds.sachsen.de/bekanntma- Landwirtschaftsbetriebe chung unter der Rubrik Hochwasserschutz einseh-bar. Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht Die Untere Landwirtschaftsbehörde hat über die Ge-ausgelegten Planänderungsunterlagen, § 27a Abs. 1 nehmigung zum Verkauf des nachstehenden Grund-Satz 4 des VwVfG. stückes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG vom 28. Juli 1961, zuletzt geändert am 27.11.2008, BGBl. I S. 2586) zu entscheiden:

Gemarkung Flur- Größe Nutzungsart gem. An-(Gemeinde) stücks- in gaben im Nr. ha Vertrag/Katasterkarte

Langenrei- 44/35 1,3057 Landwirtschaftsfläche chenbach Flur 5 (Mock-rehna)

Leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Unter-nehmen, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Er-werb des Grundstückes interessiert wären, wird Ge-Öffentlicher Hinweis legenheit gegeben, dem Landratsamt Nordsach-sen, Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirt-Information an Land-/ Forstwirte und schaft, bis zum 02.07.2020 ihr Erwerbsinteresse Land-/ Forstwirtschaftsbetriebe schriftlich zu bekunden und mitzuteilen, welchen Preis sie bei einer eventuell gegebenen Erwerbs-Die Untere Landwirtschaftsbehörde hat über die Ge- möglichkeit anbieten würden. Vorsorglich wird darauf nehmigung zum Verkauf des nachstehenden Grund- hingewiesen, dass die Mitteilung eines Erwerbsinte-stückes nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ressenten keinerlei Erwerbsansprüche begründet (GrdstVG vom 28. Juli 1961, zuletzt geändert am und den Absender nicht zum Beteiligten am Verwal-27.11.2008, BGBl. I S. 2586) zu entscheiden: tungsverfahren macht. Gemarkung Flur- Größe Nutzungsart gem. An-(Gemeinde) stücks- in gaben im Nr. ha Vertrag/Katasterkarte Audenhain 65/5 2,7582 Waldfläche Flur 8 (Mock-rehna)

Leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Unter-Lesen Sie das Amtsblatt auch im nehmen, die zur Aufstockung ihres Betriebes am Er- Internet unter: werb des Grundstückes interessiert wären, wird Ge- https://www.mockrehna.de legenheit gegeben, dem Landratsamt Nordsach-sen, Amt für Wirtschaftsförderung und Landwirt-schaft, bis zum 02.07.2020 ihr Erwerbsinteresse schriftlich zu bekunden und mitzuteilen, welchen Preis sie bei einer eventuell gegebenen Erwerbs- Die nächste Ausgabe erscheint am möglichkeit anbieten würden. Vorsorglich wird darauf Freitag, 03.07.2020 hingewiesen, dass die Mitteilung eines Erwerbsinte- Redaktionsschluss: 26.06.2020 ressenten keinerlei Erwerbsansprüche begründet und den Absender nicht zum Beteiligten am Verwal-tungsverfahren macht.

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna vom 09.11.2021 (in Kraft 01.01.2022)

Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna

Jahrgang 7 Freitag, 12.11.2021 Nummer 24/2021

In dieser Ausgabe lesen Sie

Seite

Kommunales Impfen 1

Information Gemeindeverwaltung Mockrehna 2

Bekanntgabe gefasste Beschlüsse Gemeinderat Mockrehna 3

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna 4

Friedhofsgebührensatzung 5

Gewässerknigge Teil 2 10

Kommunales Impfen

An folgenden Terminen werden durch das Deutsche Rote Kreuz Impfungen in der Gemeinde Mockrehna durchgeführt:

  1. 15. – 16.11.2021
  1. 13. – 15.12.2021

jeweils in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr

Ort: Feuerwehr Mockrehna, Neue Siedlung 25,

04862 Mockrehna

Es sind keine Voranmeldungen erforderlich. Zu jedem Einsatz werden sowohl Moderna wie auch Biontech Impfstoff angeboten. Alle Impflinge erhalten direkt nach der Verimpfung ihr Impfzertifikat. Es werden zu jedem der Impfaktionen Erst-, Zweit und Drittimpfungen angebo-ten.

Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna

Herausgeber: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna Verantwortlich: Der Bürgermeister der Gemeinde Mockrehna, Herr Peter Klepel Redaktion/Druck: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna, Ansprechpartner: Frau Angelique Nagel, Tel. 034244/574-21, Fax: 034244/574-22, E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt erscheint in den ungeraden Wochen jeweils Freitag. Es wird am Verwaltungsstandort Mockrehna, Unterdorf 4 in 04862 Mockrehna ausgelegt. Bei Bedarf erscheinen Sonderausgaben. Einzelexemplare sind gegen Entgelterstattung über die Gemeindeverwaltung zu beziehen. Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |2

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

die Gemeindeverwaltung Mockrehna bleibt ab Montag, 15.11.2021 für den regelmäßigen Besucherverkehr geschlossen. Während der Sprechzeiten sind die Mitarbeiter telefonisch und per E-Mail erreichbar.

Zentrale 034244 / 574 – 0 Hauptamt 034244 / 574 – 31 Kindergarten 034244 / 574 – 35 Bauamt 034244 / 574 – 41 Liegenschaften 034244 / 574 – 58 oder 034244 / 574 – 57 Kasse / Steuern 034244 / 574 – 53 oder 034244 / 574 – 51 Einwohnermeldeamt 034244 / 574 – 33 oder 034244 / 574 – 37 Gewerbe-/Ordnungsamt 034244 / 574 – 33

Nach vorheriger Terminvereinbarung können unaufschiebbare Angelegenheiten erledigt wer-den. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Bürgermeister Peter Klepel Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |3

Beschlüsse des Gemeinderates Mockrehna aus der Sitzung vom 09.11.2021:

Beschluss-Nr. Inhalt Abstimmungsergebnis

60/11/2021 Satzung zur Änderung der Friedhofssat- Einstimmig zung

61/11/2021 Friedhofsgebührensatzung Einstimmig

63/11/2021 Spenden Einstimmig

64/11/2021 Erweiterung des Schließsystems der Einstimmig Oberschule Mockrehna

Lesen Sie das Amtsblatt auch im Internet unter: https://www.mockrehna.de

Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, 26.11.2021 Redaktionsschluss: 19.11.2021 Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |4

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna

Auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. De-zember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist und § 7 des Sächsischen Bestattungs-gesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Ge-meinde Mockrehna in seiner Sitzung am 09.11.2021 nachstehende Satzung beschlossen:

Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna vom 24.11.2014 wird wie folgt geändert:

Artikel 1 – Änderungen

  1. 1. § 1 erhält folgende Fassung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mockrehna gelegenen und von ihr verwal-teten Friedhöfe und Trauerfeierhallen: Gräfendorf, Klitzschen, Mockrehna (Zehnweg), Strelln, Wildenhain und für die Trauerfeierhallen auf den Friedhöfen in Audenhain (Oderaudenhain), Langenreichenbach und Schöna.

  1. 2. In § 13 Abs. 4 Buchstabe a) wird nach Buchstabe g folgender Buchstabe h an- gefügt:

h. Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Klitzschen

  1. 3. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:

§ 21 a Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem

Friedhof Klitzschen (1) Auf dem Friedhof Klitzschen steht eine Urnengemeinschaftsanlage zur Verfügung. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt. (3) Die Aschen werden der Reihe nach beigesetzt. Auf jeder Grabstätte wird durch den Friedhofsträger eine Grabplatte mit dem Ruf- und Nachnamen sowie Geburts- und Ster-bejahr der beigesetzten Person angebracht. (4) Das Bepflanzen oder das Belegen der Grabstelle oder Grabplatte ist nicht gestattet. An-lässlich der Bestattung dürfen jedoch Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Antragsteller oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Bei-setzung abzuräumen sind. (5) In jeder Grabstätte darf nur eine Urne bestattet werden. Eine Nachbelegung ist nicht möglich. (6) Um- und Ausbettungen aus diesen Grabstätten sind grundsätzlich nicht möglich.

  1. 4. § 27 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Gestaltung der Grabmale der teilanonymen Ruhestätte auf dem Friedhof Strelln, auf der Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein in Mockrehna sowie auf der Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte auf dem Friedhof Klitz-schen obliegt der Friedhofsverwaltung. Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |5

Artikel 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Mockrehna, 10.11.2021

Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mockrehna (Friedhofsgebührensatzung)

Auf Grund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezem-ber 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsi-schen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (Sächs-GVBl. S. 245) geändert worden ist und § 7 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Ap-ril 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mock-rehna in seiner Sitzung am 09.11.2021 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mockrehna gelegenen und von ihr verwalteten a. Friedhöfe und Trauerfeierhallen: Gräfendorf, Klitzschen, Mockrehna (Zehnweg), Strelln, Wildenhain und

b. für die Trauerfeierhallen auf den Friedhöfen in Audenhain (Oberaudenhain), Langenreichenbach und Schöna.

§ 2 Gebührenpflicht

(1) Die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Gebühren werden für Nutzungen nach Maßgabe der Friedhofssatzung erhoben. (2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten der Friedhöfe erhoben. Die Kos-ten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

  1. 1. wer die Nutzung der kommunalen Friedhofseinrichtungen veranlasst,
  2. 2. der Nutzungsberechtigte,
  3. 3. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung über- nommen hat,
  4. 4. der nach § 10 SächsBestG zur Bestattung Verpflichtete,
  5. 5. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |6

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Benutzungsgebühren mit Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, b. bei Grabnutzungsgebühren und Friedhofserhaltungsgebühren mit Beginn der Nutzungszeit. (2) Gebühren sind für die gesamte Nutzungszeit im Voraus zu zahlen. (3) Die Nutzungszeit entspricht a. im Bestattungsfall der Mindestruhefrist von 20 Jahren bzw. 10 Jahren entspre-chend § 6 SächsBestG, b. bei Verleihung eines Nutzungsrechtes ohne Bestattungsfall (§ 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung) der Dauer von 5 Jahren, c. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes entsprechend § 15 Abs. 8 der Fried-hofssatzung jeweils 5 Jahren.

(4) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet (z. B. durch Umbet-tung, Verzicht auf Belegung), so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht anteilig, zurückgezahlt. Bei einer Umbettung inner-halb desselben Friedhofes erfolgt eine Anrechnung. (5) Friedhofserhaltungsgebühren werden für jede Beerdigung einer Leiche und für jede Bei-setzung einer Asche unabhängig von der gewählten Grabart mit Beginn der Nutzung ein-malig für den gesamten Nutzungszeitraum fällig. Alle anderen Gebühren werden 4 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Die Gebühren werden nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis berech-net. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Die Gebühr für eine Umbettung (Aus- und Einbettung) einer Leiche oder Asche innerhalb des Geltungsbereiches dieser Satzung ergibt sich aus den Einzeltatbeständen des Ge-bührenverzeichnisses. (3) Die Gebühr für Ausnahmen nach § 33 der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna wird im Verhältnis der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren ermittelt. (4) Die Friedhofserhaltungsgebühr wird auch erhoben, wenn das Nutzungsrecht besteht (Be-willigung) und a. bisher keine Belegung erfolgte oder b. die Mindestruhefristen abgelaufen sind. (5) In den Fällen des Absatzes 4 erfolgt die Gebührenberechnung jährlich in Höhe der ent-sprechenden Gebühr für die Belegung mit einer Leiche bzw. Asche. (6) Die Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt für ganze Jahre.

§ 6 Verwaltungsgebühren

Für Verwaltungsgebühren findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten in der jeweils geltenden Fassung Anwen-dung.

§ 7 Übergangsregelung, Alte Rechte

(1) Für bereits belegte Grabstellen gilt: a. Friedhofserhaltungsgebühren für Gräber, die nicht durch den Friedhofsträger ge-pflegt werden, werden jährlich zum 30.03. eines Jahres fällig. Die Nutzungsbe-rechtigten (Gebührenschuldner) dieser Grabstellen erhalten die Möglichkeit, die Friedhofserhaltungsgebühren für die verbleibenden Jahre der Nutzungszeit insge-samt zu bezahlen. b. Im Übrigen gilt diese Satzung. (2) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung. Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |7

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.11.2014 außer Kraft.

Mockrehna, den 10.11.2021

Anlage

Gebührenverzeichnis zu § 5 der Friedhofsgebührensatzung

Folgende Gebühren in Euro werden erhoben:

I. Friedhöfe Mockrehna und Gräfendorf

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 35,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Reihengrabstätte (Erdbestattung in Rasenlage mit Grabplatte) 750,00 b. Urnenwahlgrabstätte 650,00 c. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 650,00 d. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein 650,00 e. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 750,00 f. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.300,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 32,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 32,50 c. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein 32,50 d. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 37,50 e. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 65,00

II. Friedhof Strelln

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 80,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 30,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 450,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 450,00 c. teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein 700,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.250,00 Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |8
  1. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 22,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 22,50 c. teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein 35,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 62,50

III. Friedhof Wildenhain

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 27,00 Ausnahme Friedhofserhaltungsgebühr für Urnenreihengrabstätte pro Jahr 10,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 450,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 450,00 c. Urnenreihengrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 350,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 22,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 22,50

IV. Friedhof Klitzschen

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 23,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 400,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 400,00 c. Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte 840,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 20,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 20,00

V. Audenhain (Oberaudenhain)

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00

VI. Langenreichenbach

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00

VII. Schöna

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00 Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 Seite |9

VIII. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab in Sonderfällen für die komm. Friedhöfe Mockrehna/Gräfendorf, Strelln, Wildenhain, Klitzschen

Für Gräber, die nicht durch den Friedhofsträger gepflegt werden, gelten nach Ablauf aller Mindestruhefristen folgende Gebühren: Urnenwahlgrabstätte 10,00

Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 10,00

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu-stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gemeinde Mockrehna Nr. 24/2021 S e i t e | 10

Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna (Änderung Friedhofsgebührensatzung)

Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna

Jahrgang 11 Freitag, 19.12.2025 Nummer 27/2025

In dieser Ausgabe lesen Sie

Seite

Information Gemeindeverwaltung Mockrehna 1 Weihnachtsgruß 2 Bekanntgabe gefasste Beschlüsse Gemeinderat Mockrehna 3 Veranstaltungen 4 Änderung Friedhofssatzung Gemeinde Mockrehna 5 Änderung Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Mockrehna 6 Satzung zur Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Mockrehna 9 Information Sächsisches Landesamt für Umwelt 14 Pressemitteilung Sächsische Jugendstiftung 15

Lesen Sie das Amtsblatt auch im Internet unter: https://www.mockrehna.de

Die nächste Ausgabe erscheint am Freitag, 02.01.2026 Redaktionsschluss: 23.12.2025

Die Gemeindeverwaltung Mockrehna bleibt in der Zeit vom 24.12.2025 bis 02.01.2026 geschlossen.

Impressum: Amtsblatt der Gemeinde Mockrehna

Herausgeber: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna Verantwortlich: Der Bürgermeister der Gemeinde Mockrehna, Herr Peter Klepel Redaktion/Druck: Gemeindeverwaltung Mockrehna, Unterdorf 4, 04862 Mockrehna, Ansprechpartner: Frau Angelique Nagel, Tel. 034244/574-21, Fax: 034244/574-22, E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt erscheint in den ungeraden Wochen jeweils Freitag. Es wird am Verwaltungsstandort Mockrehna, Unterdorf 4 in 04862 Mockrehna ausgelegt. Bei Bedarf erscheinen Sonderausgaben. Einzelexemplare sind gegen Entgelterstattung über die Gemeindeverwaltung zu beziehen. Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |2

Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Mockrehna,

das Jahr neigt sich dem Ende zu und alle Augen sind bereits auf die kommenden Feiertage gerichtet, auf das Fest im Familien- oder Freundeskreis, auf ein paar Tage Ruhe, Entspannung, Besinnlichkeit, Zeit für uns und für die wichtigen Dinge des Le-bens. Hinter uns liegt ein ereignisreiches Jahr. Wir blicken dankbar auf viele gemeinsame Momente zurück. Danke für Ihr Vertrauen, Ihr Engagement und Ihre Hilfsbereitschaft, die unsere Gemeinde stärker gemacht haben. Uns ist es auch in 2025 wieder gelungen neue Projekte auf den Weg zu bringen, geplante zu beginnen und begonnene fertig-zustellen. Mein Dank gilt dem Gemeinderat, den Ortschaftsräten, den Bürgerinnen und Bürgern, die sich auf sozialer, kultureller und sportlicher Ebene in Vereinen, Kirchenverbänden und Initiativen engagiert haben sowie unseren Kameradinnen und Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr für ihre große Einsatzbereitschaft. Ein weiterer Dank gilt allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Verwaltung, der Schule, den Kindergärten sowie Hort und dem Bauhof für die erbrachten Leistungen und die gute Zusammenarbeit. In dieser besinnlichen Zeit wünsche ich Ihnen und Ihren Lieben frohe Festtage, Ge-sundheit, Zufriedenheit und viele schöne Augenblicke im Kreise der Familie und Freunde. Frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr! Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |3

Beschlüsse

des Gemeinderates Mockrehna aus der Sitzung vom 16.12.2025:

Beschluss-Nr. Inhalt Abstimmungsergebnis

62/12/2025 Bestätigung Wahl Gemeindewehrleiter Einstimmig

63/12/2025 Erweiterung Schulzentrum Mockrehna Einstimmig Vergabe: Bodenbelagsarbeiten

64/12/2025 Vergabe Battauner Straße Einstimmig

65/12/2025 Vergabe Beauftragung Ingenieurbüro Ja-Stimmen: 15 wg. Radweg Audenhain-Mockrehna Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1

66/12/2025 Vergabe Planung Neubau Bauhofhalle Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 6 Enthaltungen: 2

67/12/2025 Vergabe Lieferung 3-Seiten-Kipper Bau- Einstimmig hof

68/12/2025 Friedhofssatzung Einstimmig

69/12/2025 Friedhofsgebührensatzung Ja-Stimmen: 15 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 1

70/12/2025 Bibliothekssatzung Ja-Stimmen: 8 Nein-Stimmen: 4 Enthaltungen: 4

71/12/2025 Vergabe Server und Datensicherung Einstimmig Gemeindeverwaltung

72/12/2025 Sitzungskalender 2026 Einstimmig

73/12/2025 Bürgerbegehren Windkraft Ja-Stimmen: 1 Nein-Stimmen: 11 Enthaltungen: 4 Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |4

Veranstaltungshinweise für den Zeitraum: 19.12.2025 – 01.01.2026

Veranstaltung: „Singender Tierarzt“ Wann: 19.12.2025 Wo: Kirche Langenreichenbach Veranstalter: Kirchengemeinde

Veranstaltung: „Weihnachtsmarkt Schöna“ Wann: 23.12.2025 Wo: Bikers`s Inn Schöna Veranstalter: Ortsgemeinschaft Schöna

Veranstaltung: „Silvesterlauf“ Wann: 31.12.2025 – 09:30 Uhr bis 13:00 Uhr Wo: Vereinsheim Strelln Veranstalter: Sport- und Kulturverein Strelln e.V.

https://www.mockrehna.de Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |5

2. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna

Auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, und § 7 des Sächsischen Bestattungs-gesetzes vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Ge-meinde Mockrehna in seiner Sitzung am 16.12.2025 nachstehende Satzung beschlossen:

Artikel 1 – Änderungen

Die Friedhofssatzung der Gemeinde Mockrehna vom 24.11.2014, geändert durch Satzung vom 09.11.2021, wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt:

„§ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mockrehna gelegenen und von ihr ver-walteten Friedhöfe und Trauerfeierhallen in Gräfendorf, Klitzschen, Mockrehna (Zehn-weg), Strelln, Wildenhain sowie für die Trauerfeierhallen auf den Friedhöfen in Audenhain (Oberaudenhain) und Langenreichenbach.“

  1. 2. § 20 wird durch folgenden § 20 ersetzt:

„§ 20 Urnenwahlgrabstätten als Rondell auf den Friedhöfen Mockrehna, Strelln und Wildenhain (1) Auf den Friedhöfen Mockrehna, Strelln und Wildenhain stehen Urnengemeinschaftsan-lagen zur Verfügung. (2) Die Urnengemeinschaftsanlage wird als bepflanztes Rondell angelegt. Die Anlage und Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger, welcher über die Gestaltung bestimmt, ausge-nommen davon ist die Anbringung des Grabmals. (3) Auf der Grabstelle ist durch den Nutzungsberechtigten ein Grabmal entsprechend § 27 Abs. 4 anzubringen. (4) Das Bepflanzen oder das Belegen der Grabstelle ist nicht gestattet. Anlässlich der Be-stattung dürfen jedoch Gebinde und Blumen abgelegt werden, welche durch den Nut-zungsberechtigten oder dessen Beauftragten innerhalb von 2 Wochen nach der Beiset-zung abzuräumen sind. Auf der Grabplatte dürfen kleine Gebinde, Sträuße und Ähnliches abgelegt werden. (5) Die Aschen werden - mit Ausnahme von Nachbelegungen - der Reihe nach beigesetzt. (6) In jeder Grabstätte dürfen insgesamt maximal 2 Urnen bestattet werden.“

Artikel 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Mockrehna, 16.12.2025 Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |6

1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Mockrehna

Auf Grund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27.06.2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Säch-sischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, und § 7 des Sächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.07.1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26.04.2018 (Sächs-GVBl. S. 198) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Mockrehna in seiner Sitzung am 16.12.2025 nachstehende Satzung beschlossen:

Artikel 1 – Änderungen

Die Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Gemeinde Mockrehna (Friedhofs-gebührensatzung) vom 9.11.2021 wird wie folgt geändert:

  1. 1. § 1 wird durch folgenden § 1 ersetzt: „§ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Mockrehna gelegenen und von ihr ver- walteten a. Friedhöfe und Trauerfeierhallen: Gräfendorf, Klitzschen, Mockrehna (Zehnweg), Strelln, Wildenhain und b. für die Trauerfeierhallen auf den Friedhöfen in Audenhain (Oberaudenhain) und Langenreichenbach.“
  1. 2. In § 7 wird Absatz 2 durch folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Für die Einbettung von Verstorbenen in bereits belegte Grabstellen nach Inkrafttreten dieser Satzung gelten die Gebühren der jeweils aktuellen Satzung. Bei Nachbelegungen ist für vorhandene Belegungen, sofern noch nicht geschehen, die Friedhofserhaltungsge- bühr für die verbleibenden Jahre insgesamt zu entrichten.“
  1. 3. Die Anlage wird durch folgende Anlage ersetzt:

„Anlage

Gebührenverzeichnis zu § 5 der Friedhofsgebührensatzung

Folgende Gebühren in Euro werden erhoben:

I. Friedhöfe Mockrehna und Gräfendorf

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 40,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs. 5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Reihengrabstätte (Erdbestattung in Rasenlage mit Grabplatte) 700,00 b. Urnenwahlgrabstätte 650,00 c. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 650,00 Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |7

d. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein 650,00 e. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 800,00 f. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.500,00

  1. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 32,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 32,50 c. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Nummernstein 32,50 d. Urnenwahlgrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 40,00 e. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 75,00

II. Friedhof Strelln

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 35,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 450,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 450,00 c. teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein 700,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.400,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 22,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 22,50 c. teilanonyme Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit zentralem Gedenkstein 35,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 70,00

III. Friedhof Wildenhain

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 30,00 Ausnahme Friedhofserhaltungsgebühr für Urnenreihengrabstätte pro Jahr 15,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 450,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 450,00 c. Urnenreihengrabstätte in Rasenlage mit Grabplatte 450,00 d. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 1.300,00 Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |8
  1. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 22,50 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 22,50 c. Urnenwahlgrabstätte Rondell mit Grabplatte 65,00

IV. Friedhof Klitzschen

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00
  2. 2. Friedhofserhaltungsgebühr pro Jahr 23,00
  3. 3. Ausbettung einer Leiche oder Asche 300,00
  4. 4. Beisetzung nicht verfallener Urnen auf dem Urnenruheplatz 20,00 (§ 25 Abs.5 der Friedhofssatzung)
  5. 5. Erwerb des Nutzungsrechtes für die Mindestruhezeit von 20 Jahren a. Urnenwahlgrabstätte 400,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 400,00 c. Urnengemeinschaftsanlage in Rasenlage mit liegender Grabplatte 1250,00
  6. 6. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab bei Wahlgrabstätten a. Urnenwahlgrabstätte 20,00 b. Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 20,00

V. Audenhain (Oberaudenhain)

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00

VI. Langenreichenbach

  1. 1. Benutzung einer Feierhalle 100,00

VII. Verlängerung eines Nutzungsrechtes pro Jahr und Grab in Sonderfällen für die komm. Friedhöfe Mockrehna/Gräfendorf, Strelln, Wildenhain, Klitzschen

Für Gräber, die nicht durch den Friedhofsträger gepflegt werden, gelten nach Ablauf aller Mindestruhefristen folgende Gebühren: Urnenwahlgrabstätte 10,00 Wahlgrabstätte (Erdbestattung) – je Stelle 10,00“

Artikel 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Mockrehna, 16.12.2025 Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 Seite |9

Satzung zur Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Mockrehna (Bibliothekssatzung)

Aufgrund § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist in Verbindung mit §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezem-ber 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist hat der Gemeinderat auf seiner öffentli-chen Sitzung am 16.12.2025 folgende Satzung beschlossen.

§ 1 – Allgemeines

  1. 1. Die Bibliotheken der Gemeinde sind öffentliche Informationseinrichtungen der Gemeinde Mockrehna. Sie bestehen aus den Ortsteilbibliotheken Mockrehna, Langenreichenbach, Schöna und Strelln. Sie dienen der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie der Freizeitgestaltung.
  1. 2. Zwischen der Gemeinde Mockrehna und den Benutzern wird ein öffentlich-rechtliches Be- nutzungsverhältnis in Form eines Leihverhältnisses begründet. Jeder ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, Bücher und andere Medien zu entleihen, sowie weitere Leistungen der Bibliothek in Anspruch zu nehmen. Juristische Personen (Behörden, Institutionen und Firmen) werden ebenfalls als Benutzer zugelassen.
  1. 3. Für die Benutzung wird eine Gebühr entsprechend des aktuellen Gebührenverzeichnisses erhoben. Diese Gebühr berechtigt zur Benutzung der Ortsteilbibliotheken jeweils für den be- zahlten Zeitraum. Eine Rückerstattung der Benutzungsgebühr ist nicht möglich. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, die das Le- sen und die Medienkompetenz bei Kindern und Jugendlichen fördern, sind von der Benut- zungsgebühr befreit.

Gebühren schulden die nutzenden Personen, bei Minderjährigen die gesetzliche Vertretung bzw. die Sorgeberechtigten.

Die Gebühr entsteht mit Verwirklichung des die Gebühr begründenden Tatbestandes gemäß der Gebührenordnung und ist sofort fällig.

Im Verwaltungsverfahren können weitere Gebühren anfallen. Offene Forderungen werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

  1. 4. Die Öffnungszeiten der Ortsteilbibliotheken werden durch Veröffentlichung bekannt ge- macht.

§ 2 – Anmeldung

  1. 1. Der Benutzer meldet sich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokuments an. Die Bibliothek ist berechtigt, sich einen Wohnsitznach- weis vorlegen zu lassen. Voraussetzung für die Anmeldung ist der Nachweis einer gültigen deutschen Wohnadresse durch eine Meldebescheinigung bzw. andere behördliche Doku- mente. Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 S e i t e | 10
  1. 2. Der Benutzer teilt die auf dem Anmeldeformular geforderten personenbezogenen Angaben mit und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er die Benutzungssatzung anerkennt und der elektronischen Verarbeitung und Speicherung der Angaben zur Person zu bibliotheksinternen Zwecken zustimmt.
  1. 3. Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die schriftliche Zustim- mung eines gesetzlichen Vertreters zur Anmeldung erforderlich. Der Vertretungsberechtigte stimmt der Anmeldung zu und verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung im Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
  1. 4. Dienststellen, juristische Personen, Institutionen und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an.
  1. 5. Personendaten können auf Antrag des Benutzers gelöscht werden. Voraussetzung ist, dass keine Medien- oder Gebührenforderungen seitens der Bibliothek offen sind.

§ 3 – Bibliotheksbenutzung

  1. 1. Die Benutzung der Bibliotheksbestände kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Die Nutzung der Medienbestände in den Räumen der Ortsteilbibliotheken ist gebührenfrei.
  1. 2. Die Anzahl der auszugebenden Medien oder die Benutzungsdauer kann in begründeten Fällen beschränkt bzw. geändert werden.
  1. 3. Präsenzbestände, die jeweils aktuellste Ausgabe einer Zeitung und Zeitschrift sowie Teile des Territorialbestandes werden nicht außer Haus verliehen, sondern können nur in der Bibli- othek genutzt werden.
  1. 4. Kinder und Jugendliche erhalten nur Medien, die für ihr Alter freigegeben sind.
  1. 5. Die Benutzer können alle öffentlich zugänglichen Arbeitsmöglichkeiten sowie alle Auskunfts- und Informationsmittel der Bibliothek in Anspruch nehmen.

§ 4 – Leihfrist und Leihfristüberschreitung

  1. 1. Gegen Vorlage des gültigen Lichtbildausweises werden Medien aller Art für die festgelegte Leihfrist ausgeliehen. Die Leihfrist wird vor Ort in der Bibliothek bekannt gegeben.
  1. 2. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu 4-mal verlängert werden. Die Antragstellung kann persönlich vorgenommen werden. Persönliche Verlängerungsanträge werden nur wäh- rend der Öffnungszeiten entgegengenommen. Bei jedem Antrag auf Leihfristverlängerung wird das neue Abgabedatum mitgeteilt. Eine Verlängerung ist im Falle einer Vorbestellung nicht möglich.
  1. 3. Die entliehenen Medien sind der Bibliothek unaufgefordert und fristgerecht zurückzugeben. Bei Überschreitung der Leihfrist werden Säumnisgebühren gemäß des aktuellen Gebühren- verzeichnisses fällig.
  1. 4. Mahnungen zur Rückgabe der Medien, die die Gemeindeverwaltung Mockrehna für säu- mige Benutzer erstellt, sind für den Benutzer kostenpflichtig. Die Bibliothek mahnt den Benut- zer maximal drei Mal. Für jede Mahnung werden Gebühren lt. der Anlage „Gebührenverzeich- nis“ erhoben. Bleiben die Mahnschreiben nach gesetzter Frist ergebnislos, werden die Medien als Verlust betrachtet und der Benutzer ist zu Schadensersatz verpflichtet. Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 S e i t e | 11

Diese Kosten und die Säumnisgebühren werden mit Mitteln des Verwaltungszwanges (Ver-waltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen) durchgesetzt.

  1. 5. Die Ausleihe weiterer Medien ist von der Rückgabe angemahnter Medien sowie der Erfül- lung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig.

§ 6 – Zusätzliche Leistungen

  1. 1. Für zusätzliche Leistungen werden Gebühren erhoben. Diese werden dem aktuellen Ge- bührenverzeichnis zur Satzung in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt.
  1. 2. Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gemäß dem aktuellen Gebührenverzeichnis entgegenneh- men. Bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung kann eine Vorbestellung storniert werden. Wird ein vorbestelltes Medium nicht abgeholt, so verfällt der Anspruch aus der Vorbestellung, die Vor- bestellgebühr ist dennoch zu entrichten.
  1. 3. Benutzer können sich unter eigenverantwortlicher Beachtung der entsprechenden urheber- , persönlichkeits- und lizenzrechtlichen Bestimmungen Kopien aus den Medien für den eige- nen Gebrauch herstellen. Sie haften bei Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7 – Pflichten der Benutzer

  1. 1. Jeder Benutzer ist verpflichtet, auf andere Benutzer in den Bibliotheksräumen Rücksicht zu nehmen, den Benutzungsbetrieb nicht zu behindern und die Medien sowie alle Einrichtungs- gegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen. Er muss den Bestimmungen dieser Satzung sowie den Anordnungen des Biblio- thekspersonals nachkommen.
  1. 2. Der Benutzer ist verpflichtet, alle leihpflichtigen Medien vor Verlassen der Bibliotheksräume unaufgefordert verbuchen zu lassen.
  1. 3. Der Benutzer ist verpflichtet, den Zustand und die Vollständigkeit der ihm im Rahmen der Ausleihe übergebenen Medien zu prüfen und vorhandene Schäden sofort anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gelten die Medien als in einwandfreiem Zustand ausgehändigt. Weiter besteht die Verpflichtung, die Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung und Verlust zu schützen.
  1. 4. Der Verlust und die Beschädigungen entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Beschädigungen dürfen nicht selbst behoben werden.
  1. 5. Für den Verlust von Bibliotheksmedien während der Benutzung und/oder einer so erhebli- chen Beschädigung oder Verschmutzung, dass ein benutzungsfähiger Zustand nicht wieder- herzustellen ist, hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten. Als Ersatzleistung für ein verlorenes oder beschädigtes Medium gilt die gleichwertige Ersatzbe- schaffung durch den Benutzer innerhalb von 4 Wochen. Wird innerhalb dieser Zeit kein Ersatz beschafft, so ist die Bibliothek berechtigt, eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungs- wertes zu fordern. Für den Verlust von Hüllen, Mappen und Barcodes ist im Falle des Verlustes oder einer Beschädigung Schadensersatz lt. aktuellem Gebührenverzeichnis zu leisten. Als Beschädigung gelten auch handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen sowie das Entnehmen von Seiten, Bild- oder Textstellen.

Der Nutzer haftet auch bei unzulässiger Weitergabe der Medien an Dritte. Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 S e i t e | 12

  1. 6. Bei Namens- und Adressänderungen oder Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Ver- tretung Minderjähriger ist die Bibliothek unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 8 – Verhalten in der Bibliothek

  1. 1. Das Rauchen ist in allen Bibliotheksräumen sowie im Lesegarten nicht gestattet.
  1. 2. Die Benutzung von fahrbaren Sportgeräten (z. B. Inliner, Skateboards, u. ä.) ist in allen Räumen der Bibliotheken untersagt.
  1. 3. Tiere dürfen in die Bibliotheksräume nicht mitgebracht werden.

§ 9 – Haftung der Bibliothek

  1. 1. Für Schäden, die durch die Nutzung entliehener Medien an Geräten, Dateien und Datenträ- gern des Benutzers entstehen, übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
  1. 2. Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für Inhalt, Verfügbarkeit, Qualität und Funktionsfä- higkeit der zugänglich gemachten Medien.
  1. 3. Die Bibliothek haftet nicht für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegen- stände und Wertsachen der Benutzer.
  1. 4. Die Mitarbeiter übernehmen keine Aufsichtspflicht für Minderjährige im Sinne von § 832 Abs. 2 BGB. Sie haften nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 – Hausrecht/-ordnung

Das Hausrecht liegt bei der Gemeinde Mockrehna. Jede Besucherin / jeder Besucher akzep-tiert diese Satzung, die auch in den Bibliotheksräumen öffentlich ausgelegt und im Internet veröffentlicht ist. Sie/Er verpflichtet sich, die Anordnungen des zuständigen Bibliotheksperso-nals zu befolgen.

§ 12 – Ausschluss von der Benutzung

Bei Verstoß gegen diese Satzung oder gegen Anordnungen des Bibliothekspersonals, können Benutzer zeitweise oder dauernd von der weiteren Bibliotheksbenutzung ausgeschlossen wer-den.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Bibliotheken der Gemeinde Mockrehna vom 24.10.2002 außer Kraft.

Mockrehna, den 16.12.2025 Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 S e i t e | 13

Anlage Gebührenverzeichnis

  1. 1. Jahresbenutzungsgebühr

Jahresgebühr Kinder bis 14 Jahre kostenfrei Jugendliche von 14 -18 Jahre kostenfrei Erwachsene ab 18 Jahre 12 €

  1. 2. weitere Gebühren
  1. 2.1. Säumnisgebühren für das Überschreiten der Leihfrist pro Medium und begonnene Woche:

Jugendliche und Erwachsene ab 14 Jahre 1,00 €/Woche Kinder bis einschl. 14 Jahre 0,50 €/Woche

  1. 1. Mahnung (Erinnerung) kostenfrei Bearbeitungsgebühr 2. Mahnung 3,50 €
  1. 2.2. Fernleihgebühr je Titel: 2,50 € (Zusätzlich sind die Portokosten der Rücksendung und Kosten der entsendenden Bibliothek je Fernleihe zu tragen)
  1. 2.3. Medienersatz

Gebühr bei Beschädigung oder Beschmutzung nach Art und Umfang mind. 1,00 €

bei Verlust oder starker Beschädigung Kosten der Neubeschaf-fung/ Zeitwert

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu-stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be- zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 S e i t e | 14

Information Sächsisches Landesamt für Umwelt

Was macht das Holz im Bach?

Bei einem Spaziergang am Bach sieht man manchmal abgebrochene Äste, freigespülte Wur-zelballen oder sogar einen vom letzten Sturm umgewehten Baum, der jetzt im Wasser liegt. Was hat es damit auf sich - mit diesem Holz im Bach? Kann das bleiben oder muss das weg? Flussholz oder Totholz nennt man das Holz, das auf natürliche Art und Weise ins Gewässer gelangt ist. Doch tot ist es eigentlich nicht. Im Gegenteil: Holz ist ein beliebter Lebensraum im Bach. Es dient als Nahrung für zahlreiche Insektenlarven und andere Kleintiere. Diese wiede-rum sind die Beute von Fischen, die sich gern unter dem Holz verstecken. Das Wasser muss sich seinen Weg um das Holz herum suchen. Dadurch entstehen Stellen mit langsamer und schneller Strömung. Diese Vielfalt ist wichtig, um möglichst vielen Arten einen geeigneten Le-bensraum bieten zu können. Aber was ist bei einem Hochwasser? In der freien Landschaft stellt Totholz im Gewässer kein Problem dar. Es treibt davon und wird wieder abgelagert. Das ist Teil der natürlichen Fließdy-namik. Innerorts und an Anlagen (z.B. Brücken oder Stauwehren) ist jedoch Vorsicht geboten. Hier können lose Äste zu Verstopfungen führen und den Abfluss ernsthaft behindern. Übrigens ist Flussholz immer nur natürliches Material. Von Menschen eingebrachte Bretter oder andere Holzartikel sind - auch wenn sie im Fluss landen sollten – kein Flussholz, sondern Müll. Dieser Müll hat im Gewässer nun wirklich überhaupt nichts verloren. Wird der Wasser-abfluss im Hochwasserfall durch diesen „Müll“ behindert, kann dies zu ernsthaften Vernäs-sungs- und Überschwemmungsschäden in der Umgebung führen. Merke: Totholz ist ein wichtiger Bestandteil von Bächen und kein Zeichen von unterlassener Pflege. In den meisten Fällen soll es unberührt bleiben.

Dieser Text entstand in Zusammenarbeit der Fachberaterinnen und Fachberater Gewässer des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie und der unteren Wasserbehörde des Landkreises.

Foto: Flussholz ist ein wertvoller Lebensraum und darf in der freien Landschaft im Gewässer bleiben. Quelle: Knauer Gemeinde Mockrehna Nr. 27/2025 S e i t e | 15

Pressemitteilung Sächsische Jugendstiftung:

Junges Forschungsteam gesucht! Das Programm Spurensuche startet 2026 in eine neue Förderrunde, in der die Sächsische Ju-gendstiftung bis zu 20 Projekte der Jugendgeschichtsarbeit unterstützt. Welche Spuren der letzten Jahrhunderte gibt es in der Region zu entdecken? Wie sah der eigene Ort vor Jahrzehnten aus? Was hat die Menschen hier früher bewegt? Und was geschah hier während großer historischer Umbrüche wie dem Nationalsozialismus, dem Ende des Zweiten Weltkriegs oder vor, während und nach DDR-Zeit? Mit diesen oder ähnlichen Fragen können junge Menschen 2026 wieder auf historische Entdeckungsreise gehen – direkt vor ihrer Haustür. Gesucht werden engagierte Teams von Jugendlichen im Alter von 12 bis 18 Jahren, die in Sach-sen leben und neugierig darauf sind, die Geschichte ihrer eigenen Region zu erforschen – sei es zu prägenden Ereignissen, außergewöhnlichen Lebensgeschichten oder gesellschaftlichen Ent-wicklungen vor Ort. Jugendgeschichtstage - Höhepunkt des Spurensuche-Jahres Den Abschluss der Projektzeit bilden die Jugendgeschichtstage, die voraussichtlich am 19. und 20. November 2026 im Sächsischen Landtag in Dresden stattfinden. Hier präsentieren die jungen Spurensuche-Teams ihre Ergebnisse der Öffentlichkeit. Förderung & Bewerbung Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet eine Jury. Pro Projekt können bis zu 1.800 Euro, etwa für Recherchearbeiten, Exkursionen und die Dokumentation der Ergebnisse. Bewerbungsschluss ist der 28. Februar 2026 Alle Informationen zur Ausschreibung, Termine zu digitalen Infoveranstaltungen und das An-tragsformular stehen auf: www.saechsische-jugendstiftung.de  Spurensuche Wer kann Projektträger sein? Das Programm richtet sich vor allem an Träger der Jugendarbeit. In begründeten Fällen können auch Vereine, Kirchgemeinden sowie Kommunen Projektträger sein. Schulen sind nicht an-tragsberechtigt, jedoch ihre Fördervereine, vorausgesetzt, das Projekt findet außerschulisch statt. Da es noch keine schriftliche Zusage der Fördermittel für das Programm Spurensuche gibt, erfolgt die Antragstellung unter Vorbehalt. Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuer-mittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtags beschlossenen Haushaltes.

Kontakt & Beratung Susanne Kuban Kontaktstelle für Jugendgeschichtsarbeit Sächsischen Jugendstiftung E-Mail: [email protected]

⛪ Kirchliche Friedhöfe in Mockrehna:
Neben den kommunalen Friedhöfen bestehen im Gemeindegebiet kirchliche Friedhöfe mit eigener Gebührenordnung: