Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2023 · Friedhofssatzung: 01.01.2023
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 902,85 € Grabnutzungsrecht für 20 Jahre |
| Sargwahlgrab | 1.171,40 € Grabnutzungsrecht für 20 Jahre |
| Urnenreihengrab | 1.328,38 € Grabnutzungsrecht für 20 Jahre |
| Urnenwahlgrab | 798,54 € Grabnutzungsrecht für 20 Jahre |
| Urnengrab anonym | 735,28 € Grabnutzungsrecht für 20 Jahre |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten in der Grabnutzungsgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 57,35 € Benutzung der Feierhalle – je Nutzung |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
GEBÜHRENSATZUNG
für die Benutzung des von der Gemeinde Bennewitz verwalteten Friedhofs
Auf der Grundlage des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und den §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz in seiner Sitzung am 07.12.2022 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für den Friedhof Schmölen der Gemeinde Bennewitz.
§ 2 Gebührenpflicht und – maßstab
(1) Die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und seiner Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Als Gebühren werden Grabnutzungs-, Feierhallennutzungsgebühren, Gebühren für die Verlängerung der Nutzungsrechte sowie Verwaltungsgebühren erhoben.
(2) Die Gebühren werden zur Deckung der Gesamtkosten des kommunalen Friedhofs erhoben. Die Gebühren werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
- 1. wer zum Tragen der Kosten für eine Bestattung/Beisetzung Kraft Gesetz verpflichtet ist,
- 2. derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der gemeindlichen Friedhofseinrichtungen zum Zweck der Bestattung/Beisetzung oder auf Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechtes oder auf Durchführung sonstiger Leistungen stellt
- 3. sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Antragstellung und Bestätigung durch die Gemeindeverwaltung Bennewitz. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, aber Leistungen auf der Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen erbracht werden müssen, entstehen Gebühren mit Erbringung der Leistungen.
(2) Die Gebühren sind nach der Erstellung des Gebührenbescheides innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen zur Entrichtung fällig. Sie sind daher bis zur Fälligkeit zu entrichten oder ihre Entrichtung ist hinreichend sicherzustellen.
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(3) Ist ein Gebührenschuldner nicht vorhanden oder nicht auffindbar oder kann die Begleichung der Gebühren nicht hinreichend sichergestellt werden, sind nur jene Leistungen auszuführen, die den niedrigsten Gebühren entsprechen.
§ 5 Auskunftspflicht
Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Art der Benutzung des Friedhofs und ihrer Einrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Bennewitz.
§ 7 Friedhofsgebühren
I. Vergabe von Nutzungsrechten
1. Grabnutzungsrecht für Erdgräber
| 1.1 | Grabnutzungsrecht für ein Erdreihengrab (einfach) für 20 Jahre | 902,85 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Grabnutzungsrecht für ein Erdwahlgrab (je Stelle) für 20 Jahre | 1.171,40 € |
| 1.3 | Grabnutzungsrecht für ein Kindergrab (bis zur Vollendung 6. Lebensjahr) für 10 Jahre | 365,98 € |
2. Grabnutzungsrecht für Urnengräber
| 2.1 | Grabnutzungsrecht für ein Urnenreihengrab (1 Urne) für 20 Jahre in der Urnengemeinschaftsanlage | 1.328,38 € |
|---|---|---|
| 2.2 | Grabnutzungsrecht für ein Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) für 20 Jahre | 798,54 € |
3. Grabnutzungsrecht für Sondergräber
| 3.1 | Grabnutzungsrecht für ein anonymes Urnengrab in der Urnengemeinschaftsanlage für 20 Jahre | 735,28 € |
|---|
II. Verlängerungsgebühren für Nutzungsrechte
| 1. | Erdwahlgrabstätte – je Stelle und Jahr | 58,57 € |
|---|---|---|
| 2. | Urnenwahlgrabstätte – je Stelle und Jahr | 39,93 € |
III. Benutzungsgebühren
| Benutzung der Feierhalle – je Nutzung | 57,35 € |
|---|
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§ 8 Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals sowie baulicher Anlagen (z.B. Einfassungen) 15,00 €
- 2. Ausstellung einer Nutzungsurkunde 10,00 €
- 3. Berechtigungskarte für Gewerbetreibende (für 1 Jahr) 40,00 €
- 4. sonstige Verwaltungsgebühren 10,00 € - 50,00 €
§ 9 Umsatzsteuer
Soweit Leistungen, für die lt. dieser Satzung Gebühren erhoben werden, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den im Gebührentarif festgesetzten Gebühren die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 10 Alte Rechte
Für Grabstätten, über welche die Gemeinde Bennewitz bei In-Kraft-Treten dieser Gebührensatzung bereits verfügt hat, richten sich der Gebührenaufwand, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften.
§ 11 Schlussbestimmung
(1) Die Gebührensatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Gebührensatzung des von der Gemeinde Bennewitz verwalteten Friedhofs außer Kraft.
Bennewitz, 07.12.2022
Bernd Laqua Bürgermeister
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Hinweise zu § 4 Abs. 4 SächsGemo:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a. Die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bennewitz, 07.12.2022
Bernd Laqua Bürgermeister
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
Gemeinde Bennewitz
Aufgrund der §§ 4 und 14 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bennewitz, am 11.12.2013
folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| I. Allgemeine Vorschriften | 3 |
|---|---|
| § 1 Geltungsbereich | 3 |
| § 2 Friedhofszweck | 3 |
| § 3 Begriffsbestimmungen | 3 |
| II. Ordnungsvorschriften | 3 |
| § 4 Öffnungszeiten | 3 |
| § 5 Verhalten auf dem Friedhof | 3 |
| § 6 Dienstleistungserbringer | 5 |
| III. Bestattungsvorschriften | 5 |
| § 7 Allgemeines | 5 |
| § 8 Ausheben der Gräber | 5 |
| § 9 Ruhezeit | 5 |
| § 10 Ausgrabungen und Umbettungen | 6 |
| IV. Grabstätten | 6 |
| § 11 Allgemeines | 6 |
| § 12 Wahlgrabstätten | 7 |
| § 13 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener | 8 |
| V. Gestaltung der Grabstätten | 9 |
| § 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze | 9 |
| VI. Grabmale und bauliche Anlagen | 9 |
| § 15 Gestaltungsvorschriften | 9 |
I
§ 16 Zustimmungserfordernis 9 \(\S 17\) Aufstellung 10 \(\S 18\) Standsicherheit der Grabmale 10 \(\S 19\) Unterhaltung 11 \(\S 20\) Entfernung 11 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten 15 \(\S 21\) Allgemeines 15 \(\S 22\) Vernachlässigung. 16 VIII. Trauerfeiern 16 \(\S 23\) Trauerfeiern 16 IX. Schlussvorschriften 17 \(\S 24\) Alte Rechte 17 \(\S 25\) Haftung 17 \(\S 26\) Gebühren 17 \(\S 27\) Ordnungswidrigkeiten 17 \(\S 28\) In-Kraft-Treten. 19
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Bennewitz im Ortsteil Schmölen.
§ 2 Friedhofszweck
Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bennewitz. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bennewitz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung anderer Personen kann zugelassen werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der Inhaber der Nutzungsurkunde oder dessen Rechtsnachfolger. Der Verfügungsberechtigte ist Träger der Nutzungsrechte.
(2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem kommunalen Friedhof tätig werden.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Gemeindeverwaltung Bennewitz kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
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(3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf § 5 Abs. (1) insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art insbesondere Fahrrädern und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeitsen auszuführen;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;
j) Tiere - ausgenommen Hunde - mitzubringen;
k) Hunde unangeleint mitzuführen
Die Gemeindeverwaltung Bennewitz kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Abs. (1) vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Satz 1 genannten Aktivitäten bei der Gemeindeverwaltung Bennewitz rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und
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Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von Friedhofstraßen mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis und gehbehinderte Personen.
(4) Totengedenkfeiern sind 7 Tage vorher bei der Gemeindeverwaltung Bennewitz zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in Abs. (1) bis (3) zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofs verwiesen werden.
§ 6 Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem communalen Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen und mit den von ihren errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (2) Unbeschadet § 5 Abs. (3) Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur während der von der Gemeinde Bennewitz festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. (2) sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (4) Dienstleistungserbringern, die trotzmündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. (1) bis (3) verstoßen, kann die Gemeinde Bennewitz ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei einem Bestatter bzw. bei der Gemeindeverwaltung Bennewitz anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 8 Ausheben der Gräber
Die Gräber werden vom beauftragten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder geschlossen.
§ 9 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Kinderleichen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres beträt 10 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 10 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeindeverwaltung Bennewitz. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnenreihengräbern werden nicht zugelassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten konnen mit vorheriger Zustimmung der
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Gemeindeverwaltung Bennewitz auch in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Die Ruhezeit beträgt nach einer Ausgrabung oder Umbettung erneut 20 Jahre. (5) Ausgrabungen und Umbettungen dürfen nur von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Bennewitz. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Wahlgrabstätten,
b) Urnenreihengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) anonyme Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. (1) Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (4) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs.(1) Satz 1) sind der Gemeindeverwaltung Bennewitz unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 12 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte
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Wahlgrabstätte möglich. Die Gemeindeverwaltung Bennewitz kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten. In einer Wahlgrabstätte konnen auch bis zu 4 Urnen pro Grabstelle bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushängigung der Nutzungsurkunde. (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanmtmachung und durch einen 3 - monatigen Hinweis auf der Grabstände - hingeswiesen. (5) Eine Beisetzung darf nur staatfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wirb bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und bzw auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
b) auf die Kinder;
c) auf die Eltern;
d) auf die Geschwister,
e) auf die Großeltern;
f) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter;
g) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren.
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(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeindeverwaltung Bennewitz eine von Abs. (2) abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. (2) Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Abs. (6) gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden und in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(12) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(13) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Nutzungsberechtigten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 20.
§ 13 Beisetzung von Urnen mit den Aschen Verstorbener
(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in
- a) Urnenreihengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage;
- b) Urnenwahlgrabstätten;
- c) anonymen Urnengrabstätten in Gemeinschaftsanlagen;
- d) Wahlgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
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(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Höhe der Urnengrabstätte. (4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 14 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen des § 15 – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Steine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. Die maximale Höhe der Grabmale beträgt 1,20 m. (3) Die Urnenreihengraber werden seitens der Gemeindeverwaltung Bennewitz mit einer Granitliegeplatte (Multi Color) der Gröbe 0,40 m x 0,30 m x 0,06 m mit folgender Beschriftung: Vorname, Name, Geburtsjahr - Sterbejahr in Bronzebuchstaben (Antiqua Parabel) versehen. (4) Es sind stehende oder liegende Grabmahle zulässig. (5) Soweit es die Gemeindeverwaltung Bennewitz innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 14 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar halt, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. (2) bis (4) und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage
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nach pflichtgemäßem Ermessen über Abs. (1) bis (4) hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 16 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung Bennewitz. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten bzw. den beauftragten Steinmetz zu stellen. Der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere der Gestaltungsvorschriften, und die Erfüllung der Anforderungen zur Standsicherheit sowie der Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Eignung von Dienstleistungserbringern im Sinne von § 18 gewährleistet ist.
(2) Die Anträge sind formlos zu stellen. Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist;
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole.
(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeindeverwaltung Bennewitz. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung erreicht sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften kann die Gemeindeverwaltung Bennewitz auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen setzen.
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§ 17 Aufstellung
Das Aufstellen bzw. die Errichtung von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen ist nur von Montag bis Freitag zulässig.
§ 18 Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung der TA Grabmal, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern erreicht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Liegestes aus das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren konnen. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Die Standsicherheit wird durch die Gemeindeverwaltung Bennewitz jährlich geprüft. Dies entbindet die Verpfugungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 19 Abs. (1)).
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§ 19 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. (1)). (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeindeverwaltung Bennewitz auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeverwaltung Bennewitz nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung Bennewitz berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Gemeindeverwaltung Bennewitz ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nichtrechtzeitig erreichbar, genugt eine öffentliche Bekanmtmachung und ein 3.monatiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 6 Abs. (1) Satz 2) bleibt hiervon unberührt.
§ 20 Entfernung
Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen auf Grabstätten und Urnenwahlgrabstätten durch den Verfügungsberechtigten zu entfernen. Dafür ist die Zustimmung der Gemeindeverwaltung Bennewitz einzuholen.
Sofern Wahlgrabstätten von der Gemeindeverwaltung Bennewitz abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 21 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 14 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung der Grabstätten darf eine maximale Wuchshöhe von 1 m nicht überschreiben. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstände. (4) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeindeverwaltung Bennewitz. Dazu zählt auch das Aufstellen von Sitzgelegenheiten. (5) Das Aufbringen von Materialien wie Sand, weißer Kiesel usw. außerhalb der Grabstätten ist nicht zulässig. (6) Das Anlegen von Zuwegungen zum Grab und um die Grabstände durch Verfügungsberechtigte ist nicht gestattet. (7) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt die Gemeindeverwaltung Bennewitz. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen obliegen dem jeweiligen Verfügungsberechtigten. (8) Abfall ist in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. (9) Urnenreihengräber und Gräber der Gemeinschaftsanlage)dürfen mit keinerlei Schmuck (Blumen und sonstige Gegenstände) versehen werden. Jedweder abgelegter Schmuck wird von der Gemeindeverwaltung Bennewitz entschädigungslos entfernt. Ausnahme: Im Rahmen der Beisetzung)dürfen
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Blumen im begrenzten Umfang an einer ausgewiesenen Stelle abgelegt werden (Diese werden nach einer Woche entfernt). Zum Totensonntag darf pro Grab ein Blumenstrauß an einer ausgewiesenen Stelle abgelegt werden (wird nach einer Woche entfernt).
(10) Das Ablegen von Gläsern, Vasen, Gießkannen hinter Gräbern ist nicht gestattet.
§ 22 Vernachlässigung
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verfügungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Gemeindeverwaltung Bennewitz die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verfügungsberechtigte nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 3 - monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Gemeindeverwaltung Bennewitz die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 3 - monatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 Satz 2 hinzuweisen.
VIII. Trauerfeiern
§ 23 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern finden in der Feierhalle staat. Sie können auch am Grab abgehalten werden. (2) Die Ausrichtung der Feierhalle erfolgt durch den beauftragten Bestatter.
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(3) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 24 Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über welche die Gemeindeverwaltung Bennewitz bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 12 Abs. (1) oder § 13 Abs. (2) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.
§ 25 Haftung
(1) Die Gemeinde Bennewitz haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Gemeinde Bennewitz nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 26 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Bennewitz verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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- 1. sich als Besucher entgegen § 5 Abs. (1) nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 2. auf den Friedhöfen entgegen § 5 Abs. (3) und ohne eine vorherige Zustimmung der Gemeindeverwaltung Bennewitz
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art insbesondere Fahrrädern und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
d) Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dienen;
e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;
i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert;
j) Tiere – ausgenommen Hunde – mitbringt;
k) Hunde unangeleint mitführt;
- 3. entgegen § 5 Abs. (4) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung Bennewitz durchführt;
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- 4. entgegen § 6 Abs. (2) als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof oder auf Friedhofsteilen, deren Betreten nach § 4 Abs. (2) untersagt ist; außerhalb der von der Gemeindeverwaltung Bennewitz festgesetzten Zeiten durchfuhrt;
- 5. entgegen § 6 Abs. (3) als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerpläte bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhofen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhofen reinigt;
- 6. entgegen § 16 Abs. (1) und Abs. (3) ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 16 Abs. (4) inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen erreicht oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
- 7. entgegen § 18 Abs. (1) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach den Regeln der Baukunst und des Handwerks befestigt oder fundamentiert;
- 8. entgegen § 18 Abs. (2) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet zu sein;
- 9. entgegen § 19 Abs. (1) als Verfügungsberechtigter Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand halt;
- 10. entgegen § 20 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt;
- 11. entgegen § 22 trotze einer schriftlichen Aufforderung der Gemeindeverwaltung Bennewitz Grabstätten vernachlüssigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € gehndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Bennewitz.
In-Kraft-Treten
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Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Friedhofssatzung außer Kraft.
Bennewitz, 11.12.2013
Laqua stellv. Bürgermeister

Hinweise zu § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- 4. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) Die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Bennewitz, den 11.12.2013
Laqua stellv. Bürgermeister

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