Friedhofsgebühren Torgau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Torgau · Sachsen · PLZ 04860

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
384,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 192 € + Unterhalt 7,70 €/J. × 25 J. = 192,50 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung), Abschnitt A) Nr. 1.2
Sargwahlgrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
409,80 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 217,30 € + Unterhalt 7,70 €/J. × 25 J. = 192,50 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung), Abschnitt A) Nr. 2.1
Urnenreihengrab
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
384,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 192 € + Unterhalt 7,70 €/J. × 25 J. = 192,50 €
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung), Abschnitt A) Nr. 1.3
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Berechnet (inkl. Ruhezeit) 2 Urnen
409,80 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschaltarif der Urnenwahlgrabstelle für bis zu 2 Urnen; kein separater 1-Urnen-Tarif in der Satzung (§ 14...
💡 Umgerechnet: 205 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 409,80 € für 2 Urnen (= Ø 205 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung), Abschnitt A) Nr. 2.2
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.000,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung ohne individuelle Kennzeichnung; kein Nutzungsrecht, keine Verlängerung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung), Abschnitt A) Nr. 5
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
51,20 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Inkl. Reinigung, Dekoration und Beleuchtung
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofsgebührensatzung), Abschnitt B)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Torgau für den Friedhof Graditz

Satzung der Stadt Torgau über die Friedhofsgebühren für den Friedhof Graditz (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), § 2 und § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) sowie § 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

Die Benutzung des Friedhofes Graditz und seiner Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen der Friedhofsverwaltung sind nach dieser Satzung gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif dieser Satzung (Anlage).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung veranlasst oder sonst nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten (Gebühr) zu tragen hat.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes und bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.

§ 4 Auskunftspflicht

Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.

Gebührenverzeichnis

(Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Torgau für den Friedhof Graditz)

A) Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Reihengrabstätten

Nr.LeistungGebühr
1.1.Reihengrabstätten für eine Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre, Ruhezeit 15 Jahre)115,00 €
1.2.Reihengrabstätten für eine Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre, Ruhezeit 25 Jahre)192,00 €
1.3.Reihengrabstätten für eine Urnenbeisetzung192,00 €

2. Wahlgrabstätten

Nr.LeistungGebühr
2.1.Wahlgrabstätte für eine Sargbestattung (Nutzungszeit 25 Jahre)217,30 €
2.2.Urnenwahlgrabstelle für bis zu zwei Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 25 Jahre)217,30 €

Die Gebühr ist auch für die nicht belegten, aber noch zu belegenden Grabstätten bei Erwerb des Nutzungsrechtes zu zahlen. Bei späteren Bestattungen müssen die Ruhezeiten für alle anderen belegten und unbelegten Grabstellen bis zum Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten gebührenpflichtig verlängert werden.

3. Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstätte

Nr.LeistungGebühr
3.Beisetzung einer Urne in einer schon belegten Wahlgrabstätte–

Die Ruhezeit der belegten Grabstätte muss dann bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Urne gebührenpflichtig verlängert werden.

4. Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten

Nr.LeistungGebühr
4.Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte pro Jahr (Bei Doppel- oder Dreiergrabstätten verdoppeln bzw. verdreifachen sich die Gebühren)8,70 €

5. Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

Nr.LeistungGebühr
5.Anonyme Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungsdauer 25 Jahre)1.000,00 €

B) Gebühren für die Nutzung der Feierhalle

Nr.LeistungGebühr
–Nutzung der städtischen Feierhalle einschließlich Reinigung, Dekoration und Beleuchtung51,20 €

C) Grabmalgebühren

Für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung und für laufende Überprüfung der Standsicherheit des Grabmales:

Nr.LeistungGebühr
–liegender Stein51,00 €
–stehender Stein58,80 €

D) Gebühren bei gewerblicher Tätigkeit

Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof Graditz für ein Jahr:

Nr.LeistungGebühr
–Grundgebühr38,40 €
–pro Beschäftigten12,80 €

E) Friedhofsunterhaltungsgebühr

Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr von je Grablager und Jahr erhoben.

Nr.LeistungGebühr
–Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grablager und Jahr7,70 €
📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Torgau für den Friedhof Graditz

Friedhofssatzung der Stadt Torgau für den Friedhof Graditz

Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächs. Bestattungsgesetz - SächsBestG) und der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGmO) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der die folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ Schließung und Aufhebung

II. Ordnungsvorschrift

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Gewerbliche Betätigung

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

§ 8 Särge und Urnen

§ 9 Grabtiefe, Ausheben der Gräber

§ 10 Ruhezeiten von Grabstätten

§ 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 anonyme Urnengemeinschaftsanlage

V. Grabstättengestaltung

§ 16 Gestaltungsgrundsätze

§ 17 Grabmalantrag, Zustimmung

§ 18 Aufstellen von Grabmalen

§ 19 Verkehrssicherheit

§ 20 Grabpflege

§ 21 Entfernung

VI. Feierhalle und Trauerfeiern

§ 22 Benutzung der Feierhalle

§ 23 Trauerfeier

VII. Schlußvorschriften

§ 24 Alte Rechte

§ 25 Haftung

§ 26 Gebühren

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Stadt Torgau verwalteten Friedhof Graditz.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof Graditz ist eine nicht rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts.

(2) Der Friedhof dient der Erdbestattung und der Beisetzung von Aschen aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner des Ortsteiles Graditz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung der Stadt Torgau (im folgenden Friedhofsverwaltung).

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigen öffentlichem Grund entwidmet werden (geschlossen oder aufgehoben).

(2) Durch die Entwidmung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Entwidmungen werden grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht.

(3) Soweit durch Entwidmung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Zeit der Nutzung bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die Umbettung vor Ablauf der Ruhefrist verlangt werden.

(4) Umbettungstermine werden 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(5) Die Ersatzgrabstätten werden von der Stadt kostenfrei in ähnlicher Weise wie vorher hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist täglich von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen (z. B. Baumpflegearbeiten u. a.).

§ 5 Verhalten

auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie der zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Blumen, Kränze und gewerbliche Dinge anzubieten und dafür zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

e) gewerbsmäßig zu fotografieren,

f) Abraum, Abfälle, Kleingeräte usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,

h) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen,

i) Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen unberechtigt zu betreten,

j) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,

k) zu lärmen und zu spielen,

l) Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,

m) das Verwenden von Einmalgläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen als Vasen oder Schalen,

n) das Verwenden von Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

§ 6 Gewerbliche Betätigung

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle 2 Jahre zu erneuern.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt eine Berechtigungskarte zu beantragen. (5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadtfestgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Tätigkeit der Gewerbetreibenden auf dem Friedhof beschränkt sich auf die Zeit von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr werktags.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte zu beantragen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach der Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Erdbestattung oder der Aschenbeisetzung fest, wobei sie Wünsche der Hinterbliebenen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Erdbestattungen oder Aschenbeisetzungen statt.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen müssen aus verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Es dürfen nur Urnen abgesenkt werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.

(2) Särge für Erwachsene sollen im Allgemeinen nicht länger als 2,10 m lang und die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein.

§ 9 Grabtiefe

, Ausheben der Gräber

(1) Die Tiefe der Grabsohle beträgt von Erdoberfläche (ohne Hügel) bei Erdbestattung 1,75 m, bei Urnen 0,65 m.

(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(3) Die Gräber werden erst nach Zuweisung der Grabstelle durch die Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeiten von Grabstätten

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Verstorbene bis 5 Jahre beträgt 15 Jahre.

(2) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch Gebeine oder Aschen vorhanden, so können diese mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung umgebettet werden.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und des zuständigen Gesundheitsamtes. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.

(3) Umbettungen von Leichen und Aschen sind bei der Friedhofsverwaltung unbeschadet weiterer behördlicher Genehmigungen zu beantragen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(4) die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung sowie von Schäden an benachbarten Grabstätten infolge der Umbettungsarbeiten trägt der Antragsteller.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen oder Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschebestattungen, die im Bestattungsfall einzeln nach der Reihe für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Freihalten einzelner Grabstellen ist unzulässig.

(2) Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(3) In einer Reihengrabstätte wird grundsätzlich nur eine Leiche bestattet oder eine Urne beigesetzt. Die Grabmaße für Erdbestattungen betragen: • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr; Länge 1,50 m, Breite 0,90 m • für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr; Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

Die Grabmaße für Aschebeisetzung betragen: • Länge 1,00 m, Breite 1,00 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt, mit genauer Angabe der Lage der Grabstätte.

(5) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschebestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von mindestens 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

(2) Über die Vergabe eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit abgegeben. (3) Nach Ablauf der Nutzungszeit kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht für weitere 5 Jahre erneuern. Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Die Erneuerung des Nutzungsrechtes ist nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

(4) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In ihnen werden in der Regel der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Grabmaße einer einstelligen Grabstätte betragen für Erdbestattung; Länge 2,50 m, Breite 1,25 m, für Aschebeisetzung: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, die der mehrstelligen das jeweils mehrfache davon. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschebestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte entweder schriftlich oder durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen in der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll dessen Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter, e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Absatz 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend. (12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage

(1) Die Urnengemeinschaftsanlage wird als einheitliche Rasenfläche mit einem zentralen Gedenkstein angelegt.

(2) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Um- und Ausbettungen sind nicht statthaft.

(3) Die anonyme Urnenbeisetzung erfolgt ohne individuelle Kennzeichnung.

(4) Blumen- und Trauerschmuck sind nur am zentralen Gedenkstein abzulegen. Kranzgebinde dürfen nicht abgelegt werden, Bepflanzungen dürfen nicht vorgenommen werden.

(5) Ein Betreten der Wiesenfläche ist nach der Beisetzung nur den zur Pflege oder mit der Bestattung beauftragten Personen oder der Friedhofsverwaltung gestattet.

(6) Die Gestaltung, Pflege und Abräumung des Trauerschmucks obliegt der Stadt Torgau oder einem von ihr Beauftragten.

V. Grabstättengestaltung

§ 16 Gestaltungsgrundsätze

(1) Grabstätten und Grabmale sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes gewahrt werden.

(2) Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,50 m nicht überschreiten.

(3) Das Abdecken der Grabstätten mit Platten, Kies, Steinsplitt, Folien und anderen den Boden verdichtenden Materialien sowie mit Torf oder nur mit Erde und ohne Bepflanzung ist nicht gestattet.

(4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Laub- und Nadelgehölze mit einem Stammumfang ab 30 cm, gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden, dürfen nicht ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(5) Die Friedhofsverwaltung begutachtet die nach § 16 einzureichenden Grabmalentwürfe.

(6) Der Stadtrat kann in Grabmal- und Bepflanzungsplänen besondere Bestimmungen über Art und Größe der Grabmale sowie über Art und Umfang der Grabbepflanzung erlassen. (7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.

§ 17 Grabmalantrag, Zustimmung

(1) Grabmale dürfen nur von Fachleuten errichtet, verändert oder wieder aufgestellt werden. Deren handwerkliche oder künstlerische Befähigung ist nachzuweisen.

(2) Wer ein Grabmal errichten oder verändern will, benötigt dafür die vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Diese dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden.

(3) Der Antrag ist über den Ersteller des Grabmales bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Dem Antrag ist in doppelter Ausfertigung der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, Angabe des Material, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, oder Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(4) Die Ersteller müssen sich vor Einreichen des Antrages über die bestehenden Richtlinien informieren. Sie sind verpflichtet, dem Auftraggeber nur Grabmale anzubieten, die diesen Richtlinien entsprechen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann die schriftliche Zustimmung mit einer Auflage verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, ist die Zustimmung unwirksam.

(6) Werden Grabmale und sonstiges Grabzubehör ohne vorherige schriftliche Zustimmung der von dieser abweichend aufgestellt, kann die Friedhofsverwaltung Auftraggeber und Ersteller zur Veränderung oder Entfernung auffordern. Wird die Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich festgesetzten Frist befolgt, kann das beanstandete Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernt werden (§ 20).

(7) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 18 Aufstellung von Grabmalen

(1) Der Grabmalersteller hat die Aufstellarbeiten rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.

(2) Das Aufstellen von Grabmalen und Grabzubehör ist nur von Montag bis Freitag zulässig.

(3) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 16. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 19 Verkehrssicherheit

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Gräber und Begehen der Grabfelder möglich ist. Sie sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 20 Grabpflege

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 15 hergerichtet und ständig gepflegt sein.

(2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen 6wöchigen Hinweis auf der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(6) Für Wahlgrabstätten gilt Absatz 5 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(7) Bei nicht ordnungsgemäßem Grabschmuck gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 21 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Wahlgrabstätten oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verantwortliche die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VI. Feierhalle und Trauerfeier

§ 22 Benutzung der Feierhalle

(1) Die Stadtverwaltung Torgau stellt die Feierhalle und ihre Einrichtung für Trauerfeiern bereit.

(2) Das Öffnen des Sarges kann ausgeschlossen werden, wenn der Zustand der Leiche dies erforderlich macht. Die Särge Verstorbener mit anmeldungspflichtigen übertragbaren Krankheiten bleiben grundsätzlich geschlossen.

(3) Spätestens 1/4 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen, sofern sie nicht wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind.

§ 23 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern finden in der Feierhalle statt. Bei Erdbestattungen können sie auch am Grab vorgenommen werden. Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen.

(2) Das Aufstellen des Sarges in der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 24 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die entstandenen Grabnutzungsrechte nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Grabrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 25 Haftung

Die Stadtverwaltung Torgau haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsmäßige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen, Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewalten entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadtverwaltung Torgau nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 26 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadtverwaltung Torgau verwalteten Friedhofes Graditz und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. einen Friedhof entgegen § 4 außerhalb der bekanntgegebenen Öffnungszeiten unbefugt betritt,
  2. 2. auf dem Friedhof Ruhe und Ordnung stört (§ 5 Abs. 1) oder gegen § 5 Abs. 3 verstößt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 6 Abs. 5 oder 6 verstößt,
  4. 4. Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen,
  5. 5. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen entgegen § 16 ohne Zustimmung oder von der Zustimmung abweichend errichtet oder verändert,
  6. 6. bei der Aufstellung eines Grabmales gegen § 17 verstößt,
  7. 7. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18).

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadtverwaltung Torgau.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Torgau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Torgau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 04xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Torgau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Torgau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Torgau nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Torgau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Inkl. Reinigung, Dekoration und Beleuchtung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 04xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Torgau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €